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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.03.2024 – C-774/22
Generalanwalt Nicholas Emiliou · ECLI:EU:C:2024:219
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS NICHOLAS EMILIOU vom 7. März 2024 ( Rechtssache C‑774/22 JX gegen FTI Touristik GmbH (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Nürnberg [Deutschland]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Gerichtsstand – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Anwendungsbereich – Klage, die einen Auslandsbezug aufweist – Begriff – Zuständigkeit bei Verbrauchersachen – Kapitel 2 Abschnitt 4 – Pauschalreisevertrag zwischen einem Verbraucher und einem Reiseveranstalter – Vertragsparteien mit Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat – Vertrag, der zum Zweck einer Reise ins Ausland geschlossen wurde“ I. Einleitung
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen wurde vom Amtsgericht Nürnberg (Deutschland) vorgelegt und betrifft die Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (
2 Es ergeht im Rahmen einer Klage eines Verbrauchers mit Wohnsitz in Deutschland gegen einen in demselben Staat ansässigen Reiseveranstalter wegen eines Vertrags über eine von diesem Verbraucher gebuchte Pauschalreise ins Ausland. Dem Verbraucher sind insoweit Nachteile entstanden, die angeblich darauf beruhen, dass der Reiseveranstalter seinen rechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Das vorlegende Gericht fragt sich, ob die Brüssel‑Ia-Verordnung auf einen solchen Rechtsstreit anwendbar ist, so dass der Verbraucher sich auf die in dieser Verordnung vorgesehenen zuständigkeitsrechtlichen Schutzvorschriften berufen kann.
3 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ist aus zwei Gründen von Bedeutung. Zum einen eröffnet es dem Gerichtshof die Möglichkeit, wertvolle Erläuterungen zum Anwendungsbereich der Brüssel‑Ia-Verordnung und zur Wirkungsweise dieser besonderen Vorschriften zu geben. Zum anderen wird die Antwort des Gerichtshofs für Reisende und Unternehmen im Tourismussektor, in dem solche Rechtsstreitigkeiten häufig entstehen, von Bedeutung sein. II. Rechtlicher Rahmen A. Die Brüssel‑Ia-Verordnung
4 Art. 18 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung sieht vor: „Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.“ B. Deutsches Recht
5 § 12 („Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff“) der Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO) bestimmt: „Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.“
6 § 17 („Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen“) ZPO sieht in Abs. 1 vor: „Der Gerichtsstand der … Gesellschaften … wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.“ III. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfrage
7 JX ist eine Privatperson mit Wohnsitz in Nürnberg (Deutschland). Er schloss am 15. Dezember 2021 über ein in Nürnberg ansässiges Reisebüro mit der FTI Touristik GmbH (im Folgenden: FTI), einem in München (Deutschland) ansässigen Reiseveranstalter, einen Pauschalreisevertrag über eine Reise ins Ausland.
8 Später erhob JX beim Amtsgericht Nürnberg Klage gegen FTI. Er trägt vor, nicht ordnungsgemäß über die Einreise- und Visumerfordernisse in dem betreffenden Land aufgeklärt worden zu sein, und macht Schadensersatz in Höhe von 1499,86 Euro geltend.
9 Das angerufene Gericht sei, als das Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz habe, gemäß Art. 18 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung sowohl international als auch (innerstaatlich) örtlich für seine Klage zuständig. FTI rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und beantragt, die Klage aus diesem Grund abzuweisen. Die Bestimmungen der Brüssel‑Ia-Verordnung seien auf rein innerstaatliche Sachverhalte nicht anwendbar. Der in Rede stehende Rechtsstreit sei als ein solcher Sachverhalt anzusehen, da beide Parteien in demselben Mitgliedstaat ansässig seien. Vielmehr kämen die Vorschriften der ZPO zur Anwendung, wonach andere Gerichte zuständig seien.
10 Unter diesen Umständen hat das Amtsgericht Nürnberg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 18 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung dahin gehend auszulegen, dass die Vorschrift neben der Regelung der internationalen Zuständigkeit auch eine durch das entscheidende Gericht zu beachtende Regelung über die örtliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte in Reisevertragssachen trifft, wenn sowohl der Verbraucher als Reisender als auch sein Vertragspartner, der Reiseveranstalter, ihren Sitz im gleichen Mitgliedstaat haben, das Reiseziel aber nicht in diesem Mitgliedstaat, sondern im Ausland liegt (sogenannte „unechte Inlandsfälle“), mit der Folge, dass der Verbraucher vertragliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter in Ergänzung nationaler Zuständigkeitsvorschriften an seinem Wohnsitzgericht einklagen kann?
11 FTI, die tschechische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. IV. Würdigung
12 Hintergrund der vorliegenden Rechtssache ist der Nachteil, den ein Verbraucher in Bezug auf eine Reise erlitten hat, die ihm von einem Reiseanbieter als „Pauschalreise“ (
13 Um Reisende vor solchen Nachteilen zu schützen, hat der Unionsgesetzgeber die Richtlinie über Pauschalreisen erlassen. Dieser Rechtsakt sieht in Bezug auf solche Pakete wichtige Verbraucherrechte und entsprechende Pflichten für Reiseveranstalter vor. Unter anderem verpflichtet er Reiseveranstalter, Reisenden vor dem Abschluss eines Vertrags Informationen u. a. über Pass- und Visumerfordernisse des vorgesehenen Bestimmungslands zu erteilen (
14 Im gegenwärtigen, dem eigentlichen Verfahren vorausgehenden Stadium des Ausgangsverfahrens hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob es für die Entscheidung des Rechtsstreits überhaupt zuständig ist. Es fragt sich, ob Art. 18 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung insoweit von Bedeutung ist. Diese Bestimmung, die Teil eines Abschnitts dieser Verordnung ist, der Verfahren im Zusammenhang mit bestimmten Verbraucherverträgen betrifft, nämlich Abschnitt 4 des Kapitels II (im Folgenden: Abschnitt 4), enthält zwei Zuständigkeitsvorschriften zugunsten des Verbrauchers, sofern dieser als Kläger handelt. Konkret kann die Klage eines Verbrauchers gegen „den anderen Vertragspartner“ (d. h. gegen den Gewerbetreibenden) nach Art. 18 Abs. 1 entweder (i) „vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat“ (forum rei), erhoben werden oder „vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat“ (forum actoris).
15 Die Frage des vorlegenden Gerichts stellt die Forum-actoris-Regel gemäß Art. 18 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung in den Mittelpunkt und wirft insoweit zwei Probleme auf. Erstens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob diese Regel auf eine Klage wie diejenige anwendbar ist, die JX gegen FTI erhoben hat. Für den Fall, dass dem so ist, fragt das vorlegende Gericht zweitens, ob diese Regel nur die (internationale) Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, begründet, während nach den Verfahrensvorschriften dieses Staates bestimmt wird, welches Gericht auf dem Hoheitsgebiet dieses Staates (örtlich) für die Entscheidung über eine solche Klage zuständig ist, oder ob die Regel die (internationale wie auch die örtliche) Zuständigkeit unmittelbar dem Gericht an diesem Wohnsitz zuweist.
16 Diesen Fragen liegen pragmatische Überlegungen zugrunde. Wenn die streitige Regel auf die von JX gegen FTI erhobene Klage anwendbar ist und sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit bestimmt, ist das vorlegende Gericht aus diesem Grund für die Entscheidung der Rechtssache zuständig (da es sich, woran erinnert sei, um das Gericht des Wohnsitzes dieses Verbrauchers handelt). Wenn hingegen diese Regel für diese Klage nicht gilt oder wenn sie den deutschen Gerichten nur die internationale Zuständigkeit zuweist, ist das vorlegende Gericht unzuständig. In beiden Fällen würden die deutschen Verfahrensvorschriften die örtliche Zuständigkeit dem Gericht des Sitzes der Beklagten in München zuweisen (
17 Wie ich in den folgenden Nummern erläutern werde, besteht kein Zweifel, dass die in Art. 18 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung vorgesehene Forum-actoris-Regel für Verbraucher die internationale wie auch die örtliche Zuständigkeit dem Gericht des Wohnsitzes des Verbrauchers zuweist (Abschnitt A). Jedoch ist diese Regel nur auf Fälle anwendbar, die einen Auslandsbezug aufweisen (Abschnitt B). Darin liegt der Kern der vorliegenden Rechtssache: Es besteht in der Tat Unsicherheit darüber, ob dieses Erfordernis erfüllt ist, wenn beide Parteien (Verbraucher und Gewerbetreibender) ihren Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat haben und der einzige Auslandsbezug das Reiseziel ist, in Bezug auf das der streitige Pauschalreisevertrag abgeschlossen wurde (Abschnitt C). A. Die Forum-actoris-Regel für Verbraucher bestimmt sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit
18 Die Zweifel des vorlegenden Gerichts in Bezug auf die Funktion der Forum-actoris-Regel für Verbraucher erfordern eine rasche Antwort. Diese ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 der Brüssel‑Ia‑Verordnung. Ein Vergleich der beiden Regeln, die diese Vorschrift enthält, ist insoweit aufschlussreich. Die Forum-rei-Regel bezieht sich auf die „[Gerichte] des Mitgliedstaats“, in dem der Gewerbetreibende seinen Wohnsitz hat. Hingegen verweist die Forum‑actoris-Regel auf das „Gericht des Ortes“, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Dieser terminologische Unterschied ist nicht nebensächlich. Er soll gerade zum Ausdruck bringen, dass die erste Regel lediglich dem Gerichtssystem des gewählten Staates – in seiner Gesamtheit – die internationale Zuständigkeit zuweist, wohingegen die zweite Regel die internationale wie auch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts des Wohnsitzes des Verbrauchers begründet, unabhängig von der in den Verfahrensvorschriften dieses Staates im Übrigen vorgesehenen Verteilung der Zuständigkeiten (
19 Entgegen dem Vorbringen von FTI spiegelt diese Auslegung genau die Absicht des Unionsgesetzgebers wider. Dieser wollte es dem Verbraucher mit der streitigen Regelung ermöglichen, „möglichst nah an seinem Wohnsitz“ Klage zu erheben ( B. Die Forum-actoris-Regel für Verbraucher gilt nur für Rechtssachen, die einen Auslandsbezug aufweisen
20 Damit die in Art. 18 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung aufgestellte Forum-actoris-Regel zur Anwendung kommt und die Zuständigkeit für ein bestimmtes Verfahren bestimmt, müssen zwei kumulative Anforderungen erfüllt sein. Erstens muss dieses Verfahren logischerweise in den materiellen Anwendungsbereich der Zuständigkeitsregelung (im Folgenden: Brüsseler System) fallen, zu dem diese Regel gehört. Zweitens müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die dieser Regel eigen sind.
21 Die zweite Anforderung ist im vorliegenden Fall nicht streitig. Die betreffenden Voraussetzungen, die sich aus Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung ergeben, sind eindeutig erfüllt: Der Kläger ist ein „Verbraucher“, da seine Klage „ein[en] Vertrag [zum] Gegenstand“ hat (
22 Gleichwohl ergibt sich aus dem ersten Erfordernis eine zusätzliche Voraussetzung für die Anwendung von Art. 18 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung. Konkret schweigt Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung, der den Anwendungsbereich des Brüsseler Systems festlegt, zwar zu dieser Frage (
23 Diese implizierte Bedingung der „Internationalität“ ergibt sich aus (und ist unausweichlich angesichts) der Rechtsgrundlage der Brüssel‑Ia-Verordnung, nämlich Art. 81 Abs. 2 AEUV. Diese Bestimmung ermöglicht es der Europäischen Union, Maßnahmen zur Durchsetzung der Ziele zu erlassen, die in Art. 81 Abs. 1 dieses Vertrags genannt sind, der die justizielle Zusammenarbeit in „Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug“ betrifft. Umgekehrt ist die Europäische Union nicht befugt, die Zuständigkeit für Zivilsachen ohne solche „Auswirkungen“ zu regeln. Entsprechend ist diese Verordnung daher auszulegen.
24 Diese Voraussetzung steht zudem im Einklang mit dem eigentlichen Zweck der Brüssel‑Ia-Verordnung. Als Rechtsakt des internationalen (Unions‑)Privatrechts ist sie auf den Fall zugeschnitten, dass ein innerstaatliches Gericht angerufen wird, um eine Rechtssache zu entscheiden, die Verbindungen zu einem anderen Land (oder anderen Ländern) als seinem eigenen aufweist. Aufgrund dieser Verbindungen könnten sich nämlich die Gerichte dieses anderen Landes (oder dieser anderen Länder) für zuständig erklären, so dass sich die Frage stellen würde, ob das angerufene Gericht für die Entscheidung der Rechtssache zuständig ist. Der Hauptzweck des Brüsseler Systems besteht darin, solche internationalen Zuständigkeitskonflikte zu regeln. Zwar legen einige ihrer Regeln – einschließlich der Forum-actoris-Regel für Verbraucher – sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit fest (siehe oben, Nr. 18), doch entscheiden sie die zweite Frage nur subsidiär für den Fall, dass sich die erste Frage stellt. Es ist nicht ihre Aufgabe, innerstaatliche Zuständigkeitskonflikte in rein innerstaatlichen Sachverhalten zu regeln (
25 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Forum‑actoris-Regel für Verbraucher – wie die übrigen Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel‑Ia-Verordnung – nur gilt, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats über einen Fall zu entscheiden hat, der einen „Auslandsbezug“ (d. h. eine relevante Verbindung zu einem anderen Land) aufweist. In einem solchen Fall entscheidet diese Regel sowohl über die internationale als auch über die örtliche Zuständigkeit. Hingegen greift sie nicht in die Zuweisung der örtlichen Zuständigkeit in rein innerstaatlichen Sachverhalten ein. C. Zur Frage, ob im vorliegenden Fall ein hinreichender Auslandsbezug besteht
26 Allerdings gibt es, wie das vorlegende Gericht darlegt, in Deutschland (Forum-actoris-Regel vor dem Gericht seines Wohnorts Klage erheben kann.
27 Das vorlegende Gericht legt dar, dass die deutsche Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Ansichten zu solchen – um es mit den Worten des vorlegenden Gerichts auszudrücken – „unechten Inlandsfällen“ enthalten. Die herrschende Ansicht, der sich FTI und die tschechische Regierung vor dem Gerichtshof anschließen, geht dahin, dass Art. 18 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung auf solche Fälle nicht anwendbar sei. Das betreffende Vertragsverhältnis weise nicht die erforderliche „Internationalität“ auf, wenn die Parteien (Verbraucher und Gewerbetreibender) ihren Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat hätten. Die Tatsache, dass das Ziel der Reise, über die der Vertrag abgeschlossen worden sei, im Ausland liege, stelle insofern keine maßgebliche Überlegung dar. Nach der Mindermeinung, die vorliegend durch die Kommission gestützt wird, gilt diese Regel selbst dann, wenn die Parteien ihren Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat haben. Das ausländische Reiseziel verleihe ihrem Rechtsverhältnis Auslandsbezug.
28 Meines Erachtens ist die Mindermeinung die zutreffende Auffassung. Für die Zwecke der Brüssel‑Ia-Verordnung ist nämlich eine weite Auslegung des Begriffs „Auslandsbezug“ vorzunehmen (1). In Fällen, die die Erfüllung eines Pauschalreisevertrags betreffen, stellt das ausländische Reiseziel insoweit einen relevanten „Auslandsbezug“ dar (2). Schließlich erfordern weder der Wortlaut noch das Ziel des Abschnitts 4 eine andere Auslegung (3). 1. Zum weiten Begriff des „Auslandsbezugs“
29 Zunächst ist festzustellen, dass die Brüssel‑Ia-Verordnung den für die Anwendung ihrer Vorschriften erforderlichen „Auslandsbezug“ zwar nicht definiert, dieser Begriff aber autonom auszulegen ist, wobei die Systematik und die Ziele der Verordnung heranzuziehen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen (
30 In seiner Rechtsprechung seit dem Urteil Owusu verfolgt der Gerichtshof in der Regel einen pragmatischen Ansatz. Nach seiner Auffassung – und im Einklang mit der oben in Nr. 24 gegebenen Erläuterung – weist ein vor ein Gericht eines Mitgliedstaats gebrachter Rechtsstreit einen relevanten „Auslandsbezug“ auf, wenn dieser Rechtsstreit „Fragen hinsichtlich der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte aufwerfen kann“ (
31 Dieses Kriterium sollte meines Erachtens großzügig angewandt werden. Um ihren Zweck erfüllen zu können, sollte die Brüssel‑Ia-Verordnung immer dann Anwendung finden (
32 Die Internationalität einer Rechtssache ergibt sich häufig daraus, dass Kläger und Beklagter ihren Wohnsitz in verschiedenen Staaten haben. Der Umstand, dass eine Partei ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten hat, stellt nämlich einen plausiblen Grund für die Gerichte des jeweiligen Staates dar, sich für zuständig zu erklären (wie verschiedene Bestimmungen der Brüssel‑Ia-Verordnung, darunter Art. 18 Abs. 1, zeigen). Dies ist jedoch nicht die einzig mögliche Fallgestaltung. Wie die Kommission geltend macht, kann die Internationalität der Rechtssache in Fällen, in denen die Parteien ihren Wohnsitz in demselben Staat haben, auf verschiedenen Anknüpfungspunkten beruhen, die u. a. mit dem Gegenstand des Verfahrens zusammenhängen (
33 Auch wenn ich die Anwendung der vorstehend genannten Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache dem nächsten Abschnitt vorbehalten möchte, werde ich an dieser Stelle einige Beispiele anführen. Hat ein Gericht eines Mitgliedstaats z. B. über eine Rechtssache zu entscheiden, die einerseits zwei Parteien betrifft, die ihren Wohnsitz in diesem Staat haben, sich aber andererseits auf ein Delikt bezieht, dass im Ausland begangen wurde, oder auf die Miete oder Pacht einer unbeweglichen Sache, die in einem anderen Land belegen ist, so ist die Brüssel‑Ia-Verordnung anwendbar (
34 Es trifft zu, dass der Gerichtshof in den Rechtssachen Parking und Interplastics (
35 In einer der verbundenen Rechtssachen, in denen das erstgenannte Urteil ergangen ist, war vor den Gerichten eines Mitgliedstaats gegen eine in diesem Mitgliedstaat ansässige Beklagte Klage durch eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Klägerin erhoben worden. Die Kommission äußerte Zweifel am Vorliegen des für die Anwendung des Brüsseler Systems erforderlichen „Auslandsbezugs“. Auch wenn das Vorliegen des „Auslandsbezugs“ im Anschluss an das Urteil Owusu offensichtlich war und der Gerichtshof auf dieses Urteil auch Bezug nahm, fügte er ein ergänzendes Argument hinzu. Er verwies im Wesentlichen auf einen weiteren Unionsrechtsakt, die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (
36 In der zweiten Entscheidung folgte der Gerichtshof rundheraus dem vorangegangenen Urteil und wandte, ohne auf die wesentliche Linie seiner Rechtsprechung Bezug zu nehmen, die Definition für „grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten“ aus der Verordnung Nr. 1896/2006 an, um anzuerkennen, dass die Klage einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Person gegen das Konsulat dieses Staates in einem anderen Land im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die diese Person für das Konsulat in dem anderen Land erbracht hat, (offensichtlich) einen „Auslandsbezug“ im Sinne der Brüssel‑Ia-Verordnung aufwies. In der dritten Entscheidung schließlich verwies der Gerichtshof zum einen auf diese Definition und zum anderen auf das oben in Nr. 30 wiedergegebene Kriterium, um zu entscheiden, dass der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats durch Parteien, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, einen hinreichenden „Auslandsbezug“ darstellt, um diese Verordnung eingreifen zu lassen (
37 Ich teile die von einigen Autoren geäußerte Kritik an diesem neuen Ansatz zur Internationalität (
38 So wurde die Verordnung Nr. 1896/2006 erlassen, um den Schwierigkeiten zu begegnen, denen sich Gläubiger gegenübersehen, die versuchen, unbestrittene Forderungen von Schuldnern in anderen Mitgliedstaaten beizutreiben. Mit der Verordnung soll die Beitreibung solcher Forderungen vereinfacht und beschleunigt werden, indem ein einheitliches Verfahren geschaffen wird, das es einem Gläubiger ermöglicht, von einem Gericht eines Mitgliedstaats eine Entscheidung über eine solche Forderung zu erwirken, die in dem Mitgliedstaat, in dem sich das Vermögen des Schuldners befindet, einfach vollstreckt werden kann und die zugleich in der gesamten Union gleiche Bedingungen für die Verteidigungsrechte gewährleistet (
39 Demgegenüber zielt die Brüssel‑Ia-Verordnung darauf ab, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen. Die in Rede stehende Definition ist zu eng gefasst und daher für diesen Zweck ungeeignet. Wie oben in den Nrn. 32 und 33 dargelegt, können sich Fragen der internationalen Zuständigkeit selbst dann ergeben, wenn die Parteien ihren Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat haben und die Gerichte dieses Mitgliedstaats angerufen werden (
40 Gleichwohl können die Urteile Parking und Interplastics (
41 Um jedoch weitere Unsicherheit in Bezug auf den „internationalen“ Anwendungsbereich des Brüsseler Systems zu vermeiden, bitte ich den Gerichtshof dringend, künftig davon abzusehen, in diesem Zusammenhang auf die Verordnung Nr. 1896/2006 Bezug zu nehmen. Sollte sich der Gerichtshof an anderen Rechtsakten zu diesem Thema orientieren und die Kohärenz mit diesen sicherstellen wollen, so sind die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) ( 2. Das Reiseziel als relevanter „Auslandsbezug“
42 In Anbetracht der Ausführungen im vorstehenden Abschnitt steht meines Erachtens außer Zweifel, dass – wie die Kommission vorträgt – in einem Fall, in dem ein Gericht eines Mitgliedstaats mit einer Rechtssache befasst wird, an der einerseits Parteien beteiligt sind, die ihren Wohnsitz in diesem Staat haben, die sich aber andererseits auf die Erfüllung eines Pauschalreisevertrags bezieht, der über eine Reise ins Ausland abgeschlossen wurde, das Reiseziel einen relevanten „Auslandsbezug“ darstellt, so dass die Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel‑Ia-Verordnung eingreifen (
43 Der Bestimmungsort der Reise ist zugleich der Ort, an dem die (meisten) Dienstleistungen nach dem Pauschalreisevertrag an den Reisenden erbracht wurden oder hätten erbracht werden sollen (die Flugreise endete in der Nähe, das Hotel war vor Ort etc.). Mit anderen Worten, der Vertrag wurde dort im Wesentlichen erfüllt oder hätte dort im Wesentlichen erfüllt werden sollen. Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats mit einem Streit über die Erfüllung eines Vertrags befasst und liegt der Erfüllungsort im Ausland, handelt es sich dabei meines Erachtens um einen Anknüpfungspunkt, der „Fragen hinsichtlich der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte aufwerfen kann“ (
44 Das Urteil Owusu stützt diese Auslegung unmittelbar. Es sei daran erinnert, dass Herr Owusu, der seinen Wohnsitz im Vereinigten Königreich (das damals ein Mitgliedstaat war) hatte, in dieser Rechtssache einen Mietvertrag mit Herrn Jackson, der seinen Wohnsitz ebenfalls im Vereinigten Königreich hatte, über ein Ferienhaus in Jamaika abgeschlossen hatte. Herr Owusu erlitt dort einen dramatischen Unfall, der angeblich auf die Gefährlichkeit des Ortes zurückzuführen war, und verklagte Herrn Jackson wegen Vertragsverletzung. Der Gerichtshof stellte ohne Weiteres fest, dass die Rechtssache einen „Auslandsbezug“ im Sinne der Brüssel‑Ia-Verordnung aufwies (
45 Meines Erachtens kann auch ein Vergleich mit der Rom‑I-Verordnung und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs gezogen werden. In ähnlicher Weise wie die Brüssel‑Ia-Verordnung in Bezug auf die Zuständigkeit bestimmt dieser Rechtsakt das auf einen Vertrag anwendbare Recht für einen Sachverhalt, der „eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweis[t]“ (
46 Anders als FTI suggeriert, wird diese Auslegung meines Erachtens durch das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Maletic (
47 In dieser Rechtssache buchten Verbraucher, die ein Ehepaar waren und ihren Wohnsitz in Österreich hatten, bei einem in Österreich ansässigen Reiseveranstalter über die Website eines in Deutschland ansässigen Reisebüros eine Pauschalreise nach Ägypten. Aufgrund eines Mangels, der ihr ägyptisches Hotel betraf, verklagten die Reisenden sowohl den Reisevermittler als auch den Reiseveranstalter wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten nach der (damals) in Art. 16 Abs. 1 der Brüssel‑I-Verordnung niedergelegten Forum-actoris-Regel vor den Gerichten ihres Wohnorts. Das vorlegende Gericht fragte, ob diese Regel in Bezug auf den Reiseveranstalter anwendbar sei, da dieser in demselben Staat ansässig sei wie die Verbraucher.
48 Der Gerichtshof antwortete darauf, dass die streitige Regel in Bezug auf die beiden Beklagten anwendbar war, doch legte er – was entscheidend ist – insoweit eine etwas komplizierte Argumentation zugrunde. Er stellte fest: „Selbst wenn sich ein einheitlicher Vorgang, wie derjenige, mit dem [die Verbraucher] ihre Pauschalreise auf der Internetseite [des Reisebüros] gebucht und bezahlt haben, in zwei verschiedene Vertragsverhältnisse, zum einen mit dem Online-Reisebüro … und zum anderen mit dem Reiseveranstalter …, unterteilen ließe, könnte das letztgenannte Vertragsverhältnis nämlich nicht als ‚rein intern‘ qualifiziert werden, da es untrennbar mit dem erstgenannten Vertragsverhältnis verbunden ist, denn es wurde über das genannte Reisebüro begründet, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.“ (
49 Viele Autoren haben darauf hingewiesen, dass diese Argumentation umständlich sei, und waren überrascht, dass der Gerichtshof das ausländische Reiseziel nicht erwähnt hat, da die „Internationalität“ der Rechtssache mit diesem Anknüpfungspunkt evident nachgewiesen worden wäre (Forum‑actoris-Regel für Verbraucher, und zwar erstens darum, ob die Ansprüche gegen die beiden Beklagten „international“ waren, und zweitens darum, ob man jede der Beklagten als „den anderen Vertragspartner“ im Sinne dieser Regelung ansehen konnte (Forum-actoris-Regel gemeinsam vor den Gerichten des Wohnsitzes der Verbraucher verklagt werden. Hingegen hätte die Bezugnahme auf das Reiseziel die erste Frage beantwortet, aber die zweite offengelassen. Aus diesem Grund hat der Gerichtshof diesen Anknüpfungspunkt in seiner Entscheidung nicht „aktiviert“.
50 Die Behauptung der tschechischen Regierung, dass die in den vorliegenden Schlussanträgen vorgeschlagene Auslegung darauf hinausliefe, dass Reiseveranstalter – entgegen dem mit der Brüssel‑Ia-Verordnung verfolgten Ziel der Vorhersehbarkeit – unerwartet vor den Gerichten des Wohnorts ihrer Kunden verklagt werden könnten, überzeugt mich ebenfalls nicht. Ein Unternehmen, das in einem internationalen Sektor wie dem Tourismus tätig ist, kann eindeutig „vernünftigerweise vorhersehen“, dass es einer Zuständigkeitsregelung für Streitigkeiten mit Auslandsbezug unterworfen sein kann, wenn es Reisen ins Ausland organisiert und verkauft (
51 Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass es meines Erachtens nicht erforderlich ist, danach zu unterscheiden, ob sich der Anspruch des Reisenden konkret auf einen Unfall bezieht, den er am Zielort der Reise erlitten hat (in vollständiger Entsprechung zu der Rechtssache Owusu), auf die Zimmer des dortigen Hotels, die den Anforderungen nicht entsprechen, oder, wie im Ausgangsverfahren, auf die Tatsache, dass der Reisende seine Reise nicht angetreten hat, weil ihm nicht mitgeteilt wurde, dass er ein Visum benötigt, oder weil er seine Flugtickets nicht erhalten hat (usw.). Während die Verbindung zwischen dem Anspruch und dem Ausland in manchen Fällen enger sein mag als in anderen, weise ich darauf hin, dass die Prüfung der Internationalität der Streitigkeit nicht übermäßig kompliziert sein sollte (siehe oben, Nr. 31). Das angerufene Gericht des Mitgliedstaats braucht keine umfassende Prüfung der Begründetheit der Klage vorzunehmen, um solch eine einfache Frage zu klären. Bei jeder Rechtssache, die den Anspruch eines Reisenden gegen einen Reiseveranstalter in Bezug auf Nachteile – gleich welcher Art im konkreten Fall – betrifft, die der Reisende in Bezug auf eine durch den Reiseveranstalter als „Pauschalreise“ organisierte und verkaufte Auslandsreise erlitten hat, sollte man aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass sie einen Auslandsbezug im Sinne der Brüssel‑Ia-Verordnung aufweist. Das Reiseziel ist ein einfach zu überprüfender Anknüpfungspunkt, und es macht – wie in der vorstehenden Nummer dargelegt – die anwendbaren Zuständigkeitsregelungen für die Parteien vorhersehbar. 3. Weder der Wortlaut noch der Zweck von Abschnitt 4 verlangen eine andere Auslegung
52 Entgegen der Behauptung von FTI wird die in den vorliegenden Schlussanträgen vorgeschlagene Auslegung nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Forum-actoris-Regel von Art. 18 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (
53 Zunächst möchte ich in Erinnerung rufen, dass das (implizite) Erfordernis eines „Auslandsbezugs“, das den Kern der vorliegenden Rechtssache bildet, den Anwendungsbereich der Brüssel‑Ia-Verordnung allgemein bestimmt. Als solches gehört dieses Erfordernis streng genommen zu ihrem Art. 1 Abs. 1 (siehe oben, Nr. 22), nicht zu Art. 18 Abs. 1. Logischerweise sollte es auf alle Zuständigkeitsvorschriften dieser Verordnung, unabhängig von der Art der konkreten Bestimmung, nach den gleichen Kriterien angewandt werden (
54 Abgesehen von dieser Vorbemerkung liegt es meiner Auffassung nach auf der Hand, dass die Auslegung dieses Erfordernisses dahin gehend, dass die Forum-actoris-Regel von Art. 18 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung auf Rechtssachen anwendbar ist, an denen ein Verbraucher und ein Gewerbetreibender beteiligt sind, die ihre Wohnsitze in demselben Staat haben, und in denen es um einen Vertrag geht, der in einem anderen Staat erfüllt wurde oder zu erfüllen war, nicht im Widerspruch zum Wortlaut des Abschnitts 4 steht.
55 Beginnend mit Art. 17 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung weise ich darauf hin, dass diese Vorschrift für die Anwendung des Abschnitts 4 voraussetzt, dass ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossen wird und dass dieser Vertrag in eine der in den Buchst. a bis c dieser Vorschrift genannten Kategorien fällt. Die Buchst. a und b nehmen auf verschiedene Arten von Verträgen Bezug (Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung bzw. Darlehensverträge), ohne in irgendeiner Form auf den jeweiligen Wohnsitz der Vertragsparteien zu verweisen. Buchst. c verlangt für alle anderen Verträge (also auch Pauschalreiseverträge), dass der Gewerbetreibende „in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt“. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht weder ausdrücklich noch implizit in irgendeiner Weise hervor, dass der Verbraucher und der Gewerbetreibende ihre Wohnsitze zwingend in unterschiedlichen Staaten haben müssen (
56 Überdies begrenzt der Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung die Forum-actoris-Regel nicht auf Fälle, in denen Verbraucher und Gewerbetreibender ihren Wohnsitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben. Vielmehr heißt es in dieser Bestimmung ausdrücklich, dass die betreffende Regel „ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners“ gilt. Ich bin mir sehr wohl bewusst, dass die Hinzufügung dieser Klauseln – wie FTI hervorhebt – Verbraucher in die Lage versetzen sollte, sich gegenüber Gewerbetreibenden, die ihren Wohnsitz in Drittstaaten haben, auf diese Regelung zu berufen (
57 Schließlich lässt Art. 19 der Brüssel‑Ia-Verordnung, der dem Rückgriff auf Gerichtsstandsvereinbarungen in Verbrauchersachen Grenzen setzt, solche Vereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich zu, wenn sie zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden getroffen werden, „die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben“ (Art. 19 Abs. 3). Der Unionsgesetzgeber hat es offensichtlich für möglich gehalten, dass die Vorschriften von Abschnitt 4 – einschließlich Art. 18 Abs. 1 – sogar in dieser Fallgestaltung anwendbar sind (sofern diese Rechtssache einen weiteren bedeutsamen Auslandsbezug aufweist).
58 Die Anwendung der Forum-actoris-Regel von Art. 18 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung auf Rechtssachen, in denen Verbraucher und Gewerbetreibender ihren Wohnsitz in demselben Staat haben, aber der streitige Vertrag im Ausland erfüllt wurde oder zu erfüllen war, geht auch nicht über das hinaus, was der spezifische Zweck von Abschnitt 4 erfordert.
59 Es sei darauf hingewiesen, dass die Vorschriften von Abschnitt 4 den Verbraucher als diejenige Partei, die als wirtschaftlich schwächer und in Rechtsfragen weniger erfahren gilt als der Gewerbetreibende, schützen sollen (Forum‑actoris-Regel den Verbrauchern insbesondere den Zugang zu den Gerichten (erheblich), damit sie nicht davon abgehalten werden, ihre Rechte geltend zu machen (
60 FTI trägt im Einklang mit der oben angeführten herrschenden Meinung hierzu vor, dass die einzige Fallgestaltung, die der Unionsgesetzgeber mit dieser Regel habe verhindern wollen, diejenige sei, in der der Verbraucher gezwungen werde, seine Klage vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats zu erheben. Der Gesetzgeber habe den Verbraucher davor schützen wollen, sich einer ihm unbekannten Rechtsordnung mit einer für ihn gegebenenfalls unbekannten Sprache unterwerfen zu müssen, sowie vor der „lästigen Entfernung“, die den Verbraucher von diesen ausländischen Gerichten trennen könne. Dieser besondere Schutz sei nicht gerechtfertigt, wenn der Verbraucher und der Gewerbetreibende ihren Wohnsitz in demselben Staat hätten. In diesem Fall seien die Gerichte dieses Staates zwingend zuständig.
61 Meines Erachtens stellt der Umstand, dass der Verbraucher durch die Schwierigkeiten, die mit einer Klage gegen einen Gewerbetreibenden im Ausland verbunden sind, von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, zwar den Hauptfall dar, den der Gesetzgeber im Sinn hatte, aber nicht den einzigen Fall (
62 Der Einwand von FTI, wonach die Verfahrensvorschriften der Mitgliedstaaten das persönliche Erscheinen des Verbrauchers nicht immer erfordern würden oder manchmal eine mündliche Verhandlung im Wege der Videoübertragung zuließen, so dass solche Unannehmlichkeiten in der Praxis nicht entstehen könnten, ist nicht überzeugend. Man könnte auch einwenden, dass sich das zuständige Gericht nach diesen Verfahrensvorschriften manchmal zufällig relativ nah am Wohnsitz des Verbrauchers befindet (Forum‑actoris-Regel von Art. 18 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung – wie die Kommission vorträgt – nicht von einer solchen Einzelfallprüfung der praktischen Schwierigkeiten abhängen, mit denen der Verbraucher im jeweiligen Fall tatsächlich konfrontiert wäre. Anderenfalls wäre der Anwendungsbereich dieser Regel unvorhersehbar. Man kann davon ausgehen, dass diese Schwierigkeiten in der Mehrzahl der Fälle bestehen und entsprechend behandelt werden. V. Ergebnis
63 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Amtsgericht Nürnberg (Deutschland) vorgelegte Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten: Art. 1 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind dahin auszulegen, dass die in Art. 18 Abs. 1 dieser Verordnung getroffene Zuständigkeitsregelung zugunsten der Gerichte des Wohnsitzes des Verbrauchers auf Klagen anwendbar ist, die ein Verbraucher mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat gegen einen Reiseveranstalter mit Wohnsitz in demselben Staat in Bezug auf einen Pauschalreisevertrag über eine Reise ins Ausland erhebt. Diese Regelung weist diesen Gerichten sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit zu, ohne auf die in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften über die Verteilung der örtlichen Zuständigkeit zu verweisen.