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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.06.2024 – C-146/23

Generalanwalt Anthony Collins · ECLI:EU:C:2024:507

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ANTHONY COLLINS vom 13. Juni 2024 ( Verbundene Rechtssachen C‑146/23 und C‑374/23 XL gegen Sąd Rejonowy w Białymstoku (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Białymstoku [Rayongericht Białystok, Polen]) und SR, RB gegen Republik Litauen (Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus apygardos administracinis teismas [Regionalverwaltungsgericht Vilnius, Litauen]) „Vorabentscheidungsersuchen – Rechtsstaatlichkeit – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist – Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit – Bezüge von Richtern“ Einleitung

1 Seit dem Bestehen von auf der Gewaltenteilung beruhenden staatlichen Systemen waren die Bezüge von Richtern notwendigerweise ein wichtiges Anliegen. Wie Alexander Hamilton vorausschauend in The Federalist beobachtete, „[kann] NEBEN der Dauerhaftigkeit des Amtes nichts mehr zur Unabhängigkeit der Richter beitragen als feste Bezüge für die Deckung ihres Unterhalts. … Es liegt in der menschlichen Natur, dass MACHT ÜBER DEN UNTERHALT EINES MENSCHEN GLEICHBEDEUTEND MIT MACHT ÜBER SEINEN WILLEN IST. Und in jedem System, in dem die Staatsgewalt der Judikative von der gelegentlichen Zuweisung finanzieller Mittel durch die exekutive Gewalt abhängig bleibt, können wir niemals hoffen, dass eine vollständige Trennung der Ersteren von der Letzteren in der Praxis verwirklicht wird.“ (

2 Diese Vorabentscheidungsersuchen bieten dem Gerichtshof die Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu den Bezügen von Richtern nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV (

3 In seinen Urteilen vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (

4 Wie andere Inhaber öffentlicher Ämter oder öffentliche Bedienstete sind aber auch Richter nicht vor Kürzungen ihrer Bezüge gefeit (

5 Die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen ergehen im Zusammenhang mit der Umsetzung allgemein anwendbarer Maßnahmen zur Regelung der Bezüge von Richtern in Polen und Litauen; sie betreffen keine Kürzung der Bezüge einzelner Richter, wie es etwa infolge eines Disziplinarverfahrens der Fall sein könnte. Den Maßnahmen kommt zudem ein weiterer Anwendungsbereich zu als denjenigen, die der Gerichtshof in seinen Urteilen in den Rechtssachen Portugiesische Richter und Escribano Vindel beurteilte. Die vorlegenden Gerichte ersuchen den Gerichtshof um eine Bewertung der Rolle der Legislative und der Exekutive im Prozess der Festlegung der Bezüge von Richtern und bei deren etwaiger Kürzung. Ferner möchten sie wissen, ob sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV relevante Kriterien ableiten ließen, nach denen sich dieser Prozess richte. Rechtlicher Rahmen – Nationales Recht Polnisches Recht

6 In Art. 178 der Konstytucja Rzeczypospolitej Polskiej (Verfassung der Republik Polen) heißt es: „1. Bei der Ausübung ihres Amtes sind Richter unabhängig und nur der Verfassung und den Gesetzen unterworfen. 2. Den Richtern werden Arbeitsbedingungen und eine Vergütung gewährleistet, die der Würde ihres Amtes und dem Umfang ihrer Pflichten entsprechen. …“

7 Art. 91 der Ustawa – Prawo o ustroju sądów powszechnych (Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit) vom 27. Juli 2001 ( „… § 1c. Grundlage für die Ermittlung des Grundgehalts eines Richters im betreffenden Jahr ist das Durchschnittsgehalt des zweiten Quartals des Vorjahres, das im Amtsblatt der Republik Polen (Monitor Polski) vom Präsidenten des Statistischen Hauptamtes (Główny Urząd Statystyczny) bekannt gegeben wird …, vorbehaltlich des § 1d. § 1d. Ist das in § 1c genannte Durchschnittsgehalt niedriger als das für das zweite Quartal des vorangegangenen Jahres bekannt gegebene Durchschnittsgehalt, so wird die Grundlage für die Ermittlung des Grundgehalts des Richters in der bisherigen Höhe zugrunde gelegt. § 2. Das Grundgehalt der Richter bestimmt sich nach Stufen, deren Höhe durch die Anwendung von Multiplikatoren auf die Grundlage für die Ermittlung des Grundgehalts nach § 1c ermittelt wird. Die Grundgehaltsgruppen für einzelne Richterstellen und die Multiplikatoren für die Ermittlung der Höhe des Grundgehalts für Richter in einzelnen Gruppen sind im Anhang dieses Gesetzes aufgeführt. … § 7. Darüber hinaus richten sich die Bezüge der Richter nach dem Dienstalter und erhöhen sich ab dem sechsten Dienstjahr um eine Zulage in Höhe von 5 % des Grundgehalts, die jährlich um 1 % steigt, bis sie 20 % des Grundgehalts erreicht hat.“

8 Am 17. Dezember 2021 erließ der polnische Gesetzgeber die Ustawa o szczególnych rozwiązaniach służących realizacji ustawy budżetowej na rok 2022 (Gesetz vom 17. Dezember 2021 über Sonderregelungen zur Umsetzung des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2022) ( „1. Grundlage für die Ermittlung des Grundgehalts eines Richters gemäß Art. 91 § 1c des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 27. Juli 2001 (Dz. U. 2020, Position 2072, und Dz. U. 2021, Positionen 1080 und 1236) für das Jahr 2022 ist das vom Präsidenten des Statistischen Hauptamtes (Główny Urząd Statystyczny, Polen) bekannt gegebene Durchschnittsgehalt des zweiten Quartals des Jahres 2020. 2. Die Grundlage gemäß § 1 wird um den Betrag von 26 [(Zloty)] PLN erhöht. 3. Wenn in gesonderten Bestimmungen auf die Grundlage für die Ermittlung des Grundgehalts eines Richters gemäß Art. 91 § 1c des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 27. Juli 2001 verwiesen wird, ist darunter für das Jahr 2022 das vom Präsidenten des Statistischen Hauptamtes (Główny Urząd Statystyczny) bekannt gegebene Durchschnittsgehalt des zweiten Quartals des Jahres 2020, zuzüglich 26 PLN, zu verstehen. 4. Wenn in gesonderten Bestimmungen auf die Bezüge von Richtern verwiesen wird, entspricht diese für das Jahr 2022 der gemäß den §§ 1 und 2 berechneten Bezüge.“

9 Am 1. Dezember 2022 erließ der polnische Gesetzgeber die Ustawa o szczególnych rozwiązaniach służących realizacji ustawy budżetowej na rok 2023 (Gesetz vom 1. Dezember 2022 über Sonderregelungen zur Umsetzung des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2023) ( „1. Grundlage für die Ermittlung des Grundgehalts eines Richters gemäß Art. 91 § 1c des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 27. Juli 2001 (Dz. U. 2020, Position 2072, in der geänderten Fassung) für das Jahr 2023 ist der Betrag von 5444,42 PLN. 2. Wenn in gesonderten Bestimmungen auf die Grundlage für die Ermittlung des Grundgehalts eines Richters gemäß Art. 91 § 1c des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 27. Juli 2001 verwiesen wird, ist darunter für das Jahr 2023 der Betrag von 5444,42 PLN zu verstehen.“ Litauisches Recht

10 Art. 3 des Lietuvos Respublikos teisėjų darbo apmokėjimo įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Bezüge der Richter, im Folgenden: LRJ) in der vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2023 (

11 Nach Art. 4 Abs. 2 LRJ setzten sich die Bezüge von Richtern (

12 Art. 3 des Lietuvos Respublikos pareiginės algos (atlyginimo) bazinio dydžio nustatymo ir asignavimų darbo užmokesčiui perskaičiavimo įstatymas Nr. XIV-2011 (Gesetz Nr. XIV-2011 der Republik Litauen über die Festlegung des Basissatzes für das Gehalt [die Dienstbezüge] und die Anpassung der Gehaltskoeffizienten) vom 25. Mai 2023 (TAR, 2023, Nr. 11589) bestimmt: „Basissatz des Gehalts (der Bezüge) 1. Für die Berechnung des Gehalts (der Bezüge) der in Art. 2 dieses Gesetzes genannten Bediensteten entspricht der Basissatz für das Gehalt (die Bezüge) dem von der Valstybės duomenų agentūra (Staatliche Datenagentur, Litauen) veröffentlichten durchschnittlichen Monatsgehalt im Land (einschließlich Einzelunternehmen) für das Jahr 2022 und wird mit 1785,4 Euro festgelegt. 2. Für die Zwecke der Anwendung des in § 1 dieses Artikels vorgesehenen Basissatzes für das Gehalt (die Bezüge) darf das neu berechnete Gehalt nicht niedriger ausfallen als das Gehalt (die Bezüge) vor dieser Neuberechnung.“

13 Das neue System der Bezüge der Richter an Gerichten der allgemeinen Gerichtsbarkeit und an Fachgerichten der Republik Litauen trat am 1. Juli 2023 in Kraft. Durch die Verordnung Nr. 1R-85 des Lietuvos Respublikos teisingumo ministras (Justizminister der Republik Litauen) vom 2. April 2004 und durch Beschluss der Lietuvos advokatų taryba (Litauische Anwaltskammer) vom 26. März 2004 wurden die empfohlenen Höchstsätze für die Gebühren für von einem Rechtsanwalt in Zivilsachen erbrachte Tätigkeiten genehmigt. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen Rechtssache C‑146/23

14 Herr XL wurde am 4. Dezember 2003 als Richter am Sąd Rejonowy w Suwałkachden (Rayongericht Suwałki, Polen) ernannt. Am 3. April 2007 wurde er an den Sąd Rejonowy w Białymstoku (Rayongericht Białystok, Polen) versetzt, wo er derzeit tätig ist. Seit 5. August 2021 ist Herr XL in die Gehaltsstufe „fünf“ eingestuft. Seine monatlichen Bezüge werden durch Multiplikation seines Grundgehalts in Höhe von 5050,48 PLN im Jahr 2022 und 5444,42 PLN im Januar 2023 mit einem Koeffizienten von 2,5 berechnet; hinzu kommt eine Dienstalterszulage von 20 % des Grundgehalts (

15 Er stützt sich darauf, dass die Gesetze über Sonderregelungen zur Umsetzung der Haushaltsgesetze für die Jahre 2021, 2022 und 2023 nicht mit dem Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verfassung der Republik Polen sowie dem Unionsrecht vereinbar seien, da durch die darin vorgesehene Kürzung seiner Bezüge der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit untergraben werde sowie Bedingungen geschaffen würden, unter denen die Legislative und die Exekutive den Inhalt von Gerichtsentscheidungen beeinflussen könnten. Der Arbeitgeber von Herrn XL trägt vor, dass Herr XL gesetzmäßig bezahlt worden sei und er die Bezüge von Richtern nicht auf eigene Initiative bestimmen könne.

16 Beide Parteien beziehen sich auf die Begründungen der Gesetzesentwürfe über Sonderregelungen zur Umsetzung der Haushaltsgesetze für die Jahre 2021, 2022 und 2023 durch die Regierung, ziehen daraus aber Schlussfolgerungen, die einander diametral entgegenstehen. Herr XL hebt das „Einfrieren“ der richterlichen Gehälter hervor, während die Bezüge der Leitungskräfte bestimmter öffentlicher Einrichtungen im Vergleich dazu (um zwischen 40 % und 60 %) angehoben worden seien. Der Arbeitgeber von Herrn XL verweist darauf, dass ihm keine Mittel über diejenigen hinaus zur Verfügung stünden, die in seinem Budget vorgesehen seien.

17 Dem vorlegenden Gericht zufolge legt Art. 91 des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit den Mechanismus für die Berechnung des Grundgehalts eines Richters für ein bestimmtes Jahr unter Bezugnahme auf das Durchschnittsgehalt des zweiten Quartals des Vorjahrs fest. Dieser am 22. April 2009 eingeführte Mechanismus solle gewährleisten, dass das System der Bezüge der Richter dem in Art. 178 Abs. 2 der Verfassung der Republik Polen verankerten Standard entspreche. Mit der Änderung von 2009 sei darauf abgezielt worden, sicherzustellen, dass die Berechnung von Richtergehältern auf objektivere Weise erfolge, und es sei damit der Einfluss anderer Behörden auf die Festlegung der Höhe der richterlichen Grundgehälter verringert worden. Vor dieser Änderung habe das System der Berechnung von Richtergehältern u. a. auf einem im Jahreshaushaltsplan festgelegten Grundbetrag beruht.

18 Das vorlegende Gericht führt aus, dass der „Mechanismus zur Bestimmung der Grundlage der Richtergehälter … auf Initiative der Exekutive dreimal geändert [wurde,] und zwar durch die Gesetze über Sonderregelungen zur Umsetzung der Haushaltsgesetze für die Jahre 2021, 2022 und 2023“ (

19 Die Änderungen des staatlichen Jahreshaushaltsplans 2021 seien durch die wirtschaftliche Lage in Polen infolge des Ausbruchs von Covid-19 bedingt gewesen. In den Regelungen zum staatlichen Jahreshaushaltsplan 2022 seien keine besonderen Umstände angegeben worden, während in denjenigen zum staatlichen Jahreshaushaltsplan 2023 auf die erheblichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie und des russischen Einmarschs in die Ukraine verwiesen worden sei.

20 Im Dezember 2022 hätten die Erste Präsidentin des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) (

21 Der Sąd Rejonowy w Białymstoku (Rayongericht Białystok) hat daher beschlossen das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union, in dem die Werte festgelegt sind, auf die sich die Europäische Union bezüglich der Achtung der Rechtsstaatlichkeit gründet, sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bezüglich der Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes durch die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Rechts auf Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht dahin auszulegen, dass der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit nationalen Vorschriften entgegensteht, die zwecks Begrenzung der Haushaltsausgaben bewirken, dass von dem Mechanismus zur Festsetzung der richterlichen Bezüge auf der Grundlage objektiver Kriterien, die von willkürlicher Beeinflussung durch die Exekutive und die Legislative unabhängig sind, abgewichen wird, und die zur Folge haben, dass die Höhe der Richterbesoldung dauerhaft herabgesetzt wird, was gegen die Verfassungsgarantien verstößt, die gewährleisten, dass die Richter eine der Würde ihres Amtes und dem Umfang ihrer Pflichten angemessene Vergütung erhalten und dass die Rechtsprechung von unabhängigen Gerichten und unabhängigen Richtern ausgeübt wird? Rechtssache C‑374/23

22 Die Kläger, SR und RB, sind Richter am Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionalverwaltungsgericht Vilnius, Litauen). Sie erhoben eine Schadensersatzklage wegen Untätigkeit gegen die Republik Litauen (

23 SR und RB tragen vor, dass die Höhe ihrer Bezüge vom politischen Willen der Exekutive und der Legislative abhänge. Dies sei mit dem in Art. 109 der Lietuvos Respublikos Konstitucija (Verfassung der Republik Litauen) verankerten Grundsatz der Unabhängigkeit der Richter sowie mit den internationalen Verpflichtungen der Republik Litauen unvereinbar.

24 Die Republik Litauen beantragt, die Klage von SR und RB abzuweisen. Sie weist u. a. darauf hin, dass die Höhe des Basissatzes der Bezüge der Angestellten im öffentlichen Dienst jedes Jahr unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel und Verpflichtungen des Staates festgelegt werde. Von 2018 bis 2023 sei der Basissatz unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Lage, der Verpflichtungen des Staates und der voraussichtlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel stetig gestiegen. Der Basissatz habe ferner „unmittelbare wirtschaftliche Auswirkungen auf den privaten Sektor und das nationale Durchschnittsgehalt“. Außerdem falle die Regelung der Bezüge von Richtern in den ausschließlichen verfassungsmäßigen Ermessensspielraum des Staates und seiner Organe.

25 Dem Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionalverwaltungsgericht Vilnius) zufolge betrugen die monatlichen Bruttobezüge von Richtern am Regionalgericht 2440,85 Euro im Jahr 2008 und 2362 Euro im Jahr 2021 (

26 Der Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionalverwaltungsgericht Vilnius) merkt an, dass der empfohlene Stundensatz der Gebühr für von einem Rechtsanwalt erbrachte Tätigkeiten 179,90 Euro (

27 Vor diesem Hintergrund hat der Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionalverwaltungsgericht Vilnius) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind die in Art. 2 EUV verankerten Werte der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Wahrung der Menschenrechte und der Gerechtigkeit sowie die Bestimmungen von Art 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dahin auszulegen, dass danach der legislativen und der exekutiven Gewalt der Mitgliedstaaten ein unbeschränkter und ausschließlicher Ermessensspielraum zukommt, die Bezüge von Richtern durch nationale Rechtsvorschriften in einer Höhe festzulegen, die allein vom Willen der legislativen und exekutiven Gewalt abhängt? 2. Sind die Bestimmungen von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und von Art. 47 der Charta, die u. a. die Unabhängigkeit der Gerichte betreffen, dahin auszulegen, dass den Mitgliedstaaten danach gestattet ist, durch nationale Rechtsvorschriften Regelungen einzuführen, die die Bezüge von Richtern unterhalb der vom Staat festgelegten Bezüge oder Gebühren der Angehörigen anderer Rechtsberufe festlegen? Verfahren vor dem Gerichtshof

28 In der Rechtssache XL (C‑146/23) haben die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.

29 In seinem Urteil vom 8. November 2023, K 1/23, hat das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) u. a. festgestellt, dass die Art. 8 und 9 der Ustawa z dnia 1 grudnia 2022 r. o szczególnych rozwiązaniach służących realizacji ustawy budżetowej na rok 2023 (Gesetz über Sonderregelungen zur Umsetzung des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2023) vom 1. Dezember 2022 mit Art. 178 Abs. 2 der Verfassung der Republik Polen „unvereinbar“ seien.

30 Mit Beschluss vom 16. November 2023 hat der Präsident des Gerichtshofs den Sąd Rejonowy w Białymstoku (Rayongericht Białystok) zum einen darum ersucht, mitzuteilen, ob er den Teil seines Vorabentscheidungsersuchens aufrechterhalten möchte, der sich auf den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Januar 2023 bezieht, und zum anderen darum, auf die möglichen Auswirkungen des Urteils des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) auf die Rechtmäßigkeit von Art. 8 Abs. 1 und 2 der Ustawa o szczególnych rozwiązaniach służących realizacji ustawy budżetowej na rok 2022 (Gesetz über Sonderregelungen zur Umsetzung des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2022) einzugehen.

31 In seinem Antwortschreiben vom 30. November 2023 hat der Sąd Rejonowy w Białymstoku (Rayongericht Białystok) bestätigt, dass das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) die Art. 8 und 9 der Ustawa z dnia 1 grudnia 2022 r. o szczególnych rozwiązaniach służących realizacji ustawy budżetowej na rok 2023 (

32 Der Sąd Rejonowy w Białymstoku (Rayongericht Białystok) hat auch den Wunsch geäußert, sein Vorabentscheidungsersuchen in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, d. h. einschließlich des Teils, der sich auf den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Januar 2023 beziehe. Nach Angaben des Sąd Rejonowy w Białymstoku (Rayongericht Białystok) beschränkt sich das Urteil des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) auf die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Art. 8 und 9 der Ustawa z dnia 1 grudnia 2022 r. o szczególnych rozwiązaniach służących realizacji ustawy budżetowej na rok 2023 (Gesetz über Sonderregelungen zur Umsetzung des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2023) im Hinblick auf Art. 178 Abs. 2 der Verfassung der Republik Polen und die Würde des Richteramtes in Verbindung mit dem Umfang der der Richterschaft obliegenden Aufgaben. In diesem Urteil seien der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit und ihrer Freiheit von Eingriffen durch die Legislative und/oder die Exekutive nicht geprüft worden. Darüber hinaus habe sich das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) auch nicht mit der Ustawa o szczególnych rozwiązaniach służących realizacji ustawy budżetowej na rok 2022 (Gesetz über Sonderregelungen zur Umsetzung des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2022) befasst.

33 In der Rechtssache C‑374/23 haben die litauische und die polnische Regierung sowie die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.

34 Mit Beschluss vom 23. Januar 2024 hat der Gerichtshof die Rechtssachen C‑146/23 und C‑374/23 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

35 In der Sitzung vom 12. März 2024 haben die litauische und die polnische Regierung sowie die Kommission mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofs beantwortet. Würdigung Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑374/23

36 Die litauische Regierung (

37 Nach ständiger Rechtsprechung fällt zwar die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren Zuständigkeit, bei der Ausübung dieser Zuständigkeit ist jedoch das Unionsrecht und insbesondere Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV einzuhalten (

38 Aus dieser Rechtsprechung und insbesondere aus den Urteilen in den Rechtssachen Portugiesische Richter und Escribano Vindel ergibt sich, dass der Gerichtshof für die Auslegung des Unionsrechts in Fällen zuständig ist, die die Organisation des Justizsystems eines Mitgliedstaats, einschließlich der Bezüge von Richtern, betreffen. Zur Zulässigkeit der in der Rechtssache C‑374/23 vorgelegten Fragen

39 Die litauische Regierung macht geltend, das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑374/23 sei unzulässig, da die vom Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionalverwaltungsgericht Vilnius) vorgelegten Fragen nicht im Zusammenhang mit dem Sachverhalt und dem Streitgegenstand vor diesem Gericht stünden. Eine Beantwortung der Vorlagefragen durch den Gerichtshof sei für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits daher nicht erforderlich.

40 In Art. 267 AEUV heißt es, dass die zur Vorabentscheidung vorgelegte(n) Frage(n) „erforderlich“ sein muss (bzw. müssen), um dem vorlegenden Gericht den „Erlass seines Urteils“ in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen. Dementsprechend hat der Gerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass die nationalen Gerichte nur dann ein Vorabentscheidungsersuchen stellen können, wenn bei ihnen tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren berücksichtigt werden kann (

41 Das Ausgangsverfahren in der Rechtssache C‑374/23 betrifft eine von zwei Richtern, SR und RB, erhobene Schadensersatzklage gegen die Republik Litauen, in deren Rahmen geltend gemacht wird, dass die Befugnisse der Legislative und der Exekutive zur Festlegung ihrer Bezüge mit der Unabhängigkeit der Gerichte unvereinbar sind. Somit besteht ein Bindeglied zwischen dem vor dem Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionalverwaltungsgericht Vilnius) anhängigen Rechtsstreit und der von diesem Gericht erbetenen Auslegung des Unionsrechts. Nach meiner Auffassung ist die Auslegung durch den Gerichtshof daher „erforderlich“, um dem vorlegenden Gericht die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu ermöglichen ( Zur Bedeutung von Art. 2 EUV und Art. 47 der Charta in den verbundenen Rechtssachen C‑146/23 und C‑374/23

42 Da die Regelung der Bezüge von Richtern in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle, führen diese der litauischen Regierung zufolge bei der Festlegung dieser Bezüge nicht das Unionsrecht durch. Daraus folge, dass die Charta gemäß ihrem Art. 51 Abs. 1 auf die Ausgangsverfahren nicht anwendbar sei.

43 Nach Art. 51 Abs. 1 der Charta gelten deren Bestimmungen für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Unionsrechts. Aus den Vorlageentscheidungen in den Rechtssachen C‑146/23 und C‑374/23 geht weder hervor, dass Herr XL oder SR und RB sich auf ein Recht beriefen, das ihnen aufgrund einer Bestimmung des Unionsrechts zustünde, noch, dass sie Beteiligte von Verfahren wären, die eine Durchführung des Unionsrechts darstellen würden. Diesen Entscheidungen ist auch nicht zu entnehmen, dass sie eine Frage der Auslegung oder Anwendung einer Vorschrift des Unionsrechts aufwerfen. Nichts in den Vorabentscheidungsersuchen deutet darauf hin, dass sich jemand auf das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf beriefe. Unter diesen Umständen kann Art. 47 der Charta meines Erachtens im Rahmen der Ausgangsverfahren nicht geltend gemacht werden (

44 Art. 19 EUV konkretisiert den Wert der in Art. 2 EUV proklamierten Rechtsstaatlichkeit. Gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV haben die Mitgliedstaaten ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren zu schaffen, das das Recht des Einzelnen auf wirksamen gerichtlichen Schutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet. Der wirksame gerichtliche Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt ( Zur Beantwortung der Vorlagefragen

45 Mit ihren Vorlagefragen ersuchen der Sąd Rejonowy w Białymstoku (Rayongericht Białystok) und der Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionalverwaltungsgericht Vilnius) im Hinblick auf zwei Punkte um eine Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV. Erstens wird danach gefragt, ob diese Bestimmung es der Legislative und/oder der Exekutive erlaubt, Rechtsvorschriften zur Festlegung oder Kürzung der Bezüge von Richtern zu erlassen. Zweitens wird die Frage gestellt, welche Kriterien die Mitgliedstaaten beim Erlass solcher Rechtsvorschriften zu beachten haben.

46 Nach ständiger Rechtsprechung gibt das Unionsrecht den Mitgliedstaaten kein konkretes verfassungsrechtliches Modell vor, das die Beziehungen und das Zusammenwirken zwischen den verschiedenen Staatsgewalten, namentlich in Bezug auf die Festlegung und Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten, regeln würde. Bei der Wahl ihrer verfassungsrechtlichen Modelle müssen die Mitgliedstaaten jedoch insbesondere Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV beachten, indem die richterliche Unabhängigkeit nicht ausgehöhlt oder die richterliche Tätigkeit nicht beeinträchtigt wird (

47 Zur Gewährleistung von Transparenz, Objektivität und Rechtssicherheit (

48 Die Vorabentscheidungsersuchen beziehen sich auf die Höhe der Grundgehälter von Richtern in Polen und Litauen (

49 In Anbetracht der fehlenden Harmonisierung, der unterschiedlichen sozioökonomischen Bedingungen innerhalb der Europäischen Union sowie der unterschiedlichen Haushaltszwänge, mit denen sich einzelne Mitgliedstaaten konfrontiert sehen, sind diese normalerweise am besten in der Lage, die Bezüge von Richtern in ihrem Zuständigkeitsbereich festzulegen. Vorbehaltlich der übergeordneten Verpflichtungen nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV kommt den Mitgliedstaaten daher ein weiter Ermessensspielraum bei der Festlegung der Höhe der Bezüge von Richtern zu. Dieser Ermessensspielraum ist nicht unbegrenzt. Objektive Elemente, wie das nationale Durchschnitts- oder Mindestgehalt – multipliziert mit einem Koeffizienten – oder die Gehälter anderer Inhaber öffentlicher Ämter und öffentlicher Bediensteter mit entsprechender Verantwortung stellen Beispiele für akzeptable Maßstäbe dar, auf die sich die Mitgliedstaaten in Verbindung mit anderen sozioökonomischen Parametern, wie den Lebenshaltungskosten (dem Verbraucherpreisindex für einen Mitgliedstaat), der Inflationsrate usw., stützen können, um die Bezüge von Richtern zu berechnen (

50 Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Bezüge von Richtern ist zu prüfen, ob ihre Höhe in einem bestimmten nationalen sozioökonomischen Kontext ausreicht, um Personen mit hoher moralischer Integrität, unterschiedlichem Hintergrund und der erforderlichen Berufsqualifikation und ‑erfahrung anzuwerben, zu halten und zu motivieren (

51 Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bezüge von Richtern in unrechtmäßiger oder unverhältnismäßiger Weise besteuert würden (

52 Ein Vergleich der Bezüge von Richtern mit der Höhe der Gebührensätze von Rechtsanwälten, wenn diese den Staat beraten oder von diesem beauftragt werden, ist ebenfalls ausgeschlossen, selbst wenn die Größenordnung dieser Gebührensätze gesetzlich festgelegt ist. Auch wenn die Höhe der Bezüge von Richtern nicht getrennt von Gehältern in der Privatwirtschaft (

53 Eine Beurteilung der Angemessenheit der Bezüge von Richtern hat daher sowohl eine gesamtheitliche Perspektive, in deren Rahmen alle relevanten sozioökonomischen Faktoren berücksichtigt werden, als auch eine dynamische oder temporale Perspektive in Bezug auf die Entwicklung dieser Bezüge im Laufe der Zeit. Auch wenn die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet sein dürften, die Bezüge von Richtern automatisch an die Inflation und/oder gestiegene Lebenshaltungskosten anzupassen oder die Höhe der Bezüge in bestimmten Zeitabständen zu überprüfen, kann ein anhaltendes Unterbleiben solcher Anpassungen zu einer Minderung des Werts dieser Bezüge führen. Eine erhebliche Absenkung der Höhe der Bezüge von Richtern im Laufe der Zeit wirkt sich nachteilig auf die richterliche Unabhängigkeit und die Würde des Richteramts aus. Sofern keine plötzliche, starke Wertminderung im Hinblick auf die Bezüge von Richtern eintritt, sollte eine Prüfung ihrer Entwicklung unter Bezugnahme auf einen repräsentativen Zeitraum von zumindest zehn Jahren erfolgen.

54 Was die vorliegenden verbundenen Rechtssachen angeht, ist im polnischen und im litauischen Recht jeweils ein Rahmen für die Festlegung der Bezüge von Richtern vorgesehen (

55 Die Rechtssache C‑146/23 geht auf die Gesetze über Sonderregelungen zur Umsetzung des Haushaltsgesetzes für die Jahre 2021, 2022 und 2023 (

56 Das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑146/23 erachtet die Änderungen von Art. 91 des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit in den Jahren 2022 und 2023 für unvereinbar mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV. Im Gegensatz zu den im Urteil in der Rechtssache Portugiesische Richter in Rede stehenden Maßnahmen (

57 Es ist unstreitig, dass die Bezüge von Richtern (

58 Was den angeblich dauerhaften Charakter der Änderungen in Polen angeht, steht Art. 91 des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit weiterhin in Kraft, auch wenn er in drei aufeinanderfolgenden Jahren offenbar jeweils geändert wurde (

59 Zwar mag es auf den ersten Blick den Anschein haben, dass mit den in Rede stehenden Änderungen auf die Bezüge von Richtern und Staatsanwälten in Polen abgezielt wurde oder diese dadurch individualisiert wurden, da andere Inhaber öffentlicher Ämter und öffentliche Bedienstete keinen entsprechenden Maßnahmen unterlagen. Die polnische Regierung hat jedoch in ihren schriftlichen Erklärungen sowie in der Sitzung darauf hingewiesen, dass Richter und Staatsanwälte zuvor eine Vorzugsbehandlung in der Vergütungspolitik für Inhaber öffentlicher Ämter und öffentliche Bedienstete erfahren hätten. Weiter seien Richter und Staatsanwälte von einem Einfrieren der Gehälter im öffentlichen Dienst von 2013 bis 2018 ausgenommen gewesen. Diese Angaben deuten darauf hin, dass zwischen 2013 und 2023 vermutlich nicht im negativen Sinne auf die Bezüge von Richtern abgezielt wurde und diese im Vergleich zu denjenigen anderer Inhaber öffentlicher Ämter oder öffentlichen Bediensteten auch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wurden (

60 Die polnische Regierung hat die Änderungen für die Jahre 2022 und 2023 unter Verweis auf die Covid-19-Pandemie und den russischen Einmarsch in die Ukraine im Februar 2022 gerechtfertigt. Hierbei handelt es sich meines Erachtens um relevante, objektive, überprüfbare und außergewöhnliche Umstände, die allen Mitgliedstaaten, einschließlich der Republik Polen, unzweifelhaft bedeutende Haushaltszwänge auferlegten und geeignet waren, eine Kürzung der Bezüge von Inhabern öffentlicher Ämter und öffentlichen Bediensteten, einschließlich der Bezüge von Richtern, zu rechtfertigen. Das Vorliegen einer nationalen Haushaltskrise oder die Eröffnung eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit nach Art. 126 Abs. 2 AEUV und Protokoll (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit sind keine Voraussetzungen dafür, dass eine Kürzung der Bezüge von Richtern mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV vereinbar ist (

61 Während es letztlich Sache des vorlegenden Gerichts ist, darüber zu entscheiden, deuten die in den Nrn. 56 bis 60 der vorliegenden Schlussanträge genannten Gesichtspunkte darauf hin, dass die Bezüge von Richtern in Polen in den Jahren 2022 und 2023 ihrer Unabhängigkeit sowie der Bedeutung ihrer Funktionen entsprachen.

62 In der Rechtssache C‑374/23 stellte der Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionalverwaltungsgericht Vilnius) fest, dass die Bezüge von Richtern in den 13 Jahren zwischen 2008 und 2021 allein aufgrund steuerlicher Änderungen nominell um 3,2 % gesunken seien. Das vorlegende Gericht hat keine näheren Angaben zur Steuerreform von 2019 in Litauen gemacht. In jedem Fall ist, wie in Nr. 51 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt wird, die Besteuerung der Bezüge von Richtern im Allgemeinen ohne Bedeutung für eine Beurteilung derselben anhand von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV.

63 Die litauische Regierung und die Kommission tragen vor, dass der Basissatz für die Berechnung der Bezüge von Richtern und anderen Inhabern öffentlicher Ämter sowie öffentlichen Bediensteten gemäß Art. 3 LRJ auf eindeutigen und objektiven Parametern beruhe, die an die in der Republik Litauen vorherrschenden sozioökonomischen Bedingungen anknüpften (

64 Dem Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionalverwaltungsgericht Vilnius) zufolge ist die relative Höhe der Bezüge von Richtern in Litauen im Laufe der Zeit abgesenkt worden und nähert sich seit Ende 2021 der Höhe des nationalen Durchschnittsgehalts an. Die litauische Regierung hat in der Sitzung geltend gemacht, dass die vom vorlegenden Gericht vorgelegten Zahlen nicht einwandfrei seien, da sich darin die Rückstände nicht widerspiegelten, die Richtern zwischen 2016 und 2019 infolge eines Urteils des Lietuvos Respublikos Konstituticinis Teismas (Verfassungsgericht der Republik Litauen), worin eine Kürzung der Bezüge von Richtern für verfassungswidrig erklärt worden sei, ausbezahlt worden seien (

65 Während die Beurteilung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Angemessenheit der Bezüge von Richtern letztlich Sache des Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionalverwaltungsgericht Vilnius) ist, weisen Schaubild 3.36 des CEPEJ-Berichts 2020 ( Ergebnis

66 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Sąd Rejonowy w Białymstoku (Rayongericht Białystok, Polen) und dem Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionalverwaltungsgericht Vilnius, Litauen) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass von Rechtsvorschriften zur Kürzung der Bezüge von Richtern durch die Legislative und/oder die Exekutive der Mitgliedstaaten, einschließlich im Wege von nach nationalem Recht ausgehandelten Tarifverträgen, nicht entgegensteht; die Mitgliedstaaten einen rechtlichen Rahmen festlegen müssen, damit die Bezüge von Richtern festgesetzt werden können und mit dem die richterliche Unabhängigkeit dadurch geschützt werden soll, dass die Höhe der Bezüge von Richtern der Bedeutung ihrer Funktionen entspricht. Rechtsvorschriften über die Bezüge von Richtern müssen auf relevanten, objektiven und überprüfbaren Kriterien beruhen, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen; eine Beurteilung der Angemessenheit der Bezüge von Richtern alle relevanten sozioökonomischen Faktoren in Bezug auf die Entwicklung dieser Bezüge im Laufe der Zeit berücksichtigen muss; jede nationale Rechtsvorschrift zur Kürzung der Bezüge von Richtern die Gründe hierfür klar darzulegen hat. Daraus folgende Kürzungen der Bezüge von Richtern müssen vorübergehend sein. Ihr Ausmaß und ihre Dauer müssen auf die Ernsthaftigkeit und das Fortbestehen der Umstände, die ihren Erlass rechtfertigten, zugeschnitten sein und sich diesen entsprechend entwickeln. Keinesfalls dürfen solche Kürzungen der Bezüge auf eine Benachteiligung der Richterschaft abzielen; Regelungen über die Bezüge von Richtern bzw. jegliche Kürzungen derselben einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein müssen.