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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.03.2023 – C-726/21
Generalanwalt Nicholas Emiliou · ECLI:EU:C:2023:240
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS NICHOLAS EMILIOU vom 23. März 2023 ( Rechtssache C‑726/21 Županijsko državno odvjetništvo u Puli-Pola gegen GR, HS, IT und INTER CONSULTING d.o.o. (Vorabentscheidungsersuchen des Županijski sud u Puli-Pola [Gespanschaftsgericht Pula, Kroatien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen – Grundsatz ne bis in idem – Vom nationalen Gericht zur Prüfung der Anwendbarkeit des Grundsatzes ne bis in idem heranzuziehende Teile der Verfahrensschriftstücke – Verfügender Teil – Begründung – Straftaten, hinsichtlich deren das Strafverfahren eingestellt worden ist“ I. Einleitung
1 Der Sachverhalt des vorliegenden Falles ist ziemlich verwickelt. Im Ausgangsverfahren, das in Kroatien anhängig ist, sind mehrere Personen angeklagt, einem kroatischen Unternehmen im Zusammenhang mit der Durchführung eines Projekts für Touristenunterkünfte in Kroatien finanziellen Schaden zugefügt zu haben. Im Laufe dieses Verfahrens stellte sich heraus, dass zwei dieser Personen in Österreich von Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung von Geldern einer österreichischen Bank, die dieses Projekt finanzierte, freigesprochen worden waren. Darüber hinaus wurde die ursprüngliche Strafverfolgung dieser Personen in Österreich teilweise eingestellt, weil es an Beweisen für andere Straftaten im Zusammenhang mit demselben Projekt fehlte. Auch nach Prüfung der Angaben in der Verfahrensakte bleibt jedoch ein Rest Unklarheit, in welchem Umfang die Strafverfolgung teilweise eingestellt wurde.
2 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts, des Županijski sud u Puli-Pola (Gespanschaftsgericht Pula, Kroatien), könnte dem bei ihm anhängigen Verfahren im Hinblick auf das in Österreich durchgeführte Verfahren der Grundsatz ne bis in idem entgegenstehen. Zu welchem Ergebnis man in dieser Frage kommt, hängt jedoch im Wesentlichen davon ab, in welchem Umfang Angaben aus diesem früheren Strafverfahren in den zugehörigen Verfahrensschriftstücken herangezogen werden. Nach kroatischer Rechtspraxis dürfen die kroatischen Gerichte bei der Prüfung, ob der Schutz aufgrund des Grundsatzes ne bis in idem gegeben ist, offenbar nur den Sachverhalt berücksichtigen, auf den in bestimmten Teilen von Verfahrensschriftstücken Bezug genommen wird, z. B. im Anklagesatz einer Anklageschrift oder im Tenor eines rechtskräftigen Urteils (im Folgenden auch: Entscheidungsformel).
3 Konkret möchte das vorlegende Gericht in diesem Zusammenhang wissen, ob für die Anwendung des in Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (im Folgenden: SDÜ) (ne bis in idem nur auf den im Anklagesatz einer Staatsanwaltschaft eines anderen Mitgliedstaats und im Tenor eines in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen rechtskräftigen Urteils angeführten maßgeblichen Sachverhalt abzustellen ist oder ob auch der in der Begründung dieses Urteils genannte Sachverhalt, hinsichtlich dessen die Strafverfolgung eingestellt wurde, heranzuziehen ist. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht
4 Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) bestimmt: „Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.“
5 Art. 54 SDÜ sieht vor: „Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.“
6 In Art. 57 des SDÜ heißt es: „(1) Ist eine Person im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wegen einer Straftat angeschuldigt und haben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei Grund zu der Annahme, dass die Anschuldigung dieselbe Tat betrifft, derentwegen der Betreffende im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei bereits rechtskräftig abgeurteilt wurde, so ersuchen sie, sofern sie es für erforderlich halten, die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Entscheidung ergangen ist, um sachdienliche Auskünfte. (2) Die erbetenen Auskünfte werden so bald wie möglich erteilt und sind bei der Entscheidung über eine Fortsetzung des Verfahrens zu berücksichtigen. …“ B. Nationales Recht
7 Nach Art. 31 Abs. 2 des Ustav Republike Hrvatske (Verfassung der Republik Kroatien) (
8 Nach Art. 12 Abs. 1 des Zakon o kaznenom postupku (kroatische Strafprozessordnung) ( III. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
9 Zum Zeitpunkt des Sachverhalts im Ausgangsverfahren war GR Mitglied des Vorstands der Skiper Hoteli d.o.o. (im Folgenden: Skiper Hoteli) und der Interco Umag d.o.o., aus der später INTER CONSULTING, in Liquidation (im Folgenden: Interco) wurde. GR war auch Mitglied der Geschäftsführung der Rezidencija Skiper d.o.o. (im Folgenden: Rezidencija Skiper) und besaß Anteile an der Alterius d.o.o. (im Folgenden: Alterius). Diese Unternehmen sind (oder waren) offenbar alle in Kroatien eingetragen. HS war Geschäftsführer von Interco, während IT Immobilienbewertungen durchführte.
10 Am 28. September 2015 erhob die Županijsko državno odvjetništvo u Puli (Staatsanwaltschaft der Gespanschaft Pula, Kroatien, im Folgenden: Staatsanwaltschaft Pula) Anklage gegen GR, HS, IT und Interco. Sie beschuldigte GR und Interco der Untreue im Geschäftsverkehr im Sinne von Art. 246 Abs. 1 und 2 des Kazneni zakon (kroatisches Strafgesetzbuch). Außerdem erhob sie Anklage gegen HS wegen Anstiftung und gegen IT wegen Beihilfe zu dieser Straftat.
11 GR und HS wurden angeklagt, im Rahmen eines Projekts für den Bau einer neuen Touristenunterkunft in Savudrija (einer kroatischen Gemeinde) tätig geworden zu sein, um Interco einen rechtswidrigen finanziellen Vorteil zum Nachteil von Skiper Hoteli zu verschaffen, indem sie über Interco den Erwerb von Immobilien in Savudrija durch Skiper Hoteli zu deutlich über dem Marktwert liegenden Preisen abgewickelt hätten.
12 In der Anklageschrift heißt es ferner, dass GR, HS und IT Skiper Hoteli einen weiteren finanziellen Schaden zugefügt hätten, indem sie Skiper Hoteli dazu veranlasst hätten, Aktien einer anderen kroatischen Gesellschaft (Alterius) zu einem Preis zu erwerben, der deutlich über dem tatsächlichen Wert gelegen habe.
13 Das vorlegende Gericht beschloss die Zulassung der von der Staatsanwaltschaft Pula eingereichten Anklage.
14 Während des Ermittlungsverfahrens hatte HS jedoch geltend gemacht, dass gegen ihn in Österreich bereits ein Strafverfahren wegen derselben Tat anhängig sei. Die Staatsanwaltschaft Pula wandte sich daher 2014 an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt (Österreich), um zu prüfen, ob tatsächlich ein ähnliches Verfahren eingeleitet worden war. Die Državno odvjetništvo Republike Hrvatske (Nationale Staatsanwaltschaft der Republik Kroatien) stellte 2016 ein ähnliches Ersuchen an das österreichische Justizministerium. Wie das vorlegende Gericht ausführt, ergibt sich aus den Antworten der österreichischen Behörden, dass in Österreich gegen BB und CC, zwei ehemalige Vorstandsmitglieder der Hypo Alpe Adria Bank International AG (im Folgenden: Hypo-Bank) mit Sitz in Österreich, ein Strafverfahren wegen des Vergehens der Untreue im Sinne von § 153 Abs. 1 und 2 des österreichischen Strafgesetzbuchs (im Folgenden: StGB) sowie gegen HS und GR als Teilnehmer an dieser Straftat eingeleitet worden war.
15 Konkret wurde BB und CC in der Anklageschrift, die die Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 9. Januar 2015 beim Landesgericht Klagenfurt (Österreich) eingereicht hatte, vorgeworfen, zwischen September 2002 und Juli 2005 – trotz des Fehlens ausreichender Projektunterlagen und einer Prognose über die Kreditrückzahlungsfähigkeit – mehrere Kredite an Rezidencija Skiper und Skiper Hoteli vergeben zu haben, wodurch der Hypo-Bank ein finanzieller Schaden in Höhe von mindestens 105 Mio. Euro entstanden sei. HS und GR wurde vorgeworfen, BB und CC durch diese Kreditanträge zur Begehung der vorgeworfenen Straftat angestiftet bzw. Beihilfe geleistet zu haben.
16 Am 3. November 2016 fällte das Landesgericht Klagenfurt ein Urteil, mit dem BB und CC dafür verurteilt wurden, den an Skiper Hoteli vergebenen Kredit HR/1061 genehmigt zu haben. In Bezug auf die anderen Anklagepunkte wurden sie freigesprochen. GR und HS wurden freigesprochen. Im Einzelnen wurde HS von der Anklage freigesprochen, zwischen 2002 und 2005 BB und CC durch wiederholtes Anfragen und Vorlegen von Kreditunterlagen zur Begehung von Straftaten angestiftet zu haben. GR wurde von dem Vorwurf freigesprochen, zwischen 2003 und 2005 Beihilfe zur Begehung der Straftaten durch BB und CC geleistet zu haben, indem er sich um die Gewährung der Kredite – u. a. des Kredits HR/1061 – bemüht, den Kredit ausgehandelt, Kreditunterlagen vorgelegt und die entsprechenden Kreditverträge unterzeichnet habe. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass dies aus dem Tenor des Urteils des Landesgerichts Klagenfurt folge; aus den Gründen des Urteils ergebe sich, dass Skiper Hoteli den Kredit HR/1061 zum Erwerb der fraglichen Immobilien und Aktien zu Preisen verwendet habe, die erheblich über ihrem Marktwert gelegen hätten.
17 Dieses Urteil wurde rechtskräftig, nachdem der Oberste Gerichtshof (Österreich) einen dagegen eingelegten Rechtsbehelf zurückgewiesen hatte.
18 Das vorlegende Gericht stellt ferner fest, dass die Staatsanwaltschaft Klagenfurt vor Einreichung der oben in Nr. 15 genannten Anklageschrift am 9. Januar 2015 die Ermittlungen gegen GR und HS wegen anderer als der in der späteren Anklageschrift behandelten Taten, nämlich der Verwendung des Kredits HR/1061 für das Skiper Hoteli-Projekt, eingeleitet, aber aus Mangel an Beweisen eingestellt habe. Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft Klagenfurt GR am 9. Januar 2015 über die Einstellung der Ermittlungen in der „Causa Skiper“ informiert habe. Diese Mitteilung sei auf der Grundlage von § 190 Abs. 2 der österreichischen Strafprozessordnung (im Folgenden: StPO) erfolgt und habe Angaben enthalten über die Einstellung des Verfahrens gegen HS, GR, BB und CC wegen des Vergehens der Untreue gemäß § 153 Abs. 1 und 2 StGB, soweit es von der Anklage, die von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt am selben Tag vor dem Landesgericht Klagenfurt eingeleitet worden sei, mangels Beweisen, insbesondere hinsichtlich des Schädigungsvorsatzes, oder mangels konkreter und ausreichender Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten nicht erfasst gewesen sei. Der Vorlageentscheidung zufolge erhielt HS ferner auf seinen Antrag hin von den österreichischen Behörden eine Bescheinigung über diese Einstellung.
19 Das vorlegende Gericht hält es unter diesen Umständen für möglich, dass (i) die im Anklagesatz als dem verfügenden Teil der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Pula genannten Taten, (ii) die im Anklagesatz als dem verfügenden Teil der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Klagenfurt genannten Taten, (iii) die im Tenor und in der Begründung des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts Klagenfurt genannten Taten und (iv) die Taten, die Gegenstand der von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt eingestellten Ermittlung gewesen waren, aufgrund des untrennbaren zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhangs als res judicata in Rechtskraft erwachsen anzusehen seien.
20 Das vorlegende Gericht führt jedoch aus, dass die kroatischen Gerichte bei der Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem nur den Sachverhalt berücksichtigen könnten, der in der Entscheidungsformel eines bestimmten Verfahrensschriftstücks enthalten sei, wie etwa im Anklagesatz einer Anklageschrift oder im Tenor eines Urteils. Dieser Praxis – zu der in der Vorlageentscheidung keine näheren Angaben gemacht werden – liege das Verständnis zugrunde, dass nur in diesem Umfang die in den betreffenden Verfahrensschriftstücken genannten Taten in Rechtskraft erwachsen könnten.
21 Unter diesen Umständen hat der Županijski sud u Puli-Pola (Gespanschaftsgericht Pula) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Kann bei der Beurteilung, ob gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen wurde, der im Anklagesatz der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Pula vom 28. September 2015 geschilderte Sachverhalt nur mit dem im Anklagesatz der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 9. Januar 2015 und im Tenor des Urteils des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. November 2016, das mit Urteil des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich vom 4. März 2019 bestätigt wurde, genannten maßgeblichen Sachverhalt verglichen werden, oder kann der im Anklagesatz der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Pula geschilderte Sachverhalt auch mit dem in der Begründung des Urteils des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. November 2016, das mit Urteil des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich bestätigt wurde, dargelegten Sachverhalt sowie dem Sachverhalt, zu dem die Staatsanwaltschaft Klagenfurt ein Ermittlungsverfahren gegen mehrere Personen, u. a. auch gegen die Personen GR und HS, durchgeführt hat und der in der Folge nicht in die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 9. Januar 2015 aufgenommen wurde (wobei dieser Sachverhalt nicht Gegenstand einer gesonderten Entscheidungsformel gewesen ist), verglichen werden?
22 HS, GR, die Staatsanwaltschaft Pula, die österreichische und die kroatische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2023 ihre Auffassungen dargelegt. IV. Würdigung
23 Mit seiner einzigen Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, welches der richtige Bezugsrahmen ist, um zu prüfen, ob der in Art. 54 SDÜ verankerte Grundsatz ne bis in idem dem bei ihm anhängigen Verfahren entgegensteht, weil es sich möglicherweise um dieselbe Tat handelt wie diejenige, die Gegenstand eines in einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeschlossenen früheren Verfahrens gewesen ist.
24 Bevor ich mich zwecks Beantwortung dieser Frage mit der Auslegung von Art. 54 SDÜ befasse (B), werde ich auf die von der österreichischen Regierung erhobene Unzulässigkeitseinrede eingehen, die auf der Auffassung dieser Regierung beruht, dass beide Verfahren letztlich unterschiedliche materielle Taten betreffen (A). A. Zulässigkeit
25 Die österreichische Regierung hält die Vorlage zur Vorabentscheidung für unzulässig, da sie eine hypothetische Frage betreffe. Das vor dem vorlegenden Gericht anhängige Verfahren und das frühere Verfahren in Österreich beträfen nicht dieselbe Tat. In dem Verfahren in Österreich sei es um den finanziellen Verlust einer österreichischen Bank gegangen, während das Verfahren in Kroatien einen finanziellen Verlust betreffe, den ein kroatisches Unternehmen erlitten habe. Das österreichische Verfahren habe sich unmöglich auf etwaige Straftaten von GR gegenüber dieser Gesellschaft beziehen können. Denn die österreichischen Behörden seien insoweit nicht zuständig gewesen, weil es sich bei GR um einen in Kroatien ansässigen kroatischen Staatsangehörigen handele und Skiper Hoteli eine in Kroatien eingetragene Gesellschaft sei.
26 Die Staatsanwaltschaft Pula und die kroatische Regierung erheben zwar keine Unzulässigkeitseinrede, sind aber im Wesentlichen der gleichen Ansicht, während HS und GR die gegenteilige Auffassung vertreten.
27 Insoweit ist festzustellen, dass der genaue Umfang des eingestellten Teils des Verfahrens in Österreich in der Vorlageentscheidung zwar nicht klar dargelegt ist, doch ergibt sich daraus, dass nach Ansicht des vorlegenden Gerichts tatsächlich eine Überschneidung zwischen dem Verfahren in Österreich und dem bei ihm anhängigen Verfahren vorliegen kann. Der Grundsatz ne bis in idem, wie er in Art. 54 SDÜ verankert sei, könne nämlich je nach dem Umfang der insoweit vorzunehmenden Prüfung den Verlauf des bei ihm anhängigen Verfahrens beeinflussen.
28 Soweit die österreichische Regierung diese Auffassung in Frage stellt, sei daran erinnert, dass im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, das nationale Gericht für die Würdigung des konkreten Sachverhalts zuständig ist ( B. Art. 54 SDÜ
29 Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage wissen, ob es bei der Prüfung hinsichtlich der Anwendung des in Art. 54 SDÜ verankerten Grundsatzes ne bis in idem nur den maßgeblichen Sachverhalt berücksichtigen darf, wie er im Anklagesatz der von einer Staatsanwaltschaft eines anderen Mitgliedstaats erlassenen Anklageschrift und im Tenor eines in diesem anderen Staat ergangenen rechtskräftigen Urteils genannt ist, oder ob es auch den in der Begründung dieses Urteils geschilderten Sachverhalt berücksichtigen muss, hinsichtlich dessen die Strafverfolgung eingestellt worden ist.
30 Art. 54 SDÜ bestimmt: „Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.“
31 Diese Bestimmung verankert in der Unionsrechtsordnung das Verbot der Doppelbestrafung in einem grenzüberschreitenden Kontext, das auch in allgemeinerer Form in Art. 50 der Charta niedergelegt ist, in dessen Licht dem Gerichtshof zufolge Art. 54 SDÜ auszulegen ist (
32 Der Schutz durch den Grundsatz ne bis in idem, wie er in Art. 54 SDÜ verankert ist, kommt dann zum Tragen, wenn zwei wesentliche Bedingungen erfüllt sind: (i) die Identität der von den beiden in Rede stehenden Verfahrenskomplexen betroffenen Tat (
33 Diese sogenannte Vollstreckungsbedingung (idem“) erfüllt ist.
34 Im Folgenden werde ich die Gründe darlegen, die meines Erachtens dafür sprechen, dass ein nationales Gericht nach Art. 54 SDÜ bei der Prüfung, ob es sich bei dem bei ihm anhängigen Verfahren um dieselbe Tat (idem) handelt wie die, die in einem früheren, durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Verfahren geprüft wurde, nicht nur den Sachverhalt berücksichtigen muss, der in der Entscheidungsformel der in anderen Mitgliedstaaten verfassten Verfahrensschriftstücke geschildert wird, sondern auch den Sachverhalt, der in anderen Teilen dieser Verfahrensschriftstücke oder möglicherweise anderswo beschrieben wird (1). Der Vollständigkeit halber werde ich anschließend auf das zweite Element des Grundsatzes ne bis in idem eingehen, das sich auf die „Rechtskraft“ der Entscheidung bezieht, die in Verbindung mit der Identität der Tat vorliegen muss, damit der durch diesen Grundsatz gewährte Schutz ausgelöst wird. Die Parteien des vorliegenden Verfahrens haben sich ausführlich zu der Frage geäußert, ob die Voraussetzung der „Rechtskraft“ der Entscheidung erfüllt war, als die Staatsanwaltschaft Klagenfurt beschloss, das betreffende Verfahren teilweise einzustellen (2). 1. Der richtige Bezugsrahmen für die Bedingung „idem“
35 Das vorlegende Gericht weist, wie bereits erwähnt, darauf hin, dass die kroatischen Gerichte für die Prüfung der Frage, ob sich ein bei ihnen anhängiges Verfahren auf denselben Sachverhalt bezieht wie den, um den es in einem früheren rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ging, und ihm folglich der Grundsatz ne bis in idem entgegensteht, in der Praxis nur bestimmte Teile der Verfahrensschriftstücke, wie den Anklagesatz einer Anklageschrift oder den Tenor eines Urteils, heranziehen könnten. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht daher im Wesentlichen wissen, ob nach Art. 54 SDÜ eine solche Auslegung des Grundsatzes ne bis in idem zulässig ist oder ob eine darüber hinausgehende Prüfung erforderlich ist.
36 Konkret ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass das vorlegende Gericht infolge der oben beschriebenen Praxis offenbar nicht in der Lage ist, die in der Begründung des Urteils des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. November 2016 genannten Taten zu berücksichtigen, wegen derer die Strafverfolgung eingestellt wurde und die dem vorlegenden Gericht zufolge erstens den Umstand betreffen, dass der Erwerb der in Rede stehenden Immobilien und Aktien durch Skiper Hoteli mit Mitteln des Kredits HR/1061 erfolgte, und zweitens den Umstand, dass der Kaufpreis in beiden Fällen erheblich über dem Marktwert dieser Vermögenswerte lag.
37 Während die kroatische Regierung und Staatsanwaltschaft Pula der Ansicht sind, dass es möglich sein müsse, die Prüfung entsprechend zu beschränken, vertreten HS, GR, die österreichische Regierung und die Kommission die gegenteilige Auffassung.
38 Ich teile die Auffassung der zuletzt genannten Verfahrensbeteiligten. Insbesondere stimme ich mit der Kommission darin überein, dass eine nationale Praxis, die in der oben beschriebenen Weise die Prüfung einschränkt, ob ein vor einem nationalen Gericht anhängiges Verfahren dieselbe Tat betrifft wie ein früheres rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren, übermäßig restriktiv ist, weil sie, kurz gesagt, dazu führen kann, dass das nationale Gericht eine in einem anderen Mitgliedstaat erlassene rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf dieselbe Tat unberücksichtigt lässt.
39 Obwohl weder der Wortlaut von Art. 54 SDÜ noch derjenige von Art. 50 der Charta insoweit besondere Anhaltspunkte enthalten, ergibt sich diese Schlussfolgerung meines Erachtens aus dem – aus anderen Bestimmungen dieses Rechtsakts gebildeten – relevanten Kontext des Art. 54 SDÜ und wird darüber hinaus durch die Erwägungen in Art. 3 Abs. 2 EUV (
40 Was erstens den relevanten Kontext betrifft, so regelt Art. 57 SDÜ die Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen staatlichen Behörden im Hinblick auf den Austausch von Informationen über frühere rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren.
41 Insbesondere sind die Behörden nach Art. 57 Abs. 1 SDÜ verpflichtet, ihre Amtskollegen in einer anderen Vertragspartei um sachdienliche Auskünfte zu ersuchen, wenn sie dies für erforderlich halten und Grund zu der Annahme haben, dass die gegen eine bestimmte Person erhobene Anklage „dieselbe Tat betrifft, derentwegen der Betreffende im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei bereits rechtskräftig abgeurteilt wurde“. In Art. 57 Abs. 2 SDÜ ist die Verpflichtung verankert, die erbetenen Auskünfte „so bald wie möglich“ zu erteilen und vor allem diese Auskünfte „bei der Entscheidung über eine Fortsetzung des Verfahrens zu berücksichtigen“.
42 Im Hinblick auf den allgemein gehaltenen Wortlaut dieser Bestimmung können die Auskünfte, um die ersucht werden kann und die im Rahmen dieses Mechanismus übermittelt werden müssen, verschiedenartig sein. Im Widerspruch zu dieser offenen Formulierung würde, wie die Kommission zu Recht ausführt, die in Rede stehende nationale Praxis, indem sie die Informationen, die ein nationales Gericht berücksichtigen kann, auf die Angaben beschränkt, die in einem bestimmten Teil eines Verfahrensschriftstücks enthalten sind, die praktische Wirksamkeit dieses Zusammenarbeitsmechanismus erheblich einschränken. Im konkreten Fall würde die oben beschriebene nationale Praxis das nationale Gericht, wenn es zur Prüfung der Frage, ob gegen die betreffenden Personen (wie GR und HS) in Österreich ein Strafverfahren durchgeführt und rechtskräftig abgeschlossen wurde, von diesem Mechanismus Gebrauch macht, nämlich dazu verpflichten, nur die in bestimmten Teilen der Verfahrensschriftstücke enthaltenen Angaben zu berücksichtigen, und zwar unter Ausschluss aller anderen Informationen, die das Gericht möglicherweise von den österreichischen Behörden erhält.
43 Es sei daran erinnert, und die Kommission verweist zu Recht darauf, dass das Recht, das sich aus dem Grundsatz ne bis in idem ergibt, ein Grundrecht ist, das in Art. 50 der Charta verankert ist (
44 Zweitens hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass Art. 54 SDÜ verhindern soll, dass „eine rechtskräftig abgeurteilte Person, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, wegen derselben Tat im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsstaaten verfolgt wird“ (
45 Während der Gerichtshof bereits bestimmte Situationen identifiziert hat, in denen der durch den Grundsatz ne bis in idem gewährte Schutz nicht in Anspruch genommen werden kann, da dies zur Straffreiheit führen würde (ne bis in idem gewährte Schutz aufgrund rein formalistischer Erwägungen verweigert wird, da die Gewährung dieses Schutzes von der rechtlichen Form abhängt, in der die Unterrichtung über das frühere Verfahren erfolgt, und damit auch, worauf die österreichische Regierung und die Kommission hinweisen, von den unterschiedlichen Traditionen, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Art und Weise der Übermittlung dieser Informationen bestehen. Insoweit hat der Gerichtshof bestätigt, dass Art. 54 SDÜ im Hinblick auf sein Ziel und seinen Zweck und nicht in Anbetracht von „verfahrensrechtlichen oder rein formalen Aspekten, die im Übrigen in den betroffenen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind“, auszulegen ist (
46 Was die Frage angeht, inwieweit es auf die Begründung einer bestimmten verfahrensrechtlichen Entscheidung ankommt, so hat der Gerichtshof bereits hervorgehoben, dass eine solche Begründung von entscheidender Bedeutung für die Prüfung ist, ob die fragliche Tat bereits Gegenstand einer rechtskräftigen Entscheidung war – was, worauf ich schon hingewiesen habe, eine der beiden wesentlichen Bedingungen für die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem darstellt (
47 Ich sehe keinen Grund, warum der Begründung einer solchen oder irgendeiner anderen Entscheidung nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden sollte, wenn es um die Prüfung der anderen Bedingung für die Anwendung dieses Grundsatzes geht, die sich auf das „idem“ bezieht.
48 Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, warum eine solche Prüfung zwingend mit der Berücksichtigung der Begründung enden und nicht auch die aus anderen Quellen stammenden Informationen berücksichtigen sollte. Wie bereits in Nr. 45 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, unterscheiden sich Form und Inhalt der verschiedenen Schriftstücke, die im Rahmen des jeweiligen Strafverfahrens verfasst werden können, von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. Während möglicherweise in einigen Mitgliedstaaten alle materiellen Taten, auf die sich das Strafverfahren bezieht, im verfügenden Teil des jeweiligen Verfahrensschriftstücks aufgeführt sein müssen, dürfen in anderen Mitgliedstaaten die einschlägigen Angaben eventuell in anderen Teilen eines solchen Schriftstücks oder sogar in einem anderen Schriftstück, auf das verwiesen wird, enthalten sein.
49 Wie die kroatische Regierung erläutert hat, erfolgt der Eintritt der Rechtskraftwirkung nach kroatischem Recht nur in Bezug auf den verfügenden Teil des jeweiligen Verfahrensschriftstücks. Hierzu möchte ich erstens anmerken, dass das Verständnis der Rechtskraftwirkung zwar je nach Rechtsordnung unterschiedlich sein kann (ne bis in idem, wie er im Unionsrecht festgelegt ist, beeinflussen kann. Zweitens kann es sein, dass die Betrachtung des verfügenden Teils allein nicht ausreicht, um die Tragweite des Schriftstücks selbst zu verstehen, wenn die dafür erforderlichen Elemente in anderen Teilen als dem verfügenden Teil enthalten sind. Diesbezüglich hat die österreichische Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass im vorliegenden Fall der genaue Umfang des Teils des Verfahrens, der von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt eingestellt worden sei, auf der Grundlage verschiedener im Laufe des Strafverfahrens verfasster Schriftstücke festgestellt werden müsse.
50 Wenn die staatlichen Behörden gezwungen werden, sich auf die Prüfung des verfügenden Teils des jeweiligen Verfahrensschriftstücks zu beschränken, ohne dass Raum für andere Ansätze zur Darstellung der materiellen Tat in einem Strafverfahren in einem anderen Mitgliedstaat verbleibt, könnte es deshalb dazu kommen, dass der durch den Grundsatz ne bis in idem gewährte Schutz im Ergebnis versagt wird, und zwar allein aus dem Grund, dass die betreffende Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, dessen Praxis sich von der des Mitgliedstaats unterscheidet, in dem das spätere Verfahren durchgeführt wird.
51 Insoweit bin ich der Auffassung, dass das nationale Gericht, das zu beurteilen hat, ob dem bei ihm anhängigen Verfahren der Grundsatz ne bis in idem entgegensteht, in der Lage sein muss, alle verfügbaren Informationen über frühere rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren zu berücksichtigen. Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass Art. 54 SDÜ dahin auszulegen ist, dass bei der Anwendung des in dieser Bestimmung verankerten Grundsatzes ne bis in idem alle relevanten Angaben über die materielle Tat, auf die sich ein früheres rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren in einem anderen Mitgliedstaat bezieht, berücksichtigt werden müssen, und nicht nur der Sachverhalt, der in bestimmten Teilen von Verfahrensschriftstücken dieses Strafverfahrens geschildert wird, wie z. B. im Anklagesatz der Anklageschrift oder im Tenor des Urteils.
52 Nach Klärung dieser Frage möchte ich nun zu den eingehenden Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zu der Frage Stellung nehmen, ob es sich bei den beiden in Rede stehenden Verfahrenskomplexen um dieselbe Tat handelt. In diesem Zusammenhang möchte ich kurz daran erinnern, dass das Kriterium „idem“ als die „Identität der materiellen Tat“ zu verstehen ist und als erfüllt gilt, wenn eine „Gesamtheit der konkreten Umstände [vorliegt], die sich aus Ereignissen ergeben, bei denen es sich im Wesentlichen um dieselben handelt, da dieselbe Person gehandelt hat und sie zeitlich sowie räumlich unlösbar miteinander verbunden sind“ (
53 In diesem Zusammenhang ist meines Erachtens nicht nur auf den „maßgeblichen Sachverhalt“ abzustellen, wie es wörtlich in der Vorlagefrage heißt, sondern auf alle relevanten Tatsachen, die jedoch, damit die Voraussetzung des „idem“ erfüllt ist, dieselben und nicht nur ähnlich sein müssen (
54 Nach diesen Ausführungen möchte ich der Vollständigkeit halber kurz auf das Element des Grundsatzes ne bis in idem eingehen, das sich auf das Vorliegen einer „rechtskräftigen Entscheidung“ bezieht. 2. Verfahrenseinstellung durch eine Staatsanwaltschaft
55 Es ist im vorliegenden Verfahren offenbar unstreitig, dass die Taten, auf die sich das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. November 2016 bezieht, den Schutz des Verbots der Doppelverfolgung nach Art. 54 SDÜ genießen. Bei den Taten, auf die sich der Teil des Strafverfahrens in Österreich bezieht, den die Staatsanwaltschaft Klagenfurt aus Mangel an Beweisen eingestellt hat, scheint zwischen den Verfahrensbeteiligten jedoch nicht das gleiche Maß an Übereinstimmung zur herrschen. In diesem Abschnitt werde ich daher kurz die Voraussetzungen darstellen, unter denen eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens als rechtskräftig im Sinne von Art. 54 SDÜ anzusehen ist.
56 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass der in Art. 54 SDÜ vorgesehene Schutz nicht nur durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, sondern auch durch bestimmte Entscheidungen von Staatsanwaltschaften ausgelöst wird, und zwar auch dann, wenn sie „ohne Mitwirkung eines Gerichts und nicht in Form eines Urteils ergehen“ (
57 Um diese Rechtswirkung zu entfalten, muss die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens erstens nach dem anwendbaren nationalen Recht eine weitere Verfolgung wegen derselben Handlungen endgültig ausschließen und zweitens auf einer Prüfung in der Sache beruhen (
58 Während die erste Bedingung die Prüfung betrifft, ob sich das nationale Recht auf die Entscheidung einer Staatsanwaltschaft bezieht, die gewährleistet, dass die von dem Strafverfahren betroffene Person sich nicht erneut wegen derselben Tat verantworten muss (was, kurz gesagt, eine nationale Garantie des ne bis in idem darstellt) (
59 Im vorliegenden Fall traf die Staatsanwaltschaft Klagenfurt die Entscheidung, das Verfahren auf der Grundlage von § 190 Abs. 2 StPO teilweise einzustellen. Es ist nicht ganz klar, in welcher Form diese Entscheidung ergangen ist. In diesem Zusammenhang wird in der Vorlageentscheidung eine Mitteilung der österreichischen Behörden an den Rechtsvertreter von GR vom 9. Januar 2015 erwähnt, wonach diese teilweise Einstellung auch HS, BB und CC betraf.
60 Der Vorlageentscheidung zufolge wird eine auf der Grundlage von § 190 Abs. 2 StPO erlassene Entscheidung nach österreichischem Recht rechtskräftig und bedeutet, dass dieselben Handlungen nicht Gegenstand eines neuen Verfahrens sein können. Die österreichische Regierung hat dieses Verständnis in der mündlichen Verhandlung bestätigt und erläutert, die Staatsanwaltschaft stelle bei einer Entscheidung nach § 190 Abs. 2 StPO das Verfahren ein, weil nach den vorhandenen Beweismitteln ein späterer Freispruch wahrscheinlicher sei als ein Schuldspruch. Eine solche Entscheidung erlange Rechtskraft und schließe weitere Verfahren wegen derselben Tat aus.
61 Die Kommission hat diesbezüglich Zweifel geäußert und auf § 193 Abs. 2 StPO verwiesen, wonach das Verfahren offenbar fortgesetzt werden kann, wenn der Betroffene nicht vernommen und kein Zwang gegen ihn ausgeübt wurde oder wenn neue Beweismittel bekannt geworden sind. Mangels entsprechender Angaben in den Verfahrensunterlagen ist die Kommission jedoch der Ansicht, dass nicht beurteilt werden könne, ob diese Möglichkeit der Einstufung der in Rede stehenden Entscheidung als „rechtskräftig“ im Sinne von Art. 54 SDÜ entgegensteht oder nicht.
62 Ebenso wie die Kommission komme ich nicht umhin, auf die oben erwähnte Erklärung der österreichischen Regierung zu verweisen, die den rechtskräftigen Charakter einer auf der Grundlage von § 190 Abs. 2 StPO erlassenen Entscheidung bestätigt, und das vorlegende Gericht auf den in Art. 57 SDÜ vorgesehenen Zusammenarbeitsmechanismus hinzuweisen (ne bis in idem gewährte Schutz ausgelöst wird. V. Ergebnis
63 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Županijski sud u Puli-Pola (Gespanschaftsgericht Pula, Kroatien) wie folgt zu antworten: Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen ist dahin auszulegen, dass bei der Anwendung des in dieser Bestimmung verankerten Grundsatzes ne bis in idem alle relevanten Angaben über die materielle Tat, auf die sich ein früheres rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren in einem anderen Mitgliedstaat bezieht, berücksichtigt werden müssen, und nicht nur der Sachverhalt, der in bestimmten Teilen von Verfahrensschriftstücken dieses Strafverfahrens geschildert wird, wie z. B. im Anklagesatz der Anklageschrift oder im Tenor des Urteils.