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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.09.2022 – C-555/21

Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona · ECLI:EU:C:2022:742

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA vom 29. September 2022 ( Rechtssache C‑555/21 UniCredit Bank Austria AG gegen Verein für Konsumenteninformation (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs, Österreich) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher – Vorzeitige Rückzahlung des Kreditbetrags – Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits – Verhältnismäßige Ermäßigung der Kosten – Ermäßigung der laufzeitunabhängigen Kosten – An Dritte zu entrichtende Kosten“

1 Das Recht des Verbraucherkreditnehmers auf vorzeitige Kreditrückzahlung (mit einer Ermäßigung der Zinsen und der Kosten für die verbleibende Vertragslaufzeit) wird in den Unionsrechtsvorschriften seit vielen Jahren anerkannt (

2 Diese Anerkennung umfasst sowohl Verbraucherkredite im Allgemeinen (Richtlinie 2008/48/EG (

3 Der Gerichtshof hat sich im Urteil vom 11. September 2019 (

4 Im vorliegenden Verfahren wird der Gerichtshof um die Auslegung von Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 in Verbindung mit einer vorformulierten Klausel (Standardvertragsklausel) ersucht, die eine Bank in ihre Hypothekendarlehensverträge aufgenommen hat. Das vorlegende Gericht möchte insbesondere klären, ob im vorliegenden Fall der im Urteil Lexitor entwickelte Ansatz heranzuziehen ist. I. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Richtlinie 2008/48

5 Art. 3 Buchst. g sieht vor: „Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck g) ,Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher‘ sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art – ausgenommen Notargebühren –, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind; Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien, sind ebenfalls enthalten, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistung eine zusätzliche zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird“.

6 In Art. 16 Abs. 1 heißt es: „Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag jederzeit ganz oder teilweise zu erfüllen. In solchen Fällen hat der Verbraucher das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet.“ 2. Richtlinie 2014/17

7 Für die vorliegende Rechtssache sind insbesondere die Erwägungsgründe 19, 50 und 66 von Bedeutung.

8 Art. 4 enthält für die Zwecke der Richtlinie folgende Begriffsbestimmungen: „… 13. ,Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher‘ die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g der Richtlinie 2008/48/EG einschließlich der Kosten für die Immobilienbewertung – sofern eine solche Bewertung für die Gewährung des Kredits erforderlich ist –, jedoch ausschließlich der Gebühren für die Eintragung der Eigentumsübertragung in das Grundbuch. Ausgenommen davon sind alle Entgelte, die der Verbraucher für die Nichteinhaltung der im Kreditvertrag festgelegten Verpflichtungen zahlen muss; … 15. ,effektiver Jahreszins‘ die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags, soweit zutreffend einschließlich der Kosten gemäß Artikel 17 Absatz 2, die auf Jahresbasis die Gleichheit zwischen den Gegenwartswerten der gesamten gegenwärtigen oder künftigen Verpflichtungen (in Anspruch genommene Kreditbeträge, Tilgungszahlungen und Entgelte) des Kreditgebers und des Verbrauchers herstellen; …“

9 Art. 25 legt fest: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher das Recht haben, ihre Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vollständig oder teilweise vor Ablauf des Vertrags zu erfüllen. In solchen Fällen hat der Verbraucher das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet. (2) Die Mitgliedstaaten können die Ausübung des in Absatz 1 genannten Rechts an bestimmte Bedingungen knüpfen. Solche Bedingungen können die zeitliche Begrenzung der Ausübung dieses Rechts, eine je nach Art des Sollzinssatzes oder je nach Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher das Recht ausübt, unterschiedliche Behandlung oder Beschränkungen hinsichtlich der Umstände, unter denen dieses Recht ausgeübt werden kann, beinhalten. (3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Kreditgeber, sofern gerechtfertigt, eine angemessene und objektive Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten verlangen kann; sie verhängen jedoch keine Vertragsstrafen gegen den Verbraucher. Hierbei darf die Entschädigung den finanziellen Verlust des Kreditgebers nicht überschreiten. Vorbehaltlich dieser Voraussetzungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Entschädigung einen bestimmten Umfang nicht überschreiten darf oder nur für eine bestimmte Zeitspanne zulässig ist. … (5) Fällt die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Ausübung des Rechts nach Absatz 1 an die Voraussetzung knüpfen, dass aufseiten des Verbrauchers ein berechtigtes Interesse vorliegt.“ B. Nationales Recht

10 § 20 („Vorzeitige Rückzahlung“) des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes ( „(1) Der Kreditnehmer hat das jederzeit ausübbare Recht, den Kreditbetrag vor Ablauf der bedungenen Zeit zum Teil oder zur Gänze zurückzuzahlen. Die vorzeitige Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags samt Zinsen gilt als Kündigung des Kreditvertrags. Die vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen verringern sich bei vorzeitiger Kreditrückzahlung entsprechend dem dadurch verminderten Außenstand und gegebenenfalls entsprechend der dadurch verkürzten Vertragsdauer; laufzeitabhängige Kosten verringern sich verhältnismäßig.“ II. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage

11 Die UniCredit Bank Austria AG (im Folgenden: UniCredit) verwendet im Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Abschluss hypothekarisch gesicherter Darlehensverträge Vertragsformblätter, die das Recht auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens sowie die Ermäßigung der zu zahlenden Zinsen und der laufzeitabhängigen Kosten regeln.

12 Die Verträge enthalten die folgende Klausel: „Klargestellt wird, dass die laufzeitunabhängigen Bearbeitungsspesen nicht – auch nicht anteilig – rückerstattet werden.“

13 Der Verein für Konsumenteninformation (im Folgenden: VKI) ist ein Verein zur Durchsetzung von Verbraucherinteressen. Der VKI erhob beim Handelsgericht Wien Klage gegen UniCredit auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel.

14 Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Wien hingegen gab der Berufung des VKI und den in der Klage geltend gemachten Anträgen statt.

15 Der Oberste Gerichtshof hat über die von UniCredit gegen die Berufungsentscheidung erhobene Revision zu entscheiden, mit der eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils angestrebt wird. Vor diesem Hintergrund hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass sich im Fall der Ausübung des Rechts des Kreditnehmers, den Kreditbetrag vor Ablauf der bedungenen Zeit zum Teil oder zur Gänze zurückzuzahlen, die vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen und die von der Laufzeit abhängigen Kosten verhältnismäßig verringern, während es für laufzeitunabhängige Kosten an einer entsprechenden Regelung fehlt? III. Verfahren vor dem Gerichtshof

16 Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 9. September 2021 beim Gerichtshof eingegangen.

17 Der VKI, UniCredit, die italienische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen vorgelegt.

18 An der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2022 haben der VKI, UniCredit, die deutsche Regierung, die italienische Regierung und die Kommission teilgenommen. IV. Würdigung A. Vorbemerkung

19 Die erste Richtlinie über Verbraucherkredite stammt aus dem Jahr 1987. Aus ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen waren Kreditverträge, die zum Erwerb oder zur Beibehaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem vorhandenen oder noch zu errichtenden Gebäude oder zur Renovierung oder Verbesserung eines Gebäudes bestimmt waren. Für hypothekarisch gesicherte Immobilienkreditverträge, die ausnahmsweise nicht bereits durch diese Vorschrift ausgeschlossen waren, galten nur einige ihrer Bestimmungen.

20 Fast dreißig Jahre später schafft die Richtlinie 2014/17 (teilweise) einen gemeinsamen Rechtsrahmen für Verbraucherkreditverträge, die durch eine Hypothek oder eine vergleichbare für Wohnimmobilien genutzte Sicherheit gesichert sind.

21 Die getrennte Regulierung der Wohnimmobilienkreditverträge wird gewöhnlich mit den Unterschieden zwischen den Verbraucherkreditmärkten und den Märkten für Kredite zum Erwerb oder zur Renovierung von Wohnimmobilien erklärt. Betont werden auch die Unterschiede zwischen den Methoden der einzelnen Darlehenskategorien und den in den jeweiligen Kategorien gewöhnlich eingesetzten Sicherheiten.

22 Ungeachtet dieser Unterschiede wurde bei der Formulierung mehrerer Bestimmungen der Richtlinie 2014/17 auf die Richtlinie 2008/48 zurückgegriffen. An einigen Stellen wird lediglich auf die Richtlinie 2008/48 verwiesen, oder es werden weitere Einzelheiten und Erläuterungen aufgenommen (

23 Ein Aspekt, den beide Richtlinien gemeinsam haben und der bereits in der Richtlinie 87/102 enthalten war, ist das Recht des Verbrauchers auf vorzeitige Rückzahlung des Kredits. In allen drei Vorschriften geht dieses Recht mit dem Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits einher, die – angemessen sein muss (Art. 8 der Richtlinie 87/102); – „sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richte[n]“ muss (Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48); – „sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richte[n]“ muss (Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17).

24 Der Gerichtshof hat sich zu dem im Bereich der Verbraucherkredite verwendeten Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ geäußert (

25 Für die Beantwortung der vom vorlegenden Gericht gestellten Vorlagefrage sind zunächst die Begriffe „Gesamtkosten des Kredits“ (

26 Bevor ich zu dieser Prüfung übergehe, möchte ich zwei Erwägungen zu den Auswirkungen der Richtlinie 2008/48 auf die vorliegende Rechtssache anstellen: – Erstens ist die Auslegung der Richtlinie 2008/48 ein wesentliches Element für die Auslegung der Richtlinie 2014/17 bzw. kann dies sein, insbesondere wenn letztere Richtlinie Begriffe aus der Richtlinie 2008/48 aufgreift (ein Element, das mit den üblichen Auslegungskriterien, die auf die für Immobilienkredite geltenden Begriffe und Vorschriften anzuwenden sind, zu kombinieren ist ( – Zweitens liegt im vorliegenden Rechtsstreit der Ursprung der Debatte in der von UniCredit verwendeten Vertragsklausel und konzentriert sich auf an Dritte gezahlte Beträge ( B. Gesamtkosten des Kredits gemäß Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17

27 Insoweit die Ausübung des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung eine entsprechende Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher mit sich bringt, ist zu klären, welche Kosten (neben den Zinsen) in diesem Begriff enthalten sind. 1. Am Wortlaut orientierte Auslegung

28 Der Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ wird in Art. 4 Nr. 13 der Richtlinie 2014/17 unter Verweis auf die Richtlinie 2008/48 definiert und mit einigen Präzisierungen versehen, die nichts daran ändern, dass der Begriff grundsätzlich derselbe ist (

29 Bei einer am Wortlaut orientierten Auslegung beinhalten die Gesamtkosten eines Hypothekenkredits alle Kosten, die im Zusammenhang mit diesem Kredit anfallen (sofern der Gesetzgeber sie nicht ausgeschlossen hat) und zwei Voraussetzungen erfüllen: Sie sind für den Verbraucher verbindlich und dem Kreditgeber bekannt (bzw. sollten ihm bekannt sein) (

30 Als typische Beispiele für solche Kosten werden in der Vorschrift „Zinsen, Provisionen, Steuern“ genannt sowie „Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien …, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistung eine zusätzliche zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird“. Entgelte für Kreditvermittler und Kosten für die Immobilienbewertung für eine Hypothek (

31 Aus dieser Aufzählung wird ersichtlich, dass der verbindliche Charakter der Kosten nicht unbedingt darauf zurückzuführen ist, dass der Kreditgeber sie einseitig und zwecks Erhöhung seines eigenen Gewinns auferlegt hat: Die Gesamtkosten des Kredits können Vergütungen für andere Einrichtungen oder Personen als die Vertragsparteien (

32 Die Gesamtkosten des Kredits umfassen also bei der vorliegend maßgeblichen am Wortlaut orientierten Auslegung auch Kosten für Nebenleistungen, wobei die gleichen Voraussetzungen der Verbindlichkeit für den Verbraucher und der Kenntnis des Kreditgebers gelten (

33 Als Beispiele für solche Kosten genannt werden Lebens- und Feuerversicherungsprämien (

34 Obwohl sie theoretisch in den Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ aufgenommen werden könnten, hat der Gesetzgeber ausdrücklich entschieden, dass folgende Kosten nicht in die Berechnung einbezogen werden: – Notargebühren (sie sind nach Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 ( – „Gebühren für die Eintragung der Eigentumsübertragung in das Grundbuch“ ( – Entgelte, die der Verbraucher für die Nichteinhaltung der im Kreditvertrag festgelegten Verpflichtungen zahlen muss (

35 Wird diese Einstufung der im Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ enthaltenen (oder von ihm ausgeschlossenen) Posten auf die vom vorlegenden Gericht aufgezählten Posten angewandt, so gilt meiner Auffassung nach für diesen Begriff im Sinne von Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 Folgendes: – Er umfasst die Kosten für die Immobilienbewertung, sofern diese für die Gewährung des Kredits erforderlich ist und die Kosten dem Kreditgeber bekannt sind, sowie die Kosten für die Beantragung der Anmerkung der Rangordnung und die Eintragung der Hypothek in das Grundbuch ( – Nicht enthalten sind die Kosten für die notarielle Beglaubigung der Unterschriften (Notargebühren) zwecks Eintragung der Hypothek in das Grundbuch. 2. Auslegung im Licht der Entstehungsgeschichte der Vorschrift

36 Bei einer Analyse der Entwicklung des Begriffs „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ in der gesetzgeberischen Arbeit vor Erlass der Richtlinie 2014/17 (

37 Der Vorschlag der Kommission für die (zukünftige) Richtlinie über Immobilienkreditverträge enthielt diesbezüglich einen einfachen Verweis auf die Richtlinie 2008/48 (

38 Diese Vorgehensweise wurde mit einer Abwägung zwischen den Vor- und Nachteilen der für die Berechnung des effektiven Jahreszinses in Betracht gezogenen Optionen erklärt (

39 Der Begriff bildete sich heraus, indem Elemente hinzugefügt oder entfernt wurden, ohne jedoch die Verbindung zu Art. 3 der Richtlinie 2008/48 zu verlieren.

40 In diesem Zusammenhang erscheint es mir von Bedeutung, dass im ersten Bericht des Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge „Gebühren für die Eintragung der Hypothek oder einer anderen vergleichbaren Sicherheit“ ausdrücklich ausgeschlossen wurden (

41 Einer der angenommenen Änderungsanträge lautet wie folgt: „Die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher sollten nicht die Kosten umfassen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie oder des Grundstücks zahlen muss, wie damit verbundene Steuern und Notargebühren oder Kosten für die Grundbucheintragung“ (

42 Es existieren keine Belege, dass zu einem anderen Zeitpunkt eine Aufnahme der „Gebühren für die Eintragung der Hypothek“ in die Gesamtkosten des Kredits oder der Ausschluss der Kosten für den Erwerb der Immobilie erörtert wurden ( 3. Systematische und teleologische Auslegung

43 Sowohl in der Richtlinie 2014/17 als auch in der Richtlinie 2008/48 ist der Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ funktionaler Natur. Er dient zunächst einmal der Bildung von zwei Begriffen: – der Bildung des Begriffs „vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag“, der gemäß der Begriffsbestimmung in Art. 3 Buchst. h der Richtlinie 2008/48 eben diesem Begriff entspricht ( – und der Bildung des Begriffs „effektiver Jahreszins“, der den Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags, entspricht (

44 Der Gerichtshof hat die Weite dieses Begriffs mit dem Ziel eines umfassenden Verbraucherschutzes in Zusammenhang gebracht und ihn entsprechend ausgelegt (Hauptzweck des Begriffs „Gesamtkosten des Kredits“.

45 Zu dem Verfahren, bei dem der Verbraucher das für ihn am besten geeignete Angebot auswählt, gehört auch, dass er die Möglichkeit erhält, Angebote aus dem In- und Ausland zu vergleichen. Sein Schutz durch die Richtlinien 2008/48 und 2014/17 ist Bestandteil des Gesamtziels, einen Binnenmarkt für Kredite zu schaffen (

46 Es besteht allerdings ein gewisses Spannungsverhältnis zwischen dem Ziel, den Verbraucher angemessen zu informieren, und dem Ziel, den Verbraucher so zu informieren, dass er die Angebote der Kreditgeber innerhalb einer angemessenen Frist vergleichen kann.

47 Intuitiv könnte davon ausgegangen werden, dass die Position des Verbrauchers umso besser ist, je mehr Daten (bezüglich zusätzlicher, zu den Zinsen hinzukommender Kosten) im effektiven Jahreszins enthalten sind und je weniger Mittel er aufwenden muss, um andere mit dem Kredit verbundene Kosten selbst zu ermitteln, insbesondere außerhalb eines Rechtsrahmens, der häufig auf die lokale Ebene beschränkt sein wird.

48 Aus diesem Grund umfasst der Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ ein breites Spektrum an mit dem Kreditgeschäft zusammenhängenden Kosten. Es ist für den Kreditgeber dabei zwar einfacher, auf die Informationen zuzugreifen, als für den Verbraucher, jedoch ist dieser Vorgang selbst für den Kreditgeber nicht kostenlos (

49 Auch die Tatsache, dass die Berechnung des effektiven Jahreszinses Elemente beinhaltet, die aufgrund der nationalen Regelungen sehr unterschiedlich ausfallen, beeinträchtigt die Vergleichbarkeit der Angebote (

50 Meiner Ansicht nach hat sich der Gesetzgeber für eine Regelung entschieden, mit der die unterschiedlichen Anliegen durch die Kombination folgender Elemente in Einklang gebracht werden sollen: – eine weite Definition des Begriffs „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“, auch wenn er auf die mit dem Kreditvertrag selbst zusammenhängenden Kosten beschränkt ist und die Kosten des mit dem Kredit finanzierten Geschäfts ausschließt; – die Verpflichtung des Kreditgebers, in diesen Begriff die entsprechenden Kosten einzuberechnen, die ihm bei Anwendung der im Beruf üblichen Sorgfalt bekannt sind oder bekannt sein sollten; – die Verpflichtung, dem Verbraucher mittels des ESIS-Merkblatts in Anhang II der Richtlinie 2014/17 individuelle vorvertragliche Informationen zur Verfügung zu stellen; – die Auflistung der Kosten, die für den Verbraucher anfallen und im effektiven Jahreszins enthalten sein sollten, der anderen Vertragspartei aber nicht bekannt sind, im ESIS-Merkblatt, und zwar mit dem Hinweis: „Die folgenden Kosten sind dem Kreditgeber nicht bekannt und sind daher im effektiven Jahreszins nicht enthalten ( – der Zusatz des folgenden Hinweises im ESIS-Merkblatt: „Bitte vergewissern Sie sich, dass Sie alle im Zusammenhang mit Ihrem Kredit anfallenden Kosten und Gebühren bedacht haben ( – die Verpflichtung, in die allgemeinen Informationen über Hypothekenkredite einen Hinweis auf mögliche weitere anfallende Kosten, die nicht in den Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher enthalten sind, aufzunehmen (

51 Ich gehe davon aus, dass ein Durchschnittsverbraucher auf diese Weise die Informationen erhält, die er benötigt, um verschiedene Angebote anhand des effektiven Jahreszinses miteinander vergleichen zu können ( 4. Zwischenergebnis

52 Aus diesen Gründen vertrete ich den Standpunkt, dass die Antwort des vorlegenden Gerichts auf die Frage, welche der von ihm genannten Kosten zu den Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher im Sinne von Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 zählen, wie folgt lauten könnte: – Der Begriff umfasst die Kosten für die Immobilienbewertung sowie die Kosten für die Beantragung der Anmerkung der Rangordnung und die Eintragung der Hypothek in das Grundbuch, sofern diese für die Gewährung des Kredits erforderlich (d. h. für den Kreditnehmer verbindlich) und dem Kreditgeber bekannt sind. – Nicht enthalten sind die Kosten für die notarielle Beglaubigung der Unterschriften zwecks Eintragung der Hypothek in das Grundbuch. C. Recht auf Ermäßigung gemäß Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17. Kosten, auf die die Ermäßigung zur Anwendung kommt

53 Das vorlegende Gericht möchte klären, ob sich im Fall der Ausübung des Rechts des Kreditnehmers, den Kreditbetrag vor Ablauf der vereinbarten Zeit ganz oder teilweise zurückzuzahlen, nur die vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen und die von der Laufzeit abhängigen Kosten verhältnismäßig verringern oder auch die laufzeitunabhängigen Kosten.

54 Ein Schuldner, der einen Kredit vorzeitig zurückzahlt, hat Anspruch auf Ermäßigung der Gesamtkosten dieses Kredits. Gemäß Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 richtet sich die Ermäßigung „nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags“ (

55 Da Art. 25 Abs. 1 nicht zwischen den verschiedenen Kostenkategorien unterscheidet, könnte der Eindruck entstehen, dass die Ermäßigung für jeden Betrag gilt, der in den Gesamtkosten des Kredits enthalten ist (mit der zeitlichen Beschränkung, auf die ich im Anschluss eingehen werde). Unbeschadet meiner nachstehenden Ausführungen (

56 Die Richtlinie 2014/17 lässt bei der Regelung der vorzeitigen Rückzahlung einige Gesichtspunkte offen (und überlässt diese den Mitgliedstaaten) (

57 Es liegt somit keine Verweisung an die Mitgliedstaaten vor, damit diese die Kosten festlegen, auf die die Ermäßigung zur Anwendung kommt. Die Auslegung, „welche“ Kosten reduziert werden, hat folglich einheitlich zu erfolgen, so wie bei jedem anderen Begriff, der im Unionsrecht eigenständig ist. 1. Am Wortlaut orientierte Auslegung

58 Wie ich bereits erläutert habe, bestimmt Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 nicht, auf welche der Posten (die zu den Gesamtkosten des Kredits zählen) die Ermäßigung zur Anwendung kommt (

59 Auf jeden Fall enthält die Vorschrift eine zeitliche Präzisierung, die ich für wesentlich erachte: Die Ermäßigung der Zinsen und Kosten im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung des Kredits richtet sich „nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags“.

60 Der Zusammenhang zwischen den zu verringernden Kosten und der verbleibenden Vertragslaufzeit ist meiner Meinung nach ein Anzeichen dafür, dass diese Kosten für Leistungen gezahlt werden, die zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung noch nicht erbracht wurden und auch nicht mehr erbracht werden (

61 Dieser Ansatz lässt sich ohne Schwierigkeiten auf Kreditzinsen übertragen. Die vorzeitige Rückzahlung des Kapitals (Kreditbetrags) bedeutet eo ipso, dass ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Zinsen auf diesen Betrag mehr anfallen. Es ist unstrittig, dass die Ermäßigung auf die zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung noch nicht fälligen Zinsen zur Anwendung kommt, und es ist nicht ersichtlich, warum die Regelung in Bezug auf andere Kosten anders ausgelegt werden sollte.

62 Eine am Wortlaut orientierte Auslegung erscheint mir daher von maßgeblicher Bedeutung: In Art. 25 ist nur von Kosten die Rede, die mit dem Zeitraum nach Ausübung des Rechts auf Rückzahlung in Zusammenhang stehen („verbleibende Laufzeit des Vertrags“). Dennoch schließe ich, da die meisten Sprachfassungen des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 mit den Fassungen des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 identisch sind und der Gerichtshof in Bezug auf den letztgenannten Artikel eine am Wortlaut orientierte Auslegung nicht für überzeugend erachtet hat (

63 Für den Fall, dass dies so sein sollte, werde ich die Vorschrift in ihrem Kontext und im Licht ihrer Ziele auslegen ( 2. Systematische und teleologische Auslegung

64 Die Aufnahme eines Anspruchs auf vorzeitige Rückzahlung in die Richtlinie 2014/17 beruht, wie überhaupt die gesamte Richtlinie, auf dem Wunsch, einen Binnenmarkt für Wohnimmobilienkreditverträge zu schaffen.

65 Insoweit verfolgt das Recht auf vorzeitige Rückzahlung ein spezifisches Ziel, das im 66. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/17 mit der Förderung des Wettbewerbs, der Freizügigkeit der Unionsbürger und der Finanzstabilität beschrieben wird. Die Vorteile für den Verbraucher stehen nur an zweiter Stelle und beschränken sich auf die Möglichkeit des Wechsels hin zu einem Produkt, das seinen Bedürfnissen zu einem bestimmten Zeitpunkt am besten entspricht.

66 Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung an Bedingungen geknüpft ist (

67 Mit dieser Regelung zeigt sich, dass das Recht auf vorzeitige Rückzahlung des Kredits weniger darauf abzielt, in einem ungleichen Vertragsverhältnis die Asymmetrien zu korrigieren, sondern darauf, einen über längere Zeit laufenden Vertrag flexibel zu gestalten, indem dem Schuldner die Möglichkeit eingeräumt wird, seine Zahlung vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit zu leisten, ohne einen Grund angeben oder nachweisen zu müssen (

68 Die Richtlinie 2014/17 enthält keine Begründung für die Ermäßigung, die in Art. 25 Abs. 1 bei Ausübung des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung vorgesehen ist. Diese Tatsache sowie der Umstand, dass es während der Vorarbeiten insoweit zu keinen Debatten gekommen ist, lässt darauf schließen, dass die Ermäßigung als natürliche Folge davon anzusehen ist, dass die Rückzahlung vorzeitig erfolgt und somit für die andere Partei das Risiko der Nichtzahlung entfällt oder sich (im Fall einer teilweisen vorzeitigen Rückzahlung) reduziert. Wenn der Kreditnehmer die noch anfallenden Zinsen und sonstigen ausstehenden Kosten tragen müsste, käme es außerdem zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Kreditgebers, der damit (wenn auch durch die einseitige Entscheidung der anderen Partei) von seiner vertraglichen Gegenleistungspflicht befreit würde (

69 Ich bin allerdings nicht der Ansicht, dass die Ermäßigung gemäß Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 darauf abzielt, den Verbraucher in die gleiche Lage zu versetzen, in der er sich befände, wenn der Kredit von Anfang an für eine kürzere Laufzeit oder einen geringeren Betrag gewährt worden wäre (der hätte abgeschlossen werden können, sondern ermöglicht eine Anpassung des Vertrags an sich ändernde Umstände (

70 Diese Erwägungen bekräftigen meinen bereits im Rahmen der am Wortlaut orientierten Auslegung der Vorschrift dargestellten Standpunkt, dass die anzuwendende Ermäßigung auf den Betrag beschränkt ist, den der Verbraucher für in Erfüllung des Vertrags noch ausstehende Leistungen zahlen müsste.

71 Mit Sicherheit ist eine andere Auslegung für den Verbraucher günstiger. Auch wenn der Verbraucher für die vorzeitige Rückzahlung seiner Schuld nicht bestraft werden soll (belohnt wird (

72 Aus denselben Gründen vertrete ich diesen Standpunkt auch in Bezug auf die Kosten, die als Steuern, Verwaltungsgebühren oder Gebühren für professionelle Dienstleistungen an Dritte geleistet werden, wie u. a. die Kosten für die Immobilienbewertung oder die Vermittlung (

73 Ich stelle nicht in Frage, dass die an Dritte gezahlten Kosten zu den Gesamtkosten des Kredits gehören: Wäre dies nicht der Fall, erhielte der Verbraucher nicht alle Informationen, die er für die Auswahl zwischen den Angeboten der verschiedenen Kreditgeber benötigt.

74 Ich bin jedoch nicht der Auffassung, dass aus diesem Grund der in Art. 25 der Richtlinie 2014/17 vorgesehene Anspruch auf Ermäßigung auf Kosten anwendbar ist, bei denen es sich nicht um Kosten für zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung noch zu erbringende Leistungen des Kreditgebers handelt.

75 Mit einigen dieser Kosten werden einmalige Leistungen vergütet, mit denen die zukünftige Vertragsbeziehung vorbereitet wird (Vermittlungsleistungen). Andere tragen zur Finanzierung öffentlicher Ausgaben bei (Steuern) oder stellen eine Vergütung von Tätigkeiten oder Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung dar, die nicht nur im Interesse der Parteien, sondern auch im Interesse der Gesellschaft als Ganzes und im Interesse des Rechtsverkehrs liegen (Eintragung der Hypothek). Der Umstand, dass diese Kosten für die Information des Verbrauchers über den „Gesamtpreis“ des Kredits im Sinne von Art. 4 Nr. 13 der Richtlinie 2014/17 zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, ob der Verbraucher sie unmittelbar an den Empfänger oder über den Kreditgeber zahlt, bedeutet jedoch, wie ich betonen möchte, nicht, dass diese Kosten zu denjenigen gehören, auf die im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung die Ermäßigung zur Anwendung kommt.

76 Ich sehe keinen objektiven Grund dafür, dass die verhältnismäßige Ermäßigung der Kosten gemäß Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 auf Beträge zur Anwendung kommen sollte, die mit der Gegenleistung des Kreditgebers in keinem Zusammenhang stehen und die er weder erbringt noch entgegennimmt ( D. Auswirkung des Urteils Lexitor auf die vorliegende Rechtssache 1. An den Kreditgeber zu entrichtende Kosten

77 Meiner Überzeugung nach ändert das Urteil Lexitor nichts an dem von mir dargestellten Standpunkt. Ich gehe davon aus, dass der Gerichtshof seine Entscheidung aus eher pragmatischen Erwägungen getroffen hat, die sich in der in Rn. 31 bis 33 entwickelten Argumentation zeigen. Hinzu kommt eine eventuelle „unangemessene Benachteiligung“ des Kreditgebers, dessen Interessen der Entschädigungsregelung zugrunde liegen (

78 Diese Argumentation hatte sicher in der damals strittigen Rechtssache ihren Sinn und kann im Übrigen auf jeden Verbraucherkredit erstreckt werden. Nach meiner Ansicht gilt sie jedoch nicht für den Immobilienkredit.

79 In Bezug auf die Leichtigkeit oder Schwierigkeit der Anwendung der Ermäßigung möchte ich zunächst daran erinnern, dass das ESIS-Merkblatt (das verpflichtend zum Einsatz kommt und weder von den Mitgliedstaaten noch vom Kreditgeber geändert werden darf) aufgeschlüsselt Informationen über den Immobilienkredit enthält, die dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen sind. Insbesondere werden die Kosten danach unterschieden, ob sie regelmäßig anfallen oder nicht: Auf diese Weise wird dem Verbraucher bzw. dem Gericht die Ermittlung der zu verringernden Kosten erleichtert (

80 Sodann besteht in Bezug auf den Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung für die im unmittelbaren Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückzahlung entstandenen Kosten ein deutlicher Unterschied zwischen den Richtlinien 2008/48 und 2014/17: Die Richtlinie 2008/48 sieht einen solchen Anspruch selbst vor, die Richtlinie 2014/17, die auf den vorliegenden Rechtsstreit zur Anwendung kommt, hingegen nicht.

81 Dieser wesentliche Unterschied zwischen den Richtlinien 2008/48 und 2014/17 ändert jedoch nichts daran, dass eine Beziehung zwischen den Begriffen „Ermäßigung“ zugunsten des Verbrauchers und „Entschädigung“ zugunsten des Kreditgebers zu erkennen ist (

82 Das Fehlen einer harmonisierten Regelung des Entschädigungsrechts in der Richtlinie 2014/17 ist wahrscheinlich auf die Schwierigkeit, sich auf gemeinsame Regeln zu einigen, und letztlich auf die Vielzahl von Mechanismen zur Hypothekenfinanzierung und auf das breite Angebot an Produkten zurückzuführen (

83 Der Handlungsspielraum, der den Mitgliedstaaten bei der Entscheidung eingeräumt wird, ob sie die Entschädigung bei Immobilienkrediten einführen oder nicht, kann sich in der Praxis einiger Mitgliedstaaten ( 2. An Dritte zu entrichtende Kosten

84 Die Heranziehung der Argumente aus dem Urteil Lexitor darf nicht zwangsläufig dazu führen, dass die mit der vorzeitigen Rückzahlung einhergehende Ermäßigung auf Kosten des Immobilienkredits zur Anwendung kommt, die an Dritte gezahlt werden.

85 Abgesehen davon, dass sich das Urteil Lexitor, wie ich bereits hervorgehoben habe, nicht auf solche Kosten bezieht, ist es bei durch Immobilien gesicherten Krediten nicht der Kreditgeber (in der vorliegenden Rechtssache die Bank), der diese Beträge erhält oder ihre Höhe festlegt: Weder erzielt er mit den Beträgen einen Gewinn noch kann er auf sie Einfluss nehmen.

86 Ich sehe folglich keinen Grund, die an Dritte gezahlten Beträge auf die gleiche Art zu behandeln wie die im Urteil Lexitor strittigen Beträge.

87 Die laufenden gesetzgeberischen Arbeiten für die Überarbeitung der Richtlinie 2008/48 mögen zwar nicht ausschlaggebend sein, jedoch bestätigen sie meinen Standpunkt. Sowohl im Vorschlag der Kommission (

88 Der VKI beschreibt eine Situation, die sicherlich eintreten kann: Um dem Verbraucher ein interessantes Angebot zu machen, gestaltet der Kreditgeber den Vertrag so, dass er auf den ersten Blick selbst die Zahlung der Kosten an Dritte übernimmt und sie anschließend dem Kreditnehmer unter Ausnutzung des ihm bei der Rechnungslegung zur Verfügung stehenden Handlungsspielraums verdeckt in Rechnung stellt (

89 Jedoch ist auch das Urteil Lexitor nicht geeignet, dieser Praxis ein Ende zu machen, die nicht nur aus Sicht des einzelnen Verbrauchers, sondern auch im Hinblick auf einen unverfälschten Wettbewerb als Gesetzesumgehung anzusehen ist. Die Ermäßigung, die gemäß dem Urteil Lexitor für alle an den Kreditgeber gezahlten Kosten gilt, erfolgt im Verhältnis zu der zum Zeitpunkt der Rückzahlung noch ausstehenden Vertragslaufzeit. Mit anderen Worten erhält der Verbraucher allein dadurch, dass auf das Urteil Lexitor abgestellt wird, niemals den vollen Betrag zurück, den der Kreditgeber theoretisch übernommen und anschließend auf ihn abgewälzt hat.

90 Meiner Meinung nach ist ein solcher Missbrauch auf die Art und Weise zu verhindern, wie es in Art. 41 der Richtlinie 2014/17 vorgesehen ist: Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass der Verbraucherschutz nicht durch „eine besondere Gestaltung der Verträge“ umgangen werden kann. 3. Zusammenfassung

91 Im Ergebnis steht, sofern das Urteil Lexitor als auf Immobilienkredite übertragbar angesehen wird, Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die die mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits einhergehende verhältnismäßige Ermäßigung auf die laufzeitabhängigen Kosten beschränkt. Aber selbst vor diesem Hintergrund (d. h., wenn das Urteil Lexitor auch für Hypothekenkredite herangezogen wird) käme die Ermäßigung lediglich auf die Kosten zur Anwendung, mit denen die Leistungen des Kreditgebers vergütet werden, d. h. auf Kosten, die nicht an Dritte gezahlt werden. E. Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils

92 Wenn sich der Gerichtshof der von mir vertretenen Auffassung anschließt, ist es nicht erforderlich, über den Antrag der italienischen Regierung hinsichtlich einer eventuellen zeitlichen Beschränkung der Wirkungen des Urteils zu entscheiden. Davon abgesehen vertrete ich den Standpunkt, dass eine solche Beschränkung nicht angemessen wäre, da nicht nachgewiesen wurde, dass die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs hierfür geforderten Voraussetzungen ( V. Ergebnis

93 Nach alledem schlage ich vor, dem Obersten Gerichtshof (Österreich) wie folgt zu antworten: Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ist dahin auszulegen, dass sich im Fall der Ausübung des Rechts des Kreditnehmers, den Kreditbetrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit ganz oder teilweise zurückzuzahlen, nur die vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen und die von der Laufzeit abhängigen Kosten verhältnismäßig verringern. Hilfsweise: Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass sich im Fall der Ausübung des Rechts des Kreditnehmers, den Kreditbetrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit ganz oder teilweise zurückzuzahlen, nur die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten verringern. Er steht jedoch einer nationalen Regelung nicht entgegen, die diese Ermäßigung auf die Kosten beschränkt, mit denen, unabhängig von der Vertragslaufzeit, die Leistungen des Kreditgebers vergütet werden, und an Dritte zu entrichtende Kosten ausschließt.