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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.06.2024 – C-80/23

Generalanwalt Jean Richard De La Tour · ECLI:EU:C:2024:513

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JEAN RICHARD DE LA TOUR vom 13. Juni 2024 ( Rechtssache C‑80/23 Strafverfahren gegen V. S., Beteiligter: Ministerstvo na vatreshnite raboti, Glavna direktsia za borba s organiziranata prestapnost (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad [Stadtgericht Sofia, Bulgarien]) „Vorabentscheidungsersuchen – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Richtlinie (EU) 2016/680 – Beschuldigte Person – Polizeiliche Registrierung personenbezogener Daten – Sensible Daten – Biometrische und genetische Daten – Zwangsweise Durchführung – Ziele der Verhütung und Aufdeckung von Straftaten – Abschluss der laufenden Ermittlungen – Abgleich mit personenbezogenen Daten, die im Rahmen anderer Ermittlungen erhoben wurden – Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti (Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei) (C‑205/21, EU:C:2023:49) – Auslegung des Urteils des Gerichtshofs – Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung – Art. 10 – Art. 6 Buchst. a – Beurteilung der ‚unbedingten Erforderlichkeit‘ der Verarbeitung sensibler Daten durch die zuständigen Behörden – Voraussetzungen – Prüfung“ I. Einleitung

1 Der Dialog zwischen Gerichten endet nicht immer nach dem ersten Austausch zwischen den beteiligten Gesprächspartnern. Es ist möglich, dass ein längeres Gespräch zwischen dem Gerichtshof und dem nationalen Gericht, das ihn bereits angerufen hat, beginnt, wenn Letzteres, nachdem es das Vorabentscheidungsurteil des Gerichtshofs zur Kenntnis genommen hat, der Ansicht ist, dass ihm noch Informationen fehlen, die ihm unerlässlich erscheinen, um den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheiden zu können. Dies ist in der vorliegenden Rechtssache der Fall.

2 Das Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) betrifft Art. 6 Buchst. a und Art. 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (

3 Dies ist das zweite Ersuchen, das das Gericht im Zusammenhang mit demselben Ausgangsverfahren an den Gerichtshof richtet (

4 In dem Antrag der Polizeibehörden an das Gericht hieß es, dass ausreichende Beweise für die Schuld von V. S. gesammelt worden seien. Weiter hieß es darin, dass sie amtlich wegen der Begehung einer vorsätzlichen Offizialstraftat verfolgt werde und dass sie sich geweigert habe, sich der Erhebung ihrer Daten zu unterziehen. Dem Antrag waren lediglich Kopien des Beschlusses, mit dem V. S. zur Beschuldigten erklärt wurde, und der Erklärung, in der sie ihre Zustimmung zur polizeilichen Registrierung verweigert hatte, beigefügt. Allein aufgrund dieser Umstände hätte das Gericht nach nationalem Recht die zwangsweise Durchführung der polizeilichen Registrierung der Daten von V. S. anordnen müssen.

5 Zum Zeitpunkt der Prüfung des Antrags hatte das vorlegende Gericht jedoch Zweifel daran, ob eine solche Situation mit den Anforderungen vereinbar ist, die sich aus der Richtlinie 2016/680 insbesondere in Bezug auf die Erhebung und Verarbeitung sensibler Daten ergeben. Der Gerichtshof hat die Fragen des Gerichts im Urteil Registrierung biometrischer und genetischer Daten I beantwortet.

6 Mittels zweier neuer Vorlagefragen an den Gerichtshof hat das vorlegende Gericht erklärt, dass es ihm immer noch nicht gelungen sei, festzustellen, ob es die zwangsweise Durchführung anordnen könne, ohne gegen das Unionsrecht zu verstoßen.

7 Mit den Fragen wird der Gerichtshof gebeten, zum einen den Wortlaut seines Urteils Registrierung biometrischer und genetischer Daten I in Bezug auf das Erfordernis der „unbedingten Erforderlichkeit“ der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, die als sensible Daten gelten, in Art. 10 der Richtlinie 2016/680 ( II. Rechtlicher Rahmen

8 Bezüglich des rechtlichen Rahmens verweise ich auf die Rn. 3 bis 34 des Urteils Registrierung biometrischer und genetischer Daten I. III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen

9 Das vorlegende Gericht gibt an, dass es das Urteil am 26. Januar 2023 zur Kenntnis genommen habe. Es ist jedoch der Ansicht, dass bestimmte Umstände nicht geklärt seien und dass es immer noch nicht in der Lage sei, zu entscheiden, ob es die Bewilligung zur Erhebung der biometrischen und genetischen Daten von V. S. erteilen müsse.

10 Erstens ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass es bei der Entscheidung über den Antrag der Polizeibehörden auf Bewilligung der zwangsweisen Durchführung nicht die in Rn. 133 des Urteils Registrierung biometrischer und genetischer Daten I angegebenen Prüfungen vornehmen könne, da es nicht über die hierfür erforderliche Dokumentationsgrundlage verfüge. Nach bulgarischem Recht entscheide es nämlich allein auf Grundlage des Antrags (

11 Das vorlegende Gericht führt aus, dass eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts möglich wäre, wenn es die allgemeinen Regeln des Nakazatelno-protsesualen kodeks (Strafprozessordnung, im Folgenden: NPK), insbesondere dessen Art. 158 (

12 Das vorlegende Gericht führt weiter aus, dass die Übermittlung der Akte zur Erteilung der vorherigen Bewilligung nach bulgarischem Recht nicht als geeignet angesehen werde, den Ablauf der strafrechtlichen Ermittlungen zu behindern. Die Rechtfertigung für die Nichtübermittlung der Verfahrensakte an den Richter, der mit einem Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Durchführung einer polizeilichen Registrierung befasst sei, könne daher nicht aus dem in Rn. 100 des Urteils Registrierung biometrischer und genetischer Daten I genannten Grund, d. h. der Gefahr der Behinderung des ordnungsgemäßen Ablaufs der strafrechtlichen Ermittlungen, abgeleitet werden.

13 Wenn sich aus diesem Urteil ergibt, dass es mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (

14 Das vorlegende Gericht möchte daher wissen, ob Art. 10 der Richtlinie 2016/680 dahin auszulegen ist, dass die Prüfung der „unbedingten Erforderlichkeit“ durchgeführt werden kann, wenn der Richter keinen Zugang zur gesamten Akte hat, oder ob diese Prüfung im Gegenteil erfordert, dass der Richter Zugang zur gesamten Akte hat, obwohl der Gerichtshof es offenbar für rechtmäßig gehalten habe, dass der Richter nicht über die Akte verfüge (

15 Zweitens ist das vorlegende Gericht für den Fall, dass die Richtlinie 2016/680 die Übermittlung der vollständigen Akte vorschreibt, der Ansicht, dass es die Begründetheit der Beschuldigung beurteilen müsste. Eine solche Beurteilung wäre erforderlich, da sich aus den Rn. 130 und 131 des Urteils Registrierung biometrischer und genetischer Daten I ergebe, dass der bloße Umstand, dass eine Person einer Straftat beschuldigt werde, nicht ausreiche, um die „unbedingte Erforderlichkeit“ der Erhebung festzustellen, und dass es erforderlich sei, dass ein begründeter Verdacht bestehe, dass die betreffende Person die strafbare Handlung begangen habe.

16 Das vorlegende Gericht leitet die Notwendigkeit, beurteilen zu können, ob die Beschuldigung in hinreichendem Maß durch Beweise gestützt wird, auch daraus ab, dass es sich erstens um eine Anforderung nach Art. 6 Buchst. a der Richtlinie 2016/680 handele; zweitens müsse diese Beurteilung jedenfalls im Rahmen des Verfahrens nach Art. 158 NPK erfolgen, das dem Verfahren nach Art. 68 Abs. 5 ZMVR am nächsten komme; drittens schließe die Möglichkeit, dass eine solche Beurteilung zu einem späteren Zeitpunkt erfolge, es nicht aus, dass zum Zeitpunkt der gerichtlichen Bewilligung der zwangsweisen Erhebung der biometrischen und genetischen Daten die Beschuldigung in tatsächlicher Hinsicht noch nicht untermauert sei; viertens sei das Ziel der Richtlinie 2016/680 gerade die Schaffung eines Mechanismus, der verhindere, dass personenbezogene Daten, insbesondere biometrische und genetische Daten, ohne eine Rechtsgrundlage dafür erhoben würden, was sofort zu überprüfen sei; und fünftens beinhalte zumindest ein Teil der erforderlichen Prüfungen im Sinne der Rn. 132 und 133 des Urteils Registrierung biometrischer und genetischer Daten I gerade die Würdigung der erhobenen Beweise, da sich aus diesen Randnummern ergebe, dass die Art und Schwere der Straftat sowie die Umstände ihrer Begehung beurteilt werden müssten. Um diese Umstände beurteilen zu können, müsse zuvor festgestellt werden, dass der begründete Verdacht bestehe, dass die betreffende Person eine Straftat begangen habe, wobei diese Beurteilung voraussetze, dass bereits genügend Beweise gesammelt worden seien.

17 Die Beurteilung der „unbedingten Erforderlichkeit“ der Erhebung setze somit auch eine Würdigung der Beweise, auf die sich die Beschuldigung stütze, und eine Prüfung der Frage voraus, ob der begründete Verdacht bestehe, dass die Person eine Straftat begangen habe.

18 Das vorlegende Gericht fragt sich, ob es, sobald es über die Verfahrensakte verfüge, verpflichtet sei, eine uneingeschränkte Prüfung der Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Erhebung, einschließlich der Begründetheit der Beschuldigung, vorzunehmen, oder ob es sich auf die Prüfung der anderen, in den Rn. 132 und 133 des Urteils Registrierung biometrischer und genetischer Daten I genannten Umstände beschränken müsse, die nichts mit diesem Problempunkt zu tun hätten (wie das Vorstrafenregister oder die Persönlichkeit der beschuldigten Person), ohne sich mit der Prüfung der Beschuldigung zu befassen.

19 Unter diesen Umständen hat der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Wird das Erfordernis der Prüfung der „unbedingten Erforderlichkeit“ nach Art. 10 der Richtlinie 2016/680 in der Auslegung durch den Gerichtshof in Rn. 133 des Urteils Registrierung biometrischer und genetischer Daten I erfüllt, wenn sie allein auf der Grundlage des Beschlusses über die förmliche Beschuldigung der Person und auf der Grundlage ihrer schriftlichen Weigerung, ihre biometrischen und genetischen Daten erheben zu lassen, durchgeführt wird, oder ist es erforderlich, dass dem Gericht das gesamte Aktenmaterial vorliegt, das ihm nach dem nationalen Recht bei einem Antrag auf Bewilligung der Durchführung von Ermittlungshandlungen, die die Rechtssphäre natürlicher Personen verletzen, zur Verfügung gestellt wird, wenn dieser Antrag in einer Strafsache gestellt wird? 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Kann das Gericht, nachdem ihm die Verfahrensakte zur Verfügung gestellt wurde, im Rahmen der Beurteilung der „unbedingten Erforderlichkeit“ gemäß Art. 10 in Verbindung mit Art. 6 Buchst. a der Richtlinie 2016/680 auch prüfen, ob der begründete Verdacht besteht, dass die beschuldigte Person die in der Beschuldigung bezeichnete Straftat begangen hat?

20 Die ungarische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die bulgarische und die ungarische Regierung sowie die Kommission haben an der mündlichen Verhandlung am 20. März 2024 teilgenommen, in der diese Verfahrensbeteiligten auch auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen geantwortet haben. IV. Würdigung

21 Damit der Dialog, von dem ich oben gesprochen habe (

22 Die Kommission hat vorgeschlagen, den Dialog auf etwas abrupte Weise zu beenden, da sie den Gerichtshof auffordert, die Vorlagefragen für unzulässig zu erklären, weil sie auf einer falschen Lesart des Urteils Registrierung biometrischer und genetischer Daten I beruhten. Jedoch bin ich der Meinung, dass ein didaktischerer Ansatz vorherrschen sollte und dass diese Fragen auf jeden Fall zulässig sind (

23 Da sich für das vorlegende Gericht neue Fragen aus der Lektüre des Urteils Registrierung biometrischer und genetischer Daten I ergeben, muss sicher sein, dass das Urteil richtig verstanden wurde. Dies scheint jedoch nicht der Fall zu sein.

24 Das vorlegende Gericht geht von der meiner Meinung nach falschen Annahme aus, dass der Gerichtshof ihm den Auftrag erteilt habe, die Mängel seines nationalen Rechts durch eine behelfsmäßige Ad-hoc-Prüfung selbst zu beheben. Darüber hinaus scheint die Rolle, die den zuständigen Behörden durch die Richtlinie 2016/680 hinsichtlich der Beurteilung der „unbedingten Erforderlichkeit“ als unabdingbare Voraussetzung für die Verarbeitung sensibler Daten zugewiesen wurde, nicht richtig verstanden worden zu sein. Und schließlich hat die Lektüre des Urteils Registrierung biometrischer und genetischer Daten I durch das vorlegende Gericht keine Klarheit hinsichtlich der richtigen Verknüpfung zwischen der Prüfung der „unbedingten Erforderlichkeit“ und der Prüfung der Begründetheit der Beschuldigung gebracht.

25 Es ist daher Aufgabe des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht im Rahmen dieses neuen Verfahrens der Zusammenarbeit, das zwischen den beiden eingeleitet wurde, eine zweckdienliche Antwort zu geben, die es ihm ermöglicht, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden. Dazu muss der Gerichtshof eine Frage beantworten, die ihm nicht wirklich gestellt wurde und deren Beantwortung zum Teil auf der Auslegung des nationalen Rechts beruht. Es ist also ein ungewöhnliches Unterfangen, das dem Gerichtshof bevorsteht.

26 Für die weitere Prüfung ist es deshalb von größter Bedeutung, hervorzuheben, dass das vorlegende Gericht nicht mit der Prüfung der Beurteilung der „unbedingten Erforderlichkeit“ der Erhebung und Verarbeitung der sensiblen Daten von V. S. durch die zuständigen Behörden im Sinne von Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2016/680 (im vorliegenden Fall die Polizeibehörden) befasst ist. Und das aus gutem Grund: Das bulgarische Recht sieht nicht vor, dass eine solche Beurteilung durch diese Behörden vorgenommen wird.

27 Unter diesen Umständen werfen die Vorlagefragen folgende grundlegende Vorfrage auf: Kann das vorlegende Gericht allein durch seine Prüfung, die nunmehr auf Art. 158 NPK (

28 Ich werde vorschlagen, zu dem Ergebnis zu kommen, dass die vorgeschlagene unionsrechtskonforme Auslegung nicht geeignet ist, die Situation im Ausgangsverfahren mit den Anforderungen des Art. 10 der Richtlinie 2016/680 in Einklang zu bringen (A). Eine Antwort auf die beiden gestellten Fragen dürfte ihren Nutzen für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nur dann behalten, wenn der Gerichtshof einen anderen Ansatz wählt. Ich werde daher nur hilfsweise und mittels einer schnelleren Prüfung Hinweise zur Beantwortung dieser Fragen geben (B). A. Das Urteil Registrierung biometrischer und genetischer Daten I, die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung und die Definition der Rolle des vorlegenden Gerichts

29 Zunächst muss auf die Lehren eingegangen werden, die aus dem Urteil Registrierung biometrischer und genetischer Daten I zu ziehen sind, bevor sodann die Ergebnisse untersucht werden, zu denen die vom vorlegenden Gericht vorgeschlagene Auslegung führen sollte, um schließlich beurteilen zu können, ob diese Auslegung tatsächlich geeignet ist, das bulgarische Recht mit den Anforderungen von Art. 10 der Richtlinie 2016/680, wie sie sich aus diesem Urteil ergeben, in Einklang zu bringen. 1. Die Lehren aus dem Urteil Registrierung biometrischer und genetischer Daten I

30 In diesem Urteil wurde der Gerichtshof insbesondere gefragt, ob Art. 10 der Richtlinie 2016/680 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c sowie Art. 8 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die die systematische Erhebung biometrischer und genetischer Daten aller Personen, die einer vorsätzlichen Offizialstraftat beschuldigt werden, für die Zwecke ihrer Registrierung vorsehen, ohne die Verpflichtung der zuständigen Behörde vorzusehen, zum einen zu bestimmen und nachzuweisen, ob bzw. dass diese Erhebung für die Erreichung der konkret verfolgten Ziele erforderlich ist, und zum anderen, dass diese Ziele nicht durch die Erhebung nur eines Teils der betreffenden Daten erreicht werden können (

31 Da die Verarbeitung der besonderen Datenkategorien biometrische und genetische Daten „nur dann …, wenn sie unbedingt erforderlich ist“, erlaubt sein soll (

32 In Bezug auf die polizeiliche Registrierung hat der Gerichtshof daher festgestellt, dass die „unbedingte Erforderlichkeit“ der Erhebung biometrischer und genetischer Daten von beschuldigten Personen für die Zwecke ihrer Registrierung in Anbetracht der Zwecke dieser Erhebung bestimmt werden muss, wobei diese Zwecke festgelegt, eindeutig und rechtmäßig sein müssen. Darüber hinaus müssen die erhobenen Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (

33 Hinzu kommt eine besonders strenge Kontrolle der Einhaltung des Grundsatzes der Datenminimierung. Zum einen darf das verfolgte Ziel nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden können, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreifen. Der für die Verarbeitung Verantwortliche muss sich vergewissern, dass dieses Ziel nicht durch die Heranziehung anderer als der in Art. 10 der Richtlinie 2016/680 aufgeführten Datenkategorien erreicht werden kann (

34 Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass „nationale Rechtsvorschriften, die die systematische Erhebung biometrischer und genetischer Daten aller Personen vorsehen, die einer vorsätzlichen Offizialstraftat beschuldigt werden, grundsätzlich gegen die Anforderung in Art. 10 der Richtlinie 2016/680 [verstoßen]“ (

35 Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, dass es, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, die ihre Beschuldigung rechtfertigt – was voraussetzt, dass bereits genügend Beweise gesammelt wurden –, Fälle geben kann, in denen die Erhebung biometrischer und genetischer Daten für die Zwecke des laufenden Strafverfahrens nicht konkret erforderlich ist (

36 Nach all diesen Hinweisen hat der Gerichtshof daher entschieden, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, „zu prüfen, ob es, um die Wirksamkeit von Art. 10 der Richtlinie 2016/680 zu gewährleisten, möglich ist, die nationalen Rechtsvorschriften, die [die zwangsweise Durchführung der polizeilichen Registrierung] vorsehen, unionsrechtskonform auszulegen. Das vorlegende Gericht wird insbesondere zu prüfen haben, ob das nationale Recht die Beurteilung der ‚unbedingten Erforderlichkeit‘ der Erhebung sowohl biometrischer als auch genetischer Daten der betreffenden Person für die Zwecke ihrer Registrierung erlaubt. Dazu müsste es u. a. möglich sein, zu prüfen, ob die Art und die Schwere der Straftat, deren die betroffene Person im Ausgangsverfahren verdächtigt wird, oder andere relevante Faktoren, wie [die besonderen Umstände dieser Straftat, der mögliche Zusammenhang der Straftat mit anderen laufenden Verfahren, die Vorstrafen oder das individuelle Profil der Person], Umstände darstellen können, die eine solche ‚unbedingte Erforderlichkeit‘ belegen können. Außerdem müsste bereits gewiss sein, dass nicht bereits die Erhebung von Personenstandsdaten … die Erreichung der verfolgten Ziele ermöglicht“ (

37 Schließlich hat der Gerichtshof sehr deutlich gemacht, dass, „[s]ollte das nationale Recht eine solche Kontrolle der Maßnahme der Erhebung biometrischer und genetischer Daten nicht gewährleisten, … das vorlegende Gericht die volle Wirksamkeit des genannten Art. 10 sicherzustellen haben [wird], indem es den Antrag der Polizeibehörden auf Bewilligung der zwangsweisen Durchführung dieser Erhebung ablehnt“ ( 2. Die Gründe für die Unvereinbarkeit der bulgarischen Rechtsvorschriften mit Art. 10 der Richtlinie 2016/680 und die Unzulänglichkeiten der vorgeschlagenen unionsrechtskonformen Auslegung

38 Die Schlussfolgerung (

39 Der Bevollmächtigte der bulgarischen Regierung hat in seinen mündlichen Ausführungen im vorliegenden Fall nichts anderes behauptet, als er eingeräumt hat, dass es den zuständigen Behörden nicht möglich sei, die „unbedingte Erforderlichkeit“ der polizeilichen Registrierung zu beurteilen, und dem Gericht mitgeteilt hat, dass er vom Innenministerium darüber informiert worden sei, dass eine Änderung von Art. 68 ZMVR, mit der die zuständigen Behörden verpflichtet werden sollten, im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die Erhebung biometrischer und genetischer Daten von Beschuldigten „unbedingt erforderlich“ sei, derzeit verabschiedet werde.

40 Zwar hat sich der Gerichtshof nicht auf diese Feststellung der Unvereinbarkeit beschränkt, sondern das vorlegende Gericht mit der Prüfung beauftragt, ob die nationalen Rechtsvorschriften, die diese zwangsweise Durchführung der polizeilichen Registrierung vorsehen, unionsrechtskonform ausgelegt werden können, und insbesondere, ob das nationale Recht die Beurteilung der „unbedingten Erforderlichkeit“ der Erhebung von Daten für die Zwecke ihrer Registrierung erlaubt (

41 Um Art. 68 ZMVR im Einklang mit Art. 10 der Richtlinie 2016/680 auszulegen, erwägt das vorlegende Gericht, bei der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Durchführung der polizeilichen Registrierung die Garantien des Art. 158 NPK anzuwenden, aus dem hervorzugehen scheint, dass die Erhebung von Beweisen in Form von biometrischen und genetischen Daten im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen grundsätzlich einer vorherigen Bewilligung durch den Richter bedarf, der die Erforderlichkeit für die Zwecke der strafrechtlichen Ermittlungen auf der Grundlage des gesamten Aktenmaterials – das ihm zur Verfügung stehen muss – überprüfen kann.

42 Zum einen kann jedoch, wie die Kommission zu Recht festgestellt hat, Rn. 133 des Urteils Registrierung biometrischer und genetischer Daten I nicht dahin ausgelegt werden, dass der Gerichtshof dort entschieden hätte, dass eine vom vorlegenden Gericht selbst vorgenommene Beurteilung der „unbedingten Erforderlichkeit“ der Datenerhebung den Anforderungen des Art. 10 der Richtlinie 2016/680 genügen könnte. Zum anderen bin ich der Ansicht, dass das Fehlen der von Art. 10 verlangten Beurteilung der „unbedingten Erforderlichkeit“ der Erhebung der biometrischen und genetischen Daten von V. S. durch die zuständigen Behörden selbst nicht vom vorlegenden Gericht ausgeglichen werden kann, wenn man die zentrale Rolle dieser Behörden in dem durch diese Richtlinie geschaffenen System berücksichtigt (durch die zuständigen Behörden.

43 Die vom vorlegenden Gericht vorgeschlagene unionsrechtskonforme Auslegung wird daher meines Erachtens nicht dazu führen, dass alle in der bulgarischen Rechtsordnung enthaltenen Elemente der Unvereinbarkeit mit Art. 10 der Richtlinie 2016/680 daraus beseitigt werden.

44 Um sich davon zu überzeugen, genügt es, die folgenden Umstände zu betrachten.

45 Als Erstes: Wenn ich mich nicht täusche, wird im Rahmen der Regelung nach Art. 158 NPK (Erforderlichkeit der Erhebung im Hinblick auf den mit dieser Bestimmung verfolgten Zweck vom Richter beurteilt. Die vorherige Bewilligung der Erhebung der von der Ermittlungsmaßnahme betroffenen Daten könnte unter Berücksichtigung der bereits gesammelten Elemente erteilt werden, die ernsthafte Zweifel an der Beteiligung der betroffenen Person an der Begehung der Straftat begründen und den Nutzen der Erhebung für den Abschluss der Ermittlungen untermauern könnten.

46 Art. 10 der Richtlinie 2016/680 wiederum verlangt, dass eine unbedingte, also verstärkte Erforderlichkeit von den zuständigen Behörden festgestellt wird. Außerdem scheinen die Zwecke der polizeilichen Registrierung vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht weiter gefasst zu sein als der mit Art. 158 NPK verfolgte Zweck.

47 Tatsächlich geht aus Rn. 99 des Urteils Registrierung biometrischer und genetischer Daten I hervor, dass die polizeiliche Registrierung zwei wesentliche Zwecke verfolgt, nämlich zum einen den Abgleich mit Daten, die bereits im Rahmen anderer strafrechtlicher Ermittlungen gesammelt wurden, zum Zweck des möglichen Abschlusses dieser Ermittlungen, und zum anderen die Verwendung dieser Daten im Rahmen der laufenden strafrechtlichen Ermittlungen (

48 Dieses Vorbringen wirft drei Fragenkomplexe auf (

49 Zweitens: Wenn, wie von der bulgarischen Regierung vorgebracht, der Hauptzweck der polizeilichen Registrierung das Sammeln von Beweisen im Rahmen der laufenden strafrechtlichen Ermittlungen ist, dann lässt die Tatsache, dass die Regelung dazu führt, dass die Erhebung biometrischer und genetischer Daten einer Person, die „nur“ wegen Steuerhinterziehung verfolgt wird, grundsätzlich erlaubt ist, zumindest Verwunderung aufkommen (

50 Darüber hinaus sieht Art. 158 NPK nicht vor, dass der Richter im Rahmen der Bewilligung, mit deren Erteilung er befasst ist, die „unbedingte Erforderlichkeit“ der polizeilichen Registrierung zum Zweck des Abgleichs mit Daten, die im Rahmen anderer Ermittlungen erhoben wurden, in Betracht ziehen kann, obwohl dies einer der Zwecke zu sein scheint, die mit der bulgarischen Regelung verfolgt werden, auf der die polizeiliche Registrierung beruht.

51 Drittens ergibt sich offensichtlich aus den Ausführungen in Nr. 47 der vorliegenden Schlussanträge, dass die mit der polizeilichen Registrierung verfolgten Zwecke immer noch nicht eindeutig feststehen. Sie täten es dann nicht, wenn Art. 158 NPK angewandt würde.

52 Als Zweites würde die Wirksamkeit von Art. 10 der Richtlinie 2016/680 offensichtlich unterlaufen, wenn sich die Frage der „unbedingten Erforderlichkeit“ der Verarbeitung sensibler Daten erstmals erst bei der Erteilung der vorherigen Bewilligung durch den für die Erhebungsmaßnahme zuständigen Richter gemäß Art. 158 NPK stellen müsste.

53 Aus Art. 27 ZMVR in Verbindung mit Art. 68 ZMVR ergibt sich, dass die Personen, die aufgefordert werden, sich einer polizeilichen Registrierung zu unterziehen, eine große Kategorie von Personen bilden (zu irgendeinem Zeitpunkt prüfen, ob die Erhebung der sensiblen Daten für den Abschluss der laufenden strafrechtlichen Ermittlungen oder für die Aufklärung im Rahmen anderer Ermittlungen unbedingt erforderlich ist. Aus den Rn. 113 und 114 des Urteils Registrierung biometrischer und genetischer Daten I geht zudem hervor, dass das nationale Recht nicht verlangt, dass die konkrete Erforderlichkeit der Erhebung aller von der polizeilichen Registrierung betroffenen Daten festgestellt wird, und dass eine Verpflichtung der zuständigen Behörde, festzustellen und nachzuweisen, ob bzw. dass diese Erhebung für die Erreichung der konkret verfolgten Ziele unbedingt notwendig ist, nicht vorgesehen ist.

54 Daraus folgt, dass die Bedingungen, unter denen man zu dem Schluss kommen könnte, dass die polizeiliche Registrierung nach Art. 68 ZMVR unbedingt erforderlich ist, im nationalen Recht nicht vorgesehen sind und dass die Verarbeitung von biometrischen und genetischen Daten durch die zuständigen Behörden für Zwecke, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/680 fallen, nicht mit geeigneten Garantien einhergeht (

55 Wenn die „unbedingte Erforderlichkeit“ der Erhebung und Verarbeitung sensibler Daten weder gesetzlich definiert noch durch die Ausübung des Ermessens der zuständigen Behörden gewährleistet ist, kann es nicht Aufgabe des Richters allein sein, das Fehlen dieser beiden vorherigen Schritte in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung zu beheben. In diesem Punkt schließe ich mich dem von der Kommission in der mündlichen Verhandlung geäußerten Standpunkt an, dass die gerichtliche Kontrolle eine sekundäre Kontrolle in dem Sinne ist, dass sie eine richterliche Kontrolle der Beurteilung der „unbedingten Erforderlichkeit“ ist, die von den zuständigen Behörden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen wurde. Ich füge hinzu, dass man sich berechtigterweise fragen kann, welche Kriterien das vorlegende Gericht bei einer solchen Kontrolle anwenden könnte, da der Begriff der „unbedingten Erforderlichkeit“ nicht gesetzlich definiert ist.

56 Als Drittes: Selbst wenn die von Art. 158 NPK gebotenen Garantien ausreichend wären – quod non –, könnten sie Personen, die einer vorsätzlichen Offizialstraftat beschuldigt sind und die sich der polizeilichen Registrierung nicht widersetzt haben, nicht zugutekommen. Die „unbedingte Erforderlichkeit“ der Verarbeitung würde von den zuständigen Behörden bei diesen Personen niemals beurteilt werden, wie die bulgarische Regierung in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat ( 3. Ergebnis

57 Nach alledem ist Art. 10 der Richtlinie 2016/680 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie dahin auszulegen, dass die Beurteilung – gemäß den in Rn. 133 des Urteils Registrierung biometrischer und genetischer Daten I aufgeführten Bedingungen – der „unbedingten Erforderlichkeit“ der polizeilichen Registrierung im Hinblick auf alle mit dieser mutmaßlich verfolgten Zwecke wirksam von den für die Registrierung zuständigen Behörden durchgeführt werden muss, bevor sie gegebenenfalls die zwangsweise Durchführung der Registrierung beantragen können. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Beurteilung der „unbedingten Erforderlichkeit“ der polizeilichen Registrierung erstmals von dem Richter, bei dem die Bewilligung der zwangsweisen Durchführung beantragt wird, im alleinigen Fall der Weigerung der beschuldigten Person, sich der Registrierung zu unterziehen, und nur im Hinblick auf einen der Zwecke durchgeführt wird, die angeblich mit den nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsgrundlage für die Registrierung bilden, verfolgt werden.

58 Die unionsrechtskonforme Auslegung, die das vorlegende Gericht vorschlägt, erscheint daher nicht ausreichend, um das bulgarische Recht in Einklang mit den Anforderungen zu bringen, auf die ich soeben hingewiesen habe. Daher sollte das Gericht, wie vom Gerichtshof bereits in Rn. 134 des Urteils Registrierung biometrischer und genetischer Daten I antizipiert, den Antrag der Polizeibehörden auf Bewilligung der zwangsweisen Durchführung der Datenerhebung bei V. S. ablehnen. B. Vorlagefragen

59 Da die gestellten Fragen von der Annahme ausgehen, dass das vorlegende Gericht die Unzulänglichkeiten der bulgarischen Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 10 der Richtlinie 2016/680 durch die Anwendung von Strafprozessregeln ausgleichen könnte, und ich diese Notlösung nicht für ausreichend halte, um diese Rechtsvorschriften als mit dem Unionsrecht vereinbar anzusehen, werde ich diese Fragen nur hilfsweise behandeln, für den Fall, dass der Gerichtshof eine andere Auffassung vertreten sollte.

60 Im Wesentlichen ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, klarzustellen, ob die Prüfung der „unbedingten Erforderlichkeit“ der Verarbeitung sensibler Daten allein auf der Grundlage des Beschlusses über die förmliche Beschuldigung erfolgen kann oder ob es erforderlich ist, ihm das gesamte Aktenmaterial zu übermitteln (erste Vorlagefrage), damit es selbst beurteilen kann, ob ein begründeter Verdacht besteht, dass die beschuldigte Person die in der Beschuldigung genannte Straftat begangen hat (zweite Vorlagefrage).

61 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass das vorlegende Gericht eine gewisse Spannung zwischen den Rn. 100 und 101 des Urteils Registrierung biometrischer und genetischer Daten I einerseits und den Rn. 130 bis 133 des Urteils andererseits zu erkennen scheint.

62 In Rn. 100 des Urteils Registrierung biometrischer und genetischer Daten I hat der Gerichtshof festgestellt, dass „[d]ie Würdigung der Beweise, auf die sich die Beschuldigung der betroffenen Person stützt, und damit die Erhebung ihrer biometrischen und genetischen Daten vorübergehend der gerichtlichen Kontrolle zu entziehen, … sich … während des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens als gerechtfertigt erweisen [kann]. Eine solche Kontrolle in diesem Verfahren könnte nämlich den Ablauf der strafrechtlichen Ermittlungen, in deren Verlauf diese Daten erhoben werden, behindern und die Fähigkeit der Ermittler, weitere Straftaten auf der Grundlage eines Abgleichs dieser Daten mit Daten, die bei anderen Ermittlungen gesammelt wurden, aufzuklären, übermäßig einschränken. Diese Einschränkung des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist daher nicht unverhältnismäßig, wenn das nationale Recht später eine effektive gerichtliche Kontrolle gewährleistet“. Daraus hat er abgeleitet, dass Art. 47 der Charta es nicht verbietet, dass ein nationales Gericht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Durchführung der Erhebung sensibler Daten einer beschuldigten Person „nicht die Möglichkeit hat, die Beweise zu würdigen, auf denen diese Beschuldigung beruht, sofern das nationale Recht später eine wirksame gerichtliche Kontrolle der Voraussetzungen dieser Beschuldigung, aus denen sich die Bewilligung der Erhebung dieser Daten ergibt, gewährleistet“ (

63 Der Gerichtshof hat weiter entschieden, diesmal durch Auslegung von Art. 10 der Richtlinie 2016/680, dass „der bloße Umstand, dass eine Person einer vorsätzlichen Offizialstraftat beschuldigt wird, nicht als ein Faktor angesehen werden [kann], der für sich genommen die Annahme zuließe, dass die Erhebung ihrer biometrischen und genetischen Daten im Hinblick auf die damit verfolgten Zwecke und unter Berücksichtigung der sich daraus ergebenden Verletzungen von Grundrechten … unbedingt erforderlich ist“ (

64 Somit hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Tatsache, dass das für die Bewilligung der zwangsweisen Durchführung der polizeilichen Registrierung zuständige Gericht keine inhaltliche Überprüfung der Voraussetzungen der die Rechtsgrundlage für die Erhebung bildenden Beschuldigung vornehmen kann (

65 Was die Prüfung der „unbedingten Erforderlichkeit“ der Erhebung betrifft, geht aus den Rn. 130 bis 133 des Urteils Registrierung biometrischer und genetischer Daten I nicht hervor, dass der Gerichtshof eine Prüfung der Begründetheit der Beschuldigung verlangt hat. Er hat lediglich darauf hingewiesen, dass die Beschuldigung im Rahmen des Ausgangverfahrens eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Feststellung der „unbedingten Erforderlichkeit“ der Erhebung der sensiblen Daten der betroffenen Person darstellt. Außerdem sind die in Rn. 132 des Urteils genannten Elemente wie die Art und Schwere der Straftat, die besonderen Umstände dieser Straftat, ihr etwaiger Zusammenhang mit anderen laufenden Verfahren, die Vorstrafen oder das individuelle Profil der betroffenen Person andere Kriterien als die, auf denen die Beschuldigung beruht, nämlich grundsätzlich das Vorhandensein schwerwiegender und übereinstimmender Indizien, die darauf hindeuten, dass die betroffene Person eine Straftat begangen hat.

66 Unter diesen Umständen erfordert die Prüfung der „unbedingten Erforderlichkeit“ der Erhebung biometrischer und genetischer Daten durch den Richter keine Prüfung der Begründetheit der Beschuldigung. Ebenso wenig verlangt Art. 10 der Richtlinie 2016/680 die Übermittlung der gesamten Verfahrensakte (ohne ihr jedoch entgegenzustehen), sofern die Beurteilung – gemäß den vom Gerichtshof in Rn. 133 des Urteils Registrierung biometrischer und genetischer Daten I angegebenen Modalitäten – der „unbedingten Erforderlichkeit“ allein auf der Grundlage des Beschlusses über die förmliche Beschuldigung wirksam durchgeführt werden kann.

67 Da sich der Wortlaut der zweiten Vorlagefrage auch auf Art. 6 Buchst. a der Richtlinie 2016/680 bezieht, weise ich schließlich der Vollständigkeit halber nur darauf hin, dass dieser Artikel die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, sicherzustellen, dass eine klare Unterscheidung zwischen den Daten der verschiedenen Kategorien betroffener Personen getroffen wird, damit auf diese nicht unterschiedslos das gleiche Maß an Eingriffen in ihr Grundrecht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten, unabhängig davon, welcher Kategorie sie zugehören, angewandt wird (

68 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass das Vorliegen einer hinreichenden Zahl von Beweisen für die Schuld einer Person grundsätzlich zu einem begründeten Verdacht führt, dass diese Person die betreffende Straftat begangen hat, und dass Art. 6 Buchst. a der Richtlinie 2016/680 nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die die zwangsweise Erhebung biometrischer und genetischer Daten von Personen für die Zwecke ihrer Registrierung vorsehen, bezüglich deren hinreichende Beweise dafür vorliegen, dass sie sich der Begehung einer vorsätzlichen Offizialstraftat schuldig gemacht haben, und die aus diesem Grund beschuldigt worden sind (

69 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass Art. 6 Buchst. a und Art. 10 der Richtlinie 2016/680 dahin auszulegen sind, dass die richterliche Prüfung der „unbedingten Erforderlichkeit“ der Erhebung biometrischer und genetischer Daten keine Prüfung der Begründetheit der Beschuldigung erfordert. Sie verlangen auch nicht die Übermittlung der gesamten Verfahrensakte (ohne ihr jedoch entgegenzustehen), sofern die Beurteilung – gemäß den vom Gerichtshof in Rn. 133 des Urteils Registrierung biometrischer und genetischer Daten I angegebenen Modalitäten – der „unbedingten Erforderlichkeit“ allein auf der Grundlage des Beschlusses über die förmliche Beschuldigung wirksam durchgeführt werden kann. V. Ergebnis

70 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) wie folgt zu beantworten: In erster Linie: Art. 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass – die Beurteilung – gemäß den in Rn. 133 des Urteils vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti (Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei) (C‑205/21, EU:C:2023:49), aufgeführten Bedingungen – der „unbedingten Erforderlichkeit“ der polizeilichen Registrierung im Hinblick auf alle mit dieser mutmaßlich verfolgten Zwecke wirksam von den für die Registrierung zuständigen Behörden durchgeführt werden muss, bevor sie gegebenenfalls die zwangsweise Durchführung der Registrierung beantragen können. – Hierfür reicht es nicht aus, dass die Beurteilung der „unbedingten Erforderlichkeit“ der polizeilichen Registrierung erstmals von dem Richter, bei dem die Bewilligung der zwangsweisen Durchführung beantragt wird, im alleinigen Fall der Weigerung der beschuldigten Person, sich der Registrierung zu unterziehen, und nur im Hinblick auf einen der Zwecke durchgeführt wird, die angeblich mit den nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsgrundlage für die Registrierung bilden, verfolgt werden. Hilfsweise: Art. 6 Buchst. a und Art. 10 der Richtlinie 2016/680 sind dahin auszulegen, dass die richterliche Prüfung der „unbedingten Erforderlichkeit“ der Erhebung biometrischer und genetischer Daten keine Prüfung der Begründetheit der Beschuldigung erfordert. Sie verlangen auch nicht die Übermittlung der gesamten Verfahrensakte (ohne ihr jedoch entgegenzustehen), sofern die Beurteilung – gemäß den vom Gerichtshof in Rn. 133 des Urteils vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti (Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei) (C‑205/21, EU:C:2023:49), angegebenen Modalitäten – der „unbedingten Erforderlichkeit“ allein auf der Grundlage des Beschlusses über die förmliche Beschuldigung wirksam durchgeführt werden kann.