Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 13.07.2023 – C-261/22
Generalanwältin Tamara Ćapeta · ECLI:EU:C:2023:582
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN TAMARA ĆAPETA vom 13. Juli 2023 ( Rechtsache C‑261/22 GN, andere Partei des Verfahrens: Procuratore generale presso la Corte di appello di Bologna (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione [Kassationsgerichtshof, Italien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Achtung des Privat- und Familienlebens – Rechte des Kindes – Mütter, die mit minderjährigen Kindern zusammenleben – Gründe für die Nichtvollstreckung oder die Aussetzung der Übergabe“ I. Einleitung
1 Auch Mütter können ins Gefängnis kommen.
2 Es ist durchaus möglich, dass es sich einmal bei einer verurteilten Person um eine Mutter kleiner Kinder handelt. Vor dem Gerichtshof geht es in der vorliegenden Rechtssache erstmals um einen Sachverhalt, in dem ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gegen eine solche Mutter ausgestellt wurde. Ist in einem solchen Fall für die Frage, ob ein derartiger Europäischer Haftbefehl zu vollstrecken ist, das Kindeswohl von Bedeutung?
3 Das vorlegende Gericht, die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien), ersucht um Auslegung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl ( II. Sachverhalt, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
4 Am 26. Juni 2020 erließ eine belgische Justizbehörde einen Europäischen Haftbefehl gegen GN zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen der Straftaten des Menschenhandels und der Beihilfe zur illegalen Einwanderung. GN war in Abwesenheit verurteilt worden, wobei sie in Übereinstimmung mit dem belgischen Recht ordnungsgemäß über das Verfahren in Kenntnis gesetzt worden war.
5 GN wurde am 2. September 2021 in Bologna (Italien) verhaftet. Zum Zeitpunkt der Verhaftung wurde ihr minderjähriger Sohn, der bis zu diesem Zeitpunkt bei ihr war, in die Obhut des Sozialdiensts gegeben. Da GN ihrer Übergabe nicht zustimmte, kam sie in Haft, die später durch Hausarrest ersetzt wurde, wodurch sie wieder mit ihrem Sohn zusammen war.
6 In der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2021 stellte die Corte d’appello di Bologna (Berufungsgericht Bologna, Italien) gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl ein Informationsersuchen an die ausstellende Justizbehörde. Dieses Gericht ersuchte um Informationen zu den Verfahren zur Vollstreckung einer Strafe in Belgien gegen Mütter, die mit minderjährigen Kindern zusammenleben, zur Behandlung, die GN im Gefängnis erfahren würde, zu den Maßnahmen, die in Bezug auf ihren Sohn ergriffen würden, und zu der Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens, da das Verfahren, das zur Verurteilung von GN geführt hatte, in Abwesenheit durchgeführt worden war. Das Büro des Königlichen Prokurators Antwerpen antwortete, dass die vorgelegten Fragen vom Föderalen Öffentlichen Dienst (Justiz) in Belgien zu beantworten seien. Nach dieser Antwort gab es keine weitere Kommunikation zwischen den beiden Justizbehörden.
7 Mit Urteil vom 15. Oktober 2021 lehnte die Corte d’appello di Bologna (Berufungsgericht Bologna) die Übergabe von GN an die ausstellende Justizbehörde mit der Begründung ab, dass sie Mutter eines Kindes unter drei Jahren sei, das zum Zeitpunkt ihrer Verhaftung allein mit ihr zusammengelebt habe, und ordnete ihre sofortige Freilassung an. Dieses Gericht war der Ansicht, dass ohne eine Antwort der ausstellenden Justizbehörde keine Gewissheit bestehe, dass in der belgischen Rechtsordnung eine mit der italienischen vergleichbare Sorgerechtsregelung anerkannt sei, die das Recht der Mutter darauf schütze, dass ihr nicht ihre Beziehung zu ihren Kindern genommen werde, und gewährleiste, dass Kinder die notwendige mütterliche und familiäre Fürsorge erhielten, wie sie in der italienischen Verfassung, in Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (
8 Der Procuratore generale presso la Corte di appello di Bologna (Generalstaatsanwalt beim Berufungsgericht Bologna, Italien) und GN legten getrennte Rechtsmittel gegen das oben genannte Urteil ein. Die mit dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren befasste Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) hat beschlossen, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind Art. 1 Abs. 2 und 3 sowie die Art. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl dahin auszulegen, dass sie es der vollstreckenden Justizbehörde nicht erlauben, die Übergabe einer Mutter von minderjährigen Kindern, die mit ihr zusammenleben, abzulehnen oder jedenfalls aufzuschieben? 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Sind Art. 1 Abs. 2 und 3 sowie die Art. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl mit den Art. 7 und 24 Abs. 3 der Charta, und zwar auch im Licht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) sowie der gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten, vereinbar, soweit sie verlangen, dass die Mutter übergeben wird und dabei die Bindungen an die mit ihr zusammenlebenden minderjährigen Kinder ohne Berücksichtigung des Kindeswohls durchtrennt werden?
9 GN, der Generalstaatsanwalt beim Berufungsgericht Bologna, die Regierungen von Italien, Ungarn und den Niederlanden, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. In der mündlichen Verhandlung am 28. März 2023 haben GN, die Regierungen Italiens und der Niederlande, der Rat und die Europäische Kommission mündliche Erklärungen abgegeben. III. Würdigung
10 Um dem Gerichtshof eine sachdienliche Antwort geben zu können, rege ich an, die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen umzuformulieren. Das vorlegende Gericht möchte erstens wissen, ob es die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigern kann, wenn es mit der Übergabe die Grundrechte der Mutter, um deren Übergabe ersucht wird, und die Grundrechte der bei ihr lebenden minderjährigen Kinder verletzen würde. Hilfsweise fragt das vorlegende Gericht, ob es eine solche Übergabe aufschieben kann. Insoweit geht es um das durch Art. 7 der Charta verbürgte Recht auf Familienleben und um das durch Art. 24 der Charta verbürgte Wohl des Kindes.
11 Mit der zweiten Frage stellt das vorlegende Gericht die Vereinbarkeit des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl mit den beiden genannten Grundrechten für den Fall in Frage, dass dessen Auslegung ergeben sollte, dass er bei dem im Ausgangsverfahren gegebenen Sachverhalt einer Ablehnung oder einem Aufschub der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls entgegenstehen würde. Diese Frage wird also nur dann relevant, wenn der Gerichtshof die Möglichkeit verneint, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu verweigern. Angesichts der Antwort, die ich dem Gerichtshof für die erste Frage vorschlagen werde, erübrigt sich die Beantwortung der zweiten Frage.
12 Das vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Problem ist zugleich bekannt und neu. Es ist bekannt, weil es sich um eine weitere einer Reihe von Vorlagen zu der Frage handelt, ob – über die in den Art. 3, 4 und 4a des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl ausdrücklich genannten zwingenden oder fakultativen Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung hinaus – auch die Gefahr einer Grundrechtsverletzung ein Grund für die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls sein kann (
13 Das Problem ist jedoch auch völlig neu, weil die Nichtvollstreckung erstmals auf die mögliche Verletzung von Grundrechten nicht (nur) der gesuchten Person, sondern (auch) einer anderen Person gestützt werden könnte, nämlich des minderjährigen Kindes der Mutter, um deren Übergabe ersucht wird.
14 Meines Erachtens müssen diese beiden Fragen auseinandergehalten werden. Daher werde ich zunächst auf die Umstände eingehen, unter denen das in Art. 7 der Charta garantierte Recht der Mutter auf Familienleben die Ablehnung ihrer Übergabe rechtfertigen kann. Diese Frage lässt sich auf der Grundlage der bereits gefestigten Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl beantworten. Sodann werde ich die Folgen analysieren, die sich für die vollstreckende Behörde aus der in Art. 24 der Charta verankerten Verpflichtung ergeben, dem Wohl des Kindes Rechnung zu tragen. Ich werde darlegen, dass die Rechte des Kindes die Ablehnung der Übergabe rechtfertigen können. Schließlich werde ich gesondert auf die Möglichkeit eingehen, die Übergabe aufzuschieben. A. Gefahr der Verletzung des Rechts der Mutter auf Familienleben und „Zwei-Stufen-Test“
15 Der Gerichtshof hat mit dem Urteil Aranyosi und Căldăraru im Jahr 2016 erstmals bestätigt, dass die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aus einem Grund verweigert werden kann, der im Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl selbst nicht ausdrücklich aufgeführt ist (
16 In diesem Urteil hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass die ernsthafte Gefahr eines Verstoßes gegen das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, ein durch Art. 4 der Charta garantiertes absolutes Grundrecht, ein Grund für die Ablehnung der Übergabe sein könne. Der Gerichtshof hat sich auf Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl gestützt und festgestellt, dass die Verweigerung der Übergabe zur Voraussetzung habe, dass die vollstreckende Behörde erstens bestätigt, dass systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf die Einhaltung von Art. 4 der Charta im Ausstellungsmitgliedstaat bestehen, und zweitens, dass das Recht der betreffenden Person verletzt zu werden droht (
17 Dies ist der sogenannte „Zwei-Stufen-Test“ (
18 In einer Reihe anderer Urteile, die sich auf die gleiche Argumentation wie die im Urteil Aranyosi und Căldăraru stützten, hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass die Verweigerung der Übergabe unter den Bedingungen des Zwei-Stufen-Tests auch dann gerechtfertigt sei, wenn es um einen etwaigen Verstoß gegen das Recht der gesuchten Person auf ein faires Verfahren gehe, wie es in Art. 47 der Charta garantiert ist. Hierbei handelte es sich um die Ausführungen im Urteil LM (
19 In all diesen Rechtssachen ging es ausnahmslos um das Grundrecht der gesuchten Person. Im vorliegenden Fall würde sich eine ähnliche Frage wie in den oben genannten Fällen stellen, wenn es vor dem Gerichtshof um die Frage ginge, ob GN sich auf ihr in Art. 7 der Charta verankertes Recht auf Familienleben berufen kann, um sich ihrer Übergabe zu widersetzen.
20 Die Möglichkeit, von der Verpflichtung zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzusehen, ist bisher nur in Bezug auf zwei Grundrechte, und zwar diejenigen, die in den Art. 4 und 47 der Charta garantiert sind, anerkannt worden (
21 Ausgangspunkt dieser Untersuchung ist, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung zu Recht ausgeführt hat, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe zwangsläufig einen Eingriff in das Recht von GN auf Familienleben darstellt. Diese Einschränkung wird jedoch grundsätzlich als notwendig angesehen, um ein anderes gesellschaftliches Interesse zu erreichen, nämlich zu vermeiden, dass Straftäter straflos bleiben (
22 Daher bin ich der Meinung, dass GN ihr Recht auf Familienleben nur dann als Rechtfertigung für die Nichtvollstreckung des Europäischen Haftbefehls geltend machen kann, wenn die vollstreckende Behörde Grund zu der Annahme hat, dass der ausstellende Staat ihr Recht auf Familienleben nicht beachten wird.
23 Wie der Gerichtshof bei verschiedenen Gelegenheiten wiederholt hat (
24 Auszugehen ist also im Einklang mit Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl davon, dass der Ausstellungsmitgliedstaat im Rahmen seiner Rechtsordnung und Praxis Maßnahmen getroffen hat, die das Recht der inhaftierten Personen auf Aufrechterhaltung ihrer familiären Bindungen nicht unverhältnismäßig einschränken. Diese Vermutung kann nur dann in Frage gestellt werden, wenn die vollstreckende Behörde in Bezug auf die Gewährleistung des Rechts auf Familienleben von Personen, die im Ausstellungsstaat inhaftiert sind, von systemischen oder allgemeinen Mängeln Kenntnis besitzt (
25 Es ist von entscheidender Bedeutung, dass diese Schlussfolgerung nicht darauf gestützt werden kann, dass der Ausstellungsmitgliedstaat in Bezug auf den Schutz des Familienlebens von inhaftierten Personen eine andere gesetzgeberische Entscheidung getroffen hat als der Vollstreckungsmitgliedstaat.
26 In ausnahmslos allen Fällen, in denen Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl dahin ausgelegt worden ist, dass eine Übergabe abgelehnt werden kann, war es die Kenntnis der vollstreckenden Behörde von möglichen systemischen oder allgemeinen Mängeln beim Schutz des jeweiligen Grundrechts im Ausstellungsstaat, die zur Anwendung des Zwei-Stufen-Tests geführt hat. Nur in einem solchen Fall war es der vollstreckenden Behörde gestattet, vom Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens abzuweichen und den Schutz der Grundrechte im Ausstellungsstaat durch die Anwendung des Zwei-Stufen-Tests in Frage zu stellen.
27 Im vorliegenden Fall gibt es keinen Grund, den Zwei-Stufen-Test anzuwenden. Der dafür notwendige Anlass – die Gefahr, dass Belgien das Recht auf Familienleben von Müttern, die eine Haftstrafe verbüßen, systematisch verletzt – ist nicht gegeben.
28 Bei einer solchen Sachlage kann die vollstreckende Behörde die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nicht mit der Begründung ablehnen, dass das Recht von GN auf Familienleben möglicherweise verletzt werde.
29 Es stellt sich zwar immer noch die berechtigte Frage, ob die Rechte von GN nicht zu sehr eingeschränkt sein könnten (z. B. in einem hypothetischen Szenario, in dem die Vorschriften des Gefängnisses, in dem sie ihre Strafe verbüßt, Familienbesuche nur einmal pro Woche erlauben). Es ist natürlich nie auszuschließen, dass in einem konkreten Fall eine individuelle Verletzung vorliegt.
30 Das System der gegenseitigen Anerkennung, auf dem der Europäische Haftbefehl und andere ähnliche Instrumente des Unionsrechts (
31 Selbst wenn einzelne Verstöße nicht ausgeschlossen werden können, wäre es für die vollstreckende Behörde unmöglich, solche Verstöße vorherzusagen, es sei denn, es gibt Anhaltspunkte dafür, dass sie im Ausstellungsmitgliedstaat systemisch geschehen.
32 Im vorliegenden Fall bin ich in Ermangelung von Hinweisen auf systemische oder allgemeine Mängel bei den Garantien für das Familienleben von inhaftierten Personen in Belgien der Ansicht, dass die vollstreckende Behörde die Übergabe nicht aus diesem Grund ablehnen kann (
33 Andernfalls wäre der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, auf dem die gegenseitige Anerkennung beruht, gegenstandslos. B. Kindeswohl
34 Bei der anderen Person bzw. den anderen Personen (es wird berichtet, dass GN nach der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls ein zweites Kind bekommen habe), um deren Grundrechte es vorliegend geht, handelt es sich um die Kinder von GN.
35 Auch die Kinder von GN genießen das Recht auf Familienleben. Darüber hinaus muss bei Kindern ihr Recht auf Familienleben immer in Verbindung mit einer anderen Bestimmung der Charta, namentlich mit deren Art. 24, ausgelegt werden (
36 Art. 24 der Charta schützt die Rechte des Kindes. Abs. 2 dieses Artikels ist für den vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung. In Abs. 2 heißt es: „Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.“ Außerdem besagt Abs. 3: „Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.“ (
37 Die mögliche Verletzung der Grundrechte der Kinder von GN steht nur indirekt mit dem Europäischen Haftbefehl in Zusammenhang: Sie sind potenziell mittelbar Betroffene der Vollstreckung des Haftbefehls, aufgrund dessen ihre Mutter übergeben werden soll.
38 Art. 24 der Charta gilt jedoch für alle Maßnahmen, die sich aus der Anwendung des Unionsrechts ergeben, auch wenn sie das Kind nicht unmittelbar betreffen, aber erhebliche Auswirkungen auf das Kind haben (
39 Daher ist es möglich, dass bei der Entscheidung über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls die Sorge um das Kindeswohl zu berücksichtigen ist.
40 Da Kinder aber nur mittelbar von der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls betroffen sind (
41 Die Frage einer etwaigen Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zum Schutz des Kindeswohls ist keine Frage des gegenseitigen Vertrauens. Das Wohl des Kindes muss auch dann beachtet werden, wenn der Ausstellungsmitgliedstaat ein hohes Schutzniveau für Kinder bietet, deren Mütter im Gefängnis sind.
42 Der Schutz des Kindeswohls erfordert naturgemäß eine andere Bewertung: Ausgangspunkt jeder Würdigung ist die konkrete Situation des betreffenden Kindes und nicht die Bedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat. Die Art und Weise, wie der Ausstellungsstaat inhaftierte Personen mit kleinen Kindern behandelt, beeinflusst die Entscheidung der vollstreckenden Behörde nicht wegen mangelnden Vertrauens gegenüber dem Ausstellungsmitgliedstaat, sondern vielmehr als Faktor bei der Entscheidung darüber, was die beste Entscheidung für ein bestimmtes Kind darstellt.
43 Insoweit ist der Zwei-Stufen-Test als Garant des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens für die Beantwortung der Frage, ob die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zum Schutz des Kindeswohls verweigert werden kann, ohne Bedeutung (
44 Bevor ich auf die Frage eingehe, ob das Wohl des Kindes eine Verweigerung der Übergabe rechtfertigen kann und welche Schritte die vollstreckende Behörde und die ausstellende Behörde in dieser Hinsicht unternehmen müssen, möchte ich zunächst kurz darauf eingehen, wie dieses Grundrecht in der Rechtsprechung des Gerichtshofs behandelt wird. 1. Das Kindeswohl in der Rechtsprechung des Gerichtshofs
45 Das Kindeswohl wird in der Literatur als „einer der unschärfsten und kaum verstandenen Rechtsbegriffe“ bezeichnet (
46 Das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Piotrowski ist der einzige Fall, der speziell das System des Europäischen Haftbefehls betrifft (
47 Meines Erachtens ist dieses Urteil jedoch wenig hilfreich in Situationen wie der vorliegenden, in der das Kind, um dessen Rechte es geht, nicht selbst die gesuchte Person ist.
48 Dieses Urteil spiegelt gleichwohl das Gewicht wider, das der Gerichtshof auf die Notwendigkeit einer konkreten Prüfung der Situation des jeweiligen Kindes legt. Das Gleiche gilt auch für andere Bereiche des Unionsrechts. Beispielsweise hat der Gerichtshof im Bereich des Asyls im Zusammenhang mit der Rückführung eines unbegleiteten Minderjährigen festgestellt, dass „nur eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des betreffenden unbegleiteten Minderjährigen es möglich [macht], das ‚Wohl des Kindes‘ zu ermitteln“ (
49 Im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Vater einer minderjährigen Tochter hat der Gerichtshof außerdem sehr spezifische Umstände aufgeführt, die bei der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen sind. Dazu zählen u. a. das Alter des Kindes, die körperliche und emotionale Entwicklung des Kindes, der Grad seiner affektiven Bindung an beide Elternteile und das Risiko, das mit der Trennung von einem Elternteil für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre (
50 Im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen hat der Gerichtshof außerdem festgestellt, dass bei der Bewertung einer individuellen Entscheidung, die sich auf ein Kind auswirken könnte, dessen Bedürfnis nach einer regelmäßigen persönlichen Beziehung zu seinen Eltern berücksichtigt werden müsse (
51 Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt ist die Fähigkeit des Elternteils, die umfassende Sorge für das Kind zu übernehmen (
52 Diesen Urteilen ist gemeinsam, dass bei der Beurteilung des Kindeswohls die Feststellung der Situation des Kindes immer der erste Schritt bei der Entscheidungsfindung ist und dass die konkrete Situation des Kindes ermittelt werden muss (
53 Dies gibt Aufschluss über die in Art. 24 Abs. 2 der Charta festgelegte Anforderung, wonach das Kindeswohl eine vorrangige Erwägung sein muss: Sind Kinder betroffen, muss ihr Wohl die vorrangige Erwägung sein, und zwar immer unter Berücksichtigung der konkreten Situation des Kindes (
54 Erst nach Durchführung einer solchen Prüfung verfügt die zuständige Behörde über ausreichende Informationen, um die fragliche Entscheidung zu treffen – in unserem Fall die Entscheidung, ob ein Europäischer Haftbefehl zu vollstrecken ist.
55 Bedeutet das Kindeswohl als vorrangige Erwägung auch, dass jede Entscheidung einer Behörde, die damit kollidiert, von vornherein verboten ist? Oder erfordert es das Kindeswohl, dass dieses Interesse gegen andere öffentliche Interessen, die in dem jeweiligen Fall zum Tragen kommen, abzuwägen ist? (
56 Wie ich im nächsten Abschnitt darlegen werde, bin ich der Ansicht, dass das Kindeswohl nicht als absolutes Hindernis für die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls anzusehen ist. Dennoch ist es eine recht hohe Hürde: Wie ich darlegen werde, ist diese Hürde für die vollstreckende Justizbehörde, die im vorliegenden Fall über den Europäischen Haftbefehl entscheidet, zu hoch, als dass sie überwunden werden kann. 2. Was muss die vollstreckende Justizbehörde bei ihrer Entscheidung über das Kindeswohl berücksichtigen?
57 Zunächst gilt Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl nicht nur für die gesuchten Personen, sondern auch für alle anderen Personen, die möglicherweise von einem Europäischen Haftbefehl betroffen sind (
58 Die vollstreckende Justizbehörde ist daher ohne Zweifel zu einer Entscheidung verpflichtet, die das Wohl der Kinder von GN wahrt.
59 Der erste Schritt in jedem Fall, bei dem es um Kinderrechte geht, muss eine konkrete und detaillierte Bewertung der individuellen Situation des betroffenen Kindes sein (
60 Entscheidend für das Funktionieren des Systems des Europäischen Haftbefehls ist, dass das Sammeln solcher Informationen (
61 Im vorliegenden Fall hat die vollstreckende Justizbehörde in der Tat gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl ein Ersuchen um zusätzliche Informationen an die ausstellende Justizbehörde gerichtet. Sie erkundigte sich nach den Haftbedingungen für Mütter mit kleinen Kindern in Belgien. Die ausstellende Justizbehörde hat diese Frage nicht beantwortet, sondern die vollstreckende Justizbehörde an den belgischen Föderalen Öffentlichen Dienst (Justiz) verwiesen, der für diese Angelegenheiten zuständig sei. Die vollstreckende Justizbehörde hat die Frage jedoch nicht weiterverfolgt.
62 Ist dies eine angemessene Handhabung des Kommunikationsmechanismus gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl?
63 Ganz sicher nicht.
64 Der Gerichtshof hat mehrfach auf die Bedeutung des Kommunikationsmechanismus zwischen den beiden Justizbehörden bei der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls hingewiesen. Dieser Mechanismus ist Ausdruck der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit, wonach „die Mitgliedstaaten [sich] gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, [unterstützen]“ (
65 Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass die beiden Justizbehörden von den im Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl vorgesehenen Instrumenten, wie z. B. dem Kommunikationsmechanismus nach Art. 15 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses, umfassend Gebrauch machen müssen (
66 Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die betreffenden Justizbehörden von Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl hätten Gebrauch machen müssen, damit die vollstreckende Justizbehörde über die Situation, die GN und ihre Kinder in Belgien zu erwarten hatten, hinreichend informiert ist.
67 Im Verlauf eines solchen Kommunikationsprozesses hätte die ausstellende Justizbehörde möglicherweise Informationen über die Haftbedingungen für Mütter mit kleinen Kindern oder bestehende Alternativen mitgeteilt. Es ist aber auch möglich, dass sie sich geweigert hätte, die Kinder von GN bei sich aufzunehmen. Zahllose Möglichkeiten sind denkbar. Jede einzelne und alle diese Informationen sind von Bedeutung, um festzustellen, ob die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in Bezug auf GN dem Wohl ihrer Kinder entspricht.
68 Die wichtige Frage für die vollstreckende Justizbehörde, insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, ist, welche Folge es hat, wenn die ausstellende Justizbehörde ein Informationsersuchen ignoriert. Sollte dies automatisch zur Nichtvollstreckung des Europäischen Haftbefehls führen?
69 Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, dass dies tatsächlich die Folge sei, wenn innerhalb einer angemessenen Frist keine Antwort gegeben werde (
70 Ich teile nicht die Ansicht, dass nach dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl automatisch die Folge eintritt, dass der Haftbefehl nicht zu vollstrecken ist, wenn von der ausstellenden Justizbehörde keine Antwort zu erhalten ist.
71 Das Wohl des Kindes als vorrangige Erwägung ist hier aber weiterhin konkret zu berücksichtigen. Erhält die vollstreckende Behörde keine ausreichenden Informationen, die es ihr ermöglichen, mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls dem Kindeswohl nicht zuwiderläuft, sollte sie die Übergabe ablehnen.
72 In einem solchen Fall wäre das Kindeswohl nämlich eine zu hohe Hürde, als dass die vollstreckende Justizbehörde sie überwinden könnte. 3. Instrumente, die der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl enthält, um die Straflosigkeit zu vermeiden
73 Ein beträchtlicher Teil der Rechtsprechung zur Bedeutung und Wirkung des Kindeswohls ist im Bereich Asyl und Migration entwickelt worden. Zwar ist sie für die Bestimmung der Kriterien, die sich auf das Kindeswohl beziehen, von Nutzen, es geht in diesem Rechtsbereich aber nicht um die Gefahr der Straflosigkeit.
74 Der vorliegende Fall gibt dem Gerichtshof somit Anlass, das Ziel der Gewährleistung des Kindeswohls, das vorrangig zu berücksichtigen ist, mit dem Ziel der Vermeidung von Straflosigkeit, einem der Hauptziele des Systems des Europäischen Haftbefehls, in Einklang zu bringen (
75 Die Verfahrensbeteiligten haben in ihren schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung andere Möglichkeiten zur Berücksichtigung des Kindeswohls erörtert. Ziel dieser Erörterungen war es, eine Alternative zur Verweigerung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu finden (und damit die Straflosigkeit von GN zu vermeiden), dabei aber gleichzeitig sicherzustellen, dass das Kindeswohl gewahrt bleibt.
76 Zwar wäre die Einführung einer neuen rechtlichen Lösung Sache des Unionsgesetzgebers und nicht des Gerichtshofs, ich bin jedoch der Ansicht, dass der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl einige Instrumente bietet, die für Sachverhalte wie den in Rede stehenden nützlich sind. Meines Erachtens können sie die Gefahr der Straflosigkeit in Fällen, in denen es um den Schutz des Kindeswohls geht, verringern. Zu diesen Bestimmungen gehören insbesondere Art. 23 Abs. 4 sowie Art. 4 Nr. 6 und Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl. a) Vorübergehende Aussetzung der Übergabe: Art. 23 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl
77 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht nicht nur wissen, ob die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann, sondern hilfsweise auch, ob es möglich ist, die Vollstreckung aufzuschieben.
78 Die Beteiligten haben vor dem Gerichtshof die Möglichkeit erörtert, Art. 23 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Diese Bestimmung lautet: „Die Übergabe kann aus schwerwiegenden humanitären Gründen, z. B. wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Vollstreckung offensichtlich eine Gefährdung für Leib oder Leben der gesuchten Person darstellt, ausnahmsweise ausgesetzt werden. Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls erfolgt, sobald diese Gründe nicht mehr gegeben sind. Die vollstreckende Justizbehörde setzt die ausstellende Justizbehörde unverzüglich davon in Kenntnis und vereinbart ein neues Übergabedatum. In diesem Fall erfolgt die Übergabe binnen zehn Tagen nach dem vereinbarten neuen Termin.“
79 Der Generalstaatsanwalt beim Berufungsgericht Bologna ist der Ansicht, dass eine Verweigerung der Vollstreckung keinesfalls in Betracht komme, dass aber nach Art. 23 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl die Möglichkeit bestehe, sie einfach aufzuschieben, bis das Kind reifer geworden sei; die italienische Regierung hat diese Auffassung in der mündlichen Verhandlung ebenfalls vertreten. Nach Ansicht des Rates kann die schwerwiegende Gefahr für das Kind gegebenenfalls als ein schwerwiegender humanitärer Grund gewertet werden, der die Anwendung von Art. 23 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl rechtfertigen würde.
80 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission dem widersprochen und darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung nur zur Anwendung komme, wenn die Entscheidung über die Vollstreckung tatsächlich ergangen sei.
81 Abgesehen davon, dass sich Art. 23 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl speziell auf die gesuchte Person bezieht, ist seine Anwendung in einem Fall wie dem vorliegenden meiner Ansicht nach nicht möglich. Sein Wortlaut verweist auf schwerwiegende humanitäre Gründe und nennt das Beispiel einer offensichtlichen Gefahr für die Gesundheit der gesuchten Person (nicht einer anderen Person).
82 Im Urteil E. D. L. hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 23 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl zur Anwendung kommen könne, wenn die vollstreckende Justizbehörde ernsthafte und nachgewiesene Gründe für die Annahme habe, dass „für die gesuchte Person, die schwer krank ist, im Fall der Übergabe die reale Gefahr einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung oder einer raschen, ernsten und unumkehrbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands besteht“ (
83 Meines Erachtens ist dieser Ansatz tatsächlich zur Anwendung auf die gesuchte Person geeignet: Obwohl kein Grund bestünde, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu verweigern, ist dessen Aussetzung aufgrund des Zustands der gesuchten Person erforderlich.
84 In der Situation des vorliegenden Falles ist das Kindeswohl eine notwendige Erwägung in Bezug auf eine andere Person als die gesuchte Person selbst, nämlich in Bezug auf deren Kinder. Wenn die Gefahr besteht, dass die Übergabe der Mutter eine ernsthafte Gefahr für die Kinder darstellt (z. B. für ihre Gesundheit oder ihre emotionale Entwicklung), wäre dies meines Erachtens ein wichtiger Gesichtspunkt, der bereits vor der Entscheidung über die Übergabe zu berücksichtigen gewesen wäre.
85 Selbst wenn man über den Wortlaut von Art. 23 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses über dem Europäischen Haftbefehl hinausginge und es für möglich hielte, diese Bestimmung auf die Kinder der gesuchten Person anzuwenden, würde ein Abwarten bis das Kind ein höheres Alter erreicht hat, wie es die italienische Regierung vorschlägt, nicht das Kriterium für humanitäre Gründe im Sinne der Auslegung des Gerichtshofs im Urteil E. D. L. erfüllen.
86 Meines Erachtens würde damit der Sinn von Art. 23 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl verfälscht.
87 Somit führt die Anwendung von Art. 23 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl im vorliegenden Fall nicht weiter. b) Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl
88 Mit Art. 4 Abs. 6 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl gibt es eine andere Möglichkeit, von der die vollstreckende Justizbehörde Gebrauch machen könnte, wenn sie feststellt, dass es dem Kindeswohl entsprechen würde, wenn sowohl die Mutter als auch das Kind im Vollstreckungsmitgliedstaat verbleiben.
89 Diese Bestimmung bietet der vollstreckenden Justizbehörde die Möglichkeit, einen Europäischen Haftbefehl, der zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt worden ist, nicht zu vollstrecken, wenn sich die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat, sofern dieser Staat sich zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung verpflichtet.
90 Der Hauptzweck dieser Bestimmung besteht darin, der vollstreckenden Justizbehörde die Möglichkeit zu geben, besonderes Gewicht auf eine Erhöhung der Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Strafe zu legen (
91 Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, warum diese Bestimmung nicht auch zur Wahrung des Kindeswohls bei gleichzeitiger Vermeidung von Straflosigkeit herangezogen werden sollte. Der Rückgriff auf Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl könnte die beste Option sein, wenn es – aus welchen Gründen auch immer in Bezug auf das betreffende Kind – dessen Wohl entspräche, den Vollstreckungsmitgliedstaat nicht zu verlassen, es aber gleichzeitig wichtig wäre, dass dieses Kind einen häufigen Kontakt und enge Beziehungen zu seiner Mutter aufrechterhält (z. B. in einer Situation, in der der andere Elternteil oder die weitere Familie im Vollstreckungsmitgliedstaat lebt).
92 Wie das vorlegende Gericht mitteilt, hat Italien Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl in sein Recht umgesetzt, indem zur Voraussetzung gemacht wurde, dass sich die gesuchte Person mindestens fünf Jahre in Italien aufgehalten haben muss, um diese Bestimmung in Anspruch nehmen zu können.
93 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass es sich bei den Begriffen „sich aufhält“ und „ihren Wohnsitz“ in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl um autonome Begriffe des Unionsrechts handelt, die von den Mitgliedstaaten nicht definiert werden können (
94 Dies verpflichtet das vorlegende Gericht zur Auslegung seines nationalen Rechts im Einklang mit der vom Gerichtshof vorgenommenen autonomen Auslegung dieser Begriffe, die das Erfordernis eines fünfjährigen Aufenthalts in dem betreffenden Staat nicht vorschreibt.
95 Zwar räumt Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl der vollstreckenden Justizbehörde die Möglichkeit ein, die freiheitsentziehende Sanktion im Vollstreckungsmitgliedstaat zu vollstrecken, ohne sie dazu zu verpflichten. Wenn es jedoch um den Schutz des Kindeswohls geht, kann diese Option durchaus zu einer Verpflichtung werden, falls die vollstreckende Justizbehörde feststellt, dass es dem Kindeswohl entspricht, dass die Person den Vollstreckungsmitgliedstaat nicht verlässt (
96 Daher stellt diese Bestimmung meines Erachtens ein weiteres verfahrensrechtliches Instrument dar, mit dem die vollstreckende Justizbehörde der Gefahr der Straflosigkeit begegnen und sie mit dem Kindeswohl in Einklang bringen kann. c) Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl
97 Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl enthält die Vorschrift, dass in Fällen, in denen ein Europäischer Haftbefehl zum Zweck der Strafverfolgung einer Person ergangen ist, die Staatsangehörige des Vollstreckungsmitgliedstaats oder in diesem wohnhaft ist (
98 Diese Bestimmung lässt sich durchaus als Gegenstück zu Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl ansehen: Unabhängig davon, ob der Europäische Haftbefehl zur Strafverfolgung (wie im Fall von Art. 5 Nr. 3) oder zur Vollstreckung einer Strafe (Art. 4 Nr. 6) ausgestellt worden ist, kann Personen mit Wohnsitz im Vollstreckungsstaat die Verbüßung einer Strafe in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat zugutekommen.
99 Art. 5 Nr. 3 betrifft Situationen, in denen ein Europäischer Haftbefehl zum Zweck der Strafverfolgung ausgestellt wird, was hier nicht der Fall ist. GN wurde in Belgien verurteilt, und der Europäische Haftbefehl wurde ausdrücklich zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellt.
100 In der mündlichen Verhandlung haben GN und die Kommission darauf hingewiesen, dass GN in Abwesenheit verurteilt worden sei und somit die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens in Belgien bestehe, wodurch ihrer Ansicht nach dieser Europäische Haftbefehl auch zu einem Haftbefehl für Zwecke der Strafverfolgung wird.
101 In einem solchen Fall könnte die vollstreckende Justizbehörde nach Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl die Übergabe von Personen, die Staatsangehörige des Vollstreckungsmitgliedstaats sind oder dort ihren Wohnsitz haben, davon abhängig machen, dass die betreffende Person anschließend zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in diesen Mitgliedstaat rücküberstellt wird.
102 Erstens ist es nach dem Sachverhalt zweifelhaft, ob GN in Italien einen Wohnsitz hat. Dies zu beurteilen, ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts.
103 Zweitens sieht Art. 5 Satz 1 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl vor, dass die vollstreckende Behörde von dieser Möglichkeit Gebrauch machen kann. Somit bietet Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl den vollstreckenden Justizbehörden eine weitere Möglichkeit, die sie nutzen können, wenn sie zu dem Schluss kommen, dass es dem Kindeswohl entspricht, dass sowohl die Mutter als auch das Kind im Vollstreckungsmitgliedstaat verbleiben.
104 Da der Europäische Haftbefehl gegen GN jedoch ausdrücklich zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassen wurde, bin ich der Ansicht, dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden kann. IV. Ergebnis
105 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: 1. Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten steht der Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen eine Mutter kleiner Kinder grundsätzlich nicht entgegen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. 2. Eine solche Ablehnung ist nur dann möglich, wenn die vollstreckende Behörde nach Feststellung der konkreten Situation des Kindes und nach Nutzung des Kommunikationsmechanismus gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl nicht über ausreichende Informationen verfügt, die es ihr ermöglichen, mit absoluter Sicherheit davon auszugehen, dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nicht dem Kindeswohl zuwiderliefe. 3. Eine vorläufige Aussetzung der Übergabe nach Art. 23 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl ist in Bezug auf eine andere als die gesuchte Person und außerhalb der schwerwiegenden humanitären Gründe, wie etwa einer offensichtlichen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der gesuchten Person, nicht möglich.