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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 05.09.2024 – C-438/23
Generalanwältin Tamara Ćapeta · ECLI:EU:C:2024:704
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN TAMARA ĆAPETA vom 5. September 2024 ( Rechtssache C‑438/23 Association Protéines France, Union végétarienne européenne, Association végétarienne de France, Beyond Meat Inc. gegen Ministre de l’Économie, des Finances et de la Souveraineté industrielle et numérique, Beteiligte: 77 Foods SAS, Les Nouveaux Fermiers SAS, Umiami SAS, NxtFood SAS, Nutrition et santé SAS, Olga SAS (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Staatsrat, Frankreich]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung [EU] Nr. 1169/2011 – Information der Verbraucher über Lebensmittel – Art. 7, 9, 17 und 38 sowie Anhang VI Teil A Nr. 4 – Lauterkeit der Informationspraxis – Bezeichnung von Lebensmitteln – Speziell harmonisierte Aspekte – Restzuständigkeit der Mitgliedstaaten – Einzelstaatliche Vorschriften, die die Verwendung von Bezeichnungen, die mit tierischen Erzeugnissen in Verbindung gebracht werden, für Lebensmittel, die pflanzliche Eiweiße enthalten, untersagen – Beschränkung auf im Inland hergestellte Erzeugnisse“ I. Einführung
1 „Alles hat ein Ende, nur die Wurst hat zwei.“
2 Kann Wurst sowohl als Fleisch als auch als Gemüse eingestuft werden? Genauer gesagt: Kann ein Mitgliedstaat die Verwendung der Bezeichnung „Wurst“ und anderer Bezeichnungen, die mit tierischen Erzeugnissen in Verbindung gebracht werden, für Lebensmittel auf der Basis pflanzlicher Eiweiße untersagen oder ist dies nach einschlägigem Unionsrecht unzulässig?
3 Dies ist die zentrale Frage in der vorliegenden Rechtssache, in der der Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel ( II. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
4 Im Jahr 2022 erließ der französische Regelungsgeber ein Dekret betreffend die Verwendung bestimmter Bezeichnungen für Lebensmittel, die pflanzliche Eiweiße enthalten (im Folgenden: Dekret von 2022) (
5 Mit diesem Dekret wird Art. L. 412‑10 des Code de la consommation (Verbraucherschutzgesetzbuch) in seiner Fassung von 2020 umgesetzt, der bestimmt: „Die Bezeichnungen für Lebensmittel tierischen Ursprungs dürfen nicht zur Beschreibung, Vermarktung oder Bewerbung von Lebensmitteln, die pflanzliche Eiweiße enthalten, verwendet werden. Der Anteil pflanzlicher Eiweiße, bei dessen Überschreitung diese Bezeichnung nicht mehr möglich ist, wird in einem Dekret festgelegt“. (
6 Die folgenden Verbände und Unternehmen, die sich für Lebensmittel auf Basis pflanzlicher Eiweiße engagieren, reichten beim Conseil d’État (Staatsrat), der in dieser Rechtssache das vorlegende Gericht ist, drei selbständige Nichtigkeitsklagen gegen das Dekret von 2022 ein: (i) die Association Protéines France (im Folgenden: Protéines France) (
7 Folgende Vorschriften des Dekrets von 2022 sind einschlägig: Erstens untersagt Art. 2 u. a. Bezeichnungen, die die spezielle Terminologie von Fleisch‑, Wurst- oder Fischwaren verwenden, sowie für den Handelsbrauch repräsentative Bezeichnungen eines Lebensmittels tierischen Ursprungs für verarbeitete Erzeugnisse, die pflanzliche Eiweiße enthalten (
8 Zweitens ist nach Art. 3 des Dekrets von 2022 – abweichend von den Bestimmungen des Art. 2 – die Verwendung der Bezeichnung eines Lebensmittels tierischen Ursprungs für Lebensmittel zulässig, deren Anteil an pflanzlichen Eiweißen einen bestimmten Prozentsatz nicht übersteigt (
9 Drittens findet das Dekret von 2022 gemäß seines Art. 1 auf im Inland hergestellte Lebensmittel Anwendung, die pflanzliche Eiweiße enthalten. Nach Art. 5 fallen rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei hergestellte oder vermarktete Erzeugnisse nicht unter die Bestimmungen dieses Dekrets.
10 Im Jahr 2024 erließ der französische Regelungsgeber sodann ein neues Dekret mit dem gleichen Titel wie das Dekret von 2022 (im Folgenden: Dekret von 2024) (
11 Folgende relevante Änderungen wurden durch das Dekret von 2024 eingeführt. Erstens legt Art. 2 dieses Dekrets eine Liste von Begriffen fest, deren Verwendung zur Bezeichnung von Lebensmitteln, die pflanzliche Eiweiße enthalten, untersagt ist (
12 Zweitens können auch nach Art. 3 des Dekrets von 2024 bestimmte – jetzt in seinem Anhang II aufgeführte – Begriffe zur Bezeichnung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs verwendet werden, die pflanzliches Eiweiß enthalten, sofern dessen Anteil einen bestimmten Prozentsatz nicht überschreitet (
13 Drittens ist Art. 5 des Dekrets von 2024 weiter gefasst und bestimmt, dass rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hergestellte oder vermarktete Erzeugnisse nicht unter die Bestimmungen dieses Dekrets fallen.
14 Der vorliegende Fall geht auf ein Verfahren zurück, das das Dekret von 2022 zum Gegenstand hatte. Mit Schreiben vom 14. März und vom 6. Mai 2024 informierte der Conseil d’État (Staatsrat) den Gerichtshof, dass die Vorlagefragen mit Erlass des Dekrets von 2024 nicht etwa gegenstandslos geworden seien und dass die erbetene Auslegung weiterhin erforderlich sei, damit er über den Ausgangsrechtsstreit und die Klagen gegen das Dekret von 2024 entscheiden könne.
15 Damit ist meines Erachtens jedwede Frage zur etwaigen Gegenstandslosigkeit des Vorabentscheidungsersuchens erledigt.
16 In seiner Vorlageentscheidung führt das vorlegende Gericht aus, dass das Dekret von 2022 nach seiner Lesart die Absicht des französischen Regelungsgebers, die Verbraucher vor irreführenden Bezeichnungen zu schützen, zum Ausdruck bringe. Es weist ferner darauf hin, dass das Dekret von 2022 nicht nur dann Anwendung finde, wenn Bezeichnungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs ohne Zusatz für Lebensmittel auf Basis pflanzlicher Eiweiße verwendet würden, sondern auch dann, wenn in unmittelbarer Nähe dieser Bezeichnungen zusätzliche Angaben angebracht würden, um die Verbraucher über den teilweisen oder vollständigen Ersatz durch pflanzliche Eiweiße in der Zusammensetzung dieser Lebensmittel zu informieren. So sei beispielsweise die Verwendung der Bezeichnungen „Sojasteak“ und „vegane Wurst“ untersagt, um Lebensmittel zu benennen, bei denen tierische durch pflanzliche Eiweiße ersetzt würden.
17 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Verordnung Nr. 1169/2011 dem Erlass des Dekrets von 2022 durch den nationalen Regelungsgeber entgegensteht, weil die durch dieses Dekret geregelten Aspekte im Sinne von Art. 38 Abs. 1 der Verordnung speziell harmonisiert worden sind. Je nachdem, wie die Antwort auf diese Frage lautet, legt das vorlegende Gericht weitere Fragen vor, um über die Vereinbarkeit des Dekrets mit dem Unionsrecht entscheiden zu können.
18 Vor diesem Hintergrund hat der Conseil d’État (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind die Bestimmungen des Art. 7 der Verordnung Nr. 1169/2011, die vorschreiben, dass den Verbrauchern Informationen erteilt werden, die sie hinsichtlich der Identität, der Art und der Eigenschaften von Lebensmitteln nicht irreführen, dahin auszulegen, dass sie den Aspekt der Verwendung von Bezeichnungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus dem Fleisch‑, Wurst- und Fischsektor zur Beschreibung, Vermarktung oder Bewerbung von Lebensmitteln mit pflanzlichen Eiweißen, die den Verbraucher irreführen können, im Sinne von und für die Anwendung des Art. 38 Abs. 1 der Verordnung speziell harmonisieren und somit verhindern, dass ein Mitgliedstaat diesen Aspekt durch den Erlass einzelstaatlicher Vorschriften regelt, die die Verwendung solcher Bezeichnungen reglementieren oder verbieten? 2. Sind die Bestimmungen des Art. 17 der Verordnung Nr. 1169/2011, wonach die Bezeichnung, die das Lebensmittel identifiziert, sofern eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung fehlt, seine verkehrsübliche Bezeichnung oder eine beschreibende Bezeichnung ist, in Verbindung mit den Bestimmungen von Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung dahin auszulegen, dass sie den Aspekt des Inhalts und der Verwendung von Bezeichnungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die keine rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen sind, zur Beschreibung, Vermarktung oder Bewerbung von Lebensmitteln mit pflanzlichen Eiweißen, auch in dem Fall, dass alle tierischen Bestandteile eines Lebensmittels durch pflanzliche ersetzt werden, im Sinne von und für die Anwendung des Art. 38 Abs. 1 der Verordnung speziell harmonisieren und somit verhindern, dass ein Mitgliedstaat diesen Aspekt durch den Erlass einzelstaatlicher Vorschriften regelt, die die Verwendung solcher Bezeichnungen reglementieren oder verbieten? 3. Falls die erste oder die zweite Frage bejaht wird, nimmt die spezielle Harmonisierung, die im Sinne von und für die Anwendung von Art. 38 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 durch die Bestimmungen der Art. 7 und 17 dieser Verordnung in Verbindung mit den Bestimmungen von Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung bewirkt wird, einem Mitgliedstaat die Möglichkeit, (a) einzelstaatliche Vorschriften zu erlassen, um im Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften und Verbote, die sich aus den Bestimmungen der Verordnung ergeben, verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen? (b) einzelstaatliche Vorschriften zu erlassen, die Grenzwerte für pflanzliches Eiweiß festlegen, unterhalb derer die Verwendung von Bezeichnungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die keine rechtlich vorgeschriebenen sind, zur Beschreibung, Vermarktung oder Bewerbung von Lebensmitteln mit pflanzlichen Eiweißen zulässig ist? 4. Falls die erste oder die zweite Frage verneint wird, erlauben die Bestimmungen der Art. 9 und 17 der Verordnung Nr. 1169/2011 einem Mitgliedstaat, (a) einzelstaatliche Vorschriften zu erlassen, die Grenzwerte für pflanzliches Eiweiß festlegen, unterhalb derer die Verwendung von Bezeichnungen für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die keine rechtlich vorgeschriebenen sind, zur Beschreibung, Vermarktung oder Bewerbung von Lebensmitteln mit pflanzlichen Eiweißen zulässig ist? (b) einzelstaatliche Vorschriften zu erlassen, die die Verwendung bestimmter verkehrsüblicher oder beschreibender Bezeichnungen untersagen, auch wenn sie mit zusätzlichen Angaben versehen sind, die eine faire Information des Verbrauchers gewährleisten? (c) die unter Frage 4 Buchst. a und b genannten Vorschriften nur in Bezug auf im Inland hergestellte Erzeugnisse zu erlassen, ohne in diesem Fall gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dieser Vorschriften zu verstoßen?
19 Protéines France, die EVU und Beyond Meat sowie die französische, die italienische und die griechische Regierung und die Europäische Kommission haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. III. Würdigung A. Hintergrund
20 Die vorliegende Rechtssache geht auf eine Auseinandersetzung über die Bezeichnungen für Lebensmittel auf pflanzlicher Basis in Frankreich zurück.
21 Frankreich ist damit jedoch nicht allein. Aktuellen Berichten zufolge haben auch andere Mitgliedstaaten, wie etwa Italien, Polen und Rumänien (
22 Hinter diesen Auseinandersetzungen um die Benennung von Lebensmitteln stehen divergierende und komplexe Interessen (
23 Ein Argument, das im Zusammenhang mit der Europäischen Union als vielschichtigem Rechtssystem häufig angeführt wird, ist die mangelnde Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten für den Erlass nationaler Vorschriften, weil in dem betreffenden Bereich bereits Unionsregelungen bestünden. Soweit derartige Unionsregelungen bestehen, sind die Mitgliedstaaten daran gehindert, auf nationaler Ebene zu handeln (
24 Dies ist in der Tat eines der juristischen Argumente, auf das sich die Klägerinnen im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht stützen. Sie berufen sich für ihr Begehren, das Dekret von 2022 wegen mangelnder Zuständigkeit des französischen Regelungsgebers für nichtig erklären zu lassen, auf die Verordnung Nr. 1169/2011.
25 Art. 38 dieser Verordnung schreibt den Vorrang von Unionsrecht in ihrem Regelungsbereich fest. Er lautet: „(1) Die Mitgliedstaaten dürfen in Bezug auf die speziell durch diese Verordnung harmonisierten Aspekte einzelstaatliche Vorschriften weder erlassen noch aufrechterhalten, es sei denn, dies ist nach dem Unionsrecht zulässig. Diese einzelstaatlichen Vorschriften dürfen nicht den freien Warenverkehr behindern, beispielsweise durch die Diskriminierung von Lebensmitteln aus anderen Mitgliedstaaten. (2) Unbeschadet des Artikels 39 dürfen die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Vorschriften zu Aspekten erlassen, die nicht speziell durch diese Verordnung harmonisiert sind, sofern diese Vorschriften den freien Verkehr der Waren, die dieser Verordnung entsprechen, nicht unterbinden, behindern oder einschränken.“ (
26 In Anbetracht dieser Bestimmung wirft diese Rechtssache die Frage auf, ob die französischen Vorschriften unter Art. 38 Abs. 1 oder unter Art. 38 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 fallen.
27 Letztlich entscheidend ist, ob die Frage, ob fleischbezogene Bezeichnungen für Lebensmittel auf Pflanzenbasis verwendet werden dürfen, unionsrechtlich bereits geregelt ist.
28 Protéines France, die EVU und Beyond Meat machen geltend, dass die Art. 7 und 17 der Verordnung Nr. 1169/2011 in Verbindung mit ihrem Anhang VI Teil A Nr. 4 die Möglichkeit für Unternehmer, fleischbezogene Bezeichnungen für Lebensmittel auf Pflanzenbasis zu verwenden, speziell harmonisierten, soweit die Unternehmer zusätzliche Angaben machten, aus denen hervorgehe, dass das in Rede stehende Produkt Eiweiß auf Pflanzenbasis statt auf Fleischbasis enthalte. Nach Auffassung dieser Parteien kommt den Mitgliedstaaten daher insoweit keine Regelungskompetenz mehr zu. Die Kommission gelangt ebenfalls zu diesem Ergebnis.
29 Die französische, die italienische und die griechische Regierung vertreten die gegenteilige Auffassung. B. Wurden die in den französischen Vorschriften geregelten Aspekte speziell durch die Verordnung Nr. 1169/2011 harmonisiert? 1. Die relevanten Regelungen der Verordnung Nr. 1169/2011
30 Die Verordnung Nr. 1169/2011 geht auf die Richtlinie 79/112/EWG (
31 Der Unionsgesetzgeber hat entschieden, welche Art von Informationen (sogenannte Pflichtangaben) die Unternehmer den Verbrauchern zur Verfügung stellen müssen, wenn sie Lebensmittel in Verkehr bringen. Zu diesen Pflichtangaben zählt nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1169/2011 auch die Bezeichnung des Lebensmittels.
32 Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 legt den Unternehmern zudem die Verpflichtung auf, die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung des Lebensmittels zu verwenden, sofern es eine solche Bezeichnung gibt. Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung kann nach Unionsrecht oder nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehen werden.
33 Auf Unionsebene bestehen rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen für verschiedene Lebensmittel in unterschiedlichen Zusammenhängen. So gibt es beispielsweise Unionsvorschriften für Schokolade (
34 Aus Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 ergibt sich eindeutig, dass die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert sind, rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen einzuführen, soweit es auf Unionsebene keine gibt. Gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. n der Verordnung ist die „rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung“ die Bezeichnung eines Lebensmittels, die durch die für dieses Lebensmittel geltenden Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist, oder, wenn es keine derartigen Unionsvorschriften gibt, die Bezeichnung, welche in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dem das Lebensmittel an die Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung verkauft wird.
35 Fehlt eine solche Bezeichnung für ein bestimmtes Lebensmittel, können Unternehmer nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 entweder seine verkehrsübliche Bezeichnung oder eine beschreibende Bezeichnung verwenden.
36 In Art. 2 Abs. 2 Buchst. o der Verordnung Nr. 1169/2011 heißt es, dass die „verkehrsübliche Bezeichnung“ eine Bezeichnung ist, die von den Verbrauchern in dem Mitgliedstaat, in dem das Lebensmittel verkauft wird, als Bezeichnung dieses Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre, während nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. p der Verordnung eine „beschreibende Bezeichnung“ eine Bezeichnung ist, die das Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung beschreibt und die hinreichend genau ist, um es den Verbrauchern zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte.
37 Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 gestattet, indem er vorsieht, dass eine beschreibende Bezeichnung verwendet werden kann, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder eine solche nicht verwendet wird, den Unternehmern meines Erachtens, eine andere Bezeichnung auch dann zu wählen, wenn es eine verkehrsübliche Bezeichnung gibt. Eine solche Wahlmöglichkeit besteht jedoch nicht, wenn die Bezeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist.
38 Die Bezeichnung des Lebensmittels muss – wie alle anderen Informationen, die den Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden – angemessen sein (
39 Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1169/2011 sieht überdies vor, dass Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen, „indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde“.
40 Schließlich ist für die vorliegende Rechtssache von Bedeutung, dass Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung Nr. 1169/2011 unter dem Titel „Bezeichnung des Lebensmittels und spezielle zusätzliche Angaben“ (im Folgenden: Regelung in Anhang VI) Folgendes vorsieht: „Im Falle von Lebensmitteln, bei denen ein Bestandteil oder eine Zutat, von dem/der die Verbraucher erwarten, dass er/sie normalerweise verwendet wird oder von Natur aus vorhanden ist, durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde, muss die Kennzeichnung – zusätzlich zum Zutatenverzeichnis – mit einer deutlichen Angabe des Bestandteils oder der Zutat versehen sein, der/die für die teilweise oder vollständige Ersetzung verwendet wurde, und zwar a) in unmittelbarer Nähe zum Produktnamen und b) in einer Schriftgröße, deren x‑Höhe mindestens 75 % der x‑Höhe des Produktnamens beträgt und die nicht kleiner als die in Artikel 13 Absatz 2 dieser Verordnung vorgeschriebene Mindestschriftgröße sein darf.“
41 Es sei daran erinnert, dass der Gerichtshof klargestellt hat, dass sich der Ausdruck „Produktname“ in Buchst. a dieser Regelung inhaltlich nicht von dem Ausdruck „Bezeichnung des Lebensmittels“ unterscheidet ( 2. Zur ersten Vorlagefrage
42 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die in Art. 7 der Verordnung Nr. 1169/2011 enthaltene Regelung, wonach irreführende Informationen untersagt sind, auch für die Verwendung fleischbezogener Bezeichnungen für Lebensmittel auf Pflanzenbasis gilt, so dass die Mitgliedstaaten daran gehindert sind, diesen Aspekt zu regeln.
43 Worum geht es in Art. 7 der Verordnung Nr. 1169/2011? Wen verpflichtet diese Vorschrift und wozu? Bei der Beantwortung dieser Fragen sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen.
44 Erstens handelt es sich bei dem in Rede stehenden Unionsrechtsakt um eine Verordnung. Verordnungen brauchen nicht in das nationale Recht umgesetzt werden, eine solche Umsetzung ist sogar grundsätzlich unzulässig. Die sich aus einer Verordnung ergebenden Rechte und Pflichten gelten unmittelbar für die Rechtssubjekte in den Mitgliedstaaten (
45 Zweitens erlegt Art. 7 der Verordnung Nr. 1169/2011 in Verbindung mit ihrem Art. 8 (
46 Folglich wurde, wie von der Kommission geltend gemacht, dieser Aspekt, nämlich, dass Unternehmer verpflichtet sind, Bezeichnungen zu verwenden, die nicht irreführend sind, durch die Verordnung Nr. 1169/2011 speziell harmonisiert. Die Mitgliedstaaten sind daher daran gehindert, eigene gesetzliche Regelungen zu demselben Aspekt zu erlassen. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, schließt das Vorliegen einer Verordnung „den Erlass oder die Beibehaltung nationaler Parallelvorschriften grundsätzlich [aus]“ (
47 Art. 7 der Verordnung Nr. 1169/2011 regelt jedoch nicht (und ist dazu auch gar nicht in der Lage), welche konkreten Bezeichnungen für Verbraucher irreführend sind. Ob eine bestimmte Bezeichnung irreführend ist, ist eine Tatsachenfrage, deren Beantwortung von der (gastronomischen) Kultur und den damit verbundenen Verbrauchererwartungen in demjenigen Mitgliedstaat abhängt, in dem die betreffende Bezeichnung verwendet wird. Ihre Beantwortung kann daher von Land zu Land unterschiedlich ausfallen (
48 Können Mitgliedstaaten im Voraus und durch allgemeingültige Vorschriften bestimmen, welche Bezeichnungen irreführend sind?
49 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wurde das Dekret von 2022 erlassen, um Verbraucher vor irreführenden Bezeichnungen zu schützen (siehe Nr. 16 der vorliegenden Schlussanträge).
50 Sofern jedoch beispielsweise die Verwendung der Bezeichnung „Sojawurst“ für französische Verbraucher irreführend sein sollte, ist ihre Verwendung bereits nach Art. 7 der Verordnung Nr. 1169/2011 ausgeschlossen. Ein solcher Fall erfordert keine zusätzlichen Rechtsvorschriften, sondern lediglich die Durchsetzung des Verbots im Einzelfall (
51 Allgemeingültige nationale Vorschriften, wonach bestimmte Bezeichnungen irreführend und andere Bezeichnungen nicht irreführend sind, würden das Recht negieren, das die Verordnung Nr. 1169/2011 Unternehmern offenbar gewährt. Sofern es keine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung für ein bestimmtes Lebensmittel gibt, ist es den Unternehmern gemäß Art. 17 der Verordnung Nr. 1169/2011 freigestellt, eine verkehrsübliche oder eine andere geeignete beschreibende Bezeichnung für ein Erzeugnis zu wählen.
52 Dieses Recht, eine Bezeichnung zu wählen, wird durch zwei Verpflichtungen eingeschränkt. Eine dieser Verpflichtungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung Nr. 1169/2011, der Unternehmern untersagt, eine irreführende Bezeichnung zu wählen, und die andere aus Art. 17 dieser Verordnung, der Unternehmer verpflichtet, die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung zu verwenden, sofern es eine solche gibt.
53 Rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen für bestimmte Arten von Lebensmitteln können, wie bereits erläutert, durch Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt werden, wenn es keine Unionsvorschriften für das betreffende Lebensmittel gibt. In der Verordnung Nr. 1169/2011 ist jedoch nicht geregelt, aus welchen Gründen eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung festgelegt werden kann.
54 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Frage folgendermaßen zu beantworten. Die Verordnung Nr. 1169/2011 hindert die Mitgliedstaaten daran, durch allgemeingültige Regelungen zu bestimmen, welche Bezeichnungen irreführend sind. Die Mitgliedstaaten sind jedoch nicht daran gehindert, im Wege allgemeingültiger Regelungen rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen für bestimmte Lebensmittel festzulegen, sofern diese Bezeichnungen nicht unionsrechtlich festgelegt sind.
55 Die entscheidende Frage, die letztlich vom vorlegenden Gericht zu beantworten ist, lautet daher: Welchen konkreten Zweck verfolgt die französische Regelung? Ich werde auf diesen Punkt in den Nrn. 82 bis 98 der vorliegenden Schlussanträge zurückkommen. 3. Zur zweiten Vorlagefrage
56 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob mit der Regelung in Anhang VI in Verbindung mit Art. 17 der Verordnung Nr. 1169/2011 die Möglichkeit, fleischbezogene Bezeichnungen zu verwenden, um Lebensmittel, in denen Fleisch durch pflanzliche Eiweiße ersetzt wird (im Folgenden: Ersatzprodukte), zu beschreiben, zu vermarkten oder dafür zu werben, speziell harmonisiert wurde.
57 Zunächst einmal sind die Parteien vor dem Gerichtshof unterschiedlicher Auffassung darüber, ob die Regelung in Anhang VI anwendbar ist, wenn Fleisch in Lebensmitteln durch pflanzliches Eiweiß ersetzt wird.
58 Protéines France, die EVU und Beyond Meat machen geltend, dass sich die Regelung in Anhang VI in der Tat auf derartige Ersatzprodukte beziehe. So wie ich ihr Vorbringen verstehe, sind sie der Ansicht, dass der Unionsgesetzgeber die Verwendung fleischbezogener Bezeichnungen für Erzeugnisse, bei denen Fleisch durch pflanzliches Eiweiß ersetzt werde, gestatte, sofern die Verbraucher durch zusätzliche Angaben, die die Bezeichnung des betreffenden Lebensmittels ergänzen, ordnungsgemäß informiert und daher nicht irregeführt würden. Dementsprechend könnten die Mitgliedstaaten die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung für ein Ersatzprodukt, das diesen Anforderungen entspreche, nicht untersagen.
59 Demgegenüber sind die französische, die italienische und die griechische Regierung ebenso wie die Kommission der Auffassung, dass die Regelung in Anhang VI auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass diese Regelung nicht für Lebensmittel gelte, die aus nur einer Zutat bestünden (
60 Die Argumentation dieser Mitgliedstaaten und der Kommission überzeugen mich jedoch nicht. Aus meiner Sicht ist die Regelung in Anhang VI vielmehr auf die Verwendung fleischbezogener Bezeichnungen für Ersatzprodukte auf Pflanzenbasis anwendbar (
61 Bevor ich die Gründe erläutere, ist zunächst eine Vorfrage zu klären. Die Anwendung der Regelung in Anhang VI setzt voraus, dass Verbraucher, wenn sie die in den französischen Vorschriften enthaltenen Bezeichnungen lesen, davon ausgehen würden, dass die entsprechenden Produkte Fleisch enthalten.
62 Zur Erinnerung: Die Regelung in Anhang VI findet Anwendung, wenn „ein Bestandteil oder eine Zutat, von dem/der die Verbraucher erwarten, dass er/sie normalerweise verwendet wird oder von Natur aus vorhanden ist, durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde“ (
63 Es scheint zwischen den Parteien vor dem Gerichtshof unstreitig zu sein, dass Verbraucher erwarten, dass ein Lebensmittel, das nur als „Wurst“, „Steak“ oder mit einem sonstigen in den französischen Vorschriften genannten Ausdruck bezeichnet wird, ein Erzeugnis tierischen Ursprungs ist.
64 Auf Grundlage dieser Prämisse werde ich nunmehr untersuchen, auf welche Arten von Ersatz die Regelung in Anhang VI Anwendung findet. a) Gilt die Regelung in Anhang VI auch für den Ersatz von Fleisch durch pflanzliches Eiweiß?
65 Nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut ist die Regelung in Anhang VI einschlägig, wann immer eine Zutat, die Verbraucher in einem bestimmten Lebensmittel erwarten, ganz oder teilweise durch eine andere Zutat ersetzt wurde. Daher ist diese Regelung nach ihrem Wortlaut beispielsweise dann anwendbar, wenn Wurst kein Fleisch, sondern nur pflanzliches Eiweiß enthält. Zudem lässt sich aus ihrem Wortlaut in keiner Weise ableiten, dass sie nur für Lebensmittel gälte, die mehr als eine Zutat enthalten.
66 Betrachtet man die Regelung in Anhang VI im breiteren Kontext der Verordnung Nr. 1169/2011, erscheint deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. d maßgeblich. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Verwendung einer Bezeichnung für ein Lebensmittel, die das Vorhandensein einer Zutat suggeriert, die normalerweise in dem Lebensmittel enthalten ist (Fleisch), aber in Wirklichkeit durch eine andere Zutat (pflanzliches Eiweiß) ersetzt wurde, grundsätzlich irreführend und daher verboten ist.
67 In dieser Hinsicht bietet die Regelung in Anhang VI möglicherweise eine Lösung, wonach die fragliche Bezeichnung verwendet werden kann, obwohl der erwartete Inhaltsstoff ersetzt wurde. Diese Lösung besteht darin, die Bezeichnung durch eine zusätzliche Angabe zu ergänzen, um über die Ersatzzutat aufzuklären. Selbst wenn die Bezeichnung „Wurst“ die Erwartung weckt, dass Fleisch enthalten ist, könnte beispielsweise die Bezeichnung „vegane Wurst“ darüber aufklären, dass in diesem Produkt Fleisch durch pflanzliches Eiweiß ersetzt wurde (
68 Die Anwendbarkeit der Regelung in Anhang VI auf Produkte, in denen Fleisch durch pflanzliches Eiweiß ersetzt wurde, ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Regelung.
69 Während des Entscheidungsprozesses waren sich das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union darin einig, dass es zulässig sein würde, die Bezeichnung des ursprünglichen Lebensmittels, dessen Zutaten ersetzt wurden, zu verwenden, um das Ersatzlebensmittel, das andere Zutaten enthält, zu benennen. Sie waren sich jedoch uneinig darüber, wie die Verbraucher zu informieren seien. Während das Parlament die Verwendung bestimmter Benennungen wie etwa „Lebensmittelimitat“ vorgeschlagen hatte (
70 Die Entstehungsgeschichte deutet daher darauf hin, dass weder das Parlament noch der Rat verhindern wollte, dass Bezeichnungen, die üblicherweise für eine bestimmte Art von Lebensmittel verwendet werden, auch für andere Arten von Lebensmitteln verwendet werden; sie schlugen lediglich unterschiedliche Lösungen zur Frage vor, wie sich Missverständnisse bei den Verbrauchern vermeiden lassen.
71 Aus dem Vorstehenden ergibt sich daher, dass die Regelung in Anhang VI auch für den Ersatz von Fleisch durch pflanzliches Eiweiß gilt. b) Relevanz des Urteils in TofuTown.com für die Auslegung der Regelung in Anhang VI
72 Das Urteil in der Rechtssache TofuTown.com (
73 Wie bereits erläutert (siehe Nrn. 32 bis 37 der vorliegenden Schlussanträge) müssen Unternehmer ihre Lebensmittelerzeugnisse gemäß Art. 17 der Verordnung Nr. 1169/2011 mit ihrer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnen, falls eine solche existiert. Ist dies nicht der Fall, dürfen sie angesichts der Notwendigkeit, ihre Produkte zu benennen, eine verkehrsübliche Bezeichnung bzw. eine beschreibende Bezeichnung verwenden.
74 Die Rechtssache TofuTown.com betraf die Frage, ob angesichts der Tatsache, dass die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (
75 Ferner behielt die Verordnung Nr. 1308/2013 die Bezeichnungen im Sinne von Art. 17 der Verordnung Nr. 1169/2011, die tatsächlich für Milcherzeugnisse verwendet werden, ausschließlich Milcherzeugnissen vor. Das schloss auch verkehrsübliche Bezeichnungen wie den deutschen Begriff „Sahne“ ein. Im Gegensatz zum Begriff „Rahm“ wurde der Begriff „Sahne“ nicht in die Verordnung Nr. 1308/2013 aufgenommen. Der Gerichtshof war dennoch der Auffassung, dass auch dieser verkehrsübliche Begriff nicht zur Bezeichnung eines rein pflanzlichen Produkts verwendet werden darf (
76 Meines Erachtens kann dieses Urteil folgendermaßen interpretiert werden: Hat ein Erzeugnis eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung, darf diese Bezeichnung nicht zur Benennung eines Erzeugnisses verwendet werden, das Ersatzzutaten enthält, und zwar selbst dann nicht, wenn sie durch eine zusätzliche Angabe ergänzt wird. Das bedeutet, dass z. B. „Wurst“, wenn dies eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung wäre, nicht zur Benennung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfte, das rein pflanzliche Eiweiße enthält, selbst wenn es eine zusätzliche Angabe wie „vegane Wurst“ gäbe.
77 Aus dem Urteil in der Rechtssache TofuTown.com lässt sich daher schließen, dass die Regelung in Anhang VI die Verwendung fleischbezogener Bezeichnungen für Lebensmittel auf Basis pflanzlicher Eiweiße mit einem ergänzenden Zusatz zur Bezeichnung des Lebensmittels nur dann zulässt, wenn es sich bei der fleischbezogenen Bezeichnung nicht um eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung handelt. Durch Festlegung einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung kann der Gesetzgeber ihre Verwendung für Ersatzprodukte untersagen.
78 Eine solche rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung kann entweder – wie in der Rechtssache TofuTown.com – durch Unionsrecht vorgesehen sein oder, wenn es solche unionsrechtliche Vorschriften nicht gibt, durch nationales Recht.
79 Die Mitgliedstaaten können die Verwendung verkehrsüblicher fleischbezogener Bezeichnungen für Lebensmittel auf Basis pflanzlicher Eiweiße daher untersagen, indem sie die verkehrsüblichen Bezeichnungen zu rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen erklären.
80 Dementsprechend schlage ich dem Gerichtshof vor, die zweite Frage folgendermaßen zu beantworten. Mit der Regelung in Anhang VI in Verbindung mit Art. 17 der Verordnung Nr. 1169/2011 ist die Verwendung von Bezeichnungen für Ersatzprodukte nicht speziell harmonisiert worden. Nach diesen Vorschriften behalten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen festzulegen und diese Bezeichnungen so bestimmten Lebensmitteln vorzubehalten.
81 Da der Gesetzgeber die Geltung der Regelung in Anhang VI durch Festlegung rechtlich vorgeschriebener Bezeichnungen ausschließen kann, lautet die entscheidende Frage, die letztlich vom vorlegenden Gericht zu beantworten ist, daher, welchen Zweck die französische Regelung eigentlich verfolgt. Ich wende mich nunmehr diesem Punkt zu. 4. Legt die französische Regelung rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen fest?
82 Die an diesem Verfahren Beteiligten scheinen unterschiedliche Auffassungen darüber zu vertreten, ob die französische Regelung rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs festlegt.
83 Die französische Regierung hat sich in ihren schriftlichen Erklärungen vor dem Gerichtshof nicht dazu geäußert, ob der französische Regelungsgeber beabsichtigt hat, rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen einzuführen. Protéines France macht indes geltend, dass der französische Regelungsgeber im Rahmen des innerstaatlichen Verfahrens die These, dass mit dem Dekret von 2022 rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen eingeführt worden seien, zurückgewiesen habe (
84 Meines Erachtens ist die Frage, ob mit den französischen Vorschriften rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen festgelegt wurden, anhand objektiver Kriterien und unter Berücksichtigung der Folgen dieser Vorschriften zu untersuchen. Die vom nationalen Regelungsgeber verfolgte Absicht ist dabei nicht ausschlaggebend.
85 Sollten die nationalen Vorschriften zur Folge haben, dass bestimmte Bezeichnungen bestimmten Arten von Erzeugnissen vorbehalten sind, dann legen sie in der Tat rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen fest. Dies gilt auch dann, wenn derartige Vorschriften nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie die Bezeichnung von Lebensmitteln regeln.
86 Der Verfahrensakte entnehme ich, dass die französischen Vorschriften in der Tat rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen für bestimmte Lebensmittel auf Fleischbasis festlegen.
87 Zunächst einmal ist es offenkundig, dass die Bezeichnungen von Fleischerzeugnissen auf nationaler Ebene geregelt werden können, da sie nicht auf Unionsebene festgelegt sind, wie dies beispielsweise bei Milcherzeugnissen der Fall ist. Meines Wissens gibt es im Unionsrecht, von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen (
88 Im Rahmen der Unionsvorschriften für die GAP hat das Parlament einen Änderungsantrag eingebracht, der darauf gerichtet war, die Verwendung bestimmter Begriffe für Fleischerzeugnisse zu beschränken. Dieser Antrag lautete: „Bezeichnungen, die unter die Bestimmungen von Artikel 17 der [Verordnung Nr. 1169/2011] fallen und die gegenwärtig auf Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen anzuwenden sind, sind ausschließlich Erzeugnissen, die Fleisch enthalten, vorbehalten. Dies gilt zum Beispiel für die folgenden Bezeichnungen: Steak, Wurst, Schnitzel, Burger, Hamburger.“ (
89 Wenn also der Unionsgesetzgeber diese Bezeichnungen auf Unionsebene hätte regeln können, dies aber nicht getan hat, warum sollte ein Mitgliedstaat auf nationaler Ebene nicht ebenso verfahren können?
90 Ebenso wie die Unionsvorschriften, die letztlich nicht verabschiedet wurden, behalten auch die französischen Vorschriften bestimmte Bezeichnungen den Erzeugnissen tierischen Ursprungs vor. Wie von Beyond Meat vorgetragen, machen es diese Vorschriften in der Praxis unmöglich, fleischbezogene Bezeichnungen für Lebensmittel auf Basis pflanzlicher Eiweiße zu verwenden.
91 Die französischen Vorschriften kodifizieren nämlich die verkehrsüblichen oder beschreibenden Bezeichnungen für Fleisch und machen sie so zu rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen. Insoweit unterscheiden sich die französischen Vorschriften kaum von den Unionsvorschriften zu Milch und Milcherzeugnissen, die Gegenstand der Rechtssache TofuTown.com waren. Ebenso wie die Verordnung Nr. 1308/2013 den genauen Inhalt der aufgeführten Milcherzeugnisse wie Butter und Käse nicht definiert, sondern vorschreibt, dass sie Milch enthalten müssen, definieren die französischen Vorschriften nicht den genauen Inhalt der einzelnen genannten Erzeugnisse, sondern sehen vor, dass sie Fleisch enthalten müssen.
92 Hinzu kommt, dass sich die französischen Vorschriften, ähnlich wie die Verordnung Nr. 1308/2013, um die es in der Rechtssache TofuTown.com ging und die sich auf Bezeichnungen bezog, die tatsächlich für Milcherzeugnisse verwendet werden, ohne diese jedoch ausdrücklich zu benennen, auf Bezeichnungen beziehen, die tatsächlich für Fleischerzeugnisse verwendet werden, wie etwa bestimmte Bezeichnungen für Fleischprodukte und Wurstwaren, und sie damit, wie der Gerichtshof in der Rechtssache TofuTown.com entschieden hat, zu rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen machen, die ausschließlich fleischhaltigen Erzeugnissen vorbehalten sind.
93 Kommt es auf die Gründe für die nationalen Vorschriften an?
94 Meiner Auffassung nach kommt es für die Feststellung, dass bestimmte Vorschriften rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen aufgestellt haben, nicht auf die Gründe an. Ob der französische Regelungsgeber die Verbraucher, die Fleischindustrie oder – wie die Regierung Italiens angeführt hat – das nationale gastronomische Erbe schützen oder die sprachliche Vielfalt erhalten wollte oder irgendeinen anderen Grund hatte: Für die Beantwortung der Frage, ob die Vorschriften bewirken, dass bestimmte Bezeichnungen bestimmten Erzeugnissen vorbehalten sind, ist dies unerheblich. Dies ist meines Erachtens die einzig relevante Frage.
95 Ich bin auch geneigt, dem Vorbringen der italienischen Regierung zuzustimmen, wonach das Verbot, für bestimmte Lebensmittel eine Bezeichnung zu verwenden, die üblicherweise für andere Lebensmittel verwendet wird, dem Vorbehalt dieser Bezeichnung für das ursprüngliche Lebensmittel gleichkommt. Dabei spielt es keine Rolle, dass die betreffenden Vorschriften nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich hierbei um rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen handelt.
96 Was die französischen Vorschriften betrifft, kommt das Verbot der Verwendung fleischbezogener Bezeichnungen für Lebensmittel auf Basis pflanzlicher Eiweiße einem Vorbehalt dieser Bezeichnungen für Lebensmittel auf Fleischbasis gleich.
97 Daher werden mit den französischen Vorschriften meines Erachtens rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen festgelegt. Es ist jedoch letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu überprüfen.
98 Im Ergebnis hindert weder Art. 7 der Verordnung Nr. 1169/2011 noch die Regelung in Anhang VI in Verbindung mit Art. 17 dieser Verordnung die Mitgliedstaaten daran, rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen festzulegen (sofern es keine solchen Bezeichnungen auf Unionsebene gibt). Werden also mit den französischen Vorschriften rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen festgelegt, fallen diese unter Art. 38 Abs. 2 der Verordnung. C. Weitere Fragen
99 In Anbetracht meines Vorschlags, davon auszugehen, dass die französischen Vorschriften in den Anwendungsbereich von Art. 38 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 fallen, sind auch die mit der vierten Vorlagefrage in Zusammenhang stehenden Fragen zu beantworten. 1. Zur vierten Vorlagefrage
100 Die Antwort auf die Buchst. a und b der vierten Frage ergibt sich aus der Prüfung der zweiten Frage.
101 Art. 9 und 17 der Verordnung Nr. 1169/2011 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, einzelstaatliche Vorschriften zu erlassen, die Grenzwerte für pflanzliches Eiweiß festlegen, unterhalb derer die Verwendung von Bezeichnungen für Lebensmittel tierischen Ursprungs zur Beschreibung, Vermarktung oder Bewerbung von Lebensmitteln mit pflanzlichen Eiweißen zulässig ist. Durch die Festlegung derartiger Grenzwerte legen die Mitgliedstaaten faktisch rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen fest.
102 Durch den Erlass einzelstaatlicher Vorschriften, die die Verwendung bestimmter verkehrsüblicher oder beschreibender Bezeichnungen auch dann untersagen, wenn sie um zusätzliche Angaben ergänzt werden, macht ein Mitgliedstaat solche verkehrsüblichen bzw. beschreibenden Bezeichnungen zu rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen, was zulässig ist.
103 In Buchst. c der vierten Frage scheint das vorlegende Gericht darum zu ersuchen, eine von ihm bereits getroffene Entscheidung zu bestätigen. Aus der Vorlageentscheidung geht nämlich hervor, dass die Rüge, das Dekret von 2022 verstoße gegen die Bestimmungen des EU-Vertrags über den freien Warenverkehr, im Ausgangsverfahren als gesonderte Rüge vorgebracht und vom vorlegenden Gericht zurückgewiesen wurde. Dieses hat ausgeführt, dass das Dekret seiner Auffassung nach weder die Einfuhr von Lebensmitteln aus anderen Mitgliedstaaten noch die Ausfuhren aus Frankreich in andere Mitgliedstaaten behindere.
104 Es sei daran erinnert, dass die französischen Vorschriften, sollten sie nicht als durch die Verordnung Nr. 1169/2011 speziell harmonisierte Aspekte eingestuft werden, gemäß Art. 38 Abs. 2 dieser Verordnung zulässig sind, „sofern diese Vorschriften den freien Verkehr der Waren … nicht unterbinden, behindern oder einschränken“.
105 Die französische Regierung macht geltend, dass die französischen Vorschriften die Voraussetzungen von Art. 38 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 erfüllten, da sie sich auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt bezögen und daher nicht den freien Warenverkehr beträfen. Derartige Maßnahmen, deren Zweck nicht darin bestehe, den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu regeln, könnten den freien Warenverkehr nicht behindern.
106 Die EVU und Beyond Meat sind hingegen der Auffassung, dass das Dekret von 2022 den freien Warenverkehr einschränke. Das Dekret diene keinem im Allgemeininteresse liegenden Zweck und sei weder erforderlich noch verhältnismäßig.
107 Insofern sei daran erinnert, dass die französischen Vorschriften nur für Lebensmittel gelten, die in Frankreich für den französischen Markt hergestellt werden. Dementsprechend regeln diese Vorschriften einen rein innerstaatlichen Sachverhalt, der nicht in den Anwendungsbereich der EUV-Bestimmungen über Marktfreiheiten fällt.
108 So hat der Gerichtshof beispielsweise im Urteil Ministère Public/Mathot (
109 In einer jüngeren Entscheidung hat der Gerichtshof in der Rechtssache Asociación Nacional de Productores de Ganado Porcino (
110 Die französische Regelung enthält ähnliche Vorschriften.
111 Nationale Regelungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den freien Warenverkehr fallen, bedürfen keiner Rechtfertigung (
112 Beyond Meat trägt zur Begründung ihrer Ansicht, das Dekret von 2022 stelle ein Handelshemmnis dar, außerdem vor, dass Unternehmer komplexe, mehrere Mitgliedstaaten einbeziehende Lieferketten steuerten und dieses Dekret daher für in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmer erhebliche rechtliche Risiken berge, wenn sie ihre Erzeugnisse in Frankreich vermarkten wollten, da sie den Ursprung ihrer Erzeugnisse sowie die Einhaltung der Rechtsvorschriften eines der anderen Mitgliedstaaten nachweisen müssten.
113 Dieses Argument ist meines Erachtens durchaus überzeugend. Das Dekret von 2022 schließt seine Geltung für Produkte aus anderen Mitgliedstaaten, den EWR-Staaten und der Türkei aus. Um nicht unter seine Bestimmungen zu fallen, müsste ein Importeur daher nachweisen, dass das betreffende Produkt aus einem dieser Staaten stammt; ein solcher Nachweis wäre mit einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand und zusätzlichen Kosten verbunden.
114 Diese Bestimmung des Dekrets von 2022 wurde allerdings geändert. Das Dekret von 2024 sieht nunmehr vor, dass seine Bestimmungen keine Anwendung auf eingeführte Erzeugnisse finden. Das bedeutet, dass Importeure nicht den Ursprung eingeführter Lebensmittel nachweisen müssen, um die Anwendung dieses Dekrets zu vermeiden.
115 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, Buchst. c der vierten Frage dahin zu beantworten, dass die Verordnung Nr. 1169/2011 Mitgliedstaaten nicht daran hindert, Vorschriften zu erlassen, die ausschließlich auf rein innerstaatliche Sachverhalte Anwendung finden, und dass derartige Maßnahmen keiner Rechtfertigung bedürfen.
116 Eine Rechtfertigung kann gleichwohl nach nationalem Recht erforderlich sein. Debatten über die Gründe für die Entscheidung für oder gegen den Erlass von Regelungen, um rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen festzulegen, sind im Übrigen Teil des politischen Prozesses auf einzelstaatlicher Ebene.
117 Politische Kämpfe können jedoch auch auf Unionsebene ausgetragen werden, da sich die Union für oder gegen die Festlegung rechtlich vorgeschriebener Bezeichnungen entscheiden kann. Die in diesem Verfahren vorgebrachten Argumente, wonach das Verbot der Verwendung fleischbezogener Bezeichnungen für Lebensmittel auf Basis pflanzlicher Eiweiße der Unionspolitik zuwiderlaufe, wie z. B. der Strategie „Vom Erzeuger zum Verbraucher ( 2. Zur dritten Vorlagefrage
118 Die dritte Frage wird für den Fall gestellt, dass die Antwort auf die erste oder die zweite Frage lautet, dass die Mitgliedstaaten daran gehindert sind, Maßnahmen wie das Dekret von 2022 zu ergreifen. Sollte der Gerichtshof meinem Entscheidungsvorschlag folgen, erübrigt sich eine Beantwortung der dritten Frage. Hilfsweise werde ich jedoch kurz auf diese Frage eingehen.
119 Die Antwort auf Buchst. b der dritten Frage lautet, dass die Mitgliedstaaten, wenn ihnen keine Restzuständigkeit zum Erlass von Regelungen verbleibt, auch keine Grenzwerte für pflanzliches Eiweiß festlegen können, unterhalb derer die Verwendung fleischbezogener Bezeichnungen zulässig ist.
120 Was Buchst. a der dritten Frage betrifft, der sich auf die Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen bezieht, ist offenkundig, dass die Mitgliedstaaten auch bei einer speziellen Harmonisierung die effektive Anwendung der Unionsvorschriften nicht nur sicherstellen dürfen, sondern auch müssen. Sofern der nationale Regelungsgeber der Ansicht ist, dass die Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen ein probates Mittel sei, um die Durchsetzung von Unionsvorschriften zu gewährleisten, ist er nicht daran gehindert, bei Nichteinhaltung der in der Verordnung Nr. 1169/2011 geregelten Anforderungen derartige Sanktionen zu verhängen.
121 Das ergibt sich, wie von der Kommission ausgeführt, aus der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (
122 Dementsprechend schlage ich dem Gerichtshof vor, Buchst. a der dritten Frage dahin zu beantworten, dass die Verordnung Nr. 1169/2011 die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, bei Nichteinhaltung dieser Verordnung verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen. IV. Ergebnis
123 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: 1. Zur ersten Frage: Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission hindert die Mitgliedstaaten daran, durch allgemeingültige Regelungen zu bestimmen, welche Bezeichnungen irreführend sind. Die Mitgliedstaaten sind jedoch nicht daran gehindert, im Wege allgemeingültiger Regelungen rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen für bestimmte Lebensmittel festzulegen, sofern diese Bezeichnungen nicht unionsrechtlich festgelegt sind. 2. Zur zweiten Frage: Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung Nr. 1169/2011 in Verbindung mit Art. 17 dieser Verordnung hat die Verwendung von Bezeichnungen für Ersatzprodukte nicht speziell harmonisiert. Nach diesen Vorschriften behalten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen festzulegen und diese Bezeichnungen so bestimmten Lebensmitteln vorzubehalten. 3. Zur vierten Frage: Die Art. 9 und 17 der Verordnung Nr. 1169/2011 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, einzelstaatliche Vorschriften zu erlassen, mit denen Grenzwerte für pflanzliches Eiweiß festlegt werden, unterhalb derer die Verwendung von Bezeichnungen für Lebensmittel tierischen Ursprungs zur Beschreibung, Vermarktung oder Bewerbung von Lebensmitteln mit pflanzlichen Eiweißen zulässig ist. Durch die Festlegung derartiger Grenzwerte legen die Mitgliedstaaten faktisch rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen fest. Durch den Erlass einzelstaatlicher Vorschriften, die die Verwendung bestimmter verkehrsüblicher oder beschreibender Bezeichnungen auch dann untersagen, wenn sie um zusätzliche Angaben ergänzt werden, macht ein Mitgliedstaat solche verkehrsüblichen bzw. beschreibenden Bezeichnungen zu rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen, was zulässig ist. Die Art. 9 und 17 der Verordnung Nr. 1169/2011 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, Vorschriften zu erlassen, die ausschließlich auf rein innerstaatliche Sachverhalte Anwendung finden; derartige Maßnahmen bedürfen keiner Rechtfertigung. 4. Die dritte Frage bedarf keiner Antwort. Hilfsweise zur dritten Frage: Die Verordnung Nr. 1169/2011 hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, bei Nichteinhaltung dieser Verordnung verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen. Verbleibt den Mitgliedstaaten keine Restzuständigkeit zum Erlass von Regelungen, können sie auch keine Grenzwerte für pflanzliches Eiweiß festlegen, unterhalb derer die Verwendung fleischbezogener Bezeichnungen zulässig ist.