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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.07.2022 – C-127/21

Generalanwalt Athanasios Rantos · ECLI:EU:C:2022:584

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ATHANASIOS RANTOS vom 14. Juli 2022 ( Rechtssache C‑127/21 P American Airlines Inc. gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel – Verordnung (EG) Nr. 139/2004 – Unternehmenszusammenschlüsse – Luftverkehrsmarkt – Für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärter Zusammenschluss – Von den Parteien des Zusammenschlusses abgegebene Verpflichtungszusagen – Beschluss, mit dem angestammte Rechte zuerkannt werden“ I. Einleitung

1 In der vorliegenden Rechtssache, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses auf dem Luftverkehrsmarkt ergangen ist, ist der Gerichtshof mit einem Rechtsmittel der American Airlines Inc. (im Folgenden: American) gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2020, American Airlines/Kommission (T‑430/18, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:603), befasst, mit dem dieses die Klage dieser Gesellschaft auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 2788 final der Europäischen Kommission vom 30. April 2018 (Sache M.6607 – US Airways/American Airlines) (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

2 Die Besonderheit der vorliegenden Rechtssache liegt darin, dass der Gerichtshof erstmals mit der Frage der Auslegung spezifischer Bestimmungen von Verpflichtungszusagen befasst sein wird, die Bestandteil eines Beschlusses der Kommission über einen Zusammenschluss sind. II. Vorgeschichte des Rechtsstreits, streitiger Beschluss und angefochtenes Urteil

3 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 69 des angefochtenen Urteils dargestellt und lässt sich für die Zwecke der vorliegenden Schlussanträge wie folgt zusammenfassen. A. Der Beschluss über die Genehmigung des Zusammenschlusses US Airways/American 1. Das Verwaltungsverfahren, das zum Beschluss über die Genehmigung des Zusammenschlusses US Airways/American geführt hat

4 Am 18. Juni 2013 teilten die US Airways Group Inc. (im Folgenden: US Airways) und American der Kommission ihre Absicht mit, einen Zusammenschluss durchzuführen (im Folgenden: Parteien des Zusammenschlusses).

5 Die Kommission war der Ansicht, dass dieser Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gebe, was die Strecke zwischen den Flughäfen London Heathrow (Vereinigtes Königreich, im Folgenden: LHR) und Philadelphia International Airport (Vereinigte Staaten, im Folgenden: PHL) anbelange (im Folgenden: Strecke LHR-PHL).

6 Um den ernsthaften Bedenken der Kommission hinsichtlich des Zusammenschlusses Rechnung zu tragen, schlugen die Parteien des Zusammenschlusses ursprünglich am 10. und 14. Juli 2013 Verpflichtungszusagen vor. Diese beiden Vorschläge wurden von der Kommission abgelehnt, die forderte, dass angestammte Rechte (sogenannte „grandfathering rights“) „in der Art der“ in der Sache COMP/M.6447 – IAG/bmi (im Folgenden: Sache IAG/bmi) vorgeschlagenen in diese Verpflichtungszusagen eingefügt werden.

7 Am 16. Juli 2013 legten die Parteien des Zusammenschlusses ein drittes Verpflichtungsangebot vor, das u. a. angestammte Rechte enthielt. Das der Kommission übermittelte Dokument enthielt auch eine vergleichende Fassung, die die Änderungen widerspiegelte.

8 Was insbesondere die Einführung von angestammten Rechten in die überarbeiteten Verpflichtungszusagen betrifft, beschränkte sich die E‑Mail, die diese begleitete, auf die Angabe, dass angestammte Rechte „im Einklang mit der Aufforderung“ der Kommission aufgenommen worden seien. Im Übrigen hatten die Ziff. 1.9 bis 1.11 des Verpflichtungsangebots vom 16. Juli 2013, die erstmals in dieses Angebot aufgenommen wurden, den gleichen Wortlaut wie die endgültigen Verpflichtungszusagen der Kommission (

9 Außerdem sollten die Parteien des Zusammenschlusses im Formblatt RM (

10 Insoweit haben die Parteien des Zusammenschlusses in Abschnitt 3 dieses Formblatts Folgendes ausgeführt: „Die von den [Parteien des Zusammenschlusses] angebotenen Verpflichtungszusagen weichen von den von den Dienststellen der Kommission veröffentlichten Mustertexten für Verpflichtungen ab, soweit dies erforderlich ist, um den spezifischen Erfordernissen einer strukturellen Abhilfemaßnahme im besonderen Kontext des Luftverkehrs gerecht zu werden. Wie in den vorangegangenen Erörterungen ausgeführt, beruhen die angebotenen Verpflichtungszusagen auf den Verpflichtungszusagen, die die Kommission in anderen Sachen betreffend Fusionen von Fluggesellschaften angenommen hat. Insbesondere beruhen sie zum größten Teil auf den in der [Sache] IAG/bmi angebotenen Verpflichtungszusagen. Um die Bewertung der angebotenen Verpflichtungszusagen zu erleichtern, geben die [Parteien des Zusammenschlusses] im Folgenden an, in welchen Punkten die angebotenen Verpflichtungszusagen von den angenommenen Verpflichtungen in der [Sache] IAG/bmi abweichen. Diese Punkte umfassen nicht die geringfügigen sprachlichen Abwandlungen oder Klarstellungen, die aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls, insbesondere im Abschnitt über die Begriffsbestimmungen, erforderlich sind.“

11 Was die Bestimmungen über die angestammten Rechte betrifft, wurde im Formblatt RM vom 30. Juli 2013 keine Abweichung von den in der Sache IAG/bmi angenommenen Verpflichtungen festgestellt. 2. Beschluss über die Genehmigung des Zusammenschlusses US Airways/American und Verpflichtungszusagen der Parteien des Zusammenschlusses

12 Mit dem gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (ABl. 2013, C 279, S. 6) erklärte die Kommission den Zusammenschluss unter bestimmten Bedingungen und Auflagen für mit dem Binnenmarkt vereinbar (im Folgenden: Genehmigungsbeschluss).

13 Im 160. Erwägungsgrund des Genehmigungsbeschlusses wurde der Inhalt der Verpflichtungszusagen in Bezug auf die angestammten Rechte wie folgt zusammengefasst: „Im Allgemeinen werden die vom potenziellen Marktteilnehmer aufgrund der endgültigen Verpflichtungszusagen erlangten Zeitnischen für Linienflüge ohne Zwischenlandung im Personenluftverkehr auf dem Flughafenpaar [LHR–PHL] genutzt und können nur dann auf einem anderen Städtepaar genutzt werden, wenn der potenzielle Marktteilnehmer diese Dienstleistung während des Nutzungszeitraums … betrieben hat. Nach Ablauf des Nutzungszeitraums ist der potenzielle Marktteilnehmer berechtigt, die Zeitnischen auf einem beliebigen Städtepaar zu nutzen (‚angestammte Rechte‘). Die Gewährung von angestammten Rechten bedarf jedoch der Genehmigung der Kommission, die von dem unabhängigen Beauftragten beraten wird.“

14 In den Erwägungsgründen 176, 178 bis 181, 186 und 197 bis 199 des Genehmigungsbeschlusses traf die Kommission im Rahmen ihrer Analyse der Verpflichtungszusagen folgende Feststellungen: „(176) Nach der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union müssen Verpflichtungszusagen geeignet sein, die festgestellten Wettbewerbsprobleme zu beseitigen und wettbewerbsorientierte Marktstrukturen sicherzustellen. Insbesondere sollen die in der Phase I angebotenen Verpflichtungszusagen im Gegensatz zu den im Verfahren der Phase II angebotenen Verpflichtungszusagen nicht eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs verhindern, sondern vielmehr insoweit alle ernsthaften Bedenken klar ausräumen. Die Kommission verfügt bei der Beurteilung der Frage, ob diese Abhilfemaßnahmen eine unmittelbare und ausreichende Antwort darstellen, die diese Bedenken klar ausräumen kann, über ein weites Ermessen. (178) Nach Auffassung der Kommission beseitigen die endgültigen Verpflichtungszusagen alle im Laufe des Verfahrens festgestellten ernsthaften Bedenken. Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, dass die endgültigen Verpflichtungszusagen der Parteien ausreichen, um die ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt auszuräumen. (179) In den Sachen, die Fluggesellschaften betreffen, sind die Verpflichtungszusagen zur Freigabe von Zeitnischen für die Kommission akzeptabel, wenn hinreichend klar ist, dass der tatsächliche Eintritt neuer Wettbewerber erfolgen wird, was jede erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs beseitigen wird … (180) Die Verpflichtung bezüglich der Zeitnischen beruht darauf, dass die Verfügbarkeit von Zeitnischen in [LHR] die Hauptschranke für den Eintritt auf der Strecke ist, für die ernsthafte Bedenken festgestellt wurden. Sie ist daher so konzipiert, dass diese Schranke beseitigt (oder zumindest erheblich verringert) und ein ausreichender, rechtzeitiger und wahrscheinlicher Eintritt auf der Strecke [LHR-PHL] ermöglicht wird. (181) … Im Verpflichtungszusagenpaket wird die eigentliche Attraktivität der Zeitnischen durch die Aussicht verstärkt, angestammte Rechte … zu erwerben. … (186) Unter Berücksichtigung des Vorstehenden und der anderen verfügbaren Beweismittel, insbesondere des Interesses und der Angaben betreffend einen wahrscheinlichen und rechtzeitigen Markteintritt, die die Kommission beim Markttest erhalten hat, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Verpflichtung bezüglich der Zeitnischen ein Schlüsselelement für den wahrscheinlichen und rechtzeitigen Eintritt auf der Strecke [LHR-PHL] ist. Der Umfang des Eintritts auf dieser Strecke reicht aus, um die ernsthaften Bedenken auszuräumen, die auf diesem Markt … festgestellt wurden. (197) Nach Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission nämlich ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der Kommission hinsichtlich einer mit dem Binnenmarkt zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind. (198) … Ist eine Bedingung nicht erfüllt, so ist die [Genehmigungsentscheidung] nicht mehr gültig. … (199) … Die Entscheidung in der vorliegenden Sache hängt von der vollständigen Erfüllung der in den Abschnitten 1, 2, 3 und 4 der endgültigen Verpflichtungszusagen (Bedingungen) genannten Anforderungen ab, während die übrigen Abschnitte der endgültigen Verpflichtungszusagen Verpflichtungen für die Parteien darstellen.“

15 Im 200. Erwägungsgrund des Genehmigungsbeschlusses hieß es, dass die endgültigen Verpflichtungszusagen diesem Beschluss als Anhang beigefügt und Bestandteil dieses Beschlusses seien. Schließlich gelangte die Kommission im 201. Erwägungsgrund des Genehmigungsbeschlusses zu dem Ergebnis, dass sie entschieden habe, die angemeldete Transaktion in der durch die endgültigen Verpflichtungszusagen geänderten Fassung für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären, „vorbehaltlich der vollständigen Erfüllung der Bedingungen und Auflagen, die in den im Anhang zu diesem Beschluss beigefügten endgültigen Verpflichtungszusagen festgelegt sind“.

16 Im ersten Absatz der Präambel der endgültigen Verpflichtungszusagen im Anhang zum Genehmigungsbeschluss wiesen die Parteien des Zusammenschlusses darauf hin, dass sie die endgültigen Verpflichtungszusagen eingegangen seien, um es der Kommission zu erlauben, die Fusion für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären.

17 Im dritten Absatz der Präambel der endgültigen Verpflichtungszusagen heißt es: „Dieser Text ist im Licht des [Genehmigungsbeschlusses], soweit es sich bei den Verpflichtungszusagen um mit diesem verbundene Bedingungen und Auflagen handelt, im allgemeinen Rahmen des Rechts der Europäischen Union, insbesondere im Licht der Fusionskontrollverordnung, und unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Kommission über im Rahmen der [Fusionskontrollverordnung] und der [Durchführungsverordnung] zulässige Abhilfemaßnahmen auszulegen.“

18 Im Abschnitt „Begriffsbestimmungen“ der endgültigen Verpflichtungszusagen werden einige Begriffe wie folgt definiert: – Der Begriff „angestammte Rechte“ wird durch einen Verweis auf Ziff. 1.10 definiert. – Der Begriff „Fehlgebrauch“ wird durch einen Verweis auf Ziff. 1.13 definiert. – Der Begriff „Nutzungszeitraum“ wird durch einen Verweis auf Ziff. 1.9 definiert, mit der Klarstellung, dass dieser Zeitraum sechs aufeinanderfolgende Saisons im Sinne der Internationalen Luftverkehrsvereinigung (IATA) (im Folgenden: IATA-Saisons) betragen sollte.

19 In den Ziff. 1.9 bis 1.11 der endgültigen Verpflichtungszusagen heißt es: „1.9 Im Allgemeinen werden die vom potenziellen Marktteilnehmer nach Abschluss des Verfahrens zur Freigabe von Zeitnischen erlangten Zeitnischen nur für die Erbringung eines wettbewerbsfähigen Flugdienstes auf dem Flughafenpaar genutzt. Die Zeitnischen dürfen nicht auf einem anderen Städtepaar genutzt werden, es sei denn, der potenzielle Marktteilnehmer hat einen Direktflug auf dem Flughafenpaar gemäß dem in Anwendung von Ziff. 1.24 vorgelegten Angebot während einer Reihe vollständiger, aufeinanderfolgender IATA-Saisons (‚Nutzungszeitraum‘) betrieben. 1.10 Der potenzielle Marktteilnehmer gilt als Inhaber angestammter Rechte an den erlangten Zeitnischen, wenn während des Nutzungszeitraums auf dem Flughafenpaar eine angemessene Nutzung der Zeitnischen erfolgt ist. Insoweit ist nach Ablauf des Nutzungszeitraums der potenzielle Marktteilnehmer berechtigt, die auf der Grundlage der vorliegenden Verpflichtungszusagen erlangten Zeitnischen auf einem beliebigen Städtepaar zu nutzen (‚angestammte Rechte‘). 1.11 Die angestammten Rechte unterliegen der Genehmigung der Kommission, die von dem unabhängigen Beauftragten am Ende des Nutzungszeitraums beraten wird …“

20 Ziff. 1.13 dieser Verpflichtungszusagen lautet: „Während des Nutzungszeitraums gilt ein Fehlgebrauch als eingetreten, wenn ein potenzieller Marktteilnehmer, der von den Parteien freigegebene Zeitnischen erhalten hat, beschließt, … b) eine geringere Zahl von Frequenzen zu betreiben als diejenige, zu der er sich im Angebot gemäß Ziff. 1.24 verpflichtet hat, oder den Betrieb auf dem Flughafenpaar einzustellen, außer wenn diese Entscheidung mit dem Grundsatz ‚genutzte oder verlorene Zeitnischen‘ in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung [(EWG) Nr. 95/93 vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. 1993, L 14, S. 1)] vereinbar ist (oder mit jeder Aussetzung dieses Grundsatzes). …“

21 Ziff. 1.24 dieser Verpflichtungszusagen bestimmt: „Vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge auf Zuweisung von Zeitnischen muss jeder Bewerber auch sein förmliches Angebot für die Zuweisung von Zeitnischen an den unabhängigen Beauftragten einreichen. Das förmliche Angebot muss mindestens Folgendes enthalten: a) die wesentlichen Bedingungen (d. h. die Zeitnischen, die Zahl der Frequenzen und die Zahl der IATA-Betriebssaisons (ganzjähriger oder saisonaler Dienst); b) einen detaillierten Geschäftsplan.“

22 In Ziff. 1.26 der endgültigen Verpflichtungszusagen heißt es: „Nach Erhalt des förmlichen Angebots oder der förmlichen Angebote hat die Kommission (nach Beratung durch den unabhängigen Beauftragten) a) zu beurteilen, ob es sich bei jedem Bewerber um einen bereits bestehenden oder potenziellen Wettbewerber handelt, der über die Fähigkeit, die Ressourcen und den Willen verfügt, die Dienste auf dem Flughafenpaar langfristig aufrechtzuerhalten und als aktiver Wettbewerber rentabel zu betreiben; b) die förmlichen Angebote jedes Bewerbers, der den Anforderungen von Buchst. a entspricht, zu bewerten und diese Bewerber in der bevorzugten Reihenfolge einzuordnen.“

23 Ziff. 1.27 dieser Verpflichtungszusagen sieht vor: „Bei ihrer Beurteilung nach Ziff. 1.26 räumt die Kommission dem Bewerber, der insgesamt den wirksamsten Wettbewerbsdruck auf das Flughafenpaar ausüben wird, den Vorrang ein … Zu diesem Zweck wird die Kommission die Dynamik des Geschäftsplans des Bewerbers berücksichtigen und insbesondere dem Bewerber, der eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt, den Vorrang einräumen: a) die größte Kapazität (gemessen an der Zahl der angebotenen Sitzplätze bei den Diensten in zwei [2] aufeinanderfolgenden IATA-Saisons) und/oder die größte Gesamtzahl an Diensten/Frequenzen; b) ganzjähriger Dienst oder nur saisonaler IATA-Sommerdienst oder saisonaler IATA-Winterdienst; und c) Tarifstruktur und Dienstleistungsangebote, die den wirksamsten Wettbewerbsdruck auf das Flughafenpaar ausüben könnten. …“ B. Der Beschluss der Kommission über die Zuweisung von Zeitnischen an Delta

24 Am 9. Oktober 2014 reichte die Streithelferin, nämlich die Delta Air Lines Inc. (im Folgenden: Delta), ein förmliches Angebot für die Zuweisung von Zeitnischen gemäß Ziff. 1.24 der endgültigen Verpflichtungszusagen ein. Ihren Bewerbungsunterlagen zufolge wollte sie ab Sommer 2015 eine tägliche Frequenz auf der Strecke LHR-PHL während sechs aufeinanderfolgender IATA-Saisons betreiben.

25 Nur Delta gab ein Angebot für die Zuweisung von Zeitnischen im Rahmen der endgültigen Verpflichtungszusagen ab.

26 Mit Beschluss vom 6. November 2014 stellte die Kommission, nachdem sie die Rentabilität von Delta und ihr Angebot nach Ziff. 1.21 und 1.26 der endgültigen Verpflichtungszusagen bewertet hatte, fest, dass sie erstens unabhängig von den Parteien sei und in keinem Zusammenhang mit ihnen stehe und dass sie ihr eigenes Zeitnischenportfolio in LHR im Sinne von Ziff. 1.21 dieser Verpflichtungszusagen ausgeschöpft habe und zweitens ein potenzieller Wettbewerber der Parteien auf dem Flughafenpaar sei, für das sie im Rahmen dieser Verpflichtungszusagen Zeitnischen beantragt habe, und dass sie über die Fähigkeit, die Ressourcen und den Willen verfüge, die Dienste auf der Strecke LHR-PHL langfristig aufrechtzuerhalten und als Wettbewerber rentabel zu betreiben.

27 Am 17. Dezember 2014 legten American und Delta der Kommission die Vereinbarung über die Freigabe von Zeitnischen vor, die die beiden Gesellschaften zu den von Delta für die Strecke LHR-PHL beantragten Zeitnischen im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtungszusagen schließen sollten.

28 Mit Beschluss vom 19. Dezember 2014 genehmigte die Kommission gemäß dem Bericht des Beauftragten vom 17. Dezember 2014 die Vereinbarung über die Freigabe von Zeitnischen. Dieser Beschluss sah vor, dass Delta verpflichtet war, die Zeitnischen von US Airways für den Betrieb eines Linienflugdienstes ohne Zwischenlandung auf der Strecke LHR-PHL zu nutzen. In diesem Beschluss hieß es außerdem, dass Delta als Trägerin von angestammten Rechten gelten würde, wenn diese Zeitnischen während des Nutzungszeitraums mit Zustimmung der Kommission angemessen genutzt würden, und dass Delta, wenn die Kommission die angestammten Rechte genehmigt habe, die zugeteilten Zeitnischen behalten und berechtigt sein würde, diese auf einem beliebigen Städtepaar zu nutzen.

29 Delta begann mit dem Betrieb der Strecke LHR-PHL zu Beginn der IATA-Flugplansaison Sommer 2015. C. Streitiger Beschluss

30 Am 30. April 2018 erließ die Kommission den streitigen Beschluss, mit dem sie feststellte, dass Delta die Zeitnischen im Nutzungszeitraum angemessen genutzt habe, und die Gewährung von angestammten Rechten an Letztere gemäß Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen genehmigte.

31 Auf der Grundlage einer Auslegung des Wortlauts, des Kontexts und des Zwecks der Verpflichtungszusagen kam die Kommission im streitigen Beschluss zu dem Ergebnis, dass der Begriff „angemessene Nutzung“ nicht im Sinne einer „Nutzung im Einklang mit dem Angebot“ verstanden werden könne, sondern dahin auszulegen sei, dass er das „Nichtvorliegen eines Fehlgebrauchs“ der Zeitnischen im Sinne von Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen bedeute.

32 Sodann prüfte die Kommission im streitigen Beschluss, ob Delta einen Fehlgebrauch von den Zeitnischen im Sinne von Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen gemacht habe, um festzustellen, ob ihr angestammte Rechte zu gewähren seien. Die Kommission ging insoweit davon aus, dass die Nutzung der Zeitnischen trotz deren Unternutzung im Einklang mit dem Grundsatz „genutzte oder verlorene Zeitnischen“ in Art. 10 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 95/93 ( D. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

33 Mit Klageschrift, die am 10. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob American Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses und machte zwei Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund wurden Rechtsfehler der Kommission bei der Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ gerügt. Mit ihrem zweiten Klagegrund machte American geltend, die Kommission habe nicht alle relevanten Gesichtspunkte für die Gewährung von angestammten Rechten berücksichtigt.

34 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage von American insgesamt abgewiesen und ihr neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission auferlegt. Das Gericht war u. a. der Auffassung, dass der Begriff „angemessene Nutzung“ in Ziff. 1.10 von der Kommission zutreffend dahin ausgelegt worden sei, dass er das „Nichtvorliegen eines Fehlgebrauchs“ im Sinne von Ziff. 1.13 bedeute.

35 Diese Auslegung ergebe sich erstens aus dem Wortlaut von Ziff. 1.10 unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs, zweitens aus den mit dieser Bestimmung verfolgten Zielen und aus den Regeln, zu denen sie gehöre, die einen neuen Markteintritt auf der in Rede stehenden Strecke erleichtern sollten, und insbesondere aus der Zeitnischenverordnung, und drittens aus der Absicht der Parteien des Zusammenschlusses, die aus dem Formblatt RM hervorgehe. III. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

36 Mit Schriftsatz, der am 26. Februar 2021 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat American ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt.

37 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt American, – das angefochtene Urteil auszusetzen und aufzuheben; – den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären; – hilfsweise, die Sache gegebenenfalls an das Gericht zur erneuten Prüfung im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs zurückzuverweisen; – der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

38 Die Kommission beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen; – American die Kosten aufzuerlegen.

39 Delta beantragt, – das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen; – American die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen. IV. Würdigung

40 American stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie rügt, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es angenommen habe, dass der Begriff „angemessene Nutzung“ in Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen „Nichtvorliegen eines Fehlgebrauchs“ bedeute. Im Übrigen habe das Gericht den Beschluss, Delta angestammte Rechte einzuräumen, zu Unrecht bestätigt, da Delta die zugeteilten Zeitnischen nicht genutzt habe.

41 Dieser Rechtsmittelgrund ist in drei Teile gegliedert. Mit dem ersten Teil macht American im Wesentlichen geltend, das Gericht habe bei der Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ die Ziele der Fusionskontrollverordnung, der nach dieser Verordnung getroffenen Abhilfemaßnahmen und der von den Parteien des Zusammenschlusses im eigentlichen Sinne gegebenen Verpflichtungszusagen nicht berücksichtigt. Mit dem zweiten Teil macht sie geltend, das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es festgestellt habe, „angemessene Nutzung“ bedeute „Nichtvorliegen eines Fehlgebrauchs“. Mit dem dritten Teil macht American geltend, das Gericht habe einen Fehler bei der Auslegung des Formblatts RM und von Ziff. 1.9 der endgültigen Verpflichtungszusagen begangen, insbesondere hinsichtlich der Rechtsfolgen, die aus den Worten „im Einklang mit dem Angebot“ zu ziehen seien.

42 In Anbetracht des geltend gemachten Rechtsmittelgrundes betrifft die zentrale Frage im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels die Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“, der nach Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen das rechtliche Kriterium für die Gewährung der angestammten Rechte ist.

43 Mangels einer Definition des Begriffs „angemessene Nutzung“ in Ziff. 1.10 dieser Verpflichtungszusagen ist zu klären, ob das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es festgestellt hat, dass die Auslegung im streitigen Beschluss, wonach der Begriff „angemessene Nutzung“ als das „Nichtvorliegen eines Fehlgebrauchs“ im Sinne von Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen zu verstehen sei, durch den Zweck der in Rede stehenden Bestimmungen und durch ihren Kontext bestätigt werde. A. Zum ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes

44 Mit dem ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes beanstandet American im Wesentlichen die teleologische und systematische Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ in Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen durch das Gericht. Das Vorbringen von American besteht aus drei Teilen. Das Gericht habe im angefochtenen Urteil im Rahmen seiner Prüfung Folgendes nicht berücksichtigt: erstens die Ziele der Fusionskontrollverordnung und die Abhilfemaßnahmen nach dieser Verordnung; zweitens die besonderen Ziele der endgültigen Verpflichtungszusagen und drittens den durch diese Verpflichtungszusagen geschaffenen vollständigen Abhilferahmen. Das angefochtene Urteil sei dadurch, dass es diese Gesichtspunkte nicht geprüft habe, mit einem offensichtlichen Rechtsauslegungsfehler behaftet.

45 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen und macht geltend, das Gericht habe im angefochtenen Urteil sowohl die Ziele der Fusionskontrollverordnung und die nach dieser Verordnung getroffenen Abhilfemaßnahmen als auch die in Rede stehenden Verpflichtungszusagen erschöpfend geprüft.

46 Delta hält den vorliegenden Teil des Rechtsmittelgrundes für unzulässig, da American sich darauf beschränke, die bereits im ersten Rechtszug vorgebrachten Argumente zu wiederholen, ohne das angefochtene Urteil genau zu würdigen. 1. Zur Zulässigkeit des ersten Teils

47 Vor der Prüfung der drei Argumente, auf die sich der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes stützt, ist zunächst auf die von Delta aufgeworfene Frage der Zulässigkeit dieses Teils einzugehen.

48 Zwar gibt American in ihrer Rechtsmittelschrift einige der im ersten Rechtszug vorgetragenen Argumente wieder, doch scheint mir, dass sie die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils, die Rechtsfragen betreffen, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen ersten Teil speziell stützen, klar und präzise bezeichnet. Wie in Nr. 44 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, beanstandet American nämlich die im angefochtenen Urteil vorgenommene teleologische und systematische Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“.

49 Die von Delta im vorliegenden Teil geltend gemachte Unzulässigkeit kann daher keinen Erfolg haben. 2. Vorgeschlagene Würdigung a) Zur Berücksichtigung der Ziele der Fusionskontrollverordnung und der Abhilfemaßnahmen nach dieser Verordnung durch das Gericht

50 American macht zunächst geltend, dass das angefochtene Urteil im Rahmen der Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ das von der Fusionskontrollverordnung und der Mitteilung der Kommission über nach der [Fusionskontrollverordnung] und der [Durchführungsverordnung] zulässige Abhilfemaßnahmen (ABl. 2008, C 267, S. 1, im Folgenden: Mitteilung über Abhilfemaßnahmen) vorgesehene Ziel, wonach die Verpflichtungen die wettbewerbsrechtlichen Bedenken „vollständig beseitigen“ müssten, nicht berücksichtige.

51 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien des Zusammenschlusses, wenn ein Zusammenschluss Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt, weil er wirksamen Wettbewerb erheblich behindern könnte, Abhilfemaßnahmen, die „Verpflichtungszusagen“ genannt werden, vorschlagen können, um die von der Kommission festgestellten Probleme zu beseitigen (

52 Die nach der Fusionskontrollverordnung getroffenen Abhilfemaßnahmen haben das Ziel, die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission vollständig zu beseitigen, so dass ein Zusammenschluss wirksamen Wettbewerb nicht erheblich behindert. Die vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen sollen es nämlich der Kommission je nach dem Stand des Verwaltungsverfahrens ermöglichen, entweder festzustellen, dass der angemeldete Zusammenschluss nach Art. 6 Abs. 2 der Fusionskontrollverordnung im Stadium der Voruntersuchung („Phase I“) keinen Anlass mehr zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, oder zu dem Schluss zu gelangen, dass nach Art. 18 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 der Fusionskontrollverordnung diese Verpflichtungszusagen den Einwänden gerecht werden, die bei der eingehenden Prüfung („Phase II“) erhoben wurden.

53 Es ist festzustellen, dass das Gericht im angefochtenen Urteil die Ziele der Fusionskontrollverordnung und der nach dieser Verordnung getroffenen Abhilfemaßnahmen ordnungsgemäß geprüft hat.

54 Insoweit ist erstens festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 111 und 112 des angefochtenen Urteils den maßgeblichen Auslegungsrahmen dargelegt hat, indem es darauf hingewiesen hat, dass die besonderen Auslegungsregeln zu berücksichtigen sind, wie sie im dritten Absatz der Präambel der endgültigen Verpflichtungszusagen dargelegt sind. Diese Bestimmung sieht nämlich vor, dass diese Verpflichtungszusagen „im Licht des Genehmigungsbeschlusses, im allgemeinen Rahmen des Unionsrechts, insbesondere im Licht der Fusionskontrollverordnung, und unter Bezugnahme auf die Mitteilung … über … Abhilfemaßnahmen“ auszulegen sind.

55 Zweitens hat das Gericht in den Rn. 117 bis 120 des angefochtenen Urteils die Grundsätze dargelegt, auf denen die Fusionskontrolle beruht, indem es zum einen darauf hingewiesen hat, dass die Verpflichtungszusagen sicherstellen müssen, „dass es in absehbarer Zeit nicht zur Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung oder zu Behinderungen eines wirksamen Wettbewerbs, die durch die Verpflichtungszusagen verhindert werden sollen, kommen kann“, und zum anderen, dass „[d]ie Verpflichtungszusagen in Phase I … alle ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Frage zerstreuen [sollen], ob durch den Zusammenschluss ein wirksamer Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung“. Laut dem Gericht folgt daraus, dass „[d]ie in Phase I abgegebenen Verpflichtungszusagen … angesichts ihrer Bedeutung und ihres Gehalts der Kommission den Erlass eines Genehmigungsbeschlusses ohne Eröffnung von Phase II gestatten [müssen], wobei die Kommission ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler davon ausgehen können musste, dass diese Verpflichtungszusagen eine unmittelbare und ausreichende Reaktion darstellten, die geeignet war, alle ernsthaften Bedenken klar auszuräumen“ (

56 Dass das Gericht im angefochtenen Urteil den 30. Erwägungsgrund der Fusionskontrollverordnung und Nr. 9 der Mitteilung über Abhilfemaßnahmen nicht ausdrücklich angeführt hat, bedeutet entgegen dem Vorbringen von American nicht, dass es die Ziele der Verpflichtungszusagen, die sich aus der anwendbaren Regelung ergeben, nicht berücksichtigt hätte.

57 Daraus folgt, dass das Gericht das Ziel der nach der Fusionskontrollverordnung getroffenen Abhilfemaßnahmen bei der Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ nicht außer Acht gelassen hat. Das angefochtene Urteil ist daher insoweit frei von Rechtsfehlern. b) Zur Berücksichtigung der Verpflichtungszusagen der Parteien des Zusammenschlusses durch das Gericht

58 American macht geltend, das angefochtene Urteil berücksichtige nicht das besondere Ziel der Verpflichtungszusagen der Parteien des Zusammenschlusses, das darin bestehe, den Verlust an Wettbewerb auf der Strecke LHR-PHL nachzubilden, was eine strengere Auslegung der „angemessenen Nutzung“ erforderlich mache.

59 Das Gericht habe sich insoweit in Rn. 30 des angefochtenen Urteils nicht auf die wesentlichen Bestandteile der Schlussfolgerungen der Kommission zu diesen Verpflichtungszusagen bezogen, die insbesondere in den Erwägungsgründen 176, 178 bis 181, 186 und 197 bis 199 des Genehmigungsbeschlusses angeführt würden. Insbesondere habe das Gericht im angefochtenen Urteil u. a. die Bedeutung des Umfangs und der Tragweite der Abhilfemaßnahmen, den durch den Zusammenschluss hervorgerufenen Zuwachs, die Eintrittsperspektiven, den Umstand, dass die endgültigen Verpflichtungszusagen einen hinreichenden Grad an Wettbewerb zwischen den Fluggesellschaften auf der Strecke LHR-PHL gestatteten, oder die strukturelle Natur der Abhilfemaßnahme nicht erwähnt.

60 Obwohl im angefochtenen Urteil auf die Rechtsprechung hingewiesen worden sei, wonach die Verpflichtungszusagen eine unmittelbare und ausreichende Reaktion darstellen müssten, die geeignet sei, alle ernsthaften Bedenken gegen den fraglichen Zusammenschluss klar auszuräumen, wirft American dem Gericht vor, diese Logik der Wirksamkeit der Abhilfemaßnahme bei der Auslegung der „angemessenen Nutzung“ nicht angewandt zu haben, da es akzeptiert habe, dass Delta 470 Abhilfe-Zeitnischen nicht genutzt habe.

61 American macht geltend, das Gericht habe bei der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der Verpflichtungszusagen anhand ihres Ziels in den Rn. 250 bis 278 des angefochtenen Urteils nur das Ziel der angestammten Rechte, die eigentliche Attraktivität der Zeitnischen zu verbessern, berücksichtigt, ohne das Ziel dieser Verpflichtungszusagen zu würdigen, das darin bestehe, den Verlust an Wettbewerb auszugleichen, der sich aus der Aufgabe der täglichen Dienstleistung einer der Parteien des Zusammenschlusses ergebe, indem sichergestellt werde, dass der Eintritt ausreichend sei. Die Frage, ob die tatsächliche Nutzung der Zeitnischen dieses Ziel erfülle oder nicht, sei ein wesentlicher Bestandteil jeder Entscheidung im Bereich angestammter Rechte.

62 Schließlich habe das Gericht in den Rn. 266 und 267 des angefochtenen Urteils den Gegenstand und den Zweck der angestammten Rechte mit der Bedingung der „angemessenen Nutzung“, um in den Genuss dieser Rechte zu kommen, verwechselt. Da der Zweck der Verpflichtung in Bezug auf die Zeitnischen darin bestanden habe, die tägliche Dienstleistung einer der Parteien des Zusammenschlusses nachzubilden, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken vollständig zu beseitigen, sei die konkrete Nutzung dieser Zeitnischen zur Erreichung dieses Ziels nicht nur vollständig mit der Bestimmung der „angemessenen Nutzung“ und der Entscheidung, angestammte Rechte zu gewähren oder nicht, vereinbar, sondern stelle in Wirklichkeit einen wesentlichen Aspekt dieser Prüfung dar.

63 Insoweit weise ich vorab darauf hin, dass das Vorbringen von American auf der Prämisse beruht, dass das allgemeine Ziel der im Rahmen der Fusionskontrolle getroffenen Abhilfemaßnahmen und das genaue Ziel der endgültigen Verpflichtungszusagen darin bestünden, die zuvor von einer der Parteien des Zusammenschlusses betriebene tägliche Dienstleistung nachzubilden.

64 Die folgende Prüfung des mit den Verpflichtungszusagen verfolgten Ziels zeigt, dass diese Prämisse unrichtig ist.

65 Ich erinnere daran, dass der Zweck der von den Parteien des Zusammenschlusses eingegangenen Verpflichtungszusagen darin bestand, die ernsthaften Bedenken der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt, die der Zusammenschluss sonst ausgelöst hätte, zu zerstreuen. Die aus dem Zusammenschluss hervorgehende Einheit wäre nämlich das einzige Luftverkehrsunternehmen gewesen, das auf der Strecke LHR-PHL einen Direktflug erbracht hätte. Die Kommission hatte im Übrigen festgestellt, dass die mangelnde Verfügbarkeit von Zeitnischen in LHR die Hauptschranke für den Eintritt auf der Strecke war, für die ernsthafte Bedenken festgestellt wurden (

66 Diese Verpflichtungszusagen hatten daher das Ziel, die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auf der Strecke LHR-PHL vollständig zu beseitigen, indem die Schranken für den Eintritt in LHR beseitigt (oder erheblich verringert) wurden, um einen ausreichenden rechtzeitigen und wahrscheinlichen Eintritt eines potenziellen Marktteilnehmers auf dieser Strecke zu gestatten.

67 In Bezug auf die von den Parteien des Zusammenschlusses freigegebenen und vom potenziellen Marktteilnehmer erlangten Zeitnischen sehen diese Verpflichtungszusagen vor, dass sie für die Erbringung eines „wettbewerbsfähigen Flugdienstes“ genutzt werden müssen, der in den endgültigen Verpflichtungszusagen als „Linienflüge ohne Zwischenlandung im Personenluftverkehr auf dem Flughafenpaar [LHR–PHL]“ definiert wird (

68 Im Übrigen durften die vom neuen Marktteilnehmer erlangten Zeitnischen während des Nutzungszeitraums nur auf der Strecke LHR-PHL genutzt werden. Gemäß Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen wurden angestammte Rechte erst erworben, wenn diese Zeitnischen in diesem Zeitraum Gegenstand einer „angemessenen Nutzung“ auf der Strecke LHR-PHL gewesen waren. Sobald diese Rechte erworben waren, erlaubten sie es dem neuen Marktteilnehmer, diese Zeitnischen dauerhaft zu behalten und sie auf jeder anderen Strecke oder jedem anderen Städtepaar zu nutzen.

69 Aus dem Vorstehenden lassen sich folgende Schlüsse ziehen.

70 Erstens handelt es sich bei der Verpflichtungszusage bezüglich der Zeitnischen um eine Abhilfemaßnahme, mit der der Eintritt auf der Strecke LHR-PHL erleichtert werden soll, indem die Hauptschranke für den Eintritt beseitigt wird, ohne eine bestimmte Zahl der Frequenzen anzugeben, die der oder die potenzielle(n) Bewerber betreiben müsste(n). So verlangt entgegen dem Vorbringen von American keine der Verpflichtungszusagen, dass sich der potenzielle Marktteilnehmer verpflichtet, die Abhilfe-Zeitnischen, um deren Nutzung er sich beworben hat, zu 100 % zu nutzen, oder dass er eine Abweichung von seinem Angebot rechtfertigt.

71 Zweitens besteht das Ziel dieser Verpflichtungszusage nicht darin, die tägliche Dienstleistung von US Airways nachzubilden, sondern den von US Airways vor dem Zusammenschluss ausgeübten Wettbewerbsdruck. So garantiert die Verpflichtungszusage bezüglich der Zeitnischen, dass die aus dem Zusammenschluss hervorgehende Einheit nach diesem Zusammenschluss aufgrund eines tatsächlichen oder potenziellen Markteintritts einem Wettbewerbsdruck ausgesetzt wird. Durch die Übertragung der Zeitnischen an einen neuen Marktteilnehmer zielen die Verpflichtungszusagen darauf ab, dass dieser sie zu den gleichen Bedingungen nutzen kann wie US Airways vor dem Zusammenschluss (

72 Drittens ist auch die Nachbildung der täglichen Dienstleistung von US Airways keine Vorbedingung für die Gewährung von angestammten Rechten an den oder die potenziellen Marktteilnehmer.

73 Viertens besteht, wie das Gericht in den Rn. 257 bis 261 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, das Ziel der angestammten Rechte darin, die Wirksamkeit der Verpflichtungszusage bezüglich der Zeitnischen zu erhöhen, indem sie zum gemeinsamen Ziel beiträgt, die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission vollständig zu beseitigen, indem ein ausreichender, rechtzeitiger und wahrscheinlicher Eintritt auf der Strecke LHR-PHL erleichtert wird.

74 Im Übrigen weise ich darauf hin, dass das Gericht entgegen den Rügen von American in ihrer Rechtsmittelschrift nicht das von ihr angeführte Ziel außer Acht gelassen hat, wonach die Verpflichtungszusagen darauf abzielten, den durch den Zusammenschluss hervorgerufenen Zuwachs nachzubilden. Das Gericht hat dieses Vorbringen ausdrücklich zurückgewiesen, da es weder durch den Genehmigungsbeschluss, den streitigen Beschluss noch durch die endgültigen Verpflichtungszusagen untermauert war und da es mit der Natur der angestammten Rechte selbst und dem Beurteilungsspielraum unvereinbar war, über den die Kommission verfügt, wenn sie den von den Parteien des Zusammenschlusses vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen zustimmt (

75 Schließlich bin ich der Ansicht, dass das in Nr. 61 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegebene Vorbringen von American zurückzuweisen ist, wonach das Gericht allein auf das Ziel der angestammten Rechte abgestellt habe, das darin bestehe, die Attraktivität der Abhilfe-Zeitnischen zu verstärken, indem es das weiter gehende Ziel der Verpflichtungszusagen außer Acht gelassen habe, das darin bestehe, dafür zu sorgen, dass eine wirksame Lösung für die durch den angemeldeten Zusammenschluss aufgeworfenen wettbewerbsrechtlichen Bedenken gefunden werde.

76 Wie in den Nrn. 72 und 73 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, verfolgte die Gewährung von angestammten Rechten kein eigenes Ziel, sondern sollte zur Erreichung des allgemeinen Ziels der Verpflichtungszusagen beitragen, die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auf der Strecke LHR-PHL vollständig zu beseitigen. Die Aufnahme der angestammten Rechte in diese Verpflichtungszusagen zielte somit darauf ab, den Markteintritt zu erleichtern, indem das Angebot von Zeitnischen attraktiver gemacht wurde, um Fluggesellschaften zu veranlassen, die Nutzung von Abhilfe-Zeitnischen zu beantragen und in die Strecke LHR-PHL mit einem wettbewerbsfähigen Flugdienst einzutreten und so sicherzustellen, dass die Verpflichtungszusagen tatsächlich umgesetzt werden. Das Gericht hat daher keinen Rechtsfehler begangen, als es sich auf das Ziel der angestammten Rechte konzentriert hat. c) Zur Berücksichtigung des vollständigen Abhilferahmens der Verpflichtungszusagen

77 American macht geltend, das Gericht habe bei seiner systematischen Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ einen Fehler begangen, da es sich darauf beschränkt habe, Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen isoliert zu prüfen, ohne den vollständigen Abhilferahmen dieser Verpflichtungszusagen zu berücksichtigen. Bei einer systematischen Auslegung seien zumindest die Ziff. 1.1, 1.24, 1.26, 1.27, 1.10 und 1.11 der endgültigen Verpflichtungszusagen zu berücksichtigen. Diese Bestimmungen bildeten, gemeinsam geprüft, ein kohärentes System zur Erreichung des mit der festgelegten Abhilfemaßnahme verfolgten Hauptziels, nämlich die wettbewerbsrechtlichen Bedenken „vollständig [zu] beseitigen“.

78 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass eine systematische Auslegung nicht bedeutet, dass eine Rechtsvorschrift im Licht aller anderen Bestimmungen des Textes, zu dem sie gehört, auszulegen ist. Eine Beurteilung dieser anderen Bestimmungen ist daher nur erforderlich, soweit sie einschlägig sind.

79 Was zweitens die Prüfung des durch die Verpflichtungszusagen geschaffenen vollständigen Abhilferahmens angeht, so ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass das Gericht die anderen Bestimmungen der endgültigen Verpflichtungszusagen, einschließlich der von American angeführten, analysiert hat. Ihre Relevanz im Rahmen der Prüfung des Begriffs „angemessene Nutzung“ wurde jedoch verneint, da diese Bestimmungen nicht die Gewährung der angestammten Rechte betreffen. Wie das Gericht in den Rn. 246 bis 249 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, regeln die Ziff. 1.1, 1.24, 1.26 und 1.27 der endgültigen Verpflichtungszusagen das Angebot eines potenziellen Marktteilnehmers und sind für die Freigabe von Abhilfe-Zeitnischen relevant und nicht für die Gewährung von angestammten Rechten.

80 Wie das Gericht in Rn. 239 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, ist die einzige Bestimmung der endgültigen Verpflichtungszusagen, die tatsächlich die Nutzung der betreffenden Zeitnischen betrifft, Ziff. 1.13 über den Fehlgebrauch. Konkret nennt Ziff. 1.13 Buchst. b der endgültigen Verpflichtungszusagen die Zahl der Frequenzen, die genutzt werden müssen, damit der Betrieb einer geringeren Zahl von Frequenzen als diejenige, die der potenzielle Marktteilnehmer zu nutzen angeboten hat, nicht als „Fehlgebrauch“ angesehen wird. Diese Nutzung muss mit dem Grundsatz „genutzte oder verlorene Zeitnischen“ nach Art. 10 Abs. 2 der Zeitnischenverordnung vereinbar sein, der im Wesentlichen vorsieht, dass ein Luftfahrtunternehmen, damit es die zugewiesenen Zeitnischen im nächsten Zeitraum nutzen kann, nachweisen muss, dass es diese Zeitnischen während der Flugplanperiode, für die sie zugewiesen waren, mindestens zu 80 % genutzt hat (im Folgenden: 80-20-Regel).

81 Im Übrigen verlangt, wie auch in Nr. 70 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, keine der endgültigen Verpflichtungszusagen, dass sich der potenzielle Marktteilnehmer verpflichtet, die Abhilfe-Zeitnischen, um deren Nutzung er sich beworben hat, zu 100 % zu nutzen, oder dass er eine Abweichung von seinem Angebot rechtfertigt.

82 Nach alledem bin ich daher der Ansicht, dass der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen ist. B. Zum zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes

83 Mit dem zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes macht American im Wesentlichen geltend, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, der Begriff „angemessene Nutzung“ bedeute „Nichtvorliegen eines Fehlgebrauchs“.

84 Dieses Vorbringen gliedert sich in zwei Teile. American macht zum einen geltend, dass die Anwendung des Kriteriums des „Nichtvorliegens eines Fehlgebrauchs“ für die Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ zu einem Umfang der Nutzung der Zeitnischen führe, der mit den Zielen der von den Parteien des Zusammenschlusses festgelegten Verpflichtungszusagen nicht vereinbar sei. Zum anderen habe das Gericht im angefochtenen Urteil eine Reihe von Fehlern begangen, als es angenommen habe, der Begriff „angemessene Nutzung“ bedeute „Nichtvorliegen eines Fehlgebrauchs“.

85 Die Kommission und Delta tragen vor, dass keines der von American im vorliegenden Teil der Rechtsmittelschrift vorgebrachten Argumente belege, dass das Gericht bei seiner Prüfung Fehler begangen habe. 1. Zum Umfang der Nutzung, der dem Nichtvorliegen eines „Fehlgebrauchs“ entspricht

86 American macht geltend, dass immer dann, wenn eine Abhilfe-Zeitnische nicht genutzt worden sei, das Ziel, die wettbewerbsrechtlichen Bedenken „vollständig [zu] beseitigen“, nicht erreicht worden sei und es eine „erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs“ darstelle. Obwohl die Kommission bei der Prüfung, ob die Verpflichtungszusagen eine ausreichende Antwort darstellten, die alle ernsthaften Bedenken klar ausräumen könne, über ein weites Ermessen verfüge, könne sie diese bindenden Verpflichtungszusagen nicht durch eine Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ ändern, die mit den Zielen und Bedingungen dieser Verpflichtungszusagen nicht vereinbar sei.

87 Meines Erachtens ist dieses Vorbringen insbesondere deshalb zurückzuweisen, weil das Erfordernis der Nutzung der Zeitnischen für die Gewährung der angestammten Rechte, wie es American geltend macht, im Widerspruch zu den Bestimmungen und Zielen der Verpflichtungszusagen steht und deren Wirksamkeit beeinträchtigen könnte.

88 Erstens würde nämlich, wenn man der von American befürworteten Auslegung folgen würde, jedem potenziellen Marktteilnehmer eine Nutzungsrate von mehr als 80 % auferlegt, was den Branchenstandard darstellt (

89 Zweitens liefe die Festlegung eines höheren Nutzungsgrads für jeden potenziellen neuen Marktteilnehmer im Vergleich zu seinen Wettbewerbern der Notwendigkeit zuwider, auf der Strecke LHR-PHL faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Somit würde ein solches Erfordernis Delta die durch die 80-20-Regel gebotene Flexibilität nehmen, wobei sie sie gegenüber American benachteiligen würde, der diese weiterhin zugutekäme. Da das Ziel der Verpflichtungszusagen darin besteht, einen wirksamen Wettbewerb auf der Strecke LHR-PHL zu gewährleisten, müsste die Situation von Delta mit der aller anderen Fluggesellschaften und insbesondere der auf dieser Strecke tätigen Gesellschaften vergleichbar sein. Daraus folgt, dass nur die Nutzung der Zeitnischen durch einen neuen Marktteilnehmer unter Einhaltung der in Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen vorgesehenen Bedingungen gewährleistet, dass der neue Marktteilnehmer – im vorliegenden Fall Delta – seine Tätigkeiten auf gleicher Grundlage wie sein Hauptkonkurrent, nämlich American, ausüben kann.

90 Drittens wäre der von American vertretene Standpunkt nicht mit dem besonderen Ziel der Verpflichtungszusagen vereinbar, den Eintritt auf der Strecke LHR-PHL zu erleichtern. Würde eine höhere Nutzungsrate herangezogen als der Branchenstandard, bestünde die Gefahr, dass jeder potenzielle Marktteilnehmer dadurch abgeschreckt würde und dadurch den Verpflichtungszusagen die Anreizwirkung genommen würde, die mit der Aufnahme der angestammten Rechte verfolgt wird, und die Wirksamkeit der Verpflichtungszusage bezüglich der Zeitnischen verringert würde.

91 Viertens könnte die von American vorgeschlagene Auslegung die Rechtssicherheit beeinträchtigen, die erforderlich ist, um die Anwendung des streitigen Beschlusses und die Wirksamkeit der Verpflichtungszusagen zu gewährleisten. Insoweit weise ich darauf hin, dass, wie das Gericht in den Rn. 125 und 275 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, die Verpflichtungszusagen zwar die ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt ausräumen sollen, dass sie aber auch für diejenigen Dritten relevant sind, die Tätigkeiten der Parteien des Zusammenschlusses übernehmen, da die Bedingungen für die Übernahme solcher Tätigkeiten weitgehend durch diese Verpflichtungszusagen festgelegt werden. Zu diesem Zweck ist es wichtig, dass die Kriterien für die Gewährung von angestammten Rechten klar und nachprüfbar sind und jede willkürliche Erwägung ausschließen. Folgte man dem Standpunkt von American, liefe dies darauf hinaus zu akzeptieren, dass jede Abweichung vom Angebot eines Übernehmers der Zeitnischen – im vorliegenden Fall Delta – auf der Grundlage vager und in den Verpflichtungszusagen nicht spezifizierter Kriterien gerechtfertigt werden müsste. Wie das Gericht in Rn. 250 des angefochtenen Urteils zutreffend ausführt, gewährleistet nur eine Auslegung, wonach die „angemessene Nutzung“ als das Nichtvorliegen eines „Fehlgebrauchs“ im Sinne von Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen zu verstehen sei, die notwendige Rechtssicherheit für jeden potenziellen Marktteilnehmer.

92 Fünftens ist darauf hinzuweisen, dass, wenn die von den Parteien eines Zusammenschlusses angebotenen Verpflichtungszusagen die wettbewerbsrechtlichen Bedenken beseitigen sollen, eine wirksame Umsetzung und die Möglichkeit gegeben sein müssen, die Umsetzung zu kontrollieren (

93 Sechstens hätte eine solche Auslegung der Voraussetzungen für die Gewährung der angestammten Rechte grundsätzlich, aufgrund ihrer Ungenauigkeit, nicht in der Phase I akzeptiert werden können, die, wie gesagt, alle ernsthaften Bedenken an der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt zerstreuen soll (

94 Im Übrigen bin ich der Ansicht, dass das Vorbringen von American zurückzuweisen ist, wonach das Gericht in Rn. 291 des angefochtenen Urteils einen Fehler begangen habe, indem es festgestellt habe, dass der Umstand, dass der Nutzungssatz der Zeitnischen durch Delta zwischen 76,4 % und 81 % schwanke, nicht bedeuten könne, dass der Zweck der Verpflichtungszusagen beeinträchtigt worden sei. Insoweit weist American darauf hin, dass Delta 470 Dienste (Hin- und Rückflüge insgesamt) auf der Strecke LHR-PHL nicht durchgeführt habe und dass folglich das mit den Verpflichtungszusagen festgelegte besondere Ziel nicht erreicht worden sei, da diese Zeitnischen letztlich von keiner Fluggesellschaft durchgeführt worden seien. Dieses Ergebnis sei ein wichtiges Indiz dafür, dass das „Nichtvorliegen eines Fehlgebrauchs“ eine falsche rechtliche Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ darstelle.

95 Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen von American bezüglich der Methode der Kommission zur Berechnung der Nutzungsrate Tatsachenfragen [und Tatsachenwürdigungen] betrifft, die in den Rn. 285 bis 291 des angefochtenen Urteils abschließend geklärt worden sind und deren Verfälschung von der Rechtsmittelführerin nicht geltend gemacht worden ist. Zum anderen ist in den Rn. 90, 290 und 294 des angefochtenen Urteils festgestellt worden, dass die Rechtsmittelführerin zwar den Umfang der Unternutzung der Zeitnischen durch Delta beanstandet, aber nicht bestreitet, dass Delta eine der 80-20-Regel entsprechende Nutzung vorgenommen hat. 2. Zu den anderen Gesichtspunkten, die die Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ als Nichtvorliegen eines „Fehlgebrauchs“ stützen

96 American macht erstens geltend, das Gericht habe sich in den Rn. 95, 103, 104 und 207 des angefochtenen Urteils zu Unrecht auf die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs „Fehlgebrauch“ gestützt, um festzustellen, dass dieser mit dem Begriff „angemessene Nutzung“ vereinbar sei. Das Gericht hätte anerkennen müssen, dass die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs „Fehlgebrauch“ jeden Sachverhalt erfasse, wie den vorliegenden Fall, in dem Zusagen, die zur Erlangung eines rechtlichen Vorteils, insbesondere angestammter Rechte, gemacht worden seien, ohne hinreichende Rechtfertigung nicht eingehalten worden seien.

97 Hierzu ist festzustellen, dass aus dem angefochtenen Urteil klar hervorgeht, dass das Gericht seine Schlussfolgerungen nicht auf die gewöhnliche Bedeutung und eine wörtliche Auslegung des Begriffs „Fehlgebrauch“ gestützt hat. Insbesondere weil das Gericht in Rn. 107 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die wörtliche Auslegung dieser Bestimmungen „keine eindeutigen Schlüsse zulässt“, hat es die Verpflichtungszusagen systematisch ausgelegt.

98 Zweitens macht American geltend, das Gericht habe sich in den Rn. 209 und 210 des angefochtenen Urteils zu Unrecht darauf gestützt, dass die Bestimmungen über den „Fehlgebrauch“ in der Sache IAG/bmi im Abschnitt „Gewährung von angestammten Rechten an Zeitnischen“ enthalten gewesen seien, wobei es angenommen habe, dass dieser Begriff „unangemessene Nutzung“ bedeutete. Die Verpflichtungszusagen in der vorliegenden Rechtssache enthielten diese Überschrift nicht. Im Übrigen beziehe sich dieser Abschnitt der Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi, der die „angestammten Rechte“ betreffen solle, in Wirklichkeit auf andere Gesichtspunkte, die für die Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ unerheblich seien.

99 Wie in Nr. 6 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, dienten die Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi als Muster für die Verpflichtungszusagen in der vorliegenden Rechtssache. Im Übrigen hätten die Parteien, wie sich aus den Nrn. 118 und 119 der vorliegenden Schlussanträge ergibt, wenn sie von diesem Muster abweichen oder eine andere Auslegung hätten vornehmen wollen als die der Verpflichtungszusagen in der genannten Rechtssache, dies in den Verpflichtungszusagen angeben müssen. Daraus folgt, dass der Umstand, dass zum einen die Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi die Überschrift „Gewährung von angestammten Rechten an Zeitnischen“ enthalten und zum anderen auch im Abschnitt „Gewährung von angestammten Rechten an Zeitnischen“ einige Bestimmungen enthalten sind, die nicht die Gewährung dieser Rechte betreffen, die in Rn. 209 des angefochtenen Urteils enthaltene Erwägung nicht in Frage stellt, dass die Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi eine geeignete Grundlage für die Auslegung der Verpflichtungszusagen in der vorliegenden Rechtssache bilden (

100 Drittens macht American geltend, im angefochtenen Urteil sei die Erwägung, dass Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen betreffend den Begriff „Fehlgebrauch“ das Kriterium für die Bestimmung der „angemessenen Nutzung“ liefere, nicht kohärent und vollständig geprüft worden. Außerdem beanstandet American mehrere Rechtsfehler, die dem Gericht bei dieser Argumentation insbesondere in den Rn. 236 bis 240, 276 und 277 des angefochtenen Urteils unterlaufen sein sollen.

101 Meines Erachtens trifft es zwar zu, dass die Struktur des angefochtenen Urteils nicht immer sehr klar ist und die Lektüre und das Verständnis des Urteils manchmal erschwert, doch zeigt eine solche Erwägung nicht, dass das Gericht bei seiner Beurteilung, wonach der Begriff „Fehlgebrauch“ das Kriterium für die Bestimmung der „angemessenen Nutzung“ liefert, einen Fehler begangen hätte.

102 Viertens wirft American dem Gericht vor, es habe in den Rn. 279 bis 292 des angefochtenen Urteils einen offensichtlichen Auslegungsfehler begangen, indem es angenommen habe, dass die „Auslegung im Hinblick auf den Kontext“ der Verpflichtungszusagen im Licht der Zeitnischenverordnung vorzunehmen sei. Sie macht zunächst geltend, dass diese Erwägung nicht mit dem Wortlaut des dritten Absatzes der Präambel der endgültigen Verpflichtungszusagen vereinbar sei, da diese Bestimmung diese Verordnung nicht unter den Vorschriften nenne, nach denen diese Verpflichtungszusagen auszulegen seien, obwohl sie jedoch in anderen Teilen dieser Verpflichtungszusagen angeführt werde. Sodann entspreche das Ziel der Zeitnischenverordnung nicht den Zielen der Abhilfemaßnahmen der Fusionskontrollverordnung und der besonderen Abhilfemaßnahmen, die in der vorliegenden Rechtssache getroffen worden seien.

103 Erstens weise ich darauf hin, dass der Umstand, dass die Zeitnischenverordnung in den Verpflichtungszusagen spezifisch angeführt wird, keinen Zweifel daran lässt, dass sie einen der Gesichtspunkte darstellt, die im Rahmen der vorzunehmenden kontextuellen Analyse zu berücksichtigen sind. Ich erinnere auch daran, dass nach dem dritten Absatz der Präambel der endgültigen Verpflichtungszusagen diese u. a. im „allgemeinen Rahmen des Rechts der … Union“ auszulegen sind. So hat das Gericht in Rn. 124 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Zeitnischenverordnung zu berücksichtigen ist, da sie zum „allgemeinen Rahmen des Unionsrechts“ gehört.

104 Zweitens hat das Gericht, wie in den Nrn. 80 und 88 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, da die in dieser Verordnung vorgesehene Nutzungsrate den Branchenstandard darstellt, zu Recht die Auffassung vertreten, dass Delta erwarten konnte, ihre Tätigkeiten im Einklang mit dem rechtlichen Bezugsrahmen auszuüben. Außerdem hat das Gericht in Rn. 283 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass, da die Bestimmungen von Art. 10 Abs. 2 und 3 der Zeitnischenverordnung den rechtlichen Bezugsrahmen in der Union darstellen, hätte erwartet werden können, dass, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von angestammten Rechten von diesem Rahmen abgewichen wären, dies klar aus dem Wortlaut der endgültigen Verpflichtungszusagen hervorgeht, was hier nicht der Fall ist.

105 Drittens und letztens bin ich entgegen dem Vorbringen von American der Ansicht, dass der Umstand, dass die Zeitnischenverordnung andere Ziele als die Fusionskontrollverordnung verfolgt, ihre Berücksichtigung im Rahmen der Fusionskontrolle nicht ausschließt. Wie in Nr. 89 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, ist die Anwendung der 80-20-Regel nicht nur durch Erwägungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr begründet, sondern auch erforderlich, um faire Wettbewerbsbedingungen zwischen Delta und ihrer Hauptkonkurrentin auf der Strecke LHR-PHL, nämlich American, zu gewährleisten. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass die Kommission im Rahmen ihrer Aufgabe verpflichtet ist, alle die vorgeschlagene Abhilfemaßnahme betreffenden relevanten Faktoren zu berücksichtigen, die mit Blick auf die Struktur und die besonderen Merkmale des Marktes, auf dem Anlass zu Wettbewerbsbedenken besteht, beurteilt werden (

106 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der zweite Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen ist. C. Zum dritten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes

107 Mit dem dritten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes macht American im Wesentlichen geltend, das Gericht habe dem Inhalt des Formblatts RM bei der Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ eine unverhältnismäßige und nicht gerechtfertigte Bedeutung beigemessen. 1. Zur Zulässigkeit des dritten Teils

108 Hierzu weise ich darauf hin, dass die Kommission die Unzulässigkeit dieses Vorbringens einwendet, da es nicht im ersten Rechtszug vorgetragen worden sei.

109 Dennoch bin ich der Ansicht, dass das Vorbringen von American zulässig ist, soweit damit die Erwägungen des Gerichts im angefochtenen Urteil beanstandet werden, wonach die Informationen im Formblatt RM zeigten, dass die Formulierung „im Einklang mit dem Angebot“ für die Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ in Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen nicht relevant sei. 2. Vorgeschlagene Würdigung

110 American macht erstens geltend, das Formblatt RM sei ein vorbereitendes Dokument, so dass die im angefochtenen Urteil vorgenommene Analyse mit der Rechtsprechung der Union unvereinbar sei, wonach „vorbereitende Arbeiten“ nicht als Auslegungsmethoden angesehen würden, die den Inhalt oder den Zweck einer unionsrechtlichen Vorschrift ändern könnten.

111 Hierzu ist erstens festzustellen, dass, wie das Gericht in den Rn. 122 und 123 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, das Vorhandensein des Formblatts RM unmittelbar aus der Fusionskontrollverordnung hervorgeht. Da der Wortlaut der endgültigen Verpflichtungszusagen gemäß dem dritten Absatz ihrer Präambel im Hinblick auf diese Verordnung auszulegen ist, hat das Gericht das Formblatt RM bei seiner Prüfung zu Recht berücksichtigt (

112 Was zweitens den Inhalt des Formblatts RM betrifft, bestimmt Art. 20 Abs. 1a der Durchführungsverordnung, dass die Unternehmen verpflichtet sind, in diesem Formular die Angaben und Unterlagen darzulegen, die sie vorlegen müssen, wenn sie Verpflichtungszusagen anbieten. Ferner heißt es in Anhang IV dieser Verordnung, dass die Informationen im Formblatt RM von der Kommission benötigt werden, um prüfen zu können, ob die Verpflichtungen geeignet sind, den Zusammenschluss mit dem Binnenmarkt vereinbar zu machen, und damit eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs verhindern. Außerdem weise ich darauf hin, dass auch Nr. 7 der Mitteilung über Abhilfemaßnahmen auf das Formblatt RM Bezug nimmt, indem sie darlegt, dass nur den beteiligten Unternehmen, die „alle verfügbaren Informationen [übermitteln müssen, die die Kommission für die Prüfung der vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen] benötigt“, alle einschlägigen Informationen vorliegen.

113 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Formblatt RM kein rein vorbereitendes Dokument ist, wie die Rechtsmittelführerin behauptet, sondern ein ergänzendes Dokument zu den Verpflichtungszusagen, das, wie das Gericht in Rn. 133 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, gerade dazu dient, der Kommission eine angemessene Beurteilung des Inhalts, des Ziels, der Umsetzbarkeit und der Wirksamkeit der angebotenen Abhilfemaßnahmen zu ermöglichen und darzulegen, wie das Unternehmen selbst diese Abhilfemaßnahmen versteht.

114 Drittens ist, auch wenn die Analyse des Formblatts RM im angefochtenen Urteil eine wichtige Rolle einnimmt (

115 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es festgestellt hat, dass der Wortlaut der endgültigen Verpflichtungszusagen anhand des Formblatts RM auszulegen ist.

116 Zweitens macht American geltend, das Gericht habe einen Fehler bei der Auslegung von Ziff. 1.9 der endgültigen Verpflichtungszusagen begangen, insbesondere hinsichtlich der Rechtsfolgen, die aus den Worten „im Einklang mit dem Angebot“ im Licht des Formblatts RM zu ziehen seien. Eine solche Formulierung sei nicht nur eine bloße „sprachliche Abwandlung“ der Verpflichtungszusagen, da sie sich aus anderen, kürzlich von der Kommission akzeptierten Mustertexten für Verpflichtungszusagen ergebe.

117 Aus den folgenden Gründen bin ich der Ansicht, dass auch dieses Argument fehlgeht.

118 Es ist daran zu erinnern, dass die Kommission ausdrücklich verlangt hat, dass die von den Parteien des Zusammenschlusses angebotenen Verpflichtungszusagen angestammte Rechte in der Art der in der Sache IAG/bmi vorgeschlagenen enthalten, damit der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. Auf dieser Grundlage hieß es in Abschnitt 3 des Formblatts RM, das der Kommission von den Parteien des Zusammenschlusses vorgelegt worden war, ausdrücklich, dass die Verpflichtungszusagen auf denen des Beschlusses in der Sache IAG/bmi beruhten und dass die Punkte, in welchen die Parteien von diesen Verpflichtungen abwichen, im Formblatt RM angegeben würden (

119 Das Gericht hat daher in den Rn. 143 und 144 des angefochtenen Urteils zu Recht anerkannt, dass American im Formblatt RM jede wesentliche Änderung gegenüber dem Wortlaut der Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi, die in der vorliegenden Rechtssache als Muster dienten, hätte angeben müssen. Da der Begriff „im Einklang mit dem Angebot“ in den Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi nicht enthalten war und die Hinzufügung dieser Begriffe nicht als Änderung gegenüber den Verpflichtungszusagen in der genannten Rechtssache angegeben worden ist, hat das Gericht in Rn. 139 des angefochtenen Urteils fehlerfrei festgestellt, dass diese Formulierung als eine „geringfügige sprachliche Abwandlung“ der Verpflichtungszusagen anzusehen sei.

120 Diese Erwägungen können nicht durch das Vorbringen von American in Frage gestellt werden, dass die Formulierung „im Einklang mit dem Angebot“ ihren Ursprung in anderen Mustertexten für Verpflichtungszusagen habe und die Verpflichtungszusage in Bezug auf die Zeitnischen in der vorliegenden Sache zahlreiche Bestimmungen enthalte, die den Verpflichtungszusagen in der Sache COMP/AT.39595 – A++ (

121 Ich möchte insoweit darauf hinweisen, dass die Kommission zwar im Rahmen ihrer Aufgabe, darzutun, dass ein Zusammenschluss geeignet ist, den Wettbewerb erheblich zu behindern, die von den Parteien eines Zusammenschlusses vorgelegten Informationen überprüfen muss, dass sie aber nicht verpflichtet sein kann, jede mögliche Auslegung der von diesen Parteien angebotenen Verpflichtungszusagen vorwegzunehmen, insbesondere wenn diese Auslegung nicht nur vom analytischen Rahmen, den die Parteien selbst angenommen haben, und von den Referenz-Branchenstandards des betreffenden Marktes abweicht, sondern auch nicht klar aus dem Wortlaut der Verpflichtungszusagen hervorgeht. Wenn nämlich die Parteien des Zusammenschlusses eine andere Auslegung als die in den Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi vornehmen wollten, indem sie als Bezugspunkt für die Gewährung der angestammten Rechte „das Angebot“ verwenden, müsste dies, wie das Gericht in den Rn. 138, 149, 151 bis 158 und 199 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, klar aus dem Formblatt RM hervorgehen oder dort zumindest erwähnt werden.

122 Drittens macht American geltend, die Auslegung von Ziff. 1.9 der endgültigen Verpflichtungszusagen durch das Gericht sei fehlerhaft. Wenn die Formulierung „im Einklang mit dem Angebot“ und Ziff. 1.9 in Verbindung mit Ziff. 1.10 richtig ausgelegt würden, ergebe sich aus den Verpflichtungszusagen, dass das Angebot eines Marktteilnehmers als Ausgangspunkt für die Prüfung der „angemessenen Nutzung“ und der Entscheidung, angestammte Rechte zu gewähren oder nicht, anzusehen sei.

123 Aus den bereits in den Nrn. 64 bis 73 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen bin ich der Ansicht, dass dieses Vorbringen keinen Erfolg haben kann.

124 Außerdem zeigt die Tatsache, dass die Formulierung „im Einklang mit dem Angebot“ bereits im ursprünglichen Angebot von Verpflichtungszusagen der Parteien des Zusammenschlusses enthalten war, der keine angestammten Rechte vorsah, dass diese Klausel einen anderen Zweck hatte als die Voraussetzungen für die Gewährung von angestammten Rechten zu bestimmen (

125 Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass der dritte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes und damit das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen sind. D. Kosten

126 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vor dem Gerichtshof hat Delta beantragt, American neben den Kosten des vorliegenden Verfahrens auch die Kosten im Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen.

127 Aus den folgenden Gründen bin ich der Ansicht, dass einem solchen Antrag nicht stattgegeben werden kann.

128 Es ist darauf hinzuweisen, dass, da Delta im ersten Rechtszug keinen Kostenantrag gestellt hat, das Gericht ihr im angefochtenen Urteil gemäß Art. 134 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ihre eigenen Kosten auferlegt hat.

129 Ferner ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist, nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs über die Kosten entscheidet. Nach Art. 138 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

130 Diese Bestimmungen sind jedoch dahin auszulegen, dass eine Partei vom Gerichtshof nur verurteilt werden kann, die Kosten einer anderen Partei des Verfahrens vor dem Gericht zu tragen, wenn diese einen solchen Antrag vor dem Gericht gestellt hat ( V. Ergebnis

131 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: – Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. – American Airlines trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und von Delta Air Lines (nur für das Verfahren vor dem Gerichtshof).