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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 13.07.2023 – C-363/22

Generalanwältin Laila Medina · ECLI:EU:C:2023:594

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SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN LAILA MEDINA vom 13. Juli 2023 ( Rechtssache C‑363/22 P Planistat Europe, Hervé-Patrick Charlot gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel – Außervertragliche Haftung – Externe Untersuchung des OLAF – Übermittlung von Informationen über Handlungen, denen strafrechtlich Bedeutung zukommen kann, an nationale Justizbehörden vor dem Abschluss der Untersuchung – Erstattung einer Strafanzeige durch die Kommission vor dem Abschluss der Untersuchung – Nationales Strafverfahren – Endgültige Einstellung – Begriff ‚hinreichend qualifizierter Verstoß‘ gegen eine Rechtsnorm des Unionsrechts – Von den Rechtsmittelführern angeblich erlittener immaterieller und materieller Schaden“

1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragen die Gesellschaft Planistat Europe und Herr Hervé‑Patrick Charlot (im Folgenden gemeinsam: Rechtsmittelführer) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. April 2022, Planistat Europe und Charlot/Kommission (

2 Die Rechtsmittelführer tragen zur Stützung ihres Rechtsmittels drei Rechtsmittelgründe vor, mit denen sie im Wesentlichen rügen, das Gericht habe Rechtsfehler begangen, und zwar erstens bei der Ermittlung der Ursache der geltend gemachten Schäden, zweitens, indem es eine falsche Verdächtigung durch das OLAF und die Kommission verneint habe, und drittens, indem es das Vorbringen der Rechtsmittelführer zum Vorliegen eines immateriellen und eines materiellen Schadens zurückgewiesen habe. Die vorliegenden Schlussanträge werden sich entsprechend der Bitte des Gerichtshofs auf die Würdigung des zweiten Rechtsmittelgrundes beschränken.

3 Dieser Rechtsmittelgrund gibt dem Gerichtshof die Gelegenheit, sich zu der gerichtlichen Kontrolle zu äußern, die das Gericht im Rahmen einer Klage wegen außervertraglicher Haftung durchzuführen hat, wenn zum einen das OLAF Informationen an die nationalen Justizbehörden übermittelt hat und damit eine falsche Verdächtigung begangen haben soll, wenn die nationalen Gerichte die Betroffenen letztlich frei gesprochen haben, und wenn zum anderen die Kommission Strafanzeige erstattet und dabei einen Adhäsionsantrag gestellt hat. I. Verordnung (EG) Nr. 1073/1999

4 Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (

5 Art. 9 („Untersuchungsberichte und Folgemaßnahmen“) der Verordnung Nr. 1073/1999 betraf den Bericht, der nach Abschluss der Untersuchung des OLAF erstellt wird.

6 Art. 10 („Übermittlung von Informationen durch das Amt“) der Verordnung Nr. 1073/1999 bestimmte: „(1) Unbeschadet der Artikel 8, 9 und 11 dieser Verordnung und der Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 [betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten] kann das Amt den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten jederzeit Informationen übermitteln, die es im Laufe externer Untersuchungen erlangt hat. (2) Unbeschadet der Artikel 8, 9 und 11 übermittelt der Direktor des Amtes den Justizbehörden des betreffenden Mitgliedstaats die bei internen Untersuchungen vom Amt eingeholten Informationen über gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Handlungen. Vorbehaltlich der Untersuchungserfordernisse unterrichtet er gleichzeitig den betreffenden Mitgliedstaat. …“ II. Vorgeschichte des Rechtsstreits

7 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie in den Rn. 2 bis 18 des angefochtenen Urteils dargestellt ist, kann wie folgt zusammengefasst werden.

8 1996 richtete Eurostat ein Netz von Verkaufsstellen für statistische Informationen (Datashops) ein. In den Mitgliedstaaten waren diese Datashops, die keine Rechtspersönlichkeit besaßen, grundsätzlich in die nationalen statistischen Ämter integriert, mit Ausnahme von Belgien, Spanien und Luxemburg, wo sie von kommerziellen Unternehmen betrieben wurden. Zu diesem Zweck wurden dreiseitige Vereinbarungen zwischen Eurostat, dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union und der Einrichtung, die den Datashop beherbergte, geschlossen.

9 Von 1996 bis 1999 profitierte Planistat Europe, die von Herrn Charlot geleitet wurde, von den mit Eurostat unterzeichneten Rahmenverträgen, die verschiedene Dienstleistungen, u. a. die Bereitstellung von Personal in den Datashops, umfassten.

10 Ab dem 1. Januar 2000 wurde die Leitung der Datashops in Brüssel (Belgien), Madrid (Spanien) und Luxemburg Planistat Europe übertragen, die den gesamten in diesen drei Datashops erzielten Umsatz an die Kommission abführen musste.

11 Im September 1999 erstellte der interne Prüfdienst von Eurostat einen Bericht, in dem Unregelmäßigkeiten bei der von Planistat Europe wahrgenommenen Leitung der Datashops festgestellt wurden.

12 Am 17. März 2000 leitete die Generaldirektion für Finanzkontrolle der Kommission diesen Bericht an das OLAF weiter.

13 Am 18. März 2003 beschloss das OLAF nach einer internen Untersuchung, die die Modalitäten der Einrichtung des Datashop-Netzwerks, die Rechnungsstellungsabläufe, die Verwendung des Finanzrahmens und die mögliche Beteiligung von Beamten der Europäischen Union zum Gegenstand hatte, die Einleitung der externen Untersuchung OF/2002/0510 gegen Planistat Europe.

14 Am 19. März 2003 übermittelte das OLAF im Rahmen der laufenden Untersuchung den französischen Justizbehörden eine Information über seiner Auffassung nach gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Handlungen (im Folgenden: Vermerk vom 19. März 2003). Auf dieser Grundlage leitete der Procureur de la République de Paris (Staatsanwaltschaft Paris, Frankreich) am 4. April 2003 vor dem Juge d’instruction du tribunal de grande instance de Paris (Untersuchungsrichter des Großinstanzgerichts Paris, Frankreich) ein Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei und Beihilfe zur Untreue ein.

15 Am 16. Mai 2003 wurde diese Übermittlung in der Presse erwähnt und war Gegenstand schriftlicher Anfragen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments an die Kommission.

16 Die Kommission und das OLAF gaben mehrere Pressemitteilungen heraus, von denen nur zwei Planistat Europe erwähnten. So wurde Planistat Europe in der Pressemitteilung der Kommission vom 9. Juli 2003 zum ersten Mal erwähnt, während die Kommission in der Pressemitteilung vom 23. Juli 2003 ihren Entschluss bestätigte, die Verträge mit Planistat Europe zu kündigen.

17 Am 10. Juli 2003 erstattete die Kommission beim Procureur de la République de Paris (Staatsanwaltschaft Paris) Strafanzeige, verbunden mit einem Adhäsionsantrag, gegen Unbekannt wegen Untreue und aller anderen Taten, die aus den in der Strafanzeige genannten Handlungen möglicherweise abgeleitet werden konnten.

18 Am 10. September 2003 wurde gegen Herrn Charlot Anklage wegen Untreue und Hehlerei veruntreuter Sachen erhoben.

19 Am 25. September 2003 schloss das OLAF sowohl die interne Untersuchung IO/2000/4097 als auch die externe Untersuchung OF/2002/0510.

20 Am 9. September 2013 stellte der Juge d’instruction du tribunal de grande instance de Paris (Untersuchungsrichter des Großinstanzgerichts Paris) die Verfahren gegen alle Personen, die im Rahmen des Strafverfahrens überprüft worden waren, ein. Die Kommission legte Berufung dagegen ein.

21 Mit Urteil vom 23. Juni 2014 wies die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) die Klage der Kommission ab und bestätigte den Einstellungsbeschluss.

22 Mit Urteil vom 15. Juni 2016 wies die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) das von der Kommission eingelegte Rechtsmittel zurück und beendete damit das Gerichtsverfahren.

23 Am 10. September 2020 richteten die Rechtsmittelführer ein Aufforderungsschreiben an die Kommission, mit dem sie beantragten, ihnen 11,6 Millionen Euro als Ersatz des Schadens zu zahlen, der ihnen unter anderem durch die Anzeige und durch die hierzu veröffentlichten Pressemitteilungen entstanden sein soll.

24 Am 15. Oktober 2020 lehnte die Kommission den Antrag der Rechtsmittelführer mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der Europäischen Union nicht erfüllt seien. III. Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

25 Die Rechtsmittelführer beantragen im Wesentlichen, – das Urteil aufzuheben, soweit ein Teil ihrer Ansprüche für verjährt erklärt und die Klage aus außervertraglicher Haftung der Kommission abgewiesen wurde; – ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben; – die Kommission zu verurteilen, öffentlich einzuräumen, dass sie die Gesellschaft Planistat Europe und ihren Geschäftsführer falsch beurteilt habe; – der Kommission die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.

26 Die Kommission beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

27 Der Gerichtshof hat gemäß Art. 76 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entschieden, keine mündliche Verhandlung abzuhalten. IV. Würdigung

28 Mit ihrem zweiten, hilfsweise vorgebrachten Rechtsmittelgrund, der Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge ist, machen die Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht Fehler in Bezug auf die außervertragliche Haftung der Union gemacht habe. Dieser Rechtsmittelgrund ist in drei Teile untergliedert. Der erste Teil betrifft im Wesentlichen einen Fehler des Gerichts in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des rufschädigenden Verhaltens des OLAF und der Kommission gegenüber den Rechtsmittelführern, mit dem zweiten Teil wird ein Fehler im Zusammenhang mit der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des OLAF und mit dem dritten Teil ein Fehler im Zusammenhang mit der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Kommission gerügt.

29 Ich schlage vor, die Würdigung dieser Teile in umgekehrter Reihenfolge vorzunehmen. Im Rahmen der Prüfung des zweiten und des dritten Teils sind die Pflichten des OLAF zu untersuchen, wenn es Handlungen anzeigt, die gegebenenfalls strafrechtlich zu ahnden sind, sowie die Pflichten der Kommission, wenn sie dem nationalen Verfahren beitritt. Meines Erachtens ist es also sinnvoll, mit der Würdigung dieser Teile zu beginnen; danach werde ich mich mit dem Vorwurf des diffamierenden und verleumderischen Charakters dieser Anzeige befassen, der Gegenstand des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes ist. A. Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

30 Mit dem zweiten Teil, der zwei Rügen umfasst, tragen die Rechtsmittelführer vor, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es in den Rn. 84 bis 104 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass das Verhalten des OLAF, insbesondere die Übermittlung von Informationen über gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Handlungen an die französischen Behörden, nicht gegen die Grundsätze der guten Verwaltung und des Vertrauensschutzes verstoßen habe. 1. Zur ersten Rüge

31 Die Rechtsmittelführer machen geltend, das Gericht habe in Rn. 88 des angefochtenen Urteils einen Fehler begangen, indem es festgestellt habe, dass das OLAF bereits am 19. März 2003 im Besitz von Informationen oder Erkenntnissen gewesen sei, die die Annahme erlaubt hätten, dass die in Rede stehenden Handlungen gegebenenfalls strafrechtlich zu ahnden seien. Nach Ansicht der Rechtsmittelführer hatte das OLAF zuverlässig Kenntnis davon, dass durch die im internen Prüfbericht von Eurostat festgestellten Unregelmäßigkeiten keine Gelder veruntreut worden seien. Da die französischen Gerichte festgestellt hätten, dass dem Haushalt der Union kein Schaden entstanden sei, sei die Feststellung in Rn. 88 des angefochtenen Urteils jedoch offensichtlich fehlerhaft. Indem das OLAF den französischen Behörden falsche Informationen übermittelt habe, habe es keine angemessene Sorgfalt walten lassen, was einen Verstoß gegen die Pflicht zur Überprüfung der Daten und damit gegen den Grundsatz der guten Verwaltung darstelle.

32 Nach Ansicht der Kommission möchten die Rechtsmittelführer mit ihrem Vorbringen eine erneute Tatsachenprüfung erreichen, ohne jedoch geltend zu machen, dass die Tatsachen verfälscht worden seien, und ohne den Fehler zu bestimmen, den das Gericht begangen haben soll.

33 In der Sache sei dieses Vorbringen jedenfalls unbegründet. Insoweit habe das Gericht zur Übermittlung des Vermerks durch das OLAF in den Rn. 87 und 89 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass es zum einen berücksichtigt habe, dass die in diesem Vermerk enthaltenen Informationen das Ergebnis einer Untersuchung seien, die 1999 auf der Grundlage eines von Eurostat erstellten Prüfberichts begonnen worden sei, und zum anderen, dass die Untersuchung OF/2002/0510 den externen Teil der internen Untersuchung IO/2000/4097 darstelle. Was die Behauptung betreffe, das OLAF habe genau gewusst, dass die im internen Prüfbericht von Eurostat festgestellten Unregelmäßigkeiten nicht zur Veruntreuung von Geldern geführt hätten, so sei eine solche Behauptung, da sie in der ersten Instanz nicht geltend gemacht worden sei, unzulässig (

34 Bevor ich mich mit der Prüfung der Zulässigkeit der ersten Rüge befasse, ist die Feststellung geboten, dass die Rechtsmittelführer, soweit sie geltend machen, das OLAF habe eine falsche Verdächtigung und eine Verleumdung begangen, das Argument wiederholen, das sie auch im Rahmen des ersten Teils des zweiten Klagegrundes vorgebracht haben und das ich im Rahmen dieses Teils prüfen werde ( a) Zur Zulässigkeit

35 Mit ihrer ersten Rüge machen die Rechtsmittelführer geltend, dass das OLAF den Vermerk vom 19. März 2003 versandt habe, ohne dass es hinreichende Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der Rechtsmittelführer gegeben habe; dies sei ein Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung. Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kommission und im Hinblick auf die Zulässigkeit dieser Rüge stelle ich fest, dass die Rechtsmittelführer bereits in ihrer Klageschrift im ersten Rechtszug geltend gemacht haben, das OLAF habe gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen und die Unschuldsvermutung verletzt, und zwar wegen einer Berichterstattung in den Medien, die unzulässig gewesen sein soll (

36 Darüber hinaus scheint mir, dass das gegen die Rn. 87 und 88 des angefochtenen Urteils gerichtete Vorbringen in den Rn. 60 bis 66 der Rechtsmittelschrift keine bloße Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens darstellt, sondern darauf abzielt, die Fehler aufzuzeigen, mit denen diese Randnummern des angefochtenen Urteils behaftet sein sollen. Offensichtlich wollen die Rechtsmittelführer nämlich dartun, dass das Gericht den Grundsatz der guten Verwaltung falsch angewandt habe, als es in den genannten Randnummern des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass das OLAF bereits am 19. März 2003 über Informationen oder Erkenntnisse verfügte, die die Annahme erlaubten, dass die fraglichen Handlungen als strafrechtlich zu ahndend eingestuft werden könnten.

37 Nach Ansicht der Rechtsmittelführer ergibt sich aus dem Urteil Kommission/De Esteban Alonso, C‑591/19 (

38 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Rüge als zulässig zu betrachten. b) Zur Begründetheit

39 Die erste Rüge des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes richtet sich gegen die Rn. 82 bis 92 des angefochtenen Urteils. In diesen Randnummern hat das Gericht ausgeführt, dass sich aus Art. 10 und dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1073/1999 ergebe, dass das OLAF berechtigt sei, auch vor Abschluss der externen Untersuchung die Justizbehörde anzurufen, wenn es der Ansicht sei, Informationen oder Hinweise zu haben, die die Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung rechtfertigen oder für eine solche Untersuchung nützliche Beweismittel darstellen könnten (

40 Da die französischen Gerichte hätten feststellen können, dass kein Schaden für den Haushalt der Union vorliege, ist nach Ansicht der Rechtsmittelführer eine solche Schlussfolgerung offensichtlich falsch; dies sei ein Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung. Insoweit erscheint es mir sinnvoll, als Erstes zu prüfen, ob die Rechtsnorm, auf die sich die Rechtsmittelführer berufen, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, als Zweites die vom OLAF erstattete Anzeige von Handlungen und seine Sorgfaltspflicht und als Drittes die in Bezug auf diese Anzeige angewandte gerichtliche Kontrolle. 1) Zum hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm

41 Es ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Anspruch auf Schadensersatz besteht, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen dem Verstoß gegen die dem Urheber des Rechtsakts obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. In Bezug auf die zweite Voraussetzung hat der Gerichtshof ebenfalls darauf hingewiesen, dass das entscheidende Kriterium für die Feststellung, dass ein Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert ist, darin bestehe, dass das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung der Union die Grenzen, die ihrem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (

42 Hinsichtlich der Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden sein soll, berufen sich die Rechtsmittelführer auf die Sorgfaltspflicht ( 2) Zur Anzeige von Handlungen durch das OLAF und zur Sorgfaltspflicht

43 Dem ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1073/1999 ist zu entnehmen, dass das Ziel der Untersuchungen des OLAF der Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union ist (

44 Zum einen ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Übermittlung der Informationen durch das OLAF offenbar während einer laufenden externen Untersuchung (kann das Amt den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten jederzeit Informationen übermitteln, die es im Laufe externer Untersuchungen erlangt hat“ (

45 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1073/1999 ergibt, dass die in einem Abschlussbericht enthaltenen Ergebnisse des OLAF nicht zwangsläufig zur Einleitung von Gerichtsverfahren führen können, da es Sache der zuständigen Behörden ist, über die Behandlung des Abschlussberichts zu entscheiden, und somit allein sie Entscheidungen erlassen können, die die Rechtsstellung von Personen beeinträchtigen können, gegen die der Bericht die Einleitung solcher Verfahren empfohlen hat (

46 In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass keine Bestimmung „es dem betreffenden Organ ausdrücklich verbietet, vor Abschluss der Untersuchung des OLAF die Justizbehörde zu befassen, wenn es der Auffassung ist, dass es über Informationen oder [Erkenntnisse] verfügt, die eine gerichtliche Untersuchung auslösen oder nützliche Beweise für diese Untersuchung darstellen könnten“ (

47 Die dem OLAF damit verliehene Befugnis, die nationalen Behörden zu befassen, muss jedoch zum einen durch die Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1073/1999 abgemildert werden, aus der hervorgeht, dass die vom OLAF erstellten Berichte in gleicher Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der einzelstaatlichen Verwaltungen zulässige Beweismittel in den Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren des Mitgliedstaats darstellen, in dem sich ihre Verwendung als erforderlich erweist. Daraus ergibt sich meiner Meinung nach mutatis mutandis, dass die vom OLAF im Rahmen einer Untersuchung gesammelten Informationen einen gewissen Grad an Glaubhaftigkeit genießen. Generell bin ich der Ansicht, dass Vorsicht geboten ist, wenn das OLAF bei der Weitergabe von Informationen an nationale Behörden nicht als Whistleblower, sondern als mit Untersuchungsbefugnissen ausgestattetes Amt auftritt und die Weitergabe zwischen zwei mit solchen Befugnissen versehenen Behörden erfolgt ist (

48 Die sich im Anschluss daran stellende Frage, ist, welche Kontrolle das Gericht ausüben muss, um zu prüfen, ob diese Informationen oder Erkenntnisse eine solche Übermittlung begründen. 3) Überprüfung der vom OLAF übermittelten Informationen oder Erkenntnisse durch das Gericht

49 Da das Gericht im Rahmen der Übermittlung der Informationen an die nationalen Behörden prüfen muss, ob das OLAF tatsächlich über Informationen oder Erkenntnisse, die gegebenenfalls strafrechtlich zu ahnden sind (wahrscheinlich erschienen (

50 In diesem Zusammenhang stelle ich fest, dass die Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug zwei Argumente vorgebracht haben. Zum einen argumentierten sie, dass der Grundsatz der guten Verwaltung aufgrund einer vorzeitig erfolgten Informationsübermittlung verletzt worden sei (

51 Soweit die Rechtsmittelführer zum anderen im ersten Rechtszug geltend gemacht haben, dass die Kommission „verpflichtet [sei], die Angaben zu überprüfen, die sich auf das Ergebnis auswirken könnten, soweit das fragliche Dokument den [Rechtsmittelführern] schwerwiegende Unregelmäßigkeiten [vorwerfe] und ernsthafte wirtschaftliche Folgen für sie nach sich ziehen könnte“, ist ihr Vorbringen so zu verstehen, dass das OLAF seiner Pflicht zur Überprüfung von Angaben, die sich auf das Ergebnis der nationalen Behörden auswirken können, nicht nachgekommen ist (

52 Insoweit bin ich, wie ich bereits ausgeführt habe (

53 Im vorliegenden Fall muss ich darauf hinweisen, dass sich das Gericht in Rn. 87 des angefochtenen Urteils zum einen auf die Feststellung beschränkt hat, dass aus dem Vermerk vom 19. März 2003 hervorgehe, dass die darin enthaltenen Informationen das Ergebnis einer Untersuchung seien, die auf der Grundlage eines internen Prüfberichts von Eurostat vom September 1999, d. h. fast dreieinhalb Jahre zuvor, begonnen habe, und zum anderen festgestellt hat, dass der genannte Vermerk den institutionellen Rahmen darstelle, in den sich die Untersuchung einfüge, der Vermerk den Hintergrund der von der Untersuchung erfassten Sachverhalte ausgehend von der Schaffung des Netzwerks der Datashops in den Jahren 1995 und 1996 darlege, die finanziellen Beziehungen innerhalb dieses Netzwerks erläutere und die in der Untersuchung getroffenen Feststellungen im Einzelnen darstelle. In Rn. 88 des angefochtenen Urteils kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass das OLAF bereits am 19. März 2003 über Informationen oder Erkenntnisse verfügt habe, die den Schluss zuließen, dass die in Rede stehenden Handlungen gegebenenfalls strafrechtlich zu ahnden seien.

54 Meines Erachtens hat das Gericht damit jedoch nicht nachgewiesen, dass es eine Plausibilitätskontrolle der den nationalen Behörden übermittelten Informationen vorgenommen hat. Mit der kurzen Beschreibung des Verfahrens, das zu der Entscheidung führte, die Informationen an die nationalen Behörden zu übermitteln, und des Inhalts des Vermerks vom 19. März 2003 zielt das angefochtene Urteil nämlich darauf ab, darzulegen, dass das OLAF selbst davon ausgehen konnte, dass die fraglichen Tatsachen gegebenenfalls strafrechtlich zu ahnden seien. Ich bin jedoch der Meinung, dass es Sache des Gerichts selbst war, die Informationen und Tatsachenelemente zu prüfen, um festzustellen, ob es wahrscheinlich sei, dass die in Rede stehenden Tatsachenelemente gegebenenfalls strafrechtlich zu ahnden seien.

55 Somit bin ich der Ansicht, dass das Gericht einen Fehler begangen hat, indem es die Wahrscheinlichkeit der vom OLAF an die nationalen Behörden übermittelten Informationen und Tatsachenelemente nicht geprüft hat. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und festzustellen, dass es dem Gericht als erstinstanzlichem Richter zu prüfen oblag, ob die vom OLAF den französischen Behörden in dem Vermerk vom 19. März 2003 übermittelten Informationen die Annahme erlaubten, dass es wahrscheinlich sei, dass die in Rede stehenden Handlungen gegebenenfalls strafrechtlich zu ahnden seien. 2. Zur zweiten Rüge

56 Die Rechtsmittelführer machen geltend, dass der Ruf von Herrn Charlot wegen unbefugt an die Presse gelangter und vom OLAF stammender Informationen geschädigt worden sei. Sie beziehen sich auf im Mai und Juni 2003 in einigen deutschsprachigen Zeitungen erschienene Artikel, in denen der Name Planistat Europe erwähnt worden sei. Aufgrund dieser unbefugt weitergegebenen Informationen habe das OLAF gegen die Geheimhaltungspflicht nach Art. 8 der Verordnung Nr. 1073/1999 und den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen.

57 Nach Ansicht der Kommission handelt es sich bei dem Vorwurf, das OLAF habe den Inhalt des Vermerks vom 19. März 2003 unbefugt der Presse zukommen lassen, um Tatsachenbehauptungen, die mangels einer Verfälschung nicht Gegenstand eines Rechtsmittels sein könnten. Jedenfalls erlaubten die Presseartikel, auf die die Behauptung der Rechtsmittelführer gestützt werde, nicht den Nachweis der Verletzung einer Geheimhaltungspflicht, da es in diesen Artikeln nur Verweise auf Angaben gebe, die veröffentlicht worden seien, als eine deutsche Abgeordnete des Europäischen Parlaments am 13. Mai 2003, also vor der Veröffentlichung der fraglichen Artikel, eine schriftliche Anfrage gestellt habe (

58 Soweit die Rechtsmittelführer mit ihrer zweiten Rüge dem OLAF vorwerfen, Informationen an die Presse weitergegeben zu haben ( B. Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

59 Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, der in drei Rügen untergliedert ist, werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in Rn. 114 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen zu haben, als es festgestellt habe, dass der Kommission kein Fehler unterlaufen sei, als sie bei den französischen Justizbehörden Strafanzeige erstattet und einen Adhäsionsantrag gestellt habe. 1. Zur ersten Rüge

60 Die Rechtsmittelführer tragen vor, dass die Kommission eine falsche Verdächtigung gegenüber Planistat Europe und ihrem Leiter begangen habe. Die Kommission selbst bestreitet die Zulässigkeit dieser Rüge.

61 In diesem Zusammenhang stelle ich fest, dass die Rechtsmittelführer keinen Rechtsfehler benannt haben, der in der Begründung des Gerichts vorhanden sein soll. Wie bereits erwähnt, ergibt sich aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Punkte des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig ( 2. Zur zweiten Rüge

62 Nach Ansicht der Rechtsmittelführer hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Kommission keinen Fehler begangen habe, indem sie bei den französischen Justizbehörden Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet und einen Adhäsionsantrag gestellt habe. Im Einzelnen werfen die Rechtsmittelführer der Kommission im Wesentlichen vor, vorschnell gehandelt zu haben, indem sie die Anzeige erstattet habe, ohne den Abschluss der Untersuchung des OLAF abzuwarten. Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es in Rn. 111 des angefochtenen Urteils anerkannt habe, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, die Anzeige zu erstatten, obwohl die Ausübung eines solchen Rechts unter den Umständen des vorliegenden Falles „missbräuchlich“ sei. Die Kommission hätte sich zuvor vergewissern müssen, dass die Informationen, die Gegenstand der Anzeige seien, der Wahrheit entsprächen.

63 Zunächst hat das OLAF, wie ich bereits ausgeführt habe, im vorliegenden Fall die Informationen auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1073/1999 (

64 Was das Argument der Rechtsmittelführer anbelangt, dass der Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist dadurch verletzt worden sei, dass die Kommission vorzeitig einen Adhäsionsantrag gestellt habe, wie das Gericht in Rn. 108 des angefochtenen Urteils zu Recht hervorgehoben hat, so kann ein Verstoß gegen diesen Grundsatz, sofern er nachgewiesen ist, die außervertragliche Haftung der Kommission nur insoweit auslösen, als er eine Ursache für einen Schaden aufgrund einer übermäßig langen Verfahrensdauer wäre (

65 Zum Argument der Rechtsmittelführer, dass es Aufgabe der Kommission gewesen sei, die vom OLAF geleistete Arbeit zu überprüfen, ist anzumerken, dass das OLAF in völliger Unabhängigkeit handelt (

66 Schließlich tragen die Rechtsmittelführer vor, dass die Kommission keine Anzeige hätte erstatten dürfen, da, „ganz außergewöhnliche“ Umstände vorgelegen hätten, die dem entgegengestanden hätten. Da dieses letzte Vorbringen nicht in der Klageschrift geltend gemacht wurde, ist es meines Erachtens unzulässig. 3. Zur dritten Rüge

67 Mit ihrer dritten Rüge machen die Rechtsmittelführer geltend, dass die Kommission die große mediale Aufmerksamkeit für diese Anzeige verursacht und damit gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen habe. Die Kommission wendet die Unzulässigkeit dieser Rüge ein.

68 Es ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführer mit dieser Rüge nicht den Fehler benennen, mit dem die Begründung des Gerichts im angefochtenen Urteil behaftet sein soll. Somit ist die Rüge unzulässig.

69 Daher schlage ich dem Gericht vor, den dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen. C. Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

70 Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht die von OLAF und der Kommission begangene falsche Verdächtigung hätte erkennen müssen, die unter den Begriff der Verleumdung falle und in 25 der 27 Mitgliedstaaten der Union eine Straftat und gleichzeitig auch ein zivilrechtliches Delikt sei. Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es in den Rn. 74 und 76 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass sich die Rechtsmittelführer für das Vorliegen einer falschen Verdächtigung auf Bestimmungen des französischen Strafrechts, die Rechtsprechung der französischen Gerichte sowie auf die französische Lehre gestützt hätten.

71 Nach Ansicht der Rechtsmittelführer hätte das Gericht diese Argumente im Licht des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf eine gute Verwaltung, die in Art. 7 bzw. Art. 41 der Charta verankert seien, prüfen müssen. Die Rechtsmittelführer hätten die nationale Rechtsprechung zur falschen Verdächtigung nur als Beispiel angeführt, um zu zeigen, dass ein solches Fehlverhalten gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze verstoße, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam seien.

72 Die Kommission führt aus, dass dieses Vorbringen unzulässig sei, da es nicht im ersten Rechtszug geltend gemacht worden sei. Die Rechtsmittelführer seien in ihrer Klageschrift vor dem Gericht von einer falschen Verdächtigung ausgegangen und hätten sich ausdrücklich auf das französische Strafgesetzbuch und die entsprechende Rechtsprechung bezogen. Die Rechtsmittelführer hätten vor dem Gericht eindeutig vorgetragen, dass das Verhalten des OLAF und der Kommission aufgrund einer falschen Verdächtigung rechtswidrig sei (

73 Hinsichtlich der Zulässigkeit des ersten Teils macht die Kommission als Erstes im Wesentlichen geltend, dass der Gerichtshof entsprechend dem Wortlaut dieses ersten Teils mit einem Rechtsstreit befasst sei, der weitergehe als derjenige, über den das Gericht zu entscheiden gehabt habe, da die Rechtsmittelführer in ihrem Rechtsmittel erstmals die Verleumdung geltend gemacht hätten.

74 In diesem Zusammenhang stelle ich zu der Frage, ob sich das Vorbringen der Rechtsmittelführer auf den Begriff der falschen Verdächtigung oder den der Verleumdung bezog, fest, dass sie in ihrer Klageschrift im ersten Rechtszug geltend gemacht haben, dass die falsche Verdächtigung, d. h. die Übermittlung von Informationen an die französischen Justizbehörden, einherging mit einer diffamierenden Mitteilung, d. h., dass Informationen über diese Übermittlung an die Presse gelangt seien (

75 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die Rechtsmittelführer bereits im ersten Rechtszug sowohl das Argument der falschen Verdächtigung als auch das der Verleumdung vorgebracht haben. Das Vorbringen bezüglich der Verleumdung scheint sich jedoch nur auf den Vorwurf der unbefugten Weiterleitung von Informationen an die Presse zu beziehen (

76 Als Zweites trägt die Kommission im Wesentlichen vor, dass die Klageschrift im ersten Rechtszug kein Vorbringen zum Vorliegen einer Verleumdung unter Verstoß gegen eine Bestimmung oder einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts erkennen lasse.

77 Hierzu genügt es, darauf hinzuweisen, dass sich zum einen das Petitum der Klageschrift auf die hinreichend qualifizierte Verletzung der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes der guten Verwaltung, der Verteidigungsrechte, des Rechts auf Unschuldsvermutung und der Pflicht zur Vertraulichkeit bezieht. Meines Erachtens ist es offensichtlich, dass die Rechtsmittelführer auf die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, wie sie in der Charta konkretisiert wurden, verwiesen haben (

78 Als Drittes ist in Bezug auf die Frage, ob der erste Teil des zweiten Klagegrundes, der auf Verleumdung gestützt wird, verjährt ist, daran zu erinnern, dass nach Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Klagen gegen die Union aus außervertraglicher Haftung in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das den Anspruch begründet, verjähren. Im vorliegenden Fall scheint es, dass der Klagegrund, der sich auf Verleumdung durch unbefugte Weiterleitung an die Presse gelangter Informationen stützt, verjährt ist, da dieser Schaden unmittelbar eintrat.

79 Sofern die Untersuchung des OLAF und die Übermittlung des Berichts über diese Untersuchung unter den Grundsatz der Vertraulichkeit fallen, wie er in Art. 8 der Verordnung Nr. 1073/1999 verankert ist, entsteht der Schaden aus der Verletzung dieses Grundsatzes nämlich ab der Offenlegung der vertraulichen Elemente. Daher muss danach unterschieden werden, ob der Schaden aufgrund einer falschen Verdächtigung oder aufgrund einer Verleumdung eintritt, so dass bei Letzterer das Verschulden unabhängig von der Verkündung des Urteils der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) gegeben ist. So hat das Gericht in Rn. 60 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass etwaige Ergebnisse nationaler Gerichtsverfahren die Erhebung einer Klage aus außervertraglicher Haftung nicht beeinflussen können, so dass ein Verschulden wegen Verleumdung unabhängig von der Verkündung des Urteils der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) vorlag.

80 Demnach hätten die Rechtsmittelführer innerhalb von fünf Jahren ab der Veröffentlichung der diffamierenden Äußerungen, die zwischen Mai und Juli 2003 erfolgten, Ersatz für diesen Schaden beantragen müssen. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, dieser von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben.

81 Was den Inhalt des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes betrifft, stellen die Rechtsmittelführer die Beurteilung des Gerichts hinsichtlich des Vorbringens in Bezug auf die falsche Verdächtigung in Frage.

82 In den Rn. 74 bis 76 des angefochtenen Urteils, die sich in dem Teil dieses Urteils befinden, in dem die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des OLAF und der Kommission wegen einer falschen Verdächtigung geprüft wird, stellt das Gericht fest, dass sich die Rechtsmittelführer auf Bestimmungen des französischen Strafrechts, auf die Rechtsprechung der französischen Gerichte sowie auf die französische Lehre in diesem Bereich gestützt hätten. Es stellt fest, dass die Unionsgerichte zwar eine ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Klagen auf Ersatz eines den Unionsorganen zurechenbaren Schadens hätten, die Auslegung und rechtliche Einordnung der von den Rechtsmittelführern behaupteten Tatsachen im französischen Strafrecht jedoch nicht in die Zuständigkeit des Unionsrichters falle. Daher hat das Gericht das auf das Vorliegen einer falschen Verdächtigung abstellende Vorbringen der Rechtsmittelführer als ins Leere gehend zurückgewiesen.

83 Es ist zu beachten, dass die Begründung des Gerichts in den Rn. 74 bis 76 des angefochtenen Urteils auf einer Auslegung der Klageschrift beruht, der zufolge die Rechtsmittelführer nur Argumente zur Stützung des nationalen Rechts vorgebracht haben. Wie ich bereits im Abschnitt über die Unzulässigkeit dargelegt habe, ist es meines Erachtens erwiesen, dass sich die Rechtsmittelführer auf das Unionsrecht und insbesondere auf dessen allgemeine Grundsätze berufen haben (

84 In jedem Fall bin ich der Ansicht, dass es, selbst wenn es keine ausdrücklichen Bezugnahmen auf die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts gibt, Sache des Gerichts ist, gemäß dem Grundsatz iura novit curia eine Prüfung dieser Grundsätze vorzunehmen (

85 Daher bin ich der Ansicht, dass das Gericht mit der Feststellung, dass die Rechtsmittelführer auf die Verletzung von Normen des nationalen Rechts abzielten, die Klageschrift und die Erwiderung im ersten Rechtszug, die ausdrückliche Bezugnahmen auf die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und die Bestimmungen der Charta enthalten, zu formal und restriktiv gelesen hat. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes stattzugeben und festzustellen, dass das Gericht einen Fehler begangen hat, indem es in den Rn. 74 und 76 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass sich die Rechtsmittelführer, um das Vorliegen einer falschen Verdächtigung geltend zu machen, auf Bestimmungen des französischen Strafrechts, auf die Rechtsprechung der französischen Gerichte sowie auf die französische Lehre gestützt hätten.

86 Schließlich werde ich der Vollständigkeit halber noch einige Ausführungen zu der Frage machen, ob eine falsche Verdächtigung möglicherweise eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer Rechtsnorm darstellen kann, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

87 Es ist anzumerken, dass die falsche Verdächtigung ihren rechtlichen Ursprung nicht in den Bestimmungen des Sekundärrechts der Union zu haben scheint. Bei der Bestimmung der Merkmale eines strafbaren Verhaltens zum Zweck der Feststellung der Verletzung einer Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, müssen die gemeinsamen Traditionen der Mitgliedstaaten geprüft werden.

88 In dieser Hinsicht stellt die falsche Verdächtigung eine Straftat dar, die in den Strafgesetzbüchern mehrerer Mitgliedstaaten geahndet wird (nicht existierenden verwerflichen und strafbaren Sachverhalt zur Kenntnis zu bringen (

89 Aufgrund des Vorstehenden schlage ich dem Gerichtshof vor, dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes teilweise stattzugeben, da das Gericht es abgelehnt hat, das Vorbringen der Rechtsmittelführer in Bezug auf eine falsche Verdächtigung zu prüfen. V. Zur Klage vor dem Gericht

90 Der Gerichtshof der Europäischen Union kann gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist. Dies ist hier nicht der Fall, da das Gericht weder die Wahrscheinlichkeit der vom OLAF an die nationalen Behörden übermittelten Informationen und Tatsachenelemente noch deren Inhalt oder den Vorsatz dieser Übermittlung geprüft hat. VI. Kosten

91 Da die Rechtssache nach meiner Würdigung an das Gericht zurückzuverweisen ist, sind die Kosten gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung, die gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, entsprechend vorzubehalten. VII. Ergebnis

92 Nach alledem und ohne der Begründetheit anderer Rechtsmittelgründe vorzugreifen, schlage ich dem Gerichtshof vor, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 6. April 2022, Planistat Europe und Charlot/Kommission (T‑735/20, EU:T:2022:220), insoweit teilweise aufzuheben, als das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es zum einen die Wahrscheinlichkeit der vom OLAF übermittelten Informationen und Tatsachenelemente nicht überprüft und zum anderen das Vorbringen der Rechtsmittelführer zu einer eventuellen falschen Verdächtigung nicht untersucht hat. Ich schlage dem Gerichtshof vor, die Kostenentscheidung vorzubehalten.