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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 20.04.2023 – C-830/21
Generalanwältin Laila Medina · ECLI:EU:C:2023:319
SCHLUSSANTRÄGE VON GENERALANWÄLTIN LAILA MEDINA vom 20. April 2023 ( Rechtssache C‑830/21 Syngenta Agro GmbH gegen Agro Trade Handelsgesellschaft mbH (Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, Deutschland) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Angleichung der Rechtsvorschriften – Pflanzenschutzmittel – Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 – Art. 28 – Zulassung zum Inverkehrbringen und zur Verwendung – Art. 52 – Parallelhandel – Verordnung (EU) Nr. 547/2011 – Art. 1 – Anhang I Abs. 1 Buchst. b und f – Kennzeichnungsanforderungen – Name und Anschrift des Inhabers der Zulassung – Chargennummer der Formulierung“ I. Einleitung
1 Dieses Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 in Verbindung mit Anhang I Art. 1 Buchst. b und f der Verordnung (EU) Nr. 547/2011 (
2 Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Syngenta Agro GmbH (im Folgenden: Klägerin) und der Agro Trade Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden: Beklagte), der sich aus einem Streit über die Paralleleinfuhr von Pflanzenschutzmitteln nach Deutschland ergibt, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Inverkehrbringen durch die Klägerin zugelassen sind.
3 In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof um Klärung ersucht, inwieweit die Kennzeichnungsanforderungen, die nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 für die Erteilung einer Zulassung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels in einem Mitgliedstaat gelten, auch auf einen Sachverhalt anwendbar sind, der den Parallelhandel dieses Mittels nach Art. 52 der Verordnung Nr. 1107/2009 betrifft. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Verordnung Nr. 1107/2009
4 In den Erwägungsgründen 8, 9, 24, 31, 42, 44 und 45 der Verordnung Nr. 1107/2009 heißt es: „(8) Mit dieser Verordnung soll ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt gewährleistet und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft der Gemeinschaft sichergestellt werden. … (9) Um die aufgrund des unterschiedlichen Schutzniveaus in den Mitgliedstaaten möglicherweise bestehenden Handelshemmnisse bei Pflanzenschutzmitteln so weit wie möglich zu beseitigen, sollten in dieser Verordnung ferner harmonisierte Regelungen für die Genehmigung von Wirkstoffen und für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, einschließlich der Regelungen über die gegenseitige Anerkennung der Zulassungen sowie über den Parallelhandel festgelegt werden. Zweck dieser Verordnung ist es somit, den freien Verkehr der entsprechenden Produkte und die Verfügbarkeit dieser Produkte in den Mitgliedstaaten zu verbessern. … (24) Die Bestimmungen für eine Zulassung müssen ein hohes Schutzniveau gewährleisten. Insbesondere sollte bei Erteilung einer Zulassung für Pflanzenschutzmittel das Ziel, die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt zu schützen, Vorrang haben vor dem Ziel, die Pflanzenproduktion zu verbessern. Daher sollte, bevor ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht wird, nachgewiesen werden, dass es einen offensichtlichen Vorteil für die Pflanzenerzeugung bringt und keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, einschließlich der besonders gefährdeten Personengruppen, oder von Tieren sowie keine unzulässigen Folgen für die Umwelt hat. … (31) Für den Fall, dass identische Pflanzenschutzmittel in verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassen wurden, sollte in dieser Verordnung ein vereinfachtes Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung für den Parallelhandel vorgesehen werden, um den Handel mit solchen Produkten zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern. … (42) Die Richtlinie 1999/45/EG [ (] … gilt auch für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln. Um die Verwender von Pflanzenschutzmitteln, die Verbraucher von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen und die Umwelt noch besser zu schützen, sind jedoch weitere spezifische Regeln angebracht, die die Besonderheiten der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln berücksichtigen. … (44) Es sollten Bestimmungen zur Führung von Aufzeichnungen und zur Information über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festgelegt werden, um das Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt durch die Rückverfolgbarkeit einer möglichen Exposition zu erhöhen, die Effizienz der Überwachung und Kontrolle zu steigern und die Kosten für die Überwachung der Wasserqualität zu verringern. (45) Bestimmungen über Kontroll- und Inspektionsregelungen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sollten die korrekte, sichere und harmonisierte Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sicherstellen, um ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt sicherzustellen.“
5 Art. 1 („Gegenstand und Ziel“) der Verordnung Nr. 1107/2009 sieht vor: „… (3) Ziel dieser Verordnung ist die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt und das bessere Funktionieren des Binnenmarkts durch die Harmonisierung der Vorschriften für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und die Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion. …“
6 Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) dieser Verordnung bestimmt: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … 10. ‚Zulassung eines Pflanzenschutzmittels‘ einen Verwaltungsakt, mit dem die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels auf dessen Gebiet zulässt; … 24. ‚Inhaber einer Zulassung‘ jede natürliche oder juristische Person, die Inhaber einer Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ist; …“
7 Art. 28 („Zulassung zum Inverkehrbringen und zur Verwendung“) der Verordnung Nr. 1107/2009 sieht vor: „(1) Ein Pflanzenschutzmittel darf nur in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß der vorliegenden Verordnung zugelassen wurde. (2) Abweichend von Absatz 1 ist in folgenden Fällen keine Zulassung erforderlich: … e) Inverkehrbringen und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, für die bereits eine Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 erteilt wurde.“
8 Art. 29 („Anforderungen für die Zulassung zum Inverkehrbringen“) der Verordnung Nr. 1107/2009 bestimmt: „(1) Unbeschadet des Artikels 50 wird ein Pflanzenschutzmittel nur zugelassen, wenn es entsprechend den einheitlichen Grundsätzen gemäß Absatz 6 folgende Anforderungen erfüllt: …“
9 Art. 33 („Antrag auf Zulassung oder Änderung einer Zulassung“) der Verordnung Nr. 1107/2009 bestimmt: „(1) Ein Antragsteller, der ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen möchte, beantragt entweder selbst oder durch einen Vertreter eine Zulassung oder eine Änderung einer Zulassung in jedem einzelnen Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden soll. … (3) Dem Antrag ist Folgendes beizufügen: … g) ein Etikettentwurf.“
10 Art. 44 („Aufhebung oder Änderung einer Zulassung“) Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung Nr. 1107/2009 sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten können eine Zulassung jederzeit ändern, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine Anforderung gemäß Artikel 29 nicht mehr erfüllt ist. … (3) Der Mitgliedstaat hebt die Zulassung auf oder ändert sie, wenn: a) die Anforderungen gemäß Artikel 29 nicht oder nicht mehr erfüllt sind; b) falsche oder irreführende Angaben in Bezug auf die Umstände gemacht worden sind, aufgrund derer die Zulassung erteilt wurde; c) eine in der Zulassung enthaltene Bedingung nicht erfüllt wurde; d) nach den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen die Art der Verwendung und die verwendeten Mengen geändert werden können; oder e) der Zulassungsinhaber die Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung nicht erfüllt. (4) Hebt ein Mitgliedstaat eine Zulassung gemäß Absatz 3 auf oder ändert er sie, so unterrichtet er unverzüglich den Zulassungsinhaber, die anderen Mitgliedstaaten, die [Europäische] Kommission und die [Europäische] Behörde [für Lebensmittelsicherheit]. …“
11 Art. 52 („Parallelhandel“) der Verordnung Nr. 1107/2009 sieht vor: „(1) Ein Pflanzenschutzmittel, das in einem Mitgliedstaat (Ursprungsmitgliedstaat) zugelassen ist, kann, sofern eine Genehmigung für den Parallelhandel erteilt wurde, in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden (Einfuhrmitgliedstaat), wenn dieser Mitgliedstaat feststellt, dass das Pflanzenschutzmittel in seiner Zusammensetzung mit einem Pflanzenschutzmittel identisch ist, das in seinem Gebiet bereits zugelassen ist (Referenzmittel). Der Antrag ist an die zuständige Behörde des Einfuhrmitgliedstaats zu richten. (2) Eine Genehmigung für den Parallelhandel wird … nach Erhalt eines vollständigen Antrags nach einem vereinfachten Verfahren erteilt, sofern das einzuführende Pflanzenschutzmittel identisch im Sinne des Absatzes 3 ist. … (3) Pflanzenschutzmittel gelten als identisch mit dem Referenzmittel, wenn a) sie von demselben Unternehmen oder einem angeschlossenen Unternehmen oder unter Lizenz nach demselben Verfahren hergestellt wurden; b) sie in Spezifikation und Gehalt an Wirkstoffen, Safenern und Synergisten sowie in Formulierungsart identisch sind; und c) sie hinsichtlich der enthaltenen Beistoffe und der Größe, des Materials oder der Form der Verpackung im Hinblick auf die potenziellen nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts in Bezug auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt identisch oder gleichwertig sind. (4) Der Antrag auf Genehmigung für den Parallelhandel umfasst Folgendes: a) Bezeichnung und Zulassungsnummer des Pflanzenschutzmittels im Ursprungsmitgliedstaat; b) Angabe des Ursprungsmitgliedstaats; c) Name und Anschrift des Genehmigungsinhabers im Ursprungsmitgliedstaat; d) Original des Etiketts und der Gebrauchsanleitung, mit denen das einzuführende Pflanzenschutzmittel im Ursprungsmitgliedstaat vertrieben wird, wenn dies als für die Prüfung durch die zuständige Behörde des Einfuhrmitgliedstaats erforderlich angesehen wird. Die zuständige Behörde kann eine Übersetzung der wesentlichen Teile dieser Gebrauchsanleitung verlangen; e) Name und Anschrift des Antragstellers; f) Bezeichnung, unter der das Pflanzenschutzmittel im Einfuhrmitgliedstaat vertrieben werden soll; g) Etikettentwurf für das Produkt, das in Verkehr gebracht werden soll; h) Probe des einzuführenden Produkts, wenn dies von der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats für erforderlich gehalten wird; i) Bezeichnung und Zulassungsnummer des Referenzmittels. … (5) Ein Pflanzenschutzmittel, für das eine Genehmigung für den Parallelhandel erteilt wurde, darf nur nach den Bestimmungen der Zulassung für das Referenzmittel in Verkehr gebracht und verwendet werden. Um die Überwachung und Kontrolle zu erleichtern, legt die Kommission in einer Verordnung gemäß Artikel 68 spezifische Anforderungen an die Kontrolle des einzuführenden Produkts fest. (6) Die Genehmigung für den Parallelhandel ist für die Dauer der Zulassung des Referenzmittels gültig. Beantragt der Inhaber der Zulassung für das Referenzmittel die Aufhebung der Zulassung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und sind die Anforderungen gemäß Artikel 29 noch erfüllt, so endet die Gültigkeit der Genehmigung für den Parallelhandel an dem Tag, an dem die Zulassung für das Referenzmittel normalerweise abgelaufen wäre. (7) Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen dieses Artikels gelten die Bestimmungen der Artikel 44, 45, 46 und 55 und Artikel 56 Absatz 4 sowie der Kapitel VI bis X sinngemäß für Pflanzenschutzmittel im Parallelhandel. (8) Unbeschadet des Artikels 44 kann eine Genehmigung für den Parallelhandel aufgehoben werden, wenn die Zulassung für das eingeführte [Pflanzenschutzmittel] im Ursprungsmitgliedstaat aus Gründen der Sicherheit oder Wirksamkeit aufgehoben wurde. (9) Ist das Produkt nicht im Sinne des Absatzes 3 mit dem Referenzmittel identisch, so kann der Einfuhrmitgliedstaat die für das Inverkehrbringen und die Verwendung erforderliche Zulassung nur gemäß Artikel 29 erteilen. … (11) Unbeschadet von Artikel 63 können die Behörden der Mitgliedstaaten Informationen über Genehmigungen zum Parallelhandel öffentlich zugänglich machen.“
12 Art. 55 der Verordnung Nr. 1107/2009 („Verwendung von Pflanzenschutzmitteln“) bestimmt: „Pflanzenschutzmittel müssen sachgemäß angewendet werden. Die sachgemäße Verwendung umfasst die Befolgung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und die Einhaltung der gemäß Artikel 31 festgelegten und auf dem Etikett angegebenen Bedingungen. …“
13 Art. 56 („Angaben über potenziell schädliche oder unannehmbare Auswirkungen“) Abs. 4 der Verordnung Nr. 1107/2009 lautet wie folgt: „Der Inhaber einer Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel erstattet den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die sein Pflanzenschutzmittel zugelassen haben, jährlich Bericht, wenn ihm Informationen über eine unerwartet schwache Wirksamkeit, die Bildung einer Resistenz oder unerwartete Auswirkungen auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder die Umwelt vorliegen.“
14 Art. 65 („Kennzeichnung“) der Verordnung Nr. 1107/2009 sieht vor: „(1) Die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln umfasst die Anforderungen in Bezug auf Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gemäß der [Richtlinie 1999/45] und muss den Anforderungen einer Verordnung entsprechen, die nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 79 Absatz 4 erlassen wird. …“ 2. Verordnung Nr. 547/2011
15 Die Kommission erließ gemäß Art. 65 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 die Verordnung Nr. 547/2011.
16 Art. 1 der Verordnung Nr. 547/2011 sieht vor: „Die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln muss den Anforderungen gemäß Anhang I entsprechen und erforderlichenfalls die Standardsätze bei besonderen Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt gemäß Anhang II sowie die Standardsätze mit Sicherheitshinweisen zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umwelt gemäß Anhang III enthalten.“
17 Anhang I („Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 1“) der Verordnung Nr. 547/2011 bestimmt: „(1) Folgende Angaben sind deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung von Pflanzenschutzmitteln anzubringen: … b) Name und Anschrift des Inhabers der Zulassung und die Zulassungsnummer des Pflanzenschutzmittels sowie, falls nicht identisch, Name und Anschrift der Person, die für die Endverpackung und ‑kennzeichnung bzw. für die Endkennzeichnung des Pflanzenschutzmittels verantwortlich ist; … f) die Chargennummer der Formulierung und das Herstellungsdatum; …“ 3. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
18 Die Richtlinie 1999/45, auf die in Art. 65 Abs. 1 der Verordnung 1107/2009 Bezug genommen wird, wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (
19 Im 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1272/2008 heißt es: „Damit sichergestellt ist, dass die Verbraucher über die Gefahren informiert werden, sollten die Lieferanten von Stoffen und Gemischen sicherstellen, dass diese gemäß dieser Verordnung vor dem Inverkehrbringen entsprechend ihrer Einstufung gekennzeichnet und verpackt werden. …“
20 Art. 1 („Zweck und Geltungsbereich“) der Verordnung Nr. 1272/2008 sieht vor: „(1) Zweck dieser Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sowie den freien Verkehr von in Artikel 4 Absatz 8 genannten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen durch folgende Maßnahmen zu gewährleisten: … b) Verpflichtung der … ii) Lieferanten eines Stoffes oder Gemisches zur Kennzeichnung und Verpackung von in Verkehr gebrachten Stoffen und Gemischen; …“
21 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Verordnung bestimmt: „Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: … (26) ‚Lieferant‘: Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler, der einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch oder ein Gemisch in Verkehr bringt; …“
22 In Titel III („Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung“) der Verordnung Nr. 1272/2008 sieht Art. 17 („Allgemeine Vorschriften“) vor: „(1) Ein Stoff oder Gemisch, der bzw. das als gefährlich eingestuft und verpackt ist, trägt ein Kennzeichnungsetikett mit folgenden Elementen: a) Name, Anschrift und Telefonnummer des bzw. der Lieferanten; …“ B. Deutsches Recht
23 § 49 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen regelt für den Parallelhandel von Pflanzenschutzmitteln: „Verwendet der Inhaber der Genehmigung für die Kennzeichnung nach § 47 Absatz 1 nicht die Chargennummer des Zulassungsinhabers des parallel einzuführenden Pflanzenschutzmittels, so hat er Aufzeichnungen zu führen und für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufzubewahren, aus denen sich die Entsprechung der von ihm verwendeten Chargennummer mit denen des Zulassungsinhabers des parallel einzuführenden Pflanzenschutzmittels ergibt.“ III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen
24 Die Klägerin ist die Vertriebsgesellschaft der Syngenta-Gruppe, die in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Pflanzenschutzmittel herstellt und vertreibt. Die Beklagte ist ein Handelsunternehmen im Agrarbereich, das Pflanzenschutzmittel, insbesondere parallel eingeführte Pflanzenschutzmittel, vertreibt.
25 Zu diesen parallel eingeführten Mitteln gehören u. a. auch die Pflanzenschutzmittel der Klägerin. Die Beklagte vertreibt die Produkte in Deutschland von dritten Mitgliedstaaten aus in ungeöffneten Originalkanistern der Klägerin, auf denen sie das Originaletikett durch einen eigenen Aufkleber ersetzt. Dieses Etikett enthält u. a. Angaben über die Beklagte als Importeurin und Vertreiberin, nicht aber solche über die Klägerin als Inhaberin der Zulassung des Pflanzenschutzmittels im Ursprungsmitgliedstaat. Die Beklagte ersetzt auch die ursprüngliche Chargennummer der Formulierung des Herstellers durch eine eigene Identifikationsnummer und hält eine Registratur vor, aus der hervorgeht, welche von ihr vergebene Identifikationsnummer welcher ursprünglichen Chargennummer entspricht.
26 Im Rahmen einer Klage vor dem Landgericht Hamburg (Deutschland), das in erster Instanz mit der Sache befasst war, machte die Klägerin geltend, dass die Beklagte durch ihr Verhalten gegen Art. 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 Buchst. b und f der Verordnung Nr. 547/2011 verstoße. Sie beantragte daher, es der Beklagten zu verbieten, parallel eingeführte Pflanzenschutzmittel der Klägerin in Deutschland in Verkehr zu bringen, (i) bei denen die auf der Originalverpackung aufgedruckte Angabe über Name und Anschrift des Inhabers der Zulassung entfernt worden ist und/oder (ii) bei denen die auf der Originalverpackung aufgedruckte Chargennummer der Formulierung entfernt und durch eine anderweitige Identifikationsnummer ersetzt worden ist. Zudem beantragte die Klägerin bei diesem Gericht insoweit auch Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten.
27 Das Landgericht Hamburg gab dem auf Anhang I Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 547/2011 gestützten Antrag der Klägerin hinsichtlich der Angabe über Name und Anschrift des Inhabers der Zulassung statt. Den auf Anhang I Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 547/2011 gestützten Antrag betreffend die Chargennummer der Formulierung wies es jedoch ab. Sowohl die Klägerin und als auch die Beklagte legten gegen dieses Urteil Berufung beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Deutschland), dem vorlegenden Gericht in der vorliegenden Rechtssache, ein.
28 Das vorlegende Gericht führt im Vorlagebeschluss aus, dass der Verstoß gegen die in der Verordnung Nr. 547/2011 festgelegten Kennzeichnungsanforderungen ein stichhaltiger Grund sein könne, um den Anträgen der Klägerin nach nationalem Wettbewerbsrecht, insbesondere dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, stattzugeben. Es hat jedoch Zweifel hinsichtlich der zutreffenden Auslegung von Anhang I Abs. 1 Buchst. b und f der Verordnung Nr. 547/2011, da diese Verordnung keine eigenständige Regelung für die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln treffe, die Gegenstand eines Parallelhandels gewesen seien. Während, wie die Klägerin geltend mache, der Wortlaut dieser Vorschriften die Ansicht stützen könnte, dass auf dem Etikett des importierten Produkts sowohl der Name und die Anschrift des Inhabers der Zulassung im Ursprungsmitgliedstaat als auch die ursprüngliche Chargennummer der Formulierung anzugeben seien, könnten die Ziele der Verordnung Nr. 1107/2009 in Bezug auf den Parallelhandel auch eine weitere Auslegung zulassen, wie sie die Beklagte vertrete.
29 Unter diesen Umständen hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 1 in Verbindung mit Anhang I Abs. 1 lit. b) der Verordnung Nr. 547/2011 so auszulegen, dass im Falle eines Parallelimports eines Pflanzenschutzmittels der Name und die Anschrift des Inhabers der Zulassung aus dem Ursprungsmitgliedstaat, aus welchem das Pflanzenschutzmittel importiert worden ist, bei dem Vertrieb in einem anderen Mitgliedstaat auf der Verpackung anzugeben ist? 2. Ist Art. 1 in Verbindung mit Anhang I Abs. 1 lit. f) der Verordnung Nr. 547/2011 so auszulegen, dass im Falle eines Parallelimports eines Pflanzenschutzmittels zwingend die vom Hersteller ursprünglich vergebene Chargennummer unverändert auf der Verpackung anzugeben ist, oder ist es mit der genannten Vorschrift vereinbar, dass der Parallelimporteur die ursprüngliche Chargennummer entfernt und auf der Verpackung eine eigene Identifikationsnummer anbringt, wenn er Aufzeichnungen führt, aus denen sich die Entsprechung der von ihm verwendeten Chargennummern mit denen des Zulassungsinhabers des parallel einzuführenden Pflanzenschutzmittels ergibt?
30 Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 23. Dezember 2021 beim Gerichtshof eingegangen. Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Hellenische Republik, die Italienische Republik, die Republik Österreich und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Eine mündliche Verhandlung ist in dieser Rechtssache nicht durchgeführt worden. IV. Würdigung
31 Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof mit seinen Fragen um Stellungnahme zur Auslegung von Art. 1 in Verbindung mit Anhang I Abs. 1 Buchst. b und f der Verordnung Nr. 547/2011, insbesondere zu der Frage, ob ein Importeur, der ein Pflanzenschutzmittel auf der Grundlage einer Genehmigung für den Parallelhandel in einen Mitgliedstaat einführt und dort in Verkehr bringt, verpflichtet ist, auf dem Etikett dieses Produkts den Namen und die Anschrift des Inhabers der Zulassung für dieses Produkt im Ursprungsmitgliedstaat (erste Frage) und die vom Hersteller ursprünglich vergebene Chargennummer der Formulierung (zweite Frage) beizubehalten, oder ob der Importeur diese Angaben durch seine eigenen ersetzen darf. A. Zur ersten Frage
32 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts bezieht sich auf die Auslegung von Art. 1 in Verbindung mit Anhang I Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 547/2011.
33 Einleitend sei daran erinnert, dass mit der Verordnung Nr. 1107/2009 harmonisierte Vorschriften für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln festgelegt werden, um Handelshemmnisse zu beseitigen, die aufgrund des unterschiedlichen Schutzniveaus in den Mitgliedstaaten bestehen (
34 Dieses Inverkehrbringen unterliegt nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 im Allgemeinen der Zulassung durch eine Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Ein Antragsteller, der ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen möchte, muss in jedem einzelnen Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden soll, eine Zulassung beantragen (
35 Die von dem Mitgliedstaat durchgeführte Prüfung umfasst auch die Anforderungen, die für die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln gelten.
36 Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 1107/2009 vor, dass dem Zulassungsantrag ein Etikettentwurf beizufügen ist (
37 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Antragsteller mit seinem Antrag u. a. einen Etikettentwurf vorlegen muss, auf dem der Name und die Anschrift des Inhabers der Zulassung angegeben sind, um eine Zulassung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 zu erhalten (
38 Allerdings gibt es verschiedene Ausnahmen von der Pflicht, vor dem Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels eine Zulassung einzuholen. Diese Ausnahmen sind in Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1107/2009 aufgeführt, der u. a. das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels erfasst, für das bereits eine Genehmigung für den Parallelhandel nach Art. 52 der Verordnung erteilt worden ist.
39 Wie die Kommission ausführt, enthielt die Richtlinie 91/414/EWG (
40 Im Einklang mit dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs wurde Art. 52 in die Verordnung Nr. 1107/2009 aufgenommen, der unter der Überschrift „Parallelhandel“ darauf abzielt, den Handel mit Pflanzenschutzmitteln zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern (
41 Art. 52 der Verordnung Nr. 1107/2009 erfasst im Wesentlichen Sachverhalte, in denen ein Pflanzenschutzmittel, das in einem Mitgliedstaat (Ursprungsmitgliedstaat) zugelassen ist, in einem anderen Mitgliedstaat (Einfuhrmitgliedstaat) in Verkehr gebracht wird, wenn bereits eine Zulassung für ein identisches Mittel (Referenzmittel) besteht (
42 Die Verordnung Nr. 1107/2009 enthält jedoch keine Angaben über die Kennzeichnungsanforderungen, die für Pflanzenschutzmittel im Parallelhandel gelten, und insbesondere auch nicht zu der ersten in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Frage, ob die Verpackung dieser Mittel die Angaben über den Namen und die Anschrift des Inhabers der Zulassung im Ursprungsmitgliedstaat enthalten muss.
43 Um eine Antwort auf diese Frage zu geben, ist daran zu erinnern, dass bei der Auslegung des Unionsrechts nach ständiger Rechtsprechung der Wortlaut der betreffenden Vorschriften sowie deren Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (
44 Zur wörtlichen Auslegung weise ich darauf hin, dass weder der Wortlaut von Art. 1 der Verordnung Nr. 547/2011 noch der Wortlaut von Anhang I Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung einen Hinweis darauf geben, ob der Name und die Anschrift des Inhabers der Zulassung im Ursprungsmitgliedstaat zwingend unverändert auf der Verpackung eines Pflanzenschutzmittels bei dessen Paralleleinfuhr in den Einfuhrmitgliedstaat anzugeben sind. Auch Art. 28 der Verordnung Nr. 1107/2009 verschafft insoweit keine Klarheit.
45 Dagegen sieht Art. 52 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1107/2009 ausdrücklich vor, dass Kapitel VII („Verpackung und Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln und Zusatzstoffen und Werbung dafür“) dieser Verordnung für Pflanzenschutzmittel im Parallelhandel gilt. Dieser Artikel stellt klar, dass Kapitel VII „sinngemäß“ anzuwenden ist.
46 Ich weise darauf hin, dass Kapitel VII der Verordnung Nr. 1107/2009 u. a. Art. 65 Abs. 1 dieser Verordnung enthält, der, wie bereits ausgeführt, vorsieht, dass die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln den Anforderungen der Verordnung Nr. 547/2011 entsprechen muss (
47 Dennoch sollte die Verwendung des Begriffs „sinngemäß“ im Wortlaut von Art. 52 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1107/2009 nicht außer Acht gelassen werden. Dieses Adverb (entsprechen (
48 Folglich stellt sich die Frage, ob der Parallelhandel mit einem Pflanzenschutzmittel, wie er in Art. 52 der Verordnung Nr. 1107/2009 geregelt ist, bedeutet, dass Art. 1 und Anhang I Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 547/2011 im Kontext des Inverkehrbringens dieses Mittels nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 anders auszulegen und anzuwenden sind.
49 Die Beteiligten haben in ihren schriftlichen Erklärungen insoweit unterschiedliche Auffassungen geäußert. Während die italienische Regierung und die Klägerin der Ansicht sind, dass beide Sachverhalte denselben Kennzeichnungsanforderungen unterliegen müssten, einschließlich der Angabe des Namens und der Anschrift des Inhabers der Zulassung im Ursprungsmitgliedstaat, sind die Hellenische Republik, die Kommission und die Beklagte im Wesentlichen der Auffassung, dass es sich bei einer Zulassung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels einerseits und einer Genehmigung für den Parallelhandel andererseits um Verwaltungsmaßnahmen unterschiedlicher Art handle, weshalb die Anforderung nach Anhang I Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 547/2011 bei der Beurteilung des Parallelhandels anzupassen sei. Ich schlage dem Gerichtshof vor, der letztgenannten Auslegung zu folgen.
50 Wie bereits dargelegt, folgt die Kennzeichnungsanforderung hinsichtlich des Namens und der Anschrift des Inhabers der Zulassung, die für Sachverhalte gilt, die Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 unterliegen, aus dem Umstand, dass gerade dieser Inhaber für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verantwortlich ist. Wie sich nämlich aus Art. 3 Abs. 10 in Verbindung mit Abs. 24 der Verordnung Nr. 1107/2009 ergibt, wird genau diese natürliche oder juristisch Person durch die zuständigen Behörden mittels einer konkreten Verwaltungsmaßnahme ermächtigt, dieses Mittel erstmals in Verkehr zu bringen, nachdem überprüft worden ist, dass die geltenden Anforderungen im Rahmen des in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrens erfüllt worden sind (
51 Im Fall des Parallelhandels gemäß Art. 52 der Verordnung Nr. 1107/2009 hingegen ist der Inhaber der Genehmigung für den Parallelhandel für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels im Hoheitsgebiet des Einfuhrmitgliedstaats verantwortlich, nachdem die Identität des Einfuhrmittels mit dem Referenzmittel geprüft worden ist (
52 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass, auch wenn eine nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 erteilte Zulassung einerseits und eine nach Art. 52 dieser Verordnung erteilte Genehmigung für den Parallelhandel andererseits eine ähnliche Funktion haben (
53 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen bin ich, im Einklang mit der von der Hellenischen Republik, der Kommission und der Beklagten vertretenen Auffassung, der Ansicht, dass die Anforderung in Anhang I Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 547/2011, die sich auf den Namen und die Anschrift des Inhabers der Zulassung bezieht, im Fall eines Parallelhandels so zu verstehen ist, dass sie sich auf den Namen und die Anschrift des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel bezieht (
54 Es ist darauf hinzuweisen, dass die vorstehende Auslegung auch mit der Verordnung Nr. 1272/2008 vereinbar ist, die, wie ausgeführt, gemäß Art. 65 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 ebenfalls für die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln gilt (
55 In Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 1272/2008 heißt es nämlich, dass mit dieser Verordnung durch die Verpflichtung der „Lieferanten eines Stoffes oder Gemisches zur Kennzeichnung und Verpackung von in Verkehr gebrachten Stoffen und Gemischen“ ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sowie den freien Verkehr gewährleistet werden soll (oder Händler, der einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch in Verkehr bringt.
56 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass entweder der Hersteller oder der Importeur des Pflanzenschutzmittels auf dem Etikett eines Pflanzenschutzmittels zu benennen ist, aber nicht beide, was das von der Klägerin im Ausgangsverfahren vorgetragene Hauptargument ausschließt, dass sowohl die Informationen über den Inhaber der Zulassung als auch die Informationen über den Inhaber der Genehmigung für den Parallelhandel auf dem Etikett dieser Mittel anzugeben seien.
57 Eine systematische und kontextuelle Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1107/2009 unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Verordnung Nr. 1272/2008 legt den Schluss nahe, dass der Name und die Anschrift des Inhabers der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im Ursprungsmitgliedstaat auf dem Etikett dieser Produkte im Parallelhandel nicht angegeben sein müssen. Eine Zusammenschau dieser Bestimmungen deutet im Gegenteil darauf hin, dass Art. 1 in Verbindung mit Anhang I Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 547/2011 dahin auszulegen sein sollte, dass nur der Name und die Anschrift des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel auf dem Etikett anzugeben sind.
58 Wendet man sich der teleologischen Auslegung zu, so ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1107/2009 nach ihren Erwägungsgründen 8 und 9 verschiedene Ziele verfolgt. Zum einen soll ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt gewährleistet und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft der Union sichergestellt werden (
59 Was als Erstes das Ziel der Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt betrifft, ist erstens darauf hinzuweisen, dass ein Pflanzenschutzmittel, für das eine Genehmigung für den Parallelhandel erteilt wurde, nach Art. 52 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1107/2009 nur nach den Bestimmungen und Anforderungen der Zulassung für das Referenzmittel in Verkehr gebracht und verwendet werden darf. Das heißt, dass die Genehmigung für den Parallelhandel den in der Zulassung für das Referenzmittel festgelegten Bestimmungen, Anforderungen und Bedingungen entsprechen muss, die insbesondere darauf abzielen, im Ursprungsmitgliedstaat den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sicherzustellen sowie den Schutz der Umwelt zu gewährleisten (
60 Ob für den Verbraucher im Einfuhrmitgliedstaat oder für die dortigen zuständigen Behörden – denen die Sicherstellung der korrekten, sicheren und harmonisierten Anwendung der in der Verordnung Nr. 1107/2009 festgelegten Anforderungen obliegt (
61 Wie die Beklagte geltend macht, könnte eine Verpflichtung zur Angabe des Namens des Inhabers der Zulassung im Ursprungsmitgliedstaat außerdem zu einem Ergebnis führen, das in Bezug auf die Sicherstellung des Schutzes von Gesundheit und Umwelt alles andere als ideal wäre. Eine solche Angabe könnte letztlich für die Verbraucher irreführend sein, da diese dazu verleitet werden könnten, Informationen über die Anforderungen an die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels im Ursprungsmitgliedstaat zu suchen, in der Annahme, dass diese Hinweise auch für sie verbindlich seien. Wie bereits ausgeführt, können die Anforderungen an die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels – z. B. in Bezug auf die Kulturen, auf die es angewandt werden darf, die Dosierung, die Anzahl der Anwendungen und die Anwendungsauflagen – jedoch in jedem Mitgliedstaat anders sein (
62 Zweitens trifft es zu, dass eine Genehmigung für den Parallelhandel nach Art. 52 Abs. 8 der Verordnung Nr. 1107/2009 aufgehoben werden kann, wenn die Zulassung für das eingeführte Pflanzenschutzmittel im Ursprungsmitgliedstaat aus Gründen der Sicherheit oder Wirksamkeit aufgehoben wurde. In diesem Zusammenhang mag die Angabe des Namens und der Anschrift des Inhabers der Zulassung in diesem Mitgliedstaat auf dem Etikett des Pflanzenschutzmittels als relevant erscheinen.
63 Wie die Kommission ausführt, verfügt die zuständige Behörde, die die Genehmigung für den Parallelhandel im Einfuhrmitgliedstaat erteilt, jedoch über die erforderlichen Angaben, mit denen ein eingeführtes Produkt direkt zum Inhaber der Zulassung im Ursprungsmitgliedstaat zurückverfolgt werden kann. Diese konkreten Angaben sind in Art. 52 Abs. 4 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 1107/2009 ausdrücklich vorgeschrieben und daher bei der Beantragung einer Genehmigung für den Parallelhandel anzugeben.
64 Wenn die Zulassung für das eingeführte Pflanzenschutzmittel im Ursprungsmitgliedstaat aufgehoben wird – wobei es sich um eine Information handelt, die den nationalen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich zu übermitteln ist (
65 Drittens ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 52 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1107/2009 Art. 44 und Art. 56 Abs. 4 dieser Verordnung sinngemäß auch für Pflanzenschutzmittel im Parallelhandel gelten. Nach Art. 44 dieser Verordnung kann eine Genehmigung für den Parallelhandel in bestimmten Fällen aufgehoben oder geändert werden, was im Wesentlichen Sachverhalte betrifft, in denen die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt beeinträchtigt werden könnte. Art. 56 Abs. 4 der Verordnung wiederum sieht eine Pflicht vor, den zuständigen Behörden in Bezug auf Informationen über eine unerwartet schwache Wirksamkeit, die Bildung einer Resistenz oder unerwartete Auswirkungen auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder die Umwelt jährlich Bericht zu erstatten. In beiden Fällen gilt dies im Rahmen des Parallelhandels zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt für den Inhaber der Genehmigung für den Parallelhandel, was die Angabe seines Namens und seiner Anschrift auf dem Etikett des betreffenden Produkts rechtfertigt. Der Inhaber der Zulassung im Ursprungsmitgliedstaat hingegen spielt insofern offensichtlich keine Rolle.
66 Daraus folgt, dass die von mir vorgeschlagene Auslegung von Art. 1 und Anhang I Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 547/2011, wonach im Rahmen des Parallelhandels auf dem Etikett eines Pflanzenschutzprodukts Angaben über den Inhaber einer Genehmigung im Einfuhrmitgliedstaat anstelle von Angaben über den Zulassungsinhaber im Ursprungsmitgliedstaat zu machen sind, dem Ziel der Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt gänzlich Genüge tut.
67 Was als Zweites das Ziel der Verordnung Nr. 1107/2009 betrifft, den freien Verkehr von Pflanzenschutzmitteln zu verbessern, möchte ich lediglich darauf hinweisen, dass diese Auslegung meines Erachtens nicht Gefahr läuft, dieses Ziel in irgendeiner Weise zu vereiteln. Im Übrigen hat sie offenbar auch keine (nachteiligen) Auswirkungen auf die in der Verordnung Nr. 1107/2009 festgelegten Ziele der Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit und der Verbesserung der Landwirtschaft in der Europäischen Union.
68 Die teleologische Auslegung der Vorschriften zum Parallelhandel von Pflanzenschutzmitteln stellt die Auslegung dieser Bestimmungen, die sich aus der in Nr. 57 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten kontextuellen und systematischen Auslegung ergibt, nicht in Frage. Mit der alleinigen Angabe des Namens und der Anschrift des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel lässt sich vielmehr ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt unter Wahrung des freien Verkehrs von Pflanzenschutzmitteln als allgemeine Ziele der Verordnung Nr. 1107/2009 gewährleisten (
69 Daraus ist zu schließen, dass keine der Auslegungsmethoden des Unionsrechts mich zu der Auffassung gelangen lassen hat, dass auf dem Etikett eines Pflanzenschutzmittels, das dem Parallelhandel gemäß Art. 52 der Verordnung Nr. 1107/2009 unterliegt, Name und Anschrift des Zulassungsinhabers im Ursprungsmitgliedstaat anzugeben sind. Art. 1 in Verbindung mit Anhang I Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1107/2009 sollte vielmehr dahin ausgelegt werden, dass ein Importeur, der ein Pflanzenschutzmittel auf der Grundlage einer Genehmigung für den Parallelhandel in einen Mitgliedstaat einführt und in Verkehr bringt, diese Angaben durch seine eigenen ersetzen darf. B. Zweite Frage
70 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts bezieht sich auf die Auslegung von Art. 1 in Verbindung mit Anhang I Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 547/2011. Wie bereits in Nr. 31 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, ersucht das Gericht insbesondere um Hinweise dazu, ob diese Bestimmungen dahin auszulegen sind, dass im Fall des Parallelimports die ursprünglich vom Hersteller eines Pflanzenschutzmittels vergebene Chargennummer der Formulierung als solche auf der Verpackung des Mittels anzugeben ist. Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof zudem um Klarstellung, ob eine nationale Regelung, wonach diese Angaben durch den Importeur eines Pflanzenschutzmittels ersetzt werden dürfen, mit der Verordnung Nr. 1107/2009 und der Verordnung Nr. 547/2011 vereinbar ist, wenn dieser Importeur Aufzeichnungen führt, aus denen sich die Entsprechung beider Chargennummern ergibt.
71 Es sei daran erinnert, dass Anhang I der Verordnung Nr. 547/2011 bestimmt, dass verschiedene Angaben „deutlich lesbar und dauerhaft“ auf der Verpackung von Pflanzenschutzmitteln anzubringen sind. Dazu zählen nach Anhang I Abs. 1 Buchst. f dieser Verordnung „die Chargennummer der Formulierung und das Herstellungsdatum“. Für die Auslegung dieser Vorschrift sind im Rahmen der vorliegenden Frage die gleichen Auslegungsgrundsätze heranzuziehen wie im Rahmen der ersten Frage (
72 Was die wörtliche Auslegung betrifft, ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 547/2011 keine Definition des Begriffs der „Chargennummer“ enthält. Diese Begriffsbestimmung findet sich jedoch in anderen Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Produktsicherheit, z. B. in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1280 (
73 Was Anhang I Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 547/2011 betrifft, schließt der bloße Umstand, dass sie erfordert, „die Chargennummer der Formulierung“ des Pflanzenschutzmittels anzugeben, die Ersetzung dieser Nummer durch eine andere Angabe offenbar aus. Darüber hinaus verweist Anhang I Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 547/2011 nicht nur auf den Begriff der „Chargennummer“, sondern legt zudem fest, dass auf der Verpackung des Pflanzenschutzmittels die „Chargennummer der Formulierung“ anzugeben ist, was eine größere semantische Einheit bildet.
74 Mit dieser Vorschrift wird daher eine Verknüpfung zwischen der durch den Hersteller für ein Pflanzenschutzmittel vergebenen Chargennummer einerseits und der spezifischen Formulierung dieses Mittels, d. h. seiner konkreten Zubereitung oder Lösung, andererseits hergestellt (
75 Berücksichtigt man schließlich, dass nach Anhang I Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 547/2011 nicht nur die „Chargennummer der Formulierung“ auf der Verpackung von Pflanzenschutzmitteln anzugeben ist, sondern auch das „Herstellungsdatum“ dieses Mittels, wird die Notwendigkeit, die ursprünglichen Angaben des Herstellers des Pflanzenschutzmittels beizubehalten, noch deutlicher.
76 Wie bereits dargelegt, sind Art. 1 sowie die Bestimmungen des Anhangs I der Verordnung Nr. 547/2011 nach Art. 52 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1107/2009 auf Pflanzenschutzmittel im Parallelhandel „sinngemäß“ anzuwenden. Im Gegensatz zu der Würdigung und Schlussfolgerung, die ich dem Gerichtshof im Hinblick auf die erste Frage in der vorliegenden Rechtssache vorschlage, bin ich jedoch der Auffassung, dass das Erfordernis in Bezug auf die ursprüngliche Chargennummer im Rahmen des Parallelhandels von Pflanzenschutzprodukten unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele der Verordnung Nr. 1107/2009 und der Verordnung Nr. 547/2011 nicht angepasst zu werden braucht.
77 Insofern muss ich darauf hinweisen, dass die mit dem Kennzeichnungserfordernis nach Anhang I Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 547/2011 verfolgten Ziele, die auch mit den allgemeinen Zielen der Verordnung Nr. 1107/2009 übereinstimmen (
78 Speziell in Bezug auf diese Ziele ermöglicht die Formulierung der Chargennummer eine einfache und effiziente Nachverfolgung der in einer Charge zusammengefassten Produkte. Schließlich geht man davon aus, dass alle Erzeugnisse mit derselben Chargennummer dieselbe Zusammensetzung und dieselben Merkmale aufweisen. Folglich können die betreffenden Produkte, wie die Klägerin vorträgt, im Fall einer Produktionsstörung gezielt und unverzüglich vom Markt genommen werden. Zugleich stellt die Formulierung der Chargennummer sicher, dass nur die Einheiten dieses Mittels, deren Chargennummer mit der betroffenen Charge übereinstimmt, tatsächlich vom Markt genommen werden.
79 Diese Nachverfolgbarkeit würde hingegen unterlaufen, wenn ein Parallelimporteur die ursprüngliche Chargennummer der Formulierung entfernen und durch eine persönliche Identifikationsnummer ersetzen könnte. In diesem Fall müsste die ursprüngliche Chargennummer der Formulierung, bei der es sich um die einzige für die Nachverfolgbarkeit relevante Angabe handelt, zunächst durch einen Vergleich mit den internen Aufzeichnungen des Parallelimporteurs ermittelt werden, und jede Marktrücknahme eines Mittels würde komplizierter. Insoweit möchte ich darauf hinweisen, dass die zuständigen Behörden im Einfuhrmitgliedstaat im Gegensatz zu den Angaben über den Namen und die Anschrift des Zulassungsinhabers, die ihnen unmittelbar zur Verfügung stehen, offenbar keinen direkten Zugang zu den Angaben über die vom Importeur geführten Aufzeichnungen haben. Noch schlechter ist die Lage für Verbraucher, denn sie haben keinen Zugang zu den internen Aufzeichnungen des Parallelimporteurs haben und können daher die angegebene Chargennummer nicht mit ihrem Produkt vergleichen.
80 Hinsichtlich des Ziels der Kontrollen ist klar, dass die Ersetzung der ursprünglichen Chargennummer auch die Durchführung gezielter Kontrollen erschweren würde. Solche Kontrollen des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln sollen die korrekte, sichere und harmonisierte Anwendung der in der Verordnung Nr. 1107/2009 festgelegten Anforderungen sicherstellen (
81 Nach alledem legt eine teleologische Auslegung, die den Zweck der Verordnung Nr. 1107/2009 und der Verordnung Nr. 547/2011 berücksichtigt, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt sicherzustellen, nahe, dass die ursprüngliche Chargennummer der Formulierung auch dann nicht von der Verpackung eines Pflanzenschutzmittels entfernt und durch eine andere Angabe ersetzt werden darf, wenn der Parallelimporteur Aufzeichnungen über die Chargennummern und die zugehörige Angabe führt.
82 In Bezug auf das Ziel der Vereinfachung des freien Verkehrs trägt die Beklagte vor, dass durch die Pflicht eines Importeurs zur Beibehaltung der ursprünglichen, von den Herstellern von Pflanzenschutzmitteln vergebenen Chargennummer die Gefahr eines Missbrauchs durch den Hersteller entstehen könne. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass, wenn der Ursprung parallel gehandelter Mittel von den Herstellern verfolgt werden könnte, diese den Parallelhandel leicht verhindern könnten, indem sie selbst oder in Abstimmung mit den Vertriebshändlern die Bereitstellung solcher Produkte an den Importeur beschränkten. Dies würde letztlich eine Abschottung des Unionsmarkts bewirken.
83 Insoweit möchte ich jedoch kurz darauf hinweisen, dass jedem missbräuchlichen Verhalten eines Herstellers von Pflanzenschutzmitteln, wie es die Beklagte beschreibt – ob im Ursprungsmitgliedstaat oder im Einfuhrmitgliedstaat –, mit den durch das Unionsrecht oder das nationale Recht festgelegten angemessenen Mitteln zu begegnen ist, z. B. mit Art. 101 oder Art. 102 AEUV, die die Beklagte in ihren Erklärungen auch nennt. Ein solches Risiko sollte sicherlich nicht auf Kosten des Ziels der Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt vermieden werden, indem die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Mittels und die Durchführung der den zuständigen Behörden obliegenden gezielten Kontrollen wie in den Nrn. 77 bis 81 dargelegt erschwert werden.
84 Daraus ist zu schließen, dass Art. 1 in Verbindung mit Anhang I Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 547/2011 dahin auszulegen ist, dass ein Importeur, der ein Pflanzenschutzmittel auf der Grundlage einer Genehmigung für den Parallelhandel in einen Mitgliedstaat einführt, verpflichtet ist, die ursprünglich durch den Hersteller vergebene Chargennummer der Formulierung auf der Verpackung dieses Mittels beizubehalten und sie selbst dann nicht durch seine eigene Angabe ersetzen darf, wenn er Aufzeichnungen führt, aus denen sich die Entsprechung beider Chargennummern ergibt. Ferner sollte eine nationale Regelung, nach der eine solche Ersetzung möglicherweise erlaubt ist, meines Erachtens als mit dem Unionsrecht unvereinbar angesehen werden. V. Ergebnis
85 Auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung schlage ich dem Gerichtshof vor, die beiden vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Deutschland) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: 1. Art. 1 in Verbindung mit Anhang I Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 547/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderung für Pflanzenschutzmittel ist dahin auszulegen, dass ein Importeur, der ein Pflanzenschutzmittel auf der Grundlage einer Genehmigung für den Parallelhandel in einen Mitgliedstaat einführt, den Namen und die Anschrift des Inhabers der Zulassung im Ursprungsmitgliedstaat durch seinen eigenen Namen und seine eigene Anschrift auf dem Etikett dieses Produkts ersetzen darf. 2. Art. 1 in Verbindung mit Anhang I Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 547/2011 ist dahin auszulegen, dass ein Importeur, der ein Pflanzenschutzmittel auf der Grundlage einer Genehmigung für den Parallelhandel in einen Mitgliedstaat einführt, verpflichtet ist, die ursprünglich durch den Hersteller vergebene Chargennummer der Formulierung auf dem Etikett dieses Mittels beizubehalten und sie selbst dann nicht durch seine eigene Angabe ersetzen darf, wenn er Aufzeichnungen führt, aus denen sich die Entsprechung beider Chargennummern ergibt. Sofern eine nationale Regelung eine solche Ersetzung möglicherweise erlaubt, ist diese Regelung mit dem Unionsrecht unvereinbar.