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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.10.2024 – C-244/24

Generalanwalt Jean Richard De La Tour · ECLI:EU:C:2024:911

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JEAN RICHARD DE LA TOUR vom 22. Oktober 2024 ( Verbundene Rechtssachen C‑244/24 [Kaduna] und C‑290/24 [Abkez] ( P gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Amsterdam [Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Amsterdam, Niederlande]) und AI, ZY, BG gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State [Staatsrat, Niederlande]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Asylpolitik – Vorübergehender Schutz im Fall eines Massenzustroms von Vertriebenen – Invasion der Ukraine durch russische Streitkräfte – Richtlinie 2001/55/EG – Art. 4 – Art. 7 Abs. 1 – Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 – Art. 2 Abs. 3 – Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409 – Art. 1 – Erweiterung des Kreises der Personen mit fakultativem vorübergehenden Schutz durch einen Mitgliedstaat – Zeitpunkt, zu dem ein Mitgliedstaat den fakultativen vorübergehenden Schutz beenden kann – Richtlinie 2008/115/EG – Zeitpunkt, zu dem ein Mitgliedstaat eine Rückkehrentscheidung erlassen kann – Illegaler Aufenthalt“ I. Einleitung

1 Am 24. Februar 2022 starteten russische Streitkräfte ausgehend von der Russischen Föderation, von Belarus und von ukrainischen Gebieten, die nicht von der Regierung des Landes kontrolliert werden, an mehreren Orten eine groß angelegte Invasion der Ukraine. Infolgedessen sind beträchtliche Teile des ukrainischen Hoheitsgebiets nun Gebiete bewaffneter Konflikte, aus denen Tausende Personen geflohen sind oder immer noch fliehen (

2 Die Europäische Union musste eine angemessene Antwort auf den Migrationsdruck finden, der durch diese Invasion entstanden ist. So genossen am 31. August 2024 etwa 4,1 Millionen Vertriebene vorübergehenden Schutz in der Union (

3 Die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen beziehen sich auf die Auslegung von Art. 4 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (

4 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen Staatsangehörigen anderer Drittländer als der Ukraine, die nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 und Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 in den Niederlanden vorübergehenden Schutz (

5 Die vorliegenden Rechtssachen werden den Gerichtshof veranlassen, klarzustellen, zu welchem Zeitpunkt ein Mitgliedstaat den fakultativen vorübergehenden Schutz beenden kann, den er freiwillig bestimmten Gruppen von Vertriebenen zu gewähren beschlossen hat. In ihnen wird der Gerichtshof darüber hinaus aufgefordert, zu bestimmen, zu welchem Zeitpunkt ein Mitgliedstaat eine Rückkehrentscheidung gegen Personen treffen kann, die diesen Schutz nicht mehr genießen. II. Vorübergehender Schutz für Vertriebene aus der Ukraine A. Vom Unionsgesetzgeber eingeführter vorübergehender Schutzmechanismus

6 Dieser Mechanismus ist durch die Richtlinie 2001/55 eingeführt worden, die nach dem Konflikt im ehemaligen Jugoslawien verabschiedet wurde, bei dem die Union zum ersten Mal seit dem Zweiten Weltkrieg mit massenhaften Vertreibungen von Menschen aufgrund eines Konflikts innerhalb des europäischen Hoheitsgebiets konfrontiert gewesen war. In der Richtlinie ist die Notwendigkeit anerkannt worden, künftig sofortigen und vorübergehenden Schutz in den Mitgliedstaaten gewähren zu können, insbesondere wenn deren Asylsysteme Gefahr laufen, den Zustrom von Menschen nicht sachgemäß bewältigen zu können. Es werden darin Mindeststandards zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus für vertriebene Personen festgelegt. Die Mitgliedstaaten sollten diesen Personen u. a. den Zugang zur Beschäftigung und zu einer adäquaten Unterkunft erleichtern.

7 So ist es Ziel der Richtlinie 2001/55, worauf ihr Art. 1 hinweist, „Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen aus Drittländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, festzulegen und eine ausgewogene Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zu fördern“.

8 Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie definiert „vorübergehenden Schutz“ als „ein ausnahmehalber durchzuführendes Verfahren, das im Falle eines Massenzustroms oder eines bevorstehenden Massenzustroms von Vertriebenen aus Drittländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, diesen Personen sofortigen, vorübergehenden Schutz garantiert, insbesondere wenn auch die Gefahr besteht, dass das Asylsystem diesen Zustrom nicht ohne Beeinträchtigung seiner Funktionsweise und ohne Nachteile für die betroffenen Personen oder andere um Schutz nachsuchende Personen auffangen kann“.

9 Die Richtlinie nennt in ihrem Kapitel III im Einzelnen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Bedingungen für die Aufnahme und den Aufenthalt von Personen, die im Fall eines Massenzustroms von Vertriebenen durch den vorübergehenden Schutz begünstigt werden.

10 Wie im 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/55 ausgeführt wird, weist der durch diese Richtlinie eingeführte vorübergehende Schutzmechanismus einen besonderen Charakter auf, was bedeutet, dass „der gewährte Schutz von beschränkter Dauer sein [sollte]“.

11 So ist die Dauer des vorübergehenden Schutzes in Art. 4 der Richtlinie festgelegt, in dem es heißt: „(1) Unbeschadet des Artikels 6 beträgt die Dauer des vorübergehenden Schutzes ein Jahr. Wird der vorübergehende Schutz nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) beendet, so verlängert er sich automatisch um jeweils sechs Monate, höchstens jedoch um ein Jahr. (2) Bei Fortbestehen von Gründen für den vorübergehenden Schutz kann der Rat [der Europäischen Union] mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der [Europäischen] Kommission, die außerdem jeden Antrag eines Mitgliedstaats prüft, wonach sie dem Rat einen Vorschlag unterbreiten soll, beschließen, diesen vorübergehenden Schutz um bis zu einem Jahr zu verlängern.“

12 Die Modalitäten des vorübergehenden Schutzes sind in Art. 5 der Richtlinie 2001/55 festgelegt, in dem es heißt: „(1) Das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen wird durch einen Beschluss des Rates festgestellt. Dieser Beschluss ergeht mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission, die außerdem jeden Antrag eines Mitgliedstaats prüft, wonach sie dem Rat einen Vorschlag unterbreiten soll. … (3) Aufgrund des Beschlusses des Rates wird in allen Mitgliedstaaten der vorübergehende Schutz gemäß dieser Richtlinie zugunsten der Vertriebenen, die Gegenstand des Beschlusses sind, eingeführt. Der Beschluss enthält mindestens Folgendes: a) Beschreibung der spezifischen Personengruppen, denen vorübergehender Schutz gewährt wird; b) Zeitpunkt des Wirksamwerdens des vorübergehenden Schutzes; …“

13 Das Ende des vorübergehenden Schutzes ist in Art. 6 dieser Richtlinie geregelt ( „(1) Der vorübergehende Schutz wird beendet: a) bei Erreichen der Höchstdauer oder b) jederzeit aufgrund eines Beschlusses des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission ergeht, die außerdem jeden Antrag eines Mitgliedstaats prüft, wonach sie dem Rat einen Vorschlag unterbreiten soll. (2) Der Beschluss des Rates gründet auf der Feststellung, dass die Lage im Herkunftsland eine sichere, dauerhafte Rückkehr der Personen, denen der vorübergehende Schutz gewährt wurde, unter Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Nichtzurückweisung zulässt. Das Europäische Parlament wird über den Beschluss des Rates informiert.“

14 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 wiederum eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den Kreis der Begünstigten des vorübergehenden Schutzes zu erweitern. Er lautet: „Die Mitgliedstaaten können den vorübergehenden Schutz gemäß dieser Richtlinie weiteren – von dem Beschluss des Rates nach Artikel 5 nicht erfassten – Gruppen von Vertriebenen gewähren, sofern sie aus den gleichen Gründen vertrieben wurden und aus demselben Herkunftsland oder derselben Herkunftsregion kommen. Die Mitgliedstaaten unterrichten davon umgehend den Rat und die Kommission.“ B. Auslösung, Anwendungsbereich und Verlängerung des Mechanismus für den vorübergehenden Schutz von Vertriebenen aus der Ukraine 1. Auslösung des Mechanismus für den vorübergehenden Schutz von Vertriebenen aus der Ukraine

15 Mit seinem Durchführungsbeschluss 2022/382 hat der Rat beschlossen, den in der Richtlinie 2001/55 vorgesehenen vorübergehenden Schutzmechanismus zu aktivieren.

16 Dieser Durchführungsbeschluss beruht auf der in seinem siebten Erwägungsgrund enthaltenen Feststellung, wonach infolge der russischen militärischen Invasion der Ukraine und des anschließenden bewaffneten Konflikts „die Union wahrscheinlich mit einer Situation konfrontiert sein wird, die durch einen Massenzustrom von Vertriebenen aus der Ukraine gekennzeichnet ist, die aufgrund der militärischen Aggression Russlands nicht in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Aufgrund des voraussichtlichen Ausmaßes des Zustroms besteht auch eindeutig die Gefahr, dass die Asylsysteme der Mitgliedstaaten die Einreisen nicht ohne Beeinträchtigung ihrer Funktionsweise und ohne Nachteile für die betroffenen Personen oder andere um Schutz nachsuchende Personen bearbeiten können.“ (

17 So wird in Art. 1 des genannten Durchführungsbeschlusses „das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Union festgestellt, die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten“.

18 Wie es im 16. Erwägungsgrund des Durchführungsbeschlusses 2022/382 heißt, soll der vorübergehende Schutz es den Vertriebenen, die ihn erhalten, ermöglichen, „in der gesamten Union harmonisierte Rechte in Anspruch zu nehmen, die ein angemessenes Schutzniveau bieten“. Zudem wird dieser Schutz „voraussichtlich auch den Mitgliedstaaten zugutekommen, da die Vertriebenen infolge der mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte nicht unverzüglich internationalen Schutz beantragen müssen und sich folglich die Gefahr einer Überlastung ihrer Asylsysteme verringert, weil die Förmlichkeiten aufgrund der Dringlichkeit der Lage auf ein Minimum reduziert würden“. 2. Anwendungsbereich des Mechanismus für den vorübergehenden Schutz von Vertriebenen aus der Ukraine

19 In Art. 2 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 sind die Personen aufgeführt, für die der vorübergehende Schutz gilt. Es sind zwei Gruppen von Personen zu unterscheiden.

20 Die erste Gruppe besteht aus Personen, die Anspruch auf den in der Richtlinie 2001/55 vorgesehenen vorübergehenden Schutz haben. Mit anderen Worten handelt es sich um eine Gruppe von Personen, die die Mitgliedstaaten gemäß diesem Durchführungsbeschluss schützen müssen (im Folgenden: Personengruppe mit obligatorischem Schutz).

21 So sieht Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses vor, dass der in der Richtlinie vorgesehene vorübergehende Schutz für die folgenden Gruppen von Personen gilt, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden: – ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, und ihre Familienangehörigen sowie – Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und ihre Familienangehörigen.

22 Zudem gilt der vorübergehende Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55 oder ein angemessener Schutz nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten (

23 Neben der Personengruppe mit obligatorischem Schutz bietet Art. 2 Abs. 3 dieses Durchführungsbeschlusses den Mitgliedstaaten im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 die Möglichkeit, den Kreis der Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, zu erweitern (

24 So bestimmt Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses 2022/382, dass „die Mitgliedstaaten diesen [Durchführungsbeschluss] auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine[,] anwenden [können], die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können“ (im Folgenden: Personengruppe mit fakultativem Schutz oder fakultative Gruppe).

25 Wie im 13. Erwägungsgrund des genannten Durchführungsbeschlusses dargelegt wird, könnte diese Gruppe u. a. „Drittstaatsangehörige [einschließen], die zum Zeitpunkt der Ereignisse, die zu dem Massenzustrom von Vertriebenen geführt haben, kurzfristig in der Ukraine studiert oder gearbeitet haben“.

26 Auf die Befugnis der Mitgliedstaaten, den Kreis der Begünstigten des vorübergehenden Schutzes zu erweitern, wird auch im 14. Erwägungsgrund des Durchführungsbeschlusses 2022/382 hingewiesen, in dem es heißt, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … den vorübergehenden Schutz auch weiteren Gruppen von Vertriebenen, auf die dieser [Durchführungsbeschluss] keine Anwendung findet, gewähren [können], sofern diese Personen aus den gleichen Gründen vertrieben wurden und aus demselben Herkunftsland oder derselben Herkunftsregion, wie [im besagten Durchführungsbeschluss] angegeben, kommen. In diesem Fall sollten die Mitgliedstaaten den Rat und die Kommission umgehend davon unterrichten.“ Zudem wird in ebendiesem Erwägungsgrund ausgeführt: „In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten ermutigt werden, die Ausdehnung des vorübergehenden Schutzes auf Personen in Erwägung zu ziehen, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022, als die Spannungen zunahmen, aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (z. B. im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der Union befunden haben und die infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können.“ 3. Verlängerung des Mechanismus für den vorübergehenden Schutz von Vertriebenen aus der Ukraine

27 Nach Annahme des Durchführungsbeschlusses 2022/382 ist der vorübergehende Schutz gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 zunächst für ein Jahr bis zum 4. März 2023 angewandt und dann automatisch um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2024 verlängert worden.

28 In Anwendung von Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie hat der Rat beschlossen, den mit dem Durchführungsbeschluss eingeführten vorübergehenden Schutz zu verlängern.

29 So bestimmt Art. 1 des Durchführungsbeschlusses 2023/2409: „Der vorübergehende Schutz wird für Vertriebene aus der Ukraine nach Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses [2022/382] um ein Jahr bis zum 4. März 2025 verlängert.“

30 Der Rat hat zur Begründung des Durchführungsbeschlusses 2023/2409 in dessen fünftem Erwägungsgrund festgestellt, dass „[d]erzeit … rund 4,1 Mio. Vertriebene vorübergehenden Schutz in der Union [genießen und] [a]ufgrund der Lage in der Ukraine … die Voraussetzungen für eine sichere und dauerhafte Rückkehr in die Ukraine nicht gegeben [sind]“.

31 Zudem wird im sechsten Erwägungsgrund dieses Durchführungsbeschlusses auf Folgendes hingewiesen: „Die Gesamtzahl der registrierten Menschen, die vorübergehenden Schutz genießen, ist mit rund 4,1 Mio. stabil geblieben; nur eine geringe Anzahl gibt an, dauerhaft in die Ukraine zurückgekehrt zu sein. Da die Lage in der Ukraine infolge feindseliger Handlungen seitens Russlands instabil und unsicher ist, besteht darüber hinaus das Risiko eines künftigen Massenzustroms und der Vertreibung von weiteren Menschen, die aus der Ukraine in die Union fliehen. In vielen Gebieten finden nach wie vor schwere Kämpfe statt[,] und es besteht immer noch die Gefahr einer Eskalation. In Verbindung mit der schwierigen humanitären Lage in der Ukraine könnte dies zu einem plötzlichen weiteren Anstieg der in die Union einreisenden Menschen bis hin zu einem Massenzustrom führen. Gleichzeitig wäre die Funktionsweise der nationalen Asylsysteme weiterhin bedroht, wenn der vorübergehende Schutz bald enden würde und all diese Menschen auf einmal internationalen Schutz beantragen würden.“

32 Überdies wird, wie sich aus dem siebten Erwägungsgrund des Durchführungsbeschlusses ergibt, „[d]ie hohe Zahl der Vertriebenen, die vorübergehenden Schutz in der Union genießen, … voraussichtlich nicht sinken, solange der Krieg gegen die Ukraine anhält. Eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes ist daher erforderlich, um die Lage der Menschen anzugehen, die derzeit vorübergehenden Schutz in der Union genießen oder ab dem 4. März 2024 benötigen werden, da er sofortigen Schutz und einheitliche Rechte gewährt und zugleich die Formalitäten im Falle eines Massenzustroms in die Union auf ein Minimum reduziert. Die Verlängerung des vorübergehenden Schutzes wird auch dazu beitragen, dass die Asylsysteme der Mitgliedstaaten nicht durch einen erheblichen Anstieg der Anträge auf internationalen Schutz überlastet werden, die von den Personen, die bis zum 4. März 2024 vorübergehenden Schutz genießen, oder danach von Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen und vor dem 4. März 2025 in der Union ankommen, gestellt werden könnten, wenn der vorübergehende Schutz an diesem Tag enden würde.“

33 Obwohl dies im Rahmen der Erörterungen vor dem Gerichtshof anlässlich der vorliegenden Verfahren nicht zur Sprache gekommen ist, halte ich es für sinnvoll, klarzustellen, dass der mit dem Durchführungsbeschluss 2022/382 eingeführte vorübergehende Schutz vom Rat ein weiteres Mal verlängert worden ist, und zwar wiederum auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55 (

34 So bestimmt Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1836 des Rates vom 25. Juni 2024 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes ( C. Anwendung des Mechanismus für den vorübergehenden Schutz von Vertriebenen aus der Ukraine in den Niederlanden 1. Niederländische Regelung

35 Das Königreich der Niederlande setzte die Richtlinie 2001/55 mit Gesetz vom 16. Dezember 2004 (

36 Die Gruppen von Personen, die Anspruch auf vorübergehenden Schutz haben, sind in Art. 3.1a Abs. 1 des Vreemdelingenbesluit 2000 (Ausländerverordnung 2000) ( „(1) Die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis wegen Asyls hat zur Folge, dass die Abschiebung nicht erfolgt, solange eine Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie [2001/55] in Kraft ist, wenn der Ausländer a) zu der spezifischen Gruppe von Ausländern gehört, die in einem Beschluss des Rates … nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie [2001/55] definiert ist; … e) zu der durch Ministerialverordnung zu bezeichnenden Gruppe von Ausländern gehört, die aus demselben Land oder derselben Region wie der unter Buchstabe a genannte Ausländer kommen, aus dem gleichen Grund vertrieben wurden und nicht bereits in einem anderen Land Schutz genießen, das Vertragspartei des [AEU‑]Vertrags oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.“

37 Mit Schreiben vom 30. März 2022 teilte der Staatssekretär den niederländischen Abgeordneten mit, dass er Staatenlosen und Drittstaatsangehörigen, die am 23. Februar 2022 im Besitz einer gültigen befristeten Aufenthaltserlaubnis für die Ukraine waren, vorübergehenden Schutz gewähren und für diese Gruppe von Personen auf das Kriterium im Zusammenhang mit der Unmöglichkeit verzichten wolle, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.

38 Am 18. Juli 2022 richtete der Staatssekretär ein weiteres Schreiben an die niederländischen Abgeordneten, um sie darauf hinzuweisen, dass er ab dem 19. Juli 2022 auf die Wahrnehmung der Befugnis verzichte, der besagten Personengruppe vorübergehenden Schutz zu gewähren (

39 Durch die Bezeichnung der Mitglieder der Personengruppe mit fakultativem Schutz machte das Königreich der Niederlande von der durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 und Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 eingeräumten Befugnis Gebrauch, den vorübergehenden Schutz auf andere Gruppen von Personen als die gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie von Art. 2 Abs. 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses erfasste Personengruppe mit obligatorischem Schutz auszudehnen.

40 Diese Bezeichnung und das Ende der Wahrnehmung dieser Befugnis durch das Königreich der Niederlande wurden in Art. 1 der Regeling van de Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid houdende wijziging van het Voorschrift Vreemdelingen 2000, in verband met het aanpassen van de doelgroep ontheemden uit Oekraïne, waaraan tijdelijke bescherming wordt verleend (Verordnung des Staatssekretärs für Justiz und Sicherheit über die Änderung des Ausländerrunderlasses 2000 im Zusammenhang mit der Anpassung der Zielgruppe der Vertriebenen aus der Ukraine, denen vorübergehender Schutz gewährt wird) ( „… Artikel 3.9a (1) Als Ausländer im Sinne von Artikel 3.1a Absatz 1 einleitender Satz und Buchstabe e der [Ausländerverordnung 2000] werden Ausländer bezeichnet, die … c) im Besitz einer am 23. Februar 2022 gültigen ukrainischen Aufenthaltserlaubnis sind und die Ukraine wahrscheinlich nach dem 26. November 2021 verlassen haben. …“

41 Art. 1 Teil C ( „Artikel 3.9a Absatz 1 Buchstabe c wird wie folgt geändert: c) Im Besitz einer am 23. Februar 2022 gültigen unbefristeten ukrainischen Aufenthaltserlaubnis sind diejenigen, 1. die die Ukraine wahrscheinlich nach dem 26. November 2021 verlassen haben und 2. nach dem 23. Februar 2022 nicht nachweislich in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind.“

42 Art. 2 dieser Änderungsverordnung bestimmt: „Artikel 3.9a Absatz 1 Buchstabe c in der bis zum 19. Juli 2022 geltenden Fassung findet bis zum 4. März 2023 weiterhin Anwendung auf Ausländer, die a) nicht im Besitz einer am 23. Februar 2022 gültigen unbefristeten ukrainischen Aufenthaltserlaubnis und b) vor dem 19. Juli 2022 im [Melderegister (Basisregistratie Personen), im Folgenden: BRP] eingetragen worden sind.“

43 Mit Art. 2 der Regeling van de Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid in verband met de verlenging van de duur van tijdelijke bescherming aan een groep ontheemden uit Oekraïne (Verordnung des Staatssekretärs für Justiz und Sicherheit im Zusammenhang mit der Verlängerung der Dauer des vorübergehenden Schutzes für eine Gruppe von Vertriebenen aus der Ukraine) (

44 Demnach ergibt sich aus der niederländischen Regelung, dass die Personengruppe mit fakultativem Schutz in den Niederlanden aus Staatenlosen und Drittstaatsangehörigen besteht, die am 23. Februar 2022 im Besitz einer gültigen befristeten Aufenthaltserlaubnis für die Ukraine gewesen sind, die Ukraine wahrscheinlich nach dem 26. November 2021 (

45 Für Personen dieser Gruppe ist der vorübergehende Schutz, der ursprünglich am 4. März 2023 enden sollte, bis zum 4. September 2023 verlängert worden. 2. Anwendung des Mechanismus für den vorübergehenden Schutz von Vertriebenen aus der Ukraine durch die niederländischen Gerichte

46 Die rechtliche Problematik im Zusammenhang mit dem Ende des vorübergehenden Schutzes der Personengruppe mit fakultativem Schutz ist Gegenstand unterschiedlicher Beurteilungen seitens der niederländischen Gerichte gewesen.

47 Um die Argumentation dieser Gerichte und die rechtlichen Herausforderungen der vorliegenden Rechtssachen verstehen zu können, halte ich es für sinnvoll, die Daten für den Beginn und das Ende des vorübergehenden Schutzes, die sich zum einen aus dem Unionsrecht und zum anderen aus der niederländischen Regelung ergeben, gegenüberzustellen.

48 Was als Erstes das Unionsrecht angeht, so ist der vorübergehende Schutzmechanismus am 4. März 2022 aktiviert, automatisch bis zum 4. März 2024 verlängert und anschließend durch zwei Beschlüsse des Rates zunächst bis zum 4. März 2025 und zuletzt bis zum 4. März 2026 verlängert worden.

49 Was als Zweites die niederländische Regelung betrifft, so ist der vorübergehende Schutz der Personengruppe mit fakultativem Schutz rückwirkend zum 4. März 2022 wirksam geworden. Mit Wirkung vom 19. Juli 2022 haben die niederländischen Behörden beschlossen, neuen Personen diesen Schutz nicht mehr zu gewähren. In Anwendung dieser Regelung konnten Personen, die den Schutz bereits genossen, diesen bis zum 4. September 2023 weiter in Anspruch nehmen.

50 Die vorstehende Gegenüberstellung des Beginn- und des Enddatums für den vorübergehenden Schutz veranlasst mich an dieser Stelle zu zwei Feststellungen.

51 Erstens ergibt sich aus der niederländischen Regelung, dass der vorübergehende Schutz der Personengruppe mit fakultativem Schutz zu einem Zeitpunkt beendet wird, der vor dem 4. März 2024 – dem Zeitpunkt, der aus der in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 vorgesehenen automatischen Verlängerung des vorübergehenden Schutzmechanismus folgt – liegt.

52 Zweitens haben die niederländischen Behörden beschlossen, von der Befugnis, den Kreis der Begünstigten des vorübergehenden Schutzes zu erweitern, mit Wirkung vom 19. Juli 2022 keinen Gebrauch mehr zu machen, d. h. zu einem Zeitpunkt, der vor der Annahme des Durchführungsbeschlusses 2023/2409 liegt, mit dem der Rat beschlossen hat, den vorübergehenden Schutz für Vertriebene aus der Ukraine bis zum 4. März 2025 zu verlängern. Folglich hatten sich die niederländischen Behörden zum Zeitpunkt des Beschlusses des Rates über diese Verlängerung bereits dafür entschieden, auf die Wahrnehmung der durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 und Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 eingeräumten Befugnis zu verzichten.

53 Die vorstehenden Feststellungen haben die niederländischen Gerichte veranlasst, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die niederländischen Behörden frei entscheiden konnten, dass der vorübergehende Schutz der Personengruppe mit fakultativem Schutz in den Niederlanden am 4. September 2023 enden sollte.

54 Wenn unterstellt wird, dass diese Frage zu verneinen ist, war eine weitere Frage zu entscheiden, nämlich: Endet, da die niederländischen Behörden mit Wirkung vom 19. Juli 2022 auf die Wahrnehmung der durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 und Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 eingeräumten Befugnis verzichtet haben, der vorübergehende Schutz der Personengruppe mit fakultativem Schutz in den Niederlanden am 4. März 2024 (Ende des automatischen Verlängerungszeitraums) oder am 4. März 2025 (Ende des optionalen Verlängerungszeitraums) (

55 Von den niederländischen Gerichten sind mehrere Positionen vertreten worden, die ich in den folgenden Ausführungen zusammenfassen und in drei Kategorien von Rechtsprechungsströmungen einteilen möchte. a) Erste Rechtsprechungsströmung: Die niederländischen Behörden hätten frei entscheiden können, dass der vorübergehende Schutz der Personengruppe mit fakultativem Schutz am 4. September 2023 enden solle

56 Diese erste Rechtsprechungsströmung wird u. a. durch das Urteil der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Rotterdam (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Rotterdam, Niederlande) vom 9. August 2023 (

57 Nach Ansicht des genannten Gerichts ist zwischen der Beendigung des vorübergehenden Schutzmechanismus, über die gemäß Art. 6 der Richtlinie 2001/55 vom Rat entschieden werden müsse, einerseits, und der Möglichkeit eines Mitgliedstaats, eine fakultative Bestimmung auf die Personengruppe nicht mehr anzuwenden, die von Rechts wegen keinen Anspruch auf vorübergehenden Schutz habe, andererseits, zu unterscheiden. Mit einer solchen Vorgehensweise beeinträchtige der betreffende Mitgliedstaat nicht den vorübergehenden Schutz, den Personen genössen, die zu der Gruppe gehörten, der obligatorischer Schutz gewährt werden müsse, da der Rat allein dafür zuständig sei, diesen Schutz zu beenden.

58 Da es den Mitgliedstaaten freistehe, eine fakultative Bestimmung anzuwenden, müsse es ihnen auch freistehen, diese in ihre Entscheidungsautonomie fallende Wahl zu revidieren.

59 Die Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Rotterdam (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Rotterdam) ist ferner der Ansicht gewesen, der Staatssekretär habe ordnungsgemäß begründet, weshalb er beschlossen habe, von der durch Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 eingeräumten Befugnis keinen Gebrauch mehr zu machen.

60 Zudem seien die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt worden. Insbesondere habe der Staatssekretär dem Kläger keine konkreten und eindeutigen Zusicherungen gegeben, dass er seinen vorübergehenden Schutz über den 4. September 2023 hinaus behalte. Außerdem sei der Staatssekretär nicht an die in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 vorgesehene Dauer des vorübergehenden Schutzes gebunden. b) Zweite Rechtsprechungsströmung: Der vorübergehende Schutz der Personengruppe mit fakultativem Schutz ende von Rechts wegen mit Ablauf des automatischen Verlängerungszeitraums, d. h. am 4. März 2024

61 Gegen das Urteil der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Rotterdam (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Rotterdam), das ich soeben beschrieben habe, um die erste Rechtsprechungsströmung zu veranschaulichen, ist ein Rechtsmittel beim Raad van State (Staatsrat) eingelegt worden, der mit seinem Urteil vom 17. Januar 2024 entschieden hat.

62 In diesem Urteil ist festgestellt worden, dass der Staatssekretär nicht berechtigt gewesen sei, den vorübergehenden Schutz der Personengruppe mit fakultativem Schutz am 4. September 2023 zu beenden; dieser ende vielmehr von Rechts wegen am 4. März 2024. Zusammenfassend hat der Raad van State (Staatsrat) insoweit folgende Argumente vorgebracht.

63 In Bezug auf die Dauer des vorübergehenden Schutzes ist er von der Feststellung ausgegangen, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 für die Mitgliedstaaten die Befugnis vorsehe, weiteren Gruppen von Vertriebenen den vorübergehenden Schutz gemäß dieser Richtlinie zu gewähren. Aus der letztgenannten Wendung hat er abgeleitet, dass die Richtlinie auf Drittstaatsangehörige, die zur Personengruppe mit fakultativem Schutz gehörten, in vollem Umfang Anwendung finde, und zwar auch hinsichtlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Dauer des vorübergehenden Schutzes (

64 Daher sei auf die Systematik und den zeitlichen Ablauf von Art. 4 der Richtlinie 2001/55 Bezug zu nehmen. Abs. 2 dieses Artikels sehe vor, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließen könne, den vorübergehenden Schutz um bis zu einem Jahr zu verlängern, wenn Gründe für ihn fortbestünden. Für andere Vertriebene aus der Ukraine als die fakultative Gruppe gehe es um den Zeitraum vom 4. März 2024 bis zum 4. März 2025.

65 Die Abs. 1 und 2 von Art. 4 der Richtlinie 2001/55 bezögen sich somit auf unterschiedliche Sachverhalte. Abs. 1 sehe die ursprüngliche Dauer des vorübergehenden Schutzes und seine automatische Verlängerung vor. Dieser Sachverhalt sei Gegenstand des Durchführungsbeschlusses 2022/382 gewesen. Abs. 2 ziele auf einen neuen Sachverhalt ab, in dem der Rat auf Vorschlag der Kommission neu bewerte, ob es noch Gründe für die Beibehaltung des vorübergehenden Schutzes gebe. In dem Fall gelte dieser Schutz erneut für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr, was hier zur Annahme des Durchführungsbeschlusses 2023/2409 geführt habe.

66 Aus diesem Durchführungsbeschluss hat der Raad van State (Staatsrat) abgeleitet, dass die Verlängerung bis zum 4. März 2025 nur unter der Voraussetzung gelte, dass die Mitgliedstaaten Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 am 19. Oktober 2023, d. h. am Tag der Annahme des Durchführungsbeschlusses 2023/2409, noch anwendeten. Der Staatssekretär habe aber am 19. Juli 2022 – also zu einem Zeitpunkt vor Annahme dieses Durchführungsbeschlusses – beschlossen, von der Befugnis, den Kreis der Begünstigten des vorübergehenden Schutzes zu erweitern, keinen Gebrauch mehr zu machen. Folglich fänden Art. 1 des letztgenannten Durchführungsbeschlusses und die darin vorgesehene Verlängerung bis zum 4. März 2025 keine Anwendung auf die Personengruppe mit fakultativem Schutz (

67 Der vorstehend dargelegten Position des Raad van State (Staatsrat), die die zweite Rechtsprechungsströmung veranschaulicht, sind mehrere niederländische Gerichte gefolgt, darunter die Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Zwolle (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Zwolle, Niederlande), die in ihrem Urteil vom 27. März 2024 ( c) Dritte Rechtsprechungsströmung: Der vorübergehende Schutz der Personengruppe mit fakultativem Schutz ende von Rechts wegen mit Ablauf des optionalen Verlängerungszeitraums, d. h. am 4. März 2025

68 Diese dritte Rechtsprechungsströmung wird u. a. durch das Urteil der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Roermond (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Roermond, Niederlande) vom 19. März 2024 (

69 Die Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Roermond (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Roermond) hat im Wesentlichen entschieden, dass die in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55 vorgesehene Verlängerung des vorübergehenden Schutzes keine neue Situation schaffe, die es dem Staatssekretär ermögliche, eine Neubewertung für die Personengruppe mit fakultativem Schutz vorzunehmen. Die Tatsache, dass der Durchführungsbeschluss 2023/2409 nach dem19. Juli 2022 erlassen worden sei, sei irrelevant. Für die Feststellung, ob die Dauer des vorübergehenden Schutzes einer Person, die zu dieser Gruppe gehöre, verlängert worden sei, komme es allein auf die vorherige Einbeziehung dieser Person in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/55 und ihren Anspruch auf vorübergehenden Schutz nach dieser Richtlinie zum Zeitpunkt der Annahme und des Inkrafttretens des Durchführungsbeschlusses 2023/2409 an. Demnach wirke sich die Entscheidung eines Mitgliedstaats, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 nicht mehr anzuwenden, auf die Dauer des zuvor gewährten vorübergehenden Schutzes nicht aus.

70 Im gleichen Sinne hat die Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Haarlem (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Haarlem) im Wesentlichen entschieden, dass die Dauer des vorübergehenden Schutzes für die Personengruppe mit fakultativem Schutz nicht am 4. März 2024 von Rechts wegen ausgelaufen, sondern auch für diese Gruppe durch den Durchführungsbeschluss 2023/2409 bis zum 4. März 2025 verlängert worden sei. Da das Königreich der Niederlande Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 angewandt habe, seien Personen, die zur Personengruppe mit fakultativem Schutz gehörten, Vertriebene im Sinne von Art. 2 dieses Durchführungsbeschlusses. Mit Art. 1 des Durchführungsbeschlusses 2023/2409 werde der vorübergehende Schutz für alle Vertriebenen, die unter Art. 2 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 fielen, bis zum 4. März 2025 verlängert, ohne dass zwischen den verschiedenen in diesem Artikel genannten Gruppen unterschieden oder die Gruppe mit fakultativem Schutz ausgeschlossen werde. Demnach folgt die Rechtbank nicht der auf einer Unterscheidung zwischen den Abs. 1 und 2 von Art. 4 der Richtlinie 2001/55 beruhenden Argumentation des Raad van State (Staatsrat), wonach diese Gruppe allein deshalb nicht unter den Durchführungsbeschluss 2023/2409 falle, weil sich der Staatssekretär vor dem 19. Oktober 2023 dafür entschieden habe, von der in Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 vorgesehenen Befugnis keinen Gebrauch mehr zu machen.

71 In ihrer Vorlageentscheidung in der Rechtssache C‑244/24 scheint sich die Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Amsterdam (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Amsterdam) dieser dritten Rechtsprechungsströmung anzuschließen, indem sie an der Auslegung des Unionsrechts zweifelt, die der Raad van State (Staatsrat) in seinem Urteil vom 17. Januar 2024 gewählt hat.

72 Als Erstes hebt das vorlegende Gericht hervor, dass die Mitgliedstaaten im Fall einer geteilten Zuständigkeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten in einem bestimmten Bereich – wie im Bereich Asyl und Einwanderung der Fall – ihre Zuständigkeit nicht mehr ausüben dürften, sobald die Union die ihrige ausgeübt habe.

73 Da das Königreich der Niederlande von der ihm in Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses 2002/382 zuerkannten Befugnis Gebrauch gemacht und bestimmten Personen fakultativen vorübergehenden Schutz gewährt habe, fielen diese Personen gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55, nach dessen Wortlaut es sich um vorübergehenden Schutz „gemäß dieser Richtlinie“ handle, uneingeschränkt in deren Anwendungsbereich. Der sich aus diesem Artikel ergebende vorübergehende Schutz müsse u. a. mit den Art. 4 und 6 der genannten Richtlinie im Einklang stehen, in denen Dauer und Möglichkeiten einer Beendigung des vorübergehenden Schutzes zwingend und erschöpfend geregelt seien, und zwar auch für Personengruppen, denen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 7 Abs. 1 derselben Richtlinie vorübergehenden Schutz gewährt hätten.

74 Habe ein Mitgliedstaat den vorübergehenden Schutz aufgrund dieser Bestimmung ausgeweitet, könne der fakultative vorübergehende Schutz daher nur enden, wenn die Höchstdauer des vorübergehenden Schutzes erreicht sei oder der Rat zuvor beschließe, diesen Schutz zu beenden. Kein Mitgliedstaat könne seine Entscheidung, anderen als den in Art. 2 Abs. 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 genannten Personen gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 vorübergehenden Schutz zu gewähren, rückgängig machen, da der Unionsgesetzgeber seine Zuständigkeit in Bezug auf die Dauer des vorübergehenden Schutzes und die Regelung für dessen Beendigung für alle durch diese Richtlinie Begünstigten ausgeübt habe.

75 Als Zweites vertritt das vorlegende Gericht die Ansicht, der Durchführungsbeschluss 2023/2409 unterscheide nicht zwischen den verschiedenen Gruppen von Personen, die vorübergehenden Schutz genössen, wie sich aus dem Wortlaut seines Art. 1 ergebe. Außerdem werde in dem Vorschlag, der zu diesem Durchführungsbeschluss geführt habe, klargestellt, dass die Richtlinie 2001/55 die Anwendung derselben Normen und eines harmonisierten Bündels von Rechten in der gesamten Union auf die Personen gewährleisten solle, die dort zum Zeitpunkt der Verlängerung des vorübergehenden Schutzes aufgenommen seien (

76 Als Drittes lasse der Umstand, dass der Rat gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55 über die Verlängerung des vorübergehenden Schutzes entscheide, nicht den Schluss zu, dass die Mitgliedstaaten den Kreis der durch diesen Schutz begünstigten Personen bei dieser Gelegenheit erneut bewerten müssten, da die Situation von Personen mit fakultativem vorübergehenden Schutz nicht stärker verändert worden sei als die von Personen, die unmittelbar unter die Richtlinie fielen ( III. Sachverhalt der Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen A. Rechtssache C‑244/24

77 Der Kläger, P, ein nigerianischer Staatsangehöriger, war im Besitz eines bis zum 31. Januar 2023 gültigen befristeten Aufenthaltsrechts in der Ukraine, als die russischen Streitkräfte am 24. Februar 2022 eine groß angelegte Invasion in diesem Land begannen. Nach der Invasion floh der Kläger aus der Ukraine in die Niederlande, wo er sich am 1. Juni 2022 im BRP eintragen ließ. Er wurde daher unter den Schutz der Richtlinie 2001/55 gestellt, ohne dass der Staatssekretär beurteilt hatte, ob er sicher und dauerhaft nach Nigeria zurückkehren konnte, und stellte am 9. August 2022 einen Asylantrag.

78 Am 24. August 2023 beschloss der Staatssekretär zum einen, den Asylantrag des Klägers nicht weiter zu prüfen, und zum anderen, den vorübergehenden Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55 mit Wirkung vom 4. September 2023 zu beenden.

79 Der Staatssekretär nahm den letztgenannten Bescheid infolge des Urteils des Staatsrats vom 17. Januar 2024 zurück, aus dem sich, wie ich in Erinnerung rufen möchte, ergibt, dass der Staatssekretär den vorübergehenden Schutz der Personengruppe, zu der auch der Kläger gehört, nicht zum 4. September 2023 beenden konnte, da dieser Schutz von Rechts wegen am 4. März 2024 endete. Dem Kläger wurde dies mit Schreiben vom 24. Januar 2024 mitgeteilt.

80 Am 7. Februar 2024 erließ der Staatssekretär eine Rückkehrentscheidung gegen den Kläger, in der er darauf hinwies, dass der vorübergehende Schutz, den der Kläger genoss, am 4. März 2024 ende. Diese Entscheidung ist Gegenstand der Klage bei der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Amsterdam (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Amsterdam).

81 Abgesehen von den Fragen nach dem Enddatum des vorübergehenden Schutzes der Personengruppe mit fakultativem Schutz, auf die ich im Rahmen der Darstellung der dritten Rechtsprechungsströmung bereits eingegangen bin (

82 Das vorlegende Gericht stellt insoweit fest, dass sich aus Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 6 Abs. 1 und 6 der Richtlinie 2008/115 zu ergeben scheine, dass, solange ein Drittstaatsangehöriger nicht illegal aufhältig sei, keine ihn betreffende Rückführungsentscheidung erlassen werden dürfe (

83 Das vorlegende Gericht ist jedoch der Ansicht, dass es triftige Gründe gegeben habe, die es dem Staatssekretär erlaubt hätten, so vorzugehen. Der Raad van State (Staatsrat) habe in seinem Urteil vom 17. Januar 2024 nämlich die Auffassung vertreten, dass es Sache des Staatssekretärs sei, zu bestimmen, in welcher Form er Personen, die fakultativen vorübergehenden Schutz genössen, mitteile, dass dieser Schutz zum 4. März 2024 von Rechts wegen ende. Zur Gewährleistung ihres Rechtsschutzes hätten diese Personen ein Schreiben erhalten, in dem sie über die weiteren Verfahrensschritte informiert worden seien, und es sei schließlich beschlossen worden, die Rückkehrentscheidungen gegen sie in zwei Schritten – am 7. und 23. Februar 2024 – zu erlassen, damit sie frühzeitig über die Folgen der Beendigung ihres rechtmäßigen Aufenthalts hätten informiert werden können und etwas mehr Zeit für die Einlegung etwaiger Rechtsbehelfe gehabt hätten. Diese Vorgehensweise, so das vorlegende Gericht, könne sich als zweckmäßig erweisen, da die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, einen Drittstaatsangehörigen so schnell wie möglich abzuschieben (

84 Außerdem folge im vorliegenden Fall aus der Rückkehrentscheidung selbst, dass diese vor Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts nicht wirksam werde, da es darin eindeutig heiße, dass der Kläger mit Wirkung vom 5. März 2024 nicht mehr rechtmäßig aufhältig sei und seine Ausreisefrist erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen beginne. Allerdings beginne die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die genannte Entscheidung ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses.

85 Unter diesen Umständen beschloss die Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Amsterdam (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Amsterdam), das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 6 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung zu einem Zeitpunkt entgegensteht, zu dem sich ein Ausländer noch rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält? 2. Spielt es für die Beantwortung der vorstehenden Frage eine Rolle, ob in der Rückkehrentscheidung ein Datum enthalten ist, an dem der rechtmäßige Aufenthalt endet, dieses Datum in naher Zukunft liegt und die Rechtsfolgen der Rückkehrentscheidung außerdem erst zu diesem späteren Zeitpunkt eintreten? 3. Ist Art. 1 des Durchführungsbeschlusses 2023/2409 dahin auszulegen, dass sich die Verlängerung auch auf eine Gruppe von Drittstaatsangehörigen bezieht, die von einem Mitgliedstaat bereits durch die fakultative Bestimmung von Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/55 einbezogen worden sind, auch wenn sich der Mitgliedstaat zu einem späteren Zeitpunkt dafür entschieden hat, dieser Gruppe von Drittstaatsangehörigen keinen vorübergehenden Schutz mehr zu gewähren? B. Rechtssache C‑290/24

86 Die drei Kläger, AI, ZY und BG, die algerischer, türkischer bzw. pakistanischer Staatsangehörigkeit sind, waren im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für die Ukraine, als die russischen Streitkräfte am 24. Februar 2022 eine groß angelegte Invasion dieses Landes begannen. Nach ihrer Ausreise aus der Ukraine ließen sich die Kläger im BRP eintragen und stellten zu einem Zeitpunkt einen Asylantrag, zu dem die niederländischen Behörden Drittstaatsangehörigen mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für die Ukraine vorübergehenden Schutz gewährten, ohne zu prüfen, ob diese in der Lage waren, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Der Staatssekretär gewährte den betreffenden Drittstaatsangehörigen daher vorübergehenden Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55.

87 Infolge des Urteils des Staatsrats vom 17. Januar 2024, aus dem sich ergibt, dass der rechtmäßige Aufenthalt von Rechts wegen am 4. März 2024 endete, erließ der Staatssekretär am 7. Februar 2024 Rückkehrentscheidungen gegen die Kläger, in denen er darauf hinwies, dass der vorübergehende Schutz, den sie genossen, am 4. März 2024 ende. Gegen diese Entscheidungen wurden Klagen erhoben.

88 Mit Urteilen vom 19. März 2024 und vom 27. März 2024 wurde den Klagen von AI und BG gegen die sie betreffenden Rückkehrentscheidungen stattgegeben, woraufhin diese Entscheidungen aufgehoben wurden.

89 Mit Urteil vom 27. März 2024 wurde die Klage von ZY gegen die ihn betreffende Rückkehrentscheidung als unbegründet abgewiesen.

90 Der Staatssekretär und ZY legten gegen diese Urteile Rechtsmittel beim Raad van State (Staatsrat) ein.

91 Diese Rechtsmittel beziehen sich im Wesentlichen auf die gleiche Rechtsfrage, nämlich den Zeitpunkt, zu dem der vorübergehende Schutz für die anderen in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 genannten Gruppen von Vertriebenen, denen gemäß dieser Richtlinie fakultativer vorübergehender Schutz gewährt worden ist, endet.

92 Das vorlegende Gericht erläutert, dass die niederländischen Gerichte auch nach Verkündung seines Urteils vom 17. Januar 2024, mit dem die Rechtseinheit auf nationaler Ebene habe sichergestellt werden sollen, nach wie vor geteilter Meinung darüber seien, wie Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/55 auszulegen sei, wenn ein Mitgliedstaat von der in Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit, weiteren Gruppen von Vertriebenen vorübergehenden Schutz zu gewähren, Gebrauch gemacht und diesen Schutz beendet habe.

93 Unter den gegebenen Umständen beschloss der Raad van State (Staatsrat), das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 4 der Richtlinie 2001/55 dahin auszulegen, dass, wenn ein Mitgliedstaat von der in Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit, auch weiteren Gruppen von Vertriebenen (im Folgenden: fakultative Gruppe) vorübergehenden Schutz nach dieser Richtlinie zu gewähren, Gebrauch gemacht hat, der vorübergehende Schutz dieser fakultativen Gruppe nicht nur bei einer automatischen Verlängerung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 für die in dieser Bestimmung genannte Dauer, sondern auch bei einem Verlängerungsbeschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie für die in dieser Bestimmung genannte Dauer fortbesteht? 2. Macht es für die Antwort auf die Frage, ob der vorübergehende Schutz der fakultativen Gruppe bei einem Verlängerungsbeschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55 fortbesteht, einen Unterschied, dass ein Mitgliedstaat entschieden hat, den vorübergehenden Schutz der fakultativen Gruppe vor dem Zeitpunkt zu beenden, zu dem der Rat beschlossen hat, den vorübergehenden Schutz gemäß diesem Art. 4 Abs. 2 um ein Jahr zu verlängern?

94 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Mai 2024 sind die Rechtssachen C‑244/24 und C‑290/24 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

95 Die vorlegenden Gerichte haben beantragt, die vorliegenden Rechtssachen dem in Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen beschleunigten Vorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen. Am 7. Mai 2024 hat der Präsident des Gerichtshofs diesen Anträgen stattgegeben.

96 Die Kläger der Ausgangsrechtssachen, die niederländische Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und an der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2024 teilgenommen, in der sie auf die vom Gerichtshof zur mündlichen Beantwortung gestellten Fragen geantwortet haben. IV. Würdigung

97 Als Erstes werde ich die dritte Frage in der Rechtssache C‑244/24 und die beiden Fragen in der Rechtssache C‑290/24 prüfen, mit denen die Problematik im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt aufgeworfen wird, zu dem ein Mitgliedstaat den fakultativen vorübergehenden Schutz beenden kann. Als Zweites werde ich die ersten beiden Fragen in der Rechtssache C‑244/24 untersuchen, die sich auf den Zeitpunkt beziehen, zu dem ein Mitgliedstaat eine Rückkehrentscheidung gegen Personen treffen kann, die keinen fakultativen vorübergehenden Schutz mehr genießen. A. Zum Zeitpunkt, zu dem ein Mitgliedstaat den fakultativen vorübergehenden Schutz beenden kann

98 Die vorliegenden Rechtssachen sind zweifellos ein gutes Beispiel für die Vielfalt der Auslegungen, die von den nationalen Gerichten in Bezug auf dieselben Bestimmungen des Unionsrechts vorgenommen werden können. Die Vorlageentscheidungen des Raad van State (Staatsrat) und der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Amsterdam (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Amsterdam) unterrichten den Gerichtshof insoweit auf transparente und umfassende Weise über die verschiedenen Rechtsauffassungen der niederländischen Gerichte. Da damit die Grundlagen für die rechtliche Debatte gelegt sind, ist es nunmehr Aufgabe des Gerichtshofs, eine einheitliche Auslegung des Unionsrechts zu gewährleisten.

99 Sowohl in den schriftlichen Erklärungen als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof sind Positionen deutlich geworden, die im Wesentlichen den drei von mir zuvor dargelegten Rechtsprechungsströmungen entsprechen.

100 Die Kommission hat einen Standpunkt vertreten, der im Großen und Ganzen der ersten Rechtsprechungsströmung entspricht, nämlich dass die niederländischen Behörden hätten frei entscheiden können, dass der vorübergehende Schutz der Personengruppe mit fakultativem Schutz in den Niederlanden am 4. September 2023 ende.

101 Die niederländische Regierung wiederum scheint sich in ihren schriftlichen Erklärungen der zweiten Rechtsprechungsströmung angeschlossen und den 4. März 2024 als Enddatum für den vorübergehenden Schutz befürwortet zu haben. In der mündlichen Verhandlung ist diese Regierung jedoch offenbar der von der Kommission vertretenen Auffassung gefolgt, wonach der fakultative vorübergehende Schutz jederzeit enden könne.

102 Die Kläger der Ausgangsverfahren haben ihrerseits den durch die dritte Rechtsprechungsströmung veranschaulichten Standpunkt vertreten, dem sich das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑244/24 anzuschließen scheint und wonach der vorübergehende Schutz der Personengruppe mit fakultativem Schutz in den Niederlanden nach dem Ende des optionalen Verlängerungszeitraums, d. h. am 4. März 2025, von Rechts wegen auslaufe (

103 Auch wenn ich nicht der gesamten Argumentation der Kommission folge, schließe ich mich – aus in den folgenden Ausführungen darzulegenden Gründen – deren Standpunkt an.

104 Einleitend stelle ich fest, dass die niederländische Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung vorsah, den vorübergehenden Schutz auf Drittstaatsangehörige auszuweiten, die sich am 23. Februar 2022 im Besitz einer – wenn auch nur befristeten – gültigen ukrainischen Aufenthaltserlaubnis befanden und die Ukraine wahrscheinlich nach dem 26. November 2021 verlassen hatten. Das bedeutet, dass die Gewährung des fakultativen vorübergehenden Schutzes nach dieser Regelung nicht an die Bedingung geknüpft war, dass die betreffenden Drittstaatsangehörigen ab dem 24. Februar 2022 – dem Tag des Beginns der militärischen Invasion russischer Streitkräfte – aus der Ukraine geflohen waren.

105 Aus dieser Feststellung lässt sich meines Erachtens jedoch nicht ableiten, dass das Königreich der Niederlande die den Mitgliedstaaten durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 und Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 eingeräumte Befugnis, den Kreis der Begünstigten des vorübergehenden Schutzes zu erweitern, fehlerhaft angewandt hat.

106 Zwar ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten den fakultativen vorübergehenden Schutz lediglich weiteren Gruppen von Personen gewähren können, die „aus den gleichen Gründen vertrieben wurden und aus demselben Herkunftsland oder derselben Herkunftsregion kommen“ (

107 Im vorliegenden Fall ist der vom Rat in seinem Durchführungsbeschluss 2022/382 ermittelte Grund für den Massenzustrom von Vertriebenen aus der Ukraine die Invasion dieses Landes durch russische Streitkräfte, die am 24. Februar 2022 begonnen hat und seitdem zu einem bewaffneten Konflikt führt (

108 Für die Gewährung des fakultativen vorübergehenden Schutzes reicht es nach meinem Dafürhalten jedoch aus, dass die Ausreise der Drittstaatsangehörigen aus der Ukraine und die Tatsache, dass sie nicht sicher und dauerhaft dorthin zurückkehren können, mit diesem bewaffneten Konflikt zusammenhängen, ohne dass die Ausreise notwendigerweise mit dem Zeitpunkt der Invasion der Ukraine durch russische Streitkräfte zusammenfallen oder danach erfolgt sein muss. Daher sind die betreffenden Drittstaatsangehörigen zum Zeitpunkt der Gewährung des fakultativen vorübergehenden Schutzes als „Vertriebene“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/55 (

109 Diese Position scheint mir mit dem vom Unionsgesetzgeber geäußerten Wunsch, die Voraussetzungen für die Gewährung des fakultativen vorübergehenden Schutzes flexibel zu handhaben, im Einklang zu stehen. Ich stelle insoweit fest, dass Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 im Gegensatz zu Art. 2 Abs. 1 dieses Durchführungsbeschlusses nicht verlangt, dass die Vertriebenen die Ukraine am oder nach dem 24. Februar 2022 verlassen haben (

110 Selbst wenn der Gerichtshof die Auffassung vertreten sollte, dass die niederländischen Behörden Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 und Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 zu weit angewandt haben, als sie beschlossen haben, Drittstaatsangehörigen, die die Ukraine wahrscheinlich nach dem 26. November 2021 verlassen hatten, fakultativen vorübergehenden Schutz zu gewähren, ergibt sich jedenfalls aus den Vorlageentscheidungen, dass die vier Kläger der Ausgangsrechtssachen die Ukraine infolge der russischen Invasion vermutlich nach dem 24. Februar 2022 verlassen haben, so dass die Einzelentscheidung der niederländischen Behörden, den betreffenden Drittstaatsangehörigen einen solchen Schutz zuteilwerden zu lassen, in Bezug auf sie zweifellos auf den gleichen Gründen beruhte wie die Gewährung vorübergehenden Schutzes an die unter Art. 2 Abs. 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 fallenden Personen.

111 Nach diesen einleitenden Ausführungen weise ich darauf hin, dass ein Mitgliedstaat seine Entscheidung, den vorübergehenden Schutz auf andere Personen als diejenigen auszudehnen, die nach dem Unionsrecht obligatorischen Schutz genießen, unstreitig zu einem von ihm gewünschten Zeitpunkt und für die Zukunft widerrufen kann, so dass von diesem Zeitpunkt an keine neuen Personen mehr in die Personengruppe mit fakultativem Schutz aufgenommen werden könnten. Schwieriger ist hingegen die Frage zu beantworten, ob Personen, die bereits zu dieser Gruppe gehören, der vorübergehende Schutz jederzeit entzogen werden kann, wenn der Mitgliedstaat, der ihnen diesen Schutz ursprünglich gewährt hat, das wünscht. Diese Frage muss also geklärt werden, bevor gegebenenfalls die Frage gestellt wird, ob der Schutz nach dem Unionsrecht am 4. März 2024 auslief oder am 4. März 2025 (

112 Wie bereits erwähnt, hat der vorübergehende Schutzmechanismus, der sich aus der Richtlinie 2001/55 ergibt, Ausnahmecharakter, was bedeutet, dass der Vertriebenen gebotene Schutz von begrenzter Dauer ist. Diese Dauer ist in Art. 4 der Richtlinie geregelt, der zum einen eine Höchstdauer für die automatische Verlängerung des Mechanismus (Art. 4 Abs. 1) und zum anderen eine Höchstdauer für die optionale Verlängerung, die die Annahme eines Beschlusses durch den Rat erfordert (Art. 4 Abs. 2), vorsieht.

113 Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 wird das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen durch einen Beschluss des Rates festgestellt. Nach Abs. 3 dieses Artikels wird aufgrund des Beschlusses in allen Mitgliedstaaten der vorübergehende Schutz gemäß der Richtlinie zugunsten der Vertriebenen, die Gegenstand des Beschlusses sind, eingeführt. Die spezifischen Personengruppen, denen vorübergehender Schutz gewährt wird, sind im Beschluss bezeichnet, ebenso wie der Zeitpunkt, zu dem dieser Schutz wirksam werden soll.

114 Außerdem ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55, dass der vorübergehende Schutz bei Erreichen der Höchstdauer für die Anwendung des Mechanismus endet, oder aber jederzeit, wenn der Rat einen entsprechenden Beschluss fasst.

115 Aus einer Gesamtschau dieser Bestimmungen geht hervor, dass, sobald der Mechanismus für den vorübergehenden Schutz vom Rat aktiviert wird, dieser Schutz der im Ratsbeschluss beschriebenen Personengruppe mit obligatorischem Schutz von den Mitgliedstaaten zwingend gewährt werden muss.

116 Beginn- und Enddatum für die Anwendung des Mechanismus werden nach der in der Richtlinie 2001/55 vorgesehenen Regelung ausschließlich auf Unionsebene festgelegt. Die Dauer des Schutzes der Personengruppe mit obligatorischem Schutz fällt mit diesen Daten zusammen, so dass der Schutz von einem Mitgliedstaat nicht vorzeitig beendet werden kann.

117 Etwas anderes gilt meiner Meinung nach für die Personengruppe mit fakultativem Schutz, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 und Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 benannt werden kann.

118 Bei Personen dieser Gruppe behalten die Mitgliedstaaten nach meinem Dafürhalten nämlich die Kontrolle über die Dauer des vorübergehenden Schutzes, den sie ihnen gewähren wollen, sofern diese Dauer innerhalb des auf Unionsebene festgelegten Zeitrahmens für die Anwendung des vorübergehenden Schutzmechanismus liegt. Anders ausgedrückt: Wenn die Mitgliedstaaten beschließen, sich auf die Möglichkeit zu berufen, den vorübergehenden Schutz auf andere Personen als diejenigen auszudehnen, die zur Personengruppe mit obligatorischem Schutz gehören, dürfen sie das weder vor dem Zeitpunkt für den Beginn der Anwendung dieses Mechanismus noch nach dem Zeitpunkt für dessen Ende, die beide auf Unionsebene festgelegt werden, tun.

119 Daher beginnt der vorübergehende Schutz für die Personengruppe mit fakultativem Schutz erst ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Mitgliedstaat beschließt, den Kreis der Begünstigten dieses Schutzes zu erweitern. Die betreffenden Personen genießen dann möglicherweise den vorübergehenden Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55, solange die Höchstdauer des Mechanismus noch nicht erreicht oder dieser nicht durch einen Beschluss des Rates beendet worden ist.

120 Ebenso wie die Mitgliedstaaten wählen können, welchen Gruppen von Vertriebenen sie den fakultativen vorübergehenden Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55 gewähren wollen, sofern sie die in deren Art. 7 Abs. 1 aufgestellten Voraussetzungen erfüllen, können sie meiner Ansicht nach jedoch entscheiden, für welche Dauer sie diesen Schutz anzuwenden beabsichtigen. Da sich der gemäß dieser Vorschrift und Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses 2002/382 gewährte vorübergehende Schutz nicht aus einer unionsrechtlich vorgesehenen Verpflichtung ergibt, sondern aus der Entscheidung eines Mitgliedstaats, der seinen Wunsch zum Ausdruck bringt, den Kreis der Schutzbegünstigten zu erweitern, muss dieser Mitgliedstaat ihn meines Erachtens zudem eigenständig entziehen können.

121 Demnach können die Mitgliedstaaten meiner Meinung nach frei entscheiden, den vorübergehenden Schutz, den sie der Personengruppe mit fakultativem Schutz gewährt haben, vor dem auf Unionsebene festgelegten Enddatum für den Mechanismus zu beenden. Mit anderen Worten sind die Mitgliedstaaten – anders als bei der Personengruppe mit obligatorischem Schutz – nicht verpflichtet, die Dauer des vorübergehenden Schutzes der Personengruppe mit fakultativem Schutz an diejenige, die aus der automatischen Verlängerung gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 folgt, oder an diejenige anzupassen, die sich gegebenenfalls aus der optionalen Verlängerung gemäß Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie ergibt. Wie ich in den folgenden Ausführungen noch näher erläutern werde, müssen die Mitgliedstaaten jedoch sicherstellen, dass ihre Entscheidung den Zielen des Unionsrechts nicht zuwiderläuft und die allgemeinen Grundsätze dieses Rechts beachtet.

122 Alles in allem ist bei der Dauer des vorübergehenden Schutzes nach meiner Einschätzung zwischen der Regelung für die Personengruppe mit obligatorischem Schutz und der Regelung für die Personengruppe mit fakultativem Schutz zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist die logische Folge des Handlungsspielraums, den Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 und Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 den Mitgliedstaaten belassen. Daher können diese aufgrund der vorstehenden Bestimmungen anhand ihrer eigenen Erwägungen beurteilen, ob sie von der durch die genannten Bestimmungen eingeräumten Befugnis Gebrauch machen wollen, und falls ja, für welche Personengruppen, zu welchem Zeitpunkt und für welche Dauer.

123 Demgegenüber glaube ich – anders als die Kommission – nicht, dass sich eine solche Unterscheidung dadurch erklären lässt, dass die zweite Gruppe als außerhalb des Anwendungsbereichs des Durchführungsbeschlusses 2022/382 liegend betrachtet werden sollte. Art. 2 dieses Durchführungsbeschlusses ist nämlich mit „Personen, für die der vorübergehende Schutz gilt“ überschrieben. Art. 2 Abs. 3 des erwähnten Durchführungsbeschlusses sieht zwar eine fakultative Anwendung des vorübergehenden Schutzes auf andere als die in Art. 2 Abs. 1 und 2 desselben Durchführungsbeschlusses genannten Personen vor. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 vom Anwendungsbereich dieses Durchführungsbeschlusses ausgeschlossen sind. Ganz im Gegenteil: Ab dem Zeitpunkt, zu dem sich ein Mitgliedstaat für die Anwendung dieser Vorschrift entscheidet, fallen Personen, die er als Begünstigte des vorübergehenden Schutzes bestimmt, in den Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses und im weiteren Sinne des vom Unionsgesetzgeber geschaffenen vorübergehenden Schutzmechanismus. Die betreffenden Personen genießen dann den in der Richtlinie 2001/55 vorgesehenen Schutz, d. h. die darin aufgeführten materiellen Rechte, die dieser Mitgliedstaat ihnen für die von ihm als angemessen erachtete Dauer zu gewähren verpflichtet ist.

124 Die Feststellung, dass die Personengruppe, die nach dem Willen eines Mitgliedstaats fakultativen Schutz genießt, in den Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses 2022/382 fällt, verhindert daher nicht, dass diese Gruppe aufgrund des Handlungsspielraums, den der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten zuzuerkennen beschlossen hat, hinsichtlich der Dauer des vorübergehenden Schutzes, den sie genießt, einer anderen Regelung unterworfen werden kann. Demnach haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Zweckmäßigkeit der weiteren Gewährung des vorübergehenden Schutzes an Personen der genannten Gruppe anhand von Faktoren wie der Frage, ob diese Personen sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können, eines möglichen Missbrauchs, eines starken Zustroms von Drittstaatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten aufgrund von Sekundärbewegungen oder der begrenzten Aufnahmekapazitäten der Mitgliedstaaten zu überprüfen. Diese Staaten können auch zu der Feststellung gelangen, dass die Beibehaltung des vorübergehenden Schutzes zugunsten der fakultativen Gruppe nicht mehr notwendig ist, um das reibungslose Funktionieren ihres Systems zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zu gewährleisten. Ich möchte hinzufügen, dass eine solche Überprüfung, die die Mitgliedstaaten dazu veranlassen kann, den Schutz zu beenden, den sie zuvor Personen gewährt haben, die grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben, mit dem außergewöhnlichen und somit zeitlich begrenzten Charakter des vorübergehenden Schutzes im Einklang steht.

125 Ferner ist klarzustellen, dass die Mitgliedstaaten durch die Wahrnehmung der Befugnis, die ihnen für einen bestimmten Zeitraum eingeräumt wird, der nicht unbedingt dem Zeitraum entspricht, der allein nach dem Unionsrecht für die Personengruppe mit obligatorischem Schutz gilt, die mit der Richtlinie 2001/55 und dem Durchführungsbeschluss 2022/382 verfolgten Ziele nicht beeinträchtigen, zu denen der Schutz des ordnungsgemäßen Funktionierens der Asylsysteme der Mitgliedstaaten im Fall eines Massenzustroms von Vertriebenen gehört. Im Gegenteil: Diese Mitgliedstaaten fördern bereits seit geraumer Zeit die Verwirklichung dieser Ziele (

126 Unter diesem Gesichtspunkt scheint mir ein Ansatz, wie ihn das Königreich der Niederlande verfolgt, besser zu sein als ein völliger Mangel an Schutz für Personengruppen, die lediglich fakultativen Schutz erhalten können. Im Übrigen darf nicht vergessen werden, dass die innere Logik von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 und Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 darin besteht, den Mitgliedstaaten sowohl zu erlauben, keiner dieser Personengruppen den in der Richtlinie vorgesehenen vorübergehenden Schutz zu gewähren, als auch, diesen Schutz nur einigen der genannten Gruppen zu gewähren (

127 Diese Logik sollte meines Erachtens in gleicher Weise für die Dauer des Schutzes gelten. In diesem Zusammenhang ist – der niederländischen Regierung folgend – hervorzuheben, dass eine Lösung, die die Mitgliedstaaten, die freiwillig von der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, den vorübergehenden Schutz bestimmten weiteren Gruppen von Personen zu gewähren, dazu verpflichten würde, die auf Unionsebene vorgesehene Höchstdauer des vorübergehenden Schutzmechanismus – sei es diejenige, die aus der automatischen Verlängerung folgt (4. März 2024), oder diejenige, die sich aus der optionalen Verlängerung dieses Mechanismus ergibt (4. März 2025 (

128 Das Vorbringen, das sowohl von den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens als auch von den niederländischen Gerichten, die zu dieser Problematik haben Stellung nehmen müssen, gegen die vorstehend dargelegte Auffassung angeführt worden ist – unabhängig davon, ob es dafür spricht, dass der vorübergehende Schutz der fakultativen Gruppe allein nach Unionsrecht von Rechts wegen am 4. März 2024 oder aber am 4. März 2025 endet –, scheint mir zurückgewiesen werden zu müssen.

129 Als Erstes ist das Argument zu prüfen, wonach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 den Mitgliedstaaten die Befugnis verleihe, weiteren Gruppen von Vertriebenen den vorübergehenden Schutz gemäß dieser Richtlinie zu gewähren, woraus abzuleiten sei, dass die genannte Richtlinie auf Drittstaatsangehörige, die zur Personengruppe mit fakultativem Schutz gehören, in vollem Umfang Anwendung finde, und zwar auch in Bezug auf die Dauer des vorübergehenden Schutzes gemäß derselben Richtlinie. Meiner Meinung nach ergibt sich aus dieser Klarstellung durch den Unionsgesetzgeber, dass ein Mitgliedstaat, sofern er beschließt, von seiner Befugnis Gebrauch zu machen, verpflichtet ist, den ihm durch die Richtlinie 2001/55 auferlegten Verpflichtungen nachzukommen, welche im Wesentlichen darin bestehen, den betreffenden Drittstaatsangehörigen die in Kapitel III der Richtlinie aufgeführten materiellen Rechte zu garantieren.

130 Im Übrigen werden diese Drittstaatsangehörigen weiterhin in den Genuss des fakultativen vorübergehenden Schutzes kommen, solange der Mechanismus nach dem Unionsrecht in Kraft ist, es sei denn, der Mitgliedstaat, der den Schutz gewährt hat, beschließt in der Zwischenzeit, ihn zu beenden. Der Ermessensspielraum, den Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 und Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 den Mitgliedstaaten belässt, ist meines Erachtens nämlich mit dem Argument unvereinbar, wonach die Beendigung des vorübergehenden Schutzes von Drittstaatsangehörigen, die zur Personengruppe mit fakultativem Schutz gehören, ausschließlich durch Art. 6 dieser Richtlinie geregelt werde. Der letztgenannte Artikel ist meiner Meinung nach eher so zu verstehen, dass nicht nur die Aktivierung des vorübergehenden Schutzmechanismus in die alleinige Zuständigkeit der Union fällt, sondern auch dessen Beendigung ausschließlich durch das Unionsrecht geregelt wird. Innerhalb des Zeitraums, in dem dieser Mechanismus in Kraft ist, können die Mitgliedstaaten für einen von ihnen gewählten Zeitraum frei entscheiden, ob sie von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, den Mechanismus auf andere Personengruppen als diejenigen auszudehnen, die nach dem Unionsrecht von Rechts wegen in seinen Genuss kommen.

131 Was als Zweites die Feststellung betrifft, dass der vorübergehende Schutz für Personen nach Art. 2 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 gemäß Art. 1 des Durchführungsbeschlusses 2023/2409 um ein Jahr bis zum 4. März 2025 verlängert wird, so kann daraus nach meinem Dafürhalten nicht abgeleitet werden, dass diese Verlängerung zwingend für die Personengruppe gilt, die in Anwendung der durch Art. 2 Abs. 3 des erstgenannten Durchführungsbeschlusses eingeräumten Befugnis fakultativen Schutz genießt, ohne dass es dem Mitgliedstaat, der die Befugnis wahrgenommen hat, möglich ist, den Schutz vorzeitig zu beenden. Wie bei der automatischen Verlängerung gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 ist nämlich davon auszugehen, dass sich die optionale Verlängerung gemäß Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie auf den vorübergehenden Schutzmechanismus als solchen bezieht. Daher wird dieser Mechanismus für alle derzeitigen und künftigen Begünstigten des vorübergehenden Schutzes verlängert – unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, ihre Entscheidung, den Schutz anderen als den in Art. 2 Abs. 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 genannten Personengruppen zu gewähren, zu revidieren, da diese Möglichkeit dem fakultativen Charakter von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie und Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses inhärent ist.

132 Als Drittes sind Unterschiede zwischen den nationalen Regelungen mit den daraus möglicherweise resultierenden Sekundärbewegungen, die sich aus der Tatsache ergeben können, dass es jedem Mitgliedstaat freisteht, die Dauer festzulegen, für die er beschließt, anderen als den in Art. 2 Abs. 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 genannten Personengruppen den vorübergehenden Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55 zu gewähren, die natürliche Folge der Entscheidung des Unionsgesetzgebers, eine Kann-Bestimmung vorzusehen, deren Anwendung den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum belässt (

133 Als Viertes kann ich mich zugegebenermaßen nicht der auf einer Unterscheidung zwischen den Abs. 1 und 2 von Art. 4 der Richtlinie 2001/55 beruhenden Argumentation des Raad van State (Staatsrat) anschließen, wonach die Personengruppe mit fakultativem Schutz allein deshalb nicht unter den Durchführungsbeschluss 2023/2409 falle, weil sich der Staatssekretär vor dem 19. Oktober 2023 (Tag der Annahme dieses Durchführungsbeschlusses) dafür entschieden habe, von der in Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch mehr zu machen.

134 Zum einen ist nach meinem Dafürhalten zwischen der Entscheidung eines Mitgliedstaats, neuen Personen künftig keinen fakultativen vorübergehenden Schutz mehr zu gewähren, einerseits, und der Entscheidung dieses Mitgliedstaats, den fakultativen vorübergehenden Schutz, den Personen bis dahin genossen, zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden, andererseits, zu unterscheiden. Die erste dieser Entscheidungen wirkt sich meines Erachtens nicht notwendigerweise auf das Enddatum des fakultativen vorübergehenden Schutzes von Personen aus, die diesen bereits in Anspruch nehmen. In einer Situation, in der sich ein Mitgliedstaat – anders als in den vorliegenden Rechtssachen – nicht dafür entschieden hätte, den fakultativen vorübergehenden Schutz, den er bestimmten Personengruppen zu gewähren beschlossen hatte, vorzeitig zu beenden, würde dieser Schutz mit anderen Worten nicht allein deshalb von Rechts wegen am 4. März 2024 enden, weil dieser Staat vor dem Tag der Annahme des Durchführungsbeschlusses 2023/2409 beschlossen hatte, neuen Personen künftig keinen fakultativen vorübergehenden Schutz zu gewähren.

135 Zum anderen erscheint mir die vom Raad van State (Staatsrat) vorgenommene Unterscheidung zwischen dem Zeitraum gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 und dem Zeitraum gemäß deren Art. 4 Abs. 2 insofern künstlich, als dieses Gericht die Feststellung für entscheidend hält, dass die in der letztgenannten Bestimmung vorgesehene optionale Verlängerung – im Gegensatz zu der sich aus der erstgenannten Bestimmung ergebenden automatischen Verlängerung – eine Neubewertung erfordert, die zu einem Beschluss des Rates führt. Die Notwendigkeit, den vorübergehenden Schutzmechanismus beizubehalten, ist aufgrund des Ausnahmecharakters und damit der begrenzten Dauer dieses Mechanismus nämlich Gegenstand einer ständigen Neubewertung, für die ein vom Rat nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55 gefasster Beschluss nur eine mögliche Ausdrucksform darstellt, wobei die andere ein Beschluss des Rates ist, den vorübergehenden Schutzmechanismus im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie jederzeit auf Vorschlag der Kommission zu beenden. Eine ständige Beobachtung und Überprüfung der Lage durch die Kommission (

136 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die dritte Frage in der Rechtssache C‑244/24 und die beiden Fragen in der Rechtssache C‑290/24 zu antworten, dass Art. 4 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55, Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 sowie Art. 1 des Durchführungsbeschlusses 2023/2409 dahin auszulegen sind, dass sie einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, sich dafür zu entscheiden, den vorübergehenden Schutz, den er freiwillig anderen als den in Art. 2 Abs. 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 genannten Gruppen von Vertriebenen aus der Ukraine zu gewähren beschlossen hat, jederzeit und vor Erreichen der auf Unionsebene festgelegten Höchstdauer für den vorübergehenden Schutzmechanismus durch Wahrnehmung der in Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie und Art. 2 Abs. 3 dieses Durchführungsbeschlusses vorgesehenen Befugnis zu beenden.

137 Es ist jedoch klarzustellen, dass ein Mitgliedstaat, wenn er beschließt, fakultativen vorübergehenden Schutz zu gewähren oder diesen vorzeitig zu beenden, das Unionsrecht durchführt, so dass sein Ermessensspielraum durch dieses Recht begrenzt ist.

138 Daher darf der den Mitgliedstaaten eröffnete Ermessensspielraum nicht in einer Weise genutzt werden, die die Ziele der Richtlinie 2001/55 und deren praktische Wirksamkeit beeinträchtigen würde (

139 Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten ihre Befugnis unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts ausüben, zu denen u. a. der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Vertrauensschutzes gehören (

140 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet, dass Rechtsvorschriften – vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können – klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssen, damit die Einzelnen ihre Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und sich somit in ihrem Verhalten darauf einstellen können (

141 Ich stelle insoweit fest, dass das Königreich der Niederlande die Bezeichnung der Personengruppen, aus denen die Gruppe mit fakultativem Schutz bestand, einerseits, und das Enddatum dieses Schutzes, d. h. zunächst den 4. März 2023, andererseits, in einer Verordnung vom 17. August 2022 förmlich festgelegt hat (

142 Die danach möglicherweise entstandene Unsicherheit hinsichtlich des genauen Enddatums des vorübergehenden Schutzes der Personengruppe mit fakultativem Schutz ist auf die unterschiedlichen Standpunkte der niederländischen Gerichte zurückzuführen. Die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen sollen diese Unsicherheit gerade beenden.

143 Was den Grundsatz des Vertrauensschutzes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich jeder auf diesen Grundsatz berufen kann, bei dem eine nationale Verwaltungsbehörde aufgrund bestimmter Zusicherungen, die sie ihm gegeben hat, begründete Erwartungen geweckt hat (

144 Zudem ist der Umstand, dass die niederländischen Behörden beschlossen haben, das Enddatum des Schutzes, den die Kläger genossen, auf den 4. März 2024 zu verschieben, im Hinblick auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes meines Erachtens nicht anfechtbar, da die Behörden mit dieser Verschiebung dem Urteil des Staatsrats vom 17. Januar 2024 nachkommen wollten, was mir mit den Anforderungen der Rechtsstaatlichkeit im Einklang zu stehen scheint. Zwar hätten die Gebote der Klarheit, Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit von Rechtsvorschriften die besagten Behörden dazu veranlassen können, eine weitere Verordnung zu erlassen, um den 4. März 2024 zu formalisieren. Da die niederländischen Behörden in Anbetracht der sich aus der Richtlinie 2001/55, dem Durchführungsbeschluss 2022/382 und dem Durchführungsbeschluss 2023/2409 ergebenden Vorschriften meiner Meinung nach den 4. September 2023 vorsehen durften, kann ihnen nach meinem Dafürhalten allerdings nicht vorgeworfen werden, dass sie eine für die betroffenen Personen günstige Maßnahme ergriffen haben, als sie beschlossen haben, dieses Datum auf den 4. März 2024 zu verschieben.

145 Letztlich obliegt es den vorlegenden Gerichten, zu prüfen, ob das Königreich der Niederlande die Befugnis, über die es gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 und Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 verfügt, unter Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ausgeübt hat. B. Zum Zeitpunkt, zu dem ein Mitgliedstaat eine Rückkehrentscheidung gegen Personen erlassen kann, die keinen fakultativen vorübergehenden Schutz mehr genießen

146 Mit seinen ersten beiden Fragen, die ich zusammen prüfen werde, möchte das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑244/24 im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Rahmen der von diesem Mitgliedstaat wahrgenommenen Befugnis, ihm vorübergehenden Schutz zu gewähren, rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, vor dem Enddatum des Schutzes keine Rückkehrentscheidung ergehen darf, und zwar auch dann nicht, wenn die Wirkungen der Entscheidung bis dahin ausgesetzt sind und dieses Datum in naher Zukunft liegt.

147 Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 findet diese Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.

148 Zudem ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung erlassen müssen.

149 Auf einer Linie mit diesen Bestimmungen scheint mir aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs klar hervorzugehen, dass ein Mitgliedstaat nur dann eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen erlassen kann, wenn sich dieser illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält (

150 Zwar sieht Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 u. a. vor, dass die Mitgliedstaaten durch diese nicht daran gehindert werden sollen, gleichzeitig eine Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die erwähnte Bestimmung geht jedoch nicht so weit, dass vor Beendigung des legalen Aufenthalts der betreffenden Person eine Rückkehrentscheidung ergehen kann, selbst wenn diese erst ab dem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem der legale Aufenthalt endet.

151 Meiner Meinung nach sprechen weder der besondere Kontext der vorliegenden Rechtssachen noch die Bestimmungen, die die Richtlinie 2001/55 in ihrem Kapitel V (

152 Es ist jedoch auf die Bedenken einzugehen, die sowohl vom vorlegenden Gericht in der Rechtssache C‑244/24 als auch von der niederländischen Regierung geäußert worden sind. Diese Bedenken beziehen sich zum einen auf die Gefahr einer Desorganisation, die sich für die zuständigen Behörden aus der Notwendigkeit ergeben würde, ab dem Enddatum des vorübergehenden Schutzes gleichzeitig eine sehr große Zahl von Rückkehrentscheidungen zu erlassen. Zum anderen fördere der vorzeitige Erlass einer Rückkehrentscheidung, deren Wirkungen ausgesetzt seien, bis der Aufenthalt illegal werde, den Rechtsschutz der betroffenen Personen, da diese ihre etwaigen Rechtsbehelfe vorbereiten könnten. Die vorstehenden Gesichtspunkte veranlassen mich zu folgenden Anmerkungen.

153 Als Erstes scheint mir die erwähnte Gefahr einer Desorganisation vermeidbar zu sein, wenn die zuständigen Behörden die Vorbereitung der Rückkehrentscheidungen ausreichend vorziehen. Die Tatsache, dass diese Behörden solche Entscheidungen nicht erlassen dürfen, bevor der Aufenthalt illegal wird, bedeutet insoweit nicht, dass es ihnen nicht möglich ist, entsprechende vorbereitende Maßnahmen zu ergreifen, z. B., indem sie die betroffenen Personen anhören.

154 Als Zweites könnte, auch wenn die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, eine Rückkehrentscheidung gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, anerkannt werden, dass eine solche Verpflichtung in einer Situation, die im Zusammenhang mit einem Massenzustrom von Vertriebenen steht, nicht so weit geht, dass diese Staaten eine solche Entscheidung unmittelbar nach Beendigung des vorübergehenden Schutzes treffen müssen, sofern die Entscheidung kurz danach ergeht.

155 Als Drittes könnte der Rechtsschutz der betroffenen Personen hinreichend durch eine vorherige Mitteilung gefördert werden, in der diese Personen darüber informiert werden, dass ihr vorübergehender Schutz zu einem bestimmten Zeitpunkt auslaufen wird. V. Ergebnis

156 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Amsterdam (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Amsterdam, Niederlande) und des Raad van State (Staatsrat, Niederlande) wie folgt zu beantworten: 1. Art. 4 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes sowie Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2409 des Rates vom 19. Oktober 2023 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes sind dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, sich dafür zu entscheiden, den vorübergehenden Schutz, den er freiwillig anderen als den in Art. 2 Abs. 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 genannten Gruppen von Vertriebenen aus der Ukraine zu gewähren beschlossen hat, jederzeit und vor Erreichen der auf Unionsebene festgelegten Höchstdauer für den vorübergehenden Schutzmechanismus durch Wahrnehmung der in Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie und Art. 2 Abs. 3 dieses Durchführungsbeschlusses vorgesehenen Befugnis zu beenden. Beschließt ein Mitgliedstaat, den fakultativen vorübergehenden Schutz vorzeitig zu beenden, muss er sicherstellen, dass der ihm durch das Unionsrecht eröffnete Ermessensspielraum nicht in einer Weise genutzt wird, die die Ziele der Richtlinie 2001/55 und deren praktische Wirksamkeit beeinträchtigen würde. Der Mitgliedstaat ist darüber hinaus verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zu beachten, zu denen u. a. die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gehören. 2. Art. 6 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Rahmen der von diesem Mitgliedstaat wahrgenommenen Befugnis, ihm vorübergehenden Schutz zu gewähren, rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, vor dem Enddatum des Schutzes keine Rückkehrentscheidung ergehen darf, und zwar auch dann nicht, wenn die Wirkungen der Entscheidung bis dahin ausgesetzt sind und dieses Datum in naher Zukunft liegt.