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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.10.2024 – C-583/23
Generalanwalt Anthony M. Collins · ECLI:EU:C:2024:863
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ANTHONY M. COLLINS vom 4. Oktober 2024 ( Rechtssache C‑583/23 [Delda] ( AK gegen Ministère public (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Kassationsgerichtshof, Frankreich]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie 2014/41/EU – Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen – Sachlicher Anwendungsbereich – Begriff ‚Ermittlungsmaßnahme‘ – Übermittlung eines Anklagebeschlusses, mit dem auch Untersuchungshaft und die Hinterlegung einer Kaution angeordnet werden – Vernehmung der beschuldigten Person“ Einleitung
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) betrifft die Auslegung der Art. 1 und 3 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (
2 Diese Rechtssache wird es dem Gerichtshof ermöglichen, den materiellen Anwendungsbereich der Europäischen Ermittlungsanordnung und insbesondere die Tragweite des Begriffs „Ermittlungsmaßnahmen“ im Sinne der oben genannten Bestimmungen der Richtlinie 2014/41, deren Vollstreckung im Rahmen einer solchen Anordnung beantragt werden kann, näher zu erläutern. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
3 Art. 5 („Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden“) des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ( „(1) Jeder Mitgliedstaat übersendet Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, für sie bestimmte Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post. (2) Die Verfahrensurkunden können nur dann durch Vermittlung der zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats übersandt werden, wenn a) die Anschrift des Empfängers unbekannt oder nicht genau bekannt ist, b) die entsprechenden Verfahrensvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats einen anderen als einen auf dem Postweg möglichen Nachweis über die Zustellung der Urkunde an den Empfänger verlangen, c) eine Zustellung auf dem Postweg nicht möglich war, oder d) der ersuchende Mitgliedstaat berechtigte Gründe für die Annahme hat, dass der Postweg nicht zum Ziel führen wird oder ungeeignet ist. (3) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist, so ist die Urkunde – oder zumindest deren wesentlicher Inhalt – in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist der Behörde, die die Verfahrensurkunde ausgestellt hat, bekannt, dass der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist die Urkunde – oder zumindest deren wesentlicher Inhalt – in diese andere Sprache zu übersetzen. (4) Jeder Verfahrensurkunde wird ein Vermerk beigefügt, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger sich bei der Behörde, die die Urkunde ausgestellt hat, oder bei anderen Behörden dieses Mitgliedstaats erkundigen kann, welche Rechte und Pflichten er im Zusammenhang mit der Urkunde hat. Absatz 3 gilt auch für diesen Vermerk. …“ Richtlinie 2014/41
4 Art. 1 („Die Europäische Ermittlungsanordnung und die Verpflichtung zu ihrer Vollstreckung“) Abs. 1 der Richtlinie 2014/41 bestimmt: „Eine Europäische Ermittlungsanordnung (im Folgenden ‚EEA‘) ist eine gerichtliche Entscheidung, die von einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats (‚Anordnungsstaat‘) zur Durchführung einer oder mehrerer spezifischer Ermittlungsmaßnahme(n) in einem anderen Mitgliedstaat (‚Vollstreckungsstaat‘) zur Erlangung von Beweisen gemäß dieser Richtlinie erlassen oder validiert wird. Die Europäische Ermittlungsanordnung kann auch in Bezug auf die Erlangung von Beweismitteln, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats befinden, erlassen werden.“
5 In Art. 3 („Anwendungsbereich der EEA“) dieser Richtlinie heißt es: „Die EEA erfasst alle Ermittlungsmaßnahmen, mit Ausnahme der in Artikel 13 des Übereinkommens [vom 29. Mai 2000] und in dem Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates [vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (ABl. 2002, L 162, S. 1)] vorgesehenen Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe und der Erhebung von Beweismitteln innerhalb einer solchen Ermittlungsgruppe, es sei denn, dies erfolgt zum Zwecke der Anwendung des Artikels 13 Absatz 8 [dieses] Übereinkommens und des Artikels 1 Absatz 8 des Rahmenbeschlusses.“
6 Art. 9 („Anerkennung und Vollstreckung“) Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie sieht vor: „(1) Die Vollstreckungsbehörde erkennt eine nach dieser Richtlinie übermittelte EEA ohne jede weitere Formalität an und gewährleistet deren Vollstreckung in derselben Weise und unter denselben Modalitäten, als wäre die betreffende Ermittlungsmaßnahme von einer Behörde des Vollstreckungsstaats angeordnet worden, es sei denn, die Vollstreckungsbehörde beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung oder einen der Gründe für den Aufschub der Vollstreckung nach dieser Richtlinie geltend zu machen. (2) Die Vollstreckungsbehörde hält die von der Anordnungsbehörde ausdrücklich angegebenen Formvorschriften und Verfahren ein, soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist und sofern die angegebenen Formvorschriften und Verfahren nicht im Widerspruch zu den wesentlichen Rechtsgrundsätzen des Vollstreckungsstaats stehen.“
7 Art. 10 („Rückgriff auf eine Ermittlungsmaßnahme anderer Art“) dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Die Vollstreckungsbehörde greift, wann immer möglich, auf eine nicht in der EEA vorgesehene Ermittlungsmaßnahme zurück, wenn a) die in der EEA angegebene Ermittlungsmaßnahme nach dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht besteht oder b) die in der EEA angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stehen würde. (2) Unbeschadet des Artikels 11 gilt Absatz 1 nicht für folgende Ermittlungsmaßnahmen, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats stets zur Verfügung stehen müssen: … c) die Vernehmung eines Zeugen, eines Sachverständigen, eines Opfers, einer verdächtigen oder beschuldigten Person oder einer dritten Partei im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats; …“
8 Art. 24 („Vernehmung per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung“) Abs. 1 der Richtlinie 2014/41 lautet: „Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats und soll diese Person als Zeuge oder Sachverständiger von den zuständigen Behörden des Anordnungsstaats vernommen werden, so kann die Anordnungsbehörde eine EEA erlassen, um den Zeugen oder Sachverständigen per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 zu vernehmen. Die Anordnungsbehörde kann eine EEA auch zum Zweck der Vernehmung einer verdächtigen oder beschuldigten Person per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung erlassen.“
9 Art. 34 („Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten, Übereinkünften und Vereinbarungen“) Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor: „Diese Richtlinie ersetzt ab dem 22. Mai 2017 die entsprechenden Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, geltenden folgenden Übereinkommen, unbeschadet von deren Anwendbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten und deren vorübergehender Anwendbarkeit nach Artikel 35: … c) das Übereinkommen [vom 29. Mai 2000] und das zugehörige Protokoll.“ Französisches Recht
10 Art. 694‑16 des französischen Code de procédure pénale (Strafprozessordnung) ( „Eine Europäische Ermittlungsanordnung ist eine von einem Mitgliedstaat, dem sogenannten Anordnungsstaat, erlassene gerichtliche Entscheidung, mit der ein anderer Mitgliedstaat, der sogenannte Vollstreckungsstaat, unter Verwendung von für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Formblättern ersucht wird, innerhalb einer bestimmten Frist auf seinem Hoheitsgebiet Ermittlungen zur Erlangung von Beweismitteln für eine Straftat oder zur Übermittlung von Beweismitteln, die sich bereits in seinem Besitz befinden, durchzuführen. Die Ermittlungsanordnung kann auch dazu dienen, die Vernichtung, Veränderung, Entfernung, Übertragung oder Veräußerung von Gegenständen, die als Beweismittel dienen können, vorläufig zu verhindern. Sie kann ferner die zeitweilige Überstellung einer im Vollstreckungsstaat inhaftierten Person an den Anordnungsstaat zur Durchführung von Verfahrenshandlungen im Anordnungsstaat, die ihre Anwesenheit erfordern, oder die zeitweilige Überstellung einer im Anordnungsstaat inhaftierten Person an den Vollstreckungsstaat zur Beteiligung an den erbetenen Ermittlungsmaßnahmen zum Gegenstand haben. Die in den beiden ersten Absätzen genannten Beweise können sich auch darauf beziehen, dass eine Person Verpflichtungen verletzt hat, die sich aus einer strafrechtlichen Verurteilung ergeben, auch wenn diese Pflichtverletzung keine Straftat darstellt.“ Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof
11 Am 1. März 2021 erließen die spanischen Justizbehörden eine an die französischen Behörden gerichtete Europäische Ermittlungsanordnung (im Folgenden: in Rede stehende Europäische Ermittlungsanordnung), mit der sie um die Übermittlung eines am 30. September 2009 erlassenen Anklagebeschlusses des Juzgado Central de Instrucción no 4 de la Audiencia Nacional (Zentrales Ermittlungsgericht Nr. 4 des Nationalen Gerichtshofs, Spanien) an die in Frankreich zur Strafvollstreckung inhaftierte AK ersuchten (
12 Am 19. Juli 2021 übermittelte ein Untersuchungsrichter des Tribunal judiciaire de Paris (Gericht erster Instanz Paris, Frankreich) AK im Beisein ihres Rechtsanwalts den genannten Anklagebeschluss mittels eines Protokolls, übergab ihr und ihrem Anwalt eine Kopie dieses Beschlusses in spanischer Sprache und nahm ihre Erklärungen entgegen (
13 Am darauffolgenden Tag beantragte AK bei der Untersuchungskammer der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) die Nichtigerklärung dieser Vernehmung und begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass im Rahmen einer Europäischen Ermittlungsanordnung nicht um eine Übermittlung eines Anklagebeschlusses, mit dem darüber hinaus eine Anordnung der Untersuchungshaft und die Hinterlegung einer Kaution angeordnet werde, ersucht werden könne.
14 Mit Urteil vom 20. April 2022 wies die Untersuchungskammer der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) diesen Rechtsbehelf zurück. Sie stellte u. a. fest, dass die spanischen Justizbehörden nicht nur darum ersucht hätten, dass AK der Anklagebeschluss übermittelt werde, sondern auch darum, dass es ermöglicht werde, dass AK „Erklärungen zu dem betreffenden Sachverhalt abgeben“ könne. Ferner führte diese Kammer zum einen aus, dass in der in Rede stehenden Europäischen Ermittlungsanordnung dargelegt worden sei, dass die beantragten Handlungen „Teil der Überprüfung der Begehung der Tat mit allen Umständen, die sich auf ihre strafrechtliche Einordnung und die Schuld der Straftäter auswirken können“, seien, und zum anderen, dass diese Behörden eindeutig darum ersucht hätten, dass der französische Untersuchungsrichter mittels eines Protokolls die Erklärungen von AK zu dem ihr zur Last gelegten Sachverhalt entgegennehme, auch wenn diese Behörden auf dem entsprechenden Formblatt das Kästchen „Vernehmung einer verdächtigen oder beschuldigten Person“ nicht angekreuzt hätten. Die Kammer kam zu dem Schluss, dass diese Behörden, indem sie darum ersucht hätten, dass AK im Beisein ihres Rechtsanwalts unter Wahrung der Verteidigungsrechte zu dem Sachverhalt Stellung nehme, um die Durchführung von „Ermittlungen zur Erlangung von Beweismitteln für eine Straftat“ im Sinne von Art. 694‑16 der französischen Strafprozessordnung ersucht hätten.
15 AK legte gegen dieses Urteil beim vorlegenden Gericht Kassationsbeschwerde ein.
16 Nach der Darstellung des vorlegenden Gerichts trägt AK vor, dass die Untersuchungskammer der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) mit dem Urteil vom 20. April 2022 gegen Art. 1 der Richtlinie 2014/41 und Art. 694‑16 der französischen Strafprozessordnung verstoßen habe. AK ist der Ansicht, der Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung könne nicht „die Mitteilung der zur Last gelegten Taten und über die Anrufung eines erkennenden Gerichts“ zum Gegenstand haben, da für diese Maßnahmen andere Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit, insbesondere Art. 696‑44 der französischen Strafprozessordnung, zur Verfügung stünden (
17 Der Generalstaatsanwalt beim vorlegenden Gericht vertritt hingegen die Auffassung, dass es sich bei der in Rede stehenden Europäischen Ermittlungsanordnung, da sie „Ermittlungsmaßnahmen“ enthalte, „die untrennbar mit der Übermittlung des Anklagebeschlusses an [AK] und der Entgegennahme ihrer Erklärungen durch einen Richter im Beisein eines Rechtsanwalts, um die Verteidigungsrechte zu wahren“, verbunden seien, um die Durchführung von Ermittlungen zur Erlangung von Beweismitteln für eine Straftat handele.
18 Nach der Darstellung des vorlegenden Gerichts hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht zum materiellen Anwendungsbereich der Europäischen Ermittlungsanordnung, insbesondere nicht zu der Frage geäußert, ob diese Anordnung die Übermittlung eines Schriftstücks über die Anklage umfassen kann, mit dem darüber hinaus eine Haftanordnung und die Hinterlegung einer Kaution angeordnet wird. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine zutreffende Auslegung des Unionsrechts derart offen zutage läge, dass kein Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibe. Deshalb hat der Kassationsgerichtshof (Frankreich) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind die Art. 1 und 3 der Richtlinie 2014/41 dahin auszulegen, dass sie der Justizbehörde eines Mitgliedstaats erlauben, eine Europäische Ermittlungsanordnung zu erlassen oder zu validieren, mit der zum einen der beschuldigten Person ein Anklagebeschluss, mit dem überdies Haft und die Hinterlegung einer Kaution angeordnet wird, übermittelt werden soll und die zum anderen ihre Vernehmung vorsieht, damit sie im Beisein ihres Rechtsanwalts alle zweckdienlichen Erklärungen zu dem in diesem Beschluss genannten Sachverhalt abgeben kann?
19 AK, die französische und die niederländische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
20 In Beantwortung eines Auskunftsersuchens des Gerichtshofs hat das vorlegende Gericht darauf hingewiesen, dass AK am 9. September 2022 in Vollstreckung dreier Urteile der Untersuchungskammer der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) an die spanischen Justizbehörden überstellt worden sei ( Würdigung
21 Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Justizbehörden eines Mitgliedstaats unter Rückgriff auf eine Europäische Ermittlungsanordnung die Behörden eines anderen Mitgliedstaats ersuchen können, zum einen der betroffenen Person einen Anklagebeschluss zuzustellen, mit dem auch Untersuchungshaft und die Hinterlegung einer Kaution angeordnet wird, und zum anderen die Vernehmung dieser Person durchzuführen, damit diese Person im Beisein ihres Rechtsanwalts alle von ihr als zweckdienlich erachteten Erklärungen zu dem in diesem Beschluss genannten Sachverhalt abgeben kann. Um diese Frage zu beantworten, muss erstens der materielle Anwendungsbereich der Europäischen Ermittlungsanordnung bestimmt und zweitens geprüft werden, ob die oben genannten Maßnahmen in diesen Anwendungsbereich fallen können. Zum materiellen Anwendungsbereich der Europäischen Ermittlungsanordnung
22 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2014/41 definiert die „Europäische Ermittlungsanordnung“ als eine gerichtliche Entscheidung, die von einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats zur Durchführung einer oder mehrerer spezifischer „Ermittlungsmaßnahme(n)“ in einem anderen Mitgliedstaat „zur Erlangung von Beweisen“ gemäß dieser Richtlinie erlassen oder validiert wird, einschließlich solcher Beweise, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden des letztgenannten Mitgliedstaats befinden.
23 Art. 3 der Richtlinie 2014/41, der den Anwendungsbereich der Europäischen Ermittlungsanordnung betrifft, legt allgemein fest, dass diese „alle Ermittlungsmaßnahmen“„erfasst“. Dieser Artikel schließt von diesem Anwendungsbereich ausdrücklich nur die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe und die Erhebung von Beweismitteln innerhalb einer solchen Ermittlungsgruppe aus, da diese Maßnahmen in Art. 13 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 und im Rahmenbeschluss 2002/465 besonders geregelt sind (
24 Wie aus dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/41 hervorgeht, sollte die Europäische Ermittlungsanordnung nach dem Willen des Unionsgesetzgebers „übergreifenden Charakter“ haben und für „alle Ermittlungsmaßnahmen gelten, die der Beweiserhebung dienen“.
25 Die Richtlinie 2014/41 enthält weder eine Definition des Begriffs „Ermittlungsmaßnahme“ noch eine Liste der Maßnahmen, deren Vollstreckung mit Hilfe der Europäischen Ermittlungsanordnung beantragt werden kann. Zwar verweist sie in Art. 10 Abs. 2 und in den Art. 24 bis 31 auf eine Reihe von Ermittlungsmaßnahmen. Es gibt jedoch keinen Grund zu der Annahme, dass diese Verweise eine erschöpfende Aufzählung der Ermittlungsmaßnahmen darstellen, die Gegenstand einer solchen Anordnung sein können. In der ersten dieser Bestimmungen sind die Ermittlungsmaßnahmen aufgeführt, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats grundsätzlich immer möglich sein sollten (
26 Ich stelle außerdem fest, dass die Europäische Ermittlungsanordnung ein Instrument ist, das auf den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung beruht (
27 In Anbetracht der vorstehend genannten Gesichtspunkte teile ich die Auffassung der französischen Regierung, dass die Europäische Ermittlungsanordnung ein Instrument mit einem sehr weiten materiellen Anwendungsbereich ist, da der Begriff „Ermittlungsmaßnahmen“ eine „große Bandbreite von Handlungen“ umfasst. Das ändert jedoch nichts daran, dass, wie von allen Parteien des vorliegenden Verfahrens, einschließlich der französischen Regierung, vor dem Gerichtshof geltend gemacht wird, die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen, die in einer Europäischen Ermittlungsanordnung vorgesehen sind, allein dem Zweck dient, Beweise zu erlangen (
28 Diese Beurteilung wird in mehrfacher Weise durch die Richtlinie 2014/41 untermauert. So wird bereits in der Definition des Begriffs „Europäische Ermittlungsanordnung“ in Art. 1 Abs. 1 betont, dass das verfolgte Ziel darin besteht, dem Anordnungsmitgliedstaat die „Erlangung von Beweisen“ zu ermöglichen. Die Erwägungsgründe 7 („im Hinblick auf die Erhebung von Beweismitteln“), 8 („die der Beweiserhebung dienen“), 11 („für die Erhebung des betreffenden Beweismittels“), 24 („für die Erlangung von Beweismitteln“) und 38 („zur Erlangung von Beweismitteln“) weisen in die gleiche Richtung. Daneben geht aus Art. 13 dieser Richtlinie hervor, dass Beweismittel, die von den Behörden des Vollstreckungsstaats nach der Umsetzung der Europäischen Ermittlungsanordnung erlangt wurden, zur Übermittlung an den Anordnungsstaat bestimmt sind (
29 Im Einklang mit den obigen Ausführungen schließe ich mich der französischen und der niederländischen Regierung an, wenn sie darauf hinweisen, dass der 34. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/41 vorsieht, dass „Gegenstände, einschließlich finanzieller Vermögenswerte, im Lauf des Strafverfahrens verschiedenen vorläufigen Maßnahmen unterliegen können, und zwar nicht nur im Hinblick auf die Beweiserhebung, sondern auch im Hinblick auf die Einziehung“, dass aber nur Maßnahmen, die den ersten dieser Zwecke verfolgen, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen (
30 Ein weiteres schlüssiges Element findet sich in Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2014/41, aus denen hervorgeht, dass eine Europäische Ermittlungsanordnung zwar für die zeitweilige Überstellung einer inhaftierten Person an den Anordnungsstaat oder den Vollstreckungsstaat erlassen werden kann, dies aber nur „zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme zur Erhebung von Beweismitteln, bei der die Anwesenheit“ dieser Person im Hoheitsgebiet des Staates erforderlich ist, in den sie überstellt werden soll. Im 25. Erwägungsgrund der Richtlinie wird insoweit klargestellt, dass, wenn „die Überstellung dieser Person an einen anderen Mitgliedstaat jedoch Verfolgungszwecken, einschließlich der Verbringung der Person vor ein Gericht, um sich dort zu verantworten, [dient,] …ein Europäischer Haftbefehl … gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates [vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1)] erlassen werden [sollte]“. Im Urteil Staatsanwaltschaft Wien (Gefälschte Überweisungsaufträge) (
31 Daneben hat der Gerichtshof mehrfach darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 2014/41 den fragmentierten und komplizierten Rahmen für die Erhebung von Beweismitteln in Strafverfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen ersetzen soll. Sie soll durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems, das auf einem einheitlichen Instrument beruht, das als „Europäische Ermittlungsanordnung“ bezeichnet wird, die justizielle Zusammenarbeit erleichtern und beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (
32 Schließlich ergibt sich aus Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie 2014/41, dass diese Richtlinie nur die „entsprechenden Bestimmungen“ der drei in dieser Bestimmung genannten Übereinkommen, darunter das Übereinkommen vom 29. Mai 2000, ersetzt. Erfasst werden also nur die Bestimmungen dieser Übereinkommen, die dieselben Fragen regeln wie die, die in dieser Richtlinie geregelt sind, was, wie die niederländische Regierung geltend macht, zeigt, dass sie nicht alle möglichen Rechtshilfeersuchen abdeckt. Die übrigen Bestimmungen der genannten Übereinkommen sollen weiterhin zwischen den Mitgliedstaaten gelten. Zur Frage, ob Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden im Rahmen einer Europäischen Ermittlungsanordnung beantragt werden können
33 In Bezug auf den ersten Teil der in Rede stehenden Europäischen Ermittlungsanordnung teile ich die Ansicht von AK, der niederländischen Regierung und der Kommission, dass die Übermittlung eines Anklagebeschlusses nicht auf der Grundlage einer solchen Anordnung beantragt werden kann. Der Zweck dieser Maßnahme besteht eindeutig nicht darin, Beweise zu sammeln oder, um es mit den Worten der niederländischen Regierung auszudrücken, einen Gegenstand, ein Dokument oder Daten zur Verwendung in einem Strafverfahren zu erhalten. Es handelt sich um eine Verfahrensformalität, die nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens vorgenommen wird und dazu dient, eine beschuldigte Person amtlich über die Anklage gegen sie, die gegen sie erhobenen Vorwürfe und ihre Überstellung an ein erkennendes Gericht zu informieren.
34 Die Übermittlung eines Anklagebeschlusses in einem anderen Mitgliedstaat wird daher nicht durch die Richtlinie 2014/41 geregelt, sondern fällt unter ein anderes Instrument im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen, im vorliegenden Fall das Übereinkommen vom 29. Mai 2000 (
35 Zwar kann, wie sowohl AK als auch die französische Regierung geltend machen, die Zustellung und Übersendung einer Verfahrensurkunde im Rahmen einer Europäischen Ermittlungsanordnung erfolgen, sofern sie Teil der von dieser Anordnung vorgesehenen verfahrensrechtlichen Umsetzung der Ermittlungsmaßnahme zur Erlangung von Beweismitteln und für die Durchführung dieser Ermittlungsmaßnahme unerlässlich sind. Eine solche Lösung entspricht der für das Rechtshilfesystem empfohlenen Notwendigkeit der Flexibilität und vermeidet, dass die zuständigen Behörden gezwungen sind, zwei getrennte Ersuchen zu stellen, nämlich das eine auf der Grundlage der Richtlinie 2014/41 und das andere gemäß Art. 5 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000, was dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel der Effizienz zuwiderlaufen würde. In diesem Sinne stellt das Europäische Justizielle Netz in seiner am 7. Dezember 2018 veröffentlichten Stellungnahme zur Europäischen Ermittlungsanordnung fest, dass es „allgemein anerkannt“ sei, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/41 insbesondere „die Zustellung und Übersendung von Verfahrensurkunden (es sei denn, sie sind Teil der Ermittlungsmaßnahme im Rahmen einer [Europäischen Ermittlungsanordnung])“ nicht umfasse (
36 Wie AK bin ich jedoch der Ansicht, dass der in Nr. 35 der vorliegenden Schlussanträge beschriebene Fall als Ausnahme von dem Grundsatz zu sehen ist, wonach die Übermittlung von Verfahrensschriftstücken nicht in den Anwendungsbereich der Europäischen Ermittlungsanordnung fällt. Dieser Fall muss daher eng ausgelegt werden, damit die verschiedenen Instrumente der europäischen Rechtshilfe in Strafsachen nebeneinander bestehen können, ohne dass das eine den Anwendungsbereich des anderen und die darin vorgesehenen besonderen Verfahren, Garantien und Bedingungen beeinträchtigt. Erfasst sein könnte beispielsweise eine Fallgestaltung, bei der die Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme, wie z. B. eine Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen, eine Entscheidung der Justizbehörde erfordert, mit der diese Maßnahme genehmigt wird und die dem Betroffenen vorab übermittelt werden muss.
37 Ich vertrete aber übereinstimmend mit den Ausführungen von AK die Auffassung, dass dieser Fall offensichtlich nicht auf die Übermittlung eines Anklagebeschlusses anwendbar ist. Diese strafprozessuale Handlung, die nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens stattfindet (
38 Der Umstand, dass mit dem Anklagebeschluss auch die Hinterlegung einer Kaution angeordnet wird, ändert meines Erachtens nichts an der Schlussfolgerung, dass die Übermittlung eines solchen Beschlusses im Rahmen einer Europäischen Ermittlungsanordnung nicht beantragt werden kann. Es liegt auf der Hand, dass eine Kautionsanordnung, die im Übrigen rein akzessorischer Natur ist, keine Ermittlungsmaßnahme zur Beweiserhebung im Sinne der Richtlinie 2014/41 darstellt (
39 Diese Schlussfolgerung kann auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass ein Anklagebeschluss eine Anordnung der Untersuchungshaft wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende enthält. Denn abgesehen von dem Sonderfall der zeitweiligen Überstellung von bereits inhaftierten Personen zum Zweck der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme, der Gegenstand besonderer Garantien in den Art. 22 und 23 der Richtlinie 2014/41 ist, darf eine Europäische Ermittlungsanordnung kein Ersuchen um Anordnung oder Aufrechterhaltung der Haft einer Person enthalten (
40 In Bezug auf den zweiten Teil der in Rede stehenden Europäischen Ermittlungsanordnung, d. h. den Antrag auf Vernehmung der beschuldigten Person, damit diese alle zweckdienlichen Erklärungen zu den in dem ihr übermittelten Anklagebeschluss aufgeführten Tatsachen vorbringen kann, habe ich bereits festgestellt, dass die Richtlinie 2014/41 in Art. 10 Abs. 2 Buchst. c und Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 ausdrücklich vorsieht, dass zu den Ermittlungsmaßnahmen, die im Rahmen einer solchen Anordnung beantragt werden können, auch die Vernehmung einer verdächtigen oder beschuldigten Person gehört.
41 Wie die Kommission jedoch zu Recht betont, könnte ein solches Vernehmungsersuchen nur dann in den Anwendungsbereich einer Europäischen Ermittlungsanordnung fallen, wenn es tatsächlich auf die Beweiserhebung abzielt. Dies wäre nicht der Fall, wenn das Vernehmungsersuchen in Wirklichkeit nur darauf gerichtet wäre, der beschuldigten Person die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte zu ermöglichen, indem sie zu dem gegen sie eingeleiteten Anklageverfahren Stellung nimmt. Insoweit stelle ich fest, dass sich AK und die französische Regierung über den Zweck der im Rahmen der in Rede stehenden Europäischen Ermittlungsanordnung beantragten Vernehmung uneinig sind. Während nämlich nach Ansicht der französischen Regierung aus dieser Anordnung unzweifelhaft hervorgeht, dass das mit diesem Antrag verfolgte Ziel darin bestanden habe, Beweismaterial zu sammeln, trägt AK vor, der einzige Zweck der Vernehmung habe darin bestanden, ihre Verteidigungsrechte im Hinblick auf das gegen sie eröffnete Verfahren zu gewährleisten (
42 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, den genauen Zweck des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vernehmungsersuchens zu bestimmen. Sollte es feststellen, dass dieses Ersuchen nicht auf die Erlangung von Beweisen gerichtet ist, wäre der Schluss zu ziehen, dass weder dieses Ersuchen noch der Antrag auf Übermittlung des Anklagebeschlusses in den Anwendungsbereich der Europäischen Ermittlungsanordnung fallen. Sollte dieses Gericht jedoch zu dem Ergebnis gelangen, dass das Ersuchen um Vernehmung tatsächlich auf die Erhebung von Beweisen abzielt, könnte es meiner Ansicht nach diesen Teil der Europäischen Ermittlungsanordnung für gültig erklären, selbstverständlich unter der Voraussetzung, dass die in der Richtlinie 2014/41 vorgesehenen Voraussetzungen für den Inhalt und die Form einer solchen Anordnung sowie die anderen in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Formvoraussetzungen eingehalten wurden ( Ergebnis
43 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage der Cour de Cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) wie folgt zu antworten: Die Art. 1 und 3 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen sind dahin auszulegen, dass sie der Justizbehörde eines Mitgliedstaats nicht erlauben, eine Europäische Ermittlungsanordnung zu erlassen oder zu validieren, mit der zum einen der beschuldigten Person ein Anklagebeschluss, mit dem überdies Haft und die Hinterlegung einer Kaution angeordnet werden, übermittelt werden soll und die zum anderen ihre Vernehmung vorsieht, damit sie im Beisein ihres Rechtsanwalts alle zweckdienlichen Erklärungen zu dem in diesem Beschluss genannten Sachverhalt abgeben kann, wenn diese Vernehmung nicht tatsächlich der Erlangung von Beweisen dient, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.