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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.10.2022 – C-329/21

Generalanwalt Giovanni Pitruzzella · ECLI:EU:C:2022:822

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GIOVANNI PITRUZZELLA vom 20. Oktober 2022 ( Rechtssache C‑329/21 DIGI Communications NV gegen Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság Hivatala, Beteiligte: Magyar Telekom Nyrt. (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék [Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste – Richtlinien 2002/20/EG und 2002/21/EG – Versteigerungsverfahren zur Zuteilung von Frequenznutzungsrechten – Ausschluss einer Holdinggesellschaft vom Verfahren, die im betreffenden Mitgliedstaat nicht als Anbieterin elektronischer Kommunikationsdienste registriert ist – Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Zuschlagsentscheidung“

1 Im Vorabentscheidungsersuchen, das Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge ist, stellt das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn) dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen zur Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG (

2 Diese Fragen wurden im Rahmen einer Klage der DIGI Communications N.V. (im Folgenden: DIGI) gegen die Entscheidung der Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság (im Folgenden: NMHH), der ungarischen Regulierungsbehörde im Bereich der Telekommunikation, aufgeworfen, mit der diese den Zuschlag für die Frequenznutzungsrechte im Zusammenhang mit die Einführung von 5G unterstützenden und anderen drahtlosen Breitbanddiensten erteilte (im Folgenden: Zuschlagsentscheidung). I. Rechtlicher Rahmen A. Rahmenrichtlinie

3 Bei der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung der Rahmenrichtlinie handelt es sich um die durch die Richtlinie 2009/140/EG (

4 Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Rahmenrichtlinie in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/oder -dienste, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde [(im Folgenden: NRB)] betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Diese Stelle, die auch ein Gericht sein kann, muss über angemessenen Sachverstand verfügen, um ihrer Aufgabe wirksam gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des Falles angemessen Rechnung getragen wird und wirksame Einspruchsmöglichkeiten gegeben sind.“

5 Art. 8 („Politische Ziele und regulatorische Grundsätze“) Abs. 2 Buchst. a, b und d sowie Abs. 5 Buchst. c der Rahmenrichtlinie in der auf den Sachverhalt der Rechtssache anwendbaren Fassung legt fest: „(2) Die [NRB] fördern den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste, indem sie unter anderem a) sicherstellen, dass für die Nutzer, einschließlich behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird; b) gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder ‑beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation, einschließlich der Bereitstellung von Inhalten, gibt; … d) für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und der Nummerierungsressourcen sorgen und deren effiziente Verwaltung sicherstellen. … (5) Die [NRB] wenden bei der Verfolgung der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten politischen Ziele objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie unter anderem … c) den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher schützen und gegebenenfalls den infrastrukturbasierten Wettbewerb fördern“. B. Genehmigungsrichtlinie

6 Bei der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung der Genehmigungsrichtlinie handelt es sich um die durch die Richtlinie 2009/140 geänderte Fassung. Die Genehmigungsrichtlinie wurde ebenfalls mit Wirkung vom 20. Dezember 2020 durch die Richtlinie 2018/1972 aufgehoben und ersetzt.

7 Gemäß Art. 1 der Genehmigungsrichtlinie ist deren Ziel, „durch die Harmonisierung und Vereinfachung der Genehmigungsvorschriften und -bedingungen einen Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste zu errichten, damit deren Bereitstellung in der ganzen Gemeinschaft erleichtert wird“.

8 In Art. 2 Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung wird der Begriff der „Allgemeingenehmigung“ als „der in einem Mitgliedstaat festgelegte rechtliche Rahmen [definiert], mit dem gemäß dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegt werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten gelten können“.

9 Art. 3 („Allgemeingenehmigung für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste“) der Genehmigungsrichtlinie bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Freiheit, elektronische Kommunikationsnetze und -dienste gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen bereitzustellen. Sie dürfen ein Unternehmen nur dann an der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste hindern, wenn dies aus den in Artikel 46 Absatz 1 des Vertrags genannten Gründen notwendig ist. (2) Die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste darf unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen oder der in Artikel 5 genannten Nutzungsrechte nur von einer Allgemeingenehmigung abhängig gemacht werden. Von dem betreffenden Unternehmen kann eine Meldung gefordert werden, aber nicht verlangt werden, vor Ausübung der mit der Genehmigung verbundenen Rechte eine ausdrückliche Entscheidung oder einen anderen Verwaltungsakt der [NRB] zu erwirken. Nach einer entsprechenden Meldung, sofern diese verlangt wird, kann ein Unternehmen seine Tätigkeit aufnehmen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7 über die Nutzungsrechte. … (3) Die Meldung im Sinne von Absatz 2 umfasst nicht mehr als die Erklärung einer juristischen oder natürlichen Person gegenüber der [NRB], dass sie die Absicht hat, mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zu beginnen, sowie die Mindestangaben, die nötig sind, damit die [NRB] ein Register oder ein Verzeichnis der Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste führen kann. Diese Angaben müssen sich auf die für die Identifizierung des Diensteanbieters und seiner Kontaktpersonen notwendigen Informationen, wie beispielsweise die Handelsregisternummer, seine Anschrift sowie eine Kurzbeschreibung des Netzes oder des Dienstes und den voraussichtlichen Termin für die Aufnahme der Tätigkeit beschränken.“

10 Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 und Abs. 5 der Genehmigungsrichtlinie in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung sieht vor: „(1) Erwägt ein Mitgliedstaat, die zu erteilenden Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen zahlenmäßig zu beschränken oder die Geltungsdauer bestehender Nutzungsrechte in anderer Weise als entsprechend den darin festgelegten Bedingungen zu verlängern, so berücksichtigt er unter anderem Folgendes: a) Er trägt der Notwendigkeit gebührend Rechnung, den Nutzen für die Nutzer zu maximieren und den Wettbewerb zu erleichtern; … (3) Muss die Erteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen beschränkt werden, so erteilen die Mitgliedstaaten diese Rechte nach objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Auswahlkriterien. Bei diesen Auswahlkriterien tragen sie der Umsetzung der Ziele nach Artikel 8 der [Rahmenrichtlinie] sowie der Anforderungen ihres Artikels 9 gebührend Rechnung. … (5) Dieser Artikel berührt nicht die Übertragung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen gemäß Artikel 9b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)“. II. Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

11 Die NMHH leitete am 18. Juli 2019 ein Verfahren zur Versteigerung von Frequenznutzungsrechten im Zusammenhang mit die Einführung von 5G unterstützenden und anderen drahtlosen Breitbanddiensten (im Folgenden: Versteigerungsverfahren) ein und veröffentlichte die Unterlagen mit den entsprechenden Verfahrensmodalitäten (im Folgenden: Unterlagen).

12 DIGI, eine in den Niederlanden, nicht aber in Ungarn als Anbieterin elektronischer Kommunikationsdienste eingetragene Gesellschaft, meldete sich für das Versteigerungsverfahren an, ihre Anmeldung wurde jedoch von der NMHH formell für ungültig erklärt. Diese Behörde war der Ansicht, DIGI habe ihr Recht auf Teilnahme am Versteigerungsverfahren missbraucht, ein Verhalten an den Tag gelegt, mit dem das Verfahren umgangen werden sollte, und versucht, sie irrezuführen. Die NMHH stellte nämlich fest, dass sich DIGI anstelle der ungarischen Tochtergesellschaft DIGI Távközlési és Szolgáltató Korlátolt Felelősségű Társaság (im Folgenden: DIGI Kft.) – einer in Ungarn registrierten Gesellschaft, die dort Dienste im Bereich der elektronischen Kommunikation bereitstelle – angemeldet habe, die im Fall einer eigenständigen Anmeldung in Anwendung der in Art. 61 Buchst. n der Unterlagen aufgeführten Vorschrift (

13 Die Klägerin focht diesen Bescheid vor Gericht an, ihre Klage wurde jedoch im ersten Rechtszug vom vorlegenden Gericht und in zweiter Instanz von der Kúria (Oberstes Gericht, Ungarn) rechtskräftig abgewiesen.

14 Im Laufe des von DIGI angestrengten Gerichtsverfahrens erließ die NMHH die Zuschlagsentscheidung, mit der die Frequenznutzungsrechte, die Gegenstand des Versteigerungsverfahrens waren, den drei Hauptanbietern elektronischer Kommunikationsdienste auf dem ungarischen Markt – mit Ausnahme der Digi Kft. – erteilt wurden.

15 Mit einer Klage auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung leitete die Klägerin ein verwaltungsrechtliches Verfahren beim vorlegenden Gericht ein.

16 Da DIGI aufgrund ihres Ausschlusses vom Versteigerungsverfahren nicht zu den Adressaten der Zuschlagsentscheidung gehöre, muss das vorlegende Gericht seiner Ansicht nach zunächst die Frage der Klagebefugnis dieser Gesellschaft und insbesondere die Frage prüfen, ob sie als „betroffener Anbieter“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie angesehen werden könne, dem ein Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gemäß dieser Bestimmung zu gewähren sei.

17 Das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) führte, da dieser Begriff in der Rahmenrichtlinie nicht definiert wird, unter Verweis auf die Urteile vom 21. Februar 2008, Tele2 Telecommunication (

18 Jede der gestellten Vorlagefragen zielt im Wesentlichen darauf ab, vom Gerichtshof nähere Erläuterungen im Hinblick auf die Anwendung dieser Voraussetzungen auf die Umstände des Ausgangsverfahrens zu erhalten.

19 Unter diesen Umständen hat das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. 1.1 Kann ein in einem anderen Mitgliedstaat registriertes und tätiges Unternehmen, das selbst keine elektronischen Kommunikationsdienste auf dem von der Entscheidung der NRB betroffenen Markt erbringt, wenn ein von ihm unmittelbar kontrolliertes Unternehmen als Anbieter auf dem relevanten Markt präsent ist und mit den Adressaten der Entscheidung in Wettbewerb steht, im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie als Wettbewerber der Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet ist, angesehen werden? 1.2 Ist für die Beantwortung der Frage 1.1 zu prüfen, ob die Muttergesellschaft, die den Rechtsbehelf einlegen möchte, mit dem von ihr kontrollierten Unternehmen, das als Wettbewerber auf dem relevanten Markt präsent ist, eine wirtschaftliche Einheit bildet? 2. 2.1 Ist das von der NRB durchgeführte Verfahren zur Versteigerung von Frequenznutzungsrechten im Zusammenhang mit die Einführung von 5G unterstützenden und anderen drahtlosen Breitbanddiensten nach Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie und Art. 7 der Genehmigungsrichtlinie ein Verfahren, das dem Schutz des Wettbewerbs dient? Kann auch eine Auslegung vorgenommen werden, nach der die Entscheidung der NRB über das Ergebnis dieses Versteigerungsverfahrens in diesem Sinne darauf abzielt, den Wettbewerb zu schützen? 2.2 Falls der Gerichtshof die Frage 2.1 bejaht: Wird das Ziel der Entscheidung, den Wettbewerb zu schützen, dadurch beeinflusst, dass die NRB die Registrierung des Angebots des den gerichtlichen Rechtsbehelf einlegenden Unternehmens in einem gesonderten Bescheid mit endgültiger Entscheidung abgelehnt hat, so dass das Unternehmen nicht am Versteigerungsverfahren teilnehmen konnte und daher nicht Adressat der Entscheidung über das Ergebnis des Verfahrens ist? 3. 3.1 Ist Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie unter Berücksichtigung von Art. 47 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass dieser einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einer NRB nur einem Unternehmen sicherstellt, a) dessen Marktstellung durch die Entscheidung unmittelbar und tatsächlich berührt wird oder b) auf dessen Marktstellung die Entscheidung nachweisbar und mit großer Wahrscheinlichkeit Auswirkungen haben kann oder c) dessen Marktstellung möglicherweise durch die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar betroffen sein kann? 3.2 Wird die in Frage 3.1 beschriebene Betroffenheit bereits dadurch belegt, dass das Unternehmen im Versteigerungsverfahren ein Angebot eingereicht hat, d. h., dass es sich an diesem Verfahren beteiligen wollte, dies aber wegen der Nichterfüllung der Bedingungen scheiterte, oder kann das Gericht darüber hinaus das Unternehmen zu Recht auffordern, mittels Beweisen das Vorliegen seiner Betroffenheit zu belegen? 4. Ist auf Grundlage der Antworten auf die Fragen 1 bis 3 Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass ein von der Entscheidung der NRB über das Ergebnis des für Frequenznutzungsrechte im Zusammenhang mit die Einführung von 5G unterstützenden und anderen drahtlosen Breitbanddiensten ausgeschriebenen Versteigerungsverfahrens betroffenes, und dadurch über einen Rechtsbehelf verfügendes, Kommunikationsdienste anbietendes Unternehmen ein Unternehmen ist, – welches auf dem betreffenden Markt keiner Dienstleistungs- oder Wirtschaftsstätigkeit nachgeht, aber das von ihm unmittelbar kontrollierte Unternehmen auf dem betreffenden Markt elektronische Kommunikationsdienste anbietet, und – dessen Registrierung im Versteigerungsverfahren die NRB – vor Erlass ihrer angefochtenen Entscheidung über das Ergebnis des Versteigerungsverfahrens – mit rechtskräftiger und endgültiger Entscheidung ablehnte, so dass es von der weiteren Teilnahme am Versteigerungsverfahren ausgeschlossen wurde?

20 Die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission haben schriftliche Erklärungen gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs abgegeben. Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 1. Juni 2022 mündlich verhandelt. III. Würdigung A. Einleitende Bemerkungen

21 Bei der Formulierung der Vorlagefragen geht das vorlegende Gericht davon aus, dass ein Unternehmen notwendigerweise ein unmittelbarer und gegenwärtiger Wettbewerber des oder der Anbieter sein müsse, an den oder an die sich diese Entscheidung richte, um als „betroffen“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie zu gelten und folglich einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung einer NRB einlegen zu können.

22 Deshalb soll mit der ersten Vorlagefrage geklärt werden, ob Unternehmen, die in einem Auswahlverfahren zur Zuteilung von Frequenznutzungsrechten den Zuschlag erhalten, als „Wettbewerber“ eines Unternehmens angesehen werden können, das wie DIGI nur mittelbar elektronische Kommunikationsdienste anbietet, und zwar durch die Gesellschaften der Unternehmensgruppe, deren Holding sie ist.

23 Wie die Kommission bin ich der Ansicht, dass die Annahme, auf die sich das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) stützt, auf einer fehlerhaften Auslegung der Urteile Tele2, Arcor und T‑Mobile beruht.

24 Zwar ist es zutreffend, dass in den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen sind, die Unternehmen, deren Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs bestritten wurde, in Wettbewerb mit dem oder den Unternehmen standen, an das oder an die die Entscheidung der NRB auf dem Markt des von diesen Entscheidungen betroffenen Mitgliedstaats gerichtet war (

25 In diesen Urteilen hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren, die in Art. 47 der Charta verankert ist und in Art. 4 der Rahmenrichtlinie zum Ausdruck kommt, „auch für Nutzer und Anbieter gelten [muss], die Rechte aus der Unionsrechtsordnung, insbesondere den Richtlinien über die elektronische Kommunikation, herleiten können und durch eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in diesen Rechten berührt sind“ (

26 Gemäß den vorstehend angeführten Urteilen sind somit zwei Voraussetzungen erforderlich, damit ein Unternehmen als von einer Entscheidung einer NRB, die nicht an es gerichtet ist, „betroffen“ im Sinne von Art. 4 der Rahmenrichtlinie angesehen werden kann.

27 Zur ersten Voraussetzung, die sich auf die Herleitung von Rechten aus der Unionsrechtsordnung bezieht, hat der Gerichtshof konkret festgestellt, dass diese Voraussetzung im Fall von mit einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt in Wettbewerb stehenden Unternehmen als potenzielle Inhaber von Rechten, die den spezifischen Verpflichtungen entsprechen, die diesem Unternehmen von der NRB nach Art. 16 der Rahmenrichtlinie (

28 Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung können die Rechte, die einem Anbieter im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie gemäß der Unionsrechtsordnung zukommen, von einer Entscheidung einer NRB potenziell betroffen sein, und zwar zum einen wegen des Inhalts dieser Entscheidung und zum anderen wegen der vom Unternehmen ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeit (

29 Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 39 dieses Urteils, auf die das vorlegende Gericht in seinen Vorlagefragen besonders Bezug nimmt, auch ganz allgemein bestätigt, dass ein Unternehmen „als von einer Entscheidung einer [NRB], die in einem in den Richtlinien über die elektronische Kommunikation vorgesehenen Verfahren ergangen ist, betroffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie angesehen werden kann, wenn ein solches Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze oder ‑dienste anbietet, ein Wettbewerber des Unternehmens oder der Unternehmen ist, an das bzw. die die Entscheidung der [NRB] gerichtet ist, und die [NRB] in einem Verfahren entscheidet, das dem Schutz des Wettbewerbs dient, und die fragliche Entscheidung geeignet ist, sich auf die Marktstellung des erstgenannten Unternehmens auszuwirken“.

30 Meines Erachtens ergibt sich jedoch aus dem ausdrücklichen Verweis in dieser Randnummer und in Rn. 40 des genannten Urteils auf die besondere Situation der Klägerin des Ausgangsverfahrens, das dem Urteil des Gerichtshofs zugrunde liegt, dass der Gerichtshof den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie nicht ausschließlich auf miteinander in Wettbewerb stehende Unternehmen und jedenfalls nicht ausschließlich auf die „gegenwärtigen Wettbewerber“ des oder der Adressaten der Entscheidung der NRB auf dem von dieser Entscheidung betroffenen nationalen Markt beschränken wollte.

31 Allerdings begrenzt der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie den Umfang der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, wirksame Verfahren für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen einer NRB nicht nur für Nutzer, sondern für jeden Anbieter „elektronischer Kommunikationsnetze und/oder -dienste“ vorzusehen. Daraus folgt, dass ein Unternehmen, das nicht als „Nutzer“ im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Rahmenrichtlinie (

32 Zwar ist es zutreffend, dass weder die Rahmenrichtlinie noch die Genehmigungsrichtlinie eine Definition des Begriffs „Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste“ enthält (

33 Mit dieser Richtlinie wurde ein rechtlicher Rahmen für die freie Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste festgelegt, um allen Anbietern zum einen objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Bedingungen und Verfahren zu gewähren (

34 So darf nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Genehmigungsrichtlinie in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung „[d]ie Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste... nur von einer Allgemeingenehmigung abhängig gemacht werden“. Nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie kann die Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste nur an die im Anhang dieser Richtlinie genannten Bedingungen geknüpft werden. Diese Bedingungen haben nicht diskriminierend, verhältnismäßig und transparent zu sein.

35 Außerdem kann nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Genehmigungsrichtlinie „[v]on dem betreffenden Unternehmen... eine Meldung gefordert werden, aber nicht verlangt werden, vor Ausübung der mit der Genehmigung verbundenen Rechte eine ausdrückliche Entscheidung oder einen anderen Verwaltungsakt der [NRB] zu erwirken“.

36 Ein Unternehmen, das die Bedingungen erfüllt, denen die Allgemeingenehmigung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Genehmigungsrichtlinie im betreffenden Mitgliedstaat unterliegt, kann meines Erachtens aber als „Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/oder -dienste“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie angesehen werden, ohne dass es erforderlich ist, dass diese Eigenschaft von den Verwaltungsbehörden dieses Mitgliedstaats förmlich anerkannt wird, und insbesondere ohne dass es erforderlich ist, dass dieses Unternehmen eine Meldung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Genehmigungsrichtlinie vorgenommen hat, sofern dies von diesem Mitgliedstaat verlangt wird. Diese Meldung ist nämlich nur für die Aufnahme der Tätigkeit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste in dem betreffenden Mitgliedstaat erforderlich und kann insbesondere nicht verlangt werden, um an Verfahren zur Zuteilung von Frequenzen wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden teilzunehmen (

37 Daraus folgt, dass sich auch ein Unternehmen auf das in Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie vorgesehene Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs berufen kann, das noch nicht unmittelbar oder mittelbar auf dem Markt des von der Entscheidung der NRB betroffenen Mitgliedstaats präsent ist und/oder in diesem Mitgliedstaat als Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste registriert ist, insbesondere ein Unternehmen, das in diesem Bereich, aber in einem anderen Mitgliedstaat tätig ist.

38 Da sich jedoch der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie auf die Ausübung einer Tätigkeit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste bezieht, bin ich der Ansicht, dass eine solche Formulierung – ohne Unternehmen, die in diesen Bereichen noch nicht konkret tätig sind, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung auszuschließen – verlangt, dass das betreffende Unternehmen, um sich auf die Eigenschaft als „Betroffener“ im Sinne dieser Bestimmung berufen zu können, nachweisen muss, dass es tatsächlich beabsichtigt und es ihm nicht nur rein hypothetisch, sondern tatsächlich möglich ist, im Hinblick auf Infrastruktur und Technologie in den Markt der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und/oder -dienste einzutreten.

39 Auf der Grundlage der vorstehenden Überlegungen werde ich die Vorlagefragen des Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) prüfen.

40 Entgegen dem Vorbringen der NMHH sind diese Fragen meines Erachtens zulässig. Das Vorbringen, auf das die NMHH die Unzulässigkeit der Vorlagefragen stützt, überschneidet sich nämlich mit einer inhaltlichen Prüfung dieser Fragen. B. Zur ersten Vorlagefrage

41 Mit dem ersten Teil der ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen vom Gerichtshof wissen, ob eine juristische Person, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem gegründet wurde, in dem die Entscheidung einer NRB ergangen ist, mit der diese am Ende eines Versteigerungsverfahrens Funkfrequenzen zugeteilt hat, als „Wettbewerber“ der Unternehmen angesehen werden kann, an die diese Entscheidung gerichtet ist, und sich daher auf das Recht berufen kann, einen Rechtsbehelf gemäß Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie gegen diese Entscheidung einzulegen, wenn diese juristische Person zwar nicht als Anbieterin elektronischer Kommunikationsdienste in dem betreffenden Mitgliedstaat registriert ist, keine solche Tätigkeit ausübt und keine Infrastruktur zu diesem Zweck im eigenen Namen besitzt, aber die Holdinggesellschaft einer Unternehmensgruppe ist, die solche Dienste im Unionsgebiet anbietet und in dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung der betreffenden NRB ergangen ist, über eine dort registrierte Tochtergesellschaft als Anbieterin dieser Dienste tätig ist. Mit dem zweiten Teil der ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob für die Beantwortung des ersten Teils dieser Frage zu prüfen ist, ob die betreffende juristische Person mit der Tochtergesellschaft, die auf dem von der Entscheidung der NRB betroffenen nationalen Markt präsent ist, eine „wirtschaftliche Einheit“ im Sinne des Kartellrechts der Union bildet.

42 Aus den in den Nrn. 23 bis 30 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die erste Vorlagefrage, soweit der Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie ausschließlich auf die gegenwärtigen Wettbewerber des oder der Adressaten der Entscheidung der NRB beschränkt wird, auf einer falschen Annahme beruht und deshalb umformuliert werden muss.

43 Insgesamt ist diese Frage meines Erachtens so zu verstehen, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob eine juristische Person, die sich in einer Situation wie der in Nr. 41 der vorliegenden Schlussanträge beschriebenen befindet, als „Anbieter elektronischer [Kommunikationsdienste]“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie angesehen werden kann und ob es für die Beantwortung dieser Frage von Bedeutung ist, ob zwischen dieser juristischen Person und der auf dem betreffenden nationalen Markt tätigen Tochtergesellschaft eine „wirtschaftliche Einheit“ im Sinne des Kartellrechts der Union besteht.

44 DIGI und die Kommission schlagen vor, diese Frage zu bejahen, während sich die NMHH dafür ausspricht, sie zu verneinen.

45 Zunächst ist die von der NMHH in ihren schriftlichen Erklärungen vertretene Auffassung zurückzuweisen, dass nur Unternehmen, an die eine Entscheidung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gerichtet ist, diese Entscheidung anfechten können. Insoweit genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof im Urteil Tele2 – wenn auch vor einem anderen Hintergrund – bestätigt hat, „[dass] eine enge Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie dahin, dass er anderen Personen als den Adressaten der Entscheidungen der [NRB] keinen Rechtsbehelf zugesteht, kaum mit den politischen Zielen und regulatorischen Grundsätzen, insbesondere dem Ziel der Förderung des Wettbewerbs, die den Regulierungsbehörden nach Art. 8 der Rahmenrichtlinie vorgegeben sind, in Einklang zu bringen [wäre]“ (

46 Aus Nr. 36 der vorliegenden Schlussanträge geht insoweit hervor, dass die Eigenschaft als „Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/oder -dienste“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie einem Unternehmen zuerkannt werden kann, das die Bedingungen erfüllt, denen die in Art. 3 Art Abs. 2 Satz 1 der Genehmigungsrichtlinie vorgesehene Allgemeingenehmigung im betreffenden Mitgliedstaat unterliegt, auch wenn dieses Unternehmen noch nicht auf dem Markt dieses Mitgliedstaats präsent und dort noch nicht gemäß diesem Art. 3 Abs. 2 Satz 2 registriert ist. Außerdem geht aus Nr. 38 der vorliegenden Schlussanträge hervor, dass es nicht einmal erforderlich ist, dass ein solches Unternehmen gegenwärtig elektronische Kommunikationsdienste anbietet, jedoch nur unter Voraussetzung des Nachweises, dass es tatsächlich beabsichtigt und es ihm nicht nur rein hypothetisch, sondern tatsächlich möglich ist, im Hinblick auf Infrastruktur und Technologie in diesen Markt einzutreten, sei es im betroffenen Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat.

47 Etwas anderes gilt meines Erachtens, wenn – wie im Ausgangsverfahren – die juristische Person, die sich auf das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie beruft, zwar nicht unmittelbar auf dem Markt für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten präsent ist, aber an der Spitze einer Unternehmensgruppe steht, die solche Dienste anbietet. Ich schließe nämlich nicht aus, dass die Eigenschaft als „Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste“ im Sinne dieser Bestimmung auch einer solchen juristischen Person zuzuerkennen ist. Selbstverständlich wird diese in jedem Fall nachweisen müssen, dass sie im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie von der betreffenden Entscheidung „betroffen“ ist, d. h., dass sie – wie in der Rechtsprechung herausgearbeitet – durch diese Entscheidung in ihren aus der Unionsrechtsordnung und insbesondere aus den Richtlinien über elektronische Kommunikationsdienste hergeleiteten Rechten verletzt worden sein muss.

48 Zu dem in der vorstehenden Nummer angenommenen Fall sind zwei Klarstellungen erforderlich.

49 Erstens ist die Zuerkennung der Eigenschaft als „Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie an eine Gesellschaft an der Spitze einer Unternehmensgruppe, die diese Dienste anbietet, nur dann gerechtfertigt, wenn diese Gesellschaft mittelbar auf dem Markt vertreten ist, und hängt weder vom Bestehen eines etwaigen Wettbewerbsverhältnisses mit den Adressaten der betreffenden Entscheidung der NRB noch davon ab, dass diese Gesellschaft mit der auf dem von dieser Entscheidung betroffenen Markt präsenten Tochtergesellschaft eine „wirtschaftliche Einheit“ im Sinne des Kartellrechts der Union bildet.

50 Insoweit bin ich der Ansicht, dass ein solcher Umstand jedenfalls unerheblich ist, und zwar unabhängig davon, wie der Gerichtshof Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie auslegen wird.

51 Der Begriff der „wirtschaftlichen Einheit“, der eng mit dem funktionalen Begriff des „Unternehmens“ im Sinne der Kartellvorschriften der Union zusammenhängt, wurde u. a. dazu entwickelt, den Rechtsträger zu bestimmen, dem ein Verstoß gegen diese Vorschriften zuzurechnen ist, und wird in diesem Zusammenhang im Wesentlichen verwendet, um unter bestimmten Voraussetzungen der Muttergesellschaft das wettbewerbswidrige Verhalten der Tochtergesellschaft zurechnen zu können und so das Hindernis aufgrund der getrennten Rechtspersönlichkeit dieser Subjekte zu umgehen.

52 Diese Begriffe sind dem Kartellrecht eigen, in dessen Rahmen sie im Hinblick auf wettbewerbswidrige Verhaltensweisen sowohl eine repressive als auch abschreckende Funktion erfüllen. Ihre „Übertragung“ auf andere Bereiche des Unionsrechts erscheint mir daher, auch wenn es sich um Bereiche handelt, in denen es um Ziele des Schutzes des Wettbewerbs geht, nicht zweckmäßig.

53 Zweitens folgt – entgegen der Auffassung, die das vorlegende Gericht zu vertreten scheint – aus der Zuerkennung der Eigenschaft als „Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie auch an Unternehmen, die nicht unmittelbar auf dem Markt für diese Dienste präsent sind, und insbesondere an die Holdinggesellschaft einer Unternehmensgruppe, die diese Dienste erbringt, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht, dass „die Umgehung der Vorschriften für Ausschreibungsverfahren“ ermöglicht wird. Einem solchen Subjekt gegebenenfalls das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung zu gewähren, mit der die NRB nach Abschluss eines solchen Verfahrens Frequenznutzungsrechte zugeteilt hat, schließt nämlich nicht aus, dass diesem Subjekt, wenn es eine Anmeldung im eigenen Namen vorgenommen hat, die Ausschlussgründe entgegengehalten werden können, die für die Gesellschaft gelten würden, die zu der auf dem von dem Ausschreibungsverfahren betroffenen Markt tätigen Unternehmensgruppe gehört, wenn sich herausstellt, dass diese Anmeldung nur in der Absicht erfolgt ist, die Zulassungsvoraussetzungen des Verfahrens zu umgehen.

54 Mit anderen Worten: Wenn sich das Recht, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einer NRB gemäß Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie einzulegen, nicht notwendigerweise aus der Eigenschaft als Beteiligter am Verwaltungsverfahren ergibt, das zum Erlass dieser Entscheidung geführt hat, folgt daraus auch nicht automatisch ein Recht auf Beteiligung an diesem Verfahren.

55 Nach alledem ist meines Erachtens auf die erste – umformulierte – Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie dahin auszulegen ist, dass einem Unternehmen, das die Voraussetzungen erfüllt, denen die Allgemeingenehmigung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Genehmigungsrichtlinie im Mitgliedstaat der NRB unterliegt, die die betreffende Entscheidung erlassen hat, die Eigenschaft als „Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie zuerkannt werden kann, selbst wenn es zum einen noch nicht auf dem Markt dieses Mitgliedstaats präsent und dort nicht gemäß diesem Art. 3 Abs. 2 Satz 2 registriert ist und zum anderen gegenwärtig keine elektronischen Kommunikationsdienste anbietet, jedoch nur unter der Voraussetzung des Nachweises, dass es tatsächlich beabsichtigt und es ihm nicht nur rein hypothetisch möglich ist, im Hinblick auf Infrastruktur und Technologie im betreffenden Mitgliedstaat in den Markt für diese Dienste einzutreten. Die Eigenschaft eines „Anbieters elektronischer Kommunikationsdienste“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie kann auch einer juristischen Person zuerkannt werden, die zwar keine unmittelbare Tätigkeit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste ausübt, jedoch die Holdinggesellschaft einer Unternehmensgruppe darstellt, die solche Dienste anbietet. C. Zur zweiten Vorlagefrage

56 Mit dem ersten Teil seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob ein von einer NRB gemäß Art. 7 der Genehmigungsrichtlinie durchgeführtes Versteigerungsverfahren bezüglich Frequenznutzungsrechten im Zusammenhang mit die Einführung von 5G unterstützenden und anderen Diensten sowie die Entscheidung, mit der das Ergebnis dieses Verfahrens festgestellt wird, den Schutz des Wettbewerbs zum Gegenstand haben. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass sich das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) bei der Formulierung dieser Frage u. a. auf Rn. 39 des – in Nr. 29 der vorliegenden Schlussanträge angeführten – Urteils T‑Mobile gestützt hat und dabei von der Annahme ausgegangen ist, dass ein mit dem oder den Adressaten der betreffenden Entscheidung der NRB in Wettbewerb stehendes Unternehmen nur dann als betroffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie angesehen werden kann, wenn diese Entscheidung im Rahmen eines Verfahrens zum Schutz des Wettbewerbs ergangen ist.

57 Es steht, wie im Übrigen das vorlegende Gericht selbst feststellt, außer Zweifel, dass ein Versteigerungsverfahren wie das in diesem Verfahren in Rede stehende, das gemäß Art. 7 der Genehmigungsrichtlinie in einem Kontext eingeleitet wird, in dem eine Begrenzung der Anzahl der für Funkfrequenzen zu erteilenden Nutzungsrechte erforderlich ist, als eines seiner Hauptziele den Schutz des Wettbewerbs verfolgt.

58 Dies ergibt sich nicht nur aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie, der ausdrücklich verlangt, dass der betreffende Mitgliedstaat der Notwendigkeit, den Wettbewerb zu erleichtern, gebührend Rechnung trägt, sondern auch aus Abs. 3 dieses Artikels.

59 Gemäß dieser Bestimmung müssen die objektiven, transparenten, verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien, auf deren Grundlage die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen zu erteilen sind, „der Umsetzung der Ziele nach Artikel 8 der [Rahmenrichtlinie]... gebührend Rechnung [tragen]“. Zu diesen Zielen zählt gemäß Abs. 2 dieses Artikels die Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste. Gemäß Buchst. b dieses Absatzes wird dieses Ziel u. a. verfolgt, „indem [gewährleistet wird], dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation... gibt“.

60 Außerdem weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof zu Art. 8 der Rahmenrichtlinie festgestellt hat, dass diese Bestimmung die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die NRB alle angezeigten Maßnahmen treffen, die der Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste dienen, wobei sie gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder ‑beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, und verbleibende Hindernisse für die Erbringung dieser Dienste auf Unionsebene abbauen (

61 Ganz allgemein hat der Gerichtshof bestätigt, dass der neue gemeinsame Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsdienste und ‑netze sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste (NGR), zu dem die Rahmenrichtlinie und die Genehmigungsrichtlinie gehörten, „u. a. auf dem Ziel eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs beruht und seine Entwicklung unter besonderer Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit bezweckt“ (

62 Daraus folgt, dass das in Art. 8 der Rahmenrichtlinie festgelegte Ziel des Schutzes des Wettbewerbs nicht nur der Festlegung der Kriterien für die Zulassung zu einem Verfahren nach Art. 7 der Genehmigungsrichtlinie zugrunde liegt, sondern sich auch in der Entscheidung über die Zuteilung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste niederschlägt, deren Verfügbarkeit begrenzt ist.

63 Mit dem zweiten Teil der ersten Vorlagefrage, der für den Fall gestellt wird, dass der erste Teil dieser Frage bejaht wird, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Ziel, den Wettbewerb zu schützen, das einer Entscheidung zum Abschluss eines Auswahlverfahrens im Sinne von Art. 7 der Genehmigungsrichtlinie anerkanntermaßen zukommt, dadurch beeinflusst wird, dass die NRB mit einem bestandskräftig gewordenen, gesonderten Bescheid die Eintragung der Anmeldung des Unternehmens abgelehnt hat, das einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegt.

64 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) den Gerichtshof im Wesentlichen zu den Folgen des bestandskräftigen Ausschlusses eines Unternehmens von einem Verfahren für die Zuteilung von Funkfrequenznutzungsrechten und zur Befugnis dieses Unternehmens befragen möchte, einen Rechtsbehelf gegen die am Ende dieses Verfahrens erlassene Entscheidung einzulegen. Insbesondere fragt sich das vorlegende Gericht, ob der Umstand, dass dem betroffenen Unternehmen durch diesen Ausschluss die Möglichkeit genommen worden sei, in den Kreis der Adressaten dieser Entscheidung aufgenommen zu werden, das mit der Entscheidung verfolgte Ziel, den Wettbewerb zu schützen, „aus Sicht dieses Unternehmens“ insoweit in Frage stelle, als diese Entscheidung seine Marktstellung in Bezug auf die betreffenden Frequenznutzungsrechte nicht unmittelbar ändern könnte.

65 Meines Erachtens ist klar, dass der vom vorlegenden Gericht angeführte Umstand für sich genommen das Ziel, den Wettbewerb zu schützen, dem die Zuteilung von Funkfrequenznutzungsrechten dienen soll, nicht in Frage stellen kann.

66 Zwar kann der Ausschluss eines Unternehmens vom Auswahlverfahren, das zur Zuschlagsentscheidung geführt hat, in einem konkreten Fall die tatsächliche Verwirklichung dieses Ziels beeinträchtigen, insbesondere, wenn der Ausschluss in Anwendung von Kriterien erfolgt, die den in Art. 7 der Genehmigungsrichtlinie vorgesehenen Voraussetzungen nicht genügen.

67 In diesem Fall kann eine solche Entscheidung dem genannten Ziel des Schutzes eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs nicht vollständig entsprechen oder sogar zuwiderlaufen. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass dieses Ziel weiterhin zu den wichtigsten Zielen gehört, die einer solchen Entscheidung gemäß der Rahmenrichtlinie und der Genehmigungsrichtlinie zukommen.

68 Mit dem zweiten Teil der zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht tatsächlich vielmehr vom Gerichtshof wissen, ob sich der endgültige Ausschluss eines Unternehmens, das sich selbst für ein Auswahlverfahren angemeldet hat, auf die Befugnis und/oder das Rechtsschutzinteresse dieses Unternehmens auswirken kann, einen Rechtsbehelf gegen die endgültige Zuschlagsentscheidung einzulegen, und inwieweit diese Auswirkung davon abhängt, dass diese Entscheidung und ihre etwaige Aufhebung nicht geeignet sind, die zum Zeitpunkt des Ausschlusses festgestellte Marktstellung dieses Unternehmens zu ändern.

69 Diese Frage wird im zweiten Teil der vierten Vorlagefrage unter einem anderen Blickwinkel gestellt und daher in diesem Zusammenhang geprüft.

70 Nach alledem ist meines Erachtens auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass ein von einer NRB nach Art. 7 der Genehmigungsrichtlinie durchgeführtes Versteigerungsverfahren und die Entscheidung dieser Behörde, mit der das Ergebnis dieses Verfahrens festgestellt wird, das Ziel des Schutzes eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs verfolgen. D. Zur dritten Vorlagefrage

71 Mit dem ersten Teil der dritten Vorlagefrage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen um Klärung der Voraussetzung hinsichtlich der Auswirkung, die die Entscheidung der NRB auf die Situation des Unternehmens haben muss, das elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbietet, damit dieses Unternehmen als von dieser Entscheidung „betroffen“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie angesehen werden kann. Insbesondere möchte das Fővárosi Törvényszék (HauptstädtischesStuhlgericht) wissen, ob dieses Unternehmen nachweisen muss, dass die Entscheidung der NRB seine Marktstellung „unmittelbar berührt“, oder ob insoweit eine „große Wahrscheinlichkeit“ einer solchen Auswirkung oder auch eine rein mittelbare Auswirkung genügt.

72 Insoweit trifft es zu, dass der Gerichtshof – wie das vorlegende Gericht ausführt – im Urteil Tele2 Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie dahin ausgelegt hat, dass Unternehmen, die mit einem Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt in Wettbewerb stehen, ein Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung einer NRB in einem Marktanalyseverfahren nach Art. 16 der Rahmenrichtlinie haben, die sie in „ihren Rechten beeinträchtigt“ (unmittelbare Auswirkung auf die Marktstellung dieser Unternehmen erforderlich ist.

73 In Rn. 39 dieses Urteils hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass „mit einem Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt in Wettbewerb stehende Nutzer und Anbieter“ dann als „betroffen“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie anzusehen sind, „wenn ihre Rechte von einer solchen Entscheidung potenziell betroffen sind“.

74 Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil T‑Mobile klargestellt, dass sich diese Bestimmung sowohl auf den Adressaten der betreffenden Entscheidung der NRB als auch auf die übrigen Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste bezieht, die Wettbewerber dieses Adressaten sein können, sofern die fragliche Entscheidung „geeignet ist“, sich auf ihre Marktstellung „auszuwirken“ (rein mittelbare Auswirkung umfassen.

75 Ebenso hat der Gerichtshof – wie ich bereits ausgeführt habe – im Urteil Arcor unter Verweis auf Rn. 39 des Urteils Tele2 klargestellt, dass ein Begünstigter, der nicht Adressat einer Entscheidung der NRB ist, die Eigenschaft einer „betroffenen Partei“ im Sinne von Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387 (ersetzt durch Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie) erwirbt, wenn seine Rechte von einer solchen Entscheidung „potenziell betroffen“ sind, und zwar zum einen wegen ihres Inhalts und zum anderen wegen der von ihm ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeit (

76 Im Licht der oben angeführten Rechtsprechung ist meines Erachtens zum einen auszuschließen, dass sich das betreffende Unternehmen nur dann auf das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie berufen kann, wenn es nachweist, dass die Entscheidung der NRB, die es anfechten möchte, seine Marktstellung in bestimmter Weise sowie unmittelbar und tatsächlich beeinträchtigt. Insbesondere ist meines Erachtens die von der NMHH vertretene Auffassung zurückzuweisen, dass im Rahmen eines Versteigerungsverfahrens wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nur das oder die Unternehmen, die eine gültige Anmeldung für die Teilnahme an diesem Verfahren eingereicht haben, das Recht hätten, einen Rechtsbehelf gegen die von der NRB am Ende dieses Verfahrens erlassene Entscheidung einzulegen, weil es nur diesen Unternehmen möglich sei, einen unmittelbaren und tatsächlichen Schaden aufgrund dieser Entscheidung nachzuweisen. Da diese Unternehmen in jedem Fall Adressaten der Entscheidung der NRB wären, mit der das Ergebnis des Auswahlverfahrens festgestellt wird, scheint mir diese Auffassung außerdem im Widerspruch zu der Feststellung des Gerichtshofs zu stehen, wonach eine Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie, gemäß der diese Bestimmung anderen Personen als den Adressaten der Entscheidungen der NRB keinen Rechtsbehelf zugesteht, nicht mit den politischen Zielen und regulatorischen Grundsätzen, insbesondere dem Ziel der Förderung des Wettbewerbs, die diesen Behörden nach Art. 8 der Rahmenrichtlinie vorgegeben sind, in Einklang zu bringen wäre (

77 Zum anderen ergibt sich insbesondere aus dem Verweis auf den Inhalt der betreffenden Entscheidung der NRB und auf die vom betreffenden Unternehmen ausgeübte oder beabsichtigte Tätigkeit, dass es für dieses Unternehmen nicht ausreicht, sich auf irgendeine mittelbare Auswirkung dieser Entscheidung auf seine Marktstellung zu berufen. Nur eine Beeinträchtigung der Rechte, die diesem Unternehmen nach der Unionsrechtsordnung, insbesondere den Richtlinien über elektronische Kommunikationsdienste, zukommen, die sich unmittelbar aus dem Inhalt dieser Entscheidung ergibt und deren Eintritt zwar nicht gewiss und gegenwärtig, aber vernünftigerweise wahrscheinlich ist, kann meines Erachtens für dieses Unternehmen das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie begründen.

78 Mit dem zweiten Teil der dritten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die im ersten Teil dieser Frage beschriebene Betroffenheit bereits dadurch belegt wird, dass das betreffende Unternehmen im Versteigerungsverfahren ein Angebot eingereicht hat, es jedoch von diesem Verfahren ausgeschlossen wurde, weil es die geforderten Bedingungen nicht erfüllte.

79 Insoweit bin ich der Ansicht, dass ein Unternehmen, das unter den Begriff des „Anbieters elektronischer Kommunikationsdienste“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie fällt und das ein Angebot für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren zur Zuteilung von Frequenznutzungsrechten abgegeben hat, als von der Entscheidung, mit der das Ergebnis dieses Verfahrens festgestellt wird, „betroffen“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, auch wenn es von diesem Verfahren ausgeschlossen wurde, weil es die Zulassungsvoraussetzung nicht erfüllte, während eines bestimmten Zeitraums vor der Eröffnung des Versteigerungsverfahrens nicht wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften verurteilt worden zu sein.

80 Die Frage, ob und in welcher Weise der Umstand, dass ein solcher Ausschluss durch eine Entscheidung der NRB erfolgte, die nach der Zurückweisung des gerichtlichen Rechtsbehelfs des betreffenden Unternehmens bestandskräftig wurde, Einfluss auf dessen Recht hat, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen, mit der das Ergebnis des Auswahlverfahrens festgestellt wird, wird im Rahmen der Prüfung der vierten Vorlagefrage behandelt werden.

81 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbietet, nur dann berechtigt ist, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einer NRB im Sinne dieser Bestimmung einzulegen, wenn es nachweist, dass der Inhalt dieser Entscheidung geeignet ist, seine Rechte nach der Unionsrechtsordnung, insbesondere den Richtlinien über elektronische Kommunikationsdienste, unmittelbar zu beeinträchtigen. Der Eintritt einer solchen Beeinträchtigung muss zwar nicht notwendigerweise gewiss und gegenwärtig, aber vernünftigerweise wahrscheinlich sein. Ein Unternehmen, das unter den Begriff des „Anbieters elektronischer Kommunikationsdienste“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie fällt und ein Angebot für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren zur Zuteilung von Frequenznutzungsrechten abgegeben hat, ist als von der Entscheidung, mit der das Ergebnis dieses Verfahrens festgestellt wird, „betroffen“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. Dieses Unternehmen gilt auch dann noch als „betroffen“, wenn es von diesem Verfahren ausgeschlossen wurde, weil es die Zulassungsvoraussetzung nicht erfüllte, während eines bestimmten Zeitraums vor der Eröffnung des Versteigerungsverfahrens nicht wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften verurteilt worden zu sein. E. Zur vierten Vorlagefrage

82 Mit der vierten Vorlagefrage, die ebenfalls in zwei Unterfragen unterteilt ist, möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob ein Unternehmen als „betroffen“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie anzusehen ist und über ein Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung einer NRB verfügt, mit der das Ergebnis eines Auswahlverfahrens zur Zuteilung von Funkfrequenznutzungsrechten festgestellt wird, wenn es zum einen, außer über eine Tochtergesellschaft, keine elektronischen Kommunikationsdienste im betreffenden Mitgliedstaat anbietet (erste Unterfrage) und zum anderen mit einer bestandskräftigen Entscheidung der NRB vom Auswahlverfahren ausgeschlossen wurde, bevor die Entscheidung über das Ergebnis erlassen wurde (zweite Unterfrage).

83 Zur ersten Unterfrage verweise ich lediglich auf die in den Nrn. 23 bis 30 und 45 bis 55 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Erwägungen.

84 Was die zweite Unterfrage betrifft, bin ich gemäß meiner bereits im Rahmen der Prüfung der dritten Vorlagefrage getroffenen Feststellungen der Ansicht, dass Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass ein Rechtsträger, der an einem von einer NRB gemäß Art. 7 der Genehmigungsrichtlinie zur Zuteilung von Frequenznutzungsrechten organisierten Versteigerungsverfahren teilnimmt, ein Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die im Rahmen dieses Verfahrens erlassenen Entscheidungen der NRB hat, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Entscheidungen handelt, die an diesen Rechtsträger gerichtet sind, wie im Fall einer Entscheidung über den Ausschluss vom Verfahren, oder – wenn die im genannten Art. 4 Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind – um Entscheidungen, die nicht unmittelbar an ihn gerichtet sind.

85 Außerdem weise ich darauf hin, dass meines Erachtens, wenn es wie im Ausgangsverfahren um den Rechtsbehelf eines Unternehmens, das von einem solchen Verfahren ausgeschlossen wurde, gegen die endgültige Zuschlagsentscheidung geht, die Befugnis zur Einlegung eines Rechtsbehelfs dieses Unternehmens – wenn erwiesen ist, dass es die in Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt – nicht davon abhängt, ob die Ausschlussentscheidung bestandskräftig ist oder nicht (

86 Im vorliegenden Fall betrifft die Prüfung des Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) meiner Meinung nach die Frage, ob DIGI die Zuschlagsentscheidung anficht, um ihren Ausschluss vom Versteigerungsverfahren in Frage zu stellen, indem sie die Anwendung eines rechtswidrigen Ausschlusskriteriums auf sie beanstandet, oder ob sie die Rechtmäßigkeit der Zuteilung der Frequenzen auf der Grundlage von Unterlagen in Frage stellt, die keine objektiven, transparenten, verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Kriterien enthalten und ihre Tochtergesellschaft faktisch an der Teilnahme am Verfahren gehindert haben. Im letzteren Fall wäre sie als Mutterunternehmen und nicht als ausgeschlossene Teilnehmerin befugt, einen Rechtsbehelf einzulegen.

87 Hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses von DIGI, einen Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsentscheidung einzulegen, stelle ich zum einen fest, dass es – vorbehaltlich der Bestätigung durch das vorlegende Gericht – nicht ausgeschlossen erscheint, dass infolge der von DIGI beim Alkotmánybíróság (Verfassungsgericht, Ungarn) eingelegten außerordentlichen Rechtsbehelfe die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass der Entscheidung über den Ausschluss dieses Unternehmens vom Versteigerungsverfahren geführt hat, oder die Fairness des anschließenden Gerichtsverfahrens in Frage gestellt wird. Zum anderen weise ich darauf hin, dass es – ebenfalls vorbehaltlich der Bestätigung durch das vorlegende Gericht – nicht ausgeschlossen ist, dass die inhaltliche Prüfung des Rechtsbehelfs von DIGI dazu führen könnte, dass die Zuschlagsentscheidung und das Versteigerungsverfahren insgesamt für ungültig erklärt werden, wodurch eine Wiederholung dieses Verfahrens erforderlich wäre, an dem DIGI Kft. dieses Mal aufgrund des Ablaufs der Frist für die Anwendung des in Art. 61 Buchst. n der Unterlagen vorgesehenen Ausschlussgrundes teilnehmen könnte.

88 Die NMHH ist der Auffassung, es sei missbräuchlich, dass sich DIGI auf das Recht berufe, einen Rechtsbehelf nach Art. 4 der Rahmenrichtlinie gegen die Entscheidung einzulegen, mit der das Ergebnis des Versteigerungsverfahrens festgestellt worden sei, da damit die Grenzen der Rechtskraft umgangen werden sollten, in der die Entscheidung über die Abweisung der Klage von DIGI gegen die Entscheidung über ihren Ausschluss vom Versteigerungsverfahren erwachsen sei.

89 Hierbei weise ich darauf hin, dass es zwar nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Teilnahme an einem von einer NRB auf der Grundlage der Bestimmungen des Unionsrechts eingeleiteten Verfahren und die anschließende Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die in diesem Rahmen von dieser Behörde erlassenen Entscheidungen zu einem Rechtsmissbrauch führen können, wenn die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind (

90 Zum einen kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass DIGI missbräuchlich gehandelt habe, nur weil sie sich selbst und nicht über die DIGI Kft. für das Versteigerungsverfahren angemeldet hat. Dies gilt auch dann, wenn sie tatsächlich beabsichtigte, der DIGI Kft. die nach diesem Verfahren gegebenenfalls erworbenen Rechte zu übertragen, zumindest insoweit, als DIGI davon ausging, dass die Bestimmung der Unterlagen, mit der ihre Tochtergesellschaft tatsächlich vom Versteigerungsverfahren ausgeschlossen wurde, rechtswidrig gewesen sei. Zum anderen möchte DIGI entgegen dem Vorbringen der NMHH unter Berufung auf Art. 4 der Rahmenrichtlinie zur Rechtfertigung ihres Rechts auf Einlegung eines Rechtsbehelfs ihr Recht auf Teilnahme am Versteigerungsverfahren anerkennen lassen – ein Recht, das ihr unter Verstoß gegen die Unionsrechtsvorschriften versagt worden sei – und möchte nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise diese Bestimmungen geltend machen, um einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen (

91 Unter diesen Umständen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob und inwieweit die Einrede der Rechtskraft auf den bei ihm anhängigen Rechtsbehelf Anwendung findet.

92 DIGI macht geltend, die Kúria (Oberstes Gericht) habe bei der Entscheidung im Rahmen ihres Rechtsbehelfs gegen das Urteil des Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht), mit dem die Entscheidung der NMHH über ihren Ausschluss vom Versteigerungsverfahren bestätigt worden sei, unter Verstoß gegen Art. 267 AEUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof (

93 Hierzu genügt der Hinweis, dass es das Unionsrecht nach ständiger Rechtsprechung angesichts der Bedeutung, die dem Grundsatz der Rechtskraft sowohl im Unionsrecht als auch in den nationalen Rechtsordnungen zukommt, einem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Gerichtsentscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Situation abgeholfen werden könnte (

94 Jedoch geht aus der ständigen Rechtsprechung auch hervor, dass, wenn für das nationale Gericht nach den anwendbaren innerstaatlichen Verfahrensvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, eine rechtskräftig gewordene Entscheidung rückgängig zu machen, um die Situation mit dem nationalen Recht in Einklang zu bringen, von dieser Möglichkeit, sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, nach den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität Gebrauch gemacht werden muss, damit die Vereinbarkeit der betreffenden Situation mit dem Unionsrecht wiederhergestellt wird (

95 Nach alledem ist meines Erachtens auf die vierte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Rechtsträger, der an einem von einer NRB gemäß Art. 7 der Genehmigungsrichtlinie zur Zuteilung von Frequenznutzungsrechten organisierten Versteigerungsverfahren teilnimmt, ein Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die im Rahmen dieses Verfahrens erlassenen Entscheidungen der NRB hat, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Entscheidungen handelt, die an diesen Rechtsträger gerichtet sind, oder – wenn die in diesem Art. 4 Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind – um Entscheidungen, die nicht unmittelbar an ihn gerichtet sind. Die Befugnis eines von einem solchen Verfahren ausgeschlossenen Unternehmens, einen Rechtsbehelf gegen die endgültige Zuschlagsentscheidung hinsichtlich der Frequenzen einzulegen, hängt nicht davon ab, ob die Ausschlussentscheidung bestandskräftig ist oder nicht, wenn sich herausstellt, dass dieses Unternehmen die in Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. IV. Ergebnis

96 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn) wie folgt zu beantworten: 1. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ist dahin auszulegen, dass – einem Unternehmen, das die Voraussetzungen erfüllt, denen die Allgemeingenehmigung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste im Mitgliedstaat der NRB unterliegt, die die betreffende Entscheidung erlassen hat, die Eigenschaft als „Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21 zuerkannt werden kann, selbst wenn es zum einen noch nicht auf dem Markt dieses Mitgliedstaats präsent und dort nicht gemäß diesem Art. 3 Abs. 2 Satz 2 registriert ist und zum anderen gegenwärtig keine elektronischen Kommunikationsdienste anbietet, jedoch nur unter der Voraussetzung des Nachweises, dass es tatsächlich beabsichtigt und es ihm nicht nur rein hypothetisch möglich ist, im Hinblick auf Infrastruktur und Technologie im betreffenden Mitgliedstaat in den Markt für diese Dienste einzutreten. Diese Eigenschaft eines „Anbieters elektronischer Kommunikationsdienste“ kann auch einer juristischen Person zuerkannt werden, die zwar keine unmittelbare Tätigkeit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste ausübt, jedoch die Holdinggesellschaft einer Unternehmensgruppe darstellt, die solche Dienste anbietet; – ein Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbietet, nur dann berechtigt ist, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einer NRB im Sinne dieser Bestimmung einzulegen, wenn es nachweist, dass der Inhalt dieser Entscheidung geeignet ist, seine Rechte nach der Unionsrechtsordnung, insbesondere den Richtlinien über elektronische Kommunikationsdienste, unmittelbar zu beeinträchtigen. Der Eintritt einer solchen Beeinträchtigung muss zwar nicht notwendigerweise gewiss und gegenwärtig, aber vernünftigerweise wahrscheinlich sein. Ein Unternehmen, das unter den Begriff des „Anbieters elektronischer Kommunikationsdienste“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21 fällt und das ein Angebot für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren zur Zuteilung von Frequenznutzungsrechten abgegeben hat, ist als von der Entscheidung, mit der das Ergebnis dieses Verfahrens festgestellt wird, „betroffen“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. Dieses Unternehmen gilt auch dann noch als „betroffen“, wenn es von diesem Verfahren ausgeschlossen wurde, weil es die Zulassungsvoraussetzung nicht erfüllte, während eines bestimmten Zeitraums vor der Eröffnung des Versteigerungsverfahrens nicht wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften verurteilt worden zu sein; – ein Rechtsträger, der an einem von einer NRB gemäß Art. 7 der Richtlinie 2002/20 zur Zuteilung von Funkfrequenznutzungsrechten organisierten Versteigerungsverfahren teilnimmt, ein Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die im Rahmen dieses Verfahrens erlassenen Entscheidungen der NRB hat, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Entscheidungen handelt, die an diesen Rechtsträger gerichtet sind, oder – wenn die in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind – um Entscheidungen, die nicht unmittelbar an ihn gerichtet sind. Die Befugnis eines von einem solchen Verfahren ausgeschlossenen Unternehmens, einen Rechtsbehelf gegen die endgültige Zuschlagsentscheidung hinsichtlich der Frequenzen einzulegen, hängt nicht davon ab, ob die Ausschlussentscheidung bestandskräftig ist oder nicht, wenn sich herausstellt, dass dieses Unternehmen die in dem genannten Art. 4 Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. 2. Ein von einer NRB nach Art. 7 der Richtlinie 2002/20 durchgeführtes Versteigerungsverfahren und die Entscheidung dieser Behörde, mit der das Ergebnis dieses Verfahrens festgestellt wird, verfolgen das Ziel des Schutzes eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs.