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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.05.2024 – C-677/22

Generalanwalt Athanasios Rantos · ECLI:EU:C:2024:447

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ATHANASIOS RANTOS vom 30. Mai 2024 ( Rechtssache C‑677/22 Przedsiębiorstwo Produkcyjno – Handlowo – Usługowe A. gegen P. S.A. (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy Katowice – Wschód w Katowicach [Rayongericht Katowice-Ost in Katowice (Kattowitz), Polen]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2011/7/EU – Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Art. 3 – Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen – Art. 3 Abs. 5 – Pflicht der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die vertraglich festgelegte Zahlungsfrist 60 Kalendertage nicht überschreitet, „es sei denn[,] im Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart“ – Verträge, die mittels einer Auktion oder Ausschreibung geschlossen wurden – Einseitig von einer Vertragspartei festgelegte Vertragsbedingung, die eine Zahlungsfrist von 120 Kalendertagen vorsieht“ I. Einleitung

1 Die Richtlinie 2011/7/EU (

2 Kann im Rahmen von Verträgen zwischen Unternehmern eine von einer Vertragspartei einseitig festgelegte Zahlungsfrist von mehr als 60 Kalendertagen ab dem Datum der Rechnungsstellung an den Schuldner als „ausdrücklich vereinbart“ im Sinne von Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7 angesehen werden? Dies ist im Wesentlichen die Frage, die das Rayongericht Katowice-Ost (Polen) gestellt hat.

3 Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Przedsiębiorstwo Produkcyjno – Handlowo – Usługowe A., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Bereich der Herstellung von Bergbauausrüstung (im Folgenden: A. oder Klägerin), und der P. S.A., einer Aktiengesellschaft im Bereich der Förderung und des Verkaufs von Kohle (im Folgenden: P. oder Beklagte), wegen einer Forderung auf Zahlung von Verzugszinsen für von P. nicht fristgerecht beglichene Rechnungen im Zusammenhang mit zwischen diesen Gesellschaften geschlossenen Verträgen und insbesondere wegen der Gültigkeit einer von P. vorformulierten Vertragsbedingung betreffend eine Zahlungsfrist von 120 Tagen.

4 In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof aufgefordert, sich erstmals zur Auslegung der in Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7 vorgesehenen Ausnahmeregelung zu äußern. Zur Beantwortung der vorgelegten Frage wird zu klären sein, ob im Rahmen der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr der Begriff „ausdrückliche Vereinbarung“ im Sinne dieser Bestimmung auch die Akzeptanz einer Zahlungsfrist erfasst, die sich aus der Verwendung von Dokumenten ergibt, die ausschließlich von einer der Vertragsparteien verwendet werden, wie z. B. vorformulierten Standardverträgen, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Zahlungsfristen von mehr als 60 Kalendertagen vorsehen. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht

5 In den Erwägungsgründen 12, 13 und 28 der Richtlinie 2011/7 heißt es: „(12) Zahlungsverzug stellt einen Vertragsbruch dar, der für die Schuldner in den meisten Mitgliedstaaten durch niedrige oder nicht vorhandene Verzugszinsen und/oder langsame Beitreibungsverfahren finanzielle Vorteile bringt. Ein durchgreifender Wandel hin zu einer Kultur der unverzüglichen Zahlung, in der auch der Ausschluss des Rechts zur Verzinsung von verspäteten Zahlungen immer als grob nachteilige Vertragsklausel oder Praxis betrachtet wird, ist erforderlich, um diese Entwicklung umzukehren und von der Überschreitung der Zahlungsfristen abzuschrecken. Dieser Wandel sollte auch die Einführung besonderer Bestimmungen zu Zahlungsfristen und zur Entschädigung der Gläubiger für die ihnen entstandenen Kosten einschließen, sowie auch Bestimmungen, wonach vermutet wird, dass der Ausschluss des Rechts auf Entschädigung für Beitreibungskosten grob nachteilig ist. (13) Daher sollte festgelegt werden, dass die vertraglich vereinbarten Zahlungsfristen zwischen Unternehmen grundsätzlich auf 60 Kalendertage beschränkt sind. Jedoch können Unternehmen unter Umständen längere Zahlungsfristen benötigen, beispielsweise wenn sie ihren Kunden Handelskredite gewähren möchten. Die Vertragsparteien sollten daher weiterhin Zahlungsfristen von mehr als 60 Kalendertagen ausdrücklich vereinbaren können, wenn dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist. … (28) Der Missbrauch der Vertragsfreiheit zum Nachteil des Gläubigers sollte nach dieser Richtlinie verboten sein. Wenn sich demzufolge eine Vertragsklausel oder eine Praxis im Hinblick auf den Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist, auf den für Verzugszinsen geltenden Zinssatz oder auf die Entschädigung für Beitreibungskosten nicht auf der Grundlage der dem Schuldner gewährten Bedingungen rechtfertigen lässt oder in erster Linie dem Zweck dient, dem Schuldner zusätzliche Liquidität auf Kosten des Gläubigers zu verschaffen, kann dies als ein Faktor gelten, der einen solchen Missbrauch darstellt. …“

6 In Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) der Richtlinie heißt es: „(1) Diese Richtlinie dient der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr, um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und insbesondere von [kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden: KMU)] zu fördern. (2) Diese Richtlinie ist auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden. …“

7 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie sieht vor: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. ‚Geschäftsverkehr‘ Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen; 2. ‚öffentliche Stelle‘ jeden öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/17/EG[ ( 3. ‚Unternehmen‘ jede im Rahmen ihrer unabhängigen wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit handelnde Organisation, ausgenommen öffentliche Stellen, auch wenn die Tätigkeit von einer einzelnen Person ausgeübt wird; 4. ‚Zahlungsverzug‘ eine Zahlung, die nicht innerhalb der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist erfolgt ist, sofern zugleich die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 oder des Artikels 4 Absatz 1 erfüllt sind; 5. ‚Verzugszinsen‘ den gesetzlichen Zins bei Zahlungsverzug oder den zwischen Unternehmen vereinbarten Zins, vorbehaltlich des Artikels 7; 6. ‚gesetzlicher Zins bei Zahlungsverzug‘ den einfachen Zins bei Zahlungsverzug, dessen Höhe sich aus dem Bezugszinssatz zuzüglich mindestens acht Prozentpunkten ergibt; …“

8 In Art. 3 („Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen“) Abs. 1, 3 und 5 der Richtlinie heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen der Gläubiger Anspruch auf Verzugszinsen hat, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Der Gläubiger hat seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt, und b) der Gläubiger hat den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten, es sei denn, dass der Schuldner für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist. … (3) Für die Fälle, in denen die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher: a) Der Gläubiger hat Anspruch auf Verzugszinsen ab dem Tag, der auf den vertraglich festgelegten Zahlungstermin oder das vertraglich festgelegte Ende der Zahlungsfrist folgt. … (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vertraglich festgelegte Zahlungsfrist 60 Kalendertage nicht überschreitet, es sei denn[,] im Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart[,] und vorausgesetzt, dass dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig im Sinne von Artikel 7 ist.“

9 Art. 7 („Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken“) Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine Vertragsklausel oder eine Praxis im Hinblick auf … den für Verzugszinsen geltenden Zinssatz … nicht durchsetzbar ist oder einen Schadensersatzanspruch begründet, wenn sie für den Gläubiger grob nachteilig ist. Bei der Entscheidung darüber, ob eine Vertragsklausel oder eine Praxis im Sinne von Unterabsatz 1 grob nachteilig für den Gläubiger ist, werden alle Umstände des Falles geprüft, einschließlich folgender Aspekte: … c) ob der Schuldner einen objektiven Grund für die Abweichung vom gesetzlichen Zinssatz bei Zahlungsverzug oder von der in Artikel 3 Absatz 5 …. genannten Zahlungsfrist … hat.“ B. Polnisches Recht

10 Art. 5 der Ustawa o przeciwdziałaniu nadmiernym opóźnieniom w transakcjach handlowych (Gesetz zur Bekämpfung übermäßigen Verzugs im Geschäftsverkehr) vom 8. März 2013 ( „Wenn die Parteien eines Geschäftsvorgangs, mit Ausnahme von öffentlichen Stellen im medizinischen Bereich … im Vertrag eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen vereinbart haben, so kann der Gläubiger nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen gesetzliche Zinsen verlangen, die ab dem Zeitpunkt der Leistung und dem Erhalt einer Rechnung oder Quittung, in der die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung bestätigt wird, durch den Schuldner bis zu dem Tag, an dem die Zahlung erfolgt, jedoch nicht über den Tag der Fälligkeit der Geldleistung hinaus berechnet werden.“

11 Art. 7 des Gesetzes vom 8. März 2013 sieht vor: „1. Mit Ausnahme von Vorgängen, bei denen der Schuldner eine öffentliche Stelle ist, haben an Geschäftsvorgängen beteiligte Gläubiger, ohne dass es einer Zahlungsaufforderung bedarf und sofern die Parteien keinen höheren Zinssatz vereinbart haben, Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen wegen Zahlungsverzugs für den Zeitraum vom Tag der Fälligkeit der Zahlung bis zu dem Tag, an dem die Zahlung erfolgt, wenn die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind: 1) Der Gläubiger hat seine Verpflichtung erfüllt; 2) er hat die Zahlung nicht innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist erhalten. 2. Die vertraglich festgelegte Zahlungsfrist darf 60 Tage, gerechnet ab dem Tag des Erhalts der Rechnung oder Quittung, in der die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Dienstleistung bestätigt wird, durch den Schuldner, nicht überschreiten, es sei denn, die Parteien vereinbaren im Vertrag ausdrücklich etwas anderes, und vorausgesetzt, dass dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist. 3. Beträgt die vertraglich festgelegte Zahlungsfrist mehr als 60 Tage, gerechnet ab dem Tag des Erhalts der Rechnung oder Quittung, in der die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Dienstleistung bestätigt wird, durch den Schuldner, und ist die Voraussetzung nach Absatz 2 nicht erfüllt, so hat der Gläubiger, der seine Leistung erbracht hat, nach Ablauf der Frist von 60 Tagen Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Zinsen.“

12 In Art. 11b des Gesetzes heißt es: „Zur Bestimmung der Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen bei Geschäftsvorgängen wird der Referenzzinssatz der Polnischen Nationalbank angewendet, der gültig ist: 1. am 1. Januar – für Zinsen, die für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni geschuldet werden; 2. am 1. Juli – für die Zinsen, die für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember geschuldet werden.“ III. Ausgangsverfahren, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

13 Das Ausgangsverfahren betrifft einen Rechtsstreit zwischen dem Unternehmen A., einer Gesellschaft polnischen Rechts mit beschränkter Haftung, die eine wirtschaftliche Tätigkeit u. a. im Bereich der Herstellung von elektronischen Geräten für den Bergbau ausübt, und dem Unternehmen P., einer Aktiengesellschaft polnischen Rechts – einer der größten Bergbaugesellschaften Europas, deren wirtschaftliche Tätigkeit u. a. in der Förderung und dem Verkauf von Steinkohle besteht.

14 In den Jahren 2018 und 2019 schloss P. mit A. eine Reihe von Verträgen über die Lieferung von Bauteilen für Bergbaumaschinen ab (im Folgenden: streitige Verträge). Einige dieser Verträge wurden in Auktionen (in Form von „Spot-Auktionen“) geschlossen, die auf einer von P. betriebenen Website stattfanden, die Informationen zum betreffenden Auftrag sowie dessen Durchführungsbedingungen enthielt. Die Teilnahme an den elektronisch durchgeführten Auktionen bedeutete somit die Zustimmung zu diesen Bedingungen. Andere Verträge wurden im Anschluss an öffentliche oder nicht öffentliche Ausschreibungen gemäß Bedingungen abgeschlossen, die einseitig in von P. erstellten Vergabeunterlagen festgelegt wurden. Diese Dokumente wurden von P. eigenständig erstellt, ohne dass A. Einfluss auf ihren Inhalt hatte. Um diesen Bedingungen zu widersprechen, hatte A. jedoch die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen (

15 Sowohl bei der Auktion als auch bei der Ausschreibung wurde die Zahlungsfrist von P. auf 120 Tage ab Rechnungserhalt festgelegt, ohne dass die andere Vertragspartei eine Möglichkeit zur Änderung dieser Zahlungsfrist hatte. Die streitigen Verträge konnten nur abgeschlossen werden, nachdem A. die von P. festgelegten Bedingungen, einschließlich der Zahlungsfrist von 120 Tagen ab dem Datum des Rechnungserhalts durch P., akzeptiert hatte (

16 Beide Parteien schlossen daraufhin eine Reihe von Verträgen ab, die von A. erfüllt wurden und für die A. Teilrechnungen an P. schickte; P. beglich 354 von A. ausgestellte Rechnungen innerhalb von 120 bis 122 Tagen nach Rechnungserhalt. Anschließend schickte A. angesichts der Tatsache, dass die Zahlung nach Ablauf der in den streitigen Verträgen vorgesehenen 120-Tage-Frist erfolgt war, P. eine zusammenfassende Buchungsmitteilung, die neben der Hauptforderung auch die geschuldeten Verzugszinsen und einen pauschalen Schadensersatz (in diesem Fall 40 Euro pro Rechnung) auswies.

17 Am 31. Dezember 2021 erhob A. beim Rayongericht Katowice-Ost, dem vorlegenden Gericht, gegen P. Zahlungsklage in Höhe von 13702,99 Zloty (PLN) (ca. 2985 Euro) zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen für den Zeitraum zwischen Klageerhebung und Zahlung sowie in Höhe von 4.473,04 PLN (ca. 975 Euro) als Entschädigung für die Beitreibungskosten. Für den Zeitraum vom 31. bis zum 60. Tag nach Rechnungsstellung berechnete die Klägerin Verzugszinsen zu einem ermäßigten Satz gemäß Art. 5 des Gesetzes vom 8. März 2013. Für den Zeitraum vom 61. Tag bis zum Zahlungsdatum berechnete sie diese Zinsen hingegen mit einem höheren Satz gemäß Art. 7 des Gesetzes vom 8. März 2013.

18 Zur Begründung ihrer auf Art. 7 des Gesetzes vom 8. März 2013 gestützten Zinsforderung machte A. geltend, dass sie berechtigt sei, die Zinsen auf diese Weise zu berechnen, da die Zahlungsfrist von 120 Tagen nicht von den Parteien ausgehandelt, sondern einseitig von P. in dem den veröffentlichten Vergabeunterlagen beigefügten Vertragsformular vorgeschrieben worden sei (

19 Am 26. Januar 2022 erließ der Referendarz sądowy (Rechtspfleger, Polen) des vorlegenden Gerichts einen Mahnbescheid, mit dem er dem Antrag von A. in vollem Umfang stattgab.

20 P. legte gegen diesen Mahnbescheid eine Teilklage ein und beanstandete insbesondere den gemäß Art. 7 des Gesetzes vom 8. März 2013 berechneten Zinssatz. In der Begründung ihrer Klage stritt sie ab, dass die Zahlungsfrist für die Rechnungen 60 Tage hätte betragen müssen, und brachte vor, dass die Rechnungen bei Fälligkeit ohne Verzug bezahlt worden seien, weswegen die Klägerin keinen Anspruch auf Entschädigung für Beitreibungskosten habe. Tatsächlich habe A. laut P. die Zahlungsfrist von 120 Tagen akzeptiert, und auch die von ihr ausgestellten Rechnungen wiesen diese Zahlungsfrist aus. Angesichts der Tatsache, dass A. die Vergabeunterlagen zur Kenntnis genommen habe, dann selbst im Rahmen der Ausschreibungsverfahren Angebote bei P. mit einer Zahlungsfrist von 120 Tagen eingereicht habe und nach dem Zuschlag mehrere Verträge geschlossen habe, in denen sie diese Frist bestätigt habe, ohne die diesbezüglichen Bestimmungen in Frage zu stellen, sei davon auszugehen, dass die Parteien eine verlängerte Zahlungsfrist vereinbart hätten. P. brachte außerdem vor, in den Jahren 2018 bis 2020 als Verkäuferin eine Reihe von Lieferverträgen zu den gleichen finanziellen Bedingungen geschlossen zu haben, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die genannte Frist für die Gläubigerin nachteilig sei, da die Klägerin die Gewissheit gehabt habe, dass sie ihre Dienstleistungen absetzen könne, Einkünfte erziele und ihre Liquidität wahre (

21 Unter diesen Umständen hält es das vorlegende Gericht für erforderlich, festzustellen, ob die in den streitigen Verträgen vorgesehene Zahlungsfrist, die 60 Tage ab Rechnungsstellung an den Schuldner übersteigt, unter Einhaltung der Voraussetzungen festgelegt wurde, die in Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. März 2013, mit dem Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7 in die polnische Rechtsordnung umgesetzt wurde, vorgesehen sind.

22 Insbesondere vor diesem Hintergrund neigt das Gericht zu der Auffassung, dass Verträge, deren Klauseln ausschließlich von einer der Parteien festgelegt werden, weder die erste Voraussetzung der oben genannten Bestimmung, nämlich die „ausdrückliche Vereinbarung“ einer Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen im Vertrag (

23 Unter diesen Umständen hat das Rayongericht Katowice-Ost beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen, dass die ausdrückliche Vereinbarung einer Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen durch Unternehmer nur Verträge betreffen kann, deren Bedingungen nicht von einer der Vertragsparteien allein vorgegeben wurden?

24 P., die polnische und die deutsche Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. IV. Würdigung A. Zulässigkeit der Vorlagefrage

25 Vor Prüfung der einzigen vom vorlegenden Gericht gestellten Vorlagefrage muss über ihre Zulässigkeit entschieden werden.

26 Die deutsche Regierung macht in ihren schriftlichen Erklärungen geltend, dass die Vorlagefrage unzulässig sei, da die erwünschte Auslegung des Unionsrechts für den Ausgang des Ausgangsverfahrens unerheblich sei. Denn die vom vorlegenden Gericht zu treffende Entscheidung hänge auch von einer anderen Frage ab, die nicht Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens sei und über die das Gericht noch nicht entschieden habe; nämlich die Frage, ob die in den streitigen Verträgen festgelegte Zahlungsfrist, die über die allgemeine Frist von 60 Tagen hinausgehe, „für den Gläubiger grob nachteilig“ sei.

27 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (

28 Im vorliegenden Fall entspricht die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage jedoch eindeutig einem objektiven Bedürfnis für die tatsächliche Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits. Denn die Beantwortung der Frage, ob das Unionsrecht der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Möglichkeit der Vertragsparteien, ausdrücklich Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen zu vereinbaren, auf Verträge beschränkt, deren Klauseln nicht einseitig von einer der Vertragsparteien festgelegt werden, ist für das vorlegende Gericht erforderlich, um den Ausgangsrechtsstreit entscheiden zu können. Der Umstand, dass das Gericht im Zuge der von ihm zu erlassenden Entscheidung gegebenenfalls weitere Fragen zu entscheiden haben wird, die es in der Vorlageentscheidung nicht behandelt hat, führt nicht dazu, dass die Vorlagefrage für den Ausgang des Ausgangsverfahrens unerheblich wird.

29 Daher bin ich der Ansicht, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist. B. Beantwortung der Vorlagefrage

30 Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen ist, dass bei einem Vertragsschluss zwischen Unternehmern die Akzeptanz einer Zahlungsfrist, die sich aus der Verwendung von einseitig vom Schuldner erstellten Dokumenten ergibt, einer „ausdrücklichen Vereinbarung“ gleichgestellt werden kann, oder ob diese Bestimmung so zu verstehen ist, dass sich dieser Ausdruck nur auf individuell von den Parteien ausgehandelte Verträge bezieht, weshalb eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen nur in solchen Verträgen vereinbart werden kann. 1. Auf den vorliegenden Fall anwendbare Bestimmungen

31 Die rechtliche Prüfung der vom vorlegenden Gericht gestellten Vorlagefrage erfordert meines Erachtens vorab einige Anmerkungen zur Festlegung der auf den vorliegenden Fall anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 2011/7.

32 Insofern ist darauf hinzuweisen, dass zum einen die Richtlinie 2011/7 nach ihrem Art. 1 Abs. 2 auf alle Zahlungen anzuwenden ist, die als Entgelt im „Geschäftsverkehr“ zu leisten sind, und zum anderen dieser Begriff in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie weit definiert wird als „Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen“. Diese Bestimmung stellt somit zwei Voraussetzungen dafür auf, dass ein Geschäftsvorgang als „Geschäftsverkehr“ eingeordnet werden kann, die beide erfüllt sein müssen. Zum einen muss er entweder zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen erfolgen. Zum anderen muss er zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen (

33 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die zweite Voraussetzung erfüllt ist. Tatsächlich lieferte A. unstreitig Waren an P. (nämlich „Geräte zur Automatisierung und Steuerung der von P. verwendeten Maschinen, um den ununterbrochenen Betrieb der Bergbauanlage sowie der Maschinen zu gewährleisten“) gegen ein bestimmtes Entgelt.

34 Was jedoch die erste Voraussetzung betrifft, so kann nicht auf den ersten Blick ausgeschlossen werden, dass einige der streitigen Verträge, insbesondere diejenigen, die mittels öffentlicher Ausschreibungen geschlossen wurden, als Geschäfte zwischen einem „Unternehmen“ (nämlich A.) und einer „öffentlichen Stelle“ (nämlich P.) eingeordnet werden können. Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen feststellt, ist nämlich zum einen der polnische Fiskus der einzige Aktionär von P. und zum anderen wirtschaftliche Tätigkeit von P. der Bergbau, mithin eine Tätigkeit, die als Tätigkeit der „Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen“ im Sinne von Art. 14 Buchst. b der Richtlinie 2014/25/EU (

35 Eine solche rechtliche Einordnung der Geschäfte ist jedoch für die anzuwendenden Bestimmungen der Richtlinie 2011/7 entscheidend, da Geschäfte zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen nicht den Voraussetzungen von Art. 3 („Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen“), sondern denen von Art. 4 („Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen“) unterliegen, der strengere Voraussetzungen sowohl für die Einhaltung der Zahlungsfristen (

36 Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof gemäß Art. 101 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung ein Auskunftsersuchen an das vorlegende Gericht zur Klärung der Rechtsstellung von P. gerichtet.

37 In seiner am 4. Oktober 2023 beim Gerichtshof eingegangenen Antwort hat das vorlegende Gericht auf der Grundlage der ihm vorliegenden Beweise bestätigt, dass P. als „Unternehmen“ im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2011/7 anzusehen sei und nicht als „öffentliche Stelle“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie handle. Obwohl der polnische Fiskus der einzige Anteilseigner von P. sei, sei das Unternehmen hauptsächlich gegründet worden, um mit seinen Mineralvorkommen Gewinne zu erzielen, und nicht, um Bedürfnisse nicht gewerblicher Art des Allgemeininteresses zu befriedigen.

38 In Anbetracht der Klarstellungen des vorlegenden Gerichts, dessen mit einer rechtlichen Einordnung verbundenen tatsächlichen Bewertungen jedenfalls vom Gerichtshof nicht in Frage gestellt werden können ( 2. Vorlagefrage

39 Zunächst ist festzustellen, dass Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7 weder eine Definition der Wendung „im Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart“ noch nähere Angaben hierzu enthält und für die Bestimmung ihres Sinnes und ihrer Tragweite auch nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verwiesen wird. Unter diesen Umständen muss ein solcher Begriff in Anbetracht der Anforderungen der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten. Dabei sind sowohl der Wortlaut der Bestimmung als auch der Zusammenhang, in dem sie steht, und die Ziele, die sie verfolgt, sowie gegebenenfalls ihre Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen ( a) Wörtliche Auslegung

40 Was erstens den Wortlaut von Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7 betrifft, macht diese Bestimmung, wie das vorlegende Gericht festgestellt hat (

41 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht hervor, dass sie nicht unmittelbar regelt, ob eine „ausdrückliche Vereinbarung“ auch in Verträgen enthalten sein kann, die einseitig von einer der Parteien gestaltet worden sind. Denn das Formerfordernis einer „ausdrücklichen Vereinbarung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7 oder auch einer „ausdrücklichen Vereinbarung“ im Sinne des 13. Erwägungsgrundes der Richtlinie (

42 A fortiori und entgegen der Auslegung des vorlegenden Gerichts kann aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7 nicht abgeleitet werden, dass eine „ausdrückliche Vereinbarung“ nur dann vorliegt, wenn diese Vereinbarung Gegenstand individueller Verhandlungen war. Tatsächlich steht der Wortlaut des Artikels einer solchen Auslegung entgegen, da der Unionsgesetzgeber mit der Formulierung „ausdrücklich … vereinbart“ nicht festlegt, welche Vertragspartei die Zahlungsfristklausel in den Vertrag aufgenommen hat, und auch nicht danach differenziert, ob die Klausel im Einzelnen ausgehandelt wurde oder nicht. Ebenso wenig unterscheidet er zwischen „individueller Vereinbarung“ und „vorformuliertem Standardvertrag“. Wie die deutsche Regierung zu Recht anmerkt, hätte der Unionsgesetzgeber, wenn er denn eine Unterscheidung hätte treffen wollen, eine andere, eine Verpflichtung zu solchen Verhandlungen beinhaltende, Formulierung gewählt, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Klausel Gegenstand individueller Verhandlungen war (

43 Aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7 geht daher hervor, dass die Vertragsparteien in ihren Vertragsbeziehungen berechtigt sind, die gesetzliche Frist von 60 Tagen zu verlängern, sofern der Inhalt der eine solche Verlängerung vorsehenden Klausel für die als schwächer angesehene Vertragspartei hinreichend deutlich und unmissverständlich ist.

44 Diese Schlussfolgerung kann meines Erachtens nicht durch das insbesondere von der Kommission vorgebrachte Argument in Frage gestellt werden, dass im Wesentlichen die Begriffe „ausdrücklich vereinbart“ in Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie oder auch „ausdrücklich vereinbaren“ im 13. Erwägungsgrund der Richtlinie notwendigerweise auf eine aktive Beteiligung des Gläubigers beim Vertragsschluss hinwiesen, und zwar derart, dass er einen tatsächlichen Einfluss auf den Vertragsinhalt ausüben könne. Die Tatsache, dass es den Vertragsparteien weiterhin möglich sein soll, Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen „ausdrücklich zu vereinbaren“, kann nicht als Erfordernis einer aktiven Beteiligung aller Vertragsparteien an der Ausarbeitung der Klausel gelesen werden. Denn der Umstand, dass die Vertragsbedingungen ausschließlich von einer der Vertragsparteien erstellt werden, kann – außer im Missbrauchsfall ( b) Systematische Auslegung

45 Was zweitens den Zusammenhang betrifft, in den die Bestimmung sich einfügt, so scheint mir die systematische Auslegung die zuvor entwickelte wörtliche Auslegung zu untermauern.

46 Wie unter Nr. 40 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt wurde, ist neben der formellen Voraussetzung, dass eine „ausdrückliche Vereinbarung“ vorhanden sein muss, in materieller Hinsicht auch erforderlich, dass diese Klausel „für den Gläubiger nicht grob nachteilig im Sinne von Artikel 7 [der Richtlinie 2011/7] ist“. Jedoch kann die zuletzt genannte Bestimmung, die die Tatbestandsmerkmale enthält, die insbesondere bei der Feststellung, ob eine Vertragsklausel grob nachteilig für den Gläubiger ist, berücksichtigt werden müssen, nicht dahin ausgelegt werden, dass sie sich auf „im Einzelnen ausgehandelte“ Klauseln beschränkt. Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/7 schreibt nämlich vor, dass bei der Entscheidung darüber, ob eine Vertragsklausel grob nachteilig ist, „alle Umstände des Falles geprüft“ werden, einschließlich „ob der Schuldner einen objektiven Grund für die Abweichung vom gesetzlichen Zinssatz bei Zahlungsverzug [und insbesondere] von der in Artikel 3 Absatz 5 [dieser Richtlinie] … genannten Zahlungsfrist … hat“. Daraus folgt, dass der Umstand, dass eine Klausel zur Zahlungsfrist von einer der Vertragsparteien festgelegt wurde, einer der zu berücksichtigenden Faktoren des vorliegenden Falles sein kann. Denn das Verbot einer groben Benachteiligung für den Gläubiger schafft so einen umfassenden Gläubigerschutz, und zwar unabhängig davon, ob die Zahlungsfristen Gegenstand individueller Verhandlungen waren oder von einer der Vertragsparteien einseitig festgelegt wurden. Daher erscheint es nur konsequent, beide Klauselvarianten als „ausdrückliche Vereinbarungen“ anzusehen. c) Teleologische Auslegung

47 Was drittens den mit der Richtlinie 2011/7 verfolgten Zweck betrifft, so scheint mir auch dieser diese Auslegung zu stützen.

48 Auch Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7 dient, wie aus dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgeht, dem übergeordneten Zweck, „ein[en] durchgreifenden Wandel hin zu einer Kultur der unverzüglichen Zahlung … [herbeizuführen]. Dieser Wandel sollte auch die Einführung besonderer Bestimmungen zu Zahlungsfristen … einschließen …“ (

49 Ich bin der Auffassung, dass dieser Zweck nicht dadurch gefährdet werden darf, dass ausschließlich eine der Vertragsparteien die Klausel mit einer Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen, z. B. durch die Verwendung vorformulierter Allgemeiner Geschäftsbedingungen, festlegt. Die Wahl einer solchen Klausel entbindet die Vertragsparteien nicht davon, alle in Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7 genannten Voraussetzungen zu erfüllen. Eine ausschließlich von einer der Vertragsparteien festgelegte, die Grenze von 60 Tagen überschreitende, Zahlungsfrist muss ebenfalls „ausdrücklich“ – d. h. hinreichend deutlich – aus den Vertragsunterlagen hervorgehen und darf für den Gläubiger nicht grob nachteilig sein. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass die in Art. 7 der Richtlinie vorgesehenen Sanktionsmechanismen, wonach die Mitgliedstaaten bestimmen, dass grob nachteilige Vertragsklauseln entweder nicht durchsetzbar sind oder einen Schadensersatzanspruch begründen, auch in diesen Situationen Anwendung finden.

50 So soll das Erfordernis einer „ausdrücklichen Vereinbarung“ es der als schwächer angesehenen Vertragspartei (in der Regel dem Gläubiger) ermöglichen, vor Vertragsschluss mit hinreichender Deutlichkeit zu entscheiden, ob sie einer Bestimmung zustimmt, die ihre Interessen im Sinne von Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7 beeinträchtigen könnte. Diese sogenannte „schwächere“ Partei benötigt diesen Schutz unabhängig davon, ob die für sie nachteilige Klausel in einem individuell ausgehandelten Vertrag oder in vorformulierten Vertragsbedingungen enthalten ist.

51 Schließlich kann diese Feststellung nicht durch das insbesondere vom vorlegenden Gericht vorgebrachte Argument entkräftet werden, wonach die Bestimmung den Gläubiger vor übermäßig langen Fristen schützen soll. Denn der Gläubigerschutz rechtfertigt es nicht, vereinbarte Zahlungsfristen, die ausschließlich vom Schuldner festgelegt wurden, automatisch für unzulässig zu erklären. Eine solche Auslegung ginge über den mit der Richtlinie 2011/7 verfolgten Zweck hinaus. So sieht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie nicht vor, dass Zahlungsfristen, die 60 Tage überschreiten und ausschließlich von einer der Vertragsparteien festgelegt wurden, per se„grob nachteilig“ sind, und gibt stattdessen an, welche Faktoren berücksichtigt werden müssen, indem er die wichtigsten Beurteilungskriterien aufzählt (

52 Auch wenn die Logik von Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7 darin besteht, die Verwendung von Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen auf Ausnahmesituationen zu beschränken, in denen Unternehmen „Bedarf an längeren Zahlungsfristen“ haben, bedeutet dies nicht, dass die bloße Möglichkeit, dass ein Unternehmen einseitig eine Vertragsklausel zur Verlängerung der Zahlungsfrist auferlegen kann, an sich schon ein Hinweis darauf ist, dass es keinen „Bedarf an längeren Zahlungsfristen“ gibt. Ist ein Gläubiger der Ansicht, dass ein solcher „Bedarf“ nicht besteht oder nicht gerechtfertigt ist, dürfte er in jedem Fall die Möglichkeit haben, die Gültigkeit der betreffenden Klausel anzufechten, indem er geltend macht, dass diese Klausel beispielsweise aufgrund ihrer überlangen Dauer oder ihrer fehlenden Rechtfertigung nicht die zweite Voraussetzung von Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie erfüllt, da sie ihm gegenüber „grob nachteilig“ ist. In der Tat ist es diese zweite materielle Voraussetzung, die meiner Meinung nach relevant ist und die den Rückgriff auf verlängerte Zahlungsfristen nur dann ermöglicht, wenn solche Fristen gerechtfertigt sind, und zwar insbesondere im Fall von „ausdrücklichen Vereinbarungen“, die wirtschaftlich schwächeren Unternehmen wie z. B. KMU auferlegt werden ( d) Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2011/7

53 Was viertens und letztens die Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2011/7 betrifft, so ist festzustellen, dass diese zum gleichen Ergebnis führt. Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission enthielt nämlich keine besonderen Anforderungen an vertragliche Vereinbarungen über Zahlungsfristen, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten, sondern nur eine allgemeine Bedingung, dass die vereinbarte Zahlungsfrist für den Gläubiger nicht grob nachteilig sein darf (

54 Nach alledem schlage ich vor, auf die Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen ist, dass die „ausdrückliche Vereinbarung“ einer Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen durch Unternehmer auch in Verträgen zulässig ist, deren Bedingungen von einer der Vertragsparteien allein vorgegeben werden, soweit sich die entsprechende Vertragsbestimmung hinreichend deutlich und unmissverständlich aus den Vertragsunterlagen ergibt, so dass gewährleistet ist, dass die Vertragsparteien sie in vollem Umfang zur Kenntnis genommen haben. Sie darf nicht lediglich durch Auslegung anderer Vertragsbestimmungen oder Deutung des tatsächlichen Verhaltens der Vertragsparteien ermittelt werden. V. Ergebnis

55 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Rayongerichts Katowice-Ost (Polen) wie folgt zu beantworten: Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass die „ausdrückliche Vereinbarung“ einer Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen durch Unternehmer auch in Verträgen zulässig ist, deren Bedingungen von einer der Vertragsparteien allein vorgegeben werden, soweit sich die entsprechende Vertragsbestimmung hinreichend deutlich und unmissverständlich aus den Vertragsunterlagen ergibt, so dass gewährleistet ist, dass die Vertragsparteien sie in vollem Umfang zur Kenntnis genommen haben. Sie darf nicht lediglich durch Auslegung anderer Vertragsbestimmungen oder Deutung des tatsächlichen Verhaltens der Vertragsparteien ermittelt werden.