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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.03.2023 – C-718/21
Generalanwalt Athanasios Rantos · ECLI:EU:C:2023:150
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ATHANASIOS RANTOS vom 2. März 2023 ( Rechtssache C‑718/21 L. G. gegen Krajowa Rada Sądownictwa (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy [Oberstes Gericht, Polen]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 267 AEUV – Begriff ‚Gericht‘ – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen – Grundsätze der Unabsetzbarkeit und Unabhängigkeit der Richter – Möglichkeit der weiteren Ausübung des Richteramts nach Erreichen des Ruhestandsalters – Wirkungen der von der Zustimmung eines anderen Organs abhängig gemachten Erklärung, das Richteramt nach Erreichen dieses Alters weiter ausüben zu wollen – Wirkungen der Überschreitung der Frist für die Abgabe einer solchen Erklärung“ I. Einleitung
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen der Izba Kontroli Nadzwyczajnej i Spraw Publicznych (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten, im Folgenden: Kammer für außerordentliche Überprüfung) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) ergeht im Rahmen einer Klage von L. G. (im Folgenden: Kläger), eines Richters am Sąd Okręgowy w K. (Regionalgericht K., Polen), gegen den Beschluss der Krajowa Rada Sądownictwa (Landesjustizrat, Polen, im Folgenden: KRS), das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung zur weiteren Ausübung des Richteramts nach Erreichen des Ruhestandsalters in Bezug auf ihn nicht fortzusetzen, weil die Frist für die entsprechende Willenserklärung überschritten worden sei.
2 Mit diesem Vorabentscheidungsersuchen wird vorab die heikle Frage aufgeworfen, ob die Kammer für außerordentliche Überprüfung ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV ist. In der Sache betrifft das Vorabentscheidungsersuchen im Wesentlichen die Auslegung des Grundsatzes der Unabsetzbarkeit und Unabhängigkeit der Richter – als Ausfluss des in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV niedergelegten Grundsatzes des „wirksamen Rechtsschutzes“ – im Hinblick auf eine nationale Regelung, die zum einen die Wirkung der Erklärung eines Richters, sein Amt nach Erreichen des Ruhestandsalters weiter ausüben zu wollen, von der Zustimmung der KRS abhängig macht und zum anderen für diese Erklärung eine absolute Ausschlussfrist vorsieht.
3 Die vorliegende Rechtssache fügt sich in den Rahmen der jüngsten Reformen des polnischen Justizsystems ( II. Rechtlicher Rahmen: Polnisches Recht A. Gesetz über das oberste Gericht
4 Die Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 ( „Die Kammer für außerordentliche Überprüfung … ist zuständig für die Prüfung von außerordentlichen Beschwerden, Wahlbeschwerden, Beschwerden gegen die Gültigkeit eines landesweiten Referendums und eines Verfassungsreferendums, die Feststellung der Gültigkeit von Wahlen und Referenden sowie andere öffentlich-rechtliche Angelegenheiten, insbesondere auf dem Gebiet des Wettbewerbsschutzes, der Regulierung der Energiewirtschaft, der Telekommunikation und des Eisenbahnverkehrs, in Streitigkeiten, in denen Widerspruch gegen einen Bescheid des Przewodniczący Krajowej Rady Radiofonii i Telewizji [(Vorsitzender des Landesrats für Funk und Fernsehen)] eingelegt wurde, sowie für Beschwerden wegen überlanger Verfahrensdauer vor den ordentlichen Gerichten, den Militärgerichten und dem Obersten Gericht.“ B. Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit
5 Art. 69 §§ 1 und 1b der Ustawa – Prawo o ustroju sądów powszechnych (Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit) vom 27. Juli 2001 in der geänderten Fassung ( „§ 1. Ein Richter wird mit Vollendung des 65. Lebensjahrs in den Ruhestand versetzt, es sei denn, er gibt gegenüber der [KRS] spätestens sechs und frühestens zwölf Monate vor Erreichen dieses Alters eine Erklärung ab, sein Amt weiter ausüben zu wollen, und legt eine Bescheinigung über seine gesundheitliche Befähigung zur Ausübung des Richteramts vor, die nach den für Bewerber um eine Richterstelle geltenden Grundsätzen erteilt wird. … § 1b. Die [KRS] kann einem Richter ihre Zustimmung dazu erteilen, sein Amt weiter auszuüben, wenn der Verbleib im Amt dem Interesse der Rechtspflege oder einem wichtigen gesellschaftlichen Interesse entspricht; zu berücksichtigen sind hierbei ein rationeller Einsatz der Bediensteten der ordentlichen Gerichte und der sich aus der Arbeitsbelastung der einzelnen Gerichte ergebende Bedarf. Der Beschluss der [KRS] ist endgültig. Ist das Verfahren bezüglich des Verbleibs im Amt nach Erreichen des in § 1 genannten Alters noch nicht abgeschlossen, bleibt der Richter bis zum Abschluss dieses Verfahrens im Amt. …“ C. Gesetz über die KRS
6 Art. 42 der Ustawa o Krajowej Radzie Sądownictwa (Gesetz über die KRS) vom 12. Mai 2011 in der geänderten Fassung ( „1. Beschlüsse des Rates in Einzelfällen werden begründet. 2. Beschlüsse werden innerhalb eines Monats nach ihrem Erlass begründet. 3. In Einzelfällen ergangene Beschlüsse werden den Verfahrensbeteiligten zusammen mit einer Begründung und einer Belehrung hinsichtlich der Einzelheiten ihrer Anfechtung vor dem Obersten Gericht zugestellt.“
7 In Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes über die KRS heißt es: „Ein Verfahrensbeteiligter kann einen Rechtsbehelf vor dem Sąd Najwyższy [(Oberstes Gericht)] einlegen und sich dabei auf die Rechtswidrigkeit des Beschlusses [der KRS] berufen, es sei denn, spezielle Vorschriften sehen etwas anderes vor. …“ III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
8 Mit Schreiben vom 30. Dezember 2020 erklärte der Kläger gegenüber der KRS, sein Richteramt nach Erreichen der auf 65 Jahre festgesetzten Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand am 12. Juni 2021 gemäß Art. 69 des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit weiter ausüben zu wollen (
9 Mit Beschluss vom 18. Februar 2022 erklärte die KRS die Erklärung mit der Begründung für unzulässig, dass sie nicht spätestens sechs Monate vor Erreichen der in Art. 69 vorgesehenen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand vorgelegt worden sei, und erließ einen Beschluss über die Einstellung des Verfahrens zur Erteilung der Zustimmung zur weiteren Ausübung des Richteramts (
10 Vom Kläger mit einem Rechtsbehelf gegen diesen Beschluss befasst (
11 Unter diesen Umständen hat die Kammer für außerordentliche Überprüfung des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Steht Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV einer nationalen Rechtsvorschrift wie Art. 69 § 1b Satz 1 des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit entgegen, mit der die Wirksamkeit der Erklärung eines Richters, das Richteramt nach Erreichen des Ruhestandsalters weiter ausüben zu wollen, von der Zustimmung eines anderen Organs abhängig gemacht wird? 2. Steht Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV einer Auslegung einer nationalen Vorschrift entgegen, nach der die verspätete Erklärung eines Richters, das Richteramt nach Erreichen des Ruhestandsalters weiter ausüben zu wollen, unabhängig von den Umständen der Fristversäumnis und deren Bedeutung für das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung zur weiteren Ausübung des Richteramts unwirksam ist?
12 Die KRS, die polnische, die dänische und die niederländische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die KRS, die polnische, die belgische und die niederländische Regierung sowie die Kommission haben in der mündlichen Verhandlung, die am 8. November 2022 stattgefunden hat, mündlich Stellung genommen. Der Kläger, die KRS, die belgische und die niederländische Regierung sowie die Kommission haben darüber hinaus schriftlich zum Beschluss des vorlegenden Gerichts vom 3. November 2022 Stellung genommen, mit dem dieses dem Gerichtshof zusätzliche Anmerkungen zu seinem Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt hatte, die sich insbesondere auf seine Eigenschaft als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV beziehen. IV. Würdigung A. Zuständigkeit des Gerichtshofs 1. Zu den Zweifeln hinsichtlich der Eigenschaft des vorlegenden Gerichts als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV
13 Die Kommission sowie die belgische und die niederländische Regierung hegen Zweifel an der Einstufung des vorlegenden Gerichts als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV.
14 Die Mitglieder der durch das Gesetz über das Oberste Gericht geschaffenen Kammer für außerordentliche Überprüfung sind nämlich auf Vorschlag der KRS durch den Beschluss Nr. 331/2018 vom 28. August 2018 (im Folgenden: Beschluss Nr. 331/2018) unter folgenden Umständen zu Richtern des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) ernannt worden: – Dieser Beschluss ist von der KRS in einer Besetzung erlassen worden, deren Unabhängigkeit in mehreren Urteilen des Gerichtshofs ( – der besagte Beschluss ist Gegenstand eines Rechtsbehelfs vor dem Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht, Polen) gewesen, und dieser hat am 27. September 2018 einen Sicherungsbeschluss erlassen, mit dem die Vollstreckung des Beschlusses ausgesetzt worden ist; – der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat im Wesentlichen festgestellt, dass zwei Spruchkörper der Kammer für außerordentliche Überprüfung mit drei Richtern, die auf der Grundlage desselben Beschlusses ernannt worden waren, keine „auf Gesetz beruhenden Gerichte“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) darstellten ( – nach der Ernennung der Richter auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 331/2018 ist dieser vom Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht, Polen) am 21. September 2021 letztlich aufgehoben worden (
15 Daher halte ich es für angebracht, wenn vor der Beantwortung der Vorlagefragen geprüft wird, ob die Kammer für außerordentliche Überprüfung, die in einem Spruchkörper mit drei Richtern tagt, ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV darstellt und folglich der Gerichtshof für die Beantwortung ihrer Vorlagefragen zuständig ist. 2. Zu den Grundsätzen für den Begriff „Unabhängigkeit“ des vorlegenden Gerichts im Sinne von Art. 267 AEUV
16 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt dieser bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der jeweils vorlegenden Einrichtung um ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, auf eine Reihe von Merkmalen ab, wie z. B. u. a. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihren ständigen Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die betreffende Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit (
17 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst das Erfordernis richterlicher Unabhängigkeit, dessen Beachtung die Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV (
18 Was insbesondere das dem Begriff „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV inhärente Erfordernis der Unabhängigkeit angeht, hat der Gerichtshof in seinem Urteil Getin Noble Bank im Wesentlichen eine Vermutung aufgestellt, wonach ein nationales Gericht wie beispielsweise der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) den Anforderungen genügt, die ein Organ erfüllen muss, um unabhängig von seiner konkreten Zusammensetzung als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV eingestuft zu werden (
19 Abgesehen davon sollte hervorgehoben werden, dass die Auslegung des Grundsatzes der Unabhängigkeit im Kontext von Art. 267 AEUV meiner Meinung nach eine andere Prüfung erfordert, als sie im Kontext von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV bzw. Art. 47 der Charta verlangt wird, und zwar in Anbetracht der unterschiedlichen Zielsetzungen und Aufgaben dieser Vorschriften. Den vorstehenden Ansatz, der in erster Linie von bestimmten Generalanwälten entwickelt worden ist (
20 Im Wesentlichen wird bei diesem Ansatz wie folgt zwischen den Anwendungsvoraussetzungen der drei fraglichen Bestimmungen unterschieden: – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV soll sicherstellen, dass das von jedem Mitgliedstaat eingerichtete Rechtsbehelfssystem einen wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ( – Art. 47 der Charta verankert das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz jedes Einzelnen, der sich in einem bestimmten Fall auf ein Recht beruft, das er aus dem Unionsrecht herleitet ( – Art. 267 AEUV bezieht sich auf einen Gerichtsbegriff mit „funktionalem“ Charakter, da er dazu dient, die nationalen Stellen zu bestimmen, die im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens Gesprächspartner des Gerichtshofs werden können (Einrichtung) unabhängig sein, gleichviel, ob die Richter (als Personen) möglicherweise mit der Exekutive, insbesondere aus Dankbarkeit (wenn sie „bevorzugt“ ernannt worden sind) oder aus Treue (wenn sie hoffen, während ihrer beruflichen Laufbahn Vorteile wie beispielsweise Beförderungen, Vertragsverlängerungen, usw. zu erhalten), verbunden sind (
21 Außerdem sollte klargestellt werden, dass die Beurteilung des – sehr spezifischen – Begriffs „Unabhängigkeit“ im Rahmen von Art. 267 AEUV den letzten einer ganzen Reihe von Gesichtspunkten darstellt, die streng genommen nicht kumulativ, sondern Teil einer Gesamtprüfung sind und insgesamt zu der Schlussfolgerung führen, dass es sich um ein „Gericht“ im Sinne dieser Vorschrift handelt (
22 Diese „minimalistische“ Auslegung des Begriffs „Unabhängigkeit“ im Rahmen von Art. 267 AEUV weist angesichts der Bedeutung des Vorabentscheidungsverfahrens für die Sicherstellung einer einheitlichen und kohärenten Auslegung des Unionsrechts meiner Meinung nach den Vorteil auf, dass sie zum einen in keinem übermäßigen Widerspruch zum Grundsatz der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof im Rahmen dieses Verfahrens steht (
23 Folglich präjudiziert die Auslegung des Begriffs der Unabhängigkeit eines „Gerichts“ im Sinne von Art. 267 AEUV unter Berücksichtigung der spezifischen Funktion dieses Begriffs nicht dessen Auslegung im Rahmen von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV oder Art. 47 der Charta. Mit anderen Worten lässt sich nicht ausschließen, dass eine Einrichtung grundsätzlich ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV darstellen kann, unabhängig davon, ob systemische oder punktuelle Gesichtspunkte des Einzelfalls zu der Schlussfolgerung führen könnten, dass es sich bei diesem Gericht nicht um ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV oder Art. 47 der Charta handelt (
24 Zwar bin ich mir durchaus bewusst, dass das grundlegende System der Rechtspflege grundsätzlich keine „Abstufungen“ kennt, während der vorerwähnte Ansatz, der auf der im Urteil Getin Noble Bank aufgestellten Vermutung beruht und deren Anwendung präzisiert, es einem innerstaatlichen Gericht durch eine flexiblere Auslegung des Begriffs „Unabhängigkeit“ im Rahmen von Art. 267 AEUV – auch bei Zweifeln an seiner Unabhängigkeit – ermöglichen soll, seine wesentlichen Funktionen wahrzunehmen, indem ihm zum einen die Möglichkeit gegeben wird, mit Hilfe des Gerichtshofs seine eigene Unabhängigkeit zu untersuchen und zum anderen den Unionsbürgern das Grundrecht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zugesichert wird, wenn die durch das Unionsrecht garantierten Rechte verletzt werden.
25 Aber wäre es im Gegenteil nicht eher angezeigt, einen anderen Ansatz zu wählen, der den – bisher tolerierten – Übergriffen der Legislative und der Exekutive auf die Judikative in Polen im vorliegenden Fall Grenzen setzen und auf diese Weise die unter dem alten System ernannten polnischen Richter in ihrem Vorgehen unterstützen würde, das darauf abzielt, im Namen des Grundsatzes der Unabhängigkeit der Justiz die nach den jüngsten Reformen unter Verstoß gegen diesen Grundsatz ernannten „neuen Richter“ vom Bereich der Unionsrechtsprechung fernzuhalten? Die Antwort ist nicht leicht. Jedenfalls bleibt dieser strengere Ansatz nicht ohne Folgen: Wie aus der mündlichen Verhandlung hervorgeht, ist derzeit ungefähr einer von vier an den ordentlichen und Verwaltungsgerichten in Polen eingesetzten Richtern nach dem neuen System ernannt worden. Mit besagtem Ansatz würde den meisten polnischen Gerichten der Zugang zum Vorabentscheidungsmechanismus weitgehend verschlossen und bliebe lediglich Gerichten eröffnet, die ausschließlich aus Richtern bestehen, die unter dem alten System ernannt worden sind. Dies würde bedeuten, dass die polnische Justiz dem Gerichtssystem der Union de facto entzogen ist – ein Ergebnis, das meiner Meinung nach sogar Gefahr liefe, sich auf das in Art. 7 EUV vorgesehene Verfahren auszuwirken (
26 Alles in allem bin ich, auch wenn „Kleider“ dem berühmten Sprichwort zufolge grundsätzlich „keine Leute machen“, der Ansicht, dass „Roben“ im förmlichen und begrenzten Kontext der Beurteilung des Begriffs „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV mit einem gewissen Grad der Annährung „Richter machen“ ( 3. Zu der Frage, wie sich die Vorschriften über die Ernennung von Richtern auf die Eigenschaft eines „unabhängigen Gerichts“ auswirken
27 Nachdem der Rechtsprechungskontext betreffend die Auslegung des Begriffs „unabhängiges Gericht“ im Rahmen von Art. 267 AEUV angeführt und präzisiert worden ist, sei darauf hingewiesen, dass die Zweifel an der Unabhängigkeit des vorlegenden Gerichts im vorliegenden Fall auf die Vorschriften über die Ernennung der Richter zurückzuführen sind, aus denen es besteht. Somit sind die im vorstehenden Abschnitt aufgestellten Grundsätze im spezifischen Kontext der Vorschriften über die Ernennung von Richtern, insbesondere der Vorschriften über die Einbindung von Dritteinrichtungen – hier der KRS – in die Justiz im Zusammenhang mit dieser Ernennung, anzuwenden.
28 Wie der Gerichtshof insoweit klargestellt hat, genügt der Umstand, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit für die Gerichtsorganisation eine justizfremde Dritteinrichtung wie beispielsweise ein Verwaltungsorgan in Entscheidungen u. a. über die Ernennung von Richtern oder deren Verbleib im Amt in die Justiz einbinden, für sich allein nicht, um eine Beeinträchtigung des Grundsatzes der Unabhängigkeit der so ernannten Richter festzustellen (
29 Daraus folgt meiner Meinung nach, dass etwaige Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Ernennung der Mitglieder eines Spruchkörpers einer Einrichtung nur dann die Eigenschaft eines „unabhängigen Gerichts“ im Sinne von Art. 267 AEUV nehmen können, wenn sie die Fähigkeit einer solchen Einrichtung zur unabhängigen Entscheidung selbst beeinträchtigen ( 4. Zu der Frage, ob das vorlegende Gericht unter den Umständen des vorliegenden Falls die Eigenschaft eines „unabhängigen Gerichts“ im Sinne von Art. 267 AEUV besitzt
30 Die Kammer für außerordentliche Überprüfung ist ein besonderer Spruchkörper beim Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht). Auch wenn der Gerichtshof entschieden hat, dass dieser grundsätzlich die Anforderungen von Art. 267 AEUV erfüllt (
31 Im Wesentlichen hängen die Zweifel an der Voraussetzung der Unabhängigkeit des vorlegenden Gerichts mit der indirekten Beteiligung der Exekutive an der Ernennung der diesem Gericht angehörenden Richter durch die KRS zusammen, die nach den jüngsten Reformen des polnischen Justizsystems zu einer „gefesselten Einrichtung“ unter der Kontrolle der Exekutive geworden sein soll.
32 Weit davon entfernt, eine solche legislative Entwicklung, die sich in den Kontext einer bedauernswerten Rückbildung des polnischen Justizsystems einfügt, rechtfertigen zu wollen, erinnere ich daran, dass die Einbindung einer justizfremden Dritteinrichtung in die Ernennung von Richtern nach der in Nr. 28 der vorliegenden Schlussanträge angeführten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs für sich allein nicht genügt, um eine Beeinträchtigung des Grundsatzes der Unabhängigkeit der Richter festzustellen. Außerdem lässt sich den Verfahrensakten weder entnehmen, dass die nach der Reform zum vorlegenden Gericht ernannten Richter nicht geeignet sind, ihr Amt wahrzunehmen, noch, dass der geltende Rechtsrahmen oder ihr Status sie daran hindern, ihr Amt in unabhängiger Weise auszuüben (
33 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) nach den vom Gerichtshof im Urteil Getin Noble Bank eingeführten Beurteilungskriterien eine „Unabhängigkeitsvermutung“ genießt, die entweder durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass der Richter, aus dem das vorlegende Gericht besteht, nicht die Eigenschaft eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts besitzt, oder durch andere Gesichtspunkte widerlegt werden könnte, die die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit dieses Gerichts beeinträchtigen (
34 Ohne dass es erforderlich wäre, meinen Vorschlag, diesen Grundsatz zu relativieren, zurückzunehmen (
35 Zwar hat der EGMR mit seinem Urteil vom 8. November 2021, Dolińska-Ficek und Ozimek/Polen (
36 Folglich kann das vorlegende Gericht auf der Grundlage der vorliegenden Informationen meiner Ansicht nach als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV eingestuft werden, da es unabhängig von den Kontroversen über die Ernennung seiner Mitglieder grundsätzlich berufen ist, in völliger Autonomie gegenüber der Exekutive, die (indirekt) an dieser Ernennung beteiligt ist (
37 Nach alledem kann der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) in einer Besetzung mit drei Richtern, die die Kammer für außerordentliche Überprüfung bilden, für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens meiner Meinung nach als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV angesehen werden, so dass der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefragen dieses Gerichts zuständig ist. B. Erste Vorlagefrage
38 Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV einer nationalen Regelung wie Art. 69 des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit entgegensteht, wonach die Möglichkeit für einen amtierenden Richter, sein Amt nach Erreichen des Ruhestandsalters weiter auszuüben, von der Zustimmung eines anderen Organs, im vorliegenden Fall der KRS, abhängig gemacht wird.
39 Einleitend weise ich darauf hin, dass sich der Gerichtshof mehrfach zur Anwendbarkeit und Bedeutung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV auf bzw. für nationale (insbesondere polnische) Regelungen über das Justizsystem, einschließlich Vorschriften über die weitere Ausübung des Richteramts nach Erreichen des Ruhestandsalters, geäußert hat (
40 In den folgenden Nummern werde ich, soweit im vorliegenden Fall relevant, die Tragweite von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV (1) und die Präzedenzfälle aus der Rechtsprechung betreffend den Verbleib von Richtern im Amt nach Erreichen des Ruhestandsalters (2) untersuchen, bevor ich eine Antwort auf die erste Vorlagefrage vorschlage (3). 1. Zur Tragweite von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV a) Zum Grundsatz des „wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes“ in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen
41 Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechtsbehelfe schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist, d. h. ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorsehen, mit dem in diesen Bereichen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet ist (
42 Da Art. 19 EUV den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe überträgt, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten sowie den gerichtlichen Schutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (
43 Im vorliegenden Fall können die polnischen ordentlichen Gerichte unbestreitbar zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts berufen sein, so dass sie Bestandteil des polnischen Rechtsbehelfssystems in den „vom Unionsrecht erfassten Bereichen“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sind und den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden müssen ( b) Zum Grundsatz der Unabhängigkeit der nationalen Gerichte als Folge des Grundsatzes des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes
44 Um einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV zu gewährleisten, ist die Wahrung der Unabhängigkeit der Einrichtung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs von grundlegender Bedeutung, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. der Zugang zu einem „unabhängigen“ Gericht gehört (
45 Wie in den Nrn. 17 und 18 der vorliegenden Schlussanträge in Erinnerung gerufen worden ist, hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass das Erfordernis der Unabhängigkeit der nationalen Gerichte einen ersten, das Außenverhältnis betreffenden Aspekt, der sich auf die Autonomie der Einrichtung bezieht, und einen zweiten, das Innenverhältnis betreffenden Aspekt umfasst, der auf ihre Unparteilichkeit abstellt, und dass diese Garantien der Autonomie und der Unparteilichkeit voraussetzen, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit und Neutralität der genannten Stelle auszuräumen ( c) Zum Erfordernis der Unabsetzbarkeit der Richter als Teil des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit
46 Insbesondere in Bezug auf die „äußere“ Unabhängigkeit (die Autonomie) der Gerichte hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Freiheit der Richter von jeglichen Interventionen oder jeglichem Druck von außen bestimmte Garantien erfordert, die geeignet sind, die mit der Aufgabe des Richtens Betrauten in ihrer Person zu schützen, wie z. B. die Unabsetzbarkeit (
47 Der Grundsatz der Unabsetzbarkeit erfordert insbesondere, dass die Richter im Amt bleiben dürfen, bis sie das obligatorische Ruhestandsalter erreicht haben oder ihre Amtszeit, sofern diese befristet ist, abgelaufen ist. Dieser Grundsatz beansprucht zwar nicht völlig absolute Geltung, doch dürfen Ausnahmen von ihm nur unter der Voraussetzung gemacht werden, dass dies durch legitime und zwingende Gründe gerechtfertigt ist und dabei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet wird. So ist allgemein anerkannt, dass Richter abberufen werden können, wenn sie wegen Dienstunfähigkeit oder einer schweren Verfehlung nicht mehr zur Ausübung ihres Amtes geeignet sind, wobei angemessene Verfahren einzuhalten sind (
48 Gleiches gilt meiner Meinung nach für Vorschriften über die Möglichkeit, Richter nach Erreichen des Ruhestandsalters im Amt zu halten, für die somit die Anforderungen gelten, die durch den Grundsatz der Unabsetzbarkeit der Richter vorgegeben werden. 2. Zu den Präzedenzfällen aus der Rechtsprechung betreffend den Verbleib von Richtern im Amt nach Erreichen des Ruhestandsalters
49 Einleitend weise ich darauf hin, dass polnische Rechtsvorschriften über den Verbleib von Richtern im Amt nach Erreichen des Ruhestandsalters Gegenstand zweier jüngerer Urteile des Gerichtshofs gewesen sind: – des Urteils Unabhängigkeit des Obersten Gerichts betreffend eine Bestimmung ( – des Urteils Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte betreffend eine frühere Fassung von Art. 69 § 1 des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit (
50 In diesen Urteilen hat der Gerichtshof klargestellt, dass es allein Sache der Mitgliedstaaten ist, zu entscheiden, ob sie eine Verlängerung der Amtszeit eines Richters über das Regelruhestandsalter hinaus zulassen, und dass der Umstand, dass Organen wie dem Präsidenten der Republik (im Fall der Verlängerung der Amtszeit der Richter des Sąd Najwyższy [Oberstes Gericht]) und dem Justizminister (im Fall der Verlängerung der Amtszeit der Richter der ordentlichen Gerichte) die Befugnis eingeräumt wird, zu entscheiden, ob eine solche mögliche Verlängerung genehmigt wird oder nicht, für sich allein genommen nicht für die Feststellung genügt, dass der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt ist (
51 Insbesondere in Bezug auf diese Voraussetzungen für eine Verlängerung und deren Modalitäten hat der Gerichtshof entschieden, dass die dem Präsidenten der Republik bzw. dem Justizminister eingeräumte Befugnis, zu entscheiden, ob sie Richtern gestatteten, ihr Richteramt weiter auszuüben, geeignet war, u. a. bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unempfänglichkeit der betroffenen Richter für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen zu lassen (
52 Der Gerichtshof hat diese Schlussfolgerung im Wesentlichen auf den Umstand gestützt, dass die Entscheidungen, die mögliche Verlängerung der Amtszeit der Richter gegebenenfalls zu genehmigen, auf zu unbestimmten und nicht nachprüfbaren Kriterien beruhten, dass sie im Übrigen weder begründet waren noch Gegenstand einer Klage sein konnten (
53 Im vorliegenden Fall ist eine Beurteilung geboten, die mit der Beurteilung des Urteils Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte nahezu identisch ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Republik Polen ihre Rechtsvorschriften über den Verbleib der Richter der ordentlichen Gerichte im Amt nach Erreichen des Ruhestandsalters infolge dieses Urteils geändert hat, indem sie u. a. das zuvor geltende Ruhestandsalter für Richter wiederhergestellt und der KRS – und nicht mehr dem Justizminister – die Befugnis übertragen hat, den Verbleib eines Richters im Amt unter bestimmten Voraussetzungen über dieses Alter hinaus zu genehmigen. 3. Zur Beurteilung der Umstände des vorliegenden Falls
54 Im vorliegenden Fall erinnere ich daran, dass Art. 69 § 1b des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, soweit hier relevant, vorsieht, dass die KRS einem Richter auf Wunsch ihre Zustimmung dazu erteilen kann, sein Amt nach Erreichen des Ruhestandsalters weiter auszuüben, wenn der Verbleib im Amt dem Interesse der Rechtspflege oder einem wichtigen gesellschaftlichen Interesse entspricht, wobei ein rationeller Einsatz der Bediensteten der ordentlichen Gerichte und der sich aus der Arbeitsbelastung der einzelnen Gerichte ergebende Bedarf zu berücksichtigen sind (
55 In den folgenden Nummern werde ich unter Berücksichtigung der in Nr. 50 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung Hinweise zur Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV unter den Umständen des vorliegenden Falls geben, wobei zum einen dem Wesen der KRS (a) und zum anderen den materiellen Voraussetzungen und den Verfahrensmodalitäten für den Erlass ihrer Entscheidungen über den Verbleib von Richtern im Amt (b) Rechnung getragen werden soll. a) Zum Wesen der KRS
56 Bezüglich des Wesens der KRS weise ich einleitend darauf hin, dass dieses Organ, wie in der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs mehrfach festgestellt worden ist, nach den jüngsten Reformen des polnischen Justizsystems nicht unabhängig von der Legislative und Exekutive ist (
57 Diese Schlussfolgerung ist auch durch die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK bestätigt worden. In seinem Urteil vom 8. November 2021, Dolińska-Ficek und Ozimek/Polen (
58 Die genannte Schlussfolgerung ist im Übrigen verschiedentlich von den höchsten polnischen Gerichten geteilt worden. Denn zum einen hat der Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht) mit Urteilen vom 6. und 13. Mai 2021 festgestellt, dass die KRS keine ausreichende Gewähr für Unabhängigkeit biete und ihre Abhängigkeit von der Legislative und Exekutive so stark sei, dass sie bei der Beurteilung der Frage, ob die von ihr ausgewählten Richter die objektiven Erfordernisse der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Art. 47 der Charta erfüllten, nicht unberücksichtigt bleiben könne. Zum anderen hat der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) in seinem Beschluss vom 23. Januar 2020 ebenfalls darauf hingewiesen, dass die KRS kein unabhängiges Organ sei, da sie unmittelbar den politischen Stellen unterstehe (
59 Allerdings habe ich den Eindruck, dass der Umstand, dass einem Organ wie der KRS die Befugnis eingeräumt wird, zu entscheiden, ob eine mögliche Verlängerung der Amtszeit eines Richters über das Regelruhestandsalter hinaus genehmigt wird oder nicht, so bedauernswert er auch sein mag, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für sich allein nicht genügt, um eine Beeinträchtigung des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit festzustellen (
60 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss jedoch sichergestellt sein, dass die materiellen Voraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten, die für den Erlass solcher Entscheidungen gelten, so beschaffen sind, dass sie bei den Rechtsunterworfenen keine berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der betroffenen Richter für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen lassen ( b) Zu den materiellen Voraussetzungen und den Verfahrensmodalitäten, die für den Erlass von Entscheidungen über den Verbleib von Richtern im Amt gelten
61 Was die materiellen Voraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten angeht, die für den Erlass von Entscheidungen über den Verbleib von Richtern im Amt nach Erreichen des Ruhestandsalters gelten, so erinnere ich daran, dass der Justizminister nach der Fassung von Art. 69 § 1b des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Gegenstand des Urteils Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte (
62 Als Erstes stelle ich zu den materiellen Voraussetzungen fest, dass die Fassung von Art. 69 § 1b des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Gegenstand der Ausgangsrechtssache ist, vorsieht, dass die KRS einem Richter ihre Zustimmung dazu erteilen kann, sein Amt weiter auszuüben, „wenn der Verbleib im Amt dem Interesse der Rechtspflege oder einem wichtigen gesellschaftlichen Interesse entspricht; zu berücksichtigen sind hierbei ein rationeller Einsatz der Bediensteten der ordentlichen Gerichte und der sich aus der Arbeitsbelastung der einzelnen Gerichte ergebende Bedarf“. Im Vergleich zu ihrer früheren Fassung fügt die fragliche Vorschrift somit die Voraussetzung hinzu, wonach der Verbleib im Richteramt „dem Interesse der Rechtspflege oder einem wichtigen gesellschaftlichen Interesse [entsprechen]“ muss.
63 Ich bezweifle jedoch, dass dieser neue Zusatz die Kriterien, auf die sich der Beschluss der KRS stützt, in einer Weise präzisiert, dass dadurch der Ermessensspielraum, der vom Gerichtshof beanstandet worden ist, eingeschränkt werden kann (
64 Als Zweites scheint mir die neue Regelung in Bezug auf die Verfahrensmodalitäten – ebenso wenig wie die vom Gerichtshof beanstandet frühere Regelung – zunächst keine Frist vorzusehen, innerhalb deren die KRS ihren Beschluss zu fassen hat, da die polnische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung lediglich ausführt, dass ein Richter, wenn das Verfahren bezüglich seines Verbleibs im Amt im Sinne von Art. 69 § 1b des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach Erreichen des Ruhestandsalters noch nicht abgeschlossen sei, bis zum Abschluss dieses Verfahrens im Amt bleibe.
65 Sodann habe ich den Eindruck, dass solche Beschlüsse, soweit Art. 42 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die KRS auf sie anwendbar ist, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat, innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme begründet werden, was es grundsätzlich ermöglichen dürfte, auf die Kritikpunkte einzugehen, die der Gerichtshof unter der Geltung der früheren Regelung in diesem Zusammenhang geäußert hat.
66 Schließlich kann der Beschluss der KRS, wie die Ausgangsrechtssache zeigt, anders als unter der früheren Regelung Gegenstand eines Rechtsbehelfs vor der Kammer für außerordentliche Überprüfung sein (
67 Im Ergebnis zweifle ich unbeschadet der Nachprüfungen, die das vorlegende Gericht auf der Grundlage der vorstehenden Hinweise durchzuführen hat, daran, dass das Verfahren der Zustimmung der KRS zum Verbleib von Richtern im Amt nach Erreichen des Ruhestandsalters ausreichende Gewähr für Unabhängigkeit gegenüber Legislative und Exekutive bietet, wenn sämtliche relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die sich sowohl auf die Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder dieses Organs ernannt worden sind, als auch auf die Art und Weise beziehen, in der es seine Rolle konkret ausfüllt, berücksichtigt werden.
68 Ich schlage somit vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Wirksamkeit der Erklärung eines Richters, sein Amt nach Erreichen des Ruhestandsalters weiter ausüben zu wollen, von der Zustimmung eines Organs abhängig macht, dessen fehlende Unabhängigkeit gegenüber der Legislative bzw. Exekutive nachgewiesen worden ist und das seine Entscheidungen auf der Grundlage unbestimmter und schwer nachprüfbarer Kriterien trifft. C. Zweite Vorlagefrage
69 Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV einer nationalen Regelung wie Art. 69 des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit – dahin ausgelegt, dass sie den Ausschluss einer verspäteten Erklärung, das Richteramt nach Erreichen des Ruhestandsalters weiter ausüben zu wollen, unabhängig von den Umständen und den Wirkungen der Fristversäumnis vorsieht – entgegensteht.
70 Ich erinnere daran, dass die fragliche nationale Regelung, soweit sie sich auf die Amtszeit der Richter der ordentlichen Gerichte auswirkt, in den Anwendungsbereich des Grundsatzes der Unabsetzbarkeit der Richter fällt, der dem Grundsatz der Unabhängigkeit der Gerichte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV inhärent ist (
71 Außerdem muss die Vereinbarkeit der genannten Bestimmung mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit in Ermangelung detaillierter Vorschriften auf Unionsebene im Licht des Grundsatzes der Verfahrensautonomie und des Effektivitätsgrundsatzes geprüft werden (
72 Im vorliegenden Fall stelle ich einleitend fest, dass eine ähnliche wie die fragliche Bestimmung von der Kommission im Rahmen der Rechtssachen, in denen die Urteile Unabhängigkeit des Obersten Gerichts (
73 Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, stellen klare und vorhersehbare Fristen für die Erklärung des betreffenden Richters, sein Amt nach Erreichen des Ruhestandsalters weiter ausüben zu wollen, objektive Verfahrenserfordernisse dar, die zur Rechtssicherheit und zur Objektivität des gesamten Verfahrens der Zustimmung zur weiteren Ausübung des Richteramts beitragen können. Im vorliegenden Fall wird die fragliche Frist, die ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Richter das 64. Lebensjahr vollendet, und sechs Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahrs abläuft, zum einen im Zusammenhang mit einem Ereignis festgelegt, das dem betreffenden Richter bestens bekannt ist, nämlich dem Tag seines 65. Geburtstags, und ist zum anderen lang genug, um diesem Richter die Möglichkeit zu geben, eine vernünftige Entscheidung hinsichtlich der Gelegenheit zu treffen, seinen Willen zur weiteren Ausübung des Richteramts zu bekunden.
74 Folglich bin ich zum einen der Ansicht, dass die Ausschlusswirkung dieser Frist ein klares Verfahrenserfordernis ist, das im Interesse einer guten Organisation des Justizsystems zur Objektivität des Verfahrens und zur Rechtssicherheit beitragen kann.
75 Zum anderen stelle ich in Bezug auf die fehlende Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, die zur Unzulässigkeit nach Fristablauf abgegebener Erklärungen führt, fest, dass diese Frist die Richter grundsätzlich keinerlei Druck oder Einflussnahme von außen aussetzt und der KRS darüber hinaus die Möglichkeit zur Ermessensausübung nimmt.
76 Der einzige Zweifel, der meiner Meinung nach gegebenenfalls gegenüber Art. 69 des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit geäußert werden könnte, betrifft die Verhältnismäßigkeit einer absoluten Ausschlussfrist, die u. a. den Grundsätzen der Notwendigkeit und der höheren Gewalt keine Rechnung trägt, sofern dies durch das vorlegende Gericht bestätigt wird.
77 Zum einen bleibt diese Situation unter den Umständen des vorliegenden Falls meines Erachtens jedoch hypothetisch, da in der Vorlageentscheidung weder von einem Fall höherer Gewalt noch von irgendeinem außergewöhnlichen Umstand die Rede ist, der den betreffenden Richter daran hindern könnte, seine Erklärung rechtzeitig einzureichen (
78 Folglich beeinträchtigt die in Rede stehende nationale Bestimmung vorbehaltlich der vorstehend erwähnten Überprüfungen durch das vorlegende Gericht unter den gegebenen Umständen meines Erachtens nicht den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit.
79 Im Ergebnis schlage ich vor, auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, die dahin ausgelegt wird, dass die verspätete Erklärung eines Richters, das Richteramt nach Erreichen des Ruhestandsalters weiter ausüben zu wollen, unabhängig von den Umständen der Fristversäumnis und deren Bedeutung für das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung zur weiteren Ausübung des Richteramts unwirksam ist, grundsätzlich nicht entgegensteht, sofern diese Regelung im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht. V. Ergebnis
80 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) wie folgt zu antworten: 1. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Wirksamkeit der Erklärung eines Richters, sein Amt nach Erreichen des Ruhestandsalters weiter ausüben zu wollen, von der Zustimmung eines Organs abhängig macht, dessen fehlende Unabhängigkeit gegenüber der Legislative bzw. Exekutive nachgewiesen worden ist und das seine Entscheidungen auf der Grundlage unbestimmter und schwer nachprüfbarer Kriterien trifft. 2. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die dahin ausgelegt wird, dass die verspätete Erklärung eines Richters, das Richteramt nach Erreichen des Ruhestandsalters weiter ausüben zu wollen, unabhängig von den Umständen der Fristversäumnis und deren Bedeutung für das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung zur weiteren Ausübung des Richteramts unwirksam ist, grundsätzlich nicht entgegensteht, sofern diese Regelung im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht.