Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 2022

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 17.11.2022 – C-511/21

Generalanwältin Laila Medina · ECLI:EU:C:2022:902

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN LAILA MEDINA vom 17. November 2022 ( Rechtssache C‑511/21 P Europäische Kommission gegen Ana Calhau Correia de Paiva „Rechtsmittel – EPSO-Auswahlverfahren – Einrede der Rechtswidrigkeit – Art. 277 AEUV – Zulässigkeit – Bekanntmachung des Auswahlverfahrens – Sprachenregelung – Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des Auswahlverfahrens auf Deutsch, Englisch oder Französisch – Anfechtung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zu einem späteren Zeitpunkt während des Auswahlverfahrens – Grundlage der individuellen Entscheidung oder unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang“

1 Ludwig Wittgenstein sagte: „Die Grenzen meiner Sprache bedeuten die Grenzen meiner Welt.“ (

2 In der vorliegenden Rechtssache hat Frau Calhau Correia de Paiva, Bewerberin im Auswahlverfahren des European Personnel Selection Office (Europäisches Amt für Personalauswahl) (EPSO) und Klägerin im ersten Rechtszug (im Folgenden: Bewerberin), die Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/293/14 für das Fachgebiet Wettbewerbsrecht vom 23. Juni 2016 (im Folgenden: streitiges Auswahlverfahren) beantragt, mit der ein von ihr nach ihrem Ausschluss von der Reserveliste für dieses Auswahlverfahren gestellter Überprüfungsantrag abgelehnt wurde. Mit einer Einrede der Rechtswidrigkeit nach Art. 277 AEUV wandte sie sich auch gegen die in der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens enthaltene Sprachenregelung für dieses Auswahlverfahren (

3 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Sie wendet sich im Wesentlichen gegen die Feststellung des Gerichts, dass ein enger Zusammenhang zwischen der Begründung der angefochtenen Entscheidung und den Bestimmungen der angefochtenen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens über die Sprachenregelung bestehe, die vorsehe, dass die Bewerber als zweite Sprache nur Englisch, Französisch und Deutsch wählen könnten.

4 Im vorliegenden Fall stellt sich daher die heikle Frage nach den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Einrede der Rechtswidrigkeit nach Art. 277 AEUV, mit der ein Bewerber eine Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens wegen der darin festgelegten Sprachenregelung angreift. Nach dieser Bestimmung kann jede Partei in einem Rechtsstreit, der einen von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union erlassenen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung zum Gegenstand hat, vor dem Gerichtshof die Unanwendbarkeit dieses Rechtsakts aus den in Art. 263 Abs. 2 AEUV genannten Gründen geltend machen.

5 Insbesondere hat der Gerichtshof darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen sich ein Bewerber im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Art. 270 AEUV, die sich gegen Einzelentscheidungen richtet, auf die Rechtswidrigkeit früherer Rechtsakte mit allgemeiner Geltung, wie z. B. einer Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens, berufen kann. Darüber hinaus hat der Gerichtshof zu entscheiden, ob er in Bezug auf Bekanntmachungen von Auswahlverfahren einen besonderen Zulässigkeitsmaßstab anwendet, im Gegensatz zur allgemeinen Zulässigkeitsprüfung nach der Rechtsprechung zu Art. 277 AEUV. Die Rechtssache wirft zudem die Frage auf, wie das Vorliegen eines engen Zusammenhangs, wie vorstehend in Nr. 3 beschrieben, im Rahmen der Anfechtung einer Sprachenregelung zu beurteilen ist. I. Hintergrund des Rechtsstreits

6 Am 23. Oktober 2014 veröffentlichte das EPSO die angefochtene Bekanntmachung des Auswahlverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union. Es handelte sich um ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen.

7 Die angefochtene Bekanntmachung des Auswahlverfahrens sah in Abschnitt IV drei computergestützte Zulassungstests in Form von Multiple-Choice-Fragen vor und in Abschnitt VI Prüfungen, die in einem Assessment-Center durchgeführt wurden und aus einer Fallstudie, einer Gruppenübung und einem strukturierten Gespräch bestanden. Außerdem heißt es in der angefochtenen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, dass zunächst auf der Grundlage der Angaben im Bewerbungsbogen geprüft wird, ob die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen nach Abschnitt III erfüllt sind, dass anhand der Befähigungsnachweise gemäß Abschnitt V eine Auswahl getroffen wird und dass der Prüfungsausschuss jedes Auswahlkriterium gewichtet (1 bis 3) und für jede Antwort des Bewerbers zwischen 0 und 4 Punkte vergibt, wobei die gewichteten Punkte addiert werden, um eine Gesamtnote zu erhalten.

8 Was die besonderen Zulassungsbedingungen angeht, so verlangte die angefochtene Bekanntmachung des Auswahlverfahrens in Abschnitt III.2.3 („Sprachkenntnisse“) zum einen für die Hauptsprache (Sprache 1) gründliche Kenntnisse einer der Amtssprachen der Europäischen Union, die mindestens dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen. Zum anderen verlangte diese Bestimmung für die zweite Sprache (Sprache 2) eine ausreichende Kenntnis des Englischen, Französischen oder Deutschen, die mindestens dem Niveau B2 des Referenzrahmens entspricht. Außerdem wurde verlangt, dass diese zweite Sprache eine andere als die Hauptsprache ist. In diesem Abschnitt wurde u. a. ausgeführt, dass die in der angefochtenen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens als zweite Sprache zugelassenen Sprachen im Interesse des Dienstes ausgewählt worden seien, da neue Mitarbeiter schon bei ihrer Einstellung in der Lage sein müssten, ihre dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen und bei ihrer täglichen Arbeit effizient zu kommunizieren. Außerdem hieß es in Anhang II der allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren (

9 In Abschnitt IV.3 der angefochtenen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens heißt es, dass die Zulassungstests in der Hauptsprache des Auswahlverfahrens stattfänden, und in Abschnitt VI.3, dass die Assessment-Center-Tests zur Bewertung der allgemeinen Kompetenzen und der Fachkompetenzen der Bewerber in der zweiten Sprache des Auswahlverfahrens stattfänden.

10 Am 25. November 2014 bewarb sich die Bewerberin, eine portugiesische Staatsangehörige, um die Teilnahme am streitigen Auswahlverfahren. Ihrem Bewerbungsformular ist zu entnehmen, dass sie Portugiesisch, ihre Muttersprache, als Hauptsprache und Französisch als zweite Sprache wählte.

11 Mit Schreiben vom 19. März 2015, das der Bewerberin am selben Tag über ihr EPSO-Konto übermittelt wurde, wurde ihr mitgeteilt, dass sie die computergestützten Tests bestanden hatte.

12 Mit Schreiben vom 16. April 2015 wurde die Bewerberin zu einer Fallstudie eingeladen, einem Test, der am 13. Mai 2015 stattfinden sollte. In diesem Schreiben bot das EPSO der Bewerberin an, bei dieser Prüfung eine AZERTY FR-Tastatur zu verwenden, und gab ihr gleichzeitig die Möglichkeit, alternativ eine QWERTY UK‑, AZERTY FR/BE‑ oder QWERTZ DE‑Tastatur zu wählen (

13 Die Bewerberin nahm an den Tests teil, die am 13. Mai 2015 und am 11. Juni 2015 im Assessment-Center in Brüssel (Belgien) stattfanden.

14 Mit Schreiben vom 9. November 2015, das der Bewerberin am selben Tag über ihr EPSO-Konto übermittelt wurde, teilte das EPSO ihr mit, dass der Prüfungsausschuss des streitigen Auswahlverfahrens beschlossen habe, ihren Namen nicht in die Reserveliste dieses Auswahlverfahrens aufzunehmen, denn sie habe „nicht zu den Bewerbern gehört, die im Assessment-Center die höchste Gesamtpunktzahl (mindestens 68,59) erzielt haben“. Wie aus einem diesem Schreiben beigefügten Dokument mit dem Titel „Kompetenzpass“ hervorgeht, hatte die Bewerberin insgesamt 61,13 von 100 Punkten erreicht.

15 Nachdem die Bewerberin mit Schreiben vom 19. November 2015 eine Überprüfung der Entscheidung, sie nicht in die Reserveliste aufzunehmen, beantragt hatte, wurde ihr mit Schreiben vom 23. Juni 2016 mitgeteilt, dass der Prüfungsausschuss des streitigen Auswahlverfahrens beschlossen habe, seine Entscheidung zu bestätigen (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

16 Am 24. August 2016 legte die Bewerberin eine Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) gegen die Entscheidung ein, sie nicht in die Reserveliste aufzunehmen. In dieser Beschwerde machte sie geltend, dass die Beschränkung der Wahl der Art der für die Durchführung der Fallstudie zu verwendenden Tastatur eine Ungleichbehandlung darstelle, und rügte einen Begründungsmangel in Bezug auf die Beschränkungen hinsichtlich der den Bewerbern zur Verfügung gestellten Tastaturtypen und der Wahl der zweiten Sprache des streitigen Auswahlverfahrens. Darüber hinaus beschwerte sich die Bewerberin über die Dauer des Überprüfungsverfahrens.

17 Mit Entscheidung vom 22. Dezember 2016 wies das EPSO in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde die Beschwerde als unbegründet und unzulässig zurück, da sie verfristet sei. II. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

18 Mit Klageschrift, die am 31. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Bewerberin Klage auf Aufhebung des Schreibens vom 9. November 2015 und gegebenenfalls auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unanwendbarkeit der angefochtenen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und der darin festgelegten Sprachenregelung auf sie gemäß Art. 277 AEUV. Die Bewerberin beantragte außerdem die Aufhebung der Entscheidung, sie nicht in die Reserveliste aufzunehmen, der angefochtenen Entscheidung, der Entscheidung vom 22. Dezember 2016 über die Zurückweisung der Beschwerde und der Reserveliste des streitigen Auswahlverfahrens.

19 Zur Stützung ihrer Klage machte die Bewerberin fünf Klagegründe geltend, und zwar erstens einen Verstoß gegen Art. 1 Buchst. d des Statuts sowie gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit und der Chancengleichheit, da das EPSO für die Durchführung der Fallstudie die Verwendung einer Tastatur der Typen QWERTY UK, AZERTY FR/BE oder QWERTZ DE verlangt habe. Mit ihren Klagegründen 2, 3 und 4 machte sie im Wesentlichen geltend, dass die angefochtene Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wegen der Beschränkung der Sprache des streitigen Auswahlverfahrens rechtswidrig sei. Mit ihrem fünften Klagegrund rügte sie, dass das EPSO seine Entscheidung, eine bestimmte Sprachenregelung zu unterstützen und zu fördern, nicht begründet habe.

20 Mit dem angefochtenen Urteil prüfte das Gericht, nachdem es zunächst festgestellt hatte, dass die angefochtene Entscheidung eine die Bewerberin beschwerende Maßnahme darstelle, zunächst die im Rahmen der Klagegründe 2, 3 und 4 erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit, deren Zulässigkeit und Begründetheit von der Kommission in Abrede gestellt wurde.

21 Zur Zulässigkeit dieser Einrede der Rechtswidrigkeit wies das Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen Einzelentscheidungen anerkannt habe, dass Bestimmungen eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung, die die Grundlage dieser Entscheidungen bildeten oder in unmittelbarem rechtlichen Zusammenhang mit ihnen stünden, rechtmäßig Gegenstand einer Einrede der Rechtswidrigkeit sein könnten (

22 Insbesondere in Bezug auf Bekanntmachungen eines Auswahlverfahrens führte das Gericht aus, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Bewerber eines Auswahlverfahrens im Rahmen eines Einstellungsverfahrens, das ein komplexer Verwaltungsvorgang sei, der aus einer Abfolge von Entscheidungen bestehe, mit einer gegen eine spätere Handlung gerichteten Klage die Rechtswidrigkeit der mit dieser Handlung eng verbundenen früheren Handlungen (

23 Bestehe kein enger Zusammenhang zwischen der Begründung der streitigen Einzelentscheidung und der Einrede der Rechtswidrigkeit der nicht rechtzeitig angefochtenen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, sei diese Einrede nach den zwingenden Vorschriften über die Klagefristen, von denen in einem solchen Fall nicht abgewichen werden könne, da sonst der Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt würde, für unzulässig zu erklären (

24 In Anbetracht der oben in den Rn. 21 bis 23 angeführten Rechtsprechung traf das Gericht in den Rn. 52 bis 59 sechs Feststellungen.

25 Erstens habe die Bewerberin mit ihrer Einrede der Rechtswidrigkeit im Wesentlichen die Bestimmungen der angefochtenen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zur Sprachenregelung beanstandet.

26 Zweitens sei der Bewerberin in der Begründung der angefochtenen Entscheidung mit Schreiben vom 9. November 2015 mitgeteilt worden, dass ihr Name nicht in die Reserveliste aufgenommen worden sei, da sie in den Prüfungen des Assessment-Centers nicht die höchsten Punktzahlen erhalten habe.

27 Drittens ergebe sich aus dem der Bewerberin ausgestellten „Kompetenzpass“, dass sie für die allgemeine Kompetenz „Kommunikation“ 5,5 von 10 Punkten erzielt habe, was eine der niedrigsten Bewertungen und Punktzahlen sei, die sie im Rahmen der Bewertung ihrer allgemeinen Kompetenzen im Assessment-Center erhalten habe. Anhand dieser Kompetenzen sollte nach Ziff. 1.2 der Allgemeinen Vorschriften, auf die in Fn. 7 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens verwiesen werde, folgende Fähigkeit der Bewerber beurteilt werden: „Sie drücken sich klar und präzise aus – mündlich und schriftlich.“ Nach Ansicht des Gerichts ergab sich daraus eine Feststellung des Prüfungsausschusses zu den Französischkenntnissen der Bewerberin oder zumindest dazu, wie gut sie eine Kompetenz beherrsche, die stark von ihren Kenntnissen dieser Sprache abhänge.

28 Viertens stellte das Gericht fest, dass die angefochtene Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zwar keine Prüfung der Vokabular- oder Grammatikkenntnisse der Bewerber in der deutschen, der englischen oder der französischen Sprache vorsehe, dass aber ein enger Zusammenhang zwischen den Kenntnissen der Bewerberin in Bezug auf die französische Sprache, die sie als zweite Sprache gewählt habe, und den Prüfungen, die sie in dieser Sprache habe ablegen müssen, nicht zu leugnen sei. Ihre Französischkenntnisse spiegelten sich unvermeidlich und notwendigerweise in den Prüfungen wider, mit denen die allgemeinen Kompetenzen und die Fachkompetenzen, wie in der angefochtenen Bekanntmachung des streitigen Auswahlverfahrens vorgesehen, geprüft werden sollten.

29 Fünftens stellte das Gericht fest, dass die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des streitigen Auswahlverfahrens auf die drei in Rede stehenden Sprachen nicht nur die Fähigkeit der Bewerber berühre, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken, sondern auch über den Tastaturtyp entscheide, den die Bewerber für die Durchführung der Fallstudie verwenden könnten. Es sei nicht bestritten worden, dass die Bewerberin gezwungen gewesen sei, einen ihr nicht vertrauten Tastaturtyp zu verwenden. Dies habe sich auf die Ablegung und potenziell auf das Ergebnis einer Prüfung ausgewirkt, bei der innerhalb begrenzter Zeit ein Text von gewisser Länge auf einer Tastatur zu schreiben sei.

30 Sechstens wies das Gericht das von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument zurück, wonach ein enger Zusammenhang nur dann bestehen könne, wenn die Ergebnisse der Bewertung der allgemeinen Kompetenzen der Bewerber negativ oder katastrophal ausfielen. Das Gericht führte aus, ein solches Vorbringen laufe darauf hinaus, sich ohne Begründung dafür auszusprechen, die Voraussetzung des Bestehens eines engen Zusammenhangs restriktiver zu fassen, wenn sich die geltend gemachte Rechtswidrigkeit auf die Sprachenregelung des Auswahlverfahrens beziehe.

31 In Anbetracht der angeführten Rechtsprechung und dieser sechs Feststellungen entschied das Gericht in Rn. 60 des angefochtenen Urteils, dass ein enger Zusammenhang zwischen der Begründung der angefochtenen Entscheidung und den Bestimmungen der angefochtenen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens über die Sprachenregelung des streitigen Auswahlverfahrens bestehe, deren Rechtmäßigkeit bestritten werde. Das Gericht erklärte daher die Einrede der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens für zulässig.

32 Sodann vertrat das Gericht die Auffassung, dass weder die in der angefochtenen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angeführten Gründe noch die von der Kommission zu ihrer Stützung angeführten Beweise geeignet seien, die fragliche Beschränkung zu rechtfertigen. Es kam daher zu dem Ergebnis, dass der Einrede der Rechtswidrigkeit stattzugeben, die angefochtene Bekanntmachung des Auswahlverfahrens für auf den vorliegenden Fall unanwendbar zu erklären und den Klagegründen 2, 3 und 4 stattzugeben sei.

33 Schließlich war das Gericht der Ansicht, dass über den ersten und den fünften Klagegrund nicht mehr zu entscheiden sei, und hob die angefochtene Entscheidung auf. III. Anträge der Parteien

34 Die Kommission beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben; – den zweiten, den dritten und den vierten Klagegrund der Bewerberin zurückzuweisen; – die Sache zur Entscheidung über den ersten und den fünften Klagegrund der Bewerberin an das Gericht zurückzuverweisen; – die Kostenentscheidung vorzubehalten.

35 Die Kommission stützt diese Anträge auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht. Mit dem ersten Teil wird gerügt, dass Rn. 54 des angefochtenen Urteils einen Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts enthalte, da das Gericht aus einer Feststellung des Prüfungsausschusses zu den Französischkenntnissen der Bewerberin auf einen engen Zusammenhang zwischen der Begründung der angefochtenen Entscheidung und den Bestimmungen der angefochtenen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens über die Sprachenregelung geschlossen habe.

36 Mit dem zweiten Teil werden die Rn. 55 bis 57 des angefochtenen Urteils in Frage gestellt. Das Gericht habe den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt und die Beweise verfälscht, als es auf der Grundlage eines unbestimmten Kriteriums zu dem Schluss gekommen sei, dass ein enger Zusammenhang zwischen der Begründung der angefochtenen Entscheidung und den Bestimmungen der angefochtenen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, deren Rechtmäßigkeit bestritten werde, bestehe.

37 Drittens habe das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt, indem es den von der Rechtsprechung geforderten „engen Zusammenhang“ auch darauf gestützt habe, dass die Bewerberin die schriftliche Prüfung mit einer anderen als der von ihr gewohnten QWERTY-PT‑Tastaturkonfiguration habe ablegen müssen.

38 Die Bewerberin tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen. Sie beantragt, – das Rechtsmittel für unzulässig zu erklären; – hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof das Rechtsmittel für zulässig erklären sollte, es in der Sache als unbegründet zurückzuweisen; – der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen. IV. Würdigung

39 Ich beginne meine Prüfung des Rechtsmittels mit einigen Vorbemerkungen zur Einrede der Rechtswidrigkeit nach Art. 277 AEUV und zur Zulässigkeit dieser Einrede (A). Sodann prüfe ich die spezifischen Zulässigkeitskriterien in Bezug auf die Bekanntmachung des EPSO-Auswahlverfahrens (B) und, im Licht dieser Kriterien, die drei Teile des einzigen Rechtsmittelgrundes, den die Kommission in Bezug auf die von ihr vor dem Gericht erhobene Einrede der Unzulässigkeit geltend macht (C). A. Vorbemerkungen zur Einrede der Rechtswidrigkeit nach Art. 277 AEUV und zur Zulässigkeit dieser Einrede

40 Seit dem Urteil Les Verts (

41 Nach ständiger Rechtsprechung konkretisiert Art. 277 AEUV einen allgemeinen Grundsatz, der jedem Verfahrensbeteiligten das Recht einräumt, zur Herbeiführung der Nichtigerklärung eines Beschlusses, der ihn unmittelbar und individuell betrifft, die Gültigkeit früherer die Rechtsgrundlage eines solchen Beschlusses bildenden Rechtsakte der Organe anzufechten, sofern er nicht berechtigt war, unmittelbar Klage gegen diese Rechtsakte zu erheben, und obwohl er somit betroffen war, ohne ihre Nichtigerklärung beantragen zu können (

42 Da der Zweck von Art. 277 AEUV nicht darin besteht, einer Partei die Möglichkeit zu geben, die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung in allen Fällen anzufechten, muss der angefochtene Rechtsakt, mit dem ein solcher Rechtsakt mit allgemeiner Geltung umgesetzt wird, zudem unmittelbar oder mittelbar für die Frage relevant sein, die Gegenstand der direkten Klage ist (

43 So können nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen Einzelentscheidungen die Bestimmungen eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung Gegenstand einer Einrede der Rechtswidrigkeit sein, sofern diese Bestimmungen die Grundlage dieser Entscheidungen bilden (unmittelbarem rechtlichen Zusammenhang mit ihnen stehen (

44 Mit der Aufstellung dieser beiden alternativen Anforderungen hat der Gerichtshof den Anwendungsbereich der Einrede der Rechtswidrigkeit nach Art. 277 AEUV recht weit ausgelegt und ist über das Paradigma der „Rechtsgrundlage“ hinausgegangen. Insbesondere durch das Erfordernis eines unmittelbaren rechtlichen Zusammenhangs, das sich in der Rechtsprechung schon sehr früh herauskristallisiert hat (

45 Meines Erachtens ist eine solche weite Auslegung zum einen durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, den Zugang zu den Gerichten für Personen zu erleichtern, die von der Klageerhebung gegen Unionsrechtsakte mit allgemeiner Geltung ausgeschlossen sind (

46 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass eine Einrede der Rechtswidrigkeit nach Art. 277 AEUV nur erhoben werden kann, wenn drei Kriterien kumulativ erfüllt sind. Erstens muss der Rechtsakt, der die Rechtsgrundlage für die angefochtene Einzelentscheidung bildet, allgemeine Geltung besitzen (im Folgenden: erstes Kriterium). Zweitens darf derjenige, der sich auf die Einrede der Rechtswidrigkeit beruft, nicht berechtigt gewesen sein, eine unmittelbare Klage auf Nichtigerklärung dieses Rechtsakts zu erheben (im Folgenden: zweites Kriterium) ( B. Die Zulässigkeitskriterien für die Einrede der Rechtswidrigkeit der Bekanntmachungen von EPSO-Auswahlverfahren

47 Im vorliegenden Fall macht die Kommission im Wesentlichen geltend, dass das Gericht den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt habe, indem es einen engen Zusammenhang zwischen der Begründung der angefochtenen Entscheidung und der gegen die angefochtene Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit bejaht habe. Da kein enger Zusammenhang zwischen der Begründung der angefochtenen Entscheidung und der gegen die angefochtene Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit, gegen die nicht rechtzeitig vorgegangen worden sei, bestehe, sei diese Einrede für unzulässig zu erklären.

48 Ich möchte darauf hinweisen, dass sich die von der Kommission vorgebrachten Argumente auf den Zulässigkeitsmaßstab stützen, der vom Gerichtshof und vom Gericht speziell im Zusammenhang mit EPSO-Auswahlverfahren entwickelt wurde. Für eine Einrede der Rechtswidrigkeit einer Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens, die ein Bewerber mehr als zwei Monate nach ihrer Veröffentlichung erhebt, hat die einschlägige Rechtsprechung Anforderungen aufgestellt, die spezifisch für EPSO-Auswahlverfahren sind und deren Existenzberechtigung auf der Doktrin des komplexen Verwaltungsvorgangs beruht. Nach dieser Lehre muss zwischen der Begründung der streitigen Einzelentscheidung und der gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit ein „enger Zusammenhang“ oder eine „enge Verbindung“ bestehen. 1. Die Doktrin des „komplexen Verwaltungsvorgangs“

49 Nach Ansicht der Kommission verfolgt die Rechtsprechung in Bezug auf die Zulässigkeit von Einreden der Rechtswidrigkeit von Bekanntmachungen eines Auswahlverfahrens einen restriktiven Ansatz, der durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sei, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Recht auf gerichtliche Kontrolle und der Rechtssicherheit herzustellen. Dieses Recht werde dadurch angemessen geschützt, dass der Bewerber im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Art. 270 AEUV alle Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens im Verfahren der Art. 90 und 91 des Statuts anfechten und die Rechtmäßigkeit derjenigen Bestimmungen der Bekanntmachung, die in engem Zusammenhang mit der Begründung der ihn beschwerenden Entscheidung stünden, im Wege einer Einrede der Rechtswidrigkeit anfechten könne.

50 Zunächst ist festzustellen, dass eine Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens ein allgemeiner Rechtsakt eines Unionsorgans ist, der sich an alle potenziellen Bewerber richtet. Gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts verfügt der Bewerber über eine Frist von drei Monaten ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens im Amtsblatt, um eine Verwaltungsbeschwerde einzureichen. Gemäß Art. 270 AEUV kann ein Bewerber eines Auswahlverfahrens eine Einzelentscheidung anfechten, z. B. die Entscheidung, seinen Namen nicht in die am Ende des Auswahlverfahrens erstellte Reserveliste aufzunehmen.

51 Insoweit bin ich entgegen dem Vorbringen der Bewerberin der Auffassung, dass ein Bewerber von der angefochtenen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, in der die Sprachenregelung des Auswahlverfahrens festgelegt wird, unmittelbar und individuell betroffen ist, sobald er sich an dem Auswahlverfahren beteiligt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird eine Entscheidung, die vom Adressaten nicht innerhalb der Fristen des Art. 263 Abs. 6 AEUV angefochten worden ist, ihm gegenüber bestandskräftig (lex specialis schafft.

52 Insoweit möchte ich darauf hinweisen, dass sich die Rechtsprechung erheblich weiterentwickelt hat. Zunächst hat der Gerichtshof im Urteil Adams u. a./Kommission die Zulässigkeit einer gegen eine Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit verneint. Er hat entschieden, dass ein Bewerber, der meine, dass sich die Rechtswidrigkeit einer Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens nachteilig auf ihn auswirke, diese Bekanntmachung rechtzeitig anfechten müsse. Andernfalls wäre es möglich, eine Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens lange nach ihrer Veröffentlichung anzufechten, nachdem die meisten oder alle Vorgänge im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren bereits stattgefunden haben, was gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen würde (

53 Im Urteil Kommission/Noonan hat der Gerichtshof jedoch unter Berufung auf die Doktrin des „komplexen Verwaltungsvorgangs“ seine frühere Rechtsprechung nuanciert (engem Zusammenhang mit der später angefochtenen Entscheidung steht (

54 Das wirft die Frage auf, was als „komplexer Verwaltungsvorgang“ einzustufen ist. Meiner Meinung nach ist ein Auswahlverfahren nur dann komplexer Natur, wenn es objektiv komplex ist. EPSO-Auswahlverfahren beinhalten eine Reihe eng miteinander verbundener Entscheidungen, die technischer Natur sind und unter Beachtung der Grundsätze der Gleichheit, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz getroffen werden müssen (

55 Der im Urteil Kommission/Noonan gewählte Ansatz stellt im Kern eine Abweichung vom zweiten Kriterium dar, da er es einem Bewerber ermöglicht, die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens unabhängig davon anzufechten, ob er Klage gegen diese Bekanntmachung erheben kann. Da sich die Kommission in ihrer Argumentation auf das vom Gericht im angefochtenen Urteil ( 2. Das Erfordernis eines „engen Zusammenhangs“ oder einer „engen Verbindung“

56 Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass sich der Begriff des „engen Zusammenhangs“ oder der „engen Verbindung“ zwischen dem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung und der streitigen Einzelentscheidung in der Rechtsprechung des Gerichtshofs schon früh herauskristallisiert hat. In den Urteilen Ley/Kommission (

57 Wie bereits erwähnt, hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Noonan (

58 Erstens wäre es dem Bewerber nach der allgemeinen Regelung verwehrt, eine Einrede der Rechtswidrigkeit gemäß Art. 277 AEUV in Anwendung der oben erwähnten Rechtsprechung zu erheben (

59 Zweitens hat der Gerichtshof, wie oben ausgeführt, für die Zwecke der Zulässigkeit einer Einrede der Rechtswidrigkeit nach Art. 277 AEUV im Urteil Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a. (

60 Außerdem könnte ein zu restriktiver Ansatz zu einer übermäßigen Erschwerung der Anfechtung der Sprachenregelung für Auswahlverfahren führen, was eine indirekte Billigung der Praxis darstellen würde, in der Regel Englisch, Französisch und Deutsch als zweite Sprache für Auswahlverfahren vorzuschreiben, ohne dass überprüft werden kann, ob das betreffende Organ die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Verpflichtungen beachtet hat. Im vorliegenden Fall hat das Gericht der Einrede der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens stattgegeben, da weder die darin enthaltenen Begründungen noch die von der Kommission zu ihrer Stützung vorgelegten Beweise geeignet waren, die Sprachenregelung für das streitige Auswahlverfahren zu rechtfertigen. In ihrem Rechtsmittel hat die Kommission den Teil des angefochtenen Urteils, der sich auf die Begründetheit der Einrede der Rechtswidrigkeit bezieht, nicht angefochten.

61 Drittens wird im Vertrag festgelegt, dass die Wirkung einer Einrede der Rechtswidrigkeit nach Art. 277 AEUV insofern begrenzt ist, als der Rechtsakt mit allgemeiner Geltung nicht für nichtig erklärt wird, sondern lediglich auf den konkreten Fall nicht anwendbar ist (inter partes und nicht erga omnes ein; der Rechtsakt mit allgemeiner Geltung wird insoweit für unanwendbar erklärt, als er in der Einzelfallentscheidung angewandt worden ist. Aus diesem Grund bin ich auch geneigt, die den Grundsatz der Rechtssicherheit betreffende Erwägung zurückzuweisen.

62 Ich sehe daher keinen Grund, aus dem das Gericht die Klage auf Anfechtung einer Bekanntmachung des Auswahlverfahrens im Wege der Einrede der Rechtswidrigkeit nicht zulassen sollte, wenn zwischen der Begründung der angefochtenen Entscheidung und den die Sprachenregelung betreffenden Bestimmungen der angefochtenen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens eine enge Verbindung oder ein enger rechtlicher Zusammenhang besteht.

63 Das Erfordernis einer engen Verbindung oder eines engen rechtlichen Zusammenhangs sollte jedoch hinreichend eng ausgelegt werden, da es eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung darstellt, die es einer Partei ermöglicht, die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung auch nach Fristablauf anzufechten. Außerdem ist eine solche Auslegung gerechtfertigt, um ein Gleichgewicht herzustellen zwischen der Möglichkeit, eine Handlung von allgemeiner Geltung auch noch lange nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens anzufechten, und der Erhebung zahlreicher gesonderter Klagen gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, die die Kommission und das Gericht überlasten würden.

64 Ich bin daher der Auffassung, dass das Gericht zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Klage nach der Rechtsprechung zulässig ist, wenn die Rüge von Unregelmäßigkeiten in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, die nicht rechtzeitig angefochten worden ist, die Begründung der streitigen Einzelentscheidung betrifft (

65 Im Licht dieser Erwägungen werde ich als Nächstes prüfen, ob das Gericht die von der Kommission im Rahmen der Nichtigkeitsklage vor dem Gericht erhobene Einrede, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens unzulässig sei, zu Recht zurückgewiesen hat. C. Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit

66 Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission die Rn. 54 bis 61 des angefochtenen Urteils angreift. Sie wendet sich nicht gegen die beiden Feststellungen des Gerichts in den Rn. 52 und 53 dieses Urteils. Erstens führt das Gericht aus, die Bewerberin greife mit ihrer Einrede der Rechtswidrigkeit im Wesentlichen die Bestimmungen der angefochtenen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens über die Sprachenregelung an, nämlich die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache auf Englisch, Französisch oder Deutsch. Zweitens hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der Bewerberin mit Schreiben vom 9. November 2015 mitgeteilt worden sei, ihr Name sei nicht in die Reserveliste aufgenommen worden, weil sie in den Assessment-Center-Prüfungen nicht die besten Noten erzielt habe.

67 Die Bewerberin ist der Ansicht, dass die Kommission mit der Aufteilung ihres einzigen Rechtsmittelgrundes in drei Teile versuche, die Erwägungen des Gerichts in den Rn. 51 bis 61 des angefochtenen Urteils künstlich aufzuspalten. Ich stimme ihr zu, dass das Gericht in diesen Randnummern erläutert, warum ein enger Zusammenhang zwischen der Begründung der angefochtenen Entscheidung und den Bestimmungen der angefochtenen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens über die Sprachenregelung des streitigen Auswahlverfahrens besteht, über deren Rechtmäßigkeit gestritten wird. Gleichwohl denke ich, dass die Ausführungen in diesen Randnummern gesondert geprüft werden können, da jeder der drei Teile ein anderes Argument betrifft.

68 Die Bewerberin ist ferner der Ansicht, dass diese drei Teile darauf abzielten, den vom Gericht festgestellten Sachverhalt zu bestreiten. Sie beantragt daher, den Rechtsmittelgrund insgesamt oder jeden seiner drei Teile als unzulässig zurückzuweisen. Hilfsweise macht sie geltend, dass der Rechtsmittelgrund oder jeder seiner drei Teile sei als unbegründet zurückzuweisen. Ich werde darauf bei der Prüfung jedes dieser drei Teile eingehen. 1. Erster Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes

69 Die Kommission macht geltend, Rn. 54 des angefochtenen Urteils enthalte insofern einen Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts, als das Gericht einen engen Zusammenhang zwischen der Begründung der angefochtenen Entscheidung und den Bestimmungen der angefochtenen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens über die Sprachenregelung bejaht habe. Selbst wenn die Bewerberin bei der allgemeinen Kompetenz „Kommunikation“ 10/10 Punkten erreicht hätte, hätte sie nicht über die 7,46 zusätzlichen Punkte verfügt, die für die Aufnahme in die Reserveliste nötig gewesen wären. Die anschließenden Feststellungen des Gerichts zur Zulässigkeit der Einrede der Rechtswidrigkeit in den Rn. 55 bis 58 des angefochtenen Urteils beruhten daher alle auf der Annahme eines engen Zusammenhangs und seien alle von diesem Rechtsfehler betroffen.

70 Zunächst ist, wie bereits ausgeführt (

71 Das Vorbringen der Kommission beruht auf der Prämisse, dass das Scheitern der Bewerberin beim streitigen Auswahlverfahren nicht durch die allgemeine Kompetenz „Kommunikation“ verursacht wurde, sondern durch andere Kompetenzen, für die sie keine ausreichenden Noten erhielt. Das Gericht hat jedoch im angefochtenen Urteil keine solche tatsächliche Feststellung getroffen. Während der Gerichtshof in seiner Eigenschaft als Rechtsmittelinstanz nicht für die Würdigung des Sachverhalts zuständig ist (

72 Da das Gericht im angefochtenen Urteil keine Feststellungen zu der Kompetenz getroffen hat, die für die Nichtaufnahme der Bewerberin in die Reserveliste ausschlaggebend war, sollte der Gerichtshof meines Erachtens den durch dieses Urteil vorgegebenen tatsächlichen Rahmen nicht verlassen; darin heißt es zu den Noten der Bewerberin lediglich, dass sie „insgesamt 61,13 von 100 Punkten“ und für die allgemeine Kompetenz „Kommunikation“„5,5 von 10 Punkten“ erzielt habe, was „zu den niedrigsten Bewertungen und Punktzahlen [zählt], die sie im Rahmen der Bewertung ihrer allgemeinen Kompetenzen im Assessment-Center erhalten hat“ (

73 Insoweit bin ich der Auffassung, dass die rechtliche Qualifizierung des streitigen Sachverhalts nicht von äußeren Faktoren wie der von der Bewerberin in einer anderen allgemeinen oder besonderen Kompetenz erzielten Note abhängen sollte, sondern von den konkreten Gründen der Einzelentscheidung in Bezug auf die streitige Kompetenz. Mit anderen Worten reicht es für die Zulässigkeit der Einrede der Rechtswidrigkeit aus, dass die Bewerberin nachweist, dass die fragliche Kompetenz, in der die Note unzureichend war, in einem engen Zusammenhang mit den angefochtenen Bestimmungen der angefochtenen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens steht. Insoweit sind die anderen Noten meines Erachtens unerheblich.

74 Würde der Gerichtshof feststellen, welche Note für die Nichtaufnahme der Bewerberin in die Reserveliste ausschlaggebend war, würde sich eine solche Feststellung überdies nicht auf die Unzulässigkeit, sondern auf den Inhalt der von der Bewerberin geltend gemachten Gründe beziehen, da sie eine Beurteilung der in der Einzelentscheidung erwähnten Ergebnisse und der Stichhaltigkeit des Vorbringens der Bewerberin voraussetzt.

75 Soweit sich die Beurteilung der Kompetenz „Kommunikation“ durch den Prüfungsausschuss aus den angefochtenen Bestimmungen der angefochtenen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens ergibt, kann die Bewerberin daher gegen diese Bestimmungen eine Einrede der Rechtswidrigkeit nach Art. 277 AEUV erheben. Im Übrigen deutet im angefochtenen Urteil, insbesondere in dessen Rn. 54, nichts darauf hin, dass das Gericht die tatsächlichen Umstände verfälscht hat, als es befunden hat, dass ein enger Zusammenhang zwischen der Feststellung des Prüfungsausschusses in Bezug auf die Französischkenntnisse der Bewerberin und dem Niveau der Beherrschung der Kompetenz „Kommunikation“ bestanden habe. In dieser Randnummer hat das Gericht das Kriterium des engen Zusammenhangs oder der engen Verbindung, wie oben dargelegt (

76 Nach alledem bin ich der Auffassung, dass das Gericht im vorliegenden Fall auf der Grundlage der in Rn. 54 getroffenen Feststellung zu Recht einen engen Zusammenhang zwischen der Begründung der angefochtenen Entscheidung und den Bestimmungen der angefochtenen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens über die Sprachenregelung bejaht hat, der die Einrede der Rechtswidrigkeit zulässt. Eine solche Feststellung reicht aus, um diesen Zusammenhang festzustellen. Der Vollständigkeit halber prüfe ich jedoch, ob ein solcher enger Zusammenhang aus anderen als den bereits genannten Gründen, nämlich den in den Rn. 55 bis 57 des angefochtenen Urteils genannten, besteht. 2. Zweiter Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes

77 Die Kommission macht geltend, das Gericht habe den Sachverhalt falsch eingeordnet und die Beweise verfälscht, als es in den Rn. 55 bis 57 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gekommen sei, dass aufgrund eines auf dem Gedanken, dass es für eine Bewerberin schwieriger sei, Prüfungen in ihrer zweiten Sprache abzulegen als in ihrer Muttersprache, beruhenden Kriteriums ein enger Zusammenhang zwischen der Begründung der angefochtenen Entscheidung und den Bestimmungen der angefochtenen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens bestehe. Der Vergleich des Niveaus der Bewerberin in Portugiesisch mit ihrem Niveau in Französisch sei für die Feststellung eines solchen engen Zusammenhangs unerheblich.

78 Die Bewerberin habe beanstandet, dass sie als zweite Sprache nur Englisch, Französisch und Deutsch habe wählen können. Sie habe geltend gemacht, dass sie bessere Noten hätte erzielen können, wenn sie die Prüfungen in Spanisch hätte ablegen dürfen, so dass ein enger Zusammenhang zwischen der angefochtenen Entscheidung und der Sprachenregelung für das streitige Auswahlverfahren bestehe. Das Gericht hätte das Niveau der Bewerberin in Portugiesisch deshalb mit ihrem Niveau in Spanisch und nicht in Französisch vergleichen müssen.

79 Außerdem habe das Gericht in den genannten Randnummern nicht berücksichtigt, dass im vorliegenden Fall die beiden von der Bewerberin am besten beherrschten Sprachen Englisch und Französisch gewesen seien. Durch die Einschränkung bei der Wahl der zweiten Sprache sei sie daher nicht benachteiligt worden, da sie behauptet habe, diese beiden Sprachen (auf C2-Niveau) besser zu beherrschen. Sie habe eine weitere Sprache, nämlich Spanisch, angegeben, deren Kenntnisse jedoch unter den Französisch- und Englischkenntnissen gelegen hätten. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich diese Einschränkung negativ auf die Leistung der Bewerberin ausgewirkt habe oder dass ein enger Zusammenhang mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung bestehe.

80 Die Bewerberin macht im Wesentlichen geltend, die Rn. 56 bis 58 des angefochtenen Urteils seien zusammen zu lesen und das Vorbringen der Kommission laufe darauf hinaus, diese Randnummern künstlich aufzuspalten.

81 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 52 ausführt, dass die Bewerberin mit ihrer Einrede der Rechtswidrigkeit im Wesentlichen die Bestimmungen der angefochtenen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens über die Sprachenregelung angreife, nämlich die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache auf Englisch, Französisch oder Deutsch. In Rn. 55 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass zwischen den Französischkenntnissen der Bewerberin und den Prüfungen, die sie in dieser Sprache habe ablegen müssen, ein enger Zusammenhang bestehe. Insoweit hat das Gericht in Rn. 57 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Bewerberin das Portugiesische besser beherrsche als das Französische.

82 Ein solcher Vergleich kann nicht korrekt sein, da Portugiesisch ihre Hauptsprache war und das Niveau dieser Sprache für die Angemessenheit der Beschränkung bei der Wahl der zweiten Sprache nicht relevant sein kann. Folglich können die Feststellungen des Gerichts in den Rn. 55 bis 57 des angefochtenen Urteils rechtlich nicht ausreichen, um einen engen Zusammenhang zwischen der Begründung der angefochtenen Entscheidung und den Bestimmungen der angefochtenen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens herzustellen, deren Rechtmäßigkeit angefochten wird (

83 Der in diesen Randnummern vorgenommene Vergleich ist daher rechtsfehlerhaft. Wenn jedoch die Gründe eines Urteils des Gerichtshofs einen Verstoß gegen das Unionsrecht erkennen lassen, der Tenor des Urteils sich aber aus anderen rechtlichen Gründen als begründet erweist, kann ein solcher Verstoß nicht zur Aufhebung des Urteils führen. Vielmehr ist die Begründung durch eine andere zu ersetzen ( 3. Dritter Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes

84 Die Kommission ist der Ansicht, dass das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils den Sachverhalt falsch eingeordnet habe, indem es den von der Rechtsprechung geforderten engen Zusammenhang darauf gestützt habe, dass die Bewerberin die schriftliche Prüfung mit einer anderen als der von ihr gewohnten QWERTY-PT‑Tastenkonfiguration abgelegt habe.

85 Die Kommission macht erstens geltend, die Wahl der Tastenkonfiguration stehe in keinem Zusammenhang mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung. In der mündlichen Verhandlung hat sie mit großem Nachdruck darauf hingewiesen, dass die angefochtene Bekanntmachung des Auswahlverfahrens keinen Hinweis auf die Wahl der Tastatur enthalten habe. Zweitens macht sie geltend, es treffe zwar zu, dass das EPSO für die Fallstudie eine begrenzte Auswahl an Tastaturkonfigurationen vorgeschlagen habe; dies sei aber eine andere Frage als die der Sprachenregelung des streitigen Auswahlverfahrens. In der angefochtenen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens würden nämlich die Tastaturkonfigurationen nicht erwähnt. Die Tatsache, dass sich die Bewerberin für eine QWERTY EN-Tastatur entschieden habe, obwohl sie die Fallstudie in französischer Sprache habe absolvieren wollen, beweise, dass die beiden voneinander zu trennen und nicht miteinander verbunden seien.

86 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass „die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des [streitigen] Auswahlverfahrens auf die drei in Rede stehenden Sprachen nicht nur die Fähigkeit der Bewerber berührt, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken, sondern auch über den Tastaturtyp entscheidet, den die Bewerber für die Durchführung der Fallstudie zu verwenden haben, da gemäß der Praxis des EPSO den Bewerbern die Tastatur ausschließlich in der Sprache (gegebenenfalls in den Sprachen) zur Verfügung steht, in der die Prüfungen abgelegt werden“. Im vorliegenden Fall sei zudem unstreitig, dass die Bewerberin einen Tastaturtyp habe benutzen müssen, mit dem sie wegen ihrer Muttersprache nicht vertraut gewesen sei. Dies wirke sich auf die Durchführung und damit möglicherweise auf das Ergebnis einer Prüfung aus, bei der innerhalb begrenzter Zeit ein Text von gewisser Länge auf einer Tastatur zu schreiben sei.

87 Die Frage, ob die Wahl der Tastatur als eine für die Feststellung des engen Zusammenhangs relevante Tatsache anzusehen ist, kann vom Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren auf der Grundlage des vom Gericht festgestellten Sachverhalts geprüft werden.

88 Insoweit trifft es - aus dem Blickwinkel des EPSO betrachtet - zu, dass die Wahl der Tastaturen eine praktische und technische Frage ist, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nirgends erwähnt wird. Aus dem Blickwinkel der Bewerberin betrachtet dürfte die Sprachenregelung jedoch Auswirkungen auf ihre mündliche und schriftliche Ausdrucksweise haben. Da Letztere von der Wahl der Tastatur abhängt, ist ein Zusammenhang zwischen diesen beiden Elementen nicht auszuschließen. Da die Schriftsprache durch die technischen Mittel der Tastatur ausgedrückt wird, kann eine Verbindung zwischen der von der Bewerberin verwendeten Sprache und der allgemeinen Sprachenregelung hergestellt werden. Meines Erachtens besteht kein Zweifel daran, dass diese beiden Elemente miteinander verbunden sind und dass unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles eine enge Verbindung vorliegt. Die Tatsache, dass in der angefochtenen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens die Sprachenwahl auf die drei genannten Sprachen beschränkt wurde, dürfte sich auf die Bereitstellung der Tastaturen durch das EPSO übertragen, die auf genau dieselben Sprachen beschränkt ist. Diese Parallelität ist offenbar eine aus der Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache resultierende Entscheidung des EPSO.

89 Im Übrigen stehe ich dem von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argument, ein solcher Zusammenhang bestehe nicht, da die Optionen für die Wahl der Tastatur nicht in der angefochtenen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens aufgeführt seien, sehr kritisch gegenüber. Würde der Gerichtshof diesem Vorbringen folgen, könnte sich die Kommission auf vage oder ungenaue Bekanntmachungen von Auswahlverfahren berufen, um sich der gerichtlichen Kontrolle zu entziehen. Der Umstand, dass sich die Kommission auf das Einladungsschreiben zu den Prüfungen gestützt hat, um die Auswahl der Tastaturen im Einzelnen darzulegen, zeigt, dass bei einem komplexen Verwaltungsvorgang wie dem EPSO-Auswahlverfahren die einzelnen Schritte eng miteinander verknüpft sind und dass die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens hinreichend klar und detailliert sein muss. Ein wichtiges Element wie die Wahl der im Auswahlverfahren verwendeten Tastatur sollte einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden können.

90 Daraus folgt, dass das Gericht unter diesen besonderen Umständen keinen Fehler begangen hat, als es in den Rn. 60 und 61 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass ein enger Zusammenhang zwischen der Begründung der angefochtenen Entscheidung und den Bestimmungen der angefochtenen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens über die Sprachenregelung des streitigen Auswahlverfahrens bestehe, und daher die Einrede der Rechtswidrigkeit für zulässig erklärt hat.

91 Ich bin daher der Ansicht, dass der dritte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen ist.

92 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit sich das Gericht in dessen Rn. 55 bis 57 auf einen Vergleich zwischen den Portugiesischkenntnissen der Bewerberin und ihren Französischkenntnissen gestützt hat, um einen engen Zusammenhang zwischen der Begründung der angefochtenen Entscheidung und den Bestimmungen der angefochtenen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens herzustellen. Im Übrigen ist das Rechtsmittel zurückzuweisen. D. Kosten

93 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet.

94 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn sie in einem Teil des Rechtsstreits obsiegt und in anderen Teilen unterliegt. Der Gerichtshof kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.

95 In der vorliegenden Rechtssache bin ich der Auffassung, dass die Kommission, wenn der Gerichtshof sich der von mir vorgeschlagenen Argumentation anschließt, in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles neben ihren eigenen Kosten sowohl im Verfahren des ersten Rechtszugs als auch im Rechtsmittelverfahren sämtliche Kosten der Bewerberin im Rechtsmittelverfahren und im ersten Rechtszug tragen sollte. E. Ergebnis

96 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel abgesehen von den Rn. 55 bis 57 des Urteils vom 9. Juni 2021, Calhau Correia de Paiva/Kommission (T‑202/17, EU:T:2021:323), zurückzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.