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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.11.2023 – C-671/22

Generalanwalt Athanasios Rantos · ECLI:EU:C:2023:894

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ATHANASIOS RANTOS vom 16. November 2023 ( Rechtssache C‑671/22 T GmbH gegen Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs [Österreich]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Maßnahmen der Union im Bereich der Wasserpolitik – Richtlinie 2000/60/EG – Art. 4 Abs. 1 Buchst. a – Umweltziele bei Oberflächengewässern – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Genehmigung für ein Vorhaben zu versagen, das eine Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers verursachen kann – Anhang V Rn. 1.2.2 – Einstufung des ökologischen Zustands der biologischen Qualitätskomponente ‚Fischfauna‘“ Einleitung

1 Das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) ergeht im Rahmen einer Revision der T GmbH (im Folgenden: Revisionswerberin) gegen die Abweisung ihres Antrags auf Erteilung einer Bewilligung für den Bau einer Bootshütte in einem See im Bundesland Kärnten (Österreich) mit der Begründung, dass der Gewässerzustand dieses Sees die unionsrechtlichen Voraussetzungen aufgrund von falscher Fischbewirtschaftung nicht zu erfüllen scheine.

2 Im vorliegenden Fall wird zu klären sein, ob bei der Bestimmung des ökologischen Zustands eines Sees gemäß den Kriterien in Anhang V Tabelle 1.2.2 der Richtlinie 2000/60/EG ( Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 Art. 1 („Ziel“) der Richtlinie 2000/60 bestimmt: „Ziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks a) Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt; …“

4 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Richtlinie sieht vor: „Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. ‚Oberflächengewässer‘: die Binnengewässer mit Ausnahme des Grundwassers sowie die Übergangsgewässer und Küstengewässer, wobei im Hinblick auf den chemischen Zustand ausnahmsweise auch die Hoheitsgewässer eingeschlossen sind; … 10. ‚Oberflächenwasserkörper‘: ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers, z. B. ein See, ein Speicherbecken, ein Strom, Fluss oder Kanal, ein Teil eines Stroms, Flusses oder Kanals, ein Übergangsgewässer oder ein Küstengewässerstreifen; … 17. ‚Zustand des Oberflächengewässers‘: die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand; 18. ‚guter Zustand des Oberflächengewässers‘: der Zustand eines Oberflächenwasserkörpers, der sich in einem zumindest,guten‘ ökologischen und chemischen Zustand befindet; … 21. ‚ökologischer Zustand‘: die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme gemäß der Einstufung nach Anhang V; 22. ‚guter ökologischer Zustand‘: der Zustand eines entsprechenden Oberflächenwasserkörpers gemäß der Einstufung nach Anhang V; …“

5 Art. 4 („Umweltziele“) dieser Richtlinie bestimmt: „1. In Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme gilt Folgendes: a) bei Oberflächengewässern: i) die Mitgliedstaaten führen, vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8, die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern; ii) die Mitgliedstaaten schützen, verbessern und sanieren alle Oberflächenwasserkörper, vorbehaltlich der Anwendung der Ziffer iii betreffend künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper, mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen; …“

6 In Anhang V Rn. 1.2 („Normative Begriffsbestimmungen zur Einstufung des ökologischen Zustands“) dieser Richtlinie heißt es: „Tabelle 1.2. Allgemeine Begriffsbestimmungen für den Zustand von Flüssen, Seen, Übergangsgewässern und Küstengewässern Im Folgenden wird eine allgemeine Bestimmung der ökologischen Qualität gegeben. Zur Einstufung sind als Werte für die Qualitätskomponenten des ökologischen Zustands bei der jeweiligen Kategorie von Oberflächengewässern die Werte der nachstehenden Tabellen 1.2.1 bis 1.2.4 anzuwenden. Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand Allgemein Es sind bei dem jeweiligen Oberflächengewässertyp keine oder nur sehr geringfügige anthropogene Änderungen der Werte für die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten gegenüber den Werten zu verzeichnen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit diesem Typ einhergehen. Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässers entsprechen denen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Typ einhergehen, und zeigen keine oder nur sehr geringfügige Abweichungen an. Die typspezifischen Bedingungen und Gemeinschaften sind damit gegeben. Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässertyps zeigen geringe anthropogene Abweichungen an, weichen aber nur in geringem Maße von den Werten ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen. Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässertyps weichen mäßig von den Werten ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen. Die Werte geben Hinweise auf mäßige anthropogene Abweichungen und weisen signifikant stärkere Störungen auf, als dies unter den Bedingungen des guten Zustands der Fall ist. Gewässer, deren Zustand schlechter als mäßig ist, werden als unbefriedigend oder schlecht eingestuft. Gewässer, bei denen die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Oberflächengewässertyps stärkere Veränderungen aufweisen und die Biozönosen erheblich von denen abweichen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen, werden als unbefriedigend eingestuft. Gewässer, bei denen die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Oberflächengewässertyps erhebliche Veränderungen aufweisen und große Teile der Biozönosen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen, fehlen, werden als schlecht eingestuft.“

7 Auf diese in Anhang V Rn. 1.2 der Richtlinie 2000/60 enthaltene allgemeine Begriffsbestimmung folgen spezielle Begriffsbestimmungen für den „ökologischen Zustand von Flüssen“ (Rn. 1.2.1), „Seen“ (Rn. 1.2.2), „Übergangsgewässern“ (Rn. 1.2.3) und „Küstengewässern“ (1.2.4) (biologischen Qualitätskomponenten, die hydromorphologischen Qualitätskomponenten und die physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten, wobei jede dieser Qualitätskomponenten eine lange Liste von Parametern umfasst.

8 Speziell für Seen sieht Anhang V Tabelle 1.2.2 („Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen“) dieser Richtlinie vor: „Biologische Qualitätskomponenten Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand … … … … Fischfauna Zusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse. Alle typspezifischen störungsempfindlichen Arten sind vorhanden. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen kaum Anzeichen anthropogener Störungen und deuten nicht auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung irgendeiner besonderen Art hin. Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen Anzeichen für Störungen aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten und deuten in wenigen Fällen auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung einer bestimmten Art hin, so dass einige Altersstufen fehlen können. Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Fischarten in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorpholo gischen Qualitätskomponenten zeigt die Altersstruktur der Fischgemeinschaften größere Anzeichen von Störungen, so dass ein mäßiger Teil der typspezifischen Arten fehlt oder sehr selten ist. … … … … Hydromorphologische Qualitätskomponenten Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand … … … … Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand … … … … …“ Österreichisches Recht

9 § 30a Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 vom 16. Oktober 1959 (

10 § 104a Abs. 1 Z 1 Buchst. b WRG sieht im Wesentlichen vor, dass Vorhaben, bei denen durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern mit einer Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist, jedenfalls Vorhaben sind, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind.

11 § 105 Abs. 1 bestimmt im Wesentlichen, dass ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann im öffentlichen Interesse abgewiesen werden kann, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustands der Gewässer zu besorgen ist oder wenn sich eine wesentliche Beeinträchtigung der aus anderen unionsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt. Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

12 Am 7. November 2013 stellte die Revisionswerberin bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau (Österreich) einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung einer Bootshütte (im Folgenden: Vorhaben) im Weißensee, einem natürlich entstandenen stehenden Gewässer mit einer Fläche von 6,53 km2 im Bundesland Kärnten (Österreich) (im Folgenden: See).

13 Nachdem dieser Antrag mit Bescheid vom 25. Mai 2016 abgewiesen worden war, erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Österreich), das den abweisenden Bescheid mit Erkenntnis vom 21. Februar 2020 bestätigte. Nach Ansicht dieses Gerichts war die Qualität der Fischfauna und folglich der Gesamtzustand des Sees aufgrund einer falschen Fischbewirtschaftung „unbefriedigend“ (

14 Der von der Revisionswerberin angerufene Verwaltungsgerichtshof, das vorlegende Gericht, vertritt die Auffassung, dass es die Richtlinie 2000/60 nicht gebiete, „neutralen“ Vorhaben – d. h. Vorhaben, die zwar zur Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers nichts beitragen, aber auch zu keiner Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper führen – die Genehmigung zu versagen; eine Genehmigung sei vielmehr nur einem Vorhaben zu versagen, das sich nicht nur geringfügig auf den Zustand der betroffenen Wasserkörper auswirke.

15 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist daher zu beurteilen, ob das Vorhaben die Maßnahmen, die zur Erreichung eines guten Zustands des Oberflächengewässers vorgesehen oder erforderlich sind, nicht nur geringfügig beeinträchtigt (

16 In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Anhang V Rn. 1.2.2 (Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen) der Richtlinie 2000/60 dahin gehend auszulegen, dass unter „störenden Einflüssen“ in der Tabelle „Biologische Qualitätskomponenten“, Zeile „Fischfauna“, Spalte „Sehr guter Zustand“ ausschließlich anthropogene Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten zu verstehen sind? Im Fall der Verneinung der ersten Frage: 2. Ist die genannte Bestimmung dahin gehend auszulegen, dass eine Abweichung der biologischen Qualitätskomponente „Fischfauna“ vom sehr guten Zustand, die auf andere störende Einflüsse als anthropogene Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten zurückzuführen ist, dazu führt, dass die biologische Qualitätskomponente „Fischfauna“ auch nicht in einen „guten Zustand“ oder einen „mäßigen Zustand“ einzustufen ist?

17 Die Revisionswerberin, die österreichische und die irische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht. Würdigung

18 Mit seinen beiden Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob für die Zwecke der Begriffsbestimmung für den ökologischen Zustand eines Sees (wie „sehr gut“, „gut“ und „mäßig“) in Bezug auf die in Anhang V Tabelle 1.2.2 der Richtlinie 2000/60 enthaltene biologische Qualitätskomponente „Fischfauna“ (im Folgenden: Begriffsbestimmung für die ökologischen Zustände der Fischfauna) ausschließlich „anthropogene Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten“ unter Ausschluss anderer anthropogener Einflüsse, wie etwa solcher, die durch Maßnahmen der Fischbewirtschaftung verursacht werden, zu berücksichtigen sind (

19 Die Zweifel dieses Gerichts beruhen darauf, dass diese Tabelle bei der Begriffsbestimmung für den „sehr guten“ ökologischen Zustand der Fischfauna u. a. auf die Abwesenheit anthropogener Störungen ohne weitere Präzisierung Bezug nimmt, während diese Tabelle bei der Begriffsbestimmung für den „guten“ und den „mäßigen“ ökologischen Zustand der Fischfauna u. a, auf das mehr oder weniger starke Vorhandensein von Anzeichen von Störungen aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten Bezug nimmt.

20 Im Folgenden werde ich nach einigen Vorbemerkungen zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen die Tragweite der in Rede stehenden Vorschriften prüfen und dabei im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl ihren Wortlaut als auch ihren Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, sowie im vorliegenden Fall die Entstehungsgeschichte dieser Regelung berücksichtigen ( Vorbemerkungen

21 Es besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei Auswirkungen von Maßnahmen der Fischbewirtschaftung, wie dem Besatz eines Sees mit Fremdfischarten, um „anthropogene Einflüsse“, d. h. Einflüsse, die durch menschliche Tätigkeiten verursacht werden, handelt (

22 Das vorlegende Gericht ist jedoch der Ansicht, dass die fraglichen Maßnahmen der Fischbewirtschaftung zwar Maßnahmen seien, die anthropogene Einflüsse hätten, jedoch keine Maßnahmen darstellten, die solche Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten hätten (

23 Ich teile die Auffassung der Kommission. Meiner Ansicht nach ergibt sich aus der Etymologie des Begriffs „hydromorphologisch“ selbst, dass dieser alle Maßnahmen einschließt, die den Zustand von Gewässern beeinflussen sollen, einschließlich der Maßnahmen der Fischbewirtschaftung (per definitionem Störungen der physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Komponenten eines Gewässers zur Folge hat (

24 Sollte der Gerichtshof dieser Auslegung folgen, wären die Vorlagefragen jedoch unerheblich, da die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Maßnahmen der Fischbewirtschaftung jedenfalls Maßnahmen mit anthropogenen Einflüssen auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten wären und bei der Bestimmung des ökologischen Zustands der Fischfauna des Sees berücksichtigt werden müssten.

25 Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen eines nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt (

26 Im Folgenden werde ich daher eine Antwort auf die Fragen des vorlegenden Gerichts vorschlagen, mit denen es im Wesentlichen wissen will, ob anthropogene Einflüsse auf andere als die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten für die Zwecke der Einstufung des ökologischen Zustands eines Sees im Hinblick auf die biologische Qualitätskomponente „Fischfauna“ nach der Begriffsbestimmung für den ökologischen Zustand der Fischfauna auch relevant sind. Zur wörtlichen Auslegung der einschlägigen Vorschriften

27 Die Begriffsbestimmung für den ökologischen Zustand der Fischfauna umfasst drei Kategorien („sehr gut“, „gut“ und „mäßig“), deren Kriterien kompliziert und sogar uneinheitlich formuliert sind.

28 Zum einen müssen für die Einstufung des ökologischen Zustands der Fischfauna als „sehr gut“ die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein: – erstens, dass die Zusammensetzung und Abundanz der Arten vollständig oder nahezu vollständig den „Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse“ entsprechen; – zweitens, dass alle typspezifischen störungsempfindlichen Arten vorhanden sind ( – drittens, dass die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften kaum Anzeichen „anthropogener Störungen“ (ganz allgemein) zeigen und nicht auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung irgendeiner besonderen Art hindeuten (

29 Zum anderen verweist die Einstufung des ökologischen Zustands der Fischfauna als „gut“ und „mäßig“ auf zwei Voraussetzungen, die sich mit der ersten und dritten Voraussetzung des „sehr guten Zustands“ decken, aber völlig unterschiedlich definiert sind: – Die erste sieht vor, dass die Arten aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten in Zusammensetzung und Abundanz geringfügig („guter Zustand“) oder mäßig („mäßiger Zustand“) von den typspezifischen Gemeinschaften abweichen. – Nach der zweiten zeigen die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften entweder Anzeichen für Störungen aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten und deuten in wenigen Fällen auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung einer bestimmten Art hin, so dass einige Altersstufen fehlen können („guter Zustand“), oder zeigen größere Anzeichen anthropogener Störungen, so dass ein mäßiger Teil der typspezifischen Arten fehlt oder sehr selten ist („mäßiger Zustand“) (

30 Nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften wären die beiden Vorlagefragen daher dahin zu beantworten, dass sich zum einen die Einstufung des ökologischen Zustands der Fischfauna als „sehr gut“ nicht nur auf Störungen bezieht, die auf „anthropogene Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten“ zurückzuführen sind, und dass zum anderen die Einstufung des ökologischen Zustands der Fischfauna als „gut“ oder „mäßig“ nur auf Störungen verweist, die auf „anthropogene Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten“ zurückzuführen sind (

31 Die komplexe, ungenaue und widersprüchliche Formulierung der geprüften Begriffsbestimmungen macht die Anwendung dieser Vorschriften jedoch außerordentlich schwierig und erfordert eine Behebung dieser Mängel mit Hilfe einer systematischen und teleologischen Auslegung unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften. Zur systematischen Auslegung der einschlägigen Vorschriften

32 Die Begriffsbestimmung für den ökologischen Zustand der Fischfauna ist in Anhang V Rn. 1.2 („Normative Begriffsbestimmungen zur Einstufung des ökologischen Zustands“) der Richtlinie 2000/60 enthalten.

33 Tabelle 1.2 („Allgemeine Begriffsbestimmungen für den Zustand von Flüssen, Seen, Übergangsgewässern und Küstengewässern“) (im Folgenden: allgemeine Begriffsbestimmung für die ökologische Qualität) dieses Anhangs enthält insbesondere eine allgemeine Begriffsbestimmung für die ökologische Qualität von Flüssen, Seen, Übergangsgewässern und Küstengewässern, worauf spezielle Begriffsbestimmungen für den ökologischen Zustand von Flüssen (Rn. 1.2.1), Seen (1.2.2), Übergangsgewässern (Rn. 1.2.3) und Küstengewässern (Rn. 1.2.4) folgen (biologischen Qualitätskomponenten, die physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten und die hydromorphologischen Qualitätskomponenten, wobei jede dieser Qualitätskomponenten spezielle Parameter erfasst (

34 Daher wird der ökologische Zustand dieser drei Qualitätskomponenten grundsätzlich unabhängig voneinander bestimmt, wobei die Fischfauna im Zusammenhang mit der biologischen Qualitätskomponente und nicht im Zusammenhang mit den hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten analysiert wird. Die Begriffsbestimmung für den ökologischen Zustand der Fischfauna fügt sich zwar in den Rahmen der biologischen Qualitätskomponenten ein, verweist aber in den Kategorien „guter Zustand“ und „mäßiger Zustand“ (nicht jedoch in der Kategorie „sehr guter Zustand“) selbst auf physikalisch-chemische und hydromorphologische Qualitätskomponenten (

35 In diesem Zusammenhang halte ich es für angebracht, die Begriffsbestimmung für den ökologischen Zustand der Fischfauna im Licht der allgemeinen Begriffsbestimmung für die ökologische Qualität von Oberflächengewässern auszulegen.

36 Insoweit heißt es in der allgemeinen Begriffsbestimmung für die ökologische Qualität von Oberflächengewässern, was zum einen die Kategorie „sehr guter Zustand“ betrifft, dass „[d]ie Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässers [denen entsprechen], die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Typ einhergehen, und … keine oder nur sehr geringfügige Abweichungen [anzeigen]“ und dass „[d]ie typspezifischen Bedingungen und Gemeinschaften … damit gegeben [sind]“ (

37 Was zum anderen die Kategorien „guter Zustand“ und „mäßiger Zustand“ betrifft, verlangt diese Begriffsbestimmung jeweils, dass „[d]ie Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässertyps … geringe anthropogene Abweichungen [anzeigen], … aber nur in geringem Maße von den Werten [abweichen], die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen“ (Kategorie „guter Zustand“), bzw. dass diese Werte „mäßig von den Werten [abweichen], die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen“ und „Hinweise auf mäßige anthropogene Abweichungen [geben] und … signifikant stärkere Störungen [aufweisen], als dies unter den Bedingungen des guten Zustands der Fall ist“ (Kategorie „mäßiger Zustand“).

38 Demnach wird in der allgemeinen Begriffsbestimmung für die ökologische Qualität von Oberflächengewässern nicht auf Störungen Bezug genommen, die mit speziellen Ursachen wie den anthropogenen Änderungen der Werte der physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten in Zusammenhang stehen (

39 Unter diesen Umständen scheint mir, was erstens die Kategorie „sehr guter Zustand“ betrifft, dass die Ausdrücke, die sowohl in der allgemeinen Begriffsbestimmung für die ökologische Qualität als auch in der Begriffsbestimmung für die ökologischen Zustände der Fischfauna verwendet werden, es nicht erlauben, die Beurteilung auf Störungen oder Abweichungen physikalisch-chemischer und hydromorphologischer Natur zu beschränken (

40 Was zweitens die Kategorien „guter Zustand“ und „mäßiger Zustand“ betrifft, stelle ich vorab fest, dass die allgemeine Begriffsbestimmung für die ökologische Qualität und die Begriffsbestimmung für den ökologischen Zustand der Fischfauna meiner Meinung nach unterschiedslos und rein zufällig entweder davon sprechen, dass „anthropogene Einflüsse“ oder „anthropogene Abweichungen“ oder (ganz allgemein) „Störungen“ oder „Abweichungen“ (die grundsätzlich nicht mit menschlichen Tätigkeiten zusammenhängen) vorhanden sind. Angesichts der Schwierigkeit, diese ungenauen und inkohärenten Formulierungen auszulegen, scheint mir zunächst, dass der Umstand, dass alle diese Hinweise (explizit oder implizit) auf einen menschlichen Eingriff verweisen (physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten in nicht erschöpfender Weise verwendet werden, um alle menschlichen Eingriffe einzuschließen, da es normalerweise diese Einflüsse (physikalisch-chemischer und hydromorphologischer Natur) sind, die die Änderungen der biologischen Qualitätskomponenten und damit der Fischfauna verursachen (

41 Diese Überlegungen veranlassen mich dazu, die Vorlagefragen dahin gehend zu beantworten, dass für die Zwecke der Begriffsbestimmung für die ökologischen Zustände der Fischfauna jede anthropogene Störung oder Änderung berücksichtigt werden muss. Zur Entstehungsgeschichte der einschlägigen Bestimmungen

42 Was die Entstehungsgeschichte der einschlägigen Bestimmungen betrifft, so stelle ich fest, dass die Fassung der Richtlinie 2000/60 und insbesondere ihres Anhangs V viele Diskussionen ausgelöst hat.

43 Die ersten Richtlinienvorschläge der Kommission (

44 Daher ergibt sich meines Erachtens aus einer Untersuchung der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Bestimmungen kein sachdienlicher Anhaltspunkt für die Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts. Zur teleologischen Auslegung der einschlägigen Vorschriften

45 Die Richtlinie 2000/60 ist eine Rahmenrichtlinie, die auf der Grundlage von Art. 175 Abs. 1 EG (jetzt Art. 192 Abs. 1 AEUV) erlassen wurde. Sie legt allgemeine Grundsätze und einen Handlungsrahmen für den Gewässerschutz fest und soll die grundlegenden Prinzipien und Strukturen für den Schutz und den nachhaltigen Gebrauch von Wasser in der Europäischen Union koordinieren, integrieren und langfristig weiterentwickeln. Die allgemeinen Grundsätze und der Handlungsrahmen, die sie aufstellt, sind später von den Mitgliedstaaten durch den Erlass konkreter Maßnahmen innerhalb der in der Richtlinie vorgesehenen Fristen weiterzuentwickeln. Die Richtlinie zielt jedoch nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten ab (

46 Gemäß Art. 1 Buchst. a dieser Richtlinie ist ihr Ziel die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt (

47 Die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf Oberflächengewässer zu erreichenden Umweltziele sind in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie aufgeführt, einer Vorschrift, die, wie der Gerichtshof klargestellt hat, zwei gesonderte, wenn auch eng miteinander verbundene Ziele vorschreibt. Zum einen führen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i dieser Richtlinie die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern (Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung). Zum anderen schützen, verbessern und sanieren die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und iii der Richtlinie 2000/60 alle Oberflächengewässer mit dem Ziel, spätestens Ende des Jahres 2015 einen guten Zustand zu erreichen (Verbesserungspflicht) (

48 In diesem Zusammenhang beschränkt sich Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/60 nicht auf die programmatische Formulierung bloßer Ziele der Bewirtschaftungsplanung, sondern entfaltet – sobald der ökologische Zustand des betreffenden Wasserkörpers festgestellt ist – in jedem Abschnitt des nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Verfahrens verbindliche Wirkungen. Diese Bestimmung enthält somit nicht allein grundsätzliche Verpflichtungen, sondern betrifft auch konkrete Vorhaben (

49 Die zuständigen nationalen Behörden sind nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 verpflichtet, im Lauf des Projektgenehmigungsverfahrens, und somit vor dem Erlass einer Entscheidung, zu prüfen, ob das Vorhaben negative Auswirkungen auf die Gewässer haben kann, die den Pflichten zuwiderlaufen würden, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächen- und Grundwasserkörper zu verhindern und diesen Zustand zu verbessern (

50 Unter diesen Umständen scheint es mir, wie die Kommission geltend macht, zumindest schwierig zu sein, den vollständigen Schutz (Erhaltung und Verbesserung) des Zustands der aquatischen Ökosysteme zu gewährleisten, wenn bei der Bewertung des Zustands der Fischfauna von Seen anthropogene Störungen (in der Zusammensetzung und Abundanz der Fischarten oder anderen Arten), die nicht durch eine Veränderung der physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten verursacht werden, außer Acht gelassen werden müssten (

51 Wie die österreichische Regierung geltend macht, scheint zudem eine enge Auslegung, wonach die auf den ökologischen Zustand der Fischfauna angewandte Begriffsbestimmung für den „sehr guten“ Zustand bestimmte anthropogene Änderungen nicht berücksichtigen dürfte, der Komponente „Fischfauna“ selbst ihre Aussagekraft zu nehmen (

52 Daher scheint mir eine teleologische Auslegung der einschlägigen Vorschriften zu bestätigen, dass bei der Begriffsbestimmung für den ökologischen Zustand der Fischfauna alle Störungen der Zusammensetzung und Abundanz der Fischarten sowie der Altersstrukturen dieser Gemeinschaften berücksichtigt werden müssen. Abschließende Erwägungen

53 Ich bekräftige meinen Standpunkt, dass Maßnahmen der Fischbewirtschaftung als Maßnahmen mit anthropogenen Einflüssen auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten eingestuft werden sollten. Diese Auslegung würde den Vorlagefragen die Relevanz nehmen, da diese Maßnahmen der Fischbewirtschaftung in jedem Fall unter die Begriffsbestimmung für die „anthropogenen Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten“ fallen würden und bei der Begriffsbestimmung für alle ökologischen Zustände der Fischfauna berücksichtigt werden müssten.

54 Nach dieser Klarstellung – die Sachverhaltsermittlung bleibt wohlgemerkt dem vorlegenden Gericht überlassen – habe ich mich mit der allgemeineren Frage befasst, ob bei der Begriffsbestimmung des ökologischen Zustands der Fischfauna alle Maßnahmen mit anthropogenen Einflüssen berücksichtigt werden müssen, wobei die Bezugnahme auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten nicht dahin ausgelegt werden darf, dass sie die Relevanz aller anderen Maßnahme mit anthropogenen Einflüssen einschränkt.

55 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, auf die Fragen des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass die Begriffsbestimmung für den „sehr guten“, „guten“ und „mäßigen“ ökologischen Zustand der Fischfauna dahin auszulegen ist, dass unter einer „anthropogenen Störung“ jede Störung zu verstehen ist, der eine menschliche Tätigkeit zugrunde liegt, einschließlich jeder Änderung, die die Zusammensetzung und Abundanz der Fischarten beeinträchtigen kann. Ergebnis

56 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) wie folgt zu beantworten: Die Begriffsbestimmung für den „sehr guten“, „guten“ und „mäßigen“ ökologischen Zustand der biologischen Qualitätskomponente „Fischfauna“ in Anhang V Tabelle 1.2.2 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ist dahin auszulegen, dass unter einer „anthropogenen Störung“ jede Störung zu verstehen ist, der eine menschliche Tätigkeit zugrunde liegt, einschließlich jeder Änderung, die die Zusammensetzung und Abundanz der Fischarten beeinträchtigen kann.