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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.01.2023 – C-128/21
Generalanwalt Giovanni Pitruzzella · ECLI:EU:C:2023:16
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GIOVANNI PITRUZZELLA vom 12. Januar 2023 ( Rechtssache C‑128/21 Lietuvos notarų rūmai, M. S., S. Š, D. V., V. P., J. P., D. L.‑B., D. P., R. O. I. gegen Lietuvos Respublikos konkurencijos taryba, Beteiligte: Lietuvos Respublikos teisingumo ministerija, Lietuvos Respublikos finansų ministerija (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas [Oberstes Verwaltungsgericht Litauens]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Art. 101 AEUV – Begriffe ‚Unternehmen‘ und ‚Beschlüsse von Vereinigungen‘ – Beschlüsse der Notarkammer, mit denen die Modalitäten für die Berechnung der Gebühren festgelegt werden – Bezweckte Beschränkung – Rechtfertigung – Geldbuße – Unternehmensvereinigung und ihre Mitglieder – Präsidium – Zuwiderhandelnder – Gesamtschuldnerische Haftung“
1 Dürfen Mitglieder einer Berufsvereinigung für die Fassung von Beschlüssen, die der Berufsvereinigung zuzurechnen sind und die den Wettbewerb im Sinne des Unionsrechts beeinträchtigen oder beschränken können, persönlich mit Sanktionen belegt werden? I. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht
2 Art. 5 („Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten“) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln ( „Die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten sind für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags in Einzelfällen zuständig. Sie können hierzu von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde Entscheidungen erlassen, mit denen – die Abstellung von Zuwiderhandlungen angeordnet wird, – einstweilige Maßnahmen angeordnet werden, – Verpflichtungszusagen angenommen werden oder – Geldbußen, Zwangsgelder oder sonstige im innerstaatlichen Recht vorgesehene Sanktionen verhängt werden. Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach den ihnen vorliegenden Informationen nicht gegeben, so können sie auch entscheiden, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden.“
3 Art. 23 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 4 dieser Verordnung bestimmt: „(2) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig a) gegen Artikel [101] oder [102 AEUV] verstoßen … Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Steht die Zuwiderhandlung einer Unternehmensvereinigung mit der Tätigkeit ihrer Mitglieder im Zusammenhang, so darf die Geldbuße 10 % der Summe der Gesamtumsätze derjenigen Mitglieder, die auf dem Markt tätig waren, auf dem sich die Zuwiderhandlung der Vereinigung auswirkte, nicht übersteigen. … (4) Wird gegen eine Unternehmensvereinigung eine Geldbuße unter Berücksichtigung des Umsatzes ihrer Mitglieder verhängt und ist die Unternehmensvereinigung selbst nicht zahlungsfähig, so ist sie verpflichtet, von ihren Mitgliedern Beiträge zur Deckung des Betrags dieser Geldbuße zu fordern. Werden diese Beiträge innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist nicht geleistet, so kann die Kommission die Zahlung der Geldbuße unmittelbar von jedem Unternehmen verlangen, dessen Vertreter Mitglieder in den betreffenden Entscheidungsgremien der Vereinigung waren. Nachdem die Kommission die Zahlung gemäß Unterabsatz 2 verlangt hat, kann sie, soweit es zur vollständigen Zahlung der Geldbuße erforderlich ist, die Zahlung des Restbetrags von jedem Mitglied der Vereinigung verlangen, das auf dem Markt tätig war, auf dem die Zuwiderhandlung erfolgte. Die Kommission darf jedoch Zahlungen gemäß Unterabsatz 2 oder 3 nicht von Unternehmen verlangen, die nachweisen, dass sie den die Zuwiderhandlung begründenden Beschluss der Vereinigung nicht umgesetzt haben und entweder von dessen Existenz keine Kenntnis hatten oder sich aktiv davon distanziert haben, noch ehe die Kommission mit der Untersuchung des Falls begonnen hat. Die finanzielle Haftung eines Unternehmens für die Zahlung der Geldbuße darf 10 % seines im letzten Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.“ B. Litauisches Recht
4 Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Lietuvos Respublikos konkurencijos įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über den Wettbewerb) vom 23. März 1999 in der durch das Gesetz Nr. XIII-193 vom 12. Januar 2017 geänderten Fassung (im Folgenden: litauisches Wettbewerbsgesetz) sieht vor: „Vereinbarungen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezwecken, bewirken oder bewirken können, sind verboten und von ihrem Abschluss an nichtig. Dies gilt insbesondere für … Vereinbarungen über die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung des Preises bestimmter Waren oder sonstiger Einkaufs- oder Verkaufskonditionen.“
5 Art. 3 Abs. 19 des Wettbewerbsgesetzes bestimmt: „Als ‚Vereinbarung‘ gelten Verträge gleich welcher Art (in schriftlicher oder mündlicher Form) zwischen zwei oder mehr Wirtschaftsteilnehmern sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich der Beschlüsse einer Gesamtheit von Wirtschaftsteilnehmern (einer Vereinigung, einer Gruppierung, eines Konsortiums usw.) oder von Vertretern einer solchen Gesamtheit.“
6 Art. 3 Abs. 22 des Wettbewerbsgesetzes lautet: „Als ‚Wirtschaftsteilnehmer‘ gilt ein Unternehmen, eine Gesamtheit von Unternehmen (Vereinigungen, Gruppierungen, Konsortien usw.), eine Niederlassung oder eine Organisation sowie sonstige natürliche oder juristische Personen, die in der Republik Litauen wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben oder ausüben können und deren Handeln sich auf die wirtschaftliche Tätigkeit in der Republik Litauen auswirkt oder deren Zielsetzungen im Fall einer Verwirklichung Einfluss auf diese Tätigkeit haben können. Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung der Republik Litauen gelten als Wirtschaftsteilnehmer, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.“
7 Art. 2 des Lietuvos Respublikos notariato įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über das Notariat, im Folgenden: Notarordnung) in der durch das Gesetz Nr. XIII‑570 vom 29. Juni 2017 geänderten Fassung bestimmt: „Ein Notar wird vom Staat zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz bestellt und beurkundet die Rechtmäßigkeit von Rechtsgeschäften und Dokumenten im Rahmen zivilrechtlicher Rechtsbeziehungen. Notare können auch als Mediatoren im Rahmen von zivilrechtlichen Streitigkeiten zu deren Beilegung tätig werden.“
8 Art. 6 Abs. 1 der Notarordnung lautet: „Die Zahl der Notare, ihr Sitz und ihr Amtsbezirk richtet sich nach der vom Justizminister der Republik Litauen festgelegten Methode zur Ermittlung des Bedarfs der Bevölkerung an juristischen Dienstleistungen von Notaren.“
9 Art. 8 der Notarordnung bestimmt: „Die Notare der Republik Litauen schließen sich in der Notarkammer … zusammen. Jeder Notar ist Mitglied der Notarkammer. Die Notarkammer ist eine juristische Person. Die Satzung der Notarkammer wird von der Versammlung der Notarkammer erlassen und vom Justizminister der Republik Litauen genehmigt.“
10 Nach Art. 10 Nr. 7 der Notarordnung ergreift die Notarkammer im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Maßnahmen zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der notariellen Praxis.
11 Art. 11 Abs. 2 und 3 der Notarordnung bestimmt: „Der Justizminister der Republik Litauen genehmigt die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Präsidiums der Notarkammer. Ist der Justizminister der Republik Litauen der Auffassung, dass die Entschließungen oder Beschlüsse der Notarkammer mit den Rechtsvorschriften der Republik Litauen nicht vereinbar sind, kann er beim Regionalgericht Vilnius Klage auf Aufhebung dieser Entschließungen oder Beschlüsse erheben. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der angefochtenen Entschließung oder des angefochtenen Beschlusses zu erheben.“
12 Art. 12 der Notarordnung sieht vor: „Die Notare üben ihre Tätigkeit unbeeinflusst von der öffentlichen Verwaltung und den Haushaltsbehörden aus und sind allein dem Gesetz verpflichtet.“
13 Nach Art. 13 der Notarordnung üben die Notare ihre Tätigkeit im Einklang mit den Beschlüssen der Notarkammer aus.
14 Art. 16 der Notarordnung bestimmt: „Ein Notar haftet nach Maßgabe des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen und dieses Gesetzes für Schäden, die natürlichen oder juristischen Personen durch rechtswidrige Handlungen entstanden sind, und die er, sein Vertreter oder die Mitarbeiter seines Notariats in Ausübung der notariellen Tätigkeit begangen haben. Ein Notar haftet als Amtsträger für Verstöße gegen Gesetze oder sonstige Rechtsvorschriften, die in Ausübung seines Amtes begangen wurden und die seine straf- oder verwaltungsrechtliche Verantwortung begründen.“
15 Art. 19 Abs. 1 und 2 der Notarordnung sieht vor: „Ein Notar stellt für die Ausfertigung notarieller Urkunden, die Ausarbeitung von Rechtsgeschäften und die Erbringung von beratenden und technischen Dienstleistungen Gebühren in Rechnung, deren Höhe (Tarifierung) im Einvernehmen mit dem Minister für Finanzen der Republik Litauen und der Notarkammer vom Justizminister der Republik Litauen festgelegt wird, der hierbei die in Art. 191 dieses Gesetzes genannten Kriterien für deren Festsetzung (Tarifierung) berücksichtigt. Die Höhe der Gebühren hat dem Notar Einkünfte zu gewährleisten, die seine wirtschaftliche Unabhängigkeit, den Mandanten einen geeigneten Rahmen zur Erbringung der Dienstleistungen, die Beschäftigung von ausreichend geschulten Mitarbeitern und ein angemessen ausgestattetes Büro ermöglichen. … In Abhängigkeit von der finanziellen Lage seines Mandanten kann der Notar dessen Gebühren ganz oder teilweise erlassen.“
16 In Art. 21 der Notarordnung heißt es: „Ein Notar übt seine Tätigkeit selbständig und wirtschaftlich unabhängig aus. …“
17 Art. 62 Abs. 1 und 7 der Notarordnung bestimmt: „Ein Notar hat eine Berufshaftpflichtversicherung für Schäden in Höhe von mehr als 290 Euro abzuschließen, die natürliche oder juristische Personen durch rechtswidrige Handlungen in Ausübung seiner Tätigkeit erlitten haben. … Sofern die Versicherungsprämie nicht ausreicht, um den Schaden vollständig zu ersetzen, haftet der Notar, der den Schaden verursacht hat, für die Differenz zwischen der Versicherungsprämie und dem tatsächlichen Schaden.“
18 In Art. 28 Abs. 1 der Notarordnung heißt es: „Notarielle Urkunden können von jedem Notar ausgefertigt werden, ausgenommen in Erbsachen. Der Justizminister der Republik Litauen legt in diesen Fällen die Amtsbezirke der Notare fest.“
19 Art. 8 Abs. 6 und 7 der Satzung der Notarkammer Litauens (im Folgenden: Satzung), die mit Dekret Nr. 1R-3 vom 3. Januar 2008 durch den litauischen Justizminister genehmigt wurde, sieht vor: „Im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Notarkammer folgende Zuständigkeiten: … 6. die Umsetzung von Maßnahmen zur Vereinheitlichung der notariellen Praxis; 7. die Bündelung der notariellen Praxis und die Bereitstellung von Stellungnahmen für die Notare.“
20 Art. 18 Abs. 1 der Satzung sieht vor: „Das Präsidium ist ein Leitungsorgan der Notarkammer. Das Präsidium besteht aus acht Mitgliedern, die von der Notarversammlung für die Dauer von drei Jahren bestellt (gewählt) werden.“
21 Art. 25 der Satzung bestimmt: „Die Beschlüsse des Präsidiums über die Anwendung von Rechtsvorschriften in der Praxis und andere relevante Fragen werden innerhalb von fünf Arbeitstagen dem Justizministerium der Republik Litauen mitgeteilt und auf der Internetseite der Notarkammer veröffentlicht.“
22 Art. 10 Nr. 4 der Satzung sieht insbesondere vor, dass die Beschlüsse des Präsidiums für die Mitglieder der Notarkammer verbindlich sind. II. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
23 Mit Entscheidung Nr. 2S-2(2018) vom 26. April 2018 belegte der Lietuvos Respublikos konkurencijos taryba (Wettbewerbsrat der Republik Litauen, im Folgenden: Wettbewerbsrat) die Kläger, d. h. die Notarų rūmai, die litauische Notarkammer (im Folgenden: Notarkammer), sowie die dem Präsidium der Notarkammer angehörenden Notare (im Folgenden auch: Präsidium) mit Sanktionen wegen des Verstoßes gegen das litauische Wettbewerbsgesetz und gegen Art. 101 Abs. 1 Buchst. a AEUV.
24 Gemäß den oben ausgeführten Vorschriften erließ die litauische Notarkammer Beschlüsse (
25 Die Erläuterungen wurden einstimmig erlassen und im Anschluss auf der Website der litauischen Notarkammer veröffentlicht.
26 Nach Ansicht des Wettbewerbsrats bestand für die litauische Notarkammer bei dem Erlass der Erläuterungen zwar ein Ermessensspielraum (
27 Der Wettbewerbsrat gelangte daher zu dem Schluss, dass die durch ihr Präsidium und die ihm angehörenden Mitglieder handelnde Notarkammer mit dem Erlass der Erläuterungen gegen Art. 101 Abs. 1 Buchst. a AEUV verstoßen habe. Die Notarkammer wurde als Unternehmensvereinigung und die Erläuterungen wurden als Beschlüsse eingestuft, die von einer Unternehmensvereinigung und den acht dem Präsidium angehörenden Notaren erlassen wurden und den Wettbewerb zwischen Notaren beschränken können.
28 Als den relevanten Markt definierte der Wettbewerbsrat den Markt für litauische notarielle Tätigkeiten. Der genannte Verstoß hat dem Wettbewerbsrat zufolge vom 30. August 2012 bis zum 16. November 2017 stattgefunden. Ferner erfolgte eine Herabsetzung der Sanktion mit stillschweigender Zustimmung des Justizministers, der es unterließ, die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen innerstaatlichen Maßnahmen zu ergreifen.
29 Die Entscheidung wurde daher von der litauischen Notarkammer und den dem Präsidium angehörenden Notaren, von denen der Verstoß gegen Art. 101 AEUV persönlich bestritten worden war, vor dem Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionalverwaltungsgericht Vilnius, Litauen, im Folgenden: Regionalverwaltungsgericht) angefochten.
30 Im Verfahren vor dem Regionalverwaltungsgericht führte die Notarkammer gemeinsam mit den mit Sanktionen belegten und dem Präsidium angehörenden Notaren aus, dass ein Notar nicht als Unternehmen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV eingestuft werden könne. Die von den Notaren erbrachten Dienstleistungen könnten nämlich keinem Preiswettbewerb unterworfen werden. Mit den Erläuterungen sollten die Zuständigkeiten der Notarkammer wie die Standardisierung der notariellen Praxis, die Beratung durch die Notare und der Schutz der Notare vor ungerechtfertigter zivilrechtlicher Haftung gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzen umgesetzt werden. Ziel der erlassenen Beschlüsse sei es zudem gewesen, die Verbraucher durch die Anwendung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit zu schützen.
31 Die beanstandeten Handlungen könnten auch nicht persönlich den dem Präsidium angehörenden Notaren zugerechnet werden, da sogar der Justizminister es unterlassen habe, die Beschlüsse der Notarkammer im Zuge von deren Erlass anzufechten. Die Kläger des Ausgangsverfahrens bestritten ferner die Anwendbarkeit von Art. 101 Abs. 1 Buchst. a AEUV, da es in der Union keinen einheitlichen Markt für notarielle Dienstleistungen gebe.
32 Der Wettbewerbsrat vertrat demgegenüber die Ansicht, dass auch die notariellen Dienstleistungen dem Preiswettbewerb unterlägen und die Notare folglich nicht befugt seien, gegen die Wettbewerbsvorschriften des Unionsrechts zu verstoßen.
33 Zur Anwendbarkeit des Rechts der Europäischen Union auf den vorliegenden Fall stellte der Wettbewerbsrat fest, dass es sich nicht um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt handele, da auch Bürger anderer Mitgliedstaaten die von litauischen Notaren erbrachten Dienstleistungen, wenn auch nur für das litauische Hoheitsgebiet, in Anspruch nehmen könnten.
34 Vor diesem Hintergrund hob das Regionalverwaltungsgericht die Entscheidung mit einem Urteil auf, gegen das der Wettbewerbsrat daraufhin vor dem Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) Berufung einlegte.
35 Abgesehen von einer Reihe streitiger Fragen, die nicht Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge sein werden, hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob der Gerichtshof bereits über die Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV auf Notare entschieden hat, und fragt sich daher, ob deren Leistungen eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 101 AEUV darstellen können.
36 Gleichzeitig besteht nach Ansicht des vorlegenden Gerichts Uneinigkeit über die Anwendbarkeit des Kriteriums aus der Rechtssache Wouters, wonach „ein Mitgliedstaat … die Letztentscheidungsbefugnis [behält]“ (
37 Sodann führt das vorlegende Gericht aus, dass der Justizminister in der Tat die Befugnis habe, die Erläuterungen vor dem nationalen Gericht anzufechten und die Tabelle mit den Kriterien für die Entgeltberechnung zu ergänzen.
38 Zweifel bestehen ferner in Bezug auf folgende Aspekte: i) ob die Erläuterungen als Teil des Beschlusses zur Bildung einer Unternehmensvereinigung eingestuft werden können und diese gegebenenfalls eine schädigende Auswirkung auf den Wettbewerb zwischen Unternehmen hat; ii) ob die Zielsetzungen der Erläuterungen angemessen und sie verhältnismäßig sind; iii) ob die dem Präsidium angehörenden Notare als Teile der Unternehmensvereinigung eingestuft werden können, der angefochtene Verstoß diesem Personenkreis zurechenbar und sie daher mit der entsprechenden Sanktion belegt werden dürfen.
39 Vor diesem Hintergrund hat der Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen; für die vorliegenden Schlussanträge ist dabei vor allem die siebte Frage von Bedeutung: Ist Art. 101 AEUV dahin auszulegen, dass Notare, die dem Präsidium angehören, gegen diesen Artikel verstoßen haben und gegen sie eine Geldbuße verhängt werden kann, weil sie am Erlass der in der vorliegenden Rechtssache wiedergegebenen Erläuterungen mitgewirkt haben und zu diesem Zeitpunkt als Notare tätig waren? III. Rechtliche Prüfung A. Vorbemerkungen
40 Auf Wunsch des Gerichtshofs werde ich mich auf die siebte Vorlagefrage konzentrieren.
41 In der mündlichen Verhandlung der Rechtssache sind von den Parteien indes eine Reihe von Erklärungen bekräftigt und weiter ausgeführt worden, die sich auf eine den Vorlagefragen vorgelagerte Rechtsfrage beziehen.
42 Es handelt sich um die Frage der Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV auf Situationen, in denen die Unternehmen, denen eine wettbewerbsbeschränkende Zuwiderhandlung zur Last gelegt wird, nicht im Wettbewerb mit anderen entsprechenden Unternehmen aus anderen Ländern der Union stehen, sondern sich der Wettbewerb aufgrund der Besonderheit der ausgeübten Tätigkeiten (
43 Im Wesentlichen geht es um die Auslegung des Begriffs „Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten“ und damit um eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV auf wettbewerbswidrige Verhaltensweisen. 1. Begriff der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten
44 Die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten besteht in einer Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt des zwischenstaatlichen Handels aufgrund einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung oder des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung. Diese Beeinträchtigung definiert den Anwendungsbereich der Unionsvorschriften und grenzt ihn zugleich vom Anwendungsbereich des nationalen Wettbewerbsrechts ab (
45 Die Rechtsprechung des Gerichtshofs hat die wesentlichen Bestandteile dieses Erfordernisses näher erläutert. Nach ständiger Rechtsprechung ist „eine Vereinbarung zwischen Unternehmen geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinn beeinflussen kann.“ (
46 Eine Vereinbarung fällt nur dann in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, wenn die Beeinträchtigung hinreichend erheblich ist. Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass „eine Vereinbarung … von der Verbotsvorschrift des Art. [101 AEUV] nicht erfasst [wird], wenn sie den Markt mit Rücksicht auf die schwache Stellung der Beteiligten auf dem Markt der fraglichen Erzeugnisse nur geringfügig beeinträchtigt“ (
47 Auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs hat einen Schwellenwert festgelegt, unterhalb dessen eine wettbewerbswidrige Zuwiderhandlung als unschädlich gilt. Diesem Schwellenwert von 10 % bezogen auf die Marktanteile kommt jedoch dann keine Bedeutung zu, wenn die Vereinbarungen einem wettbewerbswidrigen Zweck dienen (
48 Hinsichtlich der geografischen Reichweite der Vereinbarung ist in Bezug auf die Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung zu berücksichtigen, dass zum einen eine Vereinbarung zwischen Marktteilnehmern, die in einem einzigen Mitgliedstaat ansässig sind, nicht ausreicht, um der Beeinträchtigung eine grenzüberschreitende Auswirkung abzusprechen (
49 Im vorliegenden Fall ist, wie sich aus den Akten ergibt, das Bestehen bestimmter Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung festzustellen, die sämtliche Berufsträger eines bestimmten Mitgliedstaats betreffen.
50 Es handelt sich ferner um eine Vereinbarung zur Festsetzung von Preisen, die ausweislich der Akten als bezweckte Zuwiderhandlung eingestuft werden kann, deren Eignung zur Beschränkung, Verhinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Binnenmarkt vermutet wird. Eine Vereinbarung, die „einen wettbewerbswidrigen Zweck hat, [stellt] ihrer Natur nach und unabhängig von ihren konkreten Auswirkungen eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs dar“ (
51 Es ist demnach davon auszugehen, dass eine Vereinbarung, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt und die Festsetzung von Preisen für alle im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats tätigen Berufsträger bezweckt, bereits ihrem Wesen nach geeignet ist, eine Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen und so die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung zu behindern.
52 Selbst wenn es aufgrund der besonderen Regulierung für diese Art von Berufsträgern wegen der Berufszugangs- und Berufsausübungsbedingungen keinen tatsächlichen Wettbewerb zwischen Notaren verschiedener Mitgliedstaaten geben sollte, trifft es ebenfalls zu, dass sich Unionsbürger, die in einem Mitgliedstaat, in dem die oben dargestellte Abschottung des nationalen Marktes erlaubt ist, notarielle Dienstleistungen in Anspruch nehmen möchten, mit wirtschaftlichen Bedingungen zu arrangieren haben, die nicht das Ergebnis der normalen Entfaltung des freien Wettbewerbs sind. B. Zur siebten Vorlagefrage
53 Mit seiner siebten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob es Art. 101 AEUV zulässt, dass die nationale Wettbewerbsbehörde Notare, die in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Präsidiums, des Leitungsorgans der litauischen Notarkammer, am Erlass der Erläuterungen beteiligt waren, gleichzeitig mit der gegen die Notarkammer verhängten Sanktion persönlich mit Sanktionen belegt.
54 Es geht folglich darum, die Verantwortlichen für die behauptete wettbewerbsbeschränkende Zuwiderhandlung festzustellen.
55 Die nationale Wettbewerbsbehörde sieht die Verantwortlichkeit gleichzeitig bei der litauischen Notarkammer und bei den einzelnen Notaren, die dem Präsidium angehören.
56 Die Notarkammer vertritt die Unternehmensvereinigung, die sich aus allen litauischen Notaren zusammensetzt und die in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen sowie im Einvernehmen mit dem Justizministerium für die Vorschriften über den Notarberuf verantwortlich ist.
57 Das Präsidium als Leitungsorgan der Notarkammer ist, wie sich aus den Akten ergibt, das Gremium, das die Beschlüsse für die Kammer erlässt.
58 Der Wortlaut von Art. 101 AEUV definiert als Adressaten des Verbots das „Unternehmen“ (
59 Bei der Verhängung von Geldbußen wegen Wettbewerbsverstößen ist der Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit zu beachten (
60 Um den der Unternehmensvereinigung (Notarkammer) angehörenden einzelnen Unternehmen (den einzelnen Notaren des Präsidiums) eine konkurrierende Verantwortlichkeit zurechnen zu können, bedarf es daher meines Erachtens der Feststellung eines spezifischen Beitrags jener Unternehmen zur wettbewerbsbeschränkenden Zuwiderhandlung. Dazu sind das Verhältnis zwischen dem Präsidium und der Notarkammer, eine etwaige aktive Rolle bei der konkreten Ausarbeitung des Beschlusses und das Bestehen einer Rechtsgrundlage für eine derartige konkurrierende Verantwortlichkeit zu prüfen.
61 Zu sämtlichen Punkten werde ich dem Gerichtshof Vorschläge für die zutreffende Auslegung des Unionsrechts unterbreiten, wobei es Sache des nationalen Gerichts ist, diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall anzuwenden und die in den Akten dargestellte Sach- und Rechtslage im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den formulierten Grundsätzen zu prüfen.
62 Was das Verhältnis zwischen dem Präsidium und der Notarkammer betrifft, ergibt sich aus den Akten der vorliegenden Rechtssache, dass, wie auch die litauische Regierung vorgetragen hat (
63 Dies spiegelt sich im Vorbringen der litauischen Notarkammer in den schriftlichen Erklärungen wider und ist in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden, wonach die Beschlüsse des Präsidiums der Notarkammer zuzurechnen seien. Das Präsidium trifft die Beschlüsse demnach als Entscheidungsgremium, das in seiner Gesamtheit in Vertretung der Notarkammer handelt.
64 Dass die Beschlüsse des Präsidiums der litauischen Notarkammer zuzurechnen sind, wird darüber hinaus durch die Stellung der Mitglieder des Präsidiums bestätigt. Nach Art. 19 der Satzung der Notarkammer ist das Präsidium ein Leitungsorgan der Notarkammer, das sich aus acht Mitgliedern zusammensetzt, die für drei Jahre von der Notarversammlung bestellt werden. Die Abhängigkeit der einzelnen dem Präsidium angehörenden Notare von der Notarversammlung wird ferner durch Art. 19 Abs. 4 der Satzung der Notarkammer bestätigt, wonach jedes Mitglied des Präsidiums gegenüber der Notarversammlung des Bezirks rechenschaftspflichtig ist, von der es bestellt wurde. Eine weitere Bestätigung der rein geschäftsführenden Rolle des Präsidiums findet sich in Art. 20 Abs. 1 dieser Satzung, wonach das Präsidium die Wahrnehmung der Aufgaben der Kammer sicherstellt.
65 Aus den vom vorlegenden Gericht beschriebenen und in den schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten erörterten innerstaatlichen Rechtsquellen ergibt sich, dass die Notare, die dem Präsidium angehören, Organe der Kammer sind und diese daher als einzelne Unternehmen keiner besonderen Tätigkeit nachgehen.
66 Was den konkreten Beitrag der einzelnen Notare, die dem Präsidium angehören, zur behaupteten wettbewerbsbeschränkenden Zuwiderhandlung anbelangt, ergibt sich aus den Akten, dass sich die von ihnen konkret ausgeübte Tätigkeit in der Teilnahme an den Sitzungen sowie in der Abstimmung in den Sitzungen, die zum Erlass der Erläuterungen geführt haben, erschöpft.
67 Von der in der vorstehenden Nummer erläuterten Beteiligung am Entscheidungsgremium abgesehen, gibt es also keine spezifische Handlung der einzelnen Unternehmen bzw. der Notare zur Herbeiführung der Beschlussfassung der Unternehmensvereinigung bzw. der Notarkammer.
68 Aus den Akten ergibt sich vielmehr, wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist, dass die Verhängung von Sanktionen gegen die einzelnen Notare, die dem Präsidium angehören, neben der Verhängung von Sanktionen gegen die Notarkammer auf Erwägungen im Zusammenhang mit dem Abschreckungserfordernis der Sanktion zurückgeht.
69 Der Wettbewerbsrat hat mehrfach darauf hingewiesen, dass die etwaige Verhängung der Sanktion allein gegen die Unternehmensvereinigung bzw. die Notarkammer auf der Grundlage der in Litauen zur maßgeblichen Zeit geltenden Gesetze keine Verhängung einer Sanktion in einer ausreichenden wirtschaftlichen Größenordnung ermöglicht hätte, um eine angemessene Abschreckungswirkung zu erzielen.
70 Daher habe die Sanktion auch gegen die einzelnen Notare, die dem Präsidium angehörten, verhängt werden müssen, um eine höhere Bemessungsgrundlage für die Sanktion (den Umsatz der einzelnen Notare, die dem Präsidium angehörten) zur Anwendung bringen zu können als den Umsatz der Vereinigung, der sich nur aus den von den einzelnen Notaren regelmäßig erhobenen Beiträgen zusammensetze.
71 Die vom litauischen Wettbewerbsrat verfolgte general-präventive Zielsetzung (
72 In Ermangelung einer Vorschrift, nach der die Sanktion nicht nur anhand des Umsatzes der Unternehmensvereinigung (der Notarkammer), sondern auch anhand des Umsatzes der einzelnen Unternehmen, aus denen sie besteht (den einzelnen Notaren) berechnet werden kann, hat der Wettbewerbsrat offenbar entschieden, gegen die einzelnen Notare, die dem Entscheidungsgremium der Kammer (das Präsidium) angehören, persönliche Sanktionen zu verhängen, um eine Abschreckungswirkung der Sanktion zu erzielen.
73 Der diesen Erwägungen zugrunde liegende Gedanke ist jedoch meines Erachtens das Ergebnis einer zweifelhaften Auslegung.
74 Damit gelange ich zum dritten Punkt, nämlich der Rechtsgrundlage, die erforderlich ist, um zugleich gegen die Unternehmensvereinigung und die einzelnen Notare, die dem Präsidium angehören, eine Sanktion zu verhängen.
75 Wenn ich es richtig verstanden habe, hat der Wettbewerbsrat in der vorliegenden Rechtssache die festgestellte wettbewerbsbeschränkende Zuwiderhandlung (den Beschluss von Unternehmen zur Festsetzung von Preisen) mit einer doppelten Sanktion belegt, und zwar mit der Verhängung einer Sanktion gegen die Notarkammer als Unternehmensvereinigung, die nach deren Umsatz bemessen wurde, und der Verhängung einer weiteren Sanktion, mit der jeder der acht Notare belegt wurde, die dem Präsidium angehörten, und die auf der Grundlage des Umsatzes der Notare als einzelne Unternehmen berechnet wurde.
76 Meines Erachtens besteht ein Unterschied zwischen der Möglichkeit, wegen einer wettbewerbsbeschränkenden Zuwiderhandlung gleichzeitig gegen die Unternehmensvereinigung, die die Beschlüsse auf der Grundlage der Zuwiderhandlung umgesetzt hat, sowie die einzelnen Unternehmen, die aktiv an der Begehung dieser Zuwiderhandlung mitgewirkt haben, Sanktionen zu verhängen, und der Möglichkeit, eine umfassende Sanktion, die gegen die Unternehmensvereinigung verhängt wird, auf der Grundlage von deren Umsatz und des Umsatzes sämtlicher oder bestimmter einzelner Unternehmen zu bemessen, aus denen sich diese Vereinigung zusammensetzt.
77 Im ersten Fall ist es, wie ausgeführt, erforderlich, einen konkreten Beitrag der einzelnen Unternehmen nachzuweisen, um sie als Miturheber der Zuwiderhandlung einzustufen.
78 Der zweite Fall, nämlich die Zustimmung zur Verbreiterung der Bemessungsgrundlage für die Sanktion der Unternehmensvereinigung unter Einbeziehung des Umsatzes aller oder einiger an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen, war Gegenstand des Urteils Coop de France (durchsetzungsbehörde kodifiziert wurde.
79 Noch anders gelagert ist der Sonderfall der gesamtschuldnerischen Haftung nach Art. 23 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 (
80 Wie sich eindeutig aus der Betrachtung von Art. 23 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 ergibt, hängt im Fall einer gegen eine Unternehmensvereinigung verhängten Sanktion die Möglichkeit, die Zahlung der Geldbuße unmittelbar von den Unternehmen zu verlangen, deren Vertreter Mitglieder der betreffenden Entscheidungsgremien der Vereinigung waren, von der doppelten Voraussetzung ab, dass i) die Vereinigung nicht zahlungsfähig ist und ii) dass die von der Vereinigung von ihren Mitgliedern für die Zahlung der festgesetzten Geldbuße geforderten Beiträge nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist eingehen.
81 Daraus folgt nicht, dass aus dem Unionsrecht und insbesondere aus der Verordnung Nr. 1/2003 keine generelle gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder der Entscheidungsgremien einer Unternehmensvereinigung abgeleitet werden kann, auf deren Grundlage die Unternehmensvereinigung und die Mitglieder dieser Entscheidungsgremien gemeinsam mit Sanktionen belegt werden können.
82 Es bleibt bei der allgemeinen Regelung von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003, wonach „[d]ie Kommission … gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen kann, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig a) gegen Artikel 81 oder Artikel 82 des Vertrags verstoßen“, Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen die (jetzigen) Art. 101 und 102 AEUV verstoßen.
83 Es handelt sich dabei um eine augenfällige Anwendung des oben erwähnten Grundsatzes der persönlichen Verantwortlichkeit, der auch für Unternehmen gilt, denen eine wettbewerbswidrige Zuwiderhandlung zur Last gelegt wird.
84 Somit können weder das Urteil Coop de France, das für den Fall, dass sich die Mitglieder einer Unternehmensvereinigung aktiv an der Durchführung einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung beteiligt haben sollten, die Möglichkeit festlegte, die Sanktion unter Berücksichtigung der individuellen Umsätze ihrer Mitglieder zu bestimmen, noch Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003, der diese Auslegung kodifiziert, die vom litauischen Wettbewerbsrat gewählte Sanktionsform rechtlich stützen.
85 Ferner wurde im Urteil Coop de France ausdrücklich auf die zusätzliche Voraussetzung verwiesen – auf die auch in den schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung mehrfach hingewiesen worden ist –, dass die von einer Vereinigung begangene Zuwiderhandlung in Handlungen ihrer Mitglieder bestehe und dass die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen von der Vereinigung unmittelbar zugunsten dieser Mitglieder und in Zusammenarbeit mit ihnen begangen worden seien (
86 Auch wenn außer Zweifel steht, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Beschlüsse der Unternehmensvereinigung in Handlungen ihrer Mitglieder bestanden und dass der (wettbewerbswidrige) Zweck dieser Beschlüsse (die Preisfestsetzung) von der Vereinigung zugunsten ihrer Mitglieder umgesetzt wurde, so liegt es gleichfalls auf der Hand, dass für die Beurteilung dieses potenziellen Vorteils nicht zwischen den Notaren, die dem Präsidium angehören, und allen übrigen Notaren, die Mitglieder der Kammer waren, zu differenzieren ist.
87 Es ist nämlich unstreitig, dass die Beschlüsse der Notarkammer von allen litauischen Notaren, die von Rechts wegen Mitglieder der Notarkammer sind, zu befolgen sind und sich demnach auch die etwaigen Vorteile der von der Kammer gefassten und vom Präsidium erlassenen Beschlüsse zugunsten aller litauischen Notare auswirken.
88 Die Verordnung Nr. 1/2003 verweist im Abschnitt der Vorschriften über Geldbußen zudem ausdrücklich auf die Kommission als Durchsetzungsbehörde und ist nicht unmittelbar auf die Befugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden anwendbar. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Richtlinie 2019/1 (
89 Die Richtlinie 2019/1 war zu dem in der vorliegenden Rechtssache maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht in litauisches Recht umgesetzt worden.
90 Vorbehaltlich der vorstehenden Ausführungen konnten Mechanismen zur Festlegung der Sanktion, wie sie in Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 enthalten sind, vom litauischen Wettbewerbsrat daher zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht angewendet werden, außer wenn das nationale Gericht bestätigt, dass zum damaligen Zeitpunkt nationale Vorschriften in Kraft waren, die dies ermöglichten.
91 Abschließend möchte ich einige Ausführungen zu der mit der siebten Vorlagefrage angesprochenen Möglichkeit machen, die Notare, die dem Präsidium angehören, bei ihrer Mitwirkung an der Willensbildung des Entscheidungsgremiums als Unternehmen einzustufen.
92 Von Bedeutung ist diese Frage, weil davon die Möglichkeit abhängt, im vorliegenden Fall eine Vereinbarung zwischen Unternehmen zugleich als einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung zu bewerten.
93 Nach den Erklärungen der Kommission (
94 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die dem Präsidium angehörenden Notare zum Zeitpunkt des Erlasses der Erläuterungen nicht als Unternehmen angesehen werden können. Wie die Notarkammer in Nr. 2.8 ihrer Erklärungen ausgeführt hat, ist die Einstufung der Notare als Unternehmen für jede einzelne von der Einrichtung ausgeübte Tätigkeit gesondert zu treffen (
95 Dabei gilt, dass der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit mit jeglicher Tätigkeit gleichzusetzen ist, bei der Waren und Dienstleistungen auf einem Markt angeboten werden, und zwar unabhängig davon, ob sie gegen Entgelt bzw. in Gewinnerzielungsabsicht erfolgt (
96 Sollte dies dahin zu verstehen sein, dass die Notare, die dem Präsidium angehören, die festgelegten Gebühren in ihrer Eigenschaft als Berufsträger befolgt und somit angewandt haben, ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage sie sanktioniert werden könnten, da, wie oben ausgeführt, unstreitig alle litauischen Notare die von der Notarkammer festgelegten Tarife anwenden müssen.
97 Die allein gegen die dem Präsidium angehörenden Notare verhängte Sanktion scheint auch insoweit mit einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung behaftet zu sein.
98 Im Ergebnis lässt sich im Unionsrecht keine Rechtsgrundlage feststellen, auf deren Grundlage ein Sanktionsmechanismus wie der vom litauischen Wettbewerbsrat angewandte in Betracht gezogen werden könnte, nämlich der gleichzeitigen Sanktion der für wettbewerbswidrige Beschlüsse verantwortlichen Unternehmensvereinigung und der einzelnen Mitglieder eines zu dieser Vereinigung gehörenden Entscheidungsgremiums (des Präsidiums).
99 Hierfür spricht auch die Sanktionspraxis der Kommission, die, wie die litauische Notarkammer angemerkt hat (
100 Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Unionsrecht unter bestimmten Voraussetzungen, die sich aus den allgemeinen Grundsätzen für die Verhängung von Sanktionen ergeben, der Möglichkeit der Anwendung eines solchen Sanktionsmechanismus entgegensteht, und zwar gleichwie, ob dies geschieht, weil bestimmte Verantwortlichkeiten (die sich nicht bloß in der Zugehörigkeit zum Entscheidungsgremium der Vereinigung erschöpfen dürfen) einzelner Unternehmen, die zu einer Unternehmensvereinigung gehören, nachgewiesen werden, oder weil, wie die Kommission ausgeführt hat ( IV. Ergebnis
101 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die siebte Vorlagefrage wie folgt zu antworten: Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nicht dem entgegensteht, dass die einzelnen Notare, die dem Präsidium angehören, mit persönlichen Geldbußen sanktioniert werden können, die gleichzeitig mit den Geldbußen gegen die Notarkammer verhängt werden, sofern das nationale Gericht auf der Grundlage der in Litauen geltenden Bestimmungen einen spezifischen und konkreten Beitrag dieser Notare in ihrer Eigenschaft als Unternehmen feststellt, der sich von dem der anderen Notare, die der Notarkammer angehören, unterscheidet, oder eine geltende Bestimmung des nationalen Rechts dies zulässt.