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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 21.03.2024 – C-399/22
Generalanwältin Tamara Ćapeta · ECLI:EU:C:2024:262
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN TAMARA ĆAPETA vom 21. März 2024 ( Rechtssache C‑399/22 Confédération paysanne gegen Ministère de l’Agriculture et de la Souveraineté alimentaire, Ministère de l’Économie, des Finances et de la Souveraineté industrielle et numérique (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Staatsrat, Frankreich]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Information der Verbraucher über Lebensmittel – Anforderungen an die Angabe des Ursprungslands – In der Westsahara geerntetes Obst und Gemüse – Befugnis der Mitgliedstaaten, die Einfuhr von Erzeugnissen, die keine zutreffende Angabe des ‚Ursprungslands‘ aufweisen, einseitig zu verbieten“ I. Einleitung
1 „Das Gebiet der Westsahara gehört nicht zum Königreich Marokko; folglich verstößt eine Kennzeichnung mit der Angabe Marokkos als Ursprung dieser Waren gegen die Anforderungen der Union an die Kennzeichnung von Lebensmitteln.“
2 Dies ist kurz gesagt das Vorbringen der Klägerin vor dem vorlegenden Gericht. Die Klägerin ersuchte deswegen das Ministère de l’agriculture et de la souveraineté alimentaire (Ministerium für Landwirtschaft und Nahrungsmittelsouveränität, Frankreich) und das Ministère de l’économie, des finances et de la souveraineté industrielle et numérique (Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und industrielle und digitale Souveränität, Frankreich) (im Folgenden: Ministerien), die Einfuhr von Kirschtomaten und Charentais-Melonen (im Folgenden: betreffende Erzeugnisse) mit Ursprung im Gebiet der Westsahara, die als Ursprungserzeugnisse des Königreichs Marokko gekennzeichnet sind, zu verbieten.
3 Der Rechtsstreit wirft zwei verschiedene Fragen auf.
4 Die erste Frage geht dahin, ob die Mitgliedstaaten im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik einseitig die Einfuhr bestimmter Waren aus Drittländern verbieten können. Auch wenn die Frage nicht neu ist, ist sie angesichts der unlängst von Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen gegen Einfuhren aus der Ukraine gewiss von weiter reichender Aktualität (
5 Die zweite zu klärende Frage betrifft die Kennzeichnung von Lebensmitteln mit Ursprung im Gebiet der Westsahara. Hier stellt sich die Frage, ob diese Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Königreichs Marokko vermarktet werden können. Diese Frage kann vor dem Hintergrund der Urteile Rat/Front Polisario ( II. Rechtlicher und tatsächlicher Kontext der vorliegenden Rechtssache und der zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen
6 Die Westsahara ist ein Gebiet im Nordwesten von Afrika, das im 19. Jahrhundert vom Königreich Spanien kolonisiert wurde. 1963 wurde dieses Gebiet von den Vereinten Nationen im Rahmen des Prozesses der Entkolonisierung in die Liste der Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung aufgenommen (
7 Der Prozess der Entkolonisierung wurde (noch) nicht zu Ende gebracht, und die Westsahara bleibt das einzige Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung in Afrika. Spanien verzichtete 1976 auf seine Verantwortlichkeit als koloniale Verwaltungsmacht. Seitdem besteht um das Gebiet ein – auch militärisch ausgetragener – Konflikt zwischen dem Königreich Marokko, das ungefähr 80 % des Gebiets der Westsahara kontrolliert und die Hoheitsgewalt über das gesamte Gebiet beansprucht, und dem Front Populaire pour la libération de la saguia-el-hamra et du rio de oro (im Folgenden: Front Polisario), der das übrige Gebiet der Westsahara kontrolliert und den Anspruch erhebt, das Volk der Sahrauis zu vertreten. Dem Volk der Sahrauis wurde vom Internationalen Gerichtshof in dessen Gutachten über die Westsahara das Recht auf Selbstbestimmung zuerkannt (
8 Der Konflikt in der Westsahara ist für den Gerichtshof nicht neu. In Anerkennung der sich aus dem Selbstbestimmungsrecht ergebenden Bindung, der die Union bei ihrer Gestaltung auswärtiger Beziehungen unterliegt, hat der Gerichtshof in den Urteilen Rat/Front Polisario und Western Sahara Campaign UK entschieden, dass das Gebiet der Westsahara einen gesonderten und unterschiedlichen Status gegenüber jedem Staat einschließlich dem Königreich Marokko hat (
9 Auf dieser Grundlage hat der Gerichtshof das Assoziierungsabkommen und das partnerschaftliche Fischereiabkommen (
10 Der Rat beauftragte die Kommission, sich nach den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen Rat/Front Polisario und Western Sahara Campaign UK zu richten (
11 Der Front Polisario focht die Beschlüsse an, mit denen diese Abkommen genehmigt wurden. Die Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts, mit denen diese Beschlüsse für nichtig erklärt worden sind (
12 In der vorliegenden Rechtssache ist die Confédération paysanne, ein französischer Landwirtschaftsverband, die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor dem vorlegenden Gericht. Sie beantragte bei den Ministerien ein Einfuhrverbot für die im Gebiet der Westsahara geernteten Erzeugnisse. Diese Erzeugnisse werden in Frankreich mit einer Kennzeichnung eingeführt und vermarktet, in der das Königreich Marokko als Ursprungsland angegeben ist (
13 Da die Klägerin davon ausging, dass die Ministerien diesen Antrag stillschweigend abgelehnt hätten, erhob sie Klage beim Conseil d’État (Staatsrat).
14 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist nach den geltenden Bestimmungen das Ursprungsland oder ‑gebiet eines Lebensmittels anzugeben. Diese Anforderung, die Bestandteil der Vermarktung von Lebensmitteln sei, müsse grundsätzlich im Zeitpunkt der Einfuhr erfüllt sein. Allerdings seien die Mitgliedstaaten nach den anwendbaren Verordnungen nicht ausdrücklich befugt, Maßnahmen zum Verbot der Einfuhr von Erzeugnissen zu erlassen, die dieser Anforderung an die Ursprungskennzeichnung nicht genügten. Außerdem stelle sich im Licht der Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Rat/Front Polisario und Western Sahara Campaign UK die Frage, ob die Unionsvorschriften über die Kennzeichnung von Lebensmitteln dahin auszulegen seien, dass Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet der Westsahara nicht auf das Königreich Marokko als Ursprungsland Bezug nehmen könnten, sondern stattdessen auf das Gebiet der Westsahara hinzuweisen hätten.
15 Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État (Staatsrat) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1169/2011, der Verordnung Nr. 1308/2013, der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 und der Verordnung Nr. 952/2013 dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat ermächtigen, eine nationale Maßnahme zu erlassen, mit der Einfuhren von Obst und Gemüse aus einem bestimmten Land verboten werden, die gegen Art. 26 der Verordnung Nr. 1169/2011 und Art. 76 der Verordnung Nr. 1308/2013 verstoßen, weil ihr tatsächliches Ursprungsland oder ihr tatsächliches Herkunftsgebiet nicht angegeben ist, insbesondere wenn es sich hierbei um massive Verstöße handelt, die schwer zu überprüfen sind, sobald die Erzeugnisse in das Unionsgebiet gelangt sind? 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Ist das durch den Beschluss des Rates vom 28. Januar 2019 genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens vom 26. Februar 1996 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Marokko andererseits dahin auszulegen, dass für die Anwendung der Art. 9 und 26 der Verordnung Nr. 1169/2011 und von Art. 76 der Verordnung Nr. 1308/2011 zum einen Marokko das Ursprungsland von Obst und Gemüse ist, das im Gebiet der Westsahara geerntet wurde, und zum anderen die marokkanischen Behörden für die Ausstellung der in der Verordnung Nr. 543/2011 vorgesehenen Konformitätsbescheinigungen für das in diesem Gebiet geerntete Obst und Gemüse zuständig sind? 3. Falls die zweite Frage bejaht wird: Ist der Beschluss des Rates vom 28. Januar 2019, mit dem dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels genehmigt wurde, mit Art. 3 Abs. 5 und Art. 21 EUV sowie mit dem u. a. in Art. 1 der Charta der Vereinten Nationen erwähnten gewohnheitsrechtlichen Grundsatz der Selbstbestimmung vereinbar? 4. Sind die Art. 9 und 26 der Verordnung Nr. 1169/2011 und Art. 76 der Verordnung Nr. 1308/2011 dahin auszulegen, dass auf der Stufe der Einfuhr sowie des Verkaufs an den Verbraucher auf der Verpackung von Obst und Gemüse, das im Gebiet der Westsahara geerntet wurde, nicht Marokko als Ursprungsland genannt werden darf, sondern das Gebiet der Westsahara anzugeben ist?
16 Die Confédération paysanne, die französische Regierung, der Rat und die Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht. Diese Beteiligten haben in der Sitzung vom 24. Oktober 2023 auch mündliche Ausführungen gemacht. III. Würdigung
17 Wie oben dargelegt, fällt die Behandlung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens mit derjenigen von zwei Gruppen von Rechtsmitteln zusammen, zu denen ich ebenfalls heute meine Schlussanträge stelle (
18 Unabhängig vom Ergebnis dieser Rechtsmittel bleiben die beiden Fragen, auf die ich meine Prüfung auf Bitten des Gerichtshofs konzentriere – die Vorlagefragen 1 und 4 –, relevant (
19 Ich werde mich diesen beiden Fragen der Reihe nach zuwenden. Hinsichtlich der ersten Frage werde ich beurteilen, ob die Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht befugt sind, einseitig die Einfuhr von bestimmten, angeblich nicht mit dem richtigen Ursprungsland gekennzeichneten Waren in die Union zu verbieten ( A. Zur ersten Frage 1. Umformulierung der Frage
20 Bevor ich inhaltlich auf die erste Frage eingehe, halte ich deren Umformulierung für erforderlich. Das vorlegende Gericht erläutert nämlich das Bedürfnis einer Anleitung zur ersten Frage unter Bezugnahme auf die Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (
21 Das Einfuhrverbot für bestimmte Erzeugnisse ist eine politische Maßnahme zur Regelung des Warenhandels (Verbot des Verkaufs oder der Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse in Frankreich betreffe. Vielmehr habe die Klägerin die französischen Behörden darum ersucht, wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Anforderungen der Union an die Kennzeichnung von Lebensmitteln einseitig ein Einfuhrverbot für diese Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara zu verhängen.
22 Da es sich bei der gemeinsamen Handelspolitik um eine ausschließliche Unionspolitik handelt (
23 Mit Ausnahme des Zollkodex der Union betreffen alle anderen vom vorlegenden Gericht genannten Verordnungen die Kennzeichnung von Lebensmitteln auf dem Unionsmarkt. Außerdem sind diese Verordnungen, wiederum mit Ausnahme des Zollkodex der Union, nicht auf der Grundlage der Vertragsbestimmungen über den Handel mit Drittländern und die gemeinsame Handelspolitik (Art. 206 oder 207 AEUV) erlassen worden. Stattdessen sind sie auf der Grundlage der Artikel ergangen, die die Landwirtschaft (Art. 43 AEUV) und den Binnenmarkt (Art. 114 AEUV) regeln.
24 Da die Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, die Verordnung über landwirtschaftliche Erzeugnisse und die Verordnung über die allgemeine Vermarktung von Obst und Gemüse nicht den Handel mit Drittländern regeln, kann Frankreich durch sie nicht zum Erlass der beantragten Maßnahme ermächtigt sein. Jedenfalls verfügen die Mitgliedstaaten nach keiner dieser Verordnungen über die Befugnis, die Einfuhr nicht konformer Erzeugnisse einseitig zu verbieten (
25 Um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort zu geben, schlage ich daher vor, die erste Frage dahin umzuformulieren, ob ein Mitgliedstaat nach dem Unionsrecht, insbesondere nach dem Zollkodex der Union, befugt ist, eine nationale Maßnahme zum Verbot der Einfuhr von Obst und Gemüse zu erlassen, das keine Kennzeichnung mit dem richtigen Ursprungsland aufweist. 2. Beurteilung
26 Wie ich in Nr. 21 der vorliegenden Schlussanträge erläutert habe, fällt der Warenhandel unter die gemeinsame Handelspolitik. Für diese Politik müssen einheitliche Grundsätze gelten (
27 Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV hat die Union ausschließliche Zuständigkeit in der gemeinsamen Handelspolitik. Dies bedeutet, dass nur die Union in Bezug auf den Warenverkehr mit Drittländern gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen kann (
28 Diese Zuständigkeitsverteilung hat zur Folge, dass die Mitgliedstaaten davon ausgeschlossen sind, auf dem Gebiet des internationalen Handels tätig zu werden, sofern sie nicht von der Union speziell hierzu ermächtigt werden oder Unionsrechtsakte durchführen.
29 Vor dem Gerichtshof geht es daher um die Frage, ob das primäre oder sekundäre Unionsrecht den Mitgliedstaaten eigenständige Befugnisse verleiht, um die Art von einseitiger Maßnahme einzuführen, die von der Klägerin begehrt wird.
30 Auf der Ebene des primären Unionsrechts ist dies zu verneinen. Die Verträge enthalten keine Bestimmung, die die Mitgliedstaaten ermächtigt, einseitige Maßnahmen zu ergreifen, mit denen der Handel mit einem Drittstaat oder Drittgebiet beschränkt oder ausgesetzt wird (
31 Die Logik hinter diesem Ansatz liegt meines Erachtens in erster Linie in der Gefahr einer Verfälschung der Zuständigkeiten der Union und ihrer Organe, wie sie im Vertrag vorgesehen sind (
32 Zum anderen würden solche Maßnahmen die Einheitlichkeit der Außenhandelspolitik der Union gefährden und damit gegen eines der Grundprinzipien verstoßen, auf denen die gemeinsame Handelspolitik beruht (
33 Schließlich besteht über das äußere Erscheinungsbild der Union als zuverlässiger Handelspartner hinaus die Gefahr, vor dem WTO-Streitbeilegungsgremium haftbar gemacht zu werden (
34 Auf der Ebene des abgeleiteten Unionsrechts ist die Antwort differenzierter.
35 Es gibt zumindest einen Präzedenzfall für die Umstände, unter denen die Union den Mitgliedstaaten gestattet, unter bestimmten Voraussetzungen spezifische einzelstaatliche Maßnahmen beizubehalten, die streng genommen die Zuständigkeitsverteilung im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik beeinträchtigen (
36 Üblicher sind spezifische Instrumente, die es der Union ermöglichen, bestimmte Schutzmaßnahmen in Bezug auf den Handel mit Drittstaaten oder Drittgebieten zu erlassen (
37 Zwar enthalten, wie die französische Regierung geltend macht, sowohl die Grundverordnung als auch der Zollkodex der Union Bestimmungen, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumen, in Ausnahmefällen einseitige Handelsmaßnahmen einzuführen. So heißt es in Art. 24 Abs. 2 Buchst. a der Einfuhrgrundverordnung, dass „diese Verordnung dem Erlass oder der Anwendung … einzelstaatlicher Maßnahmen [wie] Verboten, mengenmäßige[n] Beschränkungen oder Überwachungsmaßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit [sowie] der öffentlichen Sicherheit und Ordnung … gerechtfertigt sind“, nicht entgegensteht. Ähnlich können nach Art. 134 Abs. 1 des Zollkodex der Union „Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, … Zollkontrollen unterzogen werden“ und „gegebenenfalls Verboten und Beschränkungen [unterliegen], die … aus … Gründen [der] Aufrechterhaltung der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit [gerechtfertigt sein können]“.
38 Es ist jedoch festzustellen, dass diese Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts keine dauerhafte Ermächtigung zur einseitigen Einführung von Maßnahmen zur Aussetzung von Einfuhren wegen angeblicher Verstöße gegen die Anforderungen der Union an die Kennzeichnung von Lebensmitteln darstellen.
39 Erstens muss die Art von Maßnahmen, die nach Art. 24 Abs. 2 Buchst. a der Einfuhrgrundverordnung in Betracht kommen, erga omnes angewandt werden, soweit sie gegen WTO-Mitglieder gerichtet sind, und somit alle Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses, gleich welchen Ursprungs, betreffen (
40 Außerdem müssen die in Art. 24 Abs. 2 Buchst. a der Einfuhrgrundverordnung vorgesehenen Maßnahmen u. a. „aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ angeordnet worden sein. Diese Bestimmung ermöglicht somit einen Eingriff in den freien Handelsverkehr (
41 Ich schließe nicht aus, dass insbesondere der Begriff „öffentliche Sittlichkeit“, der sich auf die Überzeugungen einer bestimmten Gemeinschaft von richtig und falsch bezieht, eine unrichtige oder irreführende Kennzeichnung von Lebensmitteln erfassen kann.
42 Im Hinblick darauf, dass die in Art. 24 Abs. 2 Buchst. a der Einfuhrgrundverordnung genannten Arten von Ausnahmen eng auszulegen sind (Vermarktungsnormen der Union einen Grund dafür darstellen könnte, die Einfuhr einer bestimmten Art von Erzeugnis in einen einzelnen Mitgliedstaat zu beschränken.
43 Wie die französische Regierung ausgeführt hat, ist nämlich klar, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Liberalisierung der Einfuhren von Waren aus Drittländern durch die Grundverordnung und den Zollkodex der Union auch eine Liberalisierung der darauffolgenden Vermarktung dieser Einfuhren bezweckt oder bewirkt.
44 Dies ist nur folgerichtig, da im Lebenszyklus eines zum Verkauf auf dem Unionsmarkt eingeführten Erzeugnisses die Stufe der Einfuhr vor der Stufe der Vermarktung liegt.
45 Zugegeben, diese beide Stufen mögen einander „notwendig ergänzen“ (
46 Die erfolgreiche Zollabfertigung eines Erzeugnisses schließt jedoch nicht zwangsläufig die Einhaltung der Vorschriften über die Kennzeichnung für den Verbraucher ein und umgekehrt: „So wie eine rechtmäßig in der Gemeinschaft hergestellte Ware nicht allein aus diesem Grund in den Verkehr gebracht werden kann, beinhaltet die rechtmäßige Einfuhr einer Ware nicht, dass sie automatisch auf dem Markt zugelassen ist“, wie der Gerichtshof im Urteil Expo Casa Manta festgestellt hat (
47 Aber selbst wenn (zu Unrecht) angenommen würde, dass die Zollabfertigung eines Erzeugnisses die Einhaltung der Vorschriften über die Kennzeichnung für den Verbraucher einschließe, ginge die von der Klägerin ins Auge gefasste Maßnahme jedenfalls ins Leere, da die betreffenden Erzeugnisse, wenn sie durch andere Mitgliedstaaten eingeführt würden, immer noch an den französischen Verbraucher vertrieben werden könnten.
48 In diesem Zusammenhang halte ich es nicht für gerechtfertigt, dass sich ein Mitgliedstaat auf den Grund der öffentlichen Sittlichkeit berufen kann, um unter dem Vorwand der Abstellung eines angeblichen Verstoßes gegen die harmonisierten Vermarktungsnormen der Union einseitig die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse aus Drittstaaten zu beschränken (und damit den Verkehr dieses Erzeugnisses innerhalb der Union zu unterbrechen).
49 Zweitens stellt die zollamtliche Überwachung nach Art. 134 Abs. 1 des Zollkodex der Union keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage dar, die die Mitgliedstaaten berechtigt, u. a. Einfuhrverbote für bestimmte Erzeugnisse einzuführen.
50 Der Begriff der zollamtlichen Überwachung bezieht sich vielmehr auf einen bestimmten zollrechtlichen Status in die Union eingeführter Waren. Auf der Grundlage dieses Status führen die nationalen Zollbehörden sodann Zollkontrollen durch (
51 Außerdem muss die Art der in der zollamtlichen Überwachung kontrollierten Maßnahme selbst im Unionsrecht oder im mitgliedstaatlichen Durchführungsrecht festgelegt sein. Auf diese Arten von Verboten und Beschränkungen wird in Art. 134 Abs. 1 Satz 2 Bezug genommen (
52 In der vorliegenden Rechtssache weist die Klägerin jedoch auf keine Bestimmung des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats hin, nach der Frankreich zum Erlass der bei den Ministerien beantragten Maßnahmen ermächtigt wäre (
53 Somit kann weder der Zollkodex der Union noch die Einfuhrgrundverordnung selbst herangezogen werden, um die französische Regierung zu ermächtigen, ein einseitiges Einfuhrverbot für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet der Westsahara aufzustellen, weil nicht das korrekte Ursprungsland angegeben wird.
54 Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, die erste Frage zu verneinen. B. Zur vierten Frage
55 Mit der vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen in Erfahrung bringen, ob die einschlägigen Vorschriften über die Kennzeichnung von Lebensmitteln in der Union dahin auszulegen sind, dass auf den Stufen der Einfuhr und des Verkaufs an den Verbraucher auf der Verpackung von Obst und Gemüse, das im Gebiet der Westsahara geerntet wurde, nicht Marokko als Ursprungsland genannt werden darf, sondern das Gebiet der Westsahara anzugeben ist. 1. Zur Zulässigkeit
56 In ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen bezweifeln sowohl die französische Regierung als auch die Kommission die Zulässigkeit dieser Frage. Beide machen geltend, die Entscheidung des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits beschränke sich auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der stillschweigenden Entscheidung der Ministerien, Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse aus dem Gebiet der Westsahara nicht einseitig zu verbieten. Zur Entscheidung dieses Rechtsstreits brauche daher nicht die Frage beantwortet zu werden, ob bei den aus der Westsahara eingeführten Erzeugnissen dieses Gebiet als Ursprung anzugeben sei.
57 Meines Erachtens geht aus dem Ersuchen des vorlegenden Gerichts nicht klar hervor, dass eine Auslegung der Vorschriften über die Kennzeichnung von Lebensmitteln in der Union für die betreffenden Erzeugnisse in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht.
58 Art. 267 AEUV sieht das Verfahren eines unmittelbaren Zusammenwirkens des Gerichtshofs mit den Gerichten der Mitgliedstaaten vor (
59 Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (
60 Auch wenn in der vorliegenden Rechtssache in der ersten Frage nur auf das Einfuhrverbot Bezug genommen wird, ist nicht klar, dass die beim vorlegenden Gericht beantragte Maßnahme nicht sowohl die Stufe der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse als auch ihre Vermarktung bei den französischen Verbrauchern erfassen sollte. Die vierte Frage ist im Vorlagebeschluss ebenfalls so formuliert, dass sie sich auf diese beiden Stufen bezieht.
61 Obwohl ich der Ansicht bin, dass die beiden Stufen nicht miteinander verschmelzen können (siehe auch Nr. 44 der vorliegenden Schlussanträge), ist klar, dass sich der Antrag der Klägerin, ob er nun begründet ist oder nicht, auch auf die Erfüllung der Anforderungen der Union an die Kennzeichnung von Lebensmitteln für die betreffenden Erzeugnisse bezieht. Daher scheint dieser Gesichtspunkt für das vorlegende Gericht bei der Erfüllung seiner Aufgabe, über die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden stillschweigenden Entscheidung zu befinden, zweckdienlich zu sein. Außerdem geht das vorlegende Gericht davon aus, dass es nach nationalem Recht befugt sei, die von der Klägerin beantragte Maßnahme von Amts wegen anzuordnen, ohne dass es die Sachverhalte, bei denen diese Maßnahme angeordnet werden kann, tatbestandlich präzisiert. Auch aus diesem Grund hält es das vorlegende Gericht für erforderlich, die Begründetheit des Klagevorbringens, das die mit der vierten Frage aufgeworfenen Streitfragen umfasst, zu beurteilen.
62 Die vierte Frage ist daher zulässig. 2. Zur Beantwortung der Frage
63 Die vierte Frage ist dahin gehend formuliert, ob nach dem Unionsrecht für die richtige Kennzeichnung der betreffenden Erzeugnisse sowohl negative als auch positive Pflichten bestehen, wenn sie ihren Ursprung im Gebiet der Westsahara haben. Das vorlegende Gericht möchte in Erfahrung bringen, ob nach den Anforderungen der Union an die Kennzeichnung von Lebensmitteln eine Kennzeichnung verboten ist, die das Königreich Marokko als Ursprungsland ausweist, und ob stattdessen die Angabe des Gebiets der Westsahara als Ursprungsland zwingend erforderlich ist.
64 Mein Vorschlag lautet, dass es nach den einschlägigen Unionsbestimmungen über die Kennzeichnung von Lebensmitteln tatsächlich zwingend erforderlich ist, dass bei Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Westsahara dieses Gebiet als Ursprungsland angegeben wird (positive Verpflichtung), unter Ausschluss von Bezugnahmen auf andere Gebiete (Negativverpflichtung). Bei diesen Erzeugnissen darf daher nicht auf das Königreich Marokko Bezug genommen werden.
65 Die Prüfung, die mich zu diesem Ergebnis führen wird, ist wie folgt gegliedert: Ich werde zuerst dartun, dass nach den allgemeinen und/oder speziellen Vorschriften über die Kennzeichnung von Lebensmitteln in der Union, wie sie für die betreffenden Erzeugnisse gelten, in erster Linie die Angabe des Ursprungslands zwingend erforderlich ist (a). Sodann werde ich klarstellen, dass das Gebiet der Westsahara als Ursprungsland im Sinne dieser Vorschriften gelten kann (b). Anschließend werde ich erläutern, weshalb die Gefahr besteht, dass Verbraucher in der Union bei ihrer Auswahl irregeführt werden könnten, wenn nicht die Westsahara als Ursprungsland der betreffenden Erzeugnisse angegeben ist (c). Schließlich werde ich prüfen, ob nach den Vorschriften der Union über die Kennzeichnung von Lebensmitteln eine zusätzliche Bezugnahme auf das Königreich Marokko verboten ist (d). a) Das für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in der Union geltende Recht 1) Allgemeine Vorschriften für Lebensmittel
66 Die Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel soll die Verbraucher mit „korrekten, neutralen und objektiven“ Informationen in die Lage versetzen, „eine fundierte Wahl“ bezüglich der von ihnen verzehrten Lebensmittel zu treffen (
67 Zu den Informationen, die dem Verbraucher (im Allgemeinen) zur Verfügung zu stellen sind, gehört das „Ursprungsland“ oder der „Herkunftsort“ (
68 In dieser Anforderung kommt das grundsätzliche Verbot irreführender Informationen über Lebensmittel (
69 Der Schwerpunkt der Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel liegt somit speziell auf dem Schutz der Verbraucher vor fehlender oder unrichtiger Information, aufgrund deren der Verbraucher Gefahr läuft, über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irregeführt zu werden (
70 Ich werde auf die Bedeutung des Gesichtspunkts der Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers unten (Nrn. 102 ff. der vorliegenden Schlussanträge) zurückkommen; zunächst ist jedoch zu klären, welche speziellen Anforderungen sich aus dem für die Kennzeichnung von Obst und Gemüse geltenden Recht für die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Erzeugnisse ergeben. 2) Spezielle Anforderungen an Obst und Gemüse
71 Als ergänzende Vorschriften zur Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (
72 Die Vermarktungsvorschriften der Verordnung über landwirtschaftliche Erzeugnisse müssen erfüllt sein, damit ein Erzeugnis an Verbraucher auf dem Unionsmarkt verkauft werden kann (
73 In einer der Vermarktungsvorschriften der Verordnung über landwirtschaftliche Erzeugnisse ist die Angabe des Erzeugungsorts und/oder des Ursprungsorts vorgesehen (
74 Diese Angabe ist für Obst und Gemüse erforderlich, das frisch an den Verbraucher verkauft werden soll (
75 Die Anforderung, dass der Ursprung von Obst und Gemüse angegeben wird, gilt auf allen Stufen der Vermarktung, einschließlich der Einfuhr von Obst und Gemüse (
76 Die Verordnung über landwirtschaftliche Erzeugnisse wird durch die Verordnung über die allgemeine Vermarktung von Obst und Gemüse (
77 Für Kirschtomaten gelten besondere Vermarktungsnormen (
78 Charentais-Melonen unterliegen den allgemeinen Vermarktungsnormen der Verordnung über die allgemeine Vermarktung von Obst und Gemüse (
79 Diese Anforderungen unterliegen Konformitätskontrollen, die auf allen Stufen der Vermarktung Anwendung finden (
80 Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, führt ein Beanstandungsprotokoll dazu, dass nicht konforme Erzeugnisse nur mit Erlaubnis der zuständigen Kontrollstelle bewegt werden dürfen. Diese Erzeugnisse müssen sodann nachgebessert werden, damit sie der Verordnung über die allgemeine Vermarktung von Obst und Gemüse entsprechen. Sollte dies nicht möglich sein, können die zuständigen Behörden verlangen, dass die Erzeugnisse der Tierfütterung, der industriellen Verarbeitung oder einem anderen nicht der Ernährung dienenden Zweck zugeführt oder vernichtet werden (
81 Folglich sind die betreffenden Erzeugnisse nach den für sie geltenden allgemeinen und speziellen Vermarktungsnormen mit dem Ursprungsland zu kennzeichnen. b) Die Westsahara als Ursprungsland von in diesem Gebiet angebautem Obst und Gemüse
82 Aus der vorstehenden Erläuterung zu den allgemeinen und speziellen Vorschriften über die Kennzeichnung von Lebensmitteln in der Union ergibt sich klar, dass der Unionsgesetzgeber vorschreibt, dass bei den betreffenden Erzeugnissen das Ursprungsland angegeben sein muss.
83 Für die vorliegende Rechtssache stellt sich damit natürlich die Frage, ob das Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung der Westsahara ein Ursprungsland im Sinne dieser Vorschriften ist.
84 Hierzu weise ich darauf hin, dass die Verordnung über die allgemeine Vermarktung von Obst und Gemüse ebenso wie die Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und die Verordnung über Agrarerzeugnisse keine Definition des Begriffs „Ursprungsland“ enthält (
85 Allerdings gelten nach dem Zollkodex der Union, der spezielle Vorschriften über die Bestimmung des nicht präferenziellen Ursprungs von Waren enthält, dessen auf diesen Aspekt bezogene Vorschriften ausdrücklich für sonstige Unionsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Warenursprung (
86 Wie der Gerichtshof in Bezug auf die Verordnung über landwirtschaftliche Erzeugnisse ausgeführt hat, schließt dies die Anforderung, die bei der Vermarktung hinsichtlich des Ursprungslands besteht, mit ein (
87 Dasselbe gilt meines Erachtens auch für die Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und für die Verordnung über die allgemeine Vermarktung von Obst und Gemüse. Dies ist bei einer einheitlichen, effektiven und kohärenten Auslegung der Anforderung an die Kennzeichnung mittels Angabe des Ursprungslands letztlich geboten (
88 Daraus folgt, dass die Angabe des Ursprungslands in den verschiedenen in der vorliegenden Rechtssache einschlägigen Unionsverordnungen über Lebensmittel unter Bezugnahme auf die relevanten Vorschriften und Festlegungen des Zollkodex der Union auszulegen ist.
89 Nach Art. 60 des Zollkodex der Union gelten Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets.
90 Pflanzliche Erzeugnisse, die in einem „Land“ oder „Gebiet“ geerntet worden sind, gelten als dort vollständig gewonnen oder hergestellt (
91 Im Urteil Vignoble Psagot hat der Gerichtshof den Begriff „Gebiet“ dahin ausgelegt, dass er jede Einheit umfasst, die nicht der Kategorie „Land“ oder „Staat“ (
92 In den Urteilen Rat/Front Polisario und Western Sahara Campaign UK hat der Gerichtshof darauf erkannt, dass das Gebiet der Westsahara ein gesondertes Gebiet im Sinne des Völkerrechts ist und sich vom Gebiet des Königreichs Marokko unterscheidet (
93 Das Gebiet der Westsahara ist daher im Sinne von Art. 60 des Zollkodex der Union als ein gesondertes Zollgebiet zu behandeln.
94 Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ist dieser Status bereits in den Unionsvorschriften im Bereich der Außenhandelsstatistik dadurch anerkannt, dass dem Gebiet der Westsahara ein eigener Ursprungscode (EH) zugewiesen wird (
95 Daraus folgt, dass der Begriff des Ursprungslands, wie er in den Rechtsvorschriften der Union über die Kennzeichnung von Lebensmitteln verwendet wird, auch für das Gebiet der Westsahara gilt.
96 Die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Erzeugnisse, die vollständig im Gebiet der Westsahara gewonnen wurden, sind daher entsprechend zu kennzeichnen.
97 Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in der Praxis ein Drittstaat – vorliegend das Königreich Marokko – aus Sicht der Union die (faktische) Verantwortung für die Verwaltung des Gebiets der Westsahara (oder zumindest der von ihm kontrollierten Teile) übernommen hat. Für die Zwecke von Einfuhren in die Union sind es daher die marokkanischen Behörden, die den Ursprung von Erzeugnissen, die aus dem Gebiet der Westsahara stammen sollen, überprüfen und bescheinigen.
98 Wie sowohl der Rat als auch die Kommission ausgeführt haben, wurde dieses System eingeführt, weil das Gebiet ohne Selbstregierung der Westsahara keine eigenen (anerkannten) Zollbehörden hat, um den Ursprungsstatus der in diesem Gebiet hergestellten oder angebauten Erzeugnisse zu kontrollieren (
99 Wie ich in meinen Schlussanträgen vom heutigen Tag in der Rechtssache Kommission und Rat/Front Polisario darlege, trägt ein Abkommen mit einem Gebiet ohne Selbstregierung sowohl dem gegenwärtigen völkerrechtlichen Status als auch der praktischen Realität Rechnung, ohne indes auf die (politische) Frage der Anerkennung als Staat einzugehen (
100 Im Ergebnis ist folglich festzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse, die im Gebiet der Westsahara angebaut werden, nach den geltenden Unionsvorschriften für Lebensmittel als Erzeugnisse mit Ursprung in diesem Gebiet gekennzeichnet werden müssen. c) Ohne Bezugnahme auf das Gebiet der Westsahara würde der Verbraucher irregeführt
101 Nachdem festgestellt worden ist, dass nach den für Obst und Gemüse geltenden Vorschriften über die Kennzeichnung von Lebensmitteln in der Union bei den betreffenden Erzeugnissen die Angabe ihres Ursprungslands verpflichtend ist, und bestätigt worden ist, dass der Begriff des Ursprungslands auch das Gebiet ohne Selbstregierung der Westsahara umfasst, kann der Schluss gezogen werden, dass diese Erzeugnisse mit der Angabe der Westsahara als Ursprungsland gekennzeichnet sein müssen. Die weitere zu klärende Frage ist daher, ob ohne einen Hinweis auf dieses Gebiet eine Irreführung des Verbrauchers in der Union möglich ist.
102 Wie ich in Nr. 69 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, besteht der Zweck der Angaben auf Lebensmitteln in der Union zur Kennzeichnung des Ursprungslands darin, den Verbraucher zu schützen, damit er nicht (Gefahr läuft, dass er) über den wirklichen Ursprung des Erzeugnisses „irregeführt“ wird (
103 Auch wenn die Kennzeichnung eines Erzeugnisses mit dem Ursprungsland für das Verhalten des Verbrauchers nicht in erster Linie ausschlaggebend ist (
104 Keine zwei Verbraucher sind gleich. Für manche kann der Ursprung ihrer Erzeugnisse sehr wichtig sein. Andere werfen womöglich nicht einmal einen Blick auf den Ursprung ihres Einkaufs.
105 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist bei der Beurteilung der Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers auf den Durchschnittsverbraucher abzustellen, d. h. auf jemanden, „der in Bezug auf den Ursprung, die Herkunft und die Qualität des Lebensmittels normal informiert, angemessen aufmerksam und verständig ist“ (
106 Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel soll die Information des Verbrauchers über Lebensmittel, einschließlich der Information über den Ursprung eines Erzeugnisses, es ihm ermöglichen, „eine fundierte Wahl“ zu treffen, die u. a. durch „ethische Gesichtspunkte“ beeinflusst wird (
107 Es ist denkbar, dass ein normal informierter und verständiger Verbraucher es für wichtig halten könnte, zu wissen, dass ein Erzeugnis seinen Ursprung in der Westsahara hat. Wie die Information über den Ursprung eines Erzeugnisses aus der Westsahara die Kaufentscheidung eines Verbrauchers beeinflussen kann, hängt jedoch allein von diesem Verbraucher ab (
108 Diese Entscheidung hängt nicht notwendig mit der neutralen Position der Union hinsichtlich der Beschlussfassung über den künftigen Status des Gebiets der Westsahara zusammen.
109 Zugleich könnte ein normal informierter und verständiger Verbraucher ohne die Information, dass ein Erzeugnis seinen Ursprung in der Westsahara hat, hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs des Erzeugnisses, das er zu kaufen beschließt, irregeführt werden.
110 Wie werden diese rechtlichen und politischen Standpunkte miteinander in Einklang gebracht?
111 Festzustellen ist, dass das nationale Gericht, das über die Frage, ob die Gefahr besteht, dass ein Verbraucher durch unzutreffende Informationen über das Herkunftsland irregeführt wird, entscheidet, bei der Prüfung dieser Frage nicht die möglichen verschiedenen ethischen Präferenzen von Verbrauchern zu berücksichtigen hat, wozu es in der Tat nicht in der Lage wäre.
112 Meines Erachtens ist das Kriterium, das der Unionsgesetzgeber festlegen wollte, viel objektiver.
113 Die Frage, die ein Gericht stellen muss, ist einfach: Besteht die Gefahr, dass sich eine auf unzutreffenden Informationen beruhende Kaufentscheidung daraus ergeben könnte, dass ein Erzeugnis mit dem Gebiet X als Ursprungsland gekennzeichnet ist, obwohl es seinen Ursprung tatsächlich im Gebiet Y hat (
114 Eine Kennzeichnung, die darauf hindeutet, dass das Lebensmittel von einem anderen Ort als seinem tatsächlichen Ursprungsort stammt, ist geeignet, den Verbraucher über die (nach dem Unionsrecht) objektiv richtige Herkunft des Erzeugnisses irrezuführen (
115 Im vorliegenden Fall ist daher eine Kennzeichnung, die suggeriert, dass ein Erzeugnis marokkanischen Ursprungs ist, obwohl dieses Erzeugnis aus dem Gebiet der Westsahara stammt, für den Verbraucher irreführend.
116 Eine derartige Kennzeichnung entspräche weder der allgemeinen Anforderung, dem Verbraucher dabei zu helfen, bei seinem Kauf „eine fundierte Wahl“ zu treffen, die sich auch auf Kriterien ethischer Art beziehen könnte, noch würde sie die gegenwärtige politische Position der Union angemessen widerspiegeln.
117 Aufgrund dessen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf den Teil der vierten Frage, der sich auf die positive Kennzeichnungspflicht bezieht, zu antworten, dass es nach der Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, der Verordnung über Agrarerzeugnisse und der Verordnung über die allgemeine Vermarktung von Obst und Gemüse erforderlich ist, dass die betreffenden Erzeugnisse mit einer Kennzeichnung des Ursprungslands versehen sind, die ihrer Herkunft aus dem Gebiet der Westsahara entspricht. d) Besteht Raum für eine Bezugnahme auf das Königreich Marokko?
118 Lässt die vorstehende Schlussfolgerung Raum für eine zusätzliche Bezugnahme auf das Königreich Marokko?
119 In der Rechtssache Vignoble Psagot, auf die in der vorliegenden Rechtssache Bezug genommen wird, wurde der Gerichtshof um Klärung der Frage ersucht, ob die zutreffende Angabe des Ursprungsgebiets (in jener Rechtssache entweder die Golanhöhen oder das Westjordanland) als solche als unzureichend gelten kann, den Verbraucher zutreffend über das Ursprungsland aus diesem Gebiet stammender Erzeugnisse zu informieren.
120 Man kann sich daher fragen, ob die Hinzufügung des „Königreichs Marokko“ zur Kennzeichnung des Ursprungslands von Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Westsahara dem Verbraucher in der Union ebenfalls sachlich richtige Informationen liefern würde.
121 Die spezifische Situation in dem geografischen Gebiet, die dem Urteil Vignoble Psagot zugrunde lag und die darin bestand, dass bestimmte Teile der Arabischen Republik Syrien (Golanhöhen) oder des palästinensischen Gebiets (Westjordanland, einschließlich Ostjerusalem), aus denen die in jener Rechtssache in Rede stehenden Erzeugnisse stammten, mittels „israelischer Siedlungen“ besetzt waren, hat den Gerichtshof zu dem Schluss geführt, dass ohne zusätzliche Informationen über den Ort eine Irreführung des Verbrauchers möglich sei (
122 Ohne Angabe des tatsächlichen Herkunftsorts könnten die Verbraucher demgemäß dazu verleitet werden, zu glauben, dass eine Ware im Fall des Westjordanlands (einschließlich Ostjerusalem) von einem palästinensischen Erzeuger oder im Fall der Golanhöhen von einem syrischen Erzeuger stamme (
123 Ein bloßer Hinweis auf die „israelische Siedlung“ reicht nicht aus, um derartige Missverständnisse zu vermeiden (
124 Die rechtlichen und tatsächlichen Umstände sowie die Frage, mit der der Gerichtshof konfrontiert ist, sind in der vorliegenden Rechtssache davon verschieden.
125 Das Gebiet der Westsahara ist ein gesondertes Gebiet für die Ursprungsangabe zu Zoll- und Kennzeichnungszwecken.
126 Zwar können gegenwärtig nur die marokkanischen Behörden überprüfen, ob ein Erzeugnis seinen Ursprung in der Westsahara hat – und nur sie werden von der Union als dazu befugt angesehen (siehe Nrn. 97 und 98 der vorliegenden Schlussanträge).
127 Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der Ursprung eines Erzeugnisses aus der Westsahara ändert, wenn diese Art von Zertifizierung erfolgt.
128 In der Rechtssache Vignoble Psagot ging es vor dem Gerichtshof nicht um die Frage, ob zwei Länder oder Gebiete angegeben werden können, sondern darum, ob die Angabe des genauer beschriebenen „Herkunftsorts“ der Information über das Ursprungsland/‑gebiet hinzugefügt werden kann – ungeachtet der Konjunktion „oder“ zwischen den Begriffen „Ursprungsland“ und „Herkunftsort“ in der Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel.
129 Unter Berücksichtigung der Einwände der internationalen Gemeinschaft und der Union gegen die israelischen Siedlungen in diesen Gebieten hat der Gerichtshof entschieden, dass ohne die Information über die tatsächliche Herkunft von Waren aus solchen Siedlungen die Verbraucher daran gehindert würden, eine fundierte Kaufentscheidung zu treffen (
130 In der vorliegenden Rechtssache würde jedoch durch Hinzufügung der Angabe „Königreich Marokko“ zur Information über das Ursprungsland der betreffenden Erzeugnisse deren Herkunftsort nicht deutlicher erläutert.
131 Erstens ist diese Art von Informationen objektiv nicht richtig.
132 Zweitens könnte ein normal informierter und verständiger Verbraucher die erforderlichen Informationen über den Ursprung der betreffenden Erzeugnisse herleiten, wenn nur die Westsahara als Ursprungsland genannt ist.
133 Wie auch immer ein Verbraucher subjektiv zur Präsenz des Königreichs Marokko im Gebiet der Westsahara eingestellt ist, ist bei einer Hinzufügung der Angabe „Königreich Marokko“ bei Erzeugnissen, die nicht dort ihren Ursprung haben, eine Irreführung der Verbraucher gerade deshalb möglich, „weil sie nicht vollständig den Tatsachen [entspricht]“ (
134 Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, erfordert schließlich der Begriff des Ursprungslands, wie er in den allgemeinen und speziellen Vermarktungsnormen, die für die fraglichen Erzeugnisse gelten, enthalten ist (einzige Bezeichnung des Ursprungslands (
135 Erstens ergibt sich dies meines Erachtens daraus, dass der Begriff „Land“ im Text und in den Erwägungsgründen der Verordnung über die allgemeine Vermarktung von Obst und Gemüse im Singular verwendet wird (
136 Zweitens findet dieser Ansatz eine Grundlage in der allgemeinen Logik, die der Bestimmung des „Ursprungs“ nach Art. 60 des Zollkodex der Union zugrunde liegt. Nach dieser Bestimmung können „Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind“ (
137 Vor diesem Hintergrund sollten dieselben auf eine kohärente Auslegung abzielenden Gründe, die für eine Angleichung der Auslegung des Ursprungsbegriffs in den Vorschriften über die Kennzeichnung von Lebensmitteln an die für die Zoll- und Außenhandelsstatistik geltenden Vorschriften sprechen, auch für ein ähnliches Verständnis bezüglich der Singularität des Ursprungs bei der Kennzeichnung sprechen.
138 Wird diesen Regeln gefolgt, sind Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet der Westsahara als solche zu kennzeichnen, unter Ausschluss jeder anderen Herkunft.
139 Diese Argumentation wird durch den Standpunkt gestützt, den die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingenommen hat, in der sie eingeräumt hat, dass die Anwendung dieser Regeln zu dem Schluss führe, dass es unzutreffend sei, die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Königreichs Marokko zu kennzeichnen.
140 Wie die Kommission allerdings ebenfalls ausgeführt hat, sollte im Rahmen des laufenden Selbstbestimmungsprozesses für dieses Gebiet kein Ergebnis ausgeschlossen werden, da die Union einen neutralen Standpunkt zur Zukunft des Gebiets der Westsahara eingenommen hat (
141 Die Angabe „Königreich Marokko“ als Ursprungsland eines Erzeugnisses mit Ursprung im Gebiet der Westsahara neben einem Hinweis auf die „Westsahara“ liefe daher dem von der Union zum Gebiet der Westsahara vertretenen Standpunkt zuwider, verstieße gegen das Erfordernis, eine „korrekte, neutrale und objektive“ (
142 Im Ergebnis darf die Kennzeichnung mit dem Ursprungsland bei den betreffenden Erzeugnissen keine andere Gebietsbezeichnung als die der Westsahara enthalten. IV. Ergebnis
143 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten: 1. Art. 207 AEUV und Art. 134 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union sind dahin auszulegen, dass sie für sich genommen einen Mitgliedstaat nicht ermächtigen, einseitig eine nationale Maßnahme zu erlassen, mit der die Einfuhr von Obst und Gemüse aus einem Drittland in sein Gebiet wegen nicht vorhandener Kennzeichnung mit dem richtigen „Ursprungsland“ verboten wird. 2. Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, die Art. 9 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission sowie Art. 76 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Verbindung mit Art. 60 der Verordnung Nr. 952/2013 und Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken sind dahin auszulegen, dass die Verpackung von Kirschtomaten und Charentais-Melonen mit Ursprung im Gebiet der Westsahara mit einer Kennzeichnung des „Ursprungslands“ versehen sein muss, die ihrem Ursprung in diesem Gebiet entspricht. Beim gegenwärtigen Stand des Rechts und der Politik der Europäischen Union darf diese Art von Kennzeichnung nicht auf das Königreich Marokko Bezug nehmen.