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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.02.2023 – C-670/21
Generalanwalt Anthony M. Collins · ECLI:EU:C:2023:89
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ANTHONY M. COLLINS vom 9. Februar 2023 ( Rechtssache C‑670/21 BA gegen Finanzamt X (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln [Deutschland]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Kapitalverkehr – Art. 63 bis 65 AEUV – Erbschaftsteuer – In einem Drittstaat belegenes Grundstück – Günstigere steuerliche Behandlung von in einem Mitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen Grundstücken – Beschränkung – Rechtfertigung aus sozialpolitischen Gründen – Wohnungspolitik – Verhältnismäßigkeit“ I. Einleitung
1 In den vorliegenden Schlussanträgen entspreche ich der Bitte des Gerichtshofs, eine neuartige Frage zu erörtern: Kann ein Mitgliedstaat sozialpolitische Ziele innerhalb der Europäischen Union, wie die Förderung bezahlbaren Mietwohnraums, durch Maßnahmen verfolgen, die den freien Kapitalverkehr mit Drittstaaten beschränken? II. Rechtlicher Rahmen A. EWR-Abkommen
2 Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden: EWR-Abkommen) vom 2. Mai 1992 ( B. Deutsches Recht
3 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vom 27. Februar 1997 (
4 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG tritt Steuerpflicht ein „… 1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer … ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall (unbeschränkte Steuerpflicht). Als Inländer gelten a) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, …“
5 Gemäß § 13c ( „(1) Grundstücke im Sinne des Absatzes 3 sind mit 90 Prozent ihres Wertes anzusetzen. … (3) Der verminderte Wertansatz gilt für bebaute Grundstücke und Grundstücksteile, die 1. zu Wohnzwecken vermietet werden, 2. im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, 3. nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13a gehören. …“ C. Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Kanada
6 Am 19. April 2001 schlossen die Bundesrepublik Deutschland und Kanada ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen (im Folgenden: Doppelbesteuerungsabkommen) ( „(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. … … (4) Für die Zwecke dieses Artikels bedeuten die unter das Abkommen fallenden Steuern, ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 2, alle in einem Vertragsstaat erhobenen Steuern.“ III. Ausgangsrechtsstreit, Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof
7 Als A im Jahr 2016 verstarb, hatte er seinen Wohnsitz in Deutschland. Er vermachte seinem Sohn, BA, der seinen Wohnsitz ebenfalls in Deutschland hatte, Miteigentum an einem in Kanada belegenen, zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück.
8 Mit Bescheid vom 17. Juli 2017 setzte das Finanzamt X (Deutschland) gegen BA Erbschaftsteuer für dieses Grundstück fest.
9 BA beantragte am 19. März 2018 gemäß § 13c Abs. 1 ErbStG, die festgesetzte Erbschaftsteuer dahin zu ändern, dass das in Kanada belegene Grundstück bei der Besteuerung lediglich mit 90 % seines gemeinen Werts angesetzt wird. Das Grundstück erfülle mit Ausnahme seiner Belegenheit alle Voraussetzungen jener Vorschrift. Soweit das ErbStG verlange, dass das Grundstück für die Steuervergünstigung nach § 13c Abs. 1 in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat belegen sein müsse, verstoße dieses Gesetz gegen den in Art. 63 AEUV verankerten freien Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten.
10 Mit Bescheid vom 25. April 2018 lehnte das Finanzamt X den Antrag von BA ab. BA legte gegen den Bescheid Einspruch ein. Mit Entscheidung vom 23. April 2019 wies das Finanzamt X den Einspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass die erbschaftsteuerliche Vergünstigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke, die in einem Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat belegen seien, keinen Verstoß gegen Art. 63 AEUV darstelle. Am 24. Mai 2019 erhob BA Klage beim Finanzgericht Köln (Deutschland) und beantragte die Aufhebung des Ablehnungsbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung.
11 Das vorlegende Gericht äußert in seiner Vorlageentscheidung Zweifel an der Vereinbarkeit der einschlägigen Bestimmungen des ErbStG mit Art. 63 AEUV. Abgesehen von seiner Belegenheit außerhalb des EWR erfülle das in Rede stehende Grundstück alle Voraussetzungen des nationalen Rechts für eine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage um 10 %. Nach der Rechtsprechung handele es sich beim Übergang von Vermögen – einschließlich unbeweglicher Güter – eines Erblassers auf eine oder mehrere Personen um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV (
12 Vor diesem Hintergrund hat das Finanzgericht Köln das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Art. 63 Abs. 1, Art. 64 und Art. 65 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaates über die Erhebung der Erbschaftsteuer entgegenstehen, die für die Berechnung der Erbschaftsteuer vorsieht, dass ein zum Privatvermögen gehörendes bebautes Grundstück, welches in einem Drittland (hier: Kanada) belegen ist und zu Wohnzwecken vermietet wird, mit seinem vollen Wert angesetzt wird, während ein Grundstück des Privatvermögens, welches im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist und zu Wohnzwecken vermietet wird, lediglich mit 90 vom Hundert seines Wertes bei der Berechnung der Erbschaftsteuer berücksichtigt wird?
13 Die deutsche Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2022 haben BA, die deutsche Regierung und die Kommission mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofs beantwortet.
14 Entsprechend der Bitte des Gerichtshofs befassen sich die vorliegenden Schlussanträge mit der Frage, ob die Mitgliedstaaten Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs mit Drittstaaten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses rechtfertigen können. IV. Würdigung A. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
15 Art. 63 AEUV findet auf den Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten Anwendung. Da zur Berechnung der Erbschaftsteuer für in einem Drittstaat belegene Grundstücke eine höhere Bemessungsgrundlage herangezogen wird, sind sich BA, die deutsche Regierung und die Kommission darüber einig, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung den freien Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV beschränkt. Uneinigkeit besteht darüber, ob diese Beschränkung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann.
16 In der mündlichen Verhandlung hat BA vorgetragen, dass durch die anwendbare deutsche Regelung die Verfügbarkeit bezahlbaren Mietwohnraums nicht gefördert werde, da die Steuervergünstigung für alle Grundstücke gelte, unabhängig von deren Wert. Es gebe keinen Grund, weswegen in Drittstaaten belegene Grundstücke nicht von dieser Steuervergünstigung profitieren sollten.
17 Die deutsche Regierung hat betont, dass es im Ausgangsverfahren um den freien Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten gehe, nicht um den freien Kapitalverkehr zwischen EWR-Staaten. Bei der Beurteilung der Frage, ob zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen, müsse das höhere Maß an rechtlicher Integration zwischen den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs mit Drittstaaten könne daher aus Gründen gerechtfertigt sein, die für eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten keine Rechtfertigung wären.
18 In der mündlichen Verhandlung hat die deutsche Regierung darauf hingewiesen, dass in deutschen Großstädten vier von zehn Haushalten mehr als 30 % ihres verfügbaren Einkommens für die Miete ausgäben. Ein ähnliches Problem bestehe in anderen Mitgliedstaaten und bereite den jeweiligen Behörden Sorgen. Aus dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts gehe hervor, dass der deutsche Gesetzgeber § 13c zur Erreichung eines im Allgemeininteresse liegenden Ziels erlassen habe, nämlich zur Steigerung der Verfügbarkeit von Grundstücken des Privatvermögens für Wohnzwecke, um so die Marktkonzentration von Mietwohneigentum in den Händen von Investorengruppen zu verringern (
19 Die Stärkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Mietwohnraum trage zur Verfügbarkeit und Finanzierung bezahlbaren Wohnraums bei, was einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen könne (
20 Die Beschränkung der Gewährung der Steuervergünstigung sei verhältnismäßig, da sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sei und nicht über das hierfür erforderliche Maß hinausgehe. In diesem Zusammenhang trägt die deutsche Regierung vor, dass die Gewährung der Steuervergünstigung nicht vom Wohnsitz der verstorbenen Person oder ihrer Erben abhänge, sondern von der Belegenheit des Grundstücks.
21 Die deutsche Regierung rechtfertigt die Beschränkung der Gewährung der Steuervergünstigung auch mit der Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu gewährleisten. Soweit kein Informationsaustausch mit Drittstaaten bestehe, könnten die deutschen Behörden nicht überprüfen, ob ein Grundstück zu Wohnzwecken vermietet sei. In der mündlichen Verhandlung hat die deutsche Regierung jedoch eingeräumt, dass die deutschen Behörden gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen berechtigt seien, von den kanadischen Behörden für die Erhebung der Erbschaftsteuer relevante Informationen anzufordern.
22 Die Kommission ist der Ansicht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Beschränkung nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden könne.
23 Zur Förderung bezahlbaren Mietwohnraums führt die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen aus, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass in Drittstaaten wie Kanada belegene Grundstücke sich nicht in einer vergleichbaren Situation wie in Deutschland, der Europäischen Union oder dem EWR belegene Grundstücke befänden. Auf die Fragen des Gerichtshofs in der mündlichen Verhandlung hin hat die Kommission eingeräumt, dass die Förderung von bezahlbarem Mietwohnraum eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten und Drittstaaten unabhängig davon rechtfertigen könne, ob es in diesen Drittstaaten einen vergleichbaren Bedarf gebe. Es obliege jedoch der deutschen Regierung, den Nachweis dafür zu erbringen, dass ihre Rechtsvorschriften berechtigterweise ein sozialpolitisches Ziel verfolgten und verhältnismäßig seien. In diesem Zusammenhang werfe die anwendbare deutsche Regelung mindestens zwei Probleme auf. Erstens könne eine Person, die ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück erbe, die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen und das Grundstück danach an einen institutionellen Investor verkaufen. Zweitens gelte die Steuervergünstigung für alle Grundstücke, auch für Luxusimmobilien.
24 Schließlich trägt die Kommission vor, dass die fragliche Beschränkung nicht durch die Wirksamkeit der Steueraufsicht gerechtfertigt werden könne, da die Steuervergünstigung für in Drittstaaten belegene Grundstücke unabhängig davon nicht gelte, ob die Bundesrepublik Deutschland mit dem betreffenden Drittstaat ein Abkommen über einen Informationsaustausch geschlossen habe, wie dies für Kanada der Fall sei. B. Allgemeine Grundsätze
25 Gemäß Art. 63 Abs. 1 AEUV findet der freie Kapitalverkehr auf den Kapitalfluss sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern ohne Voraussetzung der Gegenseitigkeit Anwendung (
26 Wenn die Gewährung einer Vergünstigung bei der Veranlagung zur Erbschaftsteuer davon abhängig gemacht wird, dass ein Vermögensgegenstand in einem Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat belegen ist, stellt dies eine durch Art. 63 Abs. 1 AEUV grundsätzlich verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar (
27 Nach gefestigter Rechtsprechung muss der Begriff der Beschränkung des Kapitalverkehrs für Transaktionen zwischen Mitgliedstaaten, mit EWR-Staaten (
28 Zusätzlich zu den im Vertrag aufgezählten Rechtfertigungsgründen können Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs zulässig sein, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, sofern sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten (
29 Eine Berufung auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses ist nur möglich, soweit es keine Harmonisierungsmaßnahmen auf Unionsebene zur Gewährleistung des Schutzes dieser Interessen gibt. Fehlen solche Harmonisierungsmaßnahmen, so ist es grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, auf welchem Niveau sie den Schutz solcher Interessen sicherstellen wollen und wie dieser Schutz erreicht werden soll. Solche Maßnahmen müssen in dem vom Vertrag vorgegebenen Rahmen bleiben und verhältnismäßig sein (
30 Grundsätzlich können die Mitgliedstaaten sich auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses berufen, um Beschränkungen des Kapitalverkehrs mit Drittstaaten zu rechtfertigen. Zu diesen Gründen können auch die Gewährleistung einer wirksamen steuerlichen Kontrolle und die Bekämpfung von Steuerhinterziehung (
31 Dieser Ansatz erklärt sich dadurch, dass sich der Kapitalverkehr mit Drittstaaten in einen anderen rechtlichen Rahmen einfügt als der Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ( C. Würdigung
32 Im vorliegenden Fall führt die deutsche Regierung zur Rechtfertigung der in der deutschen Regelung vorgesehenen Beschränkungen zwei zwingende Gründe des Allgemeininteresses an, nämlich die Förderung bezahlbaren Mietwohnraums als sozialpolitisches Ziel und die Wirksamkeit der Steueraufsicht.
33 Was den ersten Rechtfertigungsgrund angeht, so werden vom Gerichtshof im Kontext des freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sozialpolitische Rechtfertigungen als zwingende Gründe des Allgemeininteresses anerkannt. Im Urteil Jäger hat sich der Gerichtshof mit der von der deutschen Regierung vorgebrachten Rechtfertigung für eine erbschaftsteuerliche Regelung befasst, durch die inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen günstiger als in einem anderen Mitgliedstaat belegenes Vermögen gleicher Art behandelt wurde. Der Gerichtshof stellte zunächst fest, dass es sich bei der günstigeren Behandlung von im Inland belegenen Vermögensgegenständen um eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs handelt (
34 In seinem Urteil Woningstichting Sint Servatius hat der Gerichtshof eine Regelung auf dem Gebiet des sozialen Wohnungswesens in den Niederlanden untersucht, in deren Rahmen die Genehmigung für eine Investition in ein nahe der niederländischen Grenze in Belgien belegenes Versuchsprojekt versagt wurde. Sowohl das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung als auch deren Versagung wurden als Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs angesehen (
35 Auch im Urteil Busley und Cibrián Fernández prüfte der Gerichtshof die Anwendung von Zielen der Wohnungspolitik eines Mitgliedstaats. Die deutschen Rechtsvorschriften gewährten für Einkünfte aus der Vermietung von in Deutschland belegenen Grundstücken eine steuerlich günstigere Behandlung als für Einkünfte aus der Vermietung von in anderen Mitgliedstaaten belegenen Grundstücken; dies stellte eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar (
36 Folglich kann sich ein Mitgliedstaat grundsätzlich auf sozialpolitische Ziele wie die Förderung der Verfügbarkeit bezahlbaren Wohnraums als zwingende Gründe des Allgemeininteresses berufen, um eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten zu rechtfertigen. In diesem Kontext erklärt die Präambel des Vertrags über die Europäische Union den festen Willen der Mitgliedstaaten, den sozialen Fortschritt ihrer Völker zu fördern. Art. 3 Abs. 3 EUV macht es der Europäischen Union u. a. zur Aufgabe, den sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern. Im gleichen Sinne legt Art. 151 in Titel X („Sozialpolitik“) AEUV das Ziel der Gewährleistung angemessenen sozialen Schutzes als ein Ziel sowohl der Europäischen Union als auch ihrer Mitgliedstaaten fest. Wie es den Mitgliedstaaten möglich sei soll, diese Aufgabe zu erfüllen, ohne berechtigt zu sein, auf nationaler Ebene Politiken im Hinblick auf die Förderung des sozialen Zusammenhalts und der Solidarität zu verfolgen, ist schwer vorstellbar.
37 Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass – da die Europäische Union eine wirtschaftliche und eine soziale Zielrichtung hat – die sich aus den Vertragsbestimmungen über den freien Waren‑, Personen‑, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr ergebenden Rechte gegen die sozialpolitischen Ziele abgewogen werden müssen, zu denen die Gewährleistung angemessenen sozialen Schutzes gehört (
38 Somit ist kein Grund erkennbar, warum ein Mitgliedstaat sich zur Rechtfertigung einer Beschränkung des freien Kapitalverkehrs mit Drittstaaten nicht auf sozialpolitische Gründe sollte stützen dürfen. Allerdings findet sich weder in diesen Bestimmungen noch anderswo in den Verträgen ein Hinweis darauf, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, sozialpolitische Ziele in Drittstaaten zu verfolgen (
39 Anders als die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen vertrete ich die Auffassung, dass das Unionsrecht von den Mitgliedstaaten nicht verlangt, die Verfügbarkeit bezahlbaren Wohnraums in Drittstaaten zu berücksichtigen, um eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten zu rechtfertigen. Der Grad der rechtlichen Integration zwischen den Mitgliedstaaten und ihre gemeinsamen politischen Ziele, die die strengen Vorgaben der Rechtsprechung in Bezug auf die Zulassung von Rechtfertigungen für Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten erklären (
40 An diesem Ergebnis vermag die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat eine Steuervergünstigung auf in EWR-Staaten belegene Grundstücke erstrecken kann, nichts zu ändern. Denn damit vermeidet dieser Mitgliedstaat lediglich, eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs mit den EWR-Staaten einzuführen, die gemäß dem EWR-Abkommen ein höheres Maß an rechtlicher Integration mit der Europäischen Union genießen als Drittstaaten.
41 Grundsätzlich ist es Sache des vorlegenden Gerichts, die Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen. Bei der Durchführung dieser Aufgabe sollte es berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten bei ihrer Wahl der geeigneten Maßnahmen zur Verwirklichung ihrer sozialpolitischen Ziele zwar über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen, bei dessen Gebrauch jedoch nicht die in den Verträgen verankerten Rechte des Einzelnen beeinträchtigen dürfen (
42 Beschränkungen werden als angemessen angesehen, wenn sie zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels, das mit ihnen verfolgt wird – hier die Verfügbarkeit bezahlbaren Mietwohnraums in der Europäischen Union und dem EWR –, geeignet sind. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, auf der Grundlage der ihm vorgelegten Beweise festzustellen, ob eine 10%ige Herabsetzung der Grundlage für die Berechnung des Wertes eines zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücks zum Zweck der Veranlagung zur Erbschaftsteuer geeignet ist, den auf den Erben lastenden Druck, dieses Eigentum veräußern zu müssen, sowie die Folgen für die Verfügbarkeit von Mietwohnraum zu verringern.
43 Bei der Beurteilung, ob eine Beschränkung über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinausgeht, stellt sich die Frage, ob weniger einschneidende Maßnahmen die Erreichung des Ziels ebenso wirksam sicherstellen würden (
44 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, festzustellen, dass Art. 63 Abs. 1 AEUV einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die zur Förderung der Verfügbarkeit bezahlbaren Mietwohnraums in der Europäischen Union und dem EWR den Wert eines zu Wohnzwecken vermieteten, in einem Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat belegenen Grundstücks bei der Berechnung der Erbschaftsteuer günstiger behandelt als ein genauso genutztes, in einem Drittstaat belegenes Grundstück. Die Beurteilung, ob diese nationale Regelung zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und ob es genauso wirksame, weniger einschneidende Maßnahmen gibt, um dieses Ziel zu erreichen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.
45 Ich befasse mich nun mit dem zweiten von der deutschen Regierung zur Rechtfertigung der Beschränkung vorgebrachten zwingenden Grund des Allgemeininteresses, nämlich der Wirksamkeit der Steueraufsicht.
46 Die Rechtsprechung, auf die in Nr. 30 der vorliegenden Schlussanträge Bezug genommen wird, enthält zahlreiche Beispiele, in denen der Gerichtshof die Wirksamkeit der Steueraufsicht als Rechtfertigung für Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs mit Drittstaaten zugelassen hat (
47 In der vorliegenden Rechtssache ergibt sich aus den Informationen in den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass der Zugang zur fraglichen Steuervergünstigung voraussetzt, dass das Grundstück zu Wohnzwecken vermietet wird. Die Prüfung, ob es einen rechtlichen Rahmen für einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Finanzbehörden gibt, ist Sache des vorlegenden Gerichts. Zwar gilt das Doppelbesteuerungsabkommen nicht für die Erbschaftsteuer, doch hat die deutsche Regierung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass gemäß Art. 26 dieses Abkommens die Verpflichtung zum Informationsaustausch für alle von den Vertragsstaaten erhobenen Steuern gilt.
48 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, in Bezug auf den zweiten vom vorlegenden Gericht angesprochenen Aspekt festzustellen, dass Art. 63 Abs. 1 AEUV einer nationalen Regelung, die zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Finanzaufsicht den Wert eines zu Wohnzwecken vermieteten, in einem Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat belegenen Grundstücks bei der Berechnung der Erbschaftsteuer günstiger behandelt als ein genauso genutztes, in einem Drittstaat belegenes Grundstück, entgegensteht, wenn es einen rechtlichen Rahmen für den Austausch relevanter Informationen zwischen den zuständigen Finanzbehörden gibt. V. Ergebnis
49 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Finanzgerichts Köln wie folgt zu beantworten: Art. 63 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass – er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die zur Förderung der Verfügbarkeit bezahlbaren Mietwohnraums in der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum den Wert eines zu Wohnzwecken vermieteten, in einem Mitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen Grundstücks bei der Berechnung der Erbschaftsteuer günstiger behandelt als ein genauso genutztes, in einem Drittstaat belegenes Grundstück, sofern diese nationale Regelung zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und es keine genauso wirksamen, weniger einschneidenden Maßnahmen gibt, um dieses Ziel zu erreichen; – er einer nationalen Regelung, die zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Finanzaufsicht den Wert eines zu Wohnzwecken vermieteten, in einem Mitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen Grundstücks bei der Berechnung der Erbschaftsteuer günstiger behandelt als ein genauso genutztes, in einem Drittstaat belegenes Grundstück, entgegensteht, wenn es einen rechtlichen Rahmen für den Austausch relevanter Informationen zwischen den zuständigen Finanzbehörden gibt.