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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.10.2023 – C-352/22

Generalanwalt Jean Richard De La Tour · ECLI:EU:C:2023:794

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JEAN RICHARD DE LA TOUR vom 19. Oktober 2023 ( Rechtssache C‑352/22 A., Beteiligte: Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Hamm [Deutschland]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Politik im Bereich Asyl – Entscheidung eines Mitgliedstaats über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – Flüchtling, der nach dieser Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat Aufenthalt nimmt – Auslieferungsersuchen des Herkunftsdrittstaats des Flüchtlings an den Wohnsitzmitgliedstaat – Richtlinie 2011/95/EU – Art. 21 Abs. 1 – Richtlinie 2013/32/EU – Art. 9 Abs. 2 und 3 – Wirkung der Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des Auslieferungsverfahrens – Art. 78 Abs. 2 AEUV – Gemeinsames Europäisches Asylsystem – Fehlen eines Grundsatzes, wonach die Mitgliedstaaten Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenseitig anerkennen – Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Schutz des Flüchtlings vor Auslieferung – Grundsatz der Nichtzurückweisung“ I. Einleitung

1 Es findet sich der Hinweis, dass „das Flüchtlings- und das Auslieferungsrecht alte, enge und vielschichtige Beziehungen zueinander aufweisen“ (

2 Außerdem schließen, wie der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) erklärt hat (

3 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen bietet dem Gerichtshof die Gelegenheit, das Verhältnis zwischen den unionsrechtlichen Vorschriften über den internationalen Schutz und der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Auslieferung zu klären, wobei der besondere Schutzbedarf einer Person zu berücksichtigen ist, die als Flüchtling in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen anerkannt wurde, der ein sie betreffendes Auslieferungsersuchen zu prüfen hat.

4 Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens ist die Auslegung von Art. 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (

5 Die vorliegende Rechtssache wirft die schwierige Frage auf, ob eine Entscheidung, mit der ein Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, für die anderen Mitgliedstaaten Bindungswirkung in dem Sinne entfaltet, dass sie an diese Entscheidung zwingend gebunden sind und daher nicht von ihr abweichen dürfen. Diese Frage ist von großer Bedeutung für das gesamte Gemeinsame Europäische Asylsystem. Sie stellt sich hier im Zusammenhang mit einem Auslieferungsersuchen der türkischen Behörden an die deutschen Behörden zur Strafverfolgung eines in Deutschland ansässigen türkischen Staatsangehörigen, der zuvor von den italienischen Behörden wegen drohender politischer Verfolgung in der Türkei als Flüchtling anerkannt worden war.

6 Der Gerichtshof muss also darüber befinden, ob die Entscheidung, mit der ein Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, nach dem Unionsrecht im Rahmen eines in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Auslieferungsverfahrens eine Bindungswirkung dahin gehend entfaltet, dass die für die Durchführung dieses Verfahrens zuständige Behörde die Auslieferung ablehnen müsste, solange diese Entscheidung Bestand hat.

7 In diesen Schlussanträgen werde ich darlegen, weshalb ich der Ansicht bin, dass eine Entscheidung, mit der in einem Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, beim derzeitigen Stand des Unionsrechts zwar keine Bindungswirkung für die in einem anderen Mitgliedstaat mit der Prüfung eines Auslieferungsersuchens betraute Behörde entfaltet, dass das Auslieferungsverfahren aber unter Wahrung des in Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ( II. Rechtlicher Rahmen A. Völkerrecht 1. Genfer Konvention

8 Art. 33 Abs. 1 der Genfer Konvention sieht vor: „Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.“ 2. Europäisches Auslieferungsübereinkommen

9 Die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei auf dem Gebiet der Auslieferung bestimmen sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen ( „1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird. 2. Das [G]leiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre.“ B. Unionsrecht 1. Richtlinie 2011/95

10 Art. 11 der Richtlinie 2011/95 legt fest, unter welchen Umständen ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser nicht mehr Flüchtling ist. Art. 12 dieser Richtlinie regelt die Fälle, in denen die Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen ist.

11 Nach Art. 13 der Richtlinie erkennen „[d]ie Mitgliedstaaten … einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu“.

12 Art. 14 der Richtlinie hat die „Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft“ zum Gegenstand.

13 Art. 21 („Schutz vor Zurückweisung“) Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten achten den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen.“ 2. Richtlinie 2013/32

14 Art. 9 („Berechtigung zum Verbleib im Mitgliedstaat während der Prüfung des Antrags“) der Richtlinie 2013/32 lautet: „(1) Antragsteller dürfen ausschließlich zum Zwecke des Verfahrens so lange im Mitgliedstaat verbleiben, bis die Asylbehörde auf der Grundlage der in Kapitel III genannten erstinstanzlichen Verfahren über den Antrag entschieden hat. Aus dieser Berechtigung zum Verbleib ergibt sich kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel. (2) Die Mitgliedstaaten dürfen nur eine Ausnahme machen, wenn eine Person einen Folgeantrag im Sinne von Artikel 41 stellt oder wenn sie eine Person aufgrund von Verpflichtungen aus einem Europäischen Haftbefehl … oder aus anderen Gründen entweder an einen anderen Mitgliedstaat oder aber an einen Drittstaat oder an internationale Strafgerichte überstellen beziehungsweise ausliefern. (3) Ein Mitgliedstaat darf einen Antragsteller nur dann gemäß Absatz 2 an einen Drittstaat ausliefern, wenn sich die zuständigen Behörden davon überzeugt haben, dass eine Auslieferungsentscheidung keine unmittelbare oder mittelbare Zurückweisung zur Folge hat, die einen Verstoß gegen die völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Pflichten dieses Mitgliedstaats darstellt.“ C. Deutsches Recht

15 § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. Dezember 1982 ( „Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen verfolgt oder bestraft oder dass seine Lage aus einem dieser Gründe erschwert werden würde.“

16 § 6 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1992 ( „Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 rechtserheblich ist. Dies gilt nicht für das Auslieferungsverfahren sowie das Verfahren nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes[ (].“ III. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefrage

17 A. ist türkischer Staatsangehöriger und Kurde. Er reiste im Jahr 2010 aus der Türkei aus.

18 Mit bestandskräftigem Bescheid vom 19. Mai 2010 erkannten die italienischen Behörden A. als Flüchtling an, da ihm wegen seiner Unterstützung der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) politische Verfolgung durch die türkischen Behörden drohe. Dieser Flüchtlingsstatus ist bis zum 25. Juni 2030 gültig.

19 A. hält sich seit Juli 2019 dauerhaft in Deutschland auf.

20 Aufgrund eines Haftbefehls eines türkischen Gerichts vom 3. Juni 2020 wurde A. über die Internationale kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) zur Festnahme zwecks Auslieferung zur Strafverfolgung wegen Totschlags ausgeschrieben. Ihm wird vorgeworfen, am 9. September 2009 in Bingöl (Türkei) nach einer verbalen Auseinandersetzung mit seinem Vater und seinem Bruder einen Gewehrschuss abgegeben und dabei seine Mutter getroffen zu haben. Diese sei im Krankenhaus an den Folgen ihrer Verletzungen verstorben.

21 A. wurde am 18. November 2020 in Deutschland festgenommen und vom 23. November 2020 bis zum 14. April 2022 in Auslieferungshaft genommen.

22 Mit Beschluss vom 2. November 2021 erklärte das Oberlandesgericht Hamm (Deutschland), das in dieser Rechtssache vorlegende Gericht, die Auslieferung von A. in die Türkei für zulässig. Es liege kein Auslieferungshindernis gemäß § 6 Abs. 2 IRG und Art. 3 Abs. 1 und 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vor. Das Vorbringen von A. und die von ihm eingereichten Unterlagen sowie die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse aus dem italienischen Asylverfahren ergäben keine ernstlichen Gründe für die Annahme, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nicht politischen strafbaren Handlung gestellt worden sei, um A. aus auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass er im Fall einer Auslieferung der Gefahr einer Erschwerung seiner Lage aus solchen Gründen ausgesetzt wäre.

23 Die Entscheidung der italienischen Behörden, A. als Flüchtling anzuerkennen, stehe dessen Auslieferung in die Türkei nicht entgegen. Hierbei handele es sich nämlich um getrennte Verfahren mit der Möglichkeit divergierender Entscheidungen. Wenn eine Entscheidung über die Anerkennung als Flüchtling nach deutschem Recht auch keine Bindungswirkung für das Auslieferungsverfahren habe, könne ihr für die eigenständige Prüfung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 IRG und des Art. 3 Abs. 1 und 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens aber eine Indizwirkung zukommen.

24 Das vorlegende Gericht nahm also eine eigene Prognose der Gefahr einer politischen Verfolgung von A. im Hinblick auf die Situation in der Türkei vor. Auf der Grundlage der ihm vorliegenden Angaben hielt es die Zusicherung der türkischen Behörden, dass gegen A. im Fall seiner Auslieferung in die Türkei ein faires Verfahren geführt werde, für belastbar. Im Übrigen drohte A. nach der Überzeugung des Gerichts bei einer Auslieferung in die Türkei keine ernsthafte, konkrete Gefahr, dort politisch verfolgt zu werden, so dass auch der Grundsatz der Nichtzurückweisung aus Art. 33 der Genfer Konvention dieser Auslieferung nicht entgegenstehe.

25 Dieser Beschluss wurde vom Bundesverfassungsgericht (Deutschland) auf eine Verfassungsbeschwerde des A. aufgehoben. Wie sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 2022 im Wesentlichen ergibt, hatte das Oberlandesgericht Hamm es unterlassen, dem Gerichtshof die für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits entscheidungserhebliche und ungeklärte Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die Anerkennung von A. als Flüchtling durch die italienischen Behörden nach dem Unionsrecht für das Auslieferungsverfahren in Deutschland verbindlich ist und damit einer Auslieferung von A. in die Türkei zwingend entgegensteht (

26 Nach der Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht Hamm hat dieses erneut über den Auslieferungsantrag zu entscheiden. Das Oberlandesgericht weist darauf hin, dass die im vorstehenden Absatz dieser Schlussanträge genannte Frage, die der Gerichtshof noch nicht geklärt habe, im Schrifttum umstritten sei.

27 So spreche sich ein Teil der Lehre dafür aus, dass eine Entscheidung über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens Bindungswirkung entfalte. Sie folgere aus Art. 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 – wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt habe, an einen Drittstaat ausgeliefert werden dürfe, sofern sich die zuständigen Behörden davon überzeugt hätten, dass die Auslieferungsentscheidung nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Zurückweisung führe –, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Mitgliedstaat den Flüchtlingsstatus zuerkannt habe, eine Auslieferung der mit diesem Status ausgestatteten Person unionsrechtlich nicht mehr zulässig sei. § 6 Satz 2 des Asylgesetzes müsse also unionsrechtskonform ausgelegt werden. Im Übrigen sähen die Richtlinien 2011/95 und 2013/32 spezielle Regeln für das Erlöschen, den Ausschluss oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vor (

28 Einem anderen Teil der Lehre zufolge habe der Unionsgesetzgeber hingegen Asyl- und Auslieferungsverfahren als voneinander unabhängig angesehen, weshalb eine Entscheidung über die Anerkennung als Flüchtling für ein Auslieferungsverfahren keine Bindungswirkung entfalten könne. Es sei nämlich möglich, dass ein langer Zeitraum zwischen der Anerkennungsentscheidung und der Einleitung des Auslieferungsverfahrens verstrichen sei, so dass sich die Verhältnisse grundlegend geändert haben könnten. Aufgrund dieses Verfahrens könne auch erstmals Anlass bestehen, Ausschlussgründe zu prüfen, die möglicherweise einen Widerruf des Flüchtlingsstatus rechtfertigten. Hielte man an einer Bindungswirkung der Entscheidung über die Anerkennung als Flüchtling im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens fest, müsste erst ein Widerrufsverfahren eingeleitet werden, was die Richtlinie 2011/95 nicht verlange. Allerdings sei gemäß Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 der Grundsatz der Nichtzurückweisung zu achten.

29 Das vorlegende Gericht schließt sich der letztgenannten Sichtweise an und hält im Übrigen an der bereits seinem Beschluss vom 2. November 2021 zugrunde liegenden Auffassung fest.

30 Asyl- und Auslieferungsverfahren seien voneinander unabhängig. Die Richtlinien 2011/95 und 2013/32 enthielten keine ausdrückliche Bestimmung, die einer Entscheidung über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus Bindungswirkung im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens verleihen würde.

31 Die Anerkennung einer solchen Wirkung hätte außerdem zur Folge, dass bei Bekanntwerden neuer Umstände im Rahmen des Auslieferungsverfahrens, die eine abweichende Beurteilung der Gefahr einer politischen Verfolgung des Verfolgten rechtfertigten, abgewartet werden müsste, bis die Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, diesen Status gegebenenfalls aberkannt habe. Dies würde das Auslieferungsverfahren verlängern, was mit dem Beschleunigungsgrundsatz unvereinbar wäre, der insbesondere dann gelte, wenn sich der Betroffene in Auslieferungshaft befinde.

32 Darüber hinaus sei es mit dem vom Gerichtshof anerkannten legitimen Ziel der Vermeidung von Straflosigkeit (

33 Unter diesen Umständen hat das Oberlandesgericht Hamm beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen, dass die bestandskräftige Anerkennung einer Person als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention in einem anderen Mitgliedstaat für das Auslieferungsverfahren in dem um Auslieferung einer solchen Person ersuchten Mitgliedstaat aufgrund der unionsrechtlichen Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts (Art. 288 Abs. 3 AEUV und Art. 4 Abs. 3 EUV) in der Weise verbindlich ist, dass damit eine Auslieferung der Person an den Drittstaat oder Herkunftsstaat zwingend ausgeschlossen ist, bis die Anerkennung als Flüchtling wieder aufgehoben oder zeitlich abgelaufen ist?

34 A., die deutsche und die italienische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

35 Am 12. Juni 2023 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, an der A., die deutsche und die italienische Regierung sowie die Kommission teilgenommen haben. IV. Rechtliche Würdigung

36 Mit seiner Vorlagefrage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, zu klären, in welchem Verhältnis die unionsrechtlichen Vorschriften über den internationalen Schutz und die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Auslieferung zueinander stehen. Es geht konkret darum, zu bestimmen, welche Wirkung eine Entscheidung, mit der ein Mitgliedstaat eine Person als Flüchtling anerkannt hat, für ein gegen diese Person in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführtes Auslieferungsverfahren hat, wenn das Auslieferungsersuchen aus dem Drittstaat herrührt, aus dem die Person geflohen ist. Handelt es sich um eine rechtsverbindliche Wirkung für die mit dem Auslieferungsersuchen befasste mitgliedstaatliche Behörde, so dass Letztere bei ihrer Prüfung an eine solche Entscheidung zwingend gebunden wäre, oder ist die Entscheidung nur ein Umstand, den diese Behörde zu berücksichtigen hat? Setzt eine positive Bescheidung des Auslieferungsersuchens voraus, dass die Flüchtlingseigenschaft zuvor entzogen werden muss? Das vorlegende Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf Art. 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 und Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95, zu denen meines Erachtens noch Art. 78 Abs. 2 AEUV sowie Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 der Charta hinzugefügt werden sollten.

37 Zunächst erinnere ich daran, dass die Auslieferungsvorschriften mangels eines einschlägigen internationalen Abkommens zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat, hier der Türkei, zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass Letztere jedoch bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht beachten müssen (

38 Soweit A. in Italien gemäß den Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts über den internationalen Schutz als Flüchtling anerkannt worden ist und anschließend sein Recht ausgeübt hat, sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der ihn als Flüchtling anerkannt hat, frei zu bewegen und aufzuhalten (

39 Gemäß § 6 des Asylgesetzes hat die italienische Entscheidung, A. als Flüchtling anzuerkennen, keine Bindungswirkung im Rahmen eines deutschen Auslieferungsverfahrens und darf daher nicht automatisch zu einer Ablehnung der Auslieferung führen. Das Gleiche würde übrigens auch gelten, wenn die Flüchtlingseigenschaft durch die Entscheidung einer deutschen Behörde zuerkannt worden wäre.

40 Mit seiner Vorlagefrage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auskunft darüber, ob nach dem Unionsrecht etwas anderes gelten muss. Mit anderen Worten: Ist anzunehmen, dass das Unionsrecht einen Mitgliedstaat dazu verpflichtet, die Auslieferung einer Person abzulehnen, solange diese die von einem anderen Mitgliedstaat zuerkannte Flüchtlingseigenschaft besitzt?

41 Die Parteien und übrigen Verfahrensbeteiligten sind sich darin einig, dass der Existenz einer Entscheidung, mit der in einem Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens, das in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wird, große Bedeutung zukommen muss. Uneinigkeit herrscht nur über den genauen Umfang der Wirkungen, die einer solchen Entscheidung beigemessen werden sollten.

42 Um die Frage zu beantworten, ob eine Entscheidung eines Mitgliedstaats über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat Bindungswirkung hat, muss geklärt werden, welche Verpflichtungen der letztere Mitgliedstaat in einer unionsrechtlich geregelten Fallgestaltung hat.

43 Wie ich bereits erwähnt habe, finden Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 der Charta im Rahmen der Prüfung des im Ausgangsverfahren fraglichen Auslieferungsersuchens Anwendung. Der ersuchte Mitgliedstaat muss also prüfen, ob die Auslieferung nicht die Grundrechte der gesuchten Person, insbesondere die in diesen Bestimmungen genannten Rechte, beeinträchtigen wird.

44 Nach Art. 18 der Charta wird „[d]as Recht auf Asyl … nach Maßgabe [der] Genfer [Konvention] sowie nach Maßgabe [der Verträge] gewährleistet“. Außerdem darf gemäß Art. 19 Abs. 2 der Charta „[n]iemand … in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht“.

45 Das Recht auf Asyl ist aufgrund des in Art. 33 Abs. 1 der Genfer Konvention verankerten Grundsatzes der Nichtzurückweisung garantiert. Im Unionsrecht ist dieser Grundsatz als Grundrecht in Art. 18 der Charta in Verbindung mit Art. 33 dieser Konvention sowie in Art. 19 Abs. 2 der Charta gewährleistet (Non-Refoulement-Grundsatz, der die zwangsweise Überstellung von Flüchtlingen in ein Gebiet untersagt, in dem Verfolgung droht, … den Grundstein des internationalen Flüchtlingsschutzsystems“ (

46 Der Gerichtshof hat seit seinem Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (

47 Der ersuchte Mitgliedstaat hat auch dafür zu sorgen, dass das in Art. 18 der Charta verbürgte Recht tatsächlich in Anspruch genommen werden kann (

48 Der Grundsatz der Nichtzurückweisung hindert daher einen Mitgliedstaat daran, einen Drittstaatsangehörigen, dem in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, an ein Land auszuliefern, bei dem es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass er im Fall seiner Auslieferung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 der Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (

49 Ist der ersuchte Mitgliedstaat bei seiner Prüfung, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt ist, an eine Entscheidung, mit der ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, gebunden, so dass er die Auslieferung der betreffenden Person zwingend verweigern müsste, solange sie diese Eigenschaft besitzt?

50 Das sehe ich nicht so, und zwar vor allem aus zwei Gründen.

51 Erstens: Da das Unionsrecht beim derzeitigen Stand seiner Entwicklung keine gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zwischen den Mitgliedstaaten vorsieht, halte ich es für ausgeschlossen, dass eine von einem Mitgliedstaat erlassene Entscheidung dieser Art im Rahmen eines in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Auslieferungsverfahrens Bindungswirkung entfalten könnte (A).

52 Zweitens: Das Auslieferungsverfahren und das Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sind zwei getrennte Verfahren, so dass eine Auslieferung nicht von der vorherigen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der gesuchten Person abhängig gemacht werden kann, sondern einer eigenständigen, aktualisierten Prüfung seitens der für die Auslieferung zuständigen Behörde im Hinblick auf die Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung unterliegt (B).

53 Die Entscheidung, mit der ein Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, stellt jedoch einen besonders wichtigen Umstand dar, der im Rahmen des in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Auslieferungsverfahrens berücksichtigt werden muss (C). Außerdem muss dieses Verfahren meiner Ansicht nach unter Beachtung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit durchgeführt werden, damit die Kohärenz der von den Mitgliedstaaten innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden: RFSR) erlassenen Entscheidungen gewährleistet ist, was einen Informationsaustausch zwischen den für Auslieferung und Asyl zuständigen Behörden erforderlich macht (D). A. Zum Fehlen eines Grundsatzes, wonach die Mitgliedstaaten Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenseitig anerkennen

54 Die Frage, ob die Entscheidung eines Mitgliedstaats über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Bindungswirkung im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat entfaltet, ist eng mit der Frage verknüpft, ob es einen Grundsatz gibt, wonach die Mitgliedstaaten Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenseitig anerkennen.

55 Abgesehen von der vorliegenden Rechtssache wird sich der Gerichtshof in drei weiteren derzeit anhängigen Rechtssachen hierzu äußern müssen (

56 In der mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof die Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten aufgefordert, sich zu dieser heiklen Problematik zu äußern.

57 Mit der deutschen Regierung und der Kommission bin ich der Ansicht, dass das Unionsrecht beim derzeitigen Stand seiner Entwicklung keinen Grundsatz vorsieht, wonach die Mitgliedstaaten Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenseitig anerkennen (

58 Wie die italienische Regierung, die sich für die gegenseitige Anerkennung derartiger Entscheidungen ausspricht, im Wesentlichen vorgebracht hat, ließe sich zwar argumentieren, dass der Geist des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems für eine solche Anerkennung spricht, weshalb eine von einem Mitgliedstaat getroffene Entscheidung über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus für die Behörden der anderen Mitgliedstaaten bindend sein müsste.

59 Art. 78 Abs. 2 Buchst. a AEUV sieht nämlich den Erlass von Maßnahmen für ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem vor, das einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus für Drittstaatsangehörige umfasst. Wie der dritte Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 bestätigt, stützt sich dieses System, zu dem sowohl diese Richtlinie als auch die Richtlinie 2013/32 gehören, auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Konvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er erneut Verfolgung ausgesetzt ist (

60 Darüber hinaus beruht das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (

61 Folglich muss im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (

62 Im Übrigen entscheidet nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (

63 Diese Anwendung gemeinsamer Regelungen und Kriterien könnte als natürliche Folge einen Grundsatz beinhalten, wonach die Mitgliedstaaten Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenseitig anerkennen, was bedeuten würde, dass solche Entscheidungen für die Behörden aller dieser Staaten verbindlich wären. Dies könnte bewirken, dass eine Asylbehörde nicht von der Feststellung abweichen darf, zu der die Behörde gelangt ist, die einer Person zuvor in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Es könnte auch bewirken, dass eine mit einem Auslieferungsersuchen befasste Behörde diesem Ersuchen nicht stattgeben darf, was auf der Überlegung beruht, dass die Behörde, wenn sie die Auslieferung einer Person zuließe, der in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, dieser Person de facto diese Eigenschaft wieder entzöge.

64 Der Unionsgesetzgeber hat das mit Art. 78 Abs. 2 Buchst. a AEUV verfolgte Ziel eines unionsweit gültigen einheitlichen Asylstatus für Drittstaatsangehörige jedoch noch nicht durch die Normierung eines Grundsatzes, wonach die Mitgliedstaaten Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenseitig anerkennen, und die Regelung der Modalitäten zur Umsetzung dieses Grundsatzes vollständig verwirklicht. Das Primärrecht der Union sieht dementsprechend vor, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem allmählich, in mehreren Phasen verwirklicht wird und erst auf längere Sicht zu einem unionsweit gültigen einheitlichen Asylstatus führen soll (

65 Zwar ist gegenseitiges Vertrauen die notwendige Grundlage für die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen des RFSR; dieses Vertrauen genügt jedoch nicht, wenn es an der ausdrücklichen primärrechtlichen Bestimmung oder dem ausdrücklichen Willen des Unionsgesetzgebers fehlt, den Mitgliedstaaten eine solche Anerkennung vorzuschreiben. Insoweit vermag ich in den Richtlinien 2011/95 und 2013/32 keinen ausdrücklichen Hinweis auf einen Grundsatz zu finden, wonach die Mitgliedstaaten Entscheidungen über die Gewährung internationalen Schutzes gegenseitig anzuerkennen hätten. Ich weise außerdem darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber, wenn er einen solchen Grundsatz in einem Bereich des RFSR aufstellen will, dies ausdrücklich tut (

66 Im Übrigen geht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen im Asylbereich nicht automatisch erfolgt (

67 Folglich ist eine mit einem Antrag auf internationalen Schutz befasste Asylbehörde eines Mitgliedstaats, die von der ihr in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 eingeräumten Möglichkeit, diesen Antrag als unzulässig zu betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat, keinen Gebrauch macht (

68 Das muss meines Erachtens auch gelten, wenn ein Mitgliedstaat nach der durch das Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a. (keinen Gebrauch machen kann (

69 Diese Lösung steht im Einklang mit der Regel, wonach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes nach einer individuellen, umfassenden und aktualisierten Prüfung des Bedarfs an internationalem Schutz erfolgt. Denn aus Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2011/95 und Art. 10 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 geht hervor, dass der Mitgliedstaat unter Mitwirkung des Antragstellers auf der Grundlage genauer und aktueller Angaben einzeln, objektiv und unparteiisch eine angemessene Prüfung des Antrags vornimmt. Erweist es sich, dass der Antragsteller den unionsrechtlichen Mindestanforderungen für die Erlangung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes genügt, weil er die Voraussetzungen der Kapitel II und III bzw. der Kapitel II und V der Richtlinie 2011/95 erfüllt, sind die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Art. 13 und 18 der Richtlinie 2011/95 und vorbehaltlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe verpflichtet, den beantragten internationalen Schutz zu gewähren. Sie verfügen in dieser Hinsicht über kein Ermessen (

70 Infolgedessen sind die Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne den Antrag in der Sache zu prüfen, um festzustellen, ob die in der Richtlinie 2011/95 festgelegten materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes erfüllt sind.

71 Für diese Auslegung spricht auch das Ziel, Sekundärmigration zu begrenzen (

72 Außerdem könnte der Umstand, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 3 der Richtlinie 2011/95 die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter günstigeren Bedingungen vornehmen können, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind, einer gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen (

73 Nach alledem komme ich daher zu dem Schluss, dass das Unionsrecht beim derzeitigen Stand seiner Entwicklung keine gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zwischen den Mitgliedstaaten vorsieht. Folglich kann eine solche Entscheidung eines Mitgliedstaats keine Bindungswirkung für die Asylbehörden eines anderen Mitgliedstaats haben.

74 Wenn aber eine Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz einer bereits in einem anderen Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannten Person zuständig ist, aufgrund der fehlenden Bindungswirkung der Anerkennungsentscheidung nicht an die von diesem Mitgliedstaat vorgenommene Beurteilung gebunden ist, muss dies aus meiner Sicht nach dem Unionsrecht auch für eine mit der Prüfung eines Auslieferungsantrags betraute Behörde gelten. Daher gibt es beim derzeitigen Stand des Unionsrechts auch keinen Automatismus, der es einem Mitgliedstaat verbieten würde, einen Drittstaatsangehörigen an dessen Herkunftsland auszuliefern, nur weil er in einem anderen Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt worden ist.

75 Was insbesondere die Frage betrifft, ob eine Entscheidung, mit der ein Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, im Rahmen eines in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Auslieferungsverfahrens Bindungswirkung hat, so lassen die Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts, die das vorlegende Gericht in seiner Vorlagefrage angeführt hat, meines Erachtens keine andere Auffassung zu. Denn in keiner dieser Bestimmungen wird eine solche Wirkung ausdrücklich normiert oder ausgeschlossen.

76 Das vorlegende Gericht verweist auf Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt, berechtigt ist, während des Verfahrens zur Prüfung ihres Antrags in dem Mitgliedstaat zu verbleiben. Nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten in den dort genannten Fällen eine Ausnahme von diesem Recht vorsehen, wozu insbesondere die Auslieferung des Antragstellers an einen Drittstaat gehört. Eine solche Auslieferung darf dann gemäß Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie nur erfolgen, wenn sich die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats davon überzeugt haben, dass die Auslieferungsentscheidung keine gegen dessen völkerrechtliche und unionsrechtliche Pflichten verstoßende unmittelbare oder mittelbare Zurückweisung zur Folge hat.

77 Diese Bestimmungen betreffen nur den Fall einer Auslieferung während des Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz; sie regeln hingegen nicht den Fall einer Auslieferung, nachdem ein Mitgliedstaat diesen Schutz gewährt hat. Daraus lässt sich also meines Erachtens nichts für oder gegen eine im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens geltende Bindungswirkung einer Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft herleiten. Art. 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 erlaubt eine Ausnahme von dem Recht auf Verbleib in einem Mitgliedstaat während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz, sofern der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt ist. Dies kann nicht dahin verstanden werden, dass eine Auslieferung unmöglich wäre, nachdem der internationale Schutz gewährt wurde. Mit anderen Worten: Aus dem Umstand, dass eine Auslieferung während eines laufenden Asylverfahrens ausdrücklich zulässig ist, lässt sich, wie die deutsche Regierung zu Recht bemerkt, nicht folgern, dass eine Auslieferung nach Erlass einer Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes unzulässig wäre. Darüber hinaus deutet die Tatsache, dass der Unionsgesetzgeber diese Frage bei der durch die Richtlinie 2013/32 vorgenommenen Neufassung der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (

78 Eine Gesamtschau des Art. 9 Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie legt den Schluss nahe, dass die Auslieferung einer internationalen Schutz beantragenden Person an ihr Herkunftsland nicht ohne vorherige Prüfung in der Sache erfolgen darf (

79 Dieser Grundsatz ist übrigens auch in Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 verankert, den das vorlegende Gericht in seiner Vorlagefrage ebenfalls erwähnt. Allerdings ergibt sich auch aus dieser Bestimmung nicht ausdrücklich, dass eine Entscheidung, mit der ein Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat Bindungswirkung hätte.

80 Im Übrigen enthalten die Richtlinien 2011/95 und 2013/32 keinen Mechanismus zur Rückübernahme in den Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, wie er in Art. 12 Abs. 3a und 3b der Richtlinie 2003/109 für den Fall vorgesehen ist, dass eine Ausweisungsverfügung gegen einen Drittstaatsangehörigen ergeht, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der ihm diesen Schutz gewährt hat, langfristig aufenthaltsberechtigt ist. Diese Bestimmungen, die laut zehntem Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/109 darauf abzielen, Personen, die internationalen Schutz genießen und in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter erlangt haben, vor Zurückweisung zu schützen, wenn aus einem der in dieser Richtlinie vorgesehenen Gründe eine Ausweisungsverfügung gegen sie ergeht, sollen nicht die durch ein Auslieferungsersuchen hervorgerufene besondere Situation regeln. Sie können daher nicht das Argument stützen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einen Drittstaatsangehörigen durch einen Mitgliedstaat grundsätzlich einen anderen Mitgliedstaat daran hindern müsste, einem Ersuchen um Auslieferung des betreffenden Staatsangehörigen an diesen Drittstaat stattzugeben, solange die gesuchte Person diese Eigenschaft besitzt.

81 Die fehlende Bindungswirkung einer Entscheidung, mit der ein Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, im Rahmen eines in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Auslieferungsverfahrens wird dadurch untermauert, dass es sich bei diesem Verfahren und dem Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft um zwei getrennte Verfahren handelt, weshalb eine Auslieferung nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass der gesuchten Person zuvor die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wird. B. Das Auslieferungsverfahren und das Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sind zwei getrennte Verfahren: Eine Auslieferung hängt daher nicht von der vorherigen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ab

82 Die italienische Regierung macht im Wesentlichen geltend, wenn ein Mitgliedstaat eine Person ausliefere, der in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, stelle dies de facto eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und eine Umgehung der hierfür vorgesehenen Bestimmungen der Richtlinie 2011/95 dar. Eine solche Auslieferung setze daher die vorherige Aberkennung dieser Eigenschaft voraus.

83 Die Art. 11, 12 und 14 der Richtlinie 2011/95 enthalten Vorschriften über das Erlöschen, den Ausschluss sowie die Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft durch den Mitgliedstaat, der sie zuerkannt hat. Nach Ansicht der italienischen Regierung ist davon auszugehen, dass bei Auslieferung eines Flüchtlings de facto der mit dieser Eigenschaft verbundene Schutz erlösche. Könnte die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die Auslieferung eines in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Flüchtlings mit der Begründung bewilligen, dass ihm im Herkunftsdrittstaat keine Verfolgung (mehr) drohe, würde sie sich de facto an die Stelle der zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats setzen.

84 Folglich dürfe die Behörde, die über das Auslieferungsersuchen entscheide, diesem Ersuchen erst stattgeben, wenn sie von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der den internationalen Schutz gewährt habe, die Aufhebung dieses Schutzes erwirkt habe.

85 Vor dem Gerichtshof haben sowohl die deutsche Regierung als auch die Kommission, meiner Ansicht nach zu Recht, auf den Unterschied zwischen der Eigenschaft als Flüchtling und der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft hingewiesen. Sie betonten insbesondere, dass der Verlust der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft nicht zwangsläufig den Verlust der Eigenschaft als Flüchtling bedeute.

86 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß der Richtlinie 2011/95, wie aus deren 21. Erwägungsgrund hervorgeht, deklaratorischen und keinen für die Eigenschaft als Flüchtling konstitutiven Charakter hat (

87 Diese Unterscheidung zwischen der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft und der Eigenschaft als Flüchtling hat zur Folge, dass der Umstand, dass die betreffende Person von einer der in Art. 14 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2011/95 genannten Fallgestaltungen erfasst wird, in denen die Mitgliedstaaten die Flüchtlingseigenschaft aberkennen oder deren Zuerkennung verweigern können, nicht bedeutet, dass diese Person die materiellen Voraussetzungen einer begründeten Furcht vor Verfolgung in ihrem Herkunftsland, von denen die Eigenschaft als Flüchtling abhängt, nicht mehr erfüllen würde (

88 Es muss auch klar getrennt werden zwischen dem Verfahren, das einen Mitgliedstaat zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft veranlassen kann, und der im Rahmen eines Abschiebungsverfahrens erfolgenden Prüfung, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt ist. So kann die zuständige Behörde nach dem Unionsrecht befugt sein, die einem Drittstaatsangehörigen zuerkannte Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, ohne dass sie aber zwangsläufig berechtigt wäre, ihn in sein Herkunftsland abzuschieben (

89 Diese Feststellungen des Gerichtshofs zum Fall der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 und einer Rückführungsentscheidung nach der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (

90 Wegen der somit gebotenen Unterscheidung zwischen dem Verfahren, das zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, und dem Verfahren zur Prüfung der Vereinbarkeit einer Auslieferung mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung darf meines Erachtens eine positive Bescheidung eines Auslieferungsersuchens nicht davon abhängig gemacht werden, dass der gesuchten Person zuvor die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wird. Zudem dürfte das Erfordernis einer zügigen Bearbeitung von Auslieferungsersuchen wohl der Einleitung eines Verfahrens zur vorherigen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen (

91 Folglich schützt nicht die Flüchtlingseigenschaft als solche denjenigen, der sie besitzt, vor Auslieferung, sondern der in Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 der Charta in verschiedenen Ausprägungen verankerte Grundsatz der Nichtzurückweisung.

92 Die für die Auslieferung zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf also die Auslieferung der gesuchten Person anordnen, selbst wenn die Flüchtlingseigenschaft, die diese Person in einem anderen Mitgliedstaat genießt, von der Behörde, die sie zuerkannt hatte, nicht aberkannt worden ist. Sofern der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt ist, kann die Tatsache, dass eine solche Eigenschaft weiter besteht, beim derzeitigen Stand des Unionsrechts nicht bewirken, dass eine Behörde daran gehindert wäre, die betreffende Person auszuliefern; andernfalls würde die Behörde gegen ihre Verpflichtungen aus dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen verstoßen.

93 Entgegen der Argumentation der italienischen Regierung im vorliegenden Verfahren tritt die Behörde des ersuchten Mitgliedstaats, wenn sie beschließt, einem Ersuchen um Auslieferung einer in einem anderen Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannten Person stattzugeben, da sie insbesondere meint, deren Auslieferung verletze nicht den Grundsatz der Nichtzurückweisung, nicht an die Stelle der in dem anderen Mitgliedstaat für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zuständigen Behörde. Nur Letztere ist nämlich befugt, gegebenenfalls über das Erlöschen oder den Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß den Art. 11, 12 und 14 der Richtlinie 2011/95 zu entscheiden. Es ist deshalb Sache des Mitgliedstaats, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, aus den durch das Auslieferungsersuchen bekannt gewordenen Umständen und den aus dem Auslieferungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen die Konsequenzen für die Beibehaltung oder Nichtbeibehaltung der Flüchtlingseigenschaft zu ziehen.

94 Daher besteht nicht die Gefahr, dass die in diesen Artikeln vorgesehenen Regeln umgangen werden könnten, denn – wie die deutsche Regierung und die Kommission zu Recht hervorgehoben haben – Asyl- und Auslieferungsverfahren sind eigenständige und voneinander unabhängige Verfahren. Sie verfolgen unterschiedliche Ziele und werden in den Mitgliedstaaten von unterschiedlichen Behörden betrieben. Im Rahmen des Auslieferungsverfahrens entscheidet die zuständige Behörde nicht über die Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie beurteilt in einem gesonderten Verfahrensrahmen, ob Auslieferungshindernisse bestehen, wie etwa die Gefahr, dass ein Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt wurde, um eine Person u. a. aus auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass dieser Person eine Erschwerung ihrer Lage aus diesem Grund drohen würde.

95 In diesem gesonderten Verfahrensrahmen muss die für die Auslieferung zuständige Behörde eine eigenständige, aktualisierte Prüfung der Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung vornehmen. Auch wenn eine Entscheidung, mit der ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, keine Bindungswirkung für die mit der Prüfung eines Auslieferungsantrags in einem anderen Mitgliedstaat betraute Behörde entfaltet, muss das Auslieferungsverfahren nämlich unter Beachtung des in Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 der Charta verankerten Rechts auf Asyl durchgeführt werden. Die rechtlichen Garantien, die der gesuchten Person im Ausgangsverfahren sowohl nach Art. 3 Abs. 1 und 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens als auch nach § 6 Abs. 2 IRG zustehen, hängen insoweit eng mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung zusammen (

96 Ob die zuvor zuerkannte Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung über ein Auslieferungsersuchen noch in Kraft ist oder nicht, ändert also nichts an der Pflicht der mit der Entscheidung über das Ersuchen betrauten Behörde, zu prüfen, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung einer Auslieferung der gesuchten Person entgegensteht oder nicht. Mit anderen Worten: Die Prüfung, ob dieser Grundsatz gewahrt ist, hat eigenständigen Charakter und fällt in die Zuständigkeit der mit der Entscheidung über das Auslieferungsersuchen betrauten Behörde, die davon nicht absehen kann, selbst dann nicht, wenn die Flüchtlingseigenschaft zuvor aberkannt worden ist (

97 Ich möchte hinzufügen: Da die für die Entscheidung über ein Auslieferungsersuchen zuständige Behörde eines Mitgliedstaats zu einer eigenständigen, aktualisierten Prüfung der Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung verpflichtet ist, dürfte dies einer Bindungswirkung einer Entscheidung entgegenstehen, mit der eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Eine solche Bindungswirkung würde nämlich den notwendigen Beurteilungsspielraum der für die Auslieferung zuständigen Behörde beseitigen. Außerdem wäre eine aktualisierte Beurteilung der Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung unmöglich, wenn diese Behörde an die Beurteilung gebunden wäre, die zuvor, mitunter vor mehreren Jahren, von einer Asylbehörde in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommen wurde. Es ist auch zu bedenken, dass ein Auslieferungsersuchen neue Umstände zutage fördern kann, die gegebenenfalls eine andere Beurteilung der Verfolgungsgefahr für die Person rechtfertigen, um deren Auslieferung ersucht wird.

98 Gleichwohl besteht unbestreitbar ein Zusammenhang zwischen dem Auslieferungsverfahren, in dessen Rahmen zu prüfen ist, ob Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 der Charta einer Auslieferung der gesuchten Person an ihr Herkunftsland nicht entgegenstehen, und dem Verfahren, das dazu geführt hat, dass dieser Person zuvor die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Wenn also die Entscheidung, mit der ein Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, aus den von mir dargelegten Gründen für die Behörde eines anderen Mitgliedstaats, die über ein Auslieferungsersuchen zu befinden hat, auch nicht bindend ist, muss eine solche Entscheidung dennoch von dieser Behörde im Rahmen ihrer Prüfung, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt ist, gebührend berücksichtigt werden. C. Die Entscheidung, mit der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist ein besonders gewichtiger Gesichtspunkt, den die für die Auslieferung zuständige Behörde zu berücksichtigen hat

99 Die Frage, inwieweit eine Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem Auslieferungsverfahren zu berücksichtigen ist, hat der Gerichtshof schon in einer früheren Rechtssache behandelt, in dem es um die Auslieferung eines russisch-isländischen Staatsangehörigen durch einen Mitgliedstaat an die Russische Föderation ging, dem in Island Asyl gewährt worden war, bevor er die isländische Staatsangehörigkeit annahm. Es handelt sich um die Rechtssache, in der das Urteil Ruska Federacija ergangen ist.

100 In diesem Urteil hat der Gerichtshof insbesondere entschieden, dass der ersuchte Mitgliedstaat prüfen muss, ob die Auslieferung mit Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 der Charta vereinbar ist, wenn sich der betroffene isländische Staatsangehörige auf das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Fall der Auslieferung beruft (

101 Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, dass der Umstand, dass die Republik Island der gesuchten Person Asyl mit der Begründung gewährt hat, für sie bestehe das Risiko, in ihrem Herkunftsland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, einen besonders gewichtigen Gesichtspunkt darstellt, den die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats bei der Prüfung, dass die in der Charta, namentlich in deren Art. 19 Abs. 2, verbürgten Rechte bei einer Auslieferung nicht beeinträchtigt werden, berücksichtigen muss (

102 Der Gerichtshof hat sodann dargelegt, welche Konsequenzen die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats aus einer Entscheidung ziehen muss, mit der die isländischen Behörden der gesuchten Person Asyl gewährten.

103 Liegen keine besonderen Umstände wie z. B. eine grundlegende Entwicklung der Lage im ersuchenden Drittstaat oder ernsthafte und verlässliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, im Asylverfahren die strafrechtliche Verfolgung in ihrem Herkunftsland verschwiegen hat, dann muss – so der Gerichtshof – das Vorliegen einer Entscheidung der isländischen Behörden, dieser Person Asyl zu gewähren, die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats dazu veranlassen, die Auslieferung in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 der Charta abzulehnen (

104 Die vorliegende Rechtssache hat einen anderen tatsächlichen und rechtlichen Kontext, so dass zu prüfen ist, ob dieselbe Lösung übernommen werden sollte, die darin besteht, im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens der Entscheidung, mit der die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, eine starke Indizwirkung für die Gefahr einer Verletzung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zuzuerkennen.

105 Denn in der Rechtssache, in der das Urteil Ruska Federacija ergangen ist, war das Asyl von der Republik Island gewährt worden. Die Republik Island nimmt zwar in Bezug auf die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats am „Dublin-System“ teil (

106 In der vorliegenden Rechtssache geht es darum, welche Wirkung nach dem Unionsrecht eine Entscheidung, mit der die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Flüchtlingseigenschaft gemäß den gemeinsamen unionsrechtlichen Regelungen und Kriterien für den internationalen Schutz zuerkannt haben, im Rahmen eines in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Auslieferungsverfahrens hat. Meiner Ansicht nach muss der Umstand, dass sich diese Frage zwischen zwei Mitgliedstaaten stellt, die verpflichtet sind, das abgeleitete Unionsrecht im Bereich des internationalen Schutzes anzuwenden und somit die in diesem Recht vorgesehenen gemeinsamen Regelungen und Kriterien zu beachten, zu der Feststellung führen, dass die vom Gerichtshof in seinem Urteil Ruska Federacija gewählte Lösung erst recht in einem solchen Kontext gilt. Anders ausgedrückt: Wenn der Gerichtshof anerkannt hat, dass es wichtig ist, in dem von einem Mitgliedstaat durchgeführten Auslieferungsverfahren die Entscheidung zu berücksichtigen, mit der die Republik Island Asyl gewährt hat, muss dies erst recht für die Entscheidung gelten, mit der ein Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat.

107 Im Übrigen würde es, obwohl die für die Entscheidung über ein Auslieferungsersuchen zuständige Behörde eines Mitgliedstaats aus den vorstehend genannten Gründen nicht an eine Entscheidung gebunden sein kann, mit der ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, doch zweifellos dem gemäß Art. 78 Abs. 2 AEUV auf die Errichtung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems angelegten Prozess zuwiderlaufen, wenn angenommen würde, dass ein Mitgliedstaat in einem Auslieferungsverfahren die Entscheidung, mit der ein anderer Mitgliedstaat der gesuchten Person die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, völlig außer Acht lassen könnte. Vielmehr sollte der Geist der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten vorherrschen (

108 Infolgedessen muss die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats bei der Prüfung, ob die Auslieferung nicht den Grundsatz der Nichtzurückweisung verletzt, die Entscheidung, mit der ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, berücksichtigen, die für die Zwecke dieser Prüfung einen besonders wichtigen Aspekt darstellt (

109 Das Ziel, das mit dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem gemäß Art. 78 Abs. 2 AEUV erreicht werden soll, spricht deshalb dafür, dass die Behörde des ersuchten Mitgliedstaats die Entscheidung, mit der ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, gebührend zu berücksichtigen hat und nur bei Vorliegen besonderer Umstände von dieser Entscheidung abweichen darf. Wenn solche Umstände gegeben sind, wird der Grundsatz der Nichtzurückweisung nämlich nicht verletzt, da sich die betreffende Person nicht mehr auf die Flüchtlingseigenschaft berufen kann.

110 Die Auslegung, die ich dem Gerichtshof in Anlehnung an sein Urteil Ruska Federacija vorschlage, steht aus meiner Sicht in Einklang mit dem gebotenen Verständnis der extraterritorialen Wirkung der Genfer Konvention. Aus den UNHCR-Leitlinien geht nämlich hervor, dass „der [in einem anderen als dem ersuchten Staat zuerkannte] Flüchtlingsstatus der gesuchten Person … ein wichtiges Element [ist], das von den Auslieferungsbehörden des ersuchten Staates bei der Entscheidung darüber, ob die Auslieferung der Person im Einklang mit dem Non-Refoulement-Grundsatz steht, berücksichtigt werden muss“ (

111 Angesichts der Bedeutung, die der ersuchte Mitgliedstaat im Rahmen seiner eigenständigen, aktualisierten Prüfung, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt ist, der Entscheidung beizumessen hat, mit der ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, müssen die zuständigen Behörden dieser beiden Mitgliedstaaten einen Informationsaustausch vornehmen ( D. Bei der Prüfung, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt ist, hat die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und die gebotene Kohärenz der Entscheidungen innerhalb des RFSR zu beachten

112 Die Beweiskraft einer Entscheidung, mit der die Flüchtlingseigenschaft von einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der ein Auslieferungsersuchen zu prüfen hat, zuerkannt wurde, besagt, dass die Behörde, die zu beurteilen hat, ob einem solchen Ersuchen stattzugeben ist, trotz der fehlenden Rechtsverbindlichkeit dieser Entscheidung alle erforderlichen Ermittlungen durchführen muss, um festzustellen, ob der gesuchten Person im ersuchenden Staat Verfolgung droht, so dass sie sich noch auf ihre Flüchtlingseigenschaft berufen kann, und ob andere Grundrechte dieser Person bedroht sind (

113 Überdies entbindet die Prüfung, ob der Spezialitätsgrundsatz beachtet wird, die für die Auslieferung zuständige Behörde nicht davon, durch Einsichtnahme in die Asylakten und Aufnahme eines Dialogs mit der Behörde, die die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, zu prüfen, ob die gesuchte Person noch die Eigenschaft als Flüchtling geltend machen kann. Die für die Auslieferung im Ausgangsverfahren zuständige Behörde muss daher in einem ersten Schritt sorgfältig prüfen, ob eine Verfolgungsgefahr im Sinne von § 6 Abs. 2 IRG besteht, und in einem zweiten Schritt klären, ob einer solchen Gefahr durch den Spezialitätsgrundsatz oder durch etwaige Zusicherungen wirksam begegnet werden kann (

114 Im Rahmen einer gründlichen Prüfung der Zusicherungen des ersuchenden Staates muss sich der ersuchte Staat, wie bereits erwähnt, davon überzeugen, dass der ersuchende Staat nicht unter dem Vorwand der Verfolgung einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung in Wirklichkeit eine politische Straftat oder die gesuchte Person aus politischen Gründen verfolgen will. In dieser Hinsicht ist besondere Wachsamkeit geboten, wenn das Auslieferungsersuchen aus dem Herkunftsstaat der gesuchten Person stammt und wenn bei ihrer Anerkennung als Flüchtling festgestellt wurde, dass sie des Schutzes vor diesem Staat bedürfe. Dies erfordert strikte und fundierte Zusicherungen des ersuchenden Staates, dass sie nicht der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ausgesetzt wäre.

115 Ein Informationsaustausch zwischen der für die Auslieferung zuständigen Behörde und der Behörde, die der gesuchten Person die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, muss nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit auch deshalb stattfinden, weil die Kohärenz der im RFSR getroffenen Entscheidungen sicherzustellen ist (

116 Ein solcher Informationsaustausch kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn die durch ein Auslieferungsersuchen bekannt gewordenen Umstände die Behörde, welche die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, dazu veranlassen können, der gesuchten Person diese Eigenschaft abzuerkennen, z. B. wenn diese Umstände erkennen lassen, dass ein Fall des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft vorliegt ( V. Ergebnis

117 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Oberlandesgerichts Hamm (Deutschland) wie folgt zu beantworten: Art. 78 Abs. 2 AEUV sowie Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes und Art. 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes sind wie folgt auszulegen: Liegt gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem in einem Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er sich aufhält, ein Auslieferungsersuchen seines Herkunftsdrittstaats vor, so ist der ersuchte Mitgliedstaat bei der Prüfung dieses Ersuchens nicht an die Entscheidung, mit welcher der erste Mitgliedstaat diese Eigenschaft zuerkannt hat, gebunden und daher nicht verpflichtet, die Auslieferung der betreffenden Person zu verweigern, solange diese Entscheidung in Kraft ist. Der ersuchte Mitgliedstaat muss jedoch nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung, der als Grundrecht in Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergänzten Fassung sowie in Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte gewährleistet ist, die Auslieferung der gesuchten Person verweigern, wenn er nach einer eigenständigen, aktualisierten Prüfung, ob dieser Grundsatz gewahrt ist, feststellt, dass es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass dieser Person die reale Gefahr droht, im Bestimmungsland einer nach diesen Bestimmungen der Charta der Grundrechte verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden. Im Rahmen dieser Prüfung stellt die Entscheidung, mit der ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, einen besonders gewichtigen Gesichtspunkt dar, den der ersuchte Mitgliedstaat bei der Prüfung, dass die in Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte verbürgten Rechte bei einer Auslieferung nicht beeinträchtigt werden, berücksichtigen muss. Zu diesem Zweck müssen die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit einen Informationsaustausch vornehmen, um die Kohärenz der innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erlassenen Entscheidungen zu gewährleisten.