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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.10.2024 – C-244/23

Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2024:867

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 4. Oktober 2024 ( Verbundene Rechtssachen C‑244/23 P bis C‑246/23 P Europäische Kommission gegen Carpatair SA (C‑244/23 P) und Wizz Air Hungary Légiközlekedési Zrt. (Wizz Air Hungary Zrt.) (C‑245/23 P), Societatea Națională „Aeroportul Internaţional Timişoara – Traian Vuia“ SA (AITTV) (C‑246/23 P) gegen Carpatair SA, Europäische Kommission (C‑245/23 P und C‑246/23 P) „Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Luftverkehrssektor – Maßnahmen Rumäniens zugunsten des Flughafens Timișoara – Maßnahmen des Flughafens Timișoara zugunsten von Wizz Air und der diesen Flughafen nutzenden Luftverkehrsgesellschaften – Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass zum Teil keine staatliche Beihilfe zugunsten des Flughafens Timișoara und der diesen Flughafen nutzenden Luftverkehrsgesellschaften vorliegt – Vorteil – Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers“ I. Einleitung

1 Mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln in den vorliegenden Rechtssachen beantragen die Europäische Kommission (Rechtssache C‑244/23 P), Wizz Air Hungary Légiközlekedési Zrt. (Wizz Air Hungary Zrt.) (im Folgenden: Wizz Air) (Rechtssache C‑245/23 P) und die Societatea Națională „Aeroportul Internaţional Timişoara – Traian Vuia“ SA (AITTV) (im Folgenden: AITTV) (Rechtssache C‑246/23 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 8. Februar 2023, Carpatair/Kommission (T‑522/20, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:51), mit dem das Gericht Art. 2 des Beschlusses (EU) 2021/1428 (

2 Zur Begründung ihrer Rechtsmittel machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen habe, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers und der Beweisführung hierzu.

3 Die vorliegenden Rechtssachen bieten dem Gerichtshof die Gelegenheit, einige Klarstellungen zu den Regelungen betreffend den Nachweis, dass eine Maßnahme eines Mitgliedstaats mit diesem Grundsatz im Einklang steht, vorzunehmen. II. Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

4 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie vom Gericht in den Rn. 2 bis 16 des angefochtenen Urteils dargestellt worden ist, kann wie folgt zusammengefasst werden.

5 Der internationale Flughafen Timișoara (Temesvar, Rumänien) (im Folgenden: Flughafen Timișoara) wird von der AITTV betrieben, einer Aktiengesellschaft, an der der rumänische Staat 80 % der Anteile hält.

6 Im Rahmen einer Strategie zur Schaffung von Anreizen für Billigfluggesellschaften und zur Erhöhung der allgemeinen Rentabilität des Flughafens unterzeichnete AITTV im Jahr 2008 Vereinbarungen mit Wizz Air, einer ungarischen Billigfluggesellschaft, in denen die Grundsätze ihrer Zusammenarbeit sowie die allgemeinen Bedingungen für die Nutzung der Flughafeninfrastruktur und ‑dienstleistungen durch Wizz Air festgelegt wurden (im Folgenden: Vereinbarungen von 2008). Zwei dieser Vereinbarungen wurden am 25. Juni 2010 durch eine neue, zwischen Wizz Air und AITTV vereinbarte Regelung geändert, die den Zeitraum bis 6. Februar 2011 abdeckte (im Folgenden: Änderungsvereinbarungen von 2010). Wizz Air begann im Oktober 2008 mit der Durchführung von Flügen, die am Flughafen Timișoara starteten.

7 Am 30. September 2010 legte Carpatair, eine rumänische Regionalfluggesellschaft, bei der Kommission eine Beschwerde ein, mit der sie eine rechtswidrige staatliche Beihilfe zugunsten von Wizz Air geltend machte.

8 Am 24. Mai 2011 teilte die Kommission Rumänien ihren Beschluss mit, ein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf unter anderem die Ermäßigungen der Flughafengebühren gemäß den Luftfahrthandbüchern für 2007, 2008 und 2010 und den Vereinbarungen von 2008 einzuleiten.

9 Ab 2014 stellte Carpatair ihre Tätigkeit am Flughafen Timișoara ein und war Gegenstand einer gerichtlichen Umstrukturierung. Der Hauptstandort ihrer Tätigkeit befindet sich nunmehr am Flughafen Arad (Rumänien), von dem aus sie unter anderem Charterflüge anbietet. Sie bietet keine Linienflüge mehr an.

10 Am 24. Februar 2020 erließ die Kommission den streitigen Beschluss.

11 In Bezug auf die Flughafengebühren gemäß den Luftfahrthandbüchern 2007, 2008 und 2010 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Basissatz und die Ermäßigungen auf diese Gebühren nicht selektiv seien und daher keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten.

12 In Bezug auf die Vereinbarungen von 2008 und die Änderungsvereinbarungen von 2010 (im Folgenden zusammen: Vereinbarungen von 2008 und 2010) stellte die Kommission unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen Vorabbewertungen, die ein sich in einer ähnlichen Lage befindender privater Wirtschaftsteilnehmer anhand der verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Umstände angestellt hätte, fest, dass diese Vereinbarungen für AITTV zu einem inkrementellen Zuwachs der Rentabilität führen sollten. Folglich war sie der Ansicht, dass ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber solche Vereinbarungen abgeschlossen hätte. Darüber hinaus seien diese Vereinbarungen Teil einer Gesamtstrategie und langfristiger Bemühungen in Bezug auf die Gesamtrentabilität des Flughafens Timișoara gewesen. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass diese Vereinbarungen Wizz Air keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hätten, den das Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, und daher keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten. III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

13 Mit am 11. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob Carpatair Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

14 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht Art. 2 des streitigen Beschlusses für nichtig erklärt, in welchem die Kommission festgestellt hat, dass es sich weder bei den in den Luftfahrthandbüchern 2007, 2008 und 2010 enthaltenen Flughafengebühren noch bei den Vereinbarungen von 2008 und 2010 um staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV handele.

15 Insbesondere hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission zum einen einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie versäumt habe zu prüfen, ob die in Nr. 7.3 des Luftfahrthandbuchs 2010 vorgesehene Ermäßigung der Flughafengebühren für sich genommen selektiven Charakter habe, und dass sie zum anderen ihre Schlussfolgerung, dass die Vereinbarungen von 2008 und 2010 Wizz Air keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hätten, den die Fluggesellschaft unter normalen Marktbedingungen nicht erlangt hätte, nicht rechtsfehlerfrei begründet habe. IV. Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

16 Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑244/23 P beantragt die Kommission, – das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als darin dem zweiten Klagegrund von Carpatair stattgegeben wurde, – diesen Klagegrund zurückzuweisen und – Carpatair die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. Carpatair beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

17 In der Rechtssache C‑245/23 P beantragt Wizz Air, – das angefochtene Urteil aufzuheben, – die von Carpatair im ersten Rechtszug erhobene Klage abzuweisen und – Carpatair die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. Die Kommission beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben und – Carpatair die Kosten aufzuerlegen. Carpatair beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – Wizz Air die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

18 In der Rechtssache C‑246/23 P beantragt AITTV, – das angefochtene Urteil aufzuheben, – die von Carpatair im ersten Rechtszug erhobene Klage abzuweisen oder die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und – Carpatair die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen oder die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten. Die Kommission beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben und – Carpatair die Kosten aufzuerlegen. Carpatair beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – AITTV die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. V. Würdigung

19 Gemäß dem Antrag des Gerichtshofs beschränken sich die vorliegenden Schlussanträge auf die Prüfung der Rügen, die im Rahmen des einzigen Rechtsmittelgrundes der Kommission in der Rechtssache C‑244/23 P, des vierten Rechtsmittelgrundes von Wizz Air in der Rechtssache C‑245/23 P sowie des dritten und des vierten Rechtsmittelgrundes von AITTV in der Rechtssache C‑246/23 P vorgebracht worden sind und die sich auf Rechtsfehler beziehen, die das Gericht bei der Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV und des Begriffs „Vorteil“ im Sinne dieser Bestimmung in Bezug auf die Vereinbarungen von 2008 und 2010 begangen haben soll.

20 Diese Rügen drehen sich allesamt um die Frage, wie der Nachweis erbracht werden kann, dass eine Maßnahme, die einem Unternehmen aus staatlichen Mitteln gewährt wird, mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers vereinbar ist, um zu bestimmen, ob diese Maßnahme dem Unternehmen, das sie in Anspruch nimmt, einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verschaffen kann. Insbesondere stellt sich die Frage, ob sich die Kommission bei der Anwendung dieses Grundsatzes auf Wirtschaftsanalysen stützen kann, die nach dem Erlass der fraglichen Maßnahme durchgeführt wurden und deren Rentabilität belegen, die aber ausschließlich auf zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme verfügbaren Daten beruhen, wobei vor dem Erlass dieser Maßnahme keine entsprechende Analyse durchgeführt wurde.

21 Vor diesem Hintergrund halte ich es für sinnvoll, zunächst einige allgemeine Hinweise zum Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers und zu den Beweisen für seine Einhaltung zu geben. Anschließend werde ich auf die Frage eingehen, wie Umstände, die zeitlich nach einem staatlichen Eingreifen eingetreten sind, für den Nachweis berücksichtigt werden können, dass ein derartiges Eingreifen mit dem Grundsatz vereinbar ist, bevor ich die von der Kommission, Wizz Air und AITTV vorgebrachten Rechtsmittelgründe prüfe. A. Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers

22 Der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers (

23 Nach ständiger Rechtsprechung kann der Begriff „Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV nämlich keine aus staatlichen Mitteln zugunsten eines Unternehmens gewährte Maßnahme umfassen, wenn dieses Unternehmen denselben Vorteil unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können, denn die Beurteilung der Voraussetzungen, unter denen ein solcher Vorteil gewährt wurde, erfolgt grundsätzlich unter Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers (

24 Darüber hinaus geht aus der Rechtsprechung eindeutig hervor, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers zu den Faktoren gehört, die die Kommission berücksichtigen muss, um das Vorliegen einer Beihilfe festzustellen, und somit keine Ausnahme darstellt, die nur zur Anwendung kommt, wenn sich ein Mitgliedstaat auf sie beruft und festgestellt worden ist, dass die in Art. 107 Abs. 1 AEUV enthaltenen Merkmale des Begriffs „staatliche Beihilfe“ vorliegen (

25 Mit anderen Worten: Die Bestimmung eines Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV setzt voraus, dass die Kommission die fragliche Maßnahme im Licht des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers prüft.

26 Diese Prüfung erfolgt in zwei Schritten. Als Erstes muss geprüft werden, ob der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers anwendbar ist, und anschließend als Zweites, ob die Voraussetzungen für dessen Anwendung erfüllt sind. 1. Zur Anwendbarkeit des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers

27 Was die Anwendbarkeit des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers betrifft, so hängt diese nach der Rechtsprechung letztlich davon ab, ob der betroffene Mitgliedstaat einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer und nicht in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt gewährt (

28 In diesem Zusammenhang nennt die Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Reihe von Faktoren, die berücksichtigt werden können, um festzustellen, ob der Mitgliedstaat bei der Durchführung einer staatlichen Maßnahme in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer handelt. Dazu gehören die Natur und der Gegenstand der Maßnahme, der Kontext, in den sie eingebettet ist, sowie das verfolgte Ziel und die Regeln, denen die Maßnahme unterworfen ist (

29 Hingegen hat der Gerichtshof ausgeschlossen, dass wirtschaftliche Bewertungen, die nach Gewährung dieses Vorteils erstellt wurden, die rückblickende Feststellung der Rentabilität der vom betroffenen Mitgliedstaat durchgeführten Maßnahme oder spätere Rechtfertigungen der tatsächlich gewählten Vorgehensweise für den Nachweis ausreichen, dass der Mitgliedstaat eine solche Entscheidung in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer getroffen hat (

30 Ich stelle jedoch fest, dass in vielen Fällen (

31 Die Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers durch die Kommission kann sich daher in vielen Fällen auf die Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung dieses Grundsatzes konzentrieren. 2. Zur Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmers

32 Was konkret die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers betrifft, weise ich darauf hin, dass damit festgestellt werden soll, ob der einem Unternehmen aus staatlichen Mitteln – in welcher Form auch immer – gewährte wirtschaftliche Vorteil aufgrund seiner Wirkungen den Wettbewerb verfälschen kann oder zu verfälschen droht und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann (

33 Die Anwendung dieses Grundsatzes bedeutet nach der Rechtsprechung, dass nicht geprüft werden muss, ob ein privater Wirtschaftsteilnehmer genauso gehandelt hätte wie der öffentliche Wirtschaftsteilnehmer, sondern ob er unter ähnlichen Umständen einen gleich hohen Betrag wie der öffentliche Wirtschaftsteilnehmer zugeführt hätte (

34 Eine solche Prüfung ist Aufgabe der Kommission. Wie ich nämlich bereits dargelegt habe, gehört der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers zu den Faktoren, zu deren Berücksichtigung dieses Organ bei der Feststellung des Vorliegens einer Beihilfe verpflichtet ist. Der Gerichtshof hat betont, dass es folglich der Kommission obliegt, insbesondere unter Berücksichtigung der vom betreffenden Mitgliedstaat übermittelten Informationen zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers nicht erfüllt sind, so dass die fragliche staatliche Maßnahme einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV beinhaltet (

35 Mit anderen Worten muss die Kommission bei ihrer Prüfung der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers den positiven Nachweis führen, dass ein privater Wirtschaftsteilnehmer in einer möglichst ähnlichen Lage wie der Mitgliedstaat die fragliche Maßnahme nicht durchgeführt hätte. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass die Kommission nicht von der Annahme, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen sei, der eine staatliche Beihilfe darstelle, ausgehen darf, indem sie sich, weil sie nicht über Informationen für eine mögliche gegenteilige Schlussfolgerung verfügt, in Ermangelung anderer Anhaltspunkte für die positive Feststellung eines solchen Vorteils einfach auf eine negative Vermutung stützt (

36 Nach Ansicht des Gerichtshofs muss die Kommission somit eine Gesamtwürdigung vornehmen und dabei jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt berücksichtigen, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem solchen privaten Wirtschaftsteilnehmer erhalten hätte (

37 Besonders relevant sind in diesem Zusammenhang also Faktoren, die die Rentabilität und wirtschaftliche Rationalität der staatlichen Maßnahme erkennen lassen.

38 Der Gerichtshof hat jedoch die im Rahmen dieser Gesamtbeurteilung zu berücksichtigenden Faktoren eingeschränkt. Zum einen hat er klargestellt, dass für die Beurteilung der Frage, ob dieselbe Maßnahme unter normalen Marktbedingungen von einem privaten Wirtschaftsteilnehmer in einer möglichst ähnlichen Lage wie der Mitgliedstaat getroffen worden wäre, nur die Vorteile und Verpflichtungen zu berücksichtigen sind, die mit der Eigenschaft des Staates als Anteilseigner zusammenhängen, nicht aber jene, die an seine Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt anknüpfen (

39 Zum anderen hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass es für die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers notwendig ist, sich in den Kontext der Zeit zurückzuversetzen, in der die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen getroffen wurden, um beurteilen zu können, ob das Verhalten des Mitgliedstaats wirtschaftlich vernünftig ist, und dass man sich daher jeder Beurteilung aufgrund einer späteren Situation enthalten muss (

40 Ich werde eine detaillierte Prüfung der Tragweite dieser Aussage vornehmen. B. Zur Berücksichtigung von nach Erlass einer staatlichen Maßnahme eintretenden Umständen im Rahmen der Prüfung dieser Maßnahme anhand des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers

41 Die Parteien streiten darüber, ob die Rechtsprechung des Gerichtshofs über die Führung des Nachweises des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers im Rahmen der Prüfung seiner Anwendung die Berücksichtigung von Wirtschaftsanalysen zulässt, die nach dem Erlass einer Maßnahme durch einen Mitgliedstaat ausschließlich auf Grundlage von vor diesem Erlass verfügbaren Daten erstellt wurden.

42 Es trifft zu, dass die Lektüre der Rechtsprechung gewisse Zweifel an der Antwort auf diese Frage aufkommen lassen kann.

43 Zum einen hat der Gerichtshof festgestellt, dass die von der Kommission vorzunehmende wirtschaftliche Beurteilung notwendigerweise dann nach Erlass der betreffenden Maßnahme erfolgt, wenn die Beihilfe unter Missachtung der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährt wurde. Daraus folgt, dass nach Erlass dieser Maßnahme erstellte Wirtschaftsanalysen relevant sein können, soweit sie allein auf den zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über die Vornahme der fraglichen Maßnahme verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen beruhen (

44 Zum anderen hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeschlossen, dass Umstände, die nach dem Erlass der betreffenden staatlichen Maßnahme eintreten, für die Zwecke der Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers berücksichtigt werden können (

45 Mit anderen Worten ließe sich aus der Rechtsprechung ableiten, dass eine Wirtschaftsanalyse, mit der die Rationalität einer staatlichen Maßnahme nachgewiesen werden soll und die nach dem Erlass dieser Maßnahme auf der Grundlage von zum Zeitpunkt ihres Erlasses verfügbaren Daten erstellt wurde, zwar berücksichtigt werden kann, dass eine solche Analyse jedoch nicht ausreicht, um das Fehlen einer Wirtschaftsanalyse vor der genannten Maßnahme zu beheben, die das zentrale Element für die Prüfung der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers darstellt.

46 In diesem Sinne legte das Gericht in Rn. 191 des angefochtenen Urteils im Übrigen die Rechtsprechung des Gerichtshofs aus.

47 Meiner Ansicht nach führt eine solche Herangehensweise jedoch dazu, dass die Anhaltspunkte, die für die Feststellung der Anwendbarkeit des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers erheblich sind, und diejenigen, die für den Nachweis seiner Anwendung erheblich sind, in gewisser Weise vermischt werden, und dies, obwohl die Prüfung der Anwendbarkeit dieses Grundsatzes von der Prüfung seiner Anwendung zu unterscheiden ist (

48 So erinnere ich daran, dass die Anwendbarkeit des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers von der Eigenschaft abhängt, in der der Mitgliedstaat handelt, und voraussetzt, dass festgestellt wird, ob der Mitgliedstaat die Entscheidung getroffen hat, durch die staatliche Maßnahme eine Investition zu tätigen (

49 Unter diesen Umständen halte ich es für unerlässlich, bei der Feststellung der Anwendbarkeit des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem diese Entscheidung getroffen wurde, und einen strengen Ansatz zu verfolgen, indem nur Beweise zugelassen werden, die zeitgleich mit dem Erlass der Entscheidung vorlagen. Daher sollten alle Umstände, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, von dieser Prüfung ausgeschlossen werden, und es sollte ausschließlich auf die Umstände abgestellt werden, von denen sich der Mitgliedstaat bei seiner Entscheidungsfindung leiten ließ.

50 In diesem Rahmen ist es daher besonders relevant, vor dem Erlass der staatlichen Maßnahme eine Wirtschaftsanalyse durchzuführen, um die wirtschaftliche Rationalität dieser Maßnahme zu bewerten. Ebenso scheint mir das Fehlen jeglicher vorherigen wirtschaftlichen Bewertung ein besonders aussagekräftiges Indiz dafür zu sein, dass der Mitgliedstaat nicht als Wirtschaftsteilnehmer handelt, da seine Entscheidung nicht vom Gebot der wirtschaftlichen Rationalität geleitet wurde.

51 Ein solcher Ansatz ist jedoch meiner Meinung nach zu radikal, wenn es darum geht, die Bedingungen für die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers zu prüfen. Das Fehlen jeglicher wirtschaftlichen Vorabbewertung kann im Stadium der Anwendung dieses Grundsatzes nicht die gleiche Tragweite haben wie bei der Prüfung seiner Anwendbarkeit.

52 Ich weise darauf hin, dass mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers nach ständiger Rechtsprechung festgestellt werden soll, ob die fragliche staatliche Maßnahme aufgrund ihrer Wirkungen den Wettbewerb verfälschen kann oder zu verfälschen droht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. Ganz allgemein hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV in der Regel staatliche Maßnahmen anhand ihrer Wirkungen bestimmt (

53 In diesem Sinne ist eine Wirtschaftsanalyse, die nach dem Erlass dieser Maßnahme erstellt wurde und sich ausschließlich auf die zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Daten stützt, meiner Ansicht nach ein relevantes Beweismittel dafür, dass das Verhalten des Mitgliedstaats mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers vereinbar ist, da sie darauf abzielt, die wirtschaftliche Rationalität einer staatlichen Maßnahme nachzuweisen und somit zu belegen, dass sie keine schädlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat.

54 Genauer gesagt bin ich der Ansicht, dass die Anwendung dieses Grundsatzes immer noch durch spätere wirtschaftliche Bewertungen nachgewiesen werden kann, die auf Daten beruhen, die zum Zeitpunkt der staatlichen Maßnahme verfügbar waren, wenn die Anwendbarkeit des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers trotz fehlender wirtschaftlicher Ex-ante-Bewertung festgestellt wurde. Das Fehlen einer vorherigen wirtschaftlichen Bewertung ist meiner Ansicht nach in der Phase der Anwendung des genannten Grundsatzes ein Beweis – unter mehreren – dafür, dass das Verhalten des Mitgliedstaats nicht mit diesem Grundsatz übereinstimmt. Zwar ist dieses Fehlen nicht irrelevant, kann aber somit nicht dazu führen, dass eine Wirtschaftsanalyse, die die wirtschaftliche Rationalität einer staatlichen Maßnahme belegt, ignoriert wird, wenn diese Analyse ausschließlich auf zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Maßnahme verfügbaren Daten beruht.

55 Ein restriktives Verständnis der Beweise für den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers, die im Stadium der Anwendung dieses Grundsatzes zu berücksichtigen sind, würde meines Erachtens dem eigentlichen Zweck dieses Grundsatzes zuwiderlaufen, wonach in erster Linie die Wirkungen einer staatlichen Maßnahme berücksichtigt werden, um festzustellen, ob diese Maßnahme zu einem Vorteil für den Begünstigten führt und somit eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt.

56 Im Licht dieser Erwägungen werde ich die Rechtsmittelgründe prüfen, die sich auf einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV und des Begriffs „Vorteil“ im Sinne dieser Bestimmung in Bezug auf die Vereinbarungen von 2008 und 2010 stützen. C. Zu den Rügen, die auf einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV und des Begriffs „Vorteil“ im Sinne dieser Bestimmung in Bezug auf die Vereinbarungen von 2008 und 2010 gestützt werden

57 Die Kommission, Wizz Air und AITTV machen geltend, dass das Gericht zum einen dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass es festgestellt habe, dass der Mitgliedstaat verpflichtet gewesen sei, bei Abschluss der Vereinbarungen von 2008 und 2010 eine wirtschaftliche Vorabbewertung vorzunehmen, und zum anderen dadurch, dass es eine Analyse der Rentabilität der fraglichen Maßnahme, die nach ihrem Erlass durchgeführt worden sei, aber ausschließlich auf vor ihrem Erlass verfügbaren Informationen beruht habe, als nicht relevant zurückgewiesen habe.

58 Das Gericht hat in den Rn. 186 bis 192 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission die Rentabilität der Vereinbarungen von 2008 auf der Grundlage einer Ex-ante-Bewertung der Rentabilität festgestellt habe, die ex post auf der Grundlage der vor Abschluss der Vereinbarungen von 2008 verfügbaren Daten erstellt worden sei. Das Gericht hat gleichwohl festgestellt, dass eine solche Bewertung für die Beurteilung der Einhaltung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers nicht relevant gewesen sei.

59 Nach Ansicht des Gerichts ist diese Prüfung nämlich nur eine rückwirkende Feststellung der Rentabilität der fraglichen Maßnahme. Nach der Rechtsprechung könnten jedoch Umstände, die nach dem Zeitpunkt des Erlasses einer staatlichen Maßnahme eingetreten seien, bei der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers nicht berücksichtigt werden.

60 Darüber hinaus hat das Gericht zwar eingeräumt, dass zusätzliche Beweismittel, die nach dem Erlass der fraglichen Maßnahme zusammengestellt worden seien, relevant sein könnten, es hat jedoch festgestellt, dass diese in keinem Fall dazu führen könnten, dass das diese Maßnahme umsetzende Organ von der Verpflichtung befreit wäre, eine in Anbetracht der Natur, der Komplexität, der Bedeutung und des Kontexts des Vorgangs angemessene und geeignete wirtschaftliche Vorabbewertung vorzunehmen.

61 Dabei kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass die Vereinbarungen von 2008 und 2010 Wizz Air keinen Vorteil verschafft hätten, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, nicht rechtmäßig begründet habe, und entschied, dass Art. 2 des streitigen Beschlusses, wonach die Vereinbarungen von 2008 und 2010 keine staatliche Beihilfe darstellten, für nichtig zu erklären sei.

62 Die Argumentation des Gerichts scheint mir jedoch auf einer falschen Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV und insbesondere des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers zu beruhen.

63 Denn erstens geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs klar hervor, dass Analysen nach Erlass der staatlichen Maßnahme für die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers relevant sind, soweit sie allein auf den zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über die Vornahme der fraglichen Maßnahme verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen beruhen (

64 Auch wenn das Gericht zu Recht festgestellt hat, dass eine solche Prüfung nicht mit einer Ex-ante-Bewertung gleichzusetzen ist, konnte es diese Analyse jedoch nicht als „bloße rückblickende Feststellung“ der tatsächlichen Rentabilität der Vereinbarungen bewerten, es sei denn, die Berücksichtigung von Wirtschaftsanalysen, die nach dem Erlass der fraglichen Maßnahme erstellt wurden und ausschließlich auf den einzigen verfügbaren Informationen und den zum Zeitpunkt der Entscheidung, die fragliche Maßnahme zu ergreifen, vorhersehbaren Entwicklungen beruhen, würde – entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs – vollständig ausgeschlossen.

65 Zweitens bin ich, wie ich bereits erläutert habe (

66 Meiner Ansicht nach konnte das Gericht daher nicht rechtsfehlerfrei zu dem Schluss kommen, dass der Mitgliedstaat verpflichtet gewesen sei, eine angemessene wirtschaftliche Vorabbewertung vorzunehmen.

67 Schließlich hat das Gericht mit der Feststellung, dass die fragliche Prüfung nicht geeignet gewesen sei, das Fehlen einer der betreffenden Maßnahme vorausgehenden wirtschaftlichen Prüfung zu kompensieren, dieses Fehlen zum entscheidenden Element beim Nachweis der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers gemacht. Wie ich bereits dargelegt habe, ist ein solches Fehlen jedoch nur ein Beweismittel unter mehreren, das gegen Analysen abgewogen werden kann, die zwar nachträglich erstellt wurden, aber ausschließlich auf den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die fragliche Maßnahme verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen beruhen.

68 Die Schlussfolgerung des Gerichts, dass die fragliche Analyse für die Beurteilung der Einhaltung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers nicht relevant sei, scheint mir daher rechtsfehlerhaft zu sein.

69 Daraus folgt meines Erachtens, dass die Rechtsmittelgründe, mit denen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV und des Begriffs „Vorteil“ im Sinne dieser Bestimmung in Bezug auf die Vereinbarungen von 2008 und 2010 geltend gemacht werden, Erfolg haben sollten.

70 Ich weise darauf hin, dass das Gericht im angefochtenen Urteil den zweiten Klagegrund der Klage von Carpatair nur teilweise geprüft hat. Insbesondere wurde, wie aus Rn. 200 des angefochtenen Urteils hervorgeht, der zweite Teil dieses Klagegrundes nicht geprüft.

71 Da der Rechtsstreit in Bezug auf diesen Teil nicht entscheidungsreif ist und da seine Prüfung sachliche Analysen der Bewertung der Vereinbarungen von 2008 und 2010 durch die Kommission erfordert, die über die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels hinausgehen, bin ich der Ansicht, dass die vorliegende Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen werden sollte. VI. Ergebnis

72 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, – dem einzigen Klagegrund in der Rechtssache C‑244/23 P stattzugeben, – dem vierten Klagegrund in der Rechtssache C‑245/23 P stattzugeben, – dem dritten und dem vierten Klagegrund in der Rechtssache C‑246/23 P stattzugeben und – demzufolge das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Februar 2023, Carpatair/Kommission (T‑522/20, EU:T:2023:51), aufzuheben, soweit das Gericht dem zweiten Rechtsmittelgrund in dieser Rechtssache stattgegeben hat, und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen.