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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.09.2024 – C-573/22
Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2024:750
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 12. September 2024 ( Rechtssache C‑573/22 A, B, Foreningen C gegen Skatteministeriet (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret [Landgericht für Ostdänemark]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 370 und Anhang X Teil A Nr. 2 – Ausnahme – Anwendungsbereich – Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten, die durch eine obligatorische Gebühr auf den Besitz von Radio- oder Fernsehgeräten finanziert werden“ Einleitung
1 Die dänische Rundfunk- und Fernsehgebühr hat ihr 100-jähriges Bestehen nicht erlebt. Sie wurde 1926 als Rundfunkgebühr eingeführt und nach vielen Umgestaltungen im Jahr 2022 unter dem Begriff Mediengebühr (medielicens) abgeschafft.
2 Zumindest unter einem Gesichtspunkt ist sie jedoch immer noch umstritten, nämlich hinsichtlich der Rechtmäßigkeit ihrer Besteuerung mit Mehrwertsteuer. Denn seit der Einführung dieser Steuer in Dänemark im Jahr 1967 wurde sie auf die Rundfunk- und Fernsehgebühr erhoben.
3 Aus unionsrechtlicher Sicht war dies durch eine Ausnahme von den allgemeinen Mehrwertsteuervorschriften gerechtfertigt, die der Ausnahme ähnlich war, die der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das GIS-Urteil ergangen ist, geprüft hat ( Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
4 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ( „Der Mehrwertsteuer unterliegen folgenden Umsätze: … c) Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt; …“
5 Art. 132 Abs. 1 Buchst. q der Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer: … q) Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten, ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter“.
6 Art. 370 der Richtlinie sieht vor: „Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1978 die in Anhang X Teil A genannten Umsätze besteuert haben, dürfen diese weiterhin besteuern.“
7 Schließlich sind in Anhang X Teil A („Umsätze, die die Mitgliedstaaten weiterhin besteuern dürfen“) Nr. 2 der Richtlinie 2006/112 „Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, die keinen gewerblichen Charakter aufweisen“, aufgeführt. Dänisches Recht
8 Die Rundfunkgebühr wurde im Jahr 1926 im dänischen Recht eingeführt und im Jahr 1951 in die Rundfunk- und Fernsehgebühr umgewandelt. Im Lov nr. 421 om radio- og fjernsynsivrkomshed (Gesetz Nr. 421 über den Rundfunk- und Fernsehbetrieb) vom 15. Juni 1973 wurde sie als „Gebühr für die Nutzung von Rundfunk- und Fernsehgeräten“ definiert.
9 Auf Grundlage des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Rundfunk- und Fernsehbetrieb vom 27. Dezember 1996 können die Einnahmen aus dieser Gebühr nicht nur zur Finanzierung der Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten verwendet werden, sondern auch für „eventuelle andere medienbezogene Zwecke“.
10 Durch eine weitere Änderung des Gesetzes über den Rundfunk- und Fernsehbetrieb am 20. Dezember 2006 wurde der audiovisuelle Teil der Rundfunkgebühr in „Mediengebühr“ umbenannt, die auf alle Geräte erhoben wurde, „die geeignet sind, Bildprogramme und -dienste für die Allgemeinheit zu empfangen und wiederzugeben“.
11 Die Mediengebühr wurde ab dem Jahr 2013 schrittweise abgeschafft, bis sie schließlich am 1. Januar 2022 durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Rundfunk- und Fernsehbetrieb vom 18. Dezember 2018 gänzlich abgeschafft wurde. Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen
12 A, B (natürliche Personen) und Foreningen C (eine Gruppe natürlicher Personen, die Sammelklage erhoben) erhoben beim vorlegenden Gericht Klagen gegen das Skatteministeriet (Finanzministerium, Dänemark) auf Erstattung der von ihnen entrichteten Mehrwertsteuer auf die Mediengebühr für den Zeitraum 2007 bis 2017. Diese Klagen stützen sich erstens darauf, dass die Mehrwertsteuer auf die Mediengebühr unter Verstoß gegen die Richtlinie 2006/112 erhoben worden sei und erstattet werden müsse, da sie keine Gegenleistung für eine entgeltliche Dienstleistung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie darstelle. Hilfsweise machen die Kläger im Ausgangsverfahren geltend, dass, selbst wenn die Erhebung von Mehrwertsteuer auf die Mediengebühr auf Grundlage von Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Richtlinie 2006/112 grundsätzlich als rechtmäßig anzusehen wäre, die nach dem 1. Januar 1978 eingetretenen Änderungen der für diese Gebühr geltenden Regelung das Wesen der Gebühr grundlegend verändert hätten, so dass keine Berufung auf die in der Bestimmung enthaltene Stillhalte-Klausel möglich sei.
13 Für das vorlegende Gericht steht fest, dass die Mediengebühr keine Gegenleistung für eine entgeltliche Dienstleistung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 darstelle, wie sich aus dem Urteil Český rozhlas (
14 Unter diesen Umständen hat das Østre Landsret (Landgericht für Ostdänemark) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass diese Bestimmung den betroffenen Mitgliedstaaten ermöglicht, auf eine gesetzlich vorgeschriebene Mediengebühr zur Finanzierung von Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, die keinen gewerblichen Charakter aufweisen, Mehrwertsteuer zu erheben, obwohl keine „Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie vorliegt? Falls die erste Frage zu bejahen ist, wird der Gerichtshof um die Beantwortung der folgenden Vorlagefragen ersucht: 2. Ist Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, Mehrwertsteuer auf eine wie in Frage 1 genannte gesetzlich vorgeschriebene Mediengebühr zu erheben, bestehen bleiben kann, wenn der Mitgliedstaat nach Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‑ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ( 3. Ist Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, Mehrwertsteuer auf eine wie in Frage 1 genannte gesetzlich vorgeschriebene Mediengebühr zu erheben, bestehen bleiben kann, wenn der Mitgliedstaat nach Inkrafttreten der Richtlinie 77/388 am 1. Januar 1978 seine Rundfunkgebührenregelung so geändert hat, dass ein kleinerer Teil der eingenommenen Gebühren nach dem Ermessen des Kulturministers zur Finanzierung von (i) Rundfunk- und Fernsehunternehmen, die öffentliche Zuschüsse empfangen, aber nicht selbst öffentlich sind, und von (ii) Medien- und Filmunternehmen, die, ohne selbst Betreiber zu sein, zum Rundfunk- und Fernsehbetrieb beitragen, verwendet wird?
15 Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 26. August 2022 beim Gerichtshof eingegangen. Die Kläger des Ausgangsverfahrens, die dänische und die französische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Dieselben Beteiligten waren auch in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2024 vertreten.
16 Am 26. Oktober 2023 hat der Gerichtshof das GIS-Urteil erlassen. Würdigung
17 Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
18 Mit seiner ersten Frage möchte das Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass er die Erhebung von Mehrwertsteuer auf eine Gebühr zur Finanzierung der Tätigkeit der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten wie die dänische Mediengebühr zulässt, obwohl diese Gebühr keine Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie darstellt.
19 Die Antwort auf diese Frage ergibt sich meines Erachtens unmittelbar aus dem GIS-Urteil. Zwar betrifft dieses Urteil Art. 378 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112, doch führt diese Bestimmung für Österreich eine Ausnahme ein, die im Wesentlichen mit der in Art. 370 der Richtlinie enthaltenen identisch ist, die für die Länder gilt, die vor dem 1. Januar 1978 Mitglied der Europäischen Gemeinschaft waren. Art. 378 der Richtlinie betrifft dabei die in Anhang X Teil A Nr. 2 der Richtlinie genannten Tätigkeiten und damit dieselbe Art von Tätigkeiten, um die es im vorliegenden Fall geht. Außerdem ist die dänische Mediengebühr von gleicher Art wie die im Tenor des GIS-Urteils erwähnte Gebühr. Die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung von Art. 378 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Richtlinie 2006/112 kann daher im Rahmen der ersten in der vorliegenden Rechtssache gestellten Frage unmittelbar angewandt werden.
20 In Anbetracht dessen und auf Wunsch des Gerichtshofs beschränke ich mich in den vorliegenden Schlussanträgen auf Ausführungen und Antwortvorschläge zu den beiden verbleibenden Vorlagefragen. Zweite Vorlagefrage
21 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass er auf die Besteuerung der Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, die durch eine gesetzlich vorgeschriebene Gebühr auf den Besitz von Geräten für den Empfang der von diesen Anstalten ausgestrahlten Programme finanziert werden, anwendbar ist, wenn die Gebührenregelung nach dem 1. Januar 1978 dahin gehend geändert worden ist, dass die Gebühr nicht nur, wie ursprünglich der Fall, auf den Besitz eines Radio- oder Fernsehgeräts erhoben wird, sondern auch auf den Besitz jedes anderen Geräts, das diese Programme empfangen kann, wie Smartphones, Computer usw., was den Kreis der Gebührenpflichtigen potenziell erweitert.
22 Meiner Meinung nach ist diese Frage zu bejahen.
23 Wie sich aus dem GIS-Urteil ergibt, ermächtigt die betreffende Bestimmung der Richtlinie 2006/112 die dort genannten Mitgliedstaaten, zu denen auch Dänemark gehört (
24 Diese Grundsätze ergeben sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Stillhalte-Klausel der Richtlinie 2006/112 (
25 Die im Rahmen dieser Prüfung der zweiten Vorlagefrage erörterte Änderung der dänischen Mediengebührenregelung bestand in der Ausweitung der Pflicht zur Zahlung dieser Gebühr, die ursprünglich nur die Besitzer von Radio- und Fernsehgeräten betraf, auf Besitzer anderer Geräte, die Radio- und Fernsehprogramme empfangen können, wie Computer, Smartphones usw. Diese Änderung stand im Zusammenhang mit technologischen Entwicklungen, die den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen mit anderen als den speziell dafür eingerichteten Empfangsgeräten ermöglichten.
26 Der Anwendungsbereich der Ausnahme in Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Richtlinie 2006/112 wurde durch diese Änderung jedoch nicht erweitert. Diese Bestimmung erlaubt es, die Besteuerung der Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten beizubehalten. In einem System wie dem dänischen erfolgt diese Besteuerung durch die Erhebung von Mehrwertsteuer auf eine gesetzlich vorgeschriebene Gebühr, die der Finanzierung der Tätigkeiten dieser öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten dient. Die im vorliegenden Fall in Rede stehende Gebühr, nämlich die Mediengebühr, dient unabhängig vom Kreis der Gebührenpflichtigen der Finanzierung der Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten. Hinsichtlich der fraglichen Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 bleibt die Situation daher unverändert. Unter diesem Gesichtspunkt ist nämlich der Zweck des Aufkommens aus dieser Gebühr von Bedeutung, nicht dessen Herkunft.
27 Daran ändert auch der vom vorlegenden Gericht hervorgehobene Umstand nichts, dass die Ausweitung der die Pflicht zur Zahlung der Mediengebühr begründenden Gerätekategorie gleichzeitig den Kreis der Gebührenpflichtigen erweitert hat. Art. 370 der Richtlinie 2006/112 enthält nämlich kein Erfordernis, dass der tatsächliche Umfang der nach dieser Bestimmung zulässigen Steuerbemessungsgrundlage unverändert bleiben muss.
28 Das von den Klägern des Ausgangsverfahrens und der Kommission vorgebrachte Argument, dass der Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen anders als bei Radio- und Fernsehgeräten nicht die Hauptfunktion von Geräten wie Computern oder Smartphones sei, geht ebenfalls ins Leere.
29 Im Urteil Český rozhlas hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine Gebühr wie die im vorliegenden Fall in Rede stehende Mediengebühr u. a. deswegen kein Entgelt für die Erbringung einer öffentlichen Rundfunkdienstleistung darstellt, weil die Zahlungspflicht unabhängig davon, wie ein bestimmtes Gerät genutzt wird, an dessen Besitz geknüpft ist (
30 Nach alledem schlage ich vor, die zweite Vorlagefrage so zu beantworten, dass Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass er auf die Besteuerung der Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, die durch eine gesetzlich vorgeschriebene Gebühr auf den Besitz von Geräten für den Empfang der von diesen Anstalten ausgestrahlten Programme finanziert werden, anwendbar ist, wenn die Gebührenregelung nach dem 1. Januar 1978 dahin gehend geändert worden ist, dass die Gebühr nicht nur, wie ursprünglich der Fall, auf den Besitz eines Rundfunk- oder Fernsehgeräts erhoben wird, sondern auch auf den Besitz jedes anderen Geräts, das diese Programme empfangen kann, wie Smartphones, Computer usw., auch wenn dies den Kreis der Gebührenpflichtigen potenziell erweitert. Zur dritten Vorlagefrage
31 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass er auf die Besteuerung der Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, die durch eine gesetzlich vorgeschriebene Gebühr auf den Besitz von Geräten für den Empfang der von diesen Anstalten ausgestrahlten Programme finanziert werden, anwendbar ist, wenn die Gebührenregelung nach dem 1. Januar 1978 in der Weise geändert worden ist, dass ein kleiner Teil der eingenommenen Gebühren zur Finanzierung der Tätigkeiten anderer Einrichtungen als der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten verwendet werden kann.
32 Nach den im Vorabentscheidungsersuchen enthaltenen Informationen wurde zwischen 2007 und 2017 ein kleiner Teil (nicht mehr als 5 %) der Einnahmen aus der Mediengebühr zur Finanzierung anderer Einrichtungen als der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten verwendet. Dies betraf insbesondere einen Rundfunksender, der zwar eine private Einrichtung ist, aber einen öffentlichen Medienauftrag verfolgt, ähnlichen rechtlichen Beschränkungen unterliegt wie die öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten und überwiegend aus dem Aufkommen der Mediengebühr finanziert wird, ein dänisches Filminstitut, dessen Aufgabe darin besteht, in Zusammenarbeit mit den öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten die Filmproduktion finanziell zu unterstützen, und eine Filmschule für Kinder und Jugendliche, die von einer Stiftung betrieben wird, deren Gründer u. a. die öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten sind.
33 In diesem tatsächlichen Zusammenhang ist die dritte Vorlagefrage zu prüfen, da die Mediengebühr zum 1. Januar 2022 endgültig abgeschafft wurde, so dass es keine Möglichkeit mehr gibt, die Einnahmen für andere als die oben genannten Zwecke zu verwenden. Es geht also nicht um eine abstrakte Beurteilung der Bestimmungen des dänischen Rechts über die Mediengebühr, sondern um eine Beurteilung dieser Bestimmungen im Hinblick auf ihre tatsächliche Anwendung während des im Ausgangsverfahren streitigen Zeitraums.
34 Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Richtlinie 2006/112 erlaubt es den dort genannten Mitgliedstaaten, die Besteuerung der Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, die keinen gewerblichen Charakter aufweisen, beizubehalten. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ergibt, die das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen eingehend erörtert hat, zielt sie darauf ab, die Besteuerung der Tätigkeiten von Rundfunk- und Fernsehanstalten, die durch eine gesetzlich vorgeschriebene Gebühr wie die Mediengebühr finanziert werden, durch Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 77/388 solche Tätigkeiten als steuerpflichtig ansahen, auch wenn sie nicht entgeltlich erfolgten.
35 Diese Bestimmung ist im Licht dieses Ziels und so auszulegen, dass ihre praktische Wirksamkeit (effet utile) gewährleistet ist (
36 Unter diesem Gesichtspunkt ändert der Umstand, dass ein geringer Teil der Einnahmen aus der Mediengebühr zur Finanzierung erstens eines Senders verwendet wurde, der, wenn auch in Form einer privaten Einrichtung, einen ähnlichen Auftrag wie die öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten verfolgte und zum größten Teil aus diesen Einnahmen finanziert wurde, und zweitens zur Finanzierung von Einrichtungen verwendet wird, die zwar keine Rundfunktätigkeit ausüben, aber in anderer Weise an der Erfüllung des Auftrags der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten mitwirken und mit diesen organisatorisch und funktional verbunden sind, die betreffende nationale Regelung nicht in einer dem Zweck von Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Richtlinie 2006/112 zuwiderlaufenden Weise.
37 Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zum Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung der Richtlinie 2006/112, die zwar die Besteuerung der Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten zulässt, aber nicht präzisiert, um welche Tätigkeiten es sich dabei handeln soll. Insbesondere legt sie nicht fest, dass es sich nur um die Sendetätigkeit handelt, und verwendet nicht den Begriff „Sender“, sondern „Anstalten“. Daher spricht meines Erachtens nichts dagegen, dass auch andere Tätigkeiten, wie z. B. Produktions- oder Bildungstätigkeiten, in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen, sofern sie in unter den öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten übertragenen Auftrag fallen und durch eine gesetzlich vorgeschriebene Gebühr wie die im vorliegenden Fall in Rede stehende Mediengebühr finanziert werden.
38 Die fragliche Bestimmung der Richtlinie 2006/112 präjudiziert auch nicht die Rechtsform oder die Eigentumsstruktur dieser Einrichtungen. Wie die dänische Regierung zu Recht hervorhebt, hat der Gerichtshof im analogen Fall der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie geregelten Befreiung eine Auslegung des Begriffs „öffentliche Posteinrichtungen“ zugelassen, die sich auf den öffentlichen Charakter der von diesen Einrichtungen erbrachten Leistungen und nicht auf ihre formale Einstufung als Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder als öffentliches Eigentum stützte (
39 Nach alledem schlage ich vor, die dritte Vorlagefrage so zu beantworten, dass Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass er auf die Besteuerung der Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, die durch eine gesetzlich vorgeschriebene Gebühr auf den Besitz von Geräten für den Empfang der von diesen Anstalten ausgestrahlten Programme finanziert werden, anwendbar ist, wenn die Gebührenregelung nach dem 1. Januar 1978 in der Weise geändert worden ist, dass ein kleiner Teil der eingenommenen Gebühren zur Finanzierung der Tätigkeiten anderer Einrichtungen als der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten verwendet werden kann.
40 Für den Fall, dass der Gerichtshof die von mir vorgeschlagene Antwort auf die dritte Vorlagefrage, die zugegebenermaßen weniger offensichtlich ist als die Antwort auf die ersten beiden Fragen, nicht akzeptiert, würde sich die etwaige Unvereinbarkeit der dänischen Besteuerungsregelung für die Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten mit der Richtlinie 2006/112 meines Erachtens jedoch nur auf die Mehrwertsteuer beziehen, die auf die Mediengebühren für den Teil erhoben wird, der zur Finanzierung anderer Einrichtungen als der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten verwendet wird. Im Übrigen bleibt die Regelung mit der Richtlinie vereinbar, wie sich aus den Antworten ergibt, die meines Erachtens auf die erste und die zweite Vorlagefrage zu geben sind. Es ist nämlich unproblematisch, den Anteil der auf die Mediengebühr erhobenen Mehrwertsteuer zu berechnen, der auf den zur Finanzierung anderer Einrichtungen als der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten verwendeten Teil dieser Gebühr entfällt. Ich sehe daher keinen Grund, warum die mögliche Unvereinbarkeit dieses Teils der Mehrwertsteuer mit der Richtlinie 2006/112 zu einer Unvereinbarkeit der gesamten Regelung mit dieser Richtlinie führen sollte. Ergebnis
41 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die zweite und die dritte Vorlagefrage des Østre Landsret (Landgericht für Ostdänemark) wie folgt zu beantworten: 1. Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er auf die Besteuerung der Tätigkeit der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, die durch eine gesetzlich vorgeschriebene Gebühr auf den Besitz von Geräten für den Empfang der von diesen Anstalten ausgestrahlten Programme finanziert werden, anwendbar ist, wenn die Gebührenregelung nach dem 1. Januar 1978 dahin gehend geändert worden ist, dass die Gebühr nicht nur, wie ursprünglich der Fall, auf den Besitz eines Rundfunk- oder Fernsehgeräts erhoben wird, sondern auch auf den Besitz jedes anderen Geräts, das diese Programme empfangen kann, wie Smartphones, Computer usw., auch wenn dies den Kreis der Gebührenpflichtigen potenziell erweitert. 2. Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er auf die Besteuerung der Tätigkeit der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten anwendbar ist, die durch eine gesetzlich vorgeschriebene Gebühr auf den Besitz von Geräten zum Empfang der von diesen Anstalten ausgestrahlten Programme finanziert wird, wenn die Gebührenregelung nach dem 1. Januar 1978 in der Weise geändert worden ist, dass ein kleiner Teil der eingenommenen Gebühren zur Finanzierung der Tätigkeiten anderer Einrichtungen als der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten verwendet werden kann.