Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.09.2024 – C-809/23
Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona · ECLI:EU:C:2024:772
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA vom 19. September 2024 ( Rechtssache C‑809/23 Sumitomo Chemical Agro Europe SAS gegen Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail (ANSES), Compagnie européenne de réalisations antiparasitaires SAS France (CERA), Beteiligter: Ministre de la transition écologique et de la cohésion des territoires (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Staatsrat, Frankreich]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Biozidprodukte – Zulassung zur Bereitstellung auf dem Markt – Verordnung (EU) Nr. 528/2012 – Antrag auf Zugang zu Informationen über ein zugelassenes Produkt – Richtlinie 2003/4/EG – Bestimmung der anwendbaren Vorschrift – Vertraulichkeit – Geschäftsgeheimnisse – Umfang des Zugangs zu Informationen“
1 Im Rahmen eines Zulassungsverfahrens für die Bereitstellung auf dem Markt von Biozidprodukten erstellte die zuständige französische Behörde (
2 Ein Chemieunternehmen, das die technische Äquivalenz bestreitet, beantragte den Zugang zu diesem Bewertungsbericht. Die ANSES stellte nur einige Seiten des Berichts zur Verfügung und verweigerte den Zugang zu den übrigen Seiten, da diese ihrer Überzeugung nach technische Informationen enthalten, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen.
3 Gegenstand des Rechtsstreits ist zunächst, ob sich der Zugang zu den streitigen Informationen nach der Richtlinie 98/8/EG (
4 Sollte, wie ich dem Gerichtshof vorschlagen werde, die Verordnung Nr. 528/2012 Anwendung finden, ist außerdem zu klären, ob diese Verordnung die Anwendung der Richtlinie 2003/4/EG (
5 Das Vorabentscheidungsersuchen wird es dem Gerichtshof ermöglichen, seine Rechtsprechung zur Vereinbarkeit zwischen dem Recht auf Zugang zu Informationen einerseits und der mit dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen und ‑interessen einhergehenden Vertraulichkeit andererseits weiterzuentwickeln. I. Rechtlicher Rahmen A. Verordnung Nr. 528/2012
6 Der 61. Erwägungsgrund lautet: „Eine wirksame Weitergabe von Informationen über die mit Biozidprodukten verbundenen Risiken und die Risikomanagementmaßnahmen ist ein wesentlicher Teil des mit dieser Verordnung eingeführten Systems. Die zuständigen Behörden, die [Europäische Chemikalienagentur, ‚Agentur‘] und die Kommission sollten zwar den Zugang zu Informationen erleichtern, dabei aber den Grundsatz der Vertraulichkeit beachten und keine Informationen weitergeben, wenn dies den Handelsinteressen der betreffenden Person schaden könnte, es sei denn, dies ist zum Schutz der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit oder der Umwelt oder aus anderen Gründen eines übergeordneten öffentlichen Interesses erforderlich.“
7 Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) bestimmt: „(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … w) ‚technische Äquivalenz‘ die Ähnlichkeit in Bezug auf die chemische Zusammensetzung und das Gefahrenprofil eines Stoffs, der entweder aus einer anderen Quelle als der Referenzquelle oder der, nach einer Veränderung des Produktionsverfahrens und/oder des Produktionsortes, aus der Referenzquelle, stammt, im Vergleich zu dem Stoff aus der Referenzquelle, für den die ursprüngliche Risikobewertung durchgeführt wurde, wie in Artikel 54 festgelegt; …“
8 Art. 66 („Vertraulichkeit“) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 ( „… (2) Die Agentur und die zuständigen Behörden verweigern den Zugang zu Informationen, wenn die Offenlegung den Schutz der geschäftlichen Interessen, die Privatsphäre oder die Sicherheit der betroffenen Personen beeinträchtigen würde. Bei folgenden Daten ist in der Regel davon auszugehen, dass ihre Offenlegung den Schutz der geschäftlichen Interessen, die Privatsphäre oder die Sicherheit der betroffenen Personen beeinträchtigt: a) Einzelheiten der vollständigen Zusammensetzung eines Biozidprodukts; b) die genaue Menge, in der der Wirkstoff oder das Biozidprodukt hergestellt oder auf dem Markt bereitgestellt wird; … Ist zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier, der Sicherheit oder der Umwelt oder aus anderen Gründen eines übergeordneten öffentlichen Interesses sofortiges Handeln erforderlich, so legen die Agentur oder die zuständigen Behörden die in diesem Absatz genannten Daten offen. (3) Unbeschadet des Absatzes 2 wird nach Erteilung der Zulassung der Zugang zu folgenden Daten in keinem Fall verweigert: … j) Analysemethoden nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c, …“
9 Art. 67 („Elektronischer Zugang für die Öffentlichkeit“) in der durch die Verordnung Nr. 334/2014 geänderten Fassung legt fest: „(1) Ab dem Datum, an dem die Kommission eine Durchführungsverordnung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erlässt, in der festgelegt wird, dass ein Wirkstoff genehmigt wird, werden die im Besitz der Agentur oder der Kommission befindlichen folgenden aktuellen Informationen über diesen Wirkstoff kostenlos und leicht öffentlich zugänglich gemacht: … h) die in Anhang II Titel 1 Abschnitten 5.2 und 5.3 und in Anhang II Titel 2 Abschnitt 4.2 genannten Analysemethoden. (2) Ab dem Datum der Zulassung eines Biozidprodukts werden die folgenden aktuellen Informationen von der Agentur kostenlos öffentlich und leicht zugänglich gemacht: a) die Bedingungen der Zulassung; b) die Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts; und c) die in Anhang III Titel 1 Abschnitten 5.2 und 5.3 und in Anhang III Titel 2 Abschnitt 5.2 genannten Analysemethoden. (3) Ab dem Datum, an dem die Kommission eine Durchführungsverordnung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erlässt, in der festgelegt wird, dass ein Wirkstoff genehmigt wird, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Partei, die die Daten beibringt, eine Begründung nach Artikel 66 Absatz 4 vorlegt, die von der zuständigen Behörde oder der Agentur als stichhaltig akzeptiert wird und aus der hervorgeht, warum die Veröffentlichung den geschäftlichen Interessen dieser Partei oder einer anderen betroffenen Partei schaden könnte, macht die Agentur die folgenden aktuellen Informationen über Wirkstoffe kostenlos öffentlich zugänglich: … e) den Bewertungsbericht. (4) Ab dem Datum der Zulassung eines Biozidprodukts mit Ausnahme der Fälle, in denen die Partei, die die Daten beibringt, eine Begründung nach Artikel 66 Absatz 4 vorlegt, die von der zuständigen Behörde oder der Agentur als stichhaltig akzeptiert wird und aus der hervorgeht, warum die Veröffentlichung ihren geschäftlichen Interessen oder einer anderen betroffenen Partei schaden könnte, macht die Agentur die folgenden aktuellen Informationen kostenlos öffentlich zugänglich: … b) den Bewertungsbericht.“
10 In Art. 91 („Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Biozidprodukten nach der Richtlinie 98/8/EG“) heißt es: „Für die Zwecke der Richtlinie 98/8/EG eingereichte Anträge auf Zulassung von Biozidprodukten, deren Bewertung nicht bis zum 1. September 2013 abgeschlossen ist, werden von den zuständigen Behörden gemäß der genannten Richtlinie bewertet. …“
11 Art. 96 („Aufhebung“) in der durch die Verordnung Nr. 334/2014 geänderten Fassung sieht vor: „Unbeschadet des Artikels 86, der Artikel 89 bis 93 und des Artikels 95 wird die Richtlinie 98/8/EG mit Wirkung vom 1. September 2013 aufgehoben.“
12 Art. 97 („Inkrafttreten“) legt fest: „Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. September 2013. …“ B. Richtlinie 2003/4
13 In Art. 4 („Ausnahmen“) heißt es: „… (2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt wird, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf: … d) Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch einzelstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen; … Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall wird das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen. Die Mitgliedstaaten dürfen aufgrund des Absatzes 2 Buchstaben a), d), f), g) und h) nicht vorsehen, dass ein Antrag abgelehnt werden kann, wenn er sich auf Informationen über Emissionen in die Umwelt bezieht. …“
14 Art. 11 („Aufhebung“) bestimmt: „Die Richtlinie 90/313/EWG wird zum 14. Februar 2005 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.“ II. Sachverhalt, Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
15 Das Unternehmen Sumitomo Chemical Agro Europe SAS (im Folgenden: Sumitomo) vertreibt ein Biozidprodukt zur Bekämpfung von Stechmücken mit der Bezeichnung „Vectobac“, dessen Wirkstoff (
16 Am 30. August 2013 (
17 Der Wirkstoff dieser drei Biozidprodukte ist derselbe Bazillus desselben Serotyps. Der Stamm, zu dem er gehört (
18 CERA beantragte die vertrauliche Behandlung der dem Geschäftsgeheimnis unterliegenden Daten, die der ANSES zur Verfügung gestellt wurden.
19 Am 19. August 2019 erteilte die ANSES die Zulassungen. Die Zulassung erfolgte auf der Grundlage eines Bewertungsberichts, in dem die technische Äquivalenz der Wirkstoffe Bti‑BMP 144 und Bti‑AM65‑52 festgestellt wurde (
20 Nach Angaben des vorlegenden Gerichts beantragte Sumitomo, die diese technische Äquivalenz der in Rede stehenden Wirkstoffe bestreitet, am 11. Februar 2021 bei der ANSES die Übermittlung des Bewertungsberichts (
21 Die ANSES stellte Sumitomo nur einen Teil des Berichts (Deckblatt, Inhaltsverzeichnis und eine tabellarische Abschlussbewertung) zur Verfügung und begründete dies damit, dass der übrige Bericht technische Informationen enthielte, die unter das Geschäftsgeheimnis fielen. Die nicht übermittelten Informationen beziehen sich – zum einen auf Teil I, in dem es um die Methodik geht, mit der die ANSES bestimmt hat, ob der in den Aquabac-Produkten enthaltene Wirkstoff ( – zum anderen auf den ersten Unterabschnitt von Teil II, in dem diese Methodik auf die in Rede stehenden Wirkstoffe angewandt wird (
22 Sumitomo focht die Entscheidung der ANSES vor dem Tribunal administratif de Melun (Verwaltungsgericht Melun, Frankreich) an, das ihrer Klage am 22. September 2022 in geringem Umfang stattgab, ohne jedoch die Übermittlung des gesamten Berichts oder der in der vorstehenden Randnummer angeführten Informationen anzuordnen (
23 Sumitomo legte Rechtsmittel beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) ein, der dem Gerichtshof vier Fragen zur Vorabentscheidung vorlegt, von denen ich die erste, die dritte und die vierte wiedergebe: 1. Wenn die zuständige nationale Behörde, bei der vor dem 1. September 2013 ein Antrag auf Zulassung für das Inverkehrbringen eines Biozidprodukts gestellt wurde und die diesen Antrag gemäß Art. 91 der Verordnung Nr. 528/2012 auf der Grundlage der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 98/8 bearbeitet hat, nach der Erteilung dieser Zulassung von einem Dritten mit einem Antrag auf Zugang zu Informationen über das von ihr zugelassene Biozidprodukt und den darin enthaltenen Wirkstoff, insbesondere über dessen technische Äquivalenz mit einem zugelassenen Wirkstoff, befasst wird, muss diese Behörde dann diesen Antrag auf Zugang im Hinblick auf die in den nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Art. 19 der Richtlinie 98/8 vorgesehenen Vertraulichkeitsregeln oder die in den Art. 66 und 67 der Verordnung Nr. 528/2012 vorgesehenen Vertraulichkeitsregeln prüfen? … 3. Wenn umgekehrt ein solcher Antrag auf Zugang durch die Verordnung Nr. 528/2012 geregelt wird: – Wollte der Unionsgesetzgeber mit den Art. 66 und 67 dieser Verordnung, die nicht auf die Richtlinie 2003/4 Bezug nehmen, eine spezifische und abschließende Regelung für die Zugänglichmachung von Informationen über Biozidprodukte und ihre Wirkstoffe für die Öffentlichkeit festlegen und damit die Bestimmungen der Richtlinie 2003/4 außer Kraft setzen, soweit sie zum einen vorsehen, dass das Geschäftsgeheimnis der Weitergabe von Informationen über Emissionen in die Umwelt nicht entgegenstehen kann, und zum anderen, dass, wenn die Offenlegung anderer Informationen über die Umwelt die geschäftlichen Interessen eines Unternehmens beeinträchtigen könnte, die zuständige Verwaltungsbehörde vor einer etwaigen Verweigerung der Bekanntgabe die Interessen dieses Unternehmens und die Interessen der Öffentlichkeit gegeneinander abwägen muss? – Wird die Bekanntgabe eines Bewertungsberichts über die technische Äquivalenz zwischen einem zugelassenen Wirkstoff und dem in einem Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoff, der im Zusammenhang mit einem Antrag auf Zulassung für das Inverkehrbringen dieses Produkts erstellt wurde, durch Art. 67 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 528/2012, der die Veröffentlichung des Bewertungsberichts über genehmigte Wirkstoffe vorsieht, sofern der Antragsteller keine vertrauliche Behandlung beantragt, durch Abs. 4 Buchst. b desselben Artikels, der die Veröffentlichung des Bewertungsberichts über ein zugelassenes Biozidprodukt vorsieht, sofern der Antragsteller keine vertrauliche Behandlung beantragt, oder durch andere Vorschriften geregelt? – Ermöglicht Art. 66 Abs. 3 Buchst. j der Verordnung Nr. 528/2012, wonach nach Erteilung der Zulassung für das Inverkehrbringen eines Biozidprodukts der Zugang zu „Analysemethoden nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c“„in keinem Fall verweigert“ wird, den Zugang zu sämtlichen detaillierten Informationen über diese Methoden, auch wenn deren Offenlegung das Geschäftsgeheimnis beeinträchtigen könnte, oder nur zu allgemeinen Informationen über das Wesen dieser Methoden und gegebenenfalls über die Schlussfolgerungen, die mit ihrer Hilfe gezogen werden konnten? – Ist Art. 67 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung, der vorsieht, dass ab dem Datum der Genehmigung eines Wirkstoffs die „in Anhang II … Titel 2 Abschnitt 4.2 genannten Analysemethoden“ kostenlos öffentlich zugänglich gemacht werden, dahin auszulegen, dass er eigentlich auf die Bestimmungen von Anhang II Titel 2 Abschnitt 4.3 verweist, auf die er sich vor dem Inkrafttreten der Delegierten Verordnung der Kommission vom 19. Oktober 2020 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung bezog? Wenn diese Bestimmungen dahin auszulegen sind, dass sie auf die heute geltenden Bestimmungen von Anhang II Titel 2 Abschnitt 4.2 verweisen, und vorausgesetzt, dass diese Bestimmungen auf einen Wirkstoff anwendbar sind, der nicht zugelassen wurde, aber als technisch äquivalent zu einem zugelassenen Wirkstoff anerkannt ist, ermöglicht dann die grundsätzliche Möglichkeit der Bekanntgabe der in diesem Abschnitt 4.2 erwähnten „[a]nalytische[n] Methoden zur Analyse des industriell hergestellten Mikroorganismus“ dem Antragsteller, sämtliche detaillierten Informationen zu diesen Methoden, auch wenn deren Offenlegung das Geschäftsgeheimnis gefährden könnte, oder nur allgemeine Informationen über das Wesen dieser Methoden und gegebenenfalls die Schlussfolgerungen, die mit ihrer Hilfe gezogen werden konnten, zu erhalten? 4. Wenn die Bestimmungen der Richtlinie 2003/4 auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbar sind, kann schließlich die Einstufung als „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie, die Angaben über Wesen, Zusammensetzung, Menge, Zeitpunkt und Ort dieser Emissionen sowie Daten über ihre mehr oder weniger langfristigen Auswirkungen auf die Umwelt umfasst, für Informationen gelten, die die zuständige Behörde im Rahmen der Prüfung der technischen Äquivalenz eines Wirkstoffs mit einem zugelassenen Wirkstoff erstellt oder erlangt, oder kann sie nur für Informationen über das Biozidprodukt gelten, in dem ein solcher Stoff enthalten ist, da dieses Produkt in all seinen Bestandteilen und nicht nur der Wirkstoff in die Umwelt freigesetzt wird? III. Verfahren vor dem Gerichtshof
24 Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 22. Dezember 2023 beim Gerichtshof eingegangen.
25 Sumitomo, die ANSES, die französische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und der Gerichtshof hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für notwendig erachtet.
26 Auf Wunsch des Gerichtshofs beziehe ich mich in den vorliegenden Schlussanträgen nicht auf die zweite Vorlagefrage. IV. Würdigung A. Erste Vorlagefrage: Anwendbare Rechtsvorschriften
27 Die Parteien sind sich einig, dass Anträge auf Zugang zu Informationen über ein Biozidprodukt, die ab dem 1. September 2013 gestellt wurden, nach der Verordnung Nr. 528/2012 zu prüfen sind. Dies gilt insbesondere auch für Informationen über Biozidprodukte, die gemäß der Richtlinie 98/8 zugelassen wurden.
28 In Anbetracht der Bestimmungen der Art. 96 und 97 der Verordnung Nr. 528/2012 stimme ich dem zu. Gemäß Art. 96 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 2 der Verordnung Nr. 528/2012 gilt die Verordnung ab dem 1. September 2013, dem Datum der Aufhebung der Richtlinie 98/8.
29 Zwar heißt es in Art. 96 Abs. 1 der Verordnung Nr. 528/2012 in seiner durch die Verordnung Nr. 334/2014 geänderten Fassung, dass die Richtlinie 98/8 „[u]nbeschadet des Artikels 86, der Artikel 89 bis 93 und des Artikels 95“ der Verordnung aufgehoben wird. Jedoch beziehen sich die in den Art. 89 bis 93 und Art. 95 ( – In Art. 89 werden folgende Übergangsmaßnahmen genannt: i) die Fortsetzung eines Arbeitsprogramms durch die Kommission (Abs. 1); ii) die Möglichkeit, dass ein Mitgliedstaat sein derzeitiges System für die Bereitstellung eines bestimmten Biozidprodukts auf dem Markt vorübergehend weiter anwendet (Abs. 2); und iii) die Zulassung für Biozidprodukte, die einen innerhalb eines bestimmten Zeitraums genehmigten Wirkstoff enthalten (Abs. 3 und 4). – Art. 90 sieht Übergangsmaßnahmen für nach der Richtlinie 98/8 bewertete Wirkstoffe vor. Er legt insbesondere fest, dass Anträge, deren Bewertung nicht bis zum 1. September 2013 abgeschlossen ist, gemäß der Verordnung Nr. 528/2012 und gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 ( – Art. 91 legt fest, dass für die Zwecke der Richtlinie 98/8 eingereichte Anträge auf Zulassung von Biozidprodukten, deren Bewertung nicht bis zum 1. September 2013 abgeschlossen ist, mit bestimmten Ausnahmen gemäß dieser Richtlinie bewertet werden. – Art. 92 regelt die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, für die vor 1. September 2013 eine Zulassung gemäß der Richtlinie 98/8 erteilt wurde bzw. eine Registrierung erfolgt ist. Er sieht vor, dass die Verordnung Nr. 528/2012 ab dem 1. September 2013 auch für sie gilt. – Art. 93 enthält Übergangsmaßnahmen für Biozidprodukte, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 98/8, sondern in den der Verordnung Nr. 528/2012 fallen und nur aus Wirkstoffen bestehen bzw. diese enthalten bzw. erzeugen, die am 1. September 2013 bereits auf dem Markt waren oder in Biozidprodukten verwendet wurden. – Schließlich enthält Art. 95 Übergangsmaßnahmen für den Zugang zum Wirkstoffdossier im Zusammenhang mit einer Verlängerung der Genehmigung.
30 Letztlich bezieht sich keine der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Übergangsmaßnahmen auf einen Antrag wie im vorliegenden Fall, d. h. einen Antrag auf Zugang zu Informationen über ein zugelassenes Biozidprodukt und den darin enthaltenen Wirkstoff, insbesondere über die technische Äquivalenz mit einem zugelassenen Wirkstoff.
31 In Ermangelung spezifischer Übergangsbestimmungen richten sich Anträge auf Zugang zu Informationen nach der zum Zeitpunkt ihrer Einreichung geltenden Regelung. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag nach dem 1. September 2013 gestellt, d. h. nach der Aufhebung der Richtlinie 98/8 und als bereits die Verordnung Nr. 528/2012 galt.
32 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die beantragten Informationen auf Biozidprodukte beziehen, die gemäß der Richtlinie 98/8 zugelassen wurden. Gemäß Art. 91 der Verordnung Nr. 528/2012 sind dies Biozidprodukte, deren Bewertung zwecks Zulassung nicht bis zu dem Zeitpunkt abgeschlossen ist, ab dem die Verordnung anwendbar ist, d. h. bis zum 1. September 2013 (
33 Wie Sumitomo und die französische Regierung ausführen ( – Anträge auf Zulassung zur Bereitstellung auf dem Markt eines Biozidprodukts richten sich nach der Richtlinie 98/8, wenn die entsprechende Bewertung nicht bis zum 1. September 2013 abgeschlossen ist. – Anträge auf Zugang zu Informationen wie der von Sumitomo (am 11. Februar 2021) gestellte Antrag richten sich nach der Verordnung Nr. 528/2012, die zum damaligen Zeitpunkt in Kraft und uneingeschränkt anwendbar war.
34 Andernfalls würde, wie die französische Regierung anführt ( B. Dritte und vierte Vorlagefrage: Regelung des Zugangs zu Informationen über Biozidprodukte gemäß der Verordnung Nr. 528/2012 und der Richtlinie 2003/4
35 Da sich der Antrag auf Zugang zu Informationen in der vorliegenden Rechtssache nach der Verordnung Nr. 528/2012 richtet, werde ich die dritte und die vierte Vorlagefrage gemeinsam prüfen, dabei jedoch die Reihenfolge der Fragen teilweise ändern. 1. Verhältnis zwischen der Verordnung Nr. 528/2012 und der Richtlinie 2003/4 (erster Teil der dritten Vorlagefrage)
36 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Art. 66 und 67 der Verordnung Nr. 528/2012 eine spezifische und abschließende Regelung für den Zugang zu Informationen über Biozidprodukte und ihre Wirkstoffe festlegen.
37 Die Frage stellt sich, weil die Art. 66 und 67 der Verordnung Nr. 528/2012 nicht auf die Richtlinie 2003/4 verweisen (
38 Wie die Kommission feststellt, bezieht sich die Frage des vorlegenden Gerichts, auch wenn es die Bestimmung nicht anführt, implizit auf Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/4. Diese Bestimmung enthält sowohl die Pflicht, das öffentliche Interesse gegen das geschäftliche Interesse abzuwägen, als auch das Verbot, Anträge auf Informationen über Emissionen in die Umwelt abzulehnen.
39 Es stellt sich daher die Frage, ob die Art. 66 und 67 der Verordnung Nr. 528/2012 die Anwendung von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/4 ausschließen.
40 Ich stimme mit den Beteiligten, die diesen Standpunkt vertreten, darin überein, dass der Umstand, dass die Art. 66 und 67 der Verordnung Nr. 528/2012 keine entsprechende Erwähnung enthalten, nicht dazu führt, dass die Richtlinie 2003/4 auf Anträge auf Zugang zu den für die Zwecke dieser Verordnung erstellten Dokumenten nicht anwendbar ist.
41 Wie die französische Regierung und die Kommission argumentieren, würden ansonsten die von der Europäischen Union mit der Unterzeichnung des Übereinkommens von Aarhus (
42 Der Gerichtshof hat entschieden, dass „… Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/4 [, indem er] vorsieht, dass Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Bekanntgabe von ‚Informationen über Emissionen in die Umwelt‘ nicht entgegengehalten werden können, … eine konkrete Umsetzung dieser Regel und des Grundsatzes eines möglichst umfassenden Zugangs zu Umweltinformationen [ermöglicht], die bei Behörden vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden“ (
43 Diese Feststellung sowie die sonstigen Ausführungen in den Rn. 53 bis 58 des Urteils Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting führen zu folgender Schlussfolgerung: – Mit Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/4 erfolgt eine „konkrete Umsetzung“ von Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 des Übereinkommens von Aarhus. – Informationen über Emissionen in die Umwelt sind obligatorisch bekannt zu geben, und zwar selbst dann, wenn das Geschäftsgeheimnis geltend gemacht wird. – Die Gründe für die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Umweltinformationen sind eng auszulegen.
44 Die „konkrete Umsetzung“ von Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 des Übereinkommens von Aarhus erfolgt dadurch, dass in der Richtlinie 2003/4 „eine allgemeine Regelung [umgesetzt wird], die gewährleistet, dass jede natürliche oder juristische Person eines Mitgliedstaats der Union ohne Geltendmachung eines Interesses ein Recht auf Zugang zu bei Behörden vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen hat“ (
45 Wie ihr Titel besagt, hat die Richtlinie 2003/4 den „Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen“ zum Gegenstand. Die Verordnung Nr. 528/2012 hingegen regelt „die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten“.
46 Es handelt sich also um zwei Rechtsakte, die sich in unterschiedlicher Weise auf den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens auswirken, d. h. auf den Zugang zu einem Bericht, der im Rahmen eines Zulassungsverfahrens für drei Biozidprodukte erstellt wurde.
47 Bei Betrachtung ihres jeweiligen Regelungsgegenstands verfolgen beide Vorschriften Ziele, die auf den ersten Blick nicht übereinstimmen: – Die Verordnung Nr. 528/2012 garantiert in Art. 66 die Vertraulichkeit der Informationen, die im Rahmen der Verfahren zur Zulassung von Biozidprodukten gewonnen werden. Zu diesem Zweck sieht der Artikel vor, dass der Zugang zu Informationen grundsätzlich ( – Im Gegensatz zum allgemeinen Grundsatz, dass der Zugang zu Informationen aus Gründen des Schutzes der geschäftlichen Interessen zu verweigern ist, sieht Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4 vor, dass diese Interessen in Bezug auf den Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt nicht zu berücksichtigen sind.
48 Ich bin jedoch ebenso wie die Kommission der Auffassung, dass die beiden Vorschriften so ausgelegt werden können, dass sie miteinander vereinbar sind. Meiner Meinung nach zeigt die vorliegende Rechtssache, dass sich die beiden Vorschriften nicht gegenseitig ausschließen, sondern vielmehr ergänzen.
49 Das Interesse von Sumitomo an dem Verfahren ist rein geschäftlicher Art. Mit ihrem Antrag auf Zugang zu dem Bericht (der abgelehnt wurde) beabsichtigt sie, die technische Äquivalenz von Wirkstoffen anzufechten, die in Biozidprodukten verwendet werden, für die ein Konkurrenzunternehmen die Zulassung erhalten hat. Ihre Forderung fällt somit in den Anwendungsbereich von Art. 66 der Verordnung Nr. 528/2012.
50 Soweit – und nur soweit – sich die von Sumitomo beantragten Informationen auf „Emissionen in die Umwelt“ beziehen, hat sich die zuständige Behörde an Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4 zu halten. Der Zugang zu solchen Informationen ist somit auch dann zu gewähren, wenn die Vertraulichkeit der Daten geschäftlicher Art dagegen spricht.
51 Dies gilt auch dann, wenn Sumitomo die Nützlichkeit der Informationen zur Verteidigung ihrer Interessen in einem Verfahren anführt, in dem sie die technische Äquivalenz in Frage stellt: Die Richtlinie 2003/4 gewährleistet das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen, ohne dass hierfür ein Interesse geltend gemacht werden muss (
52 Der Grundsatz der Vertraulichkeit aufgrund des Schutzes der geschäftlichen Interessen (der für Verfahren gemäß der Verordnung Nr. 528/2012 gilt) steht dem Grundsatz der Offenlegung von Informationen über Emissionen in die Umwelt (der durch die Richtlinie 2003/4 sichergestellt wird) gegenüber.
53 Das Wechselspiel zwischen diesen beiden Grundsätzen richtet sich folglich nach der Bedeutung der beantragten Informationen für den Umweltschutz. Genauer gesagt ist ausschlaggebend, ob Daten beantragt werden, die zwar im Zulassungsverfahren für das Biozidprodukt aufgeführt sind, sich aber gerade auf die Emissionen in die Umwelt des in diesem Verfahren zugelassenen Biozidprodukts beziehen.
54 Weiterhin kann argumentiert werden, dass auch Art. 66 der Verordnung Nr. 528/2012 einer Bewertung des öffentlichen Interesses an der Offenlegung bestimmter Informationen als Gegengewicht zum Interesse des Einzelnen an der Wahrung ihrer Vertraulichkeit aus geschäftlichen Gründen nicht entgegensteht.
55 Unter diesem Gesichtspunkt ist bei der Entscheidung über einen Antrag auf Zugang zu Informationen nach der Verordnung Nr. 528/2012 eine Abwägung zwischen den beiden Interessenkategorien erforderlich, ohne dass dies ausdrücklich festgeschrieben werden muss (wie es jedoch in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4 der Fall ist).
56 Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 528/2012 geht in der Tat „in der Regel“ davon aus, dass die Offenlegung bestimmter Informationen den Schutz der geschäftlichen Interessen beeinträchtigt. Die Bestimmung erlaubt jedoch die Offenlegung der Informationen, wenn u. a. zum Schutz der Umwelt sofortiges Handeln erforderlich ist.
57 Insoweit es sich dabei um eine „allgemeine Regel“ handelt (die also einzelne Ausnahmen zulässt) und die Erforderlichkeit einer Offenlegung in bestimmten Fällen nicht ausgeschlossen wird, ist die zuständige Behörde verpflichtet, das öffentliche Interesse am Zugang zu den Informationen zusammen mit dem Interesse des Einzelnen an der Wahrung ihrer Vertraulichkeit zu beurteilen. Dabei ist sie in keiner Weise verpflichtet, der Vertraulichkeit automatisch Vorrang zu gewähren.
58 Zusammenfassend schlage ich als Antwort auf den ersten Teil der dritten Vorlagefrage vor, dass die Art. 66 und 67 der Verordnung Nr. 528/2012 eine Anwendung der Richtlinie 2003/4 nicht ausschließen. 2. Informationen über Emissionen in die Umwelt im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4 (vierte Vorlagefrage)
59 Das vorlegende Gericht möchte zusammengefasst wissen, ob die im Rahmen der Bewertung der technischen Äquivalenz des streitigen Wirkstoffs erlangten Informationen als „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4 einzustufen sind.
60 Wie die Kommission feststellt (
61 Der Gerichtshof kann dem vorlegenden Gericht jedoch einige Hinweise zu der Feststellung geben, wann die im Rahmen der Prüfung der technischen Äquivalenz von Wirkstoffen erlangten Informationen im Allgemeinen als „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ einzustufen sind.
62 Erstens umfasst der Begriff „Emissionen in die Umwelt“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/4 „u. a. das Freisetzen von Produkten oder Stoffen wie … Biozid-Produkten und in diesen Produkten enthaltenen Stoffen in die Umwelt …, sofern dieses Freisetzen unter normalen oder realistischen Anwendungsbedingungen tatsächlich stattfindet oder vorhersehbar ist (
63 Zweitens erfasst der Begriff „Informationen über Emissionen in die Umwelt“„nicht nur die Informationen über Emissionen als solche …, d. h. die Angaben über Art, Zusammensetzung, Menge, Zeitpunkt und Ort dieser Emissionen, sondern auch die Daten über die mehr oder weniger langfristigen Auswirkungen dieser Emissionen auf die Umwelt (
64 Drittens sind aus dem Begriff „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ die Informationen auszuschließen, die nicht die Emissionen des fraglichen Produkts in die Umwelt betreffen, sowie die Daten, die sich auf hypothetische Emissionen beziehen (
65 Auf dieser Grundlage (und unter Hinweis darauf, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob der streitige Bericht tatsächlich Daten über Emissionen in die Umwelt enthält) schließe ich mich dem Standpunkt der Kommission und der französischen Regierung (
66 Wie auch die französische Regierung hervorhebt (
67 Somit kann auf die vierte Vorlagefrage geantwortet werden, dass die Informationen, die in einem Verfahren zur Bewertung der technischen Äquivalenz zwischen einem Wirkstoff und einem bereits zugelassenen Wirkstoff erstellt werden, grundsätzlich keine „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4 darstellen. Das vorlegende Gericht wird unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren tatsächlich vorliegenden Informationen das letzte Wort in dieser Rechtssache haben. 3. Bekanntgabe eines Bewertungsberichts über die technische Äquivalenz von Wirkstoffen (zweiter Teil der dritten Vorlagefrage)
68 Das vorlegende Gericht ersucht um Auslegung von Art. 67 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 528/2012. Es möchte im Wesentlichen wissen, ob es sich bei dem in Rede stehenden Bericht um einen „Bewertungsbericht“ im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 528/2012 handelt, mit der Folge, dass er kostenlos öffentlich zugänglich zu machen ist, sofern nicht seine vertrauliche Behandlung vereinbart wurde.
69 Nach Art. 67 Abs. 3 der Verordnung Nr. 528/2012 macht die Europäische Chemikalienagentur ab dem Datum der Zulassung eines Wirkstoffs bestimmte aktuelle Informationen über Wirkstoffe kostenlos öffentlich zugänglich, es sei denn, die Partei, die die Daten beibringt, hat eine vertrauliche Behandlung beantragt. Zu den Informationen, die in der Regel der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen, gehört „der Bewertungsbericht“ (Art. 67 Abs. 3 Buchst. e).
70 Der in Rede stehende Bericht wurde im Rahmen eines von einer nationalen Behörde durchgeführten Zulassungsverfahrens für Biozidprodukte erstellt. Es könnte daher argumentiert werden, dass eine Bestimmung wie Art. 67 Abs. 3 der Verordnung Nr. 528/2012, die sich grundsätzlich auf die von der Europäischen Chemikalienagentur bereitzustellenden Informationen bezieht, im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.
71 Ich bin jedoch der Ansicht, dass Art. 67 Abs. 3 der Verordnung Nr. 528/2012, soweit es vorliegend von Bedeutung ist und da es sich um Informationen handelt, die in einem Verfahren nach der Richtlinie 98/8 erstellt wurden und für die sich die Zugangsbedingungen nach der Verordnung Nr. 528/2012 richten, analog auch auf die nationale Behörde anwendbar ist (
72 Bei einer am Wortlaut orientierten Auslegung handelt es sich bei dem „Bewertungsbericht“, der in Art. 67 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 528/2012 aufgeführt wird, um den Bericht, der ausdrücklich in Art. 8 der Verordnung genannt wird. Dies ist der Bericht, den die „bewertende zuständige Behörde“ gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 528/2012 nach der Bewertung eines Antrags auf Genehmigung eines Wirkstoffs an die Agentur übermittelt (
73 Die Bewertung der technischen Äquivalenz von Wirkstoffen mit anderen Wirkstoffen kann eine Vorstufe zur Zulassung eines bestimmten Biozidprodukts darstellen, wenn dies entsprechend beantragt wurde (
74 Wie die Kommission anmerkt (Bewertung, die zu einer Entscheidung über die technische Äquivalenz der Wirkstoffe führen soll. In keinem der Absätze heißt es, dass eine solche Bewertung in einem Bericht festgehalten werden muss.
75 Das Verfahren nach Art. 54 der Verordnung Nr. 528/2012 beginnt mit einem Antrag (Abs. 1), dem alle Daten beizufügen sind, die die Agentur zu seiner Bewertung benötigt (Abs. 2). Sind zusätzliche Angaben zu den vom Antragsteller übermittelten erforderlich, so fordert die Agentur den Antragsteller auf, diese zu übermitteln (Abs. 5). Des Weiteren kann die Agentur die zuständige Behörde des Mitgliedstaats konsultieren (Abs. 6). Das Verfahren endet mit einer Entscheidung über die Feststellung oder Ablehnung der beantragten Äquivalenz und ist anfechtbar (Abs. 7).
76 Der Antragsteller hat selbstverständlich ein Recht darauf, die Entscheidung und ihre Gründe und somit auch die Gründe für die Entscheidung über die technische Äquivalenz zu erfahren. Da ein Bewertungsbericht in diesem Verfahren nicht unerlässlich ist, erstreckt sich das in Art. 67 der Verordnung Nr. 528/2012 verankerte Recht auf Zugang nicht auf diesen Bericht. Wenn es einen solchen Bericht gibt, fällt der Zugang zu dem Bericht unter das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, nicht aber unter das Recht auf Zugang zu öffentlichen Informationen.
77 Zusammenfassend richtet sich die Bekanntgabe eines Berichts über die technische Äquivalenz eines Wirkstoffs mit einem anderen Wirkstoff nicht nach Art. 67 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 528/2012. Dies ist auch die Antwort, die ich für den zweiten Teil der dritten Vorlagefrage vorschlage. 4. Informationen zu den Analysemethoden für die technische Äquivalenz von Wirkstoffen nach Erteilung der Zulassung (dritter Teil der dritten Vorlagefrage)
78 Das vorlegende Gericht ersucht um Auslegung von Art. 66 Abs. 3 der Verordnung Nr. 528/2012. Es möchte insbesondere wissen, ob nach dieser Bestimmung der Zugang zu sämtlichen detaillierten Informationen über diese Methoden ermöglicht wird, auch wenn die Offenlegung dieser Informationen das Geschäftsgeheimnis beeinträchtigen könnte, oder nur zu „allgemeinen Informationen über das Wesen dieser Methoden und gegebenenfalls über die Schlussfolgerungen, die mit ihrer Hilfe gezogen werden konnten“.
79 Art. 66 Abs. 3 Buchst. j der Verordnung Nr. 528/2012 sieht vor, dass nach Erteilung der Zulassung u. a. der Zugang zu Informationen über „Analysemethoden nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c“ der Verordnung in keinem Fall verweigert wird.
80 In Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 528/2012 wiederum sind die Bedingungen für die Zulassung eines Biozidprodukts festgelegt, auf das das vereinfachte Zulassungsverfahren gemäß Art. 25 der Verordnung nicht angewendet werden kann. Insbesondere Art. 19 Abs. 1 Buchst. c verweist auf die Voraussetzung, dass „… die technische Äquivalenz der in ihm enthaltenen Wirkstoffe … gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Anhänge II und III bestimmt werden [kann]“.
81 Aus der Verbindung von Art. 66 Abs. 3 Buchst. j und Art. 19 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 528/2012 ergibt sich, dass nach Erteilung einer Zulassung die Informationen über die Analysemethoden, mit denen die technische Äquivalenz des Wirkstoffs des zugelassenen Biozidprodukts festgestellt wurde, nicht verweigert werden dürfen.
82 Nach meiner Ansicht, die ein weiteres Mal mit der der Kommission und der französischen Regierung (Analysemethoden und umfasst nicht die Ergebnisse oder Schlussfolgerungen aus der Anwendung dieser Methoden. Natürlich reicht es insoweit nicht, allgemeine Informationen über die Art der Analysemethoden zur Verfügung zu stellen, sondern es muss sich vielmehr um Informationen über diese Methoden in ihrer Gesamtheit handeln.
83 Aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 66 Abs. 3 der Verordnung Nr. 528/2012 („in keinem Fall“) ergibt sich, dass Informationen über Analysemethoden unter keinen Umständen verweigert werden dürfen, also auch dann nicht, wenn ihre Offenlegung das Geschäftsgeheimnis beeinträchtigen könnte.
84 Art. 66 Abs. 3 stellt eine ausdrückliche Ausnahme von dem in Art. 66 Abs. 2 vorgesehenen Grundsatz der Vertraulichkeit dar. Wenn gemäß Abs. 2 der Zugang zu Informationen zu verweigern ist, deren Offenlegung den Schutz der geschäftlichen Interessen, die Privatsphäre oder die Sicherheit der betroffenen Personen beeinträchtigen würde, gilt dieses Verbot gemäß Abs. 3 „nach Erteilung der Zulassung“ jedoch nicht mehr („[u]nbeschadet des Absatzes 2“).
85 Ich schlage daher vor, auf den dritten Teil der dritten Vorlagefrage zu antworten, dass nach Erteilung einer Zulassung für ein Biozidprodukt die detaillierten Informationen über die Analysemethoden, mit denen die technische Äquivalenz der Wirkstoffe des zugelassenen Biozidprodukts festgestellt wurde, nicht verweigert werden dürfen. 5. Zugang zu den in Art. 67 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 528/2012 genannten Analysemethoden (vierter Teil der dritten Vorlagefrage)
86 Von den Informationen, die nach Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 528/2012 ab dem Datum der Genehmigung eines Wirkstoffs öffentlich zugänglich gemacht werden müssen, werden in Buchst. h „die in Anhang II Titel 1 Abschnitten 5.2 und 5.3 und in Anhang II Titel 2 Abschnitt 4.2 genannten Analysemethoden“ genannt.
87 In der ursprünglichen Fassung von Anhang II Titel 2 Abschnitt 4.2 wurden „[f]ür Überwachungszwecke eingesetzte Methoden zur Bestimmung und Quantifizierung von (lebensfähigen bzw. nicht lebensfähigen) Rückständen“ genannt. Seit der Anpassung von Anhang II durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/525 (
88 Vor diesem Hintergrund stellt das vorlegende Gericht zwei Fragen: – die Frage, ob sich Art. 67 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 528/2012 tatsächlich auf den geltenden Abschnitt 4.3 in Anhang II bezieht, und – die Frage, ob, wenn diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass sie auf die heute geltenden Bestimmungen von Anhang II Titel 2 Abschnitt 4.2 verweist, das Recht auf Zugang zu Informationen über „[a]nalytische Methoden zur Analyse des industriell hergestellten Mikroorganismus“ es dem Antragsteller ermöglicht, sämtliche detaillierten Informationen zu diesen Methoden zu erhalten, auch wenn deren Offenlegung das Geschäftsgeheimnis gefährden könnte, oder nur allgemeine Informationen über das Wesen dieser Methoden und gegebenenfalls die Schlussfolgerungen, die mit ihrer Hilfe gezogen werden konnten.
89 Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass sich Art. 67 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 528/2012 sowohl in den früheren Fassungen als auch jetzt auf den Inhalt bezieht, der ursprünglich in Abschnitt 4.2 und jetzt in Abschnitt 4.3 des Anhangs II der Verordnung zu finden ist, d. h. auf „[f]ür Überwachungszwecke eingesetzte Methoden zur Bestimmung und Quantifizierung von (lebensfähigen bzw. nicht lebensfähigen) Rückständen“.
90 Wie Sumitomo anmerkt (
91 Die durch Art. 85 der Verordnung Nr. 528/2012 übertragene Befugnis ermächtigte die Kommission nicht, über diesen Zweck hinauszugehen, sondern lediglich dazu, „… die Bestimmungen dieser Verordnung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt [anzupassen]“. In Bezug auf die Abgrenzung des Inhalts der öffentlich zugänglichen Informationen war für diese Anpassung keine Änderung von Art. 67 erforderlich (
92 Die zweite der vom vorlegenden Gericht in diesem Teil der dritten Vorlagefrage gestellten Fragen wäre dann gegenstandslos, da die Methoden, über die nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 528/2012 Informationen zugänglich zu machen sind, nicht die „[a]nalytische[n] Methoden zur Analyse des industriell hergestellten Mikroorganismus“ sind, die in Abschnitt 4.2 genannt werden und auf die sich die Frage beschränkt.
93 Auf jeden Fall würde die Antwort nicht anders ausfallen als die, die ich für die Frage nach der Auslegung von Art. 66 Abs. 3 Buchst. j der Verordnung Nr. 528/2012 vorschlage, und zwar aus den dort dargestellten Gründen.
94 Zusammenfassend ist Art. 67 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 528/2012 dahin auszulegen, dass er sich auf den geltenden Abschnitt 4.3 in Anhang II Titel 2 der Verordnung bezieht. V. Ergebnis
95 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste, die dritte und die vierte Vorlagefrage des Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) wie folgt zu beantworten: Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten und die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates sind dahin auszulegen, dass Anträge auf Zugang zu Informationen über zugelassene Biozidprodukte, die ab dem 1. September 2013 gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten gestellt wurden, nach den Art. 66 und 67 der Verordnung Nr. 528/2012 zu prüfen sind. Die Art. 66 und 67 der Verordnung Nr. 528/2012 schließen die Anwendung der Richtlinie 2003/4 nicht aus. Die Informationen, die in einem Verfahren zur Bewertung der technischen Äquivalenz zwischen einem Wirkstoff und einem bereits zugelassenen Wirkstoff erstellt werden, stellen grundsätzlich keine „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4 dar. Der öffentliche Zugang zu einem Bericht über die technische Äquivalenz eines Wirkstoffs mit einem bereits zugelassenen Wirkstoff richtet sich nicht nach Art. 67 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 528/2012. Gemäß Art. 66 Abs. 3 Buchst. j der Verordnung Nr. 528/2012 dürfen nach Erteilung einer Zulassung für ein Biozidprodukt die detaillierten Informationen über die Analysemethoden, mit denen die technische Äquivalenz des Wirkstoffs des zugelassenen Biozidprodukts festgestellt wurde, nicht verweigert werden. Die Pflicht zur Offenlegung dieser Informationen erstreckt sich nicht auf die Ergebnisse oder Schlussfolgerungen aus der Anwendung der Methoden. Art. 67 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 528/2012 bezieht sich auf den geltenden Abschnitt 4.3 in Anhang II Titel 2 der Verordnung.