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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.01.2023 – C-640/21

Generalanwalt Jean Richard De La Tour · ECLI:EU:C:2023:56

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JEAN RICHARD DE LA TOUR vom 26. Januar 2023 ( Rechtssache C‑640/21 SC Zes Zollner Electronic SRL gegen Direcţia Regională Vamală Cluj – Biroul Vamal de Frontieră Aeroport Cluj-Napoca (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Cluj [Regionalgericht Cluj (Klausenburg), Rumänien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – Fehlerhafte Zollanmeldung – Fehler, der von der Zollbehörde als ‚Ordnungswidrigkeit‘ eingestuft wurde – Möglichkeit für den Anmelder, seinen Fehler zu berichtigen, um die Sanktion zu vermeiden“ I. Einleitung

1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 173 und 174 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der SC Zes Zollner Electronic SRL (im Folgenden: ZZE), einem rumänischen Unternehmen, und der Direcţia Regională Vamală Cluj – Biroul Vamal de Frontieră Aeroport Cluj-Napoca (Regionaldirektion für Zölle Cluj – Grenzzollamt des Flughafens Cluj-Napoca, Rumänien) über deren Entscheidung, gegen ZZE ein Bußgeld zu verhängen, weil diese 5000 elektronische integrierte Schaltungen der Zollkontrolle entzogen habe, sowie die Zahlung eines Betrags in Höhe des Zollwerts dieser Waren zuzüglich der Einfuhrabgaben und anderer geschuldeter Abgaben zu verlangen.

3 Konkret gab ZZE bei einem Schweizer Unternehmen zwei Bestellungen für insgesamt 10000 elektronische integrierte Schaltungen auf. Dieses Unternehmen stellte hierfür am selben Tag zwei getrennte Rechnungen über jeweils eine Menge von 5000 Stück und einen Betrag von 4950 Euro aus.

4 Bei der Annahme des Pakets in ihren Räumlichkeiten stellte ZZE fest, dass dieses 10000 elektronische integrierte Schaltungen enthielt, während beim Grenzzollamt des Flughafens Cluj-Napoca nur die zu einer der beiden Rechnungen gehörenden Waren, nämlich 5000 elektronische integrierte Schaltungen, angemeldet worden waren.

5 ZZE stellte daher bei diesem Amt einen Antrag auf Behebung der festgestellten Unregelmäßigkeit durch den Erlass einer Entscheidung der Zollbehörden zur Bereinigung der Situation und zur Berechnung der entsprechenden zollrechtlichen Verpflichtungen.

6 In diesem Zusammenhang wird der Gerichtshof ersucht, sich zu der Frage zu äußern, ob eine Zollanmeldung geändert werden kann, um mehr Waren aufzunehmen, obwohl die Zollbehörden die betreffenden Waren bereits überlassen haben. Zu diesem Zweck muss geklärt werden, was der Begriff „andere Waren“ als die ursprünglich angemeldeten im Sinne von Art. 173 Abs. 1 des Zollkodex der Union umfasst.

7 Der Gerichtshof wird außerdem gebeten, sich zu der Frage zu äußern, ob in dem Fall, dass eine solche Änderung nicht zulässig sein sollte, die Ungültigerklärung der Zollanmeldung nach Art. 174 des Zollkodex der Union beantragt werden könnte, obwohl die Zollbehörden die betreffenden Waren bereits überlassen haben.

8 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich dem Gerichtshof nach Abschluss meiner Analyse vorschlagen festzustellen, dass Art. 173 des Zollkodex der Union dahin auszulegen ist, dass zum einen eine Mehrmenge derselben Waren nicht unter den Begriff „andere Waren“ als die ursprünglich angemeldeten im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn nachgewiesen werden kann, dass die zweiten Waren mit den ersten identisch sind, da sie in dieselbe zolltarifliche Unterposition eingereiht werden und Gegenstand derselben Anmeldung hätten sein können, wenn kein sachlicher Fehler unterlaufen wäre, und dass er zum anderen einer Änderung einer Zollanmeldung nach Überlassung der Waren zur Einbeziehung von mehr Waren als den ursprünglich angemeldeten Waren nicht entgegensteht, sofern dem Änderungsantrag Angaben beigefügt sind, die es ermöglichen, einen Zusammenhang zwischen dieser Mehrmenge und den Einfuhrdokumenten herzustellen, und sofern jeder Betrugsverdacht ausgeräumt ist.

9 Ich werde dem Gerichtshof außerdem vorschlagen festzustellen, dass Art. 174 des Zollkodex der Union dahin auszulegen ist, dass er die zuständigen Zollbehörden daran hindert, die ursprüngliche Zollanmeldung nach Überlassung der Waren für ungültig zu erklären, wenn eine Mehrmenge an Waren in dieser Anmeldung nicht angegeben wurde. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht

10 In den Erwägungsgründen 15 und 23 des Zollkodex der Union heißt es: „(15) Voraussetzung für die Erleichterung des legalen Handels und die Betrugsbekämpfung sind einfache, schnelle, standardisierte Zollverfahren und Arbeitsabläufe. … … (23) … Es muss ein angemessenes Niveau wirksamer, abschreckender und verhältnismäßiger Sanktionen im ganzen Binnenmarkt gewährleistet sein.“

11 Art. 5 („Begriffsbestimmungen“) dieses Kodex sieht in den Nrn. 16 und 26 vor: „Für den Zollkodex [der Union] gelten folgende Begriffsbestimmungen: … 16. ‚Zollverfahren‘ sind die folgenden Verfahren, in die Waren nach dem Zollkodex [der Union] übergeführt werden können: a) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, b) besondere Verfahren, c) Ausfuhr. … 26. ‚Überlassung von Waren‘ ist die Handlung, durch die die Zollbehörden Waren für das Zollverfahren zur Verfügung stellen, in das die betreffenden Waren übergeführt werden.“

12 Art. 15 („Übermittlung von Informationen an die Zollbehörden“) des Zollkodex der Union bestimmt in Abs. 2: „Der Beteiligte ist mit Abgabe einer Zollanmeldung … für alle folgenden Umstände verantwortlich a) für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen in der Anmeldung, der Mitteilung oder dem Antrag, b) für die Echtheit, die Richtigkeit und die Gültigkeit jeder der Anmeldung, der Mitteilung oder dem Antrag beigefügten Unterlage, c) gegebenenfalls für die Erfüllung aller Pflichten im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren oder aus der Durchführung der bewilligten Vorgänge. … Erfolgt die Abgabe der Zollanmeldung oder der Mitteilung, die Antragstellung oder die Übermittlung der Informationen durch einen Zollvertreter des Beteiligten gemäß Artikel 18, so gelten die Pflichten nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes auch für den Zollvertreter.“

13 Art. 42 („Anwendung von Sanktionen“) dieses Kodex sieht in Abs. 1 vor: „Jeder Mitgliedstaat sieht Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften vor. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

14 Art. 173 („Änderung der Zollanmeldung“) des Zollkodex der Union lautet: „(1) Dem Anmelder wird auf Antrag nach Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gestattet, eine oder mehrere in der Zollanmeldung enthaltene Angaben zu ändern. Die Änderung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Zollanmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht. (2) Eine Änderung von Angaben in der Zollanmeldung ist jedoch nicht mehr gestattet, wenn sie beantragt wird, nachdem die Zollbehörden a) den Anmelder davon unterrichtet haben, dass sie beabsichtigen, eine Beschau der Waren vorzunehmen, b) festgestellt haben, dass die Angaben in der Zollanmeldung unrichtig sind, c) die Waren überlassen haben. (3) Die Änderung der Zollanmeldung kann auf Antrag des Anmelders innerhalb von drei Jahren nach der Annahme der Zollanmeldung auch nach Überlassung der Waren gestattet werden, damit der Anmelder seine Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren erfüllen kann.“

15 Art. 174 („Ungültigerklärung der Zollanmeldung“) des Zollkodex der Union lautet wie folgt: „(1) Die Zollbehörden erklären eine bereits angenommene Zollanmeldung auf Antrag des Anmelders … in jedem der folgenden Fälle für ungültig, a) wenn sie davon überzeugt sind, dass die Waren unverzüglich in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden müssen, b) wenn sie davon überzeugt sind, dass die Überführung der Waren in das Zollverfahren, zu dem sie angemeldet wurden, infolge besonderer Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist. Haben die Zollbehörden den Anmelder jedoch davon unterrichtet, dass sie beabsichtigen, eine Beschau der Waren vorzunehmen, so kann der Antrag auf Ungültigerklärung der Zollanmeldung erst angenommen werden, nachdem die Prüfung stattgefunden hat. (2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, darf eine Zollanmeldung nach Überlassung der Waren nicht mehr für ungültig erklärt werden.“

16 Art. 175 des Zollkodex der Union sieht vor: „Die [Europäische] Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um – wie in Artikel 174 Absatz 2 vorgesehen – festzulegen, in welchen Fällen eine Zollanmeldung, auch nach Überlassung der Waren für ungültig erklärt werden kann.“

17 Art. 176 dieses Kodex bestimmt: „Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest: … c) die Änderung der Zollanmeldung nach Überlassung der Waren gemäß Artikel 173 Absatz 3. …“

18 Art. 194 („Überlassung der Waren“) des Zollkodex der Union sieht vor: „(1) Sofern die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das betreffende Verfahren erfüllt sind und sofern etwaige Beschränkungen angewandt wurden und für die Waren keine Verbote gelten, werden die Waren von den Zollbehörden überlassen, sobald die Angaben in der Zollanmeldung überprüft wurden oder ohne Überprüfung angenommen wurden. … (2) Die Überlassung erfolgt gleichzeitig für alle Waren, die Gegenstand derselben Zollanmeldung sind. Umfasst eine Zollanmeldung Waren, die unter zwei oder mehr Warenpositionen fallen, so gelten die Angaben zu Waren, die unter jede Warenposition fallen, für die Zwecke des Unterabsatzes 1 als gesonderte Zollanmeldung.“ B. Rumänisches Recht 1. Gesetz Nr. 86/2006 über den Zollkodex Rumäniens

19 Nach Art. 68 der Legea nr. 86/2006 privind Codul vamal al României (Gesetz Nr. 86/2006 über den Zollkodex Rumäniens) (

20 Art. 100 dieses Gesetzes bestimmt: „(1) Die Zollbehörde ist berechtigt, die Zollanmeldung innerhalb von fünf Jahren nach der Überlassung von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders zu ändern. (2) Innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist überprüft die Zollbehörde alle Unterlagen, Register und Aufzeichnungen über die abgefertigten Waren oder die späteren Handelsgeschäfte mit diesen Waren. Die Prüfung kann beim Anmelder, bei jeder anderen Person, die unmittelbar oder mittelbar beruflich mit den genannten Geschäften zu tun hat, oder bei jeder anderen Person, die die genannten Unterlagen besitzt oder über entsprechende Informationen verfügt, durchgeführt werden. Soweit noch Waren vorhanden sind, kann auch eine physische Warenkontrolle vorgenommen werden. (3) Wird nach einer erneuten Prüfung der Anmeldung oder einer nachträglichen Prüfung festgestellt, dass die Vorschriften über das betreffende Zollverfahren auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen angewandt wurden, so ergreift die Zollbehörde Maßnahmen, um die Situation unter Berücksichtigung der ihr vorliegenden neuen Informationen zu bereinigen. (4) Die Zollbehörde erstellt das Muster für das zur Bereinigung der Situation erforderliche Dokument und Anweisungen zum Ausfüllen dieses Musters. (5) Wird festgestellt, dass eine Zollschuld entstanden ist oder Überzahlungen geleistet worden sind, so ergreift die Zollbehörde Maßnahmen, um nach den gesetzlichen Vorschriften die fehlenden Beträge einzutreiben oder die Überzahlungen zu erstatten. (6) Im Rahmen der nachträglichen Prüfung der Anmeldungen bestimmt die Zollbehörde nach Abs. 3, ob in Bezug auf andere Steuern und Abgaben, die dem Staat im Zusammenhang mit Zollvorgängen geschuldet werden, Über- oder Unterzahlungen geleistet wurden, und ergreift Maßnahmen zur Einziehung der festgestellten Fehlbeträge. Überzahlungen für diese Steuern und Abgaben werden nach den für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften erstattet. (7) Je nachdem, ob es sich bei der Zuwiderhandlung gegen die Zollvorschriften um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat handelt, ist die Zollbehörde verpflichtet, die Sanktionen für Ordnungswidrigkeiten zu verhängen oder die Strafverfolgungsbehörden zu befassen. (8) Die angenommene und registrierte Zollanmeldung sowie das in Abs. 4 genannte Dokument stellen Schuldtitel dar.“ 2. Durchführungsverordnung zum Zollkodex Rumäniens

21 Gemäß Art. 653 Buchst. a des Regulamentul de aplicare a Codului vamal al României (Durchführungsverordnung zum Zollkodex Rumäniens), genehmigt durch die Hotărârea Guvernului nr. 707/2006 (Regierungserlass Nr. 707/2006) (

22 Art. 654 dieser Verordnung sieht vor, dass im Fall einer Ordnungswidrigkeit im Sinne von Art. 653 Buchst. a, wenn die Waren nicht mehr identifiziert werden können, der Täter zur Zahlung ihres Zollwerts zuzüglich Einfuhrabgaben und anderer gesetzlich geschuldeter Abgaben, die den zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr festgelegten Steuern und Abgaben entsprechen, verpflichtet ist, wobei diese Maßnahme hinsichtlich des Erlöschens der Zollschuld dieselbe Rechtswirkung wie die Beschlagnahme der Waren hat. III. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefragen

23 ZZE gab bei ihrem Schweizer Partner, der EM Microelectronic Marin SA, zwei Bestellungen über eine Gesamtmenge von 10000 elektronischen integrierten Schaltungen auf. Letztere stellte hierfür zwei getrennte Rechnungen aus, zum einen die Rechnung Nr. VFE19-03168 vom 2. Juli 2019 über eine Menge von 5000 Stück und einen Betrag von 4950 Euro und zum anderen die Rechnung Nr. VFE19-03169 vom 2. Juli 2019, ebenfalls über eine Menge von 5000 Stück und einen Betrag von 4950 Euro.

24 Am 4. Juli 2019 erhielt ZZE den Einfuhrschein zum Luftfrachtbrief Nr. 1Z3022056899895681 für ein Paket mit einem Gewicht von 2,7 kg und einem Betrag von 4950 Euro. Auf der Grundlage dieses Dokuments wurden beim Grenzzollamt des Flughafens Cluj-Napoca nur die Waren angemeldet, auf die sich die Rechnung Nr. VFE19-03169 einschließlich der Transportkosten bezog.

25 Bei Erhalt dieses Pakets stellte ZZE fest, dass es die doppelte Menge der in der Rechnung Nr. VFE19-03169 ausgewiesenen Menge enthielt und dass der Lieferant am selben Tag die Rechnung Nr. VFE19-03168 ausgestellt hatte, die in der bei den Zollbehörden eingereichten Anmeldung nicht berücksichtigt worden war.

26 ZZE stellte daher am 9. Juli 2019 beim Grenzzollamt des Flughafens Cluj-Napoca einen Antrag auf Behebung der festgestellten Unregelmäßigkeit durch den Erlass einer Entscheidung der Zollbehörden zur Bereinigung der Situation und zur Berechnung der entsprechenden zollrechtlichen Verpflichtungen.

27 Am 2. September 2019 erließen die zuständigen Zollbehörden einen Bußgeldbescheid, in dem sie feststellten, dass ZZE die von der Rechnung Nr. VFE19-03168 erfassten Güter vorsätzlich der Zollkontrolle entzogen habe. Sie verhängten daher gegen diese ein Bußgeld in Höhe von 3000 RON (ca. 635 Euro) (

28 ZZE focht diesen Bußgeldbescheid vor den rumänischen Gerichten an.

29 Die Judecătoria Cluj-Napoca (Gericht Erster Instanz Cluj‑Napoca, Rumänien) wies die Klage von ZZE im ersten Rechtszug ab. Dieses Gericht war der Auffassung, dass der angefochtene Bußgeldbescheid unter Beachtung der formal anwendbaren Bestimmungen erstellt worden sei und dass ZZE in der Sache den in diesem Rechtsakt festgestellten Sachverhalt, für den eine Vermutung der Gültigkeit und der Begründetheit gelte, nicht habe bestreiten können. Der in Art. 653 Buchst. a der Durchführungsverordnung zum Zollkodex Rumäniens geregelte Verstoß könne sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden, da sich die Anwendung dieser Bestimmung nicht auf die vorsätzliche Begehung der dort genannten Handlungen beschränke. In ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren habe es ZZE oblegen, die in ein Zollverfahren übergeführten Waren zu überprüfen und eine ordnungsgemäße Anmeldung abzugeben, wobei ihr das Fehlen entsprechender Wachsamkeit zuzurechnen sei. Der Umstand, dass sich ZZE einige Tage nach der Überlassung der von ihr empfangenen Waren an die zuständigen Zollbehörden gewandt habe, um die Situation zu bereinigen, sei kein Grund, weshalb der ihr von der zuständigen Behörde zur Last gelegte Sachverhalt keinen Verstoß darstellen sollte.

30 Im Übrigen war dieses Gericht der Ansicht, Art. 173 des Zollkodex der Union sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da diese Bestimmung die Änderung einer Zollanmeldung nicht zulasse, wenn diese Änderung zur Folge hätte, dass sich die Anmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren beziehe.

31 In Bezug auf das gegen ZZE verhängte Bußgeld vertrat das erstinstanzliche Gericht die Auffassung, dass es sich um das gesetzlich vorgesehene Mindestbußgeld handele und dass es proportional zum Grad der konkreten sozialen Gefährlichkeit der Vorgänge sei. Nach Ansicht des Gerichts war es erforderlich gewesen, das Verhalten von ZZE mit einem Bußgeld zu ahnden, da die Sanktion der Verwarnung, die für einen Sachverhalt von geringer Schwere vorgesehen sei, auch wenn der entsprechende rechtliche Rahmen sie nicht ausdrücklich vorsehe, nicht ausreiche, um ZZE „von der Notwendigkeit der Einhaltung des Gesetzes zu überzeugen“.

32 Das erstinstanzliche Gericht war außerdem der Ansicht, dass die zusätzliche Sanktion, die gemäß Art. 654 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex Rumäniens gegen ZZE verhängt worden sei, angemessen sei. Insbesondere angesichts des Zeitraums zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die fraglichen Waren der Zollkontrolle entzogen worden seien, und dem Zeitpunkt, zu dem die Zollbehörden mit ihnen befasst worden seien, sowie der Tatsache, dass ZZE im Laufe des Jahres 2019 acht weitere Einfuhren gleichartiger Waren desselben Lieferanten vorgenommen habe, habe die Regionaldirektion für Zölle Cluj nicht feststellen können, welche Waren der Zollkontrolle entzogen worden seien. Außerdem hätte ZZE die fraglichen Waren vorführen können, nachdem sie die Zollbehörden hiermit befasst habe, was sie jedoch nicht getan habe.

33 Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage daher als unbegründet ab.

34 ZZE legte gegen diese Entscheidung beim Tribunalul Cluj (Regionalgericht Cluj, Rumänien) Berufung ein und machte u. a. geltend, dass sie erstens selbst den Zollbehörden die angebliche Ordnungswidrigkeit zur Kenntnis gebracht habe, zweitens es sich in Wirklichkeit nicht um eine Entziehung aus der Zollkontrolle, sondern um einen bloßen sachlichen Fehler gehandelt habe, und ihr drittens in der Vergangenheit in ähnlichen Fällen keine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt worden sei, da die zuständigen Zollbehörden das in Art. 173 des Zollkodex der Union vorgesehene Verfahren angewandt hätten.

35 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass die Zollbehörden und die Gerichte bei der Auslegung von Art. 173 des Zollkodex der Union, insbesondere dessen Abs. 3, unterschiedliche Auffassungen vertreten hätten, was den Grundsatz der Rechtssicherheit verletze. Es ist der Ansicht, dass, wenn Art. 173 des Zollkodex der Union in einem Fall wie dem vorliegenden nicht anwendbar sei, es dennoch einen anderen legalen Weg geben müsse, um einen Fehler wie denjenigen, den ZZE begangen zu haben behauptet, zu berichtigen, nämlich entweder den in Art. 174 des Zollkodex der Union vorgesehenen Weg oder einen anderen Verfahrensweg, „der keine schwerwiegenden Sanktionen mit sich bringt, die [ZZE] davon abhalten könnten, die geltenden Vorschriften zu befolgen“.

36 Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass ZZE „nicht bösgläubig gewesen“ sei und lediglich einen „sachlichen Fehler“ begangen habe.

37 Unter diesen Umständen hat das Tribunalul Cluj (Regionalgericht Cluj) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind Art. 173 oder Art. 174 des Zollkodex der Union anwendbar, wenn der Empfänger feststellt, dass mehr Waren vorhanden sind als in der ursprünglichen Zollanmeldung angegeben? 2. Bezieht sich die Wendung „andere als die ursprünglich angemeldeten Waren“ in Art. 173 des Zollkodex der Union auf andere Waren in quantitativer Hinsicht, in qualitativer Hinsicht oder in beiderlei Hinsicht? 3. Steht dem Empfänger, wenn mehr Waren vorhanden sind als in der ursprünglichen Zollanmeldung angegeben, nach dem Zollkodex der Union ein Verfahren zur Verfügung, das es ihm erlaubt, die Fehler zu berichtigen, ohne sich ordnungswidrigkeitsrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen auszusetzen?

38 Die rumänische und die estnische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben. IV. Würdigung A. Vorbemerkungen

39 Vorab erinnere ich daran, dass der Zollkodex der Union auf einem kontrollierten Anmeldesystem beruht (

40 Insoweit stellt der Grundsatz der Unwiderruflichkeit der Zollanmeldungen einen wesentlichen Grundsatz des Zollrechts dar, der die Folge der auf jedem Anmelder ruhenden Verpflichtung zur vorschriftsmäßigen Anmeldung ist (

41 Der Grundsatz der Unwiderruflichkeit gilt jedoch mit Abschwächungen (

42 Ich werde diese Bestimmungen vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung ihres Ausnahmecharakters auslegen.

43 Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 173 bzw. Art. 174 des Zollkodex der Union es erlaubt, die Änderung oder Ungültigerklärung einer Zollanmeldung zu erwirken, um mehr Waren darin aufzunehmen, wenn die Zollbehörden die betreffenden Waren bereits überlassen haben.

44 Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich die Wendung „andere als die ursprünglich angemeldeten Waren“ in Art. 173 des Zollkodex der Union auf andere Waren in quantitativer Hinsicht, in qualitativer Hinsicht oder in beiderlei Hinsicht bezieht.

45 Mit anderen Worten fragt sich das vorlegende Gericht, ob bei einer Mehrmenge an Waren, die gegenüber den bereits angemeldeten Waren Gegenstand einer gesonderten Rechnung ist, davon auszugehen ist, dass sie unter den Begriff „andere Waren“ als die ursprünglich angemeldeten fällt.

46 Die zweite Frage ist meines Erachtens bei der Beantwortung der ersten Vorlagefrage betreffend die Anwendbarkeit von Art. 173 des Zollkodex der Union auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens zentral.

47 Aus Art. 173 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 173 Abs. 1 des Zollkodex der Union ergibt sich nämlich, dass die Änderung einer Zollanmeldung vor oder nach der Überlassung der Waren unter keinen Umständen gestattet werden kann, wenn die beantragte Änderung zur Folge hat, dass sich die Zollanmeldung auf „andere Waren“ als die ursprünglich angemeldeten bezieht, was im Umkehrschluss bedeutet, dass eine Änderung möglich ist, wenn sie sich auf identische Waren bezieht.

48 Daher schlage ich vor, die erste und die zweite Vorlagefrage gemeinsam zu beantworten, indem in einem ersten Schritt festgestellt wird, was der Begriff „andere Waren“ als die ursprünglich angemeldeten umfasst, und in einem zweiten Schritt ermittelt wird, ob und in welchem Umfang es möglich ist, eine Zollanmeldung zu ändern, nachdem die Zollbehörden die betreffenden Waren überlassen haben.

49 Sodann werde ich prüfen, ob Art. 174 des Zollkodex der Union ein Verfahren vorsieht, das auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens anwendbar wäre, bevor ich die dritte Vorlagefrage beantworte. B. Zum Begriff „andere Waren“ als die ursprünglich angemeldeten

50 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob sich der Begriff „andere Waren“ als die ursprünglich angemeldeten im Sinne von Art. 173 Abs. 1 des Zollkodex der Union auf andere Waren in quantitativer Hinsicht, in qualitativer Hinsicht oder in beiderlei Hinsicht bezieht.

51 Erstens ist anzumerken, dass weder der Zollkodex der Union noch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 (

52 Zweitens wird das Adjektiv „anders“, vom lateinischen „alter“, definiert als das, was sich von Wesen oder Dingen derselben Kategorie unterscheidet, gegenüber diesen verschieden ist (

53 Drittens erlauben es die verschiedenen Sprachfassungen dieser Bestimmung nicht, den Begriff zu präzisieren. In der spanischen („mercancías distintas“), der deutschen („andere Waren“), der englischen („goods other“), der italienischen („merci diverse“) und der rumänischen („altor mărfuri“) Sprachfassung bedeutet der Begriff wörtlich „andere Waren“.

54 Wenn man sich an den Wortlaut des Zollkodex der Union hält, kann sich dieser Begriff sowohl auf Waren unterschiedlicher Art und mit unterschiedlichen Merkmalen (qualitativer Unterschied) als auch auf Waren gleicher Art, aber in unterschiedlicher Menge (quantitativer Unterschied) gegenüber den ursprünglich angemeldeten Waren beziehen.

55 Folgt man jedoch der Logik der Vorschrift, so ist es möglich, zu einer anderen Beurteilung in Bezug darauf zu gelangen, was der Begriff „andere Waren“ als die ursprünglich angemeldeten umfasst.

56 Insoweit erinnere ich daran, dass der Zollkodex der Union auf einem Anmeldesystem beruht, das darauf abzielt, Zollförmlichkeiten und Kontrollmaßnahmen zu begrenzen und zugleich Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten, die sich nachteilig auf den Haushalt der Union auswirken können, zu verhüten (

57 Aus diesem System ergibt sich zum einen, dass Zollanmeldungen, wie in Art. 172 des Zollkodex der Union vorgesehen, sofort angenommen werden können. Zum anderen erkennt der Gerichtshof an, dass die Zollbehörden zur Gewährleistung zügiger und wirksamer Verfahren zur Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr nicht notwendigerweise eine eingehende Prüfung aller angemeldeten Waren vornehmen, was weder dem Interesse der Wirtschaftsteilnehmer noch dem Interesse dieser Behörden entspräche (

58 Meines Erachtens sind somit zwei Kriterien für die Feststellung ausschlaggebend, dass eine Mehrmenge an Waren keine „anderen Waren“ als die ursprünglich angemeldeten im Sinne von Art. 173 Abs. 1 des Zollkodex der Union darstellt.

59 Erstens hätten die Waren, die Gegenstand der Änderung sind, in derselben ursprünglichen Zollanmeldung aufgeführt werden können, wenn kein materieller Fehler unterlaufen wäre, da nur die Menge der angemeldeten Waren unterschiedlich ist.

60 Für dieses Argument spricht Art. 222 der Durchführungsverordnung 2015/2447, der vorsieht, dass, wenn eine Zollanmeldung mehrere Warenpositionen enthält, die Angaben zu jeder einzelnen Warenposition als eigene Zollanmeldung gelten. Mit Ausnahme der Waren einer Sendung, die verschiedenen Maßnahmen unterliegen, gelten Waren in einer Sendung jedoch insbesondere dann als einzige Warenposition, wenn sie in eine einzige zolltarifliche Unterposition eingereiht werden.

61 Entgegen der Auffassung der Kommission könnte die Änderung der Zollanmeldung, da sich der Antrag auf diese Änderung auf eine Mehrmenge von Waren bezieht, die mit den ursprünglich angemeldeten identisch sind, d. h. die in dieselbe zolltarifliche Unterposition wie diese eingereiht werden, somit angenommen werden, da die Gesamtheit der Waren Gegenstand einer einzigen Zollanmeldung hätte sein können.

62 Da zweitens die Waren, die Gegenstand der geänderten Zollanmeldung sind, mit den ursprünglich angemeldeten Waren identisch sind, ist eine erneute physische Warenkontrolle nicht unbedingt erforderlich. Dies gilt erst recht, wenn die ursprünglich angemeldeten Waren vor der Annahme dieser Anmeldung und der Überlassung keiner physischen Kontrolle unterzogen worden sind.

63 Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass Art. 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (

64 Die Mehrmenge an Waren kann auch als mit den ursprünglich angemeldeten Waren identisch eingestuft werden, insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben, dass diese Waren vom selben Hersteller stammen und in ihrer Bezeichnung, ihrem Erscheinungsbild und ihrer Zusammensetzung mit den ursprünglich angemeldeten Waren übereinstimmen (

65 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, für Recht zu erkennen, dass eine Mehrmenge derselben Waren nicht unter den Begriff „andere Waren“ als die ursprünglich angemeldeten im Sinne von Art. 173 Abs. 1 des Zollkodex der Union fällt, wenn nachgewiesen werden kann, dass die zweiten Waren mit den ersten identisch sind, da sie in dieselbe zolltarifliche Unterposition eingereiht werden und Gegenstand einer einzigen Anmeldung hätten sein können, wenn kein sachlicher Fehler unterlaufen wäre. C. Zur Möglichkeit der Berichtigung der Zollanmeldung nach Überlassung der Waren

66 Da eine Mehrmenge an Waren nicht unter den Begriff „andere Waren“ im Sinne von Art. 173 Abs. 1 des Zollkodex der Union fällt, kann die Zollanmeldung geändert werden, solange die Waren nicht überlassen worden sind. Daher ist zu prüfen, ob der Antrag auf Änderung einer Zollanmeldung, um die Mehrmenge hinzuzufügen, gemäß Art. 173 Abs. 3 des Zollkodex nach Überlassung der Waren gestattet werden kann.

67 Wie bereits ausgeführt, sieht Art. 173 Abs. 2 Buchst. c des Zollkodex der Union vor, dass die Änderung einer Zollanmeldung nicht gestattet werden kann, wenn sie beantragt wird, nachdem die Zollbehörden die Waren überlassen haben.

68 Ausnahmsweise sieht Art. 173 Abs. 3 des Zollkodex vor, dass die Änderung der Zollanmeldung nach Überlassung der Waren gestattet werden kann, damit der Anmelder seine Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren erfüllen kann.

69 Was diese Möglichkeit angeht, erscheint mir die Entwicklung der Bestimmungen über das Verfahren zur Änderung einer Zollanmeldung in den verschiedenen Vorschriften, die diese Materie nacheinander geregelt haben, bedeutsam.

70 Der Zollkodex der Gemeinschaften sah zwei verschiedene Regelungen vor, die vor bzw. nach der Freigabe der Waren für eventuelle Änderungen der Angaben galten, die bei der Bestimmung des Zollwerts und damit der Einfuhrabgaben Berücksichtigung fanden (

71 Art. 65 dieses Zollkodex sah die Möglichkeit für den Zollanmelder vor, eine oder mehrere Angaben in der Zollanmeldung nach ihrer Annahme und vor Überlassung der Waren durch die Zollbehörden zu berichtigen. Dieses Recht erklärte sich daraus, dass bis zur Freigabe die Richtigkeit der Berichtigungen erforderlichenfalls von den Zollbehörden leicht anhand einer physischen Kontrolle der Waren nachgeprüft werden konnte (

72 Art. 78 dieses Zollkodex führte eine restriktivere Regelung ein, indem er den Zollbehörden die Möglichkeit einräumte, von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Zollanmeldung nach Überlassung der Waren zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich ihre Vorführung als unmöglich erweisen konnte und die Einfuhrabgaben bereits festgesetzt worden waren. Eine solche Überprüfung lag sowohl hinsichtlich der Frage, ob sie überhaupt vorgenommen werden sollte, als auch hinsichtlich ihres Ergebnisses im Ermessen der Zollbehörden (

73 Der spezielle Grundgedanke von Art. 78, der darin bestand, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen, indem insbesondere die tatsächlichen Irrtümer und Unterlassungen berichtigt wurden, sprach gegen eine Auslegung dieses Artikels, nach der es den Zollbehörden generell verwehrt werden durfte, nachträgliche Prüfungen der Zollanmeldungen durchzuführen, um den Fall gegebenenfalls zu regeln (

74 Mit der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 (

75 Art. 173 Abs. 3 des Zollkodex der Union sieht nunmehr die Möglichkeit vor, dass die Zollbehörden die Änderung einer Zollanmeldung nach Überlassung der Waren gestatten können, jedoch nur, damit der Anmelder seine Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren erfüllen kann.

76 Aus der Entwicklung dieser Bestimmungen ergibt sich, dass die Zollbehörden zum einen die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen vorliegenden neuen Informationen zu regeln, und dass sie zum anderen die Möglichkeit haben, die Unterlagen und Daten zu den Einfuhrvorgängen zu prüfen und die Waren zu beschauen, wenn sie noch vorgeführt werden können.

77 Insoweit hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Zollbehörden, wenn der Anmelder eine Änderung der Zollanmeldung beantragt, bei einer ersten Prüfung insbesondere die Möglichkeit in Betracht zu ziehen haben, die in der Anmeldung und dem Änderungsantrag enthaltenen Angaben zu überprüfen (

78 Außerdem ist eine Änderung der Angaben, die durch eine einfache Prüfung der Unterlagen überprüft werden können, nicht mit einer Änderung der Angaben zur Art oder Beschaffenheit der Waren vergleichbar, da die Zollbehörden eine Änderung ablehnen können, wenn die nachzuprüfenden Angaben eine physische Kontrolle erfordern und die Waren aufgrund ihrer Überlassung nicht mehr vorgeführt werden können (

79 Da sich im Ausgangsverfahren die zu überprüfenden Informationen auf die Menge der anzumeldenden Waren und nicht auf deren Art oder Beschaffenheit beziehen, weil diese mit den ursprünglich angemeldeten Waren identisch sind, wäre es denkbar, dass nichts dagegenspricht, dass die Zollanmeldung nach Art. 173 des Zollkodex der Union geändert werden kann, und zwar auch dann, wenn die Überlassung der ersten Waren bereits erfolgt ist.

80 Der Gerichtshof hat bei der Auslegung von Art. 78 des Zollkodex der Gemeinschaften anerkannt, dass selbst wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Änderung der Zollanmeldung gestellt wird, eine materielle Kontrolle der Waren unmöglich geworden ist, diese Änderung immer noch in Betracht gezogen werden kann, sofern das Fehlen einer solchen Kontrolle in einem konkreten Fall nicht zwangsläufig verhindert, dass unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Falles die Ziele der fraglichen Regelung erreicht werden können (

81 Wichtig ist nämlich sicherzustellen, dass die beantragte Änderung nicht die übrigen Ziele des Zollrechts beeinträchtigen kann, zu denen das Ziel der Betrugsbekämpfung gehört (

82 Trotz der Schwierigkeit, zuverlässige physische Kontrollen vorzunehmen, müssten daher dem Antrag auf Änderung der Zollanmeldung nach Überlassung der Waren Angaben beigefügt werden, die eine Vereitelung des Ziels der Betrugsbekämpfung ausschließen und es ermöglichen, eine Verbindung zwischen der Mehrmenge an Waren, auf die sich dieser Änderungsantrag bezieht, und den Einfuhrdokumenten herzustellen (

83 Bei dieser Beurteilung müssen die Zollbehörden Umstände wie die Tatsache berücksichtigen, dass die Mehrmenge an Waren und die bereits angemeldeten Waren in derselben zolltariflichen Unterposition eingereiht sind, dass alle vom Anmelder empfangenen Waren gleichzeitig und im selben Paket befördert wurden oder dass der Lieferant des Anmelders für die betreffenden Waren nacheinander zwei Rechnungen ausgestellt hat. Ebenso müssen die Zollbehörden berücksichtigen, dass der Antrag auf Änderung der Zollanmeldung aus freien Stücken gestellt wurde, dass er innerhalb kurzer Zeit nach der Anmeldung gestellt wurde und dass jeglicher Betrugsverdacht ausgeschlossen werden kann.

84 Was ferner die Voraussetzung von Art. 173 Abs. 3 des Zollkodex der Union betrifft, wonach die Änderung der Zollanmeldung nach Überlassung der Waren es dem Anmelder nur ermöglichen soll, seine Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren zu erfüllen, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 158 Abs. 1 des Zollkodex der Union für alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, eine Zollanmeldung zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich ist.

85 Es könnte daher argumentiert werden, dass, wenn eine Mehrmenge an Waren nicht Gegenstand der ursprünglichen Zollanmeldung war und noch nicht in ein besonderes Zollverfahren übergeführt wurde, eine Änderung dieser Anmeldung, um die Mehrmenge an Waren hinzuzufügen, den Anmelder nicht in die Lage versetzen würde, diese Verpflichtungen zu erfüllen.

86 Ich teile diese Ansicht nicht.

87 Ich bin nämlich erstens der Auffassung, dass der Anmelder, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren nachzukommen, die Möglichkeit haben muss, sachliche Fehler zu berichtigen, die bei der ursprünglichen Zollanmeldung unterlaufen sind, im Gegensatz zu den Fällen, in denen die Anmeldung für ungültig erklärt werden muss, wenn die Waren in das falsche Zollverfahren übergeführt wurden.

88 Insoweit weise ich darauf hin, dass Art. 174 Abs. 1 des Zollkodex der Union es erlaubt, eine Zollanmeldung, die bereits vor Überlassung der Waren angenommen wurde, für ungültig zu erklären, wenn die Waren unverzüglich in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind oder wenn das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt worden sind, aufgrund besonderer Umstände nicht mehr geeignet ist.

89 Ferner ermöglicht Art. 148 der Delegierten Verordnung 2015/2446 nach Überlassung der Waren eine solche Ungültigerklärung in sehr speziellen Fällen wie u. a. in Fällen, in denen die Waren irrtümlich anstelle anderer Waren oder mit mehr als einer Zollanmeldung angemeldet wurden, oder in Fällen, in denen die Waren in ein anderes Zollverfahren übergeführt wurden als das, in das sie hätten übergeführt werden müssen, oder in das Zolllagerverfahren übergeführt wurden und nicht mehr in dieses Zollverfahren übergeführt werden können.

90 Es dem Anmelder zu ermöglichen, seine Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren im Sinne von Art. 173 Abs. 3 des Zollkodex der Union zu erfüllen, besteht somit im Umkehrschluss zu Art. 174 des Zollkodex der Union darin, einen bei der ursprünglichen Zollanmeldung unterlaufenen sachlichen Fehler zu berichtigen, und nicht darin, die Waren aus einem besonderen Zollverfahren zu entfernen oder sie in ein anderes Zollverfahren zu überführen.

91 Da zweitens die fraglichen Waren bereits in das Gebiet der Union gelangt sind und den Zollbehörden in demselben Paket wie andere identische Waren, die Gegenstand der ursprünglichen Zollanmeldung waren und für die die Überlassung bereits erfolgt ist, vorgeführt wurden und da alle Waren Gegenstand derselben Anmeldung hätten sein können, ist die Feststellung, dass die ersten Waren nicht in ein besonderes Zollverfahren übergeführt wurden, meiner Ansicht nach irrelevant.

92 Im Gegensatz zu einem Fall, in dem die Waren der Zollkontrolle entzogen wurden, weil sie entweder, obwohl sie mit den ursprünglich angemeldeten Waren identisch sind, in einem anderen Paket als diese eingeführt wurden oder weil sie, in demselben Paket eingeführt, von anderer Art als die ursprünglich angemeldeten Waren waren, besteht die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation in der Berichtigung eines einfachen sachlichen Fehlers, nämlich eines statistischen Werts in Bezug auf die Angabe zur Menge der Waren.

93 Da die Mehrmenge an Waren bereits in demselben Paket wie andere identische Waren, die Gegenstand der ursprünglichen Zollanmeldung waren und für die die Überlassung bereits erfolgt ist, in das Gebiet der Union eingeführt wurde, bin ich der Ansicht, dass die Änderung der Zollanmeldung, um diese Warenmenge hinzuzufügen, es dem Anmelder gerade ermöglicht, seine Pflichten aus der Überführung aller Waren in das betreffende Zollverfahren zu erfüllen.

94 In Anbetracht dessen schlage ich dem Gerichtshof vor, für Recht zu erkennen, dass Art. 173 Abs. 3 des Zollkodex der Union dahin auszulegen ist, dass er einer Änderung einer Zollanmeldung nach Überlassung der Waren zur Einbeziehung von mehr Waren gegenüber den ursprünglich angemeldeten Waren nicht entgegensteht, sofern dem Änderungsantrag Angaben beigefügt sind, die es ermöglichen, einen Zusammenhang zwischen dieser Mehrmenge und den Einfuhrdokumenten herzustellen, und sofern jeder Betrugsverdacht ausgeräumt ist, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. D. Zu Art. 174 des Zollkodex der Union

95 Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 174 des Zollkodex der Union anwendbar ist, wenn der Empfänger der Waren feststellt, dass mehr Waren vorhanden sind als in der ursprünglichen Zollanmeldung angegeben, und zwar nach Überlassung der Waren.

96 Konkret möchte das vorlegende Gericht wissen, ob, falls Art. 173 des Zollkodex der Union auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar ist, Art. 174 des Zollkodex der Union ein anderes legales Mittel zur Berichtigung des unterlaufenen Fehlers darstellt, das keine schwerwiegenden Sanktionen nach sich zieht, die ZZE davon abhalten könnten, die geltenden Vorschriften zu befolgen.

97 Nach Art. 174 Abs. 2 des Zollkodex der Union darf eine Zollanmeldung nach Überlassung der Waren nicht mehr für ungültig erklärt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

98 Art. 175 des Zollkodex der Union sieht jedoch weiter vor, dass die Kommission ermächtigt wird, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um – wie in Art. 174 Abs. 2 dieses Kodex vorgesehen – festzulegen, in welchen Fällen eine Zollanmeldung auch nach Überlassung der Waren für ungültig erklärt werden kann.

99 In Anwendung dieses Art. 175 hat die Kommission die Delegierte Verordnung 2015/2446 erlassen, die in Art. 148 die Bedingungen festlegt, unter denen die Ungültigerklärung der Zollanmeldung auch nach Überlassung der Waren gestattet werden kann.

100 Gemäß Art. 148 Abs. 1 bis 3 der Delegierten Verordnung handelt es sich um Fälle, in denen i) nachgewiesen wird, dass Waren irrtümlich zu einem Zollverfahren, das zum Entstehen einer Zollschuld bei der Einfuhr führt, statt zu einem anderen Zollverfahren angemeldet wurden; ii) nachgewiesen wird, dass Waren irrtümlich anstelle anderer Waren zu einem Zollverfahren angemeldet wurden, das zum Entstehen einer Zollschuld bei der Einfuhr führt, und iii) Waren, die im Rahmen eines Fernabsatzvertrags verkauft, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und zurückgegeben werden.

101 Außerdem sieht Art. 148 Abs. 4 der Delegierten Verordnung vor, dass Zollanmeldungen nach Überlassung der Waren in den Fällen für ungültig erklärt werden, in denen i) die Waren zur Ausfuhr, Wiederausfuhr oder passiven Veredelung überlassen werden und das Zollgebiet der Union nicht verlassen haben; ii) die Unionswaren irrtümlich für ein auf Nicht-Unionswaren anwendbares Verfahren angemeldet und ihr zollrechtlicher Status als Unionswaren nachgewiesen wurde; iii) die Waren irrtümlicherweise mit mehr als einer Zollanmeldung angemeldet wurden; iv) eine rückwirkende Bewilligung erteilt wurde, und v) die Waren in das Zolllagerverfahren übergeführt wurden und nicht mehr in dieses Verfahren übergeführt werden können.

102 Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation wird von keinem dieser Fälle erfasst.

103 Darüber hinaus gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Art. 174 des Zollkodex der Union ein alternatives legales Mittel zu Art. 173 des Zollkodex der Union darstellt, das es ermöglicht, schweren Sanktionen zu entgehen, die den Anmelder davon abhalten könnten, die geltenden Vorschriften zu befolgen.

104 Ich komme somit zu dem Ergebnis, dass Art. 174 des Zollkodex der Union es nicht erlaubt, die Ungültigerklärung einer Zollanmeldung zu erwirken, um mehr Waren darin aufzunehmen, wenn die Zollbehörden die betreffenden Waren bereits überlassen haben.

105 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, für Recht zu erkennen, dass Art. 174 des Zollkodex der Union dahin auszulegen ist, dass er es den Zollbehörden verwehrt, nach Überlassung der Waren eine bereits angenommene Zollanmeldung für ungültig zu erklären, wenn eine Mehrmenge an Waren in dieser Anmeldung nicht angegeben wurde. E. Zur dritten Vorlagefrage

106 Mit seiner dritten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob dem Empfänger der Waren, wenn mehr Waren vorhanden sind als in der ursprünglichen Zollanmeldung angegeben, ein Verfahren zur Verfügung steht, das es ihm erlaubt, die Fehler zu berichtigen, ohne sich ordnungswidrigkeitsrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen auszusetzen.

107 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtfertigung für ein Vorabentscheidungsersuchen nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin liegt, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits über das Unionsrecht erforderlich ist (

108 Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch nicht klar hervor, dass die Antwort auf die dritte Vorlagefrage tatsächlich die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits ermöglichen würde, da das vorlegende Gericht den Gerichtshof nicht um die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, sondern um eine Entscheidung des Rechtsstreits ersucht. Insoweit halte ich diese Frage für unzulässig. Sollte der Gerichtshof, wie von mir vorgeschlagen, die Auffassung vertreten, dass die Zollanmeldung nach Art. 173 Abs. 3 des Zollkodex der Union geändert werden kann, ist diese Frage jedenfalls gegenstandslos.

109 Was jedoch die Fragen des vorlegenden Gerichts zur Schwere der verhängten Sanktionen betrifft, weise ich darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs durch die Sanktionen im Sinne von Art. 42 des Zollkodex der Union nicht mögliche betrügerische oder widerrechtliche Handlungen, sondern Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften geahndet werden sollen (

110 Die von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Sanktionen müssen gemäß diesem Artikel jedoch nicht nur wirksam und abschreckend, sondern auch verhältnismäßig sein.

111 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Union auf dem Gebiet der Sanktionen bei Nichtbeachtung der Voraussetzungen, die eine nach dem Unionsrecht geschaffene Regelung vorsieht, befugt sind, die Sanktionen zu wählen, die ihnen sachgerecht erscheinen. Sie sind allerdings verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (

112 Insbesondere dürfen die nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässigen administrativen oder repressiven Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften in legitimer Weise verfolgten Ziele erforderlich ist, und im Verhältnis zu diesen Zielen nicht unangemessen sein (

113 Außerdem muss die Schwere einer Sanktion der Schwere der betreffenden Straftat entsprechen, wobei sich eine solche Anforderung aus dem in Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Strafen ergibt (

114 Im vorliegenden Fall scheint mir eine Sanktion in Form eines Bußgelds und der Verpflichtung zur Zahlung eines Betrags, der dem Wert der Mehrmenge an Waren entspricht, unverhältnismäßig.

115 Eine Sanktion in dieser Höhe geht über das hinaus, was erforderlich ist, um insbesondere zu gewährleisten, dass die fraglichen Waren nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden, da ZZE einerseits freiwillig und innerhalb einer angemessenen Frist bei der zuständigen Zollstelle einen Antrag auf Behebung der festgestellten Unregelmäßigkeit gestellt hat und andererseits das Betrugsrisiko sehr begrenzt ist.

116 Die Verhängung von Sanktionen gegenüber Anmeldern in einem Fall wie dem vorliegenden würde diese vielmehr davon abhalten, eine Bereinigung ihrer Situation zu beantragen, und sie dazu anhalten, jede Mehrmenge an Waren, die fälschlicherweise nicht angemeldet wurde, zu verheimlichen.

117 Eine solche Sanktion wäre daher kontraproduktiv, da sie die Anmelder dazu verleiten würde, sich ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der Einfuhrabgaben zu entziehen, und würde dadurch das Ziel der Betrugsbekämpfung und des Schutzes des Unionshaushalts beeinträchtigen.

118 Ich komme daher zu dem Schluss, dass die in der rumänischen Regelung vorgesehenen Sanktionen in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens und in Ermangelung eines Betrugsrisikos in Bezug auf das anwendbare Zollrecht nicht dem in Art. 42 des Zollkodex der Union und Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. V. Ergebnis

119 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Tribunalul Cluj (Regionalgericht Cluj, Rumänien) wie folgt zu antworten: 1. Art. 173 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union ist dahin auszulegen, dass eine Mehrmenge derselben Waren nicht unter den Begriff „andere Waren“ als die ursprünglich angemeldeten im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn nachgewiesen werden kann, dass die zweiten Waren mit den ersten identisch sind, da sie in dieselbe zolltarifliche Unterposition eingereiht werden und Gegenstand derselben Anmeldung hätten sein können, wenn kein sachlicher Fehler unterlaufen wäre. 2. Art. 173 Abs. 3 der Verordnung Nr. 952/2013 ist dahin auszulegen, dass er einer Änderung einer Zollanmeldung nach Überlassung der Waren zur Einbeziehung von mehr Waren als den ursprünglich angemeldeten Waren nicht entgegensteht, sofern dem Änderungsantrag Angaben beigefügt sind, die es ermöglichen, einen Zusammenhang zwischen dieser Mehrmenge und den Einfuhrdokumenten herzustellen, und sofern jeder Betrugsverdacht ausgeräumt ist. 3. Art. 174 der Verordnung Nr. 952/2013 ist dahin auszulegen, dass er die zuständigen Zollbehörden daran hindert, die ursprüngliche Zollanmeldung nach Überlassung der Waren für ungültig zu erklären, wenn eine Mehrmenge an Waren in dieser Anmeldung nicht angegeben wurde.