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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.04.2024 – C-647/21
Generalanwalt Anthony Michael Collins · ECLI:EU:C:2024:308
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ANTHONY MICHAEL COLLINS vom 11. April 2024 ( Verbundene Rechtssachen C‑647/21 und C‑648/21 D. K. (C‑647/21), M. C., M. F. (C‑648/21), Beteiligte: Prokuratura Rejonowa w Bytowie, Prokuratura Okręgowa w Łomży (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Słupsku [Regionalgericht Słupsk, Polen]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsstaatlichkeit – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Grundsätze der Unabsetzbarkeit der Richter und der richterlichen Unabhängigkeit – Grundsatz der ‚internen‘ richterlichen Unabhängigkeit – Beschluss des Kollegiums eines nationalen Gerichts, einem Richter ohne dessen Zustimmung Rechtssachen zu entziehen – Nicht einvernehmliche Versetzung eines Richters von einer Berufungsabteilung in eine erstinstanzliche Abteilung eines nationalen Gerichts – Fehlen von Verfahrensgarantien und gerichtlicher Kontrolle nach nationalem Recht – Rechtswidrige Anwendung nationaler Vorschriften – Vorrang des Unionsrechts“ Einleitung
1 Die von der Richterin A. N-B. des Sąd Okręgowy w Słupsku (Regionalgericht Słupsk, Polen) am 20. Oktober 2021 vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen betreffen in erster Linie die Tragweite und die praktische Anwendung des Begriffs der „internen“ richterlichen Unabhängigkeit, wie er in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV anerkannt wird, insbesondere die Freiheit des Richters von unzulässigen Einflüssen oder Druck von innerhalb der Justiz.
2 Im Oktober 2021 versetzte der Präsident des Sąd Okręgowy w Słupsku (Regionalgericht Słupsk) die Richterin A. N-B. von der Sechsten Abteilung für Strafsachen des Sąd Okręgowy w Słupsku (Regionalgericht Słupsk), einer Berufungsinstanz, in die erstinstanzliche Zweite Abteilung für Strafsachen dieses Gerichts. 70 ( Rechtlicher Rahmen – Polnisches Recht Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit
3 Gemäß Art. 21 § 1 der Ustawa – Prawo o ustroju sądów powszechnych (Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit) vom 27. Juli 2001 (Dz. U. 2001, Nr. 98, Pos. 1070) in der auf die Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit) sind die Organe des Sąd Okręgowy (Regionalgericht) der Präsident des Gerichts, das Kollegium des Gerichts und der Direktor des Gerichts.
4 Art. 22a des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestimmt: „§ 1. Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wird … vom Präsidenten des Sąd Okręgowy [(Regionalgericht)] nach Anhörung des Kollegiums des Regionalgerichts … beschlossen und legt Folgendes fest: 1) die Zuteilung der Richter … an die Abteilungen des Gerichts; 2) den Aufgabenbereich der Richter … sowie die Modalitäten ihrer Beteiligung an der Zuweisung von Rechtssachen; 3) einen Bereitschaftsdienstplan und die Vertretung von Richtern, … – unter Berücksichtigung der Spezialisierung der Richter … auf den einzelnen Rechtsgebieten, des Erfordernisses, eine angemessene Zuteilung der Richter … an die Abteilungen des Gerichts und eine gerechte Verteilung ihrer Aufgaben zu gewährleisten, sowie der Notwendigkeit, eine ordnungsgemäße Rechtspflege sicherzustellen. … § 4. Der Präsident des Gerichts kann jederzeit eine vollständige oder teilweise Neuverteilung der Aufgabenbereiche beschließen, wenn die in § 1 genannten Gründe dies rechtfertigen. … § 4a. Die Versetzung eines Richters in eine andere Abteilung ist von seiner Zustimmung abhängig. § 4b. Die Versetzung eines Richters in eine andere Abteilung ist nicht von seiner Zustimmung abhängig, wenn: 1) die Versetzung in eine Abteilung erfolgt, die sich mit Sachen aus dem gleichen Bereich befasst; … § 5. Ein Richter oder Richter auf Probe, dessen Aufgaben- und infolgedessen Zuständigkeitsbereich geändert wurde, insbesondere durch Versetzung in eine andere Abteilung des betreffenden Gerichts, kann innerhalb von sieben Tagen ab Zuweisung des neuen Aufgabenbereichs Widerspruch bei der Krajowa Rada Sądownictwa [(Landesjustizrat, Polen)] [(im Folgenden: KRS)] einlegen. Der Widerspruch ist nicht statthaft, wenn 1) er in eine Abteilung versetzt wurde, die sich mit Sachen aus dem gleichen Bereich befasst; … § 6. Der in § 5 genannte Widerspruch ist bei dem Präsidenten des Gerichts einzulegen, der die Aufgabenänderung vorgenommen hat, gegen die der Widerspruch gerichtet ist. Der Präsident des Gerichts leitet den Widerspruch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang mit seiner Stellungnahme [an die KRS] weiter. Die [KRS] fasst unter Berücksichtigung der in § 1 genannten Kriterien einen Beschluss, mit dem sie dem Widerspruch des Richters stattgibt oder ihn zurückweist. Der Beschluss der [KRS] über den in § 5 genannten Widerspruch muss nicht begründet werden. Der Beschluss der [KRS] kann nicht angefochten werden. Bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nimmt der Richter oder Richter auf Probe seine bisherigen Aufgaben wahr.“
5 Art. 30 § 1 des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit sieht vor: „Das Kollegium des Sąd okręgowy [(Regionalgericht)] besteht aus: 1) dem Präsidenten des Sąd okręgowy [(Regionalgericht)]; 2) den Präsidenten der Sądy rejonowe [(Rayongerichte)] im Zuständigkeitsbereich des Sąd okręgowy [(Regionalgericht)].“
6 In Art. 47a des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit heißt es: „§ 1. Die Rechtssachen werden den Richtern und Richtern auf Probe in den einzelnen Kategorien von Rechtssachen nach dem Zufallsprinzip zugewiesen, soweit eine Rechtssache nicht dem Richter zuzuweisen ist, der den Bereitschaftsdienst ausübt. § 2. Die Rechtssachen werden innerhalb der einzelnen Kategorien zu gleichen Teilen verteilt, es sei denn, der Anteil wird aufgrund der ausgeübten Funktion, der Zuweisung von Rechtssachen einer anderen Kategorie oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen verringert.“
7 Art. 47b des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestimmt: „§ 1. Eine Änderung der Besetzung eines Gerichts ist nur dann zulässig, wenn die Behandlung der Rechtssache in der bisherigen Besetzung unmöglich ist oder ihr ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht. Art. 47a gilt entsprechend. … § 3. Die Entscheidungen in den in [§ 1] genannten Sachen … werden vom Präsidenten des Gerichts oder von einem von ihm hierzu ermächtigten Richter getroffen. § 4. Die Versetzung eines Richters oder seine Abordnung an ein anderes Gericht sowie die Beendigung einer Abordnung hindern den Richter nicht daran, in den ihm an seinem bisherigen Dienstort oder gegenwärtigen Tätigkeitsort zugewiesenen Rechtssachen bis zu deren Abschluss [prozessuale] Handlungen vorzunehmen. § 5. Das für den neuen Dienstort des Richters oder den Ort seiner Abordnung zuständige Gerichtskollegium kann auf Antrag des Richters oder von Amts wegen insbesondere im Fall einer erheblichen Entfernung zwischen dem betreffenden Gericht und dem neuen Dienstort des Richters oder dem Ort seiner Abordnung und unter Berücksichtigung des Standes der bei ihm anhängigen Rechtssachen den Richter von diesen Rechtssachen ganz oder teilweise entbinden. Vor dem Erlass einer Entscheidung hört das Kollegium des Gerichts die Präsidenten der zuständigen Gerichte an. § 6. Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 gelten sinngemäß bei einer Versetzung in eine andere Abteilung desselben Gerichts.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
8 In der Rechtssache C‑647/21 verurteilte der Sąd Rejonowy w B. (Rayongericht B., Polen) D. K. am 11. Dezember 2020 wegen einer Straftat nach Art. 190 § 1 der Ustawa z dnia 6 czerwca 1997 r. – Kodeks karny (Gesetz vom 6. Juni 1997 – Strafgesetzbuch) und verhängte eine Freiheitsstrafe (
9 In der Rechtssache C‑648/21 wurden M. C. und M. F. wegen „Amtsmissbrauchs“ gemäß Art. 231 § 1 der Ustawa z dnia 6 czerwca 1997 r. – Kodeks karny (Gesetz vom 6. Juni 1997 – Strafgesetzbuch) angeklagt (
10 In einer nicht damit verbundenen Rechtssache (
11 Der Vizepräsident des Sąd Okręgowy w Słupsku (Regionalgericht Słupsk) hob diese Verfügung auf der Grundlage von Art. 42a § 2 des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts war der Vizepräsident auf der Grundlage eines Beschlusses der KRS (
12 Anfang Oktober 2021 hob die Richterin A. N-B. in einer anderen Rechtssache ein Urteil einer unteren Instanz auf, das von einem auf der Grundlage eines Beschlusses der KRS (
13 Am 11. Oktober 2021 fasste das Kollegium den Beschluss, der Richterin A. N-B. etwa 70 Rechtssachen zu entziehen, darunter auch die Rechtssachen, in denen die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen ergangen sind. Diese Entziehung erfolgte ohne Zustimmung der Richterin A. N-B. und „ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Antrag“. Der Beschluss des Kollegiums wurde der Richterin A. N-B. nicht zugestellt, der Präsident des Sąd Okręgowy w Słupsku (Regionalgericht Słupsk) teilte ihr lediglich mit, dass sie von diesen Rechtssachen entbunden sei. Der Richterin A. N-B. sind weder die Gründe noch die Rechtsgrundlage für diesen Beschluss bekannt. Der Präsident des Sąd Okręgowy w Słupsku (Regionalgericht Słupsk) verweigerte der Richterin A. N-B. auch auf zweimaliges Ersuchen hin die Einsicht in den Inhalt des Beschlusses.
14 Am 13. Oktober 2021 erließ der Präsident des Sąd Okręgowy w Słupsku (Regionalgericht Słupsk) eine Anordnung (
15 In ihren Erklärungen hat die Kommission darauf hingewiesen, dass gegen die Richterin A. N-B. auch ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und dass sie ab dem 29. Oktober 2021 für mindestens einen Monat vom Dienst suspendiert war. In der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2024 hat die polnische Regierung die Existenz dieses Disziplinarverfahrens bestätigt, konnte aber keine Angaben zu seinem Ausgang machen.
16 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob in Anbetracht der oben genannten Umstände und des Urteils Review Simpson/Rat und HG/Kommission ( 1. Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie Art. 47b §§ 5 und 6 in Verbindung mit Art. 30 § 1 und Art. 24 § 1 der Ustawa – Prawo o ustroju sądów powszechnych (Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit) vom 27. Juli 2001 entgegensteht, wonach ein Organ eines nationalen Gerichts, z. B. das Kollegium des Gerichts, befugt ist, einen Richter dieses Gerichts teilweise oder ganz von seiner Verpflichtung zu entbinden, die ihm zugewiesenen Rechtssachen zu entscheiden, wenn: a) dem Kollegium des Gerichts, von Rechts wegen, Gerichtspräsidenten angehören, die von einem Organ der Exekutive, wie dem Justizminister, der auch Generalstaatsanwalt ist, auf diese Posten berufen wurden; b) die Entbindung des Richters von der Verpflichtung, die ihm zugewiesenen Rechtssachen zu entscheiden, ohne seine Zustimmung erfolgt; c) im nationalen Recht weder Kriterien, die das Kollegium des Gerichts bei der Entbindung eines Richters von seiner Verpflichtung zur Entscheidung der ihm zugewiesenen Rechtssachen anzuwenden hat, noch eine Begründungspflicht und eine gerichtliche Überprüfung einer solchen Entbindung vorgesehen sind; d) einige Mitglieder des Kollegiums des Gerichts unter Umständen, die mit den im Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C‑791/19, EU:C:2021:596), genannten vergleichbar sind, in das Richteramt berufen worden sind? 2. Sind die in der ersten Frage genannten Bestimmungen und der Grundsatz des Vorrangs [des Unionsrechts] dahin auszulegen, dass sie ein nationales Gericht, das mit einer in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/343 ( 3. Sind die in der ersten Frage genannten Bestimmungen und der Grundsatz des Vorrangs [des Unionsrechts] dahin auszulegen, dass die innerstaatliche Rechtsordnung in Strafverfahren, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/343 fallen, Wege vorsehen muss, die gewährleisten, dass die Verfahrensbeteiligten (wie die Angeklagten im Ausgangsverfahren) die in [der ersten Frage] genannten Entscheidungen – die zu einer Änderung der Zusammensetzung des mit der Rechtssache befassten Gerichts und folglich dazu führen sollen, dass der bisher zuständige Richter in der in [der ersten Frage] beschriebenen Weise von der Verpflichtung zur Entscheidung der Rechtssache entbunden wird – überprüfen lassen und Rechtsmittel gegen sie einlegen können? Verfahren vor dem Gerichtshof
17 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. November 2021 sind die Rechtssachen C‑647/21 und C‑648/21 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
18 Das vorlegende Gericht hat beantragt, für die Vorabentscheidungsersuchen in den beiden Rechtssachen das beschleunigte Verfahren nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durchzuführen. Mit Entscheidung vom 29. November 2021 hat der Präsident des Gerichtshofs diese Anträge abgelehnt. Er hat dargelegt, dass das vorlegende Gericht allgemeine Argumente vorgebracht hat (
19 Am 18. Oktober 2022 hat der Gerichtshof die verbundenen Rechtssachen C‑647/21 und C‑648/21 bis zum Erlass des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C‑615/20 und C‑671/20 ausgesetzt. Am 20. Juli 2023 hat der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht das Urteil in der Rechtssache YP u. a. (Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters) (
20 In Anbetracht einiger Unklarheiten in der Antwort der Richterin A. N-B. hat der Gerichtshof sie gemäß Art. 101 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs um Klarstellung ersucht (
21 Die Prokuratura Rejonowa w Bytowie (Rayonstaatsanwaltschaft Bytów), die Prokuratura Okręgowa w Łomży (Regionalstaatsanwaltschaft Łomża), die dänische, die niederländische, die polnische und die schwedische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Mit Ausnahme der Prokuratura Rejonowa w Bytowie (Rayonstaatsanwaltschaft Bytów), der Prokuratura Okręgowa w Łomży (Regionalstaatsanwaltschaft Łomża) und der niederländischen Regierung haben die vorgenannten Parteien in der Sitzung vom 24. Januar 2024 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofs beantwortet. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs Vorbringen
22 Die dänische und die polnische Regierung sowie die Kommission sind der Ansicht, dass Art. 47 der Charta nicht auf die beim Sąd Okręgowy w Słupsku (Regionalgericht Słupsk) anhängigen Verfahren, in denen die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen ergangen sind, anwendbar sei. Die Kommission meint, obwohl sich die Vorlagefragen auf die Richtlinie 2016/343 bezögen, zielten sie nicht auf eine Auslegung ihrer Bestimmungen ab.
23 Die Prokuratura Rejonowa w Bytowie (Rayonstaatsanwaltschaft Bytów) und die Prokuratura Okręgowa w Łomży (Regionalstaatsanwaltschaft Łomża) machen geltend, die Vorlagefragen beträfen die Entbindung eines Richters von den ihm zugewiesenen Rechtssachen. Dies sei eine Frage der Organisation der Justiz in einem Mitgliedstaat, eine ausschließliche nationale Zuständigkeit, die durch das Unionsrecht nicht geregelt werde. Die Prokuratura Okręgowa w Łomży (Regionalstaatsanwaltschaft Łomża) macht ferner geltend, dass die Fragen, die die Richterin A. N-B. gestellt habe, ihre individuellen Umstände beträfen und daher persönlicher und nicht juristischer Natur seien. Würdigung
24 Nach Art. 51 Abs. 1 der Charta gelten ihre Bestimmungen für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Unionsrechts. Die Rechtssachen vor dem vorlegenden Gericht, die den verbundenen Rechtssachen C‑647/21 und C‑648/21 zugrunde liegen, sind strafrechtlicher Natur, und die zweite Vorlagefrage betrifft die Richtlinie 2016/343. Das vorlegende Gericht hat nicht dargelegt, inwiefern eine Auslegung dieser Richtlinie für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssachen von Bedeutung sein könnte. Den Vorlageentscheidungen ist auch nicht zu entnehmen, dass sie eine Frage der Auslegung oder Anwendung einer Vorschrift des Unionsrechts aufwerfen. Aus den Vorabentscheidungsersuchen geht in keiner Weise hervor, dass sich eine Person auf das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf beruft oder dass sich eine Person, die dieses Recht geltend macht, auf ein Recht oder eine Freiheit beruft, die das Unionsrecht garantiert (
25 Nach ständiger Rechtsprechung fällt die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten, einschließlich der Entziehung und Neuzuweisung von Rechtssachen, zwar in deren Zuständigkeit, doch muss die Ausübung dieser Zuständigkeit mit dem Unionsrecht und insbesondere mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV vereinbar sein (
26 Zum Vorbringen der Prokuratura Okręgowa w Łomży (Regionalstaatsanwaltschaft Łomża) zur persönlichen Natur der Vorlagefragen genügt der Hinweis, dass das Urteil YP auch die Zuständigkeit einzelner Richter betraf, die Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt hatten. In diesem Urteil hat der Gerichtshof über die Frage entschieden, ob diese Richter gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV weiterhin die bei ihnen anhängigen Strafsachen prüfen und entscheiden durften. Der Gerichtshof hat die Vorlagefragen beantwortet, um dem vorlegenden Gericht die Möglichkeit zu geben, in limine litis verfahrensrechtliche Fragen zu klären, die die Zuständigkeit dieser einzelnen Richter für die bei ihnen anhängigen Ausgangsverfahren betrafen (
27 Aus all diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass er, soweit es nicht um die Auslegung von Art. 47 der Charta geht, für die Entscheidung über die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen zuständig ist. Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen
28 Die Prokuratura Rejonowa w Bytowie (Rayonstaatsanwaltschaft Bytów) und die Prokuratura Okręgowa w Łomży (Regionalstaatsanwaltschaft Łomża) bestreiten die Zulässigkeit der vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen. Die Rechtssachen seien der Richterin A. N-B. am 18. Oktober 2021 entzogen und danach (einem) anderen Richter(n) zugewiesen worden. Die Richterin A. N-B. sei am 20. Oktober 2021 für die Vorabentscheidungsersuchen nicht zuständig gewesen, da sie zu diesem Zeitpunkt weder mit den nationalen Ausgangsverfahren, die diesen Ersuchen zugrunde lägen, befasst gewesen sei noch den entsprechenden Spruchkörpern des Sąd Okręgowy w Słupsku (Regionalgericht Słupsk) angehört habe. Die Vorlagefragen seien daher hypothetischer Natur, da ihre Beantwortung für die Entscheidung der bei diesem Gericht anhängigen Strafverfahren nicht erforderlich sei. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des/der Richter(s), dem/denen diese Rechtssachen zugewiesen worden seien, werde nicht in Frage gestellt. Die Prokuratura Rejonowa w Bytowie (Rayonstaatsanwaltschaft Bytów) und die Prokuratura Okręgowa w Łomży (Regionalstaatsanwaltschaft Łomża) tragen außerdem vor, dass die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen nicht den Anforderungen des Art. 94 Buchst. a und b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genügten.
29 Die dritte Vorlagefrage, die die Rechtsbehelfe betrifft, die den Beteiligten des Verfahrens vor dem vorlegenden Gericht zur Verfügung stehen, ist nach Ansicht der Kommission unzulässig, da sie sowohl hypothetisch sei als auch keine Vorfrage betreffe, die in limine litis zu entscheiden wäre. In der mündlichen Verhandlung hat die polnische Regierung erklärt, dass sie die Fragen des vorlegenden Gerichts für zulässig halte (
30 Ich halte es für zweckmäßig, zunächst die von der Kommission aufgeworfene Frage der Zulässigkeit der dritten Frage zu prüfen.
31 Die Vorabentscheidungsersuchen enthalten keinen Hinweis darauf, dass einer der Beteiligten des Verfahrens in den Rechtssachen, die den verbundenen Rechtssachen C‑647/21 und C‑648/21 zugrunde liegen, den Beschluss des Kollegiums, mit dem diese Rechtssachen der Richterin A. N-B entzogen werden sollten, beanstandet oder zu überprüfen versucht hat. Aus den dem Gericht vorliegenden Akten geht auch nicht hervor, dass diese Beteiligten in irgendeiner Weise daran gehindert oder davon abgehalten wurden, einen solchen Rechtsbehelf einzulegen oder eine solche Überprüfung zu beantragen. Daraus schließe ich, dass die dritte Frage des vorlegenden Gerichts hypothetischer Natur und damit unzulässig ist.
32 Zur Zulässigkeit der ersten und der zweiten Frage ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens während des gesamten Verfahrens erfüllt sein müssen (
33 Nach ständiger Rechtsprechung gilt für Fragen zur Auslegung des Unionsrechts, die ein nationales Gericht gemäß Art. 267 AEUV vorlegt, die Vermutung der Erheblichkeit. Im Rahmen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, das die Verantwortung für die spätere gerichtliche Entscheidung zu übernehmen hat, im Hinblick auf die besonderen Umstände der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt. Sowohl aus dem Wortlaut wie auch aus dem Aufbau des Art. 267 AEUV folgt jedoch, dass ein nationales Gericht nur dann ein Vorabentscheidungsersuchen vorlegen kann, wenn bei ihm eine Rechtssache anhängig ist, in der es eine Entscheidung zu treffen hat, bei der die Antwort des Gerichtshofs berücksichtigt werden kann. Der Gerichtshof gibt keine Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen ab. Ein Vorabentscheidungsersuchen muss also für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits vor dem vorlegenden Gericht oder zur Klärung einer Vorfrage des Unionsrechts oder des nationalen Verfahrensrechts in limine litis erforderlich sein (
34 Aus dem umfangreichen Schriftwechsel zwischen dem Gerichtshof und dem vorlegenden Gericht (
35 Was den Einwand anbelangt, die Antwort des Gerichtshofs sei für die Entscheidung der Strafverfahren, die den vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen, nicht erforderlich, so ist nicht ersichtlich, dass diese Strafverfahren einen materiellen Bezug zum Unionsrecht aufweisen, der es dem vorlegenden Gericht gebieten würde, dieses Recht anzuwenden, um in der Sache zu entscheiden (in limine litis über eine Verfahrensfrage zu entscheiden, bevor es in den Ausgangsverfahren in der Sache entscheidet (
36 In Rn. 69 des Urteils G. hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Erforderlichkeit der vom Gerichtshof erbetenen Auslegung des Unionsrechts im Sinne von Art. 267 AEUV voraussetzt, dass das vorlegende Gericht „allein die Konsequenzen aus dieser Auslegung ziehen kann“. In dem Ausgangsverfahren, das dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑269/21 zugrunde lag, wollte der vorlegende Richter wissen, ob ein Richter, der demselben aus drei Richtern bestehenden Spruchkörper wie er selbst angehörte, den Anforderungen an ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne des Unionsrechts genügte. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung des Unionsrechts für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits nicht erforderlich ist und dass das Vorabentscheidungsersuchen daher unzulässig ist, da der berichterstattende Richter eines aus drei Richtern bestehenden Spruchkörpers die Antworten des Gerichtshofs nicht allein berücksichtigen kann. Der Gerichtshof hat damit entschieden, dass der Richter, der das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑269/21 vorgelegt hat, nicht befugt war, einen anderen Richter, der demselben Spruchkörper angehörte, auszuschließen (
37 Der dem Urteil G. zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich deutlich von dem, der Gegenstand der vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen ist. Die Richterin A. N-B. beantragt nicht den Ausschluss eines der anderen Mitglieder des Sąd Okręgowy w Słupsku (Regionalgericht Słupsk). Wie in Nr. 35 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, ersucht das vorlegende Gericht um Angaben, die es ihm ermöglichen, in limine litis über die verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten zu entscheiden, die sich aus dem Beschluss des Kollegiums ergeben, mit dem die Richterin A. N-B. daran gehindert wird, ihr zugewiesene und tatsächlich bei ihr anhängige Rechtssachen zu verhandeln und zu entscheiden (
38 Ich weise ferner darauf hin, dass die Antwort des Gerichtshofs das vorlegende Gericht einschließlich des Richters bzw. der Richter, bei dem/denen die Rechtssachen, die Gegenstand der vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen sind, anhängig sind, sowie die für die Änderung der Besetzung der Spruchkörper des nationalen Gerichts zuständigen Justizorgane bindet (
39 Keiner der am Verfahren vor dem Gerichtshof Beteiligten bestreitet die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C‑648/21 (
40 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die verschiedenen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der ersten und der zweiten Frage zurückzuweisen. Aus den in den Nrn. 30 und 31 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen bin ich der Auffassung, dass die dritte Frage unzulässig ist. Materielle Prüfung
41 Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zweckmäßigerweise zusammen zu prüfen sind, möchte der Sąd Okręgowy w Słupsku (Regionalgericht Słupsk) wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts es dem Kollegium verwehren, die Rechtssachen, die Gegenstand der verbundenen Rechtssachen C‑647/21 und C‑648/21 sind, der Richterin A. N-B. zu entziehen und sie (einem) anderen Richter(n) zuzuweisen. Die erste Frage bezieht sich auf die Art und Weise der Berufung der Richter zum Kollegium, die fehlende Zustimmung der Richterin A. N-B. zur Entziehung der Rechtssachen und das Fehlen von Kriterien für eine solche Entziehung nach polnischem Recht. Die Fragen beziehen sich nicht speziell auf die Versetzung der Richterin A. N-B. von der Sechsten (Berufungs‑)Abteilung in die zweite (erstinstanzliche) Abteilung des Sąd Okręgowy w Słupsku (Regionalgericht Słupsk).
42 Aus dem Sachverhalt und den Ausführungen in den Vorabentscheidungsersuchen ergibt sich, dass die Versetzung der Richterin A. N-B. (
43 Es trifft auch zu, dass fast gleichzeitig Disziplinarverfahren gegen die Richterin A. N-B. eingeleitet wurden. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen kann nicht geschlossen werden, dass die Versetzung der Richterin A. N-B. von der Berufungsabteilung in die erstinstanzliche Abteilung desselben Gerichts und die Entziehung von ihr zugewiesenen Rechtssachen im Rahmen eines förmlichen Disziplinarverfahrens erfolgt sind. Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Versetzung der Richterin A. N-B. und die Entbindung von den ihr zugewiesenen Rechtssachen tatsächlich eine verdeckte und damit rechtswidrige Disziplinarmaßnahme darstellt.
44 In Anbetracht ihrer Gleichzeitigkeit und ihres offenkundig gemeinsamen Zwecks schlage ich vor, die Versetzung der Richterin A. N-B. zusammen mit der Entbindung von den ihr zugewiesenen Rechtssachen zu prüfen, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben (
45 Das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und ist von grundlegender Bedeutung für die Rechtsordnung der Union (
46 Die verschiedenen Formen von Erklärungen oder Eiden, die Richter ablegen, um in uneingeschränkter Unabhängigkeit zu entscheiden, wären bedeutungslos, wenn sie Gefahr liefen, bei der Ausübung ihres Amtes von ihren Kollegen unter Druck gesetzt zu werden, insbesondere von denjenigen, die für die Besetzung der Spruchkörper und/oder die Zuweisung der Rechtssachen zuständig sind. Dieser Druck kann informeller Natur sein und von der Versetzung von Richtern (wie im vorliegenden Fall geschehen) über die Zuweisung und Neuzuweisung von Rechtssachen (wie im vorliegenden Fall ebenfalls geschehen) bis hin zur Einleitung und Durchführung von Disziplinarverfahren (wie im vorliegenden Fall möglicherweise geschehen) reichen. Ein solches Verhalten von Richterkollegen ist mehr als nur unethisch – es ist für Richter nicht minder rechtswidrig, ihre Kollegen bei der Ausübung ihres Amtes unter Druck zu setzen, wie für Mitglieder der Exekutive oder der Legislative. Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für Fälle, in denen Richter von ihren Kollegen unter Druck gesetzt werden, weil sie ihrer Pflicht nachkommen, sich in der Öffentlichkeit zu Fragen zu äußern, die die Gestaltung der Rechtsordnung und die Ausübung der richterlichen Gewalt betreffen (
47 Diese Auffassung wird durch die Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) als auch des Gerichtshofs gestützt. In seinem Urteil in der Rechtssache Parlov-Tkalčić/Kroatien hat der EGMR festgestellt, dass „die richterliche Unabhängigkeit [verlangt], dass der einzelne Richter nicht nur von unzulässigen Einflüssen außerhalb der Justiz, sondern auch von solchen innerhalb der Justiz frei sein muss. Diese interne richterliche Unabhängigkeit setzt voraus, dass der Richter frei von Weisungen oder Druck seitens der Richterkollegen oder derjenigen ist, die im Gericht Leitungsfunktionen ausüben, wie z. B. der Präsident des Gerichts oder der Vorsitzende einer Abteilung des Gerichts … Das Fehlen ausreichender Garantien, die die Unabhängigkeit der Richter innerhalb der Justiz und insbesondere gegenüber ihren richterlichen Vorgesetzten sicherstellen, kann den [EGMR] zu dem Schluss veranlassen, dass die Zweifel eines Beschwerdeführers an der (Unabhängigkeit und) Unparteilichkeit eines Gerichts als objektiv gerechtfertigt anzusehen sind …“ (
48 Im Urteil W. Ż. (
49 Daraus folgt, dass die Regeln für die nicht einvernehmliche Versetzung eines Richters zur Vermeidung von Willkür und/oder Manipulationsgefahr anhand von im Vorhinein bekannten Kriterien klar und transparent festgelegt werden müssen (
50 Aus den Vorabentscheidungsersuchen und dem schriftlichen und mündlichen Vorbringen der Beteiligten geht hervor, dass das polnische Recht über die nicht einvernehmliche Versetzung von Richtern und die Entziehung von Rechtssachen nicht mit den vorgenannten Vorschriften und Grundsätzen in Einklang steht (
51 Auf Fragen des Gerichtshofs in der mündlichen Verhandlung hat die polnische Regierung bestätigt, dass Art. 22a des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Änderung des Aufgaben- und infolgedessen Zuständigkeitsbereichs eines Richters einschließlich der Versetzung in eine andere Abteilung eines Gerichts regelt. Nach Art. 22a §§ 1 und 4a dieses Gesetzes bedürfen solche Änderungen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des betreffenden Richters. Zudem kann gegen solche Entscheidungen bei der KRS Widerspruch eingelegt werden (
52 Nach Art. 22a § 4b Nr. 1 des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn „die Versetzung in eine Abteilung erfolgt, die sich mit Sachen aus dem gleichen Bereich befasst“. Nach Art. 22a § 5 Nr. 1 des Gesetzes ist das Widerspruchsrecht eines Richters ausgeschlossen, wenn „er in eine Abteilung versetzt wurde, die sich mit Sachen aus dem gleichen Bereich befasst“ (
53 Was die Versetzung der Richterin A. N-B. von der Berufungsabteilung in die erstinstanzliche Abteilung des Sąd Okręgowy w Słupsku (Regionalgericht Słupsk) angeht, so ist der Verweis in der Anordnung vom 13. Oktober 2021 auf die Notwendigkeit, die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Berufungsabteilung und der erstinstanzlichen Abteilung zu gewährleisten, sowie auf einen nicht näher bezeichneten Schriftwechsel zwischen dem Präsidenten des Sąd Okręgowy w Słupsku (Regionalgericht Słupsk) und dem Vorsitzenden einer seiner Abteilungen kurz und vage. Im Hinblick auf die möglichen negativen Auswirkungen dieser Versetzungsentscheidung sowohl auf die unabhängige Amtsausübung der Richterin A. N-B. als auch auf ihre berufliche Laufbahn stellt eine solche knappe Erklärung bei weitem keine ausreichende Begründung dar (
54 Hinsichtlich des Beschlusses des Kollegiums und der nicht einvernehmlichen Entbindung der Richterin A. N-B. von den ihr zugewiesenen Rechtssachen hat die polnische Regierung in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass gemäß Art. 47b des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein Richter grundsätzlich weiterhin mit den bei ihm anhängigen Rechtssachen befasst bleibt, auch wenn er an ein anderes Gericht versetzt oder abgeordnet wird. Diese Regelung scheint im Einklang mit dem Grundsatz der Unabsetzbarkeit der Richter zu stehen. Gemäß Art. 47b §§ 5 und 6 des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit können jedoch einem Richter im Fall seiner Versetzung an einen anderen Dienstort oder seiner Abordnung entweder auf seinen Antrag hin oder von Amts wegen durch das Kollegium des betreffenden Gerichts Rechtssachen entzogen werden (
55 Meines Erachtens stehen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und die Grundsätze der Unabsetzbarkeit der Richter und der richterlichen Unabhängigkeit Bestimmungen wie Art. 47b §§ 5 und 6 des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit entgegen. Diese Bestimmungen scheinen eine willkürliche und ungehinderte Entziehung von Rechtssachen von Amts wegen (
56 Vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht hat es den Anschein, dass der Beschluss des Kollegiums, der Richterin A. N-B. die Rechtssachen zu entziehen, vor ihrer Versetzung von der Berufungsabteilung in die erstinstanzliche Abteilung des Sąd Okręgowy w Słupsku (Regionalgericht Słupsk) gefasst wurde. Sollte sich dies als zutreffend erweisen, könnte der Beschluss des Kollegiums unter Verstoß gegen Art. 47b §§ 5 und 6 des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit gefasst worden sein, wonach einem Richter Rechtssachen nach, aber nicht vor einer Versetzung entzogen werden können. Die Gründe für die Entscheidung des Kollegiums sind ebenfalls unbekannt, zumindest in formeller Hinsicht (
57 In Anbetracht der unmittelbaren Wirkung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ( Ergebnis
58 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Sąd Okręgowy w Słupsku (Regionalgericht Słupsk, Polen) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit den Grundsätzen der Unabsetzbarkeit der Richter, der richterlichen Unabhängigkeit und des Vorrangs des Unionsrechts ist dahin auszulegen, dass – er erstens nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die die nicht einvernehmliche Versetzung von Richtern zulassen und gegen eine solche Entscheidung kein Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren vorsehen, das die in den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte, insbesondere die Verteidigungsrechte, in vollem Umfang wahrt; – er zweitens die zuständigen Justizorgane eines nationalen Gerichts unter diesen Umständen verpflichtet, eine Anordnung des Präsidenten dieses Gerichts, einen Richter von einer Berufungsabteilung dieses Gerichts in eine erstinstanzliche Abteilung zu versetzen, unangewendet zu lassen und diesen Richter wieder in die Berufungsabteilung zu versetzen; – er drittens nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die es erlauben, einem Richter willkürlich und ungehindert Rechtssachen von Amts wegen ohne seine Zustimmung zu entziehen und gegen diese Entscheidung kein Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren vorsehen, das die in den Art. 47 und 48 der Charta verankerten Rechte, insbesondere die Verteidigungsrechte, in vollem Umfang wahrt; – viertens im Fall einer solchen Entziehung die Spruchkörper des nationalen Gerichts, denen die Rechtssachen neu zugewiesen worden sind, diese Neuzuweisung unangewendet lassen müssen und die für die Bestimmung und Änderung der Zusammensetzung der Spruchkörper dieses nationalen Gerichts zuständigen Justizorgane diese Rechtssachen dem ursprünglich mit ihnen befassten Spruchkörper wieder zuweisen müssen.