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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 16.02.2023 – C-767/21

Generalanwältin Tamara Ćapeta · ECLI:EU:C:2023:119

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN TAMARA ĆAPETA vom 16. Februar 2023 ( Rechtssache C‑767/21 P Jérôme Rivière, Dominique Bilde, Joëlle Mélin, Aurélia Beigneux, Thierry Mariani, Jordan Bardella, Jean-Paul Garraud, Jean-François Jalkh, Gilbert Collard, Gilles Lebreton, Nicolaus Fest, Gunnar Beck, Philippe Olivier gegen Europäisches Parlament „Rechtsmittel – Institutionelles Recht – Europäisches Parlament – Mündliche Entscheidung des Präsidenten des Parlaments, mit der Nationalflaggen auf den Tischen von Abgeordneten verboten werden – Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments – Art. 10 Abs. 3 – Verhaltensregeln – Nichtigkeitsklage – Begriff der ‚überprüfbaren Handlung‘ im Sinne von Art. 263 AEUV“ I. Einleitung

1 13 Mitglieder des Europäischen Parlaments (im Folgenden: Abgeordnete) legten gegen das Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2021, Rivière u. a./Parlament (T‑88/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:664, im Folgenden: angefochtenes Urteil), das vorliegende Rechtsmittel ein.

2 In diesem Urteil hat das Gericht entschieden, dass die Klage auf Nichtigerklärung der vom Präsidenten des Europäischen Parlaments am 13. Januar 2020 erlassenen Maßnahme, mit der Abgeordneten verboten wurde, Nationalflaggen an ihren Tischen aufzustellen (im Folgenden: beanstandete Maßnahme), unzulässig sei. Das Gericht war der Auffassung, dass die beanstandete Maßnahme keine nach Art. 263 AEUV überprüfbare Handlung sei.

3 Die Rechtsmittelführer wenden sich gegen diese Entscheidung. Der vorliegende Fall wirft daher die immer wiederkehrende Frage auf, welche Handlungen durch den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 263 AEUV überprüfbar sind.

4 Zu dieser Frage gibt es viel zu sagen ( II. Hintergrund des Rechtsstreits und Verfahren vor dem Gericht

5 Herr Jérôme Rivière und die weiteren Rechtsmittelführer sind gewählte Abgeordnete.

6 In der Plenarsitzung vom 13. Januar 2020 wies der Präsident des Europäischen Parlaments die Abgeordneten mündlich darauf hin, dass es verboten sei, Nationalflaggen an den Tischen aufzustellen, und forderte die Abgeordneten auf, die Flaggen zu entfernen. Diese Maßnahme wurde von den Rechtsmittelführern beanstandet, indem sie von dem Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Maßnahme erhoben.

7 In zwei darauffolgenden Plenarsitzungen vom 29. und 30. Januar 2020 beriefen sich die Vizepräsidenten, die diese Sitzungen leiteten, unter Wahrung der Sitzungsordnung auf das Verbot, Nationalflaggen an den Tischen aufzustellen. In diesem Zusammenhang wurden zweimal die Mikrofone einzelner Abgeordneter abgeschaltet.

8 Das Parlament erläuterte später, wie von den Rechtsmittelführern vorgetragen ( „Die Mitglieder stören die Ordnung im Plenarsaal nicht und sehen von unangemessenem Verhalten ab. Sie stellen keine Transparente aus.“

9 Mit Klageschrift vom 13. Februar 2020 erhoben die Rechtsmittelführer Klage auf Nichtigerklärung der beanstandeten Maßnahme.

10 Die Rechtsmittelführer stützten ihre Klage auf vier Gründe. Der erste Klagegrund gliederte sich in zwei Teile, mit denen sie erstens eine tatsächliche und rechtliche Verfälschung von Art. 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Parlaments und zweitens eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EUV geltend machten. Mit dem zweiten Klagegrund wurde ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit geltend gemacht, mit dem dritten Klagegrund wurde ein Ermessensmissbrauch gerügt. Mit ihrem vierten Klagegrund schließlich behaupteten die Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Gesetzmäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung, einen fumus persecutionis sowie einen Verstoß gegen die Freiheit der Meinungsäußerung von Abgeordneten.

11 In Erwiderung darauf erhob das Parlament die Einrede der Unzulässigkeit, die sich erstens auf das Fehlen einer überprüfbaren Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV stützte, zweitens auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis der Rechtsmittelführer und drittens auf deren fehlendes Rechtsschutzinteresse. Hilfsweise machte das Parlament geltend, dass die Klage unbegründet sei.

12 Im angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage als unzulässig ab, da die beanstandete Maßnahme keine überprüfbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV sei.

13 In den Rn. 31 und 32 des angefochtenen Urteils wies das Gericht zunächst auf die ständige Rechtsprechung hin, wonach die Unionsgerichte für die Überprüfung von Handlungen des Parlaments zuständig seien. Einige Handlungen des Parlaments seien jedoch von der gerichtlichen Überprüfung ausgenommen, nämlich solche, die keine Rechtswirkungen entfalteten oder deren Rechtswirkungen nur die interne Organisation der Arbeit des Parlaments beträfen (Rn. 33 des angefochtenen Urteils) (

14 Das Gericht legte im Folgenden (in Rn. 34 des angefochtenen Urteils) dar, dass alle Handlungen des Parlaments, die Rechtswirkungen gegenüber Dritten erzeugten, durch die Unionsgerichte überprüfbar seien. Abgeordnete seien solche Dritten, wenn es sich um Handlungen des Parlaments handele, die Rechtswirkungen auf die Voraussetzungen für die Ausübung ihres parlamentarischen Mandats hätten (Rn. 35 des angefochtenen Urteils) (

15 Das Gericht stellte sodann (in Rn. 38 des angefochtenen Urteils) fest, dass es sich bei der beanstandeten Maßnahme um ein auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Parlaments an die Abgeordneten gerichtetes Verbot, Transparente auf ihren Tischen auszustellen, handle und dass die beanstandete Maßnahme nicht über das bereits in dieser Vorschrift geregelte Verbot hinausgehe. Im weiteren Verlauf des angefochtenen Urteils legte das Gericht die Geschäftsordnung des Parlaments aus, um diese Feststellung zu begründen.

16 Es weist daher in den Rn. 42 bis 44 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass aus der Geschäftsordnung des Parlaments, die auf den gemeinsamen parlamentarischen Überlieferungen der Mitgliedstaaten beruhe, hervorgehe, dass Abgeordnete sich grundsätzlich äußerten, indem sie im Parlament sprächen. Dies ergebe sich aus Art. 171 dieser Geschäftsordnung. Jede Beschränkung anderer Ausdrucksformen diene daher der Gewährleistung der Gleichheit der Abgeordneten und des ordnungsgemäßen Ablaufs der parlamentarischen Tätigkeit.

17 Ferner stellte das Gericht in Rn. 45 des angefochtenen Urteils fest, dass ein Bild oder ein Gegenstand durch das Symbol, das es bzw. er darstelle oder durch die Botschaft, die es bzw. er vermittle, zweifellos als Ausdrucksmittel dienen und damit den Abgeordneten, die das Bild bzw. den Gegenstand verwendeten, die Möglichkeit eröffnen könne, ihre politischen Überzeugungen außerhalb ihrer Redezeit zu bekräftigen oder zu verteidigen. Das Gericht stellte außerdem in Rn. 50 des angefochtenen Urteils fest, dass die in Rede stehenden Nationalflaggen unter Berücksichtigung der Bedeutung, die die Rechtsmittelführer der Verwendung von Nationalflaggen auf ihren Tischen zuschrieben, vom französischen Begriff „banderoles et bannières“ erfasst seien, der den in den anderen Sprachfassungen der Geschäftsordnung verwendeten Begriffen entspreche.

18 Aus all diesen Gründen entschied das Gericht in den Rn. 51 und 52 des angefochtenen Urteils, dass das Verhalten der Rechtsmittelführer, soweit es die ordnungsgemäße Arbeit des Parlaments gestört habe, in den Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Parlaments gefallen sei. Folglich handle es sich bei der beanstandeten Maßnahme um eine Maßnahme, die die interne Organisation der Arbeit des Parlaments betreffe und die nicht Rechtswirkungen erzeugt habe, indem sie eine qualifizierte Änderung der Rechtsstellung der Abgeordneten in einer Weise herbeiführe, die den Bedingungen, unter denen die Rechtsmittelführer ihr Mandat als Abgeordnete ausübten, abträglich wäre. III. Verfahren vor dem Gerichtshof sowie Rechtsmittelgründe und Argumente der Parteien

19 Am 8. Dezember 2021 haben die Rechtsmittelführer beim Gerichtshof ein Rechtsmittel eingelegt; sie beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären, die beanstandete Maßnahme wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage für nichtig zu erklären und dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

20 Das Parlament beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

21 Die Rechtsmittelführer bringen zwei rechtliche Argumente vor, ohne jedoch darzulegen, welche Rechtsmittelgründe durch diese Argumente gestützt werden oder auf welche Weise dies geschieht (siehe Nrn. 36 bis 43 der vorliegenden Schlussanträge). Sie behaupten erstens eine Verfälschung von Tatsachen und einen Fehler bei ihrer rechtlichen Qualifikation und zweitens, dass das Gericht gegen Art. 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung verstoßen und diese Vorschrift verfälscht habe.

22 Das erste Argument der Rechtsmittelführer besteht im Wesentlichen darin, dass das Gericht die Konsequenzen der beanstandeten Maßnahme für das Rederecht von Abgeordneten in Anbetracht des Umstands, dass der Vizepräsident des Parlaments am 29. und 30. Januar 2020 die Mikrofone von Herrn Nigel Farage (

23 Daher hätte das Gericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die beanstandete Maßnahme Rechtswirkungen erzeugt habe, die geeignet gewesen seien, die Ausübung des Mandats durch die Abgeordneten zu beeinflussen.

24 Mit ihrem zweiten Argument tragen die Rechtsmittelführer vor, dass Art. 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Parlaments in der französischen Sprachfassung nicht auf Nationalflaggen anwendbar sei, da er sich auf Transparente beziehe. Daher falle der Sachverhalt in der betreffenden Parlamentssitzung nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift.

25 Im vorliegenden Fall müsse die französische Sprachfassung der Geschäftsordnung ausschlaggebend sein, da Französisch die Arbeitssprache des Parlaments sei (

26 Darüber hinaus habe das Gericht Art. 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung fehlerhaft ausgelegt, da der Zweck dieser Vorschrift nicht darin bestehe, die Gleichheit der Abgeordneten untereinander zu gewährleisten, sondern darin, die Sitzungsordnung aufrechtzuerhalten. Gleichheit unter den Abgeordneten sei hingegen der Zweck von Art. 171 der Geschäftsordnung, der seinerseits nicht die Aufrechterhaltung der Ordnung während der Sitzungen regle.

27 Zudem habe das Gericht Tatsachen verfälscht und einen Rechtsfehler begangen, als es unterlassen habe, darzulegen, inwiefern die Verwendung von Nationalflaggen die Sitzungsordnung störe.

28 Schließlich habe das Gericht die Wahlen zum Europäischen Parlament fehlerhaft als transnational eingestuft: Das Vorhandensein nationaler Listen sowie Art. 4 Abs. 2 EUV verstärkten den nationalen Charakter dieser Wahlen.

29 Dagegen vertritt das Parlament in erster Linie die Auffassung, dass die Klage der Rechtsmittelführer die in Art. 168 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bestimmte Schwelle für die Zulässigkeit nicht erreiche, da sie keine rechtlichen Argumente zur Stützung ihres Vorbringens enthalte.

30 Im Hinblick auf das erste Argument der Rechtsmittelführer zur Verfälschung von Tatsachen macht das Parlament geltend, dass die beanstandete Maßnahme nur die mündliche Entscheidung vom 13. Januar 2020 sei und nicht die Maßnahmen vom 29. und 30. Januar 2020. Anderenfalls läge eine Erweiterung des Streitgegenstands vor.

31 Was die Sitzungen vom 29. und 30. Januar 2020 anbelangt, so seien die Vizepräsidenten, die die Sitzungen geleitet hätten, zudem gemäß Art. 175 der Geschäftsordnung befugt gewesen, die Mikrofone als Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Plenarsitzung abzuschalten. Jedenfalls seien die Mikrofone nicht aufgrund des Vorhandenseins von Nationalflaggen auf den Tischen abgeschaltet worden, sondern deshalb, weil die Abgeordneten entweder ihre Redezeit überschritten hätten (im Fall von Herrn Farage) oder weil die Abgeordneten die Art und Weise kritisiert hätten, in der der Vizepräsident die Sitzung geleitet habe (im Fall von Herrn Fest). Herr Rivière habe während der Sitzung vom 30. Januar zweimal das Wort ergriffen. Beim ersten Mal habe er gesprochen, als sich die Flagge auf seinem Tisch befunden habe, während er die Flagge beim zweiten Mal selbst abgenommen habe. Daher gebe es keine Verbindung zwischen der beanstandeten Maßnahme und den Maßnahmen, die das Abschalten der Mikrofone beinhalteten.

32 Folglich ist das Parlament der Ansicht, dass das Gericht die Tatsachen nicht verfälscht habe und dass dieses Vorbringen der Rechtsmittelführer als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen sei.

33 Zum zweiten Rechtsmittelgrund macht das Parlament geltend, dass Art. 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung die Untersagung von Nationalflaggen auf den Tischen von Abgeordneten erlaube, ohne dass eine Störung der Ordnung während der Sitzungen nachgewiesen werden müsse. Das Ziel der Vorschrift bestehe darin, die Art und Weise, wie die Abgeordneten ihre Ansichten zum Ausdruck bringen, allein auf die Redebeiträge zu begrenzen.

34 Schließlich habe das Gericht keinen Fehler begangen, als es bei der Auslegung von Art. 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung andere Sprachfassungen berücksichtigt habe, da die Konzentration auf eine einzige Sprachfassung den klassischen Auslegungsmethoden des Unionsrechts zuwiderliefe.

35 Daher schlägt das Parlament vor, das zweite Argument der Rechtsmittelführer ebenfalls als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. IV. Würdigung A. Vorfragen

36 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Rechtsmittel, wie das Parlament zu Recht geltend gemacht hat, die Anforderungen der Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nur am Rande erfüllt. Nach diesen Vorschriften muss ein Rechtsmittel Rechtsmittelgründe enthalten, die eindeutig auf rechtliche Argumente gestützt sind, und angeben, welche Stellen des Urteils des Gerichts beanstandet werden (

37 Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren werden zwei rechtliche Argumente geltend gemacht, ohne dass jedoch dargelegt wird, welchen Rechtsmittelgrund sie jeweils stützen oder auf welche Weise sie diese Rechtsmittelgründe stützen. Daher könnte der Gerichtshof rechtmäßig entscheiden, das vorliegende Rechtsmittel wegen seiner formellen Mängel zurückzuweisen.

38 Um das vorliegende Rechtsmittel dennoch zuzulassen, was die Lösung ist, die zu wählen ich dem Gerichtshof empfehle, lassen sich die Rechtsmittelgründe und Argumente wie folgt verstehen:

39 Mit ihrem ersten Argument machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, dass das Gericht bestimmte Tatsachen rechtsfehlerhaft gewürdigt habe, was es zu der falschen rechtlichen Schlussfolgerung geführt habe. Mit dem zweiten Argument machen sie im Wesentlichen geltend, dass das Gericht Art. 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung falsch ausgelegt habe.

40 Nach meinem Verständnis wird das erste Argument zur Stützung der ersten beiden Rechtsmittelgründe geltend gemacht, mit denen die Rechtsmittelführer beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die ursprüngliche Klage für zulässig zu erklären. Das zweite Argument wird meines Erachtens zur Stützung des dritten Rechtsmittelgrundes geltend gemacht, mit dem begehrt wird, die beanstandete Maßnahme wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage für nichtig zu erklären.

41 Der Gerichtshof kann nämlich, wenn er das Rechtsmittel für begründet hält und über hinreichende Informationen verfügt, das Urteil des Gerichts durch sein eigenes Urteil in der Sache ersetzen oder selbst in der Sache entscheiden, wenn das Gericht die Klage aus verfahrensrechtlichen Gründen abgewiesen hat und deshalb nicht in der Sache entschieden hat (

42 Im vorliegenden Fall kann der dritte Rechtsmittelgrund, mit dem begehrt wird, dass der Gerichtshof in der Sache entscheidet, indem er die beanstandete Maßnahme für nichtig erklärt, jedoch nur berücksichtigt werden, wenn der Gerichtshof den ersten beiden Rechtsmittelgründen stattgibt. Wie ich im Folgenden darlegen werde, sollte der Gerichtshof die ersten beiden Rechtsmittelgründe meines Erachtens zurückweisen. In diesem Fall ist auf den dritten Rechtsmittelgrund nicht einzugehen.

43 Falls der Gerichtshof gleichwohl anders entscheidet und die Nichtigkeitsklage zulässt, würde ich vorschlagen, dass er den Rechtsstreit zur Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückverweist. B. Zur Zulässigkeit der Klage 1. Zum Vorbringen der Rechtsmittelführer in Bezug auf die Verfälschung von Tatsachen

44 Das Gericht hat die von den Klägern im ersten Rechtszug eingereichte Klage als unzulässig abgewiesen, da es sich bei der beanstandeten Maßnahme nicht um eine überprüfbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV gehandelt habe.

45 Es sei daran erinnert, dass der Gerichtshof, wie durch die Rechtsprechung bestätigt wird, im Verfahren nach Art. 263 AEUV alle rechtsverbindlichen Handlungen von Organen und sonstigen Einrichtungen der Union überprüfen kann (

46 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass sich die Rechtsmittelführer gegen die mündliche Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments während der Sitzung vom 13. Januar 2020 wenden. Der Streit bezieht sich vielmehr auf die Beurteilung der Frage, ob diese Maßnahme die Rechtswirkungen erzeugte, dass den Rechtsmittelführern das Rederecht während der Parlamentssitzungen entzogen wurde oder potenziell entzogen wird.

47 Nach Auffassung der Rechtsmittelführer bestand diese Maßnahme, selbst wenn sie in der Sitzung am 13. Januar 2020 keine Rechtswirkungen erzeugt hat, in darauffolgenden Parlamentssitzungen fort und war eine unmittelbare Ursache für den Entzug des Rederechts einiger Abgeordneter in den Sitzungen vom 29. und 30. Januar 2020.

48 Die Schlussfolgerung des Gerichts, wonach die beanstandete Maßnahme nicht geeignet sei, Rechtswirkungen zu erzeugen und deshalb keine überprüfbare Handlung sei, habe daher auf einem Sachverhalt beruht, der rechtlich falsch eingeordnet worden sei.

49 Die Verfälschung von Tatsachen durch das Gericht habe darin bestanden, dass dieses es unterlassen habe, die Vorkommnisse in den Parlamentssitzungen vom 29. und 30. Januar 2020 als für die Beurteilung der Art der beanstandeten Maßnahme relevant zu berücksichtigen. Hätte das Gericht diese Vorkommnisse berücksichtigt, wäre es zu dem Schluss gekommen, dass die beanstandete Maßnahme Rechtswirkungen erzeugt habe und daher eine überprüfbare Handlung darstelle.

50 In Anbetracht des Vorbringens, wie es von den Rechtsmittelführern formuliert wird, hat der Gerichtshof darüber zu befinden, ob das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Entzug des Rederechts einiger Abgeordneter in den Sitzungen vom 29. und 30. Januar 2020 nicht die Konsequenz der während der Plenarsitzung vom 13. Januar 2020 verkündeten mündlichen Maßnahme gewesen sei.

51 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittels nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt ist, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat (

52 Vor diesem Hintergrund hat das Gericht meines Erachtens den Sachverhalt, wie er aus den Akten und dem angefochtenen Urteil hervorgeht, nicht offensichtlich verfälscht.

53 Wie aus den Rn. 3, 19 und 29 des angefochtenen Urteils hervorgeht, war dem Gericht bewusst, dass sich die Rechtsmittelführer auf die Sitzungen vom 29. und 30. Januar 2020 bezogen. Als das Gericht die vom Parlament abgegebene Erklärung akzeptiert hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Entzug des Rederechts in diesen Sitzungen und die beanstandete Maßnahme nicht miteinander im Zusammenhang standen, hat es dies jedoch leider nicht angemessen erläutert (

54 Insofern unterschied sich die beanstandete Maßnahme selbst dann, wenn sie in darauffolgenden Sitzungen fortbestand, von der Maßnahme, die einigen Abgeordneten das Rederecht entzog. Dies führte dazu, dass das Gericht gesondert geprüft hat, ob die beanstandete Maßnahme Rechtswirkungen außerhalb der internen Organisation der Arbeit des Parlaments erzeugte (Rn. 37 ff. des angefochtenen Urteils). Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Maßnahme mit Art. 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Parlaments vereinbar gewesen sei und daher ihre Auswirkungen auf die interne Organisation der Arbeit dieses Organs beschränkt gewesen sei.

55 Wie ich im Folgenden darlegen werde (

56 Das Vorbringen, wonach das Gericht seine Entscheidung auf verfälschte Tatsachen gestützt habe, ist daher zurückzuweisen.

57 Da dies das einzige Argument war, das die Rechtsmittelführer zur Stützung ihres ersten und zweiten Rechtsmittelgrundes vorgebracht haben, könnte der Gerichtshof das Rechtsmittel schon auf dieser Grundlage zurückweisen.

58 Im weiteren Verlauf der vorliegenden Schlussanträge werde ich jedoch erläutern, warum die Schlussfolgerung des Gerichts zur Unzulässigkeit meines Erachtens zutreffend war, die Begründung, wie es zu diesem Ergebnis gelangt ist, hingegen nicht. 2. Warum war die im vorliegenden Fall erhobene Nichtigkeitsklage unzulässig? a) An welcher Stelle hat das Gericht einen Begründungsfehler begangen?

59 Die Haupterwägungen des Gerichts sollten darlegen, dass die beanstandete Maßnahme keine überprüfbare Handlung gewesen sei, weil sie die Schwelle für die Anwendung von Art. 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Parlaments nicht überschritten habe. Damit habe es sich um eine interne Maßnahme der Organisation der Arbeit des Parlaments und folglich um eine nicht überprüfbare Handlung gehandelt (vgl. insbesondere Rn. 52 des angefochtenen Urteils). Daher beantwortete das Gericht die Frage in der Sache – dass die beanstandete Maßnahme rechtmäßig auf Art. 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Parlaments gestützt worden sei –, um die Klage für unzulässig zu erklären.

60 Nach meiner Ansicht ist jeder Versuch, formal zwischen nicht überprüfbaren Maßnahmen der internen Organisation der Arbeit eines Organs und solchen Maßnahmen zu unterscheiden, die Rechtswirkungen gegenüber Dritten erzeugen oder erzeugen sollen und im Gegensatz zu internen Maßnahmen überprüfbar sind, irreführend.

61 Meines Erachtens stellt sich allein die Frage, ob die Maßnahme geeignet ist, die Rechte und Pflichten zu beeinträchtigen, die Personen aus Unionsrecht ableiten. Nur wenn eine Maßnahme keine solchen Auswirkungen hat, kann man davon ausgehen, dass es sich lediglich um eine interne Maßnahme handelt. Es ist daher nicht erforderlich zu prüfen, ob es sich um eine interne Maßnahme handelt, sondern vielmehr, ob die Maßnahme geeignet ist, die Rechte einer Person zu beeinträchtigen.

62 Die vom Gericht angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs (auch nicht die Rechte Dritter berührten. Aus diesem Grund lehnte er es ab, sie zu überprüfen.

63 Zur Veranschaulichung mag das Urteil in der Rechtssache Weber/Parlament dienen, auf das sich das Gericht berufen hat. Hier hat der Gerichtshof entschieden, dass Handlungen, die nicht gerichtlich überprüfbar sind, solche sind, „die entweder überhaupt keine Rechtswirkungen entfalten oder die Rechtswirkungen nur innerhalb des Parlaments in Bezug auf die interne Organisation seiner Arbeit entfalten und in durch die Geschäftsordnung des Parlaments geregelten Verfahren überprüft werden können“ (

64 Der Gerichtshof führte weiter aus, dass „eine Regelung über die Übergangsvergütung beim Erlöschen des Mandats für die [Abgeordneten] und die Maßnahmen zur Anwendung einer solchen Regelung im Einzelfall Rechtswirkungen entfalten, die über die interne Organisation der Arbeit des Parlaments hinausgehen, da sie die vermögensrechtliche Situation eines Abgeordneten berühren“. (

65 Mit anderen Worten waren die Vorschriften in jener Rechtssache mit Sicherheit Maßnahmen, die die interne Organisation der Arbeit des Parlaments betrafen. Gleichwohl waren sie überprüfbar, weil sie die durch das Unionsrecht garantierten Rechte eines Abgeordneten beeinträchtigten.

66 Um seinen Standpunkt in Bezug auf die fehlende Überprüfbarkeit der beanstandeten Maßnahme durch das Prisma ihrer angenommenen internen Natur zu rechtfertigen, hat sich das Gericht, wie bereits in Nr. 59 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt worden ist, im angefochtenen Urteil unnötig mit Fragen der Begründetheit befasst (

67 Um über die Zulässigkeit im vorliegenden Fall zu entscheiden, hätte sich das Gericht nur auf die Frage konzentrieren sollen, ob die beanstandete Maßnahme, wie von den Rechtsmittelführern vorgetragen, geeignet war, Rechtswirkungen in Form des Entzugs des Rederechts zu erzeugen.

68 Die Anwendung der Rechtsprechung zur Definition einer überprüfbaren Handlung (siehe oben Nr. 45) würde das Gericht zu demselben Schluss führen – dass die beanstandete Maßnahme über keine Rechtswirkungen verfügt, die die Rechtsposition der Kläger beeinträchtigen –, ohne dass es erforderlich wäre, dass sich das Gericht mit der Begründetheit der Klagen befasst. Sobald eine Klage als unzulässig abgewiesen wird, ist das Gericht nicht mehr befugt, über die Begründetheit der Klage zu entscheiden, wie es das Gericht im vorliegenden Fall getan hat (

69 Der Begründungsfehler des Gerichts sollte jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass dies nicht erforderlich ist, wenn der Tenor des Urteils weiterhin begründet ist (

70 Zu klären bleibt die Frage, welche Art von Begründung, die zu dem gleichen Ergebnis der Unzulässigkeit führt, die Begründung des Gerichts im angefochtenen Urteil ersetzen sollte. b) Wie ist die Entscheidung über die Zulässigkeit im vorliegenden Fall zu begründen?

71 Meines Erachtens ist zunächst zu prüfen, welche Art von Handlung die beanstandete Maßnahme darstellt. Aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich, dass es sich um eine mündliche Anweisung handelte, Nationalflaggen von den Tischen zu entfernen, weil es gegen Art. 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Parlaments verstoße, sie aufzustellen. Diese Vorschrift entfaltet unmittelbare Wirkung – sie untersagt das Ausstellen von Transparenten während Parlamentssitzungen, ohne dass es Umsetzungsmaßnahmen bedarf. Daher sollte die beanstandete Maßnahme meines Erachtens als Auslegung von Art. 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Parlaments durch den Präsidenten des Parlaments eingeordnet werden, wonach Nationalflaggen von dem streitigen Verbot erfasst sind.

72 Die Rechtsmittelführer scheinen einer solchen Auslegung jedoch nicht zuzustimmen. Sie sind der Ansicht, dass Art. 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Parlaments das Aufstellen von Nationalflaggen auf den Tischen nicht verbiete. Daher entschieden die Rechtsmittelführer, sich gegen diese Auslegung zu wenden, indem sie geltend machten, dass sie ihr Rederecht in Parlamentssitzungen beeinträchtigt habe. Meines Erachtens bildet dieses Vorbringen den Rahmen für den Teil des Rechtsstreits vor dem Gericht, der nunmehr Gegenstand des Rechtsmittels ist. Das Gericht war nur aufgefordert, die Frage zu beantworten, ob die beanstandete Maßnahme tatsächlich geeignet ist, das Rederecht der Abgeordneten während der Parlamentssitzungen zu beeinträchtigen. Wäre das der Fall, wäre die Maßnahme überprüfbar (und nur dann sollte sich das Gericht mit Fragen der Begründetheit befassen). Wenn nicht, wäre die Maßnahme nicht überprüfbar: Der Fall wäre abgeschlossen.

73 Ist es möglich, zu entscheiden, ob die beanstandete Maßnahme als solche geeignet ist, Abgeordneten das Rederecht zu entziehen, ohne auf die Frage einzugehen, ob es sich dabei um eine zutreffende Auslegung von Art. 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Parlaments handelt? Meines Erachtens ist dies möglich und folgt sowohl aus dem Zweck der Nichtigkeitsklage als auch aus der Rechtsprechung zur Definition des Begriffs der „überprüfbaren Handlung“.

74 Der Sinn und Zweck von Nichtigkeitsklagen lässt sich dem Urteil Les Verts (

75 Der Gerichtshof hat aber auch, wie bereits erwähnt (Nr. 45 der vorliegenden Schlussanträge und die dort angeführte Rechtsprechung), den Begriff der „überprüfbaren Handlung“ als Handlung definiert, die geeignet ist, die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen (

76 Die Rechtsmittelführer machen geltend, dass die beanstandete Maßnahme geeignet sei, ihnen das Rederecht als Abgeordnete zu entziehen. Wäre dies der Fall, müsste diese Maßnahme meines Erachtens als überprüfbare Handlung gewürdigt werden. Hat jedoch die beanstandete Maßnahme den Abgeordneten das Rederecht entzogen? Der Entzug dieses Rechts erfolgte durch eine Handlung der Vizepräsidenten des Parlaments am 29. und 30. Januar 2020, die anordneten, dass die Mikrofone zweier Abgeordneter während zweier verschiedener Sitzungen abgeschaltet wurden.

77 Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Verbot, Flaggen auf Tischen aufzustellen, der (einzige) Grund für diese Entscheidungen der Vizepräsidenten war. Selbst wenn dies das einzige Motiv für jene Entscheidungen darstellte, hingen diese Entscheidungen gleichwohl von dem Ermessen ab, das die vorsitzenden Vizepräsidenten in den Sitzungen vom 29. und 30. Januar 2020 ausgeübt haben. Das Gleiche gilt für einen etwaigen künftigen Entzug des Rederechts, der sich nicht automatisch aus dem Aufstellen von Nationalflaggen auf Tischen ergibt.

78 Die beanstandete Maßnahme hatte daher keinen automatischen Entzug des Rederechts zur Folge. Dieser Entzug hing von der Entscheidung ab, die die Person traf, die die Parlamentssitzung leitete. Daher waren es die Maßnahmen der Vizepräsidenten des Parlaments vom 29. und 30. Januar 2020, die das Rederecht bestimmter Abgeordneter unmittelbar beeinträchtigten.

79 Folglich kann man nicht davon ausgehen, dass die beanstandete Maßnahme durch eine Beeinträchtigung der Art und Weise, in der die Rechtsmittelführer ihr Mandat ausübten, ihre Rechtsstellung in qualifizierter Weise änderte.

80 Gleichwohl wurde den Rechtsmittelführern nicht jeder Rechtsbehelf gegen die Maßnahmen, die ihnen tatsächlich das Rederecht entzogen, genommen.

81 Die Abgeordneten hätten Klagen auf Nichtigerklärung der von den Vizepräsidenten in den Sitzungen vom 29. und 30. Januar 2020 getroffenen Maßnahmen erheben können. Hier hätten sie auch die Ungültigkeit der Auslegung von Art. 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Parlaments durch die beanstandete Maßnahme geltend machen können, wenn diese Auslegung die Grundlage für die späteren Maßnahmen gewesen wäre, gegen die die Abgeordneten gerichtlich vorgegangen wären.

82 Dieses Rechtsmittelverfahren hätte sich aus einem anderen Blickwinkel darstellen können, wenn sich die Rechtsmittelführer auf die Freiheit der Meinungsäußerung statt auf das Rederecht in den Parlamentssitzungen berufen hätten. Die beanstandete Maßnahme war, wie dargelegt, keine unmittelbare Ursache für die behauptete Verletzung dieses Rechts. Die Prüfung hätte jedoch zu einem anderen Ergebnis führen können, wenn die Rechtsmittelführer geltend gemacht hätten, dass die beanstandete Maßnahme ihre Freiheit der Meinungsäußerung, verstanden als das Recht, eine Nationalflagge auf dem Tisch aufzustellen, in unverhältnismäßiger Weise verletzt habe. Ein solches Vorbringen würde jedoch in Wahrheit bedeuten, dass sie die Gültigkeit von Art. 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Parlaments in der Auslegung durch den Präsidenten des Parlaments in Frage stellen.

83 In Anbetracht der in diesem Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Argumente würde eine solche Bewertung jedoch den Rahmen dieses Verfahrens sprengen. V. Ergebnis

84 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.