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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.10.2024 – C-386/23
Generalanwalt Athanasios Rantos · ECLI:EU:C:2024:897
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ATHANASIOS RANTOS vom 17. Oktober 2024 ( Rechtssache C‑386/23 Novel Nutriology GmbH gegen Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 – Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel – Art. 10 Abs. 1 und 3 – Spezielle Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben – Art. 28 Abs. 5 und 6 – Übergangsmaßnahmen – Werbung für ‚Botanicals‘ mit gesundheitsbezogenen Angaben – Andauerndes Fehlen der Bewertung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und der Prüfung der Europäischen Kommission hinsichtlich der Aufnahme der gesundheitsbezogenen Angaben über ‚Botanicals‘ in die Listen gemäß den Art. 13 und 14 – Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1924/2006“ I. Einleitung
1 Gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (
2 Sind zu Werbezwecken verwendete gesundheitsbezogene Angaben über Botanicals nach Art. 10 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung zulässig, wenn die Europäische Kommission noch nicht über die Aufnahme solcher Angaben in die Listen gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung befunden hat? Das ist im Kern die neue, vom Bundesgerichtshof (Deutschland) gestellte Frage.
3 Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (im Folgenden: VSW), einem deutschen Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, und der Novel Nutriology GmbH, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts, die auf Unterlassung der Verwendung gesundheitsbezogener Angaben über Botanicals in Anspruch genommen wird, mit denen auf der Internetseite dieses Unternehmens ein Nahrungsergänzungsmittel beworben wird. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Verordnung Nr. 1924/2006
4 In den Erwägungsgründen 9, 14, 16, 17, 23 und 35 der Verordnung Nr. 1924/2006 heißt es: „(9) Es gibt eine Vielzahl von Nährstoffen und anderen Substanzen – unter anderem Vitamine, Mineralstoffe einschließlich Spurenelementen, Aminosäuren, essenzielle Fettsäuren, Ballaststoffe, verschiedene Pflanzen- und Kräuterextrakte und andere – mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung, die in Lebensmitteln vorhanden und Gegenstand entsprechender Angaben sein können. Daher sollten allgemeine Grundsätze für alle Angaben über Lebensmittel festgesetzt werden, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, dem Verbraucher die notwendigen Informationen für eine sachkundige Entscheidung zu liefern und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Lebensmittelindustrie zu schaffen. … (14) Es gibt eine Vielzahl von Angaben, die derzeit bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln und der Werbung hierfür in manchen Mitgliedstaaten gemacht werden und sich auf Stoffe beziehen, deren positive Wirkung nicht nachgewiesen wurde bzw. zu denen derzeit noch keine ausreichende Einigkeit in der Wissenschaft besteht. Es muss sichergestellt werden, dass für Stoffe, auf die sich eine Angabe bezieht, der Nachweis einer positiven ernährungsbezogenen Wirkung oder physiologischen Wirkung erbracht wird. … (16) Es ist wichtig, dass Angaben über Lebensmittel vom Verbraucher verstanden werden können und es ist angezeigt, alle Verbraucher vor irreführenden Angaben zu schützen. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat es allerdings in seiner Rechtsprechung in Fällen im Zusammenhang mit Werbung seit dem Erlass der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung[ (] für erforderlich gehalten, die Auswirkungen auf einen fiktiven typischen Verbraucher zu prüfen. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und im Interesse der wirksamen Anwendung der darin vorgesehenen Schutzmaßnahmen nimmt diese Verordnung den normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren nach der Auslegung des Gerichtshofs als Maßstab, zielt mit ihren Bestimmungen jedoch darauf ab, die Ausnutzung von Verbrauchern zu vermeiden, die aufgrund bestimmter Charakteristika besonders anfällig für irreführende Angaben sind. … (17) Eine wissenschaftliche Absicherung sollte der Hauptaspekt sein, der bei der Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben berücksichtigt wird, und die Lebensmittelunternehmer, die derartige Angaben verwenden, sollten diese auch begründen. Eine Angabe sollte wissenschaftlich abgesichert sein, wobei alle verfügbaren wissenschaftlichen Daten berücksichtigt und die Nachweise abgewogen werden sollten. … (23) Gesundheitsbezogene Angaben sollten für die Verwendung in der Gemeinschaft nur nach einer wissenschaftlichen Bewertung auf höchstmöglichem Niveau zugelassen werden. Damit eine einheitliche wissenschaftliche Bewertung dieser Angaben gewährleistet ist, sollte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit [EFSA] solche Bewertungen vornehmen. Der Antragsteller sollte auf Antrag Zugang zu seinem Dossier erhalten, um sich über den jeweiligen Stand des Verfahrens zu informieren. … (35) Es sind angemessene Übergangsmaßnahmen erforderlich, damit sich die Lebensmittelunternehmer an die Bestimmungen dieser Verordnung anpassen können.“
5 Kapitel I („Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen“) dieser Verordnung umfasst deren Art. 1 und 2. Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) Abs. 1 und 2 bestimmt: „(1) Mit dieser Verordnung werden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben harmonisiert, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten. (2) Diese Verordnung gilt für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. …“
6 In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Verordnung heißt es: „(1) Für die Zwecke dieser Verordnung … b) gilt für ‚Nahrungsergänzungsmittel‘ die Begriffsbestimmung der Richtlinie 2002/46/EG[ (]; … (2) Ferner bezeichnet der Ausdruck … 5. ‚gesundheitsbezogene Angabe‘ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht; …“
7 Kapitel II („Allgemeine Grundsätze“) der Verordnung Nr. 1924/2006 enthält deren Art. 3 bis 7. Art. 3 („Allgemeine Grundsätze für alle Angaben“) bestimmt: „Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben dürfen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, bzw. bei der Werbung hierfür nur verwendet werden, wenn sie der vorliegenden Verordnung entsprechen. Unbeschadet der Richtlinien 2000/13/EG[ (] und [84/450] dürfen die verwendeten nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben a) nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein; …“
8 Art. 6 („Wissenschaftliche Absicherung von Angaben“) Abs. 1 und 2 dieser Verordnung bestimmt: „(1) Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben müssen sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und durch diese abgesichert sein. (2) Ein Lebensmittelunternehmer, der eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe macht, muss die Verwendung dieser Angabe begründen.“
9 Kapitel IV („Gesundheitsbezogene Angaben“) der Verordnung Nr. 1924/2006 umfasst deren Art. 10 bis 19. Art. 10 („Spezielle Bedingungen“) Abs. 1 bis 3 der Verordnung lautet: „(1) Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind. (2) Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung folgende Informationen tragen: a) einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise, b) Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen, c) gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren, und d) einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten. (3) Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.“
10 Art. 13 („Andere gesundheitsbezogene Angaben als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern“) Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung sieht vor: „(1) In der in Absatz 3 vorgesehenen Liste genannte gesundheitsbezogene Angaben, die a) die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen, b) die psychischen Funktionen oder Verhaltensfunktionen oder … beschreiben oder darauf verweisen, dürfen gemacht werden, ohne den Verfahren der Artikel 15 bis 19 zu unterliegen, wenn sie i) sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und ii) vom durchschnittlichen Verbraucher richtig verstanden werden. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 31. Januar 2008 Listen von Angaben gemäß Absatz 1 zusammen mit den für sie geltenden Bedingungen und mit Hinweisen auf die entsprechende wissenschaftliche Absicherung. (3) Nach Anhörung der [EFSA] verabschiedet die Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle spätestens am 31. Januar 2010 als Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung eine Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben gemäß Absatz 1 sowie alle für die Verwendung dieser Angaben notwendigen Bedingungen.“
11 Kapitel V („Allgemeine und Schlussbestimmungen“) der Verordnung Nr. 1924/2006 enthält deren Art. 20 bis 29. Art. 28 („Übergangsmaßnahmen“) Abs. 5 und 6 bestimmt: „(5) Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe a dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zur Annahme der in Artikel 13 Absatz 3 genannten Liste unter der Verantwortung von Lebensmittelunternehmern verwendet werden, sofern die Angaben dieser Verordnung und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen; dies gilt unbeschadet der Annahme von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 24. (6) Für gesundheitsbezogene Angaben, die nicht unter Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a fallen und unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet wurden, gilt Folgendes: a) Gesundheitsbezogene Angaben, die in einem Mitgliedstaat einer Bewertung unterzogen und zugelassen wurden, werden nach folgendem Verfahren zugelassen: i) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis zum 31. Januar 2008 die betreffenden Angaben sowie den Bericht mit der Bewertung der zur Absicherung der Angaben vorgelegten wissenschaftlichen Daten; ii) nach Anhörung der [EFSA] fasst die Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle einen Beschluss über die gesundheitsbezogenen Angaben, die auf diese Weise zugelassen wurden, zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung. Gesundheitsbezogene Angaben, die nicht nach diesem Verfahren zugelassen wurden, dürfen bis zu sechs Monate nach Erlass des Beschlusses weiter verwendet werden. b) Gesundheitsbezogene Angaben, die keiner Bewertung in einem Mitgliedstaat unterzogen und nicht zugelassen wurden, dürfen weiterhin verwendet werden, sofern vor dem 19. Januar 2008 ein Antrag nach dieser Verordnung gestellt wird; gesundheitsbezogene Angaben, die nicht nach diesem Verfahren zugelassen wurden, dürfen bis zu sechs Monate nach einer Entscheidung im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 weiter verwendet werden.“ 2. Verordnung (EU) Nr. 432/2012
12 Die Erwägungsgründe 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 ( „(10) Aus den zur Bewertung vorgelegten Angaben hat die Kommission eine Reihe von Angaben ermittelt, die sich auf die Wirkung pflanzlicher Stoffe beziehen und die gemeinhin als ‚Botanicals‘ bezeichnet werden; diese müssen von der [EFSA] erst noch wissenschaftlich bewertet werden. Bestimmte andere gesundheitsbezogene Angaben müssen ferner erneut bewertet werden, bevor die Kommission über ihre Aufnahme in die Liste zulässiger Angaben befinden kann, bzw. über andere bereits bewertete Angaben kann die Kommission aus anderen gerechtfertigten Gründen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend befinden. (11) Angaben, deren Bewertung durch die [EFSA] oder deren Prüfung durch die Kommission noch nicht abgeschlossen ist, werden auf der Kommissions-Website … veröffentlicht und dürfen gemäß Artikel 28 Absätze 5 und 6 der Verordnung … Nr. 1924/2006 weiter verwendet werden.“ 3. Verordnung (EU) Nr. 536/2013
13 Die Erwägungsgründe 4, 5 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 536/2013 ( „(4) Die Kommission hat ihre Prüfung aller gesundheitsbezogenen Angaben, die zur Bewertung vorlagen, abgeschlossen, mit Ausnahme von vier Kategorien von Angaben zu spezifischen Gruppen von Lebensmitteln oder zu einem der Lebensmittelbestandteile. Diese Kategorien umfassen Angaben zu pflanzlichen Stoffen, die gemeinhin als ‚Botanicals‘ bezeichnet werden, und Angaben zu spezifischen Lebensmitteln, insbesondere zu Lebensmitteln für eine sehr kalorienarme Ernährung und Lebensmitteln mit reduziertem Lactosegehalt, Angaben zu Koffein und eine Angabe zu Kohlenhydraten. (5) In Bezug auf Botanicals äußerten Mitgliedstaaten und betroffene Verkehrskreise Bedenken hinsichtlich des Unterschieds bei der Berücksichtigung von Daten aufgrund der ‚traditionellen Verwendung‘ gemäß der Verordnung … Nr. 1924/2006 in Bezug auf gesundheitsbezogene Angaben einerseits und gemäß der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel[ (] in Bezug auf die Verwendung traditioneller Kräuterheilmittel andererseits. Da die Kommission diese Bedenken für relevant und eine weitere Prüfung und Konsultation für erforderlich hält, sollte über Angaben zu Botanicals … erst dann ein Beschluss gefasst werden, wenn diese Schritte abgeschlossen sind. … (9) Damit Transparenz und Rechtssicherheit für alle Beteiligten gewährleistet sind, bleiben Angaben, deren Prüfung noch nicht abgeschlossen ist, weiterhin auf der Website der Kommission veröffentlicht … und dürfen gemäß Artikel 28 Absätze 5 und 6 der Verordnung … Nr. 1924/2006 weiter verwendet werden.“ B. Deutsches Recht
14 § 3 („Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen“) des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 ( „(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. …“
15 § 3a („Rechtsbruch“) UWG lautet: „Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.“ III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof
16 Novel Nutriology vertreibt das Nahrungsergänzungsmittel „o’gaenics Adapto-Genie ANTI-STRESS-KOMPLEX“ (im Folgenden: betroffenes Produkt). Sie warb für dieses Produkt auf ihrer Internetseite mit folgenden Aussagen zu den Inhaltsstoffen „Safran-Extrakt“ und „Melonensaft-Extrakt“ (im Folgenden: in Rede stehende Angaben): „1. stimmungsaufhellendes Safranextrakt. 2. Das Safran-Extrakt Safr’lnside in Adapto-Genie wurde an 50 Teilnehmern über einen Zeitraum von 30 Tagen in einer Open Study getestet. Mit einer Dosis von 30 mg Safr’lnside pro Tag erlebten 77 % der Probanden nach nur zwei Wochen Einnahme eine Verbesserung des emotionalen Gleichgewichts, fühlten sich optimistischer und glücklicher. 66 % fühlten sich auch entspannter und dynamischer. Nach 30 Tagen verbesserte sich bei 11 % der Probanden die Schlafqualität. 3. Melonensaft-Extrakt mit Superoxid-Dismutase-Aktivität hat in Studien unter Beweis gestellt, dass nach vier Wochen Stressgefühle und Erschöpfung abnahmen. Außerdem wurde die Reizbarkeit und Erschöpfung um 63 % reduziert, was zu einer deutlichen Verbesserung der Lebensqualität führte.“
17 Der VSW hält die in Rede stehenden Angaben für unzulässige gesundheitsbezogene Angaben gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 1924/2006. Er forderte Novel Nutriology deshalb mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Das Unternehmen kam dieser Aufforderung nicht nach.
18 Der VSW erhob Klage beim Landgericht Hamburg (Deutschland) und beantragte, Novel Nutriology unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr für das betroffene Produkt mit den in Rede stehenden Angaben zu werben (
19 Novel Nutriology legte Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts zum Bundesgerichtshof, dem vorlegenden Gericht, ein, der ausführt, dass nach seiner Rechtsprechung der Anwendung von Art. 10 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 grundsätzlich nicht entgegenstehe, dass die Listen der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 dieser Verordnung noch nicht vollständig erstellt seien. Nicht entschieden sei jedoch die Frage, ob Art. 10 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung anwendbar sei, wenn für Botanicals mit gesundheitsbezogenen Angaben bzw. mit Verweisen auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden geworben werde, solange die Bewertung der EFSA und die Prüfung der Kommission hinsichtlich der Aufnahme der Botanicals in die Listen gemäß den Art. 13 und 14 (
20 Nach einer ersten Lesart (
21 Für eine Unanwendbarkeit von Art. 10 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 könne darüber hinaus sprechen, dass in der jahrelangen Untätigkeit der Kommission eine unverhältnismäßige Einschränkung der unternehmerischen Freiheit im Sinne von Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu den Werbemöglichkeiten von Wettbewerbern gesehen werden könnte, deren Anträge auf Aufnahme von gesundheitsbezogenen Angaben in die Gemeinschaftslisten Lebensmittel beträfen, die von der EFSA bewertet und von der Kommission geprüft würden.
22 Nach einer zweiten Lesart, die das vorlegende Gericht als „[ü]berwiegend … vertreten“ (
23 Außerdem dürfte der Zweck von Art. 10 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 dagegensprechen, die Werbung mit unspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben in Bezug auf „Botanicals“ ohne eine abgeschlossene wissenschaftliche Bewertung der beizufügenden speziellen gesundheitsbezogenen Angaben vollständig von den Einschränkungen dieser Bestimmungen freizustellen. Es bestehe nämlich die Gefahr, dass insbesondere Nahrungsergänzungsmittel und pflanzliche Arzneimittel von den Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht auseinandergehalten werden könnten und es so – entgegen der Intention des Unionsgesetzgebers – durch die Anwendung von Nahrungsergänzungsmitteln mit ungeprüften gesundheitsbezogenen Angaben weiterhin zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Patientinnen und Patienten kommen könne (
24 Schließlich weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass Novel Nutriology keinen Antrag im Sinne von Art. 28 Abs. 6 Buchst. b dieser Verordnung vor dem 19. Januar 2008 gestellt habe. Insoweit habe das Berufungsgericht von der Revision nicht angegriffen festgestellt, dass dieses Unternehmen für Melonensaft-Extrakt gar keinen Antrag gestellt habe und der für Safran gestellte Antrag vom 13. Januar 2009 datiere.
25 Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Darf für pflanzliche Stoffe („Botanicals“) mit gesundheitsbezogenen Angaben (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1924/2006) bzw. mit Verweisen auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden (Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006) geworben werden, ohne dass diese Angaben gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung) bzw. ohne dass diesen Verweisen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 der Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist (Art. 10 Abs. 3 der Verordnung), solange die Bewertung der EFSA und die Prüfung der Kommission über die Aufnahme der zu ‚Botanicals‘ angemeldeten Angaben in die Gemeinschaftslisten gemäß Art. 13 und 14 der Verordnung Nr. 1924/2006 noch nicht abgeschlossen sind?
26 Novel Nutriology, der VSW, die griechische und die italienische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Der VSW, die griechische und die französische Regierung sowie die Kommission haben in der Sitzung vom 20. Juni 2024 auch mündliche Ausführungen gemacht ( IV. Würdigung
27 Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Verordnung Nr. 1924/2006 dahin auszulegen ist, dass sie dem entgegensteht, dass für „Botanicals“ mit speziellen gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung bzw. mit Verweisen auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 geworben werden darf, ohne dass diese speziellen gesundheitsbezogenen Angaben in die Listen der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 dieser Verordnung aufgenommen sind bzw. ohne dass diesen Verweisen eine in einer dieser Listen enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, solange die Kommission die Prüfung hinsichtlich der Aufnahme der gesundheitsbezogenen Angaben über Botanicals in diese Listen nicht abgeschlossen hat.
28 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1924/2006, der zu deren Kapitel IV gehört, gesundheitsbezogene Angaben verboten sind, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind (
29 Im Übrigen sind nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 dieser Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird somit in diesem Art. 10 Abs. 3 zwischen zwei Kategorien gesundheitsbezogener Angaben unterschieden, nämlich zwischen der „speziellen“ gesundheitsbezogenen Angabe, die entsprechend dem in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung aufgestellten Grundsatz in die betreffenden Listen aufgenommen ist, und der „allgemeinen“ gesundheitsbezogenen Angabe, die einen Verweis auf die allgemeinen, nicht spezifischen Vorteile darstellt und der eine in diesen Listen enthaltene gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sein muss (
30 Der Gerichtshof hat zudem entschieden, dass Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006, der eine Ausnahme von dem in deren Art. 10 Abs. 1 aufgestellten Grundsatz vorsieht, wonach gesundheitsbezogene Angaben mit Ausnahme derjenigen, die in die Listen der zugelassenen Angaben gemäß dieser Verordnung aufgenommen sind, verboten sind, somit eng auszulegen ist und folglich eine „allgemeine“ gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Bestimmung den in dieser Verordnung vorgesehenen Nachweisanforderungen genügen muss (
31 Art. 28 der Verordnung Nr. 1924/2006 wiederum sieht Übergangsmaßnahmen vor, die nach dem 35. Erwägungsgrund dieser Verordnung bezwecken, dass sich die Lebensmittelunternehmer an die Bestimmungen der Verordnung anpassen können. Für gesundheitsbezogene Angaben sind die Übergangsmaßnahmen in Art. 28 Abs. 5 und 6 vorgesehen (
32 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dürfen zwar zugelassene gesundheitsbezogene Angaben und zurückgestellte gesundheitsbezogene Angaben, die unter die Übergangsregelung fallen, grundsätzlich für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet werden, doch gelten für die beiden Arten gesundheitsbezogener Angaben verschiedene Anforderungen und Bedingungen (
33 Weiter nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs entspricht eine solche Übergangssituation, die über den Zeitraum, der nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 spätestens am 31. Januar 2010 enden sollte, hinaus unbegrenzt verlängert ist, nicht der im 23. Erwägungsgrund dieser Verordnung zum Ausdruck kommenden Anforderung, dass, damit eine einheitliche wissenschaftliche Bewertung gesundheitsbezogener Angaben auf höchstmöglichem Niveau gewährleistet ist, die EFSA solche Bewertungen vornehmen sollte (
34 Im vorliegenden Fall ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1924/2006 gesundheitsbezogene Angaben über „Lebensmittel“ und laut ihrem Art. 2 Abs. 1 Buchst. b auch über „Nahrungsergänzungsmittel“ im Sinne der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2002/46 (
35 Zum anderen handelt es sich nach Auffassung des vorlegenden Gerichts bei den in Rede stehenden Angaben um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1924/2006, was ebenfalls unstreitig ist. In seinem Vorlagebeschluss hat es ausgeführt, dass das Berufungsgericht zwar entschieden habe, dass die in Rede stehenden Angaben in den Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung fielen, selbst aber die Frage offengelassen, ob diese Angaben unter Abs. 1 oder unter Abs. 3 dieses Art. 10 fallen. Insoweit wird das vorlegende Gericht festzustellen haben, welcher dieser beiden Kategorien die in Rede stehenden Angaben zuzurechnen sind. Unabhängig davon weise ich darauf hin, dass diese Abs. 1 und 3 keineswegs danach unterscheiden, ob sich solche Angaben auf Botanicals beziehen oder nicht.
36 Das Ausgangsverfahren hat seinen Ursprung im andauernden Fehlen der Bewertung der EFSA und der Prüfung der Kommission hinsichtlich der Aufnahme der Botanicals in die Listen der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung Nr. 1924/2006, während deren Art. 10 Abs. 1 und 3 die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben u. a. an die Bedingung knüpft, dass sie in diese Listen aufgenommen sind. Zwar erscheint dieses Fehlen einer Bewertung und einer Prüfung seit so langer Zeit (
37 Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1924/2006 dürfen gesundheitsbezogene Angaben bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, die in der Union in Verkehr gebracht werden, bzw. bei der Werbung hierfür nur verwendet werden, wenn sie dieser Verordnung entsprechen. Nach einer ersten, vom vorlegenden Gericht dargestellten Lesart (
38 Nach einer zweiten, vom vorlegenden Gericht ebenfalls erwähnten Lesart (
39 Für diese Lesart sprechen die mit der Verordnung Nr. 1924/2006 verfolgten Ziele. Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, soll diese Verordnung nach ihrem Art. 1 Abs. 1 nämlich das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau bieten. Insoweit gehört der Schutz der Gesundheit zu den Hauptzielen dieser Verordnung, und zu diesem Zweck sind u. a. dem Verbraucher die für eine sachkundige Entscheidung notwendigen Informationen zu liefern. In diesem Rahmen ist es nach dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1924/2006 wichtig, dass Angaben über Lebensmittel vom Verbraucher verstanden werden können, und angezeigt, alle Verbraucher vor irreführenden Angaben zu schützen, wobei darauf hingewiesen wird, dass diese Verordnung namentlich den normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren als Maßstab nimmt (
40 Berücksichtigt man das positive Bild, das Lebensmitteln mit gesundheitsbezogenen Angaben vermittelt wird, können Verbraucher generell in ihrer Konsumentscheidung beeinflusst werden, so dass die Verwendung solcher Angaben streng begrenzt sein muss, insbesondere indem sie sich – wie es in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1924/2006 heißt – auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und durch diese abgesichert sind. Diese Feststellung gilt ersichtlich besonders für Angaben über Botanicals, da die Verbraucher im Geiste die pflanzliche Herkunft eines Lebensmittels mit einem ihrer Gesundheit förderlichen Produkt in Verbindung bringen können.
41 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs impliziert der Rückgriff auf die Formulierung „allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise“, dass das Glauben an eine bestimmte Wirkung, Volksweisheiten, aber auch Beobachtungen oder Experimente von Personen, die keine Wissenschaftler sind, nicht als Nachweis genügen. Die gesundheitsbezogenen Angaben müssen vielmehr eine objektive, wissenschaftliche Grundlage haben, und über die positive Wirkung der Stoffe, auf die sie sich beziehen, muss ausreichende Einigkeit in der Wissenschaft bestehen, wie es im 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1924/2006 heißt. Die gesundheitsbezogenen Angaben – so der Gerichtshof weiter – müssen „wissenschaftlich abgesichert sein, wobei alle verfügbaren wissenschaftlichen Daten berücksichtigt und die Nachweise abgewogen werden sollten“ (17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1924/2006) (
42 In ihren schriftlichen Erklärungen macht Novel Nutriology geltend, dass das den Lebensmittelunternehmern auferlegte Verbot der Verwendung gesundheitsbezogener Angaben über Botanicals einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Grundrechte darstelle, insbesondere in die unternehmerische Freiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung, die in den Art. 16 bzw. 11 der Charta verankert seien. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Grundrechte nicht schrankenlos gewährleistet sind, sondern Beschränkungen unterworfen werden können, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (
43 Art. 16 der Charta schützt die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Freiheit, in den Grenzen der unternehmerischen Verantwortlichkeit für die eigenen Handlungen über die unternehmenseigenen wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Ressourcen verfügen zu können, und die Vertragsfreiheit (
44 Im Übrigen schließt das Recht auf freie Meinungsäußerung im Sinne von Art. 11 der Charta die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben (
45 Hinzu kommt, dass in der Verordnung Nr. 1924/2006 kein vollständiges und absolutes Verbot der Verwendung gesundheitsbezogener Angaben über Botanicals vorgesehen ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt nämlich, da die Kommission die Anträge auf Aufnahme der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben in die Listen gemäß Art. 13 der Verordnung Nr. 1924/2006 noch nicht beschieden hat, für diese Angaben die Übergangsregelung gemäß Art. 28 Abs. 5 und 6 der Verordnung (
46 Im vorliegenden Fall lässt sich dem Vorlagebeschluss entnehmen, dass das vorlegende Gericht der Lesart den Vorzug gibt, nach der es sich bei den mit den in Rede stehenden Angaben beworbenen Funktionen um psychische Funktionen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1924/2006 handelt und nicht um körperliche Funktionen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung, da allen beworbenen Funktionen gemeinsam sei, dass sie die Gefühlswelt beträfen. Insoweit wird für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens das vorlegende Gericht die abschließende Bewertung vorzunehmen haben.
47 Für den Fall, dass das vorlegende Gericht aufgrund dieser abschließenden Bewertung zu der Auffassung gelangen sollte, dass die in Rede stehenden Angaben letzten Endes unter Art. 28 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1924/2006 fallen, weise ich darauf hin, dass nach dem Wortlaut dieser Bestimmung gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung ab deren Inkrafttreten bis zur Annahme der in Art. 13 Abs. 3 genannten Liste unter der Verantwortung von Lebensmittelunternehmern verwendet werden dürfen, sofern die Angaben der Verordnung Nr. 1924/2006 und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen; dies gilt unbeschadet der Annahme von Schutzmaßnahmen gemäß Art. 24 dieser Verordnung. Aus dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1924/2006 lässt sich somit ableiten, dass ein Lebensmittelunternehmer im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung und der Annahme der in ihrem Art. 13 genannten Liste in eigener Verantwortung und unter den festgelegten Bedingungen gesundheitsbezogene Angaben verwenden durfte (
48 Art. 28 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1924/2006 betrifft namentlich Angaben, die unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet wurden. Der Vorlagebeschluss enthält keinerlei Information hinsichtlich dieser Verwendung. Das vorlegende Gericht wird mithin zu prüfen haben, ob im vorliegenden Fall diese Vorbedingung erfüllt ist.
49 Sollte dies der Fall sein, ergibt sich aus Art. 28 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 1924/2006, dass dann, wenn die gesundheitsbezogenen Angaben in einem Mitgliedstaat einer Bewertung unterzogen und zugelassen wurden und dieser Mitgliedstaat der Kommission spätestens bis zum 31. Januar 2008 die betreffenden Angaben übermittelt hat (
50 Dem Vorlagebeschluss ist zu entnehmen, dass im Ausgangsverfahren die gesundheitsbezogenen Angaben über den Inhaltsstoff „Melonensaft-Extrakt“ offensichtlich nicht im Sinne von Art. 28 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 1924/2006 der Kommission übermittelt wurden und insoweit vor dem 19. Januar 2008 kein Antrag nach Art. 28 Abs. 6 Buchst. b dieser Verordnung gestellt wurde (
51 Auch was die gesundheitsbezogenen Angaben über den Inhaltsstoff „Safran-Extrakt“ betrifft, geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass sie dem Anschein nach nicht im Sinne von Art. 28 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 1924/2006 der Kommission übermittelt wurden, dass aber tatsächlich am 13. Januar 2009 (
52 Das vorlegende Gericht wird unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Ausgangsverfahrens zu prüfen haben, ob die in Art. 28 Abs. 5 oder 6 der Verordnung Nr. 1924/2006 vorgesehenen Bedingungen hinsichtlich der in Rede stehenden Angaben erfüllt sind.
53 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass die Verordnung Nr. 1924/2006 dahin auszulegen ist, dass sie dem entgegensteht, dass für „Botanicals“‘ mit speziellen gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung bzw. mit Verweisen auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 geworben werden darf, ohne dass diese speziellen gesundheitsbezogenen Angaben in die Listen der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 dieser Verordnung aufgenommen sind bzw. ohne dass diesen Verweisen eine in einer dieser Listen enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, solange die Kommission die Prüfung hinsichtlich der Aufnahme der gesundheitsbezogenen Angaben über Botanicals in diese Listen nicht abgeschlossen hat. Eine Ausnahme gilt dann, wenn diese Angaben übergangsweise weiter verwendet werden dürfen und sofern die in Art. 28 Abs. 5 oder 6 dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. V. Ergebnis
54 Aufgrund vorstehender Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorabentscheidungsfrage des Bundesgerichtshofs (Deutschland) wie folgt zu beantworten: Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 109/2008 der Kommission vom 15. Januar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass für „Botanicals“‘ mit speziellen gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung bzw. mit Verweisen auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 geworben werden darf, ohne dass diese speziellen gesundheitsbezogenen Angaben in die Listen der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 dieser Verordnung aufgenommen sind bzw. ohne dass diesen Verweisen eine in einer dieser Listen enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, solange die Kommission die Prüfung hinsichtlich der Aufnahme der gesundheitsbezogenen Angaben über Botanicals in diese Listen nicht abgeschlossen hat. Eine Ausnahme gilt dann, wenn diese Angaben übergangsweise weiter verwendet werden dürfen und sofern die in Art. 28 Abs. 5 oder 6 dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.