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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.09.2022 – C-524/21

Generalanwalt Jean Richard De La Tour · ECLI:EU:C:2022:740

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JEAN RICHARD DE LA TOUR vom 29. September 2022 ( Verbundene Rechtssachen C‑524/21 und C‑525/21 IG gegen Agenţia Judeţeană de Ocupare a Forţei de Muncă Ilfov (C‑524/21) und Agenţia Municipală pentru Ocuparea Forţei de Muncă Bucureşti gegen IM (C‑525/21) (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucureşti [Berufungsgericht Bukarest, Rumänien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 2008/94/EG – Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers – Übernahme der Befriedigung der Ansprüche der Arbeitnehmer durch die Garantieeinrichtungen – Begrenzung der Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen – Rückforderung bei Überschreitung des Zeitraums von drei Monaten vor/nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ I. Einleitung

1 Die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (

2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zum einen zwischen IG und der Agenția Județeană de Ocupare a Forței de Muncă Ilfov (Regionale Agentur für Arbeit Ilfov, Rumänien, im Folgenden: AJOFM Ilfov) (Rechtssache C‑524/21) und zum anderen zwischen der Agenția Municipală pentru Ocuparea Forței de Muncă București (Agentur für Arbeit der Stadt Bukarest, Rumänien, im Folgenden: AMOFM Bukarest) und IM (Rechtssache C‑525/21) über die Rückforderung von Beträgen, die von einer Arbeitsentgeltgarantieeinrichtung für aufgrund der Insolvenz des Arbeitgebers nicht erfüllte Arbeitsentgeltansprüche gezahlt wurden. Es stellt sich nämlich die Frage, ob und wie diese Beträge vom Arbeitnehmer zurückgefordert werden können, wenn sie nicht für den in der Richtlinie 2008/94 vorgesehenen Bezugszeitraum gezahlt oder nach Ablauf der nationalen gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht wurden.

3 In den vorliegenden Schlussanträgen, die sich gemäß dem Ersuchen des Gerichtshofs auf die dritte und die fünfte Vorlagefrage konzentrieren, werde ich erläutern, warum die Richtlinie 2008/94 sowie die Grundsätze der Äquivalenz, der Effektivität und des Vertrauensschutzes dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung und Praxis entgegenstehen, die ohne Übergangsmaßnahmen die Rückforderung von Beträgen vorsieht, die zu Unrecht für Zeiträume gezahlt wurden, die den gesetzlichen Rahmen überschreiten, oder nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht wurden, wenn die betroffenen ehemaligen Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage sind, die Zahlung von Beträgen für ausstehendes Arbeitsentgelt bei der Garantieeinrichtung zu beantragen.

4 In Fällen, in denen die Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Rückforderung oder der Entscheidung des angerufenen Gerichts noch in der Lage wären, ihre Rechte aus der Richtlinie 2008/94 geltend zu machen, muss das vorlegende Gericht prüfen, ob die Modalitäten der Umsetzung dieser Richtlinie in Bezug auf die Rückforderung der ersten gezahlten Beträge zum einen mit dem Äquivalenzgrundsatz im Einklang stehen, der verlangt, dass diese Verfahrensmodalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die die Behandlung vergleichbarer Situationen rein innerstaatlicher Natur betreffen, und zum anderen mit dem Effektivitätsgrundsatz, der verlangt, dass diese Verfahrensmodalitäten die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. II. Rechtlicher Rahmen A. Richtlinie 2008/94

5 Die Erwägungsgründe 2, 3 und 7 der Richtlinie 2008/94 lauten: „(2) Unter Nummer 7 der am 9. Dezember 1989 angenommenen Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer heißt es, dass die Verwirklichung des Binnenmarkts zu einer Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer in der [Europäischen Union] führen muss und dass diese Verbesserung, soweit nötig, dazu führen muss, dass bestimmte Bereiche des Arbeitsrechts wie die Verfahren bei Massenentlassungen oder bei Konkursen ausgestaltet werden. (3) Es sind Bestimmungen notwendig, die die Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers schützen und um ihnen ein Minimum an Schutz zu sichern, insbesondere die Zahlung ihrer nicht erfüllten Ansprüche zu gewährleisten; dabei muss die Notwendigkeit einer ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der [Union] berücksichtigt werden. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten eine Einrichtung schaffen, die die Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche garantiert. … (7) Die Mitgliedstaaten können Grenzen für die Verpflichtungen der Garantieeinrichtungen festlegen, die mit der sozialen Zielsetzung der Richtlinie vereinbar sein müssen und die unterschiedliche Höhe von Ansprüchen berücksichtigen können.“

6 Kapitel I („Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2008/94 enthält deren Art. 1 und 2.

7 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94 lautet: „Diese Richtlinie gilt für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen Arbeitgeber, die zahlungsunfähig im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 sind.“

8 Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94 bestimmt: „Im Sinne dieser Richtlinie gilt ein Arbeitgeber als zahlungsunfähig, wenn die Eröffnung eines nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgeschriebenen Gesamtverfahrens beantragt worden ist, das die Insolvenz des Arbeitgebers voraussetzt und den teilweisen oder vollständigen Vermögensbeschlag gegen diesen Arbeitgeber sowie die Bestellung eines Verwalters oder einer Person, die eine ähnliche Funktion ausübt, zur Folge hat, und wenn die aufgrund der genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde a) die Eröffnung des Verfahrens beschlossen hat; oder b) festgestellt hat, dass das Unternehmen oder der Betrieb des Arbeitgebers endgültig stillgelegt worden ist und die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Eröffnung des Verfahrens zu rechtfertigen.“

9 Kapitel II der Richtlinie 2008/94 („Vorschriften über die Garantieeinrichtungen“) enthält die Art. 3 bis 5.

10 Art. 3 der Richtlinie 2008/94 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vorbehaltlich des Artikels 4 Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen sicherstellen, einschließlich, sofern dies nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehen ist, einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Ansprüche, deren Befriedigung die Garantieeinrichtung übernimmt, sind die nicht erfüllten Ansprüche auf Arbeitsentgelt für einen Zeitraum, der vor und/oder gegebenenfalls nach einem von den Mitgliedstaaten festgelegten Zeitpunkt liegt.“

11 Art. 4 der Richtlinie 2008/94 lautet: „(1) Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 3 vorgesehene Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen begrenzen. (2) Machen die Mitgliedstaaten von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so legen sie die Dauer des Zeitraums fest, für den die Garantieeinrichtung die nicht erfüllten Ansprüche zu befriedigen hat. Diese Dauer darf jedoch einen Zeitraum, der die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses und die damit verbundenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt umfasst und der vor und/oder nach dem Zeitpunkt gemäß Artikel 3 Absatz 2 liegt, nicht unterschreiten. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass dieser Mindestzeitraum von drei Monaten innerhalb eines Bezugszeitraums von mindestens sechs Monaten liegen muss. Die Mitgliedstaaten, die einen Bezugszeitraum von mindestens 18 Monaten vorsehen, können den Zeitraum, für den die Garantieeinrichtung die nicht erfüllten Ansprüche zu befriedigen hat, auf acht Wochen beschränken. In diesem Fall werden für die Berechnung des Mindestzeitraums die für die Arbeitnehmer vorteilhaftesten Zeiträume zugrunde gelegt. (3) Die Mitgliedstaaten können Höchstgrenzen für die von der Garantieeinrichtung zu leistenden Zahlungen festsetzen. Diese Höchstgrenzen dürfen eine mit der sozialen Zielsetzung dieser Richtlinie zu vereinbarende soziale Schwelle nicht unterschreiten. Machen die Mitgliedstaaten von dieser Befugnis Gebrauch, so teilen sie der [Europäischen] Kommission mit, nach welcher Methode sie die Höchstgrenze festsetzen.“

12 Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 2008/94 sieht vor: „Diese Richtlinie steht nicht der Möglichkeit der Mitgliedstaaten entgegen, a) die zur Vermeidung von Missbräuchen notwendigen Maßnahmen zu treffen“. B. Rumänisches Recht

13 Art. 2 der Legea nr. 200/2006 privind constituirea și utilizarea Fondului de garantare pentru plata creanțelor salariale (Gesetz Nr. 200/2006 über die Einrichtung und Verwendung des Garantiefonds zur Befriedigung von Arbeitsentgeltansprüchen) ( „Der Fondul de garantare [pentru plata creanțelor salariale, (Garantiefonds zur Befriedigung von Arbeitsentgeltansprüchen, Rumänien, im Folgenden: Garantiefonds)] sichert die Befriedigung von Arbeitsentgeltansprüchen aus Einzelarbeitsverträgen und Tarifverträgen, die Arbeitnehmer mit Arbeitgebern geschlossen haben, gegen die rechtskräftige Gerichtsentscheidungen über die Eröffnung von Insolvenzverfahren ergangen sind und denen das Recht auf Verwaltung ganz oder teilweise entzogen wurde …“

14 Art. 13 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 200/2006 bestimmt: „In den Grenzen und unter den Bedingungen dieses Kapitels werden die folgenden Kategorien von Arbeitsentgeltansprüchen aus Mitteln des Garantiefonds gedeckt: a) ausstehendes Arbeitsentgelt“.

15 Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 200/2006 lautet: „Der Gesamtbetrag der vom Garantiefonds übernommenen Arbeitsentgeltansprüche darf den Betrag von drei durchschnittlichen Bruttoentgelten auf Landesebene pro Arbeitnehmer nicht übersteigen.“

16 Art. 15 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 200/2006 bestimmt: „(1) Die in Art. 13 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e genannten Arbeitsentgeltansprüche werden für einen Zeitraum von drei Kalendermonaten gedeckt. (2) Der in Abs. 1 genannte Zeitraum ist der vor oder nach dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegende Zeitraum vor dem Tag, an dem die Ansprüche geltend gemacht werden.“

17 Art. 5 Abs. 1 der Normele metodologice de aplicare a Legii nr. 200/2006 privind constituirea și utilizarea Fondului de garantare pentru plata creanțelor salariale (Durchführungsbestimmungen zum [Gesetz Nr. 200/2006]) ( „Die in Art. 13 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e des Gesetzes [Nr. 200/2006] genannten Arbeitsentgeltansprüche beziehen sich auf den in Art. 15 Abs. 1 [dieses] Gesetzes genannten Zeitraum von drei Kalendermonaten, der vor dem Monat liegt, in dem die Ansprüche geltend gemacht werden.“

18 In Art. 7 der Durchführungsbestimmungen heißt es: „(1) Sind die Arbeitsentgeltansprüche der Arbeitnehmer des zahlungsunfähigen Arbeitgebers vor dem Monat der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, so liegt der in Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes [Nr. 200/2006] genannte Zeitraum von drei Kalendermonaten vor dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung. (2) Sind die Arbeitsentgeltansprüche der Arbeitnehmer des zahlungsunfähigen Arbeitgebers nach dem Monat der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, so liegt der in Art. 15 Abs. 1 [dieses] Gesetzes genannte Zeitraum nach dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung.“

19 Art. 47 Abs. 1 der Legea nr. 76/2002 privind sistemul asigurărilor pentru șomaj și stimularea ocupării forței de muncă (Gesetz Nr. 76/2002 über die Arbeitslosenversicherungen und die Förderung der Beschäftigung) ( „Die aus dem Haushalt der Arbeitslosenversicherungen rechtsgrundlos gezahlten Beträge sowie jede andere Belastung des Haushalts der Arbeitslosenversicherungen, die nicht auf den Beitrag zur Arbeitsversicherung zurückgeht, werden auf der Grundlage von Entscheidungen der Agenturen für Arbeit … zurückgefordert, die vollstreckbare Titel darstellen.“

20 Art. 731 der Legea nr. 500/2002 privind finanțele publice (Gesetz Nr. 500/2002 über die öffentlichen Finanzen) ( „Bei der Rückforderung von Schadensersatzbeträgen/rechtswidrigen Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die von den zuständigen Kontrollinstanzen festgesetzt wurden, werden die für Haushaltseinnahmen geltenden Zinsen und Strafzahlungen wegen Säumnis bzw. Säumniszuschläge erhoben, die für den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Schadens/der Zahlung und der Einziehung der Beträge berechnet werden.“ III. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen A. Rechtssache C‑524/21

21 Mit Bescheid vom 13. März 2017 gab die AJOFM Ilfov dem am 8. Februar 2017 gestellten Antrag eines Insolvenzverwalters auf Feststellung und Begleichung der vom Garantiefonds übernommenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt statt, auf die IG für die Monate Mai bis Juli 2013 infolge der Insolvenz ihres Arbeitgebers Anspruch hatte. Der Betrag dieser Arbeitsentgeltansprüche wurde auf 1308 rumänische Lei (RON) (etwa 287 Euro) (

22 Gestützt auf die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 200/2006 durch die Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien) in ihrem Urteil vom 5. März 2018, Nr. 16/2018 (

23 Im Anschluss an diese Entscheidung ordnete der Exekutivdirektor der AJOFM Ilfov am 31. Dezember 2019 die Rückforderung des von IG für Arbeitsentgeltansprüche erhaltenen Betrags zuzüglich Zinsen und Strafzahlungen wegen Säumnis an. Zur Begründung führte er aus, dass der Antrag auf Übernahme dieser Ansprüche durch den Garantiefonds am 8. Februar 2017 gestellt worden sei, während das Insolvenzverfahren gegen den ehemaligen Arbeitgeber von IG am 19. März 2010 eröffnet worden sei, wobei dieses Datum für den Bezugszeitraum, in dem ein solcher Antrag gestellt werden könne, maßgeblich sei. Nach Auffassung der AJOFM Ilfov wurde der Antrag folglich außerhalb der gesetzlichen Fristen gestellt und war daher unzulässig.

24 IG focht die Entscheidung der AJOFM Ilfov mit einer am 17. März 2020 eingereichten Klage vor dem Tribunalul Bucureşti (Regionalgericht Bukarest, Rumänien) gerichtlich an. Mit Zivilurteil vom 25. Mai 2020 wies dieses Gericht die Klage von IG als unbegründet ab.

25 Für diese Schlussfolgerung stützte sich das Tribunalul Bucureşti (Regionalgericht Bukarest) zum einen auf das Urteil des Kassationshofs vom 5. März 2018, wonach im Wesentlichen der Zeitraum von drei Monaten, für den der Garantiefonds die Arbeitsentgeltansprüche gegen den zahlungsunfähigen Arbeitgeber übernehmen und befriedigen könne, ausschließlich an den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anknüpfe. Da dieses Verfahren gegen ihren früheren Arbeitgeber im vorliegenden Fall am 19. März 2010 förmlich eröffnet worden sei, hätte IG die Befriedigung der Arbeitsentgeltansprüche nur für die Zeiträume von Dezember 2009 bis Februar 2010 bzw. April 2010 bis Juni 2010 erhalten dürfen.

26 Außerdem stellte das Tribunalul Bucureşti (Regionalgericht Bukarest) fest, dass, da sich der vom Insolvenzverwalter gestellte Antrag auf Arbeitsentgeltansprüche für die Monate Mai bis Juli 2013 und somit eine Zeit außerhalb des Bezugszeitraums, wie er durch das Urteil des Kassationshofs vom 5. März 2018 festgelegt worden sei, bezogen habe, keine Rechtsgrundlage für die Übernahme dieser Ansprüche für den beantragten Zeitraum gegeben sei.

27 Zum anderen wies dieses Gericht bei der Abweisung der Klage von IG auch deren Vortrag zurück, dass die AJOFM Ilfov nicht für die Festsetzung und Rückforderung des Betrags der fraglichen Arbeitsentgeltansprüche zuständig sei. Hierzu führte das Gericht aus, der rumänische Gesetzgeber habe ausdrücklich vorgesehen, dass rechtsgrundlos aus dem Haushalt der Arbeitslosenversicherungen gewährte Beträge – wie die von IG bezogenen Entgeltzahlungen – bei den Begünstigten eingezogen werden müssten, bei denen es sich, was den Garantiefonds anbelange, um die Arbeitnehmer und nicht um die Arbeitgeber handele, die im Wesentlichen die Beitragszahler seien.

28 IG legte gegen das Urteil des Tribunalul Bucureşti (Regionalgericht Bukarest) Berufung bei der Curtea de Apel Bucureşti (Berufungsgericht Bukarest) ein. Zur Begründung ihrer Berufung macht IG erstens geltend, dass die Beurteilung des erstinstanzlichen Gerichts auf einer fehlerhaften Anwendung der für sie relevanten Bestimmungen durch die Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) beruhe, da diese Beurteilung die Arbeitsentgeltansprüche in Frage stelle, die die Klägerin durch den Bescheid der AJOFM Ilfov vom 13. März 2017 rechtmäßig erworben habe, wobei dieser Verwaltungsakt nicht mehr widerrufen werden könne, da er bereits in den vom Zivilrecht geregelten Bereich übergegangen sei.

29 Zweitens ist IG der Ansicht, dass die Bestimmungen von Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 200/2006 in ihrer Auslegung durch das Urteil des Kassationshofs vom 5. März 2018 nicht mehr als Rechtsgrundlage der Entscheidung der AJOFM Ilfov vom 13. März 2017 angesehen werden könnten, da sie durch eine Entscheidung der Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof, Rumänien) für mit der Constituția (Verfassung) unvereinbar erklärt worden seien (

30 Drittens hebt IG hervor, dass das Tribunalul Bucureşti (Regionalgericht Bukarest) das Argument der Unzuständigkeit der AJOFM Ilfov zu Unrecht zurückgewiesen habe, da es sich in Bezug auf den Begünstigten der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 200/2006 geirrt habe. IG trägt hierzu vor, dass der Arbeitnehmer nicht der Begünstigte dieses Gesetzes sei, da er Arbeitsentgeltansprüche aufgrund der geleisteten Arbeit erhalte, während es der Arbeitgeber sei, der den Beitrag zum Garantiefonds zahle. B. Rechtssache C‑525/21

31 Mit Bescheid vom 14. März 2018 gab die AMOFM Bukarest dem Antrag eines Insolvenzverwalters auf Feststellung und Begleichung der vom Garantiefonds übernommenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt statt, die IM für die Monate Oktober und November 2017 aufgrund der Insolvenz ihres Arbeitgebers zustehen sollten. Der Betrag dieser Ansprüche wurde auf 3143 RON (etwa 674 Euro) (

32 Auf der Grundlage der Entscheidung der Curtea de Conturi (Rechnungshof) vom 6. August 2019, wie sie in Nr. 22 der vorliegenden Schlussanträge beschrieben wurde, hob der Exekutivdirektor der AMOFM Bukarest mit Entscheidung vom 2. Dezember 2019, ergänzt am 6. Dezember 2019 (im Folgenden: Entscheidung vom 6. Dezember 2019), den Bescheid der AMOFM Bukarest vom 14. März 2018 auf, da der Zeitraum, für den die Arbeitsentgeltansprüche beglichen worden seien, nicht dem durch das Urteil des Kassationshofs vom 5. März 2018 festgelegten Bezugszeitraum entspreche.

33 Außerdem wurde durch die Entscheidung vom 6. Dezember 2019 festgestellt, dass der Zeitraum, für den der Garantiefonds die Arbeitsentgeltansprüche von IM übernehmen und befriedigen könne, ausschließlich an den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen ihren Arbeitgeber, d. h. an den 22. Januar 2015, anknüpfe, so dass der diesen Ansprüchen entsprechende Betrag ohne Rechtsgrund gezahlt worden sei. Der Direktor der AMOFM Bukarest ordnete daher die Rückforderung des fraglichen Betrags an.

34 Mit am 21. Januar 2020 erhobener Klage focht IM beim Tribunalul Bucureşti (Regionalgericht Bukarest) die Entscheidung vom 6. Dezember 2019 an und beantragte, von der Zahlung des in Rede stehenden Betrags freigestellt zu werden und die Vollstreckung dieser Entscheidung bis zum Erlass einer Entscheidung in der Sache auszusetzen.

35 Mit Zivilurteil vom 14. Juli 2020 gab dieses Gericht der Klage von IM statt und hob die Entscheidung vom 6. Dezember 2019 auf. Hierzu stellte es zum einen fest, dass die Bestimmungen von Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 200/2006, wie sie im Urteil des Kassationshofs vom 5. März 2018 ausgelegt worden seien, im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien, da sie von der Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof) für verfassungswidrig erklärt worden seien (

36 Zum anderen wandte das Tribunalul Bucureşti (Regionalgericht Bukarest) die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an (

37 Das Tribunalul Bucureşti (Regionalgericht Bukarest) kam zu dem Ergebnis, dass IM, da sie in keiner Weise zur Befriedigung der Arbeitsentgeltansprüche aus dem Garantiefonds beigetragen habe, nicht für den Fehler der AMOFM Bukarest verantwortlich gemacht werden könne, da diese damit betraut sei, den Antrag des Insolvenzverwalters im Licht ihrer eigenen Zuständigkeiten zu prüfen.

38 Die AMOFM Bukarest legte daraufhin gegen das Urteil des Tribunalul Bucureşti (Regionalgericht Bukarest) Berufung bei der Curtea de Apel Bucureşti (Berufungsgericht Bukarest) ein. Die Agentur macht im Wesentlichen geltend, das erstinstanzliche Gericht habe sowohl die Tragweite des Urteils des Kassationshofs vom 5. März 2018 als auch mehrere Bestimmungen des Gesetzes Nr. 200/2006 falsch ausgelegt und missachtet.

39 Im Einzelnen argumentiert die AMOFM Bukarest, dass der IM für Arbeitsentgeltansprüche gezahlte Betrag ihr nicht geschuldet gewesen sei, da der geltend gemachte persönliche Anspruch nicht in den gesetzlichen Rahmen von drei Monaten vor oder drei Monaten nach dem Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Arbeitgeber falle. C. Begründung des vorlegenden Gerichts und Vorlagefragen

40 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die AJOFM Ilfov (Rechtssache C‑524/21) und die AMOFM Bukarest (Rechtssache C‑525/21) zwar das Gesetz Nr. 200/2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2008/94 durchgeführt hätten, indem die vom Garantiefonds gesicherten Arbeitsentgeltansprüche an IG und IM gezahlt worden seien, dass die Entscheidung der Curtea de Conturi (Rechnungshof) vom 6. August 2019 aber zu einer nachträglichen Neubewertung der von diesem Fonds bereits angenommenen Zahlungsanträge geführt habe. Folglich stelle diese Neubewertung eine Neubeurteilung des persönlichen Anspruchs jedes Arbeitnehmers auf Zahlung der Entschädigung dar, der einen Zeitraum betreffe, der den gesetzlichen Rahmen überschreite, oder der außerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht worden sei.

41 Nach der Auslegung des vorlegenden Gerichts führt eine solche Verwaltungspraxis nicht nur dadurch zu einer schweren Situation für die Arbeitnehmer, dass sie die Gewissheit und die Sicherheit der Rechtsbeziehungen durch die Neubewertung bereits befriedigter Arbeitsentgeltansprüche beeinträchtigt, sondern auch dadurch, dass sie – ohne jede entsprechende Rechtsgrundlage – die Rückforderung der erhaltenen Beträge, gegebenenfalls zuzüglich Steuerzinsen und Strafzahlungen wegen Säumnis, anordnet.

42 Außerdem stehe diese Verwaltungspraxis im Widerspruch zur sozialen Zweckbestimmung der Richtlinie 2008/94, wie sie in deren Erwägungsgründen 3 und 7 definiert sei, und eine Auslegung der einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie durch den Gerichtshof würde dazu beitragen, die große Zahl von Rechtsstreitigkeiten über ähnliche Sachverhalte, die von den nationalen Gerichten unterschiedlich entschieden würden, einer Lösung zuzuführen.

43 Unter diesen Umständen hat die Curtea de Apel Bucureşti (Berufungsgericht Bukarest) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Stehen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94 unter dem Gesichtspunkt des autonomen Begriffs „zahlungsunfähig“ einer nationalen Regelung zur Umsetzung dieser Richtlinie – Art. 15 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 200/2006 in Verbindung mit Art. 7 der Durchführungsbestimmungen – in der Auslegung entgegen, die ihr die Înalta Curte de Casație și Justiție – Completul pentru dezlegarea unor chestiuni de drept (Oberster Kassations- und Gerichtshof – Kollegialer Spruchkörper für die Entscheidung von Rechtsfragen) in der Entscheidung Nr. 16/2018 gegeben hat und wonach der Zeitraum von drei Monaten, für den der Garantiefonds die Arbeitsentgeltansprüche gegen den zahlungsunfähigen Arbeitgeber übernehmen und befriedigen kann, ausschließlich an den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anknüpft? 2. Stehen Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2008/94 Art. 15 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 200/2006 in der Auslegung entgegen, die ihm die Înalta Curte de Casație și Justiție – Completul pentru dezlegarea unor chestiuni de drept (Oberster Kassations- und Gerichtshof – Kollegialer Spruchkörper für die Entscheidung von Rechtsfragen) in der Entscheidung Nr. 16/2018 gegeben hat und wonach der Zeitraum von höchstens drei Monaten, für den der Garantiefonds die Arbeitsentgeltansprüche gegen den zahlungsunfähigen Arbeitgeber übernehmen und befriedigen kann, innerhalb des Bezugszeitraums von drei Monaten unmittelbar vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis drei Monate unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen muss? 3. Ist eine nationale Verwaltungspraxis, nach der auf der Grundlage einer Entscheidung der Curtea de Conturi (Rechnungshof, Rumänien) und ohne eine spezielle nationale Regelung, die den Arbeitnehmer zur Erstattung verpflichtet, vom Arbeitnehmer die Beträge zurückgefordert werden, die angeblich für Zeiträume gezahlt wurden, die den gesetzlichen Rahmen überschreiten oder nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht wurden, mit der sozialen Zweckbestimmung der Richtlinie 2008/94 und Art. 12 Buchst. a der Richtlinie vereinbar? 4. Ist im Rahmen der Auslegung des Begriffs „Missbrauch“ in Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 2008/94 die Maßnahme, die vom Garantiefonds über den Insolvenzverwalter erfüllten Arbeitsentgeltansprüche mit dem erklärten Ziel, die allgemeine Verjährungsfrist einzuhalten, vom Arbeitnehmer zurückzufordern, eine hinreichende objektive Rechtfertigung? 5. Sind eine Auslegung und eine nationale Verwaltungspraxis, nach denen von Arbeitnehmern zurückgeforderte Arbeitsentgeltansprüche einer Steuerforderung gleichgestellt werden, auf die Zinsen und Strafzahlungen wegen Säumnis zu zahlen sind, mit den Bestimmungen und dem Zweck der Richtlinie 2008/94 vereinbar?

44 Schriftliche Erklärungen wurden von der rumänischen und der spanischen Regierung sowie von der Kommission eingereicht. IV. Würdigung

45 Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass sich die Frage der Möglichkeit und der Modalitäten der Rückforderung von Beträgen, die eine Garantieeinrichtung auf der Grundlage der Richtlinie 2008/94 an Arbeitnehmer eines zahlungsunfähigen Arbeitgebers gezahlt hat, zum einen von der Frage der Festlegung des Bezugszeitraums, in den der Mindestzeitraum von drei Monaten fällt, in dem die Entgeltansprüche garantiert werden, und zum anderen von der Frage der Definition des Begriffs „Missbrauch“ im Sinne von Art. 12 Buchst. a dieser Richtlinie unterscheidet.

46 Daher werde ich entsprechend dem Ersuchen des Gerichtshofs nur die dritte und die fünfte Vorlagefrage behandeln, die zudem für beide Rechtssachen gemeinsam geprüft und beantwortet werden können. Ich gehe somit gemäß den Angaben des vorlegenden Gerichts davon aus, dass die Zahlungen, die zurückgefordert werden sollen, für Zeiträume geleistet wurden, die nicht in den gesetzlichen Rahmen fallen, oder außerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht wurden.

47 Angesichts des Schweigens der Richtlinie 2008/94 fallen die Modalitäten für die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Arbeitsentgeltansprüchen in den Bereich der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten (

48 Es steht jedoch ebenso fest, dass diese Autonomie durch die Notwendigkeit begrenzt wird, die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz (

49 Bevor ich das in den vorliegenden Fällen angewandte Verfahren im Hinblick auf jeden dieser Grundsätze untersuche, möchte ich auf drei Gesichtspunkte hinweisen.

50 Zunächst wird die soziale Zielsetzung der Richtlinie 2008/94 in ihren Erwägungsgründen 3 und 7 klar zum Ausdruck gebracht. Diese Zielsetzung wurde auch vom Gerichtshof anerkannt, der festgestellt hat, dass nach gefestigter Rechtsprechung die soziale Zweckbestimmung dieser Richtlinie darin besteht, allen Arbeitnehmern durch die Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die sich auf Arbeitsentgelt für einen bestimmten Zeitraum beziehen, auf Unionsebene einen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu garantieren (

51 Sodann hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Richtlinie 2008/94 durch die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, ihre Garantie in gewissem Umfang zu begrenzen, die Finanzkraft der Mitgliedstaaten berücksichtigt und das finanzielle Gleichgewicht ihrer Garantieeinrichtungen zu wahren sucht (

52 Schließlich denke ich, dass die Missbrauchsgefahr – auch wenn aus den Angaben in den Vorabentscheidungsersuchen nicht hervorgeht, dass in den Ausgangsverfahren ein Missbrauch in Rede steht -ausgeschlossen ist, wenn der Antrag auf Entschädigung von einem Fachmann und nicht direkt vom Arbeitnehmer gestellt wird.

53 Was erstens den Äquivalenzgrundsatz betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung dieses Grundsatzes einen Vergleich zwischen dem vom Unionsrecht vorgesehenen beanstandeten Verfahren und gleichartigen Verfahren des innerstaatlichen Rechts in vergleichbaren Situationen erfordert, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen des erstgenannten Verfahrens nicht weniger günstig sind (

54 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass das Verfahren des nationalen Rechts, auf das das im vorliegenden Fall angewandte Rückforderungsverfahren angesichts des Schweigens des Gesetzes entsprechend gestützt worden sei, ein Verfahren zur Einziehung ausstehender Steuerschulden sei, bei dem Zinsen und Strafzahlungen wegen Säumnis angewandt würden.

55 Wie die Kommission feststellt, ist die Einziehung ausstehender Steuerschulden in keiner Weise mit der Rückforderung zu viel gezahlter Arbeitsentgeltansprüche vergleichbar, insbesondere nicht in Fällen wie den vorliegenden. Ein Arbeitnehmer, der Gläubiger eines zahlungsunfähigen Arbeitgebers wegen nicht bezahlten Arbeitsentgelts ist, befindet sich nämlich in einer Situation, in der er infolge eines Fehlers, der ihm offenbar nicht zuzurechnen ist, zu Unrecht Beträge erhalten hat, die die Zahlung des geschuldeten Entgelts garantieren, diese jedoch zuzüglich Zinsen und Strafzahlungen wegen Säumnis zurückzuzahlen hat. So bleibt nicht nur sein Arbeitsentgeltanspruch unerfüllt, obwohl ihm das Entgelt für drei Monate hätte garantiert werden müssen, sondern er müsste darüber hinaus Zinsen und Strafzahlungen wegen Säumnis für einen Zeitraum zahlen, der einen Monat nach der Entscheidung über die Auszahlung der Beträge begonnen hat (Rechtssache C‑524/21).

56 Daher bin ich der Ansicht, dass bei der Prüfung, ob der Äquivalenzgrundsatz beachtet wurde, der Vergleich nicht mit den Verfahren zur Einziehung von Forderungen im Steuerbereich, sondern mit den Verfahren zur Einziehung von Forderungen im Sozialbereich, die die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Leistungen vorsehen, angestellt werden sollte. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass „der Antrag eines Arbeitnehmers an den [Garantiefonds] auf Zahlung nicht gezahlten Arbeitsentgelts und die Aufforderung eines solchen Arbeitnehmers an den zahlungsunfähigen Arbeitgeber zur Leistung dieser Zahlungen nicht gleichartig sind“ (

57 Außerdem hat der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil Pasquini ergangen ist, in der es um eine Maßnahme zur Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge im Bereich der Altersrente ging, festgestellt, dass sich die Prüfung im Hinblick auf den Äquivalenzgrundsatz sowohl auf die Verjährung und die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und, allgemeiner, auf sämtliche Verfahrensbestimmungen für die Behandlung vergleichbarer Sachverhalte (

58 Jedenfalls könnten Zinsen in den Ausgangsverfahren allenfalls ab dem Zeitpunkt geschuldet werden, zu dem den Arbeitnehmerinnen die Verpflichtung zur Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge mitgeteilt wurde, und nicht, wie in den in den Ausgangsverfahren angewandten Steuereinziehungsverfahren, ab dem Zeitpunkt des „Eintritt[s] des Schadens/der [rechtswidrigen] Zahlung“ öffentlicher Mittel (

59 Somit ist es Sache des vorlegenden Gerichts, im Hinblick auf den Äquivalenzgrundsatz folgende Gesichtspunkte zu prüfen: Möglichkeit der Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge, Berücksichtigung des guten Glaubens und gegebenenfalls Zeitpunkt, ab dem Verzugszinsen anfallen.

60 Was zweitens den Effektivitätsgrundsatz betrifft, hat der Gerichtshof die Regel aufgestellt, dass die nach nationalem Recht angewandten Verfahrensmodalitäten die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (

61 Im vorliegenden Fall müssten die Arbeitnehmerinnen, wenn die Rückforderung zu Ende geführt würde, die erhaltenen Beträge zuzüglich Zinsen und Strafzahlungen wegen Säumnis zurückzahlen, obwohl die Bestimmungen der Richtlinie 2008/94 ihnen im Fall der Insolvenz ihres Arbeitgebers mindestens die Zahlung des Arbeitsentgelts für drei Monate garantieren.

62 Diese Möglichkeit wirft im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz zwei Schwierigkeiten auf.

63 Zum einen scheint nämlich der in den Ausgangsverfahren beschriebene Sachverhalt darauf hinzudeuten, dass die Folgen von Mängeln bei der Kontrolle durch den Insolvenzverwalter, der als qualifizierter Fachmann mit der Beantragung der Auszahlung der garantierten Beträge betraut ist, sowie durch die Agentur für Arbeit und die Garantieeinrichtung, die die Auszahlung dieser Beträge gestatten und durchführen, vom Arbeitnehmer getragen werden, der gezwungen werden kann, diese Beträge mehrere Jahre nach ihrer Auszahlung zurückzuzahlen. Um dem Arbeitnehmer die Ausübung seiner Rechte aus der Richtlinie 2008/94 zu gewährleisten, ohne diese übermäßig zu erschweren, sollte dies jedoch nicht der Fall sein. Insbesondere kann die Möglichkeit, dass die zuständige Behörde mehrere Jahre später oder sogar ohne entsprechende Verjährungsfrist eine Maßnahme zur Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge ergreifen und ein der Steuerhinterziehung vorbehaltenes Verfahren anwenden kann, den Arbeitnehmer davon abhalten, diese Rechte auszuüben. Wenn die Einziehung zu einem Zeitpunkt eingeleitet wird, zu dem die Klage des Arbeitnehmers auf Entgeltzahlung verjährt ist, oder wenn sie zwangsläufig über einen Insolvenzverwalter laufen muss, der möglicherweise nicht mehr im Amt ist, wäre es dem Arbeitnehmer zudem unmöglich, die in dieser Richtlinie vorgesehene Entgeltgarantie zu erhalten. Somit wird der Effektivitätsgrundsatz nicht beachtet.

64 Zum anderen kann, selbst wenn ein neuer Antrag auf Zahlung von Entschädigungen weiterhin möglich wäre, die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen und Strafzahlungen wegen Säumnis für die erste Zahlung als Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz angesehen werden. Da nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2008/94 nämlich mindestens der Betrag der drei letzten Entgelte garantiert sein muss, würde die Regelung einer Rückforderung, bei der der Arbeitnehmer mehr ausgeben muss, als er erhalten hat, den Verstoß gegen diesen Grundsatz verstärken.

65 Folglich muss das vorlegende Gericht prüfen, ob der Zeitpunkt, zu dem die Rückforderung durchgeführt wird, dem Arbeitnehmer noch die Möglichkeit lässt, die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2008/94 vorgesehene Garantie für Arbeitsentgeltansprüche geltend zu machen, und, wenn ja, ob die Anwendung von Zinsen und Strafzahlungen wegen Säumnis auf die rechtsgrundlose Zahlung nicht geeignet ist, den durch die Bestimmungen dieser Richtlinie garantierten Betrag zu verringern. Unter diesen Bedingungen wird die Effektivität dieser Rechte durch die nationale Regelung und Praxis gewährleistet.

66 Jedenfalls ist die gerichtliche Auslegung zum Bezugszeitraum (

67 Drittens und letztens möchte ich auf die Vereinbarkeit der in Rede stehenden nationalen Regelung und Praxis mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes eingehen. Dieser Grundsatz schützt den Einzelnen „vor Rechtsnormänderungen, die, selbst wenn sie rechtmäßig sind, so brutal sind, dass ihre Folgen unweigerlich Anstoß erregen“ (

68 Der Gerichtshof hat anerkannt, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den tragenden Grundsätzen der Union gehört (

69 Er hat klargestellt, dass „sich jeder auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen [kann], bei dem ein Unionsorgan durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat. Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem keine solchen Zusicherungen gegeben wurden“ (

70 Zwar wurde dieser Grundsatz vom Gerichtshof überwiegend in Rechtssachen angewandt, in denen es um die Erstattung von unter Verstoß gegen Regeln des Unionsrechts erhobene Abgaben (

71 Ich halte es daher für möglich und wünschenswert, ihn auf den vorliegenden Fall anzuwenden, da die Arbeitnehmerinnen mehr als nur klare Zusicherungen, nämlich die beantragten Beträge für die in der Richtlinie 2008/94 vorgesehene Mindestdauer, d. h. das Entgelt für drei Monate, erhalten haben. Sie hatten folglich allen Grund zu der Annahme, dass diese Beträge geschuldet waren, zumal die Beträge von einem Fachmann für Insolvenzverfahren, dem Insolvenzverwalter, beantragt und von der zuständigen Einrichtung, nämlich der Entgeltgarantieeinrichtung, ausgezahlt worden waren.

72 Wenn der Gerichtshof im Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes auf die Übergangsmaßnahmen achtet, die von einem Mitgliedstaat im Fall einer zu Ungunsten der betroffenen Person erfolgten Gesetzesänderung zum Schutz der auf der Grundlage des Unionsrechts erworbenen Rechte erlassen werden (

73 Nach einer Rechtsprechungsänderung, die nicht mit Übergangsmaßnahmen zum Schutz der auf der Grundlage der Richtlinie 2008/94 erworbenen Rechte einhergeht, verstößt nämlich die Rückforderung der vor der Änderung gezahlten Beträge, die zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem kein neuer, den neuen Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Zahlungsantrag mehr möglich ist – sei es wegen der für diesen Antrag geltenden Verjährungsfrist oder des Endes der Amtszeit des Insolvenzverwalters, sofern die Arbeitnehmer die Zahlung nicht selbst beantragen können –, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

74 Im Ergebnis bin ich der Ansicht, dass die Richtlinie 2008/94 sowie die Grundsätze der Äquivalenz, der Effektivität und des Vertrauensschutzes dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung und Praxis entgegenstehen, die ohne Übergangsmaßnahmen die Rückforderung von Beträgen vorsieht, die zu Unrecht für Zeiträume gezahlt wurden, die den gesetzlichen Rahmen überschreiten, oder nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht wurden, wenn die betroffenen ehemaligen Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage sind, die Zahlung von Beträgen für ausstehendes Arbeitsentgelt bei der Garantieeinrichtung zu beantragen.

75 In Fällen, in denen die Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Rückforderung oder der Entscheidung des angerufenen Gerichts noch in der Lage wären, ihre Rechte aus der Richtlinie 2008/94 geltend zu machen, muss das vorlegende Gericht prüfen, ob die Modalitäten der Umsetzung dieser Richtlinie in Bezug auf die Rückforderung der ersten gezahlten Beträge zum einen mit dem Äquivalenzgrundsatz im Einklang stehen, der verlangt, dass diese Verfahrensmodalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die die Behandlung vergleichbarer Situationen rein innerstaatlicher Natur betreffen, und zum anderen mit dem Effektivitätsgrundsatz, der verlangt, dass diese Verfahrensmodalitäten die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. V. Ergebnis

76 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die dritte und die fünfte von der Curtea de Apel Bucureşti (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten: 1. Die Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sowie die Grundsätze der Äquivalenz, der Effektivität und des Vertrauensschutzes sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung und Praxis entgegenstehen, die ohne Übergangsmaßnahmen die Rückforderung von Beträgen vorsieht, die zu Unrecht für Zeiträume gezahlt wurden, die den gesetzlichen Rahmen überschreiten, oder nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht wurden, wenn die betroffenen ehemaligen Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage sind, die Zahlung von Beträgen für ausstehendes Arbeitsentgelt bei der Garantieeinrichtung zu beantragen. 2. In Fällen, in denen die Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Rückforderung oder der Entscheidung des angerufenen Gerichts noch in der Lage wären, ihre Rechte aus der Richtlinie 2008/94 geltend zu machen, muss das vorlegende Gericht prüfen, ob die Modalitäten der Umsetzung dieser Richtlinie in Bezug auf die Rückforderung der ersten gezahlten Beträge zum einen mit dem Äquivalenzgrundsatz im Einklang stehen, der verlangt, dass diese Verfahrensmodalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die die Behandlung vergleichbarer Situationen rein innerstaatlicher Natur betreffen, und zum anderen mit dem Effektivitätsgrundsatz, der verlangt, dass diese Verfahrensmodalitäten die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.