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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.07.2022 – C-88/21

Generalanwalt Nicholas Emiliou · ECLI:EU:C:2022:544

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS NICHOLAS EMILIOU vom 7. Juli 2022 ( Rechtssache C‑88/21 Regionų apygardos administracinio teismo Kauno rūmai, Beteiligte: Lietuvos Respublikos vidaus reikalų ministerija (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas [Oberstes Verwaltungsgericht Litauens]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) – Beschluss 2007/533/JI – Art. 38 und 39 – Sachfahndungsausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren – Maßnahme aufgrund einer Ausschreibung – Nationale Vorschrift, die die Zulassung eines im SIS II ausgeschriebenen Fahrzeugs verbietet – Löschung von Ausschreibungen – Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Eigentumsrecht – Verhältnismäßigkeit“ I. Einleitung

1 Am 14. Juni 1985 kamen die Staats- und Regierungschefs einer Handvoll von Mitgliedstaaten in einer kleinen Gemeinde in Luxemburg zusammen, um das erste Übereinkommen (das Übereinkommen von Schengen) (

2 In den darauffolgenden Jahren hat sich dieser gemeinsame europäische Raum nicht nur der Größe nach (geografisch, aufgrund des Anstiegs der Zahl der vertragschließenden Mitgliedstaaten) weiterentwickelt, sondern auch in Hinblick auf das Regelwerk der Union – das als Schengen-Besitzstand bekannt ist (

3 Die Entwicklung hin zu einem Raum ohne Binnengrenzen hat es den Unionsbürgern ermöglicht, sich freier zu bewegen, sie war aber zugleich mit der Verantwortung dafür verbunden, in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten ein hohes Maß an Sicherheit herzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar durch Maßnahmen, die zum einen Straftaten verhindern oder bekämpfen und zum anderen die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Polizei- und Justizbehörden verbessern. Es liegt nämlich auf der Hand, dass die Freizügigkeit unvermeidbar auch grenzüberschreitende Kriminalität erleichtern mag.

4 Die vorliegende Rechtssache betrifft eines der angesichts dieser Verantwortung geschaffenen Schlüsselinstrumente, nämlich das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (im Folgenden: SIS II), das genau auf die Aufrechterhaltung einer solchen Sicherheits- und Grenzverwaltung in Europa abzielt. In diesem Zusammenhang wird der Gerichtshof ersucht, eines der Hauptinstrumente zur Regelung des SIS II auszulegen, nämlich den Beschluss 2007/533/JI des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (

5 Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auferlegten Pflichten und das ihnen verbliebene Ermessen unter Umständen zu klären, in denen eine Sachfahndungsausschreibung zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren in das SIS II eingegeben worden ist, diese Ausschreibung jedoch nicht länger als relevant angesehen wird. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Beschluss 2007/533

6 Gemäß Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses 2007/533 gelten im Sinne dieses Beschlusses die folgenden Begriffsbestimmungen: „a) ‚Ausschreibung‘: ein in das SIS II eingegebener Datensatz, der den zuständigen Behörden die Identifizierung einer Person oder Sache im Hinblick auf die Ergreifung spezifischer Maßnahmen ermöglicht; b) ‚Zusatzinformationen‘: nicht im SIS II gespeicherte Informationen, die jedoch mit SIS‑II-Ausschreibungen in Zusammenhang stehen und in folgenden Fällen ausgetauscht werden: …“

7 In Art. 8 Abs. 1 des Beschlusses 2007/533 heißt es, dass „[d]er Austausch von Zusatzinformationen … über die Kommunikationsinfrastruktur im Einklang mit den Bestimmungen des SIRENE‑Handbuchs [erfolgt]. …“

8 Kapitel IX („Sachfahndungsausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren“) des Beschlusses 2007/533 besteht aus den Art. 38 und 39. Art. 38 („Ausschreibungsziele und ‑bedingungen“) sieht vor: „(1) Daten in Bezug auf Sachen, die zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren gesucht werden, werden in das SIS II eingegeben. (2) Es werden folgende Kategorien von leicht identifizierbaren Sachen einbezogen: a) Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge; …“

9 Gemäß Art. 39 („Maßnahme aufgrund einer Ausschreibung“) des Beschlusses 2007/533 gilt: „(1) Ergibt eine Abfrage, dass eine Sachfahndungsausschreibung besteht, so setzt sich die aufgreifende mit der ausschreibenden Stelle in Verbindung, um erforderliche Maßnahmen abzustimmen. … (2) Informationen nach Absatz 1 werden im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen übermittelt. (3) Der aufgreifende [Mitgliedstaat] ergreift Maßnahmen nach Maßgabe seines nationalen Rechts.“

10 Art. 45 des Beschlusses 2007/533, der die Erfassungsdauer der Sachfahndungsausschreibungen betrifft, legt fest: „(1) Die gemäß [dem Beschluss 2007/533] in das SIS II eingegebenen Sachausschreibungen werden nicht länger als für den Zweck, für den sie eingegeben wurden[,] erforderlich gespeichert. … (3) Sachausschreibungen nach Artikel 38 werden nicht länger als zehn Jahre gespeichert. …“

11 Gemäß Art. 49 Abs. 2 des Beschlusses 2007/533 gilt: „Die Änderung, Ergänzung, Berichtigung, Aktualisierung oder Löschung der Daten darf nur durch den ausschreibenden Mitgliedstaat vorgenommen werden.“ 2. Verordnung (EG) Nr. 1986/2006

12 Gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) ( „(1) Ungeachtet der Artikel 38 und 40 und des Artikels 46 Absatz 1 des [Beschlusses 2007/533] erhalten die für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG [des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. 1999, L 138, S. 57)] zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Zugang zu folgenden gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben a, b und f [des Beschlusses 2007/533] im SIS II gespeicherten Daten zu dem alleinigen Zweck der Überprüfung, ob das ihnen zur Zulassung vorgeführte Fahrzeug gestohlen, unterschlagen oder sonst abhandengekommen ist bzw. zur Beweissicherung in Strafverfahren gesucht wird: a) Daten betreffend Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm; … (2) Stellen gemäß Absatz 1, bei denen es sich um staatliche Stellen handelt, dürfen die im SIS II gespeicherten Daten direkt abrufen.“ 3. SIRENE Handbuch

13 Im Rahmen des SIS II und gemäß den Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/219 der Kommission vom 29. Januar 2015 zur Ersetzung des Anhangs zum Durchführungsbeschluss 2013/115/EU über das SIRENE‑Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (

14 Das SIRENE‑Handbuch wurde angenommen, um die Arbeit der SIRENE‑Büros zu erleichtern, die operativen Erfordernisse der an SIRENE‑Maßnahmen beteiligten Nutzer des SIS II besser zu berücksichtigen und eine einheitlichere Anwendung der Arbeitsverfahren zu gewährleisten.

15 Im vierten Erwägungsgrund des SIRENE‑Handbuchs heißt es, dass „in das SIS II eingegebene Ausschreibungen nicht länger als für den Zweck, für den sie eingegeben wurden, erforderlich zu speichern [sind]“.

16 Abschnitt 8 des SIRENE‑Handbuchs behandelt speziell „Sachfahndungsausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung (Artikel 38 [des Beschlusses 2007/533])“. Abschnitt 8.4 („Löschung von Sachfahndungsausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren“) des SIRENE‑Handbuchs sieht vor, dass eine Ausschreibung gelöscht wird, wenn: „a) eine Sache sichergestellt oder eine entsprechende Maßnahme getroffen wurde, sobald der erforderliche anschließende Austausch von Zusatzinformationen zwischen den SIRENE‑Büros stattgefunden hat oder die Sache in einem anderen Gerichts- oder Verwaltungsverfahre[n] behandelt wird (zum Beispiel Gerichtsverfahren über einen gutgläubigen Erwerb, strittiges Eigentum oder justizielle Zusammenarbeit in Bezug auf Beweismittel), b) die Ausschreibung abgelaufen ist oder c) die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats die Löschung beschlossen hat.“

17 Gemäß Abschnitt 2.2.2 der Anlage 2 zum SIRENE‑Handbuch haben die Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Sache aufgegriffen wurde, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts i) die Sache sicherzustellen oder alle notwendigen sichernden Maßnahmen zu ergreifen, ii) die Person zu identifizieren, in deren Besitz sich die Sache befindet, und iii) mit dem SIRENE‑Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats Kontakt aufzunehmen. B. Nationales Recht

18 Nr. 3 des Lietuvos Respublikos vidaus reikalų ministro įsakymas Nr. 1V‑324 dėl Lietuvos nacionalinės antrosios kartos Šengeno informacinės sistemos nuostatų patvirtinimo (Verordnung Nr. 1V‑324 des Innenministers der Republik Litauen zur Annahme der Vorschriften für das litauische nationale Schengener Informationssystem der zweiten Generation) vom 17. September 2007 (im Folgenden: nationale SIS‑II-Bestimmungen) sieht vor, dass das litauische nationale SIS II (im Folgenden: N.SIS II) auf der Grundlage des Unionsrechts eingerichtet und betrieben wird.

19 Gemäß Nr. 25 der nationalen SIS‑II-Bestimmungen erhält das öffentliche Unternehmen Regitra Zugang zu der N.SIS‑II-Datenliste über gesuchte Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, zum nationalen Fahrzeugzulassungsregister und zu den Zulassungsdokumenten gesuchter Kraftfahrzeuge.

20 Gemäß den Nrn. 13 bis 13.3 der Vorschriften über die Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger, genehmigt durch die Verordnung Nr. 260 des Innenministers der Republik Litauen vom 25. Mai 2001 (im Folgenden: Zulassungsvorschriften), informiert das öffentliche Unternehmen Regitra die Polizei u. a. dann, wenn ein Antragsteller ein Fahrzeug zulassen möchte, das oder dessen Motor oder Kennzeichen im Register der gesuchten Fahrzeuge im N.SIS II Litauens eingetragen ist.

21 In Nr. 14 der Zulassungsvorschriften heißt es, dass die in Nr. 13.1.1 dieser Vorschriften genannten Fahrzeuge nach der Unterrichtung der Polizei in den in den Nrn. 13.1 bis 13.3 der Zulassungsvorschriften vorgesehenen Fällen erst zugelassen werden können, nachdem sie im Register gesuchter Fahrzeuge, dem litauischen N.SIS II, gelöscht worden sind. III. Sachverhalt, nationales Verfahren und Vorlagefragen

22 Am 13. November 2015 erwarb D.R. in Deutschland auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft A.M. Transports geschlossenen Vertrags ein Fahrzeug. Dieses Fahrzeug wurde eine Woche später in Deutschland abgemeldet und nach Litauen verbracht, wo es an eine weitere Person weiterverkauft wurde.

23 Am 22. Februar 2016 versuchte der neue Eigentümer, das Fahrzeug in Litauen anzumelden, was ihm jedoch nicht möglich war, da für dieses Fahrzeug, weil es angeblich gestohlen worden war, am 23. Dezember 2015 in Bulgarien eine Ausschreibung in das SIS II eingegeben worden war.

24 Die litauischen Behörden unterrichteten die bulgarischen Behörden davon, dass das Fahrzeug gefunden worden war, und es wurde in Hinblick auf dieses Fahrzeug ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eröffnet. Dieses Ermittlungsverfahren wurde jedoch durch Beschluss der Bezirksstaatsanwaltschaft Marijampolė vom 21. September 2016 mit der Feststellung eingestellt, dass in Litauen keine Straftat begangen worden war. Auf der Grundlage desselben Beschlusses wurde das fragliche Fahrzeug D.R. zurückgegeben und das Unternehmen, in dessen Eigentum das Fahrzeug zum Zeitpunkt des angeblichen Diebstahls stand, nämlich die NABKO HOLDING GRUP (Bulgarien), wurde unter Mitteilung der Kontaktdaten von D.R. informiert.

25 Die zuständigen Behörden in Bulgarien sind jedoch länger als drei Jahre nicht tätig geworden, um die Ausschreibung des Fahrzeugs im SIS II zu löschen.

26 Am 20. Februar 2019 beantragte D.R. bei der regionalen Zweigstelle der VĮ Regitra (im Folgenden: Regitra) die Zulassung des Fahrzeugs in Litauen. Diese Zweigstelle wies diesen Antrag jedoch ab. Obwohl der Antragsteller gegen diese Entscheidung Widerspruch einlegte, wurde sie von der Regitra auf der Grundlage von Nr. 14 der Zulassungsvorschriften angesichts dessen bestätigt, dass die Daten über die Fahndung nach dem Fahrzeug in Bulgarien in das SIS II eingegeben worden waren und weiterhin im System erschienen.

27 Der Antragsteller erhob gegen die Entscheidung der Regitra Klage beim Regionų apygardos administracinio teismo Kauno rūmai (Regionalverwaltungsgericht, Abteilung Kaunas, Litauen). Nach Auffassung dieses Gerichts beschränkt die nationale Vorschrift, auf die sich die Regitra bei der Bestätigung ihrer ursprünglichen Entscheidung berief, das Eigentumsrecht des Fahrzeugeigentümers und das Recht, über sein Eigentum zu verfügen, offensichtlich unverhältnismäßig. Das Verbot der Zulassung des Fahrzeugs gelte nämlich für unbegrenzte Zeit und könne nicht an die besonderen Umstände des Einzelfalls angepasst werden.

28 Vor diesem Hintergrund hat dieses nationale Gericht entschieden, die Rechtssache dem Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) zur Prüfung dieser Fragen vorzulegen. Dieses Gericht teilt die Zweifel des Regionų apygardos administracinio teismo Kauno rūmai (Regionalverwaltungsgericht, Abteilung Kaunas). Angesichts dessen, dass bestimmte Bestimmungen der Zulassungsvorschriften eingeführt wurden, um die Ziele des Schengen-Besitzstands sicherzustellen und zum Funktionieren des SIS II insgesamt beizutragen, fragt sich das vorlegende Gericht insbesondere, ob diese Vorschriften mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

29 Dementsprechend hat der Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 39 des Beschlusses 2007/533, insbesondere Art. 39 Abs. 3, dahin auszulegen, dass er eine Verpflichtung begründet, die Zulassung von Sachen, die im Schengener Informationssystem ausgeschrieben sind, ungeachtet der Tatsache zu untersagen, dass die Ausschreibung nicht länger relevant ist (das Fahrzeug wurde aufgefunden; das Strafverfahren in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug aufgefunden wurde, wurde eingestellt, da dort keine Straftat begangen wurde; der Staat, von dem die Ausschreibung stammt, wurde informiert, ergreift aber keine Maßnahmen, um die Ausschreibung im System zu löschen)? 2. Ist Art. 39 des Beschlusses 2007/533, insbesondere Art. 39 Abs. 3, dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat, der eine nach Art. 38 Abs. 1 des Beschlusses ausgeschriebene Sache aufgefunden hat, verpflichtet, nationale Rechtsvorschriften zu erlassen, die alle Handlungen im Zusammenhang mit der aufgefundenen Sache verbieten, die nicht der Erreichung eines in Art. 38 genannten Ziels (Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren) dienen? 3. Ist Art. 39 des Beschlusses 2007/533, insbesondere Art. 39 Abs. 3, dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten gestattet, Rechtsvorschriften zu erlassen, die Ausnahmen vom Verbot der Zulassung von nach Art. 38 des Beschlusses im SIS ausgeschriebenen Fahrzeugen vorsehen, nachdem die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats Maßnahmen ergriffen haben, um den Staat, von dem die Ausschreibung stammt, über die aufgefundene Sache zu unterrichten?

30 Die lettische, die litauische, die niederländische und die portugiesische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. IV. Analyse

31 Mit seinen drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 39 des Beschlusses 2007/533 zum einen die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Zulassung eines im SIS II ausgeschriebenen Fahrzeugs zu verbieten, und zum anderen Abweichungen von einem solchen Verbot unter Umständen entgegensteht, in denen die Ausschreibung als nicht länger relevant angesehen wird.

32 Nach einem sehr kurzen Hinweis auf den Wortlaut und die Funktion von Art. 39 des Beschlusses 2007/533 (A) werde ich auf die erste Frage des vorlegenden Gerichts eingehen: ob diese Vorschrift die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Zulassung eines im SIS II ausgeschriebenen Fahrzeugs zu verbieten (B). Anschließend werde ich klären, wann eine solche Ausschreibung zu löschen wäre, bevor ich mich der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts zuwende: ob das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die die Zulassung eines Fahrzeugs verbietet, wenn eine Ausschreibung nicht länger relevant oder aktuell ist (C). A. Eine kurze Einführung zu Art. 39 des Beschlusses 2007/533

33 Das SIS II, das am 9. April 2013 in Betrieb genommen wurde, stellt ein wesentliches Instrument zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Europäischen Union sowie zur Sicherstellung der Anwendung der Vorschriften des Schengen-Besitzstands dar. Zur Erreichung dieser Ziele wurde das System entworfen, um den Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten das Hochladen besonderer Informationen in das SIS II und den Austausch von Zusatzinformationen zu ermöglichen, so dass spezifische Maßnahmen durchgeführt werden können. In dieser Hinsicht enthält das SIS II insbesondere Ausschreibungen bezüglich bestimmter Sachen, wie gestohlener, unterschlagener oder sonst abhandengekommener Banknoten, Schusswaffen und Fahrzeuge.

34 In Bezug auf solche Sachen kann eine Ausschreibung nach Art. 38 des Beschlusses 2007/533 u. a. zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren eingegeben werden. In diesem Zusammenhang betrifft Art. 39 dieses Beschlusses – die Vorschrift, die im Mittelpunkt der vorliegenden Rechtssache steht – die Maßnahmen, die von den Behörden des Mitgliedstaats zu ergreifen sind, der die Sache aufgegriffen hat (im Folgenden: vollziehender Mitgliedstaat), für die die Behörden eines anderen Mitgliedstaats (im Folgenden: ausschreibender Mitgliedstaat) eine Ausschreibung in das SIS II eingegeben haben.

35 Art. 39 Abs. 1 des Beschlusses 2007/533 verpflichtet die Behörden des vollziehenden Mitgliedstaats, sich mit den Behörden des ausschreibenden Mitgliedstaats in Verbindung zu setzen, „um erforderliche Maßnahmen abzustimmen“. Der dritte Absatz dieser Vorschrift verpflichtet den vollziehenden Mitgliedstaat sodann, „Maßnahmen nach Maßgabe seines nationalen Rechts [zu ergreifen]“.

36 Wie Generalanwalt Pikamäe kürzlich betont hat, stellt der Wortlaut dieser Vorschrift kein Bespiel für Genauigkeit dar. Jedoch erläutert Abschnitt 2.2.2 der Anlage 2 zum SIRENE‑Handbuch – das Klarheit bezüglich der vom vollziehenden Mitgliedstaat zu ergreifenden Maßnahmen herstellen soll –, dass eine solche zu ergreifende Maßnahme die drei folgenden Schritte umfasst: erstens die Sicherstellung der Sache oder das Ergreifen aller notwendigen sichernden Maßnahmen, zweitens die Identifizierung der Person, in deren Besitz sich die Sache befindet, und drittens die Kontaktaufnahme mit dem SIRENE‑Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats, um die erforderlichen Maßnahmen abzustimmen (

37 Dies vorausgeschickt, werde ich mich nunmehr der ersten Frage zuwenden, die mit den Vorlagefragen aufgeworfen wird, nämlich ob Art. 39 des Beschlusses 2007/533 die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Zulassung eines im SIS II ausgeschriebenen Fahrzeugs zu verbieten. B. Verpflichtet Art. 39 des Beschlusses 2007/533 die Mitgliedstaaten, die Zulassung eines Fahrzeugs zu verbieten?

38 Bei der Behandlung dieser Frage ist eingangs darauf hinzuweisen, dass in den verschiedenen im vorliegenden Verfahren eingereichten Erklärungen unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten werden, wie diese Frage beantwortet werden sollte. Während die lettische und die litauische Regierung der Auffassung sind, Art. 39 des Beschlusses 2007/533 verpflichte die Mitgliedstaaten, eine dahin gehende Regelung einzuführen, sind die niederländische und die portugiesische Regierung gegenteiliger Ansicht. Die Kommission vertritt ihrerseits in gewisser Hinsicht einen mittleren Standpunkt zwischen diesen beiden: Art. 39 des Beschlusses 2007/533 stehe zumindest anfänglich der Zulassung des Fahrzeugs entgegen. Ein Mitgliedstaat sei jedoch nicht länger verpflichtet, die Zulassung des Fahrzeugs zu verbieten, wenn das Ziel erreicht worden sei, zu dem die Ausschreibung in das SIS II eingegeben worden sei.

39 Obwohl die von der lettischen und der litauischen Regierung sowie der Kommission hervorgehobenen Punkte zu sachdienlichen Erwägungen Anlass geben, stimme ich, kurz gesagt, im Wesentlichen der niederländischen und der portugiesischen Regierung zu.

40 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (

41 In der vorliegenden Rechtssache ist unstreitig, dass Art. 39 des Beschlusses 2007/533 weit und allgemein formuliert ist. Tatsächlich trifft dies auch auf Abschnitt 2.2.2 der Anlage 2 zum SIRENE‑Handbuch zu, der, wie oben in Nr. 36 ausgeführt, die genaue von den Behörden des vollziehenden Mitgliedstaats vor der Kontaktaufnahme zu den Behörden des ausschreibenden Mitgliedstaats zu ergreifende Maßnahme klärt.

42 Keine dieser beiden Vorschriften nennt ausdrücklich eine Pflicht der Mitgliedstaaten, die Zulassung eines im SIS II ausgeschriebenen Fahrzeugs zu verbieten. Meines Erachtens kann eine solche Pflicht auch nicht als in diesen Vorschriften implizit vorgesehen angesehen werden.

43 Abschnitt 2.2.2 der Anlage 2 zum SIRENE‑Handbuch nennt „alle notwendigen sichernden Maßnahmen“ als Alternative zur Sicherstellung der aufgegriffenen Sache, während Art. 39 Abs. 1 des Beschlusses 2007/533 lediglich „erforderliche Maßnahmen“ erwähnt, die mit dem ausschreibenden Mitgliedstaat abzustimmen sind. Daher sind die von dem vollziehenden Mitgliedstaat einseitig zu ergreifenden sichernden Maßnahmen lediglich als Ersatz für die (wohl wirksamere) Sicherstellung der fraglichen Sache vorgesehen, während im Anschluss an den Informationsaustausch zwischen den Behörden des vollziehenden und des ausschreibenden Mitgliedstaats die Maßnahmen zu ergreifen sind, die zwischen diesen Behörden abgestimmt worden sind.

44 In diesem Zusammenhang wird das Bestehen eines erheblichen Spielraums für den vollziehenden Mitgliedstaat ferner durch Art. 39 Abs. 3 des Beschlusses 2007/533 gestützt, demzufolge die erforderlichen Maßnahmen „nach Maßgabe seines nationalen Rechts“ zu ergreifen sind.

45 Dementsprechend vermag ich im Wortlaut von Art. 39 des Beschlusses 2007/533 nichts zu erkennen, was ausdrücklich oder implizit nahelegen würde, dass der vollziehende Mitgliedstaat verpflichtet ist, bestimmte spezifische Maßnahmen zu ergreifen, die über die mögliche Sicherstellung der Sache (oder gleichwertige Maßnahmen) und die Identifizierung der Person hinausgehen, in deren Besitz sich die Sache befindet. Insbesondere deutet nichts auf das Bestehen einer Pflicht der Mitgliedstaaten hin, die Zulassung im SIS II ausgeschriebener Fahrzeuge zu verbieten (

46 Dieses Ergebnis scheint durch eine systematische Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Unionsrechts und damit im Zusammenhang stehender Gesetzgebungsakte der Union bestätigt zu werden.

47 Erstens sehen keine Vorschrift und kein Erwägungsgrund des Beschlusses 2007/533 zusätzliche Einzelheiten dazu vor, wie die Mitgliedstaaten ihre Pflicht nach Art. 39 dieses Beschlusses, „Maßnahmen nach Maßgabe [ihres] nationalen Rechts“ zu ergreifen, erfüllen sollen (oder auch können). Außerdem enthält, wie ich bereits ausgeführt habe, das SIRENE‑Handbuch dazu keine Aussage, die über das hinausgeht, was in dem entsprechenden Abschnitt 2.2.2 vorgesehen ist (

48 Zweitens erscheint es sachdienlich, sich entsprechend dem Vorschlag der niederländischen Regierung der Verordnung Nr. 1986/2006 zuzuwenden, da diese Verordnung den für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Zugang zu den im SIS II gespeicherten Daten gewährt. Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung erläutert in Verbindung mit ihrem achten Erwägungsgrund, dass den zuständigen Stellen ein solcher Zugang gewährt wird zu dem administrativen „Zweck der Überprüfung, ob das ihnen zur Zulassung vorgeführte Fahrzeug gestohlen, unterschlagen oder sonst abhandengekommen ist bzw. zur Beweissicherung in Strafverfahren gesucht wird“. Hätte der Unionsgesetzgeber diese Behörden an der Zulassung eines Fahrzeugs hindern wollen, dessen Ausschreibung sie im SIS II feststellen, hätte er dies daher wohl ausdrücklich in einer dahin gehenden Vorschrift in dieser Verordnung festgelegt.

49 Es scheint mir daher eine bewusste Entscheidung des Unionsgesetzgebers darzustellen, keine spezifischen Einzelheiten der genauen von den Mitgliedstaaten zur Vollziehung einer nach Art. 38 des Beschlusses 2007/533 in das SIS II eingegebenen Ausschreibung zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen. Der Gesetzgeber hatte die Absicht, den Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht einen weiten Ermessensspielraum zu lassen.

50 Angesichts dessen und im Einklang mit diesem Ermessen stelle ich fest, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten die Kfz-Zulassung tatsächlich selbst dann erlaubt oder wenigstens nicht ausdrücklich ausschließt, wenn ein solches Fahrzeug im SIS II ausgeschrieben ist. Im Grunde handelt es sich ja bei der Zulassung schlicht um die formelle Handlung der Bestimmung des Eigentümers oder des Nutzers eines Fahrzeugs, die weitgehend zum Zweck der Besteuerung oder der Aufdeckung von Rechtsverstößen erfolgt.

51 Die lettische und die litauische Regierung tragen jedoch vor, eine strengere Auslegung von Art. 38 des Beschlusses 2007/533 werde den mit diesem Beschluss verfolgten übergreifenden Zielen eher gerecht, und die in diesen Schlussanträgen vorgeschlagene Auslegung nehme Art. 39 des Beschlusses 2007/533 teilweise seine praktische Wirksamkeit.

52 In dieser Hinsicht ist anzuerkennen, dass eine nationale Maßnahme, die die Zulassung ausgeschriebener Fahrzeuge verbietet, geeignet erscheint, zur Gewährleistung „ein[es] hohe[n] Maß[es] an Sicherheit in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Europäischen Union“ beizutragen, was das übergreifende Ziel des SIS II darstellt (

53 Obwohl eine nationale Vorschrift, die ein absolutes Verbot der Zulassung eines im SIS II ausgeschriebenen Fahrzeugs enthält, keine Maßnahme darstellt, die unmittelbar auf die Sicherstellung dieses Fahrzeugs oder die Beweissicherung in Strafverfahren abzielt, kann eine solche Maßnahme gleichwohl dazu beitragen, die Nutzung oder den Verkauf des fraglichen Fahrzeugs zu verhindern, und somit die Gefahr verringern, dass dieses Fahrzeug der Sicherstellung entgeht oder nicht als Beweismittel in Strafverfahren verwendet werden kann. Aus diesem Grund kann eine nationale Vorschrift wie die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende die zuständigen Behörden tatsächlich unterstützen, wenn es darum geht, die zur Vollziehung einer Ausschreibung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die in Art. 38 des Beschlusses 2007/533 festgelegten Ziele zu erreichen.

54 Wie dem auch sei, diese Argumente führen nicht notwendigerweise zu dem Ergebnis, dass die Mitgliedstaaten tatsächlich verpflichtet sind, eine Vorschrift wie die in Rede stehende in ihr nationales Recht aufzunehmen.

55 Neben den oben genannten Wortlautelementen ist nicht aus dem Blick zu lassen, worum es sich bei dem SIS II im Wesentlichen handelt und wie es betrieben werden soll. Das SIS II ist – wie der Name selbst unmissverständlich deutlich macht – ein Informationssystem (

56 Dementsprechend stellt der Beschluss 2007/533 grundsätzlich ein Instrument dar, das zum Zweck der Einrichtung eines Informationssystems und der Festlegung der Vorschriften erlassen wurde, die zum Betrieb dieses Systems erforderlich sind: Wer verwaltet das System, welche Informationen sind einzubeziehen und wie und wann sind Informationen hinzuzufügen und zu löschen usw. Der Grundgedanke des SIS II ist einfach: Nationale Behörden sollen Informationen austauschen und Zusammenarbeit begründen.

57 Demgegenüber besteht der Zweck des Beschlusses 2007/533 nicht darin, inhaltliche Vorschriften darüber festzulegen, was die nationalen Behörden über das hinaus tun müssen, was ausdrücklich in der Anlage 2 zum SIRENE‑Handbuch vorgesehen ist, d. h., i) die Sache sicherzustellen (oder gleichwertige sichernde Maßnahmen zu ergreifen) und die Person zu identifizieren, in deren Besitz sich die Sache befindet, und ii) mit den Behörden auf der festgelegten angemessenen Ebene zusammenzuarbeiten.

58 Diese Regeln sind nicht durch das Unionsrecht harmonisiert, sondern werden in vollem Umfang durch das nationale Recht geregelt (

59 In Hinblick auf Letzteres möchte ich lediglich hinzufügen, dass der Grundsatz der Effektivität im System der Union vor allem impliziert, dass die Auslegung von Unionsvorschriften eine Mindestwirksamkeit zu gewährleisten hat, um zu vermeiden, dass ihr Bestehen zu einer reinen Formalität reduziert wird, und Auslegungen auszuschließen, die zu absurden oder unangemessenen Ergebnissen führen. Der Grundsatz der Effektivität sollte insbesondere nicht als Mittel zur Maximierung der Reichweite und der Wirkung der Unionsvorschriften verstanden werden, wenn dies über die klaren Absichten des Unionsgesetzgebers hinausginge (

60 Im Ergebnis bin ich der Ansicht, dass Art. 39 des Beschlusses 2007/533 die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Zulassung eines im SIS II ausgeschriebenen Fahrzeugs zu verbieten.

61 Es besteht für mich jedoch ebenso kein Zweifel daran, dass nichts im Beschluss 2007/533 zumindest grundsätzlich dem entgegensteht, dass die Mitgliedstaaten eine dahin gehende Vorschrift einführen. Wie oben in den Nrn. 52 und 53 ausgeführt, mag eine solche Maßnahme in der Tat gewährleisten, dass die in einer Ausschreibung bezeichneten Sachen, wenn sie gefunden werden, sichergestellt oder als Beweismittel in Strafverfahren verwendet werden, womit zur Erreichung der übergreifenden, mit der Einrichtung des SIS II verfolgten Ziele beigetragen wird.

62 Gleichwohl muss eine solche Vorschrift wie jede andere nationale Vorschrift oder Maßnahme zur Umsetzung von Unionsrechtsvorschriften auf nationaler Ebene mit den anderen Vorschriften und Grundsätzen vereinbar sein, die sich ganz allgemein aus dem Unionsrecht ergeben, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

63 Dieser letzte Punkt führt mich zur Erörterung der Frage, ob die obige Antwort auch unter Umständen gilt, in denen eine Ausschreibung im SIS II insoweit als nicht länger relevant angesehen wird, als der Zweck erfüllt worden ist, zu dem die Ausschreibung eingegeben wurde. C. Hindert Art. 39 die Mitgliedstaaten daran, die Zulassung eines Fahrzeugs zu verbieten, wenn eine Ausschreibung im SIS II als nicht länger relevant angesehen wird?

64 Es sei daran erinnert, dass es allein Sache des nationalen Gerichts ist, den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache zu bewerten und festzustellen. Aus dem Vorlagebeschluss geht klar hervor, dass das vorlegende Gericht der Ansicht ist, dass die Ausschreibung des in Rede stehenden Fahrzeugs im SIS II nicht länger relevant ist.

65 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass dann, wenn eine solche Prämisse zutrifft, eine nationale Vorschrift, die ein absolutes Verbot der Zulassung eines im SIS II ausgeschriebenen Fahrzeugs festlegt, das nicht an die besonderen individuellen Umstände angepasst werden kann, in denen z. B. eine Ausschreibung nicht länger relevant oder aktuell ist, Fragen hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser nationalen Vorschrift mit dem Unionsrecht und insbesondere mit dem Eigentumsrecht und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufwirft.

66 Um dem nationalen Gericht eine Antwort zu geben, die so sachdienlich wie möglich ist, werde ich zunächst die Frage prüfen, wann eine Ausschreibung zu löschen ist (1), bevor ich mich damit befasse, ob diese Ausführungen des vorlegenden Gerichts begründet sind (2). 1. Löschung einer Ausschreibung

67 Art. 45 des Beschlusses 2007/533 legt die Erfassungsdauer der Sachfahndungsausschreibungen fest. Aus dieser Vorschrift ergibt sich in Verbindung mit dem 13. Erwägungsgrund dieses Beschlusses, dass Ausschreibungen nicht länger als für den mit der Eingabe verfolgten Zweck erforderlich zu speichern sind. Sobald die Voraussetzungen für die Beibehaltung einer Ausschreibung nicht mehr erfüllt sind, hat der ausschreibende Mitgliedstaat die Ausschreibung unverzüglich zu löschen (

68 Jedoch ist nach Art. 39 des Beschlusses 2007/533 und allgemeiner nach dem SIRENE‑Handbuch klar, dass eine Zusammenarbeit durch Kommunikation – insbesondere in Form i) einer anfänglichen Verbindungsaufnahme, um erforderliche Maßnahmen abzustimmen, und ii) zusätzlicher Kommunikation zum Austausch von Zusatzinformationen – für die Vollziehung einer Ausschreibung unerlässlich und zur Erreichung des Zwecks notwendig ist, zu dem eine Ausschreibung in das SIS II eingegeben worden ist.

69 Es bedarf kaum eines Hinweises, dass eine Mitteilung des Ortes der Sache an den ausschreibenden Mitgliedstaat nicht einer Abstimmung der erforderlichen Maßnahmen entspricht. Die Übermittlung einer solchen Information stellt lediglich einen Schritt (den anfänglichen) im Gesamtprozess dar. In dieser Hinsicht ist es legitim, dass die Behörden des vollziehenden Mitgliedstaats erwarten, dass die Behörden des ausschreibenden Mitgliedstaats auf die Verbindungsaufnahme antworten, so dass weitere Maßnahmen ergriffen werden können, um den Zweck zu erreichen, zu dem die Ausschreibung überhaupt in das SIS II eingegeben worden ist.

70 Findet eine solche Zusammenarbeit statt, wird die fragliche Sache nach ihrer anfänglichen Sicherstellung wahrscheinlich den Behörden des ausschreibenden Mitgliedstaats übergeben werden. In diesem Zusammenhang wird der Zweck der Ausschreibung als erfüllt angesehen werden, so dass sie zu löschen ist.

71 Unvermeidlich bestehen jedoch Umstände, unter denen die Behörden des vollziehenden Mitgliedstaats die Zusammenarbeit einleiten – häufig nachdem sie die fragliche Sache sichergestellt haben –, indem sie sich mit den Behörden des ausschreibenden Mitgliedstaats in Verbindung setzen, ohne dass letztere Behörden antworten oder Maßnahmen ergreifen.

72 Tatsächlich scheint es nach den vom vorlegenden Gericht gegeben Informationen, als könne der Fall im Ausgangsverfahren als Beispiel dafür dienen (

73 Unter diesen Umständen kann ein nationales Gericht meiner Ansicht nach durchaus die Auffassung vertreten, dass der mit einer in das SIS II eingegeben Ausschreibung verfolgte Zweck zumindest teilweise erfüllt worden ist. Die Behörden des vollziehenden Mitgliedstaats haben nämlich auf die Ausschreibung reagiert und zu ihren Ansprechpartnern im ausschreibenden Mitgliedstaat Kontakt aufgenommen. An sich ist die Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen nationalen Verwaltungen ermöglicht worden.

74 Das Ausschreibungssystem, das den Kern des SIS II bildet, beruht auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, das einen Eckstein des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts darstellt (vertrauen, dass dies der Fall ist, und können dies grundsätzlich nicht in Frage stellen, indem sie eine solche Ausschreibung außer Acht lassen.

75 Allerdings kann gegenseitiges Vertrauen nicht zu einer Form von blindem Vertrauen werden (

76 Nach Art. 49 Abs. 2 des Beschlusses 2007/533 ist indessen nur der ausschreibende Mitgliedstaat in der Lage, die Ausschreibung zu löschen. An sich können die Behörden des vollziehenden Mitgliedstaats dies nicht selbst tun, und sie sind verpflichtet, die in den maßgeblichen Unionsrechtsvorschriften festgelegten Maßnahmen zu ergreifen, solange sich die betreffende Ausschreibung noch im System befindet.

77 Gleichwohl hindert die Behörden des vollziehenden Mitgliedstaats nichts daran, die zur Vollziehung einer Ausschreibung ergriffenen Maßnahmen, die nicht von einer Vorschrift des Unionsrechts verlangt werden, je nach den Umständen des Falls zu ändern. Dies trifft, wie oben erläutert, auf eine nationale Vorschrift wie die in Rede stehende zu. Daher wäre es keineswegs ausgeschlossen, dass diese Behörden, nachdem sie zu denjenigen Kontakt aufgenommen haben, die die in Rede stehende Ausschreibung eingegeben haben, und wenn letztere Behörden nicht innerhalb einer angemessenen Frist geantwortet haben, entscheiden, dass ein Verbot der Zulassung eines im SIS II ausgeschriebenen Fahrzeugs nicht länger anzuwenden ist, wenn sie zu dem Ergebnis gelangen, dass diese Ausschreibung, obwohl sie sich noch im System befindet, nicht länger relevant ist (

78 Jedenfalls fragt sich das vorlegende Gericht im Wesentlichen, ob ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, ein Verbot der Zulassung eines im SIS II ausgeschriebenen Fahrzeugs aufzuheben, wenn er zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Ausschreibung ungeachtet dessen, dass sie sich noch im System befindet, nicht länger relevant ist. Mit anderen Worten möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die die Zulassung einer im SIS II ausgeschriebenen Sache, wie eines Fahrzeugs, verbietet, wenn die Ausschreibung als nicht länger relevant angesehen wird.

79 Diesbezüglich stimme ich dem vorlegenden Gericht darin zu, dass eine solche nationale Vorschrift in der Tat Anlass zu einer Reihe von Bedenken in Hinblick auf das in Art. 17 der Charta verankerte Eigentumsrecht geben kann, demzufolge jede Person das Recht hat, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen und darüber zu verfügen. Daher werde ich mich nachfolgend dieser Frage zuwenden. 2. Eigentumsrecht und Verhältnismäßigkeit

80 Erstens sei daran erinnert, dass die in der Charta verankerten Grundrechte für die Mitgliedstaaten verbindlich sind, wenn sie im Geltungsbereich des Unionsrechts handeln (

81 Dies vorausgeschickt fällt es mir nicht schwer, zu dem Ergebnis zu gelangen, dass eine nationale Vorschrift wie die in Rede stehende eine Einschränkung des Eigentumsrechts darstellt. Aufgrund einer solchen Vorschrift ist eine Person, in deren Besitz sich ein im SIS II ausgeschriebenes Fahrzeug befindet, nämlich möglicherweise nicht in der Lage, dieses so zu nutzen oder so darüber zu verfügen, wie sie es wünscht (

82 Gleichwohl kann die Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte nach Art. 52 Abs. 1 der Charta Einschränkungen unterworfen werden, sofern diese gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

83 Wie ich bereits oben angeführt habe, kann eine solche nationale Vorschrift insofern die Vollziehung einer Ausschreibung erleichtern, als das darin festgelegte Verbot dazu beiträgt, die Gefahr zu verringern, dass das fragliche Fahrzeug der Sicherstellung entgeht oder nicht als Beweismittel in Strafverfahren verwendet werden kann.

84 Es sei daran erinnert, dass nach Art. 38 des Beschlusses 2007/533 in das SIS II eingegebene Ausschreibungen Sachen betreffen, die häufig gestohlen, unterschlagen oder sonst abhandengekommen sind oder, z. B. im Fall von Schusswaffen, sogar eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen können. Eine solche Ausschreibung wird somit vollzogen, damit eine bestimmte Sache im allgemeinen öffentlichen Interesse sichergestellt oder als Beweismittel in Strafverfahren verwendet werden kann. Die Sicherstellung gefährlicher Sachen vermindert nämlich deren Präsenz auf den Straßen Europas, während die Sicherstellung gestohlener oder unterschlagener Sachen und deren Verwendung als Beweismittel in Strafverfahren dazu beiträgt, Opfern von Straftaten zu Gerechtigkeit zu verhelfen.

85 Es besteht daher kaum ein Zweifel daran, dass eine nationale Vorschrift, die der Zulassung eines Fahrzeugs entgegensteht, bis diese Sache nicht länger im SIS II ausgeschrieben ist, im öffentlichen Interesse erlassen wird und darauf abzielt, zu den von der Europäischen Union insbesondere im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verfolgten übergreifenden Zielsetzungen des Gemeinwohls beizutragen.

86 Wie dem auch sei, ich bin der Ansicht, dass eine Vorschrift wie die in Rede stehende – aufgrund bestimmter Merkmale – unnötige und unverhältnismäßige Eingriffe in das Eigentumsrecht bestimmter Einzelner verursachen kann.

87 Die in Rede stehende Vorschrift gilt nämlich zeitlich unbegrenzt. Mit anderen Worten kann die darin festgelegte Beschränkung in Bezug auf den Zeitpunkt, wann ein Fahrzeug zugelassen werden kann, für eine unbegrenzte Zeit verhängt werden, da es, solange eine in das SIS II eingegebene Ausschreibung für ein bestimmtes Fahrzeug im System verbleibt, schlichtweg nicht möglich ist, das fragliche Fahrzeug in Litauen zuzulassen.

88 Außerdem ist es nicht möglich, diese nationale Vorschrift an die besonderen individuellen Umstände anzupassen, z. B. an den Umstand, dass eine Ausschreibung nicht länger relevant ist. Sie gibt daher den über die Zulassung eines Fahrzeugs entscheidenden Behörden keine Möglichkeit, über die Anwendbarkeit dieser Beschränkung zu entscheiden.

89 Meines Erachtens geht eine nationale Vorschrift wie die in Rede stehende über das hinaus, was zur Erreichung der verfolgten Zielsetzungen des Gemeinwohls erforderlich ist und berührt auf unverhältnismäßige Weise das Eigentumsrecht Einzelner, die sich in einer Situation wie der in der vorliegenden Rechtssache befinden, wenn also der Zweck, zu dem ein Fahrzeug im SIS II ausgeschrieben wurde, erfüllt worden ist und in der daher die Ausschreibung vom ausschreibenden Mitgliedstaat zu löschen gewesen wäre, was jedoch noch nicht erfolgt ist.

90 Liegen solche Umstände vor, fällt es schwer, die Vorstellung zu akzeptieren, dass eine solche Beschränkung des Eigentumsrechts – in der Form der gegenwärtig geltenden nationalen Vorschrift – weiterhin zur Vollziehung dieser Ausschreibung oder ganz allgemein für die Ziele und das ordnungsgemäße Funktionieren des SIS II erforderlich ist.

91 Die fehlende Möglichkeit eines Einzelnen, ein Fahrzeug so zu nutzen oder so darüber zu verfügen, wie er es wünscht, weil diese Sache noch im SIS II ausgeschrieben ist, scheint mir das Eigentumsrecht dieses Einzelnen unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, wenn der Grund, aus dem die Ausschreibung im System verbleibt, darin besteht, dass die Behörden des ausschreibenden Mitgliedstaats den Behörden des Mitgliedstaats, der die fragliche Sache aufgegriffen hat, nicht antworten und nicht mit ihnen zusammenarbeiten.

92 Daher neige ich zu dem Ergebnis, dass eine nationale Vorschrift, die ein absolutes und zeitlich unbegrenztes Verbot der Zulassung eines Fahrzeugs festlegt, unter Umständen, in denen eine in das SIS II eingegebene Ausschreibung objektiv nicht länger relevant ist, auch wenn die Ausschreibung im System verbleibt, über das hinausgeht, was erforderlich ist, und einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht nach Art. 17 der Charta darstellt. V. Ergebnis

93 Angesichts der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten: – Durch Art. 39 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) werden die Mitgliedstaaten weder dazu verpflichtet noch daran gehindert, die Zulassung einer Sache, wie eines Fahrzeugs, das im SIS II ausgeschrieben ist, zu verbieten. – Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht einer nationalen Vorschrift entgegen, die ein absolutes und zeitlich unbegrenztes Verbot der Zulassung eines Fahrzeugs selbst unter Umständen festlegt, in denen eine in das SIS II eingegebene Ausschreibung ungeachtet dessen im System verbleibt, dass sie als nicht länger relevant angesehen wird.