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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.10.2022 – C-389/21

Generalanwalt Nicholas Emiliou · ECLI:EU:C:2022:844

Zitiert von 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS NICHOLAS EMILIOU vom 27. Oktober 2022 ( Rechtssache C‑389/21 P Europäische Zentralbank (EZB) gegen Crédit lyonnais „Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Art. 4 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Berechnung der Verschuldungsquote – Weigerung, einem Kreditinstitut zu erlauben, bestimmte Risikopositionen bei der Berechnung der Verschuldungsquote unberücksichtigt zu lassen – Art. 429 Abs. 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Maßstab der gerichtlichen Kontrolle – Komplexe technische Beurteilung – Politisches Ermessen“ I. Einleitung

1 „Basel III“ ist ein international vereinbartes Maßnahmenpaket, das der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht in Reaktion auf die Finanzkrise von 2007 bis 2009 entwickelt hat, um die Regulierung, Beaufsichtigung und das Risikomanagement von Banken zu stärken. Eines der Hauptelemente der Basel‑III-Rahmenregelung und ihrer Umsetzung in der Europäischen Union ist die Einführung einer „Verschuldungsquote“, die dem Quotienten aus der Kapitalmessgröße einer Bank und ihrer Gesamtrisikopositionsmessgröße entspricht und als Prozentsatz angegeben wird. Die Verschuldungsquote erlaubt die Beurteilung des Risikos der übermäßigen Verschuldung einer Bank, die möglicherweise unvorhergesehene Korrekturen ihres Geschäftsplans erfordert, einschließlich der Veräußerung von Aktiva in einer Notlage, was zu erheblichen Verlusten führen könnte.

2 Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Europäische Zentralbank (im Folgenden: EZB) gegen das Urteil des Gerichts vom 14. April 2021, Crédit lyonnais/EZB (

3 Das vorliegende Rechtsmittel wirft eine Frage systemischer und verfassungsrechtlicher Art auf: Welcher Prüfungsmaßstab gilt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen anderer Organe durch den Unionsrichter, wenn diese Organe über einen Ermessensspielraum verfügen?

4 Es heißt, dieses Thema sei – zumindest für Anwälte in der Europäischen Union – „nichts für schwache Nerven“ ( II. Hintergrund

5 Crédit lyonnais ist eine als Kreditinstitut zugelassene Aktiengesellschaft französischen Rechts. Sie ist eine Tochtergesellschaft der Crédit agricole SA und unterliegt als solche der unmittelbaren Aufsicht der EZB.

6 Am 5. Mai 2015 beantragte Crédit agricole im eigenen Namen und im Namen der Unternehmen der Crédit-agricole-Gruppe, zu denen Crédit lyonnais gehört, die Erlaubnis der EZB, bei der Berechnung der Verschuldungsquote die Risikopositionen in Höhe der Beträge unberücksichtigt zu lassen, die auf reglementierte Produkte entfallen (

7 Art. 429 Abs. 14 der Verordnung Nr. 575/2013 in der seinerzeit geltenden Fassung sah vor: „Die zuständigen Behörden dürfen einem Institut erlauben, in seinen Risikomessgrößen Risikopositionen unberücksichtigt zu lassen, die folgende Anforderungen erfüllen: a) Es handelt sich um Risikopositionen gegenüber einer öffentlichen Stelle. b) Sie werden in Übereinstimmung mit Artikel 116 Absatz 4 behandelt. c) Sie stammen aus Einlagen, zu deren Übertragung an die unter [Buchst.] a erwähnte öffentliche Stelle das Institut rechtlich verpflichtet ist, um Investitionen im allgemeinen Interesse zu finanzieren.“

8 Am 24. August 2016 erließ die EZB gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. d und Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die [EZB] (

9 Crédit agricole focht den Beschluss von 2016 vor dem Gericht an, das ihn mit Urteil vom 13. Juli 2018 (

10 Am 26. Juli 2018 beantragte Crédit agricole im eigenen Namen und im Namen der verschiedenen Unternehmen der Crédit-agricole-Gruppe, zu denen Crédit lyonnais gehört, erneut die Erlaubnis, die Beträge, zu deren Übertragung an die CDC diese Unternehmen verpflichtet waren, bei der Berechnung der Verschuldungsquote unberücksichtigt zu lassen.

11 Am 3. Mai 2019 erließ die EZB gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. d und Art. 10 der Verordnung Nr. 1024/2013 sowie gemäß Art. 429 Abs. 14 der Verordnung Nr. 575/2013 den Beschluss ECB-SSM-2019-FRCAG-39 (im Folgenden: angefochtener Beschluss). Mit dem angefochtenen Beschluss erlaubte die EZB Crédit agricole und den Unternehmen der Gruppe, bei der Berechnung ihrer Verschuldungsquote den Teil der Einlagen auf den reglementierten Sparformen unberücksichtigt zu lassen, den sie an die CDC zu übertragen verpflichtet waren; davon ausgenommen blieb Crédit lyonnais, für den diese Erlaubnis lediglich in Höhe von 66 % der zu übertragenden Beträge erteilt wurde.

12 In Nr. 2.1 des angefochtenen Beschlusses stellte die EZB fest, dass die Anforderungen von Art. 429 Abs. 14 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 575/2013 erfüllt seien. Sodann wies die EZB in Nr. 2.2 des angefochtenen Beschlusses darauf hin, dass sie bei der Erteilung dieser Erlaubnis über ein Ermessen verfüge, und stellte die im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis angewandte Methodik dar. Diese Methodik berücksichtigte drei Kriterien: die Kreditwürdigkeit der Zentralverwaltung, das Risiko von Notverkäufen und die Konzentration der Risikopositionen. Jedem dieser Kriterien wurde im Hinblick auf die Ausnahme ein Prozentsatz zugewiesen, so dass sie kumulativ zu einer in vollem Umfang gewährten Ausnahme führten.

13 Zur Kreditwürdigkeit der französischen Zentralverwaltung stellte die EZB in Nr. 2.2.1 des angefochtenen Beschlusses fest, dass keine aufsichtsrechtlichen Probleme bestünden. Sie wies jedoch auch darauf hin, dass der französische Staat von externen Ratingagenturen nicht die bestmögliche Beurteilung erhalten habe und dass die von ihm gehandelten Credit Default Swaps mit fünfjähriger Laufzeit eine nicht zu vernachlässigende Ausfallwahrscheinlichkeit aufwiesen.

14 Zum Risiko von Notverkäufen stellte die EZB in Nr. 2.2.2 des angefochtenen Beschlusses fest, dass der Zeitraum für die Anpassung der Positionen mit der CDC zur Folge haben könne, dass ein Kreditinstitut dazu veranlasst werde, derartige Verkäufe vorzunehmen, um den Einlegern ihre Einlagen noch vor Übertragung der Mittel durch die CDC zu erstatten. Die EZB wies darauf hin, dass bei einem Zeitraum von weniger als fünf Tagen zwar eine gleichsam sofortige Übertragung erfolge, die nur ein begrenztes Risiko von Notverkäufen mit sich bringe, das System der Anpassung der Positionen mit der CDC aber zu einem Zeitraum von bis zu zehn Tagen führen könne. In diesem Zusammenhang führte die EZB aus, dass bei den jüngsten Bankenkrisen 10 % bis 30 % der Einlagen eines Kreditinstituts innerhalb von weniger als fünf Tagen abgezogen worden seien und dass die reglementierten Sparformen liquider seien als Sparkonten.

15 Zur Bewertung der Konzentration der Risikopositionen gegenüber der CDC hob die EZB in Nr. 2.2.3 des angefochtenen Beschlusses das Bestehen eines Solidaritätsmechanismus innerhalb der Crédit-agricole-Gruppe hervor, der eine Rechtspflicht der verbundenen Unternehmen umfasse, sich Unterstützung in Form von Kapital und Liquidität zu gewähren; dies rechtfertige es, das Konzentrationsrisiko für die verbundenen Unternehmen auf der Ebene der Gruppe zu bewerten. Crédit lyonnais sei von diesem Solidaritätsmechanismus jedoch nicht erfasst, so dass das Konzentrationsrisiko in Bezug auf diese Gesellschaft nicht auf konsolidierter Basis zu prüfen sei. Da das Verhältnis der Risikopositionen gegenüber der CDC, bezogen auf das harte Kernkapital von Crédit lyonnais, 134 % im Jahr 2015 und 231 % im Jahr 2018 betragen habe, stellte die EZB fest, dass im Hinblick auf die Risikopositionen gegenüber der CDC ein Konzentrationsrisiko bestehe.

16 Die EZB kam zu dem Ergebnis, dass es, um die Auswirkungen auf das Kapital abzumildern, die sich bei einer massiven Abhebung der Einlagen ergäben, die Vorsicht gebiete, bei der Berechnung der Verschuldungsquote von Crédit lyonnais die Risikopositionen gegenüber der CDC in einer gewissen Höhe mit einzubeziehen, die sie mit 34 % ansetzte. III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

17 Mit am 12. Juli 2019 eingegangener Klageschrift erhob Crédit lyonnais Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses. Diese Klage stützte Crédit lyonnais auf drei Klagegründe: erstens einen Verstoß gegen Art. 266 AEUV wegen einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung des Urteils von 2018 (

18 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht zuerst den ersten Klagegrund geprüft, den es in drei Teile gegliedert hat. Das Gericht hat sowohl den ersten Teil (betreffend die Kreditwürdigkeit des französischen Staates) als auch den zweiten Teil (betreffend den Konzentrationsgrad der Risikopositionen) dieses Klagegrundes als unbegründet zurückgewiesen. Was den dritten Teil dieses Klagegrundes (betreffend das Risiko von Notverkäufen) anbelangt, hat das Gericht bestimmte Argumente zurückgewiesen und festgestellt, dass andere Argumente am besten zusammen mit den im Rahmen des dritten Klagegrundes vorgebrachten Argumenten zu würdigen seien (

19 In der Folge hat das Gericht das Vorbringen von Crédit lyonnais (im Rahmen des ersten und des dritten Klagegrundes) geprüft, mit dem die Beurteilung des Risikos von Notverkäufen durch die EZB beanstandet wurde. Das Gericht hat seine Prüfung mit der Feststellung eingeleitet, dass die EZB ihre Schlussfolgerung, im Hinblick auf die von Crédit lyonnais an die CDC zu übertragenden Gelder bestehe ein solches Risiko, im Wesentlichen auf zwei Gründe gestützt habe: die Liquidität der reglementierten Sparformen und die Erfahrung der jüngsten Bankenkrisen. Zum ersten Punkt hat das Gericht festgestellt, dass die EZB nach den Feststellungen im Urteil von 2018 verpflichtet gewesen sei, eine Prüfung unter Berücksichtigung der Merkmale der reglementierten Sparformen vorzunehmen (

20 Das Gericht ist indessen, und zwar aus drei Gründen, der Ansicht, die EZB habe dies nicht getan: Erstens habe die EZB nicht berücksichtigt, dass die reglementierten Sparformen „Fluchtwerte“ seien. Das Gericht hat es als erwiesen angesehen, dass in einer Bankenkrise die Einlagen auf reglementierte Sparformen tendenziell stiegen. Zweitens seien reglementierte Sparformen kaum geeignet, zur Bildung einer übermäßigen Verschuldung beizutragen, da sie an die CDC übertragen werden müssten und nicht in risikobehaftete oder nicht liquide Vermögenswerte investiert werden könnten. Drittens hat das Gericht den Umstand hervorgehoben, dass für reglementierte Sparformen eine zweifache staatliche Garantie bestehe, nämlich sowohl gegenüber den Einlegern als auch gegenüber den Kreditinstituten (

21 Sodann hat das Gericht die Ansicht vertreten, dass die Liquidität der reglementierten Sparformen für sich genommen die Feststellungen der EZB in Bezug auf die Möglichkeit, dass die Bank es für erforderlich halten könne, bis zur Übertragung der Mittel von der CDC Notverkäufe vorzunehmen, nicht rechtfertigen könne. Um ihre dahin gehenden Feststellungen zu untermauern, habe sich die EZB auf ein Beispiel gestützt, das nicht einschlägig sei, da es Produkte betreffe, die den im vorliegenden Fall in Rede stehenden Produkten nicht ähnlich seien (

22 Auf dieser Grundlage ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die EZB bei der Beurteilung des Risikos von Notverkäufen nicht (wie es das Urteil von 2018 vorgebe) die Merkmale der reglementierten Sparformen beachtet und darüber hinaus nicht alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigt habe, wodurch sie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe. Das Gericht hat somit dem ersten Teil des dritten Klagegrundes und dem dritten Teil des ersten Klagegrundes stattgegeben und den streitigen Beschluss insoweit aufgehoben, als Crédit lyonnais verweigert wurde, 34 % seiner Risikopositionen gegenüber der CDC bei der Berechnung seiner Verschuldungsquote unberücksichtigt zu lassen, und zudem der EZB die Kosten auferlegt. IV. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge

23 Mit ihrem am 24. Juni 2021 beim Gerichtshof eingegangenen Rechtsmittel beantragt die EZB, das angefochtene Urteil aufzuheben und Crédit lyonnais die Kosten aufzuerlegen. Mit seiner am 7. September 2021 eingegangenen Rechtsmittelbeantwortung beantragt Crédit lyonnais, das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen und der EZB die Kosten aufzuerlegen.

24 Am 23. November 2021 hat die EZB eine Erwiderung eingereicht, und am 17. Januar 2022 hat Crédit lyonnais eine Gegenerwiderung eingereicht. Die EZB und Crédit lyonnais haben auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof am 15. Juni 2022 ihre Auffassungen vorgetragen. V. Würdigung

25 Die EZB stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe. Diese betreffen den vom Gericht im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses angewendeten Prüfungsmaßstab (A), die Angemessenheit der im angefochtenen Urteil enthaltenen Begründung (B), eine angebliche Verfälschung des angefochtenen Beschlusses und der vorgelegten Beweise durch das Gericht (C) sowie die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Nr. 94 und von Art. 429 Abs. 14 der Verordnung Nr. 575/2013 (D).

26 Die vorliegenden Schlussanträge konzentrieren sich hauptsächlich auf den ersten Rechtsmittelgrund, denn dieser betrifft nicht nur die Problematik, die den Kern des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bildet, sondern ist auch, wie bereits in der Einleitung erwähnt, von systemischer und verfassungsrechtlicher Bedeutung. Dagegen scheinen der zweite, der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund im Verhältnis zum ersten Rechtsmittelgrund eher „ergänzend“ vorgetragen worden zu sein, da sie im Grunde genommen die Art und Weise und die Intensität der Kontrolle des angefochtenen Beschlusses durch das Gericht betreffen. Diese drei Gründe überschneiden sich somit weitgehend mit dem ersten Rechtsmittelgrund. In Anbetracht dessen – und da der erste Rechtsmittelgrund meines Erachtens begründet ist – werden diese drei Gründe etwas weniger ausführlich behandelt. A. Prüfungsmaßstab (erster Rechtsmittelgrund) 1. Vorbringen der Parteien

27 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt die EZB, dass das Gericht die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle überschritten habe, weil es den in ständiger Rechtsprechung etablierten Prüfungsmaßstab nicht eingehalten habe. Die EZB trägt vor, das Gericht habe eine Neubeurteilung der Situation vorgenommen und den Ermessensspielraum nicht beachtet, den der Gesetzgeber ihr in Aufsichtsangelegenheiten einräume.

28 Insbesondere habe das Gericht eine eigenständige Beurteilung der Merkmale der reglementierten Sparformen vorgenommen, die sich von der der EZB unterschieden habe. Diese Beurteilung beruhe zudem auf einem falschen Verständnis sowohl des angefochtenen Beschlusses als auch des zugrunde liegenden Sachverhalts. Insoweit weist die EZB darauf hin, dass die Unionsorgane nach ständiger Rechtsprechung bei komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen über einen gewissen Spielraum verfügen müssten, so dass die von ihnen erlassenen Rechtsakte Gegenstand einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle seien. Der Unionsrichter dürfe seine Beurteilung eines komplexen Sachverhalts nicht an die Stelle der Beurteilung des zuständigen Organs setzen.

29 Außerdem werde der EZB in Art. 429 Abs. 14 der Verordnung Nr. 575/2013 ausdrücklich ein Ermessen hinsichtlich der Möglichkeit eingeräumt, bestimmte Risikopositionen bei der Berechnung der Verschuldungsquote unberücksichtigt zu lassen. Das Bestehen eines solchen Ermessens gebiete auch eine gewisse Zurückhaltung des Gerichts. Die EZB macht geltend, das Gericht habe ihr dieses Ermessen weitgehend genommen, indem es bei der Prüfung des angefochtenen Beschlusses einen besonders invasiven Prüfungsmaßstab angewendet habe.

30 Crédit lyonnais macht geltend, dass das Gericht im angefochtenen Urteil keinen Rechtsfehler begangen, sondern sich innerhalb der Grenzen einer zulässigen gerichtlichen Kontrolle gehalten habe. Nach Ansicht von Crédit lyonnais hat das Gericht festgestellt, dass die EZB bestimmte prüfungsrelevante Gesichtspunkte nicht berücksichtigt habe und dass die der EZB vorliegenden Beweise ihre Schlussfolgerungen im angefochtenen Beschluss nicht hinreichend untermauert hätten.

31 Insbesondere habe das Gericht – nach Ansicht von Crédit lyonnais zu Recht – darauf hingewiesen, dass die EZB hätte berücksichtigen müssen, dass die reglementierten Sparformen bei Spannungen oder Krisensituationen dank einer zweifachen staatlichen Garantie im Allgemeinen als „Fluchtwerte“ angesehen würden. Dieses Merkmal der reglementierten Sparformen habe die EZB vor dem Gericht nicht bestritten. Außerdem habe das Gericht – nach Ansicht von Crédit lyonnais ebenfalls zu Recht – entschieden, dass das Beispiel der Risiken im Fall eines Bankensturms nicht zur Untermauerung der Schlussfolgerungen der EZB geeignet gewesen sei, weil dieses Beispiel sich auf eine andere Art Konten bezogen habe. 2. Würdigung

32 Die im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes aufgeworfenen Fragen lassen sich meines Erachtens am besten erörtern, wenn ich zuerst den einschlägigen rechtlichen Hintergrund darstelle. Zu diesem Zweck werde ich vorab kurz auf einige zentrale Grundsätze in Bezug auf das institutionelle Gefüge der Union hinweisen, die für die vorliegende Rechtssache relevant erscheinen (a), und anschließend die Rolle und die Befugnisse der EZB im Bereich der Aufsicht über Kreditinstitute skizzieren (b). Sodann werde ich die wesentlichen Grundsätze und Begriffe darlegen, die den Prüfungsmaßstab in Bereichen regeln, die einer sogenannten „marginalen Kontrolle“ unterliegen (c). Anhand dieser Grundsätze werde ich schließlich das Vorbringen der Parteien prüfen (d). a) Vorbemerkungen (I): institutionelles Gefüge der Union

33 Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass nach Art. 13 Abs. 2 EUV die Organe der Union „nach Maßgabe der [ihnen] in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren, Bedingungen und Zielen, die in den Verträgen festgelegt sind[, handeln]“ müssen (Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts zum Ausdruck, der für den organisatorischen Aufbau der Union kennzeichnend ist und gebietet, dass jedes Organ seine Befugnisse unter Beachtung der Befugnisse der anderen Organe ausübt“ (

34 Die EZB gehört zusammen mit den nationalen Zentralbanken zum Europäischen System der Zentralbanken (ESZB), dessen Hauptziel die Gewährleistung der Preisstabilität ist. Unbeschadet dieses Ziels soll das ESZB auch die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union unterstützen, um zur Verwirklichung der Ziele der Union beizutragen (

35 Für die Beschlüsse der EZB gilt grundsätzlich ebenso wie für alle anderen Rechtsakte der Unionsorgane eine Vermutung der Rechtmäßigkeit, so dass sie Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Einrede der Rechtswidrigkeit für ungültig erklärt wurden ( b) Vorbemerkungen (II): die EZB und die Aufsicht über Kreditinstitute

36 Eine der grundlegenden Aufgaben des ESZB besteht in der Wahrnehmung einer „Aufsicht“ (

37 Ein weiteres grundlegendes Rechtsinstrument ist in dieser Hinsicht die Verordnung Nr. 575/2013, die die Aufsichtsanforderungen an die Finanzinstitute in der Union stärken soll. Dies erfolgt u. a. dadurch, dass ihnen auferlegt wird, zur Sicherstellung ihrer finanziellen Solidität ausreichend Kapital, verlustabsorptionsfähige Verbindlichkeiten und liquide Aktiva zu besitzen. Die Verordnung zielt letztlich darauf ab, diese Institute in Zeiten wirtschaftlichen Stresses belastbarer und widerstandsfähiger zu machen (

38 Insbesondere soll mit der Verordnung Nr. 575/2013 ein übermäßiges Anwachsen der Risikopositionen der Finanzinstitute im Verhältnis zu ihren Eigenmitteln (im Folgenden: Verschuldung) verhindert werden (

39 Zu diesem Zweck legt die Verordnung Nr. 575/2013 eine verpflichtend einzuhaltende Verschuldungsquote fest, die Banken daran hindert, einen zu großen Teil ihrer Geschäfte durch Schulden zu finanzieren. Allerdings konnte ein Finanzinstitut gemäß Art. 429 Abs. 14 dieser Verordnung in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung bei den Behörden die Erlaubnis beantragen, bestimmte Risikopositionen, die die Anforderungen dieser Bestimmung erfüllten, bei den für die Berechnung der Verschuldungsquote relevanten Risikopositionen unberücksichtigt zu lassen (

40 Zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens ist unstreitig, dass die EZB bei der Entscheidung über solche Anträge über einen Ermessensspielraum verfügte. Art. 429 Abs. 14 der Verordnung Nr. 575/2013 in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung sah nämlich vor, dass die „zuständigen Behörden … einem Institut erlauben [dürfen], … Risikopositionen unberücksichtigt zu lassen“ ( c) Wesentliche Grundsätze und Begriffe zum Prüfungsmaßstab

41 Art. 263 AEUV bestimmt den Umfang der gerichtlichen Kontrolle durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wenn die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts in Zweifel gezogen wird: Eine Nichtigkeitsklage kann „wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs“ erhoben werden.

42 Die Verträge legen jedoch nicht fest, welchen Maßstab der Unionsrichter bei der gerichtlichen Kontrolle anzuwenden hat. Der Begriff „Prüfungsmaßstab“ bezieht sich im Allgemeinen auf die Intensität der Kontrolle, mit der die Gerichte im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte vorgehen dürfen. Aus einem anderen Blickwinkel betrachtet, spiegelt sich im Prüfungsmaßstab wider, inwieweit sich Gerichte gegenüber der die Rechtsakte erlassenden Stellen in Zurückhaltung üben. Je intensiver die Kontrolle ist, umso geringer ist folglich die gegenüber der betreffenden Stelle geübte Zurückhaltung – und umgekehrt.

43 Insoweit zeigt es sich, ohne dass dies in Streit stünde, dass erstens im Gefüge der Union die Intensität der gerichtlichen Kontrolle in Bezug auf die Feststellung „einfacher“ (oder „beweiszugänglicher“) Tatsachen am ausgeprägtesten ist (umfassenden Überprüfung durch den Unionsrichter (Anwendung des Unionsrechts zustehen, aber nicht bei dessen Auslegung. Es ist nämlich Sache des Gerichtshofs der Europäischen Union – als höchster Auslegungsinstanz für das Unionsrecht – „Recht zu sprechen“ (

44 Nach ständiger Rechtsprechung wird jedoch den Unionsorganen mit einer gewissen Zurückhaltung begegnet, wenn sie bei der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen über einen Ermessensspielraum verfügen. In diesem Zusammenhang würde ich Ermessen definieren als den Spielraum, den das Primär- oder Sekundärrecht der Union den Unionsorganen (ausdrücklich oder implizit) einräumt, bei der Anwendung einer bestimmten Regelung zur Verfolgung eines bestimmten Ziels zwischen verschiedenen rechtmäßigen Handlungsalternativen zu wählen.

45 Meines Wissens gibt es in jeder Rechtsordnung eine Form der richterlichen Selbstbeschränkung der Gerichte gegenüber der Verwaltung, wenn Letztere über einen Ermessensspielraum verfügt (

46 Mit Blick auf die Unionsrechtsordnung scheint mir, dass man allgemein zwei große Kategorien von Ermessen unterscheiden kann. 1) Kategorien von Ermessen

47 Erstens räumen einige Bestimmungen des Unionsrechts den betreffenden Unionsorganen ausdrücklich einen gewissen Spielraum bei der Entscheidung ein, ob und/oder wie auf der Grundlage bestimmter politischer Erwägungen in bestimmten Fällen vorgegangen werden sollte. Ich werde hierfür zwei Beispiele anführen. Nach Art. 107 Abs. 3 AEUV kann die Kommission bestimmte staatliche Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Art. 215 Abs. 2 AEUV kann der Rat, wenn ein nach Titel V Kapitel 2 des EU-Vertrags erlassener Beschluss dies vorsieht, restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nicht staatliche Einheiten erlassen. Nach beiden Bestimmungen wird dem zuständigen Organ die Möglichkeit eingeräumt, über die aus politischen Gründen am besten geeignete Vorgehensweise zu entscheiden. Dies sind Fälle, die als „politisches“ Ermessen bezeichnet werden können (

48 Zweitens gibt es Fälle – die man als Fälle des „technischen Ermessens“ (komplexe technische (z. B. wirtschaftliche oder wissenschaftliche) Beurteilung erfordern, um einen konkreten Fall unter einen gegebenen (relativ unbestimmten) Rechtsbegriff zu subsumieren. Ist etwa eine bestimmte Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar, weil sie „den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs“ im Sinne von Art. 93 AEUV entspricht? Führt eine Reihe besonderer Umstände zu einer „Gefahr eines übermäßigen Defizits“ in einem Mitgliedstaat im Sinne von Art. 126 Abs. 3 AEUV?

49 Was diese zweite Kategorie von Ermessen anbelangt, möchte ich die Gelegenheit zur Klarstellung eines Begriffs nutzen. Meines Erachtens ist eine Beurteilung nicht schon allein deshalb „komplex“, weil die Feststellung der relevanten Tatsachen nicht einfach ist, sondern sie ist es nur, wenn sie einen schwierigen, zeitraubenden und besonderes Fachwissen voraussetzenden Prozess erfordert. Es wäre nämlich seltsam, wenn man davon ausginge, dass Richter immer dann, wenn eine Rechtssache in tatsächlicher Hinsicht nicht einfach gelagert ist, davon absehen könnten, dem Einzelnen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren (

50 Eine „komplexe“ Beurteilung liegt meines Erachtens nur dann vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt nicht objektiv oder mit absoluter Gewissheit ermittelt werden kann (

51 Fälle, in denen den betreffenden Organen in gewissem Umfang mit Zurückhaltung begegnet wird, lassen sich bis in die Anfangszeit der Tätigkeit des Gerichtshofs zurückverfolgen (

52 Dies vorausgeschickt, muss ich einräumen, dass die Abgrenzung nicht immer leichtfällt. Man könnte sogar die Auffassung vertreten, dass die Verwendung besonders unbestimmter und weit gefasster Begriffe durch den Gesetzgeber in der Praxis auf eine implizite Übertragung der Befugnis auf die in Rede stehenden Organe hinauslaufe, bestimmte politische Entscheidungen zu treffen. Aus den zuvor dargelegten Gründen bin ich jedoch der Ansicht, dass zwischen den beiden Kategorien ein begrifflicher Unterschied besteht. Als Faustregel könnte man meines Erachtens sagen, dass technisches Ermessen hauptsächlich den kognitiven Prozess des Entscheidungsträgers betrifft, während im politischen Ermessen vor allem eine Willensbetätigung zum Ausdruck kommt (

53 Gleichwohl ist der Unionsrichter, was für die vorliegende Rechtssache wichtig ist, im Hinblick auf den Maßstab der gerichtlichen Kontrolle in beiden Fällen einem relativ ähnlichen Ansatz gefolgt. Dieser Maßstab bildet die Grundlage für das, was oft als „marginale Kontrolle“ bezeichnet wird. In dieser Hinsicht sind zwei Rechtsprechungslinien von besonderer Bedeutung. 2) Marginale Kontrolle(n) und offensichtliche Fehler

54 Einerseits verfügen die Unionsorgane nach ständiger Rechtsprechung über ein relativ weites Ermessen, wenn sie in Bereichen tätig werden, in denen von ihnen politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen verlangt werden und in denen sie politische Erwägungen gegeneinander abwägen sollen. Eine in diesen Bereichen erlassene Maßnahme kann nur dann aufgehoben werden, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (

55 Andererseits hat der Gerichtshof in Bezug auf komplexe technische Beurteilungen in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass „nur geprüft werden darf, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt“ (

56 Obgleich es terminologische Unterschiede gibt, auf deren Bedeutung ich später noch eingehen werde (offensichtlichen Fehlern beanstanden.

57 Dies vorausgeschickt, möchte ich hinzufügen, dass ich die Verwendung des Wortes „offensichtlich“ in diesem Zusammenhang etwas unglücklich finde. Dieses Wort könnte nämlich den Eindruck erwecken, dass Fehler, die nicht hinreichend klar ersichtlich sind, vom Unionsrichter nicht beanstandet werden (eklatanter Verletzungen der Rechte und Freiheiten des Einzelnen beschränkt.

58 Meines Erachtens ist der Begriff „offensichtlich“ vielmehr dahin zu verstehen, dass der Kläger verpflichtet ist, hinreichend nachzuweisen (

59 Diese Erwägungen führen mich zu meinem nächsten Argument. 3) Keine Neubeurteilung

60 Nach den Art. 263, 267 und 277 AEUV „überprüft“ der Unionsrichter „die Rechtmäßigkeit“ der Handlungen der Unionsorgane, was eine Kontrolle ihrer Rechtmäßigkeit und nicht ihrer Zweckmäßigkeit bedeutet. Der Unionsrichter überprüft lediglich, ob der angefochtene Rechtsakt unter Beachtung der einschlägigen verfahrens- und materiell-rechtlichen Vorschriften erlassen wurde, und zwar im Licht der von der Partei, die die Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts in Zweifel zieht, vorgetragenen Gründe und der von ihr vorgelegten Beweise (

61 Das Gericht verhandelt nicht den ganzen Fall neu, um festzustellen, welche Vorgehensweise seines Erachtens unter den gegebenen Umständen die beste des betreffenden Organs gewesen wäre. Nicht nur sind Gerichtsverfahren für jede Art der Neubeurteilung wenig geeignet (

62 Daher reicht es, wie Generalanwältin Kokott treffend formuliert hat, für die Feststellung eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers nicht aus, dass das Gericht nur anderer Meinung ist als das Organ, das für das geprüfte Handeln verantwortlich ist. Lässt nämlich die Tatsachen- und Beweislage verschiedene Beurteilungen als vertretbar erscheinen, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich das betreffende Organ für eine davon entschieden hat, mag es auch nicht diejenige sein, die der Unionsrichter für vorzugswürdig hält. Ein offenkundiger Beurteilungsfehler liegt erst dann vor, wenn die von dem betreffenden Organ gezogenen Schlussfolgerungen angesichts der Tatsachen- und Beweislage nicht mehr vertretbar sind. Das ist der Fall, wenn ungeachtet des Spielraums des Organs keine vernünftige Grundlage für seine Entscheidung erkennbar ist ( 4) Bestimmung des konkreten Prüfungsmaßstabs im Einzelfall

63 Dies vorausgeschickt, kann die Bestimmung der genauen Grenzen des im Einzelfall eingeräumten Ermessens eines Organs – und demzufolge der Intensität der gerichtlichen Kontrolle – manchmal eine schwierige Aufgabe sein. Der Spielraum, über den ein Organ beim Erlass einer bestimmten Entscheidung verfügt, unterscheidet sich natürlich in Abhängigkeit von verschiedenen Variablen von Fall zu Fall. Am wichtigsten sind meines Erachtens folgende Variablen.

64 Erstens legen die beiden oben in den Nrn. 54 und 55 dargestellten Rechtsprechungslinien nahe, dass den Organen mehr Spielraum eingeräumt wird, wenn sie rechtsetzend tätig werden, als wenn sie im Rahmen ihrer Verwaltungsaufgaben handeln (politischen Verantwortung, mit der eine [unions‑]rechtliche Bestimmung ein Organ betraut“ (

65 Nach Art. 10 Abs. 1 EUV „[beruht d]ie Arbeitsweise der Union … auf der repräsentativen Demokratie“ (

66 Zweitens legt diese Rechtsprechung nahe, dass politisches Ermessen im Allgemeinen für einen größeren Spielraum des betreffenden Organs sprechen sollte (technisches Ermessen im Allgemeinen enger, da es lediglich die (gewollte oder ungewollte) Konsequenz des Umstands darstellt, dass ein Organ bei der Rechtsanwendung komplexe Sachverhalte zu beurteilen hat, bei denen einige der relevanten Gesichtspunkte naturgemäß ungewiss, spekulativ oder subjektiv sind (

67 Drittens, was noch wichtiger ist, hängt der den Unionsorganen eingeräumte Ermessensspielraum insbesondere vom Wortlaut und vom Ziel der einschlägigen Rechtsvorschriften ab. Es ist nämlich gerade der (Verfassungsrecht oder einfaches Recht setzende) Unionsgesetzgeber, der durch den Erlass der einschlägigen Rechtsvorschriften bestimmte Befugnisse auf die Organe überträgt und die Grenzen festlegt, innerhalb deren sie diese Befugnisse ausüben können (

68 Ein oberflächlicher Blick auf verschiedene Vorschriften des Unionsrechts zeigt, dass die Entscheidungen des Unionsgesetzgebers insoweit grundlegende Unterschiede aufweisen. Was das politische Ermessen anbelangt, wird dem verantwortlichen Organ durch einige Vorschriften ein unbegrenztes Ermessen eingeräumt (technischen Ermessen ist der dem Organ zur Verfügung stehende Spielraum u. a. einerseits davon abhängig, wie komplex die zu ermittelnde oder zu bewertende Situation ist, und zum anderen davon, wie abstrakt oder offen der Rechtsbegriff ist, unter den diese Situation subsumiert werden muss. Diese beiden Aspekte können wiederum sehr unterschiedlich ausfallen. So hat der Gerichtshof z. B. darauf hingewiesen (

69 Viertens muss die Intensität der Kontrolle der Ermessensausübung auch von Art und Umfang des Eingriffs in das vom Kläger geltend gemachte Recht abhängen. Wie der Gerichtshof im Urteil Digital Rights Ireland festgestellt hat, „kann, [wenn] Grundrechtseingriffe in Rede stehen, der Gestaltungsspielraum des [betreffenden Unionsorgans] anhand einer Reihe von Gesichtspunkten eingeschränkt sein; zu ihnen gehören u. a. … das Wesen des fraglichen durch die Charta gewährleisteten Rechts, Art und Schwere des Eingriffs sowie dessen Zweck“. Schwerwiegende Eingriffe in wesentliche Aspekte eines Grundrechts deuten darauf hin, dass „der Gestaltungsspielraum des [Organs] eingeschränkt [ist], so dass [er] einer strikten Kontrolle unterliegt“ (

70 Schließlich dürfte auch der rechtliche und tatsächliche Kontext eines Rechtsakts Einfluss auf den Ermessensspielraum des betreffenden Organs haben und demzufolge auch auf die Überprüfung der tatsächlichen Ausübung dieses Ermessens durch den Unionsrichter.

71 Was den ersten Punkt anbelangt, denke ich insbesondere an den Vorsorgegrundsatz im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder des Umweltschutzes (

72 Im Hinblick auf den zweiten Punkt liegt nahe, dass die Art und Weise, in der die Organe von ihrem Ermessen Gebrauch machen, durch die zum Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Rechtsakte vorherrschenden Bedingungen beeinflusst wird. Beispielsweise haben sich möglicherweise die für die Entscheidungen im Bereich der Energiepolitik der Union maßgeblichen Gegebenheiten seit dem 24. Februar 2022, dem Tag des Einmarsches der Russischen Föderation in die Ukraine, plötzlich und erheblich geändert.

73 Die vorstehenden Erwägungen veranlassen mich, die Auffassung zu vertreten, dass es nicht die eine einzige und spezifische Intensität der gerichtlichen Kontrolle gibt, die für alle Fälle gilt, in denen die Unionsorgane bei der Anwendung einer bestimmten Regelung über ein gewisses (politisches oder technisches) Ermessen verfügen (mehr oder weniger marginal ausfallen. Es ist daher Sache des Unionsrichters, im Einzelfall anhand aller relevanten Umstände die konkrete Intensität der Kontrolle bei der Überprüfung der Ermessensausübung durch ein Organ zu bestimmen (

74 Natürlich kann das Fehlen eines einfachen Prüfungsschemas als Quelle der Rechtsunsicherheit angesehen werden. Wie bereits in den vorliegenden Schlussanträgen ausgeführt, kann die angemessene Intensität der Kontrolle jedoch durch eine Untersuchung des Ermessensspielraums bestimmt werden, über den das betreffende Organ verfügt; einige Hinweise dazu können außerdem den allgemeinen Regeln und Grundsätzen des institutionellen Rechts der Union entnommen werden.

75 Am Maßstab dieser Regeln und Grundsätze werde ich nun die von den Parteien im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes der EZB vorgebrachten Argumente prüfen. d) Würdigung

76 Im Wesentlichen hat das Gericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die EZB einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie den Antrag von Crédit lyonnais, deren Risikopositionen gegenüber der CDC bei der Berechnung ihrer Verschuldungsquote in vollem Umfang unberücksichtigt zu lassen, abgelehnt habe.

77 Im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes der EZB ist daher zu prüfen, ob das Gericht den richtigen Prüfungsmaßstab angewandt hat, als es zu diesem Ergebnis gelangt ist. Hat das Gericht – wie die EZB geltend macht – die in Rede stehende Situation unter Missachtung des Ermessensspielraums, den der Unionsgesetzgeber der EZB auf dem Gebiet der Aufsicht über Kreditinstitute eingeräumt hat, neu beurteilt? Oder hat das Gericht, wie Crédit lyonnais vorträgt, lediglich festgestellt, dass die EZB den angefochtenen Beschluss nicht auf der Grundlage sachlich richtiger, zuverlässiger und kohärenter Informationen erlassen hat?

78 Ich kann das Vorbringen von Crédit lyonnais bis zu einem gewissen Grad nachvollziehen. Auf den ersten Blick kann man den Wortlaut des angefochtenen Urteils durchaus dahin verstehen, dass das Gericht seine Aufgabe, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses zu überprüfen, in Einklang mit der in Nr. 55 der vorliegenden Schlussanträge angeführten ständigen Rechtsprechung, auf die in den Rn. 98 und 99 des angefochtenen Urteils ordnungsgemäß Bezug genommen wurde, erfüllt hat. Oberflächlich betrachtet, hat das Gericht lediglich festgestellt, dass (i) die EZB bestimmte relevante Gesichtspunkte des Falls (die Eigenschaft der reglementierten Sparformen als „Fluchtwerte“, die Verpflichtung zur Übertragung der Mittel an die CDC, das Bestehen einer zweifachen staatlichen Garantie) gar nicht oder nicht richtig gewürdigt habe und dass (ii) die zentralen Gesichtspunkte, auf die im angefochtenen Beschluss verwiesen wurde (die Liquidität der reglementierten Sparformen und das Beispiel aus der jüngsten Bankenkrise) die Schlussfolgerung der EZB nicht rechtfertigen könnten.

79 Eine genauere Prüfung des angefochtenen Urteils zeigt jedoch, dass das Gericht, wie die EZB geltend macht, über eine bloße Kontrolle der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses hinausgegangen ist und de facto eine eigenständige Prüfung der in Rede stehenden Situation vorgenommen hat, wobei es schließlich seine eigene Auffassung an die Stelle der Auffassung der EZB gesetzt hat.

80 In den nächsten Abschnitten werde ich zunächst darlegen, warum in einem Fall wie dem vorliegenden eine besonders invasive gerichtliche Kontrolle der materiell-rechtlichen Aspekte des Beschlusses der EZB meines Erachtens nicht angemessen war. Im Anschluss daran werde ich auf die konkreten Passagen des angefochtenen Urteils eingehen, aus denen meiner Ansicht nach der unzutreffende Prüfungsmaßstab ersichtlich ist, den das Gericht in der vorliegenden Rechtssache angewandt hat. 1) Zu dem der EZB eingeräumten weiten Ermessensspielraum

81 Ich bin fest davon überzeugt, dass der Unionsgesetzgeber der EZB im Rahmen von Art. 429 Abs. 14 der Verordnung Nr. 575/2013 (in der zum maßgeblichen Zeitpunkt anwendbaren Fassung) ein weites Ermessen einräumen wollte.

82 Erstens ist unstreitig, dass diese Bestimmung der EZB sowohl ein politisches als auch ein technisches Ermessen bei der Entscheidung darüber einräumt, ob und gegebenfalls in welchem Umfang in einem konkreten Fall eine Ausnahme erlaubt werden sollte.

83 Zweitens spricht der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen für einen weiten Spielraum in beiden Bereichen. Einerseits wird der EZB ein Ermessen im Hinblick auf die Frage eingeräumt, ob die Ausnahme erlaubt wird („dürfen“), ohne dass dieses Ermessen durch bestimmte Faktoren oder Kriterien eingeschränkt wird, die das Organ bei seiner Beurteilung berücksichtigen müsste. Es ist somit Sache der EZB, das angemessene Schutzniveau für die in Rede stehenden Interessen (einschließlich des als akzeptabel anzusehenden Risikograds) zu bestimmen und den Prüfungsrahmen zu erarbeiten, den sie zu diesem Zweck für am besten geeignet hält.

84 Andererseits muss die EZB, was das technische Ermessen anbelangt, nicht nur eine Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung vornehmen, sondern diese auch auf Werturteile und Prognosen stützen, die in hohem Maße spekulativ und ungewiss sind. In welcher Höhe und in welchem Zeitraum könnten Einlagen abgezogen werden, wenn es zu einem Bankensturm kommt? Wäre diese Bank in der Lage, die fraglichen Beträge auszuzahlen, ohne auf aus der Not geborene Korrekturmaßnahmen zurückgreifen zu müssen? In welcher Höhe kann man vernünftigerweise Eigenmittel verlangen, damit diese Bank in solchen Fällen unerwartete Verluste abdecken kann? (

85 Drittens kommt dem mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziel (zunächst die Solidität der Kreditinstitute und den Schutz von Anlegern und Einlegern und, damit einhergehend, auch die Stabilität des Finanzsystems als Ganzes zu gewährleisten) (Eingriff in die wirtschaftlichen Freiheiten der betreffenden Banken, der sich aus einer Versagung der Erlaubnis nach Art. 429 Abs. 14 der Verordnung Nr. 575/2013 ergibt, relativ begrenzt, da diese Banken ungehindert verschiedene Geschäftsmaßnahmen zur Verringerung einer übermäßigen Verschuldung ergreifen können.

86 Viertens ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass von der EZB begangene Fehler des Typs I (d. h. falsch positive Beurteilungen, die zu übermäßiger Strenge führen) wesentlich geringere Auswirkungen hätten als Fehler des Typs II (d. h. falsch negative Beurteilungen, die zu übermäßiger Milde führen). Es liegt daher nahe, dass die EZB in Fällen besonderer Ungewissheit oder dann, wenn die Entscheidung „so oder so“ ausfallen könnte, über einen größeren Spielraum verfügt, wenn sie sich dafür entscheidet, auf der sicheren Seite zu bleiben und folglich die einschlägigen Bestimmungen streng anzuwenden. Dies steht im Einklang mit dem Umstand, dass die in Rede stehende Regelung Teil des Maßnahmenpakets ist, das als Reaktion auf die Finanzkrise von 2007 bis 2009 gerade mit dem Ziel erlassen wurde, den Eintritt ähnlicher Situationen in Zukunft so weit wie möglich zu verhindern (

87 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen bin ich der Auffassung, dass die EZB beim Erlass eines Beschlusses nach Art. 429 Abs. 14 der Verordnung Nr. 575/2013 über einen recht weiten Ermessensspielraum verfügte, und zwar sowohl bei der Beurteilung der maßgeblichen Umstände als auch im Hinblick auf das „ob“ und „wie viel“ einer Ausnahme (zu invasiv sein darf, weil sie ansonsten diesen Ermessensspielraum verletzte.

88 Die nachfolgend zu untersuchenden Randnummern des angefochtenen Urteils zeigen, warum das Gericht meiner Ansicht nach insoweit einen Rechtsfehler begangen hat. 2) Zum Charakter der reglementierten Sparformen als „Fluchtwerte“

89 Sowohl im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels als auch im Verfahren des ersten Rechtszugs hat Crédit lyonnais die Eigenschaft der reglementierten Sparformen als „Fluchtwerte“ betont, ein Merkmal, das die EZB übersehen habe. Das Gericht hat Crédit lyonnais in diesem Punkt zugestimmt. In den Rn. 107 bis 110 des angefochtenen Urteils hat das Gericht beanstandet, dass die EZB dieses Merkmal der reglementierten Sparformen im angefochtenen Beschluss nicht erwähnt habe. Das Gericht hat entschieden, dass Crédit lyonnais rechtlich hinreichend dargetan habe, dass die in die reglementierten Sparformen in Frankreich investierten Beträge während Bankenkrisen nicht aufgrund von Abhebungen der Einleger abnähmen, sondern tendenziell stiegen, da die Einleger die reglementierten Sparformen als sichere Anlageformen betrachteten (

90 Es besteht jedoch eine gewisse Diskrepanz zwischen der Begründung des Gerichts im angefochtenen Urteil und der Logik des in diesem Urteil überprüften Beschlusses.

91 Im angefochtenen Beschluss hat die EZB keine abstrakte Beurteilung der Aufsichtsrisiken von reglementierten Sparformen vorgenommen. Sie hat konkret die besondere Situation von Crédit lyonnais geprüft. Eine einzelfallbezogene Beurteilung scheint bei der Anwendung von Art. 429 Abs. 14 der Verordnung Nr. 575/2013 in der Tat geboten (

92 Wie die EZB in Nr. 2.2 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, „erlaubt die EZB eine Ausnahme im Licht der gesamten Aufsichtsrisiken im Zusammenhang mit der besonderen Situation der beaufsichtigten Kreditinstitute und den Besonderheiten der reglementierten Sparformen“ (

93 Der Charakter der reglementierten Sparformen als „Fluchtwerte“ – den die EZB weder vor dem Gericht (

94 Die EZB hat hierauf hingewiesen, als sie ausgeführt hat, dass nichts Einleger, die über das ordnungsgemäße Funktionieren einer bestimmten Bank besorgt seien, davon abhalte, ihre in die reglementierten Sparformen dieser Bank investierten Gelder abzuziehen und eine neue Einlage – wiederum in reglementierte Sparformen – bei einer anderen Bank zu tätigen, die als „robuster“ wahrgenommen werde. Das Gericht ist auf dieses Argument jedoch nicht eingegangen.

95 Allgemeiner ausgedrückt, hat das Gericht nicht eingehend geprüft, wie die Wahrnehmung der reglementierten Sparformen als sichere Anlageform das Verhalten der Einleger während einer Zeit besonderen Stresses für Crédit lyonnais tatsächlich beeinflussen könnte. Es liegt keinesfalls auf der Hand, dass die Feststellungen des Gerichts zur Eigenschaft der reglementierten Sparformen als sicherer Anlageform die Erwägungen der EZB im Hinblick auf die für Crédit lyonnais in deren konkreter Situation bestehenden Risiken zwangsläufig nicht plausibel oder unvernünftig erscheinen lassen. Auch die im angefochtenen Urteil dazu angeführten Beweise ( 3) Zur Wahrscheinlichkeit, dass reglementierte Sparformen zur Bildung einer übermäßigen Verschuldung beitragen können

96 Sodann hat das Gericht in den Rn. 111 bis 113 des angefochtenen Urteils festgestellt, es sei wenig wahrscheinlich, dass die reglementierten Sparformen zur Bildung einer übermäßigen Verschuldung beitrügen. Diese Auffassung hat das Gericht damit begründet, dass diese Einlagen der Bank nicht zur (freien) Verfügung stünden – so dass sie sie nach eigenem Ermessen auch in risikobehaftete oder nicht liquide Vermögenswerte investieren könne –, sondern an die CDC übertragen werden müssten.

97 Wiederum vermag ich nicht zu erkennen, inwiefern diese Feststellung die Argumentation der EZB entkräftet. Der Umstand, dass die in Rede stehenden Risikopositionen von Crédit lyonnais aus Einlagen stammen, die an eine öffentliche Stelle zu übertragen sind, gehört zu den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit Art. 429 Abs. 14 der Verordnung Nr. 575/2013 überhaupt anwendbar ist. Allerdings ist die Anwendung dieser Bestimmung, wie schon erwähnt, kein Selbstläufer: Die EZB ist nicht verpflichtet, die Ausnahme immer dann zu gewähren, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind, da sie insoweit über ein Ermessen verfügt.

98 Jedenfalls kommt dem vom Gericht hervorgehobenen Umstand, dass die an die CDC übertragenen Beträge nicht frei in risikobehaftete oder nicht liquide Vermögenswerte investiert werden können, in diesem Zusammenhang eine eher geringe Bedeutung zu. Im Rahmen der Berechnung der Verschuldungsquote erfolgt nämlich keine Risikogewichtung der Risikopositionen, sondern sie werden alle in die Risikomessgröße mit einbezogen (ausnahmsweise dürfen einige Risikopositionen bei der Berechnung der Verschuldungsquote unberücksichtigt bleiben (konkreten Einzelfall (besonders niedrigen Risiko (

99 Es gibt allerdings, wie schon erwähnt, im angefochtenen Urteil keinen Hinweis darauf, dass das Gericht geprüft hätte, ob reglementierte Sparformen im konkreten Fall von Crédit lyonnais als Positionen mit besonders niedrigem Risiko angesehen werden könnten.

100 Was die Bedeutung dieses Gesichtspunkts (dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Einlagen an die CDC besteht) anbelangt, scheint das Gericht seine eigene Beurteilung vorgenommen zu haben, ohne zu erläutern, wie sich seine diesbezüglichen Feststellungen in die Systematik des angefochtenen Beschlusses einfügen. Dies ist umso erstaunlicher, als das Gericht offenbar die von der EZB im Rahmen der Prüfung des Ausnahmeantrags von Crédit agricole angewandte Methodik gebilligt hat ( 4) Zum Vorliegen einer zweifachen staatlichen Garantie

101 In Rn. 114 des angefochtenen Urteils hat das Gericht darauf hingewiesen, dass für reglementierte Sparformen im Unterschied zu gewöhnlichen Einlagen eine zweifache staatliche Garantie bestehe.

102 Dies ist unstreitig und wurde im angefochtenen Beschluss ausdrücklich erwähnt (

103 Gegebenenfalls hätte das Gericht wohl die Gründe darlegen müssen, aus denen man den Standpunkt vertreten kann, dass von der Mehrzahl der Einleger, die in reglementierte Sparformen investiert haben, erwartet werden kann, dass sie sich in einer Lage rational verhalten, in der sich zumindest die normalen Einleger zu einem Bankensturm veranlasst sehen könnten. Mein Instinkt sagt mir, dass die Erfahrungen aus jüngster Zeit sowohl in Europa als auch anderswo gezeigt haben, dass ein solches rationales Verhalten bei Weitem nicht gewiss ist (

104 Darüber hinaus denke ich, dass einer Erklärung dafür bedurft hätte, wie die trockene Feststellung des Gerichts in Rn. 114 des angefochtenen Urteils mit seinen vorangehenden Feststellungen in Einklang gebracht werden kann, aus denen sich ergibt, dass die EZB im angefochtenen Beschluss das Ausfallrisiko der Zentralverwaltung ordnungsgemäß geprüft habe, wobei die Beurteilung der Kreditwürdigkeit Frankreichs nicht die bestmögliche sei und im Hinblick auf Credit Default Swaps davon auszugehen sei, dass das Ausfallrisiko gering, aber nicht gleich null sei (

105 Das Gericht hätte zwar die Ansicht vertreten können, dass die EZB dieses Ausfallrisiko falsch bewertet habe. Allerdings hat sich das Gericht, obwohl Crédit lyonnais zu diesem Punkt einige Argumente vorgetragen hat, dazu nicht geäußert (

106 Daher scheint das Gericht auch zu diesem Gesichtspunkt eine eigenständige Beurteilung der Merkmale reglementierter Sparformen und ihrer Bedeutung für die Anwendung von Art. 429 Abs. 14 der Verordnung Nr. 575/2013 vorgenommen zu haben, d. h. eine, die sich in gewisser Weise vom Wortlaut und von der Logik des angefochtenen Beschlusses löst. 5) Zur „Liquidität“ der reglementierten Sparformen

107 In den Rn. 115 und 116 des angefochtenen Urteils kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass angesichts seiner Feststellungen zu den Merkmalen der reglementierten Sparformen deren Liquidität für sich genommen nicht die Schlussfolgerung der EZB in Bezug auf das Risiko von Notverkäufen rechtfertigen könne. Das Gericht hat ausgeführt, dass die Sparer zwar in Anbetracht dieser Liquidität die Möglichkeit hätten, ihre Einlagen abzuheben, dass aber die Liquidität auch dazu beitrage, dass sie die reglementierten Sparformen als sichere Anlageform ansähen.

108 Insoweit stimme ich dem Gericht darin zu, dass der Umstand, dass Einleger ihre Mittel ungehindert und sofort bei der Bank abheben können, für sich genommen kein ausschlaggebender Gesichtspunkt für die Feststellung ist, dass das Risiko eines Notverkaufs bestehe. Wie ich jedoch bereits erläutert habe, bin ich von der Kritik des Gerichts an den anderen von der EZB berücksichtigten oder nicht berücksichtigten Gesichtspunkten nicht überzeugt.

109 Noch entscheidender ist indessen, dass die Art und Weise, in der das Gericht die Begründung der EZB im angefochtenen Beschluss charakterisiert und zusammengefasst hat, recht verwunderlich ist. Liest man das angefochtene Urteil, so könnte man den Eindruck haben, dass die Liquidität der reglementierten Sparformen für die EZB ein Schlüsselelement zur Rechtfertigung ihrer Schlussfolgerung gewesen sei.

110 Das wäre aber ein eher unzutreffendes Verständnis des angefochtenen Beschlusses. Die Begründung der EZB in diesem Beschluss besteht im Wesentlichen darin, dass Crédit lyonnais im Fall massiver Abhebungen durch die Sparer, wie z. B. bei einem Bankensturm, deshalb Schwierigkeiten haben könnte, die abgehobenen Beträge auszuzahlen, ohne Sofortmaßnahmen ergreifen zu müssen, weil ein erheblicher Teil ihrer Einlagen auf die CDC übertragen wird und dabei ein Anpassungszeitraum von zehn Tagen besteht, während dessen die Bank die Abhebungen bedienen muss.

111 In diesem Zusammenhang stellt die Tatsache, dass die reglementierten Sparformen besonders liquide sind und daher von den Sparern ohne Weiteres und sofort abgezogen werden können, zweifellos einen für die Würdigung relevanten Gesichtspunkt dar. Augenscheinlich wäre das Risiko von Notverkäufen wesentlich geringer, falls rechtliche oder praktische Hindernisse für einen sofortigen Abzug der Mittel durch die Einleger bestünden. Es handelt sich jedoch hierbei nicht um einen zentralen Gesichtspunkt der Würdigung. Um es einfach auszudrücken: Liquidität ist nicht eine der Ursachen des Risikos, sondern macht seine Verwirklichung möglich. Der (eher beiläufige) Hinweis auf die Liquidität in Nr. 2.2.2 des angefochtenen Beschlusses ist insoweit recht aufschlussreich.

112 Darüber hinaus kann das Gericht mit seiner Feststellung, dass die Liquidität der reglementierten Sparformen einer der Gründe sei, aus denen sie für Sparer in Zeiten finanzieller Unsicherheit attraktiv seien, durchaus richtig liegen (

113 Bei folgerichtiger Betrachtung erweist es sich, dass die Überlegungen des Gerichts zu diesem Punkt das klassische „zweischneidige Schwert“ sind. Wenn die Liquidität der reglementierten Sparformen zum Sicherheitsgefühl der Sparer beiträgt, weil sie ihnen ermöglicht, ihre Mittel jederzeit ungehindert abzuziehen, bedeutet dies dann nicht, dass die Sparer diese Mittel auch tatsächlich abziehen wollen würden, wenn sich die Situation ihrer Bank besorgniserregend verschlechtert?

114 Die Beurteilung dieses Gesichtspunkts durch das Gericht dürfte somit unvollständig sein. Hieran wird erneut offenbar, dass das Gericht, statt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu überprüfen, eine eigene Beurteilung des Falls vorgenommen hat. 6) Zum Beispiel in Bezug auf die Erfahrung aus den jüngsten Bankenkrisen

115 In den Rn. 117 bis 122 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Feststellung der EZB beanstandet, die Erfahrung aus den jüngsten Bankenkrisen zeige, dass massive Abhebungen innerhalb von fünf Tagen erfolgen könnten. Das Gericht hat festgestellt, die EZB habe sich insoweit nur auf ein einziges Beispiel (im Folgenden: Beispiel) gestützt, und dieses Beispiel betreffe gewöhnliche Einlagen, die sich somit von den reglementierten Sparformen in mehreren Aspekten unterschieden. Auf dieser Grundlage ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das angebliche Risiko massiver Abhebungen, das Crédit lyonnais möglicherweise zu einem Notverkauf veranlassen könne, nicht hinreichend belegt sei.

116 Ich kann dem Gericht darin beipflichten, dass der angefochtene Beschluss, was diesen Punkt anbelangt, sicherlich kein Musterbeispiel für Klarheit und Genauigkeit ist. Die Kritik des Gerichts zu diesem Punkt scheint jedoch auf einem falschen Verständnis des Beschlusses zu beruhen.

117 Die EZB wollte keinen Vergleich zwischen dem Beispiel und der Situation von Crédit lyonnais anstellen. Der Verweis auf die Erfahrungen aus jüngster Zeit sollte lediglich die Schnelligkeit veranschaulichen, mit der massive Abhebungen stattfinden können, wenn ernste Zweifel an der Stabilität einer Bank auftreten, und folglich den Grund verdeutlichen, dessentwegen die potenziell zehntägige Spanne zwischen den Abhebungen durch die Sparer und der Rückerstattung der Beträge durch die CDC unter bestimmten Umständen problematisch sein könnte.

118 Die EZB hat im angefochtenen Beschluss sogar eingeräumt, dass es in Bezug auf ähnliche Sparformen in jüngster Zeit keinen Bankensturm gegeben habe. Im Anschluss daran hat die EZB betont, dass sie nicht verpflichtet sei, ihre aufsichtsrechtlichen Bedenken auf die bereits in der Vergangenheit eingetretenen Arten von Risiken zu beschränken (

119 Das Gericht mag daher zwar in Bezug auf die begrenzte Vergleichbarkeit der beiden Fälle durchaus recht haben. Das allein genügt aber nicht, um die Ausführungen der EZB zu diesem Punkt zu entkräften. Das Gericht hat nämlich weder i) die Richtigkeit der von der EZB vorgelegten Daten angezweifelt noch ii) dargelegt, warum seines Erachtens für den Fall von Crédit lyonnais ein Zeitraum von fünf Tagen nicht zutreffen könne, noch iii) das von der EZB in diesem Zusammenhang angewandte Schema hinterfragt, wonach der Prozentsatz für die Ausnahme von der zeitlichen Verzögerung der Erstattung durch die betreffende öffentliche Stelle abhing (weniger als fünf Tage, zwischen fünf und zehn Tagen, zwischen zehn Tagen und einem Monat oder mehr als ein Monat) (

120 Darüber hinaus enthält das angefochtene Urteil keine Erklärung dafür, warum ein umsichtiger Ansatz und eine erhöhte Wachsamkeit der EZB nicht gerechtfertigt sein sollten. Mir scheint nämlich, dass es im Hinblick auf das mit der in Rede stehenden Regelung des Unionsrechts verfolgte übergeordnete Ziel (das Auftreten neuer Finanzkrisen zu verhindern) und das Ziel der konkret in Rede stehenden Bestimmungen (die Solidität und Stabilität der Finanzinstitute durch Beschränkung ihrer Verschuldung zu gewährleisten) eine wohlüberlegte Anwendung des Rechts darstellt, die aufsichtsrechtliche Beurteilung nicht auf Risiken zu beschränken, die sich in der Vergangenheit verwirklicht haben. 7) Zur fehlenden Grundlage für die Ablehnung einer vollumfänglichen Ausnahme

121 Schließlich halte ich die Kritik der EZB an Rn. 126 des angefochtenen Urteils für begründet, in der das Gericht zunächst ausgeführt hat, dass „in Anbetracht der von der EZB angewandten Methodik“ die Gründe, „die sich auf die Kreditwürdigkeit der Zentralverwaltung und auf den Konzentrationsgrad der Risikopositionen gegenüber der CDC beziehen …, selbst wenn sie nicht rechtswidrig wären, die Weigerung gegenüber der Klägerin nicht rechtfertigen konnten“. Das Gericht hat sodann hinzugefügt: „Auf der Grundlage dieser Methodik hätte die Berücksichtigung allein dieser Gründe nämlich nicht dazu geführt, dass es der Klägerin verweigert worden wäre, ihr die in Art. 429 Abs. 14 der Verordnung Nr. 575/2013 vorgesehene Ausnahme in vollem Umfang zu gewähren.“ (

122 Diese resoluten und direkten Aussagen sind verblüffend. Erstens fehlt es an einer Darstellung der Schlussfolgerung, die das Gericht aus einer Gesamtwürdigung der einzeln beurteilten Gesichtspunkte herleitet, die die EZB nach Ansicht des Gerichts im Hinblick auf das (niedrige, besonders niedrige, zu vernachlässigende, faktisch nicht vorhandene?) Risiko von Notverkäufen durch Crédit lyonnais übersehen oder nicht richtig beurteilt hat. Zweitens gibt es, selbst wenn man annimmt, dass das Gericht eine Gesamtwürdigung vorgenommen hätte, im angefochtenen Urteil keine konkreten Ausführungen dazu, welches Bild die Feststellungen des Gerichts zum Risiko von Notverkäufen nach der Methodik der EZB ergeben hätten. Das Fehlen solcher Ausführungen im angefochtenen Urteil ist bemerkenswert, da die Feststellungen in Rn. 126 des Urteils die Grundlage für die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses bilden (getan hätte – und nicht dazu, was die EZB hätte tun oder unterlassen sollen. Der Unterschied ist nicht bloß eine Frage der Formulierung. Das Gericht bestimmt nicht die Grenzen des Verwaltungshandelns der EZB, sondern scheint in ihre Rolle zu schlüpfen, ohne den weiten Ermessensspielraum dieses Organs im Hinblick auf materielle Beurteilungen im Rahmen von Art. 429 Abs. 14 der Verordnung Nr. 575/2013 zu beachten. 8) Ergebnis zum ersten Rechtsmittelgrund

123 Normalerweise sollte man erwarten, dass der Wortlaut des angefochtenen Rechtsakts selbst in dem durch die Unionsverträge geschaffenen System der „Rechtmäßigkeitskontrolle“ den Ausgangspunkt der Würdigung durch das mit einem Fall wie dem vorliegenden befasste Gericht bildet. Diese Würdigung sollte im Allgemeinen Logik und Struktur des in Rede stehenden Rechtsakts berücksichtigen und dann auf die Begründung eingehen, auf die das betreffende Organ die Schlussfolgerung stützt, zu der es letztlich gelangt ist. Die entscheidende Frage sollte dabei sein, ob das Organ, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat, unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Ermessensspielraums die einschlägige Bestimmung angemessen angewandt hat.

124 Aus den in den vorstehenden Abschnitten dargelegten Gründen vermag ich im vorliegenden Fall kaum Anhaltspunkte für eine solche Herangehensweise zu finden.

125 Die Kritik an der Würdigung der EZB wird hauptsächlich in einigen kurzen Passagen des angefochtenen Urteils zum Ausdruck gebracht, in denen aber bisweilen die Komplexität der in Rede stehenden Fragen übersehen worden ist. Das Gericht ersetzt sodann diese Würdigung durch eine eigene, die es auf eine andere Bewertung bestimmter Tatsachen stützt, wobei es sich mehrfach auf nicht belegte Erklärungen oder auf Beweise stützt, deren Beweiswert keineswegs offensichtlich ist. Von besonderer Bedeutung ist, dass das Gericht diese Gesichtspunkte offenbar isoliert bewertet hat, ohne wirklich eine Verbindung zwischen ihnen herzustellen: Es hat die Wechselwirkung zwischen diesen Gesichtspunkten nicht erörtert und, was noch entscheidender ist, nicht dargelegt, welches Bild sich ergibt, wenn man seine Bewertung dieser Gesichtspunkte nach der Methodik der EZB beurteilt, die – es mag sinnvoll sein, das erneut zu betonen – vom Gericht nicht beanstandet worden ist.

126 Insbesondere hat sich das Gericht, wie die EZB zutreffend anmerkt, ausschließlich auf die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit massiver Abhebungen innerhalb kurzer Zeit konzentriert, ohne die Folgen zu berücksichtigen, die die Verwirklichung dieses Risikos angesichts des Umfangs der Risikopositionen gegenüber der CDC auf die finanzielle Situation von Crédit lyonnais haben könnte. Insoweit könnte man sagen, dass das Gericht seine Aufgabe bestenfalls halb erledigt hat, indem es die Merkmale der reglementierten Sparformen allgemein untersucht hat, aber es fehlt – im Gegensatz zum angefochtenen Beschluss der EZB (

127 Im Ergebnis bin ich der Ansicht, dass das Gericht eine besonders invasive Kontrolle bestimmter Gesichtspunkte der von der EZB vorgenommenen Würdigung (akzeptabler Risikograd, Art und Wesen der bei der Bewertung dieses Risikos berücksichtigten Kriterien usw.) durchgeführt hat, ohne seine diesbezüglichen Feststellungen durch eine angemessene Begründung und geeignete Beweise untermauert zu haben.

128 Statt darzulegen, dass die EZB im angefochtenen Beschluss Art. 429 Abs. 14 der Verordnung Nr. 575/2013 falsch angewandt hat, hat das Gericht den Antrag von Crédit agricole auf Gewährung der Ausnahme neu beurteilt, wobei es seine eigene Auffassung an die Stelle der Auffassung der EZB gesetzt und damit in den Ermessensspielraum eingegriffen hat, den der Unionsgesetzgeber der EZB in diesem Bereich eingeräumt hat.

129 Da das Gericht in Bezug auf den angefochtenen Beschluss einen falschen Prüfungsmaßstab angewandt hat, ist der erste Rechtsmittelgrund als begründet anzusehen und das angefochtene Urteil aufzuheben. B. Zur Angemessenheit der Begründung (zweiter Rechtsmittelgrund) 1. Vorbringen der Parteien

130 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die EZB geltend, das Gericht habe gegen seine Begründungspflicht verstoßen. Im angefochtenen Urteil werde nicht angemessen erläutert, inwiefern ihr bei der Beurteilung der Auswirkungen der zweifachen staatlichen Garantie für reglementierte Sparformen ein Fehler unterlaufen sei.

131 Crédit lyonnais trägt vor, dass die Argumentation, der das Gericht insoweit gefolgt sei, im angefochtenen Urteil klar dargelegt werde. Insbesondere verweist Crédit lyonnais auf die Rn. 59 und 114 bis 122 dieses Urteils. Zusammenfassend habe das Gericht die Auffassung der EZB, wonach das Bestehen einer zweifachen staatlichen Garantie für reglementierte Sparformen das Risiko massiver Abhebungen der Sparer innerhalb kurzer Zeit nicht ausschließe, als unsubstantiiert angesehen. 2. Würdigung

132 Ich bin der Ansicht, dass dieser Rechtsmittelgrund unbegründet ist.

133 Die im angefochtenen Urteil enthaltene Begründung in Bezug auf die Bedeutung der zweifachen staatlichen Garantie für das Risiko eines Notverkaufs durch Crédit lyonnais ist zwar durchaus kurz und in gewissem Maße implizit. Allerdings wird die Stoßrichtung der Argumentation des Gerichts zu diesem Punkt, wie oben in Nr. 102 ausgeführt, klarer, wenn die einschlägigen Passagen des angefochtenen Urteils in ihrem erweiterten Kontext gelesen werden. Im Kern hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass das Bestehen einer zweifachen staatlichen Garantie für reglementierte Sparformen einen Bankensturm im Hinblick auf diese Sparformen wenig wahrscheinlich erscheinen lasse.

134 Die Argumentation des Gerichts ist somit hinreichend klar. Die Frage, ob diese Auffassung durch die erforderlichen Beweise belegt ist, betrifft die materielle Richtigkeit der Würdigung des Gerichts und nicht ihre Angemessenheit. C. Zur Verfälschung von Beweisen (dritter Rechtsmittelgrund) 1. Vorbringen der Parteien

135 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die EZB geltend, das Gericht habe die Beweise verfälscht, die ihm im Laufe des Verfahrens vorgelegt worden seien. Das Gericht stütze sein Urteil auf ein offensichtlich fehlerhaftes Verständnis bestimmter Passagen des angefochtenen Beschlusses und der Methodik zur Beurteilung des Antrags von Crédit agricole.

136 Insbesondere trägt die EZB vor, sie habe sehr wohl die Eigenschaft der reglementierten Sparformen als „Fluchtwerte“ und das Bestehen einer zweifachen staatlichen Garantie berücksichtigt. In Bezug auf die Verfälschung der im angefochtenen Beschluss verwendeten Methodik trägt die EZB vor, das Gericht habe nicht berücksichtigt, welche Folgen die Verwirklichung dieses Risikos angesichts des hohen Konzentrationsgrads für die finanzielle Situation von Crédit lyonnais haben könne. Einfach gesagt, könne das Risiko an sich zwar relativ gering sein, aber falls es sich verwirkliche, könne das sehr ernste Folgen für die Bank haben.

137 Außerdem habe das Gericht das im angefochtenen Beschluss herangezogene Beispiel verfälscht, indem es darin eine Voraussetzung für die Beurteilung des Risikos massiver Abhebungen innerhalb kurzer Zeit gesehen habe, obwohl dieses Beispiel nur dazu gedient habe, die potenziellen Folgen der Verwirklichung eines solchen Risikos zu veranschaulichen. Schließlich macht die EZB geltend, das Gericht habe zu Unrecht eine isolierte Prüfung der Kriterien vorgenommen, die sie in ihrer Methodik berücksichtigt habe, obwohl diese Kriterien als voneinander abhängig zu verstehen seien.

138 Crédit lyonnais ist der Ansicht, dass das Vorbringen, auf das die EZB ihren dritten Rechtsmittelgrund stützt, als unbegründet zurückzuweisen sei. Crédit lyonnais unterstreicht, dass die Eigenschaft der reglementierten Sparformen als „Fluchtwerte“ im angefochtenen Beschluss nicht erwähnt werde. Was die Kritik an den Feststellungen des Gerichts zu der von der EZB angewandten Methodik anbelangt, trägt Crédit lyonnais vor, das Gericht habe die Vorgabe aus dem Urteil von 2018 richtig umgesetzt, nach der die EZB verpflichtet gewesen sei, die Möglichkeit massiver Abhebungen im Licht der Merkmale der reglementierten Sparformen zu prüfen.

139 Crédit lyonnais macht ferner geltend, der angeblich veranschaulichende Charakter des fraglichen Beispiels entbinde die EZB nicht von der Pflicht, es auf Gesichtspunkte zu stützen, die der gerichtlichen Kontrolle unterlägen. Außerdem ergebe sich aus Rn. 126 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht es nicht unterlassen habe, die Wechselbeziehungen zwischen den von der EZB in ihrer Methodik berücksichtigten Kriterien zu prüfen. 2. Würdigung

140 Dieser Rechtsmittelgrund überzeugt mich nicht.

141 Ich kann der Kritik der EZB an der Lesart des angefochtenen Beschlusses durch das Gericht und an der Art und Weise, in der das Gericht die von den Parteien im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten Beweise geprüft hat, teilweise zustimmen. Ich sehe darin jedoch keine Verfälschung von Beweismitteln.

142 Nach ständiger Rechtsprechung ist als Verfälschung von Beweismitteln die Auslegung eines Dokuments anzusehen, die seinem Inhalt widerspricht. Sie muss sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf. Insoweit genügt es nicht, darzutun, dass ein Dokument anders als in der Weise ausgelegt werden könnte, die das Gericht zugrunde gelegt hat: Das Gericht muss die Grenzen einer vernünftigen Beurteilung dieser Beweise offensichtlich überschritten haben (

143 Das ist in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall. Das Problem mit dem angefochtenen Urteil besteht meines Erachtens nicht im Endergebnis der Kontrolle durch das Gericht. Es gibt nämlich keine Tatsachenfeststellung, die auf der Grundlage der zu den Akten gereichten Informationen und Unterlagen offensichtlich falsch erscheint.

144 Die Fehler des Gerichts ergeben sich aus der Art und Weise, in der das Gericht diese Kontrolle durchgeführt hat. Wie bereits ausgeführt, hat das Gericht verschiedene Gesichtspunkte der Würdigung der EZB und deren Folgen für den vorliegenden Fall neu beurteilt. Dabei hat es den Bewertungen und der Methodik der EZB und ganz allgemein der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Logik wenig Beachtung geschenkt. D. Art. 4 Abs. 1 Nr. 94 und Art. 429 Abs. 14 der Verordnung Nr. 575/2013 (vierter Rechtsmittelgrund) 1. Vorbringen der Parteien

145 Schließlich macht die EZB mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund geltend, das Gericht habe Art. 4 Abs. 1 Nr. 94 und Art. 429 Abs. 14 der Verordnung Nr. 575/2013 falsch ausgelegt.

146 In Bezug auf die erste Bestimmung macht die EZB geltend, das Gericht habe der Definition des Risikos einer übermäßigen Verschuldung zu Unrecht bestimmte Kriterien hinzugefügt, die in den einschlägigen Bestimmungen nicht vorgesehen seien (namentlich die Freiheit, beliebige Einlagen zu verwenden, oder die Möglichkeit, in nicht liquide oder risikobehaftete Vermögenswerte zu investieren). In Bezug auf die zweitgenannte Bestimmung macht die EZB geltend, die Auslegung des Gerichts führe dazu, dass ihr der Spielraum genommen werde, den ihr der Gesetzgeber im Hinblick auf die Beurteilung der Frage eingeräumt habe, ob bestimmte Risikopositionen von der Berechnung der Verschuldungsquote ausgenommen werden könnten.

147 Crédit lyonnais tritt dem Vorbringen der EZB entgegen. Was Art. 4 Abs. 1 Nr. 94 der Verordnung Nr. 575/2013 anbelangt, weist Crédit lyonnais das Vorbringen zurück, das Gericht habe Kriterien hinzugefügt, die in dieser Bestimmung nicht vorgesehen seien. Vielmehr habe das Gericht lediglich festgestellt, dass die EZB bestimmte Merkmale der reglementierten Sparformen nicht berücksichtigt habe, und darauf hingewiesen, dass diese Sparformen einen besonders niedrigen Risikograd aufwiesen.

148 Zum Vorbringen der EZB zu Art. 429 Abs. 14 der Verordnung Nr. 575/2013 führt Crédit lyonnais aus, dass die Auslegung dieser Bestimmung durch das Gericht der EZB keineswegs ihren Ermessensspielraum nehme. Nach Ansicht von Crédit lyonnais wäre die EZB berechtigt gewesen, die Gewährung der Ausnahme (ganz oder teilweise) abzulehnen, wenn etwa die reglementierten Sparformen nicht über staatliche Garantien verfügten oder wenn die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Ausfalls des Staates nachgewiesen worden wäre. 2. Würdigung

149 Im Hinblick auf diesen Rechtsmittelgrund teile ich wiederum die Auffassung von Crédit lyonnais.

150 Art. 4 Abs. 1 Nr. 94 der Verordnung Nr. 575/2013 definiert das „Risiko einer übermäßigen Verschuldung“ als „das Risiko, das aus der Anfälligkeit eines Instituts aufgrund seiner Verschuldung oder eventuellen Verschuldung erwächst und möglicherweise unvorhergesehene Korrekturen des Geschäftsplans erfordert, einschließlich der Veräußerung von Aktiva in einer Notlage, was zu Verlusten oder Bewertungsanpassungen der verbleibenden Aktiva führen könnte“.

151 Ich vermag nicht zu erkennen, inwiefern das Gericht den Begriff „Risiko einer übermäßigen Verschuldung“ in der vorliegenden Rechtssache falsch angewandt haben soll. Im angefochtenen Urteil hat sich das Gericht auf die Feststellung beschränkt, dass die EZB bei der Prüfung der für die Gewährung der Ausnahme maßgeblichen Umstände Fehler begangen habe, indem sie bestimmte Merkmale der reglementierten Sparformen übersehen oder nicht richtig beurteilt habe.

152 Darüber hinaus nimmt die vom Gericht vorgenommene Auslegung von Art. 429 Abs. 14 der Verordnung Nr. 575/2013 der EZB nicht ihren Spielraum. Die Feststellungen des Gerichts betrafen nämlich eine bestimmte Art von Einlagen, bei denen massive Abhebungen seiner Ansicht nach unwahrscheinlich waren, weil diese Einlagen eine Reihe von Merkmalen aufwiesen, aufgrund deren sie von Einlegern als besonders sicher angesehen würden. Nichts im angefochtenen Urteil lässt darauf schließen, dass die EZB nicht über einen Spielraum verfügt, wenn sie Beschlüsse erlässt, die andere Arten von Einlagen betreffen. VI. Folgen der Würdigung

153 Der erste Rechtsmittelgrund ist meines Erachtens begründet. Folglich ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

154 Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof nach Aufhebung einer Entscheidung des Gerichts die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen oder den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

155 Im vorliegenden Fall ist der Rechtsstreit meiner Ansicht nach zur Entscheidung reif.

156 Im angefochtenen Urteil wurden der erste und der zweite Teil des ersten Klagegrundes sowie der zweite Klagegrund als unbegründet zurückgewiesen. Crédit lyonnais hat gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel eingelegt, so dass die Feststellungen des Gerichts zu diesen Fragen in Rechtskraft erwachsen sind.

157 Der Gerichtshof hat daher zum einen den dritten Teil des ersten Grundes und den ersten Teil des dritten Grundes zu prüfen, wobei der richtige Prüfungsmaßstab anzuwenden ist (A). Zum anderen hat der Gerichtshof auch den zweiten und den dritten Teil des dritten Grundes zu prüfen, zu denen sich das Gericht nicht geäußert hat (B). A. Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes und zum ersten Teil des dritten Klagegrundes

158 Die Argumente, die Crédit lyonnais im Rahmen des dritten Teils des ersten Klagegrundes und des ersten Teils des dritten Klagegrundes vorbringt, überzeugen mich nicht.

159 Erstens ist es meines Erachtens klar, dass die EZB bei ihrer Beurteilung des von Crédit agricole gestellten Antrags auf Gewährung der Ausnahme die besonderen Merkmale der reglementierten Sparformen berücksichtigt hat. Die zu diesem Zweck angewandte allgemeine Methodik und die Bewertung der konkret in diesem Zusammenhang berücksichtigten Gesichtspunkte zeigen nämlich, dass die EZB geprüft hat, wie die Besonderheiten der reglementierten Sparformen die Aufsichtserwägungen beeinflussen könnten.

160 Insbesondere hat die EZB im angefochtenen Beschluss das Bestehen einer zweifachen staatlichen Garantie, das Ausfallrisiko des französischen Staates und die Frage berücksichtigt, ob massive Abhebungen „in einem [solchen] Umfang und mit einer [solchen] Plötzlichkeit“ aufträten, dass die behaupteten Risiken tatsächlich bestünden.

161 Ich bin daher der Ansicht, dass Crédit lyonnais nicht überzeugend dargelegt hat, dass die EZB nicht die notwendigen Konsequenzen aus dem Urteil von 2018 und insbesondere aus dessen Rn. 81 gezogen hat. Außerdem sehe ich aus den oben dargelegten Gründen keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler der EZB im Hinblick auf die für die Entscheidung, die Ausnahme nach Art. 429 Abs. 14 der Verordnung Nr. 575/2013 nur teilweise zu gewähren, maßgeblichen Umstände. Crédit lyonnais hat nicht dargetan, dass die diesbezügliche Schlussfolgerung aus dem der EZB insoweit zustehenden Ermessensspielraum herausfällt. Der Beschluss der EZB erscheint angesichts der Umstände des vorliegenden Falles und unter Berücksichtigung des mit den fraglichen Bestimmungen verfolgten Ziels weder unvernünftig noch nicht plausibel.

162 Folglich komme ich zu dem Ergebnis, dass der dritte Teil des ersten Klagegrundes und der erste Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen sind. B. Zum zweiten und zum dritten Teil des dritten Klagegrundes

163 In seiner beim Gericht eingereichten Klageschrift macht Crédit lyonnais geltend, die EZB habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf die Kreditwürdigkeit der Zentralregierung (Nr. 2.2.1 des angefochtenen Beschlusses) und den Konzentrationsgrad der Risikopositionen gegenüber der CDC (Nr. 2.2.3 des angefochtenen Beschlusses) begangen.

164 Diese Gründe bedürfen meines Erachtens keiner umfangreichen Prüfung.

165 Was den zweiten Teil dieses Grundes angeht, hat Crédit lyonnais in einer kurzen Passage seiner beim Gericht eingereichten Klageschrift beanstandet, die EZB habe das Bestehen eines möglichen Ausfallrisikos des französischen Staates durch nichts belegt. Später, in der Erwiderung, hat Crédit lyonnais sein Vorbringen dahin umformuliert, dass sie das Bestehen eines minimalen Ausfallrisikos des französischen Staates nicht bestreite, ein solches Risiko eine Ablehnung nach Art. 429 Abs. 14 der Verordnung Nr. 575/2013 jedoch nicht rechtfertigen könne.

166 Unabhängig von der genauen Formulierung dieses Vorbringens erscheint es jedenfalls offensichtlich unbegründet.

167 Erstens hat die EZB, wie bereits erwähnt, im angefochtenen Beschluss festgestellt, dass der französische Staat von externen Ratingagenturen nicht die bestmögliche Beurteilung erhalten habe und dass die von ihm gehandelten Credit Default Swaps mit fünfjähriger Laufzeit eine nicht zu vernachlässigende Ausfallwahrscheinlichkeit aufwiesen. Zweitens ist die Ausfallwahrscheinlichkeit des französischen Staates offenkundig nicht der tragende Grund (oder einer der tragenden Gründe) für die teilweise Ablehnung der Ausnahme gegenüber Crédit lyonnais. Den anderen zur Crédit-agricole-Gruppe gehörenden Kreditinstituten wurde nämlich die Ausnahme für die reglementierten Sparformen in vollem Umfang gewährt. Drittens scheint, da eines der Hauptargumente von Crédit lyonnais darin bestand, dass die reglementierten Sparformen wegen der zweifachen staatlichen Garantie eine sichere Anlageform seien, der Umstand, dass das Ausfallrisiko des französischen Staates als nicht zu vernachlässigend angesehen wurde, ein durchaus relevanter Gesichtspunkt zu sein.

168 Was den dritten Teil dieses Grundes anbelangt, vermag ich im Vorbringen von Crédit lyonnais im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren keine Argumente zu erkennen, die sich von den Argumenten, die das Gericht in den Rn. 73 bis 88 des angefochtenen Urteils geprüft und zurückgewiesen hat, unterschieden oder sie ergänzten.

169 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass die Nichtigkeitsklage von Crédit lyonnais abzuweisen ist. VII. Kosten

170 Gemäß Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

171 Nach Art. 138 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

172 Im vorliegenden Fall hat die EZB die Auferlegung der Kosten beantragt. Da dem Rechtsmittel stattzugeben und die Klage abzuweisen ist, sind Crédit lyonnais sowohl die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug als auch die des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. VIII. Ergebnis

173 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, – das Urteil des Gerichts vom 14. April 2021, Crédit lyonnais/EZB (T‑504/19, EU:T:2021:185), aufzuheben; – die Nichtigkeitsklage von Crédit lyonnais abzuweisen; – Crédit lyonnais die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und diejenigen des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.