Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.03.2023 – C-712/21

Generalanwalt Anthony Collins · ECLI:EU:C:2023:155

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ANTHONY COLLINS vom 2. März 2023 ( Verbundene Rechtssachen C‑711/21 und C‑712/21 XXX (C‑711/21), XXX (C‑712/21) gegen État belge, vertreten durch den Secrétaire d’État à l’Asile et la Migration (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Staatsrat, Belgien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Einwanderungspolitik – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 4, 7 und 47 – Richtlinie 2008/115/EG – Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Rückkehrentscheidung – Änderung der Umstände in Bezug auf die familiären Bindungen und den Gesundheitszustand des Drittstaatsangehörigen nach Erlass der Rückkehrentscheidung – Berufung auf eine Änderung der Umstände nach Abschluss des Verfahrens des internationalen Schutzes – Letztmöglicher Zeitpunkt für die Berufung auf eine Änderung der Umstände – Art. 267 AEUV – Fortbestand des Ausgangsrechtsstreits – Überprüfungspflicht des vorlegenden Gerichts – Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit – Art. 4 Abs. 3 EUV – Zur Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens“ I. Einleitung

1 Die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen betreffen zwei Rückkehrentscheidungen, die die belgischen Behörden gegenüber den Kassationsbeschwerdeführern des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kassationsbeschwerdeführer) nach der Ablehnung ihrer Anträge auf internationalen Schutz erlassen haben. Der Conseil d’État (Staatsrat, Belgien) ( II. Ausgangsverfahren A. Rechtssache C‑711/21

2 XXX, ein Drittstaatsangehöriger, reiste offenbar am 16. März 2017 nach Belgien ein. Er stellte am 24. März 2017 bei der zuständigen belgischen Behörde einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling. Am 20. Juli 2017 lehnte der Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose, Belgien) (im Folgenden: Generalkommissar) den Antrag von XXX ab und weigerte sich auch, ihm subsidiären Schutz zu gewähren. Auf der Grundlage dieser Weigerung wies die zuständige Behörde XXX am 26. Juli 2017 an, das belgische Staatsgebiet zu verlassen.

3 Am 21. August 2017 legte XXX beim Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen, Belgien) (im Folgenden: CCE) Beschwerde gegen die Entscheidung des Generalkommissars vom 20. Juli 2017 ein, ihm die Gewährung internationalen Schutzes zu verweigern. Der CCE wies die Beschwerde am 11. Januar 2018 zurück.

4 Am 24. August 2017 legte XXX beim CCE Beschwerde gegen die Entscheidung vom 26. Juli 2017 ein, mit der seine Ausreise aus Belgien angeordnet wurde. In der mündlichen Verhandlung legte XXX Unterlagen vor, die Veränderungen seiner familiären Bindungen und seines Gesundheitszustandes belegten. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2019 wies der CCE seine Beschwerde zurück. Der CCE vertrat die Auffassung, dass XXX die Entscheidung vom 26. Juli 2017, mit der seine Ausreise aus Belgien angeordnet wurde, nicht mehr anfechten könne, da die Angelegenheit durch den Entscheid vom 11. Januar 2018, mit dem seine Beschwerde gegen die Weigerung des Generalkommissars, ihm internationalen Schutz zu gewähren, zurückgewiesen wurde, endgültig entschieden worden sei. Er war der Ansicht, dass er bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Anweisung, das belgische Staatsgebiet zu verlassen, die nach Erlass dieser Anweisung eingetretenen Entwicklungen nicht mehr berücksichtigen könne. (

5 Am 6. November 2019 legte der Kassationsbeschwerdeführer gegen den Entscheid des CCE vom 22. Oktober 2019 Kassationsbeschwerde beim Conseil d’État (Staatsrat) ein. Der Conseil d’État (Staatsrat) stellt erstens fest, dass der CCE im Rahmen eines Antrags auf Aufhebung einer Anweisung, das belgische Staatsgebiet zu verlassen, diese Anweisung grundsätzlich ex tunc prüfen müsse. Zweitens lege das Urteil Gnandi den Zeitpunkt, zu dem sich ein Drittstaatsangehöriger auf eine Änderung der Umstände berufen könne, nicht eindeutig fest und äußere sich somit nicht dazu, ob ein Gericht Umstände berücksichtigen könne, die nach dem Erlass einer Rückkehrentscheidung einträten. ( B. Rechtssache C‑712/21

6 Am 29. Februar 2016 stellte XXX bei der zuständigen belgischen Behörde einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling. Am 30. September 2016 lehnte der Generalkommissar den Antrag von XXX ab und weigerte sich auch, ihr subsidiären Schutz zu gewähren. Unter Verweis auf die Entscheidung des Generalkommissars wies die zuständige Behörde XXX am 6. Oktober 2016 an, das belgische Hoheitsgebiet zu verlassen.

7 Am 28. Oktober 2016 legte XXX gegen die Entscheidung des Generalkommissars vom 30. September 2016 Beschwerde beim CCE ein. Diese Beschwerde wurde am 19. Januar 2017 zurückgewiesen. Am 7. November 2016 legte XXX beim CCE Beschwerde gegen die Anweisung vom 6. Oktober 2016 ein, das Staatsgebiet zu verlassen. Nach einer Anhörung, bei der XXX Unterlagen über ihr Privatleben vorlegte, wies der CCE mit Entscheid vom 22. Oktober 2019 ihre Beschwerde gegen die Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, zurück. Das Gericht ist der gleichen Argumentation gefolgt wie in Nr. 4 der vorliegenden Schlussanträge.

8 XXX legte gegen den Entscheid des CCE vom 22. Oktober 2019 Kassationsbeschwerde beim Conseil d’État (Staatsrat) ein. Aus den in Nr. 5 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen war der Conseil d’État (Staatsrat) der Ansicht, dass das Urteil Gnandi nicht bestimme, bis zu welchem Zeitpunkt ein Gremium, das die Rechtmäßigkeit einer Rückkehrentscheidung prüfe, eine Änderung der Umstände berücksichtigen könne, die sich auf die familiären Bindungen eines Drittstaatsangehörigen bezögen.

9 In den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C‑711/21 und C‑712/21 hat der Conseil d’État (Staatsrat) die Auffassung vertreten, dass die Art. 4 ( 1. Sind die Art. 4 ( 2. Müssen die in Art. 5 der Rückführungsrichtlinie genannten Umstände zu einem Zeitpunkt eingetreten sein, zu dem der Ausländer sich rechtmäßig aufhielt oder ein Bleiberecht hatte? III. Verfahren vor dem Gerichtshof

10 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. Januar 2022 sind die Rechtssachen C‑711/21 und C‑712/21 zu gemeinsamem mündlichen und schriftlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

11 Die Kassationsbeschwerdeführer, die deutsche und die niederländische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben.

12 Die belgische Regierung machte in ihren schriftlichen Erklärungen vom 29. März 2022 geltend, dass die beiden Rechtssachen unzulässig seien, da die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung des Unionsrechts für den Erlass seines Urteils nicht mehr erforderlich sei. Am 30. März 2020 erteilte die zuständige Behörde dem Kassationsbeschwerdeführer in der Rechtssache C‑711/21 einen Aufenthaltstitel. (

13 Am 17. Juni 2022 wandte sich der Präsident des Gerichtshofs mit einem Schreiben an den Conseil d’État (Staatsrat), um zu erfahren, ob die Kassationsbeschwerdeführer ein Recht auf Aufenthalt in Belgien hätten und ob er gegebenenfalls seine Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle. Am 27. Juni 2022 bestätigte der Conseil d’État (Staatsrat) nach Anhörung des Anwalts der Kassationsbeschwerdeführer, dass ihnen jeweils ein Recht auf Aufenthalt in Belgien eingeräumt worden sei. Gleichwohl wolle er seine Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten. Nach Angaben des Anwalts der Kassationsbeschwerdeführer sei ihr Recht, in Belgien zu verbleiben, vorübergehend, und die belgische Regierung habe die Rückkehrentscheidungen nicht zurückgenommen. Der Anwalt der Kassationsbeschwerdeführer machte geltend, dass die belgische Regierung bestrebt sein könnte, das Rückführungsverfahren auf der Grundlage der in Bezug auf die Kassationsbeschwerdeführer getroffenen Rückkehrentscheidungen wiederaufzunehmen, falls ihr Aufenthaltsrecht in Belgien nicht verlängert werde.

14 In Anbetracht der Antwort des Conseil d’État (Staatsrat) ersuchten der Berichterstatter und der Generalanwalt (

15 Am 20. Juli 2022 leitete der Gerichtshof die Antwort der belgischen Regierung vom 15. Juli 2022 an den Conseil d’État (Staatsrat) weiter. Der Gerichtshof fragte erneut, ob der Staatsrat seine Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle, und wenn ja, welche Gründe er dafür anführe.

16 Am 3. August 2022 erklärte der Conseil d’État (Staatsrat), dass er angesichts der unterschiedlichen Standpunkte des Anwalts der Kassationsbeschwerdeführer und der belgischen Regierung seine Vorabentscheidungsersuchen nicht zurückziehen könne, ohne zuvor die Parteien anzuhören und über das Interesse der Kassationsbeschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihrer Nichtigkeitsklagen zu entscheiden. Er wies außerdem darauf hin, dass die bei ihm anhängigen Verfahren ausgesetzt worden seien, bis der Gerichtshof seine Vorabentscheidungsersuchen beantwortet habe. Der Conseil d’État (Staatsrat) war daher der Ansicht, dass er nicht in der Lage sei, über den Status der Rückkehrentscheidungen und das Interesse der Kassationsbeschwerdeführer an der Verfolgung ihrer Rechtsbehelfe zu entscheiden. IV. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der Vorlagefragen

17 Nach ständiger Rechtsprechung besteht für Fragen zur Auslegung des Unionsrechts, die von einem nationalen Gericht gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt werden, eine Vermutung der Erheblichkeit. Im Rahmen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, das die Verantwortung für die spätere gerichtliche Entscheidung zu übernehmen hat, im Hinblick auf die besonderen Umstände der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen, die es dem Gerichtshof vorlegt, zu beurteilen. Aus dem Wortlaut und der Systematik des Art. 267 AEUV ergibt sich jedoch, dass ein nationales Gericht nur dann ein Vorabentscheidungsersuchen stellen kann, wenn bei ihm eine Rechtssache anhängig ist, in der es eine Entscheidung zu treffen hat, bei der die Antwort des Gerichtshofs berücksichtigt werden kann. Der Gerichtshof darf keine Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abgeben. Ein Vorabentscheidungsersuchen muss daher für die tatsächliche Entscheidung eines beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits erforderlich sein. (

18 Daraus folgt, dass der Gerichtshof gegebenenfalls die Umstände prüfen kann, unter denen ein nationales Gericht eine Rechtssache an ihn verwiesen hat, um zu beurteilen, ob er zuständig ist, und insbesondere um festzustellen, ob die beantragte Auslegung des Unionsrechts in irgendeinem Zusammenhang mit dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens oder dessen Zweck steht, damit der Gerichtshof nicht veranlasst wird, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben. (

19 Das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren, das einen Dialog zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten herstellt, ist das Schlüsselelement des von den Verträgen geschaffenen Gerichtssystems. Es soll eine einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten und damit u. a. dessen Kohärenz, dessen volle Geltung und Autonomie sicherstellen. (lex specialis dar, die Ausdruck des in Art. 4 Abs. 3 EUV (

20 In Anbetracht der von der belgischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen erhobenen Einrede der Unzulässigkeit und des Schriftwechsels zwischen dem Gerichtshof, dem Conseil d’État (Staatsrat) und der belgischen Regierung besteht weiterhin erhebliche Unsicherheit darüber, ob der Conseil d’État (Staatsrat) die Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefragen bei der Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten berücksichtigen muss. Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Conseil d’État (Staatsrat), die die belgische Regierung in ihrer Antwort an den Gerichtshof vom 15. Juli 2022 angeführt hat, eindeutig hervor, dass eine Entscheidung des Gerichtshofs für die wirksame Beilegung der beim Conseil d’État (Staatsrat) anhängigen Rechtsbehelfe nicht erforderlich ist, da die Rückkehrentscheidungen, die Gegenstand dieser Rechtsbehelfe sind, offenbar der belgischen Rechtsordnung entzogen worden sind. (

21 Zwar ist es letztlich Sache des Conseil d’État (Staatsrat), darüber zu entscheiden, doch ist dieses Gericht, als es vom Gerichtshof am 20. Juli 2022 erneut aufgefordert wurde, mitzuteilen, ob es seine Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle und, wenn ja, warum, nicht auf die Relevanz seines eigenen jüngsten Urteils eingegangen, sondern hat lediglich bestätigt, dass es diese Ersuchen aufrechterhalten wolle, ohne zu erläutern, warum sie für den Ausgang des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von Bedeutung seien. (

22 In Anbetracht der jüngsten Rechtsprechung des Conseil d’État (Staatsrat) (

23 In ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Di Donna hat Generalanwältin Kokott darauf hingewiesen, dass der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchgeführt wird, vom vorlegenden Gericht verlangt, die Aufgabe des Gerichtshofs zu beachten, „zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben“. (

24 Meines Erachtens hätte der Conseil d’État (Staatsrat) im Rahmen dieser Zusammenarbeit die Aussetzung des bei ihm anhängigen Verfahrens aufheben, die Parteien dazu anhören und über das Bestehen der die Kassationsbeschwerdeführer betreffenden Rückkehrentscheidungen nach belgischem Recht entscheiden können. In diesem Zusammenhang ist nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Rechtsvorschrift, die die Durchführung des Verfahrens nach Art. 267 AEUV verhindert, aufzuheben. (prima facie gegenstandslos, so dass die Beantwortung der Vorlagefragen durch den Gerichtshof möglicherweise nicht erforderlich ist, um dem vorlegenden Gericht die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu ermöglichen. ( V. Ergebnis

25 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass er nicht nach Art. 267 AEUV für die Beantwortung der Fragen des Conseil d’État (Staatsrat, Belgien) vom 4. November 2021 zuständig ist.