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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.09.2022 – C-394/21
Generalanwalt Athanasios Rantos · ECLI:EU:C:2022:743
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ATHANASIOS RANTOS vom 29. September 2022 ( Rechtssache C‑394/21 Bursa Română de Mărfuri SA gegen Autoritatea Naţională de Reglementare în domeniul Energiei (ANRE), Beteiligte: Federaţia Europeană a Comercianţilor de Energie (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel București [Berufungsgericht Bukarest, Rumänien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektrizitätsmarkt – Verordnung (EU) 2019/943 – Richtlinie (EU) 2019/944 – Verordnung (EU) 2015/1222 – Nationale Regelung, die einen einzigen nominierten Strommarktbetreiber vorsieht“ Einleitung
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ist von der Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Bursa Română de Mărfuri SA (im Folgenden: BRM) und der Autoritatea Naţională de Reglementare în domeniul Energiei (ANRE) (Nationale Energieregulierungsbehörde, Rumänien [ANRE]) eingereicht worden, in dem es um die Weigerung der ANRE geht, BRM eine Lizenz für die Organisation und die Verwaltung der zentralisierten Elektrizitätsmärkte zu erteilen.
2 Die Vorlagefragen, die Gegenstand der vorliegenden thematisch eingegrenzten Schlussanträge sind, betreffen zum einen die Frage, ob die Verordnung (EU) 2019/943 ( Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verordnung 2019/943
3 In Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) der Verordnung 2019/943 heißt es: „Ziel dieser Verordnung ist … b) die Festlegung von Grundsätzen für gut funktionierende, integrierte Elektrizitätsmärkte, die allen Ressourcenanbieter[n] und Stromkunden diskriminierungsfreien Marktzugang ermöglichen, die Position der Verbraucher stärken, Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt, Laststeuerung, Energiespeicherung und Energieeffizienz sicherstellen und die Aggregierung von dezentralem Angebot und dezentraler Nachfrage erleichtern und die Marktintegration und die Integration verschiedener Sektoren sowie eine marktbasierte Vergütung für Elektrizität aus erneuerbaren Quellen ermöglichen; c) die Festlegung gerechter Regeln für den grenzüberschreitenden Stromhandel und somit eine Verbesserung des Wettbewerbs auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale nationaler und regionaler Märkte …; …“
4 Art. 2 dieser Verordnung enthält folgende Begriffsbestimmungen: „Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: … 7. ‚Marktbetreiber‘ bezeichnet eine Funktionseinheit, die eine Dienstleistung erbringt, mit der die Ankaufs- und Verkaufsangebote für Elektrizität aufeinander abgestimmt werden; 8. ‚nominierter Strommarktbetreiber‘ oder ‚NEMO‘[ (] bezeichnet einen Marktbetreiber, der von der zuständigen Behörde für die Ausübung von Aufgaben im Zusammenhang mit der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung oder der einheitlichen Intraday-Marktkopplung benannt wurde; … 25. ‚Marktteilnehmer‘ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität kauft, verkauft oder erzeugt, sich mit Aggregierung beschäftigt oder Leistungen im Bereich der Laststeuerung oder der Speicherung betreibt, was die Erteilung von Handelsaufträgen in einem oder mehreren Elektrizitätsmärkten einschließlich der Regelarbeitsmärkte umfasst; … 40. ‚Elektrizitätsmärkte‘ bezeichnet Elektrizitätsmärkte im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der [Richtlinie 2019/944]; …“
5 Art. 3 („Grundsätze für den Betrieb der Elektrizitätsmärkte“) der Verordnung sieht vor: „Die Mitgliedstaaten, die Regulierungsbehörden, die Übertragungsnetzbetreiber, die Verteilernetzbetreiber, die Marktbetreiber und die delegierten Betreiber sorgen dafür, dass die Elektrizitätsmärkte nach den folgenden Grundsätzen betrieben werden: a) Preise werden auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage gebildet. b) Die Marktvorschriften begünstigen die freie Preisbildung und vermeiden Maßnahmen, mit denen eine Preisbildung auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage verhindert wird. c) Die Marktvorschriften erleichtern die Heranbildung flexiblerer Erzeugung, nachhaltiger Erzeugung mit geringen CO2-Emissionen und flexiblerer Nachfrage. d) Den Kunden wird es ermöglicht, von den Marktchancen und dem erhöhten Wettbewerb auf den Endkundenmärkten zu profitieren, und sie werden in die Lage versetzt, als Marktteilnehmer am Energiemarkt und der Energiewende mitzuwirken. … h) Hindernisse für grenzüberschreitende Stromflüsse zwischen Gebotszonen oder Mitgliedstaaten und grenzüberschreitende Transaktionen auf den Elektrizitätsmärkten und die mit ihnen verbundenen Dienstleistungsmärkte sind schrittweise zu beseitigen. … o) Damit sich die Marktteilnehmer marktbasiert gegen Preisschwankungsrisiken wappnen können und Unsicherheiten hinsichtlich künftiger Investitionsrenditen abgeschwächt werden, dürfen langfristige Absicherungsmöglichkeiten auf transparente Weise an den Börsen gehandelt und langfristige Lieferverträge außerbörslich ausgehandelt werden, wobei das Wettbewerbsrecht der Union einzuhalten ist. …“
6 Art. 10 („Technische Gebotsgrenzen“) Abs. 4 und 5 der Verordnung sieht vor: „(4) Die Regulierungsbehörden oder … die dementsprechend benannten zuständigen Behörden, ermitteln in ihrem Hoheitsgebiet die Strategien und Maßnahmen, die indirekt zur Beschränkung der Preisbildung im Großhandel beitragen könnten, darunter beschränkende Gebote im Zusammenhang mit der Aktivierung von Regelarbeit, Kapazitätsmechanismen, Maßnahmen der Übertragungsnetzbetreiber, sowie Maßnahmen zur Anfechtung von Marktergebnissen, oder Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung oder ineffizient festgelegter Gebotszonen. (5) Hat eine Regulierungsbehörde oder eine andere benannte zuständige Behörde festgestellt, dass eine Strategie oder eine Maßnahme dazu dienen könnte, die Preisbildung im Großhandel zu beschränken, so trifft sie alle geeigneten Maßnahmen zur Unterbindung dieser Strategie oder Maßnahme oder, falls dies nicht möglich ist, zur Eindämmung ihrer Auswirkungen auf das Bietverhalten. …“ Richtlinie 2019/944
7 Art. 2 der Richtlinie 2019/944 enthält die folgende Begriffsbestimmung: „Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … 9. ‚Elektrizitätsmärkte‘ Elektrizitätsmärkte, einschließlich außerbörslicher Märkte und Strombörsen, Märkte für den Handel mit Energie, Kapazität, Regelreserve und Systemdienstleistungen für alle Zeitspannen, darunter auch Terminmärkte, Day-Ahead- und Intraday-Märkte; …“
8 Gemäß Art. 72 der Richtlinie 2019/944 wurde mit dieser Richtlinie die Richtlinie 2009/72/EG ( Verordnung (EU) 2015/1222
9 Art. 4 („Benennung der NEMOs und Aufhebung der Benennung“) Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1222 ( „Jeder Mitgliedstaat, der elektrisch mit einer Gebotszone in einem anderen Mitgliedstaat verbunden ist, trägt dafür Sorge, dass … ein oder mehrere NEMOs für die Durchführung der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und/oder der einheitlichen Intraday-Marktkopplung benannt werden. …“
10 Art. 5 („Benennung von NEMOs im Fall eines gesetzlichen nationalen Monopols für Handelsdienstleistungen“) dieser Verordnung bestimmt: „1. Falls in einem Mitgliedstaat oder in einer Gebotszone eines Mitgliedstaats zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein gesetzliches nationales Monopol für Day-Ahead- und für Intraday-Handelsdienstleistungen besteht, das die Benennung von mehr als einem NEMO ausschließt, muss der betreffende Mitgliedstaat dies der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mitteilen und kann er die Benennung von mehr als einem NEMO pro Gebotszone ablehnen. … 2. Für die Zwecke dieser Verordnung wird angenommen, dass ein gesetzliches nationales Monopol besteht, wenn im nationalen Recht ausdrücklich festgelegt ist, dass in einem Mitgliedstaat oder in einer Gebotszone eines Mitgliedstaats nicht mehr als eine Funktionseinheit Day-Ahead- und Intraday-Handelsdienstleistungen durchführen darf. 3. Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat … einen Bericht … Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission, falls ihrer Ansicht nach die Aufrechterhaltung gesetzlicher nationaler Monopole … nicht gerechtfertigt ist, geeignete legislative oder sonstige Maßnahmen für einen weiteren Ausbau des Wettbewerbs und des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb der Mitgliedstaaten in Betracht ziehen. …“ Rumänisches Recht
11 Die Legea energiei electrice şi a gazelor naturale nr. 123/2012 ( „Die zuständige Behörde erteilt die Lizenzen für: … f) die Verwaltung zentralisierter Märkte – dem Betreiber des Elektrizitätsmarkts wird nur eine einzige Lizenz erteilt und dem Betreiber des Regelreservemarkts wird nur eine einzige Lizenz erteilt.“ Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
12 BRM ist eine Gesellschaft, die nach rumänischem Recht über eine allgemeine Zuständigkeit für die Verwaltung von Märkten von öffentlichem Interesse verfügt.
13 Am 20. August 2020 beantragte diese Gesellschaft bei der ANRE die Erteilung einer Lizenz zur Organisation und Verwaltung der zentralisierten Elektrizitätsmärkte (
14 Nachdem die ANRE diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt hatte, dass die einzige nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. f des Gesetzes Nr. 123/2012 verfügbare Lizenz der Gesellschaft OPCOM erteilt worden sei, erhob BRM bei der Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien), dem vorlegenden Gericht, Klage mit dem Antrag, der ANRE aufzugeben, ihr die beantragte Lizenz zu erteilen. Die Federaţia Europeană a Comercianţilor de Energie (Europäische Vereinigung der Energievertreiber, Rumänien) trat diesem Rechtsstreit bei.
15 BRM machte im Wesentlichen geltend, dass die ANRE nach der Verordnung 2019/943 in Verbindung mit der Richtlinie 2019/944 verpflichtet gewesen sei, jedes Monopol auf den zentralisierten Elektrizitätsmärkten zu vermeiden, während die ANRE erwiderte, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 123/2012 der Gesellschaft OPCOM bereits wirksam eine Lizenz für die Verwaltung dieser Märkte auf der Grundlage der Verordnung 2015/1222 erteilt worden sei und dass keine Bestimmung der Verordnung 2019/943 die Mitgliedstaaten verpflichte, mehrere Betreiber zu benennen, deren Aufgabe es sei, diese Märkte zu organisieren und zu verwalten.
16 Vor diesem Hintergrund hat die Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Verbietet die Verordnung 2019/943, insbesondere Art. 1 Buchst. b und Art. 3, auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie 2019/944, seit ihrem Inkrafttreten, dass ein Mitgliedstaat weiterhin eine einzige Lizenz für die Organisation und die Verwaltung der zentralisierten Elektrizitätsmärkte erteilt? Besteht seit dem 1. Januar 2020 eine Verpflichtung des rumänischen Staates, ein bestehendes Monopol bei der Verwaltung des Elektrizitätsmarkts zu beenden? 2. Schließt der persönliche Anwendungsbereich der Grundsätze des freien Wettbewerbs in der Verordnung 2019/943, insbesondere von Art. 1 Buchst. b und c bzw. Art. 3, den Betreiber eines Elektrizitätsmarkts wie eine Warenbörse ein? Ist es für diese Antwort von Bedeutung, dass Art. 2 Nr. 40 der Verordnung 2019/943 für die Definition des Elektrizitätsmarkts auf die Definition der Elektrizitätsmärkte in Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2019/944 verweist? 3. Stellt die Erteilung einer einzigen Lizenz für den Betrieb des Elektrizitätsmarkts durch einen Mitgliedstaat eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne der Art. 101 und 102 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 106 Abs. 1 AEUV dar?
17 BRM, die rumänische, die griechische, die italienische und die zyprische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. BRM, die Europäische Vereinigung der Energievertreiber, die rumänische und die griechische Regierung sowie die Kommission haben in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2022 auch mündliche Ausführungen gemacht. Würdigung
18 Dem Ersuchen des Gerichtshofs folgend werden sich die vorliegenden Schlussanträge auf die Prüfung der ersten und der zweiten Vorlagefrage beschränken. Zur ersten Frage
19 Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Verordnung 2019/943, insbesondere ihr Art. 1 Buchst. b und ihr Art. 3, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie 2019/944 dahin auszulegen ist, dass sie es den Mitgliedstaaten seit ihrem Inkrafttreten verbietet, eine einzige Lizenz für die Organisation und Verwaltung der Elektrizitätsmärkte zu erteilen, und sie verpflichtet, ein bestehendes gesetzliches Monopol in diesem Bereich zu beenden.
20 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in Rumänien Art. 10 Abs. 2 Buchst. f des Gesetzes Nr. 123/2012 vorsieht, dass dem Strommarktbetreiber eine einzige Lizenz erteilt werden kann, und dass diese Lizenz von der ANRE der Gesellschaft OPCOM erteilt wurde. Die Tätigkeit, die Gegenstand dieser Lizenz ist, besteht u. a. in der Verwaltung des zentralisierten Elektrizitätsmarkts, die im Wesentlichen die Verwaltung zweier Arten des Austauschs zwischen Anbietern und Abnehmern von Elektrizität betrifft: zum einen die kurzfristigen Transaktionen, d. h. Verträge, die die Lieferung von Elektrizität am selben Tag oder am folgenden Tag vorsehen, und zum anderen langfristige Transaktionen, d. h. Verträge, die die längerfristige Lieferung von Elektrizität vorsehen.
21 Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung 2019/943 und die Richtlinie 2019/944 (
22 Zum einen stehen nämlich Art. 1 Buchst. b und c sowie Art. 3 dieser Verordnung – auf die sich BRM mit der Begründung beruft, dass sie die nationalen Regulierungsbehörden verpflichteten, den Wettbewerb zwischen den Betreibern der Elektrizitätsmärkte zu fördern – für sich genommen dem Bestehen eines Monopols für die Organisation und Verwaltung der zentralen Elektrizitätsmärkte nicht entgegen. Zum anderen wird eine solche Wirkung auch nicht durch Art. 10 Abs. 4 und 5 der genannten Verordnung erzeugt, auf den sich BRM ebenfalls beruft mit der Begründung, dass diese Bestimmungen von den zuständigen Behörden verlangten, die Politiken und Maßnahmen zu ermitteln, die zu einer mittelbaren Beschränkung der Großhandelspreise beitragen könnten, und, wenn sie eine solche Politik oder Maßnahme ermittelt hätten, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um deren Auswirkungen zu beseitigen oder zu verringern.
23 Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung 2015/1222 Regeln für die Benennung der Strommarktbetreiber (der NEMOs) enthält, um eine einheitliche Day-Ahead- oder Intraday-Marktkopplung sicherzustellen.
24 Nach Art. 4 dieser Verordnung kann jeder Bewerber, der die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllt, als NEMO benannt werden, und eine solche Benennung kann nur abgelehnt werden, wenn die Benennungskriterien nicht erfüllt sind oder in dem in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung genannten Fall.
25 Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der genannten Verordnung sieht eine Ausnahme vor, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, ein gesetzliches nationales Monopol für Day-Ahead- und Intraday-Stromhandelsdienstleistungen aufrechtzuerhalten. Diese Ausnahme gilt nur für Intraday- und Day-Ahead-Handelsdienstleistungen und ist, wie jede Ausnahme, eng auszulegen (
26 Im Ergebnis lässt sich zwar die Aufrechterhaltung eines gesetzlichen Monopols für Day-Ahead- und Intraday-Stromhandelsdienstleistungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung 2015/1222 rechtfertigen, doch ist insoweit in den Unionsvorschriften über den Elektrizitätsbinnenmarkt, insbesondere in der Verordnung 2019/943 und der Richtlinie 2019/944, was die Aufrechterhaltung eines gesetzlichen Monopols für langfristige Stromhandelsdienstleistungen anbelangt, keine Regel vorgesehen (
27 Da die Auslegung der Unionsvorschriften über die Elektrizitätsmärkte jedoch nicht abschließend ist, was die Rechtmäßigkeit eines gesetzlichen Monopols für langfristige Stromhandelsdienstleistungen anbelangt, stellt sich die Frage, ob ein solches Monopol nicht eine Beschränkung der in Art. 49 AEUV verankerten Niederlassungsfreiheit oder gegebenenfalls des in Art. 56 AEUV verankerten freien Dienstleistungsverkehrs (
28 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheiten verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (
29 Da es nach nationalem Recht für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten unmöglich ist, Dienstleistungen der Vermittlung von Energiegeschäften auf dem langfristigen Markt in Rumänien durch eine Niederlassung in diesem Mitgliedstaat oder grenzüberschreitend zu erbringen, da sie hierfür keine Lizenz erhalten können, kann eine solche Regelung, die die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit einer Ausschließlichkeitsregelung unterwirft, als Beschränkung der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs angesehen werden.
30 Art. 10 Abs. 2 Buchst. f des Gesetzes Nr. 123/2012 kann daher nur dann als mit Art. 49 AEUV bzw. mit Art. 56 AEUV vereinbar angesehen werden, wenn er durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.
31 Da das vorlegende Gericht diese Frage jedoch nicht aufgeworfen hat, hat es keine Angaben zu dem berechtigten Grund gemacht, der eine Beschränkung der genannten Freiheiten möglicherweise rechtfertigen könnte (
32 Ich schlage daher vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass die Verordnung 2019/943, insbesondere ihr Art. 1 Buchst. b und ihr Art. 3, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie 2019/944 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung 2015/1222 nur eine einzige Lizenz für Day-Ahead- und Intraday-Stromhandelsdienstleistungen erlaubt. Außerdem ist diese Regelung dahin auszulegen, dass sie der Aufrechterhaltung eines gesetzlichen Monopols für langfristige Stromhandelsdienstleistungen, dessen Rechtmäßigkeit u. a. anhand der in den Art. 49 und 56 AEUV verankerten Grundsätze der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zu beurteilen ist, nicht entgegensteht. Zur zweiten Frage
33 Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Verordnung 2019/943, insbesondere ihr Art. 1 Buchst. b und c sowie ihr Art. 3, dahin auszulegen ist, dass die Grundsätze des freien Wettbewerbs auf den Strommarktbetreiber Anwendung finden. Hierzu möchte dieses Gericht auch wissen, ob der Umstand, dass der Begriff „Elektrizitätsmärkte“ in Art. 2 Nr. 40 dieser Verordnung durch einen Verweis auf die Definition dieses Begriffs in Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2019/944 definiert wird, insoweit von Bedeutung ist.
34 Angesichts der zahlreichen Definitionen und Querverweise, insbesondere in der Verordnung 2019/943 und der Richtlinie 2019/944, scheinen mir Strommarktbetreiber wie die Gesellschaft OPCOM von den Bestimmungen dieser Verordnung erfasst zu sein.
35 Ein nominierter Strommarktbetreiber oder NEMO fällt nämlich entweder unter die Definition des „Marktbetreibers“ im Sinne von Art. 2 Nr. 7 der Verordnung 2019/943, die sich auf „eine Funktionseinheit, die eine Dienstleistung erbringt, mit der die Ankaufs- und Verkaufsangebote für Elektrizität aufeinander abgestimmt werden“ (
36 Ich schlage daher vor, auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass die Verordnung 2019/943, insbesondere ihr Art. 1 Buchst. b und c sowie ihr Art. 3, dahin auszulegen ist, dass die dort angeführten Grundsätze des freien Wettbewerbs auf den Strommarktbetreiber Anwendung finden. Ergebnis
37 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: 1. Die Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt, insbesondere ihr Art. 1 Buchst. b und ihr Art. 3, ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU dahin auszulegen, dass – sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement nur eine einzige Lizenz für Day-Ahead- und Intraday-Stromhandelsdienstleistungen erlaubt; – sie der Aufrechterhaltung eines gesetzlichen Monopols für langfristige Stromhandelsdienstleistungen, dessen Rechtmäßigkeit u. a. anhand der in den Art. 49 und 56 AEUV verankerten Grundsätze der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zu beurteilen ist, nicht entgegensteht. 2. Die Verordnung 2019/943, insbesondere ihr Art. 1 Buchst. b und c sowie ihr Art. 3, ist dahin auszulegen, dass die dort angeführten Grundsätze des freien Wettbewerbs auf den Strommarktbetreiber Anwendung finden.