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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 27.10.2022 – C-492/22
Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2022:845
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT vom 27. Oktober 2022 ( Rechtssache C‑492/22 PPU CJ, Beteiligter: Openbaar Ministerie (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam [Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 6 Abs. 2 – Art. 12 – Art. 24 Abs. 1 – Aufschiebung der Übergabe der gesuchten Person – Inhafthaltung – Erfordernis der Einschaltung der vollstreckenden Justizbehörde – Staatsanwalt – Verfolgung im Vollstreckungsmitgliedstaat – Kein Verzicht auf das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung – Recht auf ein faires Verfahren“ I. Einführung
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 2, Art. 12 und Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584 oder Rahmenbeschluss) sowie der Art. 6, 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
2 Es ergeht im Zusammenhang mit der Vollstreckung in den Niederlanden eines Europäischen Haftbefehls, der am 31. August 2021 vom Sąd Okręgowy w Krakowie Wydział III Karny (Regionalgericht Kraków, dritte Abteilung für Strafsachen, Polen) zur Vollstreckung einer gegen CJ, einen polnischen Staatsangehörigen, verhängten Freiheitsstrafe ausgestellt wurde.
3 Die Vorlagefragen betreffen im Wesentlichen die Voraussetzungen, unter denen die Übergabe einer Person gemäß Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 wegen einer parallelen Strafverfolgung im Vollstreckungsstaat aufgeschoben werden kann, während diese Person in Haft gehalten wird. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu klären, welche Tragweite der Begriff „vollstreckende Justizbehörde“ hat und welche Folgen Handlungen einer Behörde haben, die keine Justizbehörde ist. Dabei geht es insbesondere um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine wirksame gerichtliche Kontrolle durch einen unabhängigen Richter eine solche Handlung heilen kann. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht
4 Der achte Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 lautet: „Entscheidungen zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls müssen ausreichender Kontrolle unterliegen; dies bedeutet, dass eine Justizbehörde des Mitgliedstaats, in dem die gesuchte Person festgenommen wurde, die Entscheidung zur Übergabe dieser Person treffen muss.“
5 Nach Art. 5 dieses Rahmenbeschlusses kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats an eine der folgenden Bedingungen geknüpft werden: „… 3. Ist die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung ergangen ist, Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats oder in diesem wohnhaft, so kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden, dass die betreffende Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängt wird, in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird.“
6 Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses lautet: „Vollstreckende Justizbehörde ist die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staats zuständig für die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ist.“
7 Art. 12 („Inhafthaltung der gesuchten Person“) des Rahmenbeschlusses bestimmt: „Im Fall der Festnahme einer Person aufgrund eines Europäischen Haftbefehls entscheidet die vollstreckende Justizbehörde, ob die gesuchte Person nach Maßgabe des Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats in Haft zu halten ist. Eine vorläufige Haftentlassung nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats ist jederzeit möglich, sofern die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaates die ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer Flucht der gesuchten Person trifft.“
8 In Art. 23 („Frist für die Übergabe der Person“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 heißt es: „(1) Die Übergabe der gesuchten Person erfolgt so bald wie möglich zu einem zwischen den betreffenden Behörden vereinbarten Zeitpunkt. (2) Die Übergabe erfolgt spätestens zehn Tage nach der endgültigen Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls. (3) Ist die Übergabe der gesuchten Person innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist aufgrund von Umständen, die sich dem Einfluss der Mitgliedstaaten entziehen, unmöglich, setzen sich die vollstreckende und die ausstellende Justizbehörde unverzüglich miteinander in Verbindung und vereinbaren ein neues Übergabedatum. In diesem Fall erfolgt die Übergabe binnen zehn Tagen nach dem vereinbarten neuen Termin. (4) Die Übergabe kann aus schwerwiegenden humanitären Gründen, z. B. wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Vollstreckung offensichtlich eine Gefährdung für Leib oder Leben der gesuchten Person darstellt, ausnahmsweise ausgesetzt werden. Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls erfolgt, sobald diese Gründe nicht mehr gegeben sind. Die vollstreckende Justizbehörde setzt die ausstellende Justizbehörde unverzüglich davon in Kenntnis und vereinbart ein neues Übergabedatum. In diesem Fall erfolgt die Übergabe binnen zehn Tagen nach dem vereinbarten neuen Termin. (5) Befindet sich die betreffende Person nach Ablauf der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Fristen noch immer in Haft, wird sie freigelassen.“
9 Art. 24 („Aufgeschobene oder bedingte Übergabe“) dieses Rahmenbeschlusses sieht vor: „(1) Die vollstreckende Justizbehörde kann nach der Entscheidung zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls die Übergabe der gesuchten Person aufschieben, damit diese im Vollstreckungsstaat gerichtlich verfolgt werden oder, falls sie bereits verurteilt worden ist, im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats eine Strafe verbüßen kann, die wegen einer anderen als der im Europäischen Haftbefehl genannten Handlung gegen sie verhängt wurde. (2) Statt die Übergabe aufzuschieben, kann die vollstreckende Justizbehörde die gesuchte Person dem Ausstellungsstaat vorübergehend unter Bedingungen übergeben, die von der vollstreckenden und der ausstellenden Justizbehörde vereinbart werden. Die Vereinbarung muss in Schriftform erfolgen, und die Bedingungen sind für alle Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats verbindlich.“
10 Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses lautet: „Der Ausstellungsmitgliedstaat rechnet die Dauer der Haft aus der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs an, die im Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung zu verbüßen wäre.“ B. Niederländisches Recht
11 Der Rahmenbeschluss 2002/584 wird durch die Wet tot implementatie van het kaderbesluit van de Raad van de Europese Unie betreffende het Europees aanhoudingsbevel en de procedures van overlevering tussen de lidstaten van de Europese Unie (Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union) vom 29. April 2004 (Stb. 2004, Nr. 195) in geänderter Fassung (im Folgenden: Übergabegesetz) umgesetzt.
12 Nach Art. 1 Buchst. e des Übergabegesetzes umfasst der Begriff „Officier van justitie (Staatsanwalt)“„jeden Officier van justitie (Staatsanwalt) und im Übrigen den Officier van justitie bij het Arrondissementsparket Amsterdam (Staatsanwalt der Bezirksstaatsanwaltschaft Amsterdam, Niederlande)“.
13 Art. 27 Abs. 2 des Übergabegesetzes bestimmt: „Vor Abschluss der Erörterung der Sache in der mündlichen Verhandlung entscheidet das Gericht von Amts wegen über die Inhaftierung der gesuchten Person, wenn diese in Haft oder in Polizeigewahrsam genommen worden ist.“
14 Die Art. 33 bis 36 des Übergabegesetzes sehen vor: „Art. 33 „Der nach Art. 27 angeordnete Freiheitsentzug wird – vorbehaltlich einer Fortsetzung des Freiheitsentzugs aus anderen Gründen – beendet, wenn a. dies vom Gericht oder vom Officier van justitie (Staatsanwalt) von Amts wegen oder auf Antrag der gesuchten Person oder ihres Rechtsbeistands angeordnet wird; b. seit dem Tag der Entscheidung zehn Tage vergangen sind, sofern das Gericht den Freiheitsentzug auf Antrag des Officier van justitie (Staatsanwalt) nicht vorher verlängert hat. Art. 34 1. Der Freiheitsentzug kann nach Art. 33 Buchst. b um höchstens zehn Tage verlängert werden. 2. Abweichend von Abs. 1 kann der Freiheitsentzug um höchstens 30 Tage verlängert werden, wenn … b. die Übergabe zwar gestattet ist, die tatsächliche Übergabe aber nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfolgen konnte. … Art. 35 1. So bald wie möglich nach Erlass der Entscheidung, mit der die Übergabe ganz oder teilweise gestattet wird, spätestens jedoch zehn Tage nach Erlass dieser Entscheidung wird die gesuchte Person tatsächlich übergeben. Der Officier van justitie (Staatsanwalt) bestimmt nach Rücksprache mit der ausstellenden Justizbehörde Ort und Zeitpunkt [der tatsächlichen Übergabe]. 2. Kann die tatsächliche Übergabe wegen besonderer Umstände nicht innerhalb der in Abs. 1 festgelegten Frist erfolgen, wird einvernehmlich ein neuer Zeitpunkt festgelegt. Die tatsächliche Übergabe findet dann spätestens zehn Tage nach dem festgelegten Zeitpunkt statt. 3. Die tatsächliche Übergabe kann ausnahmsweise unterbleiben, solange ihr schwerwiegende humanitäre Gründe entgegenstehen, insbesondere solange die gesuchte Person aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht reisen kann. Die ausstellende Justizbehörde wird unverzüglich davon unterrichtet. Der Officier van justitie (Staatsanwalt) bestimmt nach Rücksprache mit der ausstellenden Justizbehörde den Ort und den Zeitpunkt, an dem die tatsächliche Übergabe dennoch erfolgen kann. Die tatsächliche Übergabe findet dann spätestens zehn Tage nach dem festgelegten Zeitpunkt statt. 4. Der Freiheitsentzug der gesuchten Person wird nach Ablauf der in den Abs. 1 bis 3 genannten Fristen beendet. Art. 36 1. Die Entscheidung über den Zeitpunkt und den Ort der tatsächlichen Übergabe kann vorbehalten werden, wenn und solange die gesuchte Person in den Niederlanden strafrechtlich verfolgt wird oder ein von einem niederländischen Gericht gegen sie ergangenes Strafurteil noch ganz oder teilweise vollstreckt werden kann. 2. In Fällen gemäß Abs. 1 kann der Minister nach Stellungnahme der Staatsanwaltschaft beschließen, dass und unter welchen Bedingungen die gesuchte Person der ausstellenden Justizbehörde bereits vorübergehend zur Verfügung gestellt werden kann, damit diese eine gegen die Person durch rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe vollstrecken kann. 3. Zu den vom Minister festgelegten Bedingungen gehört im Fall a. einer laufenden Strafverfolgung im Sinne von Abs. 1 jedenfalls, dass das Recht der gesuchten Person auf Anwesenheit im Strafverfahren in den Niederlanden gewahrt wird und dass sie die gegen sie in den Niederlanden verhängte Strafe in den Niederlanden verbüßen wird. …“ III. Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
15 Am 31. August 2021 erließ der Sąd Okręgowy w Krakowie Wydział III Karny (Regionalgericht Kraków, dritte Abteilung für Strafsachen) gegen CJ, einen polnischen Staatsangehörigen, einen Europäischen Haftbefehl im Hinblick auf seine Festnahme und Übergabe zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die in Polen wegen 13 als „Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 einzustufender Straftaten gegen ihn verhängt worden war. Der Vorlageentscheidung zufolge muss CJ noch fast die gesamte für diese Straftaten verhängte Strafe verbüßen.
16 Zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nahm das vorlegende Gericht CJ mit Entscheidung vom 2. Juni 2022 in Haft. Mit rechtskräftig gewordener Entscheidung vom 16. Juni 2022 gestattete das Gericht seine Übergabe an die polnischen Behörden für die in diesem Haftbefehl aufgeführten Straftaten.
17 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass CJ in den Niederlanden wegen einer anderen Handlung als denjenigen, die dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegen, strafrechtlich verfolgt wird. Am 15. Dezember 2021 verurteilte der Kantonrechter in de Rechtbank Den Haag (Kantonsrichter am Bezirksgericht Den Haag, Niederlande) CJ wegen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne gültige Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 360 Euro, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von sieben Tagen. CJ legte dagegen Berufung ein, deren Prüfung für den 4. Oktober 2022 vorgesehen war, ohne auf sein Recht auf Anwesenheit im Strafverfahren zu verzichten. Gegen die Berufungsentscheidung kann Kassationsbeschwerde eingelegt werden.
18 Unter diesen Umständen entschied der Staatsanwalt der Bezirksstaatsanwaltschaft Amsterdam (im Folgenden: Staatsanwalt) am 17. Juni 2022 gemäß Art. 36 Abs. 1 des Übergabegesetzes, die Übergabe von CJ aufzuschieben, und beantragte nach Art. 34 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 dieses Gesetzes beim vorlegenden Gericht die Verlängerung seiner Haft wegen „besonderer Umstände“ um 30 Tage.
19 Am 22. Juni 2022 gab das vorlegende Gericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft statt und verlängerte die Haft um 30 Tage.
20 Am 6. Juli 2022 beantragte der Staatsanwalt erneut die Verlängerung der Haft von CJ um weitere 30 Tage aus dem Grund, dass „die tatsächliche Übergabe wegen besonderer Umstände nicht innerhalb der Frist von zehn Tagen erfolgen kann“. Zur Begründung führte er aus, dass CJ nicht auf sein Recht verzichten wolle, an der Verhandlung im anhängigen Strafverfahren teilzunehmen. Solange dieses Strafverfahren nicht abgeschlossen sei, werde er die Aufschiebung der Übergabe anordnen und regelmäßig die Verlängerung der Haft beantragen. Am selben Tag gab das vorlegende Gericht seinem Antrag statt und verlängerte die Haft um weitere 30 Tage, behielt sich jedoch seine Entscheidung über die Frage vor, ob es von Amts wegen über die Aufhebung oder die Aussetzung der Haft entscheiden müsse.
21 Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) mit Entscheidung vom 22. Juli 2022, die am selben Tag beim Gerichtshof eingegangen ist, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Stehen Art. 12 und Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in Verbindung mit Art. 6 der Charta dem entgegen, dass eine gesuchte Person, deren Übergabe zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe endgültig gestattet worden ist, jedoch aufgeschoben wurde, „damit diese [Person] im Vollstreckungsstaat gerichtlich verfolgt werden … kann … wegen einer anderen als der im Europäischen Haftbefehl genannten Handlung“, während dieser Strafverfolgung zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls in Haft gehalten wird? 2. a) Ist die Entscheidung zur Anwendung der in Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 geregelten Befugnis zur Aufschiebung der Übergabe eine Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls, die nach Art. 6 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses im Licht des achten Erwägungsgrundes des Rahmenbeschlusses der vollstreckenden Justizbehörde zukommt? b) Falls ja: Führt der Umstand, dass diese Entscheidung ohne Tätigwerden einer vollstreckenden Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses getroffen wurde, dazu, dass eine gesuchte Person nicht mehr zur Vollstreckung des gegen sie ergangenen Europäischen Haftbefehls in Haft gehalten werden darf? 3. a) Steht Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in Verbindung mit den Art. 47 und 48 der Charta dem entgegen, dass die Übergabe einer gesuchten Person zum Zwecke der Strafverfolgung im Vollstreckungsmitgliedstaat ausschließlich aus dem Grund aufgeschoben wird, dass die gesuchte Person nach Befragung nicht auf ihr Anwesenheitsrecht im Rahmen dieser strafrechtlichen Verfolgung verzichten möchte? b) Falls ja: Welche Faktoren muss die vollstreckende Justizbehörde dann bei ihrer Entscheidung über die Aufschiebung der tatsächlichen Übergabe berücksichtigen?
22 Das vorlegende Gericht hat beantragt, das Eilvorabentscheidungsverfahren nach Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durchzuführen. Diesem Antrag wurde am 3. August 2022 stattgegeben. Die niederländische Regierung, das Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft, Niederlande), CJ und die Europäische Kommission haben im schriftlichen Verfahren vor dem Gerichtshof Schriftsätze eingereicht. Am 21. September 2022 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, an der CJ, die Staatsanwaltschaft, die niederländische, die französische und die polnische Regierung sowie die Kommission teilgenommen haben. IV. Würdigung A. Vorbemerkungen
23 Die Vorlageentscheidung wirft im Wesentlichen zwei Rechtsfragen auf, von denen die erste organisations‑ und verfahrensrechtlicher Art ist, während die zweite die materiellen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 betrifft.
24 Zum einen fragt das vorlegende Gericht, ob die Entscheidung, die Übergabe einer gesuchten Person nach Art. 24 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses aufzuschieben, von der „vollstreckenden Justizbehörde“, d. h. von einem unabhängigen Justizorgan, getroffen werden muss und welche Folgen ein Verstoß gegen diese Voraussetzung hat, insbesondere ob der Betroffene freizulassen ist (zweite Vorlagefrage). Hintergrund dieser Frage ist, dass die Entscheidung über die Aufschiebung der Übergabe des Betroffenen im vorliegenden Fall allein vom Staatsanwalt getroffen wurde, dessen Status als unabhängiges Justizorgan das vorlegende Gericht bezweifelt. Auf der Grundlage dieser Entscheidung hat der Staatsanwalt beim vorlegenden Gericht beantragt, die Haft des Betroffenen für die Dauer der Aufschiebung seiner Übergabe zu verlängern.
25 Zum anderen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen sowohl die Voraussetzungen (dritte Vorlagefrage) als auch die Folgen einer Entscheidung über die Aufschiebung der Übergabe des Betroffenen nach Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 klären lassen, insbesondere die Frage, ob der Betroffene gegebenenfalls freizulassen ist (erste Vorlagefrage). Das vorlegende Gericht geht insoweit davon aus, dass diese Entscheidung über die Aufschiebung der Übergabe rechtmäßig ist. Je nach der Antwort auf die zweite Vorlagefrage ist dies vorliegend jedoch nicht zwangsläufig der Fall.
26 Aus Gründen der Prozessökonomie erscheint es daher zweckmäßig, wie von der Kommission vorgeschlagen, zunächst die zweite Vorlagefrage und sodann die erste und die dritte Vorlagefrage zusammen zu beantworten. B. Zur zweiten Vorlagefrage
27 Mit dem ersten Teil der zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 24 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 einer auf den Vorschriften des Übergabegesetzes beruhenden Praxis entgegensteht, die dem Staatsanwalt die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aufschiebung der Übergabe einer gesuchten Person zuweist. 1. Zur Zuständigkeit der vollstreckenden Justizbehörde im Sinne von Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 (erster Teil)
28 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 muss die Entscheidung, die Übergabe der gesuchten Person aufzuschieben, damit eine parallele Strafverfolgung im Vollstreckungsmitgliedstaat erfolgen kann, von der „vollstreckenden Justizbehörde“ getroffen werden. Dies wird durch den achten Erwägungsgrund dieses Rahmenbeschlusses bestätigt und von keiner der Parteien in Frage gestellt.
29 Außerdem zeigt der Umstand, dass Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die „vollstreckende Justizbehörde“ als die für den Erlass einer Entscheidung über die Aufschiebung der Übergabe zuständige Stelle nennt, entgegen den Zweifeln des vorlegenden Gerichts und gemäß den Ausführungen der Kommission, dass der Erlass einer solchen Entscheidung zur „Vollstreckung“ des Europäischen Haftbefehls im Sinne von Art. 6 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses gehört, so wie diese Vorschrift – allerdings im Zusammenhang mit Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses – im Urteil vom 28. April 2022, C und CD (Rechtliche Hindernisse der Durchführung einer Übergabeentscheidung) (
30 Wie die Kommission vorträgt, gibt es, da die in Art. 23 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Fälle jeweils dazu führen, dass die Übergabe der gesuchten Person im Zuge der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls aufgeschoben wird, keinen überzeugenden Grund, den autonomen Begriff „vollstreckende Justizbehörde“ (
31 Nach Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 bestimmt das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats, welche Justizbehörde für den Erlass einer Entscheidung über die Aufschiebung der Übergabe gemäß Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses zuständig ist. Dabei sind allerdings die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Union, insbesondere das Gebot der Unabhängigkeit dieser Behörde, zu beachten. Insoweit steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, außer einem Richter oder einem Gericht jede an der Strafrechtspflege mitwirkende Behörde, einschließlich der Staatsanwaltschaften, zu benennen. Diese Behörde muss jedoch auf der Grundlage von Rechts- und Organisationsvorschriften tätig werden, die zu gewährleisten vermögen, dass sie nicht der Gefahr ausgesetzt ist, etwa einer Einzelweisung seitens der Exekutive unterworfen zu werden. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten in einem solchen Fall sicherstellen, dass die Entscheidungen dieser Behörde in einer Weise gerichtlich überprüfbar sind, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes genügt (
32 Vorliegend steht fest, dass der Staatsanwalt die Entscheidung über die Aufschiebung der Übergabe eigenständig und ohne Beteiligung eines Gerichts erlassen hat. Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass in Anbetracht der in den Niederlanden geltenden internen Organisations- und Verfahrensvorschriften ein Staatsanwalt der Bezirksstaatsanwaltschaft Amsterdam wegen des Einflusses, den die Exekutive insbesondere durch Einzelweisungen auf dieses Organ ausüben kann, und damit wegen seiner fehlenden Unabhängigkeit, nicht als „vollstreckende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses eingestuft werden kann (
33 Im Übrigen haben die niederländische Regierung und die Staatsanwaltschaft gerade im Hinblick auf diese Rechtsprechung und die Notwendigkeit, die Zuständigkeit für den Erlass einer Entscheidung über die Aufschiebung der Übergabe einer „vollstreckenden Justizbehörde“ zu übertragen, insbesondere in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass eine Änderung des Übergabegesetzes in Vorbereitung sei, um das Gericht als insoweit zuständige Stelle zu benennen.
34 Daher schlage ich vor, auf den ersten Teil der zweiten Vorlagefrage zu antworten, dass die Entscheidung, die Übergabe einer gesuchten Person nach Art. 24 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und dem achten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 aufzuschieben, eine Maßnahme zur „Vollstreckung“ des Europäischen Haftbefehls darstellt und daher von der „vollstreckenden Justizbehörde“ getroffen werden muss. 2. Zu den Folgen eines Verstoßes gegen Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 (zweiter Teil)
35 Die Stellungnahmen der Parteien zu der Frage, welche Folgen ein Verstoß gegen Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 hat, der darin besteht, dass die Entscheidung über die Aufschiebung der Übergabe von einer Behörde erlassen wurde, die keine Justizbehörde ist, also im vorliegenden Fall vom Staatsanwalt, weichen grundlegend voneinander ab. Nach Ansicht der Kommission und von CJ führt der Verstoß gegen diese formale Anforderung ebenso wie gegen die in Art. 23 Abs. 2 bis 4 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen dazu, dass der Betroffene freigelassen werden müsse. Dagegen vertreten die niederländische Regierung und die Staatsanwaltschaft, auch wenn sie den Verstoß einräumen, die Auffassung, dass dieser keine Auswirkung auf die gesonderte Entscheidung des Gerichts im Sinne von Art. 12 des Rahmenbeschlusses habe, die Haft des Betroffenen zu verlängern. In der mündlichen Verhandlung haben die französische und die polnische Regierung – wenn auch nur in Beantwortung der ersten Vorlagefrage – ausgeführt, dass Art. 12 des Rahmenbeschlusses unabhängig von der Frage, ob die in dessen Art. 24 Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien, eine ausreichende Rechtsgrundlage dafür biete, den Betroffenen für die Dauer der Aufschiebung seiner Übergabe in Haft zu halten.
36 Wie CJ und die Kommission ausführen, stellt das Erfordernis, die Entscheidungsbefugnis nach Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 einer „vollstreckenden Justizbehörde“ zu übertragen, die unabhängig ist oder einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (
37 Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass zum einen der fragliche Staatsanwalt keine in diesem Sinne unabhängige Justizbehörde ist und zum anderen seine Entscheidung, die Übergabe der gesuchten Person aufzuschieben, insbesondere in Anbetracht der unterschiedlichen und mehrdeutigen Stellungnahmen der niederländischen Regierung und der Staatsanwaltschaft in der mündlichen Verhandlung keinem wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf zu unterliegen scheint.
38 Wie das vorlegende Gericht selbst ausführt, unterliegt die Entscheidung des Staatsanwalts über die Aufschiebung der Übergabe als solche nach ständiger Praxis nicht der Kontrolle durch das Gericht, wenn es über den Antrag des Staatsanwalts auf Verlängerung der Haft der gesuchten Person nach Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 Buchst. b des Übernahmegesetzes entscheidet. Dies wird durch die schriftlichen Erklärungen der niederländischen Regierung und der Staatsanwaltschaft bestätigt, in denen hervorgehoben wird, dass zwischen der vom Staatsanwalt getroffenen Entscheidung über die Aufschiebung der Übergabe und der vom Gericht auf Antrag des Staatsanwalts getroffenen Entscheidung über die Inhafthaltung zu unterscheiden sei.
39 Daraus folgt, dass das Gericht nach dieser Praxis nur befugt ist, über die Inhafthaltung der gesuchten Person nach Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 Buchst. b des Übergabegesetzes für eine Dauer von höchstens 30 Tagen zu entscheiden. Dagegen scheint die vom Staatsanwalt nach Art. 36 Abs. 1 dieses Gesetzes erlassene Entscheidung über die Aufschiebung der Übergabe, die die Rechtsgrundlage für seinen Antrag auf Verlängerung des Freiheitsentzugs dieser Person darstellt, ipso facto vollstreckbar zu sein und als solche keiner wirksamen gerichtlichen – ex ante oder ex post – Kontrolle durch das Gericht zu unterliegen.
40 Allerdings legt weder Art. 36 Abs. 1 des Übergabegesetzes, auf dem die Entscheidung über die Aufschiebung der Übergabe des Staatsanwalts im vorliegenden Fall beruht, noch Art. 1 Buchst. e dieses Gesetzes ausdrücklich fest, welches Organ für den Erlass einer Entscheidung über die Aufschiebung der Übergabe der gesuchten Person im Sinne von Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 zuständig ist, und erst recht nicht, unter welchen Voraussetzungen oder auf welche Weise diese Entscheidung einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegen könnte. Aus diesen Vorschriften geht ebenso wenig hervor, ob das mit einem Antrag auf Verlängerung der Haft befasste Gericht befugt ist – und wenn ja, in welchem Umfang –, die Entscheidung des Staatsanwalts über die Aufschiebung der Übergabe auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
41 Hierzu hat die niederländische Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es möglich sei, Art. 36 Abs. 1 des Übergabegesetzes im Einklang mit Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 auszulegen, so dass sich das Gericht an die Stelle des Staatsanwalts setzen und den oben in Nr. 37 genannten Verstoß heilen könne. Es lässt sich daher nicht ausschließen, dass dieses Gericht zumindest in diesem Fall gemäß Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 33 Buchst. a des Übergabegesetzes in der Lage ist, die Entscheidung des Staatsanwalts über die Aufschiebung der Übergabe auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, um sie entweder für ungültig zu erklären und anschließend die Freilassung der gesuchten Person anzuordnen oder sich an die Stelle des Staatsanwalts zu setzen und die Aufschiebung der Übergabe und Inhaftierung dieser Person aufrechtzuerhalten.
42 Das Erfordernis, dass die Entscheidung über die Aufschiebung der Übergabe der gesuchten Person von einer „Justizbehörde“ getroffen wird oder einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegt, setzt nämlich voraus, dass das zuständige Gericht spätestens bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Inhafthaltung dieser Person erfüllt sind, in der Lage ist, eine solche Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung auszuüben (
43 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall – wie die niederländische Regierung und die Staatsanwaltschaft in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben – eine solche den Anforderungen von Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genügende Vorgehensweise möglich ist. Insoweit muss es sich jedoch vergewissern, dass eine etwaige nachträgliche gerichtliche Kontrolle, wie sie oben in Nr. 42 beschrieben ist, hinreichend wirksam ist und geeignet ist, den Verstoß gegen die Regel der gerichtlichen Zuständigkeit, der im Erlass der Entscheidung über die Aufschiebung der Übergabe allein durch den Staatsanwalt besteht, vollständig zu heilen.
44 Da die Entscheidung des Staatsanwalts über die Aufschiebung der Übergabe im vorliegenden Fall dazu geführt hat, dass der Betroffene in den Niederlanden inhaftiert bleibt, muss das vorlegende Gericht daher dafür sorgen, dass diese Entscheidung nicht, wie die niederländische Regierung und die Staatsanwaltschaft jedoch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, vorläufig in Kraft bleibt, bis es eine neue Entscheidung erlassen hat. Das vorlegende Gericht hat ferner zu prüfen, ob es in der Lage ist, sich rückwirkend an die Stelle des Staatsanwalts zu setzen, um eine neue Entscheidung über die Aufschiebung der Übergabe der gesuchten Person zu erlassen und gegebenenfalls deren Inhafthaltung zu genehmigen.
45 Anhand dieser Kriterien hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob eine Auslegung von Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit den Art. 33 und 34 des Übergabegesetzes möglich ist, die mit den Anforderungen von Art. 24 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vereinbar wäre. Ist dies hingegen nicht der Fall, müsste der Betroffene, falls es keine innerstaatliche Rechtsgrundlage gibt, die nach Art. 12 des Rahmenbeschlusses seine Inhafthaltung aus anderen Gründen rechtfertigen würde, freigelassen werden.
46 Daher schlage ich vor, auf den zweiten Teil der zweiten Vorlagefrage zu antworten, dass der Verstoß gegen Art. 24 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584, wonach die Entscheidung über die Aufschiebung der Übergabe der gesuchten Person von einer vollstreckenden Justizbehörde getroffen werden muss, erfordert, diese Person freizulassen, unbeschadet der Möglichkeit, dass diese Behörde den Verstoß insbesondere dadurch heilt, dass sie die einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unionsrechtskonform auslegt, oder dass eine innerstaatliche Rechtsgrundlage besteht, die die Inhafthaltung des Betroffenen aus anderen Gründen rechtfertigt. C. Zur ersten und zur dritten Vorlagefrage 1. Vorbemerkungen
47 Die erste und die dritte Vorlagefrage beruhen auf der Annahme des vorlegenden Gerichts, dass die Entscheidung über die Aufschiebung der Übergabe des Betroffenen von einer „vollstreckenden Justizbehörde“ erlassen wurde und einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
48 In Anbetracht der dritten Vorlagefrage sind die Kriterien für die Anwendung von Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 im Licht der Art. 47 und 48 der Charta, also des Rechts auf ein faires Verfahren und der Verteidigungsrechte, auf die sich CJ im Rahmen der in den Niederlanden laufenden Strafverfolgung beruft, auszulegen. 2. Zu den Kriterien für die Anwendung von Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in Verbindung mit den Art. 47 und 48 der Charta (dritte Vorlagefrage)
49 Mit dem ersten Teil der dritten Vorlagefrage soll im Wesentlichen geklärt werden, ob Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 einer Entscheidung über die Aufschiebung der Übergabe der gesuchten Person allein deshalb entgegensteht, weil diese auf der Ausübung ihrer durch die Art. 47 und 48 der Charta geschützten Grundrechte besteht.
50 Wie die Kommission ausführt, verfügt die vollstreckende Justizbehörde gemäß Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 nach der Entscheidung zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls über ein Ermessen („kann“) hinsichtlich des Erlasses einer Entscheidung über die Aufschiebung der Übergabe der gesuchten Person zum Zweck ihrer Verfolgung („damit diese im Vollstreckungsstaat gerichtlich verfolgt werden … kann“) im Vollstreckungsmitgliedstaat. Selbst wenn es keine zusätzlichen oder genaueren Kriterien für seine Ausübung gibt, muss sich das Ermessen insbesondere an den Grundrechten der Charta orientieren, die die nationalen Behörden im Rahmen der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu achten haben (vgl. Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses) (
51 Nach ständiger Rechtsprechung ist die vollstreckende Justizbehörde nämlich verpflichtet, die grundlegenden Verfahrensgarantien zu berücksichtigen, die dem Betroffenen nach den Art. 47 und 48 der Charta, darunter das Recht auf ein faires Verfahren und die Verteidigungsrechte, in der Auslegung durch den Gerichtshof (mutatis mutandis auch in jedem parallelen Strafverfahren, das als Grund für eine Aufschiebung der Übergabe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 angeführt wird und daher untrennbar damit verbunden ist. Dies wird durch Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (
52 Das hier in Rede stehende Recht des Angeklagten, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, stellt ein wesentliches Element des Rechts auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 47 der Charta und der in Art. 48 Abs. 2 der Charta garantierten Verteidigungsrechte dar (
53 Da das Grundrecht des Angeklagten, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen (
54 Die Ermessensentscheidung der vollstreckenden Justizbehörde über die Aufschiebung der Übergabe der gesuchten Person nach Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verwandelt sich jedoch nicht allein dadurch in eine gebundene Entscheidung, dass sich die gesuchte Person in einem im Vollstreckungsmitgliedstaat geführten Strafverfahren auf ihre grundlegenden Verfahrensgarantien beruft. So kann der Betroffene im vorliegenden Fall, wie das vorlegende Gericht und die Kommission ausführen, nicht einseitig eine Entscheidung erzwingen, die Übergabe aufzuschieben, indem er auf der sofortigen Ausübung und Wahrung seines Rechts auf ein faires Verfahren und seiner Verteidigungsrechte im Rahmen des in den Niederlanden anhängigen Strafverfahrens besteht.
55 Insoweit ist zu prüfen, ob die mit Art. 24 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verfolgten Ziele des Allgemeininteresses es rechtfertigen, die Ausübung des Rechts auf ein faires Verfahren und der Verteidigungsrechte durch den Betroffenen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta einzuschränken. Nach ständiger Rechtsprechung sind diese Rechte nämlich nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (
56 Bei der Ausübung ihres Ermessens hinsichtlich der Ausübung der in Art. 24 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Befugnisse hat die vollstreckende Justizbehörde somit sowohl das Interesse des Vollstreckungsmitgliedstaats an der Durchführung eines anhängigen Strafverfahrens gegen die gesuchte Person als auch das Interesse des Ausstellungsmitgliedstaats an der schnellstmöglichen Übergabe dieser Person zu berücksichtigen und diese Interessen gegeneinander abzuwägen, um zu bestimmen, ob und in welchem Umfang eine Einschränkung der Ausübung des Rechts auf ein faires Verfahren und der Verteidigungsrechte möglich ist. Dies ergibt sich auch aus der Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV, die den Dialog zwischen den vollstreckenden und den ausstellenden Justizbehörden leitet, um zu gewährleisten, dass das System der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, zu deren wesentlichen Bestandteilen der Europäische Haftbefehl gehört, effizient funktioniert (
57 Erstens hat die vollstreckende Justizbehörde das durch Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 geschützte berechtigte Interesse des Vollstreckungsmitgliedstaats daran zu berücksichtigen, dass das anhängige Strafverfahren durchgeführt wird, bevor die gesuchte Person an den Ausstellungsmitgliedstaat übergeben wird. Dieses Interesse wiegt weniger schwer, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Schwere der verfolgten Straftat und das Gewicht der beabsichtigten Sanktion deutlich geringer sind als diejenigen, die zum Erlass des Europäischen Haftbefehls geführt haben. Die vollstreckende Justizbehörde kann daher aufgrund ihrer Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit veranlasst sein, das anhängige Strafverfahren auszusetzen und eine „bedingte“ vorübergehende Übergabe der gesuchten Person im Sinne von Art. 24 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses vorzunehmen, wobei sie im Einvernehmen mit der ausstellenden Justizbehörde vorsieht, dass diese Person nach der Verbüßung ihrer Strafe im Ausstellungsmitgliedstaat zum Zweck der Strafverfolgung in den Vollstreckungsmitgliedstaat zurückkehrt. Daraus ergäbe sich eine Einschränkung des Rechts auf ein faires Verfahren und der Verteidigungsrechte dieser Person, die darin besteht, die Ausübung dieser Rechte aufzuschieben.
58 Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zum einen zu beurteilen, ob ein solcher Ansatz praktikabel ist, was die Parteien in der mündlichen Verhandlung bezweifelt haben, und zum anderen, ob nach Wiederaufnahme des Verfahrens nach der etwaigen Rückkehr des Betroffenen in die Niederlande seine Verfahrensrechte, einschließlich des Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist (
59 Zweitens muss die vollstreckende Justizbehörde das berechtigte Interesse des Ausstellungsmitgliedstaats daran berücksichtigen, dass die gesuchte Person übergeben und unverzüglich in seinem Hoheitsgebiet inhaftiert wird. Dieses Interesse wird jedoch durch die in Art. 12 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehene Möglichkeit relativiert, diese Person zum Zweck der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls in Haft zu nehmen. Die Gleichwertigkeit dieser Haft wird implizit durch Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses anerkannt, wonach der Ausstellungsmitgliedstaat die Dauer des Freiheitsentzugs auf die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs, die die gesuchte Person im Ausstellungsmitgliedstaat verbüßen muss, anrechnet. In einem Fall wie dem vorliegenden kann auch das Ziel der sozialen Wiedereingliederung nach dem Strafvollzug gegen eine Inhaftierung im Ausstellungsmitgliedstaat sprechen, wenn die gesuchte Person bereits eine gewisse Zeit im Vollstreckungsmitgliedstaat wohnt oder dort sogar sozial gut integriert ist (
60 Unter diesen Umständen schlage ich vor, auf den ersten Teil der dritten Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in Verbindung mit den Art. 47 und 48 der Charta dem grundsätzlich nicht entgegensteht, dass die Übergabe der gesuchten Person zum Zweck der Strafverfolgung im Vollstreckungsmitgliedstaat aus dem Grund aufgeschoben wird, dass diese Person nicht auf ihr Anwesenheitsrecht im Rahmen dieser Strafverfolgung verzichten möchte. Im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens nach Art. 24 des Rahmenbeschlusses muss die vollstreckende Justizbehörde jedoch prüfen, ob es sich in Anbetracht der potenziell widerstreitenden berechtigten Interessen des Ausstellungsmitgliedstaats und des Vollstreckungsmitgliedstaats rechtfertigen lässt, die Ausübung der grundlegenden Verfahrensgarantien durch diese Person einzuschränken.
61 Da der erste Teil der dritten Vorlagefrage im Wesentlichen verneint wird, ist der zweite Teil dieser Frage, der nur für den Fall einer Bejahung des ersten Teils gestellt wird, nicht zu beantworten. 3. Zur Inhafthaltung der gesuchten Person infolge einer rechtmäßigen Aufschiebung ihrer Übergabe (erste Vorlagefrage)
62 Mit der ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die gesuchte Person, wenn ihre Übergabe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses rechtmäßig aufgeschoben wird, für die gesamte Dauer dieser Aufschiebung bis zu ihrer Übergabe in Haft gehalten werden kann.
63 Art. 24 des Rahmenbeschlusses ist dazu nichts zu entnehmen. Nach der allgemeinen Regel in Art. 12 des Rahmenbeschlusses ist die Frage, ob die gesuchte Person in Haft genommen oder gehalten werden kann, dagegen nach nationalem Recht zu entscheiden. Gemäß Art. 34 Abs. 2 des Übergabegesetzes ist eine Verlängerung der Haft für bis zu 30 Tage möglich und vom vorlegenden Gericht hier schon zweimal beschlossen worden (
64 Entgegen dem Vorbringen der Kommission wird diese Beurteilung weder durch den inneren Aufbau des Systems der justiziellen Zusammenarbeit, das der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls dient, noch durch die in Art. 23 Abs. 2 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten strikten Fristen für die Übergabe der gesuchten Person oder durch die sich aus Art. 6 der Charta ergebenden Anforderungen in Frage gestellt.
65 Der Gerichtshof hat zwar bereits entschieden, dass die in Art. 23 Abs. 3 im Fall höherer Gewalt vorgesehene Möglichkeit, diese Fristen zu verlängern, als Ausnahme von der in Art. 23 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses aufgestellten Regel eng auszulegen ist (
66 Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 stellt jedoch insoweit eine Spezialvorschrift im Verhältnis zu den in Art. 23 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen allgemeinen Regeln dar, als er einen besonderen Fall der Aufschiebung der Übergabe der gesuchten Person regelt, der insbesondere das berechtigte Interesse des Vollstreckungsstaats an der Durchführung einer laufenden Strafverfolgung schützen soll (
67 Dies wird dadurch bestätigt, dass der Unionsgesetzgeber davon abgesehen hat, in Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genaue Fristen vorzusehen oder zumindest auf die in Art. 23 des Rahmenbeschlusses festgelegten Fristen Bezug zu nehmen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass der Rahmenbeschluss den Mitgliedstaaten gemäß dem in seinem Art. 12 Satz 1 aufgestellten Grundsatz ein Ermessen bei der Regelung der Dauer der Inhafthaltung der gesuchten Person während einer rechtmäßigen Aufschiebung ihrer Übergabe nach Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses belassen hat.
68 Ferner besteht der Betroffene im vorliegenden Fall auf der sofortigen Ausübung seiner grundlegenden Verfahrensgarantien im Rahmen der Strafverfolgung in den Niederlanden, was den wesentlichen Grund für die vom Staatsanwalt nach Art. 36 Abs. 1 des Übergabegesetzes beschlossene Aufschiebung der Übergabe darstellt. Dieser Umstand kommt jedoch nicht einem „rechtlichen Hindernis“ im Sinne der oben in Nr. 65 angeführten Rechtsprechung gleich, da diese sich nur auf die Anwendung von Art. 23 des Rahmenbeschlusses 2002/584 bezieht und nicht auf die Anwendung von Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses, wie sie hier in Rede steht.
69 Schließlich ist die auf Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 gestützte Entscheidung, die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat in Haft zu halten statt sie dem Ausstellungsmitgliedstaat zum Zwecke der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu übergeben, ebenso wie die vom Ausstellungsmitgliedstaat verhängte Strafe eine in den Anwendungsbereich von Art. 6 der Charta fallende Maßnahme und muss zeitlich begrenzt sein (
70 Daher schlage ich vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 12 und Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in Verbindung mit Art. 6 der Charta dem nicht entgegenstehen, dass eine gesuchte Person, deren Übergabe zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe endgültig gestattet worden ist, jedoch aufgeschoben wurde, „damit [sie] im Vollstreckungsstaat gerichtlich verfolgt werden … kann … wegen einer anderen als der im Europäischen Haftbefehl genannten Handlung“, während der gesamten Strafverfolgung zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls in Haft gehalten wird, sofern die Dauer des Freiheitsentzugs nicht über die im Ausstellungsmitgliedstaat zu verbüßende Dauer hinausgeht. V. Ergebnis
71 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) gestellten Vorlagefragen wie folgt zu beantworten: 1. Art. 12 und Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem nicht entgegen, dass eine gesuchte Person, deren Übergabe zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe endgültig gestattet worden ist, jedoch aufgeschoben wurde, „damit diese [Person] im Vollstreckungsstaat gerichtlich verfolgt werden … kann … wegen einer anderen als der im Europäischen Haftbefehl genannten Handlung“, während der gesamten Strafverfolgung zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls in Haft gehalten wird, sofern die Dauer des Freiheitsentzugs nicht über die im Ausstellungsmitgliedstaat zu verbüßende Dauer hinausgeht. 2. Die Entscheidung, die Übergabe einer gesuchten Person nach Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und dem achten Erwägungsgrund dieses Rahmenbeschlusses aufzuschieben, stellt eine Maßnahme zur „Vollstreckung“ des Europäischen Haftbefehls dar und muss daher von der „vollstreckenden Justizbehörde“ getroffen werden. Der Verstoß gegen Art. 24 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses, wonach die Entscheidung über die Aufschiebung der Übergabe der gesuchten Person von einer vollstreckenden Justizbehörde getroffen werden muss, erfordert, diese Person freizulassen, unbeschadet der Möglichkeit, dass diese Behörde den Verstoß insbesondere dadurch heilt, dass sie die einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unionsrechtskonform auslegt, oder dass eine innerstaatliche Rechtsgrundlage besteht, die die Inhafthaltung des Betroffenen aus anderen Gründen rechtfertigt. 3. Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung in Verbindung mit den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht dem grundsätzlich nicht entgegen, dass die Übergabe der gesuchten Person zum Zweck der Strafverfolgung im Vollstreckungsmitgliedstaat aus dem Grund aufgeschoben wird, dass diese Person nicht auf ihr Anwesenheitsrecht im Rahmen dieser Strafverfolgung verzichten möchte. Im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens nach Art. 24 dieses Rahmenbeschlusses muss die vollstreckende Justizbehörde jedoch prüfen, ob es sich in Anbetracht der potenziell widerstreitenden berechtigten Interessen des Ausstellungsmitgliedstaats und des Vollstreckungsmitgliedstaats rechtfertigen lässt, die Ausübung der grundlegenden Verfahrensgarantien durch diese Person einzuschränken.