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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.07.2022 – C-242/22
Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona · ECLI:EU:C:2022:580
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA vom 14. Juli 2022 ( Rechtssache C‑242/22 (PPU) TL, Beteiligter: Ministério Público (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação de Évora [Berufungsgericht Évora, Portugal]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinien 2010/64/EU und 2012/13/EU – Anwendungsbereich – Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen sowie auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren – Begriff ‚wesentliche Unterlagen‘ – Erklärung über die Identität und den Wohnsitz in der Verfahrenssprache, die die verdächtige oder beschuldigte Person nicht versteht – Keine Dolmetschleistungen und Übersetzungen – Nichterfüllung der mit der Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe verbundenen Auflagen durch Entfernen vom angegebenen Wohnsitz – Rechtskräftiger Beschluss über den Widerruf der Strafaussetzung – Widerruflichkeit – Rechtskraft“
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Anwendung der Richtlinien 2010/64/EU (
2 Das Gericht hat im Urteil die Vollstreckung der Strafe ausgesetzt und an bestimmte Auflagen geknüpft. Eine dieser Auflagen bestand darin, dass TL unter der von ihm in der „Erklärung über die Identität und den Wohnsitz“ („Termo de Identidade e Residência“, im Folgenden: TIR) angegebenen Adresse anzutreffen sei. Da er dort aber nicht anzutreffen war, wurde die Strafaussetzung widerrufen, und TL wurde zur Vollstreckung der Strafe in Haft genommen.
3 Das Tribunal da Relação de Évora (Berufungsgericht Évora, Portugal) ersucht den Gerichtshof um Auslegung der beiden genannten Richtlinien im Zusammenhang mit der Nichtigkeit von Verfahrenshandlungen, die unter Missachtung der Richtlinienbestimmungen vorgenommen wurden, da bei der Abgabe des TIR und bei weiteren Verfahrenshandlungen kein Dolmetscher anwesend war und bestimmte Unterlagen nicht ins Rumänische übersetzt worden waren. I. Rechtlicher Rahmen A. Recht der Europäischen Union 1. Richtlinie 2010/64
4 In Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) heißt es: „(1) Diese Richtlinie regelt das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls. (2) Das in Absatz 1 genannte Recht gilt für Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Weise davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig oder beschuldigt sind, bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob sie die Straftat begangen haben, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren. …“
5 Art. 2 („Recht auf Dolmetschleistungen“) bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass verdächtigen oder beschuldigten Personen, die die Sprache des betreffenden Strafverfahrens nicht sprechen oder verstehen, unverzüglich Dolmetschleistungen während der Strafverfahren bei Ermittlungs- und Justizbehörden, einschließlich während polizeilicher Vernehmungen, sämtlicher Gerichtsverhandlungen sowie aller erforderlicher Zwischenverhandlungen, zur Verfügung gestellt werden. …“
6 Art. 3 („Recht auf Übersetzung wesentlicher Unterlagen“) sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht verstehen, innerhalb einer angemessenen Frist eine schriftliche Übersetzung aller Unterlagen erhalten, die wesentlich sind, um zu gewährleisten, dass sie imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, und um ein faires Verfahren zu gewährleisten. (2) Zu den wesentlichen Unterlagen gehören jegliche Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme, jegliche Anklageschrift und jegliches Urteil. (3) Die zuständigen Behörden entscheiden im konkreten Fall darüber, ob weitere Dokumente wesentlich sind. Verdächtige oder beschuldigte Personen oder ihr Rechtsbeistand können einen entsprechenden begründeten Antrag stellen. …“ 2. Richtlinie 2012/13
7 Art. 2 („Anwendungsbereich“) legt fest: „(1) Diese Richtlinie gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem Personen von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig oder beschuldigt sind, bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob der Verdächtige oder die beschuldigte Person die Straftat begangen hat, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren. …“
8 Art. 3 („Recht auf Rechtsbelehrung“) bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend mindestens über folgende Verfahrensrechte in ihrer Ausgestaltung nach dem innerstaatlichen Recht belehrt werden, um die wirksame Ausübung dieser Rechte zu ermöglichen: … d) das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen; …“
9 Art. 8 („Überprüfung und Rechtsbehelfe“) sieht vor: „… (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen oder ihre Rechtsanwälte das Recht haben, ein etwaiges Versäumnis oder die etwaige Verweigerung einer Belehrung oder Unterrichtung gemäß dieser Richtlinie durch die zuständigen Behörden nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts anzufechten.“ B. Portugiesisches Recht. Código de processo penal (
10 Gemäß Art. 57 („Beschuldigteneigenschaft“) ist Beschuldigter derjenige, gegen den im Rahmen eines Strafverfahrens Anklage erhoben worden ist oder gegen den strafrechtliche Ermittlungen angeordnet worden sind.
11 Art. 61 („Verfahrensrechte und ‑pflichten“) Abs. 1 Buchst. h räumt dem Beschuldigten – vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen – in jeder Phase des Verfahrens das Recht ein, von dem Gericht oder dem Organ der Kriminalpolizei, vor dem er zu erscheinen hat, über die ihm zustehenden Rechte belehrt zu werden.
12 Art. 92 („Sprache der Verfahrenshandlungen und Bestellung eines Dolmetschers“) sieht vor, dass sowohl bei schriftlichen als auch bei mündlichen Verfahrenshandlungen die portugiesische Sprache verwendet wird, dass jedoch, sollte eine Person mitwirken müssen, die dieser Sprache nicht kundig ist oder sie nicht beherrscht, ein Dolmetscher bestellt wird.
13 Art. 113 („Allgemeine Vorschriften für Zustellungen“) sieht in Abs. 10 vor, dass Zustellungen an den Beschuldigten an dessen Rechtsanwalt oder Verteidiger erfolgen können. Ausgenommen sind Zustellungen betreffend die Anklageerhebung, die Entscheidung über die Einleitung der Ermittlungen, die Festsetzung von Terminen für die Verhandlung und die Urteilsverkündung sowie die Anwendung von Zwangsmaßnahmen, die auch dem Rechtsanwalt mitgeteilt werden müssen.
14 In Art. 119 („Fälle unheilbarer Nichtigkeit“) sind sechs Fälle unheilbarer Nichtigkeit aufgeführt, die in jeder Phase des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen sind (
15 Gemäß Art. 120 („Von der Geltendmachung abhängige Nichtigkeit“) Abs. 1 muss der Betroffene jede andere als die in Art. 119 genannte Nichtigkeit geltend machen. Abs. 2 konkretisiert die Fälle der von der Geltendmachung abhängigen Nichtigkeit, zu denen die „Nichtbestellung eines Dolmetschers in den Fällen, in denen das Gesetz dies vorschreibt“, gehört (Buchst. c).
16 Nach Art. 120 Abs. 3 muss die von der Geltendmachung abhängige Nichtigkeit geltend gemacht werden: – im Fall der Nichtigkeit einer Handlung, bei der der Betroffene anwesend ist, bevor die Handlung abgeschlossen ist (Buchst. a); – im Fall der Nichtigkeit, die eine Voruntersuchung oder ein Ermittlungsverfahren betrifft, bis zum Abschluss der Erörterung der Voruntersuchung oder, sollte danach kein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, innerhalb von fünf Tagen nach der Zustellung des Beschlusses über die Beendigung der Voruntersuchung (Buchst. c).
17 Art. 196 („Erklärung über die Identität und den Wohnsitz“) bestimmt, dass die Justizbehörde oder das Organ der Kriminalpolizei von jedem Beschuldigten einen TIR verlangen muss, in dem er zu Zustellungszwecken seinen Wohnsitz, den Arbeitsort oder eine andere Anschrift seiner Wahl angeben muss.
18 Gemäß Art. 196 Abs. 3 muss aus dem TIR hervorgehen, dass der Beschuldigte Kenntnis erhalten hat von – der Verpflichtung, bei der zuständigen öffentlichen Behörde zu erscheinen oder sich zu ihrer Verfügung zu halten, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn er ordnungsgemäß vorgeladen wurde; – der Verpflichtung, den Wohnsitz nicht zu wechseln und nicht für mehr als fünf Tage zu verlassen, ohne seinen neuen Wohnsitz oder den Ort, an dem er angetroffen werden kann, mitzuteilen; – dem Umstand, dass spätere Zustellungen durch einfache Post an die in Abs. 2 angegebene Anschrift erfolgen, es sei denn, der Beschuldigte teilt eine andere Anschrift durch einen Antrag mit, der bei der Geschäftsstelle, bei der die Akte zu diesem Zeitpunkt geführt wird, abgegeben oder dieser per Einschreiben zugesandt wurde; – dem Umstand, dass die Nichteinhaltung der in den vorstehenden Gedankenstrichen enthaltenen Vorschriften seine Vertretung durch einen Verteidiger bei allen Verfahrenshandlungen, bei denen er das Recht oder die Pflicht hat, anwesend zu sein, sowie die Durchführung der Verhandlung in seiner Abwesenheit gemäß Art. 333 rechtfertigt.
19 Art. 495 („Nichterfüllung der Auflagen bei Strafaussetzung“) regelt die Schritte, die zum Widerruf der Strafaussetzung führen können. II. Sachverhalt, Rechtsstreit und Vorlagefrage
20 Am 10. Juli 2019 wurde die Eröffnung einer Voruntersuchung gegen TL beschlossen, der Portugiesisch weder versteht noch spricht.
21 Dieser Beschluss wurde „auf Portugiesisch verfasst und in die Amtssprache der Republik Moldau, Rumänisch, übersetzt, wie sich aus diesem Beschluss ergibt, der von [TL] unterzeichnet wurde“ (
22 Am selben Tag gab er ohne Mitwirkung eines Dolmetschers für Rumänisch den TIR ab, der nicht in diese Sprache übersetzt wurde.
23 Im TIR heißt es, dass TL über die Verpflichtung, bei den Behörden zu erscheinen und etwaige Wohnsitzwechsel mitzuteilen, sowie über die Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflichten belehrt worden sei.
24 TL nahm persönlich an der Hauptverhandlung teil, in der er angehört und von einer Rechtsanwältin verteidigt wurde. Außerdem war eine Dolmetscherin anwesend, die „zur Übersetzung der Verhandlung“ bestellt worden war.
25 Mit Urteil vom 11. Juli 2019, das am 26. September 2019 rechtskräftig wurde, verurteilte das Tribunal judicial da comarca de Beja (Bezirksgericht Beja) TL zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, setzte jedoch deren Vollstreckung aus.
26 Die Direção-Geral de Reinserção e Serviços Prisionais (Generaldirektion für Wiedereingliederung und Strafvollzug, Portugal) versuchte mehrfach erfolglos, TL an der im TIR angegebenen Adresse anzutreffen.
27 Am 7. Januar 2021 erließ das Bezirksgericht einen Beschluss, mit dem TL vorgeladen wurde, um die Erfüllung der mit der Strafaussetzung verbundenen Auflagen zu überprüfen. Am 12. Januar 2021 wurde ihm per Einschreiben eine Ladung an die im TIR angegebene Adresse übersandt. Am 6. April 2021 wurde die Ladung auf demselben Wege nochmals zugestellt.
28 TL erschien an dem in den Ladungen angegebenen Datum nicht bei Gericht.
29 Am 9. Juni 2021 erließ das Bezirksgericht einen Beschluss, mit dem es die Aussetzung der gegen TL verhängten Strafe widerrief und seine Festnahme anordnete.
30 Dieser Beschluss, der auf Portugiesisch abgefasst und nicht ins Rumänische übersetzt war, wurde am 25. Juni 2021 sowohl an die im TIR angegebene Adresse als auch der Rechtsanwältin von TL zugestellt. Da innerhalb der vorgesehenen Frist kein Rechtsbehelf eingelegt wurde, wurde der Beschluss am 20. September 2021 rechtskräftig.
31 Am 30. September 2021 wurde TL zur Verbüßung seiner Strafe verhaftet. Seither befindet er sich in Haft.
32 Am 11. Oktober 2021 benannte TL einen neuen Rechtsanwalt als Beistand und reichte am 18. November 2021 einen Schriftsatz ein, in dem er beantragte, den Beschluss zur Eröffnung der Voruntersuchung, den TIR, den Beschluss über seine Vorladung zur Überprüfung der Umstände der Verletzung der Auflagen, die Zustellungsversuche und den Beschluss über den Widerruf dieser Aussetzung für nichtig zu erklären.
33 Zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung dieser Verfahrenshandlungen machte TL geltend, dass er die Zustellungen nicht erhalten habe, weil er umgezogen sei. Dies habe er nicht mitgeteilt, weil er nicht gewusst habe, dass er dazu verpflichtet sei und welche Folgen die unterlassene Mitteilung habe, da der TIR nicht ins Rumänische übersetzt worden sei.
34 Die Staatsanwaltschaft trat dem Antrag auf Nichtigerklärung entgegen und machte geltend, die gerügten Mängel könnten allenfalls eine relative Nichtigkeit nach Art. 120 CPP begründen. Die Verfahrenshandlungen seien aber der Rechtsanwältin von TL zugestellt worden, die ihnen weder widersprochen noch innerhalb der geltenden Frist Rechtsbehelfe dagegen eingelegt habe.
35 Mit Beschluss vom 20. November 2021 wies das Bezirksgericht den Antrag auf Nichtigerklärung mit folgender Begründung zurück ( – Die in der unterbliebenen Unterstützung durch einen Dolmetscher und den fehlenden Übersetzungen des TIR und des Beschlusses über den Widerruf der Aussetzung der Strafe von TL bestehenden Mängel stellten relative Nichtigkeitsgründe dar, die allein durch Einlegung der gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe geltend gemacht werden könnten. Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen gälten sie als geheilt. – TL habe persönlich am Verfahren teilgenommen, er sei angehört und von einer Rechtsanwältin verteidigt worden. Sein Recht, sich zu jeder Entscheidung zu äußern, die ihn persönlich berühren könne, sei gewahrt gewesen, da es durch seine Rechtsanwältin habe ausgeübt werden können. Seiner Anwältin seien sämtliche im Lauf des Verfahrens vorgenommenen Verfahrenshandlungen zugestellt worden, insbesondere das Urteil, der Beschluss über die Vorladung zum Termin zur Überprüfung der Einhaltung der mit der Strafaussetzung verbundenen Auflagen und der Beschluss über den Widerruf der Strafaussetzung. – Alle zugestellten Entscheidungen seien rechtskräftig geworden, da sie nicht fristgemäß angefochten worden seien, so dass jegliche Verfahrensfehler als geheilt gälten.
36 TL hat gegen diesen Beschluss Berufung beim Tribunal da Relação de Évora (Berufungsgericht Évora) eingelegt, das dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorlegt: Können die Art. 1 bis 3 der Richtlinie 2010/64 sowie Art. 3 der Richtlinie 2012/13 allein oder in Verbindung mit Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) dahin ausgelegt werden, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegenstehen, die die Nichtbestellung eines Dolmetschers und die fehlende Übersetzung von für einen Beschuldigten, der die Verfahrenssprache nicht versteht, wesentlichen Verfahrenshandlungen mit relativer – von der Geltendmachung abhängiger – Nichtigkeit belegt und die Heilung dieser Mängel durch Zeitablauf zulässt? III. Verfahren vor dem Gerichtshof
37 Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 6. April 2022 beim Gerichtshof eingegangen.
38 Am 12. Mai 2022 hat der Gerichtshof dem Antrag auf Durchführung des Eilverfahrens stattgegeben.
39 TL, die portugiesische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Nur die beiden Letztgenannten haben an der mündlichen Verhandlung teilgenommen, die am 27. Juni 2022 stattgefunden hat. IV. Würdigung A. Vorbemerkung. Abgrenzung des Verfahrensgegenstands
40 Obwohl TL die Nichtigkeit auch anderer Verfahrenshandlungen des Strafprozesses beantragt hat (
41 Im Vorabentscheidungsersuchen geht es von folgenden Prämissen aus: – Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 2010/64 und 2012/13 sind auf den Rechtsstreit anwendbar, auch wenn diese Richtlinien nicht in nationales Recht umgesetzt worden sind ( – Die geltend gemachten Vorschriften entfalten als klare, genaue und unbedingte Vorschriften, die dem Einzelnen Rechte verleihen, „vertikale Direktwirkung“. – Die drei in Nr. 40 genannten Handlungen können unter den Begriff „wesentliche Unterlagen“ des Strafverfahrens eingeordnet werden. – Dass kein Dolmetscher mitwirkte und die diesen Verfahrenshandlungen entsprechenden Unterlagen nicht ins Rumänische übersetzt wurden, stellt einen Fall relativer (nicht absoluter) Nichtigkeit gemäß Art. 120 CPP dar. – Es bestehen Zweifel daran, dass, wie vom Bezirksgericht entschieden, die Nichtigkeit wegen fehlender Dolmetschleistungen und Übersetzungen deshalb als „geheilt“ angesehen werden kann, weil die entsprechenden Verfahrenshandlungen nicht fristgerecht angefochten wurden. B. Anwendbarkeit der Richtlinien 2010/64 und 2012/13 1. Allgemein
42 Art. 2 der Richtlinie 2010/64 regelt das Recht auf mündliche Dolmetschleistungen (für ebenfalls mündliche Erklärungen), während das Recht auf schriftliche Übersetzung bestimmter wesentlicher Unterlagen in Art. 3 verankert ist (
43 Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2012/13 müssen Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend über beide Rechte (auf Dolmetschleistungen und auf Übersetzung wesentlicher Unterlagen) belehrt werden.
44 Sowohl Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2010/64 als auch Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 legen Beginn und Ende des Zeitraums fest, in dem diese Rechte im Strafverfahren gelten: – Der Zeitpunkt des Beginns ist derjenige, zu dem eine Person von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Weise davon in Kenntnis gesetzt wird, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig oder beschuldigt ist. – Das Ende des Zeitraums ist der „Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob sie die Straftat begangen [hat], gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren“.
45 Im vorliegenden Fall ist das Ende der zeitlichen Anwendbarkeit der Richtlinien 2010/64 und 2012/13 maßgeblich, d. h. der Abschluss des Verfahrens im Sinne der vorstehenden Ausführungen. Dementsprechend sind beide Richtlinien in den Phasen nach der Verkündung des Urteils, mit dem über die Begehung der Straftat entschieden wurde, nicht anwendbar (ausgenommen, logischerweise, im Zusammenhang mit gegen dieses Urteil eingelegten Rechtsmitteln).
46 Die „Phase der Vollstreckung der rechtskräftigen Entscheidung eines Strafgerichts, mit der eine Person einer Straftat für schuldig befunden wurde“, wird somit, auch wenn sie in anderer Hinsicht zum Strafverfahren gehört (
47 Der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, die Grenzen der Anwendbarkeit beider Richtlinien zu definieren: – Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2010/64 ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie nicht auf ein Verfahren anwendbar ist, das „definitionsgemäß nach der endgültigen Klärung der Frage statt[findet], ob die verdächtige oder beschuldigte Person die Straftat begangen hat, und gegebenenfalls nach ihrer Verurteilung“ ( – Aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 ergibt sich, „dass ein Verfahren, das nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Person zum Gegenstand hat, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/13 fallen kann“ (
48 Der Ausschluss der nach der Urteilsverkündung liegenden Phasen ist kein Versehen, sondern eine bewusste Entscheidung des Unionsgesetzgebers, der es abgelehnt hat, die in den beiden Richtlinien zuerkannten Rechte auf diese Phasen zu erstrecken.
49 Somit gewähren die Richtlinien 2010/64 und 2012/13 für die Vollstreckung der Strafe, die nach dem im Urteil ergangenen Schuldspruch verhängt wurde, Verurteilten nicht dieselben Rechte wie sie sie Verdächtigen oder Beschuldigten einräumen.
50 Folglich unterliegen Ereignisse im Zusammenhang mit der Aussetzung der verhängten Strafe, die bereits zur Phase der Vollstreckung des Urteils gehören (d. h. nach dessen Erlass eintreten), nicht diesen Richtlinien. Für den Widerruf der Strafaussetzung verlangen weder die eine noch die andere Richtlinie, dass der Verurteilte in den Genuss der Rechte kommt, deren Schutz beide Rechtsakte bezwecken. 2. Im Ausgangsverfahren
51 Im Ausgangsverfahren ist die Abgabe des TIR (der die umstrittenste Verfahrenshandlung ist, weil er die Ursache für das ist, was in der Phase der Strafaussetzung passiert ist) in einem Verfahrensstadium erfolgt, das vor der Hauptverhandlung und der Verurteilung liegt.
52 Der TIR zielt nicht auf die „Klärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“ ab, da es sich um eine Erklärung handelt, mit der Kenntnis von der Identität und vom Wohnsitz des Beschuldigten erlangt werden soll, um dort spätere Zustellungen an diesen vorzunehmen. Insoweit hat der TIR grundsätzlich keinen Einfluss auf die Entscheidung, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen hat oder nicht.
53 Allerdings kann der TIR für diejenigen, die zu einer solchen Erklärung gezwungen werden (
54 Der Widerruf der Aussetzung der Strafe von TL erweist sich in der vorliegenden Rechtssache als mit den Mängeln des TIR untrennbar verbunden: Beides ist zusammen zu betrachten, wenn man eine verzerrte Wahrnehmung der Vorgänge im Strafverfahren vermeiden will (
55 In diesem Zusammenhang und in Anbetracht der Auswirkungen des TIR auf die folgenden Schritte ist es nachvollziehbar, dass das vorlegende Gericht seine Bedeutung hervorhebt und ihn unter die wesentlichen Unterlagen einstuft. Seine Übersetzung ist unerlässlich, um verdächtigen oder beschuldigten Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht sprechen oder verstehen, die uneingeschränkte Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte und ein faires Verfahren zu garantieren (Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [im Folgenden: Charta]).
56 Betrachtet man den TIR unter dem Blickwinkel der Entscheidungen, mit denen er in der vorliegenden Rechtssache im Zusammenhang steht (insbesondere dem Widerruf der Strafaussetzung und der darauf folgenden Inhaftierung), gehe ich davon aus, dass TL a) ein Dolmetscher hätte zur Verfügung stehen müssen, der es ihm ermöglicht hätte, von den entsprechenden Auflagen und den Folgen ihrer Nichterfüllung Kenntnis zu nehmen, und b) eine Übersetzung des TIR in eine Sprache hätte erhalten müssen, die er verstand.
57 Im Ergebnis vertrete ich die Auffassung, dass – Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2010/64 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 zwar grundsätzlich nicht auf Verfahrenshandlungen anwendbar sind, die in der Phase der Vollstreckung eines Urteils erfolgen und auf den Widerruf der Aussetzung einer Freiheitsstrafe gerichtet sind, – sie jedoch dann anwendbar sind, wenn sich diese Verfahrenshandlungen aus einem Verstoß gegen eine Verpflichtung ergeben, die mit dem TIR (d. h. in einer vor der Urteilsverkündung liegenden Phase) auferlegt wurde und deren Folgen die beschuldigte Person nicht kennen konnte, weil sie der Sprache, in der der TIR abgefasst war, nicht mächtig war und ihr sein Inhalt nicht übersetzt wurde. C. Unmittelbare Wirkung der Richtlinien 2010/64 und 2012/13
58 Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/64 sowie Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2012/13 unmittelbare Wirkung haben.
59 Ich teile diese Einschätzung, denn diese Bestimmungen enthalten unbedingte und genaue Anweisungen an die Mitgliedstaaten, deren Behörden, insbesondere die Gerichte, verpflichtet sind, die Beachtung der damit verliehenen Rechte zu gewährleisten.
60 Diese Vorschriften haben somit unmittelbare Wirkung, so dass sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten auf sie berufen kann.
61 In Art. 3 der Richtlinie 2010/64 ist ausdrücklich von drei Arten wesentlicher Unterlagen die Rede (nämlich „jegliche Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme, jegliche Anklageschrift und jegliches Urteil“ [Abs. 2]) (
62 Angesichts dieser Konzeption sehe ich Art. 3 der Richtlinie 2010/64 als Vorschrift an, die ebenfalls unbedingt und genau ist, obwohl die darin enthaltene Aufzählung der wesentlichen Unterlagen nicht abschließend ist und je nach der Beurteilung des Gerichts weitere Unterlagen als wesentlich angesehen werden können. Jede verdächtige oder beschuldigte Person hat das Recht, Übersetzungen aller dieser Dokumente zu erhalten, unabhängig davon, unter welchen Absatz von Art. 3 der Richtlinie sie fallen. D. Verletzung des Rechts auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen sowie des Rechts auf entsprechende Belehrung und Unterrichtung
63 Das vorlegende Gericht räumt – wie bereits das Bezirksgericht -ein, dass im vorliegenden Fall das Recht von TL auf Dolmetschleistungen und auf Übersetzung wesentlicher Unterlagen nach der Richtlinie 2010/64 verletzt wurde.
64 Obwohl das Recht auf Rechtsbelehrung ausdrücklich genannt wird, schenkt die Vorlageentscheidung einer möglichen Verletzung dieses in der Richtlinie 2012/13 verankerten Rechts geringere Aufmerksamkeit.
65 Ich werde auf beide Gruppen von Verstößen einzeln eingehen. 1. Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen
66 In Anbetracht der Feststellung des Bezirksgerichts und des vorlegenden Gerichts, dass gegen dieses Recht verstoßen wurde, brauche ich hierzu nicht weiter Stellung zu nehmen.
67 Was die Übersetzung betrifft, so sind die „wesentlichen Unterlagen“ des Strafverfahrens der verdächtigen oder beschuldigten Person zusammen mit einer Fassung in der Sprache, die sie versteht, zur Verfügung zu stellen. Da die Richtlinie 2010/64 „keinen Verweis auf die nationalen Rechte enthält, [ist der Begriff] als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen und im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen“ (
68 Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass nichts das vorlegende Gericht daran hindert, festzustellen, dass das TIR in dieser Rechtssache zu den wesentlichen Unterlagen gehört.
69 Was die mündlichen Dolmetschleistungen angeht, so muss dem Beschuldigten, der der Sprache der Verfahrenshandlung, in der er den TIR abgeben muss, nicht kundig ist oder sie nicht beherrscht, ein Dolmetscher bestellt werden, der es ihm ermöglicht, die Bedeutung des TIR zu verstehen.
70 In Wirklichkeit ergibt sich die Verpflichtung zur Bestellung eines Dolmetschers im Fall des TIR ohne größere Auslegungsprobleme nicht allein aus der Richtlinie 2010/64, sondern auch aus der nationalen Vorschrift (Art. 92 CPP). Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht ermöglichen die portugiesischen Verfahrensvorschriften über die Dolmetschleistungen bei jeder Verfahrenshandlung den Schutz des entsprechenden Rechts von Personen, die der portugiesischen Sprache nicht mächtig sind ( 2. Recht auf Belehrung und Unterrichtung
71 Obwohl das vorlegende Gericht der Belehrung und Unterrichtung über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in eine für den Beschuldigten oder Verdächtigen verständliche Sprache weniger Aufmerksamkeit widmet, ist auch zu prüfen, ob dieses Recht im vorliegenden Fall zum Tragen kommt.
72 Das Recht auf Belehrung und Unterrichtung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorschriften der Richtlinie 2010/64 (
73 Das Recht auf Belehrung und Unterrichtung über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen wird durch Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2012/13 jeder verdächtigen oder beschuldigten Person zuerkannt.
74 Das portugiesische Verfahrensrecht ermöglicht es meines Erachtens, dieses Recht auf Belehrung und Unterrichtung zu wahren, wenn Art. 61 Abs. 1 Buchst. h CPP ordnungsgemäß angewandt wird. Etwaige Störungen sind, wie schon gesagt, nicht der Vorschrift selbst, sondern der Praxis bei ihrer Anwendung zuzuschreiben.
75 Da Art. 61 Abs. 1 Buchst. h CPP dem Beschuldigten das Recht zuerkennt, von dem Gericht oder dem Organ der Kriminalpolizei, vor dem er zu erscheinen hat, über die ihm zustehenden Rechte belehrt zu werden, muss die mit der Richtlinie 2012/13 konforme Auslegung der Vorschrift dazu führen, dass der Beschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass ihm nach der Richtlinie 2010/64 Dolmetschleistungen und Übersetzungen zur Verfügung gestellt werden.
76 Auch wenn es Sache des vorlegenden Gerichts ist, dies festzustellen, weist im vorliegenden Fall alles darauf hin, dass dieses Recht auf Belehrung und Unterrichtung ab dem Moment verletzt war, als der TIR ohne Mitwirkung eines Dolmetschers für Rumänisch abgegeben wurde. Dies bedeutete nämlich, dass TL nicht wissen konnte, über welche Rechte er bei dieser Verfahrenshandlung verfügte. E. Nichtigkeit wegen Verletzung der in den Richtlinien 2010/64 und 2012/13 anerkannten Rechte
77 Die Richtlinien 2010/64 und 2012/13 enthalten keine Vorschrift, nach der die Verletzung der dort anerkannten Rechte unweigerlich zur absoluten Nichtigkeit der davon betroffenen Verfahrenshandlung führen muss.
78 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es „mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu regeln, wobei sie jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz)“ (
79 Im vorliegenden Fall ist daher maßgeblich, ob die nationalen Vorschriften gewährleisten, dass Beschuldigte und Verdächtige auf die Verletzung der in den Richtlinien 2010/64 und 2012/13 verankerten Rechte rechtlich reagieren können, um diese durchzusetzen.
80 Der Vorlageentscheidung zufolge führt die Verletzung dieser Rechte gemäß dem CPP zur (relativen) Nichtigkeit der entsprechenden Verfahrenshandlungen, die von den Betroffenen geltend gemacht werden muss.
81 Insbesondere ist nach Art. 120 Abs. 2 Buchst. c CPP die Sanktion der relativen Nichtigkeit vorgesehen, wenn kein Dolmetscher bestellt wird, obwohl das Gesetz (in diesem Fall die Richtlinie) dies vorschreibt. Wie ich bereits für eine andere Bestimmung des CPP (
82 Abstrakt gesehen ist die durch die Art. 119 und 120 CPP geschaffene strafprozessuale Regelung meines Erachtens aus der Sicht des Unionsrechts nicht zu beanstanden. Nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie können die Mitgliedstaaten die Einordnung als „Fälle unheilbarer Nichtigkeit“ auf Sachverhalte beschränken, die sich aus bestimmten Mängeln ergeben, und für Sachverhalte, die sich aus anderen Mängeln ergeben, die „[v]on der Geltendmachung abhängige Nichtigkeit“ vorsehen, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt sind.
83 Zu den beiden Grundsätzen ist Folgendes festzustellen: – Die Art. 119 und 120 CPP finden unabhängig davon Anwendung, ob die Fehler bei der Verfahrenshandlung auf einem Verstoß gegen eine nationale oder eine unionsrechtliche Vorschrift beruhen, so dass ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz ausscheidet. – Es spricht nichts dagegen, die Nichtigerklärung generell von der Anfechtung der Handlung durch den Betroffenen abhängig zu machen. Unabdingbare Voraussetzung dafür, dass eine solche Anfechtung erfolgen kann (d. h., dass der Effektivitätsgrundsatz gewahrt ist), ist allerdings, dass der Betroffene mit hinreichender Sicherheit Kenntnis vom Inhalt dieser Verfahrenshandlung erlangt, soweit seine Interessen dadurch verletzt werden können.
84 Ist der Beschuldigte oder Verdächtige, weil es sich um eine Person handelt, die der Sprache des Strafverfahrens nicht kundig ist, nicht in der Lage, die Bedeutung dieser Verfahrenshandlung und ihre Folgen zu verstehen, sind die Möglichkeiten einer wirksamen Anfechtung zur Geltendmachung ihrer (relativen) Nichtigkeit illusorisch.
85 Daraus folgt, dass eine nationale Rechtsvorschrift (hier Art. 120 CPP), die für die Geltendmachung der Nichtigkeit einer Verfahrenshandlung, deren Inhalt die Person, an die sie gerichtet ist, aufgrund fehlender Dolmetschleistungen und Übersetzungen in eine von ihr beherrschte Sprache nicht verstehen kann, eine Frist vorsieht, in der Regel den Effektivitätsgrundsatz verletzt.
86 In einem solchen Fall verlangt die Wirksamkeit des durch die Richtlinie 2010/64 geschützten Rechts auf Übersetzungen und Dolmetschleistungen und des durch die Richtlinie 2012/13 gewährleisteten Rechts auf Belehrung und Unterrichtung, dass die Frist zur Anfechtung der relativ nichtigen Verfahrenshandlung erst dann zu laufen beginnt, wenn der Betroffene in einer Sprache, die er versteht, umfassende Kenntnis von ihrem Inhalt erlangt hat (
87 Andernfalls würden Art. 6 EMRK, auf den das vorlegende Gericht hingewiesen hat, und die Art. 47 und 48 der Charta, in denen das Recht auf ein faires Verfahren und die Achtung der Verteidigungsrechte des Angeklagten verankert sind, verletzt ( F. Nichtigkeit und Beistand durch einen Rechtsanwalt
88 Auch wenn die Frage des vorlegenden Gerichts ihrem Wortlaut nach darauf beschränkt ist, zu klären, ob eine Vorschrift des nationalen Rechts, die das Fehlen von Dolmetschleistungen und von Übersetzungen wesentlicher Verfahrenshandlungen mit relativer Nichtigkeit ahndet, mit den Richtlinien 2010/64 und 2012/13 unvereinbar ist, sind im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung noch weitere Faktoren zutage getreten, die für eine sachdienliche Antwort an das vorlegende Gericht erheblich sein könnten.
89 Zunächst verfügte TL, wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, über den Beistand einer Rechtsanwältin, der die grundlegenden Entscheidungen (u. a. der Beschluss über den Widerruf der Strafaussetzung) zugestellt wurden und die keinen Rechtsbehelf gegen sie einlegte (
90 Diese Anwältin hätte sicherlich innerhalb der entsprechenden Frist jede dieser Entscheidungen mit dem Argument anfechten können, sie sei nichtig, da ihr Mandant, eben wegen des Fehlens eines Dolmetschers und der unterbliebenen Übersetzung der Unterlagen, von den Verpflichtungen, die er mit der Abgabe des TIR übernommen habe, nicht habe Kenntnis nehmen können.
91 Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist insbesondere in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 geregelt: Verdächtige oder beschuldigte Personen oder ihre Rechtsanwälte haben „das Recht …, ein etwaiges Versäumnis … einer Belehrung oder Unterrichtung gemäß dieser Richtlinie durch die zuständigen Behörden nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts anzufechten“.
92 Das Recht auf Anfechtung steht somit nach den nationalen Rechtsvorschriften nicht nur dem Verdächtigen oder dem Beschuldigten zu, sondern auch seinem Rechtsanwalt. Obwohl die Auslegung dieser Vorschriften Sache des vorlegenden Gerichts ist, deutet alles darauf hin, dass sie dieser Vorgabe der Richtlinie 2012/13 entsprechen.
93 Der zweite, damit zusammenhängende Faktor ist, dass die Passivität der Rechtsanwältin von TL dazu geführt hat, dass ihren Mandanten beschwerende Verfahrenshandlungen (insbesondere der Widerruf der Strafaussetzung) trotz offensichtlicher Nichtigkeit nicht angefochten wurden (
94 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht unabhängig vom Beistand des Rechtsanwalts dafür sorgen muss, dass die verdächtige oder beschuldigte Person (hier der Beschuldigte) angemessen über ihr Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen belehrt wird. Dieses Recht auf Belehrung ergibt sich unmittelbar aus Art. 3 der Richtlinie 2012/13, findet seinen Ausdruck in Art. 61 CPP und wird dem Beschuldigten oder Verdächtigen als dem Betroffenen zuerkannt, d. h. unabhängig davon, ob er von einem Rechtsanwalt unterstützt wird oder nicht.
95 Somit entbindet der Beistand des Rechtsanwalts die Gerichte bzw. gegebenenfalls die Polizeibehörden nicht davon, den Betroffenen über sein Recht auf Übersetzung der wesentlichen Unterlagen des Strafverfahrens und auf Verdolmetschung mündlicher Erklärungen in eine Sprache, die er versteht, zu belehren ( G. Rechtskraft
96 Für den Fall, dass das System des portugiesischen Strafverfahrens bei relativ nichtigen Verfahrenshandlungen, bezüglich deren Rechtskraft eingetreten ist, keine Mechanismen zur Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand (überprüfen, um die Vereinbarkeit der Lage mit dem Unionsrecht wiederherzustellen (
97 Ohne mich bei dieser Beurteilung an die Stelle des vorlegenden Gerichts setzen zu wollen, frage ich mich, ob der Widerruf der Aussetzung einer Freiheitsstrafe tatsächlich über die Merkmale der Rechtskraft verfügt oder ob er nicht vielmehr im Interesse der Grundsätze, die für die Strafaussetzung unter Auflagen gelten, abgeändert werden kann.
98 Diese Grundsätze beruhen im Allgemeinen darauf, dass die Freiheitsstrafe als Antwort auf bestimmte Straftaten eingeschränkt werden soll, wenn vernünftigerweise eine positive Prognose für eine zukünftige Resozialisierung gestellt werden kann und die Vermutung gerechtfertigt ist, dass die verurteilte Person keine Straftaten mehr begehen wird. Die Gerichte verfügen – wiederum im Allgemeinen – über weitreichende Befugnisse, zu beurteilen, ob aufgrund veränderter Umstände die Strafvollstreckung von einem bestimmten Zeitpunkt an auszusetzen ist, ohne zwangsläufig an frühere Entscheidungen gebunden zu sein, die unter Berücksichtigung der damaligen Begleitumstände zustande gekommen sind.
99 Unter diesem Blickwinkel glaube ich nicht, dass es für das Gericht, das ohne Anhörung des Betroffenen dessen Strafaussetzung widerrufen hat, schwierig sein dürfte, auf seinen Antrag und nach Prüfung der Gründe für seinen Verstoß gegen den TIR die Vollstreckung der Freiheitsstrafe erneut auszusetzen.
100 Dabei könnte sich das Gericht, das die Strafe ausgesetzt hat, an den Kriterien orientieren, die nach der Richtlinie (EU) 2016/343 (
101 Zwar trifft es zu, dass die Richtlinie 2016/343, was das Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung betrifft, auf die Strafaussetzung (die definitionsgemäß zeitlich nach der Hauptverhandlung liegt) nicht anwendbar ist. Handelt es sich jedoch – wie hier – um eine verfahrensrechtliche Entscheidung, die mit einem Freiheitsentzug verbunden ist, und wurde die betroffene Person ohne ihr Verschulden nicht vor Erlass der Entscheidung über ihr Recht auf eine Anhörung belehrt (
102 Die Anwendung dieser Kriterien auf eine Person, die aus einem nicht ihrem Willen unterliegenden Grund nicht zur Anhörung über den Widerruf der Aussetzung ihrer Strafe erschienen ist (da sie der Verfahrenssprache nicht mächtig war und keine Übersetzungen und Dolmetschleistungen erhielt, hatte sie keine Kenntnis von den sich aus dem TIR ergebenden Verpflichtungen), würde bedeuten, dass die Person, sobald dieser Verfahrensschritt abgeschlossen und sie gefunden wäre, über die in ihrer Abwesenheit vorgenommenen Verfahrenshandlungen zu unterrichten wäre. Ab diesem Zeitpunkt könnte sie entscheiden, sich entweder nicht auf dieses Versäumnis zu berufen, um die Rechtmäßigkeit dieser Handlung in Frage zu stellen, oder aber deren Wiederholung zu beantragen, um daran mitwirken zu können (
103 Diese Erwägungen zeigen meines Erachtens, dass sich der Schutz, den die mit der Rechtskraft verbundene Unumkehrbarkeit im Interesse der Rechtssicherheit vermittelt, auf gerichtliche Entscheidungen wie die in Rede stehende, die in Abwesenheit des Betroffenen ergehen, dann nicht erstreckt, wenn dieser von der Verpflichtung (den Wohnsitz nicht zu wechseln), deren Verletzung für ihn zur Freiheitsentziehung geführt hat, ohne eigenes Verschulden nichts wusste.
104 Sollte das vorlegende Gericht trotz der vorstehenden Ausführungen dabei bleiben, dass die streitigen gerichtlichen Entscheidungen rechtskräftig sind, wäre zu klären, inwieweit die Rechtskraft ein unüberwindliches Hindernis für die Anwendung der unionsrechtlichen Vorschriften darstellt, deren Verletzung das vorlegende Gericht selbst anerkennt.
105 In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Behandlung der Rechtskraft als Grenze für den Anwendungsvorrang des Unionsrechts meines Erachtens noch nicht genügend ausgereift, um sämtliche mit diesem Institut einhergehenden Zweifel auszuräumen, wenn es um unionsrechtswidrige nationale Gerichtsentscheidungen geht (
106 In einer ersten Annäherung hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Rechtskraft als Ausfluss des Grundsatzes der Rechtssicherheit im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen Unionsvorschriften Vorrang vor anderen Erwägungen haben kann, so dass rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist angefochten worden sind, nicht mehr angreifbar sind (
107 Allerdings hat der Gerichtshof – seit dem Urteil Lucchini (
108 In neueren Urteilen des Gerichtshofs (
109 In Bezug auf den Effektivitätsgrundsatz verlangt die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die nationalen Vorschriften zu prüfen und dabei deren Stellung im gesamten Verfahren abzuwägen. So sind „gegebenenfalls Grundsätze zu berücksichtigen, die dem betreffenden nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens“ (
110 Ist – wie im Ausgangsverfahren – mit dem Verstoß gegen das Unionsrecht gleichzeitig eine Verletzung von Art. 47 und Art. 48 Abs. 2 der Charta, in denen das Recht auf ein faires Verfahren und die Achtung der Verteidigungsrechte des Angeklagten verankert sind, verbunden, muss das nationale Gericht sicherstellen, dass diese Rechte nicht ausgehöhlt werden, und in seiner eigenen Rechtsordnung die verfahrensrechtliche Lösung finden, die ihre Durchsetzung ermöglicht.
111 In der mündlichen Verhandlung hat die portugiesische Regierung betont, dass sich diese Lösung im CPP selbst finden lasse, der das erkennende Gericht ermächtige, den Widerruf der Strafaussetzung auch dann aufzuheben, wenn er nicht fristgerecht angefochten worden sei. V. Ergebnis
112 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Tribunal da Relação de Évora (Berufungsgericht Évora, Portugal) wie folgt zu antworten: Die Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren und die Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren – gelten nicht für Verfahrenshandlungen, die zeitlich nach der endgültigen Entscheidung über die Frage liegen, ob die verdächtige oder beschuldigte Person die Straftat, derentwegen das Strafverfahren gegen sie geführt wird, begangen hat; – gelten aber für Verfahrenshandlungen, die zeitlich vor dieser endgültigen Entscheidung liegen, und auch für die Folgen, die sich für spätere Verfahrenshandlungen daraus ergeben, dass die entsprechenden Rechte bei den früheren Verfahrenshandlungen verletzt wurden; – stehen einer nationalen Rechtsvorschrift, die die Nichtbestellung eines Dolmetschers und das Fehlen von Übersetzungen wesentlicher Verfahrenshandlungen, wenn eine beschuldigte oder verdächtige Person die Verfahrenssprache nicht versteht, mit relativer Nichtigkeit ahndet, die geltend gemacht werden muss, nicht entgegen, sofern a) die angemessene Frist zur Anfechtung der nichtigen Verfahrenshandlung erst zu laufen beginnt, wenn diese Person in einer Sprache, die sie versteht, über ihr Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen belehrt worden ist, und b) Art. 47 und Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in denen das Recht auf ein faires Verfahren und die Achtung der Verteidigungsrechte des Angeklagten verankert sind, beachtet werden.