Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.10.2022 – C-291/21
Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2022:819
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 20. Oktober 2022 ( Rechtssache C‑291/21 Starkinvest SRL (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège [Gericht Erster Instanz Lüttich, Belgien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 655/2014 – Verfahren für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung – Bedingungen für den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung – Begriffe ‚gerichtliche Entscheidung‘ und ‚gerichtliche Entscheidung, mit der der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung zu erfüllen‘ – Gerichtliche Entscheidung, mit der die Zahlung eines Zwangsgelds wegen Verstoßes gegen eine Unterlassungsanordnung angeordnet wird“ I. Einleitung
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen geht auf ein Verfahren zurück, in dessen Rahmen die Gesellschaft belgischen Rechts Starkinvest SRL die Ermächtigung zur Durchführung einer europäischen Sicherungspfändung eines Bankkontos über Beträge beantragt, die sich möglicherweise auf dem französischen Bankkonto einer Gesellschaft irischen Rechts befinden.
2 Mit diesem Verfahren möchte die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens eine Forderung auf Zwangsgelder sichern, die von dieser Gesellschaft irischen Rechts auf der Grundlage einer in Belgien ergangenen gerichtlichen Entscheidung zu zahlen seien, mit der sie unter Androhung eines Zwangsgelds von 2500 Euro für jeden Verstoß verpflichtet wurde, bestimmte Verhaltensweisen abzustellen.
3 Wie der Gerichtshof klargestellt hat, sieht die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 (fumus boni iuris überzeugen muss (
4 In der vorliegenden Rechtssache stellt sich die Frage, ob ein Gläubiger, der eine gerichtliche Entscheidung erwirkt hat, durch die der Schuldner zur Zahlung eines Zwangsgelds für den Fall des Verstoßes gegen eine durch diese Entscheidung auferlegte Unterlassungsanordnung verurteilt wird, über einen Titel verfügt, der die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 655/2014 erfüllt, und ob er daher von der in diesem letzteren Fall verlangten Verpflichtung befreit ist. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht
5 Nach Art. 4 Nrn. 5 und 8 der Verordnung Nr. 655/2014 bezeichnet der Ausdruck „5. ‚Forderung‘ eine Forderung auf Zahlung eines bestimmten fälligen Geldbetrags oder eine Forderung auf Zahlung eines bestimmbaren Geldbetrags, der sich aus einer bereits erfolgten Transaktion oder einem bereits eingetretenen Ereignis ergibt, sofern eine solche Forderung gerichtlich eingeklagt werden kann; … 8. ‚gerichtliche Entscheidung‘ jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten“.
6 Art. 5 („Verfügbarkeit“) der Verordnung Nr. 655/2014 sieht vor: „Ein [EBzvK] steht dem Gläubiger in den folgenden Situationen zur Verfügung: a) bevor der Gläubiger in einem Mitgliedstaat ein Verfahren gegen den Schuldner in der Hauptsache einleitet oder während eines solchen Verfahrens, bis die gerichtliche Entscheidung erlassen oder ein gerichtlicher Vergleich gebilligt oder geschlossen wird; b) nachdem der Gläubiger in einem Mitgliedstaat eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt hat, mit der bzw. dem der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen.“
7 In Art. 7 der Verordnung Nr. 655/2014, der die Bedingungen für den Erlass eines EBzvK aufführt, heißt es: „(1) Das Gericht erlässt einen [EBzvK], wenn der Gläubiger hinreichende Beweismittel vorgelegt hat, die das Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass eine Sicherungsmaßnahme in Form eines [EBzvK] dringend erforderlich ist, weil eine tatsächliche Gefahr besteht, dass ohne diese Maßnahme die spätere Vollstreckung der Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner unmöglich oder sehr erschwert wird. (2) Hat der Gläubiger noch in keinem Mitgliedstaat eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt, mit der bzw. mit dem der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, so legt er zudem hinreichende Beweismittel vor, die das Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass über die Forderung gegenüber dem Schuldner in der Hauptsache voraussichtlich zugunsten des Gläubigers entschieden wird.“
8 Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ( B. Belgisches Recht
9 Im belgischen Recht ist das Zwangsgeld in den Art. 1385bis bis 1385nonies des Gerichtsgesetzbuchs geregelt (
10 Art. 1385bis dieses Gesetzbuchs bestimmt: „Das Gericht kann auf Klage einer der Parteien die Gegenpartei zur Zahlung einer Geldsumme, Zwangsgeld genannt, verurteilen, für den Fall, dass sie, unbeschadet des gegebenenfalls zu leistenden Schadenersatzes, der Hauptverurteilung nicht nachkommt. …“
11 Art. 1385ter des Gerichtsgesetzbuchs lautet: „Das Gericht kann für das Zwangsgeld entweder einen einmaligen Betrag oder einen bestimmten Betrag pro Zeiteinheit oder pro Verstoß festlegen. In den beiden letzten Fällen kann zudem ein Betrag bestimmt werden, über den hinaus kein Zwangsgeld mehr verwirkt wird.“
12 Nach Art. 1385quater des Gerichtsgesetzbuchs ist die gerichtliche Entscheidung, mit der das Zwangsgeld verhängt wird, Vollstreckungstitel für die Beitreibung des Zwangsgelds, und der Empfänger muss vor der Vollstreckung keine Festsetzung des Zwangsgelds erwirken.
13 Dem Empfänger des Zwangsgelds obliegt die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fälligkeit des Zwangsgelds. Erhebt der Schuldner Einwände, hat der Empfänger die geltend gemachten Verstöße zu beweisen. Der Vollstreckungsrichter hat dann zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Zwangsgeld erfüllt sind. III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
14 Mit Urteil des Tribunal de commerce de Liège (Handelsgericht Lüttich, Belgien) vom 3. September 2013, das im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Starkinvest und zwei Gesellschaften erging (im Folgenden: Urteil vom 3. September 2013) und später durch ein Urteil der Cour d’appel de Liège (Appellationshof Lüttich, Belgien) vom 6. Januar 2015 (
15 Am 27. April 2021 veranlasste Starkinvest den Erlass einer Zahlungsaufforderung über die Summe von 86694,22 Euro, davon 85000 Euro Zwangsgeld für den Zeitraum vom 24. März 2021 bis 27. April 2021.
16 Mit Antrag, der am 3. Mai 2021 bei der Kanzlei des Tribunal de première instance de Liège (Gericht Erster Instanz Lüttich, Belgien) einging, beantragte Starkinvest die Ermächtigung zur Vornahme einer europäischen Sicherungspfändung eines Bankkontos in Höhe von 85000 Euro über alle Beträge, die sich möglicherweise auf den französischen Bankkonten einer der am Rechtsstreit beteiligten Gesellschaften mit Sitz in Irland befanden.
17 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass in einer Entscheidung, mit der die Zahlung von Zwangsgeldern für den Fall eines Verstoßes gegen die Unterlassungsanordnung angeordnet werde, deren genaue Höhe nicht angegeben werde. Dieser Betrag sei daher bei Erlass dieser Entscheidung definitionsgemäß nicht bekannt.
18 Im Übrigen sehe das belgische Recht vor, dass es nicht erforderlich sei, die Höhe der Zwangsgelder vor der vorläufigen Pfändung festzusetzen. Wie aus den Angaben der Beteiligten hervorgehe, seien die Verstöße gegen die Unterlassungsanordnung nur von einem Gerichtsvollzieher festgestellt worden. Sei die Verurteilung vollstreckbar und zugestellt worden, entscheide das Gericht nach belgischem Recht daher nur im Rahmen eines Einspruchs gegen die vorgenommene Pfändung darüber, ob die Zwangsgelder im Hinblick auf die auferlegten Verpflichtungen geschuldet würden.
19 Das mit einem Antrag auf Erlass eines EBzvK befasste vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die in der Verordnung Nr. 655/2014 vorgesehenen Bedingungen und Voraussetzungen erfüllt sind.
20 Das vorlegende Gericht erkennt an, dass sich nach der Regelung der Verordnung Nr. 655/2014 (
21 In diesem Zusammenhang äußert das vorlegende Gericht Zweifel an der Auslegung der Verordnung Nr. 655/2014.
22 Insbesondere fragt sich das vorlegende Gericht erstens angesichts dessen, dass der Begriff „Forderung“ in Art. 4 Nr. 5 der Verordnung Nr. 655/2014 definiert wird als „eine Forderung auf Zahlung eines bestimmten fälligen Geldbetrags oder eine Forderung auf Zahlung eines bestimmbaren Geldbetrags, der sich aus einer bereits erfolgten Transaktion oder einem bereits eingetretenen Ereignis ergibt, sofern eine solche Forderung gerichtlich eingeklagt werden kann“, ob ein Zwangsgeld, für das die grundsätzliche Berechtigung und der Grundbetrag in einer gerichtlichen Entscheidung festgestellt wurden, dessen Höhe aber von möglichen künftigen Verstößen des Schuldners abhängt, als eine „Forderung“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann.
23 Sollte dies zu bejahen sein, so könnte die Entscheidung, mit der ein Zwangsgeld verhängt werde, als eine gerichtliche Entscheidung, „mit der … der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung … zu erfüllen“, im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 655/2014 angesehen werden. In diesem Fall würde dem Pfändungsgericht, das mit der Genehmigung der europäischen Sicherungspfändung eines Bankkontos betraut sei, jegliche Befugnis entzogen, zu untersuchen, ob die Forderung „glaubhaft“ gemacht worden sei. Eine solche Untersuchung ermögliche es dem angerufenen Gericht jedoch, zu prüfen, ob das beantragte Zwangsgeld tatsächlich geschuldet sei, ob nicht eine etwaige Verjährung anzuwenden sei und ob alle Verfahrensvorschriften eingehalten worden seien.
24 Zweitens möchte das vorlegende Gericht den Gerichtshof unter Bezugnahme auf Art. 55 der Verordnung Nr. 1215/2012 offenbar darauf hinweisen, dass nach dieser Verordnung eine Entscheidung, mit der ein Zwangsgeld verhängt wird, zwar im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist, im ersuchten Mitgliedstaat jedoch nur dann vollstreckbar ist, wenn der Betrag vom Ursprungsgericht endgültig festgesetzt wurde (
25 Unter diesen Umständen hat das Tribunal de première instance Lüttich (Gericht Erster Instanz Lüttich) mit Entscheidung vom 6. Mai 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Mai 2021, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Handelt es sich bei einer zugestellten gerichtlichen Entscheidung, mit der eine Partei zur Zahlung eines Zwangsgelds für den Fall des Verstoßes gegen eine Unterlassungsanordnung verurteilt wird, um eine gerichtliche Entscheidung, mit der der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 655/2014? 2. Fällt eine gerichtliche Entscheidung, mit der eine Partei zur Zahlung eines Zwangsgelds verurteilt wird und die im Ursprungsland vollstreckbar ist, unter den Begriff „gerichtliche Entscheidung“ im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 655/2014, obwohl die Höhe des Zwangsgelds nicht gemäß Art. 55 der Verordnung Nr. 1215/2012 festgesetzt wurde?
26 Schriftliche Stellungnahmen wurden von Starkinvest, der belgischen und der niederländischen Regierung sowie der Kommission eingereicht. Starkinvest, die belgische Regierung und die Kommission waren in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2022 vertreten. IV. Analyse
27 Mit der ersten Vorlagefrage soll geklärt werden, ob es sich bei einer gerichtlichen Entscheidung, mit der eine Partei zur Zahlung eines Zwangsgelds für den Fall des Verstoßes gegen eine Unterlassungsanordnung verurteilt wird, um eine „gerichtliche Entscheidung …, mit der … der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung … zu erfüllen“, im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 655/2014 handelt, und mit der zweiten, ob diese gerichtliche Entscheidung unter den Begriff „gerichtliche Entscheidung“ im Sinne von Art. 4 Nr. 8 dieser Verordnung fällt.
28 Es erscheint zweckmäßiger, entweder die Reihenfolge der Vorlagefragen umzukehren, wie dies die belgische Regierung vorschlägt, oder sie gemeinsam zu prüfen, wie es die niederländische Regierung vorschlägt. Ich schließe mich diesem zweiten Vorschlag an.
29 Die Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefragen wird es dem vorlegenden Gericht nämlich ermöglichen, den Umfang der Prüfung zu bestimmen, die es für den Erlass eines EBzvK vornehmen muss.
30 Insoweit ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 655/2014, dass ein Gericht, bei dem der Antrag auf Erlass eines EBzvK gestellt worden ist, prüfen muss, ob die Bedingungen und Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die beiden Vorlagefragen denselben Punkt dieser Prüfung betreffen, nämlich die Frage, ob ein mit einem Antrag auf Erlass eines EBzvK befasstes nationales Gericht u. a. das Bestehen und die Höhe der Forderung prüfen kann, die der Gläubiger durch die Sicherungsmaßnahme sichern will.
31 Im Übrigen ändert nach der Regelung der Verordnung Nr. 655/2014 der Umstand, dass eine „gerichtliche Entscheidung“ im Sinne von Art. 4 Nr. 8 dieser Verordnung vorliegt – das ist die der zweiten Vorlagefrage zugrunde liegende Fallkonstellation –, im Hinblick auf diesen Punkt der von einem angerufenen Gericht vorgenommenen Prüfung die Situation des Gläubigers nicht wesentlich gegenüber der Situation eines Gläubigers, der über keine gerichtliche Entscheidung verfügt. Nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung stellt sich die Situation eines Gläubigers nämlich nur dann anders dar, wenn er eine „gerichtliche Entscheidung …, mit der … der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen“, erwirkt hat – das ist die der ersten Vorlagefrage zugrunde liegende Fallkonstellation.
32 Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen beiden Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 655/2014 dahin auszulegen ist, dass es sich bei einer zugestellten gerichtlichen Entscheidung, mit der der Schuldner zur Zahlung eines Zwangsgelds für den Fall des Verstoßes gegen eine Unterlassungsanordnung verurteilt wird, um eine „gerichtliche Entscheidung …, mit der … der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung … zu erfüllen“, im Sinne dieser Bestimmung handelt, so dass das Gericht, das mit einem Antrag auf Erlass eines EBzvK befasst worden ist, mit dem der Gläubiger die Erfüllung der dieses Zwangsgeld betreffenden Forderung sichern will, das Bestehen und die Höhe dieser Forderung nicht überprüfen kann. A. Standpunkte der Beteiligten
33 Nur Starkinvest trägt vor, die beiden Vorlagefragen seien zu bejahen.
34 Aus ihren schriftlichen Erklärungen zur ersten Vorlagefrage geht hervor, dass es sich nach Ansicht von Starkinvest bei der Forderung, die das Zwangsgeld darstellt, um eine „Forderung“ im Sinne von Art. 4 Nr. 5 der Verordnung Nr. 655/2014 handelt. Die Höhe des Zwangsgelds sei eindeutig bestimmbar und ergebe sich aus einem bereits eingetretenen Ereignis, nämlich der Nichtbeachtung der Unterlassungsanordnung während eines bestimmten Zeitraums, wobei dieser Betrag durch das Urteil vom 6. Januar 2015 bestimmbar gemacht worden sei.
35 In Bezug auf die zweite Vorlagefrage macht Starkinvest erstens geltend, dass ein EBzvK keine Vollstreckungsmaßnahme, sondern eine Sicherungsmaßnahme darstelle, die beantragt werde, um eine spätere effektive Vollstreckung der erlassenen nationalen gerichtlichen Entscheidung zu gewährleisten. Die Verordnung Nr. 655/2014 sei auf einen Abschnitt vor der Vollstreckung anwendbar und könne nicht im Licht der Verordnung Nr. 1215/2012 ausgelegt werden.
36 Zweitens macht Starkinvest geltend, dass es faktisch unmöglich sei, Art. 55 der Verordnung Nr. 1215/2012 im Sicherungsstadium anzuwenden, da das belgische Recht für den Gläubiger weder eine Klage noch einen anderen Rechtsbehelf vorsehe, die bzw. der es ihm ermöglichen würde, ein Zwangsgeld festsetzen zu lassen.
37 Die niederländische Regierung weist darauf hin, dass diese Bestimmung nach Art. 48 Buchst. b der Verordnung Nr. 655/2014 unbeschadet der Verordnung Nr. 1215/2012 gelte. Die europäische Kontenpfändung falle auch in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung, da diese in Zivil- und Handelssachen Anwendung finde. Da sich die Verordnung Nr. 655/2014 auf eine „gerichtliche Entscheidung …, mit der … der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung … zu erfüllen“, beziehe, müsse dieser Ausdruck somit unter Berücksichtigung von Art. 55 der Verordnung Nr. 1215/2012 ausgelegt werden. Aus dieser Auslegung ergebe sich, dass eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Zwangsgeld für etwaige zukünftige Verstöße gegen eine Unterlassungsanordnung verhängt werde, keine solche „gerichtliche Entscheidung …, mit der … der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung … zu erfüllen“, darstelle.
38 In ihren schriftlichen Erklärungen zur zweiten Vorlagefrage weist die belgische Regierung darauf hin, dass der Gerichtshof bereits klargestellt habe, dass ein Titel im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sein müsse, damit sich der Gläubiger, der Inhaber des Titels sei, auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 655/2014 berufen könne (
39 Zur ersten Vorlagefrage führt die belgische Regierung ergänzend aus, das Zwangsgeld stelle eine Sanktion dar, die akzessorisch zur Verurteilung zur Vornahme einer Handlung oder zu einem Unterlassen als Hauptpflicht sei und die Erfüllung dieser Hauptpflicht sichern solle. Die Nichterfüllung dieser Hauptpflicht sei jedoch ein Ereignis, das beim Erlass der Entscheidung, mit der eine Partei für den Fall der Nichterfüllung der Hauptpflicht zur Zahlung von Zwangsgeld verurteilt werde, definitionsgemäß noch nicht eingetreten sei.
40 Im Übrigen stelle eine gerichtliche Entscheidung, mit der für den Fall des Verstoßes gegen eine Unterlassungsanordnung zur Zahlung eines Zwangsgelds verurteilt werde, keine gerichtliche Entscheidung dar, mit der der Schuldner aufgefordert werde, die Forderung zu erfüllen, da das Verfahren, das zu dieser gerichtlichen Entscheidung geführt habe, nicht als ein „Verfahren …, [das] darauf gerichtet [ist], einen vollstreckbaren Titel über die zugrunde liegende Forderung zu erwirken“, im Sinne des 13. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 655/2014 angesehen werden könne. Hauptgegenstand der mit einem Zwangsgeld verbundenen Verurteilung sei nämlich nicht die Zwangsgeldforderung an sich, sondern die Verpflichtung zu einem Handeln oder einem Unterlassen.
41 Ohne vorzuschlagen, die Reihenfolge der Vorlagefragen umzukehren, weist die Kommission darauf hin, dass es sich bei einer gerichtlichen Entscheidung, mit der der Schuldner zur Zahlung eines Zwangsgelds für den Fall der Nichterfüllung der Hauptflicht verurteilt werde, zwar um eine „gerichtliche Entscheidung“ im Sinne von Art. 4 Nr. 8 der Verordnung Nr. 655/2014 handele (zweite Vorlagefrage), dass eine solche gerichtliche Entscheidung jedoch keine „gerichtliche Entscheidung …, mit der … der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung … zu erfüllen“, im Sinne von Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung darstelle (erste Vorlagefrage). B. Würdigung 1. Vorbemerkungen
42 Damit der Gläubiger von der Verpflichtung befreit ist, das mit einem Antrag auf Erlass eines EBzvK befasste Gericht vom fumus boni iuris zu überzeugen, muss er gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 655/2014 über „eine gerichtliche Entscheidung …, mit der … der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen“, verfügen. In Art. 5 Buchst. b dieser Verordnung wird derselbe Ausdruck verwendet.
43 Um die Vorlagefragen sachdienlich beantworten zu können, ist daher zu prüfen, ob der Gläubiger über eine Entscheidung verfügt, mit der der Schuldner aufgefordert wird, seine „Forderung“ zu erfüllen, wenn er im Besitz einer gerichtlichen Entscheidung ist, mit der ein Grundbetrag des Zwangsgelds für jeden Verstoß gegen eine mit dieser Entscheidung getroffene Unterlassungsanordnung festgesetzt wird.
44 Den Zweifeln des vorlegenden Gerichts scheint die Definition des Begriffs „Forderung“ in Art. 4 Nr. 5 der Verordnung Nr. 655/2014 zugrunde zu liegen (
45 Diese Definition besteht aus zwei Teilen, die unterschiedliche Fallgestaltungen betreffen, nämlich die einer „Forderung auf Zahlung eines bestimmten fälligen Geldbetrags“ (erster Teil der Definition) und die einer „Forderung auf Zahlung eines bestimmbaren Geldbetrags, der sich aus einer bereits erfolgten Transaktion oder einem bereits eingetretenen Ereignis ergibt, sofern eine solche Forderung gerichtlich eingeklagt werden kann“ (zweiter Teil der Definition).
46 Zunächst stellt sich in Bezug auf den ersten Teil dieser Definition die Frage, ob eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Grundbetrag des Zwangsgelds für jeden Verstoß gegen eine mit dieser Entscheidung getroffene Unterlassungsanordnung festgesetzt wird, eine gerichtliche Entscheidung darstellt, mit der der Schuldner aufgefordert wird, eine Forderung auf Zahlung eines bestimmten fälligen Geldbetrags zu erfüllen.
47 Ich bin der Ansicht, dass dies hier nicht der Fall ist.
48 Eine gerichtliche Entscheidung wie das Urteil vom 3. September 2013 oder das Urteil vom 6. Januar 2015, mit der ein Grundbetrag eines Zwangsgelds festgesetzt wird, bestimmt nicht den Betrag, den der Schuldner dem Gläubiger zu zahlen hat. Dieser Betrag ist zum Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung nicht einmal bekannt und hängt von Ereignissen nach dem Erlass dieser Entscheidung ab. Nach belgischem Recht bestimmt sich der Betrag vielmehr auf der Grundlage von Feststellungen, die von einem Gerichtsvollzieher (
49 Sodann stellt sich in Bezug auf den zweiten Teil der Definition in Art. 4 Nr. 5 der Verordnung Nr. 655/2014 die Frage, ob es für die Annahme, dass der Gläubiger über eine Entscheidung verfügt, mit der der Schuldner aufgefordert wird, seine Forderung zu erfüllen, ausreicht, dass der Betrag, den der Gläubiger mit einem EBzvK sichern will, „bestimmbar“ im Sinne des zweiten Teils der Definition ist.
50 Ausgangspunkt der Prüfung ist jedoch, ob der in der Wendung „gerichtliche Entscheidung …, mit der … der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung … zu erfüllen“ verwendete Begriff „Forderung“ auch im Sinne des zweiten Teils dieser Definition zu verstehen ist, wonach eine Forderung „eine Forderung auf Zahlung eines bestimmbaren Geldbetrags, der sich aus einer bereits erfolgten Transaktion oder einem bereits eingetretenen Ereignis ergibt, sofern eine solche Forderung gerichtlich eingeklagt werden kann“, darstellt.
51 In der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt befragt, haben Starkinvest und die Kommission angegeben, dass dieser Begriff im Sinne des zweiten Teils der Definition in Art. 4 Nr. 5 der Verordnung Nr. 655/2014 (
52 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Forderung“ in der Verordnung Nr. 655/2014 mehrfach und in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet wird.
53 Grundsätzlich muss ein Begriff in ein und demselben Gesetzestext die gleiche Bedeutung haben, unabhängig vom Kontext, in dem er in diesem Text erscheint. Nach dieser Logik spricht eine Vermutung dafür, dass gleiche Begriffe in der gleichen Handlung der Union die gleiche Bedeutung haben (
54 Insoweit kann zum einen, wie sich aus Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 655/2014 ergibt, durch einen EBzvK verhindert werden, dass die spätere Vollstreckung einer „Forderung“ gefährdet wird (
55 Zum anderen erscheint es jedoch angesichts der Merkmale einer „Forderung“, wie sie im zweiten Teil der Definition dieses Begriffs definiert ist, zweifelhaft, ob dieser Teil der Definition relevant ist, wenn sich der Gläubiger auf eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Grundbetrag eines Zwangsgelds festgesetzt wird, berufen möchte, um von der Verpflichtung befreit zu werden, das mit einem Antrag auf Erlass eines EBzvK befasste Gericht vom fumus boni iuris zu überzeugen.
56 Diese Merkmale sind daher im Hinblick auf die Anforderungen zu prüfen, die die Verordnung Nr. 655/2014 für Situationen aufstellt, in denen der Gläubiger von der Verpflichtung befreit ist, das Gericht vom fumus boni iuris zu überzeugen. Diese Anforderungen betreffen zum einen die Notwendigkeit, in der gerichtlichen Entscheidung, die der Gläubiger erwirkt hat, die Höhe der Forderung anzugeben, die er mit einem EBzvK sichern will, und zum anderen die Notwendigkeit, diese gerichtliche Entscheidung im Rahmen eines diese Forderung betreffenden Verfahrens zu erwirken. 2. Zur Notwendigkeit, die Höhe der Forderung anzugeben, die der Gläubiger mit einem EBzvK sichern will
57 Damit eine Forderung auf Zahlung den im zweiten Teil der Definition des Begriffs „Forderung“ in Art. 4 Nr. 5 der Verordnung Nr. 655/2014 vorgesehenen Merkmalen entspricht, genügt es, dass diese Forderung die Zahlung eines „bestimmbaren“ Geldbetrags betrifft.
58 Wie die belgische Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, ist die Formulierung „eine gerichtliche Entscheidung …, mit der … der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung … zu erfüllen“, die sowohl in Art. 5 Buchst. b als auch in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 655/2014 enthalten ist, in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Buchst. g Ziff. ii dieser Verordnung zu lesen.
59 In Fortführung dieses Arguments geht aus Art. 8 Abs. 2 Buchst. g Ziff. ii der Verordnung Nr. 655/2014 (angegeben ist“, oder eines „Teils der Hauptforderung“ beantragen kann. Ebenso sieht Art. 6 Abs. 3 dieser Verordnung vor, dass, „[wenn] der Gläubiger bereits eine gerichtliche Entscheidung … erwirkt [hat], …. die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung erlassen wurde …, für den Erlass des [EBzvK] über die in der gerichtlichen Entscheidung … angegebene Forderung zuständig [sind]“ (
60 In diesem Sinne gibt der Gläubiger, der über einen Titel verfügt, mit dem der Schuldner zur Erfüllung seiner Forderung aufgefordert wird, nach den Angaben in dem Formblatt (zuerkannt wurde“, oder um einen geringeren Betrag handelt (angegebenen Betrag entsprechen sollte“.
61 Im vorliegenden Fall ist der einzige Betrag, der in der von Starkinvest angeführten gerichtlichen Entscheidung enthalten ist, der Grundbetrag für jeden Verstoß gegen die Unterlassungsanordnung (höher als jeder Betrag, der als in dieser gerichtlichen Entscheidung „angegeben“ angesehen werden kann. Die Verordnung Nr. 655/2014 sieht jedoch vor, dass ein EBzvK für den in der gerichtlichen Entscheidung angegebenen Hauptbetrag der Forderung oder für einen niedrigeren Betrag erlassen werden kann.
62 Noch wichtiger ist, dass der einem Vielfachen des Grundbetrags eines Zwangsgelds für jeden Verstoß gegen die Unterlassungsanordnung entsprechende Betrag, obwohl er theoretisch „bestimmbar“ ist, in der gerichtlichen Entscheidung, mit der die Unterlassungsanordnung getroffen wird, nicht angegeben wird. Dieser Betrag wird durch diese gerichtliche Entscheidung auch nicht zuerkannt.
63 Daher muss sich eine gerichtliche Entscheidung, auf die sich der Gläubiger berufen möchte, um gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 655/2014 von der Verpflichtung befreit zu werden, das mit einem Antrag auf Erlass eines EBzvK befasste Gericht vom fumus boni iuris zu überzeugen, nicht auf eine Forderung auf Zahlung eines bestimmbaren Geldbetrags, sondern auf einen in dieser Entscheidung angegebenen Betrag beziehen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn es sich um eine gerichtliche Entscheidung handelt, mit der der Schuldner zur Zahlung eines Zwangsgelds für den Fall des Verstoßes gegen eine mit dieser Entscheidung getroffene Unterlassungsanordnung verurteilt wird. 3. Zur Notwendigkeit, die Entscheidung im Rahmen eines Verfahrens über eine zugrunde liegende Forderung zu erwirken
64 Selbst wenn man den Begriff „Forderung“ in der Wendung „gerichtliche Entscheidung …, mit der … der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung … zu erfüllen“ im Sinne des zweiten Teils der Definition in Art. 4 Nr. 5 der Verordnung Nr. 655/2014 verstehen wollte, wäre zu berücksichtigen, dass sich die Forderung nach diesem Teil der Definition aus einer „bereits erfolgten Transaktion“ oder einem „bereits eingetretenen Ereignis“ ergeben muss.
65 In der mündlichen Verhandlung hat die belgische Regierung geltend gemacht, dass sich der zweite Teil der Definition des Begriffs „Forderung“ nur auf Forderungen beziehen könne, die aus Ereignissen wie einer „bereits erfolgten Transaktion“ oder einem „bereits eingetretenen Ereignis“ resultierten, die dem Erlass einer gerichtlichen Entscheidung („[Forderung, die] gerichtlich eingeklagt werden kann“), auf die sich der Gläubiger berufen wolle, um von der Verpflichtung befreit zu werden, das mit einem Antrag auf Erlass eines EBzvK befasste Gericht vom fumus boni iuris zu überzeugen, vorausgingen.
66 Das Schrifttum ist der Auffassung, dass der zweite Teil der Definition der „Forderung“ dahin auszulegen sei, dass sich der Begriff „Transaktion“ auf Verträge oder kommerzielle Tätigkeiten beziehe, die zu einer vertraglichen Haftung führen könnten, während sich der Begriff „eingetretenes Ereignis“ auf unerlaubte Handlungen beziehe, die zu einer außervertraglichen Haftung führten (bereits eingetretenen Ereignis ergeben und ihre Höhe bestimmbar ist, einschließlich Forderungen aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, sowie Klagen auf Schadenersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustands, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt werden“ (
67 In dieser Hinsicht geht ein Zwangsgeld für die Nichtbeachtung einer mit einer gerichtlichen Entscheidung getroffenen Unterlassungsanordnung dieser Entscheidung nicht voraus. Die Unterlassungsanordnung selbst wird nämlich mit dieser Entscheidung getroffen. Folglich bedeutet dies, dass das Gericht, das die in Rede stehende gerichtliche Entscheidung erlassen hat, die Ereignisse, für die dieses Zwangsgeld geschuldet wird, nicht geprüft hat.
68 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 der Verordnung Nr. 655/2014 bei der Unterscheidung zwischen der Situation eines Gläubigers, der das mit einem Antrag auf Erlass eines EBzvK befasste Gericht von der Begründetheit seines Antrags in der Hauptsache überzeugen muss, und der Situation eines Gläubigers, der über einen Titel verfügt, der ihn von dieser Verpflichtung befreit, die erste Situation als die eines Gläubigers, bevor er „in einem Mitgliedstaat ein Verfahren gegen den Schuldner in der Hauptsache einleitet“ und „während eines solchen Verfahrens, bis die gerichtliche Entscheidung erlassen … wird“, beschreibt (
69 Der Begriff „Verfahren in der Hauptsache“ hat zwar einen weiten Anwendungsbereich (
70 Es muss sich also um eine Forderung handeln, die im Laufe eines Verfahrens in der Hauptsache geprüft und deren Begründetheit am Ende des Verfahrens beurteilt wurde, d. h. um eine bereits gerichtlich eingeklagte Forderung. Folglich reicht es nicht aus, dass es sich, wie im zweiten Teil der Definition des Begriffs „Forderung“ in Art. 4 Nr. 5 der Verordnung Nr. 655/2014 vorgesehen, um eine Forderung handelt, die gerichtlich eingeklagt werden kann. Dies ist nämlich der Grund, warum es nach der Logik von Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung nicht mehr notwendig ist, die Begründetheit der Forderung, auf die sich der Titel bezieht, zu prüfen, wenn der Gläubiger bereits einen Titel erhalten hat.
71 Dieser Logik folgend hat das Schrifttum unter Bezugnahme auf die Klarstellung im 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 655/2014 darauf hingewiesen, dass Verfahren, die nicht darauf gerichtet seien, einen vollstreckbaren Titel zu erwirken, mit dem der Schuldner zur Erfüllung der Geldforderung, die der EBzvK sichern solle, verurteilt werde, nicht unter den Begriff „Verfahren in der Hauptsache“ fallen sollten. Nach diesem Verständnis im Schrifttum sind daher „einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen zur Beweisaufnahme, Entscheidungen über das Einfrieren von Guthaben und gleichwertige nationale Maßnahmen wie die vorläufige Pfändung (‚saisie conservatoire‘) nach französischsprachigen Rechtssystemen“ von diesem Begriff auszunehmen (
72 Ebenso stellt ein Zwangsgeld, das für den Fall des Verstoßes gegen eine Unterlassungsanordnung verhängt wird, keine zugrunde liegende Forderung dar, auf die sich eine gerichtliche Entscheidung, mit der diese Anordnung getroffen wird, bezieht.
73 Da ein Zwangsgeld nämlich für die Nichtbeachtung einer Unterlassungsanordnung geschuldet wird, besteht die Forderung zum Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung, mit der das Zwangsgeld verhängt wird, noch nicht. Erst recht hat das Gericht, das diese gerichtliche Entscheidung erlassen hat, nicht geprüft, ob und für welche Verstöße das Zwangsgeld geschuldet wird. Demzufolge stellt ein Zwangsgeld, das für den Fall der Nichtbeachtung einer Unterlassungsanordnung verhängt wird, keine Forderung dar, die dem Verfahren zugrunde liegt, in dem eine gerichtliche Entscheidung, mit der dieses Zwangsgeld verhängt wurde, ergangen ist (fumus boni iuris seines Anspruchs in Bezug auf das Zwangsgeld zu überzeugen.
74 Dieses Verständnis von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 655/2014 wird durch die systematische und teleologische Auslegung dieser Verordnung bestätigt, aus der hervorgeht, dass sie eine Abwägung zwischen dem Interesse des Gläubigers und dem des Schuldners anstrebt. 4. Zur Abwägung zwischen dem Interesse des Gläubigers und dem des Schuldners
75 Wie im 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 655/2014 bestätigt, sollten hinsichtlich der Bedingungen für den Erlass des EBzvK das Interesse des Gläubigers daran, einen EBzvK zu erwirken, und das Interesse des Schuldners daran, dass ein Missbrauch des Beschlusses verhindert wird, angemessen gegeneinander abgewogen werden. Dieses Gleichgewicht würde jedoch in Frage gestellt, wenn man der Auslegung folgen würde, wonach es sich bei einer gerichtlichen Entscheidung, mit der der Schuldner zur Zahlung eines Zwangsgelds für den Fall des Verstoßes gegen eine Unterlassungsanordnung verurteilt wird, um eine „gerichtliche Entscheidung …, mit der … der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung … zu erfüllen“, im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 655/2014 handelt.
76 Folgte man dieser Auslegung, so würde dies, wie das vorlegende Gericht ausführt, nämlich bedeuten, dass dem mit einem Antrag auf Erlass eines EBzvK, mit dem der Gläubiger die mit diesem Zwangsgeld verbundene Forderung sichern will, befassten Gericht jegliche Befugnis entzogen würde, zu prüfen, ob die Forderung glaubhaft gemacht ist. Legt der Gläubiger hinreichende Beweismittel vor, die das mit dem Antrag auf Erlass eines EBzvK befasste Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass eine Sicherungsmaßnahme dringend erforderlich ist, so ist dieses Gericht verpflichtet, den von diesem Gläubiger beantragten EBzvK zu erlassen.
77 Im Übrigen wäre der Schuldner in einem solchen Fall nicht in der Lage, überprüfen zu lassen, dass die Forderung glaubhaft gemacht ist.
78 Die Art. 33 und 34 der Verordnung Nr. 655/2014 sehen nämlich Rechtsbehelfe gegen den EBzvK und die Vollstreckung dieses Beschlusses vor. Diese Rechtsbehelfe sind abschließend. Der Schuldner kann daher weder durch einen auf die nationalen Rechtsvorschriften gestützten Rechtsbehelf noch aus anderen als den in dieser Verordnung vorgesehenen Gründen den Widerruf eines EBzvK herbeiführen.
79 Die Verordnung Nr. 655/2014 sieht für den Schuldner keine Möglichkeit vor, geltend zu machen, dass der Betrag, den der Gläubiger durch einen auf eine gerichtliche Entscheidung, mit der der Schuldner aufgefordert wurde, diese Forderung zu erfüllen, gestützten EBzvK sichern wollte, nicht geschuldet war.
80 Da es keine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache gibt, aus der hervorgeht, dass der Gläubiger berechtigt ist, ein Vielfaches des Grundbetrags des Zwangsgelds zu verlangen, kann der Schuldner im Ursprungsmitgliedstaat nicht die Annullierung einer solchen Entscheidung herbeiführen, um sich anschließend auf den Rechtsbehelf nach Art. 33 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 655/2014 berufen zu können (
81 Unter diesen Umständen könnte das Erfordernis einer Festsetzung des Zwangsgelds vor dem Erlass eines EBzvK durch die Beachtung des zu wahrenden angemessenen Gleichgewichts zwischen den Interessen des Gläubigers und denen des Schuldners gerechtfertigt sein. Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof dieser Argumentationslinie in einem anderen Kontext gefolgt ist, der eine Verordnung betrifft, die – wie die Verordnung Nr. 655/2014 – keine dem Art. 55 der Verordnung Nr. 1215/2012 entsprechende Bestimmung vorsieht (
82 Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass die Schlussfolgerung, dass es sich bei einer zugestellten gerichtlichen Entscheidung, mit der der Schuldner zur Zahlung eines Zwangsgelds für den Fall des Verstoßes gegen eine Unterlassungsanordnung verurteilt wird, nicht um eine „gerichtliche Entscheidung …, mit der … der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung … zu erfüllen“, handelt, und sie den Gläubiger nicht von der Verpflichtung befreit, das mit einem Antrag auf Erlass eines EBzvK befasste Gericht vom fumus boni iuris zu überzeugen, nicht bedeutet, dass diese gerichtliche Entscheidung für den Gläubiger völlig irrelevant ist.
83 Der Gläubiger kann diese gerichtliche Entscheidung nämlich zusammen mit den Unterlagen eines Gerichtsvollziehers, mit denen dieser die Verstöße gegen die Unterlassungsanordnung feststellt, seinem Antrag auf Erlass eines EBzvK beifügen, um zu versuchen, das mit seinem Antrag befasste Gericht von der Begründetheit seines Anspruchs in Bezug auf das Zwangsgeld zu überzeugen. V. Ergebnis
84 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Tribunal de première instance de Liège (Gericht Erster Instanz Lüttich, Belgien) wie folgt zu beantworten: Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass es sich bei einer zugestellten gerichtlichen Entscheidung, mit der der Schuldner zur Zahlung eines Zwangsgelds für den Fall des Verstoßes gegen eine Unterlassungsanordnung verurteilt wird, nicht um eine „gerichtliche Entscheidung …, mit der … der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung … zu erfüllen“, im Sinne dieser Bestimmung handelt, so dass das Gericht, das mit einem Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung befasst worden ist, mit dem der Gläubiger die Erfüllung der dieses Zwangsgeld betreffenden Forderung sichern will, das Bestehen und die Höhe dieser Forderung überprüfen muss.