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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.10.2024 – C-365/23
Generalanwalt Athanasios Rantos · ECLI:EU:C:2024:865
Zitiert von 5 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ATHANASIOS RANTOS vom 4. Oktober 2024 ( Rechtssache C‑365/23 [Arce] ( SIA „A“ gegen C, D, E (Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa [Senāts] [Oberstes Gericht, Lettland]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art. 1 – Anwendungsbereich – Art. 2 Buchst. b – Begriff ‚Verbraucher‘ – Art. 3 Abs. 1 – Art. 4 Abs. 2 – Art. 5 – Art. 6 Abs. 1 – Art. 8a – Vorformulierter Standardvertrag – Vertrag, der zwischen einem Gewerbetreibenden, der Dienstleistungen zur Förderung der sportlichen Entwicklung und Karriere erbringt, und einem minderjährigen, durch seine Eltern vertretenen Sportler (Nachwuchsspieler) geschlossen wird – Klausel, die diesen Sportler verpflichtet, dem Gewerbetreibenden ein Entgelt in Höhe von 10 % der von ihm in den folgenden 15 Jahren erzielten Einnahmen zu zahlen – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 17 – Eigentumsrecht – Art. 24 – Rechte des Kindes“ I. Einleitung
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. b, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 5, Art. 6 Abs. 1 und Art. 8a der Richtlinie 93/13/EWG (
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen A, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung lettischen Rechts, die mit dem Ziel errichtet wurde, die Entwicklung von Sportlern in Lettland zu fördern (im Folgenden: Gesellschaft A), und den natürlichen Personen C, einem minderjährigen Amateurnachwuchsspieler, und seinen Eltern D und E (im Folgenden: Eltern) wegen des durch die Gesellschaft A gegenüber C geltend gemachten Entgelts für die Erbringung von Dienstleistungen gemäß einem Vertrag über Dienstleistungen zur Förderung der sportlichen Entwicklung und Karriere, der am 14. Januar 2009 zwischen der Gesellschaft A einerseits und C sowie seinen Eltern andererseits geschlossen wurde (im Folgenden: streitiger Vertrag).
3 Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof die Anwendbarkeit des Unionsrechts im Bereich des Verbraucherschutzes, insbesondere der Richtlinie 93/13, auf einen Vertrag wie den streitigen Vertrag im besonderen Kontext eines ursprünglich minderjährigen und durch seine Eltern vertretenen Verbrauchers zu prüfen haben, der im Lauf des Vertrags volljährig und Berufsspieler geworden ist. Das zu erlassende Urteil, das die Konturen der Anwendung dieser Richtlinie abstecken wird, wird sich zweifellos auf den Inhalt dieser Art von Verträgen auswirken, und zwar weit über den Sportbereich hinaus. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Richtlinie 93/13
4 In den Erwägungsgründen 10, 13 und 16 der Richtlinie 93/13 heißt es: „Durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln kann der Verbraucher besser geschützt werden. Diese Vorschriften sollten für alle Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern gelten. Von dieser Richtlinie ausgenommen sind daher insbesondere Arbeitsverträge sowie Verträge auf dem Gebiet des Erb‑, Familien- und Gesellschaftsrechts. … Bei Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen direkt oder indirekt die Klauseln für Verbraucherverträge festgelegt werden, wird davon ausgegangen, dass sie keine missbräuchlichen Klauseln enthalten. Daher sind Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Grundsätzen oder Bestimmungen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft Vertragsparteien sind, nicht dieser Richtlinie zu unterwerfen; der Begriff ‚bindende Rechtsvorschriften‘ in Artikel 1 Absatz 2 umfasst auch Regeln, die nach dem Gesetz zwischen den Vertragsparteien gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde. … Die nach den generell festgelegten Kriterien erfolgende Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Klauseln, insbesondere bei beruflichen Tätigkeiten des öffentlich-rechtlichen Bereichs, die ausgehend von einer Solidargemeinschaft der Dienstleistungsnehmer kollektive Dienste erbringen, muss durch die Möglichkeit einer globalen Bewertung der Interessenlagen der Parteien ergänzt werden. Diese stellt das Gebot von Treu und Glauben dar. Bei der Beurteilung von Treu und Glauben ist besonders zu berücksichtigen, welches Kräfteverhältnis zwischen den Verhandlungspositionen der Parteien bestand, ob auf den Verbraucher in irgendeiner Weise eingewirkt wurde, seine Zustimmung zu der Klausel zu geben, und ob die Güter oder Dienstleistungen auf eine Sonderbestellung des Verbrauchers hin verkauft bzw. erbracht wurden. Dem Gebot von Treu und Glauben kann durch den Gewerbetreibenden Genüge getan werden, indem er sich gegenüber der anderen Partei, deren berechtigten Interessen er Rechnung tragen muss, loyal und billig verhält.“
5 Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet: „Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.“
6 Gemäß Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 ist unter dem Begriff „Verbraucher“„eine natürliche Person, die … zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“, zu verstehen. Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 definiert den Begriff „Gewerbetreibender“ als „eine natürliche oder juristische Person, die … im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, auch wenn diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist“.
7 Art. 3 der Richtlinie 93/13 sieht vor: „(1) Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. (2) Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte. Die Tatsache, dass bestimmte Elemente einer Vertragsklausel oder eine einzelne Klausel im Einzelnen ausgehandelt worden sind, schließt die Anwendung dieses Artikels auf den übrigen Vertrag nicht aus, sofern es sich nach der Gesamtwertung dennoch um einen vorformulierten Standardvertrag handelt. Behauptet ein Gewerbetreibender, dass eine Standardvertragsklausel im Einzelnen ausgehandelt wurde, so obliegt ihm die Beweislast. …“
8 Art. 4 dieser Richtlinie lautet: „(1) Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt. (2) Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“
9 In Art. 5 dieser Richtlinie heißt es insbesondere: „Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein.“
10 Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“
11 Art. 8 der Richtlinie 93/13 sieht vor, dass „[d]ie Mitgliedstaaten auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen [können], um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten“.
12 Art. 8a Abs. 1 dieser Richtlinie lautet: „Erlässt ein Mitgliedstaat Vorschriften nach Artikel 8, so setzt er die Kommission hiervon sowie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis, insbesondere wenn diese Vorschriften: – die Missbräuchlichkeitsprüfung auf individuell ausgehandelte Vertragsklauseln oder auf die Angemessenheit des Preises oder des Entgelts ausdehnen; – Listen mit Vertragsklauseln, die als missbräuchlich gelten, enthalten.“ 2. Richtlinie 2005/29/EG
13 Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG ( „Geschäftspraktiken, die voraussichtlich in einer für den Gewerbetreibenden vernünftigerweise vorhersehbaren Art und Weise das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die aufgrund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese Praktiken oder die ihnen zugrunde liegenden Produkte besonders schutzbedürftig sind, werden aus der Perspektive eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe beurteilt. Die übliche und rechtmäßige Werbepraxis, übertriebene Behauptungen oder nicht wörtlich zu nehmende Behauptungen aufzustellen, bleibt davon unberührt.“ B. Lettisches Recht 1. Zivilgesetzbuch
14 Art. 186 des Latvijas Republikas Civillikums (Zivilgesetzbuch der Republik Lettland, im Folgenden: Zivilgesetzbuch) vom 20. Februar 1937 (
15 Gemäß Art. 223 des Zivilgesetzbuchs sind „[d]er Vater und die Mutter … aufgrund ihres Sorgerechts die natürlichen Vormünder ihres minderjährige Kindes“.
16 Art. 293 des Zivilgesetzbuchs sieht vor: „Der Vormund kann in den den Minderjährigen betreffenden Angelegenheiten und in dessen Interesse Verträge aller Art abschließen sowie Zahlungen annehmen und leisten. Alle diese Handlungen sind für den Minderjährigen verbindlich, sofern der Vormund nach Treu und Glauben gehandelt, sich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung gehalten und den Minderjährigen nicht ohne besondere Erfordernisse über den Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit hinaus gebunden hat.“
17 Gemäß Art. 1408 des Zivilgesetzbuchs sind „Minderjährige …nicht geschäftsfähig“. 2. Verbraucherschutzgesetz
18 Art. 1 („Im Gesetz verwendete Begriffe“) Nrn. 3 und 4 des Patērētāju tiesību aizsardzības likums (Verbraucherschutzgesetz) vom 1. April 1999 ( „Verbraucher: jede natürliche Person, die den Willen äußert, Güter oder Dienstleistungen zu einem Zweck zu erwerben, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, oder die solche Güter oder Dienstleistungen erwirbt oder sie möglicherweise erwerben oder verwenden wird; Erbringer von Dienstleistungen: jede Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einem Verbraucher eine Dienstleistung erbringt; …“.
19 Art. 6 („Missbräuchliche Vertragsklauseln“) dieses Gesetzes in seiner zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitigen Vertrags geltenden Fassung bestimmte: „ … (2) Die Klauseln des Vertrags müssen klar und verständlich abgefasst sein. (3) Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. … (8) Missbräuchliche Klauseln in einem Vertrag zwischen einem Hersteller, einem Verkäufer oder einem Dienstleistungserbringer und einem Verbraucher sind vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an nichtig; der Vertrag bleibt jedoch gültig, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann. …“
20 In Art. 6 dieses Gesetzes in der am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Fassung, mit dem Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 in lettisches Recht umgesetzt wurde, hieß es in Abs. 22: „Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Vertragsklauseln, die den Vertragsgegenstand festlegen oder die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und der Ware bzw. der Dienstleistung betreffen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind. …“ III. Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
21 A, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung lettischen Rechts, verfolgt das Ziel, die Entwicklung der Sportler in Lettland zu fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, bietet sie den Sportlern kombinierte Dienstleistungen zur Entwicklung ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer Karriere über den Abschluss von Verträgen an, die für die Zukunft unter bestimmten Voraussetzungen eine Zahlungspflicht vorsehen.
22 C, eine natürliche Person, war zu Beginn des Jahres 2009 ein 17‑jähriger minderjähriger Basketballspieler, der noch keine Profikarriere begonnen hatte (d. h., bei keinem Verein angestellt war).
23 Am 14. Januar 2009 schlossen die Gesellschaft A auf der einen und C und seine Eltern auf der anderen Seite den streitigen Vertrag zugunsten von C. Ziel dieses Vertrags war es, C eine erfolgreiche professionelle Sportkarriere im Basketball zu ermöglichen. Dieser Vertrag wurde über eine Laufzeit von 15 Jahren, d. h. bis zum 14. Januar 2024, abgeschlossen.
24 Zu diesem Zweck sah dieser Vertrag vor, dass die Gesellschaft A C eine ganze Reihe von Dienstleistungen anbieten sollte (
25 Aus den Angaben des vorlegenden Gerichts geht hervor, dass die oben genannte Klausel von der Gesellschaft A vorformuliert und nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Einzelnen ausgehandelt worden war. Es habe sich somit um einen vorformulierten Standardvertrag gehandelt, wie er auch von anderen jungen Sportlern zu den gleichen Bedingungen unterzeichnet worden sei.
26 Nach Angaben des vorlegenden Gerichts erbrachte die Gesellschaft A in den Jahren 2009 und 2010 für C Dienstleistungen zur Unterstützung der sportlichen Entwicklung und der Karriere, wie sie im streitigen Vertrag vorgesehen waren, insbesondere Einzel- und Teamtraining unter der Aufsicht von Spezialisten, was den Einsatz finanzieller Mittel durch diese Gesellschaft erfordert habe. Obwohl C einen Teil der angebotenen Dienstleistungen nicht in Anspruch genommen habe, hätten er und seine Eltern nach dem Vortrag der Gesellschaft A gegen den streitigen Vertrag verstoßen, indem sie ihr das vereinbarte Entgelt für die erhaltenen Dienstleistungen nicht gezahlt hätten.
27 Da sich die Einkünfte von C, der mittlerweile professioneller Basketballspieler geworden sei, aus Verträgen mit Sportvereinen im maßgeblichen Zeitraum auf insgesamt 16637779,90 Euro belaufen hätten, sei C verpflichtet gewesen, 10 % dieses Betrags, d. h. 1663777,99 Euro an die Gesellschaft A zu zahlen.
28 Am 29. Juni 2020 erhob die Gesellschaft A Klage gegen C und seine Eltern auf Zahlung des im streitigen Vertrag vorgesehenen Entgelts.
29 Das Gericht des ersten Rechtszugs und anschließend das Berufungsgericht wiesen die Klagen der Gesellschaft A u. a. mit der Begründung ab, dass der streitige Vertrag nicht im Einklang mit den nationalen Vorschriften zum Schutz der Verbraucherrechte stehe und die streitige Klausel missbräuchlich sei.
30 Die Gesellschaft A legte bei der Augstākā tiesa (Senāts) (Oberstes Gericht, Lettland), dem vorlegenden Gericht, Kassationsbeschwerde ein, zu deren Begründung sie geltend machte, dass die Vorschriften zum Schutz der Verbraucherrechte im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien, da der in Rede stehende Vertrag als zur Kategorie der Verträge für „Nachwuchssportler“ gehörig anzusehen sei, auf die diese Vorschriften nicht anwendbar seien. In ihrer Beschwerdeschrift beantragte diese Gesellschaft, dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung vorzulegen.
31 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts hat der Gerichtshof den Begriff „Verbraucher“ bereits ausgelegt, sich im Rahmen seiner Rechtsprechung bislang aber noch nicht mit der Frage befasst, ob die Vorschriften zum Schutz der Verbraucherrechte im Bereich des Sports anwendbar sind.
32 Nach Auffassung dieses Gerichts ist diese Frage zu bejahen. Da es keine Sonderregelung gebe, die im Bereich des Sports geschlossene Verträge vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 ausschließe, könnten solche Verträge nämlich nach den Bestimmungen dieser Richtlinie als „Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern“ eingestuft werden.
33 Ferner ist dem Umstand, dass die Tätigkeit des jungen Sportlers später im Wesentlichen professionellen Charakter angenommen hat, nach Ansicht des vorlegenden Gerichts keine Bedeutung beizumessen, weil dieser Umstand für sich genommen den Dienstleistungsnehmer nicht daran hindern könne, sich auf seine Eigenschaft als „Verbraucher“ im Sinne der Richtlinie 93/13 zu berufen (
34 Darüber hinaus weist das vorlegende Gericht auf die unterschiedliche Rechtsprechung der Mitgliedstaaten der Union hin, die ebenfalls für die Notwendigkeit spreche, um Vorabentscheidung über die Frage zu ersuchen, ob die in der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Anforderungen im Bereich des Verbraucherschutzes auf Verträge zwischen jungen Sportlern und Sportvereinen Anwendung finden (
35 Unter diesen Umständen hat die Augstākā tiesa (Senāts) (Oberstes Gericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Fällt ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zur Förderung der Entwicklung und der Karriere eines Sportlers, der von einem Unternehmer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Bereich der Entwicklung und des Trainings von Sportlern auf der einen und von einem durch seine Eltern vertretenen Minderjährigen, der bei Abschluss des Vertrags keine berufliche Tätigkeit im Bereich der betreffenden Sportart ausübt, auf der anderen Seite abgeschlossen wird, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13? 2. Falls die erste Frage verneint wird: Steht die Richtlinie 93/13 einer nationalen Rechtsprechung entgegen, die die Rechtsvorschriften, mit denen diese Richtlinie in die nationale Rechtsordnung umgesetzt wird, dahin auslegt, dass die in ihr enthaltenen Vorschriften zum Schutz der Verbraucherrechte auf solche Verträge anwendbar sind? 3. Falls die erste oder die zweite Frage bejaht wird: Kann ein nationales Gericht eine Vertragsklausel, in der sich der junge Sportler für die Erbringung der Dienstleistungen zur Förderung der Entwicklung und der Karriere in einer bestimmten, im Vertrag festgelegten Sportart dazu verpflichtet, ein Entgelt in Höhe von 10 % der Einnahmen, die er während der nächsten 15 Jahre erhält, zu zahlen, gemäß Art. 3 der Richtlinie 93/13 einer Prüfung der Missbräuchlichkeit unterziehen, ohne davon ausgehen zu müssen, dass diese Klausel zu den Klauseln gehört, die nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 von der Beurteilung der Missbräuchlichkeit ausgenommen sind? 4. Falls die dritte Frage bejaht wird: Ist eine Vertragsklausel, in der der junge Sportler sich verpflichtet, für die Erbringung der im Vertrag festgelegten Dienstleistungen zur Förderung der Entwicklung und der Karriere eines Sportlers ein Entgelt in Höhe von 10 % der Einnahmen, die er während der nächsten 15 Jahre erhält, zu zahlen, als im Sinn von Art. 5 der Richtlinie 93/13 klar und verständlich abgefasst anzusehen, wenn berücksichtigt wird, dass der junge Sportler zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über keine klaren Informationen zum Wert der erbrachten Dienstleistung und zur für diese Dienstleistung zu zahlenden Summe verfügt hat, die es ihm erlaubt hätten, die sich daraus für ihn ergebenden finanziellen Konsequenzen zu beurteilen? 5. Falls die dritte Frage bejaht wird: Ist davon auszugehen, dass eine Vertragsklausel, in der der junge Sportler sich verpflichtet, für die Erbringung der im Vertrag festgelegten Dienstleistungen zur Förderung der Entwicklung und der Karriere eines Sportlers ein Entgelt in Höhe von 10 % der Einnahmen, die er während der nächsten 15 Jahre erhält, zu zahlen, gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eine Klausel ist, die zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht, wenn berücksichtigt wird, dass dieser Absatz keine Verbindung zwischen dem Wert der erbrachten Dienstleistung und den dem Verbraucher entstehenden Kosten herstellt? 6. Falls die fünfte Frage bejaht wird: Verstieße eine Entscheidung eines nationalen Gerichts, mit der der Betrag, dessen Zahlung der Dienstleistungserbringer vom Verbraucher verlangen kann, auf die Kosten herabgesetzt würde, die dem Dienstleistungserbringer zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen an den Verbraucher tatsächlich entstanden sind, gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13? 7. Falls die dritte Frage verneint wird und die Vertragsklausel, in der sich der Verbraucher verpflichtet, für die Erbringung der im Vertrag festgelegten Dienstleistungen zur Förderung der Entwicklung und der Karriere eines Sportlers ein Entgelt in Höhe von 10 % der Einnahmen, die er während der nächsten 15 Jahre erhält, zu zahlen, gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 von der Beurteilung der Missbräuchlichkeit ausgenommen ist: Kann das nationale Gericht, wenn es festgestellt hat, dass die Höhe des Entgelts im Vergleich zu dem vom Erbringer der Dienstleistungen geleisteten Beitrag offensichtlich unverhältnismäßig ist, diese Vertragsklausel gleichwohl aufgrund des nationalen Rechts für missbräuchlich erklären? 8. Falls die siebte Frage bejaht wird: Sind bei einem mit einem Verbraucher vor dem Inkrafttreten von Art. 8a der Richtlinie 93/13 abgeschlossenen Vertrag die seitens des Mitgliedstaats gemäß Art. 8a dieser Richtlinie an die Europäische Kommission übermittelten Informationen über die von dem Mitgliedstaat gemäß Art. 8 erlassenen Vorschriften zu berücksichtigen, und ist, sollte dies der Fall sein, die Zuständigkeit des nationalen Gerichts durch die von dem Mitgliedstaat nach Art. 8a übermittelten Informationen beschränkt, wenn der Mitgliedstaat angegeben hat, dass seine Rechtsvorschriften nicht über die in dieser Richtlinie festgelegten Mindeststandards hinausgehen? 9. Falls die erste oder die zweite Frage bejaht wird: Welche Bedeutung hat im Licht von Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 24 dieser Charta für die Anwendung der Rechtsvorschriften, mit denen die Vorschriften der Richtlinie 93/13 in das nationale Recht umgesetzt werden, der Umstand, dass der junge Sportler bei Abschluss des betreffenden Vertrags über die Erbringung von Dienstleistungen mit einer Vertragsdauer von 15 Jahren noch minderjährig war und der Vertrag, in dem für ihn die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts in Höhe von 10 % aller Einnahmen, die er während der 15 folgenden Jahre erhalten würde, vereinbart wurde, deshalb von seinen Eltern im Namen des Minderjährigen abgeschlossen wurde? 10. Falls die erste oder die zweite Frage verneint wird: Verletzt, wenn berücksichtigt wird, dass sportliche Aktivitäten dem Anwendungsbereich des Unionsrechts unterfallen, ein mit einem minderjährigen jungen Sportler durch seine Eltern in seinem Namen abgeschlossener Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen mit einer Vertragsdauer von 15 Jahren, der diesen Minderjährigen verpflichtet, ein Entgelt in Höhe von 10 % aller Einnahmen, die er während der 15 folgenden Jahre erhält, zu zahlen, die in Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 dieser Charta verankerten Grundrechte?
36 Die Gesellschaft A, C, die lettische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Parteien sowie die Eltern, die keine schriftlichen Stellungnahmen eingereicht hatten, haben in der mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2024 auch mündliche Ausführungen gemacht und auf die vom Gerichtshof zur mündlichen Beantwortung gestellten Fragen geantwortet. IV. Würdigung A. Zur Zulässigkeit bestimmter Vorlagefragen
37 Die Gesellschaft A hat in ihren schriftlichen Erklärungen geltend gemacht, dass die dritte, die vierte, die fünfte, die siebte, die neunte und die zehnte Vorlagefrage unzulässig seien, weil erstens das vorlegende Gericht mit der dritten bis fünften Frage den Gerichtshof im Wesentlichen um die Anwendung und nicht um die Auslegung des Unionsrechts ersuche, indem er insbesondere zum einen beurteilen solle, ob davon auszugehen sei, dass die Klauseln zur Festlegung des Entgelts nicht unter Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, sondern unter Art. 3 dieser Richtlinie fielen (dritte Frage), und zum anderen, ob sie den Anforderungen entsprächen, die sich aus Art. 5 und Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie ergäben (vierte und fünfte Frage), zweitens, weil die siebte Frage hypothetischer Natur sei, und schließlich drittens, weil die neunte und die zehnte Frage zu abstrakt seien und mit ihnen um ein Gutachten ersucht werde.
38 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen ihm und den nationalen Gerichten allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten des Ausgangsrechtsstreits die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt. Solange diese Fragen die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, über sie zu befinden. Folglich gilt für eine Vorlagefrage, die das Unionsrecht betrifft, eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit. Der Gerichtshof kann die Entscheidung über eine solche Frage nur dann ablehnen, wenn die Auslegung des Unionsrechts, um die er ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (
39 Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass die Vorlageentscheidung den rechtlichen und tatsächlichen Rahmen, in den sich der Ausgangsrechtsstreit einfügt, hinreichend detailliert beschreibt und dass die Angaben des vorlegenden Gerichts es ermöglichen, die Tragweite der gestellten Fragen zu bestimmen und zu dem Schluss zu gelangen, dass diese Fragen weder ohne Bezug zum Gegenstand dieses Rechtsstreits noch hypothetischer Natur sind. Insbesondere geht zum einen in Bezug auf die dritte bis fünfte sowie die neunte und die zehnte Vorlagefrage aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das vorlegende Gericht nach dem Sinn und der Tragweite mehrerer Bestimmungen der Richtlinie 93/13 fragt, um zu klären, ob es die streitige Klausel in Anwendung dieser Richtlinie auf ihre Missbräuchlichkeit überprüfen kann. Somit ersucht dieses Gericht den Gerichtshof nicht, diese Bestimmungen auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden oder seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des vorlegenden Gerichts zu setzen, was dem Gerichtshof ohnehin verwehrt wäre (
40 Unter diesen Umständen halte ich sämtliche Vorabentscheidungsfragen des vorlegenden Gerichts für zulässig. B. Zur Beantwortung der Vorlagefragen
41 Da das vorlegende Gericht der Ansicht ist, dass der tatsächliche Rahmen, in den sich der Ausgangsrechtsstreit einfügt, eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung der Richtlinie 93/13 aufwirft, hat es beschlossen, eine Reihe von Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, die thematisch verschiedene Aspekte dieser Richtlinie betreffen, die sich wie folgt gliedern lassen: – der Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 (erste Frage); – die Ausweitung des Anwendungsbereichs im Verhältnis zu dem durch diese Richtlinie gewährten Mindestschutzniveau (zweite Frage) und die Modalitäten der Umsetzung der nationalen Rechtsvorschriften gemäß Art. 8 dieser Richtlinie (siebte und achte Frage); – die Behandlung von Vertragsklauseln, die den „Hauptgegenstand des Vertrages“ oder den „Preis bzw. [das] Entgelt“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie betreffen (dritte Frage); – das Erfordernis der „Transparenz“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 dieser Richtlinie (vierte Frage); – die Beurteilung des „erhebliche[n] und ungerechtfertigte[n] Missverhältnis[ses]“ im Rahmen der Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Klausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 (fünfte Frage); – die Folgen, die sich nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie aus der Einstufung einer Vertragsklausel als „missbräuchlich“ ergeben (sechste Frage); – die Anwendung der Bestimmungen der Charta im Rahmen der Beurteilung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen (neunte und zehnte Frage). 1. Zum Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 (erste Frage)
42 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Klauseln eines Vertrags, der zwischen einem Gewerbetreibenden, der im Bereich der Förderung der Entwicklung von Sportlern tätig ist, auf der einen und einem durch seine Eltern vertretenen Minderjährigen, der bei Abschluss des Vertrags noch keine berufliche Tätigkeit im Bereich des Sports ausübte, auf der anderen Seite abgeschlossen wurde, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fallen.
43 In diesem Zusammenhang sind C und seine Eltern, die lettische Regierung sowie die Kommission der Ansicht, dass ein solcher Vertrag in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie falle, während die Gesellschaft A sich dafür ausspricht, dies zu verneinen, und insoweit insbesondere geltend macht, dass der zukünftige Charakter einer beruflichen Tätigkeit nichts an der Natur des Vertrags ändere.
44 Zunächst ist einleitend darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 93/13 gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 die Angleichung der Vorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern bezweckt. Es handelt sich somit um einen horizontalen Rechtsakt, der ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten soll (
45 Ferner beruht das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem, wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (
46 Daraus folgt, dass die Richtlinie 93/13 zum einen darauf abzielt, Situationen zu regeln, in denen in Bezug auf die Vertragsklauseln eine Ungleichheit zwischen den Parteien herrscht, die auf einer Asymmetrie im Bereich der Information oder der technischen Fähigkeiten (
47 Anhand dieser von der Richtlinie 93/13 verfolgten Ziele ist zu prüfen, ob der streitige Vertrag in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.
48 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 93/13, wie aus ihrem Art. 1 Abs. 1 und ihrem Art. 3 Abs. 1 hervorgeht, auf Klauseln in „Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern“ anwendbar ist, „die nicht im [E]inzelnen ausgehandelt wurde[n]“. Nach dem zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie sollten die einheitlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln für „alle Verträge“ zwischen „Gewerbetreibenden“ und „Verbrauchern“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b und c dieser Richtlinie gelten (
49 Im vorliegenden Fall stelle ich zum einen fest, dass aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte zwar hervorgeht, dass der streitige Vertrag ein „Mustervertrag“ war, der mit Hilfe eines vorgefertigten Formulars erstellt und von zahlreichen anderen jungen Sportlern unterzeichnet wurde, dass die Gesellschaft A jedoch geltend macht, dass die streitige Klausel im Einzelnen ausgehandelt worden sei (
50 Zum anderen steht fest, dass der streitige Vertrag von der Gesellschaft A unterzeichnet wurde, die als „Gewerbetreibender“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie handelte. Unter diesen Umständen ist die erste Frage dahin zu verstehen, dass das vorlegende Gericht im Wesentlichen erstens wissen möchte, ob eine natürliche Person wie C, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitigen Vertrags keine berufliche Tätigkeit in der betreffenden Sportart ausübte, später aber Berufssportler wurde, im Rahmen dieses Vertrags als „Verbraucher“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 anzusehen ist, so dass dieser Vertrag in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt (a), und zweitens, ob der eigentliche Gegenstand des Vertrags, der nach Ansicht der Gesellschaft A als „zur Kategorie der Förderverträge für ‚Nachwuchssportler‘ gehörig“ anzusehen ist, eine Ausnahme vom sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 darstellen kann und somit die Nichtanwendung ihrer Bestimmungen rechtfertigt (b). a) Zum persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13
51 Was erstens den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 und insbesondere den Begriff „Verbraucher“ betrifft, weise ich darauf hin, dass nach Art. 2 Buchst. b dieser Richtlinie ein „Verbraucher“„eine natürliche Person [ist], die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“. Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie enthält eine weit gefasste Definition des Begriffs „Gewerbetreibender“, wonach als „Gewerbetreibender“„eine natürliche oder juristische Person [einzustufen ist], die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, auch wenn diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist“.
52 Daraus folgt, dass die Richtlinie 93/13 die Verträge, auf die sie anwendbar ist, nicht unter Bezugnahme auf die Identität der Parteien des Rechtsstreits, sondern unter Bezugnahme auf die Eigenschaft der Vertragspartner definiert, d. h. abhängig davon, ob sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit handelten oder nicht (schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (
53 Folglich muss die Beurteilung, ob eine Person als „Verbraucher“ gilt, im Einzelfall im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag unter Berücksichtigung der Art und des Zwecks des betreffenden Vertrags und der Tatsache beurteilt werden, dass die Richtlinie 93/13 darauf abzielt, den Verbraucher als die in der Regel schwächere Partei zu schützen (
54 Zugleich ist der Begriff „Verbraucher“ objektiv und spiegelt die im Allgemeinen schwächere Position des Verbrauchers im Vergleich zu einem Gewerbetreibenden wider. Der objektive Charakter bedeutet, dass dieser Begriff unabhängig von den konkreten Kenntnissen und Informationen ist, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt (
55 Im vorliegenden Fall steht vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht fest, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitigen Vertrags die Karriere von C noch nicht begonnen hatte, da er bei keinem Profiverein beschäftigt war. Grundsätzlich besteht aber eine Ungleichheit zwischen der Gesellschaft A und C aufgrund der Asymmetrie im Bereich der Informationen und technischen Fähigkeiten zwischen diesen Parteien. Eine solche Gesellschaft verfügt nämlich in der Regel über eine dauerhafte Organisation, eine auf die Materie spezialisierte Rechtsabteilung und technische Fähigkeiten, über die ein junger Sportler, der zu privaten Zwecken handelt und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kein Profi ist, nicht unbedingt verfügt, wenn er beiläufig mit einem solchen Vertrag konfrontiert wird. Es erscheint daher legitim, zu vermuten, dass sich C, insbesondere angesichts seiner Minderjährigkeit, der Gesellschaft A gegenüber objektiv in einer schwächeren Position befand. Zum einen verfügte C in Bezug auf die verschiedenen Dienstleistungen, die der streitige Vertrag vorsah, nicht über denselben Kenntnisstand wie diese Gesellschaft, und zum anderen hatte er eine schwache Verhandlungsposition, vor allem weil die Gesellschaft A zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses offenbar das einzige Unternehmen war, das diese Art von Dienstleistungen für die sportliche Entwicklung in Lettland anbot (
56 Aus der Gesamtheit der in der vorstehenden Nummer erwähnten Gesichtspunkte ergibt sich, dass C zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitigen Vertrags grundsätzlich als „Verbraucher“ im Sinne der Richtlinie 93/13 gehandelt haben dürfte und dass daher die Bestimmungen dieser Richtlinie auf diesen Vertrag Anwendung finden sollten.
57 Diese Schlussfolgerung kann meines Erachtens nicht durch den Umstand entkräftet werden, dass sich die Eigenschaft des betreffenden Sportlers als „Verbraucher“ nach dem Abschluss dieses Vertrags veränderte, als er eine im Sinne von Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie „berufliche“ Tätigkeit als Sportler aufnahm. Wie das vorlegende Gericht bin ich der Ansicht, dass diese Entwicklung im spezifischen Kontext des Verbraucherrechts keinen Aspekt darstellt, der für die Beurteilung der Art des zwischen den beiden Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses relevant ist. Im Gegensatz zu den Fällen, in denen es um die Anwendung der Rechtsvorschriften über die Bestimmung der Zuständigkeit geht (
58 Zum einen wird nämlich gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 „die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel … unter Berücksichtigung der Art der … Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, [und] aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände … zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt“ (
59 Zum anderen steht diese Auslegung auch mit dem von der Richtlinie 93/13 verfolgten Ziel im Einklang, weil der Vertrag gerade zum Zeitpunkt seines Abschlusses, der mit der möglichen ungünstigen Position des Verbrauchers gegenüber dem Gewerbetreibenden zusammenfällt, auch langfristig nachteilige Folgen für den Verbraucher haben kann. b) Zum sachlichen Geltungsbereich der Richtlinie 93/13
60 Was zweitens den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 und insbesondere die Frage betrifft, ob ein Fördervertrag mit einem „Nachwuchssportler“ von diesem Anwendungsbereich ausgenommen werden kann, weise ich darauf hin, dass diese Richtlinie für „alle Verträge“ gilt, die zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern in allen Wirtschaftszweigen geschlossen werden (
61 Zum einen nimmt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 „Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft – insbesondere im Verkehrsbereich – Vertragsparteien sind“, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie aus. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass insbesondere in Anbetracht des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels des Schutzes der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln in mit Gewerbetreibenden geschlossenen Verträgen die in Art. 1 Abs.2 dieser Richtlinie vorgesehene Ausnahme eng auszulegen ist, um die praktische Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten (
62 Zum anderen fügt der zehnte Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 hinzu, dass „[von] dieser Richtlinie … insbesondere Arbeitsverträge sowie Verträge auf dem Gebiet des Erb‑, Familien- und Gesellschaftsrechts [ausgenommen sind]“. Wie bei dem in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausschluss beruht die ratio legis des Ausschlusses dieser Art von Verträgen auf dem Umstand, dass die jeweilige lex specialis, die für derartige Verträge gilt, mögliche Asymmetrien zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien beseitigen kann.
63 Im vorliegenden Fall macht die Gesellschaft A geltend, dass der streitige Vertrag unter die nationale Regelung über Förderverträge mit „Nachwuchssportlern“ falle und daher die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 nicht anwendbar seien. In Anbetracht dessen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, den Inhalt dieser Regelung zu prüfen, um festzustellen, ob die Klauseln dieses Vertrags bindende Vorschriften widerspiegeln, die im vorliegenden Fall anwendbar wären und es auf abstrakte Weise ermöglichen würden, ein etwa bestehendes Ungleichgewicht zwischen den „Nachwuchssportlern“ und den Gewerbetreibenden zu beseitigen, so dass bestimmte Klauseln, insbesondere die streitige Klausel des in Rede stehenden Vertrags, die die Vergütung betrifft, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden können. Dabei wird dieses Gericht jedoch Folgendes zu berücksichtigen haben: Erstens sollte eine solche Ausnahme von der Anwendung der Richtlinie 93/13 meines Erachtens eng ausgelegt werden (
64 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich vor, auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass ein Vertrag über Dienstleistungen zur Förderung der sportlichen Entwicklung und Karriere, der zwischen einem Gewerbetreibenden, der seine Tätigkeit im Bereich des Trainings und der Entwicklung von Sportlern ausübt, und einem durch seine Eltern vertretenen Minderjährigen geschlossen wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht im Sportbereich beschäftigt war, grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, sofern die anderen in dieser Richtlinie festgelegten Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. 2. Zur Ausweitung des durch die Richtlinie 93/13 gewährten Mindestschutzniveaus (zweite Frage)
65 Mit seiner zweiten Frage, die für den Fall gestellt wird, dass die erste Frage verneint wird, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 93/13 einer ausschließlich im Wege richterlicher Auslegung vorgenommenen Ausweitung ihres Anwendungsbereichs entgegensteht, die zur Folge hätte, dass ihre Bestimmungen auf Verträge angewandt werden könnten, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.
66 In Anbetracht der von mir vorgeschlagenen Antwort auf die erste Frage halte ich eine Prüfung der zweiten Frage nicht für erforderlich.
67 Der Vollständigkeit halber sei jedenfalls darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 93/13, wie aus der von mir vorgeschlagenen Antwort auf die erste Frage hervorgeht, nur Verträge zwischen einem „Gewerbetreibenden“ und einem „Verbraucher“ betrifft und daher im Umkehrschluss nicht für Verträge gilt, an denen kein Verbraucher beteiligt ist. Da es sich jedoch um eine Teil- und Mindestharmonisierung handelt, sind die Mitgliedstaaten durch nichts gehindert, den Anwendungsbereich der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 93/13 auf andere Verträge auszudehnen, wie z. B. auf Verträge, die zwischen zwei „Verbrauchern“ oder umgekehrt zwischen zwei „Gewerbetreibenden“ geschlossen werden ( 3. Zur Anwendung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 (dritte Frage)
68 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine Vertragsklausel, die u. a. die Höhe des Entgelts für die im streitigen Vertrag vorgesehene Dienstleistung festlegt, in den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 fällt, wenn diese Bestimmung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht in das nationale Recht umgesetzt worden war (
69 Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 „[d]ie Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, [betrifft,] sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind“, d. h. mit anderen Worten, sofern die Klauseln dem Transparenzgebot dieser Richtlinie genügen. Wie der Gerichtshof festgestellt hat, sind die in dieser Bestimmung genannten Klauseln, die zu dem von der Richtlinie geregelten Gebiet gehören, der Beurteilung in Bezug auf ihre Missbräuchlichkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie nur entzogen, wenn das zuständige nationale Gericht nach einer Einzelfallbeurteilung zu der Auffassung gelangen sollte, dass sie vom Gewerbetreibenden klar und verständlich abgefasst wurden (
70 Diese Bestimmung zielt daher nur darauf ab, die Modalitäten und den Umfang der Inhaltskontrolle der nicht einzeln ausgehandelten Vertragsklauseln festzulegen, die die Hauptleistungen von Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher bezeichnen (
71 Was als Zweites die Umsetzung dieser Bestimmung in nationales Recht betrifft, hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Mitgliedstaat durch nichts gehindert ist, auf dem gesamten durch diese Richtlinie, einschließlich ihres Art. 4 Abs. 2, geregelten Gebiet strengere Regeln als die in der Richtlinie selbst vorgesehenen, zu erlassen oder beizubehalten, sofern sie auf einen besseren Schutz der Verbraucher abzielen (
72 Daraus folgt, dass im Fall unterbliebener Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ein nationales Gericht im Rahmen eines Rechtsstreits betreffend einen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag die Missbräuchlichkeit einer nicht individuell ausgehandelten Klausel, die insbesondere den Hauptgegenstand des Vertrags oder die Angemessenheit des Preises bzw. des Entgelts betrifft, unter allen Umständen und selbst in den Fällen beurteilen darf, in denen diese Klausel durch den Gewerbetreibenden klar und verständlich vorformuliert wurde (
73 Da im vorliegenden Fall der streitige Vertrag im Lauf des Jahres 2009 geschlossen wurde und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 erst im Lauf des Jahres 2014 in lettisches Recht umgesetzt wurde, müsste ein nationales Gericht wie das vorlegende Gericht daher jedenfalls in der Lage sein, die Missbräuchlichkeit einer Klausel dieses Vertrags unabhängig davon zu beurteilen, ob diese Klausel den Gegenstand des Vertrags oder das angemessene Verhältnis zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt einerseits und den als Gegenleistung zu erbringenden Dienstleistungen bzw. Gütern andererseits betrifft, und zwar auch dann, wenn der Gewerbetreibende sie klar und verständlich vorformuliert hat (
74 In Anbetracht dessen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass ein nationales Gericht, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitigen Vertrags Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 nicht in nationales Recht umgesetzt war, jedenfalls in der Lage sein muss, die Missbräuchlichkeit einer bestimmten Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 dieser Richtlinie zu beurteilen, unabhängig davon, ob diese Klausel den Hauptgegenstand des Vertrags oder das angemessene Verhältnis zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt einerseits und den als Gegenleistung zu erbringenden Dienstleistungen bzw. Gütern andererseits betrifft, und zwar auch dann, wenn der Gewerbetreibende sie klar und verständlich vorformuliert hat. 4. Zum Erfordernis der „Transparenz“ im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 93/13 (vierte Frage)
75 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Vertragsklausel wie die im Ausgangsverfahren streitige, die vorsieht, dass sich ein Sportler verpflichtet, für die Erbringung von Dienstleistungen zur Förderung der sportlichen Entwicklung und Karriere ein Entgelt in Höhe von 10 % seiner in den folgenden 15 Jahren erzielten Einnahmen zu zahlen, als „klar und verständlich“ im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 93/13 abgefasst anzusehen ist.
76 Konkret geht es bei dieser Frage um den Umfang und die Art der Transparenz, die eine als nicht missbräuchlich anzusehende Klausel kennzeichnen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 5 der Richtlinie 93/13 zum einen in Verträgen, bei denen alle oder einige der dem Verbraucher unterbreiteten Klauseln schriftlich niedergelegt sind, diese Klauseln stets klar und verständlich abgefasst sein müssen und zum anderen bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel die für den Verbraucher günstigste Auslegung gilt.
77 Zum Erfordernis der Transparenz von Vertragsklauseln, wie es sich aus Art. 5 oder aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ergibt, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass dieses Erfordernis nicht auf die bloße Verständlichkeit der Vertragsklauseln in formeller und grammatikalischer Hinsicht beschränkt werden kann. Da das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden u. a. einen geringeren Informationsstand besitzt, muss das durch diese Richtlinie aufgestellte Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung von Vertragsklauseln vielmehr umfassend verstanden werden (
78 Dieses Transparenzgebot verlangt somit nicht nur, dass eine Klausel für den betroffenen Verbraucher in formeller und grammatikalischer Hinsicht verständlich ist (
79 Somit ist das Erfordernis, dass eine Vertragsklausel klar und verständlich abgefasst sein muss, so zu verstehen, dass der Vertrag auch die konkrete Funktionsweise des Verfahrens, auf das die betreffende Klausel Bezug nimmt, und gegebenenfalls das Verhältnis zwischen diesem und dem durch andere Klauseln vorgeschriebenen Verfahren in transparenter Weise darstellen muss, damit der betroffene Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen (
80 Im vorliegenden Fall stellt das vorlegende Gericht fest, dass C zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitigen Vertrags in Bezug auf den Wert der erbrachten Dienstleistung und den als Gegenleistung zu zahlenden Betrag nicht über eine Gesamtheit von Informationen verfügte, anhand deren er die wirtschaftlichen Folgen hätte abschätzen können, die sich daraus möglicherweise für ihn ergeben konnten. Zwar ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs, eine solche Bewertung vorzunehmen, doch scheinen mir die folgenden Elemente für die Beurteilung der Transparenz der betreffenden Klausel relevant zu sein.
81 Erstens steht meines Erachtens fest, dass die streitige Klausel über das Entgelt für einen „Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist“ (
82 Da es zweitens objektiv unmöglich war, die genaue Höhe des Entgelts vorherzusehen, weil dieses von der Höhe der von C künftig erzielten Einnahmen abhängt, muss das Transparenzgebot im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs anhand der Informationen beurteilt werden, die dem Gewerbetreibenden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Verbraucher zur Verfügung standen. Von einem Gewerbetreibenden kann daher nicht verlangt werden, dass er den Verbraucher über die endgültigen finanziellen Folgen der von diesem eingegangenen Verpflichtung informiert, die von unvorhersehbaren zukünftigen Ereignissen abhängen, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat (
83 Drittens hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Informationen, die der Gewerbetreibende vor Vertragsabschluss zu erteilen hat, den Verbraucher in die Lage versetzen müssen, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis zum einen des Umstands, dass solche Ereignisse eintreten können, und zum anderen der Folgen, die solche Ereignisse während der Dauer der Erbringung der betreffenden Rechtsdienstleistungen haben können, zu treffen (
84 Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 5 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass das Erfordernis, dass Vertragsklauseln „klar und verständlich“ abgefasst sein müssen, einem Unternehmen, das Dienstleistungen zur Förderung der sportlichen Entwicklung und Karriere anbietet, auferlegt, einem jungen Sportler ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen, damit er eine fundierte Entscheidung treffen kann, die sich auf genaue Angaben stützt, so dass die Vertragsklausel nicht in formeller und grammatikalischer Hinsicht verständlich sein muss, sondern den Verbraucher auch in die Lage versetzen muss, zum einen die erheblichen finanziellen Folgen, zu denen diese Klausel unter dem Gesichtspunkt seiner finanziellen Verpflichtungen führen könnte, in ihrer Gesamtheit zu erfassen und zum anderen ihre Angemessenheit im Verhältnis zum Gesamtwert der von diesem Unternehmen angebotenen Dienstleistungen zu bewerten. 5. Zur Missbräuchlichkeit der Entgeltklausel im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 (fünfte Frage)
85 Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die streitige Klausel zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verursacht, weil sie keine Verbindung zwischen dem Wert der erbrachten Dienstleistung und den dem Verbraucher entstehenden Kosten herstellt. Diese Frage zielt mithin darauf ab, die Missbräuchlichkeit der streitigen Klausel und insbesondere die Vereinbarkeit der im streitigen Vertrag festgelegten Berechnung des Entgelts mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 zu beurteilen.
86 Zunächst erscheint es mir sinnvoll, einige Klarstellungen zur Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit der streitigen Klausel zu geben.
87 Zum einen ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass diese Klausel sowohl im Hinblick auf den „Hauptgegenstand des Vertrages“ (
88 Zum anderen ist klarzustellen, dass sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs insoweit auf die Auslegung der Begriffe der Richtlinie 93/13 sowie auf die Kriterien erstreckt, die das nationale Gericht bei der Prüfung einer Vertragsklausel im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Richtlinie anwenden kann oder muss, wobei es Sache des nationalen Gerichts ist, unter Berücksichtigung dieser Kriterien über die konkrete Bewertung einer bestimmten Vertragsklausel anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses zu beachten hat (
89 Nach diesen Klarstellungen ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, als missbräuchlich anzusehen ist, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner aus diesem Vertrag verursacht. Daraus folgt, dass das nationale Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der Rechtssache zunächst zu prüfen hat, ob ein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben vorliegt, und dann, ob zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 besteht (
90 Was zum einen das Gebot von „Treu und Glauben“ betrifft, präzisiert der 16. Erwägungsgrund dieser Richtlinie u. a., dass diesem Gebot „durch den Gewerbetreibenden Genüge getan werden [kann], indem er sich gegenüber der anderen Partei, deren berechtigten Interessen er Rechnung tragen muss, loyal und billig verhält“, und dass es dem nationalen Gericht obliegt, „besonders zu berücksichtigen, welches Kräfteverhältnis zwischen den Verhandlungspositionen der Parteien bestand, ob auf den Verbraucher in irgendeiner Weise eingewirkt wurde, seine Zustimmung zu der Klausel zu geben, und ob die Güter oder Dienstleistungen auf eine Sonderbestellung des Verbrauchers hin verkauft bzw. erbracht wurden“ (
91 Was zum anderen die Voraussetzung eines „erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses“ der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner betrifft, auf die sich die fünfte Vorlagefrage speziell bezieht, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass insbesondere diejenigen Vorschriften zu berücksichtigen sind, die im nationalen Recht anwendbar sind, wenn die Parteien in diesem Punkt keine Vereinbarung getroffen haben, um zu bewerten, ob – und gegebenenfalls inwieweit – der Vertrag für den Verbraucher eine weniger günstige Rechtslage schafft, als sie das geltende nationale Recht vorsieht (
92 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Nrn. 89 bis 91 der vorliegenden Schlussanträge zu beurteilen, nachdem es die zum Sachverhalt dieser Rechtssache und zum nationalen rechtlichen Rahmen gehörenden Gesichtspunkte geprüft hat.
93 Im vorliegenden Fall wird das vorlegende Gericht, wie sich aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte ergibt, zu prüfen haben, ob die nationalen Rechtsvorschriften über Verträge mit „Nachwuchssportlern“ keine Bestimmungen über das Entgelt enthalten, von denen der streitige Vertrag abweicht. In Ermangelung solcher Rechtsvorschriften ist es Sache dieses Gerichts, die loyalen und billigen Marktpraktiken in Bezug auf das Entgelt für die betreffenden Dienstleistungen im Sportbereich heranzuziehen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags üblich waren. Darüber hinaus wird dieses Gericht gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 die Art der Dienstleistungen, die Gegenstand dieses Vertrags sind, zu berücksichtigen und zu prüfen haben, ob ein gegebenenfalls fehlender Zusammenhang zwischen dem Wert der von der Gesellschaft A erbrachten Dienstleistung und dem von C hierfür zu zahlenden Entgelt der streitigen Klausel einen missbräuchlichen Charakter verleihen kann.
94 In dieser Hinsicht wird das vorlegende Gericht meines Erachtens im Rahmen der Beurteilung eines möglicherweise vorliegenden erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien die Frage berücksichtigen müssen, ob der Dienstleistungserbringer nachweisen kann, dass das Entgelt in Höhe von 10 % aller von C während der Laufzeit des streitigen Vertrags erzielten Einnahmen tatsächlich an die von der Gesellschaft A erbrachten Dienstleistungen geknüpft war und ob ein solches Entgelt dem Marktwert in dem betreffenden Sportsektor entspricht. Ein krasses Missverhältnis zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem gezahlten Preis kann meines Erachtens selbst dann nicht hingenommen werden, wenn es nach nationalem Recht zulässig oder nicht ausdrücklich verboten wäre (
95 Insoweit halte ich es jedoch für wichtig, dass das vorlegende Gericht die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigt, die dafür sprechen, dass kein „erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis“ vorliegt: i) den Umstand, dass ein solches Entgelt nur unter der Voraussetzung fällig wird, dass diese Einnahmen mindestens 1500 Euro pro Monat betragen; ii) den Umstand, dass C sich nach dem streitigen Vertrag hätte entscheiden können, diesen einseitig zu beenden, ohne eine Entschädigung zahlen zu müssen, wenn er u. a. beschlossen hätte, seine berufliche Laufbahn nicht fortzusetzen (
96 Schließlich wird dieses Gericht aber auch die Gesichtspunkte berücksichtigen müssen, die für das Vorliegen eines Missverhältnisses sprechen, insbesondere den Umstand, dass der streitige Vertrag offenbar keine Klausel enthielt, die für die Parteien die Möglichkeit vorsah, eine Verringerung der Verpflichtungen des jungen Sportlers oder der Laufzeit dieses Vertrags zu vereinbaren, z. B., sobald der junge Sportler volljährig wird oder in Abhängigkeit vom Umfang und der Dauer der erhaltenen Dienstleistungen, da eine solche Klausel normalerweise geboten ist, um den Interessen des jungen Sportlers Rechnung zu tragen.
97 Nach alledem ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass es für die Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit einer Klausel, die in einem Vertrag über Dienstleistungen zur Förderung der sportlichen Entwicklung und Karriere enthalten ist und vorsieht, dass sich der als Verbraucher handelnde junge Sportler verpflichtet, für die Erbringung dieser Dienstleistungen ein Entgelt in Höhe von 10 % der Einnahmen zu zahlen, die er, sofern er Berufssportler wird, in den nächsten 15 Jahren erzielen wird, von Bedeutung ist, ob ein Verstoß gegen das Gebot von „Treu und Glauben“ und ein „erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis“ zum Nachteil des Verbrauchers vorliegen, wobei klarzustellen ist, dass insbesondere das Vorhandensein von Vorschriften zu berücksichtigen ist, die im nationalen Recht anwendbar sind, wenn die Parteien in diesem Punkt keine Vereinbarung getroffen haben, um zu bewerten, ob – und gegebenenfalls inwieweit – der Vertrag für den Verbraucher eine weniger günstige Rechtslage schafft, als sie das geltende nationale Recht vorsieht, und dass, falls solche Vorschriften nicht bestehen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im betreffenden Sportbereich in Bezug auf das Entgelt herrschenden Marktpraktiken, sofern diese loyal und billig sind, sowie die Art der Güter oder Dienstleistungen zu berücksichtigen sind, die Gegenstand des Vertrags sind, wobei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses alle Umstände, die diesen begleiten, sowie alle anderen Klauseln desselben Vertrags oder eines anderen Vertrags, von dem die Klausel abhängt, heranzuziehen sind, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob das geforderte Entgelt dem Marktwert in dem betreffenden Sportsektor entspricht, und zwar insbesondere in Anbetracht des Risikos, das für den Gewerbetreibenden darin besteht, dass er keine Gewähr dafür hat, ein Entgelt zu erhalten, wenn der junge Sportler nicht Berufssportler wird. 6. Zur Unverbindlichkeit einer missbräuchlichen Klausel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 (sechste Frage)
98 Mit seiner sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 das nationale Gericht im Fall der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie 93/13 daran hindert, den vom Verbraucher zu zahlenden Betrag auf die Höhe der Kosten herabzusetzen, die dem gewerblichen Dienstleistungserbringer im Rahmen der Erfüllung des Vertrags tatsächlich entstanden sind.
99 Daraus folgt, dass sich die sechste Frage auf die Befugnis des vorlegenden Gerichts bezieht, eine Klausel zu überprüfen oder abzuändern, wenn es diese für missbräuchlich hält.
100 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, unter den im jeweiligen nationalen Recht festgelegten Bedingungen für den Verbraucher unverbindlich sind. Diese Bestimmung sieht auch vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.
101 Wie das Gericht wiederholt ausgeführt hat, handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (
102 So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen ist, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann (
103 In dieser Hinsicht folgt daraus erstens, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich Restitutionswirkung entfaltet. Ohne diese Restitutionswirkung könnte nämlich der Abschreckungseffekt in Frage gestellt werden, der sich nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 an die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit Verbrauchern geschlossen hat, knüpfen soll (
104 Zweitens hat der Gerichtshof in Bezug auf die Möglichkeit der Abänderung oder Überprüfung einer missbräuchlichen Klausel festgestellt, dass das nationale Gericht nicht befugt ist, den Inhalt missbräuchlicher Klauseln abzuändern oder zu überprüfen, da es sonst dazu beitragen würde, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben (
105 Sollte ein nationales Gericht feststellen, dass die in Rede stehende Vertragsklausel missbräuchlich ist, wäre die ihm eingeräumte Befugnis, diese Klausel zu überprüfen oder abzuändern, daher nach meiner Auffassung nicht mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vereinbar. Die einzige Möglichkeit, die diesem Gericht zur Verfügung steht, besteht darin, die missbräuchliche Klausel für nichtig zu erklären, um anschließend zu prüfen, ob der Vertrag nach den Regeln des nationalen Rechts aus rechtlicher Sicht ohne diese missbräuchliche Klausel aufrechterhalten werden kann, was nach einem objektiven Ansatz zu prüfen ist (
106 Nach alledem schlage ich vor, auf die sechste Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel grundsätzlich als von Anfang an nicht existent angesehen werden muss, so dass sie keine Wirkung gegenüber dem Verbraucher entfalten kann, der in die rechtliche und tatsächliche Lage versetzt werden sollte, in der er sich ohne diese Klausel befunden hätte, ohne dass ihm das nationale Gericht die Zahlung irgendeines Betrags als Entgelt auferlegen kann, das in der für missbräuchlich erklärten Klausel vorgesehen ist, unabhängig davon, ob dieser Betrag auf die Höhe der Kosten, die dem gewerblichen Dienstleistungserbringer im Rahmen der Vertragserfüllung tatsächlich entstanden sind, herabgesetzt wird oder nicht. 7. Zur Tragweite der Art. 8 und 8a der Richtlinie 93/13 (siebte und achte Frage)
107 Mit seiner siebten und seiner achten Frage, die ich zusammen zu prüfen vorschlage, möchte das vorlegende Gericht für den Fall, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 anwendbar ist, im Wesentlichen wissen, ob das nationale Gericht, wenn es feststellt, dass die Höhe des Entgelts in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem vom Dienstleistungserbringer geleisteten Beitrag steht, diese Vertragsklausel ausschließlich auf der Grundlage der Bestimmungen des nationalen Rechts für missbräuchlich erklären kann (siebte Frage) und, wenn ja, ob dieses Gericht, sofern es sich um einen Vertrag handelt, der vor dem Inkrafttreten von Art. 8a dieser Richtlinie geschlossen wurde, ausschließlich die Informationen über die von dem Mitgliedstaat gemäß Art. 8 dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zu berücksichtigen hat, wenn dieser Mitgliedstaat angegeben hat, dass seine Rechtsvorschriften nicht über die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestvorschriften hinausgehen (achte Frage).
108 Da diese beiden Fragen, die eng miteinander verbunden sind, für den Fall gestellt worden sind, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ein nationales Gericht daran hindert, die etwaige Missbräuchlichkeit einer Klausel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu beurteilen, dieses Gericht aber in Anbetracht der vorgeschlagenen Antwort auf die dritte Frage hierzu in der Lage sein muss, wenn Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in nationales Recht umgesetzt war, brauchen diese beiden Fragen meines Erachtens nicht beantwortet zu werden.
109 Der Vollständigkeit halber weise ich jedenfalls zum einen, was die siebte Frage betrifft, darauf hin, dass die Richtlinie 93/13, wie in Nr. 67 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, eine Mindestharmonisierung darstellt und dass die Mitgliedstaaten daher nach Art. 8 dieser Richtlinie ein höheres Schutzniveau als das in dieser Richtlinie vorgesehene gewährleisten können, sofern dies mit den von dieser Richtlinie verfolgten Zielen vereinbar ist. Mit anderen Worten können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Art. 8 dieser Richtlinie Vorschriften erlassen, die das Spektrum der Arten von Vertragsklauseln, deren Missbräuchlichkeit beurteilt werden kann, erweitern, indem sie es auf andere Vertragsklauseln ausdehnen, wie insbesondere solche, die den Hauptgegenstand des Vertrags oder das angemessene Verhältnis zwischen Qualität und Preis regeln, auch wenn diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind (
110 Zum anderen ist in Bezug auf die achte Frage darauf hinzuweisen, dass Art. 8a der Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten, die Vorschriften nach Art. 8 dieser Richtlinie erlassen, verpflichtet, die Kommission hiervon sowie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis zu setzen, insbesondere wenn diese Vorschriften die Missbräuchlichkeitsprüfung auf individuell ausgehandelte Vertragsklauseln oder auf Klauseln ausdehnen, die die Angemessenheit des Preises oder des Entgelts betreffen, oder Listen von Vertragsklauseln enthalten, die als missbräuchlich gelten. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen hat die Republik Lettland keine Maßnahmen gemäß Art. 8a der Richtlinie 93/13 mitgeteilt, die über die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestvorschriften hinausgehen. Dies beeinträchtigt jedoch in keiner Weise die Möglichkeit, nationale Rechtsvorschriften anzuwenden, die auf eine Verbesserung des Verbraucherschutzes abzielen, da Art. 8a dieser Richtlinie keine Rechtsfolgen für den Fall vorsieht, dass ein Mitgliedstaat seine Rechtsvorschriften nicht mitgeteilt hat. Der Umstand, dass eine solche nationale Maßnahme nicht mitgeteilt wurde, bedeutet mit anderen Worten nicht, dass sie in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht angewendet werden kann. Die Richtlinie 93/13 macht die Mitteilung der nach ihrem Art. 8a erlassenen Vorschriften nämlich nicht zu einer notwendigen Voraussetzung für deren Gültigkeit und Bindungswirkung. Daher lässt sich aus dem Fehlen der Mitteilung eines Mitgliedstaats nicht ableiten, dass die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats nicht in Kraft getreten oder nicht verbindlich seien. 8. Zur Anwendung von Art. 17 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 der Charta (neunte und zehnte Frage)
111 Mit seiner neunten Frage möchte das vorlegende Gericht für den Fall, dass die erste oder die zweite Frage bejaht wird, im Wesentlichen geklärt wissen, welche Auswirkungen Art. 17 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 der Charta auf den vorliegenden Fall haben, und zwar in Anbetracht des Umstands, dass erstens der streitige Vertrag C für eine Dauer von 15 Jahren gebunden hat und erhebliche finanzielle Auswirkungen haben konnte, und dass zweitens C zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses minderjährig war. Die zehnte Frage betrifft im Wesentlichen dieselben Aspekte wie die neunte Frage und wird hilfsweise zu dieser gestellt, d. h. für den Fall, dass die erste oder die zweite Frage verneint wird. Angesichts der von mir vorgeschlagenen Antwort auf die erste Frage ist es nicht erforderlich, die zehnte Frage zu beantworten.
112 Mit diesen beiden Fragen möchte das vorlegende Gericht folglich zum einen wissen, ob ein Vertrag wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossen wurde, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses minderjährig war, in Anbetracht der darin vorgesehenen Dauer und der Höhe des Entgelts gegen das „Wohl“ des Kindes im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Charta sowie gegen das in Art. 17 der Charta verankerte Eigentumsrecht verstößt, und zum anderen, ob dieser Umstand im Hinblick auf die Richtlinie 93/13 einen Einfluss auf die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel haben kann.
113 Zunächst halte ich es für sachdienlich, darauf hinzuweisen, dass, wenn der Gerichtshof, wie ich in meiner Antwort auf die erste Frage vorschlage, die Richtlinie 93/13 im Ausgangsverfahren für anwendbar hält, dies auch für die Charta gilt. Nach Art. 51 Abs. 1 der Charta finden deren Bestimmungen nämlich insbesondere Anwendung, wenn die Mitgliedstaaten das Recht der Union durchführen. Folglich sind die in der Charta verankerten Grundrechte, einschließlich der dort in Art. 17 (Eigentumsrecht) und in Art. 24 (Rechte des Kindes) vorgesehenen, zu beachten.
114 Was zum einen das Eigentumsrecht betrifft, hat der Gerichtshof meines Wissens bislang nicht entschieden, dass Art. 17 Abs. 1 der Charta, der das Eigentumsrecht in allgemeiner Form regelt, irgendeine spezifische Bedeutung für die Anwendung der Richtlinie 93/13 hat. Das erscheint mir völlig logisch und kohärent.
115 Was zum anderen die Rechte des Kindes betrifft, bestimmt Art. 24 Abs. 2 der Charta, dass „[b]ei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen … das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein [muss]“. Obwohl diese Bestimmung meines Wissens noch nie vom Gerichtshof im Rahmen der Auslegung der Richtlinie 93/13 ausgelegt wurde, ist sie weit gefasst und sollte meines Erachtens auf Handlungen wie den streitigen Vertrag, die weitreichende Folgen für den betroffenen Minderjährigen nach sich ziehen können, anwendbar sein (
116 Da sich dieser Ausdruck auf „ein Grundprinzip der Rechtsauslegung“ bezieht, bin ich der Ansicht, dass diese Vorschrift für die Auslegung und die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 93/13 relevant sein könnte, wenn der betroffene Verbraucher, wie im vorliegenden Fall, zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitigen Vertrags minderjährig war.
117 Es ist allerdings festzustellen, dass die Richtlinie 93/13 das Alter der Verbraucher und erst recht ihre Minderjährigkeit nicht erwähnt. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken enthält jedoch eine spezielle Bestimmung zu Geschäftspraktiken, die sich an eine „eindeutig identifizierbare Gruppe von Verbrauchern …, die … besonders schutzbedürftig sind“, richten. Zu den Faktoren, die diese Schutzbedürftigkeit bestimmen, zählt insbesondere das Alter des Verbrauchers. Die letztgenannte Richtlinie sieht daher vor, dass, wenn eine solche Gruppe angesprochen wird, die betreffende Geschäftspraxis aus der „Sicht eines Durchschnittsmitglieds dieser Gruppe“ beurteilt werden muss (
118 Wenn die Richtlinie 93/13 im Licht von Art. 24 Abs. 2 der Charta auszulegen ist, muss daher bei der Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel aus der Sicht eines „Durchschnittsverbraucher[s], der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist“, mutatis mutandis der Umstand berücksichtigt werden, dass der Verbraucher minderjährig und daher besonders schutzbedürftig war. Wie in Nr. 58 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, ist die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel nämlich gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 unter Berücksichtigung der Art der Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, und „aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände“, gegebenenfalls einschließlich der Minderjährigkeit des Verbrauchers, zu beurteilen.
119 Auch wenn die Minderjährigkeit des Verbrauchers im vorliegenden Fall ein Umstand sein kann, der zu berücksichtigen sein wird, sollte ebenfalls berücksichtigt werden, dass der Minderjährige zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitigen Vertrags durch seine Eltern vertreten wurde und dass dieser Vertrag knapp ein Jahr vor der Volljährigkeit von C unterzeichnet wurde.
120 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, auf die neunte Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht von Art. 24 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen sind, dass im Rahmen der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel der Umstand zu berücksichtigen ist, dass der betroffene Verbraucher, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses minderjährig war, einer besonders schutzbedürftigen Gruppe angehört, ohne jedoch andere Umstände außer Acht zu lassen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlagen, wie die Tatsache, dass der Minderjährige durch seine Eltern vertreten wurde, sowie der Reifegrad des Minderjährigen. V. Ergebnis
121 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen der Augstākā tiesa (Senāts) (Oberstes Gericht, Lettland) wie folgt zu antworten: 1. Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in der durch die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag über Dienstleistungen zur Förderung der sportlichen Entwicklung und Karriere, der zwischen einem Gewerbetreibenden, der seine Tätigkeit im Bereich des Trainings und der Entwicklung von Sportlern ausübt, und einem durch seine Eltern vertretenen Minderjährigen geschlossen wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht im Sportbereich beschäftigt war, grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, sofern die anderen in dieser Richtlinie festgelegten Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. 2. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 in der durch die Richtlinie 2011/83 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, wenn diese Bestimmung zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitigen Vertrags nicht in nationales Recht umgesetzt war, jedenfalls in der Lage sein muss, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 dieser Richtlinie zu beurteilen, unabhängig davon, ob diese Klausel den Hauptgegenstand des Vertrags oder das angemessene Verhältnis zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt einerseits und den als Gegenleistung zu erbringenden Dienstleistungen bzw. Gütern andererseits betrifft, und zwar auch dann, wenn der Gewerbetreibende sie klar und verständlich vorformuliert hat. 3. Art. 5 der Richtlinie 93/13 in der durch die Richtlinie 2011/83 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das Erfordernis, dass Vertragsklauseln „klar und verständlich“ abgefasst sein müssen, einem Unternehmen, das Dienstleistungen zur Förderung der sportlichen Entwicklung und Karriere anbietet, auferlegt, einem jungen Sportler ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen, damit er eine fundierte Entscheidung treffen kann, die sich auf genaue Angaben stützt, so dass die Vertragsklausel nicht nur in formeller und grammatikalischer Hinsicht verständlich sein muss, sondern den Verbraucher auch in die Lage versetzen muss, zum einen die erheblichen finanziellen Folgen, zu denen diese Klausel unter dem Gesichtspunkt seiner finanziellen Verpflichtungen führen könnte, in ihrer Gesamtheit zu erfassen und zum anderen ihre Angemessenheit im Verhältnis zum Gesamtwert der von diesem Unternehmen angebotenen Dienstleistungen zu bewerten. 4. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in der durch die Richtlinie 2011/83 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass es für die Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit einer Klausel, die in einem Vertrag über Dienstleistungen zur Förderung der sportlichen Entwicklung und Karriere enthalten ist und vorsieht, dass sich der als Verbraucher handelnde junge Sportler verpflichtet, für die Erbringung dieser Dienstleistungen ein Entgelt in Höhe von 10 % der Einnahmen zu zahlen, die er, sofern er Berufssportler wird, in den folgenden 15 Jahren erzielen wird, von Bedeutung ist, ob ein Verstoß gegen das Gebot von „Treu und Glauben“ und ein „erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis“ zum Nachteil des Verbrauchers vorliegen, wobei klarzustellen ist, dass insbesondere das Vorhandensein von Vorschriften zu berücksichtigen ist, die im nationalen Recht anwendbar sind, wenn die Parteien in diesem Punkt keine Vereinbarung getroffen haben, um zu bewerten, ob – und gegebenenfalls inwieweit – der Vertrag für den Verbraucher eine weniger günstige Rechtslage schafft, als sie das geltende nationale Recht vorsieht, und dass, falls solche Vorschriften nicht bestehen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im betreffenden Sportbereich in Bezug auf das Entgelt herrschenden Marktpraktiken, sofern diese loyal und billig sind, sowie die Art der Güter oder Dienstleistungen zu berücksichtigen sind, die Gegenstand des Vertrags sind, wobei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses alle Umstände, die diesen begleiten, sowie alle anderen Klauseln desselben Vertrags oder eines anderen Vertrags, von dem die Klausel abhängt, heranzuziehen sind, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob das geforderte Entgelt dem Marktwert in dem betreffenden Sportsektor entspricht, und zwar insbesondere in Anbetracht des Risikos, das für den Gewerbetreibenden darin besteht, dass er keine Gewähr dafür hat, ein Entgelt zu erhalten, wenn der junge Sportler nicht Berufssportler wird. 5. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in der durch die Richtlinie 2011/83 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel grundsätzlich als von Anfang an nicht existent angesehen werden muss, so dass sie keine Wirkung gegenüber dem Verbraucher entfalten kann, der in die rechtliche und tatsächliche Lage versetzt werden sollte, in der er sich ohne diese Klausel befunden hätte, ohne dass ihm das nationale Gericht die Zahlung irgendeines Betrags als Entgelt auferlegen kann, das in der für missbräuchlich erklärten Klausel vorgesehen ist, unabhängig davon, ob dieser Betrag auf die Höhe der Kosten, die dem gewerblichen Dienstleistungserbringer im Rahmen der Vertragserfüllung tatsächlich entstanden sind, herabgesetzt wird oder nicht. 6. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in der durch die Richtlinie 2011/83 geänderten Fassung sind im Licht von Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass im Rahmen der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel der Umstand zu berücksichtigen ist, dass der betroffene Verbraucher als Minderjähriger einer besonders schutzbedürftigen Gruppe angehört, ohne jedoch andere Umstände außer Acht zu lassen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlagen, wie die Tatsache, dass der Minderjährige durch seine Eltern vertreten wurde, sowie der Reifegrad des Minderjährigen.