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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.05.2023 – C-560/20
Generalanwalt Anthony Collins · ECLI:EU:C:2023:375
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ANTHONY COLLINS vom 4. Mai 2023 ( Rechtssache C‑560/20 CR, GF, TY, Belangte Behörde: Landeshauptmann von Wien (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien [Österreich]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Einwanderungspolitik – Recht auf Familienzusammenführung – Richtlinie 2003/86/EG – Familienzusammenführung von Flüchtlingen – Unbegleiteter Minderjähriger – Art. 10 Abs. 3 Buchst. a – Eltern, die die Familienzusammenführung mit einem als Flüchtling anerkanntem unbegleiteten Minderjährigen gemeinsam mit der behinderten volljährigen Schwester des Flüchtlings beantragen – In Art. 10 Abs. 2 und 3 nicht genannter Familienangehöriger des Flüchtlings – Art. 3 Abs. 5 – Recht der Mitgliedstaaten, günstigere Regelungen zu treffen – Art. 4 Abs. 2 Buchst. b – Familienzusammenführung mit volljährigen unverheirateten Kindern des Zusammenführenden, die aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können – Art. 17 – Einzelfallprüfung von Anträgen auf Familienzusammenführung – Ausgewogene und sachgerechte Würdigung aller zu berücksichtigenden Interessen – Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ I. Einleitung
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien (Österreich) betrifft den Zugang zum Recht auf Familienzusammenführung für die Eltern und die volljährige behinderte Schwester eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings ( II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht
2 Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 definiert den Begriff „Zusammenführender“ als „den sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhaltenden Drittstaatsangehörigen, der oder dessen Familienangehörige einen Antrag auf Familienzusammenführung mit ihm stellt bzw. stellen“.
3 Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2003/86 definiert den Begriff „unbegleiteter Minderjähriger“ als „einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut einer solchen Person befindet, oder Minderjährige, die ohne Begleitung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückgelassen werden, nachdem sie in diesen Mitgliedstaat eingereist sind.“
4 Nach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86 berührt diese nicht das Recht der Mitgliedstaaten, günstigere Regelungen zu treffen oder beizubehalten.
5 Nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2003/86 können die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie vorbehaltlich der in Kapitel IV der Richtlinie genannten Bedingungen die Einreise und den Aufenthalt den volljährigen, unverheirateten Kindern des Zusammenführenden oder seines Ehegatten gestatten, wenn sie aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können.
6 Art. 10 der Richtlinie 2003/86 bestimmt: „… (2) Die Mitgliedstaaten können weiteren, in Artikel 4 nicht genannten Familienangehörigen die Familienzusammenführung gestatten, sofern der zusammenführende Flüchtling für ihren Unterhalt aufkommt. (3) Handelt es sich bei einem Flüchtling um einen unbegleiteten Minderjährigen, so a) gestatten die Mitgliedstaaten ungeachtet der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Bedingungen die Einreise und den Aufenthalt seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades zum Zwecke der Familienzusammenführung; …“
7 Art. 12 der Richtlinie 2003/86 bestimmt: „(1) Abweichend von Artikel 7 verlangen die Mitgliedstaaten in Bezug auf Anträge betreffend die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Familienangehörigen von einem Flüchtling und/oder einem (den) Familienangehörigen keinen Nachweis, dass der Flüchtling die in Artikel 7 genannten Bedingungen erfüllt. … Die Mitgliedstaaten können von dem Flüchtling die Erfüllung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Voraussetzungen verlangen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde. …“ B. Österreichisches Recht
8 Die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts sind die §§ 11 und 46 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, im Folgenden: NAG) vom 16. August 2005 ( III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen
9 RI ist ein am 1. September 1999 geborener syrischer Staatsangehöriger. Er kam am 31. Dezember 2015 als unbegleiteter Minderjähriger nach Österreich und stellte am 8. Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich) erkannte RI die Flüchtlingseigenschaft zu einem Zeitpunkt zu, als er minderjährig war, und teilte ihm diese Entscheidung am 5. Jänner 2017 mit. Am 6. April 2017, drei Monate und einen Tag später, wurde von RIs Eltern, CR und GF, sowie seiner volljährigen Schwester, TY (
10 Am 11. Juli 2018 beantragten CR, GF und TY beim Landeshauptmann von Wien einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Familienzusammenführung nach § 46 Abs. 1 Z 2 NAG. CR und GF machten ihre Rechte nach der Richtlinie 2003/86 geltend. TY stützte ihren Antrag auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Diese Anträge wurden am 20. April 2020 vom Landeshauptmann von Wien abgewiesen, weil sie nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem RI der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, gestellt worden seien.
11 Gegen diese Bescheide erhoben CR, GF und TY (im Folgenden: Kläger) Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien. Das vorgenannte Gericht stellt u. a. die Frage, ob die Kläger ein Recht auf Familienzusammenführung nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 haben, wenn RI während des Verfahrens der Familienzusammenführung volljährig geworden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, möchte es wissen, zu welchem Zeitpunkt dieser Antrag auf Familienzusammenführung hätte gestellt werden müssen, damit dieses Recht besteht.
12 Das Verwaltungsgericht Wien hat nach einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass die Kläger keinen Anspruch auf als „üblich“ anzusehenden Wohnraum hätten (
13 Das Verwaltungsgericht Wien hat entschieden, dass TY, aufgrund des Umstands, dass die Möglichkeit von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 in der Republik Österreich keine Anwendung finde, vom österreichischen Recht für die Zwecke der Familienzusammenführung nicht als Familienangehörige erfasst werde. Das vorlegende Gericht geht daher davon aus, dass die Eltern von RI gezwungen wären, auf ihr Recht auf Familienzusammenführung nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 zu verzichten, wenn der Schwester von RI, TY, nicht zeitgleich mit ihnen ein Aufenthaltstitel erteilt würde. Es möchte wissen, ob die Auslegung von Art. 20 AEUV in den Urteilen Ruiz Zambrano (
14 Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht Wien beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Können sich die drittstaatsangehörigen Eltern eines Flüchtlings, welcher als unbegleiteter Minderjähriger seinen Asylantrag gestellt hat und dem noch als Minderjähriger Asyl zuerkannt wurde, weiterhin auf Art. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 berufen, wenn der Flüchtling nach der Zuerkennung von Asyl, aber während des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an seine Eltern, volljährig geworden ist? 2. Wenn die Frage 1 mit Ja zu beantworten ist: Ist in einem solchen Fall erforderlich, dass die Eltern des Drittstaatsangehörigen die im Urteil des Gerichtshofs vom 12. April 2018, A und S (C‑550/16, EU:C:2018:248, Rn. 61), erwähnte Frist zur Stellung eines Antrags auf Familienzusammenführung „grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag …, an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist“, einhalten? 3. Wenn die Frage 1 mit Ja zu beantworten ist: Ist der volljährigen drittstaatsangehörigen Schwester eines anerkannten Flüchtlings unmittelbar aufgrund des Unionsrechts ein Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn die Eltern des Flüchtlings bei Verweigerung des Aufenthaltstitels an die volljährige Schwester des Flüchtlings de facto gezwungen wären, auf ihr Recht auf Familienzusammenführung nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 zu verzichten, weil diese volljährige Schwester des Flüchtlings aufgrund ihres Gesundheitszustands unbedingt der dauernden Pflege ihrer Eltern bedarf und deshalb nicht allein im Herkunftsstaat zurückbleiben kann? 4. Wenn die Frage 2 mit Ja zu beantworten ist: Welche Kriterien sind bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit heranzuziehen, ob ein solcher Antrag auf Familienzusammenführung „grundsätzlich“ innerhalb von drei Monaten im Sinne der Ausführungen im Urteil des Gerichtshofs vom 12. April 2018, A und S (C‑550/16, EU:C:2018:248, Rn. 61), gestellt wurde? 5. Wenn die Frage 2 mit Ja zu beantworten ist: Können sich die Eltern des Flüchtlings weiterhin auf ihr Recht auf Familienzusammenführung nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 berufen, wenn zwischen dem Tag, an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist, und ihrem Antrag auf Familienzusammenführung drei Monate und ein Tag vergangen sind? 6. Kann ein Mitgliedstaat in einem Verfahren auf Familienzusammenführung nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 von den Eltern des Flüchtlings grundsätzlich verlangen, dass sie die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 erfüllen? 7. Ist das Verlangen auf Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 genannten Voraussetzungen im Zuge einer Familienzusammenführung nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 davon abhängig, ob im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/86 der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde? IV. Verfahren vor dem Gerichtshof
15 Der Präsident des Gerichtshofs hat das Verfahren der vorliegenden Rechtssache am 9. Juli 2021 bis zur Verkündung des Endurteils in der Rechtssache C‑279/20 und den verbundenen Rechtssachen C‑273/20 und C‑355/20 ausgesetzt. Der Präsident des Gerichtshofs hat am 8. August 2022 an das vorlegende Gericht die Frage gerichtet, ob es sein Vorabentscheidungsersuchen in Anbetracht der in den vorgenannten Rechtssachen ergangenen Urteile ganz oder teilweise aufrechterhalte (
16 Die Kläger, die niederländische und die österreichische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Beteiligten haben in der Sitzung vom 14. Februar 2023 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofs beantwortet. V. Würdigung
17 Dem Ersuchen des Gerichtshofs entsprechend beschränke ich meine Schlussanträge auf die Würdigung der dritten Frage (
18 Das Verwaltungsgericht Wien fragt im Wesentlichen, ob eine drittstaatsangehörige volljährige Schwester eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings, für deren Unterhalt aufgrund ihres Gesundheitszustands vollständig ihre Eltern aufkommen, nach dem Unionsrecht Anspruch auf einen Aufenthaltstitel hat, wenn eine Verweigerung dazu führen würde, dass ihre Eltern ihr Recht auf Familienzusammenführung nicht in Anspruch nehmen könnten (
19 Die Kläger bringen vor, dass angesichts des Gesundheitszustands von TY eine Weigerung, ihr die Familienzusammenführung zu gewähren, dazu führen würde, dass es ihren Eltern, CR und GF, unmöglich wäre, ihr Recht auf Familienzusammenführung mit ihrem Sohn RI in Anspruch zu nehmen, wodurch diesem Recht seine praktische Wirksamkeit genommen würde. Dieses Ergebnis widerspreche dem Ziel der Richtlinie 2003/86, die Familienzusammenführung zu fördern, und dem Erfordernis, die Lage von Flüchtlingen besonders zu berücksichtigen. Es verstoße ferner gegen den Effektivitätsgrundsatz, wonach nationale Rechtsvorschriften die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürften. Die Kommission ist ferner der Ansicht, dass Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen sei, dass die volljährige behinderte Schwester eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings in seinen Anwendungsbereich einbezogen sei, damit Letzterer in den Genuss der Zusammenführung mit seinen Eltern kommen könne.
20 Nach Ansicht der niederländischen Regierung würde die Erweiterung des Anwendungsbereichs von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 auf die volljährige behinderte Schwester eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings denjenigen Bestimmungen dieser Richtlinie ihre praktische Wirksamkeit nehmen, die den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit vorbehielten, den Kreis der Berechtigten, die für eine Familienzusammenführung in Frage kommen könnten, zu erweitern. Nach Ansicht der österreichischen Regierung widerspricht eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2003/86 dem ausdrücklichen Willen des Unionsgesetzgebers, da diese Maßnahme den Personenkreis, dem sie ein Recht auf Familienzusammenführung zuerkenne, abschließend definiere.
21 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist die Inanspruchnahme des Rechts von RI auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern davon abhängig, dass TY gleichzeitig mit ihren Eltern ein Aufenthaltsrecht gewährt werde ( A. Recht eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern, Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86
22 In dem Bestreben, die Integration Drittstaatsangehöriger im Mitgliedstaat dadurch zu erleichtern, dass durch Zusammenführung ein Familienleben ermöglicht wird, legt die Richtlinie 2003/86 die Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, fest (
23 In Art. 4 der Richtlinie 2003/86 sind die Familienangehörigen eines Drittstaatsangehörigen definiert, denen die Mitgliedstaaten ein Recht auf Familienzusammenführung im Sinne dieser Richtlinie entweder zuerkennen müssen oder können (
24 Nach Art. 7 Abs. 1 in Kapitel IV der Richtlinie 2003/86 können die Mitgliedstaaten den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über Folgendes verfügt: a) Wohnraum, der für eine vergleichbar große Familie in dem betreffenden Staat als üblich angesehen wird, b) eine Krankenversicherung für ihn selbst und seine Familienangehörigen und c) feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen dieses Staates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen. Da in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 das Wort „kann“ verwendet wird, können die Mitgliedstaaten auf die in dieser Bestimmung vorgesehenen Anforderungen verzichten.
25 In bestimmten Fällen gelten für Flüchtlinge günstigere Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung (
26 Da Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 ausdrücklich auf die in Kapitel IV genannten Bedingungen Bezug nimmt, dürfen die Mitgliedstaaten von einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling oder von seinen Eltern im Rahmen eines Verfahrens der Familienzusammenführung nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 nicht verlangen, dass er/sie die Anforderungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 erfüllt/erfüllen ( B. Recht eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings auf Familienzusammenführung mit anderen Familienangehörigen, Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86
27 Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Schwester eines Flüchtlings nicht zu den in Art. 4 der Richtlinie 2003/86 genannten Familienangehörigen des Zusammenführenden gehört (
28 Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die nationalen Behörden einem Drittstaatsangehörigen, der die in dieser Richtlinie hierfür vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt, keinen Aufenthaltstitel auf der Grundlage der Richtlinie 2003/86 ausstellen. Der Gerichtshof hat sogar festgestellt, dass eine nationale Regelung, die die Ausstellung eines auf der Richtlinie 2003/86 beruhenden Aufenthaltstitels an eine Person erlaubt, die die darin enthaltenen Voraussetzungen nicht erfüllt, die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie beeinträchtigt und den mit ihr verfolgten Zielen widerspricht (
29 Der Unionsgesetzgeber wollte mit dem Erlass der Richtlinie 2003/86, die für alle Mitgliedstaaten – mit Ausnahme des Königreichs Dänemark und Irlands – gilt, nicht alle Fragen im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung erschöpfend regeln (
30 Die österreichische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sie zwar der Ansicht sei, dass TY kein Recht auf Familienzusammenführung mit RI nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 habe, diesen Personen von der Republik Österreich jedoch nach nationalem Recht ein Recht auf Familienzusammenführung nach Art. 8 EMRK gewährt werde. Diese Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten komme sowohl im klaren Wortlaut der Richtlinie 2003/86 als auch in der kohärenten Auslegung ihrer Bestimmungen durch den Gerichtshof zum Ausdruck.
31 Nach Ansicht der Kläger und der Kommission soll gleichwohl zur Gewährleistung der Wirksamkeit des Rechts eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 diese Bestimmung dahin auszulegen sein, dass sie dieses Recht auch behinderten Geschwistern des Flüchtlings zuerkenne. Dies soll sich aus einer Auslegung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 im Licht der Art. 7 und 24 der Charta dahin ergeben, dass das Recht von RI auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern sowie, in entsprechender Erweiterung, mit seiner Schwester zu gewährleisten sei (
32 Bei der Umsetzung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 müssen die Mitgliedstaaten die in der Charta verankerten Grundrechte, hier die Art. 7 und 24, beachten. Das Bestehen dieser Verpflichtung kann jedoch nicht für eine Auslegung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 oder einer anderen Bestimmung dieser Richtlinie sprechen, die im Widerspruch zu ihrem ausdrücklichen Wortlaut stünde. Eine solche Auslegung contra legem, sei es auf der Grundlage der Bestimmungen der Charta oder des Effektivitätsgrundsatzes, ist auch deshalb ausgeschlossen, weil sie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen würde (
33 Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 gestattet den Mitgliedstaaten ausdrücklich, das Recht auf Familienzusammenführung anderen als den in Art. 4 der Richtlinie genannten Familienangehörigen eines Flüchtlings zuzuerkennen, wenn der Flüchtling für ihren Unterhalt aufkommt (
34 Den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ist eindeutig zu entnehmen, dass die Republik Österreich sich dafür entschieden hat, von der Wahlmöglichkeit nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 keinen Gebrauch zu machen. Jedenfalls kommen für den Unterhalt von TY ihre Eltern, und nicht ihr Bruder RI, auf (
35 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass den Mitgliedstaaten durch die Charta nicht ihre Befugnis genommen wird, sich dafür zu entscheiden, Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 umzusetzen, und danach gestellte Anträge auf Familienzusammenführung zu prüfen (
36 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, festzustellen, dass RI nach Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 in ihrer Auslegung im Licht der Art. 7 und 24 der Charta kein Recht auf Familienzusammenführung mit seiner Schwester TY hat. Eine unangemessene Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmungen würde der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs widersprechen, die Wirksamkeit der Richtlinie 2003/86 beeinträchtigen und das sorgfältig ausgestaltete gesetzgeberische Gleichgewicht stören, zu dem die Europäische Union und die Mitgliedstaaten gelangt sind.
37 Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2003/86 kann auch nicht durch eine Übertragung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 20 AEUV und zur Unionsbürgerschaft gerechtfertigt werden, die das vorlegende Gericht anführt ( C. Recht auf Familienzusammenführung volljähriger unverheirateter Kinder, die aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2003/86
38 Nach Art. 4 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/86 können die Mitgliedstaaten den volljährigen unverheirateten Kindern des Zusammenführenden oder seines Ehegatten die Einreise und den Aufenthalt gestatten, wenn die betreffenden Kinder aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Hierfür gelten die in Kapitel IV der Richtlinie 2003/86 genannten Bedingungen.
39 Abgesehen davon, dass unklar ist, ob die Republik Österreich sich dafür entschieden hat, von der Wahlmöglichkeit nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2003/86 Gebrauch zu machen (
40 Während RI und seine Schwester, TY, kein Recht auf Familienzusammenführung nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2003/86 haben, haben seine Eltern, CR und GF, ein Recht auf Familienzusammenführung mit RI nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie. Sobald ihrem Antrag auf Familienzusammenführung stattgegeben wurde, haben CR und GF auch einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Republik Österreich nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86. Im Urteil O u. a. (
41 CR, GF und TY haben gemeinsam die Familienzusammenführung mit RI beantragt. In Anbetracht der Art ihrer familiären Bindungen und der ernsthaften Behinderung von TY sollten ihre Anträge zeitgleich geprüft werden (
42 Es widerspricht daher den Zielen der Richtlinie 2003/86 sowie der Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta, wenn von Antragstellern wie CR und/oder GF verlangt wird (
43 Die Republik Österreich kann die Familienzusammenführung nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2003/86 von der Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie abhängig machen. Diese Voraussetzungen gelten nur für TY, da CR und GF hiervon nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 befreit sind ( VI. Ergebnis
44 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die dritte Vorlagefrage des Verwaltungsgerichts Wien (Österreich) wie folgt zu beantworten: Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, Art. 10 Abs. 3 Buchst. a, Art. 13 Abs. 2 und Art. 17 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung sowie Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass volljährige behinderte Geschwister eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings, für deren Unterhalt aufgrund ihres Gesundheitszustands vollständig ihre Eltern aufkommen, nach dem Unionsrecht ein Recht auf Familienzusammenführung mit ihren Eltern und ihrem minderjährigen Geschwisterteil haben, sofern der betreffende Mitgliedstaat von der Wahlmöglichkeit nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2003/86 Gebrauch gemacht hat.