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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.01.2023 – C-141/22
Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona · ECLI:EU:C:2023:38
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA vom 19. Januar 2023 ( Rechtssache C‑141/22 TLL The Longevity Labs GmbH gegen Optimize Health Solutions mi GmbH, BM (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz [Österreich]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Lebensmittelsicherheit – Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel – Lebensmittelherstellung – Neuartiges Lebensmittel – Primärproduktion – Herstellungstechnik – Buchweizenkeimlingsmehl mit hohem Spermidingehalt – Keimung von Buchweizensaat in einer Hydrokultur mit einer spermidinhaltigen Nährlösung“
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, zum ersten Mal (sofern ich mich nicht irre) die Verordnung (EU) 2015/2283 (
2 Die Verordnung 2015/2283 ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 258/97 (
3 Der Gerichtshof hat zu entscheiden, ob ein Lebensmittel, bei dessen Herstellung eine wässrige Lösung mit hohem Spermidingehalt ( I. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Verordnung 2015/2283
4 Art. 3 Abs. 2 Buchst. a bestimmt: „Außerdem bezeichnet der Ausdruck: a) ‚neuartige Lebensmittel‘ alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 unabhängig von den Zeitpunkten der Beitritte von Mitgliedstaaten zur Union nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und in mindestens eine der folgenden Kategorien fallen: … iv) Lebensmittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden, ausgenommen Fälle, in denen das Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union hat und das Lebensmittel aus einer Pflanze oder einer Sorte derselben Pflanzenart besteht oder daraus isoliert oder erzeugt wurde, die ihrerseits gewonnen wurde mithilfe – herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurden, oder – nicht herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union nicht zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurden, sofern diese Verfahren nicht bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur des Lebensmittels bewirken, die seinen Nährwert, seine Verstoffwechselung oder seinen Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen, … vii) Lebensmittel, bei deren Herstellung ein vor dem 15. Mai 1997 in der Union für die Herstellung von Lebensmitteln nicht übliches Verfahren angewandt worden ist, das bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur eines Lebensmittels bewirkt, die seinen Nährwert, seine Verstoffwechselung oder seinen Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen, …“
5 Art. 6 („Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel“) lautet: „(1) Die Kommission erstellt eine Liste der gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 für das Inverkehrbringen in der Union zugelassenen neuartigen Lebensmittel (im Folgenden ‚Unionsliste‘) und hält sie auf dem neuesten Stand. 2. Nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel dürfen nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden.“
6 Art. 10 Abs. 1 ( „(1) Das Verfahren für die Genehmigung des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels in der Union und die Aktualisierung der Unionsliste gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung wird entweder von der Kommission selbst oder auf Antrag eines Antragstellers an die Kommission eingeleitet; dieser Antrag ist in Übereinstimmung mit den Standarddatenformaten – soweit vorhanden – gemäß Artikel 39f der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorzulegen. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten den Antrag unverzüglich zur Verfügung. Die Kommission macht eine Zusammenfassung des Antrags, die auf den Informationen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und e dieses Artikels beruht, öffentlich zugänglich.“ 2. Verordnung Nr. 178/2002 (
7 In Art. 2 heißt es: „… Nicht zu ‚Lebensmitteln‘ gehören: a) Futtermittel, b) lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind, c) Pflanzen vor dem Ernten, …“
8 Art. 3 bestimmt: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … 16. ‚Produktions‑, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen‘ alle Stufen, einschließlich der Einfuhr von – einschließlich – der Primärproduktion eines Lebensmittels bis – einschließlich – zu seiner Lagerung, seiner Beförderung, seinem Verkauf oder zu seiner Abgabe an den Endverbraucher und, soweit relevant, die Einfuhr, die Erzeugung, die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, den Vertrieb, den Verkauf und die Lieferung von Futtermitteln; 17. ‚Primärproduktion‘ die Erzeugung, die Aufzucht oder den Anbau von Primärprodukten einschließlich Ernten, Melken und landwirtschaftlicher Nutztierproduktion vor dem Schlachten. Sie umfasst auch das Jagen und Fischen und das Ernten wild wachsender Erzeugnisse. …“ 3. Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 (
9 Der Anhang enthält die Tabelle 1 mit den „zugelassenen neuartigen Lebensmitteln“ und die Tabelle 2 mit den „Spezifikationen der neuartigen Lebensmittel“. B. Nationales Recht
10 Nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 ( II. Sachverhalt, Rechtsstreit und Vorlagefragen
11 Die Gesellschaft TLL The Longevity Labs GmbH (im Folgenden: TLL) stellt ein Nahrungsergänzungsmittel her, indem sie Spermidin aus nicht fermentierten und nicht gekeimten Weizenkörnern extrahiert.
12 Am 6. Dezember 2017 unterrichtete TLL die Kommission von ihrer Absicht, Weizenkeimextrakt (Triticum aestivum) mit hohem Spermidingehalt als neuartige Lebensmittelzutat in Verkehr zu bringen. Dieses neuartige Lebensmittel verfügt über eine Zulassung und ist im Anhang der Durchführungsverordnung 2017/2470 (
13 Die Gesellschaft Optimize Health Solutions mi GmbH (im Folgenden: Optimize Health) stellt das Nahrungsergänzungsmittel „go Optimize Spermidine“ her, das Buchweizenkeimlingsmehl mit einem hohen Spermidingehalt enthält (im Folgenden: streitiges Produkt).
14 TLL hat beim vorlegenden Gericht Klage erhoben und beantragt, Optimize Health den Vertrieb des streitigen Produkts zu untersagen. Es handele sich um ein „neuartiges Lebensmittel“, das (gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung 2015/2283) zugelassen und in die Unionsliste aufgenommen sein müsse, was jedoch nicht der Fall sei. Deshalb sei das Verhalten von Optimize Health als unlauterer Wettbewerb einzustufen.
15 Optimize Health bestreitet, dass ihr Produkt ein neuartiges Lebensmittel sei. Es handele sich vielmehr um ein vollständig getrocknetes, herkömmliches Lebensmittel ohne selektiven, neuartigen Extraktionsschritt. Spermidin sei in Nahrungsergänzungsmitteln seit über 25 Jahren am europäischen Markt erhältlich.
16 Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (Österreich), das über die Klage wegen unlauteren Wettbewerbs zu entscheiden hat, hegt Zweifel an der Einstufung des streitigen Produkts, und zwar insbesondere in Bezug auf sein Herstellungsverfahren. Vor diesem Hintergrund hat es dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Ziff. iv der Verordnung 2015/2283 so auszulegen, dass „Buchweizenkeimlingsmehl mit hohem Spermidingehalt“ ein neuartiges Lebensmittel darstellt, sofern nur Buchweizenkeimlingsmehl mit einem nicht erhöhten Spermidingehalt vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Union verwendet wurde oder danach eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel hat, unabhängig davon, wie das Spermidin in das Buchweizenkeimlingsmehl gelangt? 2. Bei Verneinung der Frage 1: Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vii der Verordnung 2015/2283 so auszulegen, dass der Begriff des Herstellungsverfahrens von Lebensmitteln auch Verfahren in der Primärproduktion umfasst? 3. Bei Bejahung der Frage 2: Kommt es für die Frage der Neuartigkeit eines Herstellungsverfahrens im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vii) der Verordnung 2015/2283 darauf an, ob das Herstellungsverfahren an sich noch nie bei irgendeinem Lebensmittel oder ob es bei dem zu beurteilenden Lebensmittel nicht angewandt wurde? 4. Bei Verneinung der Frage 2: Handelt es sich beim Keimen von Buchweizensaat in einer spermidinhaltigen Nährlösung um ein Verfahren der Primärproduktion in Bezug auf eine Pflanze, auf die die lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Verordnung 2015/2283, keine Anwendung findet, da die Pflanze vor dem Zeitpunkt der Ernte noch kein Lebensmittel ist (Art. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 178/2002)? 5. Macht es einen Unterschied, ob die Nährlösung natürliches oder synthetisches Spermidin enthält? III. Verfahren vor dem Gerichtshof
17 Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 28. Februar 2022 beim Gerichtshof eingegangen.
18 TLL, Optimize Health, die griechische Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
19 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht für notwendig erachtet. IV. Würdigung A. Vorbemerkungen 1. Streitiges Produkt
20 Die Hauptfunktion von Spermidin besteht, wie auch bei anderen Polyaminen, darin, die Ladung der Nukleinsäuren in den Zellen zu neutralisieren und deren Funktionalität zu ermöglichen. Neuere wissenschaftliche Studien deuten darauf hin, dass Spermidin, indem es die zelluläre Autophagie (Reinigung) unterstützt, Herz-Kreislauf-Erkrankungen vorbeugen, Lebensmittelallergien verhindern und die Symptome von Diabetes bekämpfen kann (
21 Angesichts dieser Eigenschaften lassen sich die entgegengesetzten Interessen der beiden streitenden Unternehmen, die dieses Nahrungsergänzungsmittel herstellen, für das es am Markt bedeutende Wachstumsaussichten gibt, besser verstehen.
22 Die beiden Unternehmen verwenden unterschiedliche Methoden zur Gewinnung von Spermidin: – TLL extrahiert das Spermidin in einem komplexen und kostspieligen chemischen Verfahren aus nicht gekeimten Weizenkeimen. – Optimize Health lässt Buchweizensaat in einer Hydrokultur mit einer wässrigen Lösung, die synthetisches Spermidin enthält, zu Sprossen keimen. Nach der Ernte wird der Keimling mit Wasser gewaschen, getrocknet und zu Keimlingsmehl vermahlen. 2. Inverkehrbringen von neuartigen Lebensmitteln
23 Die Verordnung 2015/2283 ist, wie ihre Vorgängerinnen, durch eine doppelte Zielsetzung gekennzeichnet: Sie soll nicht nur das Funktionieren des Binnenmarkts für neuartige Lebensmittel sicherstellen, sondern auch die öffentliche Gesundheit vor den Risiken schützen, die durch diese Lebensmittel entstehen können (
24 Um diese Ziele zu erreichen, sieht die Verordnung 2015/2283, ebenso wie ihre Vorgängerin, eine Analyse der Risiken neuartiger Lebensmittel und das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung ihres Inverkehrbringens vor. Bei dem Zulassungsverfahren handelt es sich um ein europäisches Verfahren, das bei der Kommission zentralisiert ist und eine Wirkung erga omnes entfaltet, da die Zulassung eines neuartigen Lebensmittels für alle gilt, die es herstellen (
25 In der Verordnung 2015/2283 ist definiert, was unter einem neuartigen Lebensmittel – dem Schlüsselbegriff im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen – zu verstehen ist ( – Es wurde „vor dem 15. Mai 1997 … nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet“ ( – Es fällt in mindestens eine der in den Ziff. i bis x dieser Bestimmung genannten Kategorien (
26 Hinsichtlich der ersten Voraussetzung scheint das vorlegende Gericht keine Zweifel zu haben und stellt hierzu auch keine Frage. Ich gehe davon aus, dass das vorlegende Gericht es als erwiesen ansieht, dass das streitige Produkt vor dem 15. Mai 1997 nicht existierte bzw. nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurde.
27 Die Fragen des vorlegenden Gerichts beziehen sich vielmehr auf die zweite Voraussetzung, und zwar konkret darauf, ob das streitige Produkt als neuartiges Lebensmittel im Sinne von Ziff. iv oder Ziff. vii des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2015/2283 eingestuft werden kann ( 3. Sachverhalt nach dem Vorabentscheidungsersuchen
28 Am 3. Juni 2022 (d. h. mehrere Monate nach Übermittlung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens) hat Österreich der Kommission mitgeteilt, dass es sich bei Buchweizenkeimlingsmehl mit hohem Spermidingehalt um ein neuartiges Lebensmittel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vii der Verordnung 2015/2283 handele (
29 Diese Tatsache, auf die die griechische Regierung und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen hinweisen ( B. Erste Vorlagefrage
30 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob das streitige Produkt als neuartiges Lebensmittel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Ziff. iv der Verordnung 2015/2283 eingestuft werden kann.
31 Danach fallen in diese Kategorie Lebensmittel, „die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden, ausgenommen Fälle, in denen das Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union hat und das Lebensmittel aus einer Pflanze oder einer Sorte derselben Pflanzenart besteht oder daraus isoliert oder erzeugt wurde, die ihrerseits gewonnen ( – herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurden, oder – nicht herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union nicht zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurden, sofern diese Verfahren nicht bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur des Lebensmittels bewirken, die seinen Nährwert, seine Verstoffwechselung oder seinen Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen“.
32 Wie ich bereits erläutert habe, wird das mit Spermidin bioangereicherte Mehl aus der Buchweizenpflanze gewonnen. Deren Sprossen werden getrocknet und zermahlen und zur Herstellung des Mehls verwendet. Die Grundvoraussetzung dieser Kategorie ist somit erfüllt.
33 Der Begriff „Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union“, bei deren Vorliegen als Ausnahme keine Zulassung beantragt werden muss, ist in der Verordnung 2015/2283 nicht definiert. Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b liegt jedoch eine „Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in einem Drittland“ vor, wenn „die Sicherheit des fraglichen Lebensmittels … durch Daten über die Zusammensetzung und durch Erfahrungen mit der fortgesetzten Verwendung über mindestens 25 Jahre hinweg als Bestandteil der üblichen Ernährung einer signifikanten Anzahl an Personen in mindestens einem Drittland belegt worden ist“.
34 Die Definition des Begriffs „Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in einem Drittland“ kann auf den Begriff der Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union übertragen werden. Aus den vorgelegten Daten geht allerdings nicht hervor, dass diese Art von Mehl in der Vergangenheit in der Union als sicheres Lebensmittel verwendet wurde.
35 Gemäß der zweiten Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahme muss die Pflanze, die für die Herstellung des streitigen Produkts verwendet wird, – im Sinne des ersten von mir wiedergegebenen Gedankenstrichs mit Hilfe herkömmlicher Vermehrungsverfahren gewonnen werden, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurden; – mit Hilfe nicht herkömmlicher Vermehrungsverfahren gewonnen werden, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union nicht zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurden, sofern diese Verfahren nicht die im zweiten Gedankenstrich genannten Veränderungen bewirken.
36 Nach den in der Rechtssache vorliegenden Informationen handelt es sich bei der Verwendung einer wässrigen Spermidinlösung als Hydrokultur für Buchweizensprossen in der Tat nicht um eine Technik zur Vermehrung (Vervielfältigung) der Pflanze, sondern um ein Herstellungsverfahren oder eine Herstellungstechnik zur Anreicherung der Sprossen, um einen hohen Spermidingehalt zu erzielen.
37 Die Verwendung dieser Technik bewirkt außerdem bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur des Lebensmittels, die seinen Nährwert beeinflussen, worauf ich nachstehend näher eingehen werde. Da das Lebensmittel einen sehr hohen Spermidingehalt aufweist (was es von demjenigen unterscheidet, das ohne die Verwendung der wässrigen Lösung zur Keimung von Buchweizensaat gewonnen wird), können sich Veränderungen der Zusammensetzung des Lebensmittels auf seinen Nährwert auswirken.
38 Folglich fällt Buchweizenkeimlingsmehl mit hohem Spermidingehalt unter Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Ziff. iv der Verordnung 2015/2283. Fraglich bleibt, ob es auch unter Ziff. vii einzustufen ist. C. Zweite Vorlagefrage
39 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vii der Verordnung 2015/2283 so auszulegen ist, „dass der Begriff des Herstellungsverfahrens von Lebensmitteln auch Verfahren in der Primärproduktion umfasst“.
40 Danach gelten solche Lebensmittel als neuartig, „bei deren Herstellung ein vor dem 15. Mai 1997 in der Union für die Herstellung von Lebensmitteln nicht übliches Verfahren angewandt worden ist, das bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur eines Lebensmittels bewirkt, die seinen Nährwert, seine Verstoffwechselung oder seinen Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen“ (Hervorhebung nur hier).
41 Es geht also darum, ob das streitige Produkt mit einem vor dem 15. Mai 1997 in der Union „nicht üblichen [Herstellungs-]Verfahren“ gewonnen wird, das bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur des Lebensmittels bewirkt, die seinen Nährwert, seine Verstoffwechselung oder seinen Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen ( 1. Herstellungsverfahren
42 Der Umstand, dass es sich um ein „nicht übliches [Herstellungs‑]Verfahren“ handelt, unterscheidet neuartige Lebensmittel, die unter Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vii der Verordnung 2015/2283 fallen, von Lebensmitteln im Sinne von Ziff. iv, auf die ich mich vorstehend bezogen habe: – Lebensmittel im Sinne von Ziff. iv werden durch herkömmliche oder nicht herkömmliche Verfahren zur Vermehrung von Pflanzen gewonnen, aus denen neue Pflanzen entstehen. – Lebensmittel im Sinne von Ziff. vii werden durch Techniken gewonnen, die bei der Herstellung eines Lebensmittels zum Einsatz kommen.
43 Bei der Keimung von Buchweizensaat in einer Nährlösung mit hohem Spermidingehalt handelt es sich, wie ich wiederholen möchte, nicht um ein Vermehrungsverfahren, da die Sprossen, bevor sich Blätter bilden, geerntet, getrocknet und zu Mehl vermahlen werden. Wie Optimize Health geltend macht, vermehren sich die Buchweizenkörner während der Keimung nicht, da jedes Korn eine Sprosse erzeugt, die geerntet wird.
44 Bei der Keimung der Saat in einer wässrigen Lösung mit einem hohen Anteil an synthetischem Spermidin handelt es sich vielmehr um eine Technik, die Teil des Verfahrens zur Herstellung einer Lebensmittelzutat ist.
45 In der Verordnung 2015/2283 ist nicht festgelegt, was unter „Herstellungsverfahren“ zu verstehen ist. Allerdings gelten nach Art. 3 Abs. 1 „die Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002“.
46 Auch wenn der Begriff „Herstellung“ in der Verordnung Nr. 178/2002 als solcher nicht definiert wird, wird an mehreren Stellen auf ihn verwiesen ( – im zwölften Erwägungsgrund ( – in Art. 3 Nr. 16, wonach der Ausdruck „Produktions‑, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen“„alle Stufen, einschließlich der Einfuhr von – einschließlich – der Primärproduktion eines Lebensmittels bis – einschließlich – zu seiner Lagerung, seiner Beförderung, seinem Verkauf oder zu seiner Abgabe an den Endverbraucher“ bezeichnet (Hervorhebung nur hier); – in Art. 3 Nr. 17, wonach der Ausdruck „Primärproduktion“„die Erzeugung, die Aufzucht oder den Anbau von Primärprodukten einschließlich Ernten, Melken und landwirtschaftlicher Nutztierproduktion vor dem Schlachten [bezeichnet]. Sie umfasst auch das Jagen und Fischen und das Ernten wild wachsender Erzeugnisse.“
47 Die Einbeziehung der Primärproduktion in das Verfahren zur Herstellung eines Lebensmittels steht im Einklang mit dem Hauptziel der Verordnungen Nr. 178/2002 und 2015/2283, nämlich der Gewährleistung einer möglichst umfassenden Lebensmittelsicherheit.
48 Folglich beinhaltet der Begriff „Herstellungsverfahren“ in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vii der Verordnung 2015/2283 die Primärproduktion sowie alle darauf folgenden Schritte zur Verarbeitung eines neuartigen Lebensmittels (
49 Unter Heranziehung dieser Prämissen auf den Streitgegenstand vertrete ich den Standpunkt, dass die Keimung von Buchweizensaat in einer Hydrokultur mit einer wässrigen Lösung mit synthetischem Spermidin zu dem Zweck, die Sprossen zu ernten, zu trocknen und zu einem bioangereicherten Mehl mit hohem Spermidingehalt zu verarbeiten, Teil eines Herstellungsverfahrens im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist.
50 Tatsächlich handelt es sich bei der hier angewandten Technik um eine Technik, die in der Primärproduktion zur Gewinnung eines Nahrungsergänzungsmittels eingesetzt wird. Wie die Kommission und TLL betonen, unterscheidet sich die Technik nicht von derjenigen, die für andere neuartige Lebensmittel verwendet wird, die die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und die Behörden der Mitgliedstaaten im Verfahren nach Art. 4 der Verordnung 2015/2283 zugelassen haben.
51 Dies ist der Fall bei mit Selen bioangereicherten Pilzen (Agaricus bisporus), die in einer selenreichen Nährlösung angebaut werden (Lupinus angustifolius), die aus desinfizierten und in einer Eisensulfatlösung gekeimten Körnern gewonnen werden ( 2. Bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur des Lebensmittels
52 Nachdem die Frage der Bedeutung des Begriffs „nicht übliches [Herstellungs-]Verfahren“ und seiner Anwendung auf das streitige Produkt geklärt ist, muss geprüft werden, ob die verwendete Technik nicht üblich ist und „bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur eines Lebensmittels bewirkt, die seinen Nährwert, seine Verstoffwechselung oder seinen Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen“.
53 Das vorlegende Gericht scheint keine Zweifel an der Neuartigkeit der im vorliegenden Fall verwendeten Technik zu haben und führt auch nichts dafür an, dass vor dem 15. Mai 1997 eine wässrige Lösung mit hohem Spermidingehalt unter den vorstehend beschriebenen Bedingungen für die Keimung von Buchweizensaat in einer Hydrokultur verwendet wurde.
54 Diese Anbautechnik bewirkt bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur des Lebensmittels, die seinen Nährwert beeinflussen. Nach den von TLL vorgelegten Analysen beträgt der Spermidingehalt des streitigen Produkts 3,51 mg/g, d. h. 106-mal so viel wie der Gehalt an Spermidin, den Buchweizensamen unter normalen Anbaubedingungen aufweisen, nämlich 0,03305 mg/g.
55 Die Bioanreicherung mit Spermidin verändert die Zusammensetzung und den Nährwert des Buchweizenkeimlingsmehls in einem solchen Umfang, dass es zu einem neuartigen Lebensmittel wird. Wie aus den zitierten wissenschaftlichen Studien hervorgeht, kann sich eine höhere Zufuhr von Spermidin positiv auf die Gesundheit auswirken, eine übermäßige Zufuhr hingegen den Zellen schaden. Aus diesem Grund ist eine vorherige Zulassung des streitigen Produkts gemäß der Verordnung 2015/2283 unerlässlich, um die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten und Risiken für den Verbraucher zu vermeiden. D. Dritte Vorlagefrage
56 Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof, sollte dieser die zweite Vorlagefrage (wie ich es vorschlage) bejahen, um Klärung, ob „es für die Frage der Neuartigkeit eines Herstellungsverfahrens im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vii der Verordnung 2015/2283 darauf ankommt, ob das Herstellungsverfahren an sich noch nie bei irgendeinem Lebensmittel oder ob es bei dem zu beurteilenden Lebensmittel nicht angewandt wurde“.
57 Aus Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vii der Verordnung 2015/2283 lässt sich keine eindeutige Antwort auf diese Frage ableiten. Diese Bestimmung ist daher anhand ihres Kontexts und Zwecks auszulegen (
58 Was den Kontext anbetrifft, so sprechen die Erwägungsgründe 1 (
59 Der Zweck von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vii der Verordnung 2015/2283 spricht ebenfalls dafür, dass die Auswirkungen des neuen Herstellungsverfahrens nur in Bezug auf das Lebensmittel selbst und nicht allgemein beurteilt werden. Ein und dasselbe (neuartige) Herstellungsverfahren kann sich auf verschiedene Lebensmittel unterschiedlich auswirken. Folglich sind seine Auswirkungen nur in Bezug auf das Lebensmittel, das im jeweiligen Fall geprüft wird, zu würdigen (
60 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob das Herstellungsverfahren des Anbaus in einer Hydrokultur mit einer wässrigen Lösung mit hohem Spermidingehalt vor dem 15. Mai 1997 für den Anbau von Buchweizensprossen verwendet wurde. E. Vierte Vorlagefrage
61 Das vorlegende Gericht stellt die vierte Vorlagefrage für den Fall, dass die zweite Vorlagefrage verneint wird, die ich aber vorstehend bejaht habe. Für den Fall, dass der Gerichtshof anderer Auffassung ist, werde ich jedoch auf die Frage eingehen.
62 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob „es sich beim Keimen von Buchweizensaat in einer spermidinhaltigen Nährlösung um ein Verfahren der Primärproduktion in Bezug auf eine Pflanze [handelt], auf die die lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Verordnung … 2015/2283 …, keine Anwendung findet, da die Pflanze vor dem Zeitpunkt der Ernte noch kein Lebensmittel ist (Art. 2 Buchst. c der Verordnung … Nr. 178/2002)“.
63 In der Tat schließt Art. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 178/2002 Pflanzen vor der Ernte vom Begriff „Lebensmittel“ aus.
64 Optimize Health macht zur Verteidigung ihres Standpunkts Folgendes geltend: – Vor dem Ernten sei die Sprossung von Keimlingen in einer wässrigen Lösung mit hohem Spermidingehalt derselbe Vorgang wie auf dem Feld ein Aufziehen der Saat zur Pflanze unter Düngung. – Die zur Keimung verwendeten Nährlösungen seien keine Zutat für ein zusammengesetztes Lebensmittel und daher auch keine Anreicherung. Ebenso wenig falle die Versorgung der Pflanzen mit Nährstoffen durch Düngung im Zuge des Anbaus unter Lebensmittelverarbeitung. – Im Rahmen der Sprossung entscheide die Pflanze selbst, welche Nährstoffe im Rahmen der natürlichen Keimung und des biologischen Pflanzenwachstums aus der Nährlösung aufgenommen würden.
65 Diese Argumentation überzeugt mich nicht.
66 Bei der Technik des Anbaus in einer Hydrokultur, bei der Buchweizensaat in einer wässrigen Lösung mit hohem Spermidingehalt gekeimt wird und anschließend die Sprossen vor dem Austreiben der Blätter geerntet werden, handelt es sich um eine Form der „Ernte“ der Sprossen und nicht um den direkten Verbrauch der Buchweizensaat.
67 Außerdem sind nicht die Sprossen das Endprodukt, das gegebenenfalls als neuartiges Lebensmittel einzustufen ist. Endprodukt ist vielmehr das Mehl, das nach dem Trocknen und Mahlen der Sprossen vorliegt. Es besteht keine Parallele zur Gewinnung von Saatgut.
68 Ebenso wenig lässt sich die Verwendung einer wässrigen Lösung mit einem hohen Gehalt an synthetischem Spermidin in einer Hydrokultur mit der Verwendung von Düngemittel gleichsetzen. Es gibt keine spermidinhaltigen Düngemittel, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (
69 Auch handelt es sich bei der Spermidinlösung nicht um das herkömmliche Verfahren für die Keimung von Samen, bei dem Trinkwasser oder sauberes Wasser zu verwenden ist (
70 Im Ergebnis ist die vierte Vorlagefrage zu verneinen: Buchweizensprossen, die in einer spermidinreichen Lösung gezogen werden, können nicht als „Pflanzen vor dem Ernten“ angesehen werden, sondern sind als Lebensmittel einzustufen. F. Fünfte Vorlagefrage
71 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob es für die Beantwortung seiner Fragen einen Unterschied macht, ob die in der Hydrokultur verwendete Nährlösung natürliches oder synthetisches Spermidin enthält.
72 Meines Erachtens ist es für die Frage, ob das streitige Produkt als neuartiges Lebensmittel einzustufen ist oder nicht, unerheblich, ob das Spermidin natürlich oder synthetisch ist.
73 Durch den Einsatz der wässrigen Lösung mit Spermidin in der Hydrokultur soll erreicht werden, dass der Gehalt an diesem Polyamin in den Buchweizensprossen exponentiell steigt. Entscheidend ist der Reinheitsgrad des verwendeten Spermidins und nicht, ob es sich um synthetisches oder natürliches Spermidin handelt ( V. Ergebnis
74 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (Österreich) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission ist dahin auszulegen, dass – ein Produkt wie Buchweizenkeimlingsmehl mit hohem Spermidingehalt als „neuartiges Lebensmittel“ gemäß Ziff. iv dieser Bestimmung anzusehen ist; – der Begriff „Verfahren [der Herstellung]“ von Lebensmitteln gemäß Ziff. vii der Bestimmung auch die Stufe der Primärproduktion umfasst; – die Einstufung als neuartiges Lebensmittel davon abhängt, ob das Herstellungsverfahren konkret zur Herstellung des streitigen Produkts verwendet wurde; – Buchweizensprossen, die in einer spermidinreichen Lösung gezogen werden, als Lebensmittel einzustufen sind und nicht als „Pflanzen vor dem Ernten“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit angesehen werden können; – es für die Frage, ob ein Mehl aus in einer Spermidinlösung gekeimten Buchweizensprossen als neuartiges Lebensmittel einzustufen ist, unerheblich ist, ob es sich um synthetisches oder natürliches Spermidin handelt.