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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.04.2024 – C-650/22
Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2024:375
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 30. April 2024 ( Rechtssache C‑650/22 Fédération internationale de football association (FIFA) gegen BZ, Beteiligte: Union Royale Belge des Sociétés de Football-Association ASBL (URBSFA), SA Sporting du Pays de Charleroi, Fédération Internationale des Footballeurs Professionnels, Union Nationale des Footballeurs Professionnels, Fédération Internationale des Footballeurs Professionnels, Division Europe (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons [Berufungsgericht Mons, Belgien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Kartellverbote – FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern – Vorzeitige Auflösung eines zwischen einem Verein und einem Spieler geschlossenen Vertrags – Rechtsvorschriften, mit denen ein anderer Verein bestraft wird, der den fraglichen Spieler beschäftigt – Verbot der Ausstellung der für den Transfer dieses Spielers zu diesem anderen Verein erforderlichen Bescheinigung“ I. Einleitung
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons (Berufungsgericht, Mons, Belgien), das die Auslegung der Art. 45 und 101 AEUV betrifft, ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen BZ, einem Fußballspieler, und der Fédération internationale de football association (Weltfußballverband, im Folgenden: FIFA) über den Schaden, den der Spieler aufgrund bestimmter FIFA-Bestimmungen über Vertragsbeziehungen zwischen Spielern und Vereinen angeblich erlitten hat.
2 Die in Rede stehenden Regeln betreffen die Entschädigung, sportliche Sanktionen und die Ausstellung eines obligatorischen internationalen Freigabescheins (international transfer ticket, im Folgenden: ITC) im Fall einer angeblichen Vertragsauflösung ohne triftigen Grund.
3 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich prüfen, ob die Art. 45 und 101 AEUV oder Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) den beanstandeten Bestimmungen entgegenstehen. II. Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefrage A. Die Parteien des Rechtsstreits
4 BZ ist ein ehemaliger Berufsfußballspieler mit Wohnsitz in Paris (Frankreich).
5 Die SA Sporting du Pays de Charleroi ist ein belgischer Fußballverein.
6 Die FIFA ist ein Verband, der im Jahr 1904 in Paris gegründet wurde. Sie hat ihren Sitz in Zürich (Schweiz) und unterliegt dem schweizerischen Recht. Der Zweck der FIFA, der in Art. 2 der FIFA-Statuten beschrieben ist, ist u. a. „das Festlegen von Regeln und Bestimmungen sowie die Sicherstellung ihrer Durchsetzung“ (
7 Nach Art. 11 und 14 der FIFA-Statuten kann jeder „Verband, der in [einem bestimmten] Land für die Organisation und Kontrolle des Fußballs in all seinen Formen verantwortlich ist“, ein Mitglied der FIFA werden, sofern er u. a. bereits Mitglied einer der sechs durch die FIFA anerkannten und in Art. 22 der FIFA-Statuten genannten kontinentalen Konföderationen ist. Zu diesen gehört die Union des associations européennes de football (Union Europäischer Fußballverbände, UEFA). Ein solcher Verband muss sich zunächst verpflichten, die Statuten, Reglemente, Weisungen und Entscheide der FIFA sowie die der kontinentalen Konföderation, deren Mitglied er bereits ist, einzuhalten. In der Praxis sind derzeit mehr als 200 nationale Fußballverbände Mitglieder der FIFA. Als solche haben sie nach den Art. 14 und 15 der FIFA-Statuten u. a. „ihre eigenen Mitglieder zur Einhaltung der Statuten, Reglemente, Weisungen und Beschlüsse von FIFA-Organen zu verpflichten“ ( B. Die beanstandeten Bestimmungen
8 Am 22. März 2014 erließ die FIFA einen Rechtsakt mit dem Titel „FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern“ (im Folgenden: RSTS), der am 1. August desselben Jahres in Kraft trat. Durch dieses Reglement wurde ein früheres Reglement mit dem gleichen Titel aufgehoben und ersetzt.
9 Art. 9 Abs. 1 RSTS lautet wie folgt: „Ein Spieler, der bei einem Verband registriert ist, darf nur bei einem anderen Verband registriert werden, wenn dieser einen internationalen Freigabeschein erhalten hat. Er wird kostenlos, bedingungslos und uneingeschränkt ausgestellt. Vereinbarungen, die diese Bestimmungen missachten, sind ungültig. Der Verband, der den internationalen Freigabeschein ausstellt, lässt der FIFA eine Kopie zukommen. Das administrative Verfahren zur Ausstellung eines internationalen Freigabescheins ist in Anhang 3 Art. 8 … dieses Reglements geregelt.“
10 Anhang 3 Art. 8.2 Abs. 7 RSTS bestimmt: „Der ehemalige Verband darf keinen internationalen Freigabeschein zustellen, falls zwischen dem ehemaligen Verein und dem Berufsspieler auf der Grundlage von Umständen gemäß Anhang 3 Art. 8.2 Abs. 4 lit. b eine Vertragsstreitigkeit besteht. …“
11 Anhang 3 Art. 8.2 Abs. 4 Buchst. b RSTS wiederum lautet: „Binnen sieben Tagen ab Datum der ICT‑Anforderung muss der ehemalige Verband … die ICT‑Anforderung ablehnen und … den Grund für die Ablehnung angeben, der darin bestehen kann, dass der Vertrag zwischen dem ehemaligen Verein und dem Berufsspieler noch nicht abgelaufen ist oder die vorzeitige Vertragsauflösung nicht in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt ist.“
12 Art. 17 RSTS bestimmt: „Löst eine Partei einen Vertrag ohne triftigen Grund auf, kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung: 1. Die vertragsbrüchige Partei ist in jedem Fall zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 20 und Anhang 4 zur Ausbildungsentschädigung und sofern vertraglich nichts Anderes vereinbart wurde, werden bei der Festlegung der Entschädigung aufgrund eines Vertragsbruchs nationales Recht, die Besonderheit des Sports sowie alle anderen objektiven Kriterien berücksichtigt. Darunter fallen insbesondere die Entlohnung und andere Leistungen, die dem Spieler gemäß gegenwärtigem und/oder neuem Vertrag zustehen, die verbleibende Vertragslaufzeit bis maximal fünf Jahre, die Höhe von Gebühren und Ausgaben, für die der ehemalige Verein aufgekommen ist (und die über die Dauer des Vertrags amortisiert wurden) sowie die Frage, ob sich der Vertragsbruch während der Schutzzeit ereignete. 2. Das Recht auf Entschädigung kann nicht an Dritte abgetreten werden. Hat ein Berufsspieler eine Entschädigung zu zahlen, gelten für ihn und den neuen Verein sowohl eine Kollektiv- als auch eine Einzelhaftung. Der Betrag kann vertraglich festgelegt oder zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. … 4. Im Falle eines Vertragsbruchs oder bei Anstiftung zum Vertragsbruch in der Schutzzeit können einem Verein zusätzlich zur Verpflichtung, eine Entschädigung zu zahlen, auch sportliche Sanktionen auferlegt werden. Ein Verein, der einen Berufsspieler, der seinen Vertrag ohne triftigen Grund aufgelöst hat, unter Vertrag nimmt, macht sich der Anstiftung zum Vertragsbruch schuldig, es sei denn, er kann den Gegenbeweis antreten. Als Sanktion wird dem fehlbaren Verein für zwei vollständige und aufeinanderfolgende Registrierungsperioden die Registrierung von Spielern auf nationaler und internationaler Ebene verweigert. Der Verein darf erst ab der nächsten Registrierungsperiode wieder neue Spieler registrieren (ob national oder international), nachdem er die betreffende sportliche Sanktion vollständig verbüßt hat. Er darf insbesondere weder von der Ausnahmeregelung noch von den provisorischen Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 1 dieses Reglements Gebrauch machen, um Spieler zu einem früheren Zeitpunkt zu registrieren.“ C. Ausgangsverfahren
13 BZ war von 2004 bis 2019 Profifußballer.
14 Am 20. August 2013 unterzeichnete er einen Vierjahresvertrag mit dem russischen Profifußballverein Futbolny Klub Lokomotiv (im Folgenden: Lokomotiv Moskau).
15 Am 22. August 2014 löste Lokomotiv Moskau diesen Vertrag auf und beantragte bei der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten der FIFA (im Folgenden: KBS) unter Berufung auf einen angeblichen Vertragsbruch und eine angebliche „Vertragsauflösung ohne triftigen Grund“ im Sinne von Art. 17 RSTS, BZ zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 20 Mio. Euro zu verurteilen. BZ erhob daraufhin Widerklage auf Zahlung der ausstehenden Gehälter durch Lokomotiv Moskau und auf Entschädigung in Höhe der Entlohnung, die ihm nach dem Vertrag zugestanden hätte, wenn dieser nicht vorzeitig aufgelöst worden wäre.
16 In der Folge begann BZ nach einem neuen Verein zu suchen, der ihn unter Vertrag nehmen könnte, was sich als schwierig erwies. BZ macht geltend, dies sei der Fall gewesen, weil die Gefahr bestanden habe, dass der neue Verein gesamtschuldnerisch mit ihm zur Zahlung der gegebenenfalls an Lokomotiv Moskau zu leistenden Entschädigung habe haftbar gemacht werden können.
17 BZ trägt vor, dass er trotz des Interesses mehrerer Vereine nur ein Angebot erhalten habe, nämlich von Sporting du pays de Charleroi, die ihm am 19. Februar 2015 ein Verpflichtungsangebot mit zwei aufschiebenden kumulativen Bedingungen zugesandt habe: Erstens, dass er bis spätestens 30. März 2015 entsprechend den geltenden Regeln registriert und zugelassen sei, für die erste Mannschaft der Sporting du Pays de Charleroi in allen offiziellen von der Union Royale Belge des Sociétés de Football-Association ASBL (Königlicher Belgischer Fußballverband, im Folgenden: URBSFA), der UEFA oder der FIFA organisierten Wettkämpfen zu spielen, und zweitens, dass er (zum selben Zeitpunkt) die schriftliche und bedingungslose Bestätigung erhalten habe, dass die Sporting du Pays de Charleroi nicht als Gesamtschuldnerin (in solidum) für jegliche Entschädigung (insbesondere die Entschädigung wegen Vertragsbruchs), die BZ möglicherweise gegenüber Lokomotiv Moskau schulde, in Anspruch genommen werden könne.
18 Mit Schreiben vom 20. Februar und 5. März 2015 beantragten die jeweiligen Beistände von BZ und Sporting du Pays de Charleroi sowohl bei der FIFA als auch bei der URBSFA die Bestätigung, dass entsprechend den geltenden Regeln BZ registriert und zugelassen werden könne, um für die erste Mannschaft von Sporting du Pays de Charleroi zu spielen, und dass Art. 17 Ziff. 2 und 4 RSTS auf BZ nicht angewendet werde.
19 Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 antwortete die FIFA, dass nur das zuständige Entscheidungsorgan und nicht ihr Verwaltungsorgan befugt sei, die Bestimmungen des RSTS anzuwenden. Die URBSFA teilte am 6. März 2015 mit, dass gemäß den FIFA-Regeln die Registrierung von BZ nicht erfolgen könne, solange von seinem ehemaligen Verein kein ITC ausgestellt worden sei.
20 Mit Entscheidung vom 18. Mai 2015 gab die KBS dem Antrag von Lokomotiv Moskau teilweise statt, legte die Höhe der von BZ zu zahlenden Entschädigung auf 10,5 Mio. Euro fest und wies die Forderungen von BZ zurück. Die KBS entschied außerdem, dass Art. 17 Ziff. 2 RSTS auf BZ für die Zukunft nicht anwendbar sei. Diese Entscheidung wurde am 27. Mai 2016 vom Court of Arbitration for Sport (Schiedsgericht für Sport, CAS) in einem Berufungsverfahren bestätigt.
21 Mit Vertrag vom 24. Juli 2015 wurde BZ vom Verein Olympique de Marseille (Frankreich) verpflichtet.
22 Am 9. Dezember 2015 verklagte BZ die FIFA und die URBSFA vor dem tribunal de commerce du Hainaut, division de Charleroi (Handelsgericht Hainaut, Abteilung Charleroi, Belgien) auf Ersatz des Schadens, nämlich den entgangenen Gewinn in Höhe von 6 Mio. Euro, der ihm aufgrund der Anwendung der angefochtenen Bestimmungen, die er als unionsrechtswidrig ansieht, entstanden sein soll.
23 Mit Urteil vom 19. Januar 2017 befand dieses Gericht, dass der Anspruch von BZ dem Grunde nach begründet ist, und verurteilte die FIFA und die URBSFA zur Zahlung eines vorläufigen Betrags von 60001 Euro.
24 Die FIFA hat gegen dieses Urteil Berufung beim vorlegenden Gericht eingelegt. Die URBSFA, die dem Verfahren beigetreten ist, beantragt ebenfalls, das Urteil vom 19. Januar 2017 abzuändern. D. Die Vorlagefrage
25 Vor diesem Hintergrund hat die Cour d’appel de Mons (Berufungsgericht Mons) mit Entscheidung vom 19. September 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Oktober 2022, dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind die Art. 45 und 101 AEUV dahin auszulegen, dass sie Folgendes verbieten: – den Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung des Spielers und des Vereins, der ihn verpflichten möchte, für die Zahlung der Entschädigung, die dem Verein zusteht, dessen Vertrag mit dem Spieler ohne triftigen Grund aufgelöst wurde, wie in Art. 17 Ziff. 2 RSTS in Verbindung mit den in Art. 17 Ziff. 4 dieses Reglements vorgesehenen sportlichen Sanktionen und den in Art. 17 Ziff. 1 des Reglements vorgesehenen finanziellen Sanktionen festgelegt; – die Möglichkeit für den Verband, dem der ehemalige Verein des Spielers angehört, den ITC, der für die Verpflichtung des Spielers durch einen neuen Verein erforderlich ist, nicht auszustellen, wenn zwischen dem ehemaligen Verein und dem Spieler ein Rechtsstreit besteht (Art. 9 Abs. 1 RSTS der FIFA und Anhang 3 Art. 8.2 Abs. 7 RSTS)?
26 Die FIFA, BZ, die URBSFA, die Fédération Internationale des Footballeurs Professionnels (Internationale Föderation der Berufsfußballspieler, FIFPro), die Fédération Internationale des Footballeurs Professionnels, Division Europe (FIFPro Europe) ( III. Würdigung A. Zulässigkeit
27 Die FIFA und die URBSFA rügen die mangelnde Bestimmtheit der Vorlageentscheidung und machen geltend, dass das Ausgangsverfahren als „rein interner“ Rechtsstreit anzusehen sei, weshalb die vorliegende Rechtssache für unzulässig zu erklären sei. Die griechische, die französische und die ungarische Regierung hegen ähnliche Zweifel an der Zulässigkeit der Rechtssache.
28 Dieser Ansicht kann ich mich nicht anschließen. Die Rechtsfragen gehen aus der Vorlageentscheidung eindeutig hervor. Alle Parteien haben die Bedeutung und den Kontext der Vorlagefrage, den tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sich die Vorlagefrage stellt, sowie die Tatsache, dass der Rechtsstreit insoweit einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist, als der Fußballspieler, der die französische Staatsangehörigkeit besaß und in Frankreich seinen Wohnsitz hatte, geltend gemacht hat, daran gehindert worden zu sein, nach Belgien zu ziehen, um dort seinen Beruf auszuüben, vollumfänglich erfasst ( B. Begründetheit
29 Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage im Wesentlichen wissen, ob die Art. 45 und 101 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie der Anwendung der von der FIFA aufgestellten Regeln entgegenstehen, wonach erstens ein Spieler und der Verein, der ihn verpflichten möchte, für die Zahlung der Entschädigung, die dem Verein zusteht, dessen Vertrag mit dem Spieler ohne triftigen Grund aufgelöst worden ist, gesamtschuldnerisch haften, und zweitens der Verband, dem der ehemalige Verein des Spielers angehört, die Möglichkeit hat, den ITC, der für die Verpflichtung des Spielers durch einen neuen Verein erforderlich ist, nicht auszustellen, wenn ein Rechtsstreit zwischen dem ehemaligen Verein und dem Spieler besteht. 1. Methodische Anmerkungen
30 Es ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof unlängst zwei Grundsatzurteile zu Vorschriften gefällt hat, die von privaten Einrichtungen aufgestellt wurden, die für die Organisation und Kontrolle des Fußballs auf weltweiter, europäischer und nationaler Ebene zuständig sind (
31 Der Gerichtshof prüft Regeln wie die beanstandeten Bestimmungen sowohl im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln als auch im Hinblick auf die Vorschriften des Binnenmarkts (
32 Nach der Logik der Verträge sollen sowohl die Grundfreiheiten als auch die Wettbewerbsvorschriften das Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten (staaten als öffentliche Einrichtungen richteten, während die Wettbewerbsregeln private Unternehmen binden sollten.
33 Im Laufe der Jahre wurde diese Trennung jedoch verwischt. Es lässt sich oft schwerlich bestreiten, dass einige private Einrichtungen in einer Weise handeln, die der eines Staates nahekommt – sei es allein aufgrund ihrer wirtschaftlichen Macht oder wegen der Art und Weise, in der sie „Vorschriften“ erlassen –, während es andere Fälle gibt, in denen ein Staat eher wie ein privates Unternehmen handelt. Der Gerichtshof hat daher mit solchen Entwicklungen Schritt halten (müssen), und die Rechtsprechung hat sich weiterentwickelt: Einerseits wurden die Binnenmarktfreiheiten in bestimmten Fällen auf private Einrichtungen angewandt (
34 Darüber hinaus hat der Gerichtshof in einigen Fällen entschieden, dass der gleiche Sachverhalt sowohl unter die Grundfreiheiten als auch unter die Wettbewerbsvorschriften fällt. Mit anderen Worten bestand der Ansatz nicht mehr in der Wahl zwischen zwei Optionen (entweder die Wettbewerbsvorschriften oder die Grundfreiheiten), sondern in einer parallelen (oder kumulativen) Wahl. In Anbetracht der vorstehend dargelegten ursprünglichen Ratio der Verträge könnte sich die Frage stellen, aus welchen Gründen der Gerichtshof zu diesem Ansatz gelangt ist. Eine solche parallele Anwendung von Bestimmungen kann zwar zu der wünschenswerten Situation führen, dass keine von einer Einrichtung wie der FIFA aufgestellte Regel vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgenommen ist, sie ist jedoch nicht frei von Schwierigkeiten: Was geschieht, wenn z. B. festgestellt wird, dass eine beanstandete Bestimmung mit Art. 101 AEUV vereinbar ist, aber gegen Art. 45 AEUV verstößt, oder umgekehrt? Die intuitive Antwort hierauf ist eindeutig: Beide Regelungskomplexe (das Wettbewerbsrecht und die Grundfreiheiten) sind unabhängig voneinander in der Sache zu prüfen.
35 Nehmen wir als Beispiel das Urteil des Gerichtshofs Royal Antwerp Football Club (
36 Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Rechtsfolgen, die mit Verstößen gegen die Grundfreiheiten und mit Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsvorschriften verbunden sind, grundlegend unterscheiden: Hat der Gerichtshof einmal festgestellt, dass die FIFA z. B. gegen Art. 45 AEUV verstößt, können die beanstandeten Bestimmungen im Rahmen der Zuständigkeit der FIFA nicht angewandt werden, soweit der Binnenmarkt der Union betroffen ist. Jedoch muss weiterhin ein grenzüberschreitender Aspekt zwischen Mitgliedstaaten vorhanden sein. Sobald hingegen ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV festgestellt worden ist, dürfen die beanstandeten Bestimmungen nicht angewandt werden, nicht einmal innerhalb eines Mitgliedstaats.
37 Wie dem auch sei, in den vorliegenden Schlussanträgen werde ich denselben Ansatz verfolgen wie der Gerichtshof in den oben genannten Grundsatzurteilen. Ich werde sowohl Art. 45 AEUV als auch Art. 101 AEUV prüfen. 2. Die beanstandeten Bestimmungen
38 An dieser Stelle halte ich es für hilfreich, die beanstandeten Bestimmungen kurz zu rekapitulieren.
39 Nach Art. 17 Ziff. 1, 2 und 4 RSTS haften ein Spieler und der Verein, der ihn verpflichten möchte, gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Entschädigung, die dem Verein zusteht, dessen Vertrag mit dem Spieler ohne triftigen Grund aufgelöst worden ist. Darüber hinaus werden dem Spieler und dem Verein sportliche und finanzielle Sanktionen auferlegt. Im Folgenden werde ich diese Regeln als „Entschädigungs- und Sanktionsregeln“ bezeichnen.
40 Nach Art. 9 Abs. 1 RSTS und Anhang 3 Art. 8.2 Abs. 7 RSTS ist der Verband, dem der ehemalige Verein des Spielers angehört, berechtigt, den ITC, der für die Verpflichtung des Spielers durch einen neuen Verein erforderlich ist, nicht auszustellen, wenn zwischen dem ehemaligen Verein und dem Spieler ein Rechtsstreit besteht. 3. Beschränkung gemäß Art. 45 AEUV
41 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs steht Art. 45 AEUV jeder Maßnahme – gleichviel, ob diese aus Gründen der Staatsangehörigkeit unterscheidet oder unabhängig von der Staatsangehörigkeit anwendbar ist – entgegen, die Unionsbürger benachteiligen könnte, wenn diese im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihres Herkunftsmitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen, indem sie die Unionsbürger daran hindert oder davon abhält, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen (
42 Der beschränkende Charakter aller beanstandeten Bestimmungen kann kaum bezweifelt werden, was nicht zuletzt dadurch belegt wird, dass keine der am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien versucht, einen solchen beschränkenden Charakter in Frage zu stellen.
43 Die Vorschriften, die eine gesamtschuldnerische Haftung des neuen Vereins für die Zahlung der Entschädigung wegen Vertragsbruchs vorsehen, die der Berufsspieler seinem ehemaligen Verein im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung ohne triftigen Grund schuldet, sind nämlich geeignet, Vereine aus Furcht vor einem finanziellen Risiko davon abzuschrecken oder abzuhalten, den Spieler zu verpflichten. Das Gleiche gilt für die sportliche Sanktion eines Verbots der Registrierung neuer Spieler auf nationaler oder internationaler Ebene für zwei vollständige und aufeinanderfolgende Registrierungsperioden sowie für die Nichtausstellung des ITC. Dies kann einen Spieler tatsächlich daran hindern, seinen Beruf bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Verein auszuüben.
44 In diesem Zusammenhang braucht nicht geprüft zu werden, ob die beanstandeten Bestimmungen eine mittelbare Diskriminierung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten darstellen oder ob sie ein bloßes Hindernis für den freien Personenverkehr sind. Entscheidend ist, dass Spieler tatsächlich daran gehindert werden, zu Vereinen in anderen Mitgliedstaaten zu wechseln. Genau dies ist im vorliegenden Fall geschehen: BZ, ein französischer Staatsangehöriger, der einer Erwerbstätigkeit nachging, beabsichtigte, in Belgien, einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besaß, eine Arbeit aufzunehmen. Die beanstandeten Bestimmungen haben ihn tatsächlich daran gehindert. 4. Zu Art. 101 AEUV
45 Nach Art. 101 Abs. 1 AEUV sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten.
46 Die beanstandeten Bestimmungen stellen Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV dar (
47 Als Nächstes werde ich prüfen, ob die beanstandeten Bestimmungen eine Verhaltensweise darstellen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezweckt oder bewirkt.
48 BZ und FIFPro machen geltend, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen sei, dass die beanstandeten Bestimmungen die Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV bezwecken (
49 Dagegen verneinen die FIFA und die URBSFA eine Einschränkung nach Art. 101 Abs. 1 AEUV und konzentrieren sich auf eine mögliche Rechtfertigung der beanstandeten Bestimmungen. Die griechische und die ungarische Regierung nehmen eine ähnliche Analyse vor. Im Wesentlichen verweist die französische Regierung die Frage einer bezweckten oder bewirkten Einschränkung gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV an das vorlegende Gericht zurück (
50 Nach Ansicht der Kommission liegt eine bewirkte Einschränkung des Wettbewerbs vor. Angesichts des Inhalts, des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs sowie der Ziele, die mit den beanstandeten Bestimmungen verfolgt würden, könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckten, da sie nur im Fall der Vertragsauflösung ohne triftigen Grund anwendbar seien und daher keine Auswirkung auf die Möglichkeit der Vereine hätten, frei in Wettbewerb zueinander zu treten, indem sie Spieler sowohl bei Ablauf des Vertrags, der die Spieler an ihren ehemaligen Verein binde, als auch während der Laufzeit dieses Vertrags verpflichteten, sofern alle Betroffenen mit dem Vertragsabschluss einverstanden seien und die verschiedenen zeitlichen und sachlichen Regeln zur Registrierung von Spielern erfüllt seien. a) Bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs (Art. 101 Abs. 1 AEUV)
51 Um festzustellen, ob eine bezweckte oder eine bewirkte Einschränkung des Wettbewerbs vorliegt, ist in einem ersten Schritt der Zweck des fraglichen Verhaltens zu prüfen. Stellt sich am Ende einer solchen Prüfung heraus, dass dieses Verhalten einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt, braucht nicht geprüft zu werden, wie es sich auf den Wettbewerb auswirkt. Nur, wenn mit diesem Verhalten kein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, ist es daher erforderlich, in einem zweiten Schritt seine Wirkung zu prüfen (
52 Das Zusammenspiel der beanstandeten Bestimmungen führt zu folgendem Szenario: Art. 17 RSTS sieht vor, dass eine Entschädigung zu zahlen ist und strenge sportliche Sanktionen verhängt werden, sobald ein Spieler seinen Vertrag ohne triftigen Grund aufgelöst hat. Darüber hinaus erhält dieser Spieler gemäß Anhang 3 Art. 8.2 Abs. 7 RSTS nicht den ITC, der es einem Verein ermöglicht, den Spieler aufzustellen.
53 Mit anderen Worten sind die Folgen für einen Spieler, der einen Vertrag ohne triftigen Grund auflöst, so drakonisch, dass es höchst unwahrscheinlich ist, dass er diesen Weg einschlagen wird. Die beanstandeten Bestimmungen sind so ausgestaltet, dass sie abschreckend wirken und es jedem Spieler kalt über den Rücken läuft. Das gleiche gilt für Vereine, die möglicherweise daran interessiert sind, Spieler mit neuen Angeboten zu locken, während diese Spieler sich noch in einem laufenden Vertragsverhältnis befinden. Das „Preisschild“ für eine solche Vorgehensweise wäre extrem hoch.
54 Daher schränken die beanstandeten Bestimmungen in einem Fall, in dem ein Spieler seinen Vertrag ohne triftigen Grund aufgelöst hat, ihrem Wesen nach (
55 Indem die streitigen Bestimmungen des RSTS die Möglichkeit der Vereine, Spieler anzuwerben, einschränken, beeinträchtigen sie auf diese Weise zwangsläufig den Wettbewerb zwischen den Vereinen auf dem Markt für die Verpflichtung von Berufsspielern.
56 Diese Merkmale sind gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer bezweckten Einschränkung des Wettbewerbs. Selbstverständlich gibt es weitere Fälle, in denen Spieler den Verein wechseln und angeworben werden können. Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen andeutet, bedeutet dies jedoch nicht, dass keine bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs vorliegt ( b) Bewirkte Einschränkung des Wettbewerbs (Art. 101 Abs. 1 AEUV)
57 Infolge meiner Analyse braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die beanstandeten Bestimmungen eine bewirkte Einschränkung des Wettbewerbs enthalten. Jedoch liegt es meines Erachtens auf der Hand, dass die beanstandeten Bestimmungen zumindest eine Einschränkung des Wettbewerbs bewirken. Der Vertreter der FIFA hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass es praktisch keine Fälle von Vertragsauflösungen ohne triftigen Grund gebe, was meines Erachtens zweifelsfrei nachweist, dass die beanstandeten Bestimmungen die beabsichtigte „abschreckende“ Wirkung, wie sie vorstehend beschrieben ist, entfalten. c) Freistellung (Art. 101 Abs. 3 AEUV)
58 Die Voraussetzungen für eine mögliche Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV sind meines Erachtens eindeutig nicht erfüllt, weshalb sie in den vorliegenden Schlussanträgen nicht geprüft werden ( d) Ergebnis zu Art. 101 AEUV
59 Die beanstandeten Bestimmungen verstoßen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV. Für den Fall, dass der Gerichtshof feststellen sollte, dass keine bezweckte, sondern eine bewirkte Einschränkung des Wettbewerbs vorliegt, wären die beanstandeten Bestimmungen in einem nächsten Schritt anhand anderer Zielsetzungen im Sinne der Rechtsprechung Wouters u. a. ( 5. Rechtfertigung
60 Eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer kann nur gerechtfertigt sein, wenn sie erstens einem der in Art. 45 Abs. 3 AEUV genannten Rechtfertigungsgründe ( a) Feststellung eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses
61 Die FIFA und die URBSFA tragen vor, dass die beanstandeten Bestimmungen das Ziel verfolgten, die Stabilität der Verträge im Bereich des Berufsfußballs zu wahren und insbesondere die Einhaltung der Verpflichtungen, die sowohl die Spieler als auch die Vereine eingegangen seien, zu gewährleisten.
62 Nach meinem Dafürhalten dürfte es keine Schwierigkeiten mit der Akzeptanz dieser angeführten Gründe als zwingende Gründe des Allgemeininteresses geben, soweit sie keine rein wirtschaftlichen Motive darstellen ( b) Verhältnismäßigkeit
63 Als Nächstes müssen die beanstandeten Bestimmungen verhältnismäßig sein, was bedeutet, dass sie geeignet sein müssen, die Erreichung der verfolgten Zielsetzungen in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was hierzu erforderlich ist. Es wird Sache des vorlegenden Gerichts sein, die Verhältnismäßigkeit der beanstandeten Bestimmungen zu prüfen. In diesem Zusammenhang trägt die FIFA die Beweislast bezüglich der Verhältnismäßigkeit der beanstandeten Bestimmungen. 1) Geeignetheit
64 Allgemein dürften die beanstandeten Bestimmungen die Stabilität der Verträge fördern und damit sowohl zur Stabilität der Zusammensetzung der Mannschaften in sportlichen Wettbewerben als auch zum Zweck einer gewissen Balance zwischen den Vereinen in sportlichen Wettbewerben beitragen, indem sie eine gewisse Chancengleichheit wahren. Zu berücksichtigen ist, dass der Sport insoweit eine gewisse Besonderheit aufweist, als Fußballvereine Gegner brauchen, damit das System funktioniert (
65 Die Verpflichtung des Spielers und des neuen Vereins zur Zahlung einer Entschädigung ( 2) Erforderlichkeit
66 Sodann dürfen die beanstandeten Bestimmungen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels der Stabilität der Verträge erforderlich ist ( i) Entschädigung wegen Vertragsbruchs (Art. 17 Ziff. 1 RSTS)
67 Die Zahlung einer Entschädigung wegen Vertragsauflösung ohne triftigen Grund kann als für die Erreichung des Zwecks der Stabilität der Verträge vernünftigerweise erforderlich angesehen werden. Jedoch muss die Berechnung dieser Entschädigung so ausgestaltet sein, dass der von der Partei, der das Fehlen eines triftigen Grundes angelastet wird, geschuldete Betrag nicht über das hinausgeht, was vernünftigerweise als erforderlich angesehen werden kann, um der anderen Partei den durch den Vertragsbruch erlittenen Schaden zu ersetzen und um zu verhindern, dass der Vertrag – im vorliegenden Fall durch den Spieler – ohne triftigen Grund aufgelöst wird ( ii) Gesamtschuldnerische Haftung (Art. 17 Ziff. 2 RSTS) und sportliche Sanktionen (Art. 17 Ziff. 4 RSTS)
68 Zwar mag es aus Sicht der FIFA schwierig sein, die Gründe für die vorzeitige Auflösung des Vertrags des Berufsspielers mit dessen ehemaligem Verein zu ermitteln, wenn ein Spieler von einem anderen Verein verpflichtet wird, doch geht eine systematische Haftung des neuen Vereins in einem Fall, in dem der neue Verein bei der Beendigung des Vertrags keine Rolle gespielt hat, meines Erachtens über das hinaus, was für die Verfolgung des legitimen Ziels erforderlich ist. Die in Art. 17 Ziff. 4 RSTS vorgesehene Vermutung, dass der neue Verein den Spieler zu dem Verstoß veranlasst hat, erscheint drakonisch, da mir nicht ersichtlich ist, wie der neue Verein seine „Unschuld“ beweisen kann. Auch wenn man – wie die FIFA und die Kommission – argumentieren könnte, dass von der Anwendung von Art. 17 Ziff. 2 RSTS abgewichen werden könne, da die KBS befugt sei, die Anwendung des Grundsatzes der gesamtschuldnerischen Haftung einzuschränken ( iii) Internationaler Freigabebeschein (Anhang 3 Art. 8.2 Abs. 7 und 4 Buchst. b RSTS)
69 Vorliegend birgt Anhang 3 Art. 8.2 Abs. 7 RSTS die Gefahr, dass die Ausstellung des ITC aufgrund der bloßen Behauptung verweigert wird, dass der Spieler die Bedingungen seines Vertrags nicht eingehalten habe und der Verein gezwungen gewesen sei, den Vertrag aufzulösen, weil der Spieler seinen vertraglichen Verpflichtungen angeblich nicht nachgekommen sei. Auch hier kann man argumentieren, dass das System die erforderliche Flexibilität aufweise, da die FIFA im Fall einer Streitigkeit zwischen dem Spieler und seinem ehemaligen Verein auf Antrag des neuen Vereins in Ausnahmefällen vorläufige Maßnahmen erlassen könne ( c) Zu Art. 15 der Charta
70 Da sich einige Parteien auf Art. 15 der Charta stützen, halte ich es für angebracht, diese Bestimmung in den vorliegenden Schlussanträgen zu prüfen. 1) Anwendungsbereich: Art. 51 Abs. 1 der Charta
71 Bevor ich mich dem sachlichen Anwendungsbereich von Art. 15 der Charta zuwende, ist zunächst zu klären, ob diese Vorschrift auf den Rechtsstreit vor dem vorlegenden Gericht überhaupt dem Grunde nach anwendbar ist. Mit anderen Worten: Ist die FIFA beim Erlass von Bestimmungen wie dem RSTS an die Charta – und insbesondere an deren Art. 15 – gebunden?
72 Diese Frage ist meines Erachtens zu bejahen.
73 Nach Art. 51 Abs. 1 der Charta, der den Anwendungsbereich der Charta festlegt, gilt diese für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.
74 Streng genommen ist die FIFA kein Mitgliedstaat, der das Recht der Union durchführt.
75 Jedoch sind, wie ich an anderer Stelle erläutert habe, private Einrichtungen wie die FIFA funktional nicht mit einem Organ der Union vergleichbar, sondern mit einem Mitgliedstaat, der die Einschränkung einer Grundfreiheit rechtfertigen will (
76 Was die Formulierung „bei der Durchführung des Rechts der Union“ betrifft, so ist diese im Urteil Åkerberg Fransson (
77 Meines Erachtens steht dieses „Spiegelbildprinzip“ voll und ganz im Einklang mit dem Sinn und Zweck von Art. 51 der Charta, innerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts die Wahrung der in der Charta enthaltenen Rechte zu gewährleisten.
78 Darüber hinaus möchte ich an die gefestigte Rechtsprechung sowohl vor (
79 Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen sehe ich keinen Grund, weshalb die Bestimmungen der Charta im vorliegenden Fall nicht in dem Sinne angewandt werden sollten, dass sich der Einzelne gegenüber einer Einrichtung wie der FIFA auf sie berufen kann (
80 Schließlich möchte ich eine weitere kurze Bemerkung zur Methodik machen. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen bin ich der Ansicht, dass die Vereinbarkeit der beanstandeten Bestimmungen mit der Charta am besten im Rahmen der Prüfung der von der FIFA und der URBSFA vorgebrachten Rechtfertigung untersucht werden kann. Daher teile ich voll und ganz die Auffassung von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe, wonach, „wenn der Gerichtshof eine nationale Regelung im Hinblick auf die Verkehrsfreiheiten prüft, der behauptete Verstoß gegen ein von der Charta gewährleistetes Grundrecht nicht unabhängig von der Frage eines Verstoßes gegen diese Freiheiten geprüft werden kann“ ( 2) Materielle Voraussetzungen von Art. 15 der Charta
81 Ich möchte schon an dieser Stelle darauf hinweisen, dass sich die nachfolgende Prüfung in Bezug auf Art. 15 Abs. 1 der Charta (
82 Erstens ist in einem Fall wie dem vorliegenden das in Art. 45 AEUV (
83 Erstens sieht Art. 15 Abs. 1 der Charta, wie bereits aus seinem Wortlaut hervorgeht, das Recht vor, eine Beschäftigung oder einen Beruf zu wählen und auszuüben (
84 Was zweitens eine mögliche Einschränkung des Rechts auf Berufsausübung angeht, so bestimmt Art. 52 Abs. 1 der Charta, dass jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte achten muss. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und die von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
85 Zunächst ist zu prüfen, ob das RSTS als „Gesetz“ im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta anzusehen ist (
86 Sodann müssen die beanstandeten Bestimmungen angemessen zugänglich und hinreichend präzise formuliert sein (
87 Was schließlich das verbleibende Kriterium der Einschränkung betrifft (Feststellung eines Rechtfertigungsgrundes, Verhältnismäßigkeit), so kann ich, da es dem Kriterium nach Art. 45 AEUV funktional gleichwertig ist, auf die entsprechenden, oben in den vorliegenden Schlussanträgen angestellten Überlegungen verweisen. IV. Ergebnis
88 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Cour d’appel de Mons (Berufungsgericht Mons, Belgien) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: 1. Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Regeln entgegensteht, die von einem für die Organisation von Fußballwettbewerben auf weltweiter Ebene zuständigen Verband aufgestellt und sowohl von diesem Verband als auch von dessen Mitgliedern, den nationalen Fußballverbänden, durchgeführt werden, und die vorsehen, dass ein Spieler und ein Verein, der diesen Spieler verpflichten möchte, für die Zahlung der Entschädigung, die dem Verein zusteht, dessen Vertrag mit dem Spieler ohne triftigen Grund aufgelöst worden ist, gesamtschuldnerisch haften und die ferner vorsehen, dass ein Verband, dem der ehemalige Verein eines Spielers angehört, berechtigt ist, den internationalen Freigabeschein, der für die Verpflichtung des Spielers durch einen neuen Verein erforderlich ist, in Fällen, in denen zwischen dem ehemaligen Verein und dem Spieler ein Rechtsstreit besteht, nicht auszustellen, wenn zum einen erwiesen ist, dass diese Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und zum anderen, dass sie eine Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den Profifußballvereinen bezwecken oder bewirken, es sei denn, bei der zweiten Fallgruppe wird mit überzeugenden Argumenten oder Beweisen dargetan, dass sie zugleich durch die Verfolgung eines oder mehrerer legitimer Ziele gerechtfertigt und zu diesem Zweck zwingend erforderlich sind. 2. Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung von Regeln entgegensteht, die von einem für die Organisation von Fußballwettbewerben auf weltweiter Ebene zuständigen Verband aufgestellt und sowohl von diesem Verband als auch von dessen Mitgliedern, den nationalen Fußballverbänden, durchgeführt werden, – die vorsehen, dass ein Spieler und ein Verein, der diesen Spieler verpflichten möchte, für die Zahlung der Entschädigung, die dem Verein zusteht, dessen Vertrag mit dem Spieler ohne triftigen Grund aufgelöst worden ist, gesamtschuldnerisch haften, es sei denn, es kann bewiesen werden, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitraums tatsächlich möglich ist, diesen Grundsatz nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der neue Verein nicht an der vorzeitigen und ungerechtfertigten Auflösung des Vertrags des Spielers beteiligt war, – die vorsehen, dass ein Verband, dem der ehemalige Verein eines Spielers angehört, berechtigt ist, den internationalen Freigabeschein, der für die Verpflichtung des Spielers durch einen neuen Verein erforderlich ist, nicht auszustellen, wenn zwischen dem ehemaligen Verein und dem Spieler ein Rechtsstreit besteht, es sei denn, es kann bewiesen werden, dass wirksame, tatsächliche und zügige einstweilige Maßnahmen in einem Fall ergriffen werden können, in dem lediglich behauptet worden ist, dass der Spieler Bedingungen seines Vertrags nicht eingehalten habe und der Verein gezwungen gewesen sei, den Vertrag aufzulösen, weil der Spieler seinen vertraglichen Verpflichtungen angeblich nicht nachgekommen sei.