Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.03.2023 – C-35/22
Generalanwalt Anthony Collins · ECLI:EU:C:2023:156
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ANTHONY COLLINS vom 2. März 2023 ( Rechtssache C‑35/22 Cajasur Banco S. A. gegen JO, IM (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Málaga [Provinzgericht Malaga, Spanien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Von nationalen Gerichten für nichtig erklärte allgemeine Geschäftsbedingungen eines Hypothekendarlehensvertrags – Nationale Regelung, nach der ein Verbraucher eine vorgerichtliche Aufforderung vornehmen muss, um sicherzustellen, dass die Kosten des nachfolgenden Gerichtsverfahrens der Gegenpartei auferlegt werden – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Geordnete Rechtspflege“ I. Einleitung
1 Art. 395 („Verurteilung zur Tragung der Kosten nach Anerkenntnis“) der Ley 1/2000 de Enjuiciamiento Civil (Gesetz 1/2000 über die Zivilprozessordnung, im Folgenden: Zivilprozessordnung) vom 7. Januar 2000 ( „1. Erkennt der Beklagte den Anspruch an, bevor er die Klage beantwortet, sind ihm die Kosten nicht aufzuerlegen, es sei denn, das Gericht stellt mit gebührender Begründung seine Bösgläubigkeit fest. Der Beklagte gilt als bösgläubig, wenn der Kläger vor der Klageerhebung eine schlüssige und begründete Zahlungsaufforderung an ihn gerichtet hat, wenn ein Mediationsverfahren eingeleitet worden ist oder wenn der Beklagte zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren aufgefordert worden ist. 2. Erfolgt das Anerkenntnis erst nach der Klagebeantwortung, findet Abs. 1 des vorstehenden Artikels Anwendung“.
2 Muss ein Verbraucher, der sich auf nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ( II. Ausgangsverfahren, Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof
3 Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt schlossen JO und IM, zwei natürliche Personen, mit der Cajasur Banco S. A. (im Folgenden: Cajasur) einen Vertrag über ein Hypothekendarlehen.
4 Im Jahr 2018 erhoben JO und IM beim Juzgado de Primera Instancia no 18 bis de Málaga (Gericht erster Instanz Nr. 18a Malaga, Spanien) eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer Klausel, nach der sie zur Zahlung von in einem Darlehensvertrag vorgesehenen Hypothekengebühren verpflichtet waren, wegen Missbräuchlichkeit. Sie forderten außerdem die Rückzahlung von Beträgen, die sie aufgrund dieser Klausel gezahlt hatten. Vor der Erhebung ihrer Klage hatten JO und IM diese Beträge nicht von Cajasur zurückgefordert.
5 Nach der Zustellung der Klage erkannte Cajasur den geltend gemachten Anspruch hinsichtlich der Missbräuchlichkeit der Klausel über die Hypothekengebühren an. Sie bot an, einen – auf der Grundlage der jüngeren Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) berechneten – Teil des verlangten Betrags zurückzuzahlen.
6 Am 2. März 2020 erklärte der Juzgado de Primera Instancia no 18 bis de Málaga (Gericht erster Instanz Nr. 18a Malaga) die Klausel über die Zahlung von Hypothekengebühren wegen Missbräuchlichkeit für nichtig. Er gab Cajasur auf, den von JO und IM zu Unrecht gezahlten Betrag, d. h. 488,69 Euro, zurückzuzahlen. Ferner verurteilte er Cajasur zur Tragung der Kosten des Verfahrens.
7 Cajasur legte bei der Audiencia Provincial de Málaga (Provinzgericht Malaga, Spanien), dem vorlegenden Gericht, gegen den Teil des Urteils Berufung ein, mit dem sie zur Tragung der Kosten verurteilt worden war, und zwar mit der Begründung, dass insoweit ein Verstoß gegen Art. 395 der Zivilprozessordnung vorliege.
8 Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) in seiner Rechtsprechung die nachfolgend dargestellten Grundsätze zur Feststellung des Vorliegens von Bösgläubigkeit im Sinne von Art. 395 Abs. 1 der Zivilprozessordnung festgelegt (
9 Das vorlegende Gericht ist der Meinung, dass diese Rechtsprechung gegen das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verankerte Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verstoßen könnte, soweit das Recht auf vollständige Entschädigung nach dieser Rechtsprechung davon abhängig sei, dass vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens eine Aufforderung vorgenommen werde.
10 Das vorlegende Gericht führt aus, dass Banken, auch wenn der Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) in seiner Rechtsprechung die streitige Klausel wegen Missbräuchlichkeit für nichtig erklärt habe (
11 Allerdings könne von einer Bösgläubigkeit des Beklagten ausgegangen werden könne, wenn bestimmte andere Umstände vorlägen. Das könne u. a. dann der Fall sein, wenn sich der Beklagte der Missbräuchlichkeit einer Klausel bewusst sei, aber keine Schritte zur Beseitigung ihrer Folgen für die Verbraucher unternehme, sondern vielmehr abwarte, bis diese Klage erhöben, in dem Wissen, dass er, wenn keine außergerichtliche Aufforderung erfolge, die Kosten dieses Verfahrens nicht zu tragen habe, wenn er den Klageanspruch vor der Klagebeantwortung anerkenne.
12 Im Licht dieser Erwägungen hat die Audiencia Provincial de Málaga (Provinzgericht Malaga) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Verstößt es gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und gegen Art. 47 der Charta, vom Verbraucher zu verlangen, dass er vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens eine außergerichtliche Aufforderung abgegeben hat, damit die Nichtigerklärung einer bestimmten allgemeinen Geschäftsbedingung wegen Missbräuchlichkeit alle Entschädigungswirkungen (einschließlich der Prozesskosten) auslöst, die mit dieser Nichtigkeit gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verbunden sind? 2. Ist es mit dem Recht auf vollständige Entschädigung, der Wirksamkeit des Unionsrechts und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vereinbar, dass ein Kriterium für die Auferlegung der Kosten (einschließlich der Prozesskosten) festgelegt wird, das davon abhängt, dass der Verbraucher das Finanzinstitut vorab außergerichtlich zur Beseitigung der nichtigen Klausel auffordert?
13 Die spanische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben. Cajasur, die spanische Regierung und die Kommission haben in der Sitzung vom 11. Januar 2023 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofs beantwortet. III. Würdigung A. Zulässigkeit
14 Die spanische Regierung, die in der mündlichen Verhandlung insoweit von Cajasur unterstützt worden ist, bringt vier Argumente dafür vor, dass das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen fehlerhaft dargestellt habe und die von ihm vorgelegten Fragen daher unzulässig seien.
15 Erstens gebe das vorlegende Gericht nicht an, auf welchen Betrag sich die der Beklagten auferlegten Kosten beliefen.
16 Zweitens werde in der Vorlageentscheidung festgestellt, dass Cajasur den von JO und IM geltend gemachten Anspruch zwar hinsichtlich der Missbräuchlichkeit der Klausel, nicht aber in Bezug auf den von ihnen geltend gemachten Betrag anerkannt habe. Aus dem Umstand, dass JO und IM in der weiteren Folge den von Cajasur angebotenen Betrag angenommen hätten, sei der Schluss zu ziehen, dass der Klageanspruch nur teilweise anerkannt worden sei, so dass Art. 395 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden sei. Der Beklagten seien die Kosten auferlegt worden, weil die Klage begründet gewesen sei. In dem Fall finde Art. 394 der Zivilprozessordnung Anwendung.
17 Drittens gehe das vorlegende Gericht irrtümlich davon aus, dass die Verbraucher für die negativen Folgen missbräuchlicher Klauseln nur dann vollständig entschädigt würden, wenn der Beklagte die Kosten eines auf die Richtlinie 93/13 gestützten gerichtlichen Verfahrens trage. Die Verbraucher könnten aber auch dann vollständig entschädigt werden, wenn sie eine vorgerichtliche Aufforderung vornähmen und der Beklagte somit die Möglichkeit habe, dieser Forderung zu entsprechen, auf die Gefahr hin, dass er die Kosten eines Gerichtsverfahrens zu tragen habe, das der Kläger daraufhin einleiten müsse.
18 Viertens seien die Fragen unzulässig, da Art. 395 der Zivilprozessordnung in seiner Auslegung in der Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) mit Art. 47 der Charta und mit der Richtlinie 93/13 vereinbar sei. Art. 395 der Zivilprozessordnung stelle lediglich eine Vermutung der Bösgläubigkeit für den Fall auf, dass eine vorgerichtliche Aufforderung an den Beklagten gerichtet worden sei und dieser den damit geltend gemachten Anspruch vor der Klagebeantwortung anerkenne. Daneben gebe es aber auch weitere Umstände, bei deren Vorliegen von Bösgläubigkeit ausgegangen werden könne.
19 Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Vorlagefragen zulässig seien.
20 Nach ständiger Rechtsprechung hat in dem Verfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung als Voraussetzung für seine Entscheidung als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (
21 Für Fragen nationaler Gerichte, die das Unionsrecht betreffen, gilt daher eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit (
22 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen sind für die Entscheidung über den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit eindeutig erheblich, da damit geklärt werden soll, ob die Richtlinie 93/13 und Art. 47 der Charta der Anwendung einer Regelung wie der in Art. 395 der Zivilprozessordnung über die Auferlegung der Kosten eines Gerichtsverfahrens entgegenstehen. Allein aus diesem Grund kann der Gerichtshof die Einwände, die die Zulässigkeit der vorgelegten Fragen betreffen, zurückweisen.
23 Was die vier von der spanischen Regierung vorgebrachten Einwände gegen die Zulässigkeit betrifft, schlage ich dem Gerichtshof vor, sie aus den nachfolgend dargestellten Gründen zurückzuweisen.
24 Erstens hat der Umstand, dass das vorlegende Gericht keine Feststellungen zu den Kosten traf, die der Beklagten auferlegt wurden, keinen Einfluss auf die gestellten Fragen.
25 Zweitens ist der Gerichtshof für die Beantwortung der Frage, ob die vom vorlegenden Gericht vorgenommene Auslegung der nationalen Vorschriften richtig ist, nicht zuständig (o 18 bis de Málaga (Gericht erster Instanz Nr. 18a Malaga) entgegen dem Vorbringen der spanischen Regierung in dem Urteil vom 2. März 2020 der Beklagten die Kosten auferlegte, weil sie den Anspruch in vollem Umfang anerkannt hatte.
26 Der dritte und der vierte Einwand der spanischen Regierung sind zurückzuweisen, da sie die materielle Prüfung der Vorlagefragen betreffen. Wenn überhaupt, können diese Einwände den Gerichtshof in der Überzeugung bestärken, dass die Beantwortung dieser Fragen sachgerecht ist. B. Zu den Vorlagefragen
27 Mit seinen beiden Fragen, die zusammen beantwortet werden sollten, will das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit dem Grundsatz der Effektivität und Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der einem Beklagten, der in einem Gerichtsverfahren einen Klageanspruch anerkennt, bevor er die Klage beantwortet, die Kosten dieses Verfahrens nur dann auferlegt werden können, wenn festgestellt wird, dass er bösgläubig gehandelt hat. 1. Vorbringen der Parteien
28 Cajasur, die spanische Regierung und die Kommission sind der Ansicht, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung wie der im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht fraglichen nicht entgegenstehe.
29 Cajasur hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass Art. 395 der Zivilprozessordnung von den Verbrauchern nicht verlange, dass sie eine vorgerichtliche Aufforderung an den Beklagten richteten, um damit eine Erstattung der aus diesem Rechtsstreit erwachsenen Kosten zu erreichen. Angesichts der Umstände der beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtssache habe Cajasur aber nicht bösgläubig gehandelt.
30 Die spanische Regierung trägt vor, Art. 395 der Zivilprozessordnung, wie er in der Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) ausgelegt werde, stehe im Einklang mit den Anforderungen von Art. 47 der Charta und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13. Art. 395 der Zivilprozessordnung stelle lediglich eine unwiderlegliche Vermutung der Bösgläubigkeit für den Fall auf, dass der Verbraucher eine vorgerichtliche Aufforderung vornehme. Nach dieser Rechtsprechung sei dem Verbraucher auch dann nicht die Möglichkeit genommen, den Nachweis zu erbringen, dass der Beklagte bösgläubig gehandelt habe, wenn der Verbraucher eine solche Aufforderung nicht vorgenommen habe, wie in Nr. 14 der Vorlageentscheidung ausgeführt werde. In der mündlichen Verhandlung hat die spanische Regierung vorgetragen, dass dies dann der Fall sein könne, wenn eine Klausel wie die im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht fragliche in der Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) bereits für missbräuchlich erklärt worden sei und diese Missbräuchlichkeit aufgrund ihrer besonderen Art eine Einzelfallprüfung nicht erforderlich mache.
31 Außerdem stelle der Verbraucherschutz kein absolutes Erfordernis dar, sondern müsse mit einer geordneten Rechtspflege in Einklang gebracht werden. Art. 395 der Zivilprozessordnung fördere den letzteren Grundsatz, da er die Kläger ermutige, auf außergerichtliche Lösungen des Rechtsstreits hinzuwirken, indem sie den Beklagten mitteilten, dass sie ein Gerichtsverfahren anzustrengen beabsichtigten, bevor sie Klage erhöben. Dass die Verbraucher zur Wahrung ihrer Rechte verfahrensrechtliche Mindesterfordernisse beachten müssten, bedeute nicht, dass ihnen der nach Art. 47 der Charta erforderliche wirksame gerichtliche Rechtsschutz verweigert werde. Ferner sei entschieden worden, dass zu solchen Erfordernissen auch gehören könne, vor Klageerhebung ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren durchzuführen (a fortiori in Widerspruch zu diesem Grundsatz. Einer solchen Ermutigung könne ohne Schwierigkeiten Folge geleistet werden, so dass dieser Mechanismus weder für den Verbraucher eine unverhältnismäßige Belastung darstelle noch über das hinausgehe, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich sei.
32 Schließlich lasse Art. 395 der Zivilprozessordnung den spanischen Gerichten hinreichend Spielraum, um diese Vorschrift in einer unionsrechtskonformen Weise anwenden zu können.
33 Die Kommission geht zunächst davon aus, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eine zwingende Vorschrift sei, die mit anderen zwingenden Regeln gleichrangig sei. Da die Richtlinie 93/13 gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten keine Harmonisierung der auf Rechtsstreitigkeiten über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen anwendbaren Verfahrensvorschriften vornehme, würden diese Bereiche durch innerstaatliche Rechtsnormen geregelt, die den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität unterlägen. Verfahrensvorschriften über die Aufteilung der Kosten in Gerichtsverfahren seien im Hinblick auf den Grundsatz der Effektivität bedenklich, wenn sie dazu führten, dass Verbraucher davon abgehalten würden, ihre Rechte vor Gericht geltend zu machen. In der vorliegenden Vorlage zur Vorabentscheidung gehe es um die Frage, ob Art. 395 der Zivilprozessordnung in seiner Auslegung durch den Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) Verbraucher in ungerechtfertigter Weise daran hindere, ihre Rechte bei Nichtigkeit missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen geltend zu machen und volle Entschädigung zu erlangen.
34 Art. 395 der Zivilprozessordnung verpflichte die Verbraucher nicht, vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens eine vorgerichtliche Aufforderung an den Beklagten zu richten. Erfolge eine solche vorgerichtliche Aufforderung nicht, liefen sie Gefahr, die Kosten tragen zu müssen, wenn der Beklagte den Anspruch anerkenne, bevor er die Klage beantworte. Der Grundsatz der Effektivität sei aber dann nicht verletzt, wenn die Verbraucher dies ohne Schwierigkeiten vermeiden könnten und wenn sich die streitige Regelung mit dem Verweis auf eine geordnete Rechtspflege rechtfertigen lasse. Hier könnten die Verbraucher dem in Rede stehenden Erfordernis problemlos entweder selbst oder mit Hilfe eines Rechtsanwalts entsprechen. Sie würden nicht in unverhältnismäßiger Weise an der Geltendmachung ihrer Rechte gehindert, wenn von ihnen verlangt werde, dass sie bei der Verteidigung ihrer Interessen ein gewisses Maß an Eigeninitiative entwickelten. Die fragliche Regelung fördere auch eine geordnete Rechtspflege und damit ein legitimes Ziel, dass mit dem des Verbraucherschutzes vereinbar sei.
35 Schließlich hindere Art. 395 der Zivilprozessordnung, auch wenn danach eine Vermutung für die Bösgläubigkeit des Beklagten bestehe, wenn eine vorgerichtliche Aufforderung an diesen gerichtet worden sei, Verbraucher nicht daran, den Nachweis zu erbringen, dass eine Bösgläubigkeit aus anderen Gründen gegeben sei. Insoweit hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass im Rahmen einer solchen Prüfung möglicherweise berücksichtigt werden müsse, dass die Missbräuchlichkeit einer Klausel in der Rechtsprechung der nationalen Gerichte bereits festgestellt worden sei und dass auch andere Verbraucher deshalb gegen den Beklagten geklagt hätten. 2. Beurteilung
36 Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sehen Mitgliedstaaten vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest. Der Vertrag bleibt gleichwohl für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann. Diese Bestimmung ist als eine Norm zu betrachten, die den im nationalen Recht zwingenden innerstaatlichen Bestimmungen gleichwertig ist. Sie zielt darauf ab, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (
37 Aufgrund des bedeutenden öffentlichen Interesses am Verbraucherschutz verpflichtet Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten, im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (
38 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin ausgelegt worden, dass eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen ist, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann. Folglich muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte (
39 Nach dem in Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV verankerten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben (
40 Nach gefestigter Rechtsprechung sind die Verfahren zur Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel nicht unionsrechtlich harmonisiert, und es ist Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, diese Verfahren zu regeln (
41 Die dem Gerichtshof vorliegenden Dokumente enthalten nichts, was den Schluss zuließe, dass die beim vorlegenden Gericht in Rede stehenden Verfahrensvorschriften unterschiedlich angewendet würden, je nachdem, ob das fragliche Recht durch das Unionsrecht oder das nationale Recht verliehen wird. Der Grundsatz der Äquivalenz ist daher für die Beantwortung der Vorlagefragen nicht relevant.
42 Was den Effektivitätsgrundsatz betrifft, ist die Frage, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen, die für die Entscheidung in diesen Angelegenheiten zuständig sind. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (
43 Die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes darf nicht so weit gehen, dass eine völlige Untätigkeit des betroffenen Verbrauchers ausgeglichen wird (
44 Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie der Effektivitätsgrundsatz einer Regelung entgegenstehen, nach der es, nachdem eine Vertragsklausel wegen Missbräuchlichkeit für nichtig erklärt wurde, möglich ist, dem Verbraucher einen Teil der Verfahrenskosten entsprechend der Höhe der rechtsgrundlos gezahlten Beträge, die ihm erstattet werden, aufzuerlegen. Eine solche Regelung schafft nämlich ein erhebliches Hindernis, das geeignet ist, die Verbraucher davon abzuhalten, das Recht auf eine effektive gerichtliche Kontrolle derartiger Klauseln auszuüben (
45 Die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Effektivität der Rechte, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, einschließlich der in der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Rechte, zu gewährleisten, impliziert das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, das auch in Art. 47 der Charta verankert ist, wobei dieser Schutz u. a. für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für auf diese Rechte gestützte Klagen gilt (
46 Im Licht dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob eine nationale Verfahrensregelung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, nämlich Art. 395 der Zivilprozessordnung, die Effektivität des durch die Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 47 der Charta den Verbrauchern gewährten Rechtsschutzes untergräbt.
47 Ich stelle fest, dass Art. 395 der Zivilprozessordnung eine Kostenregelung für die Verfahren vor den nationalen Gerichten enthält, die in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten fällt, sofern insbesondere dem Grundsatz der Effektivität Rechnung getragen wird. Vorschriften über die Kostenfestsetzung können Hindernisse für die wirksame Durchsetzung von aus der Richtlinie 93/13 erwachsenden Rechten bei nationalen Gerichten sein. Wie von der spanischen Regierung und der Kommission vorgebracht, verfolgt Art. 395 der Zivilprozessordnung offensichtlich ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, nämlich die geordnete Rechtspflege, da er die außergerichtliche Streitbeilegung fördern soll, um damit die Inanspruchnahme des Gerichtsystems zu vermindern.
48 Er verlangt von den Verbrauchern die nicht übermäßige Anstrengung, eine vorgerichtliche Aufforderung zur Rückzahlung vorzunehmen, damit sie sicher sein können, dass ihnen die Kosten eines etwaigen Gerichtsverfahrens erstattet werden, sollte der Beklagte den Klageanspruch anerkennen, bevor er die Klage beantwortet. In Anbetracht des legitimen Ziels, das mit dieser Regelung verfolgt wird, stellt es kein unverhältnismäßiges Hindernis für die Ausübung der aus der Richtlinie 93/13 erwachsenden Rechte dar, wenn diese vorgerichtliche Aufforderung verlangt wird, die nicht mit Kosten verbunden ist und keine Unterstützung durch einen Rechtsanwalt erfordert. Wie Cajasur und die spanische Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, kann eine solche Aufforderung dem Beklagten schriftlich, per E‑Mail oder über die Beschwerdestelle übermittelt werden, die Kreditinstitute nach spanischem Recht unter Aufsicht der Banco de España (Bank von Spanien) bereitstellen müssen. Gerade bei Verbrauchern, die für die Einleitung des Gerichtsverfahrens einen Rechtsanwalt beauftragt haben, wie das im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht offensichtlich der Fall war, ist kaum nachvollziehbar, inwiefern dieses Erfordernis eine besondere Belastung darstellen könnte.
49 Cajasur, die spanische Regierung und die Kommission weisen darauf hin, dass der Beklagte nach Art. 395 der Zivilprozessordnung die Kosten nicht zu tragen habe, wenn er im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vor der Klagebeantwortung den Klageanspruch anerkenne, sofern er nicht bösgläubig gehandelt habe. Prima facie hindert diese Vorschrift vorbehaltlich der Auslegung durch die spanischen Gerichte ein Gericht jedoch offensichtlich nicht daran, festzustellen, dass der Beklagte aus anderen Gründen bösgläubig gehandelt hat. Die dem Gerichtshof vorliegenden Dokumente enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die spanischen Gerichte diese Frage behandelt hätten. In diesem Kontext ist es wichtig, daran zu erinnern, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und in Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht. Dieses Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst u. a. die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls zu ändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (
50 Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) die Klausel über die Hypothekengebühren, die Hauptgegenstand des Verfahrens vor dem vorlegenden Gericht ist, bereits wegen Missbräuchlichkeit für nichtig erklärt. In der Vorlageentscheidung wird ausgeführt, dass Kreditinstitute – anstatt die Verbraucher darüber zu informieren, welche Folgen diese innerstaatliche Rechtsprechung für ihre Verträge hat – abwarten, bis sie eine vorgerichtliche Aufforderung erhalten, der sie nachkommen, oder bis die Verbraucher ein gerichtliches Verfahren einleiten, in dem sie dann den Klageanspruch anerkennen, bevor sie eine Klagebeantwortung einreichen, um zu verhindern, dass ihnen die Verfahrenskosten auferlegt werden. Die Kenntnis, die die Kreditinstitute von diesen Zusammenhängen haben dürften, in Verbindung mit der Position der Unterlegenheit, in der sich die Verbraucher befinden ( IV. Ergebnis
51 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Fragen, die von der Audiencia Provincial de Málaga (Provinzgericht Malaga, Spanien) zur Vorabentscheidung vorgelegt wurden, wie folgt zu antworten: Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Verbindung mit dem Grundsatz der Effektivität und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der einem Beklagten, der in einem Gerichtsverfahren einen Klageanspruch anerkennt, bevor er die Klage beantwortet, die Kosten dieses Verfahrens nur dann auferlegt werden können, wenn festgestellt wird, dass er bösgläubig gehandelt hat.