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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.09.2024 – C-337/23

Generalanwalt Anthony Collins · ECLI:EU:C:2024:753

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ANTHONY COLLINS vom 12. September 2024 ( Rechtssache C‑337/23 APS Beta Bulgaria EOOD, Agentsia za kontrol na prosrocheni zadalzhenia AD (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad [Rayongericht Sofia, Bulgarien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln – Richtlinie 93/13/EWG – Richtlinie 2008/48/EG – Bürgschaft durch professionellen Bürgen gegen Entgelt mit Zustimmung des Kreditgebers – Verbundene Kreditverträge – Darlehensrückzahlung durch den Bürgen – Forderungsübergang des Kreditgebers“ I. Einleitung

1 Mit diesem Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia, Bulgarien) wird der Gerichtshof um Beantwortung mehrerer Fragen zur Vereinbarkeit bestimmter Klauseln in Verbraucherkreditverträgen mit dem Unionsrecht in Fällen gebeten, in denen die Zessionare von Darlehensbürgschaften versuchen, die im Rahmen dieser Verträge gewährten Beträge von den Verbrauchern als Kreditnehmern zurückzufordern. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht

2 Art. 3 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ( „Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … c) ‚Kreditvertrag‘ einen Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht … … n) ‚verbundener Kreditvertrag‘ einen Kreditvertrag, bei dem i) der betreffende Kredit ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über Lieferung bestimmter Waren oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung dient und ii) diese beiden Verträge objektiv betrachtet eine wirtschaftliche Einheit bilden; von einer wirtschaftlichen Einheit ist auszugehen, wenn der Warenlieferant oder der Dienstleistungserbringer den Kredit zugunsten des Verbrauchers finanziert oder wenn sich der Kreditgeber im Falle der Finanzierung durch einen Dritten bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Warenlieferanten oder des Dienstleistungserbringers bedient oder wenn im Kreditvertrag ausdrücklich die spezifischen Waren oder die Erbringung einer spezifischen Dienstleistung angegeben sind.“

3 In Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 heißt es: „Werden die unter einen verbundenen Kreditvertrag fallenden Waren oder Dienstleistungen nicht oder nur teilweise geliefert oder entsprechen sie nicht dem Warenlieferungs- oder Dienstleistungsvertrag, so kann der Verbraucher Rechte gegen den Kreditgeber geltend machen, wenn er nach den geltenden Rechtsvorschriften oder den Bestimmungen des Warenlieferungs- oder Dienstleistungsvertrags seine Rechte gegen den Lieferanten oder den Dienstleistungserbringer geltend gemacht hat, diese aber nicht durchsetzen konnte. Die Mitgliedstaaten bestimmen, in welchem Maße und unter welchen Bedingungen diese Rechtsmittel ausgeübt werden können.“

4 Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 lautet: „Werden die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder der Kreditvertrag selbst an einen Dritten abgetreten, so kann der Verbraucher dem neuen Gläubiger gegenüber die Einreden geltend machen, die ihm gegen den ursprünglichen Kreditgeber zustanden, und zwar einschließlich der Aufrechnung von Gegenforderungen, soweit dies in dem betreffenden Mitgliedstaat zulässig ist.“

5 Art. 22 der Richtlinie 2008/48 bestimmt: „(1) Soweit diese Richtlinie harmonisierte Vorschriften enthält, dürfen die Mitgliedstaaten keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen. … (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher auf die Rechte, die ihnen mit den innerstaatlichen Vorschriften eingeräumt werden, die zur Anwendung dieser Richtlinie erlassen wurden oder dieser Richtlinie entsprechen, nicht verzichten können. (3) Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Vorschriften, die sie gemäß dieser Richtlinie verabschieden, nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge umgangen werden können, insbesondere durch die Einbeziehung der Inanspruchnahme von Kreditbeträgen oder von Kreditverträgen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, in Kreditverträge, deren Eigenart oder Zweck es erlauben würde, sie ihrer Anwendung zu entziehen. …“ B. Bulgarisches Recht

6 Nach Art. 147 Abs. 1 des Zakon za zadalzheniata i dogovorite ( „Der Bürge haftet auch nach Eintritt der Fälligkeit der Hauptschuld, wenn der Gläubiger innerhalb von sechs Monaten Klage gegen den Schuldner erhoben hat. Dies gilt auch dann, wenn der Bürge seine Bürgschaft ausdrücklich auf die Laufzeit der Hauptschuld beschränkt hat. Eine dem Schuldner seitens des Gläubigers gewährte Fristverlängerung hat keine Wirkung gegenüber dem Bürgen, wenn dieser ihr nicht zugestimmt hat.“ III. Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

7 Die Easy Asset Management AD und die Credisimo AD, juristische Personen des bulgarischen Rechts, haben Verbrauchern im Rahmen einzelner Verbraucherkreditverträge Beträge zwischen 300 bulgarischen Lewa (BGN) (etwa 150 Euro) und 1700 BGN (etwa 870 Euro) (

8 Das Ausgangsverfahren beruht auf sieben Ex-parte-Anträgen von APS Beta Bulgaria und Agentsia (

9 Dem vorlegenden Gericht zufolge legt der Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien) Art. 147 Abs. 1 ZZD dahin aus, dass für den Fall, dass während eines Zeitraums von sechs Monaten nach Eintritt der Fälligkeit der Hauptschuld keine Klage des Kreditgebers gegen den Kreditnehmer erhoben werde, jede Bürgschaft für die Rückzahlung dieser Schuld erlösche (

10 Unter diesen Umständen hat der Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG ( 2. Ist Nr. 1 Buchst. i des Anhangs der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass, wenn der Verbraucher verpflichtet ist, im Rahmen eines bereits geschlossenen Kreditvertrags einen Bürgen zu stellen – wobei eine der Möglichkeiten darin besteht, dass er eine vom Gläubiger benannte Person beauftragt –, der Inhalt der Verpflichtung des Verbrauchers aus dem später am Tag des Abschlusses des Kreditvertrags geschlossenen Bürgschaftsvertrag als nicht klar anzusehen ist, da es dem Verbraucher nicht möglich war, die vom Gläubiger als zukünftigen Bürgen zu benennende Person selbst auszuwählen oder vorzuschlagen? 3. Falls die Antwort auf die vorherige Frage lautet, dass der Gegenstand des Bürgschaftsvertrags klar ist: Ist Nr. 1 Buchst. i, j und m des Anhangs der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass wenn der Verbraucher sich verpflichtet hat, im Rahmen eines bereits geschlossenen Kreditvertrags einen Bürgen zu stellen – wobei eine der Möglichkeiten darin besteht, dass er eine vom Gläubiger benannte Person beauftragt –, der Inhalt der Verpflichtung des Verbrauchers aus dem Kreditvertrag als nicht klar anzusehen ist und dies zur Nichtigkeit des Kreditvertrags oder einzelner seiner Klauseln führen kann? 4. Ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 8 der Richtlinie 2005/29/EG ( 5. Falls die vierte Frage verneint wird: Sind Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 8 der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen, dass in einem einseitigen gerichtlichen Verfahren wie dem Mahnverfahren, an dem der Verbraucher nicht beteiligt ist, das Gericht Zweifel, dass eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, allein damit begründen kann, dass es den Verdacht hat, dass die Klausel vom Verbraucher aufgrund einer unlauteren Geschäftspraxis akzeptiert wurde, oder ist Letztere mit Sicherheit festzustellen? 6. Ist Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass diese Vorschrift in den Fällen anzuwenden ist, in denen der Kreditvertrag mit einer Nebenleistung, nämlich der Stellung einer Bürgschaft durch einen Dritten gegen Entgelt verbunden ist, und dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnet, nicht nur seine Ansprüche wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens des Bürgen wie der Zahlung nach Ablauf einer gesetzlichen Frist, sondern auch prozessuale Einreden geltend zu machen, die die Verpflichtung gegenüber dem Bürgen ausschließen? 7. Erlaubt Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz bzw. erlauben – wenn man annimmt, dass der Kreditvertrag und der Bürgschaftsvertrag verbundene Geschäfte darstellen – Art. 5 und Art. 7 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. b und c des Anhangs dieser Richtlinie eine nationale Rechtsprechung, wonach der Bürge eines mit einem Verbraucherkreditvertrag verbundenen Vertrags, der ein Entgelt vom Verbraucher für die Besicherung des Kreditvertrags erhalten hat und an den Hauptgläubiger auf der Grundlage einer Vertragsklausel trotz des Ablaufs der Frist nach Art. 147 ZZD – was nach der Rechtsprechung die Bürgschaft insgesamt erlöschen lässt – gezahlt hat, sich trotzdem darauf berufen kann, dass er in die Rechte des ursprünglichen Gläubigers eingetreten ist, und unter Berufung auf eine widersprüchliche Rechtsprechung über die Anwendung des Gesetzes die Zahlung vom Hauptschuldner verlangen kann? 8. Ist Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 in Verbindung mit Art. 5 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass bei einer im Kreditvertrag festgelegten Verpflichtung zum Abschluss eines verbundenen Bürgschaftsvertrags, was zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der Kreditverbindlichkeit führt, der effektive Jahreszins für den Kredit auch nach Maßgabe der im Hinblick auf das Entgelt für den Bürgen erhöhten Raten zu berechnen ist? Ist es dabei von Bedeutung, wer den Bürgen ausgewählt hat und ob er eine mit dem Hauptgläubiger verbundene Person ist? 9. Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass die falsche Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Kreditvertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher als Kreditnehmer als fehlende Angabe des effektiven Jahreszinses im Kreditvertrag anzusehen ist und das nationale Gericht die im nationalen Recht für die fehlende Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Verbraucherkreditvertrag vorgesehenen Rechtsfolgen anwenden muss? Ist davon auszugehen, dass diese Folgen zwingend auch für den Bürgen, der gezahlt hat, im Verhältnis zum Verbraucher bindend sind? 10. Ist Art. 23 Satz 2 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass die vom nationalen Gesetzgeber vorgesehene Sanktion in Gestalt der Nichtigkeit des Verbraucherkreditvertrags, wonach nur der gewährte Kapitalbetrag zurückzuzahlen ist, in den Fällen als verhältnismäßig anzusehen ist, in denen der Verbraucherkreditvertrag keine genaue Angabe des effektiven Jahreszinses enthält, indem er die Kosten für einen vom Gläubiger ausgewählten gewerblichen Bürgen nicht ausweist (obwohl der effektive Jahreszins im Text des Kreditvertrags zahlenmäßig angegeben ist)? 11. Ist Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG ( 12. Falls die elfte Frage bejaht wird: Ist Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 dahin auszulegen, dass eine Person, die die in der elften Frage genannte Tätigkeit ausübt, einer Pflicht zur Zulassung bei den nationalen Regulierungsbehörden unterliegt, die für die für die Erteilung von Zulassungen an Versicherer zuständig sind?

11 Agentsia, die tschechische Regierung ( IV. Würdigung

12 Der Gerichtshof ersucht um meinen Rat hinsichtlich der Beantwortung der sechsten und der siebten Vorlagefrage. Agentsia und die Kommission schlagen dem Gerichtshof eine gemeinsame Prüfung dieser Fragen vor, und diesem Vorschlag schließe ich mich an.

13 Im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV ist es Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren ( A. Zur Zulässigkeit der sechsten und der siebten Frage Erklärungen der Beteiligten vor dem Gerichtshof

14 Agentsia zufolge bietet der Bürgschaftsvertrag dem Kreditnehmer eine zusätzliche Sicherheit für das Darlehen und gewährleistet dessen vollständige und fristgerechte Erfüllung. Dieser Bürgschaftsvertrag sei von dem zwischen dem Kreditgeber und dem Verbraucher als Kreditnehmer geschlossenen Kreditvertrag getrennt, so dass die beiden Verträge nicht als wirtschaftliche Einheit anzusehen seien. Der Bürgschaftsvertrag finanziere im Übrigen nicht den Kreditvertrag. Kreditvertrag und Bürgschaftsvertrag seien daher keine „verbundenen Kreditverträge“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n der Richtlinie 2008/48. Da Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 nur für verbundene Kreditverträge gelte, regele er nicht die Geschäfte, auf die sich die Vorlageentscheidung beziehe. Die sechste und die siebte Frage bezögen sich nicht auf den in Rede stehenden Sachverhalt, seien hypothetischer Natur und daher unzulässig.

15 Die Kommission äußert sich nicht zur Zulässigkeit der sechsten und der siebten Frage. Analyse

16 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der bei ihm anhängigen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Der Gerichtshof ist grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen. Zugunsten der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem von ihm festgelegten rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat, spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Frage erforderlich sind (

17 Bei der sechsten und der siebten Frage geht es um die Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 auf Kreditverträge, die mit der Stellung einer Bürgschaft durch Dritte gegen Zahlung eines Entgelts durch den Kreditnehmer verbunden sind, und insbesondere darum, ob diese Verträge als „verbundene Kreditverträge“ im Sinne der Richtlinie 2008/48 anzusehen sind. Mit diesen beiden Fragen wird der Gerichtshof gefragt, ob bestimmte Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts auf den im Vorabentscheidungsersuchen beschriebenen und von den Verfahrensbeteiligten unbestrittenen Sachverhalt anwendbar sind. Derartige Umstände unterfallen eindeutig dem Anwendungsbereich der Rechtsprechung, auf die in Nr. 16 der vorliegenden Schlussanträge verwiesen wird. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die sechste und die siebte Frage für zulässig zu erklären. B. Zur Beantwortung der Fragen Erklärungen der Beteiligten vor dem Gerichtshof

18 Aus den in Nr. 14 der vorliegenden Schlussanträge aufgeführten Gründen trägt Agentsia vor, dass Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 im Fall eines mit einer Nebenleistung verbundenen Kreditvertrags – hier der Stellung einer Bürgschaft durch einen Dritten gegen Entgelt – keine Anwendung finde. Bei der siebten Frage gehe es um Fragen des nationalen Rechts im Zusammenhang mit dem Erlöschen einer Bürgschaft und nicht um Ansprüche gegen einen Gläubiger, die sich aus der Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen ergäben. Agentsia stellt ferner fest, dass der Umstand, dass der Bürge dem Kreditgeber Art. 147 ZZD trotz Ablaufs einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit der Hauptschuld nicht entgegengehalten habe, für den Verbraucher als Kreditnehmer folgenlos sei. Ungeachtet der Identität des Gläubigers sei eine Schuld fällig.

19 Die Kommission teilt die Auffassung, dass die Kreditverträge, die Gegenstand des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens seien, nicht den Anforderungen von Art. 3 Buchst. n entsprächen und folglich nicht als Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 unterfallende verbundene Kreditverträge anzusehen seien. Der gewährte Kredit habe nicht der ausschließlichen oder teilweisen Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung bestimmter Waren oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung gedient. Die Bürgschaftsverträge seien daher Nebenabreden zum Kreditvertrag und gewährten keinen Kredit für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen. Die Kommission weist darauf hin, dass die siebte Frage eher die Anwendung und Auslegung des nationalen Rechts als eine Klausel eines Verbrauchervertrags betreffe, so dass die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen nicht anwendbar seien.

20 Die Kommission regt dennoch an, dass der Gerichtshof bei der Beantwortung der sechsten und der siebten Frage die besonderen Umstände berücksichtigen solle, unter denen das Vorabentscheidungsersuchen ergangen sei. Das Verhältnis zwischen dem Kreditgeber und dem Bürgen erscheine geeignet (

21 Die Kommission ist ferner der Ansicht, dass Art. 17 der Richtlinie 2008/48 umgangen werde, wenn der Bürge die Rückzahlung einer Forderung durch einen Verbraucher als Kreditnehmer nicht im Wege einer Abtretung des Rechts auf Beitreibung dieser Forderung, sondern unter Berufung auf einen Bürgschaftsvertrag herbeiführen könne. Art. 17 der Richtlinie 2008/48 beruhe auf der Annahme, dass der Zessionar einer Forderung ein vom Kreditgeber unabhängiger Dritter sei. Der durch diesen Artikel gewährte Schutz solle erst recht gelten, wenn es sich bei dem Bürgen um eine Tochtergesellschaft des ursprünglichen Kreditgebers handele. Eine Vereinbarung, mittels derer ein Kreditgeber und ein Bürge – als wirtschaftliche Einheit handelnd – darin übereinkämen, die Ansprüche eines Verbrauchers als Kreditnehmer gegen einen Kreditgeber zum Erlöschen zu bringen, umgehe die Richtlinie 2008/48 unter Verstoß gegen deren Art. 22 Abs. 3. Analyse – Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48

22 Nach Art. 3 Buchst. n der Richtlinie 2008/48 setzt das Vorliegen eines „verbundenen Kreditvertrags“ die Erfüllung zweier kumulativer Bedingungen voraus: dass der betreffende Kredit ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung bestimmter Waren oder über die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung dient und dass diese beiden Verträge objektiv betrachtet eine wirtschaftliche Einheit bilden ( – Art. 5 und 7 der Richtlinie 93/13

23 Dem vorlegenden Gericht zufolge legt die nationale Rechtsprechung Art. 147 ZZD dahin aus, dass der Bürge, der einen Hauptgläubiger bezahlt habe, die Zahlung durch den Schuldner auch dann verlangen könne, wenn die Bürgschaft kraft Gesetzes inzwischen als erloschen gelte ( – Umgehung der Bestimmungen der Richtlinie 2008/48

24 Art. 267 AEUV verleiht dem Gerichtshof die Zuständigkeit für die Auslegung des Unionsrechts im Rahmen der Beantwortung ihm von einem nationalen Gericht gestellter Fragen (

25 Das vorliegende Verfahren ist – zumindest teilweise – ein gutes Anschauungsbeispiel für die Rechtfertigung der Beschränkung der Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Art. 267 AEUV. Da das vorlegende Gericht nicht um eine Auslegung von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 ersucht hat, ist eine Diskussion der Rechtsgrundlage der Behauptung der Kommission, diese Bestimmung beruhe auf der Annahme, der dort erwähnte Zessionar müsse ein vom ursprünglichen Gläubiger unabhängiger Dritter sein, unterblieben. Auch aus dem klaren Wortlaut von Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 2008/48 ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die von ihnen zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Vorschriften nicht umgangen werden ( V. Ergebnis

26 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die sechste und die siebte Frage des Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia, Bulgarien) wie folgt zu beantworten: 1. Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates gilt nicht für Kreditverträge mit einer Nebenleistung, nämlich der Stellung einer Bürgschaft durch einen Dritten gegen Zahlung eines Entgelts, soweit diese Kreditverträge nicht ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung bestimmbarer Waren oder über die Erbringung einer bestimmbaren Dienstleistung dienen. 2. Die Art. 5 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. b und c des Anhangs dieser Richtlinie sind nicht auf eine nationale Rechtsprechung anwendbar, wonach ein Bürge, der an den Kreditgeber eines Verbraucherkreditvertrags gezahlt hat, die Zahlung durch den Kreditnehmer trotz Erlöschens dieser Bürgschaft verlangen kann.