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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 22.09.2022 – C-613/21

Generalanwältin Laila Medina · ECLI:EU:C:2022:716

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN LAILA MEDINA vom 22. September 2022 ( Rechtssache C‑613/21 P Europäisches Parlament gegen Fernando Carbajo Ferrero „Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Bewerbungsverfahren für eine Stelle als Direktor – Stellenausschreibung – Ablehnung der Bewerbung und Ernennung eines anderen Bewerbers – Unregelmäßigkeiten beim Einstellungsverfahren – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Transparenz – Gleichbehandlung – Ablehnung der Bewerbung – Klage auf Aufhebung und Schadensersatz“ I. Einleitung

1 Die Einstellung höherer Führungskräfte ist durch das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) (T‑670/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:435; im Folgenden: angefochtenes Urteil), anficht, betrifft bestimmte Aspekte des Verfahrens zur Einstellung höherer Führungskräfte der Unionsorgane, insbesondere das Verhältnis, in dem die Kriterien zueinander stehen, die im Verlauf eines solchen Verfahrens zur vergleichenden Analyse der Verdienste der Bewerber herangezogen werden. Dies ist von Bedeutung, da dadurch das Ermessen bestimmt wird, über das die Verwaltung im Verlauf des Auswahlverfahrens verfügt. II. Vorgeschichte des Rechtsstreits

2 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 18 des angefochtenen Urteils dargestellt und lässt sich für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammenfassen.

3 Herr Carbajo Ferrero ist ein Beamter, der am 21. April 1986 in die Dienste des Parlaments trat, wo er verschiedene Aufgaben in den Bereichen Presse, Information, Kultur und Medien wahrnahm.

4 Zur Besetzung der Stelle eines Direktors in der Generaldirektion Kommunikation – Direktion Medien (im Folgenden: Direktor für Medien) veröffentlichte das Parlament am 27. Februar 2018 eine Stellenausschreibung nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. a des Statuts (im Folgenden: Stellenausschreibung). Die Frist für die Einreichung von Bewerbungen war auf den 23. März 2018 festgesetzt. Herr Carbajo Ferrero antwortete am 22. März 2018 auf die Stellenausschreibung.

5 Auf die veröffentlichte Stellenausschreibung erhielt das Parlament drei Bewerbungen. Um jedoch eine größere Auswahl von Bewerbern für die Stelle des Direktors für Medien zu erhalten, veröffentlichte das Parlament am 27. März 2018 eine Ausschreibung nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. b des Statuts für eine im Wege der Übernahme zu besetzende Stelle (im Folgenden: Stellenausschreibung [Übernahme]). Außerdem veröffentlichte das Parlament am 13. April 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union eine Stellenausschreibung nach Art. 29 Abs. 2 des Statuts für eine im Wege der Einstellung zu besetzende Stelle (ABl. 2018, C 132 A, S. 1) (im Folgenden: Stellenausschreibung [Einstellung]).

6 Die in der Stellenausschreibung (Einstellung) angegebene Frist für die Einreichung der Bewerbungen war auf den 27. April 2018 festgesetzt. Insgesamt bewarben sich 16 Bewerber, und zwar drei auf die Stellenausschreibung, einer auf die Stellenausschreibung (Übernahme) und zwölf auf die Stellenausschreibung (Einstellung). Von diesen Bewerbern reichte A am 26. April 2018 eine Bewerbung auf die Stellenausschreibung (Einstellung) ein.

7 Ab Juni 2018 wurden, da die Stelle des Direktors für Medien noch nicht besetzt worden war, Herrn Carbajo Ferrero übergangsweise Aufgaben in Verbindung mit dieser Stelle übertragen, um die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs innerhalb der Direktion Medien zu gewährleisten.

8 Im Zusammenhang mit der Ernennung eines Direktors für Medien wurde gemäß dem Beschluss des Präsidiums des Parlaments (im Folgenden: Präsidium) vom 16. Mai 2000 über die verschiedenen Schritte des Verfahrens zur Auswahl hoher Beamte in der durch den Beschluss des Präsidiums vom 18. Februar 2008 geänderten Fassung (im Folgenden: Beschluss über die verschiedenen Verfahrensschritte) ein Beratender Ausschuss für die Ernennung hoher Beamter gebildet.

9 In seiner Sitzung vom 4. Oktober 2018 beschloss der Beratende Ausschuss Kriterien für die vergleichende Analyse von Bewerbungen (im Folgenden: vergleichende Bewertungskriterien). Auf der Grundlage dieser Kriterien erstellte der Beratende Ausschuss ein Verzeichnis der Bewerber und legte dem Präsidium eine Empfehlung vor, wer zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden sollte. Das Präsidium billigte diese Empfehlung einstimmig. Zu den zum Vorstellungsgespräch eingeladenen Bewerbern gehörten Herr Carbajo Ferrero, der sich auf die Stellenausschreibung beworben hatte, A, der sich auf die Stellenausschreibung (Einstellung) beworben hatte, und B, die einzige Bewerberin, die sich auf die Stellenausschreibung (Übernahme) beworben hatte.

10 Vor dem Termin mit den Bewerbern wählte der Beratende Ausschuss sieben Gegenstände oder Themen für die Vorstellungsgespräche, die ihm zur Analyse der Bewerbungen und zur Reihung der Bewerber im Anschluss an diese Gespräche dienen sollten.

11 Die Vorstellungsgespräche fanden am 19. November 2018 statt.

12 Auf der Grundlage der mit den vorausgewählten Bewerbern geführten Vorstellungsgespräche legte der Beratende Ausschuss dem Präsidium einen mit Gründen versehenen Bericht vor. In diesem Bericht waren die Bewerber nach ihrer Eignung in eine Rangliste eingestuft, und als Anlage war eine Empfehlung zu den für die Besetzung der Stelle des Direktors für Medien am besten qualifizierten Bewerbern enthalten. Das Präsidium erörterte diesen Bericht in einer Sitzung vom 10. Dezember 2018. Laut dem Protokoll dieser Sitzung hatte der Beratende Ausschuss für die Besetzung der freien Stelle drei Bewerber in einer Rangfolge vorgeschlagen, wobei A an erster, Herr Carbajo Ferrero an zweiter und B an dritter Stelle standen. Das Präsidium als Anstellungsbehörde beschloss, der Empfehlung des Beratenden Ausschusses zu folgen, und ernannte A auf die betreffende Stelle.

13 Am 11. Dezember 2018 teilte der Generaldirektor der GD Kommunikation deren Mitarbeitern mit, dass das Einstellungsverfahren abgeschlossen sei und dankte Herrn Carbajo Ferrero für die Wahrnehmung der in dieser Direktion ab Juni 2018 übergangsweise übernommenen Aufgaben.

14 Mit E‑Mail vom 12. Dezember 2018 unterrichtete der Generalsekretär Herrn Carbajo Ferrero über die Entscheidung, seine Bewerbung abzulehnen und A auf die Stelle des Direktors für Medien zu ernennen (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

15 Gegen die angefochtene Entscheidung legte der Kläger am 8. März 2019 Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein. Diese Beschwerde wurde zurückgewiesen. III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

16 Herr Carbajo Ferrero erhob am 1. Oktober 2019 vor dem Gericht Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und auf Ersatz des ihm seiner Ansicht nach entstandenen Schadens.

17 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die angefochtene Entscheidung aufgehoben und das Europäische Parlament verurteilt, dem Kläger 40000 Euro zum Ersatz des materiellen Schadens zu zahlen.

18 Herr Carbajo Ferrero stützte seine Klage auf fünf Klagegründe. Das Parlament beantragte in seiner Klagebeantwortung, die Klage als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet abzuweisen oder, hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen.

19 Das Gericht hat in Rn. 43 des angefochtenen Urteils zunächst die Einrede des Parlaments gegen die Zulässigkeit des zweiten Klagegrundes von Herrn Carbajo Ferrero zurückgewiesen. Es hat sodann in Rn. 74 des angefochtenen Urteils den ersten Teil des zweiten Klagegrundes von Herrn Carbajo Ferrero zurückgewiesen, mit dem die Rechtswidrigkeit des Beschlusses über die verschiedenen Verfahrensschritte und von Art. 6 der Stellenausschreibung (Einstellung) geltend gemacht wurde. Das Gericht hat in Rn. 106 des angefochtenen Urteils auch den ersten Klagegrund von Herrn Carbajo Ferrero zurückgewiesen, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt wurde.

20 Sodann hat das Gericht den zweiten Teil des zweiten Klagegrundes von Herrn Carbajo Ferrero geprüft, mit dem geltend gemacht wurde, dass das Auswahlverfahren gegen Art. 27 des Statuts und gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Transparenz, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung verstoße.

21 Das Gericht hat zunächst in Rn. 111 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Verlauf des Auswahlverfahrens für Beamte verlange, dass die vergleichenden Bewertungskriterien vor dem betreffenden Einstellungsverfahren feststehen müssten (

22 Zweitens hat das Gericht in Rn. 112 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Kriterien für die vergleichende Analyse der Verdienste der Bewerber sich im Verlauf des Auswahlverfahren nicht ändern dürften, um der Gefahr vorzubeugen, dass diese Kriterien an die eingegangenen Bewerbungen angepasst würden.

23 Drittens hat das Gericht in Rn. 113 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die vergleichenden Bewertungskriterien der Anstellungsbehörde mitgeteilt werden müssten, so dass dieser bekannt sei, wie die Verdienste im Abschnitt der Vorauswahl von Bewerbern für ein Vorstellungsgespräch sowie im Abschnitt der Vorstellungsgespräche selbst bewertet worden seien.

24 Viertens hat das Gericht in Rn. 114 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Verwaltung bei der Gestaltung des Auswahlverfahrens zwar über ein weites Ermessen verfüge, es jedoch Sache der Unionsgerichte sei, die Gleichbehandlung der Bewerber durch die Verwaltung zu gewährleisten (

25 Im Anschluss daran hat das Gericht in Rn. 117 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass bei der Bewertung der Antworten der Bewerber auf die Fragen, die der Beratende Ausschuss auf der Grundlage der Liste der sieben Gegenstände oder Themen im Rahmen der Vorstellungsgespräche gestellt habe, die in der ersten Phase des Auswahlverfahrens auf der Grundlage der Stellenausschreibung, der Stellenausschreibung (Übernahme) und der Stellenausschreibung (Einstellung) festgelegten drei vergleichenden Bewertungskriterien nicht berücksichtigt worden seien.

26 Das Gericht hat sodann in Rn. 118 des angefochtenen Urteils entschieden, dass es zwar möglich sei, den Bewerbern Fragen zu stellen, diese Fragen aber nicht zu neuen vergleichenden Bewertungskriterien werden dürften.

27 Das Gericht hat in Rn. 123 des angefochtenen Urteils weiter ausgeführt, dass das Präsidium als Anstellungsbehörde nicht darüber unterrichtet gewesen sei, dass die vergleichenden Bewertungskriterien durch die für die Vorstellungsgespräche herangezogenen sieben Gegenstände oder Themen ersetzt worden seien.

28 Aufgrund dieser Erwägungen hat das Gericht in Rn. 125 des angefochtenen Urteils dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes von Herrn Carbajo Ferrero stattgegeben und festgestellt, dass die angefochtene Entscheidung im Anschluss an ein fehlerhaftes Einstellungsverfahren ergangen sei.

29 Das Gericht hat sodann in Rn. 145 des angefochtenen Urteils dem zweiten Teil des dritten Klagegrundes von Herrn Carbajo Ferrero und somit diesem Klagegrund insgesamt stattgegeben, soweit mit ihm gerügt wurde, dass die angefochtene Entscheidung an einem offensichtlichen Beurteilungsfehler leide. Die Anstellungsbehörde habe A auf die Stelle ernannt, ohne ordnungsgemäß über die Berufserfahrung von Herrn Carbajo Ferrero unterrichtet gewesen zu sein.

30 Aufgrund dieser Erwägungen hat das Gericht in Rn. 146 des angefochtenen Urteils entschieden, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne die übrigen vom Kläger geltend gemachten Klagegründe zu prüfen.

31 Schließlich hat das Gericht in den Rn. 173 und 174 des angefochtenen Urteils dem Schadensersatzantrag von Herrn Carbajo Ferrero teilweise stattgegeben, soweit er sich auf den durch die angefochtene Entscheidung entstandenen materiellen Schaden bezog, und das Parlament verurteilt, ihm 40000 Euro zu zahlen. IV. Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

32 Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Parlament, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

33 Hilfsweise beantragt das Parlament, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Klage von Herrn Carbajo Ferrero abzuweisen und ihm alle Kosten aufzuerlegen.

34 Herr Carbajo Ferrero beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und dem Parlament alle Kosten aufzuerlegen. V. Gezielte Prüfung des Rechtsmittels

35 Das Parlament stützt seine Anträge auf zwei Rechtsmittelgründe. Mit dem ersten Grund werden Rechtsfehler und die Verfälschung von Tatsachen bei der Feststellung von Unregelmäßigkeiten im Auswahlverfahren geltend gemacht. Mit dem zweiten Grund soll dargetan werden, dass das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden und die Tatsachen und Beweise verfälscht habe, soweit es festgestellt habe, dass die angefochtene Entscheidung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweise. Hilfsweise macht das Parlament geltend, das Gericht habe seine Entscheidung mangelhaft begründet und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem es die Folgen der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht geprüft habe.

36 Dem Ersuchen des Gerichtshofs entsprechend werden sich die vorliegenden Schlussanträge auf die Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes und des hilfsweise geltend gemachten Rechtsmittelgrundes beschränken. A. Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler und Verfälschung von Tatsachen bei der Feststellung von Unregelmäßigkeiten des Auswahlverfahrens

37 Der erste Rechtsmittelgrund gliedert sich in vier Teile. Ich werde sie zusammen prüfen, da sie miteinander verbunden sind.

38 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht das Parlament geltend, das Gericht habe den Beschluss über die verschiedenen Verfahrensschritte rechtsfehlerhaft ausgelegt; außerdem sei die angeführte Begründung widersprüchlich. Erstens würden die vergleichenden Bewertungskriterien nur im ersten Abschnitt des Auswahlverfahrens angewandt. Im Rahmen des in Rede stehenden Auswahlverfahrens habe der Beratende Ausschuss drei vergleichende Bewertungskriterien (

39 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht das Parlament geltend, das Gericht habe den Grundsatz der Gleichbehandlung rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewandt. Erstens sei das Urteil Booss und Fischer/Kommission (

40 Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes beanstandet das Parlament die Auslegung und Anwendung des Grundsatzes der Transparenz durch das Gericht. Es wendet sich gegen die Feststellung des Gerichts in den Rn. 120 bis 124 des angefochtenen Urteils, dass der Beratende Ausschuss das Präsidium nicht über die Änderung der vergleichenden Bewertungskriterien im Abschnitt der Vorstellungsgespräche unterrichtet habe. Außerdem habe das Gericht ultra petita entschieden, da der Kläger einen Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz gegenüber den Bewerbern und nicht gegenüber dem Präsidium gerügt habe.

41 Mit dem vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht das Parlament geltend, das Gericht habe die Tatsachen verfälscht. Es beanstandet die Feststellung des Gerichts in Rn. 119 des angefochtenen Urteils, wonach es bei der Einstufung in die Rangliste nicht „ausschließlich“ auf die Antworten der Bewerber auf die sieben Gegenstände oder Themen ankommen dürfe, um die es im Vorstellungsgespräch gegangen sei. Selbst wenn die vergleichenden Bewertungskriterien im zweiten Abschnitt des Verfahrens nicht angewandt worden seien, sei den dem Gerichtshof vorliegenden Angaben nichts dafür zu entnehmen, dass diese Kriterien für die Einstufung der Bewerber in die Rangliste nicht berücksichtigt worden seien.

42 In seiner Rechtsmittelbeantwortung bringt Herr Carbajo Ferrero zur Auslegung des Beschlusses über die verschiedenen Verfahrensschritte vor, dass die Verwaltung, auch wenn sie über ein weites Ermessen bei der Gestaltung des Auswahlverfahrens verfüge, den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bewerber beachten müsse. Der Beschluss über die verschiedenen Verfahrensschritte lasse nicht zu, je nach Abschnitt des Verfahrens andere vergleichende Bewertungskriterien anzuwenden. Was den Grundsatz der Transparenz angehe, so müsse der Beratende Ausschuss nach Art. 4 Buchst. c dieses Beschlusses dem Präsidium die vergleichenden Bewertungskriterien vorlegen. Daher trage das Parlament zu Unrecht vor, dass der Beschluss keine Verpflichtung zur Unterrichtung der Anstellungsbehörde im Fall einer Änderung dieser Kriterien im Verlauf des Verfahrens vorsehe.

43 Zur Auslegung des Grundsatzes der Gleichbehandlung habe sich das Gericht in Rn. 111 des angefochtenen Urteils zu Recht auf das Urteil Booss und Fischer/Kommission (

44 Bezüglich der Auslegung des Grundsatzes der Transparenz weist Herr Carbajo Ferrero darauf hin, dass er in seiner Klage vor dem Gericht mit einem Klagegrund einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gerügt habe. Folglich habe das Gericht nicht ultra petita entschieden.

45 Zur Rüge der Verfälschung der Tatsachen trägt Herr Carbajo Ferrero vor, dass diese unbegründet sei. Aus dem Protokoll der Sitzung vom 10. Dezember 2018 gehe hervor, dass der Beratende Ausschuss drei Bewerber „nach einer Rangliste“ und nicht „aufgrund von Kompetenzen, die der zu besetzenden Stelle entsprechen“ zur Ernennung auf die betreffende Stelle vorgeschlagen habe.

46 Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob das Gericht den Beschluss über die verschiedenen Verfahrensschritte zutreffend ausgelegt hat, als es in Rn. 112 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die vergleichenden Bewertungskriterien im Verlauf des Auswahlverfahrens nicht geändert werden dürften. Den Ausgangspunkt für die Prüfung dieser Frage bildet der Wortlaut der Art. 4 und 5 des Beschlusses über die verschiedenen Verfahrensschritte in Bezug auf hochrangige Stellen (

47 Das Parlament bringt vor, dass sich aus dem Wortlaut dieses Beschlusses ergebe, dass das Verfahren zur Auswahl hoher Beamter hauptsächlich aus zwei Abschnitten bestehe. Der erste sei die vergleichende Analyse der Verdienste der Bewerber und die Billigung des Verzeichnisses der vom Präsidium zu einem Vorstellungsgespräch einzuladenden Bewerber. Der zweite bestehe in der Durchführung von Vorstellungsgesprächen mit den in diesem Verzeichnis aufgeführten Bewerbern. Die vergleichenden Bewertungskriterien würden ausschließlich im ersten Abschnitt des Verfahrens angewandt, während im zweiten Abschnitt die Anwendung dieser Kriterien in keiner Weise vorgeschrieben sei; mit anderen Worten sei in keiner Weise verboten, bei den Vorstellungsgesprächen neue Kriterien anzuwenden. Das Gericht sei daher zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Auswahlverfahren Unregelmäßigkeiten aufgewiesen habe.

48 Insoweit ist festzustellen, dass der Beschluss über die verschiedenen Verfahrensschritte die oben in Nr. 46 beschriebenen aufeinanderfolgenden Schritte regelt, ohne sie in bestimmte oder gesonderte Abschnitte einzuteilen. Im Gegenteil sind alle diese Schritte miteinander verbunden und bilden zusammen ein einheitliches Auswahlverfahren, dessen Rahmen durch die Stellenausschreibung (bzw. gegebenenfalls die Stellenausschreibung [Einstellung]) vorgegeben wird. Der Zweck dieser Schritte ist letztlich derselbe wie bei jedem Einstellungsverfahren. Insbesondere ist nach Art. 27 Abs. 1 des Statuts bei der Einstellung anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen (

49 Eine sorgfältige Prüfung der Verfahrensschritte zeigt, dass der erste Schritt ein Grundstein des gesamten Verfahrens ist, das in der Ernennung des für die in Rede stehende Stelle am besten geeigneten Bewerbers seinen Abschluss findet. In diesem ersten Schritt werden nämlich vom Beratenden Ausschuss auf der Grundlage der Stellenausschreibung (bzw. gegebenenfalls der Stellenausschreibung [Einstellung]) die vergleichenden Bewertungskriterien festgelegt. Die Stellenausschreibung und die vergleichenden Bewertungskriterien sind für das Präsidium erforderlich, um das Verzeichnis der zu einem Vorstellungsgespräch einzuladenden Bewerber annehmen zu können. Das Vorstellungsgespräch findet erst statt, nachdem das Präsidium dieses Verzeichnis auf der Grundlage der vorgenannten Kriterien angenommen hat. Zwischen der Vorauswahl der Bewerber und ihren jeweiligen Vorstellungsgesprächen besteht eindeutig ein Zusammenhang. Hängen diese Schritte miteinander zusammen, müssen auch die in jedem Schritt angewandten Bewertungskriterien miteinander zusammenhängen. Das Parlament nimmt daher meines Erachtens eine künstliche Trennung zwischen den verschiedenen Schritten des Auswahlverfahrens vor.

50 Entgegen dem Vorbringen des Parlaments wird durch das Verständnis des Auswahlverfahrens als Kontinuum die Führung von Vorstellungsgesprächen mit den Bewerbern weder überflüssig noch wird damit der Verwaltung eine Methode zur Gestaltung des Auswahlverfahrens genommen. Die Verwaltung verfügt bei den von ihr in den verschiedenen Schritten des Auswahlverfahrens eingesetzten Methoden zur Beurteilung der Verdienste der Bewerber über ein weites Ermessen. Dies gilt umso mehr bei hochrangigen Stellen. Es ist unstreitig, dass der Beratende Ausschuss, wenn er Vorstellungsgespräche mit den Bewerbern führt, alle Fragen stellen kann, die er für erforderlich hält. Es ist auch möglich, diese Fragen nach unterschiedlichen Gegenständen oder Themen zu strukturieren. Nicht zu beanstanden ist daher, wenn eine Anstellungsbehörde Bewerber für solche hochrangigen Stellen beispielsweise darum bittet, darzulegen, wie sie die betreffenden Stelle (

51 Es ist jedoch zum einen darauf hinzuweisen, dass die Anstellungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Abwägung der Verdienste der Bewerber zwar über ein weites Ermessen verfügt, von dem sie insbesondere im Hinblick auf die zu besetzende Stelle Gebrauch machen kann, sich bei dieser Ermessensausübung aber in den Grenzen bewegen muss, die sie sich selbst durch die Stellenausschreibung gesetzt hat (

52 Zum anderen müssen sich alle im Vorstellungsgespräch herangezogenen Gegenstände oder Themen aus den vergleichenden Bewertungskriterien ergeben. Mit anderen Worten ändern diese Gegenstände oder Themen nichts an den ursprünglichen Kriterien, sondern unterstützen den Beratenden Ausschuss dabei, in den Vorstellungsgesprächen die Eignung der Bewerber anhand der einzelnen Kriterien zu bewerten. Daher hat das Gericht in Rn. 118 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass die im Vorstellungsgespräch gestellten Fragen nicht zu „neuen Kriterien“ für die vergleichende Bewertung der Verdienste der Bewerber werden dürften, die im Auswahlverfahren nach der Vorauswahl der zu einem Vorstellungsgespräch einzuladenden Bewerber festgelegt würden.

53 Das Gericht hat sich insoweit zu Recht durch das Urteil Booss und Fischer/Kommission (

54 Das Parlament bestreitet, dass diese Rechtsprechung einschlägig sei, da sie eine nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. a des Statuts veröffentlichte Stellenausschreibung betreffe, während das Präsidium in der vorliegenden Rechtssache beschlossen habe, seine Suche breiter anzulegen und eine Stellenausschreibung (Einstellung) nach Art. 29 Abs. 2 des Statuts veröffentlicht habe. Diese Bestimmung sehe ein besonderes Verfahren vor, bei dem die Anstellungsbehörde im Verlauf des Verfahrens Kriterien anwenden könne, die in der Stellenausschreibung nicht angegeben gewesen seien. Es verweist insoweit auf die Urteile Mavridis/Parlament (

55 Meines Erachtens sind die beiden letztgenannten Urteile keine Stütze für die Schlussfolgerung des Parlaments, dass die vergleichenden Bewertungskriterien im Verlauf des Verfahrens geändert werden könnten. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die Anstellungsbehörde im Rahmen des besonderen Verfahrens nach Art. 29 Abs. 2 des Statuts die Vorschriften des Anhangs III des Statuts über das Auswahlverfahren nicht anzuwenden braucht. Sie darf deshalb auch im Verlauf des Verfahrens Kriterien aufstellen, die in der Stellenausschreibung nicht ausdrücklich festgelegt waren. Dies gilt auch für einen Ausleseausschuss, dem die Anstellungsbehörde ihre Befugnis zur Auswahl übertragen hat.

56 In der vorliegenden Rechtssache hat das Gericht jedoch nicht beanstandet, dass der Beratende Ausschuss seine Befugnis zur Festlegung vergleichender Bewertungskriterien ausgeübt hat (äußeren Grenzen des gesamten Auswahlverfahrens, die durch die Kriterien präzisiert werden. Daher lassen sich die für das Vorstellungsgespräch gewählten Gegenstände oder Themen nicht völlig von den zu Beginn des Einstellungsverfahrens festgelegten vergleichenden Bewertungskriterien trennen. Sie sind die Ergänzung oder die Konkretisierung dieser Kriterien. Es ist Sache des Beratenden Ausschusses, den notwendigen Zusammenhang zwischen den Kriterien und den für die Vorstellungsgespräche herangezogenen Gegenständen herzustellen.

57 Meines Erachtens hat das Gericht daher in Rn. 119 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass es bei der Einstufung von Bewerbern in die Rangliste nicht ausschließlich auf die Antworten auf die sieben Gegenstände oder Themen ankommen dürfe, um die es im Vorstellungsgespräch gegangen sei, da dies mit dem Erfordernis unvereinbar sei, dass sich die vergleichenden Bewertungskriterien im Verlauf des Auswahlverfahrens nicht ändern dürften.

58 Zum Vorbringen des Parlaments, das Gericht habe in den Rn. 120 bis 124 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass das Auswahlverfahren Unregelmäßigkeiten aufgewiesen habe, da das Präsidium vom Beratenden Ausschuss nicht über die Änderung der Auswahlkriterien unterrichtet worden sei, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen von einer falschen Annahme ausgeht. Wie oben dargelegt, liegt die falsche Annahme darin, dass die vergleichenden Bewertungskriterien im Rahmen des Auswahlverfahrens geändert werden könnten. Der Beratende Ausschuss kann Fragen festlegen, die sich aus den im ersten Schritt festgelegten Kriterien ergeben. In seinem Bericht an das Präsidium muss er dann darlegen, inwieweit die Antworten auf die Fragen die Eignung der Bewerber unter gebührender Berücksichtigung dieser Kriterien belegen.

59 Im Übrigen beanstandet das Parlament zu Unrecht, dass das Gericht in den Rn. 120 bis 124 des angefochtenen Urteils, was den Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz angeht, ultra petita entschieden habe. Das Gericht hat dort einen Verstoß gegen diesen Grundsatz im Hinblick auf die Verletzung der Pflicht zur Unterrichtung des Präsidiums über die für das Vorstellungsgespräch gewählten Themen oder Gegenstände und den Zusammenhang zwischen diesen Gegenständen und den vergleichenden Bewertungskriterien festgestellt.

60 Die Rüge des Parlaments, das Gericht habe in den Rn. 120 bis 124 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden, ist daher zurückzuweisen.

61 Auch die Rüge des Parlaments, dass die Begründung des angefochtenen Urteils in diesen Randnummern widersprüchlich sei, überzeugt mich nicht. Meines Erachtens beruht diese Rüge auf einem Missverständnis des angefochtenen Urteils. In den Rn. 66 bis 73 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass die Organe beim Erlass interner Vorschriften für das Verfahren zur Auswahl von Bewerbern für hochrangige Stellen über ein weites Ermessen verfügten und dass der Beschluss über die verschiedenen Verfahrensschritte den allgemeinen Rahmen für das Auswahlverfahren bilde. Das Gericht hat daher festgestellt, dass es nicht zweckmäßig sei, die vergleichenden Bewertungskriterien in diesem Beschluss selbst festzulegen. An dieser Stelle seiner Begründung ist das Gericht weder auf die Frage der Kohärenz der im Verlauf des Auswahlverfahrens angewandten Kriterien noch auf die Frage der Pflicht zur Unterrichtung des Präsidiums eingegangen. Folglich stellt die Zurückweisung des Vorbringens zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses über die verschiedenen Verfahrensschritte in Rn. 74 des angefochtenen Urteils nicht die in den Rn. 120 bis 124 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung in Frage, wonach das im Verlauf des betreffenden Auswahlverfahrens angewandte Verfahren fehlerhaft war.

62 Sodann beanstandet das Parlament, dass das Gericht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung festgestellt habe, ohne zu prüfen, ob die Gegenstände oder Themen, um die es bei den Vorstellungsgesprächen gegangen sei, einen Zusammenhang mit den in der Stellenausschreibung (Einstellung) genannten Anforderungen aufgewiesen hätten (

63 Meines Erachtens hat das Gericht in Rn. 112 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass die Änderung der vergleichenden Bewertungskriterien im Auswahlverfahren die Gefahr einer Anpassung dieser Kriterien im Hinblick auf die Bewerber um die zu besetzende Stelle mit sich bringe. Das Parlament ist im Wesentlichen der Ansicht, dass diese Gefahr nicht ausreiche und dass das Gericht hätte prüfen müssen, ob die für das Vorstellungsgespräch festgelegten Gegenstände oder Themen bestimmte Bewerber begünstigt hätten. Das Parlament beruft sich hierfür auf die Urteile Vlachou/Rechnungshof (

64 Schließlich beruht die Rüge des Parlaments, das Gericht habe in Rn. 119 des angefochtenen Urteils die Tatsachen verfälscht, als es entschieden habe, dass es für die Einstufung der Bewerber in eine Rangliste nicht ausschließlich auf die Antworten der Bewerber auf die sieben für die Vorstellungsgespräche gewählten Gegenstände oder Themen ankommen dürfe, meiner Ansicht nach auf einer Fehlinterpretation des angefochtenen Urteils. Erstens lässt sich die Verwendung des Wortes „ausschließlich“ (im Französischen: „uniquement“) durch das Gericht dadurch erklären, dass in Rn. 118 des angefochtenen Urteils festgestellt worden ist, dass die im Vorstellungsgespräch gestellten Fragen nicht zu neuen vergleichenden Bewertungskriterien werden dürften. Sie lässt sich ferner dadurch erklären, dass das Gericht in Rn. 123 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die vergleichenden Bewertungskriterien im Vorstellungsgespräch nicht angewandt worden seien. Zweitens obliegt es dem Parlament, nachzuweisen, dass die während des gesamten Verfahrens angewendeten Kriterien, Gegenstände oder Themen einen Zusammenhang aufwiesen und von der Anstellungsbehörde in ihrer Gesamtheit berücksichtigt wurden.

65 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. B. Hilfsweise geltend gemachter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehlerhafte Auslegung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Folgen der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

66 Hilfsweise macht das Parlament geltend, dass die Aufhebung der Entscheidung, A auf die Stelle des Direktors für Medien zu ernennen, mit einem Rechtsfehler in Form einer mangelhaften Begründung und eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit behaftet sei. Das Gericht habe eine Entscheidung aufgehoben, die zugunsten eines Dritten, nämlich A, ergangen sei. Unter Verweis auf das Urteil des Gerichts Spadafora/Kommission (

67 Herr Carbajo Ferrero macht geltend, A könne sich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, da die Entscheidung, mit der er auf die betreffende Stelle ernannt worden sei, angefochten worden sei. Jedenfalls sei die Aufhebung der Entscheidung in Anbetracht der fraglichen Unregelmäßigkeit keine überzogene Sanktion gewesen.

68 Meines Erachtens macht das Parlament zu Recht geltend, dass das Gericht in Rn. 146 des angefochtenen Urteils die angefochtene Entscheidung aufgehoben habe, ohne zu prüfen, ob eine solche Aufhebung verhältnismäßig sei. Das Urteil des Gerichts Spadafora/Kommission (

69 In der vorliegenden Rechtssache ist die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung eindeutig geeignet, A zu beeinträchtigen, der auf die fragliche Stelle ernannt wurde. Unter diesen Umständen erfordert die Aufhebung seiner Ernennung eine vorherige Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit, was eine Abwägung aller betroffenen Interessen voraussetzt. Folglich hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 146 des angefochtenen Urteils entschieden hat, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne eine solche Prüfung vorzunehmen.

70 Allerdings ist zu beachten, dass eine Verletzung des Unionsrechts in einem Urteil des Gerichts, wenn zwar dessen Gründe eine solche Verletzung enthalten, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, nicht zur Aufhebung dieses Urteils führen kann und die Begründung durch eine andere zu ersetzen ist (

71 Dieser Fall ist hier gegeben. Die Abwägung aller betroffenen Interessen muss nämlich zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen, unbeschadet der Verpflichtung der Verwaltung, für A eine gerechte Lösung zu finden. Insbesondere weist das Einstellungsverfahren eine erhebliche Unregelmäßigkeit auf. Wie oben im Rahmen der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes dargelegt, darf der Beratende Ausschuss die vergleichenden Bewertungskriterien im Verlauf des Auswahlverfahrens nicht ändern. Was Herrn Carbajo Ferrero angeht, besteht sein Interesse in der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, damit er aus seiner Klage auch Nutzen ziehen kann. Was die Verwaltung angeht, kann ich keine Beeinträchtigung des dienstlichen Interesses erkennen. Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung tritt nicht an die Stelle der Beurteilung der Verwaltung, welcher Bewerber auf die fragliche Stelle zu ernennen ist. Das Parlament wird das Verfahren wiederholen und hierbei die durch das angefochtene Urteil festgestellten Unregelmäßigkeiten vermeiden müssen. Am Ende dieses neuen Auswahlverfahrens steht es ihm frei, den für die betreffende Stelle am besten geeigneten Bewerber auszuwählen. Was A angeht, ist seine Lage eine andere. Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung birgt für A die Gefahr, die Stelle zu verlieren, auf die er ernannt wurde. Vor allem aber ist A für diese Unregelmäßigkeit nicht verantwortlich. Auch wenn A sich, wie von Herrn Carbajo Ferrero vorgetragen, nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, dass seine Ernennung nicht endgültig war, solange gegen die Entscheidung über seine Ernennung eine Klage beim Gericht anhängig war, ändert dies nichts daran, dass A nichts vorzuwerfen ist.

72 Dass die Interessen von A beeinträchtigt werden, bedeutet jedoch nicht, dass der Gerichtshof von einer Bestätigung der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wegen der in Rede stehenden Unregelmäßigkeit absehen müsste. Die Verwaltung ist jedoch verpflichtet, in dieser Lage eine gerechte Lösung für den betroffenen Dritten zu suchen. Konkret muss das Parlament in dem Fall, dass am Ende des neuen Auswahlverfahrens eine andere Person auf die fragliche Stelle ernannt wird, die Interessen von A wahren.

73 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der hilfsweise geltend gemachte Rechtsmittelgrund meines Erachtens als ins Leere gehend zurückzuweisen. VI. Ergebnis

74 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Rechtsmittelgrund und den hilfsweise geltend gemachten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.