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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.03.2024 – C-701/22

Generalanwalt Athanasios Rantos · ECLI:EU:C:2024:220

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ATHANASIOS RANTOS vom 7. März 2024 ( Rechtssache C‑701/22 SC AA SRL gegen MFE (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj [Berufungsgericht Cluj, Rumänien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt – Strukturfonds – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 – Art. 60 – Aufgaben der Verwaltungsbehörde – Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung – Verpflichtung zur Erstattung der förderfähigen Ausgaben – Kündigung eines Vertrags zur Finanzierung aus dem EFRE wegen Unregelmäßigkeiten bei seiner Durchführung – Aufhebung der Kündigung – Zahlungsverzug – Verzugszinsen – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Finanzierungsvertrags – Folgen“ Einleitung

1 Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der SC AA SRL, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach rumänischem Recht (im Folgenden: AA), und dem Ministerul Fondurilor Europene (Ministerium für europäische Fonds, Rumänien, im Folgenden: MFE) über die Zahlung von Verzugszinsen für die verspätete Erstattung von förderfähigen Ausgaben durch das MFE im Rahmen eines Finanzierungsvertrags, den dieses mit AA in Durchführung eines aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanzierten Programms geschlossen hatte.

2 Die vorliegenden Schlussanträge betreffen im Wesentlichen zwei Fragen. Zum einen stellt sich die Frage, ob der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 ( Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verordnung (EG) Nr. 1080/2006

3 In Art. 7 („Förderfähigkeit der Ausgaben“) Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1080/2006 ( „Folgende Ausgaben kommen für eine Förderung durch den EFRE nicht in Betracht: a) Sollzinsen“. Verordnung Nr. 1083/2006

4 Art. 14 („Geteilte Mittelverwaltung“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1083/2006 lautet: „Die Ausführung der den Fonds zugewiesenen Haushaltsmittel der Europäischen Union erfolgt im Rahmen der zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der [Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 ( Der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung wird gemäß Artikel 48 Absatz 2 der [Verordnung Nr. 1605/2002] angewandt.“

5 Art. 60 („Aufgaben der Verwaltungsbehörde“) der Verordnung Nr. 1083/2006 sieht vor: „Die Verwaltungsbehörde ist verantwortlich dafür, dass das operationelle Programm im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwaltet und durchgeführt wird; sie hat insbesondere a) sicherzustellen, dass die zu finanzierenden Vorhaben nach den für das operationelle Programm geltenden Kriterien ausgewählt werden und während ihrer Durchführung stets den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen; b) sich zu vergewissern, dass die kofinanzierten Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht und die im Zusammenhang mit Vorhaben von den Begünstigten geltend gemachten Ausgaben tatsächlich und im Einklang mit den gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften getätigt wurden; Prüfungen von einzelnen Vorhaben vor Ort können stichprobenweise gemäß den von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 103 Absatz 3 festzulegenden Durchführungsbestimmungen vorgenommen werden; …“

6 Art. 70 („Verwaltung und Kontrolle“) der Verordnung Nr. 1083/2006 sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten sind zuständig für die Verwaltung und Kontrolle der operationellen Programme und treffen hierzu insbesondere folgende Maßnahmen: a) Sie sorgen dafür, dass Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die operationellen Programme nach den Artikeln 58 bis 62 eingerichtet werden und wirksam funktionieren. b) Sie treffen vorbeugende Maßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten, decken sie auf und korrigieren sie und ziehen rechtsgrundlos gezahlte Beträge, gegebenenfalls mit Verzugszinsen, wieder ein. Sie unterrichten die Kommission darüber und halten sie über den Stand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden. (2) Können rechtsgrundlos an einen Begünstigten gezahlte Beträge nicht wieder eingezogen werden, so haftet der Mitgliedstaat für die Erstattung der verlorenen Beträge an den Gesamthaushalt der Europäischen Union, wenn nachgewiesen wird, dass der Verlust durch einen ihm anzulastenden Fehler oder durch seine Fahrlässigkeit entstanden ist. (3) Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2 werden von der Kommission nach dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.“

7 Art. 80 („Vollständige Auszahlung an die Begünstigten“) der Verordnung Nr. 1083/2006 lautet: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die mit den Zahlungen beauftragten Stellen darauf achten, dass die Begünstigten den Gesamtbetrag der öffentlichen Beteiligung so bald wie möglich und vollständig erhalten. Der den Begünstigten zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene spezifische Abgaben oder Ähnliches verringert.“

8 In Art. 98 („Finanzielle Berichtigungen durch die Mitgliedstaaten“) Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1083/2006 heißt es: „(1) Es obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten zu untersuchen, bei nachgewiesenen erheblichen Änderungen, welche sich auf die Art oder die Bedingungen für die Durchführung und Kontrolle der Vorhaben oder der operationellen Programme auswirken, zu handeln und die erforderlichen finanziellen Berichtigungen vorzunehmen. (2) Der Mitgliedstaat nimmt die finanziellen Berichtigungen vor, die aufgrund der im Rahmen von Vorhaben oder operationellen Programmen festgestellten vereinzelten oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Die vom Mitgliedstaat vorgenommenen Berichtigungen erfolgen, indem der öffentliche Beitrag zum operationellen Programm ganz oder teilweise gestrichen wird. Der Mitgliedstaat berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den dem Fonds entstandenen finanziellen Verlust.“ Rumänisches Recht Gesetz Nr. 554/2004

9 Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 554/2004 ( „Die Bestimmungen dieses Gesetzes werden durch die Bestimmungen der Zivilprozessordnung ergänzt, soweit sie nicht mit den besonderen Beziehungen zwischen staatlichen Behörden einerseits und Personen, deren legitime Rechte oder Interessen verletzt wurden, andererseits sowie mit dem in diesem Gesetz geregelten Verfahren unvereinbar sind. Die Vereinbarkeit der anzuwendenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung ist vom Gericht zu bestimmen, wenn es über die Einreden entscheidet.“ Zivilgesetzbuch

10 Art. 1535 („Verzugszinsen bei Zahlungsverpflichtungen“) des Zivilgesetzbuchs ( „(1) Wird ein Geldbetrag nicht am Fälligkeitstag gezahlt, hat der Gläubiger ab dem Fälligkeitstag bis zum Zeitpunkt der Zahlung Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe des von den Parteien vereinbarten Zinssatzes oder andernfalls des gesetzlichen Zinssatzes, ohne dass er einen Schaden nachweisen muss. In diesem Fall ist der Schuldner nicht berechtigt, nachzuweisen, dass der Schaden, den der Gläubiger durch den Zahlungsverzug erlitten hat, niedriger sei. (2) Falls der Schuldner vor dem Fälligkeitstag Zinsen zu einem höheren als dem gesetzlichen Zinssatz schuldet, sind die Verzugszinsen zu dem vor dem Fälligkeitstag geltenden Zinssatz geschuldet. (3) Ist der Zinssatz für die geschuldeten Verzugszinsen nicht höher als der gesetzliche Zinssatz, hat der Gläubiger zusätzlich zu den Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz Anspruch auf Schadensersatz zur vollständigen Wiedergutmachung des erlittenen Schadens“. Regierungsverordnung Nr. 13/2011

11 Art. 1 der Regierungsverordnung Nr. 13/2011 ( „(1) Den Parteien steht es frei, durch Vereinbarung einen Zinssatz sowohl für die Darlehensrückzahlung einer Geldsumme als auch für den Zahlungsverzug einer Geldforderung festzulegen. (2) Die vom Schuldner einer zu einem bestimmten Termin fälligen Geldsumme geschuldeten Zinsen, die für die Zeit vor dem Fälligkeitstag der Schuld berechnet werden, werden als Vergütungszinsen bezeichnet. (3) Die vom Schuldner einer Geldschuld für die Nichterfüllung der betreffenden Verpflichtung am Fälligkeitstag geschuldeten Zinsen werden als Strafzinsen bezeichnet. …“

12 Art. 3 der Regierungsverordnung Nr. 13/2011 in der geänderten Fassung lautet: „(1) Der gesetzliche Vergütungszinssatz wird in Höhe des Referenzzinssatzes der Rumänischen Nationalbank festgesetzt, bei dem es sich um den Leitzins handelt, der durch Beschluss des Verwaltungsrats der Rumänischen Nationalbank festgelegt wird. (2) Der gesetzliche Strafzinssatz wird auf den um vier Prozentpunkte erhöhten Referenzzinssatz festgelegt. (2a) In den Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden sowie zwischen Gewerbetreibenden und öffentlichen Auftraggebern wird der gesetzliche Strafzinssatz auf den um acht Prozentpunkte erhöhten Referenzzinssatz festgelegt. (3) In Rechtsverhältnissen, die sich nicht aus dem Betrieb eines auf Gewinnerzielung gerichteten Unternehmens im Sinne von Art. 3 Abs. 3 [des Zivilgesetzbuchs] ableiten …, wird der gesetzliche Zinssatz gemäß den Bestimmungen von Abs. 1 bzw. Abs. 2 bestimmt und um 20 % ermäßigt. …“

13 Nach Art. 10 der Regierungsverordnung Nr. 13/2011 sind „die Bestimmungen von Art. 1535 und Art. 1538 bis 1543 [des Zivilgesetzbuchs] … auf Strafzinsen anwendbar“. Dringlichkeitsverordnung Nr. 66/2011

14 Art. 42 Abs. 1 und 2 der OUG Nr. 66/2011 ( „(1) Haushaltsforderungen, die auf Unregelmäßigkeiten zurückzuführen sind, werden nach Ablauf der im Schuldtitel festgelegten Zahlungsfrist oder innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Übermittlung dieses Titels fällig. (2) Kommt der Schuldner seinen Verpflichtungen aus dem Schuldtitel nicht fristgerecht nach, hat er Zinsen zu zahlen, die ab dem ersten Tag nach Ablauf der gemäß Abs. 1 festgelegten Zahlungsfrist bis zum Tag der Tilgung der Forderung nach dem auf den noch zu zahlenden Restbetrag des in [rumänischen Lei (RON)] ausgedrückten Betrags der Haushaltsforderung geschuldeten Zinssatzes berechnet werden, sofern in den Vorschriften der Europäischen Union oder des internationalen öffentlichen Geldgebers nichts anderes vorgesehen ist.“ Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

15 Am 22. April 2015 schlossen das MFE, die Verwaltungsbehörde des sektoriellen operationellen Programms „Förderung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit 2007-2013“ des EFRE, und AA, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung rumänischen Rechts, im Rahmen dieses Programms einen Finanzierungsvertrag (im Folgenden: Finanzierungsvertrag) für die Durchführung des Projekts „Erwerb von Ausstattung zur Steigerung der Produktionskapazität der Gesellschaft AA“ (im Folgenden: in Rede stehendes Projekt). Nach diesem Vertrag verpflichtete sich das MFE, AA eine nicht rückzahlbare Finanzierung in Höhe von 3334257,20 rumänischen Lei (RON) (ca. 753000 Euro) zur Durchführung des in Rede stehenden Projekts zu gewähren (

16 Um den Kauf von Ausstattungsgegenständen im Rahmen des Projekts zu ermöglichen, nahm AA bei einer Bank ein Darlehen in Höhe des Förderbetrags auf, mit dem die förderfähigen Ausgaben gedeckt werden sollten.

17 Die Durchführung des Finanzierungsvertrags war Gegenstand zweier Rechtsbehelfe, von denen der erste zum Vorabentscheidungsersuchen geführt hat, das der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegt.

18 Der erste Rechtsbehelf ergibt sich daraus, dass AA nach Abschluss des in Rede stehenden Projekts einen Antrag auf Erstattung förderfähiger Ausgaben gestellt hatte, der unbeantwortet blieb (

19 Der zweite Rechtsbehelf ergibt sich daraus, dass das MFE in der Zwischenzeit, nämlich am 29. August 2016, den Finanzierungsvertrag aufgrund bestimmter Unregelmäßigkeiten gekündigt hatte (

20 Infolge dieses Urteils und der nachfolgenden Zahlung des Betrags der förderfähigen Ausgaben durch das MFE (

21 Diesbezüglich fragt sich das Gericht im Einzelnen, ob das Unionsrecht und insbesondere der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Schutz der finanziellen Interessen der Union dem entgegenstehen, dass das nationale Recht zulasten des EFRE und zugunsten des Begünstigten eines Finanzierungsvertrags die Zahlung von Verzugszinsen auf förderfähige Ausgaben vorsieht, die von der Verwaltungsbehörde nach der Aufhebung der Kündigung des fraglichen Finanzierungsvertrags verspätet erstattet wurden, und zwar für den Zeitraum, in dem diese später gerichtlich aufgehobene Kündigung wirksam war.

22 Da es weder im Unionsrecht noch im nationalen Recht spezielle Bestimmungen gebe und die nationale Rechtsprechung in diesem Bereich widersprüchlich sei, hat das vorlegende Gericht festgestellt, dass es Sache des nationalen Rechts sei, die für die Zinsen geltenden Modalitäten und Bedingungen im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie zu regeln (

23 Vor diesem Hintergrund hat die Curtea de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof vier Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, von denen ausschließlich die folgenden drei Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge sind: 1. Ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung dahin auszulegen, dass er in Verbindung mit dem Äquivalenzgrundsatz dem entgegensteht, dass eine juristische Person, die ein Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt und Begünstigte eines nicht rückzahlbaren EFRE‑Zuschusses ist, von der Behörde eines Mitgliedstaats Verzugszinsen (Strafzinsen) aufgrund der verspäteten Zahlung der förderfähigen Ausgaben für einen Zeitraum erhalten kann, in dem ein Verwaltungsakt wirksam war, der die Erstattung ausschloss und der später durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden ist? 2. Falls die erste Frage verneint wird: Ist das mit dieser gerichtlichen Entscheidung festgestellte Verschulden des Zuschussbegünstigten unter Berücksichtigung des Umstands, dass die für die Verwaltung von Unionsmitteln zuständige Behörde letztlich nach Erlass der genannten Entscheidung sämtliche Ausgaben für förderfähig erklärt hat, für die Quantifizierung der Höhe der Verzugszinsen relevant? 3. Ist bei der Auslegung des Äquivalenzgrundsatzes im Hinblick auf den Zeitpunkt, zu dem dem Begünstigten des nicht rückzahlbaren EFRE‑Zuschusses Verzugszinsen zuerkannt werden, eine nationale Rechtsvorschrift relevant, die vorsieht, dass im Fall der Feststellung von Unregelmäßigkeiten die einzige Konsequenz darin besteht, dass der betreffende finanzielle Vorteil nicht gewährt oder gegebenenfalls entzogen wird (Erstattung der nicht geschuldeten Beträge) in der Höhe, in der er gewährt wurde, ohne Verzinsung, obwohl dem Begünstigten dieser Vorteil bis zum Zeitpunkt der Erstattung zugutegekommen ist, und dass nur dann, wenn diese Erstattung nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Schuldtitels erfolgt, Art. 42 Abs. 1 und 2 der OUG Nr. 66/2011 es ermöglicht, nach Ablauf der genannten Frist Zinsen zu erhalten? (

24 Das MFE, die rumänische und die portugiesische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht. Würdigung

25 Mit seinen ersten drei Vorlagefragen, die Gegenstand der vorliegenden, eingegrenzten Schlussanträge sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob AA im vorliegenden Fall Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen hat (erste und dritte Frage) und ob die Höhe dieser Zinsen als Folge der von dieser Gesellschaft begangenen Unregelmäßigkeiten begrenzt werden kann (zweite Frage).

26 Ich werde daher zunächst die erste und die dritte Vorlagefrage gemeinsam prüfen und anschließend die zweite Vorlagefrage. Zur ersten und zur dritten Frage

27 Mit der ersten und der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob nach den Grundsätzen der Union, insbesondere den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Äquivalenz, eine juristische Person einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen für die verspätete Zahlung förderfähiger Ausgaben aus Unionsmitteln für den Zeitraum hat, in dem ein Verwaltungsakt in Kraft war, der diesen Vorteil entzogen hat und der später vom zuständigen nationalen Gericht aufgehoben worden ist.

28 Da weder im Unionsrecht noch im nationalen Recht ausdrückliche Bestimmungen dazu bestehen, zieht das vorlegende Gericht zwei mögliche Lösungen in Betracht: – Zum einen (erste Vorlagefrage) könnte die Zahlung von Verzugszinsen in Anwendung der allgemeinrechtlichen Bestimmungen ( – zum anderen (dritte Vorlagefrage) könnte die Zahlung dieser Zinsen durch die entsprechende Anwendung der besonderen Vorschriften des nationalen Rechts ausgeschlossen sein, die den Entzug des finanziellen Vorteils im Fall von Unregelmäßigkeiten regeln (

29 In diesem Zusammenhang weist das MFE darauf hin, dass der Äquivalenzgrundsatz im vorliegenden Fall die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen im Wesentlichen deshalb nicht begründen könne, weil sich die Parteien in einer ungleichen Stellung befänden (

30 Die Kommission ist der Auffassung, dass es in Ermangelung besonderer Vorschriften (

31 Vorab weise ich darauf hin, dass die Ausführung des Haushaltsplans der Union nach der Verordnung Nr. 1083/2006 (

32 Insbesondere ist die Verwaltungsbehörde verantwortlich dafür, dass das operationelle Programm im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwaltet und durchgeführt wird (

33 Allerdings enthalten die sektorbezogenen Regelungen der Union, ausgelegt im Licht des Grundsatzes der wirtschaftlichen Haushaltsführung, keinen Grundsatz, der vorsieht, dass auf verspätete Erstattungen oder Wiedereinziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Begünstigten zusätzlich zur Erstattung oder Wiedereinziehung des zu Unrecht gezahlten Betrags Verzugszinsen gezahlt werden müssen bzw. nicht gezahlt werden müssen (

34 Unter solchen Umständen ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe, die zum Schutz der Rechte der Bürger bestimmt sind, festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (

35 Soweit es erstens um den Äquivalenzgrundsatz geht, steht im vorliegenden Fall das Unionsrecht meines Erachtens dem nicht entgegen, dass das vorlegende Gericht eine der beiden in Nr. 28 der vorliegenden Schlussanträge erörterten Lösungen wählt, wobei es seine Sache ist, zu prüfen, welche Vorschrift nach nationalem Recht auf einen vergleichbaren Sachverhalt anzuwenden wäre. Insbesondere hat das vorlegende Gericht in diesem Zusammenhang zu beurteilen, ob die von ihm in seiner dritten Vorlagefrage angesprochene Regel des nationalen Rechts (

36 Dies vorausgeschickt und unbeschadet der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen stelle ich fest, dass Verzugszinsen im Recht der Mitgliedstaaten normalerweise dazu dienen, eine Verzögerung bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit zu entschädigen, ohne aber eine „kompensatorische“ Funktion im eigentlichen Sinn zu haben (

37 Soweit es zweitens um den Effektivitätsgrundsatz geht, bin ich angesichts eines fehlenden gemeinsamen Ansatzes im Unionsrecht sowie in der Rechtsprechung der Union und der Mitgliedstaaten der Auffassung, dass die Zahlung von Verzugszinsen durch die Verwaltungsbehörde im Fall einer verspäteten Erstattung förderfähiger Ausgaben aus Unionsfonds, obwohl sie im Unionsrecht nicht ausdrücklich vorgesehen ist, die Ziele der anwendbaren Vorschriften grundsätzlich nicht behindern und nicht gegen die Grundsätze und rechtlichen Anforderungen verstoßen würde, die den sektorbezogenen Regelungen der Union zugrunde liegen, insbesondere nicht gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung (

38 Außerdem könnte die Gewährung von Verzugszinsen im vorliegenden Fall die finanziellen Interessen der Union nicht beeinträchtigen, da solche Ausgaben nicht für eine Erstattung durch die Kommission an den Mitgliedstaat in Betracht kommen (

39 Nach alledem schlage ich vor, auf die erste und die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in Verbindung mit dem Äquivalenzgrundsatz dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der der Begünstigte eines nicht rückzahlbaren EFRE‑Zuschusses von der Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats Verzugszinsen aufgrund der verspäteten Zahlung der förderfähigen Ausgaben für einen Zeitraum erhalten kann, in dem ein Verwaltungsakt wirksam war, der die Erstattung ausschloss und der später durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden ist, und dass es insoweit Sache des vorlegenden Gerichts ist, im Einklang mit dem Äquivalenzgrundsatz die Relevanz einer Vorschrift des nationalen Rechts wie derjenigen zu prüfen, nach der nur dann Zinsen geschuldet werden, wenn die Erstattung eines ungerechtfertigten finanziellen Vorteils nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist erfolgt. Zur zweiten Frage

40 Mit der zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Höhe der Verzugszinsen aufgrund von durch den Begünstigten bei der Durchführung des Finanzierungsvertrags begangenen Unregelmäßigkeiten begrenzt werden kann, wenn die zuständige Behörde in dieser Hinsicht keine finanziellen Berichtigungen vorgenommen hat.

41 Das MFE und die rumänische Regierung machen im Wesentlichen geltend, dass die Zahlung von Verzugszinsen zumindest teilweise ausgeschlossen sei, da in der gerichtlichen Entscheidung, mit der die Kündigung des Finanzierungsvertrags aufgehoben worden sei, auch Unregelmäßigkeiten durch AA bei der Durchführung des Finanzierungsvertrags festgestellt worden seien. Nach Ansicht der Kommission hat das nationale Gericht festzustellen, ob diese Unregelmäßigkeiten im Einklang mit dem für ähnliche nationale Rechtsstreitigkeiten geltenden innerstaatlichen Recht unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Höhe der Verzugszinsen berücksichtigt werden können.

42 Da auf den vorliegenden Fall keine unionsrechtlichen Regeln anwendbar sind, ist es meines Erachtens auch hier Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität die verfahrensrechtlichen Modalitäten der zum Schutz der Rechte der Einzelnen bestimmten gerichtlichen Rechtsbehelfe festzulegen (

43 Daher ist zunächst festzustellen, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, im Einklang mit dem Äquivalenzgrundsatz zu beurteilen, ob vom Begünstigten begangene Unregelmäßigkeiten im Rahmen ähnlicher nationaler Rechtsstreitigkeiten zu berücksichtigen sind und ob die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

44 Ohne in die dem vorlegenden Gericht obliegende Beurteilung eingreifen zu wollen, bin ich insoweit der Ansicht, dass unterschieden werden sollte zwischen einerseits der Frage, ob angesichts von Verstößen des Begünstigten gegen vertragliche Verpflichtungen finanzielle Berichtigungen vorgenommen werden dürfen, was anhand der Unions- und der nationalen Rechtsvorschriften über die Gewährung von Unionsmitteln zu beurteilen ist, und andererseits der Frage, ob Verzugszinsen für die verspätete Gewährung der Mittel zu zahlen sind, was anhand der nationalen Vorschriften zu beurteilen ist, die die Zahlung von Verzugszinsen in ähnlichen Situationen regeln. Das vorlegende Gericht hat daher zu prüfen, inwieweit das nationale Recht es ihm erlaubt, bei der Durchführung des Projekts begangene Unregelmäßigkeiten zu berücksichtigen und damit die Ablehnung oder Kürzung allein der Verzugszinsen zu rechtfertigen (

45 Hinsichtlich des Grundsatzes der Effektivität ist sodann zu beachten, dass es in der Verantwortung des betreffenden Mitgliedstaats liegt, die Einhaltung der Unionsvorschriften zu berücksichtigen und daher mögliche Unregelmäßigkeiten aufzudecken und zu beseitigen, indem der öffentliche Beitrag für das operationelle Programm ganz oder teilweise gestrichen wird, wobei die Art und der Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie der dem Fonds entstandene finanzielle Verlust zu berücksichtigen sind (

46 Im vorliegenden Fall hat das MFE die vollständige Erstattung der förderfähigen Ausgaben vorgenommen, ohne Berichtigungen vorzunehmen (

47 Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist schließlich festzustellen, dass es in Ermangelung von Angaben in den dem Gerichtshof vorgelegten Akten zu den Unregelmäßigkeiten, die AA bei der Durchführung des Finanzierungsvertrags möglicherweise anzulasten sind, Sache des vorlegenden Gerichts ist, nachdem seine Zuständigkeit nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen bejaht wurde, zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall möglicherweise vorliegende Unregelmäßigkeiten die Streichung oder Kürzung etwaiger Zinsen rechtfertigen, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei einer Auswahl zwischen mehreren gleichermaßen geeigneten Maßnahmen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die am wenigsten belastende zu wählen ist (

48 Unter diesen Umständen schlage ich vor, auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass es dann, wenn der Begünstigte eines nicht rückzahlbaren EFRE‑Zuschusses von der Behörde eines Mitgliedstaats Verzugszinsen für die verspätete Zahlung förderfähiger Ausgaben für einen Zeitraum erhalten kann, in dem ein Verwaltungsakt wirksam war, der die Erstattung ausschloss und der später durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden ist, Sache des nationalen Gerichts ist, im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie festzustellen, ob vom Begünstigten der Finanzierung begangene Unregelmäßigkeiten bei der Berechnung der Höhe der Verzugszinsen im Einklang mit dem für ähnliche innerstaatliche Rechtsstreitigkeiten geltenden nationalen Recht berücksichtigt werden können, vorbehaltlich der Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sowie der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Ergebnis

49 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste, die zweite und die dritte von der Curtea de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj, Rumänien) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten: 1. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in Verbindung mit dem Grundsatz der Äquivalenz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der der Begünstigte eines nicht rückzahlbaren Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) von der Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats Verzugszinsen aufgrund der verspäteten Zahlung der förderfähigen Ausgaben für einen Zeitraum erhalten kann, in dem ein Verwaltungsakt wirksam war, der die Erstattung dieser Ausgaben ausschloss und der später durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden ist, und dass es insoweit Sache des vorlegenden Gerichts ist, im Einklang mit dem Äquivalenzgrundsatz die Relevanz einer Vorschrift des nationalen Rechts wie derjenigen zu prüfen, nach der nur dann Zinsen geschuldet werden, wenn die Erstattung eines ungerechtfertigten finanziellen Vorteils nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist erfolgt. 2. Wenn der Begünstigte eines nicht rückzahlbaren EFRE‑Zuschusses von der Behörde eines Mitgliedstaats Verzugszinsen für die verspätete Zahlung förderfähiger Ausgaben für einen Zeitraum erhalten kann, in dem ein Verwaltungsakt wirksam war, der die Erstattung ausschloss und der später durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden ist, ist es Sache des nationalen Gerichts, im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie festzustellen, ob vom Begünstigten der Finanzierung begangene Unregelmäßigkeiten bei der Berechnung der Höhe der Verzugszinsen gemäß dem für ähnliche innerstaatliche Rechtsstreitigkeiten geltenden nationalen Recht berücksichtigt werden können, vorbehaltlich der Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sowie der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.