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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.09.2024 – C-387/24

Generalanwalt Athanasios Rantos · ECLI:EU:C:2024:703

Zitiert 1 Entscheidungen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ATHANASIOS RANTOS vom 5. September 2024 ( Rechtssache C‑387/24 PPU [Bouskoura] ( C gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Roermond [Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Roermond, Niederlande]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Richtlinie 2008/115/EG – Gemeinsame Normen und Verfahren im Bereich der Rückführung von Drittstaatsangehörigen – Art. 15 Abs. 2 Buchst. b – Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen für die Zwecke der Abschiebung – Richtlinie 2013/33/EU – Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen – Art. 9 – Garantien für in Haft befindliche Antragsteller – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist – Art. 28 Abs. 4 – Inhaftnahme zum Zweck der Überstellung – Rechtswidrigkeit der Inhaftnahme – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 6 – Recht auf Freiheit und Sicherheit – Art. 47 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht“ I. Einleitung

1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG (

2 Diese einschlägigen Bestimmungen des sekundären Unionsrechts – die unter Titel V des Dritten Teils des AEU-Vertrags über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts fallen – konkretisieren in diesem Rechtsbereich den Grundsatz, wonach ein in Haft genommener Drittstaatsangehöriger unverzüglich freigelassen werden muss, wenn sich erweist, dass die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Haft nicht oder nicht mehr erfüllt sind (

3 Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen C, einem Drittstaatsangehörigen, gegen den ein Rückkehrverfahren anhängig ist, und dem Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Staatssekretär für Justiz und Sicherheit, Niederlande, im Folgenden: Staatssecretaris) über die Rechtmäßigkeit ununterbrochener Haft auf der Grundlage zweier aufeinanderfolgender Haftmaßnahmen, die von dieser Behörde erlassen wurden.

4 Konkret fragt sich die Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Roermond (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Roermond, Niederlande), das vorlegende Gericht, ob nach den einschlägigen Bestimmungen ein Fehler, der die Rechtmäßigkeit der ersten Inhaftierung betrifft, nämlich die Überschreitung der im nationalen Recht vorgesehenen Frist für den anschließenden Erlass der zweiten Haftmaßnahme, zur unmittelbaren Freilassung der betroffenen Person führen muss, obwohl im Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung feststeht, dass die Rechtfertigungsvoraussetzungen der zweiten Haftmaßnahme erfüllt waren. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Rückführungsrichtlinie

5 In den Erwägungsgründen 16 und 17 der Rückführungsrichtlinie heißt es: „(16) Das Mittel der Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung sollte nur begrenzt zum Einsatz kommen und sollte im Hinblick auf die eingesetzten Mittel und die angestrebten Ziele dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen. Eine Inhaftnahme ist nur gerechtfertigt, um die Rückkehr vorzubereiten oder die Abschiebung durchzuführen und wenn weniger intensive Zwangsmaßnahmen ihren Zweck nicht erfüllen. (17) In Haft genommene Drittstaatsangehörige sollten eine menschenwürdige Behandlung unter Beachtung ihrer Grundrechte und im Einklang mit dem Völkerrecht und dem innerstaatlichen Recht erfahren. Unbeschadet des ursprünglichen Aufgriffs … sollte die Inhaftierung grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen erfolgen.“

6 Art. 15 („Inhaftnahme“) dieser Richtlinie lautet: „(1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn a) Fluchtgefahr besteht oder b) die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern. Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden. (2) Die Inhaftnahme wird von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde angeordnet. Die Inhaftnahme wird schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe angeordnet. Wurde die Inhaftnahme von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so gilt Folgendes: a) entweder lässt der betreffende Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme so schnell wie möglich nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüfen, b) oder der Mitgliedstaat räumt den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht ein zu beantragen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüft wird, wobei so schnell wie möglich nach Beginn des betreffenden Verfahrens eine Entscheidung zu ergehen hat. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich über die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen. Ist die Inhaftnahme nicht rechtmäßig, so werden die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich freigelassen. (3) Die Inhaftnahme wird in jedem Fall – entweder auf Antrag der betreffenden Drittstaatsangehörigen oder von Amts wegen – in gebührenden Zeitabständen überprüft. Bei längerer Haftdauer müssen die Überprüfungen der Aufsicht einer Justizbehörde unterliegen. (4) Stellt sich heraus, dass aus rechtlichen oder anderweitigen Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht oder dass die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht mehr gegeben sind, so ist die Haft nicht länger gerechtfertigt und die betreffende Person unverzüglich freizulassen. (5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf. (6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a) mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder b) Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ 2. Aufnahmerichtlinie

7 Art. 2 Buchst. h der Aufnahmerichtlinie definiert den Begriff „Haft“ als „die räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat“.

8 In Art. 9 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie heißt es: „(1) Ein Antragsteller wird für den kürzestmöglichen Zeitraum und nur so lange in Haft genommen, wie die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe gegeben sind. … (3) Wird die Haft von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so sorgen die Mitgliedstaaten von Amts wegen und/oder auf Antrag des Antragstellers für eine zügige gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme. Findet eine derartige Überprüfung von Amts wegen statt, so wird so schnell wie möglich nach Beginn der Haft entschieden. Findet die Überprüfung auf Antrag des Antragstellers statt, so wird über sie so schnell wie möglich nach Einleitung des diesbezüglichen Verfahrens entschieden. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten in ihrem einzelstaatlichen Recht die Frist fest, in der die gerichtliche Überprüfung von Amts wegen und/oder die gerichtliche Überprüfung auf Antrag des Antragstellers durchzuführen ist. Falls sich die Haft infolge der gerichtlichen Überprüfung als unrechtmäßig herausstellt, wird der betreffende Antragsteller unverzüglich freigelassen.“ 3. Dublin‑III-Verordnung

9 Art. 28 Abs. 2 und 4 der Dublin‑III-Verordnung hat folgenden Wortlaut: „(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle, dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. … (4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat die Artikel 9, 10 und 11 der [Aufnahmerichtlinie].“ B. Niederländisches Recht

10 Nach Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Wet tot algehele herziening van de Vreemdelingenwet (Vreemdelingenwet 2000) (Gesetz über die vollständige Reform des Ausländergesetzes [Ausländergesetz 2000]) (

11 Art. 59a dieses Gesetzes bestimmt, dass Ausländer, für die die Dublin‑III-Verordnung gilt, unter Beachtung von Art. 28 dieser Verordnung im Hinblick auf ihre Überstellung in den für die Prüfung ihres im niederländischen Hoheitsgebiet gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat in Haft genommen werden können.

12 Art. 94 Abs. 1 und 6 des Ausländergesetzes sieht vor: „(1) Spätestens am 28. Tag nach dem Erlass einer freiheitsentziehenden Maßnahme im Sinne der Art. … 59, 59a und 59b benachrichtigt der [Staatssecretaris das zuständige Gericht] davon, es sei denn, der Ausländer hat bereits selbst Klage erhoben. Mit dem Eingang der Benachrichtigung bei Gericht gilt eine Klage des Ausländers gegen die Entscheidung, mit der eine freiheitsentziehende Maßnahme angeordnet wird, als erhoben. Die Klage ist auch auf die Zuerkennung einer Entschädigung gerichtet. … (6) Ist das Gericht der Auffassung, dass die Anwendung oder die Durchführung der Maßnahme diesem Gesetz zuwiderläuft oder bei Abwägung aller betroffenen Belange nicht gerechtfertigt ist, gibt es der Klage statt. In diesem Fall ordnet das Gericht die Aufhebung der Maßnahme oder eine Änderung der Art und Weise ihrer Durchführung an.“

13 Art. 96 Abs. 1 und 3 dieses Gesetzes bestimmt: „(1) Wird die in Art. 94 bezeichnete Klage für unbegründet erklärt und erhebt der Ausländer eine Klage gegen die Verlängerung der Freiheitsentziehung, schließt das Gericht die Voruntersuchung binnen einer Woche nach Eingang der Klageschrift ab. … [D]as Gericht [kann] auch ohne die Zustimmung der Parteien entscheiden, dass keine mündliche Verhandlung stattfindet. … (3) Ist das Gericht der Auffassung, dass die Anwendung oder die Durchführung der Maßnahme diesem Gesetz zuwiderläuft oder bei Abwägung aller betroffenen Belange bei sachgerechter Betrachtung nicht gerechtfertigt ist, gibt es der Klage statt. In diesem Fall ordnet das Gericht die Aufhebung der Maßnahme oder eine Änderung der Art und Weise ihrer Durchführung an.“ III. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

14 Am 1. Mai 2024 wurde C, ein marokkanischer Staatsangehöriger, während einer Fahrkartenkontrolle in einem internationalen Zug aus Belgien in die Niederlande von der niederländischen Ausländerpolizei zwecks Anhörung festgenommen, da er keine Zugfahrkarte vorweisen konnte. Am selben Tag stellte er in den Niederladen einen Antrag auf internationalen Schutz.

15 Am 2. Mai 2024 wurde C in der Hafteinrichtung Rotterdam (Niederlande) auf der Grundlage einer vom Staatssecretaris nach Art. 59a Abs. 1 des Ausländergesetzes und Art. 28 der Dublin‑III-Verordnung erlassenen Maßnahme in Haft genommen (im Folgenden: erste Haftmaßnahme). Dem Erlass dieser ersten Maßnahme lag die Auffassung des Staatssecretaris zugrunde, dass C in den Anwendungsbereich der Dublin‑III-Verordnung falle, dass die Maßnahme der Sicherstellung der Überstellung von C nach Spanien, dem für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat, diene und dass die Haft wegen erheblicher Fluchtgefahr erforderlich sei.

16 Am 3. Mai 2024 ersuchte der Staatssecretaris die spanischen Behörden gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Dublin‑III-Verordnung, C aufzunehmen.

17 Am 6. Mai 2024 nahm C seinen Antrag auf internationalen Schutz zurück. Das Königreich Spanien wurde hierüber zwei Tage später, d. h. am 8. Mai 2024, informiert.

18 Am 14. Mai 2024 lehnten die spanischen Behörden das Aufnahmeersuchen ab. Der Staatssecretaris hat diese Behörden nicht um erneute Prüfung ihrer Ablehnungsentscheidung ersucht.

19 Am 16. Mai 2024 wurde C über die Ablehnung des Ersuchens um Überstellung nach Spanien informiert und zur Mitwirkung an der Rückkehr in sein Herkunftsland Marokko aufgefordert, was er verweigerte.

20 Am 17. Mai 2024 wurde C zur Absicht des Staatssecretaris angehört, eine Entscheidung über die Rückführung in sein Herkunftsland und ein Einreiseverbot zu erlassen sowie eine erneute Inhaftnahme nach Art. 15 der Rückführungsrichtlinie anzuordnen.

21 Im Anschluss an diese Anhörung ergingen um 14.51 Uhr eine Rückkehrentscheidung gegen C, in der Marokko als Zielland angegeben war (im Folgenden: Rückkehrentscheidung) sowie ein Verbot der Einreise in niederländisches Hoheitsgebiet für eine Dauer von zwei Jahren. Am selben Tag erließ der Staatssecretaris, da er eine tatsächliche Gefahr für gegeben hielt, dass C „sich der Überwachung entziehen und die Vorbereitung der Ausreise oder des Abschiebungsverfahrens umgehen oder verhindern“ könne, um 14.52 Uhr eine neue Haftmaßnahme auf der Grundlage von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a des Ausländergesetzes (der Art. 15 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie in niederländisches Recht umsetzt). Diese Maßnahme, die der Sicherung der Abschiebung von C in sein Herkunftsland diente, ist derzeit weiterhin in Kraft (im Folgenden: zweite Haftmaßnahme). Schließlich hob der Staatssecretaris um 14.55 Uhr die erste Haftmaßnahme auf und nahm C um 15.00 Uhr auf der Grundlage der zweiten Haftmaßnahme in Haft.

22 Wie sich aus der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung ergibt, befindet sich C seit dem 2. Mai 2024 (

23 Gegen die beiden gegen ihn erlassenen Haftmaßnahmen erhob C jeweils Klage bei dem vorlegenden Gericht, das die beiden Klagen in einer einzigen Sitzung geprüft hat. Nach Ansicht von C war die auf der ersten Haftmaßnahme beruhende Haft vom 14. Mai 2024 an nicht mehr gerechtfertigt, da sie infolge der Ablehnung des Aufnahmeersuchens durch die spanischen Behörden nicht mehr der Sicherstellung seiner Überstellung nach Spanien habe dienen können. Daher hätte diese Inhaftierung so bald wie möglich enden müssen. Der Staatssecretaris verfüge dabei nach einer auf die Rechtsprechung des Raad van State (Staatsrat, Niederlande) (

24 Der Staatssecretaris trägt vor, dass sich der Fehler bei der Durchführung der ersten Haftmaßnahme auf die Rechtmäßigkeit der zweiten Maßnahme nicht auswirken könne, da die Aufrechterhaltung der Haft von C auf die Entscheidung über die Rückführung nach Marokko gestützt sei und dieser Grund seine Gültigkeit behalte. Er hat allerdings eingeräumt, bei der Durchführung der ersten Haftmaßnahme nicht die gebotene Sorgfalt walten gelassen zu haben, da er die Höchstfrist von 48 Stunden vor dem Erlass der zweiten Maßnahme um einen Tag überschritten habe. Seiner eigenen Praxis entsprechend hat der Staatssecretaris C einen Betrag von 100 Euro zum Ausgleich der Verletzung seines Rechts auf Freiheit angeboten. Im Übrigen hat er jedoch darauf hingewiesen, dass die erste Maßnahme in dem Zeitpunkt, als das vorlegende Gericht angerufen worden sei, bereits aufgehoben gewesen sei und daher nicht mehr aufgehoben werden könne. Da das vorlegende Gericht die erste Haftmaßnahme nicht mehr aufheben könne und die zweite Maßnahme rechtmäßig verhängt worden sei, habe C folglich nicht freigelassen werden können.

25 In diesem Zusammenhang bestätigt das vorlegende Gericht, dass sich die Rechtswidrigkeit einer Haftmaßnahme nach einer durch die Rechtsprechung des Raad van State (Staatsrat) gebilligten nationalen Praxis nicht auf die Rechtmäßigkeit einer später erlassenen Haftmaßnahme auswirken kann (

26 Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Roermond (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Roermond), beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind Art. 15 Abs. 2 Buchst. b der Rückführungsrichtlinie, Art. 9 Abs. 3 der Aufnahmerichtlinie und Art. 28 Abs. 4 der Dublin‑III-Verordnung in Verbindung mit den Art. 6 und 47 der Charta dahin auszulegen, dass die Justizbehörde stets verpflichtet ist, die in Haft genommene Person unverzüglich freizulassen, wenn die Haft zu irgendeinem Zeitpunkt während der ununterbrochenen Durchführung einer Reihe aufeinanderfolgender Haftmaßnahmen rechtswidrig gewesen ist oder geworden ist? IV. Eilverfahren vor dem Gerichtshof

27 Das vorlegende Gericht hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren nach Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen. Es stützt seinen Antrag darauf, dass die Rechtssache die Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen betreffe, die unter Titel V des Dritten Teils des AEU-Vertrags fielen.

28 Hinsichtlich des Kriteriums der Dringlichkeit hat das vorlegende Gericht zum einen darauf hingewiesen, dass C sich seit dem 2. Mai 2024 in Haft befinde und dass diese Haft am Tag der Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens fortgedauert habe, und zum anderen darauf, dass die Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefrage für die Entscheidung, ob das vorlegende Gericht nach dem Unionsrecht verpflichtet sei, ihn unverzüglich freizulassen, maßgeblich sei.

29 Unter diesen Umständen hat die Erste Kammer des Gerichtshofs am 14. Juni 2024 entschieden, dem Antrag dieses Gerichts, die vorliegende Rechtssache dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen, stattzugeben.

30 C, die niederländische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Beteiligten haben außerdem in der Sitzung vom 15. Juli 2024 mündliche Ausführungen gemacht. V. Würdigung A. Vorbemerkungen

31 Bevor ich meine Würdigung beginne, erscheint es mir zweckmäßig, einen Überblick über den anwendbaren rechtlichen Rahmen und die einschlägige Rechtsprechung zu geben (1) sowie die Tragweite der Vorlagefrage in der Fassung, in der sie gestellt wurde, klarzustellen (2). 1. Zum anwendbaren rechtlichen Rahmen und zur einschlägigen Rechtsprechung a) Überblick über die rechtlichen Regelungen zur Inhaftnahme

32 Vorweg erscheint es mir wichtig, zwischen den verschiedenen rechtlichen Regelungen zur Inhaftnahme im Rahmen der gemeinsamen Asyl- und Einwanderungspolitik zu unterscheiden, konkreter, zwischen der Haft, die gegen eine internationalen Schutz beantragende Person u. a. nach der Aufnahmerichtlinie oder im Rahmen ihrer Überstellung in den nach der Dublin‑III-Verordnung für die Prüfung ihres Antrags zuständigen Mitgliedstaat angeordnet wird, und der durch die Rückführungsrichtlinie geregelten Inhaftnahme zu Zwecken der Abschiebung, die illegal aufhältige Drittstaatsangehörige betrifft. Diese Regelungen weisen zwar Gemeinsamkeiten im Hinblick auf die gewährten Garantien und ihre Umsetzung auf, unterscheiden sich jedoch insoweit, als sie jeweils eigenständige Ziele verfolgen (

33 Als Erstes ist, was die Personen, die internationalen Schutz beantragen, anbelangt, zum einen darauf hinzuweisen, dass die Inhaftnahme dieser Antragsteller den Grundsatz wahren muss, wonach niemand allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil er einen solchen Schutz beantragt hat (

34 Was zum anderen die Garantien in Bezug auf die Dauer der Haft anbelangt, wird nach Art. 9 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie ein Antragsteller nur für den kürzestmöglichen Zeitraum und nur so lange in Haft genommen, wie der betreffende Grund für die Inhaftnahme gegeben ist, wobei die Verwaltungsverfahren in Bezug auf den betreffenden Grund für die Inhaftnahme mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen sind und dass Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, keine Fortdauer der Haft rechtfertigen (

35 Als Zweites ist, was illegal aufhältige Drittstaatsangehörige anbelangt, zum einen zu betonen, dass das Mittel der Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung nur begrenzt zum Einsatz kommen und im Hinblick auf die eingesetzten Mittel und die angestrebten Ziele dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen muss. Zur Erinnerung: Nach dem Wortlaut des zweiten Erwägungsgrundes der Rückführungsrichtlinie bezweckt diese die Festlegung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik, die auf gemeinsamen Normen beruht, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung der Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden. Daher ist die Haft nur gestattet, um „die Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen“ und wenn weniger intensive Zwangsmaßnahmen ihren Zweck nicht erfüllen (

36 Zum anderen sieht Art. 15 der Rückführungsrichtlinie, was die Garantien in Bezug auf die Dauer der Haft anbelangt, entsprechend der für die Inhaftnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, geltenden Regelung vor, dass die Haft „so kurz wie möglich“ zu sein hat und „sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen [zu erstrecken hat], solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden“. Das Erfordernis, dass diese Haft so kurz sein muss, wird mehrfach in anderen Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie wiederholt. So bestimmt erstens Art. 15 Abs. 2 letzter Unterabsatz dieser Richtlinie, dass „die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich freigelassen [werden, wenn die Inhaftnahme nicht rechtmäßig ist]“. Zweitens lautet Art. 15 Abs. 4 dieser Richtlinie: „Stellt sich heraus, dass aus rechtlichen oder anderweitigen Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht oder dass die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht mehr gegeben sind, so ist die Haft nicht länger gerechtfertigt und die betreffende Person unverzüglich freizulassen.“ Drittens sieht Art. 15 Abs. 5 derselben Richtlinie vor, dass „[d]ie Haft … so lange aufrechterhalten [wird], wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.“ Viertens dürfen die Mitgliedstaaten nach Art. 15 Abs. 6 der Rückführungsrichtlinie diesen Zeitraum von sechs Monaten nicht verlängern, allenfalls unter strengen Voraussetzungen „um höchstens zwölf Monate“, und zwar in den Fällen, in denen die Rückkehrentscheidung innerhalb dieser sechs Monate aufgrund mangelnder Kooperationsbereitschaft seitens des Betroffenen oder aufgrund von Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten nicht vollstreckt werden kann ( b) Einschlägige Rechtsprechung

37 Die Regelungen zur Inhaftnahme unterscheiden sich zwar hinsichtlich ihrer Ziele, weisen jedoch Gemeinsamkeiten auf. Mit ihrem Urteil vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft) (C‑704/20 und C‑39/21, im Folgenden: Urteil Von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft, EU:C:2022:858), hat die Große Kammer des Gerichtshofs allgemeine Hinweise in Bezug auf die Voraussetzungen für die Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen im Rahmen dieser verschiedenen Regelungen erteilt, im Licht sowohl des in Art. 6 der Charta verankerten Rechts auf Freiheit als auch des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gemäß Art. 47 der Charta.

38 Was als Erstes das in Art. 6 der Charta verbürgte Recht auf Freiheit anbelangt, hat der Gerichtshof erstens darauf hingewiesen, dass jede Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen nach den vorgenannten Bestimmungen einen schwerwiegenden Eingriff in das in Art. 6 der Charta verankerte Recht auf Freiheit darstellt (

39 Zweitens hat der Gerichtshof auch hervorgehoben, dass Zweck der Haftmaßnahmen im Sinne der Rückführungsrichtlinie, der Aufnahmerichtlinie und der Dublin‑III-Verordnung nicht die Verfolgung oder Ahndung von Straftaten ist, sondern die Erreichung der mit diesen Instrumenten verfolgten Ziele (

40 Drittens müssen die Befugnisse der zuständigen nationalen Behörden zur Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen angesichts der Schwere des Eingriffs in das in Art. 6 der Charta verankerte Recht auf Freiheit und der Bedeutung dieses Rechts eng begrenzt sein (

41 Diese allgemeinen und abstrakten Regeln legen als gemeinsame Normen der Union die Voraussetzungen für eine Inhaftnahme fest, die sich in Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 sowie Abs. 4, 5 und 6 der Rückführungsrichtlinie, in Art. 8 Abs. 2 und 3, in Art. 9 Abs. 1, 2 und 4 der Aufnahmerichtlinie und in Art. 28 Abs. 2, 3 und 4 der Dublin‑III-Verordnung finden (

42 Hierzu hat der Gerichtshof zunächst entschieden, dass ein Drittstaatsangehöriger, wie in Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 der Rückführungsrichtlinie, Art. 8 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie und Art. 28 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung präzisiert, nicht in Haft genommen werden darf, wenn eine weniger intensive Zwangsmaßnahme wirksam angewandt werden kann. Stellt sich heraus, dass die in Nr. 41 der vorliegenden Schlussanträge genannten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Haft nicht oder nicht mehr erfüllt sind, ist der betroffene Drittstaatsangehörige unverzüglich freizulassen, wie der Unionsgesetzgeber im Übrigen in Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 4 und Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie und in Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 2 der Aufnahmerichtlinie ausdrücklich vorschreibt. Dies gilt u. a. auch dann, wenn festgestellt wird, dass das Rückkehrverfahren, das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz oder das Überstellungsverfahren nicht mehr mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt wird (

43 Was als Zweites das Recht von in Haft genommenen Drittstaatsangehörigen auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz anbelangt, müssen die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung gemäß Art. 47 der Charta dafür Sorge tragen, dass ein solcher Schutz der aus der Unionsrechtsordnung erwachsenden Rechte der Einzelnen gewährleistet ist (

44 Was die Inhaftnahme anbelangt, dienen die in Nr. 41 der vorliegenden Schlussanträge herausgearbeiteten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Haft dem Schutz von Drittstaatsangehörigen vor willkürlicher Haft (

45 Zur gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Haftmaßnahme hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass die zuständige Behörde, da der Unionsgesetzgeber ohne Ausnahme eine Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Haft „in angemessenen Zeitabständen“ verlangt (

46 Damit die Schutzregelung wirksam gewährleistet, dass die strengen Voraussetzungen, denen die Rechtmäßigkeit einer Haftmaßnahme unterliegt, eingehalten sind, muss die zuständige Justizbehörde in der Lage sein, über alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu befinden, die für die Überprüfung dieser Rechtmäßigkeit relevant sind, auch wenn die Rechtswidrigkeit einer solchen Maßnahme von der betroffenen Person nicht geltend gemacht wurde. Diese Auslegung stellt sicher, dass der gerichtliche Schutz des Grundrechts auf Freiheit in allen Mitgliedstaaten wirksam gewährleistet wird, gleich, ob sie eine Regelung vorsehen, nach der die Haftentscheidung von einer Verwaltungsbehörde getroffen wird und der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, oder eine Regelung, nach der diese Entscheidung unmittelbar durch ein Gericht getroffen wird (

47 Im Licht dieser Klarstellungen werde ich nun die Prüfung der Vorlagefrage beginnen. 2. Zur Tragweite der Vorlagefrage

48 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob eine Justizbehörde nach den einschlägigen Vorschriften „stets verpflichtet ist, die in Haft genommene Person unverzüglich freizulassen, wenn die Haft zu irgendeinem Zeitpunkt während der ununterbrochenen Durchführung einer Reihe aufeinanderfolgender Haftmaßnahmen rechtswidrig gewesen ist oder geworden ist“.

49 Aus den nachfolgend genannten Gründen bin ich der Ansicht, dass diese Frage umformuliert werden sollte.

50 Erstens lässt die Frage so, wie sie formuliert ist, den Grund außer Betracht, aus dem die ursprüngliche Inhaftierung „rechtswidrig gewesen ist oder geworden ist“, und der darin liegt, dass C nicht innerhalb der im nationalen Recht vorgesehenen Frist freigelassen wurde. Jeder Grund, der die Inhaftnahme rechtfertigen kann, entspricht einem besonderen Bedürfnis, und der Grund für die Rechtswidrigkeit kann ebenfalls an dieses Bedürfnis anknüpfen, so dass keine abstrakte Würdigung vorgenommen werden kann (

51 Zweitens beruht die Frage auf einer richterrechtlichen Konstruktion, wonach eine „ununterbrochene Durchführung einer Reihe aufeinanderfolgender Haftmaßnahmen“ gegeben sein soll. Zeitlich betrachtet können aufeinanderfolgende Haftmaßnahmen zwar als ein und dieselbe Haft betrachtet werden, aus dem Blickwinkel der gerichtlichen Überprüfung ist dies jedoch nicht der Fall. Vielmehr sind die rechtlichen Regelungen zur Haft, wie sich aus den Nrn. 32 bis 35 der vorliegenden Schlussanträge ergibt, an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, wobei jede Maßnahme autonomen Charakter hat. Die richterrechtliche Konstruktion, auf die sich das vorlegende Gericht stützt, lässt folglich außer Acht, dass jede dieser „aufeinanderfolgenden Haftmaßnahmen“ auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen und/oder Gründe gestützt sein kann, was im Übrigen aus verfahrensrechtlicher Sicht rechtfertigt, dass diese Maßnahmen wie vorliegend Gegenstand verschiedener Klagen sind.

52 Drittens berücksichtigt die vom vorlegenden Gericht gewählte Formulierung nicht die zeitliche Dimension der Rechtsstellung von C, der im Zeitpunkt der Klage nicht mehr eine „Person, die internationalen Schutz beantragt“, ist. Wie sich aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte ergibt, ist C nämlich seit dem 14. Mai 2024 – dem Tag, an dem die spanischen Behörden die Entscheidung getroffen haben, das Überstellungsersuchen abzulehnen, wogegen C keinen Rechtsbehelf eingelegt hat – nicht mehr eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Aufnahmerichtlinie und fällt somit nicht mehr in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie und erst recht nicht in den des in der Dublin‑III-Verordnung vorgesehenen Verfahrens (

53 Viertens bezieht sich die Vorlagefrage ausdrücklich auf „Art. 15 Abs. 2 Buchst. b“ der Rückführungsrichtlinie und nicht auf Art. 15 Abs. 4, der die unverzügliche Freilassung verlangt, wenn, u. a. „die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht mehr gegeben sind“ und „die Haft nicht länger gerechtfertigt [ist]“, was dem Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits eher entspricht.

54 Schließlich ist meines Erachtens auch eine terminologische Klarstellung geboten. Im Rahmen seines Vorabentscheidungsersuchens stuft das vorlegende Gericht die erste Haftmaßnahme als rechtswidrig ein. Diese Einstufung spiegelt die Sachlage des Ausgangsverfahrens nicht genau wider, denn weil C nicht innerhalb der Frist von 48 Stunden freigelassen wurde, ist die Haft als solche rechtswidrig geworden und nicht die erste Maßnahme, mit der sie angeordnet wurde und die ihrerseits gegenstandslos (hinfällig) geworden ist, weil sie ihre Rechtfertigung verloren hat.

55 Angesichts der vorstehenden Erwägungen und um die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten, schlage ich vor, die Frage wie folgt umzuformulieren: Ist Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 4 und Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie in Verbindung mit den Art. 6 und 47 der Charta dahin auszulegen, dass er einer Justizbehörde bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Haftmaßnahme die Pflicht auferlegt, einen nach den Regeln der Rückführungsrichtlinie in Haft genommenen Drittstaatsangehörigen allein aus dem Grund unverzüglich freizulassen, dass eine zuvor nach der Dublin‑III-Verordnung erfolgte und ohne Unterbrechung fortdauernde andere Inhaftierung die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen deshalb nicht mehr erfüllt, weil er nicht gemäß Art. 9 Abs. 3 der Aufnahmerichtlinie in Verbindung mit Art. 28 Abs. 4 dieser Verordnung unverzüglich freigelassen wurde, nachdem festgestellt worden war, dass die vorherige Inhaftierung nicht mehr gerechtfertigt war? B. Zur Vorlagefrage

56 Der Gerichtshof wird sich im Wesentlichen dazu zu äußern haben, ob es sich auf die Rechtmäßigkeit der zweiten Haftmaßnahme auswirken kann, dass die erste Inhaftierung mangels Freilassung innerhalb der vorgesehenen Frist rechtswidrig ist, mit der Folge, dass das vorlegende Gericht die betroffene Person unverzüglich freilassen muss.

57 Diese Frage gibt dem Gerichtshof somit Gelegenheit, auf drei verschiedene Aspekte der Durchführung von Haftmaßnahmen einzugehen: die Folgen des Endes einer Inhaftierung und die verschiedenen Optionen, die der Verwaltung offenstehen (1), die zeitliche Reichweite der Pflicht zur unverzüglichen Freilassung (2) und die Mittel, die zur Verfügung stehen, um eine etwaige auf einen Fehler bei der Durchführung der Haftmaßnahme zurückzuführende Rechtswidrigkeit zu beheben (3). 1. Zu den Folgen des Endes einer Inhaftierung

58 Als Erstes erscheint es mir unerlässlich, sich die Frage zu stellen, ob eine Inhaftnahme gemäß der Rückführungsrichtlinie nach dem Ende einer gemäß der Aufnahmerichtlinie oder der Dublin‑III-Verordnung erfolgten Inhaftierung zulässig ist.

59 Dies ist zu bejahen.

60 Zunächst hat der Gerichtshof unter Hinweis auf den autonomen Charakter jeder Haftmaßnahme bereits ausdrücklich anerkannt, dass eine Justizbehörde außer der unverzüglichen Freilassung auch eine alternative Maßnahme statt der Inhaftnahme erlassen kann, wenn die Haft nicht mehr gerechtfertigt ist. Wird die Inhaftnahme als rechtswidrig beurteilt, muss die betroffene Person nämlich unverzüglich freigelassen werden und das nationale Gericht muss in einem solchen Fall in der Lage sein, die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, die die Inhaftnahme angeordnet hat, durch seine eigene Entscheidung zu ersetzen sowie „eine Alternative zur Inhaftnahme oder die Freilassung der betreffenden Person“ anzuordnen (

61 Im gleichen Sinne hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Rückführungsrichtlinie zwar während der Dauer des Verfahrens zur Prüfung des Asylantrags nicht zur Anwendung kommt, dies aber keineswegs bedeutet, dass dadurch das Rückkehrverfahren endgültig beendet wird, da dieses im Fall der Ablehnung des Asylantrags fortgesetzt werden kann. Denn das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die wirksame Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, würde gefährdet, wenn es den Mitgliedstaaten nicht möglich wäre, zu verhindern, dass der Betreffende durch Stellung eines Asylantrags automatisch seine Freilassung erreichen kann (

62 Dass am Ende einer Inhaftierung eine neue Inhaftnahme auf anderer Grundlage durchaus gestattet sein kann, wird, wenn auch indirekt, durch Ziff. 14.5 des „Rückkehr-Handbuchs“ bekräftigt, wonach „[d]ie in der Rückführungsrichtlinie vorgesehene Höchsthaftdauer … nicht durch eine erneute Inhaftnahme von rückzuführenden Personen unmittelbar nach deren Freilassung aus der Haft untergraben werden [darf]“ (

63 Schließlich weise ich darauf hin, dass in der Praxis der Mitgliedstaaten oftmals der vergleichbare Fall vorkommt, dass ein nach der Rückführungsrichtlinie in Haft genommener Drittstaatsangehöriger einen Asylantrag stellt, was bei bestehender Fluchtgefahr die Fortdauer der Haft, in diesem Fall nach der Aufnahmerichtlinie, erfordert, um zu ermitteln, worauf sich der Antrag auf internationalen Schutz stützt. 2. Zur zeitlichen Reichweite der Pflicht zur unverzüglichen Freilassung

64 Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht in seinem Ersuchen die nationale Praxis, wonach der Verwaltungsbehörde, nachdem zur Gewissheit worden ist, dass das mit der ersten Haftmaßnahme verfolgte Ziel nicht mehr erreichbar ist, zur Verhängung einer neuen Haftmaßnahme auf anderer Grundlage eine Frist von 48 Stunden eingeräumt wird, während derer die Haft aufrechterhalten bleibt, als nicht mit der Pflicht zur „unverzüglichen“ Freilassung vereinbar erachtet.

65 Im vorliegenden Fall hat der Staatssecretaris ausdrücklich eingeräumt, dass er diese Haftmaßnahme nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt habe, da er die Höchstfrist von 48 Stunden vor dem Erlass der zweiten Haftmaßnahme um einen Tag überschritten habe, und dass daher die erste Haftmaßnahme aufgrund dieser Überschreitung rechtswidrig geworden sei. Aus diesem Grund habe er eine Entschädigung in Höhe von 100 Euro angeboten. Diese Beurteilung wird von C, der ebenfalls davon ausgeht, dass die Rechtswidrigkeit einen Tag angedauert habe, auch nicht angegriffen.

66 Dennoch erscheint es mir der Vollständigkeit halber, und weil die Frage vom vorlegenden Gericht aufgeworfen wurde, zweckmäßig, die genaue Reichweite der Umsetzung der Pflicht zur unverzüglichen Freilassung zu prüfen, die die einschlägigen Bestimmungen vorschreiben.

67 In diesem Zusammenhang weise ich erstens darauf hin, dass die Pflicht zur unverzüglichen Freilassung nach dem Wortlaut der Vorschriften, die für Personen gelten, die internationalen Schutz beantragen, die Justizbehörden trifft. Art. 9 der Aufnahmerichtlinie, auf den Art. 28 Abs. 4 der Dublin‑III-Verordnung verweist, sieht nämlich die unverzügliche Freilassung vor, „[f]alls sich die Haft infolge der gerichtlichen Überprüfung als unrechtmäßig herausstellt“ (

68 Sodann ist festzustellen, dass weder die Rückführungsrichtlinie noch die Aufnahmerichtlinie, noch die Dublin‑III-Verordnung eine Höchstfrist vor der „unverzüglichen“ Freilassung vorsehen. Der Begriff „unverzüglich“ bedeutet nämlich gemeinhin „was augenblicklich geschieht oder umgehend geschehen muss“ (

69 Diese Auslegung steht auch mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang, der hinsichtlich der verzögerten Vollstreckung einer Freilassungsentscheidung der Ansicht war, dass es in einem Rechtsstaat schlicht unvorstellbar ist, dass einem Einzelnen seine Freiheit entzogen bleibt, obwohl eine Gerichtsentscheidung vorliegt, die seine Freilassung anordnet (

70 Zweitens ist zu prüfen, ob die Pflicht zur Freilassung für Verwaltungsbehörden gelten kann, die für den Erlass von Haftmaßnahmen (insbesondere nach der Rückführungsrichtlinie) zuständig sind. Wenn die Verwaltungsbehörden der Ansicht sind, dass eine neue, anschließende Haftmaßnahme notwendig ist, bedürfen sowohl die Aufhebung der ersten Maßnahme als auch die erneute Prüfung der Begründung der neuen Maßnahme verschiedener Verwaltungshandlungen, die Zeit benötigen, da sie nicht nur ein gewisses Maß an Überlegung und interner Abstimmung implizieren, sondern auch die Ausübung von Verteidigungsrechten der betroffenen Person (insbesondere dann, wenn die Haft auf anderer Grundlage verhängt wird). Was dies betrifft, enthält das Unionsrecht, das hier Pragmatismus an den Tag legt, keine Bestimmungen in Bezug auf solche Verwaltungshandlungen und deren Dauer. Eine bestimmte Frist zu setzen, wäre nämlich nicht zweckmäßig, da die Gründe der neuen Haft unterschiedlich sein und kürzere oder längere Haftzeiträume rechtfertigen können. Dies zu beurteilen, bleibt daher den Mitgliedstaaten überlassen.

71 Es ist allerdings daran zu erinnern, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die Rückführungsrichtlinie einer Inhaftierung zur Ermittlung, ob der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen illegal ist, nicht entgegensteht, und dies insbesondere auf den 17. Erwägungsgrund dieser Richtlinie gestützt hat, wonach für „de[n] ursprünglichen Aufgrif[f]“ von Drittstaatsangehörigen, die des illegalen Aufenthalts in einem Mitgliedstaat verdächtigt werden, weiterhin einzelstaatliche Rechtsvorschriften gelten. Der Gerichtshof hat insoweit anerkannt, dass das Ziel der Rückführungsrichtlinie, nämlich die wirksame Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, gefährdet wäre, wenn es den Mitgliedstaaten nicht möglich wäre, durch einen Freiheitsentzug wie den Polizeigewahrsam zu verhindern, dass ein des illegalen Aufenthalts Verdächtigter flieht, noch bevor seine Situation geklärt werden kann. Zwar müssen die Behörden über eine kurze, aber angemessene Frist verfügen, um die Identität der kontrollierten Person festzustellen und um die Fakten zu recherchieren, auf deren Grundlage entschieden werden kann, ob es sich bei dieser Person um einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen handelt, sie sind jedoch auch verpflichtet, zügig zu handeln und umgehend darüber zu entscheiden, ob der Aufenthalt der betroffenen Person illegal ist (

72 Drittens ist es Sache des nationalen Gerichts, im Einzelfall zu beurteilen, ob eine Höchstfrist wie eine 48-stündige Frist mit Blick auf die durchschnittliche Dauer der Verwaltungshandlungen, auf die sich die Verwaltung beruft, eine angemessene Frist darstellt. Auf den ersten Blick ( 3. Zum Entschädigungsanspruch

73 Als Drittes und Letztes ist darauf hinzuweisen, dass entgegen den Ausführungen des vorlegenden Gerichts in den nationalen Verwaltungssystemen, aber auch im Unionsrecht die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme nicht notwendigerweise eine Wiederherstellung des vorigen Standes (restitutio in integrum), vorliegend die unverzügliche Freilassung, verlangt, die die Wiederherstellung der Rechte der betroffenen Person ermöglicht, wenn dies materiell nicht mehr möglich ist. Der Natur der Sache nach kann die Nichteinhaltung der Frist für die Freilassung keinen Anspruch begründen, in den Genuss zusätzlicher Tage außerhalb der Hafteinrichtung zu kommen, vor allem wenn die Haft bereits geendet hat. Mit anderen Worten wird die betroffene Person niemals die rechtswidrig in Haft verbrachten Tage zurückerlangen können. Aus diesem Grund ist für Personen, die inhaftiert, letztlich jedoch nicht verurteilt wurden, grundsätzlich eine Entschädigung vorgesehen, um den materiellen und immateriellen Schaden, den sie während der Freiheitsentziehung erlitten haben, auszugleichen. Die Lösung, die das vorlegende Gericht vorgeschlagen hat, ist daher rein richterrechtlich und voluntaristisch und lässt sich auf rechtlicher Ebene nicht ohne Weiteres rechtfertigen (

74 Im vorliegenden Fall hat die niederländische Regierung bestätigt, dass die betroffene Person im Rahmen des Verfahrens, in dem das Gericht über die Rechtmäßigkeit der Haft entscheidet, aber auch, nachdem die Haftmaßnahme bereits beendet wurde, eine Entschädigung verlangen und das Gericht anordnen kann, dass der Staatssecretaris einen Entschädigungsbetrag zu zahlen hat, der gegebenenfalls höher ist als die von der Verwaltung angebotene pauschale Entschädigung. Dieses System erscheint mir nicht nur geeignet, eine etwaige Rechtswidrigkeit, die aus einer Sorgfaltswidrigkeit bei der Durchführung einer Haftmaßnahme resultiert, zu beheben, sondern dürfte auch eine abschreckende Wirkung auf die Verwaltung entfalten.

75 Schließlich gebietet die Sorgfaltspflicht der Verwaltung, nicht systematisch von verspäteten Freilassungen unter Entschädigung Gebrauch zu machen, da Art. 6 der Charta zum Ziel hat, die betroffene Person vor Willkür zu schützen, was insbesondere bedeutet, dass sie vor jeglichem bösen Glauben und jeglicher Täuschung seitens der Behörden geschützt sein und der angeführte Grund in angemessenem Verhältnis zu der Freiheitsentziehung stehen muss. VI. Ergebnis

76 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Roermond (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Roermond, Niederlande) wie folgt zu beantworten: Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 4 und Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist in Verbindung mit den Art. 6 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine Justizbehörde im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Haftmaßnahme nicht verpflichtet ist, einen nach den Regeln dieser Richtlinie in Haft genommenen Drittstaatsangehörigen allein aus dem Grund unverzüglich freizulassen, dass eine nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zuvor erfolgte und ohne Unterbrechung fortdauernde andere Inhaftierung dieses Drittstaatsangehörigen die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen deshalb nicht mehr erfüllt, weil der Drittstaatsangehörige nicht gemäß Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 4 dieser Verordnung unverzüglich freigelassen wurde, nachdem festgestellt worden war, dass die vorherige Inhaftierung nicht mehr gerechtfertigt war.