Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 2023
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.06.2023 – C-178/22
Generalanwalt Anthony Collins · ECLI:EU:C:2023:463
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ANTHONY COLLINS vom 8. Juni 2023 ( Rechtssache C‑178/22 Unbekannt, Beteiligte: Procura della Repubblica presso il Tribunale di Bolzano (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bolzano [Landesgericht Bozen, Italien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation – Vertraulichkeit der Kommunikation – Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste – Richtlinie 2002/58/EG – Art 1 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1 – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7, 8,11 und Art. 52 Abs. 1 – Antrag einer Staatsanwaltschaft auf Zugang zu Daten zur Ermittlung und Verfolgung schweren Diebstahls eines Mobiltelefons – Definition einer ‚schweren Straftat‘, die einen schwerwiegenden Eingriff in Grundrechte rechtfertigen kann – Umfang der vorherigen Kontrolle, mit der gewährleistet werden soll, dass die Voraussetzung der Begehung einer schweren Straftat eingehalten wird – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ I. Einleitung
1 Die Procura della Repubblica presso il Tribunale di Bolzano (Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen, Italien) (im Folgenden: Staatsanwaltschaft [Bozen]) beantragt beim Tribunale di Bolzano (Landesgericht Bozen, Italien) die Genehmigung des Zugangs zu den von den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste nach nationalem Recht aufbewahrten Daten, die es u. a. ermöglichen, die Quelle und den Adressaten einer Mobiltelefonkommunikation zurückzuverfolgen und festzustellen.
2 Im Zusammenhang mit diesem Antrag ersucht das Tribunale di Bolzano (Landesgericht Bozen) den Gerichtshof um die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG ( II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht
3 Art. 5 („Vertraulichkeit der Kommunikation“) der Richtlinie 2002/58 bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen die Vertraulichkeit der mit öffentlichen Kommunikationsnetzen und öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten übertragenen Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten durch innerstaatliche Vorschriften sicher. Insbesondere untersagen sie das Mithören, Abhören und Speichern sowie andere Arten des Abfangens oder Überwachens von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten durch andere Personen als die Nutzer, wenn keine Einwilligung der betroffenen Nutzer vorliegt, es sei denn, dass diese Personen gemäß Artikel 15 Absatz 1 gesetzlich dazu ermächtigt sind. … …“
4 In Art. 6 („Verkehrsdaten“) der Richtlinie 2002/58 heißt es: „(1) Verkehrsdaten, die sich auf Teilnehmer und Nutzer beziehen und vom Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder eines öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienstes verarbeitet und gespeichert werden, sind unbeschadet der Absätze 2, 3 und 5 des vorliegenden Artikels und des Artikels 15 Absatz 1 zu löschen oder zu anonymisieren, sobald sie für die Übertragung einer Nachricht nicht mehr benötigt werden. … (5) Die Verarbeitung von Verkehrsdaten gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 4 darf nur durch Personen erfolgen, die auf Weisung der Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste handeln und die für Gebührenabrechnungen oder Verkehrsabwicklung, Kundenanfragen, Betrugsermittlung, die Vermarktung der elektronischen Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung eines Dienstes mit Zusatznutzen zuständig sind; ferner ist sie auf das für diese Tätigkeiten erforderliche Maß zu beschränken. …“
5 Art. 9 („Andere Standortdaten als Verkehrsdaten“) der Richtlinie 2002/58 sieht vor: „(1) Können andere Standortdaten als Verkehrsdaten in Bezug auf die Nutzer oder Teilnehmer von öffentlichen Kommunikationsnetzen oder öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten verarbeitet werden, so dürfen diese Daten nur im zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen erforderlichen Maß und innerhalb des dafür erforderlichen Zeitraums verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden oder wenn die Nutzer oder Teilnehmer ihre Einwilligung gegeben haben. Der Diensteanbieter muss den Nutzern oder Teilnehmern vor Einholung ihrer Einwilligung mitteilen, welche Arten anderer Standortdaten als Verkehrsdaten verarbeitet werden, für welche Zwecke und wie lange das geschieht, und ob die Daten zum Zwecke der Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen an einen Dritten weitergegeben werden. Die Nutzer oder Teilnehmer können ihre Einwilligung zur Verarbeitung anderer Standortdaten als Verkehrsdaten jederzeit zurückziehen. …“
6 Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 lautet: „Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 5, Artikel 6, Artikel 8 Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie Artikel 9 dieser Richtlinie beschränken, sofern eine solche Beschränkung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG ( B. Nationales Recht
7 Art. 132 Abs. 3 des Decreto Legislativo 30 giugno 2003, n. 196 – Codice in materia di protezione dei dati personali (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 196 zur Einführung eines Gesetzbuchs zum Schutz personenbezogener Daten) ( „(3) Bestehen innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist[, d. h. 24 Monate ab dem Zeitpunkt der Kommunikation,] hinreichende Anhaltspunkte für Straftaten, für die das Gesetz eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren vorsieht, die gemäß Art. 4 des Codice di procedura penale [(Strafprozessordnung)] bestimmt wird, oder für Straftaten der Bedrohung, Belästigung oder Störung von Personen per Telefon und handelt es sich um eine ernsthafte Bedrohung, Belästigung oder Störung, so werden die Daten, wenn sie für die Aufklärung des Sachverhalts von Bedeutung sind, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder auf Ersuchen des Verteidigers des Angeklagten, des Beschuldigten, der verletzten Person oder anderer privater Beteiligter erhoben, nachdem der Richter durch mit Gründen versehenen Beschluss die Genehmigung hierzu erteilt hat. … (3-quarter) Die unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Abs. 3 und 3-bis erlangten Daten dürfen nicht verwendet werden.“
8 Art. 4 („Vorschriften zur Bestimmung der Zuständigkeit“) der Strafprozessordnung lautet: „Zur Bestimmung der Zuständigkeit ist die gesetzlich für jede vollendete oder versuchte Straftat festgelegte Strafe zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen ist, ob es sich um eine fortgesetzte Tat oder einen Wiederholungsfall handelt und unter welchen Umständen die Straftat begangen wird, es sei denn, es handelt sich um erschwerende Umstände, für die das Gesetz eine andere Strafe als die Regelstrafe vorsieht, und Umstände mit besonderen Wirkungen.“
9 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts kann die Staatsanwaltschaft die Straftat des schweren Diebstahls von Amts wegen verfolgen ( III. Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
10 Die Staatsanwaltschaft (Bozen) ermittelte in zwei Strafsachen gegen Unbekannt wegen schweren Diebstahls eines Mobiltelefons gemäß den Art. 624 und 625 des Strafgesetzbuchs (
11 Das vorlegende Gericht bezweifelt, dass Art. 132 Abs. 3 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 196/2003 mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der Auslegung durch das Urteil Prokuratuur vereinbar ist. Es weist darauf hin, dass die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) am 7. September 2021 (
12 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts umfasst der in Art. 132 Abs. 3 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 196/2003 für die Einstufung schwerer Kriminalität vorgesehene Strafrahmen auch Straftaten mit begrenzter sozialschädlicher Wirkung, die nur auf Antrag des Betroffenen verfolgt werden könnten (
13 Die italienischen Gerichte hätten nur ein sehr begrenztes Ermessen, um die Genehmigung für die Erhebung von Telefonverbindungsdaten abzulehnen, da sie bei Vorliegen „hinreichende[r] Anhaltspunkte für eine Straftat“ erteilt werden müsse, wenn sie „für die Aufklärung der Straftat von Bedeutung“ sei. Die Gerichte seien insbesondere nicht befugt, die Schwere der untersuchten Straftat zu bewerten. Diese Bewertung habe der Gesetzgeber vorgenommen, als er allgemein und ohne Differenzierung zwischen den verschiedenen Arten von Straftaten festgelegt habe, dass der Zugang zu Telefonverbindungsdaten u. a. für die Ermittlung aller Straftaten zu gestatten sei, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht seien.
14 Unter diesen Umständen hat das Tribunale di Bolzano (Landesgericht Bozen) beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Steht Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 einer nationalen Regelung entgegen, die wie Art. 132 Abs. 3 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 196/2003 Folgendes vorsieht: „Bestehen innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist ausreichende Anhaltspunkte für Straftaten, für die das Gesetz eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren vorsieht, die gemäß Art. 4 der Strafprozessordnung bestimmt wird, oder für Straftaten der Bedrohung, Belästigung oder Störung von Personen per Telefon und handelt es sich um eine ernsthafte Bedrohung, Belästigung oder Störung, so werden die Daten, falls sie für die Aufklärung des Sachverhalts von Bedeutung sind, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder auf Ersuchen des Verteidigers des Angeklagten, des Beschuldigten, der verletzten Person oder anderer privater Beteiligter erhoben, nachdem der Richter durch mit Gründen versehenen Beschluss die Genehmigung hierzu erteilt hat“? IV. Verfahren vor dem Gerichtshof
15 Die tschechische und die estnische Regierung, Irland, die französische, die italienische, die zyprische, die ungarische, die niederländische, die österreichische und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
16 Diese Verfahrensbeteiligten und die Staatsanwaltschaft (Bozen) haben in der Sitzung vom 21. März 2023 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofs beantwortet. V. Rechtliche Würdigung A. Zulässigkeit
17 Die italienische Regierung und Irland halten das Ersuchen um Vorabentscheidung für teilweise unzulässig. Ausweislich der Sachverhaltsdarstellung in der Vorlageentscheidung beziehe sich der Antrag auf Datenzugang auf Ermittlungen wegen schweren Diebstahls von Mobiltelefonen. Die Staatsanwaltschaft könne, wie Irland hervorhebt, diese Straftat von Amts wegen verfolgen. Diese Befugnis sei Ausdruck der Vorstellung, dass die Art und die Wirkungen der Straftat die Gesellschaft im Allgemeinen berührten. Das Vorabentscheidungsersuchen sei daher insofern hypothetisch, als es sich auch auf Straftaten beziehe, die nur auf Antrag des Betroffenen verfolgt werden könnten. Das vorlegende Gericht verweise, wie die italienische Regierung bemerkt, auf mehrere Straftaten, die mit den bei ihm anhängigen Strafsachen nichts zu tun hätten. Die italienische Regierung und die Kommission tragen vor, entgegen dem im Vorabentscheidungsersuchen enthaltenen Hinweis auf „eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren“ sehe Art. 625 des Strafgesetzbuchs für schweren Diebstahl eine Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Jahren vor. Die Kommission schlägt daher dem Gerichtshof vor, die Frage umzuformulieren. Auch die französische Regierung spricht sich für eine Umformulierung aus. Während der Gerichtshof Bestimmungen des Unionsrechts auslegen dürfe, sei er nicht befugt, sich zur Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zu äußern.
18 Mit seiner Frage bittet das vorlegende Gericht den Gerichtshof ausdrücklich, über die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht zu entscheiden. Dies hindert an sich nicht daran, dem vorlegenden Gericht eine Auslegung des Unionsrechts, hier von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58, zu unterbreiten, anhand deren es entscheiden kann, ob eine nationale Regelung, die Gegenstand des bei ihm anhängigen Verfahrens ist, mit dieser Bestimmung in Einklang steht (
19 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft (Bozen) den Zugang zu den Daten u. a. zur Ermittlung und Verfolgung von zwei Fällen des schweren Diebstahls eines Mobiltelefons nach Art. 625 des Strafgesetzbuchs beantragt hat. Deshalb sind die in diesem Ersuchen enthaltenen Hinweise auf andere Straftatbestände, wie etwa Art. 624 des Strafgesetzbuchs (einfacher Diebstahl) ( B. Beantwortung der Vorlagefrage 1. Vorbemerkungen
20 Das vorliegende Ersuchen geht auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft (Bozen) auf Zugang zu den von den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste aufbewahrten Daten zurück. Sie betrifft weder die Speicherung dieser Daten an sich noch deren Rechtmäßigkeit u. a. nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 ( 2. Befugnis der Mitgliedstaaten, zu bestimmen, was unter einer „schweren Straftat“ zu verstehen ist
21 Die Richtlinie 2002/58 regelt die Tätigkeiten der Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (
22 Ungeachtet dieses eindeutigen Zusammenhangs hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 beschriebenen nationalen Rechtsvorschriften in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, da diese Bestimmung die Mitgliedstaaten ausdrücklich zum Erlass solcher Vorschriften ermächtigt. Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass sich der Begriff „Tätigkeiten“, einschließlich der „Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich“ im Sinne von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58, nicht auf die in Art. 15 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Rechtsvorschriften erstreckt (
23 Weder in Art. 2 der Richtlinie 2002/58, der eine Reihe von Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie enthält, noch in einer anderen Bestimmung der Richtlinie 2002/58, auch nicht in Art. 15 Abs. 1, wird der Begriff „Straftaten“ definiert. Die Richtlinie 2002/58 enthält auch keine Aufzählung von „Straftaten“ (
24 Obwohl es an derartigen Begriffsbestimmungen fehlt, sieht die Richtlinie 2002/58 nicht vor, dass jeder Mitgliedstaat „Straftaten“ nach Maßgabe seines nationalen Rechts definiert (
25 Die zehn Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, und die Kommission sind jedoch übereinstimmend der Ansicht, es sei Sache jedes Mitgliedstaats, den Begriff „Straftaten“, einschließlich schwerer Straftaten, auf den Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 verweise, in seinem nationalen Recht zu definieren.
26 Diesem Vorbringen schließe ich mich aus den folgenden Gründen an.
27 Erstens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es im Zusammenhang mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 Sache der Mitgliedstaaten ist, ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen festzulegen und die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um ihre innere und äußere Sicherheit zu gewährleisten (noscitur a sociis) angesehen werden, denn es war offenbar der Wille des Unionsgesetzgebers, dass sie alle in gleicher Weise behandelt werden sollten, auch in Bezug auf die Methode ihrer Definition (
28 Zweitens verpflichtet Art. 4 Abs. 2 EUV die Union zur Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten, die in deren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen zum Ausdruck kommt. Auch in der Präambel der Charta wird bekräftigt, dass die Union zwar zur Erhaltung und zur Entwicklung gemeinsamer Werte beiträgt, dabei aber u. a. die Vielfalt der Kulturen und Traditionen der Völker Europas achtet. Die Definition von Straftaten und Strafen (
29 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Straftatbeständen und Strafen eine Vielzahl verschiedener Faktoren in unterschiedlichem Maße berücksichtigen. Die Bewertung der „Schwere“ einer bestimmten Straftat durch einen Mitgliedstaat schlägt sich häufig, wenn nicht ausnahmslos, in der Schwere der Strafe nieder, mit der er die Begehung dieser Straftat bedroht. In der Dauer einer Freiheitsstrafe kann eine Analyse mehrerer Faktoren zum Ausdruck kommen, wie etwa die vermutete immanente „Schwere“ einer Straftat sowie ihre relative „Schwere“ im Vergleich zu anderen Straftaten. Es wurden keine Gründe dafür angeführt, warum die Mitgliedstaaten von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen sollten oder warum überhaupt für die Definition von „Straftaten“, „schweren Straftaten“ oder „Straftaten im Allgemeinen“ im vorliegenden speziellen Kontext etwas anderes gelten sollte.
30 Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Strafrechts lässt die Zuständigkeit der Union unberührt, in gewissen Fällen z. B. Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen im Hinblick auf besonders schwere Kriminalität zu erlassen, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen dieser Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben (
31 Diese beiden Gründe erklären hinreichend, warum die Mitgliedstaaten, obwohl die nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 erlassenen nationalen Rechtsvorschriften zur Ermittlung und Verfolgung von Straftaten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, weiterhin für die Definition von „Straftaten“, einschließlich „schwerer Straftaten“, und die Festlegung von Strafen für die Begehung solcher Taten zuständig sind ( 3. Prüfungsmaßstab in Bezug auf die Ausübung der in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 vorgesehenen Möglichkeit, vom Grundsatz der Vertraulichkeit abzuweichen
32 Der Gerichtshof hat betont, dass die Möglichkeit, u. a. von dem in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 vorgesehenen Grundsatz der Vertraulichkeit abzuweichen (
33 Damit in der Praxis die vollständige Einhaltung dieser Voraussetzungen gewährleistet ist, muss der Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu gespeicherten Daten grundsätzlich (
34 Im vorliegenden Fall regelt Art. 132 Abs. 3 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 196/2003 die Voraussetzungen, unter denen ein nationales Gericht den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste aufgeben muss, der Staatsanwaltschaft auf deren Antrag Zugang zu Daten zu gewähren. Es steht fest (
35 Obwohl Art. 132 Abs. 3 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 196/2003 potenziell ein breites Spektrum von Straftaten abdeckt, liegen dem Gerichtshof im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte vor, dass wegen der großen Zahl der erfassten Straftaten der Zugang zu Daten hiernach eher die Regel als die Ausnahme wäre (
36 Die in Art. 132 Abs. 3 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 196/2003 vorgesehene Strafe von drei Jahren bezieht sich auf die jeweilige Höchststrafe und könnte somit auch für Straftaten wie einfachen Diebstahl gelten (
37 Im Rahmen des ersten dieser Prüfungsmaßstäbe sind die nationalen Gerichte verpflichtet (
38 Demgegenüber sind die nationalen Gerichte im Rahmen des – für unser Verfahren einschlägigen – zweiten dieser Prüfungsmaßstäbe verpflichtet (
39 Wenngleich die nationalen Gerichte nicht befugt sein mögen, die gesetzliche Begriffsbestimmung von Straftaten oder deren Einstufung hinsichtlich des Schweregrades zu kontrollieren (
40 Folglich dürfen die gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 erlassenen Vorschriften nur dann Zugang zu sensiblen Daten gestatten, wenn i) die betreffende Straftat den vom nationalen Gesetzgeber im Voraus festgelegten Schweregrad erreicht und ii) ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde im Anschluss an eine Einzelfallprüfung oder ‑kontrolle feststellt, dass der mit der Gewährung des Zugangs verbundene Eingriff in die Grundrechte jeweils in einem angemessenen Verhältnis zu dem im öffentlichen Interesse liegenden Ziel der Verbrechensbekämpfung steht. In manchen Fällen darf der Zugang zu solchen Daten aber auch dann nicht gewährt werden, wenn die Straftat den im nationalen Recht vorgesehenen Grad an Schwere erreicht.
41 Die Straftat des schweren Diebstahls, um die es sich im vorliegenden Fall handelt, gilt nach nationalem Recht als „schwer“, weil sie u. a. mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Jahren bedroht ist und somit dem Schweregrad gemäß Art. 132 Abs. 3 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 196/2003 entspricht (
42 Wird der vom nationalen Gesetzgeber festgelegte Strafrahmen erreicht, muss das vorlegende Gericht nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles prüfen, ob der mit der Erleichterung des Zugangs zu sensiblen Daten verbundene Eingriff in die Grundrechte in einem angemessenen Verhältnis zu dem im öffentlichen Interesse liegenden Ziel der Bekämpfung dieser Straftat steht. Das vorlegende Gericht muss insoweit alle relevanten Rechte und Interessen berücksichtigen und abwägen, wozu u. a. die Beeinträchtigung der durch Art. 17 der Charta geschützten Eigentumsrechte der Opfer sowie der Umstand gehören, dass Mobiltelefone hochsensible Informationen über das private und berufliche Leben sowie die finanziellen Verhältnisse ihrer Besitzer enthalten können (
43 Was die Rechte Dritter anbelangt, so ergibt sich ( VI. Ergebnis
44 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Frage des Tribunale di Bolzano (Landesgericht Bozen, Italien) wie folgt zu beantworten: Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung und die Art. 7, 8, und 11 sowie Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach ein Gericht verpflichtet ist, der Staatsanwaltschaft Zugang zu den von den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste rechtmäßig gespeicherten Daten zu gestatten, aus denen genaue Schlüsse auf das Privatleben eines Nutzers gezogen werden können, sofern diese Daten für die Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts relevant sind und hinreichende Anhaltspunkte für die Begehung einer schweren Straftat im Sinne des nationalen Rechts vorliegen, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist. Vor der Gewährung des Zugangs muss das nationale Gericht im Einzelfall konkret prüfen, ob der mit der Gewährung dieses Zugangs verbundene Eingriff in die Grundrechte in Anbetracht u. a. der Schwere der spezifischen Straftat und des jeweiligen Sachverhalts verhältnismäßig ist.