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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.01.2023 – C-513/21
Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2023:17
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 12. Januar 2023 ( Rechtssache C‑513/21 P DI gegen Europäische Zentralbank „Rechtsmittel – Personal der Europäischen Zentralbank (EZB) – Beschäftigungsbedingungen – Zuständige Behörde – Übertragung – Disziplinarverfahren – Kündigung des Arbeitsvertrags des Rechtsmittelführers – Aufhebungs- und Schadensersatzklage“ I. Einleitung
1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt DI die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Juni 2021, DI/EZB (T‑514/19, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:332), mit dem seine auf Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gestützte Klage abgewiesen wurde. Mit dieser Klage begehrte DI erstens die Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 7. Mai 2019, ihn aus disziplinarischen Gründen fristlos zu entlassen (im Folgenden: Entlassungsentscheidung), und der Entscheidung der EZB vom 25. Juni 2019, mit der die Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt wurde (im Folgenden zusammen mit der Entlassungsentscheidung: streitige Entscheidungen), zweitens die Anordnung seiner Wiedereinsetzung mit Wirkung vom 11. Mai 2019 und drittens den Ersatz des immateriellen Schadens, der ihm infolge der streitigen Entscheidungen und aufgrund der Dauer des Disziplinarverfahrens entstanden sein soll.
2 Entsprechend dem Wunsch des Gerichtshofs werden sich die vorliegenden Schlussanträge auf die Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes beschränken. Mit diesem Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es einen der Klagegründe der Aufhebungsklage, mit dem die Unzuständigkeit des Urhebers der streitigen Entscheidungen gerügt worden sei, zurückgewiesen habe.
3 Im Wesentlichen macht der Rechtsmittelführer mit seinem ersten Rechtsmittelgrund geltend, die streitigen Entscheidungen hätten nach der im vorliegenden Fall anwendbaren Regelung vom Empfänger einer Befugnisübertragung getroffen werden müssen, seien tatsächlich aber von der ihre Befugnis übertragenden Stelle selbst getroffen worden. Dieser Rechtsmittelgrund gibt dem Gerichtshof die Möglichkeit, sich mit der innerhalb der EZB eingeführten Ermächtigungsregelung und, allgemeiner gesehen, mit der Problematik einer innerinstitutionellen Befugnisübertragung im Bereich der Personalverwaltung zu befassen. II. Rechtlicher Rahmen A. Satzung des ESZB
4 Das dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag beigefügte Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der EZB (im Folgenden: Satzung des ESZB) bestimmt in seinem Art. 12.3: „Der EZB-Rat beschließt eine Geschäftsordnung, die die interne Organisation der EZB und ihrer Beschlussorgane regelt.“
5 In Art. 36.1 der Satzung des ESZB heißt es: „Der EZB-Rat legt auf Vorschlag des Direktoriums die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB fest.“ B. Beschäftigungsbedingungen
6 Der EZB-Rat hat gestützt auf Art. 36.1 der Satzung des ESZB den Beschluss vom 9. Juni 1998 über die Verabschiedung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank erlassen; dieser Beschluss wurde am 31. März 1999 geändert ( „Folgende Disziplinarstrafen können gegebenenfalls gegen Bedienstete oder ehemalige Bedienstete, auf die die vorliegenden Beschäftigungsbedingungen anwendbar sind, verhängt werden, die vorsätzlich oder fahrlässig ihre Dienstpflichten verletzen: … ii) das Direktorium kann außerdem eine der folgenden Strafen verhängen: … – fristgemäße oder fristlose Kündigung …; – vollständige oder teilweise, vorübergehende oder dauerhafte Aberkennung des Anspruchs eines Bediensteten, der ein Ruhegehalt oder Invalidengeld bezieht, auf ein solches Ruhegehalt oder Invalidengeld … …“ C. Geschäftsordnung
7 Der EZB-Rat hat gestützt auf Art. 12.3 der Satzung des ESZB die Geschäftsordnung der EZB (im Folgenden: Geschäftsordnung) erlassen.
8 Art. 10.2 dieser Geschäftsordnung sieht vor, dass sämtliche Arbeitseinheiten der EZB vom Direktorium geführt und geleitet werden.
9 Art. 21 („Beschäftigungsbedingungen“) der Geschäftsordnung bestimmte in der bis 2004 geltenden Fassung (die seitdem keinen Änderungen unterzogen wurde, die sich auf die Erwägungen in den vorliegenden Schlussanträgen auswirken könnten): „21.1 Die Beschäftigungsverhältnisse zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern werden in den Beschäftigungsbedingungen und den Dienstvorschriften geregelt. 21.2. Die Beschäftigungsbedingungen werden vom EZB-Rat auf Vorschlag des Direktoriums genehmigt und geändert. Der Erweiterte Rat wird nach Maßgabe der in dieser Geschäftsordnung festgelegten Verfahren angehört. 21.3. Die Beschäftigungsbedingungen werden durch Dienstvorschriften umgesetzt, die vom Direktorium festgelegt und geändert werden. 21.4. Die Personalvertretung ist vor der Festlegung neuer Beschäftigungsbedingungen oder Dienstvorschriften anzuhören. Ihre Stellungnahme ist dem EZB-Rat oder dem Direktorium vorzulegen.“ D. Dienstvorschriften
10 Das Direktorium der EZB hat gestützt auf Art. 21.3 der Geschäftsordnung und Art. 9 Buchst. a der Beschäftigungsbedingungen die „European Central Bank Staff Rules“ (im Folgenden: Dienstvorschriften) erlassen, deren Art. 8.3.17 bestimmt: „Bei Mitgliedern des Personals der Besoldungsgruppe I oder darunter entscheidet der Chief Services Officer [(Generalsekretär der Arbeitseinheiten)] im Namen des Direktoriums über die Disziplinarstrafe, die am angemessensten ist; bei Mitgliedern des Personals oberhalb der Besoldungsgruppe I entscheidet das Direktorium …“ III. Vorgeschichte des Rechtsstreits
11 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 26 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt worden: „1. Der [Rechtsmittelführer], DI, wurde 1999 Mitarbeiter der [EZB]. … 2. Mit mehreren Schreiben zwischen dem 13. Dezember 2013 und dem 23. November 2015 setzte die für das Krankenversicherungssystem der EZB zuständige Gesellschaft (im Folgenden: Gesellschaft A) die Bank über zwei verschiedene Vorfälle in Kenntnis. Zum einen habe der [Rechtsmittelführer] ihr irregulär Rechnungen für Physiotherapieleistungen zur Erstattung eingereicht, obwohl diese von B, einer Kosmetikerin, erbracht worden seien, und zum anderen habe er bei ihr auch [eine] Erstattung [unter Vorlage] gefälschter Quittungen über Arzneimittelkosten beantragt. … 4. Mit Entscheidung vom 21. Oktober 2014 beschloss das Direktorium der EZB, den [Rechtsmittelführer] seines Dienstes zu entheben und für eine Dauer von höchstens vier Monaten ab November 201430 % seines Grundgehalts einzubehalten. Diese Entscheidung wurde mit den von der Gesellschaft A erteilten Informationen und der Notwendigkeit begründet, das Ermittlungsverfahren und die disziplinarrechtlichen Folgemaßnahmen abzuwarten. … 6. Nach Anhörung des [Rechtsmittelführers] am 3. Februar 2016 erstellte die Generaldirektion (GD) ‚Personal, Budget und Organisation‘ der EZB am 8. September 2016 einen ‚Bericht über eine etwaige Verletzung der Dienstpflichten‘ (im Folgenden: Bericht Nr. 1) gemäß Art. 8.3.2 der [Dienstvorschriften]. In diesem Bericht wurden dem [Rechtsmittelführer] zwei verschiedene Vorfälle zur Last gelegt. Erstens habe der [Rechtsmittelführer] der Gesellschaft A vom 12. November 2009 bis zum 29. September 2014 86 Rechnungen in Höhe von 61490 Euro über Physiotherapiesitzungen vorgelegt, die B mit seiner Ehefrau, ihren Kindern sowie ihm selbst durchgeführt und für die er eine Erstattung in Höhe von 56041,09 Euro erhalten habe, obwohl B keine Physiotherapeutin, sondern Kosmetikerin sei. Zweitens habe der [Rechtsmittelführer] der Gesellschaft A zwischen Februar 2009 und September 2013 darüber hinaus in betrügerischer Absicht handgeschriebene Apothekenquittungen in Höhe von insgesamt 21289,08 Euro vorgelegt, [wovon] diese 19427,86 Euro erstattet habe. … 8. Am 18. November 2016 leitete der ‚im Namen des Direktoriums handelnde‘ [Chief Services Officer] der EZB gegen den [Rechtsmittelführer] ein Disziplinarverfahren wegen mutmaßlicher Verletzung seiner Dienstpflichten ein, das eine Anrufung des Disziplinarausschusses erforderlich machte, und ersuchte diesen gemäß Art. 8.3.15 der Dienstvorschriften um Abgabe einer Stellungnahme. Dieses in Anbetracht des Berichts Nr. 1 eingeleitete Verfahren bezog sich auf den Vorfall im Zusammenhang mit den Physiotherapierechnungen und den Apothekenquittungen. 9. Der Disziplinarausschuss tauschte mehrere Schreiben mit dem [Rechtsmittelführer] aus und hörte ihn am 13. Februar 2017 an. 10. Am 5. September 2017 erstellte die GD ‚Personal, Budget und Organisation‘ der EZB einen zweiten ‚Bericht über eine etwaige Verletzung der Dienstpflichten‘ im Sinne von Art. 8.3.2 der Dienstvorschriften (im Folgenden: Bericht Nr. 2). Dieser Bericht betraf Rechnungen über Nachhilfeunterricht für die beiden Kinder des [Rechtsmittelführers], [die dieser zur] Erstattung … gemäß Art. 3.8.4 der Dienstvorschriften in den Jahren 2010, 2012 und 2014 sowie erneut im Januar 2017 [eingereicht] hatte. Dem Bericht zufolge bestand ein begründeter Verdacht, dass die von der Nachhilfelehrerin C für den Nachhilfeunterricht ausgestellten Rechnungen sachlich unrichtig waren. 11. In Anbetracht des Berichts Nr. 2 beschloss der ‚im Namen des Direktoriums handelnde‘ [Chief Services Officer] am 19. September 2017, das Mandat des Disziplinarausschusses um diesen Vorfall zu erweitern. … 13. Der Disziplinarausschuss hörte den [Rechtsmittelführer] und seine Ehefrau am 17. Oktober 2017 an. … 15. Am 11. April 2018 gab der Disziplinarausschuss seine Stellungnahme ab. Er vertrat zunächst die Auffassung, dass die Unrichtigkeit der Physiotherapierechnungen nicht hinreichend nachgewiesen sei, der [Rechtsmittelführer] aber gewusst habe, dass B keine Physiotherapeutin, sondern eine Kosmetikerin sei, oder zumindest an ihrer Qualifikation hätte zweifeln müssen. Sodann sei auch der dem Vorwurf betreffend die Vorlage von Apothekenquittungen und die Rechnungen für Nachhilfeunterricht zugrunde liegende Sachverhalt nicht hinreichend nachgewiesen, so dass das Verfahren insoweit mit der Maßgabe einzustellen sei, dass es bei Vorlage neuer Beweismittel wiederaufgenommen werde. In Anbetracht des Vorstehenden empfahl der Disziplinarausschuss die Verhängung einer Sanktion gegen den [Rechtsmittelführer], die in einer vorübergehenden Kürzung der Bezüge um monatlich 400 Euro über einen Zeitraum von zwölf Monaten bestand. 16. Nachdem sich der [Rechtsmittelführer] zur Stellungnahme des Disziplinarausschusses vom 11. April 2018 geäußert hatte, teilte der [Chief Services Officer] ihm eine Entscheidung des Direktoriums vom 10. Juli 2018 mit, im vorliegenden Fall selbst die Disziplinargewalt auszuüben (im Folgenden: Entscheidung vom 10. Juli 2018). 17. Der [Chief Services Officer] teilte dem [Rechtsmittelführer] anschließend den Entwurf einer Entscheidung des Direktoriums mit, mit der er fristlos entlassen werden sollte. Darauf folgte ein Schriftwechsel. 18. Am 7. Mai 2019 beschloss das Direktorium, den [Rechtsmittelführer] [mit der Entlassungsentscheidung] fristlos zu entlassen … … 25. Mit Schreiben vom 12. Juni 2019 setzte der [Rechtsmittelführer] den [Chief Services Officer] vom Ergebnis des von [einer nationalen Behörde] in Bezug auf die Rechnungen für Nachhilfeunterricht eingeleiteten Verfahrens in Kenntnis und ersuchte die EZB darum, ihre Entlassungsentscheidung zu überdenken. 26. Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 setzte der [Chief Services Officer] den [Rechtsmittelführer] über die Entscheidung des Direktoriums vom vorhergehenden 25. Juni in Kenntnis, das Disziplinarverfahren nicht wiederaufzunehmen …“ IV. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
12 Mit Klageschrift, die am 18. Juli 2019 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Rechtsmittelführer eine Klage, mit der er die Aufhebung der streitigen Entscheidungen, seine Wiedereinsetzung sowie den Ersatz eines immateriellen Schadens begehrte.
13 Der Rechtsmittelführer stützte seinen Aufhebungsantrag auf neun Gründe, wobei das Gericht aber der Auffassung war, dass es sich tatsächlich um zehn Gründe handele. Mit dem ersten Klagegrund wurde gerügt, die streitigen Entscheidungen seien von einer unzuständigen Stelle erlassen worden.
14 Wie das Gericht in den Rn. 43, 44 und 47 des angefochtenen Urteils zusammengefasst hat, machte der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, dass für die sich aus der Entscheidung vom 10. Juli 2018 ergebende Rücknahme der Befugnisübertragung an den Chief Services Officer die vorherige Anhörung der Personalvertretung erforderlich gewesen wäre. Ohne eine solche Anhörung sei diese Entscheidung rechtswidrig, was zur Folge habe, dass das Direktorium die Entlassungsentscheidung anstelle der gesetzlich zuständigen Behörde getroffen habe.
15 Im Einzelnen argumentierte der Rechtsmittelführer erstens, dass die Entscheidung vom 10. Juli 2018 eine Änderung der Dienstvorschriften darstelle und eine solche Änderung nach Art. 21 der Geschäftsordnung und dem Grundsatz des Parallelismus der Verfahren die Anhörung der Personalvertretung verlange. Der Rechtsmittelführer machte zweitens geltend, dass, selbst wenn die Entscheidung vom 10. Juli 2018 nur ihn betroffen habe, die Möglichkeit des Direktoriums, einzelne Fälle an sich zu ziehen, zur Folge hätte, dass Art. 8.3.17 der Dienstvorschriften nicht als eine endgültige Vorschrift, sondern als eine nach Belieben der EZB änderbare Vorschrift angesehen würde. In Disziplinarangelegenheiten seien Rechtssicherheit und Publizität jedoch unabdingbar. Unter diesen Umständen wäre die Anhörung der Personalvertretung zweckmäßig gewesen.
16 Aus den in den Rn. 44 bis 52 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründen wies das Gericht diesen Klagegrund als unbegründet zurück. In einem ersten Schritt stellte das Gericht fest, dass die Entscheidung vom 10. Juli 2018 individuelle Geltung habe und nicht zu einer Änderung der Dienstvorschriften führe, die im Interesse der Rechtssicherheit und der Publizität eine Anhörung der Personalvertretung erforderlich gemacht hätte. In einem zweiten Schritt stellte das Gericht zunächst fest, dass sich Art. 8.3.17 der Dienstvorschriften, indem er den Chief Services Officer zum Erlass individueller Entlassungsentscheidungen „im Namen des Direktoriums“ ermächtige, in den Rahmen des weiten Ermessens einfüge, über das die Organe der Union intern verfügten, um sich zu organisieren, und dass der Grundsatz der Rechtssicherheit dem nicht entgegenstehe, dass einschlägige Entscheidungen des Chief Services Officer Entscheidungen des Direktoriums zum Ausdruck brächten, das dafür die volle Verantwortung übernehme und dem sie rechtlich zuzurechnen seien. Sodann stellte das Gericht fest, dass dieser Artikel bekannt gemacht worden sei und dass die EZB ihre Wahl, die Entscheidung vom 10. Juli 2018, die dem Rechtsmittelführer zugestellt worden sei, in seinem Interesse nicht zu veröffentlichen, begründet habe. Schließlich fügte das Gericht hinzu, dass dem Rechtsmittelführer keinerlei Garantie genommen worden sei, da die kollektive Ausübung einer Befugnis in der Regel mehr Schutz biete. V. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
17 Der Rechtsmittelführer beantragt, das angefochtene Urteil sowie die streitigen Entscheidungen aufzuheben und jedenfalls die EZB zum Ersatz des ihm entstandenen und mit 20000 Euro bezifferten immateriellen Schadens zu verurteilen sowie der EZB die vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen.
18 Die EZB beantragt, das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen und dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen. VI. Analyse
19 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund beanstandet der Rechtsmittelführer die Erwägungen des Gerichts in den Rn. 44 bis 52 des angefochtenen Urteils.
20 Das Gericht hat im Wesentlichen festgestellt, dass das Direktorium nach Art. 8.3.17 der Dienstvorschriften für den Erlass der streitigen Entscheidungen zuständig gewesen sei. Der Rechtsmittelführer trägt vor, dies sei nicht der Fall, da die Entscheidung vom 10. Juli 2018, die ohne vorherige Anhörung der Personalvertretung erlassen worden sei, die Aufteilung der Befugnisse innerhalb der EZB nicht berührt habe und daher nur der Chief Services Officer für den Erlass der streitigen Entscheidungen zuständig gewesen sei.
21 In ihrer Rechtsmittelbeantwortung und Gegenerwiderung äußert die EZB Zweifel an der Zulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes und vertritt die Ansicht, dass dieser Rechtsmittelgrund jedenfalls unbegründet sei. A. Zur Zulässigkeit
22 Nach Ansicht der EZB werden im ersten Rechtsmittelgrund die beanstandeten Teile der Begründung des angefochtenen Urteils nicht mit hinreichender Genauigkeit bezeichnet und wird bloß der vom Rechtsmittelführer vor dem Gericht vertretene Standpunkt wiederholt.
23 Im Übrigen gehe aus dem Vorbringen des Rechtsmittelführers, wonach die Entscheidung vom 10. Juli 2018 die Dienstvorschriften geändert habe, nicht klar hervor, ob es dabei um eine Rechts- oder um eine Tatsachenfrage gehe.
24 Im Einzelnen weist die EZB darauf hin, dass das Gericht in den Rn. 45 und 51 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass „die Entscheidung vom 10. Juli 2018 Art. 8.3.17 der Dienstvorschriften … nicht aufgehoben [hat]“ und dass „[diese Entscheidung] nicht zu einer Änderung der Dienstvorschriften [führt]“. Insoweit macht die EZB geltend, der Rechtsmittelführer behaupte in seiner Rechtsmittelschrift, dass diese Feststellungen des Gerichts Tatsachen seien. Dabei nimmt die EZB auf eine Passage der Rechtsmittelschrift Bezug, wonach „es … eine Tatsache [ist], dass mit der Entscheidung vom 10. Juli 2018 Art. 8.3.17 der Dienstvorschriften geändert wurde“ (
25 Es ist jedoch zunächst festzustellen, dass der Rechtsmittelführer in der Darstellung seines ersten Rechtsmittelgrundes die beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils bezeichnet und die Gründe darlegt, weshalb diese seiner Ansicht nach mit einem Rechtsfehler behaftet sind. Wie die folgende Prüfung der Begründetheit zeigt, sind diese beiden Aspekte hinreichend klar und genau, damit der Gerichtshof über das Rechtsmittel entscheiden kann.
26 Sodann wird mit dem ersten Rechtsmittelgrund ein vom Gericht bei der Auslegung und Anwendung des Unionsrechts begangener Rechtsfehler gerügt, der dazu geführt habe, dass das Gericht die Zuständigkeit des Direktoriums für den Erlass der streitigen Entscheidungen bejaht und einen der Klagegründe der Aufhebungsklage, mit dem die Unzuständigkeit des Urhebers dieser Entscheidungen gerügt worden sei, zurückgewiesen habe. Nach ständiger Rechtsprechung können in einem solchen Fall im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Gründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (
27 Schließlich handelt es sich entgegen dem, was die EZB offenbar meint, bei der Feststellung der Rechtsnatur einer Verwaltungshandlung und bei der Bestimmung ihrer Wirkungen um eine Rechtsfrage. Dies gilt umso mehr, wenn die fragliche Handlung möglicherweise, wie der Rechtsmittelführer behauptet, zur Änderung der auf den vorliegenden Fall anwendbaren Vorschriften führt.
28 Der erste Rechtsmittelgrund ist somit zulässig. B. Zur Begründetheit 1. Vorbringen der Parteien
29 Der Rechtsmittelführer stützt seinen ersten Rechtsmittelgrund auf drei inhaltliche Argumente, deren Stichhaltigkeit die EZB bestreitet.
30 Um die Argumente der Parteien in den Kontext zu stellen, weise ich darauf hin, dass das Direktorium, wie aus der Entscheidung vom 10. Juli 2018 hervorgeht, beschlossen hat, im Rahmen des Verfahrens, in dem die streitigen Entscheidungen ergingen, tätig zu werden, weil zum einen dieses Entscheidungsgremium bereits beim Erlass der Entscheidung vom 21. Oktober 2014 (
31 Insoweit macht der Rechtsmittelführer erstens geltend, mit der Entscheidung vom 10. Juli 2018 sei Art. 8.3.17 der Dienstvorschriften geändert worden. Mit dieser Entscheidung habe das Direktorium die dem Chief Services Officer übertragene Befugnis zur Bearbeitung des Disziplinarverfahrens gegen den Rechtsmittelführer zurücknehmen wollen. Der Rechtsmittelführer räumt ein, dass diese Änderung auf ihn beschränkt gewesen sei und insoweit als individueller Rechtsakt erachtet werden könne. Zugleich sei damit aber auch ein allgemeiner Rechtsakt geändert worden, nämlich die Dienstvorschriften. Aufgrund der Doppelnatur der Entscheidung vom 10. Juli 2018 bestehe die Verpflichtung, die Personalvertretung anzuhören.
32 Nach Ansicht der EZB legt der Rechtsmittelführer Art. 8.3.17 der Dienstvorschriften zu Unrecht dahin aus, dass damit die endgültige und unwiderrufliche Zuständigkeit vom Direktorium auf den Chief Services Officer übertragen werde, so dass das Direktorium diese Vorschrift ändern müsse, wenn es diese Zuständigkeit selbst ausüben wolle. Diese Vorschrift sehe nämlich keine „Zuständigkeitsübertragung“ vor, die eine Zurückerlangung der übertragenen Zuständigkeit erfordere, sondern vielmehr eine „Ermächtigung“ (
33 Zweitens macht der Rechtsmittelführer geltend, die Erwägung, dass das Direktorium die in Art. 8.3.17 der Dienstvorschriften aufgestellte Regel im Einzelfall ändern und die dem Chief Services Officer verliehenen Befugnisse entziehen könne, bedeute, dass die Aufteilung der Befugnisse innerhalb der EZB nicht klar definiert sei, so dass der Grundsatz der Rechtssicherheit und die Regeln einer guten Verwaltungspraxis nicht beachtet worden seien. Der Umstand, dass der Rechtsmittelführer von der Entscheidung vom 10. Juli 2018 in Kenntnis gesetzt worden sei, reiche nicht aus, um diesem Missstand abzuhelfen. Das in Rn. 50 des angefochtenen Urteils erwähnte Urteil Kuchta/EZB (
34 Insoweit trägt die EZB vor, es sei angesichts des Wortlauts und des Zwecks von Art. 8.3.17 der Dienstvorschriften nicht unvorhersehbar, dass das Direktorium in einem bestimmten Fall beschließe, die Zuständigkeit auszuüben. Im vorliegenden Fall sei diese Entscheidung durch die Mitwirkung des Direktoriums an der Dienstenthebung des Rechtsmittelführers und durch die sensible Natur des Falles zu erklären. Eine solche Entscheidung sei auch bei Abwesenheit, Verhinderung oder Interessenkonflikt des Chief Services Officer erforderlich. Die Auffassung des Rechtsmittelführers stehe im Widerspruch zu der Notwendigkeit, die Kontinuität der Verwaltung im Allgemeinen zu gewährleisten.
35 Drittens macht der Rechtsmittelführer geltend, das angefochtene Urteil sei mit einem Rechtsfehler behaftet, soweit das Gericht davon ausgegangen sei, dass ihm keinerlei Garantie genommen worden sei. Das Kollegialprinzip stelle zwar eine Garantie der Unparteilichkeit dar, gewähre „aber nicht alle Garantien“. Hierbei weist der Rechtsmittelführer in Rn. 14 der Rechtsmittelschrift darauf hin, dass er bereits erklärt habe, warum die Anhörung der Personalvertretung seine Situation „beeinflusst haben könnte“, ohne jedoch diese Gründe in der Rechtsmittelschrift darzulegen (
36 In ihrer Gegenerwiderung merkt die EZB an, dass der Rechtsmittelführer nicht geltend gemacht habe, dass ihm das Direktorium beim Erlass der Entlassungsentscheidung weniger Garantien gewährt habe. Selbst wenn das Direktorium tatsächlich unzuständig gewesen sein sollte, führe dies im Übrigen nicht automatisch zur Aufhebung dieser Entscheidung. Insoweit verweist die EZB auf die Rechtsprechung des Gerichts, wonach eine Entscheidung, die von einer unzuständigen Behörde aufgrund der Nichtbeachtung der Regeln über die Verteilung der ihr übertragenen Befugnisse getroffen wird, nur dann aufgehoben werden kann, wenn durch die Nichtbeachtung dieser Regeln eine der den Beamten durch das Statut der Beamten der Europäischen Union gewährten Garantien beeinträchtigt wird oder die Regeln einer ordnungsgemäßen Verwaltung im Personalwesen verletzt werden ( 2. Würdigung
37 Um über den ersten Rechtsmittelgrund entscheiden zu können, muss in einem ersten Schritt geprüft werden, ob das Direktorium nach den Dienstvorschriften dafür zuständig war, über die Disziplinarstrafe von Mitgliedern des Personals der Besoldungsgruppe I oder darunter zu entscheiden. Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob, wie der Rechtsmittelführer im Rahmen seines ersten Arguments geltend macht, nach Art. 8.3.17 der Dienstvorschriften das Direktorium einen Teil seiner Entscheidungsbefugnisse zugunsten des Chief Services Officer abgegeben hat oder ob, wie die EZB geltend macht, das Direktorium die streitigen Entscheidungen ohne Beteiligung des Chief Services Officer selbst treffen konnte. Dabei werde ich mich der Frage widmen, ob die Aufteilung der Befugnisse innerhalb der EZB den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen hinsichtlich der Klarheit („klar definiert“) und Transparenz („ordnungsgemäß bekannt gemacht“) entspricht; diese Frage wird vom Rechtsmittelführer im Rahmen seines zweiten Arguments zur Stützung des ersten Rechtsmittelgrundes aufgeworfen.
38 Nur wenn man davon ausginge, dass das Direktorium nicht für den Erlass der streitigen Entscheidungen zuständig war, wäre es in einem zweiten Schritt erforderlich, zu prüfen, ob die ohne vorherige Anhörung der Personalvertretung getroffene Entscheidung vom 10. Juli 2018 die Aufteilung der Befugnisse innerhalb der EZB berechtigterweise verändert hat, was die Verhängung einer Disziplinarstrafe gegen ein Mitglied des Personals durch das Direktorium ohne Beteiligung des Chief Services Officer anbelangt.
39 Sollte dies nicht der Fall sein, wäre in einem dritten Schritt zu prüfen, ob die mit einem Zuständigkeitsmangel behafteten streitigen Entscheidungen im Licht der in Nr. 36 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung zwangsläufig aufzuheben sind. a) Vorbemerkungen zu innerinstitutionellen Übertragungen
40 In der Rechtsordnung der Union hat die Problematik der „Übertragung“ von Befugnissen oder Zuständigkeiten im weiteren Sinne dieses Begriffs (
41 Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine interinstitutionelle Übertragung oder eine Übertragung an eine Einrichtung außerhalb der EZB. Die „Übertragung“, auf die sich der erste Rechtsmittelgrund bezieht, ist vielmehr innerinstitutioneller Art und betrifft die Entscheidungsfindung in Bezug auf das Personal des betreffenden Organs. Folglich stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die Rechtsprechung zu interinstitutionellen Übertragungen auch für innerinstitutionelle Übertragungen gilt.
42 In der Lehre wird angemerkt, dass der Gerichtshof in Bezug auf Übertragungen, die innerhalb der Organe der Union vorgenommen würden, einen weniger strengen Ansatz verfolge als dann, wenn es sich um die Übertragung von Befugnissen zwischen Organen handele (
43 Dies ist zum einen darauf zurückzuführen, dass die EZB im Rahmen ihrer institutionellen Autonomie wie andere Organe der Union bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihr übertragenen Aufgaben über ein weites Ermessen verfügt (
44 Die Vorschrift, um die sich die vorliegende Rechtssache dreht, nämlich Art. 8.3.17 der Dienstvorschriften, fügt sich in diesen Kontext ein.
45 Aus Art. 21.3 der Geschäftsordnung, die vom EZB-Rat erlassen wird, ergibt sich nämlich, dass die Beschäftigungsbedingungen, die ebenfalls unter Beteiligung des EZB-Rates beschlossen werden, durch Dienstvorschriften umgesetzt werden, die vom Direktorium festgelegt werden.
46 Die in Art. 8.3.17 der Dienstvorschriften festgelegte Aufteilung der Befugnisse innerhalb der EZB in Bezug auf Disziplinarmaßnahmen ergibt sich aus einer vom Direktorium selbst getroffenen Entscheidung. Der Rechtsmittelführer spricht dem Direktorium nicht das Recht ab, seine Befugnisse auf den Chief Services Officer zu übertragen. Er kritisiert vielmehr die Auslegung dieser Vorschrift durch das Gericht, und zwar konkret die Wirkungen, die es dieser Vorschrift zugeschrieben hat, was die Befugnis des Direktoriums anbelangt, auch bei Vorliegen einer „Übertragung“ an den Chief Services Officer über eine Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
47 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsmittelführer und die EZB zur Stützung ihrer Argumente insbesondere auf die Rechtsprechung des Gerichts verweisen, die zwischen einer Übertragung von Zuständigkeiten und der Übertragung einer Zeichnungsbefugnis unterscheidet.
48 In den Urteilen, die diese Rechtsprechung bilden, hat das Gericht festgestellt, dass es sich um die Übertragung einer Zeichnungsbefugnis handele. Diese unterscheidet sich nach dieser Rechtsprechung von einer Übertragung von Zuständigkeiten dadurch, dass der die Zeichnungsbefugnis Erteilende keine Zuständigkeit auf den Befugten überträgt, wenn dieser nur berechtigt ist, in seinem Namen und unter der Verantwortung des die Befugnis Erteilenden das Originaldokument einer Entscheidung, „deren wesentlicher Inhalt von Letzterem bestimmt worden ist“, auszuarbeiten und zu unterzeichnen (
49 In der Rechtsordnung der Union kann jedoch nicht zwangsläufig jede Übertragung entweder als Übertragung von Zuständigkeiten oder als Übertragung der Zeichnungsbefugnis eingestuft werden, die den Merkmalen perfekt entspricht, die in der in Nr. 48 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung des Gerichts beschrieben werden (
50 Diese Feststellung wird durch das Urteil Tralli/EZB (
51 Zwar könnte man aus den Erwägungen des Gerichtshofs zu der im Urteil Tralli/EZB geprüften Ermächtigungsregelung ableiten, dass die ihre Befugnis übertragende Stelle (das Direktorium) ihre Entscheidungsbefugnis nicht abgegeben hat, obwohl sie den Empfänger der Übertragung ermächtigt hatte, ein bestimmtes Ermessen auszuüben. Im Unterschied zu den streitigen Entscheidungen in der vorliegenden Rechtssache war die Entscheidung, deren Rechtmäßigkeit vom Unionsgericht in diesem Urteil geprüft wurde, jedoch nicht vom Übertragenden, sondern vom Empfänger der Übertragung (dem Vizepräsidenten der EZB) getroffen worden.
52 Noch wichtiger ist, dass die vom Gerichtshof im Urteil Tralli/EZB angestellten Erwägungen eine Übertragung betrafen, die von einer übertragenden Behörde (dem Direktorium) zugunsten eines Mitglieds dieser Behörde (dem Vizepräsidenten der EZB) erfolgte (
53 Das Urteil Tralli/EZB zeigt aber immerhin, dass bei der Bestimmung der Auswirkungen einer innerhalb der EZB eingeführten Ermächtigungsregelung der Kontext dieser Regelung und ihre Funktionsweise zu prüfen sind.
54 Dementsprechend bin ich der Ansicht, dass das Urteil Tralli/EZB nützliche Erkenntnisse zu den Merkmalen einer „Ermächtigungsregelung“ liefert, die nicht bewirkt, dass das Direktorium Befugnisse verliert. In diesem Urteil hat der Gerichtshof, ohne sich auf den Begriff „Übertragung der Zeichnungsbefugnis“ zu beziehen und ohne konkret festzustellen, dass es sich um eine zuvor vom Übertragenden genehmigte oder nach seinen Anweisungen erlassene Entscheidung handelte, ausgeführt, dass das Direktorium durch die fragliche „Ermächtigungsregelung“ nicht seine Regelungsbefugnis verloren hatte, dass die Entscheidungen in seinem Namen getroffen wurden, dass es dafür die volle Verantwortung trug und dass sich die Ermächtigung auf individuelle Entscheidungen beschränkte, ohne sich auf Fragen allgemeiner Art zu beziehen.
55 Ich schlage vor, das erste Argument, das der Rechtsmittelführer zur Stützung seines ersten Rechtsmittelgrundes vorträgt, im Licht dieser Erkenntnisse zu prüfen. b) Zur Entscheidungsbefugnis des Direktoriums als befugnisübertragende Stelle
56 Art. 8.3.17 der Dienstvorschriften sieht vor, dass bei Mitgliedern des Personals oberhalb der Besoldungsgruppe I das Direktorium über die Disziplinarstrafe entscheidet, während bei Mitgliedern des Personals der Besoldungsgruppe I oder darunter „der Chief Services Officer im Namen des Direktoriums“ über die Disziplinarstrafe entscheidet.
57 In fast allen Bestimmungen der Dienstvorschriften, in denen der Chief Services Officer erwähnt wird, heißt es, dass dieser im Namen des Direktoriums handelt (
58 Insoweit ist erstens anzumerken, dass der Chief Services Officer nach Art. 8.3.17 der Dienstvorschriften bei der Wahl der Strafe, „die am angemessensten ist“ – um den Wortlaut dieser Bestimmung aufzugreifen –, ein Ermessen hat. Dabei handelt er jedoch im Namen des Direktoriums, das dann die Verantwortung für solche Entscheidungen übernehmen muss. Zwar fallen nach der vom Direktorium eingeführten Ermächtigungsregelung individuelle Entscheidungen über Disziplinarstrafen weiterhin in den Verantwortungsbereich des Direktoriums, jedoch kann im Licht der Erkenntnisse aus dem Urteil Tralli/EZB nicht davon ausgegangen werden, dass das Direktorium durch den Erlass der oben genannten Bestimmung seine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf solche Strafen abgegeben hat.
59 Zweitens sieht Art. 8.3.2 der Dienstvorschriften vor, dass das Direktorium (für das Personal oberhalb der Besoldungsgruppe L) bzw. der Chief Services Officer in dessen Namen (für das Personal der Besoldungsgruppe L oder darunter) beschließen kann, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Zu beachten ist, dass nach dieser Bestimmung das Direktorium unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen ist, wenn das Verfahren vom Chief Services Officer eröffnet wird.
60 Daraus schließe ich, dass der Chief Services Officer, wenn er „im Namen des Direktoriums“ handelt, nicht lediglich den Willen des Direktoriums ausführt, sondern selbst über die zu treffenden Maßnahmen entscheidet. Andernfalls wäre die in Art. 8.3.2 der Dienstvorschriften festgelegte Pflicht zur Unterrichtung des Direktoriums sinnlos.
61 Zwar ist die Verpflichtung, das Direktorium über die vom Chief Services Officer im Namen des Direktoriums getroffenen Maßnahmen zu informieren, in keinen anderen Bestimmungen der Dienstvorschriften vorgesehen. Insbesondere ist eine solche Verpflichtung in Art. 8.3.17 dieser Vorschriften nicht ausdrücklich festgelegt.
62 Meines Erachtens liegt der Grund, aus dem nur Art. 8.3.2 der Dienstvorschriften vorsieht, dass das Direktorium unverzüglich von der Entscheidung des Chief Services Officer in Kenntnis zu setzen ist, in der Natur der mit Art. 8.3.17 dieser Vorschriften geschaffenen Ermächtigungsregelung. Wenn es von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ein Mitglied des Personals der Besoldungsgruppe L oder darunter in Kenntnis gesetzt wird, kann das Direktorium beschließen, in dieses Verfahren einzugreifen, um über die Disziplinarstrafe zu entscheiden. Wie die Verpflichtung, das Direktorium über die Einleitung eines Verfahrens zu informieren, die für alle vom Chief Services Officer eingeleiteten Verfahren gilt, ist die Befugnis, in ein vom Chief Services Officer eingeleitetes Disziplinarverfahren einzugreifen, somit implizit in Art. 8.3.17 der Dienstvorschriften enthalten. Um diese Befugnis auszuüben, muss das Direktorium daher keine Änderung dieser Vorschriften vornehmen.
63 Drittens und letztens scheint auch der Kontext, in den sich Art. 8.3.17 der Dienstvorschriften einfügt, für die Auslegung zu sprechen, dass der Erlass dieser Bestimmung nicht bewirkt hat, dass das Direktorium seine Befugnis vollständig verloren hat, da eine höherrangige Bestimmung, nämlich Art. 44 Ziff. ii der Beschäftigungsbedingungen, dieser Kollegialbehörde die Verhängung der schwersten Strafen vorbehält (
64 Als Fazit dieses Abschnitts halte ich fest, dass die mit Art. 8.3.17 der Dienstvorschriften eingeführte Ermächtigungsregelung meines Erachtens nicht bewirkt hat, dass das Direktorium sämtliche Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf Disziplinarstrafen verloren hat, die gegen Mitglieder des Personals der Besoldungsgruppe I oder darunter verhängt werden. Somit hat das Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass die Entscheidung vom 10. Juli 2018 die sich aus den Dienstvorschriften ergebende Kompetenzverteilung nicht verändert hat. Das erste vom Rechtsmittelführer zur Stützung seines ersten Rechtsmittelgrundes vorgetragene Argument kann daher keinen Erfolg haben.
65 Unter diesen Umständen ist nun das zweite Argument des Rechtsmittelführers zu prüfen, wonach die auf diese Weise bestimmte Kompetenzverteilung innerhalb der EZB gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und die Regeln einer guten Verwaltungspraxis verstoße. c) Zur Klarheit der Kompetenzverteilung innerhalb der EZB
66 Mit seinem zweiten Argument, das für den Fall formuliert wurde, dass der Gerichtshof die Auslegung des Gerichts bestätigen sollte, wonach Art. 8.3.17 der Dienstvorschriften nicht bewirkt hat, dass das Direktorium seine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die streitigen Entscheidungen verloren hat, wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in den Rn. 49 bis 51 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt zu haben, dass diese Auslegung nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und die Regeln einer guten Verwaltungspraxis verstoße.
67 Zur Untermauerung dieses Arguments macht der Rechtsmittelführer geltend, der Umstand, dass er über die Entscheidung vom 10. Juli 2018 in Kenntnis gesetzt worden sei, reiche nicht aus, um die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und der Regeln einer guten Verwaltungspraxis zu gewährleisten. Dabei weist er darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Kuchta/EZB (
68 Vorab weise ich darauf hin, dass der Grundsatz der guten Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung, wie der Rechtsmittelführer geltend macht, verlangt, dass die Verteilung der Zuständigkeiten und der Zeichnungsbefugnisse innerhalb der Organe veröffentlicht und klar festgelegt wird (
69 Ebenfalls als Vorbemerkung möchte ich darauf hinweisen, dass das Urteil Teeäär/EZB (
70 Bei oberflächlicher Lektüre dieses Urteils kann nämlich der Eindruck entstehen, dass diese Voraussetzungen erst dann berücksichtigt werden müssen, wenn erwiesen ist, dass die streitige Entscheidung von einer unzuständigen Stelle erlassen wurde. Nach dieser Lesart würden sie angewandt, um festzustellen, ob die fragliche Entscheidung unter Berücksichtigung der in Nr. 36 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung aufzuheben ist, wonach die Nichtbeachtung der Vorschriften über die Aufteilung der Befugnisse nur dann zur Aufhebung einer Entscheidung führt, wenn durch diese Nichtbeachtung eine der den Beamten durch das Statut der Beamten der Europäischen Union gewährten Garantien beeinträchtigt wird oder die Regeln einer ordnungsgemäßen Verwaltung im Personalwesen verletzt werden (
71 Zum einen war das Gericht jedoch in der Rechtssache, in der das Urteil Teeäär/EZB (
72 Zum Grundsatz der Rechtssicherheit und zur Klarheit von Art. 8.3.17 der Dienstvorschriften hat das Gericht in Rn. 49 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass dieser Grundsatz einer Auslegung dieser Bestimmung, wonach einschlägige Entscheidungen des Chief Services Officer Entscheidungen des Direktoriums zum Ausdruck brächten, das dafür die volle Verantwortung übernehme und dem sie rechtlich zuzurechnen seien, nicht entgegenstehe.
73 Aus den Gründen, die ich dargelegt habe, als ich das erste Argument des Rechtsmittelführers verworfen habe (
74 Zwar verfügt das Direktorium nach der vom Gericht zugrunde gelegten Auslegung von Art. 8.3.17 der Dienstvorschriften über ein Ermessen in Bezug auf sein mögliches Eingreifen in ein gegen ein Mitglied des Personals der Besoldungsgruppe I oder darunter eröffnetes Disziplinarverfahren. Wie das Gericht jedoch in Rn. 49 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, verpflichtet der Grundsatz der Rechtssicherheit die EZB nicht dazu, das Ermessen, über das sie bei der Organisation ihrer internen Verwaltung im Bereich der disziplinarischen Verantwortung verfügt, einzuschränken.
75 Darüber hinaus weise ich in Bezug auf die vorliegende Rechtssache darauf hin, dass die Entscheidung des Direktoriums, im Rahmen eines Disziplinarverfahrens einzugreifen, eine Ermessensausübung darstellte, aber nicht willkürlich erfolgte.
76 Im vorliegenden Fall hat das Direktorium den Rechtsmittelführer mit seiner Entscheidung vom 10. Juli 2018 über sein Eingreifen in das Verfahren in Kenntnis gesetzt und die Gründe dafür dargelegt, bevor es im Jahr 2019 die streitigen Entscheidungen erlassen hat.
77 Es sei erneut darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Direktoriums, in das gegen den Rechtsmittelführer eingeleitete Disziplinarverfahren einzugreifen, damit zusammenhing, dass das Direktorium an der Dienstenthebung des Rechtsmittelführers mitgewirkt hatte und dass der Fall sensibler Natur war. Dieses Vorgehen entspricht dem Grundgedanken, der den Bestimmungen über Disziplinarverfahren zugrunde liegt, die sowohl in den Beschäftigungsbedingungen als auch in den Dienstvorschriften festgelegt sind, nämlich dem Prinzip, dass die Schwere der Strafe gegebenenfalls Auswirkungen auf ein Entscheidungsorgan haben kann, ohne dass eine Änderung der Dienstvorschriften erforderlich wäre (
78 Unter diesen Umständen ist das zweite Argument des Rechtsmittelführers zurückzuweisen, dass die innerhalb der EZB gemäß Art. 8.3.17 der Dienstvorschriften eingeführte Ermächtigungsregelung gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße und die Aufteilung der Befugnisse innerhalb dieses Organs nicht hinreichend klar festlege.
79 Folglich braucht das dritte Argument des Rechtsmittelführers nicht geprüft zu werden, mit dem er geltend macht, dass, da er bereits die Gründe erläutert habe, aus denen die Anhörung der Personalvertretung seine Lage hätte beeinflussen können, das angefochtene Urteil mit einem Rechtsfehler behaftet sei, soweit das Gericht in Rn. 52 dieses Urteils festgestellt habe, dass dem Rechtsmittelführer keine Garantie genommen worden sei. Die Kritik des Rechtsmittelführers an dieser Randnummer ist als ins Leere gehend anzusehen, da sie sich auf Erwägungen bezieht, die den Urteilstenor nicht tragen. Zum einen hat das Gericht, wie aus meiner Prüfung des ersten Arguments des Rechtsmittelführers hervorgeht, in den Rn. 44, 45 und 51 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass das Direktorium nicht verpflichtet war, vor Erlass der Entscheidung vom 10. Juli 2018 und der streitigen Entscheidungen die Personalvertretung anzuhören. Zum anderen schließe ich nicht aus, dass der Rechtsmittelführer sein drittes Argument für den Fall vorbringt, dass der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass die streitigen Entscheidungen von einer unzuständigen Stelle erlassen wurden, und dass zu prüfen wäre, ob die streitigen Entscheidungen im Licht der in Nr. 36 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung aufzuheben sind. Wie aus meiner Analyse hervorgeht, ist dies jedoch nicht der Fall.
80 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der erste Rechtsmittelgrund nicht stichhaltig und insgesamt zurückzuweisen ist. VII. Ergebnis
81 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Rechtsmittelgrund des Rechtsmittelführers insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.