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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.11.2022 – C-234/21
Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona · ECLI:EU:C:2022:929
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA vom 24. November 2022 ( Rechtssache C‑234/21 Défense Active des Amateurs d’Armes ASBL, NG, WL gegen Conseil des ministres (Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle [Verfassungsgerichtshof, Belgien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Feuerwaffen – Verbotene Feuerwaffen – Richtlinie 91/477/EWG – Art. 7 Abs. 4a – Übergangsregelung für bestimmte halbautomatische Feuerwaffen – Fehlende Möglichkeit für die Staaten, eine Übergangsregelung für nicht scharfe Waffen vorzusehen – Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 – Begriff der Feuerwaffe – Erfordernis einer Erlaubnis für den Besitz von nicht scharfen Waffen – Gültigkeit – Gleichheit vor dem Gesetz – Eigentumsrecht“
1 Im Rahmen einer Klage gegen die Reform des Waffengesetzes (
2 Aufgrund dieser Gesetzesreform wurden 2019 in Belgien verschiedene Arten halbautomatischer Waffen verboten, deren Erwerb und Besitz bis dahin erlaubt war. Waren solche Waffen hingegen vor dem 13. Juni 2017 rechtmäßig erworben und registriert worden, waren sie übergangsweise und unter bestimmten Voraussetzungen entsprechend der Möglichkeit, die der neue Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477 den Mitgliedstaaten bot, weiterhin erlaubt.
3 Die in diesem Artikel vorgesehene Übergangsregelung gilt jedoch nicht für die Besitzer von halbautomatischen Waffen, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden.
4 Die Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof) ersucht den Gerichtshof, sich zur Gültigkeit von Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477 zu äußern. Sie ist der Ansicht, diese Bestimmung könne mit dem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, dem Diskriminierungsverbot und dem Recht auf Eigentum, die in den Art. 20, 21 bzw. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankert sind, sowie dem Grundsatz des Vertrauensschutzes kollidieren. I. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht. Richtlinie 91/477
5 Art. 1 sieht vor: „(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. ‚Feuerwaffe‘ jede tragbare Waffe, die Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung durch einen Lauf verschießt, die für diesen Zweck gebaut ist oder die für diesen Zweck umgebaut werden kann, es sei denn, sie ist aus einem der in Anhang I Abschnitt III genannten Gründe von dieser Definition ausgenommen. Die Einteilung der Feuerwaffen ist in Anhang I Abschnitt II geregelt. Ein Gegenstand gilt als zum Verschießen von Schrot, einer Kugel oder eines anderen Geschosses mittels Treibladung umbaubar, wenn er a) das Aussehen einer Feuerwaffe hat und b) sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er hergestellt ist, zu einem Umbau eignet; 2. ‚wesentlicher Bestandteil‘ den Lauf, den Rahmen, das Gehäuse, gegebenenfalls einschließlich Gehäuseober- und ‑unterteil, den Schlitten, die Trommel, den Verschluss oder das Verschlussstück, die als Einzelteile unter dieselbe Kategorie fallen wie die Feuerwaffen, zu denen sie gehören oder gehören sollen; … 4. ‚Schreckschuss- und Signalwaffen‘ Objekte mit einem Patronenlager, die dafür ausgelegt sind, nur Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpatronen abzufeuern, und die nicht so umgebaut werden können, dass damit Schrot, Kugeln oder Geschosse mittels einer Treibladung abgefeuert werden können; 5. ‚Salutwaffen und akustische Waffen‘ Feuerwaffen, die gezielt für den ausschließlichen Zweck, Platzpatronen abzufeuern, umgebaut wurden und die beispielsweise bei Theateraufführungen, Foto‑, Film- und Fernsehaufnahmen, historischen Nachstellungen, Paraden, Sportveranstaltungen sowie zu Trainingszwecken verwendet werden; 6. ‚deaktivierte Feuerwaffen‘ Feuerwaffen, die durch ein Deaktivierungsverfahren endgültig unbrauchbar gemacht wurden, das verbürgt, dass alle wesentlichen Bestandteile der entsprechenden Feuerwaffe endgültig unbrauchbar gemacht worden sind und nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise verändert werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht; …“
6 Art. 3 sieht vor: „… die Mitgliedstaaten [können] im Rahmen ihrer waffenrechtlichen Regelungen strengere Vorschriften erlassen, als in dieser Richtlinie vorgesehen“.
7 Art. 6 bestimmt: „(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition der Kategorie A zu verbieten. Sie sorgen für die Beschlagnahme dieser Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteile und der Munition, die unter Missachtung dieses Verbots unrechtmäßig besessen werden. (2) Zum Schutz der Sicherheit kritischer Infrastruktur, der kommerziellen Schifffahrt und Werttransporte und sensibler Anlagen, zum Zwecke der nationalen Verteidigung sowie zu bildungsbezogenen, kulturellen, Forschungs- und historischen Zwecken können die nationalen zuständigen Behörden unbeschadet von Absatz 1 in Einzelfällen ausnahmsweise und unter hinreichender Begründung Genehmigungen für Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile und Munition der Kategorie A erteilen, sofern dies der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht entgegensteht. … (6) Die Mitgliedstaaten können Sportschützen den Erwerb und Besitz von in Kategorie A Nummer 6 oder 7 eingestuften halbautomatischen Feuerwaffen unter folgenden Voraussetzungen gestatten: …“
8 In Art. 7 Abs. 4a heißt es: „Die Mitgliedstaaten können beschließen, Genehmigungen für halbautomatische Feuerwaffen der Kategorie A Nummer 6, 7 oder 8 für eine Feuerwaffe, die in die Kategorie B eingeteilt war und die vor dem 13. Juni 2017 rechtmäßig erworben und eingetragen wurde, unter den sonstigen in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen zu bestätigen, zu erneuern oder zu verlängern … …“
9 Anhang I Abschnitt II lautet: „II. Im Sinne dieser Richtlinie werden Feuerwaffen nach folgenden Kategorien eingestuft: 1. Kategorie A – Verbotene Feuerwaffen 1. Militärische Waffen und Abschussgeräte mit Sprengwirkung; 2. vollautomatische Feuerwaffen; 3. als anderer Gegenstand getarnte Feuerwaffen; 4. panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen sowie Geschosse für diese Munition; 5. Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen von Personen, die zur Benutzung dieser Waffen befugt sind[;] 6. automatische Feuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden, unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4a; 7. jede der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen: a) Kurz-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 21 Schüsse abgegeben werden können, sofern: i) eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist; oder ii) eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen eingesetzt wird; b) Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern: i) eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist; ii) oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird; 8. halbautomatische Lang-Feuerwaffen (d. h. Feuerwaffen, die ursprünglich als Schulterwaffen vorgesehen sind), die ohne Funktionseinbuße mit Hilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können; 9. sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden; …“ B. Belgisches Recht. Waffengesetz (
10 In Art. 3 § 1 heißt es: „Folgende Waffen gelten als verbotene Waffen: … 19. vollautomatische Feuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden; 20. halbautomatische Lang-Feuerwaffen, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können.“
11 Gemäß Art. 3 § 4 gilt: „Feuerwaffen, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden, und nicht zu diesem Zweck umgebaute Waffen, mit denen nur die vorerwähnten Patronen oder Substanzen abgefeuert werden, bleiben in der Kategorie, in die sie aufgrund der Paragraphen 1 und 3 eingeteilt wurden.“
12 Art. 45/2 lautet: „Wer vor dem 13. Juni 2017 eine in Artikel 3 § 1 Nr. 19 und 20 erwähnte Waffe rechtmäßig erworben und registriert hat, ob durch eine Erlaubnis, durch eine Registrierung aufgrund eines Jagdscheins, einer Bescheinigung für Privataufseher oder einer Sportschützenlizenz oder durch eine Registrierung im Register eines Zulassungsinhabers, darf diese Waffe weiter in Besitz halten, wenn die anderen gesetzlichen Bedingungen für den Besitz von Waffen erfüllt sind. Die betreffende Waffe kann nur den in Artikel 27 § 3 Absatz 4 erwähnten Sportschützen und zu diesem Zweck zugelassenen Waffenhändlern, Sammlern und Museen überlassen werden. Die Feuerwaffe kann auch gemäß Artikel 3 § 2 Nr. 3 deaktiviert werden oder abgegeben werden.“ II. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
13 Der Verein Défense Active des Amateurs d’Armes ASBL und zwei Privatpersonen erhoben am 22. November 2019 eine Nichtigkeitsklage bei der Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof) gegen mehrere Artikel des Gesetzes vom 5. Mai 2019 (
14 Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts waren halbautomatische Waffen, die für das Abfeuern von Platzpatronen umgebaut wurden, in Belgien frei verkäuflich. Seit dem Inkrafttreten von Art. 153 § 5 und Art. 163 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 (
15 Hingegen kämen die Besitzer originaler (nicht umgebauter) halbautomatischer Feuerwaffen, die sie vor dem 13. Juni 2017 rechtmäßig erworben und registriert hätten, in den Genuss einer Übergangsregelung, die es ihnen erlaube, sie in Besitz zu halten (
16 Die Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof) stellt dar, wie die Richtlinie 91/477 aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Sicherheit durch die Richtlinie 2017/853 geändert wurde und halbautomatische Waffen in die Liste der verbotenen Feuerwaffen (Kategorie A Nrn. 6 bis 8) aufgenommen wurden. Aus ähnlichen Gründen wurden Waffen, die für das ausschließliche Abfeuern von Platzpatronen umgebaut wurden, in Kategorie A Nr. 9 derselben Liste aufgenommen (
17 Diese Änderung – erlaubte es den Mitgliedstaaten, eine Übergangsregelung nur zugunsten von Besitzern halbautomatischer Waffen vorzusehen, die in die Kategorie A Nrn. 6 bis 8 eingeordnet waren, sofern sie vor dem 13. Juni 2017 rechtmäßig erworben und registriert wurden, – erlaubte es den Mitgliedstaaten nicht, diese Übergangsregelung für Personen vorzusehen, die solche Waffen erworben hatten, die aber für das Abfeuern von Platzpatronen umgebaut worden waren.
18 Wurden sowohl die halbautomatischen (Kategorie A Nrn. 6 bis 8) als auch die für das Abfeuern von Platzpatronen umgebauten Waffen (Kategorie A Nr. 9) nach dem 13. Juni 2017 erworben, erfahren ihre Besitzer demnach die gleiche nachteilige Behandlung, da sie nicht in den Genuss einer Übergangsregelung kommen (
19 Es liegt jedoch eine Ungleichbehandlung zwischen den Besitzern halbautomatischer Waffen der Kategorie A Nrn. 6 bis 8 und den Besitzern von Waffen der Kategorie A Nr. 9 vor, wenn sie diese Waffen jeweils vor dem 13. Juni 2017 erworben haben. Erstere kommen in den Genuss der Übergangsregelung, Letztere nicht.
20 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dem Urteil Tschechische Republik/Parlament und Rat lasse sich nicht entnehmen, ob diese Ungleichbehandlung mit dem Grundsatz der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung, dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Recht auf Achtung des Eigentums vereinbar sei (
21 Vor diesem Hintergrund legt die Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof) dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: Verstößt Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477/EWG in Verbindung mit Anhang I Abschnitt II Kategorie A Nrn. 6 bis 9 derselben Richtlinie gegen Art. 17 Abs. 1 und Art. 20 und 21 der Charta und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, indem er den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, eine Übergangsregelung für Feuerwaffen der Kategorie A9, die vor dem 13. Juni 2017 rechtmäßig erworben und registriert wurden, vorzusehen, obwohl er ihnen erlaubt, eine Übergangsregelung für Feuerwaffen der Kategorien A6 bis A8, die vor dem 13. Juni 2017 rechtmäßig erworben und registriert wurden, vorzusehen? III. Verfahren vor dem Gerichtshof
22 Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 12. April 2021 beim Gerichtshof eingegangen.
23 Der klagende Verein, NG und WL, die belgische Regierung, der Rat, das Parlament sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese drei Organe haben neben der belgischen Regierung an der mündlichen Verhandlung am 19. September 2022 teilgenommen. IV. Würdigung A. Vorbemerkungen 1. Abgrenzung des Streitgegenstands
24 Die Richtlinie 91/477 unterschied in ihrer ursprünglichen Fassung mehrere Kategorien von Feuerwaffen: A („Verbotene Feuerwaffen“), B („Genehmigungspflichtige Feuerwaffen“), C („Meldepflichtige Feuerwaffen“) und D („Sonstige Feuerwaffen“) (
25 Durch die Richtlinie 2017/853 wurden diese Einstufung geändert und bestimmte halbautomatische Waffen verboten, die bis dahin in einer eher allgemeinen Form als genehmigungspflichtige Waffen unter die Kategorie B Nrn. 1 und 4 fielen (je nachdem, ob es sich um Kurz- oder Langwaffen handelte).
26 Aufgrund dieser Änderung wurde somit eine bestimmte Anzahl halbautomatischer Feuerwaffen, die zuvor in die Kategorie B (genehmigungspflichtig) eingestuft waren, der Kategorie A (verbotene Waffen) zugeordnet.
27 Insbesondere hatte in Anhang I Abschnitt II die Kategorie A von da an drei Unterkategorien ( – automatische Feuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden (Nr. 6), – halbautomatische Zentralfeuerwaffen, Kurz- oder Langwaffen, mit einer Schuss- und Ladekapazität, die eine bestimmte Anzahl übersteigt (Nr. 7), – halbautomatische Lang-Feuerwaffen mit einklappbarem Schaft (Nr. 8).
28 In Kategorie A wurde zudem eine Unterkategorie geschaffen (Nr. 9), die „sämtliche Feuerwaffen [der Kategorie A], die für das Abfeuern von Platzpatronen … umgebaut wurden“, erfasst.
29 Der Unionsgesetzgeber berücksichtigte, dass es der Übergang dieser Waffen von Kategorie B zu Kategorie A mit sich brachte, dass einer Vielzahl von Besitzern rechtmäßig erworbener halbautomatischer Waffen ihr Eigentum an ihnen entzogen wird (das Verbot ihres Erwerbs und Besitzes hatte ihre Beschlagnahme zur Folge) (
30 Aus diesem Grund sah er in einem neuen Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477 vor, dass die Mitgliedstaaten Genehmigungen für halbautomatische Feuerwaffen der Kategorie A Nrn. 6 bis 8 für eine Feuerwaffe, die in die Kategorie B eingeteilt war und vor dem 13. Juni 2017 (dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2017/853) rechtmäßig erworben und eingetragen wurde, bestätigen, erneuern oder verlängern können.
31 In dieser Übergangsregelung werden jedoch die Waffen der Kategorie A Nr. 9 nicht erwähnt, also diejenigen Waffen, die für das Abfeuern von Platzpatronen umgebaut wurden. Da die Vorschrift zu diesen Waffen schweigt (
32 Ich halte eine Auslegung von Art. 7 Abs. 4a, die seinen Anwendungsbereich über die nicht umgebauten halbautomatischen Feuerwaffen, die unter die Kategorie A Nrn. 6 bis 8 fallen, hinaus auf derartige Waffen erstreckt, die für das Abfeuern von Platzpatronen umgebaut wurden und die nach der Änderung durch die Richtlinie 2017/853 zu Kategorie A Nr. 9 der Richtlinie 91/477 gehören, für nicht durchführbar (
33 Eine solche Auslegung widerspräche dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477, der, wie ich betonen möchte, Feuerwaffen der Kategorie A Nr. 9, die aus dem Umbau (zum Abfeuern von Platzpatronen) von Feuerwaffen der Kategorie A Nrn. 6 bis 8 entstanden sind, nicht erwähnt.
34 Ich räume ein, dass es für den Gerichtshof einfacher wäre, eine unionsrechtskonforme Auslegung von Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477 (
35 Ich bin jedoch der Ansicht, dass es nicht zulässig ist, den Willen des Gesetzgebers zu ersetzen oder zu verbiegen, wenn er sich selbst für eine Übergangsregelung entschieden hat, die sich ausdrücklich nur auf bestimmte Kategorien von Waffen bezieht, nicht aber auf andere. Umso weniger, wenn diese Maßnahme, wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt worden ist, bewusst und absichtlich getroffen wurde.
36 Der Gerichtshof hat entschieden, dass „eine Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht dazu führen [darf], dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut der Bestimmung jede praktische Wirksamkeit zu nehmen. Somit kann der Gerichtshof, wenn sich der Sinn einer Bestimmung des Unionsrechts eindeutig aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht von dieser Auslegung abweichen“ (
37 Vor diesem Hintergrund werden die Zweifel im Hinblick auf die Gültigkeit von Art. 7 Abs. 4a der (geänderten) Richtlinie 91/477 darauf gestützt, dass die Eigentümer von nicht scharfen halbautomatischen Waffen nunmehr unter die Kategorie A ( 2. Zulässigkeit der Vorlagefrage
38 Die Kommission hält die Vorlagefrage für unzulässig, da sie hypothetisch sei. Sie macht Folgendes geltend: – Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477 stelle enge Voraussetzungen für die Übergangsregelung auf: Der Besitz der betroffenen Feuerwaffen müsse bereits vor dem 13. Juni 2017 genehmigt und registriert worden sein. – Da in Belgien halbautomatische Feuerwaffen, die in nicht scharfe Waffen umgebaut worden seien, bis zur Umsetzung der Richtlinie 2017/853 nicht unter das Waffengesetz gefallen seien (sie seien frei verkäuflich gewesen), hätten sie weder vorab genehmigt noch registriert werden müssen. – Unter diesen Umständen hätte Belgien selbst dann, wenn man davon ausgehe, dass durch Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477 Waffen der Kategorie A Nr. 9 in die Übergangsregelung aufgenommen worden seien, die Möglichkeit, die diese Bestimmung geboten habe, nicht umsetzen können.
39 Ich teile den Einwand der Kommission nicht, da die Bestimmungen über die (vorherige) Genehmigung und Registrierung der streitigen Waffen meines Erachtens nicht ausschließlich die von diesem Organ vorgenommene Auslegung zulassen. Eine solche Auslegung hinge – wie die Kommission selbst einräumt – zudem von der Würdigung durch das vorlegende Gericht ab, für dessen Vorlage die Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt.
40 Jedenfalls sind die aufgeworfenen Zweifel nicht hypothetisch. Um sie auszuräumen, bedarf es der Auslegung der Richtlinie 91/477: – Auf der einen Seite kann nicht ausgeschlossen werden, dass selbst dann, wenn es in Belgien keine vorherige Genehmigung und Registrierung dieser Art von Waffen gegeben hätte, geprüft werden muss, inwieweit sie jeweils für die Ausgestaltung der Übergangsregelung unverzichtbar waren. – Auf der anderen Seite besteht ein vom Gerichtshof bei der Prüfung der Gültigkeit von Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477 zu klärender Gesichtspunkt darin, ob nach dieser Richtlinie in ihrer Fassung vor der Änderung aus dem Jahr 2017 nicht scharfe Waffen, die danach unter die Kategorie A Nrn. 6 bis 8 fielen, unabhängig von der anwendbaren nationalen Regelung sowohl genehmigt als auch registriert werden mussten. B. Gültigkeit von Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477 im Licht der Art. 20 und 21 der Charta
41 Im Rahmen der Prüfung der durch Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477 eingeführten Übergangsregelung führt das vorlegende Gericht aus, dass möglicherweise die Grundrechte auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Nichtdiskriminierung (Art. 20 und 21 der Charta) verletzt seien.
42 Die durch Art. 21 der Charta verbotene Diskriminierung betrifft subjektive persönliche Umstände (
43 In der Vorlageentscheidung wird nicht näher ausgeführt, weshalb in der vorliegenden Rechtssache eine derartige Ungleichbehandlung vorliegen soll. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen, dass sich die mögliche Ungleichbehandlung auf ein objektives Element bezieht, nämlich den Besitz der einen (Kategorie A Nrn. 6 bis 8) oder der anderen (Kategorie A Nr. 9) Art von Waffen im Zusammenhang mit einem zeitlichen Faktor, nämlich dem Datum ihres Erwerbs.
44 Folglich lege ich den Schwerpunkt auf Art. 20 der Charta, nach dem das Recht auf Gleichheit verlangt, dass „vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist“ (
45 Um feststellen zu können, ob dieses Recht verletzt worden ist, ist es unumgänglich, zunächst zu prüfen, ob sich die Besitzer von Waffen, die nach der (geänderten) Richtlinie 91/477 unter die Kategorie A Nrn. 6 bis 8 fallen, in einer vergleichbaren Situation befanden wie diejenigen, die Waffen besaßen, die in die Kategorie A Nr. 9 eingestuft wurden.
46 Hierzu ist zu prüfen, ob nach der Richtlinie 91/477 vor ihrer Änderung durch die Richtlinie 2017/853 der Erwerb und der Besitz halbautomatischer Waffen genehmigungs- und registrierungspflichtig waren. 1. Nicht scharfe Waffen vor der Richtlinie 2017/853
47 In den schriftlichen Erklärungen vertreten die Beteiligten unterschiedliche Standpunkte zur Regelung für nicht scharfe halbautomatische Waffen vor der Richtlinie 2017/853: – Die belgische Regierung ( – Die Kommission und das Parlament argumentieren, sie seien vom Begriff Feuerwaffen erfasst gewesen und hätten folglich der für derartige Waffen vorgesehenen Regelung unterlegen (
48 Der letztgenannte Standpunkt ist meines Erachtens stichhaltiger, denn er stellt auf den Begriff „Feuerwaffe“ in Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 91/477 sowohl vor als auch nach ihrer Änderung durch die Richtlinie 2017/853 ab. Unter diesen Begriff fällt „toda arma portátil que tenga cañón y que lance, esté concebida para lanzar o pueda transformarse fácilmente para lanzar un perdigón, bala o proyectil por la acción de un combustible propulsor …“ („jede tragbare Waffe, die Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung durch einen Lauf verschießt, die für diesen Zweck gebaut ist oder die für diesen Zweck umgebaut werden kann …“) (
49 Von den schriftlichen Erklärungen der Beteiligten zu diesem Punkt überzeugen mich diejenigen des Parlaments, dessen Argumenten ich mich anschließe, am meisten. Dieses Organ führt aus, dass die Hinzufügung von Nr. 9 zu Kategorie A eher der Klarstellung einer bereits gültigen Vorschrift diene als der Einführung einer materiellen Änderung (
50 Außerdem seien die Waffen der Kategorie A Nr. 9 ursprünglich zum Verschießen von Schrot, Kugeln oder Geschossen konzipiert gewesen, und gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 91/477 vor ihrer Änderung im Jahr 2017 hätten sie vom Begriff der Feuerwaffe nur aus einem der in Anhang I Abschnitt III Buchst. a, b und c (
51 Insoweit führt es aus: – zu Buchst. a, dass an den unter die Kategorie A Nr. 9 fallenden Waffen ein Umbau vorgenommen worden sei, der weniger einschneidend gewesen sei als der, der ihre Unbrauchbarmachung zur Folge gehabt habe, und sie funktionierten, wenn auch nur für das Abfeuern von Platzpatronen. Die Unterscheidung sei klar, denn die unbrauchbar gemachten Waffen der Kategorie A fielen ganz anders als die verbotenen Feuerwaffen als genehmigungspflichtig unter die Kategorie C Nr. 6. – zu den Buchst. b und c, dass sich die dort aufgeführten Waffen (mit Ausnahme der Reproduktionen antiker Waffen) (
52 Daher stelle die Umwandlung einer Feuerwaffe in eine nicht scharfe Waffe ihre ursprüngliche Eigenschaft (als Feuerwaffe, die unter die harmonisierte Regelung der Richtlinie 91/477 fällt) gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie vor ihrer Änderung durch die Richtlinie 2017/853 nicht in Frage.
53 Ich habe bereits vorweggeschickt, dass ich diese Argumente, die sich sogar noch etwas vertiefen ließen, im Wesentlichen teile.
54 In nicht scharfe Waffen umgewandelte halbautomatische Waffen sind mit Mechanismen ausgestattet, die ursprünglich für das Abfeuern echter Schüsse ausgelegt waren. Insoweit fallen sie ohne Weiteres unter den in Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 der Richtlinie 91/477 vor ihrer Änderung durch die Richtlinie 2017/853 geregelten Begriff (
55 Tatsächlich kann ein solcher „Gegenstand“ umgewandelt werden, um Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung zu verschießen. Wenn er darüber hinaus „das Aussehen einer Feuerwaffe hat“ und „sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er hergestellt ist, zu einem Umbau eignet“: Was ist insoweit geeigneter als die umgebaute Originalwaffe?
56 Zu demselben Ergebnis gelangt man aus der Perspektive des Vergleichs mit Waffen, die deaktiviert wurden. In einem anderen Vorabentscheidungsverfahren ( – zu jeder Waffe bestimmte „wesentliche Bestandteile“ gehören. Der Zweck der Deaktivierung liegt darin, dass verbürgt wird, „dass alle wesentlichen Bestandteile der Feuerwaffe auf Dauer unbrauchbar sind und nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder … umgebaut werden können“ ( – diese wesentlichen Bestandteile selbst eine Feuerwaffe im Sinne der Definition in Art. 1 Abs. 1b der Richtlinie 91/477 vor ihrer Änderung durch die Richtlinie 2017/853 darstellen (
57 Gilt dies für deaktivierte Waffen, muss es umso mehr für Waffen gelten, die so umgebaut werden, dass sie Platzpatronen abfeuern können. Bei den für diese Art von Feuer umgebauten halbautomatischen Feuerwaffen bleiben die wesentlichen Bestandteile mit Ausnahme des Laufs intakt und operativ (
58 Zusammenfassend waren die beim Inkrafttreten der Änderung der Richtlinie 91/477 vorhandenen halbautomatischen Waffen, die unter die Kategorie B fielen und nach der Änderung unter die Kategorie A Nrn. 6 bis 8 eingeordnet werden können, genehmigungs- und registrierungspflichtig, unabhängig davon, ob sie für das Abschießen von Platzpatronen umgebaut worden waren oder nicht.
59 Eine andere Frage ist es, ob die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung ihrer innerstaatlichen Rechtsordnungen dieses Kriterium beachtet haben oder nicht. Aus den zur Verfügung gestellten Informationen ergibt sich, dass dies in einigen Mitgliedstaaten (sechs, darunter Belgien) nicht der Fall war ( 2. Unterschiedliche Behandlung und Gleichheit vor dem Gesetz
60 Die Besitzer halbautomatischer Feuerwaffen, die unter die Kategorie A Nrn. 6 bis 8 fallen, werden, obwohl sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden, unterschiedlich behandelt: Wenn sie nicht umgebaute Waffen besaßen, findet die in Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477 nach der Änderung durch die Richtlinie 2017/853 vorgesehene Übergangsregelung auf sie Anwendung; wurden solche Waffen zum Abfeuern von Platzpatronen umgebaut, können ihre Besitzer die Übergangsregelung nicht in Anspruch nehmen.
61 Eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte ist nur „gerechtfertigt, wenn sie auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgt wird, und wenn diese unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit der betreffenden Behandlung verfolgten Ziel steht“ (
62 Da sich in der vorliegenden Rechtssache der Zweifel an der Gültigkeit auf einen Rechtsetzungsakt der Union erstreckt, „obliegt es dem Unionsgesetzgeber, das Vorliegen objektiver Kriterien, die als Rechtfertigung vorgebracht werden, darzutun und dem Gerichtshof die Informationen vorzutragen, deren er bedarf, um das Vorliegen dieser Kriterien zu überprüfen“ (
63 Die schriftlichen Erklärungen der beteiligten Organe weichen hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Lage der Besitzer von Waffen der Kategorie A Nrn. 6 bis 8 mit der von Besitzern von Waffen der Kategorie A Nr. 9 voneinander ab: – Obwohl das Parlament daran festhält, dass für nicht scharfe Waffen vor der Änderung durch die Richtlinie 2017/853 eine Genehmigung notwendig gewesen sei, macht es geltend, dass sich ihre Besitzer nicht in einer Lage befunden hätten, die mit denen von Besitzern von Waffen der Kategorie A Nrn. 6 bis 8 vergleichbar gewesen sei ( – Der Rat ist der Ansicht, dass sich die Besitzer nicht scharfer Waffen nicht in einer mit Besitzern von Waffen der Kategorie A Nrn. 6 bis 8 vergleichbaren Lage befunden hätten, da für nicht scharfe Waffen keine Genehmigung und Registrierung erforderlich gewesen sei. Er räumt jedoch ein, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 3 der Richtlinie 91/477 eine strengere Regelung vorsehen und eine Genehmigung verlangen könnten. – Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die Mitgliedstaaten durch nichts daran gehindert seien, Waffen der Kategorie A Nrn. 6 bis 8 und derartige Waffen, die unter die Kategorie A Nr. 9 fielen, weil sie für das Abfeuern von Platzpatronen umgebaut worden seien, gleich zu behandeln. Durch die Richtlinie selbst werde keine Verpflichtung begründet, die gegen das Recht auf Gleichbehandlung verstoßen könnte.
64 Angesichts der unterschiedlichen Auffassungen zwischen den Organen wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert, ob durch die Ausdehnung der Übergangsregelung in Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477, geändert durch die Richtlinie 2017/853, auf nicht scharfe Waffen das mit letztgenannter Richtlinie verfolgte Ziel der Wahrung der öffentlichen Sicherheit gefährdet würde.
65 Mit geringen Unterschieden waren sich die Organe darüber einig, dass die Übergangsregelung mit Blick auf die Vielfältigkeit der bis dahin in den Mitgliedstaaten existierenden Modelle ausgestaltet worden sei. Für nicht scharfe Waffen sei ein anderes Kriterium als das des Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477 verwendet worden: Anstatt den Schwerpunkt auf die Genehmigung nach Waffenkategorien (wie in diesem Artikel) zu legen, habe man es vorgezogen, auf die Ausnahmemöglichkeiten abzustellen, die Art. 6 regele, der eine fallweise Prüfung der Umstände des Besitzers einer umgebauten nicht scharfen Waffe erlaube.
66 Diese Erklärung weist meines Erachtens aus der Perspektive des Rechts auf Gleichbehandlung der Besitzer halbautomatischer umgebauter oder nicht umgebauter Waffen, die sie in beiden Fällen vor dem 13. Juni 2017 rechtmäßig erworben haben, mindestens drei Schwachstellen auf.
67 Erstens rechtfertigt der Unterschied zwischen den Rechtsordnungen auf nationaler Ebene keine Lösungen, die die Tatsache des (einheitlichen) Anwendungsbereichs der Richtlinie 91/477 vor ihrer Änderung durch die Richtlinie 2017/853 außer Acht lassen.
68 Zweitens hätte kein Hindernis dafür bestanden, mit der gebotenen Vorsicht für die Besitzer halbautomatischer Waffen, die für das Abfeuern von Platzpatronen umgebaut wurden, eine Übergangsregelung unter der Bedingung vorzusehen, dass ihre Besitzer sie (in den Mitgliedstaaten, in denen sie nicht genehmigungspflichtig sind) ordnungsgemäß registrieren. Durch diese Lösung, auf die ich weiter unten eingehen werde, wäre vermieden worden, dass in (der Mehrheit der) Mitgliedstaaten, in denen eine vorherige Genehmigung bereits vorgeschrieben war, den Besitzern solcher Waffen plötzlich der Besitz daran entzogen wird.
69 Drittens wird der Ungleichbehandlung durch den Rückgriff auf die Regelung des Art. 6 der Richtlinie 91/477 nicht abgeholfen. Gewiss wurde durch diese Richtlinie in der durch die Richtlinie 2017/853 geänderten Fassung nach Einführung des Verbots von Waffen der Kategorie A eine Ausnahmeregelung vorgesehen (Art. 6 Abs. 2 bis 7). Danach gilt: – Allgemein (Abs. 1) gilt das Verbot von „Erwerb und … Besitz von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition der Kategorie A“, und die Mitgliedstaaten müssen für die „Beschlagnahme [derjenigen], die unter Missachtung dieses Verbots unrechtmäßig besessen werden“, sorgen. – Aufgrund der Ausnahmen kann die Genehmigung für Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile und Munition der Kategorie A in bestimmten Fällen erteilt werden (
70 Allerdings sind nicht alle für das Abfeuern von Platzpatronen umgebauten halbautomatischen Waffen von den Ausnahmen gedeckt, die in Art. 6 der Richtlinie 91/477 in seiner durch die Richtlinie 2017/853 geänderten Fassung geregelt sind. Insbesondere – reicht die Absicht, sie zur Selbstverteidigung zu benutzen, nicht aus, das Verbot ihres Besitzes, und sei es auch nur vorübergehend, auszuhebeln; – können sich auch Sportschützen, die Waffen der Kategorie A Nr. 9 besitzen wollen, nicht auf die Ausnahme berufen, denn Art. 6 Abs. 6 beschränkt die Ausnahme auf Waffen der Kategorie A Nrn. 6 und 7.
71 Art. 6 schwächt also die Anomalie ab, beseitigt sie aber nicht vollständig, was bestätigt, dass die Diskussion allein im Rahmen der Übergangsregelung des Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477 angesiedelt ist.
72 Meines Erachtens ist für die Lösung des Problems der Vergleich der Waffen entscheidend. Während die einen (die unter die Kategorie A Nrn. 6, 7 und 8 fallen) voll funktionsfähig und geeignet sind, Kugeln oder Geschosse abzufeuern, können andere (die der Kategorie A Nr. 9) nur Gase explodieren lassen und ausstoßen. Erstere stellen eine tatsächliche Gefahr dar, Letztere bringen im Fall eines Rückbaus ein potenzielles Risiko mit sich.
73 Aus der Perspektive der Sicherheit wäre es daher objektiv vernünftig und verhältnismäßig, dass die Waffen der Kategorie A Nr. 9 weniger streng behandelt werden als solche der Kategorie A Nrn. 6 bis 8. Die rechtliche Lösung ist hingegen genau umgekehrt.
74 Zweifelsohne besteht die Gefahr, dass halbautomatische nicht scharfe Waffen umgebaut werden, um Kugeln oder Geschosse mittels einer Treibladung abzufeuern. Deshalb ist ihre Einordnung unter Kategorie A (also ihr Verbot) vernünftig. Das Ziel des Schutzes der öffentlichen Sicherheit war nach dem Wortlaut des 20. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2017/853 für ihre Aufnahme in die Kategorie A Nr. 9 entscheidend.
75 Allerdings bringen, wie ich soeben ausgeführt habe, halbautomatische Waffen der Kategorie A Nrn. 6, 7 oder 8 mindestens dieselbe Gefahr mit sich: Sie sind als solche für das Abfeuern von Kugeln oder Geschossen (in beschränkter Anzahl) geeignet, ohne dass es eines Umbaus bedarf. Daher war ihre Einstufung in die Kategorie A als verbotene Waffen ebenfalls vernünftig.
76 Ich wiederhole, dass es aus der Perspektive des Ziels der öffentlichen Sicherheit weniger logisch ist, dass der Besitz von Waffen, die an sich gefährlicher sind (halbautomatische nicht umgebaute Waffen) übergangsweise erlaubt wird, während dieselbe Übergangsregelung solchen Waffen, die aufgrund ihres Umbaus in nicht scharfe Waffen theoretisch weniger gefährlich sind, nicht zugestanden wird.
77 In ihren schriftlichen Erklärungen machen die beteiligten Organe geltend, dass die fehlende vorherige Registrierung der nicht scharfen Waffen der Kontrolle der vorhandenen Waffen entgegenstehen würde. Ich halte diese Erklärung aber nicht für zufriedenstellend: – Erstens, weil die Richtlinie 91/477 von Anfang an die Registrierung von nicht angemeldeten Waffen regelt. Ihr Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 2 weist die Mitgliedstaaten an, vorzusehen, „dass alle gegenwärtig in ihrem Gebiet befindlichen Feuerwaffen der Kategorie C innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der einzelstaatlichen Vorschriften, die sie zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen, angemeldet werden müssen“. Derselbe Mechanismus hätte auf die Waffen der anderen Kategorien erstreckt werden können, insbesondere auf die Waffen der Kategorie A Nr. 9. – Zweitens, weil diese Erklärung für (die Mehrheit der) Mitgliedstaaten, in denen die Genehmigung und Registrierung dieser Art von Waffen geregelt war, keine Gültigkeit besitzt. – Drittens, weil für die Hindernisse, die durch die Einführung eines Übergangszeitraums für die Anmeldung und Registrierung als weniger belastende Alternative zum Fehlen einer Übergangsregelung entstehen könnten, keine Nachweise erbracht werden (
78 Zusammenfassend bin ich der Meinung, dass Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477 gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz verstößt, soweit vergleichbare Sachverhalte ohne vernünftige Rechtfertigung unterschiedlich behandelt werden.
79 Sollte der Gerichtshof mit meiner Würdigung übereinstimmen, ist es nicht erforderlich, zu prüfen, ob diese Vorschrift mit Art. 17 Abs. 1 der Charta oder dem Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar ist. Gleichwohl werde ich sie vorsorglich kurz prüfen. C. Gültigkeit von Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477 im Licht von Art. 17 Abs. 1 der Charta
80 Ausgangspunkt ist, dass den Erwerbern von Waffen der Kategorie A Nrn. 6 bis 8, die vor dem 13. Juni 2017 in nicht scharfe Waffen umgebaut wurden, untersagt wird, diese – und sei es auch übergangsweise – zu besitzen. Es ist zweifelhaft, ob dieser Eingriff in das Eigentumsrecht aus vertretbarem Grund gerechtfertigt oder vielmehr unverhältnismäßig ist (
81 Dasselbe Problem stellte sich in der Rechtssache Tschechische Republik/Parlament und Rat. Dort hat der Gerichtshof, nachdem er seine Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 1 der Charta (
82 Die Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, bestanden im Wesentlichen darin, – dass durch Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477, geändert durch die Richtlinie 2017/853, eine Übergangsregelung eingeführt wurde, aufgrund derer diese Richtlinie „nicht dazu [verpflichtet], Besitzern solcher Waffen, die vor ihrem Inkrafttreten erworben wurden, das Eigentum daran zu entziehen“ ( – dass sich das Verbot „… zum einen im Prinzip darauf [beschränkt], den Erwerb des Eigentums zu verhindern, und … sämtlichen in Art. 6 Abs. 2 bis 6 der Richtlinie 91/477 … genannten Ausnahmen und Abweichungen [unterliegt]“ (
83 Der erste Grund trifft auf halbautomatische, zum Abfeuern von Platzpatronen umgebaute Waffen der Kategorie A Nrn. 6 bis 8, die in Kategorie A Nr. 9 eingestuft werden, nicht zu. Das Fehlen einer für sie geltenden Übergangsregelung führt dazu, dass sie ohne Weiteres als verboten gelten und beschlagnahmt werden müssen, wenn sie vor dem 13. Juni 2017 rechtmäßig erworben wurden.
84 Zum zweiten Grund habe ich bereits ausgeführt, dass Art. 6 der Richtlinie 91/477 in seiner durch die Richtlinie 2017/853 geänderten Fassung die Mängel nicht beseitigt, denn er schließt jede Möglichkeit einer Regulierung wichtiger Kategorien nicht scharfer Waffen, die rechtmäßig besessen werden und nicht in ihm geregelt sind, aus. In diesen Fällen werden die Besitzer zuvor rechtmäßig vor dem 13. Juni 2017 erworbener nicht scharfer Waffen unmittelbar ohne Übergangsregelung enteignet, ohne dass eine Entschädigung vorgesehen ist.
85 Gewiss kann der Unionsgesetzgeber im Hinblick auf die „Nutzung des Eigentums zum Wohl der Allgemeinheit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 3 der Charta“ (
86 Trifft er eine solche Entscheidung allerdings für Waffen, die vorher rechtmäßig erworben wurden und für die nur die Aufgabe oder endgültige Unbrauchbarmachung in Betracht kommt, ohne dass die Möglichkeit besteht, sich auf allgemeine Ausnahmen zu berufen, wird die Garantie des Eigentums nicht beachtet.
87 Diese Garantie könnte nur durch eine Entschädigung des enteigneten Besitzers gewahrt bleiben, die in der Richtlinie 91/477 in ihrer durch die Richtlinie 2017/853 geänderten Fassung nicht vorgesehen ist.
88 Eines der beteiligten Organe schlägt vor, die Verantwortung auf die Mitgliedstaaten abzuwälzen, da sie es seien, die für die korrekte Umsetzung der Richtlinien Sorge zu tragen hätten und die bei der Umsetzung der Richtlinie 91/477 in ihrer durch die Richtlinie 2017/853 geänderten Fassung in ihre Rechtsordnung Entschädigungen vorsehen könnten (
89 Diese These könnte valide sein, wenn die Unionsvorschrift den Mitgliedstaaten einen Beurteilungsspielraum einräumt, nicht aber, wenn es wie hier nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477 nicht möglich ist, bestimmte Kategorien halbautomatischer Waffen, die zum Abfeuern von Platzpatronen umgebaut und seinerzeit rechtmäßig erworben wurden, weiterhin rechtmäßig zu besitzen. D. Grundsatz des Vertrauensschutzes
90 „Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt das Recht, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, voraus, dass die zuständigen Unionsbehörden dem Betroffenen klare, unbedingte und übereinstimmende, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammende Zusicherungen erteilt haben. Auf dieses Recht kann sich nämlich jeder berufen, bei dem ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat. Klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar …“ (
91 Wie die drei an diesem Verfahren beteiligten Organe (Parlament, Rat und Kommission) bin ich der Auffassung, dass in der Vorlageentscheidung keine Garantie des Unionsgesetzgebers oder anderer Unionsorgane in Form einer Übergangsregelung für Besitzer von Waffen, die unter Kategorie A Nr. 9 der Richtlinie 91/477 eingestuft sind, identifiziert worden ist, auf die sie ihre Erwartung stützen können, dass sie diese vor dem 13. Juni 2017 erworbenen Waffen behalten können.
92 Vielmehr wurden in den Untersuchungen, die der Änderung durch die Richtlinie 2017/853 vorangingen, die Diskrepanzen zwischen den Regelungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anwendung der Richtlinie 91/477 aufgezeigt und nahegelegt, einheitliche Kriterien für Schreckschuss- oder akustische Waffen festzulegen, um deren Umbau in funktionsfähige Feuerwaffen zu verhindern (
93 Auch wenn es im Licht von Art. 3 der Richtlinie 91/477 allgemein vorhersehbar war, dass die Voraussetzungen für den Besitz von Feuerwaffen verschärft werden, gab es im Vorfeld der Änderung für diese Tendenz spezifische Anzeichen. V. Ergebnis
94 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, der Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof, Belgien) wie folgt zu antworten: Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen in der durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 geänderten Fassung verstößt gegen die Art. 17 und 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, soweit er es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, die durch diesen Artikel eingeführte Übergangsregelung für halbautomatische Feuerwaffen, die in Anhang I Abschnitt II Kategorie A Nrn. 6 bis 8 der Richtlinie eingestuft sind, auf derartige Waffen auszudehnen, die infolge ihres Umbaus zum Abfeuern von Platzpatronen unter Anhang I Abschnitt II Kategorie A Nr. 9 der Richtlinie fallen, oder eine entsprechende Regelung für sie vorzusehen, er keine Entschädigung für den Entzug des Eigentums und der Nutzung rechtmäßig erworbener Waffen vorsieht, wenn ihre Besitzer nicht von der in Art. 6 der Richtlinie 91/477 geregelten Möglichkeit zur ausnahmsweisen Genehmigung Gebrauch machen können.