Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.12.2023 – C-680/22

Generalanwalt Priit Pikamäe · ECLI:EU:C:2023:969

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PRIIT PIKAMÄE vom 7. Dezember 2023 ( Rechtssache C‑680/22 P DD gegen Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) „Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Disziplinarordnung – Entfernung aus dem Dienst – Einleitung der Verwaltungsuntersuchung – Anscheinsbeweis – Art. 86 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union – Objektive Unparteilichkeit des Untersuchungsbeauftragten – Begriff ‚Plagiat‘ – Anfechtungs- und Schadensersatzklage“ I. Einleitung

1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. September 2022, DD/FRA (T‑470/20, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:511), mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden: FRA) vom 12. November 2019, mit der gegen ihn die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst verhängt wurde (im Folgenden: Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst), und der Entscheidung vom 15. April 2020, mit der seine Beschwerde gegen die Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst zurückgewiesen wurde, sowie auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihm entstanden sein soll, abgewiesen hat.

2 Das Rechtsmittel, das unter das Recht des öffentlichen Dienstes der Europäischen Union fällt, umfasst acht Rechtsmittelgründe, mit denen der Rechtsmittelführer dem Gericht vorwirft, mehrere Rechtsfehler begangen zu haben. Entsprechend dem Ersuchen des Gerichtshofs werden sich die vorliegenden Anträge auf den vierten Rechtsmittelgrund konzentrieren, mit dem der Rechtsmittelführer im Wesentlichen die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens durch das Gericht beanstandet. Konkret macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der Voraussetzung begangen, dass die Verwaltung über einen Anscheinsbeweis verfügen müsse, um eine solche Untersuchung einzuleiten.

3 Der vorliegende Fall bietet dem Gerichtshof die Gelegenheit, sich zu den Anforderungen zu äußern, die an das Beweismaß zu stellen sind, das die Einleitung einer solchen Verwaltungsuntersuchung rechtfertigt. Ebenso wird der Gerichtshof dazu Stellung nehmen müssen, wie genau die Verwaltung die Verstöße gegen die statutarischen Pflichten, die sie dem betroffenen Beamten vorwirft, feststellen muss und ob sie verpflichtet ist, die spezifischen Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) anzugeben, gegen die verstoßen worden sein soll. Dabei wird der Gerichtshof seine Rechtsprechung zu den in der Disziplinarordnung der Europäischen Union verankerten Verfahrensgarantien weiterentwickeln müssen. II. Rechtlicher Rahmen Statut der Beamten der Europäischen Union

4 Art. 11 Abs. 1 des Statuts lautet: „Der Beamte hat sich bei der Ausübung seines Amtes und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Union leiten zu lassen. Er darf von keiner Regierung, Behörde, Organisation oder Person außerhalb seines Organs Weisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Beamte führt die ihm aufgetragenen Aufgaben objektiv, unparteiisch und in voller Loyalität mit der Union aus.“

5 Art. 12 des Statuts sieht vor: „Der Beamte enthält sich jeder Handlung und jedes Verhaltens, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnten.“

6 Art. 21 des Statuts lautet: „Der Beamte hat ungeachtet seines dienstlichen Ranges seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen; er ist für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich. Der mit der Leitung eines Dienstbereichs beauftragte Beamte ist seinen Vorgesetzten für die Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse und für die Ausführung seiner Anordnungen verantwortlich. Die Verantwortung seiner Untergebenen befreit ihn nicht von seiner eigenen Verantwortung.“

7 Art. 86 („Disziplinarordnung“) in Titel VI des Statuts lautet: „(1) Gegen Beamte oder ehemalige Beamte, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch das Statut auferlegten Pflichten verletzen, kann eine Disziplinarstrafe verhängt werden. (2) Werden der Anstellungsbehörde oder dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung [(im Folgenden: OLAF)] Tatsachen zur Kenntnis gebracht, die auf eine Verletzung der Dienstpflichten im Sinne von Absatz 1 schließen lassen, so können diese eine Verwaltungsuntersuchung einleiten, um zu prüfen, ob eine solche Dienstpflichtverletzung vorliegt. (3) Die Disziplinarvorschriften und ‑verfahren sowie die für Verwaltungsuntersuchungen geltenden Vorschriften und Verfahren sind in Anhang IX des Statuts geregelt.“

8 Art. 1 des Anhangs IX des Statuts lautet: „(1) Geht aus einer Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung hervor, dass ein Beamter oder ehemaliger Beamter eines Organs möglicherweise persönlich darin verwickelt ist, so wird dieser umgehend in Kenntnis gesetzt, sofern die Untersuchung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Am Ende der Untersuchung dürfen keine Schlussfolgerungen gezogen werden, in denen ein Beamter namentlich genannt wird, ohne dass dieser die Gelegenheit erhalten hat, zu dem ihn betreffenden Sachverhalt Stellung zu nehmen. In den Schlussfolgerungen wird auf die Bemerkungen des Beamten Bezug genommen. (2) In Fällen, in denen aus ermittlungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muss und die die Hinzuziehung einer innerstaatlichen Justizbehörde erfordern, kann dem betreffenden Beamten mit Zustimmung der Anstellungsbehörde zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. In diesem Fall kann ein Disziplinarverfahren erst dann eingeleitet werden, wenn der Beamte zuvor Stellung nehmen konnte. (3) Kann am Ende einer Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung keiner der Vorwürfe gegen den Beamten, gegen den Anschuldigungen erhoben worden sind, aufrecht erhalten werden, so wird die ihn betreffende Untersuchung durch Verfügung des Leiters des Amtes ohne weitere Maßnahme eingestellt; der Leiter des Amtes unterrichtet den Beamten und sein Organ schriftlich darüber. Der Beamte kann beantragen, dass die Verfügung in seine Personalakte aufgenommen wird.“

9 Art. 2 des Anhangs IX des Statuts sieht vor: „(1) Die Bestimmungen von Artikel 1 dieses Anhangs gelten sinngemäß auch für Verwaltungsuntersuchungen der Anstellungsbehörde. (2) Die Anstellungsbehörde unterrichtet den Betreffenden über das Ende der Untersuchung und übermittelt ihm die Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts sowie auf Verlangen vorbehaltlich des Schutzes der berechtigten Interessen Dritter sämtliche Unterlagen, die unmittelbar mit den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zusammenhängen. …“ III. Vorgeschichte des Rechtsstreits, Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil A. Vorgeschichte des Rechtsstreits

10 Der Rechtsmittelführer wurde am 1. August 2000 von der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde (im Folgenden: Einstellungsbehörde) einer Stelle der Union, der Europäischen Beobachtungstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC), jetzt FRA, als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BBSB) eingestellt. Ursprünglich mit einem befristeten Vertrag eingestellt, erhielt er zum 16. Dezember 2006 einen unbefristeten Vertrag.

11 Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 informierte der damals amtierende Direktor der FRA den Rechtsmittelführer über seine Entscheidung, den Vertrag mit ihm zu kündigen.

12 Mit Urteil vom 8. Oktober 2015, DD/FRA (F‑106/13 und F‑25/14, EU:F:2015:118), hob das Gericht für den öffentlichen Dienst die Entscheidung über die Kündigung mit der Begründung auf, dass der Direktor der FRA den Rechtsmittelführer vor ihrem Erlass nicht ausdrücklich darüber informiert hatte, dass er aufgrund verschiedener Vorfälle die Kündigung seines Vertrags in Erwägung ziehe, und ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte.

13 Am 29. Februar 2016 setzte die FRA unter einem neuen Direktor den Rechtsmittelführer in Vollstreckung des Urteils vom 8. Oktober 2015, DD/FRA (F‑106/13 und F‑25/14, EU:F:2015:118), wieder in sein Amt ein.

14 Mit E‑Mail vom selben Tag wurde der Rechtsmittelführer von seinem Abteilungsleiter aufgefordert, bis zum 18. März 2016 ein internes Exposé von 15 bis 20 Seiten über Menschenrechtsnormen und die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Gedanken‑, Gewissens- und Religionsfreiheit auf internationaler Ebene und auf Unionsebene vorzubereiten.

15 Mit E‑Mail vom 18. März 2016 schickte der Rechtsmittelführer seinem Abteilungsleiter ein 31-seitiges Dokument, das als „allererster Entwurf des Exposés über Religionsfreiheit“ bezeichnet wurde und den Titel „Interner Vermerk über mögliche relevante Projekte der FRA zum Thema Gedankenfreiheit“ (im Folgenden: in Rede stehendes Exposé) trug.

16 Anfang April 2016 wurde das in Rede stehende Exposé im Dokumentenverwaltungssystem der FRA gespeichert, auf das alle Kollegen des Rechtsmittelführers Zugriff hatten.

17 Am 7. April 2016 teilte der Abteilungsleiter des Rechtsmittelführers diesem mit, dass er das in Rede stehende Exposé an den Direktor der FRA weitergeleitet habe, und forderte ihn auf, den Link zu dem im Dokumentenverwaltungssystem der FRA gespeicherten Dokument an einen seiner Kollegen zu senden, damit dieser das Dokument und die darin enthaltene Analyse zur Kenntnis nehmen könne.

18 Mit E‑Mail vom 16. Oktober 2017 forderte der Abteilungsleiter den Rechtsmittelführer auf, das in Rede stehende Exposé zu überarbeiten und die der Religionsfreiheit aus Sicht der Union gewidmete Analyse im Hinblick auf eine mögliche Veröffentlichung zu vertiefen.

19 Am 7. November 2017 legte der Rechtsmittelführer eine interne Beschwerde gegen seine Beurteilung für das Jahr 2016 ein und machte geltend, dass die Beurteilung seiner Leistung, seines Leistungsvermögens und seines Verhaltens „sehr gut“ statt „zufriedenstellend“ hätte lauten müssen. In diesem Rahmen machte er in Bezug auf das in Rede stehende Exposé zum einen geltend, es sei bedauerlich, dass sein Abteilungsleiter zwar als Beurteilender während des Beurteilungsgesprächs bestätigt habe, dass das Exposé sehr nützlich sei und sein Ziel erreiche, er es in seinen späteren Bemerkungen aber kritisiert habe. Zum anderen seien die Anmerkungen des Beurteilenden, wonach das Exposé überwiegend aus Verweisen auf die Rechtsprechung bestehe, ungenau, da es auch eine rechtliche, konzeptionelle und politische Analyse enthalte.

20 Am 1. Dezember 2017 übermittelte der Rechtsmittelführer eine überarbeitete Fassung des in Rede stehenden Exposés.

21 Am 5. Dezember 2017 wies der Direktor der FRA die interne Beschwerde des Rechtsmittelführers gegen seine Beurteilung für das Jahr 2016 ab. Bei dieser Gelegenheit erklärte der Direktor der FRA, dass er erfahren habe, dass das in Rede stehende Exposé zu einem sehr großen Teil eine direkte Kopie mehrerer Quellen, insbesondere von Dokumenten des Europarats, sei, auf die im Exposé nicht verwiesen werde, und dass der Rechtsmittelführer seinen Abteilungsleiter nicht über diesen Umstand informiert und ihn damit habe glauben lassen, dass das Exposé das Ergebnis seiner eigenen Arbeit sei.

22 Am 9. Februar 2018 konsultierte der Direktor der FRA das OLAF wegen der möglichen Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung bezüglich des Verhaltens des Rechtsmittelführers.

23 Am 20. März 2018 beschloss das OLAF, keine Untersuchung einzuleiten, da es keine „ausreichenden Hinweise auf Betrug, Bestechlichkeit oder andere illegale Aktivitäten“ gebe.

24 Am 23. März 2018 leitete der Direktor der FRA eine Verwaltungsuntersuchung bezüglich des Verhaltens des Rechtsmittelführers in Bezug auf das in Rede stehende Exposé ein. Der eingesetzte Untersuchungsbeauftragte erklärte, dass kein Interessenkonflikt bestehe. Ziel der Untersuchung war es, erstens festzustellen, inwieweit das Exposé vom Rechtsmittelführer als Ergebnis seiner eigenen Arbeit dargestellt worden war und Auszüge aus nicht von der FRA stammenden Dokumenten enthielt, die weder zitiert noch referenziert wurden, zweitens, welche dieser Dokumente möglicherweise urheberrechtlich geschützt waren, drittens, ob es andere Dokumente gab, die der Rechtsmittelführer im Rahmen seiner Arbeit in der FRA im Bereich der Gedanken‑, Gewissens- und Religionsfreiheit verfasst hatte, bei denen die beiden oben genannten Kriterien vorlagen, und viertens, ob gegebenenfalls das Statut oder das Recht des geistigen Eigentums verletzt worden war.

25 Am 23. und 24. April 2018 befragte der Untersuchungsbeauftragte sieben Zeugen und den Rechtsmittelführer, der dem Untersuchungsbeauftragten eine schriftliche Stellungnahme übergab.

26 Am 17. Juni 2018 übermittelte der Untersuchungsbeauftragte dem Rechtsmittelführer seine vorläufigen Schlussfolgerungen.

27 Am 2. Juli 2018 äußerte sich der Rechtsmittelführer zu den vorläufigen Schlussfolgerungen des Untersuchungsbeauftragten.

28 Am 23. Juli 2018 legte der Untersuchungsbeauftragte seinen endgültigen Bericht (im Folgenden: Untersuchungsbericht) vor, in dem er zu dem Schluss kam, dass der Rechtsmittelführer gegen die Art. 11, 12 und 21 des Statuts sowie gegen seine Loyalitäts- und Kooperationspflichten verstoßen habe. Der Untersuchungsbeauftragte stellte im Wesentlichen fest, dass erstens das Kopieren und Verwenden der Arbeit anderer, ohne sie zu referenzieren und indem sie als eigene Arbeit ausgegeben werde, eine Form der Täuschung, der Unredlichkeit und der betrügerischen Aneignung darstelle, die nicht nur gegen Art. 12 des Statuts, sondern auch gegen fast jede moralische Norm verstoße; zweitens, dass der Rechtsmittelführer die Mitglieder seiner Abteilung vorsätzlich getäuscht und wichtige Informationen vorenthalten habe, was gegen die Art. 11 und 12 des Statuts verstoße; drittens, dass die Tatsache, dass der Rechtsmittelführer sich drei Wochen Zeit genommen habe, um das in Rede stehende, überwiegend aus einer Kopie bestehende Exposé zu verfassen, einen weiteren, relativ geringfügigen Verstoß gegen Art. 12 des Statuts darstelle; viertens, dass die Erwähnung des Exposés als Leistung im Rahmen seiner Beurteilung für das Jahr 2016 irreführend sei und einen weiteren Verstoß gegen Art. 12 des Statuts darstelle; fünftens, dass die Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material, ohne den Urheber, d. h. den Europarat, darüber zu informieren, ebenfalls gegen Art. 12 des Statuts verstoße; sechstens, dass der Rechtsmittelführer irreführend und/oder unredlich gehandelt habe und folglich nicht ausschließlich die Interessen der Union im Blick gehabt habe, was gegen Art. 11 des Statuts und die Loyalitätspflicht verstoße; und siebtens, dass die Verwendung der Arbeit anderer ohne Referenzierung und ohne entsprechende Unterrichtung der Vorgesetzten gegen Art. 21 des Statuts und die Kooperationspflicht des Rechtsmittelführers verstoße.

29 Am 15. Oktober 2018 wurde der Rechtsmittelführer vom Direktor der FRA gemäß Art. 3 des Anhangs IX des Statuts angehört und übermittelte später eine schriftliche Erklärung, die auf denselben Tag datiert war.

30 Mit Entscheidung vom 23. Oktober 2018 leitete der Direktor der FRA ein Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat gegen den Rechtsmittelführer ein. Diese Entscheidung wurde dem Rechtsmittelführer am 7. November 2018 zugestellt.

31 Am 26. Februar 2019 wurde der Disziplinarrat auf Beschluss des Direktors der FRA eingesetzt.

32 Am 27. Februar 2019 erstellte der Direktor der FRA den Bericht für den Disziplinarrat gemäß Art. 12 des Anhangs IX des Statuts (im Folgenden: Bericht des Direktors der FRA).

33 Am 21. März 2019 reichte der Rechtsmittelführer seinen Verteidigungsschriftsatz beim Vorsitzenden des Disziplinarrats ein.

34 Am 22. März 2019 fand die Anhörung des Rechtsmittelführers vor dem Disziplinarrat statt.

35 Am 7. Mai 2019 gab der Disziplinarrat gemäß Art. 18 des Anhangs IX des Statuts eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der er die Vorwürfe eines Verstoßes des Rechtsmittelführers gegen seine Pflichten aus den Art. 11, 12 und 21 des Statuts, nämlich die Darstellung von Texten anderer als eigene Arbeit ohne Angabe der Quellen, für begründet hielt. Er empfahl eine Rückstufung des Rechtsmittelführers um zwei Besoldungsgruppen, d. h. in die Besoldungsgruppe AD 7. Mildernde Umstände wurden nicht erwähnt.

36 Der Disziplinarrat stellte im Wesentlichen fest, dass der Rechtsmittelführer erstens nicht ausschließlich die Interessen der Union, sondern daneben auch eigene Interessen verfolgt habe, indem er das Verdienst für einen Text beansprucht habe, den er nicht selbst verfasst habe; zweitens, dass er nicht das von einem Bediensteten der FRA zu erwartende verantwortungsvolle Verhalten an den Tag gelegt habe; drittens, dass seine Handlungen dem Ruf der FRA hätten schaden können; und viertens, dass er seine Vorgesetzten nicht unterstützt bzw. sogar gegen sie gehandelt habe, indem er die Arbeit eines anderen als seine eigene ausgegeben habe.

37 Der Disziplinarrat stellte dementsprechend fest, dass der Rechtsmittelführer erstens gegen Art. 11 des Statuts verstoßen habe, indem er vorsätzlich eine kopierte Arbeit als seine eigene Arbeit ausgegeben habe; zweitens gegen Art. 12 des Statuts, soweit die Darstellung der Arbeit eines anderen als seine eigene Arbeit sich nachteilig auf den Ruf des Rechtsmittelführers ausgewirkt habe, und drittens gegen Art. 21 des Statuts, da der Rechtsmittelführer die ihm übertragenen Aufgaben nicht ausgeführt habe, sondern die Arbeit eines anderen als seine eigene ausgegeben habe, und da die Gefahr bestanden habe, dass das in Rede stehende Exposé oder Teile davon in ein oder mehr von der FRA veröffentlichte Dokumente aufgenommen würden, was dem Ruf der FRA hätte schaden können.

38 Am 11. Juli 2019 wurde der Rechtsmittelführer gemäß Art. 22 des Anhangs IX des Statuts vom Direktor der FRA angehört und gab seine schriftliche Erklärung ab.

39 Am 11. Oktober 2019 erhielt der Rechtsmittelführer eine Mitteilung des Direktors vom 10. Oktober 2019, in der dieser seine Absicht zum Ausdruck brachte, die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst gegen ihn zu verhängen, und ihn aufforderte, sich innerhalb von zehn Werktagen schriftlich dazu zu äußern.

40 Am 24. Oktober 2019 übermittelte der Rechtsmittelführer dem Direktor der FRA seine Stellungnahme.

41 Am 12. November 2019 erließ der Direktor der FRA als Einstellungsbehörde die Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst, die am 15. November 2019 in Kraft trat. Mit dieser Entscheidung bestätigte der Direktor der FRA alle Schlussfolgerungen des Disziplinarrats mit Ausnahme der vorgeschlagenen Sanktion, da er der Ansicht war, dass die Rückstufung die Schwere der Verstöße gegen die in den Art. 11, 12 und 21 des Statuts festgelegten Berufspflichten nicht ausreichend widerspiegele. Der Direktor der FRA stellte insbesondere zum einen fest, dass der Disziplinarrat keine mildernden Umstände, sondern erschwerende Umstände erwähnt habe, nämlich dass der Rechtsmittelführer vorsätzlich gehandelt habe, dass er versucht habe, selbst die Anerkennung für eine Arbeit zu erhalten, die ein Plagiat darstelle, dass er die Schwere seines Verhaltens nicht erkannt habe und dass die tatsächliche Gefahr einer Schädigung des Rufes der FRA bestanden habe, sowie zum anderen, dass das Vertrauensverhältnis ernsthaft beschädigt worden sei.

42 Daneben war der Direktor der FRA der Ansicht, dass der Disziplinarrat die Schwere der Verstöße gegen das Statut nicht ausreichend berücksichtigt habe, was zum einen das Verhalten des Rechtsmittelführers betreffe, das der Direktor der FRA als „äußerst schweren Verstoß“ bezeichnete, und zum anderen die Auswirkungen dieses Verhaltens auf den Ruf der FRA, da der Rechtsmittelführer seiner Ansicht nach als Einzelperson über einen erheblichen Zeitraum hinweg bewusst ein ernsthaftes Risiko der Schädigung dieses Rufs geschaffen habe. Der Direktor der FRA stimmte der Feststellung des Disziplinarrats zu, dass das Vertrauensverhältnis ernsthaft beschädigt worden sei, war jedoch der Ansicht, dass es endgültig zerstört worden sei und die Rückstufung folglich keine angemessene Sanktion sei.

43 Am 16. Dezember 2019 legte der Rechtsmittelführer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst ein.

44 Am 15. April 2020 erließ der Direktor der FRA die Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde. B. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

45 Mit am 23. Juli 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hatte der Rechtsmittelführer eine auf Art. 270 AEUV gestützte Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst und erforderlichenfalls der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde sowie auf Ersatz des von ihm angeblich erlittenen materiellen und immateriellen Schadens erhoben.

46 Zur Stützung seiner Klage hatte der Rechtsmittelführer folgende acht Hauptklagegründe und einen Hilfsklagegrund geltend gemacht: – erstens, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. April 1936 (BGBl. 111/1936) und einen Verstoß gegen Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), da erstens das Plagiat als Verletzung des Statuts angesehen worden sei, zweitens die kopierten Texte nicht durch dieses Gesetz geschützt gewesen seien und drittens seine Meinungsfreiheit beeinträchtigt worden sei, – zweitens, eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bzw. Fürsorgepflicht durch den Untersuchungsbeauftragten und den Direktor der FRA bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens, durch die Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst und durch den Disziplinarrat sowie einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung und das Erfordernis eines hohen Beweismaßes bei Verwaltungsuntersuchungen und in Disziplinarverfahren, – drittens, fehlende Neutralität, Unparteilichkeit und Objektivität des FRA-Direktors als Einstellungsbehörde, Verletzung der Unschuldsvermutung und Amtsmissbrauch, – viertens, offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf die Verletzung der Art. 11, 12 und 21 des Statuts durch den Rechtsmittelführer, – fünftens, unrechtmäßige Einleitung der Verwaltungsuntersuchung ohne Anscheinsbeweis und unrechtmäßige Einleitung des Disziplinarverfahrens, – sechstens, Nichteinhaltung des Untersuchungsrahmens durch den Untersuchungsbeauftragten und Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 6 des Beschlusses 2013/01 des Verwaltungsrats der FRA vom 22. Mai 2013 über die Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren, gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis d und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. 2018, L 295, S. 39) und – vor der Anwendbarkeit der Verordnung 2018/1725 – gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis d und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) sowie Verletzung der Wirkungen eines Aufhebungsurteils, – siebtens, mangelnde Unparteilichkeit, Neutralität und Objektivität des Untersuchungsbeauftragten, – achtens, Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung von Art. 1 und 2 sowie von Art. 12 des Anhangs IX des Statuts sowie – neuntens, hilfsweise: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst im Hinblick auf den dem Rechtsmittelführer vorgeworfenen Sachverhalt.

47 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht die Anträge des Rechtsmittelführers auf Aufhebung und Schadensersatz in vollem Umfang zurückgewiesen. Es hat außerdem entschieden, dass den Anträgen auf Erlass prozessleitender Maßnahmen nicht stattzugeben ist. IV. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien A. Verfahren vor dem Gerichtshof

48 Der Gerichtshof hat gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verfahrensordnung entschieden, keine mündliche Verhandlung abzuhalten. B. Anträge der Parteien

49 Der Rechtsmittelführer beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben; – infolgedessen die Entscheidung des Direktors der FRA vom 12. November 2019, mit der gegen ihn die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst zum 15. November 2019 verhängt wurde, aufzuheben, erforderlichenfalls die Entscheidung des Direktors der FRA vom 15. April 2020, mit der die Beschwerde des Rechtsmittelführers zurückgewiesen wurde, aufzuheben und den vom Rechtsmittelführer erlittenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen; – der FRA alle Kosten aufzuerlegen.

50 Die FRA beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – dem Rechtsmittelführer alle Kosten aufzuerlegen. V. Rechtliche Würdigung A. Vorbemerkungen

51 Wie ich in der Einleitung erwähnt habe, werden sich meine Schlussanträge ausschließlich mit dem vierten Rechtsmittelgrund befassen. Es sei darauf hingewiesen, dass die vorliegende Rechtssache durch eine gewisse Komplexität gekennzeichnet ist, da der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand von Urteilen mehrerer Unionsgerichte war. Im Interesse eines besseren Verständnisses der rechtlichen Fragen, die im Mittelpunkt dieses Falles stehen, halte ich es für sinnvoll, sie kurz zusammenzufassen, bevor ich mit der eigentlichen rechtlichen Würdigung beginne.

52 Die zu klärenden Rechtsfragen betreffen erstens die Anforderungen an das Beweismaß, das die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens rechtfertigt, zweitens den Grad der Genauigkeit, mit dem die Verwaltung die dem betroffenen Beamten vorgeworfenen Verstöße gegen statutarische Pflichten identifizieren muss, und drittens die Pflicht der Verwaltung, die spezifischen Bestimmungen des Statuts, gegen die verstoßen wurde, anzugeben. In meiner Würdigung werde ich erläutern, welche Bestimmungen des Statuts das Disziplinarverfahren und insbesondere die Untersuchungsphase regeln, um anschließend zu prüfen, ob die Argumentation des Gerichts den Anforderungen dieses rechtlichen Rahmens entspricht.

53 Konkret werde ich aufzeigen, dass das Gericht die Ordnungsmäßigkeit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens gemäß Art. 86 des Statuts nicht geprüft hat. Insbesondere hat es das Gericht versäumt, klarzustellen, dass die Einleitung einer solchen Untersuchung gegen einen Beamten nur dann gerechtfertigt ist, wenn es Gründe für die Annahme gibt, dass der Beamte gegen seine statutarischen Pflichten verstoßen hat. Da das Gericht offenbar davon ausgeht, dass ein solches Vorgehen auch dann möglich ist, wenn es um die Verfolgung einer angeblichen Urheberrechtsverletzung geht, ist seine Argumentation meiner Meinung nach rechtsfehlerhaft. B. Vierter Rechtsmittelgrund 1. Vorbringen der Parteien

54 Mit seinem vierten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer im Wesentlichen, dass das Gericht in den Rn. 101, 106, 107, 111 bis 113 und 122 des angefochtenen Urteils bei der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Einleitung der Verwaltungsuntersuchung mehrere Rechtsfehler sowie offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und Beweise verfälscht habe und dass es insoweit keine ausreichende Begründung angeführt habe.

55 Der Rechtsmittelführer macht erstens geltend, dass das Gericht in Rn. 107 des angefochtenen Urteils die Beweise verfälscht und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, da aus den Akten hervorgehe, dass die Konsultation des OLAF ausschließlich dem Bericht des Direktors der FRA beigefügt gewesen sei und dass der Rechtsmittelführer diesen erst nach dem 27. Februar 2019 erhalten habe. Folglich sei der Rechtsmittelführer bei der Einleitung der Untersuchung am 23. März 2018 und im Übrigen auch bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens am 23. Oktober 2018 nicht über den Inhalt der Konsultation des OLAF informiert worden. Das Gericht habe daher einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass der Rechtsmittelführer bei der Einleitung der Untersuchung ausreichend informiert worden sei, und die Rechtsprechung des Urteils vom 5. Oktober 2005, Rasmussen/Kommission (T‑203/03, EU:T:2005:346), entsprechend angewandt habe.

56 Zweitens habe es das Gericht versäumt, den rechtlichen Zusammenhang zu bewerten, in dem die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung erfolge. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers ist der Wortlaut von Art. 86 Abs. 1 und 2 des Statuts zu berücksichtigen, in dem von Beweisen für eine Verletzung des Status die Rede sei, was einen begründeten Verdacht auf der Grundlage eines Anscheinsbeweises bedeute. Die Prüfung, ob auf der Grundlage eines Anscheinsbeweises der begründete Verdacht einer Verletzung des Statuts bestehe, stelle daher das einzige legitime Ziel einer Verwaltungsuntersuchung dar. Darüber hinaus ist der Rechtsmittelführer der Ansicht, dass eine Verwaltungsuntersuchung per definitionem eine Datenverarbeitung sei, die gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 45/2001 „festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke“ haben müsse.

57 Der Rechtsmittelführer fügt hinzu, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es festgestellt habe, dass die Art. 1 und 2 des Anhangs IX des Statuts nicht verlangten, dass die Anstellungsbehörde die konkreten Bestimmungen des Statuts, die verletzt worden seien, angebe, da diese Frage vielmehr unter Art. 86 Abs. 2 des Statuts und die Verordnung Nr. 45/2001 falle. Schließlich argumentiert der Rechtsmittelführer, dass nach Art. 86 Abs. 2 des Statuts eine Verwaltungsuntersuchung nur zur Überprüfung einer Verletzung des Statuts eingeleitet werden könne und nicht zur Überprüfung einer Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums, das vom Statut unabhängig sei.

58 Drittens macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht in Rn. 111 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen habe, indem es die Anwendung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission (T‑48/05, EU:T:2008:257), bestätigt durch das Urteil vom 12. Juli 2012, Kommission/Nanopoulos (T‑308/10 P, EU:T:2012:370), ausgeschlossen habe, die verlange, dass die Verwaltung vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens über hinreichend genaue und relevante Angaben verfüge.

59 Die FRA macht geltend, dass der vierte Rechtsmittelgrund unzulässig sei, und fügt hinzu, dass er jedenfalls offensichtlich unbegründet sei. Sie behauptet, dass der Rechtsmittelführer im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes lediglich Tatsachenfeststellungen bestreite, während er versuche, diese als rechtliches Argument darzustellen. Genauer gesagt macht sie im Wesentlichen geltend, dass die Frage, ob zum einen auf der Grundlage von Beweisen der begründete Verdacht eines Disziplinarvergehens bestanden habe und ob zum anderen der Rechtsmittelführer in der Lage gewesen sei, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu verstehen, tatsächliche Umstände betreffe. 2. Beurteilung a) Rechtlicher Rahmen für Verwaltungsuntersuchungen

60 Bevor ich mich eingehend mit den rechtlichen Fragen befasse, die der vorliegende Fall aufwirft, halte ich es für notwendig, kurz den rechtlichen Rahmen für Verwaltungsuntersuchungen in Disziplinarangelegenheiten zu erläutern.

61 Zunächst ist es wichtig, festzuhalten, dass gemäß Art. 86 Abs. 3 des Statuts „die Disziplinarvorschriften und ‑verfahren sowie die für Verwaltungsuntersuchungen geltenden Vorschriften und Verfahren … in Anhang IX des Statuts geregelt [sind]“ (Hervorhebung nur hier). Aus den Bestimmungen in diesem Anhang geht hervor, dass das Disziplinarverfahren zwei verschiedene Phasen umfasst, von denen die erste Phase aus einer Verwaltungsuntersuchung aller belastenden und entlastenden Umstände besteht, die durch eine Entscheidung der Anstellungsbehörde eingeleitet und nach Anhörung des Betroffenen zu dem ihm zur Last gelegten Sachverhalt durch einen Untersuchungsbericht abgeschlossen wird, und die zweite aus dem von der Anstellungsbehörde auf der Grundlage dieses Untersuchungsberichts eingeleiteten eigentlichen Disziplinarverfahren, das voraussetzt, dass der Beamte, bevor gegen ihn eine Disziplinarstrafe verhängt wird, angehört wird (

62 In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache DD/FRA (C‑587/21 P) hatte ich Gelegenheit, mich zur Auslegung von Art. 3 des Anhangs IX des Statuts zu äußern, der die der Verwaltung am Ende der Untersuchungsphase zur Verfügung stehenden Optionen regelt. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem vorstehend genannten Fall insofern, als es hier um die Möglichkeit geht, eine Verwaltungsuntersuchung einzuleiten. Es handelt sich also um die erste Phase des im Anhang geregelten Verfahrens.

63 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 86 Abs. 2 des Statuts, „[wenn] der Anstellungsbehörde oder dem [OLAF] Tatsachen zur Kenntnis gebracht [werden], die auf eine Verletzung der Dienstpflichten im Sinne von Absatz 1 schließen lassen, diese eine Verwaltungsuntersuchung einleiten [können], um zu prüfen, ob eine solche Dienstpflichtverletzung vorliegt“ (Hervorhebung nur hier). Nach Art. 86 Abs. 1 „[kann] gegen Beamte oder ehemalige Beamte, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch das Statut auferlegten Pflichten verletzen, … eine Disziplinarstrafe verhängt werden“ (Hervorhebung nur hier). Eine Zusammenschau der beiden Absätze lässt daher den Schluss zu, dass Art. 86 Abs. 2 des Statuts der Verwaltung die Befugnis verleiht, eine Untersuchung auf der Grundlage einer angeblichen Verletzung der statutarischen Pflichten des Beamten einzuleiten. Die Frage, ob sich das Disziplinarverfahren auch auf die Verfolgung anderer Arten von Pflichtverletzungen wie Urheberrechtsverletzungen erstrecken kann, so wie es mehrere Aussagen des Gerichts im angefochtenen Urteil nahe zu legen scheinen, verdient meiner Meinung nach im Rahmen der vorliegenden Schlussanträge eine eingehende Prüfung.

64 Darüber hinaus geht aus der Rechtsprechung des Gerichts hervor, dass die Entscheidung über die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung keine beschwerende Maßnahme darstellt, die mit einer Beschwerde und anschließend gegebenenfalls mit einer Nichtigkeitsklage vor dem Unionsrichter angefochten werden kann (besteht der Zweck der Untersuchung nämlich gerade darin, der Anstellungsbehörde zu ermöglichen, das Vorliegen einer Verletzung der den Beamten auferlegten Pflichten zu überprüfen, was ausschließt, dass sich die Verwaltung bereits eine endgültige Meinung gebildet hat. In diesem Zusammenhang darf auch nicht vergessen werden, dass für den betroffenen Beamten der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt, der von der Verwaltung verlangt, dass sie während des gesamten Disziplinarverfahrens in ihren Äußerungen maßvoll bleibt. Im Einklang mit dem oben genannten Ziel schreibt Art. 3 des Anhangs IX des Statuts eine solche Untersuchung als Vorbedingung für jedes Disziplinarverfahren vor (

65 Zwar verfügen die Organe hinsichtlich der Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung über einen großen Ermessensspielraum, doch muss ein begründeter Verdacht bestehen, dass ein Disziplinarvergehen begangen wurde (

66 In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache DD/FRA (C‑587/21 P) habe ich auf die Gefahr einer Beeinträchtigung der Ehrbarkeit und des beruflichen Leumunds des betroffenen Beamten hingewiesen. In diesem Zusammenhang habe ich festgehalten, dass die Verwaltung verpflichtet ist, die Richtigkeit und die Schwere der ihm vorgeworfenen Tatsachen zu überprüfen, bevor sie die Entscheidung trifft, das Disziplinarverfahren einzuleiten. Zur Stützung meiner Argumentation habe ich mehrere Bestimmungen des Anhangs IX – nämlich Art. 22 Abs. 2, Art. 27 und Art. 29 – angeführt, die deutlich zeigen, dass sich der statutarische Gesetzgeber sehr wohl der negativen Auswirkungen bewusst war, die die ungerechtfertigte Einleitung eines Disziplinarverfahrens auf den Ruf eines Beamten haben könnte (

67 Zum einen müssen angesichts der Notwendigkeit, die Rechte des betroffenen Beamten zu schützen, strenge Anforderungen an das Beweismaß gestellt werden. Zum anderen ist zu beachten, dass die in den vorigen Nummern zitierten Bestimmungen auf eine Situation abzielen, in der das eigentliche Disziplinarverfahren bereits eingeleitet wurde, während es im vorliegenden Fall um die Frage geht, welche Beweisschwelle für die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung erforderlich ist. Da der Zweck einer solchen Untersuchung gerade darin besteht, der Verwaltung zu ermöglichen, das Vorliegen einer Verletzung der den Beamten auferlegten Pflichten zu prüfen, wäre es meiner Ansicht nach unangemessen, in beiden Phasen des Verfahrens die gleichen Anforderungen zu stellen. Es erscheint sinnvoller, der Verwaltung in der ersten Phase des Verfahrens einen gewissen Ermessensspielraum einzuräumen. Auch diese Frage wird im Rahmen der vorliegenden Schlussanträge eingehend geprüft werden. b) Pflichten des Beamten, deren Verletzung Gegenstand einer Verwaltungsuntersuchung sein kann

68 Die erste zu untersuchende Frage betrifft die Pflichten des Beamten, deren Verletzung Gegenstand einer Verwaltungsuntersuchung sein kann. Wie ich bereits erwähnt habe, bezieht sich Art. 86 Abs. 1 des Statuts auf die „ihnen durch das Statut auferlegten Pflichten“ (Hervorhebung nur hier). Die in allen Sprachfassungen verwendeten Begriffe lassen meiner Meinung nach keinen Zweifel daran, dass es sich um die Pflichten handelt, die sich speziell aus dem Statut ergeben. Diese Schlussfolgerung ist logisch, da die Bestimmungen, die die Beziehung zwischen dem Beamten und seinem Organ regeln, größtenteils in ebendiesem Statut kodifiziert wurden.

69 Für den öffentlichen Dienst geltende Rechtsvorschriften sind zwar auf allen Ebenen der Normenhierarchie der Rechtsordnung der Union zu finden, doch ist das Statut der zentrale Text der Regelung, die für Beamte gilt, die bei den Unionsorganen arbeiten, da es u. a. ihre Rechte und Pflichten detailliert festlegt (

70 Die Ansicht, dass es der Unionsverwaltung obliege, auch andere Rechtsverletzungen, einschließlich des nationalen Rechts des geistigen Eigentums, zu verfolgen, erscheint mir hingegen wenig überzeugend. Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Fall keineswegs sicher ist, dass derartige Verstöße gegen das nationale Recht strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (nicht nur der Wortlaut von Art. 86 Abs. 2 des Statuts gegen diese Ansicht, sondern auch der eigentliche Gegenstand der Disziplinarordnung, der sich ausschließlich auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beamten und dem Organ bezieht. Dieser Umstand schließt zwar nicht aus, dass die Ausübung der Befugnisse des Beamten von der Einhaltung bestimmter, nicht ausdrücklich im Statut vorgesehener Regeln abhängig ist, deren Verletzung Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen könnte.

71 Zu diesem Zweck ist es jedoch erforderlich, dass diese Regeln zu einem konstitutiven Teil des das Arbeitsverhältnis begründenden Rechtsinstruments werden, da sonst nicht sichergestellt wäre, dass der Beamte an sie gebunden ist. Darüber hinaus muss es sich um Regeln handeln, die die in den Art. 11 ff. des Statuts vorgesehenen Verpflichtungen so genau konkretisieren, dass gewährleistet ist, dass der Beamte sie zur Kenntnis nimmt und für ihre vollständige Einhaltung sorgt. Ein solcher Ansatz scheint mir unerlässlich zu sein, zumal die Art. 11 ff. des Statuts recht abstrakt und allgemein abgefasst sind und häufig unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden, wie der Rechtsmittelführer zutreffend feststellt. Genau aus diesem Grund wird der Inhalt bestimmter Pflichten eines Beamten in mehreren von den Organen erlassenen Verhaltenskodizes erläutert und präzisiert (

72 Art. 12 des Statuts, der im Mittelpunkt der Prüfung des Gerichts steht, ist von den Unionsgerichten dahin ausgelegt worden, dass diese Bestimmung sicherstellen soll, dass die Beamten in ihrem Verhalten ein Bild des Ansehens vermitteln, das dem besonders korrekten und respektablen Verhalten entspricht, das man von den Mitgliedern eines internationalen öffentlichen Dienstes erwarten darf, und dass die Bestimmung ebenso wie die Art. 11 und 21 des Statuts eine der spezifischen Ausprägungen der für jeden Beamten geltenden Loyalitätspflicht darstellt. Die Loyalitätspflicht verlangt nämlich nicht nur, dass der betreffende Beamte Verhaltensweisen unterlässt, die das Ansehen seines Amtes und den gebührlichen Respekt gegenüber dem Organ und seinen Funktionsträgern verletzen, sondern auch, dass er – zumal wenn er einer höheren Besoldungsgruppe angehört – ein Verhalten an den Tag legt, das über jeden Verdacht erhaben ist, damit das Vertrauensverhältnis zwischen diesem Organ und ihm stets gewahrt bleibt (sie kann nicht an die Stelle von vom Organ in internen Rechtsakten genau festgelegten Arbeitspflichten treten.

73 In der Tat ist ein höheres Maß an Genauigkeit bei der Definition der Pflichten eines Beamten von wesentlicher Bedeutung, um der Gefahr missbräuchlichen Verhaltens seitens der Verwaltung vorzubeugen. Angesichts der Befugnis der Verwaltung, Disziplinarmaßnahmen gegen den Beamten zu ergreifen, muss der Beamte die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Überprüfung dieser Maßnahmen zu beantragen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Entscheidung, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, zwar nicht als beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 91 des Statuts angesehen wird, wohl aber inzidenter im Rahmen einer Klage angefochten werden kann, die sich gegen eine endgültige und den Beamten beschwerende Disziplinarentscheidung richtet (

74 Darüber hinaus geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Unionsrichter dadurch, dass das Disziplinarverfahren eingestellt worden ist, ohne dass eine Disziplinarstrafe gegen den betreffenden Beamten verhängt worden wäre, nicht daran gehindert ist, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen diesen Beamten zu überprüfen (selbst zu prüfen, ob der betreffende Beamte tatsächlich gegen seine statutarischen Pflichten verstoßen hat, wie sie gegebenenfalls durch interne Rechtsakte konkretisiert wurden. Die vorherige, hinreichend detaillierte Definition der Beamtenpflichten trägt somit zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes bei.

75 In Bezug auf den vorliegenden Fall ist zu beachten, dass das Gericht in Rn. 16 des angefochtenen Urteils ausführt, dass das Ziel der Untersuchung in der Feststellung bestanden habe, ob das Statut oder das Recht des geistigen Eigentums verletzt wurde. In diesem Zusammenhang sei festgestellt, dass sich das Gericht weder zum Anwendungsbereich von Art. 86 Abs. 2 des Statuts noch dazu äußert, dass diese Bestimmung unter Umständen jede Möglichkeit ausschließt, Verstöße gegen das Recht des geistigen Eigentums im Rahmen eines Disziplinarverfahrens zu verfolgen, wie in den vorangegangenen Nummern erläutert. Das Gericht erwähnt zwar Art. 11, 12 bzw. 21 des Statuts, räumt aber in Rn. 65 des angefochtenen Urteils selbst ein, dass „Plagiate“ als rechtswidriges Verhalten in diesen Bestimmungen nicht genannt werden. Die Argumentation des Gerichts lässt daher nicht klar erkennen, ob dem Rechtsmittelführer eine Verletzung des österreichischen Urheberrechts oder eine Verletzung seiner statutarischen Pflichten vorgeworfen wird.

76 Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Gericht in den Rn. 66 ff. des angefochtenen Urteils prüft, ob das Verhalten des Rechtsmittelführers dem Ansehen seines Amtes nach Art. 12 des Statuts abträglich sein konnte. Die Argumentation in Rn. 68 des angefochtenen Urteils lässt jedoch nicht erkennen, auf welches Rechtsinstrument das Gericht diese Schlussfolgerung stützt. Vielmehr stellt das Gericht allgemeine Überlegungen zum Begriff „Plagiat“ in den Bereichen Kunst und Literatur an, um dann dem Rechtsmittelführer mangelnde Professionalität vorzuwerfen. Das Fehlen einer genauen Identifizierung der Pflicht, gegen die der Rechtsmittelführer verstoßen haben soll, führt zu der Annahme, dass es in Wirklichkeit um die Sanktionierung von Urheberrechtsverletzungen geht.

77 In Rn. 70 des angefochtenen Urteils stützt sich das Gericht auf die Besoldungsgruppe des Beamten sowie auf die Tatsache, dass der Beamte eine verantwortungsvolle Position innehatte und von der FRA mit der Aufgabe betraut worden war, rechtliche Recherchen und Analysen durchzuführen und bei der Politikgestaltung zu beraten. Das Gericht unterlässt es allerdings, eine konkrete Bestimmung aus dem Statut oder den internen Rechtsakten der FRA zu nennen, die besagen würde, dass es als Verstoß gegen die Anforderungen von Art. 12 des Statuts angesehen wird, wenn die Quellen eines Dokuments nicht angegeben werden. Dieses Versäumnis ist umso gravierender, als die beruflichen Konsequenzen für den Rechtsmittelführer schwerwiegend waren. Denn das Disziplinarverfahren führte immerhin zu einer Strafe in Form der Entfernung aus dem Dienst, die nur in den schwerwiegendsten Fällen ausgesprochen wird (

78 In Rn. 72 des angefochtenen Urteils bezieht sich das Gericht auf die „internen Regeln für die Herausgabe und Erstellung von Ergebnissen“, ohne jedoch anzugeben, welchen rechtlichen Wert dieses Dokument in der internen Rechtsordnung der FRA hat. Das Gericht argumentiert, dass sich die Bedeutung der Quellenangabe eindeutig aus diesen Regeln ergebe. Es versäumt jedoch, den genauen Wortlaut der fraglichen Regelung zu zitieren und zu erklären, ob ein Verstoß gegen diese Regeln automatisch zu Disziplinarmaßnahmen führen solle. Auf der Grundlage der vom Gericht vertretenen strengen Auslegung scheint dies der Fall zu sein. Damit ein solches Dokument jedoch die Rechtsgrundlage für die Verhängung derartiger Maßnahmen gegen den Beamten bilden kann, muss sein rechtlicher Wert genau geklärt werden, was das Gericht offensichtlich unterlassen hat.

79 Stattdessen scheint sich das Gericht auf ein Argument zu stützen, das aus der Art der beruflichen Position des Rechtsmittelführers abgeleitet wird, die impliziere, dass er sich notwendigerweise der behaupteten Verletzung seiner statutarischen Pflichten bewusst sei. Da dieses Argument darauf abzuzielen scheint, das Gericht von der Verpflichtung zu befreien, den Ursprung der betreffenden Pflicht genau zu spezifizieren, halte ich die Argumentation in den Rn. 53 bis 76 des angefochtenen Urteils für nicht stimmig. Die Kritik des Rechtsmittelführers, der den vom Gericht verfolgten Ansatz in Frage stellt, scheint mir daher gerechtfertigt.

80 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist in diesem Prüfungsstadium festzuhalten, dass das Gericht es versäumt hat, darauf hinzuweisen, dass nur Verstöße gegen die statutarischen Pflichten eines Beamten Gegenstand einer Verwaltungsuntersuchung sein können. Das Gericht hätte erklären müssen, dass dieser Umstand nicht ausschließt, dass sich eine solche Untersuchung auch auf Verstöße gegen das Recht des geistigen Eigentums erstrecken kann, sofern die Einhaltung dieser Vorschriften zu den Pflichten eines Beamten gehört, was jedoch in den Rechtsinstrumenten, die das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Organ regeln, ausdrücklich vorgesehen sein muss (

81 Das Gericht hat es jedoch unterlassen, sich zur Rechtsnatur der oben erwähnten „internen Regeln für die Herausgabe und Erstellung von Ergebnissen“ zu äußern, die die Pflicht zur Angabe der Quellen eines Dokuments auferlegen sollen. Da das Gericht die Anforderungen des Beamtenrechts, insbesondere die Notwendigkeit, dass sich der Beamte des Umfangs seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Organ bewusst ist, bevor ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird, nicht berücksichtigt, ist seine Argumentation meiner Meinung nach rechtsfehlerhaft. c) Erfordernis eines „Anscheinsbeweises“ als Voraussetzung für die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung

82 Eine weitere zu prüfende Rechtsfrage betrifft das Erfordernis eines „Anscheinsbeweises“, der die Einleitung einer solchen Untersuchung rechtfertigt. Wie ich bereits bei meiner Darstellung des rechtlichen Rahmens für Verwaltungsuntersuchungen erwähnt habe, muss ein begründeter Verdacht bestehen, dass ein Disziplinarvergehen begangen wurde. Die Verwaltung muss sich vor der Einleitung einer Untersuchung vergewissern, dass sie über Anhaltspunkte verfügt, die vermuten lassen, dass die betreffende Person ihre statutarischen Pflichten verletzt hat. Aus den oben genannten Gründen muss ihr in der Anfangsphase des Verfahrens ein gewisser Ermessensspielraum zugestanden werden (

83 Im vorliegenden Fall beruft sich der Rechtsmittelführer auf das Fehlen eines Anscheinsbeweises, der die Einleitung der gegen ihn durchgeführten Untersuchung rechtfertigen würde. Hierzu ist zum einen anzumerken, dass sich das Gericht tatsächlich weder zum Anwendungsbereich von Art. 86 Abs. 2 des Statuts noch dazu geäußert hat, dass die Bestimmung unter Umständen jede Möglichkeit ausschließt, Urheberrechtsverletzungen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens zu verfolgen. Hätte das Gericht zu diesem Punkt Stellung genommen, wäre es möglich gewesen, einen die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigenden Anscheinsbeweis zumindest in Bezug auf die Verletzung des österreichischen Urheberrechts auszuschließen.

84 Wie der Rechtsmittelführer zu Recht vorträgt, erfordert der Begriff „Anscheinsbeweis“ logischerweise eine rechtliche Einordnung. Aus diesem Grund hätte das Gericht feststellen müssen, dass die FRA gegen die Regeln der Disziplinarordnung verstoßen hat, da Art. 86 Abs. 2 des Statuts die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich nicht zulässt. Das Fehlen einer solchen Feststellung zeigt, dass das Gericht die Rechtmäßigkeit der Einleitung des Untersuchungsverfahrens gegen den Rechtsmittelführer nicht ordnungsgemäß geprüft hat, was einen Beurteilungsfehler darstellt.

85 Ferner ist festzustellen, dass das Gericht seine Prüfung auf die von der FRA behauptete Verletzung der statutarischen Pflichten konzentrierte. Genauer gesagt hat das Gericht die Art. 11, 12 bzw. 21 des Statuts angesprochen und sich insbesondere mit Art. 12 des Statuts befasst, um zu prüfen, ob es hinreichende Anhaltspunkte für die Schlussfolgerung gab, dass das Verhalten des Rechtsmittelführers dem Ansehen seines Amtes abträglich sein konnte. Wie ich bereits in den vorangegangenen Abschnitten ausgeführt habe, hat das Gericht nicht untersucht, welchen rechtlichen Wert die „internen Regeln für die Herausgabe und Erstellung von Ergebnissen“ hatten und ob ein Verstoß gegen diese Regeln ausreichte, um die Einleitung einer Untersuchung gegen den Rechtsmittelführer zu rechtfertigen. Ein solcher Ansatz war jedoch umso notwendiger, als Art. 12 des Statuts recht allgemein formuliert ist und unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet. Dass die statutarische Verpflichtung, gegen die der Rechtsmittelführer verstoßen haben soll, nicht genau identifiziert wurde, zeigt meiner Ansicht nach, dass das Gericht nicht sorgfältig geprüft hat, ob die Voraussetzungen für die Einleitung einer solchen Untersuchung durch die FRA erfüllt waren.

86 Meiner Meinung nach entbindet selbst die Anerkennung eines gewissen Ermessensspielraums die Verwaltung nicht von der Pflicht, nachzuweisen, dass ausreichende Beweise vorliegen, die auf eine Verletzung der Dienstpflichten schließen lassen. Je schwerwiegender die Anschuldigung gegen den Beamten ist, desto wichtiger ist es, dieser Pflicht nachzukommen. Dies gilt natürlich umso mehr für die vorherige Pflicht, den Gegenstand der Untersuchung so genau wie möglich zu definieren, da die Gefahr besteht, dass die Ehrbarkeit und der berufliche Leumund des betroffenen Beamten beeinträchtigt werden. Die Wahrung der Verteidigungsrechte und der Rechtssicherheit erfordert, dass der Beamte in die Lage versetzt wird, die gegen ihn erhobene Beschuldigung zu verstehen und entlastende Umstände vorzutragen (

87 Diese Überlegungen scheinen jedoch im Urteil des Gerichts ignoriert worden zu sein. Stattdessen scheint das Gericht der Position der FRA gefolgt zu sein, ohne den Sachverhalt im Licht der Vorschriften der Disziplinarordnung zu beurteilen. Da das Gericht die Anforderungen an das Beweismaß, das nach Art. 86 Abs. 2 des Statuts zu beachten ist, um die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung zu rechtfertigen, verkannt hat, ist seine Argumentation folglich als rechtsfehlerhaft anzusehen. d) Zur Pflicht, die Bestimmungen anzugeben, deren Verletzung dem Beamten vorgeworfen wird

88 Als nächstes ist zu prüfen, ob die Verwaltung verpflichtet ist, bei der Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung anzugeben, gegen welche spezifischen Bestimmungen des Statuts verstoßen worden sein soll. Diese Frage steht im Zusammenhang mit der Feststellung des Gerichts in Rn. 106 des angefochtenen Urteils, dass die Art. 1 und 2 des Anhangs IX des Statuts eine solche Verpflichtung nicht auferlegten.

89 Meines Erachtens reicht dieses Argument allein jedoch nicht aus, um die Verwaltung von der Pflicht zu befreien, den betroffenen Beamten so genau wie möglich über den Gegenstand der Untersuchung und insbesondere über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu informieren. Die Antwort auf diese Frage erfordert vielmehr, dass die Bestimmungen der Disziplinarordnung in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden. Aus der Prüfung dieser Bestimmungen ergibt sich, dass die Verwaltung über ausreichende Anhaltspunkte verfügen muss, die vermuten lassen, dass die betroffene Person gegen ihre statutarischen Pflichten verstoßen hat, bevor sie eine Untersuchung einleitet. Da der Begriff „Anscheinsbeweis“ eine rechtliche Einordnung erfordert, ist es logisch, anzunehmen, dass die Verwaltung auch ein gewisses Maß an Überzeugung hinsichtlich der Bestimmungen, die ihrer Meinung nach verletzt wurden, erreicht haben muss. Mit anderen Worten: Es scheint unvorstellbar, dass die Verwaltung eine Untersuchung einleiten kann, ohne zumindest eine gewisse Vorstellung von den Bestimmungen zu haben, die auf den spezifischen Fall anwendbar sind. Dies schließt zwar nicht aus, dass die Verwaltung später gezwungen ist, ihre Rechtsauffassung aufgrund der im Laufe der Untersuchung erhaltenen Informationen zu ändern, aber es gibt keinen Hinweis darauf, dass dies im vorliegenden Fall so war.

90 Des Weiteren hat das Gericht in Rn. 106 des angefochtenen Urteils daran erinnert, dass nach seiner Rechtsprechung die Verteidigung des betroffenen Beamten oder Bediensteten nicht beeinträchtigt ist, wenn bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens die Bestimmungen des Statuts, deren Verletzung schließlich festgestellt wird, nicht ausdrücklich genannt werden, sofern die bei der Einleitung erhobenen Rügen es dem Betroffenen ermöglicht haben, die Bestimmungen, deren Verletzung ihm vorgeworfen wurde, genau in Erfahrung zu bringen. Das Gericht war der Ansicht, dass dies erst recht für Beschlüsse zur Einleitung einer Untersuchung gilt. Diese Rechtsprechung scheint mir den obigen Ausführungen zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Beamten nicht zu widersprechen, da sie auf eine spezifische Situation abzielt, nämlich die, in der der betroffene Beamte, auch wenn er nicht ausdrücklich über die ihm vorgeworfenen Verstöße informiert wurde, zumindest in der Lage ist, zu verstehen, um welche Bestimmungen es sich handelt.

91 Anders als in der Rechtssache Rasmussen/Kommission (T‑203/03), in der es um falsche Erklärungen des Beamten ging, die zu Recht als ein Verhalten angesehen wurden, das dem Ansehen seines Amtes im Sinne von Art. 12 des Statuts abträglich sein kann, geht es in der vorliegenden Rechtssache um eine Situation, in der ein Bediensteter es versäumt hat, auf die Quellen eines Dokuments zu verweisen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Meinungen der Parteien über das Bestehen einer entsprechenden zwingenden Verpflichtung deutlich auseinandergehen. Angesichts dieser Feststellung scheint mir, dass die Anwendbarkeit einiger der fraglichen Statutsbestimmungen nicht so klar ist, wie das Gericht behauptet.

92 Insbesondere die Tatsache, dass die FRA die gegen den Rechtsmittelführer eingeleitete Untersuchung auf einen Verstoß gegen die österreichischen Urheberrechtsbestimmungen und gleichzeitig gegen mehrere Statutsbestimmungen stützte, zeigt, dass die FRA sich der rechtlichen Einordnung der behaupteten Verstöße nicht sicher war. Die Richtigkeit dieser Annahme unterstellt, erscheint es unzumutbar, von dem betroffenen Beamten zu verlangen, dass er selbst die erforderliche rechtliche Einordnung vornimmt, obwohl diese Aufgabe allein in der Verantwortung des Organs liegt. Aus diesen Gründen bin ich der Ansicht, dass die vom Gericht angesprochene Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.

93 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Argumente des Gerichts zur Stützung der Ansicht, dass die Verwaltung nicht verpflichtet sei, bei der Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung anzugeben, welche spezifischen Bestimmungen des Statuts ihrer Ansicht nach verletzt wurden, zurückzuweisen sind. Wie ich in meiner Prüfung festgestellt habe, erweist sich die Auferlegung einer solchen Verpflichtung als unerlässlich, um die Wahrung der Verteidigungsrechte des betroffenen Beamten im Rahmen des Disziplinarverfahrens sowie eine wirksame gerichtliche Kontrolle durch den Unionsrichter zu gewährleisten.

94 Obwohl es notwendig ist, der Verwaltung insbesondere im Anfangsstadium des Verfahrens angesichts der möglichen Ungewissheit über den Sachverhalt einen gewissen Ermessensspielraum einzuräumen, bedeutet dies nicht, dass sich die Verwaltung von der Verpflichtung befreien kann, das Interesse des Beamten daran zu berücksichtigen, nicht unrechtmäßig verfolgt zu werden, was seinem beruflichen Leumund schaden könnte. Im Gegenteil, die Verwaltung trägt eine große Verantwortung, wenn sie entscheidet, ob sie eine Untersuchung einleitet oder nicht. Würde man der Verwaltung erlauben, eine solche Untersuchung gegen einen Beamten durchzuführen, ohne dass dieser genau weiß, was ihm vorgeworfen wird, und dies möglicherweise auf unbestimmte Zeit, würde man meiner Meinung nach der Willkür Tür und Tor öffnen. Dies hätte zur Folge, dass der Beamte einem Generalverdacht ausgesetzt wäre, ohne einen Verdacht widerlegen zu können. Ein solcher Ansatz scheint mir mit den im Unionsrecht vorgesehenen Verfahrensgarantien unvereinbar.

95 Zwar sieht Art. 3 des Anhangs IX des Statuts das Recht des Beamten vor, am Ende der Untersuchung angehört zu werden, was grundsätzlich die Möglichkeit beinhaltet, alle gegen ihn erhobenen Beschuldigungen zu erfahren und Verteidigungsargumente vorzubringen. Ich bin jedoch der Ansicht, dass es angesichts der oben angesprochenen Risiken unzumutbar wäre, vom Beamten zu verlangen, dass er bis zum Ende der Untersuchung wartet, um mit Gewissheit zu erfahren, welche Vergehen ihm vorgeworfen werden. Vielmehr ist die Rechtssicherheit besser gewährleistet, wenn der betroffene Beamte so früh und so genau wie möglich darüber informiert wird. Dies setzt logischerweise voraus, dass ihm die anwendbaren Statutsbestimmungen im Anfangsstadium des Verfahrens mitgeteilt werden. Dies ist zumal bei relativ einfachen Umständen wie denen des vorliegenden Falles notwendig, die keine besondere Sachverhaltsklärung erfordern.

96 Auch wenn das Gericht diese Überlegungen in Rn. 104 des angefochtenen Urteils zu teilen scheint, hat es sich letztlich doch auf nicht stichhaltige Argumente gestützt, um die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Einleitung der Untersuchung zu vermeiden. Konkret hat es das Gericht unterlassen, zu prüfen, ob die FRA die auf den vorliegenden Fall anwendbaren Statutsbestimmungen korrekt identifiziert hat. Es hat sich darauf beschränkt, die oben genannte Rechtsprechung anzuführen, um zu rechtfertigen, dass die FRA Art. 21 des Statuts in ihrer Entscheidung, eine Verwaltungsuntersuchung bezüglich des Verhaltens des Rechtsmittelführers einzuleiten, nicht erwähnte, obwohl diese Rechtsprechung nicht einschlägig war. Folglich ist für die Zwecke der Prüfung des vierten Rechtsmittelgrundes festzustellen, dass die Argumentation des Gerichts rechtsfehlerhaft ist. 3. Zwischenergebnis

97 Die Rechtsfehler, die das Gericht begangen hat und die im Rahmen der in den vorliegenden Schlussanträgen dargelegten Prüfung festgestellt wurden, lassen sich wie folgt zusammenfassen. Erstens hat das Gericht verkannt, dass grundsätzlich nur Verstöße gegen statutarische Pflichten Gegenstand einer Verwaltungsuntersuchung sein können. Zweitens hat das Gericht die Anforderungen an das Beweismaß verkannt, das nach Art. 86 Abs. 2 des Statuts zu beachten ist, um die Einleitung einer solchen Untersuchung zu rechtfertigen. Drittens hat das Gericht verkannt, dass die Verwaltung in diesem Stadium des Verfahrens angeben muss, welche spezifischen Bestimmungen des Statuts der betreffende Beamte verletzt hat. VI. Ergebnis

98 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den vierten Rechtsmittelgrund für begründet zu erklären.