Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 22.09.2022 – C-312/21
Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2022:712
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT vom 22. September 2022 ( Rechtssache C‑312/21 Tráficos Manuel Ferrer S.L., Ignacio gegen Daimler AG (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 3 de Valencia [Handelsgericht Nr. 3 Valencia, Spanien]) „Vorabentscheidungsersuchen – Wettbewerb – Kartellrecht – Private Durchsetzung – ‚Lkw-Kartell‘ – Art. 101 AEUV – Effektivitätsgrundsatz – Richtlinie 2014/104/EU – Nationale Vorschriften über die Teilung der Verfahrenskosten – Informationsasymmetrien – Unmöglichkeit oder unzumutbare Schwierigkeiten bei der Schadensbezifferung – Schätzung der Schadenshöhe“ I. Einleitung
1 Ist es einem Kläger, der Kartellschadensersatz fordert, zumutbar, bei teilweisem Obsiegen die Hälfte der Verfahrenskosten zahlen zu müssen, oder beeinträchtigt dies die Durchsetzung des Rechts auf Kartellschadensersatz übermäßig? Und darf ein nationales Gericht die Höhe eines Kartellschadens schätzen, wenn die Kläger Zugang zu den Daten hatten, auf die sich das Gutachten der Beklagten in Bezug auf den Schaden stützte, und wenn die Schadensersatzforderung sich auch auf Güter bezieht, die von den Klägern nicht bei der Beklagten, sondern bei anderen Kartellbeteiligten erworben wurden?
2 Dies sind im Kern die Fragen, mit denen der Gerichtshof im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen befasst wird. Sie stellen sich vor dem Hintergrund des sogenannten „Lkw-Kartells“, das insbesondere in Spanien zu zahlreichen Schadensersatzklagen geführt hat und mit dem der Gerichtshof auch in anderen Verfahren zu tun hatte oder noch zu tun haben wird (
3 Die vorliegenden Fragen hängen mit den bekannten grundlegenden Problemen des Kartellschadensersatzes zusammen, die insbesondere die Informationsasymmetrie zwischen den Geschädigten und den Kartellbeteiligten sowie die Schwierigkeiten bei der Erbringung von Beweisen für das Bestehen des Schadens und das Beziffern von dessen Höhe betreffen. Diesen Problemen soll die Richtlinie 2014/104/EU über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (im Folgenden: Richtlinie 2014/104) ( II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht
4 Den unionsrechtlichen Rahmen des vorliegenden Falls bildet neben Art. 101 AEUV die Richtlinie 2014/104.
5 Die Erwägungsgründe 14 und 15 der Richtlinie 2014/104 betreffen die Beweisschwierigkeiten in privaten Kartellschadensersatzprozessen: „(14) Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen nationales Wettbewerbsrecht oder das Wettbewerbsrecht der Union erfordern in der Regel eine komplexe Analyse der zugrunde liegenden Tatsachen und wirtschaftlichen Zusammenhänge. Die für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs erforderlichen Beweismittel befinden sich häufig ausschließlich im Besitz der gegnerischen Partei oder Dritter und sind dem Kläger nicht hinreichend bekannt und zugänglich. Das strenge rechtliche Erfordernis, dass der Kläger zu Beginn des Verfahrens im Detail alle für seinen Fall relevanten Tatsachen behaupten und dafür genau bezeichnete einzelne Beweismittel anbieten muss, kann daher die wirksame Geltendmachung des durch den AEUV garantierten Schadensersatzanspruchs übermäßig erschweren. (15) Den Beweismitteln kommt bei der Erhebung von Schadensersatzklagen wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder nationales Wettbewerbsrecht große Bedeutung zu. Da wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten jedoch durch eine Informationsasymmetrie gekennzeichnet sind, ist es angebracht zu gewährleisten, dass die Kläger das Recht erhalten, die Offenlegung der für ihren Anspruch relevanten Beweismittel zu erwirken, ohne konkrete einzelne Beweismittel benennen zu müssen. Um den Grundsatz der Waffengleichheit zu wahren, sollten diese Mittel auch den Beklagten in Verfahren über Schadensersatzklagen zur Verfügung stehen, damit diese die Offenlegung von Beweismitteln durch die Kläger beantragen können. Die nationalen Gerichte sollten auch die Offenlegung von Beweismitteln durch Dritte, einschließlich Behörden, anordnen können. […]“
6 Die Erwägungsgründe 45 und 46 der Richtlinie 2014/104 erläutern das Problem der Bezifferung der Höhe der individuellen Kartellschäden: „(45) Ein Geschädigter, der nachgewiesen hat, dass er infolge einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht einen Schaden erlitten hat, muss noch den Umfang dieses Schadens nachweisen, um Schadensersatz erhalten zu können. Die Quantifizierung eines Schadens im Rahmen von wettbewerbsrechtlichen Fällen ist in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und ‑bewertung sehr aufwändig und erfordert unter Umständen die Anwendung komplexer ökonomischer Modelle. Dies ist häufig sehr kostspielig und bringt für die Kläger Schwierigkeiten mit sich, an die für die Substantiierung ihrer Ansprüche erforderlichen Daten zu gelangen. Die Ermittlung des Schadensumfangs in wettbewerbsrechtlichen Fällen als solche kann daher eine erhebliche Hürde darstellen, die wirksame Schadensersatzansprüche verhindert. (46) Da keine unionsrechtlichen Vorschriften über die Ermittlung des Umfangs eines durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens bestehen, ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die eigenen Vorschriften über die Schadensberechnung festzulegen, und Sache der Mitgliedstaaten und der nationalen Gerichte[,] festzulegen, welche Anforderungen der Kläger beim Nachweis des Umfangs des erlittenen Schadens erfüllen muss, welche Methoden er für die Ermittlung dieses Betrags verwenden kann und welche Folgen es hat, wenn er diese Anforderungen nicht erfüllen kann. Die Anforderungen des nationalen Rechts an die Ermittlung des Schadensumfangs in wettbewerbsrechtlichen Fällen sollten jedoch weder weniger günstig sein als die Anforderungen an ähnliche innerstaatliches Recht betreffende Klagen (Äquivalenzgrundsatz), noch sollten sie die Ausübung des Unionsrechts auf Schadensersatz praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). In diesem Zusammenhang sollten Informationsasymmetrien zwischen den Parteien und die Tatsache berücksichtigt werden, dass Ermittlung des Schadensumfangs bedeutet, dass geprüft wird, wie sich der betroffene Markt entwickelt hätte, wenn die Zuwiderhandlung nicht begangen worden wäre. Diese Prüfung beinhaltet einen Vergleich mit einer per definitionem hypothetischen Situation und kann daher niemals mit letzter Genauigkeit vorgenommen werden. Es ist daher angebracht[,] sicherzustellen, dass die nationalen Gerichte über die Befugnis verfügen, die Höhe des durch die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens zu schätzen. […]“
7 Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 regelt die Anordnung der Offenlegung von Beweismitteln durch das Gericht: „(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in Verfahren über Schadensersatzklagen in der Union auf Antrag eines Klägers, der eine substantiierte Begründung vorgelegt hat, die mit zumutbarem Aufwand zugängliche Tatsachen und Beweismittel enthält, die die Plausibilität seines Schadensersatzanspruchs ausreichend stützen, die nationalen Gerichte unter den Voraussetzungen dieses Kapitels die Offenlegung von relevanten Beweismitteln durch den Beklagten oder einen Dritten, die sich in deren Verfügungsgewalt befinden, anordnen können. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Gerichte auf Antrag des Beklagten die Offenlegung von relevanten Beweismitteln durch den Kläger oder einen Dritten anordnen können. […]“
8 Art. 17 der Richtlinie 2014/104 trägt die Überschrift „Ermittlung des Schadensumfangs“, und sein Abs. 1 bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass weder die Beweislast noch das Beweismaß für die Ermittlung des Schadensumfangs die Ausübung des Rechts auf Schadensersatz praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Gerichte gemäß den nationalen Verfahren befugt sind, die Höhe des Schadens zu schätzen, wenn erwiesen ist, dass ein Kläger einen Schaden erlitten hat, es jedoch praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist, die Höhe des erlittenen Schadens aufgrund der vorhandenen Beweismittel genau zu beziffern.“
9 Art. 22 der Richtlinie 2014/104 regelt deren zeitliche Anwendbarkeit: „(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften, die nach Artikel 21 erlassen werden, um den materiell-rechtlichen Vorschriften dieser Richtlinie zu entsprechen, nicht rückwirkend gelten. (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften, die nach Artikel 21 erlassen werden und die nicht unter Absatz 1 fallen, nicht für Schadensersatzklagen gelten, die vor dem 26. Dezember 2014 bei einem nationalen Gericht erhoben wurden.“ B. Spanisches Recht
10 Art. 394 Abs. 1 und 2 der Ley 1/2000 de Enjuiciamiento Civil (Gesetz 1/2000 über den Zivilprozess, im Folgenden: LEC) vom 7. Januar 2000 (BOE Nr. 7 vom 8. Januar 2000, S. 575) bestimmt in der vorliegend einschlägigen Fassung: „(1) In Erkenntnisverfahren werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Partei auferlegt, deren Anträge allesamt zurückgewiesen worden sind, es sei denn, das Gericht stellt fest und begründet, dass der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ernsthafte Zweifel aufgeworfen hat. […] (2) Bei teilweiser Stattgabe oder Zurückweisung der Anträge trägt jede Partei die Kosten ihres Rechtsbehelfs und die Hälfte der gemeinsamen Kosten, es sei denn, es gibt Gründe, sie einer der Parteien wegen leichtfertiger Prozessführung aufzuerlegen.“
11 Am 27. Mai 2017, also fünf Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/104 am 27. Dezember 2016, trat zur Umsetzung dieser Richtlinie in spanisches Recht das Real Decreto-ley 9/2017, por el que se transponen directivas de la Unión Europea en los ámbitos financiero, mercantil y sanitario, y sobre el desplazamiento de trabajadores (Königliches Gesetzesdekret 9/2017 zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union im Finanz‑, Handels- und Gesundheitsbereich sowie über die Entsendung von Arbeitnehmern) vom 26. Mai 2017 (BOE Nr. 126 vom 27. Mai 2017, S. 42820) in Kraft.
12 Die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 hat u. a. zur Einführung von Art. 283bis LEC geführt, der Art. 5 der Richtlinie entspricht. III. Ausgangsrechtsstreit
13 Am 11. Oktober 2019 erhoben M. Ignacio und die spanische Gesellschaft Tráficos Manuel Ferrer, S.L. (im Folgenden: Kläger) eine auf zivilrechtlichen Schadensersatz gerichtete und auf Art. 101 AEUV sowie Art. 1902 des spanischen Código Civil gestützte Klage gegen die Daimler AG (im Folgenden: Daimler oder Beklagte).
14 Hintergrund dieser Klage ist die im Beschluss der Kommission vom 19. Juli 2016 (
15 Die Kläger stützen die Klage darauf, dass sie während des Bestehens des Kartells Lkw der Marken Mercedes, Renault und Iveco erworben haben, die von dem seitens der Kommission geahndeten Verhalten der Lkw-Hersteller betroffen waren. Die Marke Mercedes-Lkw wird von der im Ausgangsrechtsstreit Beklagten hergestellt.
16 Aufgrund der wettbewerbswidrigen Preisabsprachen, so die Kläger, sei ihnen ein Schaden in Form von Preisaufschlägen auf die erworbenen Fahrzeuge entstanden. Dies werde durch ein von ihnen vorgelegtes Sachverständigengutachten, in welchem der entstandene Schaden beziffert wird, belegt. Gegen dieses Gutachten wendete sich die Beklagte mit einem eigenen Sachverständigengutachten, aus dem hervorgeht, die Grundlagen, die Annahmen und die Methodik des klägerischen Gutachtens seien unzutreffend. Die Beklagte gewährte den Klägern sodann Zugang zu allen im Gutachten der Beklagten berücksichtigten Daten. Daraufhin legten die Kläger ein weiteres „technisches Gutachten“ über die mittels des Zugangs zu den Daten der Beklagten ermittelten Ergebnisse vor, ohne jedoch ihr eigenes Sachverständigengutachten umzuformulieren.
17 Ferner wurde ein Antrag der Beklagten, der Renault Trucks SAS und der Iveco SPA (Hersteller der übrigen von den Klägern erworbenen Lkw) den Streit zu verkünden, seitens des Gerichts mit der Begründung abgelehnt, die gesetzlichen Voraussetzungen der Streitverkündung seien nicht erfüllt, und das Verfahren wurde nur gegen Daimler fortgesetzt. IV. Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof
18 Vor diesem Hintergrund hat der Juzgado de lo Mercantil no 3 de Valencia (Handelsgericht Nr. 3 Valencia, Spanien) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof mit Entscheidung vom 10. Mai 2021, eingegangen am 19. Mai 2021, die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Regelung in Art. 394 Abs. 2 der LEC, nach der dem durch ein wettbewerbswidriges Verhalten gemäß Art. 101 AEUV Geschädigten in Abhängigkeit von der Höhe der als Preisaufschlag zu Unrecht gezahlten Beträge ein Teil der Verfahrenskosten auferlegt werden kann und ihm diese erstattet werden können, nachdem seinem Schadensersatzantrag teilweise stattgegeben wurde, was voraussetzt, dass das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes und dessen kausaler Zusammenhang mit der Entstehung eines Schadens festgestellt werden, der in dem Verfahren im Ergebnis sicher bestätigt, beziffert und zuerkannt wird, mit dem Recht des durch ein wettbewerbswidriges Verhalten gemäß Art. 101 AEUV Geschädigten auf vollständigen Schadensersatz in der Auslegung durch die Rechtsprechung vereinbar? 2. Ermöglicht es die Befugnis des nationalen Gerichts zur Bemessung der Höhe des Schadens, diesen aufgrund der Feststellung einer Informationsasymmetrie oder unlösbarer Schwierigkeiten bei der Bezifferung, die das Recht des durch eine wettbewerbswidrige Praxis gemäß Art. 101 AEUV Geschädigten auf vollständigen Schadensersatz in Verbindung mit Art. 47 der Charta nicht behindern dürfen, subsidiär und autonom zu beziffern, auch wenn der durch einen Wettbewerbsverstoß in Form eines Kartells, das zu Preisaufschlägen geführt hat, Geschädigte im Laufe des Verfahrens Zugang zu den Daten hatte, auf die der Beklagte sein Sachverständigengutachten stützt, um das Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens auszuschließen? 3. Ermöglicht es die Befugnis des nationalen Gerichts zur Bemessung der Höhe des Schadens, diesen aufgrund der Feststellung einer Informationsasymmetrie oder unlösbarer Schwierigkeiten bei der Bezifferung, die das Recht des durch eine wettbewerbswidrige Praxis gemäß Art. 101 AEUV Geschädigten auf vollständigen Schadensersatz in Verbindung mit Art. 47 der Charta nicht behindern dürfen, subsidiär und autonom zu beziffern, auch wenn der durch einen Wettbewerbsverstoß in Form eines Kartells, das zu Preisaufschlägen geführt hat, Geschädigte seinen Schadensersatzantrag gegen einen der Adressaten der Verwaltungsentscheidung richtet, der für diesen Schaden gesamtschuldnerisch haftet, aber die durch den betreffenden Geschädigten erworbene Ware oder Dienstleistung nicht vermarktet hat?
19 Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben die Kläger, Daimler, Spanien und die Europäische Kommission schriftlich Stellung genommen. V. Würdigung
20 Vor der inhaltlichen Würdigung des Vorabentscheidungsersuchens (B) ist auf die Einwände Spaniens im Hinblick auf dessen Zulässigkeit einzugehen (A). A. Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
21 Spanien bestreitet sowohl die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der Vorlagefragen (1) als auch deren Zulässigkeit (2). 1. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs
22 Zum einen macht Spanien geltend, der Gerichtshof sei für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage unzuständig, da diese nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle. Art. 394 Abs. 2 LEC regle allgemein die Kostenteilung bei Rechtsstreitigkeiten und setze keine unionsrechtlichen Bestimmungen um. Dass der Rechtsstreit in der Sache Unionsrecht betreffe, ändere hieran nichts, da Art. 101 AEUV keine Auswirkungen auf die Kostenregelung im nationalen Recht haben könne.
23 Dieser Einwand hat keine Aussicht auf Erfolg.
24 So ist zwar mangels einer unionsrechtlichen Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts die Regelung der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten (
25 Allerdings fallen die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, auch wenn sie nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats sind, insofern in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, als sie dem Äquivalenz- und dem Effektivitätsgrundsatz genügen müssen (
26 Da es im Ausgangsverfahren um Schadensersatzansprüche geht, die auf Art. 101 AEUV gegründet sind, dient die Klage im Ausgangsverfahren der Durchsetzung unionsrechtlicher Ansprüche und ihre Durchsetzungsmodalitäten im nationalen Recht müssen sich an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität messen lassen. Die rechtliche Situation im Ausgangsverfahren wird somit vom Unionsrecht erfasst (
27 Zum anderen ist Spanien der Ansicht, der Gerichtshof sei auch für die Beantwortung der zweiten und der dritten Vorlagefrage unzuständig, da es allein dem vorlegenden Gericht obliege, die nationalen Bestimmungen zur Beweisführung auszulegen und zu beurteilen, ob vorliegend eine Informationsasymmetrie zwischen den Parteien bestehe und ob die Möglichkeiten der Beweiserhebung hinreichend ausgeschöpft wurden.
28 Auch dieser Einwand greift nicht durch. Die zweite und die dritte Vorlagefrage betreffen nämlich ebenfalls die unionsrechtlichen Anforderungen in Bezug auf die Effektivität der Durchsetzung des aus Art. 101 AEUV fließenden Rechts auf Schadensersatz. Darüber hinaus betreffen die zweite und die dritte Vorlagefrage die Auslegung von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie, der entgegen der Annahme Spaniens vorliegend anwendbar ist, wie im nachstehenden Abschnitt erörtert wird. 2. Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen a) Zur Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/104 im Ausgangsverfahren
29 Spanien macht geltend, die zweite und die dritte Vorlagefrage seien unzulässig, weil sie die Befugnis zur Schadensschätzung nach Art. 17 der Richtlinie 2014/104 beträfen. Diese Bestimmung sei jedoch im Rahmen des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar.
30 Das vorlegende Gericht bezieht sich zwar im Text seiner Vorlagefragen nicht auf Art. 17 der Richtlinie 2014/104, wohl aber in den Erwägungen des Vorlagebeschlusses. Darüber hinaus ist der Gerichtshof ohnehin gehalten, die relevanten unionsrechtlichen Bestimmungen mit einzubeziehen, um dem vorlegenden Gericht eine nützliche Antwort zu geben (
31 Ob Art. 17 der Richtlinie 2014/104 in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist, ergibt sich aus deren Art. 22. Gemäß Art. 22 Abs. 1 dürfen die nationalen Vorschriften, die zur Umsetzung der materiell-rechtlichen Bestimmungen dieser Richtlinie erlassen werden, nicht rückwirkend gelten. Nach Abs. 2 können Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie, die nicht unter Abs. 1 fallen, dagegen im Rahmen von Klagen angewendet werden, die nach dem Inkrafttreten der Richtlinie am 26. Dezember 2014 erhoben wurden.
32 Wie Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache PACCAR u. a. dargelegt hat, ergibt sich aus der Systematik von Art. 22 der Richtlinie 2014/104, „dass die Bezugnahme auf ‚nationale Vorschriften, [die nicht materiell-rechtliche Vorschriften sind]‘ im Sinne von Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie verfahrensrechtliche Vorschriften betrifft“ (
33 In seinem Urteil in der Rechtssache Volvo und DAF Trucks hat der Gerichtshof ausgeführt, dass (entgegen der Ansicht Spaniens im vorliegenden Verfahren, die allerdings geäußert wurde, bevor dieses Urteil erging) die Frage, welche der Vorschriften dieser Richtlinie materiell-rechtlicher und welche verfahrensrechtlicher Natur sind, nach Unionsrecht und nicht nach dem anwendbaren nationalen Recht zu beurteilen ist. Denn in Art. 22 der Richtlinie fehlt es an einer Verweisung auf das nationale Recht (
34 Darüber hinaus hat der Gerichtshof in jenem Urteil zum einen entschieden, dass Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104, der die Möglichkeit der Schätzung der Höhe des Schadens betrifft und um den es vorliegend geht, verfahrensrechtlichen Charakter hat (
35 Damit sind die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie gemäß Art. 22 Abs. 2 im Ausgangsverfahren anwendbar. Denn in diesem Verfahren wurde die Klage am 11. Oktober 2019, also nach dem 26. Dezember 2014 und nach dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie in spanisches Recht am 27. Mai 2017, erhoben (vgl. oben, Nrn. 11 und 13).
36 Die zeitliche Anwendbarkeit der anderen Bestimmungen der Richtlinie, die vorliegend relevant sein könnten, ist gegebenenfalls im Rahmen der inhaltlichen Würdigung der Vorlagefragen zu erörtern.
37 Vorab ist hierzu anzumerken, dass, sofern die Vorschriften der Richtlinie rein deklaratorisch Grundsätze kodifizieren, die vorher schon von der Rechtsprechung anerkannt wurden (
38 Im Übrigen sind die Vorlagefragen unabhängig von der Anwendbarkeit der Richtlinie in jedem Fall zulässig. Denn selbst wenn manche Bestimmungen der Richtlinie zeitlich nicht anwendbar wären, sind diese Fragen am Maßstab von Art. 101 AEUV in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz zu beantworten. b) Zur Verjährung in Bezug auf die Klage im Ausgangsverfahren
39 Entgegen der Ansicht Spaniens kann die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen für den Ausgangsrechtsstreit auch nicht mit dem Argument bezweifelt werden, die Klage im Ausgangsverfahren sei verjährt.
40 In seinem Urteil in der Rechtssache Volvo und DAF Trucks hat der Gerichtshof Art. 10 der Richtlinie 2014/104, der die Verjährungsfrist für wettbewerbsrechtliche Schadensersatzklagen regelt und hierfür eine Mindestverjährungsfrist von fünf Jahren vorsieht, als materiell-rechtliche Vorschrift eingeordnet (
41 Darüber hinaus entschied der Gerichtshof, dass die in Art. 10 der Richtlinie 2014/104 festgelegte Verjährungsfrist von fünf Jahren im Rahmen einer Schadensersatzklage anzuwenden sein kann, die zwar eine vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie beendete Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht betrifft, aber nach dem Inkrafttreten der Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht erhoben wurde. Dies gilt jedenfalls in einem Fall, in dem die für diese Klage nach den alten Vorschriften geltende Verjährungsfrist nicht vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie abgelaufen war und sogar nach dem Inkrafttreten der nationalen Umsetzungsregeln weitergelaufen ist (
42 Nach den Angaben Spaniens betrug die Verjährungsfrist im nationalen Recht vor der Umsetzung der Richtlinie 2014/104 ein Jahr. Vorliegend erfolgte die Veröffentlichung der Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission, mit dem die Zuwiderhandlung festgestellt wurde, im Amtsblatt am 6. April 2017 (
43 Da die Klage im Ausgangsverfahren am 11. Oktober 2019 und damit weniger als fünf Jahre nach Verjährungsbeginn erhoben wurde, ist diese Klage daher nicht verjährt und die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich. 3. Ergebnis zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
44 Aus alledem folgt, dass das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist. B. Inhaltliche Würdigung der Vorlagefragen
45 Die drei vom Handelsgericht Nr. 3 Valencia gestellten Vorlagefragen betreffen im Kern zwei Themenkomplexe. Zum einen geht es um die Frage, ob die allgemeine spanische Prozesskostenregelung, die auch bei teilweisem Obsiegen des Klägers eine hälftige Prozesskostenteilung vorsieht, die Durchsetzung des Rechts auf Kartellschadensersatz übermäßig erschwert (1). Zum anderen geht es um die Frage, unter welchen Bedingungen ein nationales Gericht von der Möglichkeit Gebrauch machen kann, die Höhe des geltend gemachten Kartellschadens zu schätzen (2). 1. Zur Kostenteilung nach Art. 394 Abs. 2 LEC (erste Vorlagefrage)
46 Die Kostenregelung in Art. 394 Abs. 2 LEC ist geeignet, den Kläger von der Inanspruchnahme und Durchsetzung seiner Rechte abzuhalten, da sie für ihn das Risiko birgt, auch bei teilweisem Obsiegen die Gesamtheit seiner eigenen Kosten sowie die Hälfte der gemeinsamen Kosten tragen zu müssen (a). Es stellt sich jedoch die Frage, ob diese Regelung in Verbindung mit Art. 394 Abs. 1 LEC unionsrechtskonform so ausgelegt werden kann, dass sie kein übermäßiges Hindernis für die effektive Durchsetzung des Rechts auf Kartellschadensersatz darstellt (b). a) Die Kostenregelung in Art. 394 Abs. 2 LEC – ein übermäßiges Hindernis für die effektive Durchsetzung des Rechts auf Kartellschadensersatz?
47 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Regelung zur Kostenteilung in Art. 394 Abs. 2 LEC mit Art. 101 AEUV in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz und dem Recht auf vollständigen Ersatz des durch einen Wettbewerbsverstoß verursachten Schadens vereinbar ist.
48 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 101 AEUV in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz, die in Art. 4 der Richtlinie 2014/104 deklaratorisch kodifiziert wurde, dürfen die mitgliedstaatlichen Verfahrensregeln zur Durchsetzung des Rechts auf Ersatz des durch Wettbewerbsverstöße verursachten Schadens diese Durchsetzung nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (
49 Gemäß Art. 394 Abs. 2 LEC trägt der Kläger auch bei Teilobsiegen seine eigenen Kosten und die Hälfte der gemeinsamen Kosten. 1) Übertragbarkeit der Rechtsprechung zur Richtlinie 93/13
50 Diese Bestimmung war Gegenstand des Urteils in der Rechtssache Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (im Folgenden: Urteil Caixabank) (
51 Ist diese Feststellung auf den vorliegend betroffenen Bereich der Durchsetzung von unionsrechtlichen Schadensersatzansprüchen aufgrund von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht übertragbar?
52 Es liegt auf der Hand, dass es strukturelle Parallelen zwischen der Problematik missbräuchlicher Klauseln und derjenigen gibt, durch die sich der Bereich des Kartellschadensersatzes auszeichnet. Denn in beiden Bereichen besteht tendenziell ein strukturelles Ungleichgewicht zu Ungunsten einer Partei.
53 Dieses Ungleichgeweicht ist im Verhältnis zwischen Gewerbetreibenden, die oftmals standardisierte Vertragsmodelle verwenden, einerseits und Verbrauchern andererseits notorisch. Deshalb zielt die Richtlinie 93/13 ausweislich ihrer Erwägungsgründe darauf ab, die Bürger in ihrer Rolle als Verbraucher zu schützen und ihre Rechte zu stärken.
54 Wie die Kläger vorliegend geltend machen und wie aus den Erwägungsgründen 14, 15, 45 und 46 der Richtlinie 2014/104 hervorgeht, zeichnet sich auch das Kartellschadensersatzrecht durch ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen dem geschädigten Kläger und dem beklagten Schädiger aus. Dieses Ungleichgewicht ist insbesondere auf eine Informationsasymmetrie zulasten des Klägers sowie Schwierigkeiten bei der Beweisführung und der Bezifferung des Schadens zurückzuführen, denen die Richtlinie 2014/104 durch ihre Regeln zur Offenlegung von Beweismitteln und zur Ermittlung des Schadensumfangs (Art. 5, 6 und 17) beikommen will.
55 Auch wenn die Kläger in Kartellschadensersatzverfahren meist keine Verbraucher sind, ist ihre Situation der strukturellen Unterlegenheit folglich dennoch hinreichend mit jener der Verbraucher im Sinne des Urteils Caixabank vergleichbar.
56 Wie die Kläger weiter vortragen, kommt in Fällen wie dem vorliegenden und weiteren Schadensersatzverfahren aufgrund des Lkw-Kartells erschwerend hinzu, dass die Geschädigten hier oftmals kleine oder mittlere Unternehmen sind, während es sich bei den Beklagten um multinationale Konzerne handelt. Eine solche Konstellation ist in Kartellschadensersatzverfahren zwar nicht zwingend, aber häufig anzutreffen (
57 In diesem Zuge besteht eine weitere strukturelle und teleologische Parallele zwischen dem Regelungsbereich der Richtlinie 93/13 und demjenigen des Kartellschadensersatzes darin, dass in beiden Bereichen die Kläger durch die Durchsetzung ihrer eigenen Rechte zur Verwirklichung von Unionszielen wie dem Funktionieren des Binnenmarkts oder dem Schutz des fairen Wettbewerbs beitragen. Entgegen dem Vorbringen Spaniens zielt die Richtlinie 93/13 nämlich nicht nur auf die Entschädigung des betroffenen Verbrauchers, sondern auch darauf ab, der Verwendung missbräuchlicher Klauseln insgesamt ein Ende zu setzen. Ebenso soll das Recht auf Kartellschadensersatz nicht nur der Wiedergutmachung dienen, sondern auch der Abschreckung und damit der effektiven Durchsetzung des Wettbewerbsrechts (
58 Wie Daimler anführt, bezog sich das Urteil Caixabank allerdings auf einen Fall mit zwei Streitgegenständen (Feststellung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel und Rückzahlung der aufgrund dieser Klausel gezahlten Beträge), von denen der erste vollumfänglich und der zweite nur teilweise zum Erfolg führte (
59 Entgegen der Ansicht von Daimler stellt das zwar die Vergleichbarkeit der beiden Situationen nicht grundsätzlich in Frage. Dennoch kann es dazu führen, dass die Lösung des Urteils Caixabank vorliegend nuanciert werden muss. Hierbei müssen folgende Erwägungen miteinbezogen werden. 2) Nuancierung der Rechtsprechung zur Richtlinie 93/13 im Bereich des Kartellschadensersatzes
60 Erstens erscheint es nicht ausgeschlossen, auch in einem Fall wie dem vorliegenden auf das Obsiegen dem Grunde nach abzustellen. Denn durch das Zusprechen eines Teils seiner Forderung an den Kläger wird anerkannt, dass diesem durch die in Rede stehende Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht ein Schaden entstanden ist. Aus diesem Blickwinkel ist die vorliegende Situation mit derjenigen im Urteil Caixabank vergleichbar, in der der Hauptforderung auf Feststellung der Missbräuchlichkeit der betroffenen Klausel stattgegeben wurde.
61 Allerdings ist Daimler, zweitens, zuzugeben, dass beim Kartellschadensersatz wie allgemein in Schadensersatzverfahren die Berechnung der Schadenshöhe zentral ist. Denn es wird bei Anerkennung des Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach in der Regel nicht einfach ein Pauschalbetrag zugesprochen, der nichts mit den konkreten Umständen zu tun hat. Vielmehr zielt das System der Richtlinie 2014/104 zur Beweisführung und zur Ermittlung der Schadenshöhe (
62 Drittens ist die Teilung der Kosten in einem Fall, in dem beide Parteien teils obsiegen und teils unterliegen, Ausdruck prozeduraler Fairness (
63 Viertens zeichnen sich Schadensersatzverfahren in Bezug auf Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht allerdings dadurch aus, dass die Ermittlung des Schadensumfangs hier besonders problematisch ist und daher eine erhebliche Hürde für die Durchsetzung wirksamer Schadensersatzansprüche darstellen kann (vgl. oben, Nr. 54). Dies ist der Grund, warum die nationalen Gerichte gemäß Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie die Möglichkeit haben müssen, die Höhe des Schadens zu schätzen.
64 Fünftens ist aufgrund dieser Schwierigkeiten bei der Bezifferung der genauen Schadenshöhe und der Möglichkeit der Schätzung das Risiko eines Teilunterliegens in wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzverfahren besonders hoch. Darüber hinaus kann, wie der 45. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104 anerkennt und wie das vorlegende Gericht und die Kläger anmerken, die Erstellung der ökonomischen Gutachten, die zur Ermittlung der Schadenshöhe notwendig sind, sehr kostspielig sein. Wie das vorlegende Gericht unterstreicht, kann somit die effektiv erhaltene Entschädigung durch das Tragen der Hälfte der Kosten erheblich gemindert werden.
65 Aus der Kombination dieser Faktoren folgt, dass in wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzprozessen das Risiko, auch bei Teilobsiegen die eigenen Kosten und die Hälfte der gemeinsamen Kosten tragen zu müssen, wie das Risiko des Teilunterliegens im Urteil Caixabank „ein erhebliches Hindernis schafft, das geeignet ist, den [Kläger] davon abzuhalten, das [aus Art. 101 AEUV fließende Recht auf Kartellschadensersatz] auszuüben“ (
66 Sechstens und letztens bedeutet dies jedoch noch nicht, dass in jedem Fall, in dem der Kläger teilweise obsiegt, der Beklagte zwingend die kompletten Kosten des Klägers tragen muss. Denn wie Daimler geltend macht, impliziert das von der Rechtsprechung anerkannte (
67 In diesem Sinne hat der Gerichtshof in einem weiteren Verfahren zur Richtlinie 93/13 anerkannt, dass der Effektivitätsgrundsatz es nicht ausschließt, dass einem Verbraucher bestimmte Prozesskosten entstehen, wenn er eine Klage auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel erhebt. Insofern hat der Gerichtshof es für mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar angesehen, wenn Verbraucher die ihnen entstandenen Anwaltskosten nicht zwingend vollständig, sondern nur bis zu einem angemessenen Betrag erstattet bekommen, solange die erstatteten Kosten im Vergleich zur Höhe der bestrittenen Forderung nicht so gering sind, dass sie den Verbraucher von der Geltendmachung seiner Rechte abschrecken. Der Gerichtshof hat das im Kern damit begründet, dass die Verantwortung für die Höhe des Honorars, das der Verbraucher mit seinem Anwalt vereinbart, in die Verantwortungssphäre des Verbrauchers fällt und der beklagte Gewerbetreibende nicht das Risiko tragen muss, zur Zahlung überhöhter, der Sache nicht angemessener Prozesskosten des Verbrauchers verpflichtet zu werden (
68 Hieraus lässt sich, mutatis mutandis, für Kartellschadensersatzverfahren ableiten, dass es dem Kläger bei Teilunterliegen zumutbar ist, seine eigenen Kosten oder zumindest einen Teil davon sowie einen Teil der gemeinsamen Kosten zu tragen, sofern das Entstehen dieser Kosten seiner eigenen Verantwortungssphäre zuzurechnen ist. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn das Teilunterliegen dem Stellen überzogener Forderungen oder der Prozessführung des Klägers geschuldet ist.
69 Ist das Teilunterliegen hingegen auf die generell anerkannte, strukturelle übermäßige Schwierigkeit oder gar praktische Unmöglichkeit der Bezifferung von Schäden zurückzuführen, die durch Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht entstanden sind, so fällt die Verantwortung für dieses Teilunterliegen nicht in die Sphäre des Klägers und es ist nicht gerechtfertigt, ihm die Kosten für die Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche aufzuerlegen. Andernfalls würde dies die Durchsetzung dieser Ansprüche übermäßig erschweren oder gar praktisch unmöglich machen und wäre daher geeignet, den Kläger von der effektiven Inanspruchnahme und Durchsetzung seines Rechts auf Kartellschadensersatz abzuhalten.
70 In diesem Fall ist es vielmehr angebracht, das Risiko des Teilunterliegens des Klägers der Verantwortungssphäre des Beklagten zuzurechnen, der die verbotene Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht begangen hat. Die Beklagten sind dem Grunde nach für den Prozess verantwortlich, weil sie ein Kartell gebildet haben. Ein solches Kartell mit dem Zweck von Preisabsprachen ist mindestens genauso schwerwiegend wie das Verwenden missbräuchlicher Klauseln. Darüber hinaus ist das Verbot solcher Zuwiderhandlungen bekannt, und die Klagen von Kartellgeschädigten sowie die damit verbundenen Prozesskosten sind für die Kartellanten vorauszusehen. Auch das Problem der Bezifferung von Kartellschäden ist notorisch. Das Risiko des Teilunterliegens von Kartellgeschädigten ist damit für die Schädiger hinreichend vorhersehbar (
71 Deshalb erscheint es gerechtfertigt und fair, bei wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzklagen vom allgemeinen Grundsatz der Prozesskostenteilung bei teilweisem Obsiegen und teilweisem Unterliegen beider Parteien abzuweichen, wenn das Teilunterliegen des Klägers auf die übermäßigen Schwierigkeiten bei der Bezifferung des Schadens oder die Unmöglichkeit dieser Bezifferung zurückzuführen und damit nicht seiner Verantwortungssphäre zuzurechnen ist. Ob dies der Fall ist, muss von dem Gericht, das mit dem betreffenden Verfahren befasst ist, angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
72 Aus alledem folgt, dass die Kostenregelung in Art. 394 Abs. 2 LEC vorliegend ebenso wie im Bereich der Richtlinie 93/13 nicht mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist, falls sie im Fall eines Teilunterliegens des Klägers aufgrund von übermäßigen Schwierigkeiten bei der Bezifferung des Schadens oder der Unmöglichkeit dieser Bezifferung dazu führt, dass der Kläger dennoch seine eigenen Kosten und die Hälfte der gemeinsamen Kosten tragen muss. b) Möglichkeit einer unionsrechtskonformen Auslegung von Art. 394 Abs. 1 und 2 LEC?
73 Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es dem vorlegenden Gericht, die in Rede stehenden nationalen Vorschriften so weit wie möglich im Licht des Unionsrechts und insbesondere anhand des Wortlauts und des Zwecks von Art. 101 AEUV auszulegen, ohne jedoch eine Auslegung contra legem dieser nationalen Vorschriften vorzunehmen (
74 Die Frage, ob eine nationale Vorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, ist darüber hinaus unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen (
75 Nach Auskunft des vorlegenden Gerichts wird Art. 394 Abs. 1 LEC, nach dem die Kosten der Partei auferlegt werden, deren Anträge allesamt zurückgewiesen worden sind, von den spanischen Gerichten folgendermaßen ausgelegt: Auch in Fällen, in denen den Anträgen des Klägers „in erheblichem Maße“ stattgegeben wird („estimación sustancial“/„accueil substantiel des conclusions“) und nur eine geringe Differenz zwischen dem, was beantragt, und dem, was zugesprochen wurde, besteht, ist es möglich, den Beklagten zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
76 Laut Auskunft des vorlegenden Gerichts und dem Vortrag von Daimler stellt diese Rechtsprechung allerdings (zumindest auch) auf das „quantitative“ und nicht nur auf das „qualitative“ Obsiegen ab. Folglich kann sie offensichtlich nur dann angewandt werden, wenn die Anträge, hinsichtlich derer der Kläger unterlegen ist, als akzessorisch im Hinblick auf den Gegenstand des Verfahrens und dessen ökonomischen Gesamtwert angesehen werden können. Es ist somit nicht klar, ob diese Regel des „erheblichen Obsiegens“ nur in Fällen angewandt werden kann, in denen der ursprünglichen Schadensersatzforderung des Klägers der Höhe nach zu nahezu 100 % (oder zumindest mehr als 70 bis 80 %) stattgegeben wird. Fraglich ist, ob sie auch in Fällen, in denen dieses Obsiegen der Höhe nach weniger als 70 % oder gar weniger als 50 % der ursprünglichen Forderung betrifft (was eigentlich zur Anwendung von Art. 394 Abs. 2 LEC führen würde), anwendbar ist, wenn dieses teilweise Unterliegen auf die übermäßigen Schwierigkeiten bei der Bezifferung des Schadens oder die praktische Unmöglichkeit dieser Bezifferung zurückzuführen ist.
77 Darüber hinaus hat die spanische Rechtsprechung laut Vorbringen von Daimler die Möglichkeit anerkannt, dass ein Kläger auch bei Teilunterliegen die vollständige Kostenerstattung bekommt, wenn er seine Forderung im Laufe des Verfahrens anpasst. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, inwieweit diese Rechtsprechung in einer Situation wie der vorliegenden dazu führen könnte, dem Kläger auch bei Teilobsiegen die Kostenerstattung zuzusprechen. Hierbei müsste insbesondere geprüft werden, ob die Verpflichtung zur Anpassung der Forderung im Laufe des Verfahrens die Durchsetzung des Rechts auf Kartellschadensersatz praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren würde. So wäre es z. B. nicht akzeptabel, wenn der Kläger aufgrund des Risikos der hälftigen Tragung der Prozesskosten dazu gedrängt würde, seine ursprünglich angemessenen Forderungen auf ein unangemessenes Niveau abzusenken. Dagegen wäre es denkbar, dass der Kläger diese Forderungen aufgrund der Beurteilung der Beweislage und der Schätzung der Schadenshöhe durch das zuständige Gericht anpasst.
78 Des Weiteren bringt Daimler vor, die spanischen Gerichte hätten in wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzverfahren die Möglichkeit anerkannt, die Kläger selbst bei vollständigem Unterliegen nicht zur Tragung jeglicher Kosten zu verpflichten.
79 Unklar bleibt, ob Art. 394 Abs. 2 LEC es gegebenenfalls auch ermöglichen würde, den Kläger nur dazu zu verpflichten, einen Teil (und nicht die Gesamtheit) seiner eigenen Kosten und der gemeinsamen Kosten zu tragen, wenn dies aufgrund der Umstände des Falls, insbesondere der übermäßigen Schwierigkeiten bei der Bezifferung des Schadens oder der Unmöglichkeit dieser Bezifferung einerseits und des Prozessverhaltens der Parteien andererseits, gerechtfertigt wäre.
80 Es obliegt dem vorlegenden Gericht, angesichts all dieser Elemente zu prüfen, ob Art. 394 Abs. 1 und 2 LEC unionsrechtskonform dahin ausgelegt werden kann, dass im Fall des Teilunterliegens des Klägers aufgrund von übermäßigen Schwierigkeiten bei der Bezifferung des Schadens oder der praktischen Unmöglichkeit dieser Bezifferung eine vollständige Kostentragung durch den Beklagten erfolgen bzw. dieser je nach Umständen des Falls dazu verpflichtet werden kann, zumindest einen angemessenen Teil der Kosten des Klägers zu tragen. c) Zwischenergebnis
81 Aus alledem folgt, dass Art. 101 AEUV in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die in bestimmten Fällen auch bei Teilobsiegen des Klägers eine hälftige Kostenteilung vorsieht. Das setzt allerdings voraus, dass diese Regelung unionsrechtskonform dahin ausgelegt werden kann, dass im Fall des Teilunterliegens des Klägers aufgrund von übermäßigen Schwierigkeiten bei der Bezifferung des Schadens oder der praktischen Unmöglichkeit dieser Bezifferung eine vollständige Kostentragung durch den Beklagten erfolgt bzw. dieser je nach Umständen des Falls dazu verpflichtet werden kann, zumindest einen angemessenen Teil der Kosten des Klägers zu tragen. 2. Zu den Voraussetzungen einer Schätzung der Schadenshöhe (zweite und dritte Vorlagefrage)
82 Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht herausfinden, ob es von der Möglichkeit, die Höhe des individuellen Kartellschadens zu schätzen, in einem Fall wie dem vorliegenden Gebrauch machen kann. Hierbei hebt es zwei Besonderheiten dieses Falls hervor: erstens, dass die Daten, die dem Sachverständigengutachten des Beklagten zugrunde lagen, dem Kläger offengelegt wurden (a); zweitens, dass der Kläger seine Klage gegen einen der Kartellbeteiligten gerichtet hat, bei dem er nur einen Teil der kartellbelasteten Waren erworben hat (b). a) Zum Zugang zu den Daten, die dem Schadensgutachten des Beklagten zugrunde liegen (zweite Vorlagefrage)
83 In seiner zweiten Vorlagefrage nennt das vorlegende Gericht den Begriff der „Informationsasymmetrie“ zwischen den Parteien. Aus dieser Formulierung sowie dem Abstellen auf den Zugang zu den Daten, die dem Schadensgutachten des Beklagten zugrunde lagen, lässt sich schließen, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob es die Höhe des Schadens schätzen darf, wenn der Kläger Zugang zu diesen Daten hatte, wodurch gegebenenfalls die Asymmetrie zwischen den Parteien teilweise abgebaut wurde.
84 Das Vorliegen einer „Informationsasymmetrie“ ist nach Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 keine Voraussetzung dafür, dass die Höhe des Schadens geschätzt werden kann.
85 Im 46. Erwägungsgrund dieser Richtlinie werden Informationsasymmetrien zwischen den Parteien und die notorischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Schadensumfangs im Zusammenhang mit der Notwendigkeit genannt, die Möglichkeit der Schätzung des Schadens vorzusehen. Hieraus lässt sich schließen, dass die typische Informationsasymmetrie für den Gesetzgeber nur einer von mehreren Gründen für die Schaffung der Schätzungsmöglichkeit war.
86 Auch bei ausgeglichener Informationslage sind nämlich Schwierigkeiten bei der konkreten Bezifferung des Schadens möglich. Daher dient die Schätzung nicht bloß dem Ausgleich der Informationsungleichheit zwischen den Parteien, sondern vielmehr der Bewältigung der Beweisschwierigkeiten bei der Quantifizierung des Schadens insgesamt.
87 Dagegen wird im 15. Erwägungsgrund die Informationsasymmetrie zwischen den Parteien als Grund für die Schaffung der Regeln zur Beweiserhebung genannt, die dazu dienen sollen, diese Asymmetrie abzubauen.
88 Art. 5 und 6 der Richtlinie 2014/104 (aufgrund der vorhandenen Beweismittel (
89 Eine Offenlegung von Beweisen durch den Beklagten, und sei es nicht im Rahmen einer Anordnung nach Art. 5, sondern auf dessen eigene Initiative hin, ist demnach nichts anderes als eine weitere Art der Tatsachenermittlung. Sie schließt es folglich nicht aus, dass die Schadensbezifferung dennoch praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist.
90 Darüber hinaus kann nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass der Zugang zu den Daten, die dem Schadensgutachten des Beklagten zugrunde liegen, die Informationsasymmetrie zwischen den Parteien restlos beseitigt. Und selbst eine ausgeglichene Informationslage würde nicht bedeuten, dass keine praktische Unmöglichkeit oder übermäßige Schwierigkeit bei der Bezifferung des Schadens bestehen könnte.
91 Erstens sind für die Frage, inwieweit der Zugang zu den betreffenden Daten die Informationsasymmetrie zwischen den Parteien tatsächlich verringert, die konkreten Modalitäten der Zurverfügungstellung der Daten sowie deren Umfang und Aussagekraft im Einzelfall zu beurteilen. Dies kann z. B. die Punkte betreffen, ob einem Kläger innerhalb einer kurzen Frist eine sehr große Menge von Daten in schwer zugänglichen Formaten zur Verfügung gestellt wird, inwieweit diese Daten verwertbar sind etc.
92 Nach Angaben der Kläger bezog sich vorliegend die Offenlegung nur auf die Daten, die von der Beklagten zur Erstellung ihres Gutachtens in Bezug auf den Schaden verwendet wurden. Es gab keine Möglichkeit für die klägerischen Sachverständigen, die Offenlegung weiterer Daten zu beantragen. Des Weiteren war die Frist zur Einsehung dieser Daten recht kurz (das vorlegende Gericht spricht von „einer Woche zu den Bürozeiten“, die Kläger von „fünf Werktagen vormittags“). Bei der Einsehung der Daten durften keinerlei Kopien angefertigt oder elektronische Geräte der Kläger verwendet werden. Auch wurden die betreffenden Daten nicht zu den Akten genommen und waren für das vorlegende Gericht selbst nicht einsehbar. Und schließlich hatte der klägerische Sachverständige eine kurze Frist von zehn bis 15 Tagen, um sein Gutachten gegebenenfalls auf der Grundlage der eingesehenen Daten zu überarbeiten.
93 Unter Zugrundelegung dieser Annahmen erscheint es schon aufgrund der Modalitäten der Offenlegung schwer vorstellbar, dass diese Maßnahme die Informationsasymmetrie zwischen den Parteien hinsichtlich der Schadensberechnung gänzlich beseitigt hat.
94 Die Tatsache, dass die Kläger ihr eigenes Gutachten nach Einsehung der Daten der Beklagten nicht geändert haben, kann nicht pauschal zu der Annahme führen, dass die Kläger nicht alle Anstrengungen zur Schadensbezifferung unternommen hätten und deshalb diesbezüglich nicht von einer praktischen Unmöglichkeit oder übermäßigen Schwierigkeit ausgegangen werden könnte. Vielmehr sind die Aussagekraft der Daten sowie die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Kläger ein technisches Gutachten über die mittels des Zugangs zu den Daten der Beklagten ermittelten Ergebnisse vorgelegt haben (siehe oben, Nr. 16).
95 So ist es dem Kläger zwar in der Regel zuzumuten, seinen Vortrag im Hinblick auf im Laufe des Verfahrens erlangte Daten entsprechend anzupassen. Wenn diese Daten jedoch a priori ungeeignet zur näheren Bezifferung sind, was das nationale Gericht festzustellen hat, kann von dem Kläger auch keine Vortragsanpassung verlangt werden. Die Geeignetheit etwaiger Daten zur Quantifizierung des Schadens muss das nationale Gericht dabei gegebenenfalls unter Zuhilfenahme entsprechender Gutachten beurteilen.
96 Zweitens wäre es selbst bei Ausgeglichenheit der Informationslage nicht ausgeschlossen, weiterhin zu dem Ergebnis zu kommen, dass es praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist, die Höhe des erlittenen Schadens aufgrund der vorhandenen Beweismittel genau zu beziffern.
97 Dies ist schlicht der mitunter überaus komplexen Tatsachengrundlage geschuldet. So dürften auch die Beteiligten eines Kartells häufig nicht mit Sicherheit beurteilen können, auf welchem Niveau sich die Preise ohne eine Kartellabsprache bewegt hätten. Sie können insbesondere nicht wissen, inwieweit es bestimmten Wettbewerbern gelungen wäre, bei vollem Wettbewerbsdruck Kosten und damit Preise zu reduzieren. In diesem Fall könnten auch sie keine geeigneten Daten offenlegen, auf deren Grundlage die Schadenshöhe definitiv bestimmbar wäre.
98 Aus alledem folgt, dass die Offenlegung der zur Erstellung des Gutachtens des Beklagten verwendeten Daten es nicht ausschließt, dass weiterhin eine Informationsasymmetrie zwischen den Parteien besteht und es praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist, die Höhe des erlittenen Schadens aufgrund der vorhandenen Beweismittel genau zu beziffern. b) Zur Klage gegen nur einen der Kartellbeteiligten, von denen die kartellbelasteten Güter erworben wurden (dritte Vorlagefrage)
99 Die dritte Frage bezieht sich darauf, ob und inwieweit sich der Umstand, dass der Kläger seine Klage nur gegen einen der Kartellbeteiligten, von denen er die kartellbelasteten Güter erworben hat, gerichtet hat, auf die Möglichkeit der Schätzung der Schadenshöhe auswirkt.
100 Diesbezüglich ist zunächst klarzustellen, dass diese Frage nicht die Auslegung von Art. 11 der Richtlinie 2014/104 zur gesamtschuldnerischen Haftung zum Gegenstand hat. Das vorlegende Gericht stellt nämlich keineswegs in Frage, dass die Kläger Daimler nicht nur in Bezug auf die Lkw, die sie von Daimler erworben haben, sondern auch in Bezug auf diejenigen verklagen konnten, die sie von anderen Kartellbeteiligten erworben haben.
101 Nur der Vollständigkeit halber sei daher angemerkt, dass der Grundsatz, nach dem jeder Kartellgeschädigte jeden Kartellbeteiligten auf Schadensersatz verklagen kann, sofern zwischen dem von diesem Geschädigten erlittenen Schaden und der von diesem Kartellbeteiligten begangenen Zuwiderhandlung ein ursächlicher Zusammenhang besteht, in jedem Fall schon aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt. Daher wurde er in Art. 11 der Richtlinie nur deklaratorisch kodifiziert und ist jedenfalls vorliegend anwendbar (siehe oben, Nr. 37).
102 Wie der Gerichtshof jüngst festgestellt hat, ohne sich auf die Richtlinie 2014/104 zu beziehen, hat nämlich eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht grundsätzlich die gesamtschuldnerische Haftung derjenigen zur Folge, die sie begangen haben (
103 Die dritte Vorlagefrage zielt demnach vielmehr auf die prozedurale Fairness gegenüber Daimler ab. Sie fragt danach, ob es möglich ist, von einer Informationsasymmetrie zu Ungunsten der Kläger auszugehen und die Schadenshöhe zu schätzen, auch wenn Daimler nicht alle der streitigen kartellbelasteten Güter verkauft und hergestellt hat. Denn damit verfügt Daimler bezüglich dieser Güter notwendigerweise über weniger Informationen als die anderen Kartellbeteiligten. Das vorlegende Gericht scheint daher zu bezweifeln, dass es hier von einer Situation der Informationsasymmetrie zu Ungunsten der Kläger und zugunsten von Daimler ausgehen kann.
104 Auch für diese Situation folgt jedoch aus dem oben in den Nrn. 84 bis 88 Gesagten, dass es gemäß Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 allein darauf ankommt, ob es praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist, die Höhe des erlittenen Schadens aufgrund der vorhandenen Beweismittel genau zu beziffern.
105 Grundsätzlich ist es daher in einer solchen Situation notwendig, unter Zuhilfenahme gerichtlicher Anordnungen nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie gegebenenfalls von Dritten die Herausgabe von Informationen zu verlangen. Hierdurch werden auch die Verteidigungsrechte des Beklagten gewahrt. Denn Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 sieht vor, dass auch der Beklagte die Offenlegung von Beweisen durch den Kläger oder Dritte beantragen kann. Hierbei muss das zuständige Gericht die Erfolgsaussichten etwaiger Beweisanträge des Beklagten berücksichtigen, damit diese Anträge nicht dazu führen, dass das Verfahren aus rein prozesstaktischen Gründen verschleppt wird.
106 Wenn diese Beweiserhebungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden, obliegt es dem betreffenden Gericht, zu prüfen, ob es weiterhin praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist, die Höhe des erlittenen Schadens aufgrund der vorhandenen Beweismittel genau zu beziffern und die Schadenshöhe zu schätzen.
107 In jedem Fall ist es nicht gerechtfertigt, in einem Fall, in dem der Beklagte nicht alle in Rede stehenden kartellbelasteten Güter vertrieben oder hergestellt hat, pauschal zu vermuten, dass keine Informationsasymmetrie zu Ungunsten des Klägers bestehe. Denn wie das vorlegende Gericht selbst anmerkt, ist auch in einem solchen Fall davon auszugehen, dass die Kartellbeteiligten generell über mehr Informationen zu der Zuwiderhandlung und ihren Auswirkungen auf die Preise verfügen als die Geschädigten.
108 Darüber hinaus darf einem Kläger die Ausübung seines Rechts, einen jeden Kartellbeteiligten zu verklagen, nicht insofern zum Nachteil gereichen, als damit pauschal die Schätzungsmöglichkeit ausgeschlossen würde. In diesem Sinne behauptet Daimler, die Kläger hätten bewusst darauf verzichtet, eine Situation zu schaffen, in der sämtliche relevanten Informationen zur Schadenshöhe verfügbar wären. Das Recht der Kartellgeschädigten, alle, oder nur bestimmte, Kartellmitglieder zu verklagen, ist aber eine wichtige Komponente der effektiven Durchsetzung des Rechts auf Kartellschadensersatz und darf nicht ohne Grund eingeschränkt werden. Vielmehr muss es unter Achtung sämtlicher relevanter Grundsätze ausgeübt werden, zu denen auch die Verteidigungsrechte der beklagten Kartellmitglieder gehören.
109 Der Umstand, dass der Kläger einen Kartellbeteiligten verklagt hat, bei dem er nur einen Teil der streitigen kartellbelasteten Güter erworben hat, schließt es folglich nicht aus, den Schaden aufgrund der praktischen Unmöglichkeit oder der übermäßigen Schwierigkeit seiner Bezifferung zu schätzen, sofern auf Antrag des Beklagten auch sämtliche erfolgsversprechenden und vom Aufwand her verhältnismäßigen Möglichkeiten der Beweiserhebung zu dessen Gunsten ausgeschöpft wurden. c) Zwischenergebnis
110 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass eine Schätzung der Schadenshöhe nach Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 voraussetzt, dass erwiesen ist, dass ein Kläger einen Schaden erlitten hat, es jedoch praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist, die Höhe des erlittenen Schadens aufgrund der vorhandenen Beweismittel genau zu beziffern. Falls auf Antrag des Beklagten sämtliche erfolgsversprechenden und verhältnismäßigen Möglichkeiten der Beweiserhebung zu dessen Gunsten ausgeschöpft wurden, können diese Voraussetzungen auch dann vorliegen, wenn der Beklagte bestimmte Daten offengelegt hat und nur ein Teil der kartellbelasteten Güter bei ihm erworben wurde. VI. Ergebnis
111 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten: 1. Art. 101 AEUV in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die in bestimmten Fällen auch bei Teilobsiegen des Klägers eine hälftige Kostenteilung vorsieht. Das setzt allerdings voraus, dass diese Regelung unionsrechtskonform dahin ausgelegt werden kann, dass im Fall des Teilunterliegens des Klägers aufgrund von übermäßigen Schwierigkeiten bei der Bezifferung des Schadens oder der praktischen Unmöglichkeit dieser Bezifferung eine vollständige Kostentragung durch den Beklagten erfolgt bzw. dieser je nach Umständen des Falls dazu verpflichtet werden kann, zumindest einen angemessenen Teil der Kosten des Klägers zu tragen. 2. Eine Schätzung der Schadenshöhe setzt nach Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/EU über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union voraus, dass erwiesen ist, dass ein Kläger einen Schaden erlitten hat, es jedoch praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist, die Höhe des erlittenen Schadens aufgrund der vorhandenen Beweismittel genau zu beziffern. Falls auf Antrag des Beklagten sämtliche erfolgsversprechenden und verhältnismäßigen Möglichkeiten der Beweiserhebung zu dessen Gunsten ausgeschöpft wurden, können diese Voraussetzungen auch dann vorliegen, wenn der Beklagte bestimmte Daten offengelegt hat und nur ein Teil der kartellbelasteten Güter bei ihm erworben wurde.